Nr. 11«'.). 1865. m IV. liii1|lidjP5 Mmà»W-KM für die Camin i er Diözese. Jit Schulsachen. Inhalt: I. Iblcbigimg bes Hauptberichtes über ben Zustand der Volksschule» der Lavante: Diözese im Schuljahre 1864. II. Erledigung über de» Erfolg der im Schuljahre 1864 in der Lavante: Diözese abgehaltenen Katecheten- und tiehrervcrstunmlimgeii.' III. Anordnung einer periodischen von zehn zu zehn Jahren vorzuuehmenden Detailkonskription der sammtliche» Volksschulen. IV. Mittheilnng der Bestimmungen über die Verpflichtung zum Schulbesuche, dann der Hintanhaltung und Bestrafung der Vernachlässigung desselben, auf Grund der hohe» k. k. NnterrichtS-Ministerial-Verordnung vom® 24. Juli 1855, Z. 1)478. V. Aufhebung des Privilegiums des Schulbncher-VerlageS für die an die Stelle der vierten Klasse» getretenen aus zwei Jahrgängen bestehenden llnlerrenlfchnlcii. VI. 3m Betreff der Nichtwiederauflage des Bächleins: „Pflichten der Unterthanen." VII. Ankündigung des Werkes : 50 methodisch geordnete Etüden für die Violine. «18Hilfsbnch für geübtere Violinspieler. VIII. Konkursausschreibung zur definitiven Besetzung einiger Schuldienste. IX. Ausschließung mehrerer Individuen vom Lehrsache. 1. Die hohe k. k. Statthaltern hat mit dem Erlasse vom 5. Februar d. I. Nr. ‘2964 den Hanptbericht über den Zustand der Volksschulen in der Lavanter Diözese für das Schuljahr 1864 im Nachstehenden erledigt : Aus dem unterm ‘22. Dezember v. 2. Nr. 508 erstatteten Hauptberichte über de» Zustand der katholischen Volksschulen im Schuljahre 1864 hat man mit Befriedigung ersehen, daß das Schulwesen der dortigen Diözese im erfreulichen Fort schreiten begriffen sei. indem im abgelaufenen Schuljahre die Zahl der Schulen zngenommen, der Schulbesuch sich günstiger gestaltet, die Unterrichtserfolge im Allgemeinen ein zufriedenstellendes Ergebnis; geliefert, und zahlreiche Mitglieder des geistlichen und weltlichen Standes das Gedeihen der Schnlzwerke mit thätigem Eifer gefördert haben. Indem man die Namen der angeführten Schnlbeförderer unter Einem durch die Landeszeitung unter Anerkennung ihrer Verdienstlichkeit veröffentlicht und den gedachten Hauptbericht stammt der summarischen llebersicht gleichzeitig dem hohen k. k. Staatsministeritrm vorlegt, findet man noch Nachstehendes zu bemerken. Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die jährlichen Schnlvisitationen von Seite der Schuldistriksaufseher meistens am Tage der Jahresschlußprüfung vorgenoinme» zu werden pflegen. Wenn auch diest Prüfung durch die Anwesenheit des Schnldistriktsaufsehers an Feierlichkeit gewinnt, so kann doch nicht übersehen werden, daß die gedachte Gepflogenheit namentlich in ausgedehnten Schulbezirken einerseits für den Schnldistriksaufseher bei genauer Befolgung der in dieser Hinsicht im XX. Abschnitte der politischen Schulverfassung enthaltenen Bestimmungen sehr anstrengend erscheint, andererseits aber auch eine solche Anordnung der Schlußprüfungen herbeiführt, durch welche an dem einen Schulorte die Dauer der Herbstferien zu sehr erweitert, an dem anderen unverhältnißmäßig oerkürzt wird. Es dürfte daher in mehrfacher Beziehung gerathen erscheinen, wenn die jährlichen Schuloisitationen im Sinne der §. §. 