72167 Uro. 18876. Umlanfschreibcn des kaiserl. königl. Jllyrischen GuberniumS. Die nicht landesfürstiichen Orts - und Patrimonial-Gerichte, Dominien und Magistrate werden von der Entrichtung des Briefporto in ihrer offiziösen Judizial-Korrespon- denz befreyt. §e. k. k. Majestät haben auf erstetteten allerunterthänigften Vortrag der obersten Justitzftelle mit a. h. Entschließung vom 4. September heurigen Jahrs die nicht landesfürstlichen Orts- ' und Patrimonial - Gerichte, Dominien und Magistrate hin¬ sichtlich ihrer offiziösen Judizial - Korrespondenz von Entrichtung des Briefporto unrer der ausdrücklichen Be¬ dingung allergnädigst zu befreyen geruhet; itens. -aß diese Portofreyheit unter keinem Vor» wände auf Partheysachen ausgedehnt, oder Partheysachen den offiziösen Paketen beygeschloßen werden, und 2tens. daß jeder Unterschleif einer den offiziösen Pake¬ ten beyliegenden Privatkorresponden; unterbleibe, und jede Bevortheilung des Poftgefälls streng, und unnachsichtlich angezeigt, und geahndet werde. Die vorerwähnten, nicht landesfürstlichen Gerichte und Magistrate haben daher, a.) ihre offiziöse Judizial - Korrespondenz ohne Entrichtung Les Briefvorto gegen Journalisirung aufzugeben und auf Lee Addreffe jedesmal den Ausdruck: Offiziöser Judizial- Gegenstand beizusetzen. Eben so haben diese Behörden ber Erhalt offiziöser Judizial - Korrespondenz keine Portvgebühv zu entrichten. d.) Die Korrespondenz in Partheysachen darf den offiziösen Paketen nicht beigeschloßen, sondern sie muß in einem abge¬ sonderten Pakete mit dem Beysatze: Parrheysachen auf¬ gegeben werden, in welchem Falle, wenn nämlich diese Kor¬ respondenz an eine portmeye Behörde, oder Person gerichtet ist, die Hälfte der tarifmässigen Vriefpvrrogedüdr gleich bei der Aufgabe zu bezahlen, wenn aber diese Korrespsndenz, an eine portopflichtige Behörde, oder Parthey lautet, der ganze Briefporto entweder bei der Aufgabe, oder von dem Abnehmer zu entrichten siyn wird. o.) Die Journalisirung der offiziösen Judizialkorresysnderr; der nicht landesfürstlichen Gerichte und Magistrate hat auf die nämliche Weise statt zu finden, wie es hinsichtlich der offiziösen Korrespondenz der landesfürstlichen Behörden vor- geschrieben ist. 6.) Die nicht landesfürstlichen Gerichte und Magistrate haben über diese portofttye Dienstkorresyondenz eigene Post- ioumäle zu führen, Md die k. k. Postämter haben nach Verlauf eines jeden Militär-Quartals hierüber die Postscheine auszustellen, Md solche nach vorläufiger Fertigung des aufgebenden Gerichts oder Magistrats an die Pvsthoft Huchhaltung einzusenden. e.) Alle jene Vorschriften, welche hinsichtlich der Verwah¬ rung des Postgefälls vor Unterschleifen und Beeinträchtigung bei der offiziösen Korrespondenz der landesfürstlichen Behörden bestehen, haben gleichfalls bei der ponofreyen offiziösen Ju- dizial - Korrespondenz der nickt landesfürstlichen Gerichte und Magistrate ihre ganze Anwendung, daher bei Entdeckung von Umerschleffen, wenn nämlich Privatbriefe, oder Korre¬ spondenzen in Partheysachen den offiziösen Ju-izialkorrchon- denz-Paketen beygeschloßen werden, auch die festgesetzten Geldstrafen einzutreten Haden. Endlich 5.) Haden sich die landesfürstlichen Behörden bei ihrer oft fizivsen Judizial - Korrespondenz mit den nicht landesfürstlichen Gerichten und Magistraten nach den vorerwähnten Bestim¬ mungen genau zu benehmen, und auf der Addresse den Aus¬ druck: offiziöser Judizialgegenstand deizusetzen, und wenn vorschriftswidrige Einschlüße in den offiziösen Judizial- Aorm'pondenz - Paketen wahrgenommen werden, hierüber soMch die Anzeige zu erstatten. Diese mit dem hohen Hoskammerdekrete vom io. Okto¬ ber d. I. Zahl 86241 eröffnete, allerhöchste Entschließung und die beygesetzten Bestimmungen werden hiermit zu Jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht. Laibach am Dezember 1821. Joseph Graf Sweerts-Spork, Gouverneur. Alphons Graf v., Porcia, Vizepräsident. Ignaz Edler v. Tausch/ k. k. Gubernialrath.