Gesetz- uni- Verordnungsblatt für das ö H c r r c i d) i I cfi = i C f i r i I e ü fl e n 111 it i), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Inhrgting 1891. VI. Stück. AuSgegeben u n d versendet am 17. März 1891. 8. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 4. März 1891, Z. 3373, Womit der mit Allerhöchsten Entschließung vom 20. Februar 1891 laut Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 23. Februar 1891 Z. 3721 genehmigte Beschluß des Görzer Landes-Ausschusses, betreffend die B.ertheilnng der Gemeinde grün de der Fractionen Cvetre2 und Lojevi in der Ortsgemeinde Reifende rg verlantbart wird. § 1. Bon den Gemeindegründen in der Steuergemeinde Reifenberg, welche gemäß des vor der Grundentlastnngs-Commission geschlossenen, mit Statthalterei-Erlaß vom 21. October 1875, 3- 11202/VIII bestätigten Vergleiches den Fractionen Cvetreö und Lojevi ins Eigenthum überwiesen wurden und im Plane der autorisirten Geometer Anton Nigris und Anton Streinz dd. Görz 4. Januar 1875 mit den Nummern 136/X, 383/V, 375, 1313, 1313a und *464, sowie in der Mappe des Steuerkatastcrs mit den Nummern 136/3, 383/6, 383/,, . 6 ’W ^ 1313/,, 1464,1313/2, 136/5 und 375 in der Gesammtfläche von 168 Joch 746 sÜKlaft., gleich 96 9465 Hectar eingetragen erscheinen, sind die im oberwähnten Plane mit den Nummern 136/X, 375 bezeichneten Gründe und ein Theil deS Grundes N. 383/V, entsprechend den in der Mappe des Steucrkatasters mit den Nummern 136/,, 136/,, 375, 383/6 bezeichneten Parcellen, einschließlich des nicht aufzuforstenden Theiles der Parcelle N. 383/, im gesammten Ausmaße von 92 Joch 616 HiKlafter, gleich 53’ 1648 Hectar unter die einzelnen Gemeindemitglieder der erwähnten Fractionen so zu vertheilen, daß jedes derselben ausschließlicher Eigenthümer der ihm zugewiesenen Anthcile wird. Die mit den Nummern 1313, 1313 a, 1464 bezeichneten Parcellen lind jener Theil von 383/V in der Gesammtansdehnung von 76 Joch 130 □S'lnft., gleich 43*7817 Hectar, welche mit Erkenntniß der Aufforstungs-Commission vom 10. Januar 1888 Z. 315/86 zur Aufforstung bestimmt wurden, bleiben unvertheiltes Eigenthum der genannten Gemeinde-Fractionen. § 2. Die oben angeführten Gründe sind zu gleichen Thcilen mit Rücksicht ans den Bodenlverth unter alle heimatsznständige Gemeinde-Insassen zu vertheilen, welche Familienhäupter sind, ihren ständigen Aufenthalt in den erwähnten Fractionen haben und ans Grund des § 63 der Gemeinde-Ordnung zur Theilnahme an den Nutzungen obiger Gemeindegründe berechtigt sind. Jeder Theilnehmer erhält zwei Anthcile. Wo das Familienhaupt fehlt, werden die bezüglichen Anthcile der hinterlassenen Familie zugewieseu werden. § 3. In Berücksichtigung des Artikel I der im § 1 bezogenen Regulirung wird dem Josef Birsa und den Erben des verstorbenen Josef Mihalj H.-Nr. 72 beziehungsweise deren gesetzlichen Nachfolgern der in der Steuergemeinde Reifenberg mit Nummer 1447 bezeichuete Gemeindegrund in das unbeschränkte Eigenthum überlassen. Nachdem aber die Fractionen CvetreL und Lojevi auf dem genannten Grnride das Recht der Weide hatten, so erhalten Josef Birsa und die Erben des Josef Mihalj von der Parcelle Nummer 383/V um so viel weniger, als die auf der Parcelle Nr. 1447 abzulösende Weide, ohne Rücksicht ans das Holz, werth ist. § 4. Alle Theilnehmer werden in ein Namensverzeichniß eingetragen werde», welches vor der Bertheilung durch 14 Tage im Gemeindeamte zur Einsicht aller Gemeindemitglieder aufzulegen ist. Diese Auflegung wird mittelst schriftlicher und mündlicher Kundmachung mit dem Bemerken verlautbart, daß es Allen, welche sich unrechtmäßiger Weise aus dem Verzeichnisse weggelassen erachten, freisteht, ihre Beschwerde innerhalb 8 Tagen, vom letzten Tage an gerechnet, an welchem das Verzeichniß zur Einsicht aufliegcn wird, beim Gemeiuderathe und dann gegen dessen Entscheidung in der gesetzlichen Frist (§ 88 Gem.-Ord.) beim Landesausschusse einzubringen. § 5. Nach eudgiltiger Entscheidung über die eventuell eingebrachten Recurse wird mit der Theilung begonnen, welche von einer vom Geineinderathe eigens hiezu erwählten Commission, bestehend aus einem Geometer und zwei beeideten Schätzlentcn vorgenommen werden wirb. Das Operat dieser Commission ist für alle Beteiligten mit Ausschluß der Berufung bindend. § 6. Nach beendeter Einschätzung und Vertheilung werden die Antheile mittelst Verlosung zugewiescn, an welcher sich alle Berechtigten selbst betheiligen können. § 7. Bei Durchführung der Vertheilung hat die Commission für die Tracirung der nöthigen Wege zri sorgen, zu deren Herstellung alle Theilhaber gemeinsam und in der Weise mitzuwirken haben, daß jeder derselben hiebei eine gleiche Quantität von Diensten leistet. Zll jedem Antheile ist der freie Zugang für alle wirtschaftlichen Bedürfnisse, wenn nötig selbst über die benachbarten Antheile zu lassen. § 8. Ueber den Bertheilungsact wird ein Protokoll und ein Plan aufzunehmen sein, so daß auf Grund derselben die bezüglichen Löschungen und Eintragungen im Grundbuche und im Steuerkataster bewirkt werden können. § 9. Die Kosten der Vertheilung werden von den Betheiligten zu gleichen Theilen getragen und vom Gemeindeamte nach Maßgabe des § 82 der Gemeinde-Ordnung eingchoben werden. So lange der betreffende Betrag nicht bezahlt ist, bleibt der Antheil zu Gunsten der Gemeinde hypothekarisch in Haftung. § 10. Wer in Hinkunft seine Antheile einer Person verkaufen wollte, welche nicht zur Steuergemeinde Reifenberg gehört, muß vor Abschluß des Verkaufs-Vertrages von jedem derselben einen Betrag von 12 Gulden 50 Kr. zu Gunsten der Fraktionen Cvetrex und Lojevi in die Gemeinde-Casse erlegen. Diese Beträge sind als Gemeinde-Vermögen anzusehen. § H. Das Vertheilnngs-Operat wird dem Landcs-Ausschusse zur schließlichen Bestätigung vorgelegt. Ririalbini m. p.