90 bis 95 oorgezeichneten Modalitäten abzuhalten wären. Indem das Konsistorium die vorstehende Erledigung sämmtlichen Schulvorstehungen und dem L e hrpersonale mittheilt, gibt man sich zugleich der Hoffnung hin, die in derselben ausgesprochene Anerkennung der Wirksamkeit der Schulorgane werde diese» zur Aufmunterung diene», sich auch künftig auf dem Gebiete der Volksbildung und Jugenderziehung mit einem rastlosen Eifer zu verwenden. Da übrigens die hohe k. k. Statthalterei bei dieser Erledigung zugleich anher das Ersuchen gestellt hat, daß künftig den Schulstandstabellen der einzelnen Schuldi-strikte auch die bezüglichen Jahresberichte der Schuldistrikts-Aufseher beigeschlossen würden, so sind in der Folge die gedachten Jahresberichte auch von jenen Schuldistrikts-Aufsichten dem Konsistorium vorzulegen, von welchen bisher solche nicht verfaßt wurden. Bei der Vorlage dieser Schulberichte sollen jedoch die speciellen Bemerkungen über den Fortgang aus den einzelnen Gegenständen und über die Methode der Lehrer in den Prüfungs-Extrakten nicht unterbleiben, sondern dieselben sind in der bisher üblichen Weise zu machen. Was aber die Bemerkung der hohen k. k. Statthalterei in Betreff der kanonischen Schulvisitation anbelangt, so hat man das Vertrauen, daß die Schuldistrikts-Aufsichten die jährlichen Visitationen der unterstehenden Schulen nach ihrem klugen Ermessen zu jener Zeit vornehmen werbe», in welcher das beiden obwaltenden Ortsverhültnissen an, geeignetsten und zweckdienlichsten erscheint. li. Eben so günstig, wie über den Zustand der Volksschulen, ist auch die Erledigung in Betreff der im Schuljahre 1864 in der hierortigen Diözese abgehaltenen Lehrerkonferenzen, bezügli ck, welcher die hohe k. k. Statthalterei mit dem Erlasse vom 8. April d. I. Nr. 23300 Nachfolgendes anher eröffnet hat: Die Durchsicht der mit der Eröffnung vom 28. Dezember 1864, Z. 520 anher geleiteten Protokolle über die im Schuljahre 1864 abgehaltenen Katecheten» und Lehrer Versammlungen gewährt der Statthalterei die befriedigende Ueberzeugung, daß diesen Konferenzen im genannten Schuljahre eine erfreulich sich steigernde Aufmerksamkeit zugewendet wurde. Während die Zahl dieser Versammlungen und der Theilnehmer an denselben erheblich zugenommen hat, läßt sich auch bezüglich des Vorganges in denselben, der Wichtigkeit der besprochenen Fragen und der gründlichen Behandlung derselben, so wie rücksichtlich der gelieferten Konferenzarbeiten eine fortschreitende Verbesserung nicht verkennen. Als ganz zweckentsprechend muß der Vorgang bei den Konferenzen insbesondere in ben Schuldistrikten (Siili, Gonobitz, Jaring, Kotsch, St. Leonhard, Pettau und Windischfeistritz bezeichnet werden. Die Frage wegen Einrichtung der Wiederholungsschulen, welche in sehr vielen Schulbezirken einer eingehenden und sachgemäßen Berathung unterzogen wurde, hat mittlerweile durch die hierüber mit der hohen Staatsunnisterial-Ver Ordnung vom 5. Juni 1864, 3.2438 C. U. erlassenen Bestimmungen ihre Erledigung gefunden. In mehreren Konferenzen wurde der Gebrauch der russischen Rechenmaschine besprochen. In dieser Beziehung werden die Lehrer aufmerksam gemacht, daß hierüber in der neuesten Zeit im k. k. Schulbücherverlage in Wien, eine „Anleitung zur Behandlung der russischen Rechenmaschine, Preis 14 kr." erschienen ist. Jnsoferue in einer Konferenz der Wunsch ausgesprochen wurde, daß diese Maschine noch einen Stab zur Erklärung der Brüche erhalten möchte, muß bemerkt werben, daß sich die Versinnlichung der Bruchzahlen an einem einzigen Drahtstabe kaum bewerkstelligen ließe, daß aber dazu schon die zehn Stäbe der russischen Rechenmaschine bei zweckmäßiger Anwendung ausreichen. Uebrigens kann zur besseren Veranschaulichung der Brüche ein zweiter, der russischen Rechenmaschine ganz ähnlicher Apparat benützt werden, der sich von der eritemi nur dadurch unterscheidet, daß au den einzelnen Drahtstäben statt der Kugeln gleich dicke Eilinder angebracht werden, und zwar auf dem ersten Drahte der ganze ungetheilte Eilinde r, auf dem zweiten