^r. 317. Samstag den 21. September I860. Z. 1790. (2) Nr. 12^95. Wie aus den Z^itungsblättern bereits bekannt ist, wurde die Stadt Chvudim in Böhmen am tt. v. M. durch einen verhenenden Brand schwer betroffen, welcher, durch die dazumal herrschende Dune und einen heftigen Wind begünstigt, ungeachtet aller Rettungsversuche mit furchtbarer Schnelligkeit 106 Wohngebäude sammt Nebengebäuden in Asche lc^te, All Familicn ihrer ganzen Fechsung, Einrichtung und sonstiger Vorrat lhe, die G.wcrbsleute aber aller ihrer Handwerks-^gerathe und Rohstosse b.raubte. Den amtlichen Erhebungen zufolge beläuft sich der Schade auf die namhafte Summe von 251233 fl. CM. Um den Verunglückten, welche hiedurch größ^ tentheils obdachlos geworden sind, die lhunlichste Erleichterung zu verschaffen, fand sich das h. Ministerium deö Innern laut Erlasses vom 3. d. M., Z. 18,883 bestimmt, nach dem Antrage des Statthalters in Böhmen eine allgemeine Sammlung von milden Gaben in den Kronläüdern des österreichischen Kaiserstaates zu bewilligen, deren Ertrag seiner Zeit an den Herrn Statthalter in Bö'h« men einzusenden ist. Indem ich mich nun dießf.ills neuerdings an den bcwährten WohlthätiMtssuin der edlen Bewohner Krains wende, füge ich „ur bei, daß die eingehenden Beiträge von den respective»» Herren Seelsorgern, so wie auch von der Redaction der Laibacher Zeitung in Empfang genommen werden. Laibach am 7. September 1850. Gustav Graf Chorinsky »». p., Statthalter. Z. ,797. (2) Nr. !2ll«0 Kundmachung. Das hohe Handels - Ministerium hat mit dem herabgelangten Erlasse vom 2. September l. I, Z. 5404, nach den Bestimmungen des allerhöchsten Privilegien-Patentes vom 24. März 1832 die nachfolgenden ausschließenden Privilegien verliehen: 1) Dem Med. Oi. Franz Koller, Facultätö-Mitglied, wohnhaft in Nußdorf bei Wien, Nr. 120, auf die Verbesserung des Verfahrens zur Erzeugung des Schwefelkohlenstoffes. Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sanitats - Rücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 2) Dem l'im'l'<> ^,1^ l^K^t», Ex.Offi-cicr der französ. Marine, wohnhaft in Trieft Nr. 710, auf die Erfindung eines Reserve-Steuerruders, welches sowohl im Momente des Sturmes, als auch im Falle deö Verlustes des Steuerruders durch >onstige unvorhergesehene Zu-falle, auf allen Gattungen von Segel« und Dampfschiffen angewendet werden könne. Auf die Dauer Eines Jahres. In Frankreich ist diese Erfindung seit 14. Februar 1845 auf 15 Jahre patentirt. In öffentlichen Sicherhettörücksichten steht der Ausübung dlescs Privilegiums kein Bedenken entgegen. Die offengehaltene Privrlegiumsbeschrei« dung befindet sich beider k. k. küstenländischen Statthalterci m Tnest zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. Der Fremdenrevers liegt vor. 3) Dem Joseph Daninger, Privilegiums!^ sitzcr, wohnhaft in W,cn, Sladt Nr. 2,3, auf die Erfindung einer horizontalen Windmühle, wobei Windthüren, nach Art der Windfahnen A bewegend, auf den Armen des stehenden ^'ndclö derartig im Kreise aufgestellt werden, °^ der Wind auf einer Scitc dle vollen Flachen """, und dadurch die Umdrehung des Grindels ^wlrke, während er auf der anderen Seite bloß oie ganten berührend leicht durchziehen könne, ^us dle Dauer von Zwei Jahren. In öffentlichen Slcherheitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Die offengehaltene Privilegiumsbeschreibung befindet sich bei der k. k. niederösterr. Statthalterei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. 4) Dem Ignaz Walland, Handelsagent, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 300, auf die Entdeckung beim Verschmelzen der Äupfercrze, statt der bisher angewendeten kostspieligen Bestandtheile, andere erprobte, weit wohlfeilere und in reichlicher Menge vorkommende Flußmittel zu verwenden, wobei ebenfalls das größtmögliche Aus-bllngcn von reinem Kupfermetall erzielt werde. Auf die Dauer von Drei Jahren. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sicherheitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 5. Dem Theodor Roller, Graveur; Heinrich D. Schmid. k. k. landesbcf. Maschinen-Fabrikant, und Charles Girardet, Fabriksbcsitzer, wohnhaft in Wien, Landstraße Nr. 144, auf die Erfindung eines Apparates, welcher auf electro-magnetischem Wege jede Feuers- oder bevorstehende Explosions - Gefahr sogleich beim Entstehen anzeige. Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sichechcitsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. Der Fremdenrevers des Theodor Röster liegt vor. Kundmachung. Von der k k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Laibach wird gemäß Auftrages der hochlöblichen k. k. Finanz-Landes-Direction in Gratz vom N. Sept. I85l», Z U522 kund gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungs-steucr von Wein, Weinmost, Obstmost und Fleisch und des bewilligten oder bewilligt werdenden Gemcindezuschlages für das Verwal-tungsjahr 1851 mit oder ohne Vorbehalt der stillschweigenden Vcrtragöerneuerung für das Verwaltungsjahr 1852 und I«.'»» in den neu-creirten Gerichts - und Steuerbezirken Oberlaibach, Laas, Wippach, Senosctsch, Lack, Idria, Planina und Neumarktl, deren Gebietsumfang aus dem Landesgesetz- und Ne-gierungs-Blatte für das Kronland Kram lV. Stück U. Jahrgang l85<> zu ersehen ist, in Pacht ausgeboten wird. Als Ausrufspreis wird festgesetzt und zwar für den Bezirk Oberlaibach der Betrag von l».50<> ft. M.M. Laas » >> 5.5W „ >> , Wippach » „ 7«UU » Senosetsch » » N.4W >> ,> Lack ,» ., N>MW „ » Idria » » ;,. » >, Planina >> „ I7.I«M „ und Neumarktl „ » 5.7 lU » » Zusammen . . . 8l>.t)!0 si. M. M. Die Verhandlung findet bei der k. k. Came-ral-Bezirks-Verwalttmg in Laibach am 28. Sept. !85tt um 9 Uhr Vormittags Statt, wobei zuerst jeder Bezirk für sich, und sodann alle Bezirke zusammen nach Maß des Ergebnisses der Einzclnverhandlungen ausgeboten werden. Die schriftlichen, mit dem Nlproc. Vadium belegten, das oder die zu pachtenden Objecte genau zu bezeichnenden Offerte sind längstens bis 27. Sept. 1^50 Mittags, bei der r. l. Cameral -Bezirks - Venvaltnngs - Worstchung in Laibach einzubringen. Auf schriftliche Offerte, welche nach diesem Zeitpuncte einlangen, so wie auf solche, welche anderswo als an dem bezeichneten Orte überreicht werden, und auf solche, welche mit dem Ittproc. Vadium des Ausrufs-preiscs nicht belegt seyn sollten, wird keine Rücksicht genommen werden. Die Pachtbedingniffe sind folgende: Erstens. Dem Pachter wird von der Staatsverwaltung das Necht eingeräumt, während der Dauer der Pachtung die Verzehrungssteuer sammt dem bewilligten Gemeiudezu' schlage von Wein, Weinmost, Obstmost, Maische und Fleisch, nach den in dem Circulare vom 2, Nr. l»7I, des k. k. illyr, Guberniums dann dem beigefügten Anhange und Tariffe; ferner nach den später kundgemachten und in der Folge noch kund zu machenden Bestimmungen einzuheben. Zweitens. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesetzen und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche' wegen eines Verbrechens mit einer Strafe belegt, oder welche in eine criminalgerichtliche Untersuchung versallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Jene Individuen, welche zu Folge des Strafgesetzbuches über Gefällsübertretungen wegen Schleichhandels oder einer schweren Gesä'lls-übertretung in Untersuchung gezogen und gestraft, oder wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind., durch sechs, auf den Zeitpunct der Ueber-tretüng, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung derselben folgende Jahre als Pachtungsbcwerber ausgeschlossen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich der Pachtlustige vor dem Beginne der Pachtung über Aufforderung der Gefällsbehörde mit glaubwürdigen Document?» auszuweisen. Drittens. Die Versteigerung des Pachtobjectes geschieht, unter Vorbehalt der höhern Genehmigung, so zwar, daß der Versteigcrungs-act für den Bestbietcr schon durch die Unterschrift des Protocolls, für das Aerar aber erst von der Zustellung der Verständigung über die Annahme des Pachtanbotes oder des genehmigten Vertrages verbindende Kraft erhält. Die Annahme des Pachtanbotes muß dem Ersteher binnen 4 Wochen von dem Tage der Versteigerung, und jedenfalls acht Tage vor dem Beginne der Pachtzeit bekannt gegeben werden, widrigenfalls dessen Haftung für das Anbot erlöschen, und ihm freistehen