Compmltmm des von L » K. ehemaligen Professor -cs Lirchcnrrchtes. 1882. Verlag des fürstbischöfliKen Priesterseminars in Marburg. Buchdrucker« der St. Hermagoras-Bruderschaft in Klagenfurt. I0L462 Mur auf mehrfach geäußerte« Wunsch übergebe ich das Manuskript dem Drucke. Wenn Studierende nnd Seelsorger von dem Com- pendium einen nutzbringenden Gebrauch machen können; wenn es ihnen zu einiger Orientirung dient, so wird es mich freuen. Eben diesen Zweck hatte ich vor Augen. Marburg im Jänner 1882. Ner Verfasser. Inhalts-Aerzkilhmh. Einleitung. Seite. 8- 1. Das frühere und das jetzige katholische Eherecht in Oesterreich ... 1 Z. 2. Begriff der Ehe. Eigenschaften derselben. 3 H. 3. Verschiedene Arten von ehelichen Verbindungen. 6 Z. 4. Von den Quellen des Eherechtes für Katholiken. 8 Erstes Hauptstück. Man den Hheverlöömssen. ß. 5. Begriff des Eheverlöbnisses. Erfordernisse zur Giltigkeit desselben . 9 Z. 6. Fortsetzung. 9 Z. 7. Wirkungen eines giltigen Eheverlöbnisses.12 8. 8. Auflösung eines giltig eingegangenen Eheverlöbnisses.15 tz. 9. Bon der kirchlichen Gerichtsbarkeit in Sponsalienangelegenheiten . . 17 Zweites Hauptstück. Hindernisse der Eheschließung. Erster Abschnitt. Bon den kirchlichen Hindernissen einer giltigen Eheschließung. 8. 10. Von der Fähigkeit znr Eheschließung. Von den Ehehindernissen über¬ haupt. Ihre Eintheilung.19 tz. 11. Das Ehehinderniß des Mangels der Fähigkeit zur Einwilligung . . 22 8. 12. Jrrthum in der Person.22 Z. 13. Jrrthum in Betreff des Sklavenstandes. Iinpeäiinentum oonäitionis 24 8. 14. Unvermögen zur Leistung der ehelichen Pflicht (Impotenz) .... 25 8. 15. Unmündigkeit (imxoäiirtsntum Letatis).28 8. 16. Widerrechtlicher Zwang. (Furcht und Zwang, vis et mstus) ... 30 8> 17. Entführung (imxsäimeittuill raptus).33 8. 18. Bestehendes Eheband. (Iwpoä. liZsminis).86 Seite. Z. 19. Bon der Auflösung des Bandes einer gillig geschlossenen Ehe ... 38 I. Auflösung der Ehe durch den Tod.39 II. Auflösung des Bandes der nicht consummirten Ehe durch die Ordensprofeß eines Gatten oder durch päpstliche Dispens . . 41 III. Auflösung der Ehe der Ungläubigen durch die Eingehung einer andern Ehe seitens des Ehegatten, der sich zum Christenlhume bekehrt 43 ß. 20. Das Ehehinderniß des Katholicismus.44 ß. 21. Höhere Weihen und feierliche Ordensgelübde.45 8- 22. Religionsverschiedenheit zwischen Getauften und Ungetauften ... 48 23. Blutsverwandtschaft.49 H. 24. Geistliche Verwandtschaft. (lüvAnatio spiritualis).55 8- 25. Bürgerliche Verwandtschaft. (LoZnatio oivills, Iszalis).57 Z. 26. Schwägerschaft aus erlaubtem Umgänge. (Lchünitas sx oopulrr lioitn) 58 8- 27. Schwägerschaft aus unerlaubtem Umgänge. (Lx ooxuls, illioitu) . . 62 Z. 28. Forderung der öffentlichen Sittlichkeit. Aus einer giltigen, doch nicht vollzogenen Ehe.64 L. Aus einer ungiltig geschlossenen und nicht vollzogenen Ehe . . 64 6. Aus einem Eheverlöbnisse.65 Z. 29. Ehebruch.66 8. 30. Gattenmord.-.67 Z. 31. Das Ehehinderniß der Heimlichkeit.69 Z. 32. Bedingung.70 Zweiter Abschnitt. Besondere Hindernisse des Civilgcsetzes, welche eine Ehe vor dem staatlichen Forum (in tdro oiviU) ungiltig machen. 8> 33. Verbindlichkeit der bürgerlichen Ehehindernisse.72 8- 34. Minderjährigkeit.73 Z. 35. Militärstand.76 8. 36. Verurteilung zum Tode oder zur schwersten oder schweren Kerkerstrase 80 8. 37. Ehebruch und Gattenmord. — Theilnahme an der Trennungsursache . 81 8. 38. Schwangerschaft der Braut von einem Anderen, u. gesetzliche Witwenfrist 81 8. 39. Jnwieferne die Unterlassung des Aufgebotes oder ein Mangel dabei die Eheschließung bürgerlich ungiltig mache.83 Drittes Hauptstück. Don den Hindernissen einer erlaubten Eheschließung oder von den Eheverboten. Erster Abschnitt. Kirchengesetzliche Eheverbote. 8. 40. Eheverlöbniß.84 8- 41. Einfache Gelübde (vobum simplsx).85 Seite. Z. 42. Geheiligte Zeit (tsmpus s-rcrittuur auch tsnrpus lsriutirw oder clnu- suru genannt). 86 8. 43. Aufgebot.86 ß. 44. Fortsetzung. Jcachsicht vom Aufgebote.91. Z. 45. Religions-Verschiedenheit zwischen Christen und Abtrünnigen; dann zwischen katholischen und nichtkatholischen Christen (gemischte Ehen) . 93 Z. 46. Trauungs-Verbot der Kirche. Intoräioturu Leolssins.98 H. 47. Zustimmung der Ellern (d. i. der Abgang derselben ist ein kirchliches Eheverbot/ 99 Zweiter Abschnitt. Von den Eheverboten des bürgerlichen Gesetzes. Z. 48. Erforderniß einer Heiratsbewilligung von Seite der politischen Obrigkeit 100 Viertes Hau-tstiick. Jas Nraut-Eramen. — Erforderliche Belege zur Trauung, und was dieser überhaupt noch vorausgehcn muß. ß. 49. Das Brautexamen. — Einige Gegenstände desselben.101 Z. 50. Erforderliche Belege zur Trauung.102 Z. 51. Religionsunterricht. Eigentlicher Gegenstand des Brautunterrichtes. Vorläufiger Empfang der hl. Sakramente.106 Fünftes Hanptstück Ermittlung der Unfähigkeit zur Eheschließung, und Herstellung der Mäßigkeit zur Eheschließung durch die Dispensation. 8- 52. Ermittlung der Unfähigkeit zur Eheschließung .107 Z. 53. Personen, welche Nachsicht in den Ehehindcrnisseu ertheilen .... 108 Z. 54. Erwirkung der Ehedispcnsen.111 Z. 55. Ausfühiung (Vollziehung) der Ehedispcnsen . 117 Sechstes Hanptstück. Eheschließung und Trauung. §. 56. Form der Eheschließung und nähere Bezeichnung der Personen, vor welchen die giltige Ehe geschlossen werden muß. Eheschließung durch einen Bevollmächtigten.119 8- 57. Bestimmung des bürgerlichen Gesetzes bezüglich der Personen, vor welchen die Ehe zu schließen ist, resp. geschlossen werden kann . 122 8- 58. Fortsetzung.123 8. 59. Fortsetzung . 127 Seite. Z. 60. Eheschließung von österr. Unterthanen im Auslande und von Ausländern in Oesterreich.129 tz. 61. Trauungsakt, priesterliche Einsegnung der Brautleute. — Zeit und Ort derselben.130 Z. 62. Führung des Trauungsbuches.131 Siebentes Hauptstück. Convatidation nngMg geschloffener Wen. Z 63. Von der Convalidation überhaupt.134 ß. 64. Convalidation für den Gewissensbereich. Lans-tio matrimonii in raäies 135 ß. 65. Convalidation für den Rechtsbereich. Eintragung derselben in das Trauungsbuch.136 Z. 66. Wirkungen der Eheconvalidation. Etwas über die Legitimität der Kinder 137 Achtes HanMrick. Mom KHeprozeffe. ß. 67. Vom Ehegerichte und dessen Organisirung .139 Z. 68. Nullitäts-Prozeß. . 141 Z. 69. Ehe-Scheidungs-Prozeß. Lebenslängliche und zeitweise Scheidung von Tisch und Bett.142 Z. 70. Fortsetzung.144 Z. 71. Wirkungen der Scheidung von Tisch und Bett. Etwaige Wieder¬ vereinigung .147 Berichtigungen und Nachträge.149 Ginleiiu n g. 8- 1- Das frühere und das jetzige katholische Eherecht in Oesterreich. Uach katholischer Glaubenslehre ist die Ehe der Christen ein Sa¬ krament. Folglich beansprucht die katholische Kirche das ausschließliche Recht, zu bestimmen und zu entscheiden, was zum gütigen und wür¬ digen Empfange des Ehe-Sakramentes erforderlich ist, gleichwie sie dies bezüglich der übrigen Sakramente N. B. thut, und dies ihr Recht aus ihrem eigenen innersten Wesen, aus der ihr vom göttlichen Stifter übertragenen Gewalt, durchaus nicht aber von irgend einer Bevollmäch¬ tigung Seitens des Staates ableitet. „81 ynis äixsrit, matrimonlum non 6886 vsrs et proprio nimm sx ssxtoin I6M8 LvnnAollons 8norg,inonti8, n Oürwto Domino in8titntnm, 8sä ad üomlnilms in Dselsma invontnm; nsgus Aratiam oonkorro, anatüsma 8lt." (8oss. XXIV. äs 8nsr. matrim. 6nn. 1.) Eben deshalb erklärt auch das nämliche Oonoil. Drlä. 8688. XXIV. äs 8nsr. mntr. 6nn. 4. bezüglich des Rechtes der Kirche, trennende Ehehindcrnisse aufzustellen: „81 gnl8 äixsrit, Lsols8iam non potnl88s oonstltnsrs Imxsälmsntn mntrlmoninm äirimsntla, vsl In Ü8 eon- 8t1tnsnäl8 srrn88s, anatlrsma 8lt." Ebendaselbst onn. 12.: „81 guis älxsrlt, ONN8N8 matr1monlnls8 non 8psetars nä suäl668 666ls8ln8t1oo8, nnntüsmn 8lt.^ In Oesterreich war dies Recht der Kirche anerkannt, bis Kaiser Josef's II. Ehepatent vom 16. Jänner 1783 die Ehe zum fast blos bürgerlichen Vertrage machte, d. i. der Staat erblickte seiner Seits in der Ehe nur einen Vertrag, welcher der Kirche als Materie des Sakramentes, dessen Form (korma) die Worte der priesterlichen Be¬ nediktion seien, zu dienen habe — eine dogmatisch ganz unhaltbare Anschauung von der christlichen Ehe, wie aus dem Folgenden deutlicher erhellen wird. 1 2 Diesen Standpunkt hielt das am 1. November 1786 kundgemachte allgemeine bürgerliche Gesetzbuch (in Wirksamkeit seit 1. Jänner 1787) inne; ebenso auch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 18 ll für Oesterreich außer Ungarn und dessen Nebenländern. Den Begriff der Ehe hat das allgem. bürgrl. Gesetzbuch im zweiten Haupt- stücke Z. 44 dahin formulirt: „In dem Ehevertrage erklären zwei Per¬ sonen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrenn¬ licher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen und sich gegenseitigen Beistand zu leisten." Im folgenden heißt es bei den ein¬ zelnen Hindernissen, welche Personen wegen derselben keine giltigen Eheverträge schließen können. Endlich änderte diese Lage das Concordat vom 18. August 1855 Artikel X. Dieser Artikel enthält so zusagen die prinzipielle Lösung der Eherechtsfrage; denn er bestimmt, es habe der kirchliche Richter „auch über die Ehesachen nach Vorschrift der heiligen Kirchengesetze und na¬ mentlich der Verordnungen von Trient zu urtheilen und nur die bür¬ gerlichen Wirkungen der Ehe an den weltlichen Richter zu verweisen." Bezug darauf nimmt Absatz II. des kais. Patentes vom 5. No¬ vember 1855, welches das Concordat publicirtc. Das neue Ehegesetz wurde durch das kaiserliche Patent lläto 8. Oktober 1856 veröffentlicht, als „Gesetz über die Ehen der Katholiken im Kaiserthumc Oesterreich" mit II. Anhängen, deren erster das bürgerliche Gesetz über die Ehen der Katholiken im Kaiserthume Oesterreich; der zweite (das kirchliche Ehe¬ gesetz) die „Anweisung für die geistlichen Gerichte des Kaiserthums Oesterreich in Betreff der Ehesachen" enthält. *) Mit dem ersten Jänner 1857 trat es seinem vollen Inhalte nach in Wirksamkeit. ?) Ein neuer Wendepunkt trat im österreichischen Eherechte seit dem Jahre 1867 mit den Staatsgrundgesetzen vom 21. Dezember und deren nachfolgenden Ausführungs-Verordnungen ein. Dazu gehört ins¬ besondere das Gesetz vom 25. Mai 1868 „wodurch die Vorschriften des zweiten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über das Eherecht der Katholiken wieder hergestellt; die Gerichtsbarkeit in Ehe¬ sachen der Katholiken den weltlichen Gerichtsbehörden überwiesen, und Bestimmungen über die bedingte Zulässigkeit der Eheschließung vor welt¬ ff Das so eben erwähnte kirchliche Ehegesetz wird im nachfolgenden immer mit den Worten cilirt: „Anweisung s. d. g. G." ff Siehe XI. Lavanter Conserenz-Protokoll v. I. 1857 tl. IV. 3 lichen Behörden erlassen werden." *) Dadurch wurde factisch das Con- cordat insofern es die Ehegesetzgebung für Katholiken betrifft, staat¬ licher Seits abgeändert, und der Staat kehrte nicht nur auf den vor demselben inne gehabten Standpunkt zurück, sondern er ging in einzelnen Punkten noch weiter. Er erblickte fortan in der Ehe auch der Katho¬ liken — absehend von der dogmatischen Auffassung der Ehe als Sakra¬ ment seitens der katholischen Kirche — wieder nur einen bürgerlichen Vertrag, worüber d. i. über die Bedingungen seiner Giltigkeit, nur er — der Staat — selbstständig Bestimmungen zu treffen habe. Der kirch¬ lichen Gesetzgebung über die Ehe erkennt nun der Staat nur insoferne noch eine Wirkung pro koro oxtsruo zu, als er etwas aus derselben aus¬ drücklich acceptirt. Kurz, die Kirche ist mit ihrem eigenen Ehegesetze zumeist auf das korum intornum, auf den Gewissens-Bereich, zurückge¬ drängt und beschränkt worden. Mit a. h. Entschließung in Folge des Vortrages des k. k. Mini¬ sters für Kultus und Unterricht an Seine k. k. Majestät ääto 25. Juli 1870 wurde das österrcichiche Concordat bekanntlich für staatlich voll¬ kommen aufgehoben erklärt. Die Rechtsverhältnisse der Katholiken — auch in Ehesachen — sollen nun nur im verfassungsmäßigen Wege der staatlichen Gesetzgebung geregelt werden. 