Gesetz- uni» Verordnungsblatt für das ö st e r r e i dj i Ich ■ i f f i r i I rij e K ü R c n l n n fl, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. 3obrflnitfi 1899. XIX. Stück. Ausgegeben und versendet am 2. Juli 1890. 30. Kundmachung ^es f. k. Landesschnlrathes für die Markgrafschaft Istrien vom 4. Juni 1890 ■3- 7 80, betreffend die Hintanhaltung der Verbreitung ansteckend er Krankheiten in den Schulen der Markgrafschaft Istrien. Um die Verbreitung ansteckender Krankheiten in den Schulen möglichst hintanzuhalten, er*n§t der k. k. Landesschulrath für Istrien hiemit die nachfolgende vom k. k. Ministerium ft* Cultus und Unterricht im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern mit vom 16. Mai 1890 Z. 390 genehmigte Instruction, welche zur entsprechenden ^arnachachtung kundgemacht wird. Rinaldini m. p Instruction, betreffend die Hintanhaltung der Verbreitung ansteckender Krankheiten in den Schulen. § 1. Ansteckende, beziehungsweise übertragbare Krankheiten sind: Blatter», Varicella, Masern, Rötheln, Scharlach, Diphtheritis, Cholera asiat., Ruhr, Darm- und Flecktyphus, Meningitis cerebro-spinalis (epidemische Genickstarre), Keuchhusten, Mumps (Parotitis epidemica), granulöse Augen-entzündung, Krätze und andere nach ärztlichem Aussprnche hiefür erklärte Hautkrankheiten (z. B. Favus u. s. w.) § 2. Jeder von einer solchen Krankheit befallene Schüler (Lehrer) ist vom Schulbesuche nnsznschließen und darf zu diesem erst wieder zugclassen werden, wenn nach ärztlichem Attest außer Zweifel steht, daß der Erkrankte vollkommen genesen, daß in dessen Fmmlie kein weiterer Fall existirt und daß die vorgeschriebene Desinfektion ansgeführt wurde. Bei granulöser Augenentzündung ist die Zulassung zum Schulbesuche noch vor Beendigung der Krankheit erlaubt, wenn nach ärztlichem Aussprnche die Ansteckungsgefahr beseitigt ist. Aber auch in solchen Fällen hat in der Schule eine Separirung der noch kranken Schüler von den gesunden zit erfolgen. § 3. Den Schülern (Lehrern), in deren Familie Blattern, Varicella, Masern, Scharlach, Diphtheritis, Cholera, Darm-und Flecktyphus oder Meningitis cerebrospinalis herrschen, ist bis zum Erlöschen der Krankheit in der Familie und bis zur Vollendung der Desinfectionen der Schulbesuch untersagt. Ereignen sich dagegen in ihren Familien Erkrankungen an Keuchhusten, Parotitis, Rötheln, Ruhr, granulöse Augenentzündnng, Krätze, oder andere übertragbare Hautkrankheiten, so kann die Frequentation der Schule bei Nachweis völliger Jsolirnng der Ergriffenen stattfinden. § 4. Der Schulleiter ist verpflichtet, den Gesundheitszustand der seiner Leitung anver-trauten Schuljugend sorgfältig zu überwachen und hat zu diesem Zwecke auch das unterstehende Lehrpersonal zu verhalten, ihm jeden Erkrankungsfall in der Schule sofort zu meldew Verdächtige Fälle hat derselbe rmgesäumt it. z. im kurzen Wege der Sanitätsbehörde (Bezirkshanptlnanuschaft, Stadtmagistrat oder Gemeinde) anzuzeigen. Der letzteren obliegt es, unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen zu treffen und hievon die Bezirksschulbehörde, eventuell den LandeSschulrath in Kenntniß zu setzen. Ist das erkrankte Kind außerhalb des Schulortes wohnhaft, so ist auch der Borsteher des Domicils desselben zu verständigen. Ebenso hat sich der Schulleiter über die