derselbe in 2, ans dem dritten in 3 u. s. w. auf dem zehnten in 10 gleiche Theile getheilt. Von den vorgelegten Konserenzarbeiten sind die meisten mit Fleiß und Sachkenntniß durchgeführt, einige besonders gelungen. Zn den letzteren können außer mehreren gediegenen Arbeiten der geistlichen Konfcrenz-initglieder insbesondere gezählt werden die Aufsätze der Lehrer Franz Faßl in Cilli, Michael Teran in Seizdors, Gottfried Malenschek in Tschadram, des Lehrpersonales im Schuld istrikte Jaring und darunter insbesondere des Ilnterlehrers Martin Matekoviö in Jaring. Diesen allgemeinen Bemerkungen hat aber die hohe k. k. Statthalterei in Betreff der von dem Schullehrer zu Oberburg geltend gemachten Ansicht, der Lehrer sei nicht verpflichtet, während des katechetische» Unterrichtes in der Schule gegenwärtig zu sein, noch insbesondere Nachstehendes bemerkt : Bezüglich derAenßerung des Lehrers Michael Tscheru in Oberburg, daß der Schullehrer dem Religionsunterrichte des Katecheten nicht bcizuwohnen brauche, muß bemerkt werden, daß ans der in den gesetzlichen Vorschriften begründeten Verpflichtung des Lehrers, die Wiederholung der Religion vorzunehmen, selbstverständlich für den Lehrer auch die Verpflichtung hervorgehe, dem betreffenden Unterrichte des Katecheten beizuivohnen, damit er wisse, was und in welcher Weise er mit den Schülern zu wiederholen habe. Bei der Mittheilung der vorstehenden Erledigung über die Schulkonferenzen, und der erfreulichen Fortschritte, welche diese in dem verflossenen Schuljahre gemacht haben, spricht das Konsistorium nur noch den Wunsch aus, daß sich künftig an denselben sämintliche Katecheten und Lehrer betheiligen würden, wie das in mehreren Konferenz-Distrikten bereits im Jahre 1864 der Fall war. Zugleich erwartet man aber, die Abhaltung der Katecheten- und Lehrerversammlungen werde hinfort auch in jenen drei Schnldistrikten stattfinden, wo dieselben bisher noch nicht gehalten wurden. Soll dieses jedoch wegen den allsàlligen Ortsverhältnissen nicht thunlich sein, so wollen die betreffenden Schnldistrikts-Anssichten darüber rechtzeitig anher Bericht erstatte», damit ihre Schuldistrikte anderen Konferenzleitern zngetheilt werden köiknen. Sonst aber verhofft sich das Konsistorium von den Schnldistrikts-Aufsichten, daß dieselben die Katecheten-und Le hrerversammlungen mich in der Folge ebenso zweckentsprechend, mit gründlicher Behandlung der betreffenden Gegenstände, leiten werden, wie sie das bisher zu thutt bestrebt waren. Unter Einem aber wird de» Schnldistrikts-Aufsichten bei dem Umstande, daß in den meisten Schulbezirken Lesebibliotheken für Schullehrer bereits gegründet wurden, für die nächste Konferenz die Frage über die zweckmäßige Benühung der gedachten Bibliotheken als Bera-thungsgegenstand empfohlen. M. Laut hoher k. k. Statthalterei.Intimatimi ddo, 24. Februar d. I., Nr. 3524 hat das hohe k. k. Staatsministerinm mit dem Erlasse von 11.Februar l.J., Z. 7820 C. U. außer den nach Diözesan- und Schulbezirken alljährlich zu liefernden Nachweisungen des Zustandes des Bolksschulwesens über Antrag der k. k. statistischen Zentralkommission eine periodisch von zehn zu zehn Jahren vorzunehmende Detailkonskription der sämmtlichen Volksschulen angeordnet. Diese Detaiklonskription hat nach den vorgeschriebenen mit den Buchstaben A und B bezeichneten Formnlarien, welche von dem Konsistorium zu seiner Zeit erfolgen werden, zum ersten Male für das Schuljahr 1864/5 und künftig in jedem zehnten darauf folgenden Schuljahre (sonach 1874/5, 1884/5, it. s. f.) stattzufinden. Das Blanguet A, durch welches die Zahl der Schulen und der schulpflichtigen