8- 2. Begriff der Ehe. Eigenschaften derselben. Die Definition im ß. 1 der Anweisung s. d. g. G. lautet: „Die Ehe ist eine Verbindung zwischen Mann und Weib, welche nach Gottes Willen zur Fortpflanzung des menschlichen Geschlechtes und wechselsei¬ tigen Unterstützung geordnet ist. Schon bei ihrem ersten Beginne ward sie als unauflöslich eingesetzt und empfing zu ihrer Richtschnur die Mahnung, daß die Gatten Zwei in Einem Fleische seien. Christus der Herr aber hat sie zu ihrer ursprünglichen Würde zurückgeführt und zu einem Sakramente des neuen Bundes erhoben." Die Ehe beruht also auf unmittelbar göttlicher Einsetzung; sie wurde als Monogamie und als unauflösliche Verbindung eingesetzt. (Nattd. o. 19, v. 6. Naro. o. 8, v. 10. Oono. Mid. 8888. 24. clüctriua äs 8aor. iimtr.) Nur als 9 Die s. g. Noth-Civil-Ebe, von welcher später die Rede sein wird. 1* 4 Entartung der Ehe in Folge der Sünde stellt sich uns bereits in der ältesten Geschichte die Polygamie und Trennung dar. Christus erhob die Ehe zum Sakrament d. i. er hat in der gü¬ tigen, nach Gottes Anordnung und Willen eingegangenen maritalen Verbindung deni Ehepaare eine Quelle besonderer Gnaden erschlossen; diese Verbindung ist durch Christus dem Manne und dem Weibe zu einem sichtbaren Zeichen geworden, durch welches in denselben die heilig¬ machende Gnade vermehrt und ihnen überdies die besondere wirkende (§ratia aotualis) ertheilt wird zur leichteren, und zur Gott wohl¬ gefälligen Erreichung der Zwecke der Ehe. (Nxlws. o. 5, v. 28 — 32. Ooneil. Trick, soss. 24. oan. 1.) Auch die Ehen der gütig getauften Protestanten sind ein Sakrament; so auch die Ehen zwischen Katholiken und Akatholiken, vorausgesetzt, daß ihnen kein Hinderniß der Giltigkeit im Wege steht. Ob aber auch zwischen einer getauften und ungetansten Person, ist nicht entschieden. Einige Theologen meinen, das der christ¬ liche Ehetheil der sakramentalen Gnade theilhaftig werde. Ueber die Elemente des Sakramentes der Ehe belehrt die Dog¬ matik; daß nämlich nach der fast allgemeinen Ansicht der gelehrtesten Theologen die matoria des Sakramentes die xorsonas tia Kilos ack oon- trakonckum matrimouium, guao soso ranimo ao lo^itimo inviosw traäunt seien; die k o r m a aber in dem „wutuns oonssnsus per vorka aut si§na cks xraosonti oxprossus" bestehe. Die Ausspender, die Voll¬ zieher des Ehe-Sakramentes sind demnach die Kontrahenten selbst. Die Einsegnung durch den Priester ist nicht cko osssutia; die Gegenwart des parookus proxrius zur Entgegennahme des mutnus eonsonsns ist dort, wo das Concil von Trient promulgirt wurde, nur eigentlich wegen des sonst obwaltenden imponckinisntum olanckostinitatis er¬ forderlich. Damit stimmt der nsus der Kirche überein. Denn sonst könnte sie ja nicht die matrimonia olancksstina an Orten, wo die Vorschrift des Concils von Trient (8oss. XXIV. cks rolo rm. inatrim. oap. 1.) nicht promulgirt ist, und die blos suk assistontia Passiva geschlossenen ge¬ mischten Ehen als gütige, d. i. als sakramentale Ehen anerkennen. Bei allen derlei Eheschließungen entfällt ja der „Traunngssegen". In der christlichen Ehe läßt sich, wie sich aus dem Gesagten ergibt, das Sakrament von dem Contracte nicht trennen; daraus folgt, daß die Ehe kein bloS bürgerlicher Vertrag sei und die sogenannten Civilehen von Christen vor der Kirche als keine gütigen d. i. sakramen- 5 talen Ehen gelten. *) Daher kann die Kirche ferner dem Staate kein Recht auf das Wesen der Ehe zuerkennen; sondern er kann für sich nur die weltlichen Folgen der Ehe bestimmen. Diese liegen voll und allein in seiner Kompetenz. Darüber sprach sich auch Papst Pius IX. aus in seinem Schreiben an König Viktor Emmanuel ääto. 9. September 1852, worin er betont, daß das Sakrament nicht eine zufällig zum Ehe-Contracte hinzugesetzte Eigenschaft ist, sondern zum Wesen der Ehe selbst gehört. „Möge das bürgerliche Gesetz — heißt es im Schreiben — die Giltigkeit oder Ungiltigkeit der Ehe, wie die Kirche sie be¬ stimmt, zum Ausgangspunkte nehmen, und von dieser Thatsache aus¬ gehend, die es nicht begründen kann (denn das liegt außerhalb seiner Sphäre) die bürgerlichen Wirkungen derselben regeln." (Vergleiche die päpstliche Allocution ääto. 27. September 1852 u. ZxllLdns Xr. 66 u. 73.) Und Papst Leo XIII. erklärt in seiner LuoMioa „^roanum äivinao sapiontias oonoilium" von IO. Februar 1880 u. A. „Ohne Zweifel steht fest, daß bei der christlichen Ehe der Vertrag vom Sakramente nicht losgelöst werden könne; daß es mithin keinen (vor Gott und dem Ge¬ wissen) wahren und giltigen Ehevertrag gibt, ohne daß er dadurch auch schon. Sakrament wäre." u. s. w. ?) Auch über den Zweck der Ehe spricht sich der citirte Z. I der Anw. f. d. g. G. aus. — Der römische Katechismus führt 3 Ursachen der Ein¬ setzung der Ehe an (p. 2 6. 8. gu. 13): «) Gegenseitige Unterstützung von Mann und Weib (Hon ost llonum lloinini ssso solurn. I?aoi- LMU8 si aäiutoriuin slinilo siln". 6lon. 0. 2); ö) prooroatio xrolis („Orosolto ot multipliouwini." 6on.6.1); o) erlaubte Befriedigung des Geschlechtstriebes i. s. rsinockium ucl vitantla lilnckinls xoooutta- (I. 6or. 7, v. 2, 9. „molins ost nndors, guarn uri.") Es kann allerdings auch erlaubte Nebenzwecke geben. Z. B. eine reichliche Mitgift; Ver¬ meidung der Vermögenszersplitterung u. s. w. aber sie dürfen die einzig bestimmenden Beweggründe nicht sein und dürfen den Hauptzwecken nie abträglich oder hinderlich werden. ') Siehe hiezu Artikel VII. und VIII. des kaiserlichen Patentes vom 8 Ok¬ tober 1856. -) Siehe u. A. Ferdinand Walter „Lehrbuch des Kirchenrechtes". Z. 301 und K. 304. Des damals 1868 noch nicht altkatholischen Dr. Friedrich Schulte „Lehrbuch des katholischen Kirchenrechtes". S. 381—383. Georg Philipps „Lehrbuch des Kirchenrechtes". S. 586 ff. 6 8- 3- Verschiedene Arten von ehelichen Verbindungen. Die Kanonisten unterscheiden insbesondere das rnatriinoninm. Is- l6§itiinnin, ratum st eonsnmmatnm. Einst war das irmtriino- ninni IsAltimnlli unter Christen die mit den kirchlich vorgeschriebenen oder sonst üblichen Solemnitäten geschlossene Ehe; wenn diese fehlten war das nratrimoninni non lsAitimum, 8sä ratnin. Derlei Ehen waren bis zum Oonoiliuni Irillsutinum giltig. Heute zu Tage ist ein mntrinioninni IsAitimurn die Ehe der Ungetauften, welche sie nach dem natürlichen Sittengesetze schließen; rnntriinonia rata sind die von der Kirche anerkannten (also sacramentalen) Ehen der Getauften. Wichtig ist wieder der Unterschied zwischen matriinoninm ratuin st oonsuinwatuln der Christen. Sie unterscheiden sich zwar nicht wesentlich; sondern nur dadurch, daß die ooxnla oarnalis bei dem raa- trimoniuni blos ratuin nonciurn 60N8uminatuni noch nicht statt hatte. Eine andere Unterscheidung ist die zwischen inatrimoniuin vorn in i. s. rito st rssts oontraotuin; xrassnintnin i. s. sx furi8 xras- Lnmtions. (N a ch dem Oonoil. Irillsnt. ist eine soche Präsumtion z. B. wegen der vollzogenen oopula nach dem Eheverlöbnisfe nicht mehr ma߬ gebend für die Giltigkeit); xntativnin d. i. blos materiell nicht aber formell nichtig geschlossene Ehe. Materiell ungiltig geschlossen wird die Ehe, wenn bei der Trauung wenigstens Einem Theile das Ehehinderniß unbekannt war. Es muß also wenigstens bei Einem Theile die dona kille8 vorhanden gewesen sein; sonst würde die Ehe formell ungiltig geschlossen und kann keine blos vermeintliche sein. Man spricht auch von sogenannten Gewissens-Ehen (bei prote¬ stantischen Fürsten; was vor dem Oonoil. ^rillsnt. überhaupt die geheimen Ehen waren) — Morganatischen Ehen (weil die Frau sich blos mit der M o r g e n g a be begnügen mußte) oder Ehen zur linken Hand. Civilehen nennt man jene Ehen, die in Gemäßheit der staatlichen Ehegesetze vor der weltlichen Obrigkeit geschlossen werden. Man unter¬ scheidet drei Arten solcher Civilehen: a) die obligatorische Civilehe — dort, wo das Staatsgesetz allen Brautleuten ohne Unterschied vorschreibt, ihre Ehe vor der weltlichen Behörde zu schließen, und nur einer so geschlossenen 7 Ehe die bürgerlichen Rechtswirkungen zuerkennt. Uebrigens bleibt es den Brautleuten unverwehrt, ihre früher vor der Civilbehörde geschlossene Ehe auch von dem Diener ihrer Kirche einsegnen zu lassen — sich kirchlich trauen zu lassen. Die obligatorische Civilehe besteht z. B. in Frankreich, Italien und Deutschland. ö) Die facultative Civilehe — dort wo es den Parteien frei gestellt ist, ihre Ehe entweder vor der Civilbehörde oder vor dem competenten Seelsorger zu schließen; der Staat erkennt eine oder die andere Eheschließung an, wenn sonst die staatlichen Bestimmungen bezüglich der Ehe beobachtet wurden. o) Die Noth-Civilehe dort, wo es den Parteien nur erst dann ge¬ stattet ist, ihre Ehe vor der Civilbehörde zu schließen, wenn der (oder ein) zur Eheaufnahme competente Seelsorger das Aufgebot — eventuell die Trauung — aus einem im Staatsgesetze nicht enthaltenen Grunde verweigert. Gegenwärtig ist in Oesterreich nur erst diese g. Noth-Civilehe Mäßig. Die katholische Kirche erkennt nirgends dort, wo das tlonoil. Illickout,. mit seinem Decrete über die kirchliche Form der Eheschließung (so88. XXIV. do rokorin. urs.tr. Osx. 1.) publicirt — überhaupt Norm ist, irgend eine Art der Civilehe als eine vor Gott lind dem Gewissen gil- tige Ehe von Katholiken an. Und da die geschlechtliche Verbindung außer in einer vor Gott und dem Gewissen gütigen Ehe schlechtweg Sünde ist, so folgt nothwendig daraus, daß nach der Anschauung der Kirche die bloße Civilehe katholischer Christen kein sündenloses Verhältniß sein könne. Dies erklärte Papst Pius IX. insbesondere im erwähnten Schreiben an den König Victor Emmanuel äckto. 9. September 1852; ebenso die koonitontiaria Rouisus, in einer Instruction vom 15. Jänner 1866. ') Die bürgerliche Gewalt, die sich nicht auf das korum iutoruum erstreckt, kann daran nichts ändern, mag sie der s. g. Civilehe auch alle bürgerlichen Rechtsfolgen einer wirklichen Ehe z. B. die Anerkennung der Kinder, als ehelich erzeugten, einräumen, wozu ihr das Recht nicht abgesprochen werden kann. ') 6kr. Dr. Friedrich v. Bering, Lehrbuch des kathol. u. protestantischen Kirchenrechts. S. 722. 8 8- 4. Von den Quellen des Eherechtes für Katholiken. Es sind folgende: 1. Das natürliche Sittengesetz z. B. bezüglich der Be¬ schaffenheit, des Konsenses; der Impotenz Unmündigkeit. 2. Das positiv göttliche Gebot z. B. betreffend das Ehehin- derniß des bestehenden Ehebandes. (Nuttü. 6. 19; v. 4—9; Lluro. 6. 10, v. 6—12; I. 6or. 6. 7, v. 11—12.) 3. Die Anordnungen und Bestimmungen der Kirche und zwar, wie schon gesagt, bezüglich der Ehehindernisse der Giltigkeit mit ir- ri tiren der Wirkung. ((lonoH. Iriä. 8688. 24 6U8 iä i'66t6 p6t,sutil)U8 uou äs- u6A6t, U66 patiutur, UO8 8upru iä, guoä P088UIUU8, tsutari.'' Ein einfaches Gelübde der Keuschheit ist nur ein Eheverbot. — Papst Bonifaz VIII. erklärte im Jahre 1298 nur jenes Gelübde sei ein fei¬ erliches, welches durch den Empfang der hl. Weihen, oder durch die ausdrückliche oder stillschweigende Profcß in einem vom päpstlichen Stuhle approbirten Orden solemnisirt worden ist. Dies ist noch iu der Ge¬ genwart das Criterium. 47 Der zweite Theil des Z. 24 der Anweisung f. d. g. G. besagt: „In wiefern einfache, in einer Ordcnsgemeinde abgelegte Gelübde aus¬ nahmsweise die Ungiltigkeit der Ehe bewirken, muß nach den vom hl. Stuhle gutgeheißenen Ordensstatuten beurtheilt werden." So sind z. B. die zwar einfachen Gelübde der Loüolarös Looistatis 3s.su seit der diesbezüglichen Bestimmung des Papstes Gregor XIII. v. Jahre 1584 ein trennendes Ehehinderniß. — Nur eine kirchlich giltige Ordensprofcß begründet das Ehehinderniß. Aus wichtigen Gründen kann, aber auch nur vom apost. Stuhle, eine Dispens von diesen Ehehindernissen ertheilt werden. Das bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, ohne zwischen der Disziplin der lateinischen und der orientalischen (griechischen) Kirche zu unter¬ scheiden, im ß. 63: „Geistliche, welche schon höhere Weihen empfangen, wie auch Ordenspersonen von beiden Geschlechtern, welche feierliche Ge¬ lübde der Ehelosigkeit abgelegt haben, können keine gütigen Eheverträge schließen." Können derlei Personen, wenn sie aus der katholischen Kirche aus¬ treten, sich bürgerlich giltig verehelichen? Nach dem dcrmaligen Stande der Gesetzgebung in Cislcithanien muß diese Frage verneinend beantwortet werden. Diesfalls ist nicht die neue Konfession des Betreffenden, sondern die Thatsachc, daß er jemals die höheren Weihen empfangen, oder die feierlichen Ordens¬ gelübde abgelegt hatte, von Entscheidung. Der angezogene Paragraph 63 des A. b. G. lautet unbedingt. An m. Wir erwähnen hier, daß die vom Abgeordnetenhause 1877 beschlossene Ehegesetznovelle das Ehehinderniß der höheren Weihen durch den Austritt des Betreffenden aus der katholischen — überhaupt aus der Kirche, welche ihm eine Eheschließung nicht gestattet; das Ehehinderniß der feierlichen Ordensgelübde aber schon durch den bloßen Austritt aus dem Orden aufgehoben haben wollte. Der confessionelle Ausschuß des Herrenhauses forderte aber auch im zweiten Falle den Austritt aus Kirche als Bedingung. Doch gieng das Herrenhaus bei der zweiten Lesung der Ehcgesetznovelle am 19. und 20. Februar 1877 hierin zur motivirten Tagesordnung über. Es blieb demnach die Sache noch in statu guo. ') Eine Entscheidung des obersten Gerichtshofes in Wien vom 8. Juni 1881 Z. 3303 erklärt das Ehehinderniß des Z. 63 des A. b G ausdrücklich für noch in voller Kraft bestehend. 