Und S chieß - D r d n u n g der in Laibach. 1873. Druck von Jg. v. Kleiumayr L Fed. Bamberg in Laibach. Im Verlage der Rohrschützen-Gesellschast. 93389 Statuten der Laibacher Rohrschützen-GeseUschaft. I. Zweck der Gesellschaft. 8 i. Zweck der Gesellschaft ist, Aufmunterung und Anleitung zu geregelten Schießübungen zu gewähren, überhaupt die Verbreitung des Scheibenschießens nach Kräften zu fördern. Die Mittel hierzu bestehen in den regelmäßigen Schießübungen (Kranzelschießen), Festschießen und Freischießen. Ihre Aufbringung ist gesichert durch die Beste und Beiträge der Mitglieder. II. Aufnahme der Mitglieder 8 2. Mitglied der Gesellschaft kann jeder Unbescholtene werden. Die Aufnahme geschieht durch die Vorstehung über schriftliches Ansuchen mittelst schriftlichen Bescheides. III. Rechte und Pflichten der Mitglieder. 8 3. Alle Mitglieder der Gesellschaft genießen in allen Gesellschafts- Angelegenheiten gleiche Rechte. Sie sind berechtigt, an allen Vergnü¬ gungen der Gesellschaft theilzunehmen, und haben in der General- 4 Versammlung Sitz und Stimme. Ehrenmitglieder genießen gleiche Rechte, sind aber von allen Lasten befreit. 8 4. . Jedem Mitglieds steht es frei, Fremde einzuführen, und haben diese während dreier Schießtage freien Zutritt zu den Schießübungen, wenn sie einem Vorstehungsmitgliede vorgestPt wurden. 8 5. Jedes Mitglied entrichtet den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag gegen Empfangsschein, und ist verpflichtet, sich jederzeit und unbedingt der Schießordnung gemäß zu benehmen. IV. Austritt. 8 6. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit erfolgen, jedoch entbindet der angemeldete Austritt des Schützen nicht von den durch den Eintritt übernommenen Verpflichtungen. 8 7- Die Schützenvorstehung hat das Recht, Mitglieder ans der Ge¬ sellschaft auszuschließen; gegen einen solchen Beschluß steht jedoch die Berufung an die Generalversammlung offen, wenn dieselbe binnen drei Tagen nach Erhalt des schriftlichen Erkenntnisses bei der Schützen- vorftehung schriftlich angemeldet wurde. — Ueber die Berufung wird in der Generalversammlung durch Bällotage entschieden. V. Geschäfts-Verwaltung. 8 8. Die Gesellschaftsangelegenheiten leitet die Schützenvorstehung auf Grundlage der Beschlüsse der Generalversammlung. 8 9. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor dem Beginne der regelmäßigen Schießübungen statt. Den Tag dafür be¬ stimmt die Schützenvorstehung, und werden hierzu sämmtliche Mit- 5 glieder schriftlich eingeladen. Der Schützenvorstehung steht das Recht zu, eine außerordentliche Generalversammlung zu jeder Zeit einzu¬ berufen; sie ist ferners dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Gesellschaftsmitglieder das schriftliche Ansuchen an die Schützen¬ vorstehung richtet. 8 10. Gegenstände der Berathung und Beschließung der General¬ versammlung sind: u) Die Wahl der Schützenvorstehung; b) Abänderung der Statuten; e) Prüfung des Rechenschaftsberichtes und Genehmigung des Vor¬ anschlages für das nächste Jahr; ä) Beschlußfassung über Anträge der Vorstehung oder einzelner Mitglieder; o) Festsetzung der Beiträge der Mitglieder; t) Ernennung von zwei Mitgliedern zur Prüfung der Rechnungs¬ legung ; Z) Ernennung der von der Schützenvorstehung vorzuschlagenden Ehren¬ mitglieder ; ll) Entscheidung in AnAlegenhesten des Z 7. 8 11- Die durch Stimmenmehrheit in der Generalversammlung ge¬ faßten Beschlüsse sind für alle Gesellschaftsmitglieder bindend. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden. VI. Schützen-Vorstehnng. 8 12- Die Schützenvorstehung besteht aus 7 durch Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und verpflichtet sich, während der Dauer von 3 Jahren der Gesellschaft ihre Thütigkeit zu widmen. Austretende Mitglieder sind nach Ablauf dieser Zeit wieder wählbar. Die der Vorstehung angehörenden Mitglieder müssen ihren ständigen Aufenthalt in Laibach haben. Tritt ein Vorstehungsmitglied vor Ablauf des Termines aus der Vorstehung aus, so wird die Ersatzwahl bei der nächsten Gene¬ ralversammlung vorgenommen. 