Gesetz- ti n 6 Verordnungsblatt für das öflerreidjirdHlftrildjerKüfleiiliini), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1891. IX. Stück. Aus g c g ebe n n n d versendet am 25. April 1891. 11. Kundmachung der k. k. Statthalterei für das Merr.-ülir. Küstenland vom 16. April 1891, Z. $961, toontit die mit Statthalt er ei-Kundmachung vom 19. Januar 1890, Nr. 490 (®.» u.V.- Bl. Nr. 5) erlassene Cur-Ordnung für den Cnrbezirk Abbazia abgeändert wird. In Ausführung der Bestimmung des § 1 des Gesetzes vom 4. März 1889 (G.- u. ^ 'Bl. Nr. 12), womit die grundsätzlichen Bestimmungen zur Regelung des Curwescns und ^kassung der Cur-Ordnung für den Cnrbezirk Abbazia festgestellt worden sind und in Anwendung des § 42 dieser Cur-Ordnung werben zu derselben nachstehende Abänderungen cl'Wfcu und verlantbart: Art. I. Die Paragraphe 27, 33, 35 und 36 der Cur-Ordnung für den Curbezirk Abbazia vom 19. Januar 1890 (G.- u. V.-Bl. Nr. 5) werden in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft gesetzt und haben künftighin zu lauten, wie folgt: § 27. In den Cnrfond fließen die Curtaxen und alle sonstigen diesem Fonde gewidmeten Beträge. Die Curtaxen bestehen ans der Curtaxe im engeren Sinne und ans der Musiktaxe (§ 35). Aus dem Curfonde sind übrigens auch die Verwaltungskosten der Cur-Commission, und die demselben speciell überwiesenen anderweitigen Auslagen zu bestreiten. § 33. Die Cursaison erstreckt sich über das ganze Jahr. § 35. Die Curtaxe beträgt bis zii einer ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von 12 Wochen für eine Person für jede Woche Einen Gulden; nach Bezahlung von 12 Wochenraten für den ununterbrochenen 12wöchentlichen Aufenthalt entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer weiteren Curtaxe. Für den Aufenthalt in der Periode vom 1. Juni bis 31. August ist keine Curtaxe zu entrichten. Außer der Curtaxe wird in der Periode vom 15. September bis 30. April eine Musik-Taxe in der Höhe von 50 Kreuzer für eine Person und jede Woche eiugehoben; nach Bezahlung der 6.tc" Wochenrate bei ununterbrochenem 6wöchentlicheu Aufenthalte entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung einer weiteren Musiktaxe. Die Zahlungspflicht der Cur- und Musiktaxe beginnt für die erste Woche nach Ablaus der im § 34 festgesetzten Freifrist; jede angefangene Aufenthaltswoche wird für voll gerechnet. Kinder im Alter vom fünften bis zum vollendeten elften Jahre zahlen die Hälfte der Cur- und Milsiktaxe, Domestiken den 4.tE" Theil der Curtaxe, während sie von der Musiktaxe befreit sind. Hauslehrer, Gouvernanten, Secretäre, Gesellschaftsdamen u. s. w. werden bei Bemessung der Cur- und Musiktaxe den Herrschaften gleichgestellt. § 36. Die Cur- und Musiktaxe wird vom Wohnuugsgeber oder Gastwirthe eingehoben und ist dieselbe bei der Abmeldung des Curgastes, beziehungsweise die elftere bei mehr als 12wöchentlichem, die letztere bei mehr als 6wöchentlichem Aufenthalte innerhalb der 13.“", respective 7.te" Woche auf Grund der von der Kanzlei der Cur-Commission bei der Anmel-duug erfolgten Bemessung der Wochenquote an die Casse der Cur-Commission abzuführen, welche den Empfang bescheinigt. Der WohnungSgeber oder Gastwirth haftet persönlich für die Abfuhr der Cur- und Musiktaxe von allen bei ihm wohnenden Curgästen. Art. II. An Stelle der in den Paragraphen 24, 37 l.tn, 2.tec, und 3.ter Absatz, 38, 40 und 45 enthaltenen Bezeichnung: „Curkanzlei" tritt nunmehr die Bezeichnung: „Kanzlei der Cnr-Commission". Art. III. An Stelle des in den Paragraphen 34 l.tet, 3.‘tc und 8.ter Absatz, dann 37 letzter Absatz enthaltenen Wortes: „Curtaxe" treten die Worte: „Cur- und Musiktaxe". Art. IV. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung in Wirksamkeit.