48 8- 22. Religionsverschiedenheit zwischen Getauften und Ungetansten. Zwischen von wem immer, wenn nur giltig getauften Personen und nicht getauften besteht das trennende Ehehinderniß der R elig io ns v ersch iedenh eit; es ist ein imxoäimoutuin des öffentlichen Rechtes. Die Anweisung f. d. g. G. formulirt es im Z. 25 also: „Zwischen Getauften und solchen, welche das Sakrament der Wiedergeburt nicht empfangen haben, kann keine Ehe zu Stande kommen." Ob die getaufte Person in der Folge vom Christ en- t hum apostasirte, ist diesfalls gleichgiltig. Da dieses Ehehinderniß nur im furo positivo ooelosiustioo begründet ist, (denn in den ersten Jahrhunderten waren solche Ehen von der Kirche noch nicht als ungiltige angesehen, z. B. die Ehe der hl. Monika mit dem Heiden Pa- tritius), so ist es auch an sich kein indispensables. Weil der Tauf¬ charakter ein unauslöschlicher ist, enthält A. 66 der Anweisung f. d. g. G., lautend: „Die Kirche verabscheut die Ehe zwischen Christen und Solchen, welche vom Christenthume abgcfallen sind" — nur ein Ehe- Verbot. Die Gründe dieses trennenden Ehehindernisses liegen nahe genug; insbesondere ist ein solcher die Gefahr zum Abfalle, nämlich für den christlichen Ehetheil und für die Kinder rc. Wenn das Ehehinderniß nach der ungültigen Eheschließung dadurch thatsächlich erlischt, daß der nicht getaufte Ehetheil sich taufen läßt, so ist doch, damit die Ehe convalidirt werde, eine neuerliche Ehe¬ schließung unter Beobachtung der torinu Oonoilii Trläsntiui uner¬ läßlich. Wir bemerken nur noch, daß z. B. in Oesterreich (auch an¬ derwärts) ein Katholik (auch ein giltig getaufter Prote¬ stant) eine Sozinianerin aus Siebenbürgen, oder eine Rongeanerin nicht ehelichen könne. (Warum nicht? weil deren Taufe ungiltig ist.) Daß ein Getaufter auch nut einer Catechumen keine gütige Ehe eingehen könne, versteht sich nach dem Gesagten von selbst. K. 64 des A. b. G. hat folgende Fassung: „Eheverträge zwischen Christen und Personen, die sich nicht zur christlichen Religion be¬ kennen, können nicht giltig eingegangen werden." Die Differenz zwischen dem kirchlichen diesbezüglichen Ehehindernisse und jenem des Allgem. bürgerlichen Gesetzbuches leuchtet ein. Rach der kirchlichen Be¬ stimmung ist nur die Thatsache der empfangenen Taufe ent- 49 scheidend; nicht das zur Zeit der Eheschließung obwaltende B e k e n n tniß, von welchem Z. 64 des A. b. G. spricht. Das bürgerliche Ehehinderniß ist demnach cjnger begrenzt. An m. Kann z. B. eine Katholikin mit einem gewesenen Ka¬ tholiken, welcher sich dann „confessionslos" erklärt hat, eine bür¬ gerlich giltige Ehe schließen? Unsere Ansicht lautet negativ. Es se^denn, daß'seoram koro civili ein Lekrnntlliß-Loscr noch immer zu Jenen gezählt würde, welche sich zu einer bestimmten Confession — hier zum Christenthum — bekennen, was ein Widerspruch in torwinis wäre. Nach katholischer Anschauung gibt cs kein confessions- loses Christenthum, als positive Religion gedacht. (Bloße Fiktion!) Folglich füllt Derjenige, welcher sich für confessionslos erklärt, so ipso von der christlichen Religion als solcher ab. Z 8- 23. Blutsverwandtschaft. Eines der am^häufigsterstvorkommenden Ehehindernisse ist jenes der Blutsverwandtschaft (imxsäimoutum oonsuiiAuinitatis). Um das Ver¬ ständnis; desselben zu erleichtern, schicken wir folgende Begriffe voraus. Blutsverwandtschaft (oollsuii^uiuitas; ooAuakio 6g.ru8.Iis, nuturaiis) ist das Band zwischen Personen, von denen entweder die eine von der andern abstammt (sei es unmittelbar z. B. der Sohn vom Vater, oder mittelbar z. B. der Enkel vom Großvater), oder welche ihre Abkunft auf einen gemeinsamen Stamm zurückführen können (z. B. Bruder und Schwester; Onkel und Neffe). Die Verwandtschaft ist eine eheliche oder uneheliche, je nachdem die Zeugung, als Quelle des oberwähnten Bandes, in oder außer der Ehe geschehen ist. Die Verwandten heißen Ascendenten, wenn sic sich zu einander als Erzeuger; Descen deuten, wenn als Erzeugte verhalten; Seiten- verwwndte (ooliutsralss, ox iatoro fuuoti), wenn sie blos durch Ab¬ stammung von einem gemeinsamen Stammhaupte unter sich verbunden sind. Haben Seitenverwandte (Geschwister) beide Elterntheile gemein¬ schaftlich, so sind sie vollbürtig (Aormani), sonst halbbürtig, st Siehe Dr. Eduard Rittner „OesterreichischeS Eherecht" S. 14t, 142. 4 50 wenn sie nämlich entweder nur den Vater gemeinschaftlich haben (oou- sauAuiutzi), oder nur die Mutter (utsriui). Der Stamm (stirxs, 8tixss) ist jene nächste Person, von der die übrigen Verwandten abstammen, und in der sie, wie in ihrem Cen¬ trum, Zusammentreffen. Linie (lluea) heißt die ununterbrochene Reihe von Personen, in welcher jede nachfolgende ein unmittelbarer Abstämm¬ ling der nächstvorhergehenden ist. Jede Linie für sich genommen ist eine gerade (I. rootu), weil sic nur Erzeuger und Erzeugte enthält, und zwar ist sie eine auf- oder absteigende, je nachdem man von den Nachkommen zu den Voreltern (Asccndentcn), oder von diesen zu jenen (Descendcnten) rechnet. Werden zwei von demselben Stamm- Haupte ausgehende Linien relativ genommen, d. i. die in einer solchen Linie befindlichen Personen gegen die Personen der andern Linie gehalten, so heißen sie Seitenlinien (linou ostliguu), welche wieder gleich (I. osti. noguulis), oder ungleich (I. osti. iuaoguulis) sind, je nachdem sie gleichviel Personen enthalten (z. B. bei Geschwisterkindern) oder die eine Linie mehr, als die andern (z. B. Tante und Nichte). Grad (Kiuclus) der Verwandtschaft ist der Fortschritt in der Abstammung, welchen das Gesetz als Maßstab zur Bestimmung der näheren oder entfernteren Verbindung zwischen Blutsverwandten annimmt. Bezüglich der Be¬ rechnung der Grade gilt in der geraden Linie die Regel: Mittelst wie vieler Zeugungen ein Descendent von seinem Ascendenten abhängt, in so vieltem Grade sind sie mit einander verwandt. Also: so viel Grade, als Zeugungen (tot ^rucius, gnot AonsrutionoL), oder so viel Grade als Personen, eine abgerechnet (weil eine Zeugung einen Erzeuger und Erzeugten voraussetzt). Diese Regel gilt nach dem bürgerlichen Rechte (A. b. G. Z. 41) auch in den Seitenlinien. Das kanonische Recht aber, und diesem nach auch die Anweisung s. d. g. G. in Oesterreich nimmt in der Seitenlinie erst dann einen Grad an, wenn sowohl in der einen, als in der anderen Seitenlinie correspondirend eine Zeugung vor sich gegangen ist, und stellt als Regel auf: Zwei Seitcnverwandte stehen in eben dem Grade der Verwandtschaft mit einander, in welchem bei gleichen Seitenlinien die eine oder andere Person; bei ungleichen aber die entferntere mit dem Stammhaupte verwandt ist. Um jedoch in den ungleichen Seitenlinien das Verwandtschaftsverhältniß bestimmter auSzudrückcn, führte das kanonische Recht einen berührenden (tnuAoim) oder gemischten (mixtus) Grad ein. Man gibt nämlich zuerst den Grad an, in dem 51 die entferntere Person zu dem gemeinschaftlichen Stammhauptc steht, und setzt den Grad bei, in welchem dei nähere Person mit dem gemeinschaftlichen Stammhaupte verwandt ist. Oheim und Neffe z. B. sind also im zweiten Grade berührend den ersten mit einander verwandt (in Aruäu 86onuäo tunAsnts priinum). Zur Bersinnlichung des Verwandtschaftsverhältnisses dient der Stammbaum (urbar oon- sunAuinitutis, seiminu AöinmIoZrouin). Derselbe ist die Darstellung der Abstammung, wodurch zwischen zwei Personen die Blutsverwandtschaft begründet wird, mittelst Zusammenstellung gewisser angenommener Zeichen. Die Abfassung desselben geschieht in folgender Art: Wenn die Verbindung einseitig ist, so werden die nächsten ge¬ meinschaftlichen Stammeltern; ist sie aber zweiseitig; so der nächste gemeinschaftliche Stammvater zu oberst gesetzt. Die Descendenten, durch welche die Verwandtschaft besteht, werden mittelst perpendiculärer oder verticaler, und die angeheirateten Personen, oder die Personen, mit welchen eine außereheliche Erzeugung geschah, mittelst horizontaler Striche verbunden, und die Frauenspersonen mit einem drei- oder vier¬ eckigen, die Mannspersonen aber mit einem cirkelrunden Abstammungs¬ zeichen bezeichnet. In letzteres kann der Name und die Geburtszeit; und wenn die Person todt ist, ein Kreuzzeichen mit dem Datum des Absterbens gesetzt; bei den Abstammungszeichen der Brautleute aber noch außerhalb derselben das Wort „Bräutigam" und „Braut" an¬ gemerkt werden. An in. Dem Stammbaume müssen die gesetzmäßig gestempelten Matrickenscheine angcschlosscn werden. Wenn es sich also darum handelt, ob, und in welchem Grade die Brautleute mit einander verwandt seien, setze man beim Entwürfe des Stammbaumes auf ein Blatt Papier zuerst die Namen der Braut¬ leute in gehöriger Distanz neben einander; über sie kommen dann die Namen der Eltern zu beiden Seiten; über diese die Eltern dieser Eltern oder die Großeltern der Brautleute u. s. f., bis man zu einem gemeinschaftlichen Stammvater gelangt. Die Ver¬ wandtschaft kann auch eine doppelte sein. 4* 52 Beispiele. 53 A n m. zu C. Die Brautleute sind Geschwisterkinder von halb¬ bürtigen Geschwistern. Zu T>. Doppelte Verwandtschaft. Mütterlicherseits sind die Braut¬ leute Geschwisterkinder (2. Grad, gleicher Seiten!.). Väterlicherseits aber ist der Bräutigam ein Oheim der Braut (2. Grad d. S. berührend den ersten). Z. 26 der Anweisung s. d. g. G. bestimmt das Ehehindcrniß der Blutsverwandtschaft wie folgt: „Blutsverwandte in der geraden Linie, oder aber im vierten oder einem näheren Grade der Seitenlinie können keine gütige Ehe eingehen. Ob die Verwandtschaft aus ehelicher oder unehelicher Geburt entstanden sei, macht keinen Unterschied." In der geraden Linie erstreckt sich das Hinderniß der Blutsver¬ wandtschaft demnach ins Unendliche *), und ist, wenigstens in Betreff des ersten Grades gewiß in suis ckivino, weil naturali, begründet. Darin, so wie im er st en Gradcder Seitenlinien (Bruder und Schwester) ist vom römischen Stuhle nie Dispens ertheilt worden. Ehedem, und zwar bis zum 4 Concil. von Lateran (l215) er¬ streckte sich das Hindcrniß in den Seitenlinien bis zum 7. Grade incl. Dasselbe aber restringirte es bis auf den vierten, wie es jetzt besteht; nämlich nach kanonischer Berechnung. Der vierte Grad bildet aber nur in der gleichen Linie noch ein Ehehindcrniß, nicht aber in der ungleichen z. B. im 5. berührend den 4. Ob die Verwandten voll¬ oder halbbürtig sind, gilt gleich. Zwischen eigentlichen Stiefgeschwistern (oomxrivi^m) obwaltet keine Blutsverwandtschaft. Vorsicht bezüglich der Unehelichen, deren Vater sich ins Taufbuch nicht hat eintragen lassen, ist sehr geboten. A n in. Oousodrim — Geschwisterkinder und zwar putruolss, wenn die Väter Brüder sind — sonst"umitini. Oonsodrini saounäi — Geschw. Enkel. Uatruus — Vaters Bruder. ^.vunvulus — Mutter Bruder. sinita, — Vaters Schwester. Ug-tsrtsiÄ — Mutter Schwester u. s. w. Anlangend die Dispens von diesem Ehehindernisse des ö s s e n t- lich en Rechtes viäo Zß. 80 und 81 der Anweisung s. d. g. G. ') Papst Nicolaus kV. ») Militär-Ehen der ersten Art sind solche, welche auf die bestimmte Zahl der iin Regimente, Corps oder Bataillon Verheirateten (unter 100 Mann der In¬ fanterie 8, und bei der Cavallerie nur 4) bewilliget werden. Die Weiber, der auf diese Art verheirateten Soldaten stehen samint den Kindern unter der Militär- Jurisdiktion, theilen mit den Männern unentgeltliche Unterkunft, genießen und haben Ansprüche auf alle sonstigen für sie bestimmten Militarbeneficien. Die Ehen zweiter Art aber sind solche, wo das Weib aus die den Weibern erster Art zustehenden Militärbcneficien verzichtet, und sich verbindlich macht, ihrem Manne in die Kaserne, oder in das Quartier nicht zu folgen; sondern in ihrem bisherigen Aufenthalte zurück zu bleiben. Weiber und Kinder der nach der zweiten Art verheirateten Leute unterstehen der Civil-Jurisdiktion. 