soll, die bei der Versteigerung erlegie vorläufige Caution zurück zu fordern. Würde aber die Zustellung dieser Verständigung, oder überhaupt die Zustellung ämtlicher Erlässe an den Pächter, oder dessen Bevollmächtigte während der Dauer der Pachtung, wegen deren Abwesenheit oder unbekannten Aufenthaltes nicht geschehen können, oder sonst das Gefall die persönliche Zustellung nicht passend finden, so soll die öffentliche Anschlagung dieser Erlässe bei der Steuerbezirksobngkeit, in deren Bezirke die Versteigerung Statt gefunden hat, die Wirkung der persönlichen Zustellung haben. Uebrigens wird zur Reclamation wegen verspäteter Zustellung, vom Tage derselben, eine achttägige pcremtorische Frist festgesetzt, nach deren unbenutztem Verstreichen jenes Befugnis; gänzlich erlöschen soll. Vlertcns. Der Ausrufspreis für die zu verpachtenden Objecte ist bereits oben bezeichnet worden. Fünftens. Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil nehmen wollen, haben einen, dem zehnten Theile des Ausrufspreises gleichkommenden Betrag in Barem, oder in öffentlichen Obligationen, welche in der Regel nach dem zur Zeit des Erlages bekannten börsema-ßigen Courswerthe, in Betreff der Staatsanlehenlose vom Jahre l834 und l83!> aber nach dem Nennwerthe angenommen werden, oder mittelst Realhypothek zu erlegen; nach beendigter Licitation wird blos; der vom Best-bieter gelegte Betrag als vorläufige Caution zurückerhaltenden übrigen Licitantcn aber werden ihre erlegten Beträge zurückgestellt werden. Sind mehrere Personen zusammen Bestbieter, so haben dieselben zur ungetheiltcn Hand für dle Erfüllung der übernommenen Contractverbindllchkeiten zu haften. Sechs tens. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen von der geschehenen Zustellung der Ratification der Pachtversteigerung, hat der Pächter den vierten Theil des für Ein Jahr bedungenen Pachtschil-lings als Caution in Barem, oder in öffentlichen Obligationen auf die im vorstehenden Absätze bemerkte Art, oder in Realhypothek, die der Pächter auf eigene Kosten dem Gefalle grundbücherlich zu verschreiben hat, zu Handen der Gefällsbehörde zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung bereits erlegte Betrag einzurechnen, oder falls die ganze Caution mittels einer Realhypothek bestellt würde, zurückzustellen seyn wird. Wird die eingelegte und annehmbar befundene Caution in der Folge durch dem Pächter auferlegte, aus dem Pachtverhältnisse entspringende Geldstrafen oder Ersätze geschmälert oder erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe oder der Ersatz nicht binnen !4 Tagen erlegt wird, der abgängige Cautionsbetrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der Pächter als contractbrüchig behandelt wird.! Beim Beginne der Pachtpcriodc wird der Pächter von der Gefällsbehörde in das Pachtgeschäft eingesetzt, ihm der sich hierauf beziehende Auszug aus der ämtlichen Vormerkung über die Verzehrungssteuerpsiichtigcn übergeben, und selber auf geeignete Weise der Steuerbczirksobrigkeit und den Verzehrungssteuerpflichtigcn, die es betrifft, angekündiget werden. Siebentens. So wie der Pachter in alle Rechte und Verpflichtungen der Gcfällenvcrwal-tung, mit Ausnahme der im H. 22 der oben angeführten Circular-Verordnung vom 2 angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht auf den ln dem, jenem Circulare beigefügten Anhange zu diesem Paragraph gemachten Vorbehalte vollständig eintritt, so wird er hiemit ausdrücklich verpflichtet, sich auch genau nach den in jenen Circular-V.'roronungen enthaltenen Vorschriften, und insoferne sie durch nachfolgende gesetzliche Verfügungen geändert wurden, sich auch nach diesen zu benehmen, und allen während der Dauer der Pachtung in Bezug auf das gepachtete Gefall ergehenden Anordnungen Folge zu lelsten. In dieser Beziehung wird es dem Pächter auch zur Pflicht gemacht, für den Fall der tariff-mäßigen Steuercmhcbung die Einleitung der Art zu treffen, daß nach Thunlichkeit keine steuerpflichtige Partei die Anmeldung oder Steuer-cntrichtung an einen von ihrem Wohnsitze über eine Meile entfernten Orte zu bewerkstelligen genöthiget ist Derselbe ist ferner verpflichtet, den Parteien, welche