Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch - istirische Mstenlaiw, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1901. XXIII. Stück. Aus g c g ebe n un d versendet am 17. September 1901. 31. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthaltern vom 13. September 1901, Nr. 22510, betreffend die definitive Feststellung der Umlagen für den LandeSfond der Markgrafschaft Istrien pro 1901. Seine k. nnd. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 5. September 1901 den Beschluss des Landtages der Markgrafschaft Istrien vom 3. August 1901, betreffend die Ausschreibung und Einhebnng der für den Landesfond im Jahre 1901 erforderlichen Umlagen und selbständigen Auslagen mit der Einschränkung allergnädigst zu genehmigen geruht, dass der Zuschlag zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch auch in der Zeit vom 1. September bis 31. December 1901 nur im bisherigen Ausmaße von 100% und nicht, wie vom Landtage beschlossen wurde, von 125% eingehoben werden dürfe. Es gelangen mithin in der Markgrafschaft Istrien pro 1901 nachstehende Auflagen zur Einhebnng: 1. ein Zuschlag von 35% zu allen directen Rcalstenern und ein Zuschlag von 45°/0 zu allen directen Personal-Steuern, soweit dieselben nach dem Gesetze vom 24. Juni 1898, L.-G.-Bl. Nr. 20, von Zuschlägen nicht befreit sind; 2. ein Zuschlag von 100% zur Verzehrungssteuer auf Wein und Fleisch; 3. eine Auflage von 3-40 K auf jeden Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, von 20-04 K auf die im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Artikel I, B. II., Absatz 1 angeführten gebrannten geistigen Getränke und von 13-36 K auf die in demselben Gesetze und Artikel unter Absatz 2 bczeichneten derartigen Flüssigkeiten von jedem Hectoliter im Kleinverschleiße mit den vom Gesetze selbst vorgeschriebenen Beschränkungen. Die Einhebnng der letzterwähnten Auflagen auf gebrannte geistige Getränke wurde jedoch laut der h. ä. Kundmachung vom 28. August 1901, Zl. 21167, L.-G.- und B.-Bl. Nr. 28, mit 1. September l. I. eingestellt. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministerinms des Innern vom 10. September 1901, Zl. 34683, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der f. f. Hofrath: Schwarz m. p.