Gesetz-«»d Verordnungsblatt für das bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1900. III. Stiitf. Ausgegeben n n d versendet am 15. Iä 11 ner 1900. 3. Gesetz vom 9. December 1899, wirksam für die M a rk g r as s ch a f t Istrien, womit die Stadt Pola znr Ein Hebung einer selbständigen V e r br a n ch s ab g ab e von Wein it. dgl. berechtigt wird. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1. Die Gemeinde Pola ist über Beschluss der Gemeindevertretung berechtigt, den der staatlichen Verzehrungssteuer nicht unterliegenden Wein und Most, welcher von in der Stadt Pola wohnhaften Parteien znm eigenen Gebrauche bezogen wird, für Zwecke dieser Stadt der Entrichtnng einer selbständigen Gemeindeanstage in nachstehenden Beträgen zu unterwerfen: a) Wein in Fässern (mit Einschluss von Knnstwein und Halbwein) per Hectoliter fl. 3.— b) Weht in Flaschen (mit Einschluss von Knnstwein und Halbwein) per Hectoliter „ 6.— c) Weinmost (mit Einschluss von Weinmaische) per Hectoliter..............................„ 2.25 d) Obstmost per Hectoliter...............................................................„ —.75 Maßgebend für die Anwendung des steuerbaren Verfahrens ist die Einfuhr eines dieser Artikel in ein der abgabepflichtigen Partei zur Verfügung stehendes Local (Keller, Magazin, Wohnung it. s. w.). Jede solche Einfuhr ist in einer im Verordnungswege näher zu bezeichnenden Form anzumelden. §• 2. Der im §. 1 bezeichneten Gemeindeabgabe unterliegt auch der Wem (Most), welche» in Pola wohnhafte Parteien innerhalb der Stadt znm eigenen Gebrauche aus Trauben oder Obst bereiten. Die nähere Bestimmung des steuerbaren Verfahrens für diese Fälle wird im Verordnnngswege erfolgen. §• 3. Die im §. 1 bezeichneten Artikel, welche in der Stadt Pola wohnhafte Parteien zu Beginn der Wirksamkeit desselben zum eigenen Gebrauche besitzen, unterliegen der nachträglichen Entrichtung der im §. 1 angeführten Gemcindeabgabe. Frei von der nachträglichen Abgabe ist ein Hectoliter Wein (Most) per Familie. Die näheren Vorschriften über die Anmeldung vorhandener Vorräthe werden im Ver-ordnnngswege erlassen. §• 4. Die Einhebung der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Gemeindeabgabe hat durch die Stadt Pola und ans deren Kosten zu geschehen. Rückständige Beträge können im Wege der Steuerepecution auf Kosten der Stadt Pola eingehoben werden. Die zur Sicherstellung dieser Gemeindeabgabe erforderlichen Normen sind im Verordnnngswege derart festzustellen, dass der, der staatlichen Verzehrungssteuer unterworfene Wein (Most), sowie der für den Handel im Großen oder für die Versorgung von Schiffen bestimmte Wein (Most), endlich der Wein, welcher als Nation der Militärgarnison von Pola unentgeltlich verabreicht wird, von jeder Belästigung thnnlichst frei zu bleiben haben. §• 5. Die Unterlassung der Anmeldung des steuerbaren Verfahrens (§§. 1 und 2 dieses Gesetzes), sowie die vorsätzliche Unterlassung der genauen Anmeldung der, der nachträglichen Entrichtung der Abgabe unterliegenden Vorräthe (§. 3 dieses Gesetzes) werden gemäss der Ministerial-Berordnung vom 30. September 1857, Nr. 198 R.-G.-Bl., bestraft. §. 6. Die Feststellung des Gebietes, für welches dieses Gesetz Anwendung findet, wird im Verordnungswege nach Anhörung der Gemeindevertretung von Pola erfolgen. §• 7. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern und der Finanzen, denen die Erlassung der bezüglichen Dnrchführungsvorschriften obliegen wird, beauftragt. «tfrmt? Joseph m. p. Koerber m. p. Kniaziolueki m. p.