sich nicht abgefunden haben, auf ihr Verlangen über die tariffmäßig entrichreten Steuer-gebühren gedruckte Zahlungsbolleten, womit derselbe vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaffungskosten versehen werden wird, zu erfolgen. Rücksichtlich der im Pachtbezirte vorkommenden wird dem Pächter das Befugnis; eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, insofern das Gesetz auf dieselben die Arreststrafc nicht verhängt; wenn jedoch gegen die Bestimmungen des Gefällsstrafgesetzcs ein Ablassungsbetrag ein« gehoben wird, so hat der Pächter die Partei zu entschädigen, und überdieß das Zwanzigfache des widerrechtlich eingehobenen Betrages als Strafe an den l'ocalarmenfond zu erlegen. In keinem Falle kann aber, wenn schon die Uittersuchimgsbehörde einschreitet, die Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren von der Zustimmung des Pachters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die einfließenden Strafgelder bleibt, nach Abzug der Kosten des Verfahrens, dem Pächter überlassen. Achtens: Diejenigen Vormache an steuerbaren Gegenständen, 'welche bei dem Beglnne der Pachtung bei dc„ steuerpflichtigen Parteien vorgefunden w"den, und von diesen bereitö ta-riffmäßig versteuert worden sind, unterliegen keiner neuen Versteuerung an den neu eintretenden Pächter. Dem eintretenden Pächter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vergü-tung der und Ge- meindezuschläge für diese Vorräthe, wenn eine Pachtung oder Solidarabsindung vorausgegangen ist, von dem austrelend e n Pächter, oder der vorkerbestandenen Sol idarb findung s g e se l l sch ^ ^ ^ fordern; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der Gefä'llenver-waltung in eiMcr Regie eingehoben worden, so findet ein Ans^uch an das Aerar wegen Vergütung der von demselben tariffmäßig ein-gehobenen Gebühren nicht Statt. Für jene spräche an steuerbaren Gegenständen, welche beim Bcgmne der Pachtung im Besitze von steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, die sich, wenn auch erst in letzter Zeit vor dem Ein-tritte der Pachtimg mit dem frühern Pächter oder dem Aerar abgefunden hatten, ist der Pächter die Entrichtung der tariffmäßigen Gebühren und Gemeindezuschläge von den Parteien selbst zu fordern berechtigt. Die Angabe von Seite des austtctenden Pächters oder der Steuerpflichtigen, daß die in den von den Steuerpflichtigen benutzten Räumen vorgefundenen Vorräthe bereits in das lElg^nthum eines Andern (AbnehmerS) übergegangen seyen, muß bewiesen werden. Dagegen ist der Pächter verpflichtet, bei seinem Austritte dem neu eintretenden Pächter oder dem Aerar, wenn die eigene Regie eintritt, die Verzehrungs-stcuer und Gemeindezuschlägc für jene Vorrathe zu vergüten, welche an ihn tariffmäßig versteuert worden sind, und am Ende der Pachtung bei dm steuerpflichtigen Parteien in wie immer gearteten Aufbewahrungsorten noch vorhanden sind, oder welche Eigenthum des Pächters selbst sind, 553 wenn er ein Gewerbe betreibt, das zu jenen gehört, von denen er den Verzehrungssteuerbezug gepachtet hatte, in so ferne übrigens nicht etwa dargethan werden könnte, daß die Steuer für diese Vorräthe dem Aerar schon vor dem Pachtungsantritte entrichtet worden sey. Die nämliche Verpflichtung zur Vergütung der tariffmäßig eingehobenen Gebühren liegt dem austretendcn Pächter auch dann ob, wenn auf die Pachtung eine Solidar - Abfindung folgt, jedoch nur rücksichtlich der Vorräthc jener Parteien, welche dem Absindungsvereine nicht beitreten, und daher diesem Letztern zur Einhe-bung der Steuer zugewiesen werden. Die Erhebung der am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorräthe an tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche wegen des Unterbleibens eines Uebereinkommens zwischen dem ein - und austrctenden Pächter oder dem Aerar nöthig würde, wird durch einen Gefällsbeamlen unter Beiziehung eines Abgeordneten der Ortsobrigkeit geschehen, und es werden hiezu auch die ein- und austretenden Pächter vorgeladen werden. Sollte den Pächtern oder ihren Machthadern wegen Abwesenheit, oder auS einem andern Grunde die Vorladung nicht persönlich zugestellt werden können, so hat die Zustellung