Kinder in jeder Pfarrgemeinde konstatirt wird, ist von jenem Seelsorger dieser Gemeinde, welcher als Schulvorstand fnngirt, das Blanguet B, welches die ans den Zustand jeder einzelnen Schule bezüglichen Fragen enthält, von dem Direktor oder dirigirenden Lehrer einer jeden Trivialschule, oder von dem Inhaber einer anderen öffentlichen oder Privat-Elementar-schule ansznfüllen. Der geeignetste Zeitpunkt der Erhebung der einzelnen Schulen dürfte die Periode sein, in welcher die jährliche Visitation der Volksschulen durch die Schuldistriktsanfseher erfolgt, indem diese hierbei in der Lage sind, sich von der genauen Ausfüllung der Origiualtabellen, deren erste Überprüfung nach den im Formulare A enthaltenen Andeutungen schon dem als Schulvorstand fungirenden Seelsorger obliegt, an Ort und Stelle zu überzeugen. Die gesammelten Tabellen haben die Schnldistrikts-Aufsichten mit einem Verzeichnisse der ihnen unterstehenden Pfarrsgemeinden unmittelbar nach Vollendung der kanonischen Visitation, längstens aber bis 20. September l. I. an das Konsistorium einzusenden. IV. Im Anschlüsse erhält jede Seelsorgstation ein Exemplar von den ans Grund der hohen k. k. Unterrichts-Ministerial-Verordnung ddo. 24. Juli 1855 Z. 9473 von dem hohen Staatsministerium ddo. 23. August 1864 Z. 5230 C. U. erlassenen, und von der hohen k. k. Statthalterei ddo. 18. Dezember 1864 Nr. 21785 anher übermittelten Bestimmungen über die Verpflichtung zum Besuche der Volksschulen an Werktagen, dann über die Hintauhaltung und Bestrafung der Vernachlässigung desselben mit der Aufforderung an die betreffenden Schnlorgane, den Schulbesuch nach den in den gedachten Bestimmungen enthalteneil Weisungen möglichst zu befördern. Hiebei aber wird zugleich ans die hierortige Instruktion von 13. Jnli 1864, Nr. 191 hingewiesen, welche auf Grund der hohen k. k. Statthalterei- respektive Gnbernial-Verordnnngeu ddo. 17. Juni 1836, Z. 8701 und 4. August 1835, Z. 12766 bezüglich der jährlichen Schulbeschreibnng und Nachweisnng der zur Schule verpflichteten und dieselbe besuchenden Kinder gegeben wurde, um die richtige Anzahl der Schulpflichtigen und Schnlbesnchenden zu erzielen, ans welche daher auch bei den jährlichen Schulansweisen zu reflektiren sein wird. V. lieber den hohen k. k. Staatsministerial-Erlaß vom 6. Jänner d. I., Z. 12796 C. U. hat die hohe k. k. Statthalterei ddo. 14. Jänner l. I., Nr. 849 in Betreff des Privilegiums des Schnlbücher-Vcrlagcs Nachstehendes anher eröffnet: Seine k. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 16. Dezember 1864 zu genehmigen geruht, daß das mit der Allerhöchsten Entschließung vom 15. März IS'50 (Reichsgesehblatt Zahl 152) einstweilen noch aufrecht erhaltene Privilegium der Schulbücher-Verlages-Direktion auf die Herausgabe und den Vertrieb von Schulbüchern für die, an die Stelle der vierten Klassen getretenen Unter Realschulen von zwei Klassen aufgehoben werde. Was selbstverständlich auch bezüglich der dritten Klasse der mit Hauptschulen vereinigten Unterrealschulen zu gelten hat. Die für die fraglichen Klassen bisher vorgeschricbenen Lehrbücher des Schnlbücher-Verlags treten fortan in die Reihe der allgemein zulässigen, worauf beider oberwähnten Vorschreibung in gleichem Maße Bedacht zu nehmen ist, wie auf Druckwerke des Privatverlages. Dagegen wird das Privilegium des Schnlbücher-Verlages in Betreff der Lehr- und Lesebücher für Volksschulen (mit Einschluß der Hanptschnlen) aufrecht erhalten. Während jedoch bisher für einen bestimmten Zweck nur Eine Ausgabe von Schulbüchern bestanden hatte, z. B. nur Eine Fibel, Ein Erstes k. Sprach- und Lesebuch und