Gesetz- im» Verordnungsblatt für das öHm't’irf)i|rf) - ifftrifdje Mltcnfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. -------------- Jahrgang 1887. II. Stück. Ausgegeben und versendet am 23. Januar 1897. 4. Kundmachung der k. k. küstenländischen Finanz-Direction in Lriest vom 2. Jänner 1897, Z. 156, mit welcher die Einzahlungstermine der verschiedenen d ire cten Steuern und die Folgen der NichtzuHaltung derselben neuerdings verlautbart werden. Die Finanz-Direction erinnert im Grunde des Gesetzes vom 9. März 1870 (R.-G.-Bl. Nr. 23), dass die nachbenannten Stenergattungen in folgenden Terminen fällig werden: a) Die Grundsteuer in monatlichen, im Vorhinein zahlbaren Raten, und zwar am ersten eines jeden Monates. b) Die H auS classen- sowie die außer Triest bemessene Hauszinssteuer ebenfalls in monatlichen anticipativen Terminen am ersten jeden Monates; in der Stadt Triest und Umgebung jedoch wird die Hauszinssteuer am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. December fällig. c) Die Schuldigkeit an der Erwerb st euer ist halbjährig im Vorhinein zu entrichten, und zwar am 1. Jänner und 1. Juli. d) Die Einkommensteuer ist in vierteljährigen, im Nachhinein zahlbaren Raten einzuzahlen, d. i. am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. December. e) Die 50/0ige Steuer von jenen Häusern, welche wegen Bauführung von der Gebände-stener befreit sind, ist in denselben Terminen wie die Hauszinssteuer fällig, d. i. in Triest sommt Gebiet am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. December; außer Triest am ersten jeden Monates vorhinein. Werden die obbenannten directen Steuern samnlt den Staatszuschlägen nicht spätestens 14 Tage nach Ablauf der für jede dieser Stcuergattungen anberaumten Ein-zahlungStermine entrichtet, so tritt die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen ein, insofern die ordentliche Gebühr an jeder einzelnen Steuer sammt Staatsznschlag für das ganze Jahr 50 fl. übersteigt. Die Verzugszinsen sind für je hundert G n l d c n und für jeden Tag mit l3/ 0 kr. von dem auf den festgesetzten Einhebungstermin nächstfolgenden Tage an, bis zur Abstattung der fälligen Schuldigkeit, zu berechnen und mit derselben einzuzahlen. Dr. Maximilian Schuster Edler von Bonnott, f. f. Hofrath und Finanz-Director.