im Sprengel der Schule vorkonnnenden infectiösen Erkrankungen in steter Kenntniß zu erhalten, zu welchem Behufe demselben seitens der Sanitätsbehörde die entsprechenden Mittheilungen zu machen sind. § 5. Der Schulleiter hat weiter nicht nur jede unter den Bewohnern des Schulgebäudes auftauchende verdächtige Erkrankung anzuzeigen, sondern auch darauf zu achten, daß sie nicht verheimlicht werde. Insbesondere sind im Schulhanse wohnende Bedienstete der Schule streng zu verhalten, jede bei ihren Mitbewohnern vorkommende Krankheit ohne Säumniß dem Schulleiter bekannt zu geben. Bestätigt sich der Verdacht, so obliegt es dem Schulleiter, die Schule unter gleichzeitiger Meldung an die Bezirksschnlbehörde, resp. an den LandeSschulrath behufs nachträglicher Genehmigung temporär zn schließen und zu veranlassen, daß der Kranke sammt seiner Familie bis zu weiteren Verfügungen seitens der hievon zu verständigenden Sanitätsbehörde vollkommen isolirt werde. Diese letztere hat für die rascheste Unterbringung des Erkrankten außerhalb des Schulgebäudes und für die Desinfeetion aller möglicherweise inficirten Objecte nach dem Regulativ der Mimsterial-Berordnung vom 16. August 1887, Z. 20662 de 1886 Vorsorge zu treffen. Sollte die Entfernung des Kranken ans dem Schulhanse unausführbar, der Contact aber mit Provenienzen ans dessen Wohnung nicht mit voller Sicherheit zu vermeiden sein, so hat die Schule unter Anzeige an die competente Schulbehörde geschlossen zu bleiben und kann nur mit Zustimmung der Sanitätsbehörde unter Beobachtung der von dieser angegebenen Cautelen wieder eröffnet werden. § 6. Hänfen sich überhaupt Erkrankungen contagiöser Natur unter der Schuljugend, so hängt bie Schließung einer Classe, resp. der ganzen Schule von der Ausbreitung und weiter von der Schwere der bezüglichen Krankheit ab und wird über Antrag der Sanitätsbehörde von der competcnten Schulbehörde verfügt. Wenn aber auch die Schließung der Schule nicht für nothweudig erachtet würde, so ist doch bei solchen Vorkommnissen seitens der Schulleitung für scrupulöse Reinigung und Ven-Erlation der Schullocale, unter Umständen auch seitens der Sanitätsbehörde für deren Des-Uifection Sorge zu tragen. § 7. Den Schülern ist das Betreten von verseuchten Wohnungen, somit auch der Besuch von an einer Infectionskrankheit leidenden Mitschillern zu untersagen. Ingleichen ist ihnen die Besichtigung von Leichen an derartigen Krankheiten Verstorbener und die Theilnahme an dem Leichenbegängnisse derselben zu verbieten. § 8. Den Lehrern an öffentlichen Anstalten ist es untersagt, Privatunterricht in Familien während der Dauer einer ansteckenden Krankheit in denselben zu ertheilen. § 9. Die Paragraphe 1, 2, 3 und 7 dieser Instruction sind bei Beginn jedes Semesters in allen Schulen und Instituten zu verlautbaren und den Eltern (Vormündern) der Schüler abschriftlich mitzritheilen. § 10. Diese Instruction findet auch ans alle Privat-Jnstitute, Kinderbewahranstalten, Kindergärten u. s. w. entsprechende Anwendung. § H. In Fällen von besonderer Wichtigkeit bleibt es der Sanitätsbehörde Vorbehalten, weitere, nach den speciellen Verhältnissen erforderliche sanitäre Maßnahmen zu tr eff eit. Hiemit wird die Kundmachung des k. k. Landesschulrathes für Istrien vom 3. Jänner 1885 L.-G.-B. Nr. 2 außer Kraft gesetzt.