f X 33 Gesetz- ««h Verordnungsblatt für das österreichisch - tflmfdje .Kitftmfimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reich8unmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. XII. Stück. Ausgegebcn und versendet am 5. Juni 1899. 13. Kundmachung der k. k. küstenländische» Statthalterei vom 25. Mai 1899, Zl. 9468, betreffend die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden der Hufb eschlagsprüfnngs - Commission in Triest für das Jahr 1899. Zn sachverständigen Mitgliedern der Hufbeschlagsprüfungs-Commission in Triest für das Jahr 1899 wurden nach Maßgabe der Verordnung des k. k. Ministeriums des Innern vom 27. August 1873, R.-G.-Bl. Nr. 140, der städtische Thierarzt Franz Arnerrytsch und der Schmiedemeistcr Anton Prelz in Triest ernannt. Zum Vorsitzenden der Commission wurde bis auf Weiteres der k. k. Veterinär-Jnspector Egid Zuttioni bestimmt. Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich und längstens bis Ende Mai oder November l. I. bei der k. k. Statthalterei zu erfolgen. Die auf die Prüfung Bezug habenden Bestimmungen sind aus der citirten Ministem!« Verordnung zu entnehmen. Der k. k. Statthalter: Goiitz m. p.