78 keine Befreiung von der Pflicht zum Eintritte in das stehende Heer (Kriegsmarine) oder in die Landwehr." Der folgende Z. 45 enthält die Strafbestimmung gegen die Wehr¬ pflichtigen, die sich mit Uebertretung des im K. 44 enthaltenen Verbotes verehelichen, und gegen Diejenigen, welche hiezu schuldbar mit¬ gewirkt haben — also wohl auch gegen den trauenden Priester. Z. 52 lautet: „Außer der Zeit der activen Dienstleistung gelten für die dauernd beurlaubte linienpflichtige, dann für die Reserve- und Landwehrmannschaft, sobald sie die dritte Altersklasse überschritten haben, Z ferner für die Offeriere der Reserve und Landwehr, sowie für die mit Bcibehalt des Pensionsgchaltcs und des Militär-Charakters pensionirten Officiere und Beamten, dann für die k. k. Patental-Jnvalidcn, wenn sie sich nicht im Jnvalidenhause aufhaltcn, rücksichtlich der Verehelichung die allgemeinen Gesetze und Vorschriften; jedoch unter Aufrechthaltung der Dienstpflicht im stehenden Heere (Kriegsmarine) oder in der Landwehr." Laut Erlasses des k. k. Ministers für Cultus und Unterricht ääto. 18. Jänner 1870 (viäa Ord. Currcnde für die Lavanter Diöcese äcito. 2. März 1870, Nr. 594 II.) ist rücksichtlich des zeitlich pensionirten Militärs und der mit der Vormerkung für eine Lokalanstellung als Halb¬ invalide pensionirten Officiere, so wie der in der Lokoversorgung der Jnvalidenhäuser befindlichen Mannschaft die Vorschrift über die Heiraten in der k. k. Landarmee vom 14. Sept. 1861 in Giltigkeit geblieben, wornach die Letzteren zur Eingehung der Ehe die Erlaubniß der com- petcnten Militärbehörde bedürfen. Z. 53 des WchrgesetzeS behandelt die Frage, welchen Gerichten, ob den Civil- oder Militärgerichten? — Urlauber und die in activcr Dienstleistung Stehenden unterliegen? Es heißt: „Die Urlauber während der Zeit ihres Urlaubes, so wie die nicht in der activen Dienstleistung befindlichen Officiere und Mannschaft der Reserve und der Landwehr, unterstehen in allen ihren bürgerlichen Verhältnissen, so wie auch in straf- und polizeilichen Angelegenheiten, den Civilgerichten und Behörden, und sind nur jenen Beschränkungen unterworfen, welche in diesem Ge¬ setze begründet und für die Evidenzhaltung erforderlich sind." Individuen der Mannschaft der Finanzwache, auch solche, die in st Vläs diesfalls auch die k. k. Minist.-Verordn. vom 22. Juli 1867 (R. G. B. dieses Jahres XXXIX. Stück.) — mitgetheilt im kirchlichen Verordnungsblatte sub. Nr. 1941 d. I. 1867. 79 dm zeitlichen Ruhestand versetzt werden, dürfen ohne ausdrückliche Bewilligung der Finanz-Landesbehörde eine Ehe nicht eingehen. (Viäs gedruckte Ord. Curr. ääto. 3. März 1858, Nr. 462/12 X.) Dieselben gehören stricte genommen gar nicht zur Militärmannschaft, wohl aber die Gendarmerie. Diese untersteht der geistlichen Jurisdiction der Feldsuperioren (k. k. Kriegs - Ministerial - Erlaß ääto. 3. Februar 1850, Z. 398.) — Es seien hier noch citirt: Staatsministerialweisung bezüglich der Verehelichung von Beamten der Militär-RechnungS-Departemcnts. (Ord. Curr. ääto. 30. Juni 1862, Nr. 173 l/l II.) Heiratsvorschrift hinsichtlich der in der Dependenz der obersten Rechnungs-Controlls-Behörde stehenden Beamten der Civil- und Militär- Rechnungs-Behörden. (Ord. Curr. ääto. 10. Februar 1863, Nr. 272/2 I.) Trauung der k. k. Officiere betreffend. (Ord. Curr. ääto. 5. April 1865 Nr. 807/3 II.) Ministerial-Verordnung ääto. 22. Juli 1867 betreffend die Ehe- angelegenheitcn der dauernd Beurlaubten und der nicht activen Reserve- Militärmannschaft. (Ord. Curr. cläto. 12. August 1867 Nr. 1941/2 II.) Zu beachten ist der Erlaß des österr. Ministeriums für Landes- vertheidigung vom 14. August 1871 Z. 8459 über das militärische Ver- hältniß der im Linien- und Reservestande befindlichen Personen des Mannschafts- und Gagistenstandes des k. k. Heeres und der Kriegsmarine außer der Zeit der activen Dienstleistung und die Evidenzhaltung derselben. Mit A. h. Entschließung vom 3. Jänner 1869 waren neue orga¬ nische Bestimmungen — auch bezüglich der Militär-Seelsorge in Oester¬ reich getroffen worden. lieber die Competenz zur Ertheilung von Ehebcwilligungen an Reservemänner, welche die dritte Altersklasse noch nicht überschritten haben, ergieng der Erlaß des k. k. Ministeriums für Landesvertheidigunz ääto. 12. Dezember 1872, Z. 1856/508 II. — Für halbinvalide Officiere ist die militärische Hciratsbewilligung erforderlich. (Ord. Curr. ääto. 9. Februar 1881. Nr. 376/6 I.) 80 8- 36. Verurtheilung zum Tode oder zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe. Darüber sagt der Z. 61 des A. b. G. B. Folgendes: „Ein zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe verurtheilter Verbrecher kann von dem Tage des ihm angekiindigten Urthcilcs, und so lange seine Strafzeit dauert, keine giltige Ehe eingehen." — Worin die schwerste oder schwere Kerkerstrafe bestehe, lehrt das Criminalrecht. Auf die Dauer der Kerkerstrafe kommt es nicht an — auch nicht darauf, ob die Verurtheilung im ordentlichen oder außerordentlichen Ver¬ fahren des Standrechtes und wider Abwesende und Flüchtlinge erfolgt ist. — Strafurtheilen fremder ausländischer Behörden über österreichische Unterthanen scheint die Wirkung des Ehehindernisses nicht zuzukommen. Das Urtheil muß dem Verbrecher bereits angekündigt worden sein. Auch die vor — sei es auch günstigen — Erledigung des allfälligen Recurses geschlossene Ehe wäre staatlich ungiltig. — Bei abwesenden Verbrechern vertritt dies die öffentliche Anschlagung des Urtheils oder dessen Einrückung in die Zeitungsblätter (in soutumusiam Verurtheilte). Der oben citirte Paragraph des A. b. G. macht zwar von der Todesstrafe keine Erwähnung; doch zieht zweifelsohne die Verur¬ theilung zur selben ein staatlich entkräftendes Ehehinderniß nach sich, — z. B. für einen in oontumuoiuin zum Tode Verurteilten, oder (außer dieser) nach der Verurtheilung zur Todesstrafe flüchtig ge¬ wordenen Verbrecher. Denn ein zum Tode Verurtheilter kann ebensowenig, als ein zur schwersten oder schweren Kerkerstrafe Verurtheilter ein ver¬ bindliches Geschäft unter Lebenden — folglich auch keinen Ehevertrag — schließen. Von diesem bürgerlichen Ehehindernisse, Nachsicht zu ertheilen, ist dem Landesfürsten Vorbehalten (viels Kutschker Eherecht, Bd. III. S. 678-680). 81 8. 37 Ehebruch und Gattenmord. — Theilnahme an der Trenuungsursache. Vom Ehebrüche als kirchlichen Ehehindernisse der Giltig¬ keit haben wir im H. 29 gehandelt; aber dort schon auch besprochen, daß, und unter welchen Modalitäten der Ehebruch ein bürgerliches Ehehinderniß involvire. Das Gleiche gilt von dem im Z. 30 aufgeführten Ehehindernisse des Gattenmordes. Deshalb genüge es, hier, um eine Wiederholung zu vermeiden, darauf nur hinzuweiscn. — Damit in Verbindung stehend, dem bürgerlichen Ehegesetze eigenthümlich ist das im Z. 119 A. b. G. B. enthaltene Hinderniß: „Den Getrennten wird zwar überhaupt gestattet, sich wieder zu verehelichen; doch kann mit Denjenigen, welche vermöge der bei der Trennung vorgelegten Beweise durch Ehebruch, durch Ver¬ hetzungen, oder auf eine andere sträfliche Weise die vorangegangene Trennung veranlaßt haben, keine gütige Ehe geschlossen werden." Dieses sträfliche d. i. wohl nicht blos strafgesetzlich, sondern auch sitt¬ lich verpönte Handeln muß von einer dritten Person auögehen. 8- 38. Schwangerschaft der Braut von einem Anderen, und gesetzliche Witwenfrist. Das bürgerliche Ehegesetz betrachtet als Jrrthum in einer wesent¬ lichen Eigenschaft der Person die Schwangerschaft der Braut von einem Dritten, weshalb es diese als entkräftendes Ehehinderniß behandelt. Der H. 58 des A. b. G. B. lautet: „Wenn ein Ehemann seine Gattin nach der Ehelichung bereits von einem Andern geschwängert findet, so kann er, außer dem im 8-121 bestimmten Falle fordern, daß die Ehe als ungiltig erklärt werde." Jetzt ist also dieser Z. 58 des A. b. G. B. vom Staate wieder in seine vorige Wirksamkeit zurückversetzt d. i. die Schwangerschaft der Braut von einem Dritten begründet wieder das bürgerliche Ehehinderniß der Giltigkeit außer in dem dort angegebenen Falle des ß. 121, in welchem Falle der Mann zur Strafe der Uebertretung das Recht verliert, auf Ungiltigkeit der Ehe zu klagen. 6 82 Das kirchliche Ehegesetz erklärt in dem besprochenen Falle nur die Scheidung von Tisch und Bett für zulässig. Dies berücksichtigte früher Z. 73 des Anhang I. zum Coneordate: „Gesetz über die Eher, der Katholiken im Kaiscrthume Oesterreich." Derselbe lautete: „Wenn ein Ehemann, welcher außer dem Falle des Z. 121 des A. b. G. B. seine Gattin bereits von einem Anderen geschwängert findet, sogleich nach Entdeckung dieses Umstandes den ehelichen Umgang mit ihr cinstellt, und binnen einem Monate die Klage auf Scheidung anhängig macht, so sollen im Falle, daß die Scheidung nicht ausgesprochen würde, aus sein bei dem ordentlichen Gerichte anzubringcndes Ansuchen die bloö bürger¬ lichen, durch seine Verehelichung begründeten Rechtsverhältnisse so ge¬ ordnet werden, als habe eine von der Gattin verschuldete Scheidung von Tisch und Bett stattgefunden." Gerade in solchen Fällen, in welchen eine Ehe kirchlich giltig geschlossen, von dem Staate aber, wie hier, eines von der Kirche nicht anerkannten Hindernisses wegen als ungiltig erklärt wird, können der Zwiespalt zwischen den beiden Ehegesetzgebungen und die Folgen besonders betrübend sein. Gesetzt, ein kirchlich giltig ge¬ trauter Ehemann läßt seine Ehe wegen der Schwangerschaft seiner ihm eben erst augetrauten Frau von einem Dritten von der weltlichen Behörde für ungiltig erklären, und er und vielleicht auch seine Frau schreiten zu einer neuen, freilich kirchlich ungiltigen (Civilehe). — Die Kirche muß ihn oder beide als Bigamcn behandeln — möglicher Weise sogar nut der Excommunication belegen. Aehnlich, wenn die kirchlich giltige Ehe wegen eines anderen rein bürgerlichen Ehehindernisses vom Staate als null und nichtig angesehen wird. ^Liach dem römischen Rechte trafen jene Witwen strenge Strafen, welche vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode ihres Mannes zu einer neuen Ehe schritten. Das kanonische Recht nahm zwar diese Strafen nicht auf; doch billigte es niemals allzu baldige Heiraten der Witwen. Das A. b. G. B. enthält diesbezüglich nachfolgende Bestimmungen: ß. 120. „Wenn eine Ehe für ungiltig erklärt, getrennt oder durch des Mannes Tod aufgelöst wird, so kann die Frau, wenn sie schwanger ist, nicht vor ihrer Entbindung, und wenn über ihre Schwangerschaft ein Zweifel entsteht, nicht vor Ablauf des sechsten Monates zu einer neuen Ehe schreiten. Wenn aber nach den Umständen oder nach dem Zeugnisse der Sachverständigen eine Schwangerschaft nicht wahrscheinlich ist, so 83 kann nach Ablauf dreier Monate in der Hauptstadt von der Landesstelle, und auf dem Lande von dem Kreisamte *) die Dispensation ertheilt werden." Z. 121. „Die Uebertretung dieses Gesetzes (120) zieht zwar nicht die Ungiltigkeit der Ehe nach sich; allein die Frau verliert die ihr von dem vorigen Manne durch Ehe-Pakten, Erbvertrag, letzten Willen oder durch das Uebereinkommen bei der Trauung zugewendeten Vortheile; der Mann aber, mit dem sie die zweite Ehe schließt, verliert das ihm außer diesem Falle durch den Z. 58 zukommende Recht, die Ehe für ungiltig erklären zu lassen, und beide Ehegatten sind mit einer den Umständen angemessenen Strafe zu belegen. Wird in einer solchen Ehe ein Kind geboren, und es ist wenigstens zweifelhaft, ob es nicht von dem vorigen Manne gezeugt worden sei, so ist demselben ein Curator zur Vertretung seiner Rechte zu bestellen." Der Grund dieser Bestimmungen liegt theils in der Wahrung des öffentlichen Anstandes, theils darin, um der Ungewißheit und den Streitigkeiten vorzubeugen darüber, ob das von der verehelicht gewesenen Frau in der neuen Ehe geborene erste Kind noch von dem vorigen, oder schon von dem jetzigen Manne erzeugt worden sei. Das Gesetz trifft auch jene Frau, welche lange Zeit von Tisch und Bett geschieden lebte, wenn sie sich v o r der gesetzlichen Zeit wieder verehelichen wollte nach der Ungiltig - Erklärung der Ehe oder nach dem Tode ihres Gatten. Z. 39. Jnwieferne die Unterlassung des Aufgebotes oder ein Mangel dabei die Eheschließung bürgerlich ungiltig mache. Diesbezüglich verordnet Z. 74 des A. b. G. B. Folgendes: „Zur Giltigkeit des Aufgebotes und der davon abhängendcn Giltig¬ keit der Ehe ist es zwar genug, daß die Namen der Brautleute und ihre bevorstehende Ehe wenigstens Einmal sowohl in dem Pfarrbezirke des Bräutigams als der Braut verkündiget werden, und ein in der Form oder Zahl der Verkündigungen unterlaufener Mangel macht die Ehe nicht ungiltig; es sind aber theils die Brautleute oder ihre Ver¬ treter, theils die Seelsorger unter angemessener Strafe verpflichtet, ') Jetzt wohl von der k. k. Bezirkshauptmannschaft. 