dergleichen, ist es nach der oben angeführten Allerhöchsten Entschließung vom 16. Dezember 1864 gestattlich, wo sich ein Bedürfniß darnach kund gibt, namentlich Ivo dies die Verhältnisse einzelner Arten von Volksschulen (Dorf-, Landstadt-, Großstadtschulen) oder einzelner Länder als wünschenswerth erscheinen lassen, in den Schnlbücherverlag auch mehrere Ausgaben, mögen diese nun selbstständige Werke oder blofe Umarbeitungen des bisher vorgeschriebenen Schulbuches fein, aufzunehmen und deren Einführung in den betreffenden Volksschulen zu bewirken. VI. Laut hoher k. k. Statthalterei-Eröffnung ddo. 20. Februar d. I., Nr. 2827 hat das hohe k. k. Staatsministerium mit dem Erlasse von 4. Februar l. I., Z. 10330 C. U. anzuordnen gefunden, das Büchlein „Pflichten der Unterthanen", welches mit dem hohen Ministerial-Erlaß vom 5. Juni 1864, Z. 2438 E. U. unter den in den Wiederholungs- und Fortbildungsschulen zu verwendenden Büchern angeführt wurde, weiter nicht mehr anflegen zn lassen, so daß Exemplare desselben bei dem Wiener Schulbücherverlage nur so lange noch werden verabfolgt werden, als solche vorräthig sind. VII. Das hohe k. k. Staatsministerium hat mit dem Erlasse von 14. November 1864, Z. 11243 C. U. laut hoher k. k. Statthalterei-Jutimation ddo. 26. November v. I., Nr. 20836 das Werk: „50 methodisch geordnete Etüden für die Violine als Hilssbnch für ge- übtere Violinspieler, besonders zum Gebrauche in Lehrerbildungs-Anstalten, komponirt von Ludwig Hugo Kadleöek, Lehrer des Violiuspieles au der k. k. Lehrerbildungs-Anstalt zu Leit-meritz (im Selbstverläge des Verfassers)" — als ein geeignetes Lehrmittel für Lehrerbildungs-Anstalten zu bezeichnen, beziehungsweise die Ausnahme desselben in das Verzeichniß der Lehrmittel für Lehrerbildungs-Anstalten gestattet. Der Preis dieses Werkes wurde von dem Verfasser, zugleich Verleger des Werkes, aut 2 fl. 75 kr. herabgesetzt, und derselbe hat sich überdies verpflichtet, jedes Jahr einige Exemplare au unbemittelte Lehramtszöglinge gratis zu verabfolgen. Zur definitiven Besetzung nachstehender Schuldienste wird hiermit der Konkurs ausgeschrieben: 1. Für den Schul-, Meßner- und Orgauisteudieust zìi St. Georgen in W. B., im Schuldistrikte St. Leonhard in W. B. 2. Für den Schul-, Meßner- und Organistendienst zu St. Magdalena in Schleinitz, im Schuldistrikte St. Marcili. 3. Für den Schul-, Meßner-und Organistendienst zu St. Florian am Wotsch, im Schuldistrikte Rohitsch. 4. Für die Lehrersstelle der 4. Klasse an der Pfarrhauptschule zu Raun. Die Bewerber um diese Schuldienste haben ihre gehörig belegten an den betreffenden Schulausschuß gerichteten Gesuche bei den bezüglichen Schuldistrikts-Anfsichten bis 14. Juni d. I. einzureichen. IX. Libor Hannak, Schulprovisor zu Olschan in Mähren, wurde wegen Majestätsbeleidigung, dann Peter Kramer, Schullehrer zu Obertrum in Salzburg, und Ignaz Schattel, Unterlehrer an der Mädchen-Pfarrhauptschule in der Vorstadt Altlerchenfeld zu Wien, beide wegen des Verbrechens der Verführung, zum öffentlichen und Privatunterrichte der Jugend als unfähig erklärt, und dürfen daher für denselben nicht mehr verwendet werden. F. B. Lavauter Ordinariat zu Marburg am 10. Mai 1865. Jakob Maximilian, Fürst-Bischof. Dr. Lorenz Vogrin, Diözesan - Schulen - Oberaufseher. Math. Modrinjak, Konsistorial-Rath. Druck von ®. Jnnschih in Marburg. , s,1rà§rjoM nrgrm 3dium ni iir.rbfK? uf 3vpk-viy)^chr ^1i-nnvK 3odiÜ ' ,^-vbS fcOiife-C à .ßim'v.f-S ni nfi vy;'?3ii*;>e Jimoir7sb, . MMtzLM deto£ . ,oii(jtif| firaol ,i| .irß-sstioisö? usi rèe ttabtti'7 Hvjàsviv .chtvM .àkM>)oi-iiMnoA .piifdihtf? " ?); ofirrif O rtoo fcrr