6 8 13- Die Schützenvorstehung hat: и) den Verein in allen betreffenden Fällen bei den Behörden zu vertreten und dessen Rechte zu wahren; b) für die Aufrechthaltung der Statuten und der Schießordnung Sorge zu tragen; e) über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden; ä) die Schießordnung zu entwerfen; o) die Jahresbeiträge einheben zu lassen; к) die Generalversammlung einzuberufen und den Rechenschafts¬ bericht sowie den Voranschlag vorzulegen. 8 14- Die Schützenvorstehung beschließt mit Stimmenmehrheit und ist nur dann beschlußfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder und der Oberschützenmeister oder dessen Stellvertreter gegenwärtig sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 8 15. Die Schützenvorstehung besteht aus dem Oberschützenmeister, „ Unterschützenmeister, vier Schützenräthen und dem Bannerführer. 8 16- Jedes Mitglied der Vorstehung ist in seinem Amte oder Wir¬ kungskreise an die Beschlüsse der gesammten Schützenvorstehung ge¬ bunden und handelt, insofern ihm außer demselben ein besonderer Wirkungskreis anvertraut ist, stets unter Verantwortung der Gesammt- vorstehung. 8 17- Die einzelnen Schützenvorstehungs-Mitglieder: Oberschützenmeister. Der Oberschützenmeister vertritt die Gesellschaft und führt in allen Versammlungen den Vorsitz, und sind alle Ausfertigungen und Kundmachungen (Bekanntmachungen) für den Verein bindend, sobald 7 selbe von ihm, dem Unterschützenmeister und einem der Schützenräthe untersertigt sind. Auf dessen Einladung oder im Verhinderungsfälle auf jene des Unterschützenmeisters versammelt sich die Vorstehung, nm über alle jene, die Gesellschaft betreffenden Gegenstände zu berathen, welche nicht laut Z 10 durch Beschlüsse der Generalversammlung ent¬ schieden werden müssen. Unterschützenmeister. Der Unterschützenmeister ist als Stellvertreter des Oberschützen- meisters zu allen Amtshandlungen des letzteren berufen; er sorgt für die Erhaltung des Gesellschaftseigenthums und für den geregelten Betrieb der Schießübungen, und besorgt alle das Schützenwesen be¬ treffenden Ein- und Ausgaben; er ist ferners für die Führung der Vereinskasse verantwortlich, zieht die Beitrüge ein, führt das voll¬ ständige Mitgliederverzeichniß und Buch und Rechnung über Ein¬ nahmen und Ausgaben. Bei jeder Generalversammlung ist er zu einer vollständigen Rechnungslegung verpflichtet, wenn sie an der Tagesordnung steht. Schützenräthe. Die Schützenräthe vertreten und unterstützen den Unterschützen¬ meister in allen demselben obliegenden Angelegenheiten, und werden zur Beschlußfassung und Berathung in allen Angelegenheiten zu¬ gezogen. B ann erführen. Der Bannerführer hat Sitz und Stimme in der Schützenvor- stehung und ist verpflichtet, von ihr aufgefordert, das Banner zu tragen. Schutz und Wahrung des Banners sind Ehrenpflichten des Bannerführers. 8 IS- Die Bestimmungen, welche insbesondere die Schießübungen be¬ treffen, sind in der Schießordnung enthalten. 8 20. Nachdem die Schießstätte nur für die Mitglieder der Gesell¬ schaft bestimmt ist, so kann deren Benützung niemand anderem, unter keiner Bedingung gestattet werden. 8 8 21. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnisse erfolgt durch die Schützenvorstehung, welche sich durch vier durch das Los zu bestimmende Rohrschützen verstärkt und als Schiedsgericht constituirt, und zwar durch Beschluß mit Stimmenmehrheit. VII. Auflösung. 8 22. Die Auflösung der Rohrschützengesellschaft beschließt die Gene¬ ralversammlung, welche in diesem Falle jene Verfügungen zu treffen haben wird, welche das Gesellschaftsvermögen dem Laibacher Schie߬ stande bleibend sichern. Laibach, am 23. April 1878. Vie Vorstehung -er Nohrschntzen-Gesellschaft. Oberschützenmeister: Dr. Emil v. Stöckl in. x. Unterschützenmeister: Peter Laßnik in. p. Schützenräthe: Bannerführer: Emerich C. Mayer in. p. Jos. Dornik in. x. Fr. Doberlet in. p. Jos. Lorenzi in. p. Jos. Zenari in. x. Nr. 8647. Der Bestand des Vereines „Laibacher Rohrschiitzen-Gesellschaft" aus Grundlage der vorliegenden Statuten wird nicht untersagt. K. k. Landesregierung für Krain. Laibach, am 4. Juni 1878. Der k. k. Landespräsident: Widmann m. x. 8ciu