6* 84 dafür zu sorgen, daß alle hier vorgeschriebcnen Verkündigungen in der gehörigen Form vorgenommen werden." Wesentliche Stücke des Aufgebotes, mithin nothwendige Bedingungen zur bürgerlichen Giltigkeit der Ehe sind demnach folgende: 1. Die Verkündigung der Namen der Brautleute und ihrer bevorstehenden Ehe. 2. Die wenigstens Einmalige Verkündigung aller wesent¬ lichen Stücke des Aufgebotes sowohl in dem Pfarrbezirke des Bräuti¬ gams als der Braut, wenn sie in verschiedenen Pfarren wohnen. Drill« MuMiiik. Ran tleli Mmlmlillm einer erlanliien UlesMHmg oller von ilm Elieverkioilm. E r st e r A b s ch n it t. Kivcherrgesehtrche GHevevboLe. Im Z. 56 der Anweisung f. d. g. G- heißt es: „Während die Kirche für die Würde und Reinheit der Ehe in jeder Beziehung sorgen wollte, hielt sie es nicht gerathen, die Zahl der trennenden Ehchinder- nisse zu sehr zu mehren. Daher hat sie über die Ehe Anordnungen er¬ lassen, für welche sie Gehorsam fordert, deren Uebertretung aber die Ungiltigkeit der Ehe nicht nach sich zieht." Anm. Die aufschiebenden (verbietenden) kirchlichen Ehehindernisse (Verbote) sind im folgenden Verse enthalten: Ivmpus suoratum; vstitum; sxorwalia; votum. 8- 40 Eheverlöbniß. Von dem Eheverlobnifse war schon die Rede im ersten Kapitel. Wir lernten es auch schon als ein irritirendes, trennendes Ehc- hinderniß kennen. (Sieh Z .7 III. und Z. 28 0.) Es begründet aber noch 85 ein bloßes Eheverbot, welches das bürgerliche Ehegesetz nicht kennt; wohl aber formulirt es der Z. 57 der Anweisung s. d. g. G. also: „In soweit und solange die Eheverlöbnisse eine Verbindlichkeit zur Eingehung der Ehe Hervorrufen, machen sie jede Ehe unerlaubt, welche von Einem der Verlobten mit einer dritten Person eingegangen wird." Eben als Eheverbote können Eheverlöbnisse und auf Grund derselben erhobene Einsprachen wider eine beabsichtige Verehelichung dem Seelsorger, und resp. dem Ehegerichte viel zu schaffen geben. Auch davon wurde bereits im Z. 9 Erwähnung gethan. 8- 41. Einfache Gelübde (votum rümplex). H. 58 der Anweisung f. d. g. G. lautet: „Jene einfachen Gelübde des Gehorsams, der Armuth und der Keuschheit, welche in einer Ordensgemeinde abgelegt worden sind; dann das einfache Gelübde, immerwährende Keuschheit zu bewahren, in einen geistlichen Orden zu treten, die höheren Weihen zu empfangen, niemals eine Ehe zu schließen, verstatten nicht, daß Diejenigen, für welche sie ver¬ pflichtende Kraft haben, erlaubter Weise das Band der Ehe knüpfen." Außer den einfachen Gelübden der Gesellschaft Jesu ist noch in einem Falle das votum simplsx sontinsutias ein irritir e n d e s Ehehinder- niß, wenn nämlich die Gattin des Ehemannes, der die höheren heiligen Weihen empfängt, ein solches ablegt. Sic kann nach dem Tode dieses ihres Mannes (ohne Nachsicht) keine giltige Ehe eingehen. Auch das votum rsli^ionis scheint unter dem Z. 79 der Anweisung f. d. g. G-, wo es heißt: „Dem heiligen Stuhle allein steht es zu, in Hindernissen der Giltigkeit aus eigener Macht Nachsicht zu gewähren, und demselben ist es auch Vorbehalten, in dem einfachen Gelübde immer¬ währender Keuschheit . . . Nachsicht zu ertheilen," inbegriffen zu sein; denn die Fakultäten der Bischöfe guoall matrimcmia oontralisncka lauten pro koro sxtsruo: „pro clisxsnsations st sommutntions votorum simMoium in alia pia opsra, sxssptis votis sastitatis st rsli^ionls." Dies erhellt auch aus dem jus oanonisuw. Legt ein Ehetheil nach bereits g e schlossen er Ehe ein votum simplsx oon- tinsntias ab, so kann dasselbe nur das Reckt, das äslutum oonjuAals xstsnäi, nicht aber die Pflicht rsääsnäi aufheben, bis der Bischoff wozu derselbe berechtigt ist, die nöthige Dispens ertheilt hat. 86 8- 42. Geheiligte Zeit (ttzMM 8 srrors rstrniisncluin, 8sä in8nxsr nt prolss ntri- N8 gns 86XN8 6X llisss 60nsnAÜ8 xrosrsancin in sntllolious rsÜAioE 8unotitats oranino sänsstnr.^ Also nur unter diesen Cautelen und Bedingungen ist nach dcr- maliger Praxis die Schließung einer gemischten Ehe, und zwar nur vor¬ dem katholischen Seelsorger des katholischen Brauttheiles kirchlich er¬ laubt; d. h. es wird die Nachsicht vom kirchlichen Eheverbote der Con- fessions-Vcrschicdenheit crtheilt, und darf der katholische Pfarrer die Trau¬ ung nach katholischem Ritus vornehmen. Welche Garantien der katholi¬ schen Erziehung der Kinder beiderlei Geschlechtes können und sollen die Brautleute geben? Hierbei ist die Kenntniß der österreichischen Gesetzesbestimmungen über die Religion der Kinder aus gemischten Ehen nothwcndig. Früher mußten Kinder aus gemischten Ehen, wenn der Vater- katholisch war, ohne Unterschied des Geschlechtes, in der katholischen Re¬ ligion erzogen werden. Marder Bräutigam katholisch, so brauchte es also eigentlich keiner anderweitigen Bürgschaft für die katholische Erziehung aller Kinder; sie lag im Gesetze selbst. War die Mutter katholisch, der Vater akatholisch, so durften nach dem politischen Gesetze die Knaben (nicht auch die Mädchen) aka¬ tholisch erzogen werden. ' Viäs gedr. Ord. Euer, vom 28. Jänner 1857, Nr. 254 2 u. 3/1, worin sich auf die Ordinariats-Weisungen vom 13. Oktober 1841, Z. 1271, und 17. Dezember 1842, Z. 1638, bezogen wird; dann Ord. Curr. vom 3. März 1858, Nr. 462/6 II. 95 Deshalb wurde in solchen Fällen von dem akatholischen Bräutigam der schriftliche Revers verlangt, daß er gleichsam auf sein gesetz¬ liches Recht verzichtend, die katholische Erziehung der aus der Ehe anzu¬ hoffenden Knaben zusichere. Anders gestaltete sich die Sache durch das Gesetz vom 25. Mai 1868 über die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger. Artikel I. be¬ züglich des Religionsbekenntnisses der Kinder bestimmt: . . . „Bei gemischten Ehen folgen die Söhne der Religion des Vaters; die Töchter der Religion der Mutier. Doch können die Ehegatten vor oder nach Abschluß der Ehe durch Vertrag festsetzen, daß das um¬ gekehrte Verhältnis; stattfinden solle, oder daß alle Kinder der Religion des VaterS oder alle der der Mutter folgen sollen. . . . Reverse an Vorsteher oder Diener einer Kirche oder Religiousgenossenschaft oder an andere Personen über das Religionsbekenntniß, in welchem Kinder er¬ zogen und unterrichtet werden sollen, sind wirkungslos." Nun wird also einem gemischten Brautpaare, wenn cs die Ehe in einer für den Katholiken erlaubten Weise — d. i. nach erhaltener Dis¬ pens vom Eheverbote der RcligionSverschiedenheit eingehen will, der gegenseitige „Vertrag" über die katholische Erziehung aller anzu¬ hoffenden Kinder abgefordert. Freilich können die sodannigen Ehe¬ gatten, wenn sie wortbrüchig werden, nicht zwangsweise zur Einhal¬ tung ihres Vertrages verpflichtet werden; denn Artikel II. sagt: ...„Es können Eltern, welche nach Artikel I. das Religionsbekenntniß der Kinder vertragsmäßig zu bestimmen berechtiget sind, dasselbe bezüglich jener Kinder ändern, welche noch nicht das siebente Lebensjahr zurückgelegt haben." Was aber, wenn das Brautpaar die erwähuten Garantien nicht bieten will? Da kann von der Eheverbots-Dispens zwar keine Rede sein, aber immerhin ist cs noch möglich, daß die Ehe, obwohl uner¬ laubt, aber doch giltig geschlossen wird. Die lustruotio lautet dies¬ bezüglich: „Li^niäsm i^itur in praetlietm cliöe68ibn8 gnanäogus trat, ut oouantil)U8 liest contra per äelntas sus-Äones lrortatione8gns 8a- eri8 pa8toridu8, eatlrolieu8 vir aut mulisr in eontrallsnäi niixti ma- trimonii eitra noes88aria8 oautions8 8ontentia psrmLtat et alinnäs rs8 alwgue ZravioriZ mali seanäaligus xsrieulo in rkilipsioE xsrni- eiem intorvsrti plans non p08Ät, Ämnlgus in seeluÄas nlititatem et 60MMNN6 lionnm vordere p0886 a§no8eatur, 8i iruju866mo«li nup¬ tias Piantumvi8 illioitae ae vstitas, eoram paroelio eatlrolieo xotiu8, 96 quum oorum wiüistro ueutbolioo, uä gnom pürto8 fuoilo kortasss ooukuKsrsnt, oolollrsntur; tuno puroollu8 outllolions kliusvs 8uosräo8 6IU8 VI66 IUNK6N8 potsrit Ü8äsm nuptÜ8 mutsriuli tüntum xrus8Slltiu, 6X6lu80 gnovi8 6ool68iü8tioo ritu g.ä6886, psrinäo, uo 81 purt68 Nllios UKSröt mori t68Ü8, ut üjunt g n g. 1 i ki 6 u t i 86U LN6tori8ü.i)iIi8, itu seiltest, nt utriusgns eoujUKis uuäito 60N8SN8U, äsiuosxs pro 8UO ollioto uetum vuliäs KS8tum in mutrimoniorum librum rslsrrs gusut." Dies ist die s. g. „ussistsntiu Passiva" des katholischen Pfarrers, so geheißen, weil er bei dem Akte keine kirchliche, priesterliche Function ausübt, sondern sich quasi passiv verhaltend, einzig die Erklärung der Brautleute in lorma Oouoiiii Priäsntiui entgegen nimmt. Noch früher als die päpstliche Instruction vom 22. Mai erfloß das apostolische Breve ääto. 30. April 1841 „aä krimatsm st Vrellispts- 60P08 rsKni UnuKarias" aus Veranlassung der Sendung des Bischofes, von Csanad, Josef Lonovicz, nach Rom, welcher die eigenthümlichen schwierigen confessionellen Verhältnisse Ungarns darstellte. Zugleich mit diesein Breve wurde unterm 30. April 1841 vom apostolischen Stuhle ein Instruction „aä ?rtmatsm, ^relltsptseoxos st Lptseopos in üun- Karias rsKno" erlassen, welche in Angelegenheit der gemischten Ehen die möglichsten Concessionen enthält, insbesondere, daß jene pro valtäts gnamvis illietta, llabsnäa sink, stiamst kusriut eoram aoatliolieo mt- nistro 86n non ssrvata Oouo. Priä. korma eslsbrata. Darauf bezieht sich die schon citirte Stelle in dem ß. 38 der Anweisung s. d. g. G., wo es heißt: „Doch kann in jenen Theilen des Kaiserthums, für welche der hl. Stuhl die Anweisung vom 30. April 1841 erlassen hat, die Abwesenheit des katholischen Pfarrers bei Ehen zwischen Katholiken und nicht katholischen Christen nicht hinreichen, um ein Hinderniß der Giltig¬ keit zu bewirken. "Z Hinsichtlich der Militärpersonen gilt, was mit dem k. k. Mimst. Erlaß vom 9. August 1857, Z. 692 (viäs gedruckte Lav. Ord. Curr. ääto. 24. August 1857, Nr. 1714/1 IV.) intimirt worden, wo cs heißt: „Wenn 'von Brautpersonen, gleichviel ob beide, oder nur Eine zur mt- litia vuKU gehören, Eine der katholischen Kirche nicht zugcthan ist, so hat es für die gesummte Armee als Regel zu gelten, daß die Einwilli¬ gung in die Ehe vor dein katholischen Seelsorger erklärt werde, was st Eine Instruction Pius IX. bezüglich ver gemischten Ehen vom 18. Nvv. 1858 — siehe im Archiv für kath. Äirchenvorst. I. 1865 Heft 6. 97 demnach auch dann zu geschehen hat, wenn eine solche Ehe in jenen Theilen des Kaiserthums geschlossen wird, für welche der hl. Stuhl die Anweisung vom 30. April 1841 erlassen hat." Jetzt enthält für das k. k. Militär der Kriegsministerial-Erlaß vom 20. Juni 1869 die Wei¬ sung, daß bei gemischten Ehen von Militärpersonen der katholische Seel¬ sorger des katholischen Bräutigams nicht umgangen werden dürfe. — Für den Beichtvater kann als Norm aufgestellt werden, daß er den katholischen Pönitenten, welcher eine gemischte Ehe unter den erfor¬ derlichen Garantien, also auch mit Dispens vom Eheverbote, eingeht, bei gehöriger Disposition absolviren könne; im Gegent heile aber nicht, wenigstens vor geschlossener Ehe nicht; später, wenn derselbe den nicht mehr widerruflichen Schritt bereut, allenfalls wohl, nämlich bei sonstiger Disposition. — Die Bischöfe erhalten über Ansuchen vom hl. Stuhle die Fakultät aus wichtigen Gründen, aber immer nur, wenn die mehrerwähnten von der Kirche geforderten Garantien geleistet worden, vom Eheverbote der Confessions-Verschiedenheit zu dispensiren. Auch der nur die passiv e Assist enz leistende katholische Seel¬ sorger des katholischen Brauttheiles darf einen anderen Priester bevoll¬ mächtigen, aber freilich auch einzig dazu. Eine s. g. Nachtrauung vom «katholischen Pastor ist kirchlich unzukömmlich und deßhalb macht sich der katholische Theil, wenn er sich einer solchen Nachtrauung unterzieht, xroptor eommunioatwusm in Luoris einer schweren Sünde schuldig pro low iutowo. Das bürgerliche Gesetz gestattet eine solche Nachtrauung — hievon später. Eben wegen dieser Gestattung seitens der Staatsgewalt kann gegen den katholischen Theil im oberwähnten Falle mit kirchlichen Strafen in kaw sxtoruo wohl nicht vorgegangen werden. Wenn die unter passiver Assistenz des kath. Seelsorgers, oder, wo dies gestattet ist, oorum rmuistw uoutllolioo getrauten Eheleute sich später den kirchlichen Anordnungen in Betreff der Kindererziehung fügen, so kann die doiisäiotio nuxtiaUs nachgeholt werden. Daß einer «katholischen Wöchnerin, die an einen Katholiken ver¬ ehelicht ist, die kirchliche Vorsegnung zu verweigern sei, auch wenn sie ein in der katholischen Religion zu erziehendes Kind geboren hat, versteht sich von selbst, (viäo gedruckte Ord. Curr. ääto. 3. März 1858.) Dasselbe ist zu sagen von einer zwar katholischen Wöchnerin, deren gemischte Ehe aber unter passiver Assistenz (oder in Ungarn und Neben- 7 98 ländern sogar ooram ministra nentlwlmo) ohne Dispens also unerlaubt geschlossen worden war. Wohl aber kann eine katholische Wöchnerin ohne Anstand vorgesegnet werden, wenn sie einen Akatholiken nach ein¬ geholter kanonischer Dispens, mithin unter Garantie der katholischen Er¬ ziehung aller Kinder geehelicht hatte. In der Verkündigung gemischter Ehen ist von der Confession des nichtkatholischen Brauttheilcs keine Erwähnung zu machen. Es braucht wohl nicht eigens betont zu werden, daß der katholische Pfarrer, wenn die Brautleute erklären, ihre Ehe nur vor dem nicht¬ katholischen Seelsorger schließen zu wollen, zu dieser (außer in Ungarn und Nebenländern) kirchlich ungiltigen Ehe in keiner Weise cooperiren dürfe. Er darf die Brautleute weder verlautbaren, noch denselben irgend ein Dokument behufs der Eheschließung behändigen. Wohl aber kann und darf er dasselbe der competenten politischen Behörde auf Verlangen nicht verweigern. (Viclo Ord. Curr. ääto. 2. Nov. 1869 Nr. 2839/2 VI.) 8- 46. Trauungs-Verbot der Kirche, interliietum LeelMNtz. Hierüber besagt H. 67 der Anweisung f. d. g. G.: „Wenn Grund vorhanden ist, zu vermuthen, daß den Ehewerbern ein Hinderniß im Wege stehe, oder wenn die Besorgniß obwaltet, daß ihre Verehe¬ lichung zu großen Zwistigkeiten und Aergernissen oder anderem Un¬ heile Anlaß geben werde, so steht dem Bischöfe das Recht zu und liegt beziehungsweise die Pflicht ob, die Eingehung der Ehe zu verbieten. So lange er das Verbot nicht aufgehoben hat, bleibt die Eingehung der Ehe unerlaubt." Das Recht, resp. die Pflicht, aus gutem Grunde die Trauung zu verbieten, auch dann, wenn nicht eben ein trennendes oder verbietendes Ehehinderniß entdeckt wurde, steht nach dem Wortlaute des obigen Para- graphes nur dem Bischöfe zu, der Z. 105 der Anweisung f. d. g. G. spricht von dem Falle, in welchem der Pfarrer den Ehewerbern die Trauung aufschiebt oder verweigert. Er lautet: „Die Ehewerber, welchen der Pfarrer die Trauung aufschiebt oder verweigert, können sich deßhalb an die bischöfliche Curie wenden, welche nach Umständen entweder sich bemühen, die Hemmnisse Hinwegzuschaffen, oder die Angelegenheit dem Ehegerichte zur Erwägung und Entscheidung übermitteln wird." 99 Bezüglich der Gründe des bischöflichen Trauungsverbotes be¬ stimmt z. B. Z. 67 der Anweisung f. d. g. G-: „Wenn die Besorgniß obwaltet, daß ihre Verehelichung zu großen Zwistigkeiten und Aergernissen oder anderem Unheile Anlaß geben werde, so steht dein Bischöfe das Recht zu und liegt beziehungsweise die Pflicht ob, die Eingehung der Ehe zu verbieten." Der Pfarrer kann und soll in einem solchen Falle dem Bi¬ schöfe die Besorgniß, von der hier die Rede ist, in einem motivirten Berichte mittheilen; aber er selbst ist nicht befugt, nach eigenem Er¬ messen die Trauung zu verweigern. 8- 47. Zustimmung der Eltern (d. i. der Abgang derselben ist ein kirchliches Eheverbot). Der Z. 68 der Anweisung s. d. g. G. lautet: „Auch bei Knüpfung des Ehebandes seien Söhne und Töchter des Herrn eingedenk, welcher spricht: Ehre deinen Vater und deine Mutter! Zudem läßt die Jugend sich leicht zu unbesonnenen Schritten hinreißen; und übereilt geschlossene Ehen sind ein fruchtbarer Same des Unheiles. Ehen also, welchen die Eltern ihre Zustimmung aus gerechten Gründen verweigern, sind uner¬ laubt." Diese Vorschrift ist also im göttlichen Gesetze begründet, und ver¬ bindet eben so die volljährigen als minderjährigen Kinder. Vor dem Oouo. 1riä. wurden nicht blos die ohne Pfarrer und Zeugen, sondern auch die von Söhnen und Töchtern iiweüs iuvitisqus parontilms eingegangenen Ehen matnmoiua olanclostina genannt, ob¬ wohl sonst, wenn die Personen mündig waren, nicht als ungiltig angesehen. Anderseits untersagte es das kanonische Gesetz immer den Eltern strenge, ihre Kinder zu einer Ehe zu zwingen. Die Einholung der Zustimmung der Eltern ist für die Kinder — nach einer Meinung — mehr eine moralische, als rechtliche Pflicht; weß- halb der Abgang dieser Zustimmung nicht so eigentlich unter die „Ehe¬ verbote" im juridischen Sinne gehöre. 7* 100 Zweiter Abschnitt. Won öen Eheverboten öes bürgsvtichen Gesehes. 8- 48. Wir haben schon bisher mehrere bürgerliche Eheverbote, d. i. Hindernisse einer bürgerlich erlaubten Eheschließung — oder der Erfordernisse zur nach dem Staatsgesetze erlaubten Eheschließung erwähnt — aus die sich hier blos bezogen sein soll, Nur eines gedenken wir an dieser Stelle noch besonders; nämlich „des Erfordernisses einer Heiratsbewilligung von Seite der politischen Obrigkeit oder des Amts¬ vorstehers." Nicht alle Ehewerber ohne Ausnahme benöthigcn eine Heiratslizenz. — Da dem Seelsorger nicht zugcmuthet werden kann, daß er alle bestehenden Amtsvorschriften kenne, so wird ihm, zumal in zweifelhaften Fällen nichts erübrigen, als im geeigneten Wege nachzu¬ fragen, ob der Ehewerber einer Heiratslicenz bedarf; es genügt, daß er die Verordnungen hierüber im Allgemeinen kenne. *) Die von den Bezirksämtern auszustellen gewesenen politischen Ehe¬ consense, welche an die Stelle der vor der im Jahre 1848 erfolgten Aufhebung des Unterthans-Verhältnisfes vorgeschrieben gewesenen Ehe¬ meldzettel traten, sind nun fast überall aufgehoben. So insbesondere auch in Steiermark mit Gesetz vom 20. Sept. 1868. Wer eines politischen Eheconsenses nicht bedürfe, siehe ge¬ druckte Ord. Curr. ckclto. 20. August 1862 Nr. 2244/4 III. Hinsichtlich des Eheconsenses für Bräutigame, Angehörige der übri¬ gen Kronländer, welche sich in Ungarn, Siebenbürgen, Kroatien, Sla- vonien und in der serbischen Wojwodschaft und im Banate verehelichen wollen, siehe gedruckte Ord. Curr. äckto. 3. März 1852, Nr. 380/3II., wo die k. k. Minist. Verordnung äckto. 20. Dezember 1851, Z. 18930 enthalten ist. ') Düs Hofkanzleidekret vom 29. Jänner 1815 führt an, welche Klassen der in Wien sich aufhaltenden Staatsbürger (mußte aber wohl für die ganze Monarchie gelten) keiner Bewilligung von Seite der politischen Obrigkeit zu ihrer Verehelichung bedurften. 101 Kecks MuMiick. Das Kraui-Examen. — GrforllMiiie Ketege zlli' Tmmmg, Mll was llieser äkeckaapi acali voraasgeliea maß. s- 49. Das Brautexamen. — Einige Gegenstände desselben. Von der Art und Weise, wie ein Ehehinderniß oder Eheverbot behoben wird, reden wir im nächsten Hauptstücke. Da die Schließung der Ehe ein so wichtiger und folgenreicher Akt ist, und es sich dabei um den Empfang eines Sakramentes handelt, so müssen sowohl die Contrahenten selbst, als auch der Pfarrer, vor wel¬ chem die Ehe geschlossen werden soll, die moralische Gewißheit haben, daß hier weder ein Ehehinderniß noch ein Eheverbot im Mittel liege. Eben zu diesem Zwecke ist den Pfarrern und den pfarrliche Funktionen bei der Eheschließung übenden Priestern die rechtzeitige, also schon vor dem Aufgebote stattfindende und gehörige Vornahme des s. g. Brautexamens mit den Nupturienten zur Pflicht gemacht. Es heißt im Z. 70 der Anweisung s. d. g. G.: „Zur Trauung dürfen die Ehewerber nur dann zugelassen werden, wenn ihrer Ver¬ bindung, in so weit es sich in Erfahrung bringen läßt, kein Hinderniß im Wege steht, und sie Alles geleistet haben, was die Gesetze der Kirche zur Fernhaltung von ungiltigen und unerlaubten Ehen vorschreiben." Anm. Wie wir schon im K. 6 bemerkten, wo von den Sponsalien, welche gewöhnlich mit dem Brautexamen in Verbindung gebracht werden, die Rede war, hat das s. b. 8av- Ordinariat in seiner Diözese mit Currende äckto. 15. Nov. 1860, Nr. 3031/4 VIII der Gleichför¬ migkeit wegen bestimmte Rubriken enthaltende, also schon vor dem Aufgebote stattftndende Braut-Jnformations-Protokolle angeordnet, weil die Aufnahme des ersten Brautexamcns und des Aufgebotes mit der gesetzlichen Information von so großer folgenreicher Wichtigkeit für die Brautleute, wie auch für den betreffenden Seelsorger ist, daß eine ge¬ naue Verzeichnung der nach den verschiedenen Lebensverhältnissen der Brautleute erforderlichen Fragepunkte, sowie die förmliche Fertigung des Jnformationsaktes als sehr nothwendig erscheint. 102 Es versteht sich von selbst, daß zur Rubrik XIII. um jene Ehe¬ hindernisse auch im Entferntesten nicht zu fragen sei, von deren Vor¬ handensein gar keine Möglichkeit, oder wenigstens nicht die geringste Wahrscheinlichkeit obwaltet. Die speciellen Lcbensverhältnisse der Brautleute, wie sie sich schon aus den vorhergehenden Aufklärungen ergeben haben, müssen da zur Richtschnur dienen, um nicht etwa zu beleidigen, oder geradezu lächerliche Fragen zu stellen. 8. 50. Erforderliche Belege zur Trauung. Sehr wichtig und nach Umständen unentbehrlich ist das Z e u g niß ledigen Standes (Ledigschein, tsstinioniuiw stutu8 lUwri), welches darthun soll, daß keine der beiden Brautpersonen in früherer Zeit ein Eheverlöbniß, oder gar eine jetzt noch nicht aufgelöste Ehe ge¬ schlossen habe. Der das Brautexamen vornehmende Pfarrer wird das¬ selbe verlangen, wenn ihm nicht beide Brautleute hinreichend bekannt sind; wenn eine Drautperson vielleicht aus weiter Ferne gekommen ist, einer fremden Diöcese angehört, oder wenn sie auch zu den eigenen Pfarrkindern gehört, sich aber vor dem Brautexamcn durch längere Zeit in einer anderen D i ö c e s e oder gar in einem fremden Lande aus¬ gehalten hat. Deßwegen betont dies Z. 70 der Anweisung d. f. d. G. Anm. In der Regel reichen wohl die Verkündigungs¬ scheine zugleich als Ledig sch eine aus, wenn beide Brautpersonen der Diöcese des das Brautexamen vornehmenden Pfarrers angehören. Die Anweisung f. d. g. G. ordnet im Z. 62, wie schon dargethan, unter gewissen Umständen die Vornahme des Aufgebotes der Brautleute am Orte ihres Heimats recht es, mitunter in der Pfarre ihres Ge¬ burtsortes an. Die in diesen Fällen abzuheischenden Verkündigungs¬ scheine, auf deren Legalisirung durch den Bischof der fremden Diöcese zu bestehen sein wird, dürften nach Umständen wenigstens zum Theile die Stelle des Ledigscheines vertreten. Der Z. 78 des A. b. G. B. ordnet an: „Wenn Verlobte das schriftliche Zeugniß von der vollzogenen ordentlichen Verkündigung, oder wenn die in den ZZ. 49, 50, 51, 52 und 54 erwähnten Personen die zu ihrer Verehelichung erforderliche Erlaubniß; wenn ferner Diejenigen, deren Volljährigkeit nicht offenbar am Tage liegt, den Taufschein oder 103 das schriftliche Zeugniß ihrer Volljährigkeit nicht vorweisen können; oder wenn ein anderes Ehehinderniß rege gemacht wird, so ist es dem Seel¬ sorger bei schwerer Strafe verboten, die Trauung vorzunehmen, bis die Verlobten die nothwendigen Zeugnisse beigebracht und alle Anstände behoben haben." Im Z.71 der Anweisung d. f. d. g. G. heißt cs: „Es ist darüber zu wachen, daß Ausländer nicht anders, als mit Beobachtung alles dessen, was zur rechtmäßigen Eingehung der Ehe erforderlich ist, zur Trauung zugelassen werden. In wiefern der Pfarrer in dieser Sache vorgehen könne, ohne dieselbe der bischöflichen Curie zur Beurtheilung vorzulegen, wird der Bischof nach Umständen bestimmen." Es kommt vor Allem darauf an, zu wissen, ob Jemand ein öster¬ reichischer Staatsbürger sei, und wodurch ein Ausländer die österreichische Staatsbürgerschaft erwerben könne. Diesfalls soll der Pfarrer insbe¬ sondere die 88- 28, 29, 30, 31, 32 des A. b. G. B. kennen, wozu noch im Laufe der Zeit verschiedene Erläuterungen gekommen sind. Ist ein Ausländer österreichischer Staatsbürger geworden, so wird er selbstverständlich wie sonst im Allen, so auch bezüglich der Eheschlie¬ ßung als Inländer behandelt. Die erwähnten Paragraphe des A. b. G. B. lanten: Z. 28. „Den vollen Genuß der bürgerlichen Rechte erwirbt man durch die Staats¬ bürgerschaft. Die Staatsbürgerschaft in diesen Erbstaaten ist Kindern eines österreichischen Staatsbürgers durch die Geburt eigen." 8- 29. „Fremde erwerben die österreichische Staatsbürgerschaft durch Eintretung in einen öffentlichen Dienst; durch Antretung eines Gewerbes, dessen Betreibung die ordentliche Ansässigkeit im Lande nothwendig macht, durch einen in diesen Staaten vollendeten zehnjährigen ununterbrochenen Wohnsitz, jedoch unter der Bedingung, daß der Fremde diese Zeit hin¬ durch sich wegen eines Verbrechens keine Strafe zugezogen habe." 8- 30. „Auch ohne Antretung eines Gewerbes oder Handwerkes, und vor verlaufenen zehn Jahren, kann die Einbürgerung bei den poli- tischen Behörden angesucht, und von denselben, je nachdem das Vermögen, die Erwerbsfähigkeit und das sittliche Betragen des Ansuchendcn be¬ schaffen sind, verliehen werden." tz. 31. „Durch die bloße Jnhabung oder zeitliche Benützung eines Landgutes, Hauses oder Grundstückes; durch die Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder die Theilnahme an einem von beiden, ohne persönliche 104 Ansässigkeit in einem Lande dieser Staaten, wird die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erworben." H. 32. „Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch Auswanderung oder "durch Verehelichung einer Staatsbürgerin an einen Ausländer, wird durch die Auswanderungsgesetze bestimmt." Hier handelt sich um Personen, welche weder vermöge ihrer Geburt österreichische Staatsbürger sind, noch es später wurden. Solche können, wenn sie sich in Oesterreich verehelichen wollen, selbstverständlich nicht verhalten werden, von einer österreichischen politischen Behörde eine Ehe- licenz zu erwirken, wohl aber bedürfen sie eines rechtsgiltigen Ausweises darüber, daß nach den bürgerlichen Gesetzen des Landes, welchem sie angehören, der (bürgerlich giltigen und) erlaubten Schließung ihrer Ehe nichts im Wege stehe. Nicht um die persönliche Fähigkeit zur Schließung einer kirchlich giltigen Ehe handelt es sich diesbezüglich; denn ob sie die¬ selbe besitzen, muß stets nach dem alle Katholiken gleich verbindenden kirchlichen Gesetze beurtheilt werden; wohl aber um die persönliche Be¬ fähigung eine Verbindung einzugehen, die in koro eivili der Heimat des Ausländers als ein legaler, bürgerliche Wirkungen her- vorbringcnder Akt angesehen wird. Es handelt sich ferner darum, dem Ausländer nicht zur Uebertretung eines ihn verpflichtenden bürgerlichen Gesetzes behilflich zu sein, dessen Nichtbeachtung, im Falle er in seine Heimat zurückkehrt, sowohl für ihn, als auch für seine Familie sehr nachtheilige Folgen haben kann. Im Allgemeinen ist bezüglich der Ausländer in Oesterreich pro koro oivili folgender Grundsatz im Auge zu behalten: Jeder Fremde, der einen Contrakt außer seinem Vaterlande gütig schließen will, ist zwar, in so weit cS die Art, ihn zu schließen, und die dabei vorgeschriebenen Förmlichkeiten betrifft, an die Gesetze des Landes gebunden, wo der Contrakt geschlossen wird, was aber das Recht und die Fähigkeit den Contrakt zu schließen angeht, muß er nach den Gesetzen des Landes, dessen Unterthan er ist, beurtheilt werden. Also abzufordern sind insbesondere: Der Taufschein, das tsstimo- nium 8tatus lillsri, vom bischöflichen Amte des Ausländers ausgestellt, und die Urkunde der ausländischen gerichtlichen Personalinstanz über die oberwähnte persönliche Befähigung des Ausländers, nach den Gesetzen seines Landes eine Ehe schließen zu dürfen. Von einzelnen ausländischen Regierungen sind diesfalls besondere Verfügungen getroffen worden, welche jeder Seelsorger freilich nicht wissen kann, daher die Verordnung 105 des Ord. Lavant (Mo. 14. Dezember 1859, Z. 2222: keine Trauung von Ausländern vorzunehmcn, ehe Fall für Fall die Ordinariats-Instruc¬ tion eingeholt worden. *) Bezüglich der Heimatlosen bestimmt der Z. 73 der Anweisung f. d. g. G.: „Die Trauung von Personen, welche weder einen eigentlichen oder uneigentlichen Wohnsitz haben, darf nicht vorgenommen werden, bevor der Bischof selbst hiezu die Erlaubniß ertheilt hat." — Es wird demnach der Bischof respective sein Ordinariat wohl anordnen, welche Belege und Dokumente heimatlose Brautleute beizubringcn haben. Die beim Brautexamen vorzuweisenden Urkunden müssen vom Pfarrer in Original gefordert werden. Matrikenscheine aus entlegenen Provinzen kommender Personen, so auch Ledigscheine (wie schon gesagt auch Verkündscheine) müssen von jenem Ordinariate legalisirt, d. i. die Unterschrift und das Amtssiegel als echt bestätiget sein, welchem der Seelsorger untersteht, der den Schein ausgestellt hat. — Die Legalisirung anderer Urkunden ist Sache der weltlichen Behörden. Wenn das Original dem Brauttheile zurückgestellt werden müßte, so hat der betreffende Seelsorger wenigstens cine v i d i m irte Abschrift davon bei seinen Psarrakten zu hinterlegen. Die Aufbewahrung der nothwendigen Urkunden liegt dem zur Vornahme der Trauung gesetzlich berechtigten Pfarrer — dem xaroollus proxrius des Bräutigams oder der Braut — ob, welcher getraut hat. Wenn die Trauung von einem delegirten Priester in einer Kirche vollzogen wurde, welche weder die Kirche des Pfarrers des Bräutigams noch der Braut ist, so scheint es am zweckmäßigsten, wenn die Urkunden in dem Pfarrarchive des Seelsorgers hinterlegt werden und bleiben, in dessen Pfarrbezirke die Trauung statt hatte, obgleich er das Brautexamen nicht vorgenommen hat. Bezüglich der Frage, welcher Pfarrer zur Vornahme des Braut¬ examens berechtiget, respective verpflichtet sei? genüge die Bemerkung, daß nach der Observanz der Pfarrer d e r B r a u t; sonst überhaupt in der Regel der t r a u e n d e Pfarrer. (II k i s p o n s a, idi «pousulia; — udi kutura spon8orum MMs-tio, idi 8pou8g.Iium iii8orixtio ot oopulatio.) ') In Folge Verordnung des k. k. Minist. sür Cultns und Unterricht ääto. 22. November 1859 Z. 17602, intimirt mit Erlaß der k. k. steiermärkischen Statt¬ halterei ääto. 5. Dezember 1859 Z. 20701. Viäs auch die gedruckte Lav. Ord. Curr. ckäto. 3. März 1858 Nr. 462/9, II. 106 8. 51. Religionsunterricht. Eigentlicher Gegenstand des Brautunter¬ richtes. Vorläufiger Empfang der hl. Sakramente. Wen» die Brautleute aus verschiedenen Pfarren sind, so hat jeder Brauttheil bei seinem xarooUns xroxrins sich dem Religionsunterrichte zu unterziehen, und jener aus einer anderen Pfarre sich mit dem Religions- Zeugnisse bei dem das Brautexamen und die Trauung vornehmenden Seelsorger auszuweisen. Der Mangel in den erforderlichen Religionskenntnissen ist sogar (nach Benedikt XIV.) ein kirchliches Eheverbot. — Z. 74 der Anweisung s. d. g. G. besagt: „Da die Ehe ein Sa¬ krament des neuen Bundes ist und denen, welche durch ihr Band sich vereinigen, heilige und hochwichtige Pflichten auferlegt, so dürfen Personen, welche in den Grundwahrheiten des Christenthumes unwissend sind, zur Trauung nicht zugelassen werden. Ja, bevor sie über Gott und seinen Willen sich nicht wenigstens die schlechthin nothwendigen Kenntnisse er¬ worben haben, nehme der Pfarrer nicht einmal die Verkündigung ihrer Ehe vor." Das Religions-Zeugniß muß immer dem etwaigen Dispensgesuche vom Aufgebote beigelegt werden. Der Z. 75 der Anweisung s. d. g. G. lautet: „Es gebührt sich, daß die Brautleute, bevor sie im Angesichte der Kirche den lebensläng¬ lichen Bund schließen, ihr Gewissen durch das heilige Sakrament der Buße läutern und den Leib des Herrn andächtig empfangen. Bevor sie den priesterlichen Segen im Gotteshause erhalten haben, sollen sie im selben Hause nicht beisammen wohnen. Hierüber und über Alles, was sonst noch beitragen kann, damit die Ehe in Gottesfurcht und mit christlichem Anstande eingegangen werde, sind die Anordnungen und löbliche Gewohnheiten jedes Kirchensprengcls getreu zu beobachten." Das Oon6. Triclont. 8688. XXIV. äo rokorm. nmtrim. Oax. I. verordnet: „i?o8trsmo 8üuotu 8Mocin8 oonsu§68 llortutur, ut, gutk- gnam Lontrulmnt, vsl 8ülttzrn tricluo ants mutrinronii ooimuwrnutio- nsni 8uu pöLvatL äiliZ-tzutsr ooukitsantur , st aä 8nnoti88imum Lu- olmrmtius Laoruiüöutum xis aocwäant/") 0 Sieh' die gedruckte Luv. Ord. Curr. äilto. 2. Jänner 1847, Nr. 13/2 I. bezüglich des Religions-(Unterrichtes) Examens von Brautleuten, wo zugleich an- 107 Fünftes HauMück. ErmiUimg Ner Unstliiglieii zur GNeslNließuug, ums KersteNung lter FäNigNeii zur GNeslNsseßung ilurlN Nie Dispeusuiion. 8- 52. Ermittlung der Unfähigkeit zur Eheschließung. Bor geschlossener Ehe dient zur Erlangung der Ueberzcugung, ob die Brantlente fähig seien, eine giltigc und erlaubte Ehe zu schließen, eben vorzüglich das Brautexamen. Moßen Gerüchten nnd Ver- inuthungcn soll der Seelsorger nicht vorRtzfig Glauben schenken. In gegründeten Zweifeln soll er sich an den Bischof wenden. Für das Ehe¬ gericht gilt Z. 106 der Anweisung f. d. g. G. als Norm: „Wenn der Anstand in einem rege gemachten Hindernisse der Giltigkeit liegt, so muß das Ehegericht in Erwägung aller Einzelheiten beurtheilcn, ob hin-, reichender Grnnd zur Verweigerung der Trauung vorhanden sei. Doch wird es von dem Grundsätze ausgehen, daß es besser sei, die Eingehung einer gütigen Ehe zu verzögern, als eine ungiltige Ehe mit allen Nebeln, welche dieselbe zu begleiten Pflegen, hervorzurufen. Die Aussage eines einzigen glaubwürdigen Zeugen, so wie ein solches Gerücht, welches auch auf erfahrene, gewissenhafte Männer Eindruck macht, reicht jedenfalls hin, um die Ehewerber bis zu weiterer Aufklärung der Sache abzuwciscn." Die Kirche macht es jedem unter einer schweren Sünde zur Pflicht, ein etwa nur ihm bekanntes Ehehinderniß oder Eheverbot (dem trauen¬ den Priester oder dem Bischöfe) anzuzeigen. Deßhalb geschieht hiezu die Aufforderung bei den Verlautbarungen. — Hievon entschuldigen nur- gegründete Furcht vor großem, zeitlichem Nachtheil an eigenem Leib und Ehre, so wie an jener der näch st e n Anverwandten. — Die A r t der Anzeige wird nach Umständen verschieden sein. Es möge hier auch geordnet ist, daß die Brautleute zu verhalten seien, gleich zu Anfänge des Aufgebotes einzelnweise zu beichten, dann aber wieder wenigsten drei Tage vor Schließung der Ehe das hl. Sakrament der Buße und des Altars zu empfangen. — Borgt. XXIV. Conf. Prot. Nr. III. über die Frage, wie jene zu behandeln seien, welche vor der Eheschließung nicht beichten wollen; ferner VIII. Conf. Prot. 8. Nr. 2 und 8 108 auf Z. 115 der Anweisung f. d. g. G. hingedeutet werden: „In wie fern das Bestreitungsrecht nicht ausdrücklich auf die Gatten beschränkt ist, gebührt es allen Mitgliedern der katholischen Kirche mit Ausnahme Jener, welche eigennütziger Absichten verdächtig sind oder, obgleich ihnen die bevorstehende Ehe bekannt war und das Aufgebot ordnungsmäßig vorgenommen wurde, das Hinderniß ohne rechtmäßigen Grund ver¬ schwiegen haben." Der Pfarrer wird an den Denunzianten alle nothwendigeu Fragen stellen; ohne vor erhaltener Weisung des Bischofes oder Ehegerichtes mit demselben ein Protokoll aufzunehmen. Auch schriftliche, selbst ano¬ nyme Anzeigen sind nicht zu verwerfen. — Zweckdienlich kann die un¬ erwartete Separat-Vornehmung der Brautleute, Eltern, Anverwandten u. d. gl. sein. — Den Brautleuten darf der Pfarrer keinen Eid abfordern. Wenn das Eheh i n d er ni ß etwa nur dem Pfarrer (oder Bischöfe) allein bekannt ist, so ist zu beachten: wenn der Pfarrer das Ehehinderniß zwar nicht als Amtsgehei mniß weiß, so soll er doch nicht öffentlich gegen die Eheschließung auftreten, sondern der bischöflichen Behörde eine confidentielle Anzeige machen, damit diese einschreite — sonst zieht er sich und Anderen Gehäßigkeit zu; ö) wenn die Brautleute nur pro koro intsrno die Dispens er¬ langt hätten, so ist ihre Verehelichung zuzulassen, außer wenn doch Jemand das Hinderniß anzeigt; denn in diesem Falle wären sie zu verhalten, auch pro loro oxtsrno die Dispens zu erlangen; o) wenn der Pfarrer nur aus der Beichte oder sonst unter dem 8iMg des strengsten Amtsgeheimnisses das Ehehinderniß kennt, so ist die größte Umsicht und Pastoralklugheit nöthig, um nicht das siMInm saoramsntulo zu brechen. Als einziges Mittel steht ihm Belehrung und Ermahnung in der Beichte zu Gebote und Verweigerung der Absolution, um die Brautleute oder die dritte Person zur Anzeige des Ehehindernisses zum Zwecke der Dispens- Erwirkung zu verniögen. Bleibt dies ohne Erfolg, so darf der Pfarrer seine Mitwirkung zur, obwohl sacrilegischen, Eheschließung nicht versagen. Schwieriger noch gestaltet sich die Sache, wenn ein Ehehinderniß unmittelbar kurz vor der Eheschließung entdeckt wird. Ist es ein geheimes, und unmöglich, sich an den hl. Stuhl zu wenden, 109 und kann die Eheschließung ohne Aergerniß und Beschämung nicht ver¬ schoben werden, so kann (lautet die gewöhnliche Ansicht), der Bischof 6x pra68umptu 8uinmi koutikioi8 Ileoutia dispensiren. Ohnehin sind aber die den Bischöfen ertheilten apostolischen Vollmachten in derlei geheimen Fällen pro koro iutoruo meist von größerer Ausdehnung. Wie aber, wenn man sich nicht einmal an den Bischof urssouts N66688itat6 zu verwenden vermag? Da erübriget wohl nichts, als daß der Beichtvater den Confitenten ermahnt, die Heirat denn doch, wenn nur immer möglich, bis zur erlangten Dispens unter irgend einem Vorwande zu verschieben; wenn sich der Confitent daran nicht kehren will, so darf der Priester (Beichtvater) die Trauung freilich nicht ver¬ schieben ; er wird aber dem Confitenten ausgetragen, die Ehe bis zur er¬ langten Dispens nicht zu vollziehen. Oft wird es gerathen sein, den schuldigen Theil auf das bestehende Hinderniß jetzt noch gar nicht auf¬ merksam zu machen, nach erwirkter Dispens (tooto nommo) aber ihn zu sich zu rufen, und ihm unter Entdeckung des Sachverhaltes zu zeigen, wie er den mutuu8 oon86U8U8 erneuern solle, ohne in dem anderen Theile irgend einen Verdacht ob des Geschehenen zu erregen. (Freilich darf keine Gefahr des Mißbrauches vorhanden sein.) Eben deßhalb ist darauf zu sehen, daß die Brautleute nicht etwa erst am Tage der Trauung selbst zur Beichte gehen. *) Die Ansicht, daß der Pfarrer oder Beichtvater erklären könne, daß das Kirchengcsetz guouä impoäimoutum in 6Ü8U oxtroms-o usos8- 8ita,ti8 nicht verbinde, wird bestritten. Es versteht sich von selbst, daß, wennauch im letzten Augen¬ blicke ein impoä. pull Herum (ösfentl. bekanntes) entdeckt würde, welches also dem Seelsorger nicht blos aus der Beichte bekannt wird, die Trauung bis zur unter eigenen Namen — also nicht tsoto nomiuo — eingeholten Dispens nicht vorgenommen werden dürfte. Schon aus dem bisher Gesagten ergeben sich in der Hauptsache die Verhaltungsregeln für den Seelsorger, insbesondere, wenn bei dem Brautexamen ein Ehehinderniß entdeckt wird. Hieher gehört wieder die schon citirte Lav. Ord. Curr. äüto. 3. März 1858, Nr. 462/8 II. bezüglich der Nachsicht von Ehehindernisscn, insbesondere in nahen Verwandtschafts- und Schwägerschafts-Gradcn. ') Dies bezweckt eben die Lav. Ord. Cnrr. ääto. 2. Jänner 1847, Nr. 13/2 I. 2) Laut Lav. Ord. Curr. ääto. 16. August 1861, Nr. 2392/1, V. sind mit den Erhebungen über die Thatumstände, welche den Ebedispensgesuchen zn Grunde liegen, die Dekana kämt er betraut worden. 110 8- 53. Personen, welche Nachsicht in den Ehehinderniffen ertheilen. Wer kann dispensiren? Von den kirchlichen Ehehindernissen der Giltigkeit und von kirchlichen Eheverboten nur dieKirche (viäs Z. 79 d. Anweisung s. d. g. G.), von den bürgerlichen Ehe¬ hindernissen und Eheverboten aber nur die Staatsgewalt. Von einem irritirenden Ehehindernisse können die Bischöfe nicht oräinuriu potsstats, sondern nur äsls^nta dispensiren, allenfalls auch in Folge einer vom Oberhaupte der Kirche nicht mißbilligten Observanz bezüglich einzelner Personen; wohl aber können sie dieß thun von kirch¬ lichen Eheverboten, und dazu auch delegiren, mit Ausnahme der zwei im ß. 79 d. Anweisung s. d. g. G. benannten Eheverboten; nämlich des einfachen Gelübdes immerwährender Keuschheit, wie auch der Religions¬ verschiedenheit zwischen Katholiken und nichtkatholischen Christen. Anlangend die den Bischöfen psr äsls^ationsin ertheilte Dispens¬ gewalt wird zwischen einer erst zu schließenden, und einer bereits mit einem irritirenden Hindernisse, also nngiltig geschlossenen Ehe unterschieden. Die Fakultäten, welche auch die österreichischen Bischöfe in der Regel auf fünf Jahre, daher ihr Name: „Quinquennalien", vom hl. Stuhle erhalten, sind von einer doppelten Art; je nachdem sie ihnen von der OonArsAntio äs BropaANnän tiäs pro toro sxtsrno, oder von der kosnitsntiuria (vom Großpönitentiar des Papstes) blos pro toro in¬ terno oon86isntiu8 ertheilt werden. Der Papst ertheilt Ehedispenscn mittelst dreier seiner Behörden. Diese sind: «) Die Datarie einzelnen Personen pro toro sxtsrno all impsäinrsntis pnllliois. Die Pö n it e n ti a ri e pro toro intsrno all irnpsäiinsntis ossultis. Die Oon^rsAatio snpsr ns§otüs sosIssiuZtisis sxtruoräinariw; und zwar erhalten durch sie die darum bittenden Bischöfe besondere, d. i. nicht in den Quinquennalen enthaltenen Fakultäten hinsichtlich der Ehedispenscn. Die Fakultät in ilnpsäimsnto inixtus rsli^ionis zu dispensiren, erlangt der Bischof durch das 8. Otüoinm (ingnwitionis). In dm der Datarie unterstehenden Fällen dispensirt der Papst selbst, weßhalb das Dispensgesuch an ihn zu richten ist; die an die Pönitentiarie gelangenden Gesuche sind an den Großpönitentiar 111 zu richten. Die Wirksamkeit der Datarie hört mit dem Tode des Papstes auf; jene der Pönitentiarie aber dauert fort. Dort sind Taxen zu entrichten, ausgenommen in kormu xuuxoruin; hier in der Regel keine. 8- 54. Erwirkung der Ehedispenseu. Wichtig ist der Unterschied zwischen indispensablen und d i s- pen sab len Ehe Hindernissen; denn eben nur bei letzteren kann von einer Nachsicht die Rede sein. Von den kirchlichen Eheverboten kann man nur eigentlich jenes aus einem giltigen noch nicht aufgelösten Eheverlöbnisse ent¬ standenes ein indispensables insoserne nennen, weil sich da um das Recht eines Dritten handelt, nämlich um das der anderen verlobten Person. Jnwieferne der ooufosss.rius xro koro eousoioutiao den Verlobten, der eine andere Person ehelichen will, von seinem Worte — aus Gründen — entbinden könne, ist eine andere in die Pastoral gehörige Frage. Indispensabel sind die Hindernisse des natürlichen Rechtes, z. B- des Jrrthums, und jene des positiven göttlichen Rechtes, z. B. des irnpsäinwuturn Ii§ainini8; auch wird dazu gezählt das der Blutsverwandtschaft in gerader Linie. Vom Ehehindernisse der Verwandtschaft des ersten gleichen Grades der Seitenlinien (zwischen Bruder und Schwester) wird die Dispens nie zugestanden. Es gibt noch einige andere Hindernisse, in quibus oeolosia guiäom äispousaro xossot, soll uunguain äisponsut, z. B. das Hinderniß der höheren hl. Weihen. Ueberhaupt kann demnach von Ehedispensen nur die Rede sein, wenn es sich um positive, von der Kirche ausgestellte Ehegesetze handelt. Deßhalb heißt es im ß. 79 d. Anweisung s. d. g. G.: „Jene Ehehindernissc, welche auf Bestimmungen des Kirchengesetzcs beruhen, werden durch eine rechtmäßig erlangte Nachsichtgewährnng und die Er¬ füllung der etwa beigcsetzten Bedingungen für einzelne Fälle außer Kraft gesetzt." Grundsatz ist, die kirchlichen Ehedispensen sollen nicht ohne kanoni schen Grund crtheilt werden; denn anch Ehedispensen sind vnluora lo^m, so wie jede andere Dispens. Betreffs der kanonischen Ehedispensgründe erfloß unterm 9. Mai 1877 folgende: „Iiwtr-wtio 8. 6onAr6Mtioni8 clo kropUAUnäa tiäs 8uxor (li8psu8utiouil)N8 luatiimonialibus", welche wir hier ihrem vollen Inhalte nach wörtlich geben: 112 „Oum äispsusutio sit iuris oowmuuis rsiuxutio oum ouusus ooAuitious, ud so iuotu, <^ui irudst xotsstutsm, sxxiorutum omuidus sst, äisxsusutiouss ud imxsäimsutis mutrimouiuiidus uou ssss iu- äui^suäus, uisi IsAitimu st Zruvis ouusu iutsrvsuiut. (juiu imo tuoiis ciuis^us iutsliiZit, tuuto Aruviorsm ouusum rs^uiri, c^uuuto ß'ruvius sst impsuäimsutum, Woä uuptiis osisbruuäis opxouitur. Vsrum Iruuä ruro uä 8. 8sut iuvsuirs us^usut, uisi oousuuAuiusum vsi Eusm, xutrium vsro ässsrsrs sit si äurum. 2. ^.stus kosmiuus supsruäuitu, si soiiiost 24°" ustutis uuuum ium öArsssu Iruotsuus virum xuris oouäitiouis, oui uudsrs xossit, uou iuvsuit. Huse vsro ouusu Iruuä suktru^utur viäuus, quus uä uiius uuptius oouvoiurs ouxiut. 3. vstioisutiu uut iuoourxstsutiu äotis, si usmxs kosmiuu uou iruirsut uotu tuutum äotsm ut sxtruuso usc^uulis oou- äitiouis, no noinins vsninnt nsäuin kosäsrn intsr rsAnn st ?rinoip68, 8sä stinin sxtinstio ^rnviuin iniinisitinrnw, rixnrum st oäiornm siviliuni. Uns« onn8n näänsitnr vsl nä sx- tin§nsnän8 Arnvs8 iniinioitin8, ^uns intsr sontrnlisntiuni oon8NNAni- N608 vsl nKns8 ortns 8int, P1N6HN6 inntriinonii 66l6l)l'ntion6 oinnino ooinxonsntnr; vsl ^unnclo intsr sontrnlrsntinm 6on8nnAninso8 st nflins8 inimisitins §r->,v68 vi^nsrint, st, liost xnx intsr ix8O8 initn ^nnr 8it, sslsbrntio tninsn inntrimonü nä ix8in8 xnsi8 sonllrinntionnnr mnxiins sonänssrst. 7. Xi nr in, 8U8xsotn, psrionlo8n fnnrilinritn8, nss non oolinditntio 8nd soäsin tssto, Gins knoils inipsäiri non xv88it. 8. Oopnln onin oon8nn§ninsn vsl nkllns vsl nlin xsr8onn inr- xsäiwsnto Inliornnts prnslrnditn, st prnsAnnntin, iäsoqns 1s§itirnntio proli8, nt nsinxs son8nlntnr dono proli8 ip8iu8, st lrsnori ninlisris, «inns 8ssu8 innnxtn innnsrst. klnss xroksoto nnn S8t sx urAsntiorilin8 onn8i8, ob i^unin stinin xlsbsi8 änri 8olst äi8- xsn8ntio, änwmoäo oopnln xntrntn non knsrit 8nb 8ps 1neiliori8 äi8p6N8Ntioni8; Mns oirouni8tnntin in 8npxlisntion6 lorst sxxrimenän. 9. Inknmin mnliori8, sx 8N8xioions ortn, c^noä illn 8no 8 115 15. Osssntio xublioi oonsiidinntns. 16. Lxssllsntin msritoruin, suin nlic^nis mit sontrn liäsi ontliolions liostss äluiisntions mit lilisrnlitnts srAN Loslssinin, mit äostrinn, virtnts nliovs inoäo äs LsliAlons sit oxtims nisrltus. 8ns siiiit sorniniiniorss, xotiorss^iis smisns, Mas nä inntri- inoninlss äispsnsntionss iinxstrnnäns näänsl solsnt; äs Wibns oo- pioss NAiint tlisoloAi LS snsrornin snnonnin intsrxrstss. 8oä )nin ss oonvsrtlt Instrustio nä sn, «^nns xrnstsr snusns iii litsris siipMsidus xro äispsnsntions odtinsnän, äs ^nrs vsi sonsns- tiiäiiis, Mit st/Io Onrins sxpriinsnän sunt itn, ut si stinin iAnornntsr tnosntur vsritns, mit nmrstnr knlsitns, äisxsnsntio nulln sküsintnr. 8nss mitsw sunt: 1. Roinsn st soAnonisn Orntornin, ntrninPis äistinsts ns iiitiäs no sink nlln litsrmnin nbdrsvntlons ssrilisnänm. 2. I)i06668i80ri§il1i8V6l3.0tiig,Ii8ä0lIii6iIii. (junuäo Iindsnt äomioiliiiin sxtrn äiossssim ori^inis, xossuut, si vslint xstsrs, iit äisxsnsntio inittntnr nä Oräinminin äiossssis, in qun nuno iiriliitniit. 3. 8 x s s i s s stiniii i n ki ui L iiiixsäiiiisiiti, nn sit sonsnii^uinitLs, vsl iiküiiitns, ortg, sx oopiilii lioitg, vsl iliisitn; xiidlisii iiolisstns ori^insm äuosiis sx spoiisniidus, vsl iiintrimoiiio rnts; in imxsäiiiisiito orimiiiis, iitriiin xrovsiisrit sx son^iAisiäis sum promissions mm tiimoiiii, mit sx sonjiiAisiäio sum nänltsric», vsl sx solo näultsrio s.um promisslous miitriiiionü; in oo^initions spiiltunli, ntruin sit intsr Isvmitsin st lsvntum, vsl intsr lsvmitsni st 1sva,ti xmsntsm. 4. drs-äus 6on8ii.n§iiillitnti8, vsl sktinitiitis, mit lionsstntis sx nnitriinollio rnto, st an sit sinixlsx, vsl mixtus, non tnntniii rsmotlor, ssä stinni xroxiin^nior, nti st linsn, nn sit nsotn vsl trnnsvsrsn; itsm nn Orntorss sint soii^nnsti sx änxlisl vinsnlo soiismiAiiinitntis, tnm sx pmts pntris, ^unni sx xmts nintris. 5. l^l n m s r u s i in x s ä i in sn t o rum, s. Ar. si näsit änxlsx mit mnltiplsx oonsnnAiiinitns vsl nkknltns, vsl si xrnstsr soAnntionsin mlsit stimn nkünitns, mit nlinä ciiioäoiim^ns imxsäiinsntum sivs äiriinsns, sivs iinxsäisns. 6. Vs, r ins sirsunistantins, ssiliost nn inntrimoninm sit sontrnlisnäuni vsl sontrnstnin; nxsriri äsbst, mi lionn Käs, snltsin ') lutsr estsros oonsuleinli k/rrlius 6orrri8 1874 säixit. Ü366 P136 0611Ü8 Ii3l»6rs äsdsiit Ü0I1 modo, Wi 3d 8. 86d6II1 pro oktiii6iid3 3Ü