auf die im 3. Absähe dieser Pachtbedingungen festgesetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen hebt die Giltigkeit des Erhebungsactes für keinen Fall auf; der den Vertrag abschließende Pachter verpflichtet sich vielmehr ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsact über die am Ende seines Pachtes vorsindigen, ihmtari f fm af; ig verstaue r-ten Vorrathe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steuervergütung sammt Gemeindezuschlag entweder dem Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebungen werden von dem eintretenden Pächter, oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt sich im Voraus mit dem durch die Gefallsbehörde dießfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu seyn. Neuntens. Wenn der Pachter bei der EinHebung der Gebühr einen höhern Betrag, als der Tariff ausspricht, einhebt, so hat derselbe die Partei, die es betrifft, zu entschädigen, und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er wiederrechtlich eingchoben hat, als Strafe an den Üocalarmenfond zu erlegen; er haftet in diesem Falle, so wie überhaupt für das Benehmen der zur Handhabung seiner Pachtungsrechte bestellten Personen. Zehntens. Dem Pächter ist unbenommen, seine Pachtung ganz oder theilwcise an Unlerpächter zu überlassen, allein diese werden vom Gefalle bloß als Agenten des Pachters angesehen, welcher demungeachtet für alle Puncte des Pachtvertrages in der Haftung und dem Gefalle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pächter befugt, mit den ihm zugewiesenen steuerpflichtigen Parteien für die Dauer seiner Pachtzeit Abfindungsverträge zu schließen. Vorauszahlungen der Parteien oder Unterpächtcr werden jedoch von der Gefällsbehördc sowohl am Schlüsse der Pachtzeit, als auch in Fällen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe der ordentlichen Pachtzcit erlischt, nur in so ferne anerkannt, als solche den Belauf einer Monats rate nicht überschreiten. Eilfte ns. Für den Ausruföpreiö wird verpachtender Seits keine wie unmer geartete Haftung übernommen, und der Pächter leistet auf das Rechtsmittel wegen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht Ein während der Dauer ^Pachtung eintretender zufälliger Umstand, d/, ^ "ne Vermehrung oder Verminderung st",, "zehrung zur Folge hat, soll an den Be-«> , - "^n des Pachtvertrages nicht die mindeste ,^,l. ""3 hervorbringen können; nur in dem 6"ue, wenn der Verzehrungssteuer-Tariff, »der eme andere wesentliche Bestimmung der Ver- geändert würde, diese Aenderung jedoch nicht von solcher Beschaffen- heit ist, dasi dadurch wegen gänzlicher Aufl»' bung des Gegenstandes der P.ichtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem, den Vertrag schließenden Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderung aufzukündigen. Dcv hiernach aufgerundete Vertrag bleiln noch durch zwei Monate vom Tage der Aufkündung in Kraft und es wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamlett lrem, sollte, der von diesem Zeitpuncte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete Zlrt bestimmt. Wenn aber binnen 30 Tagen nach erfolgter Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seite aufgekündigt wird, so bleibt er noch durch seine ganze Dauer in Kraft. Wenn in dem Bezirke des Pächters während der Pachtzeir die Pachtung berührende, verzch-rungssteuerpflichtige Unternehmungen zuwachsen, so wird derselbe hievon nach Maßgabe der einlangenden Anmeldungen von der Gcfällsdehörde unverzüglich in die Kenntniß gesetzt werden. Gestattet jedoch der Pächter die Ausübung derselben, ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gcfällsämtlichen Erlaubnisschein gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Uebertretrmg der Gefällsvorfchriften zu entrichtende Strafbetl'ag nicht dem Pächter, sondern dem A'erar zu. Zwölftens. Den bedungenen Pachtschil-ling ist der Pachter in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete (5asse abzuführen verpflichtet. Wenn die (5aution im Baren bestellt worden, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pächters beim Ausgange der Pachtzeit den drei! letzten Monatsraten desPachtschillings zur Hälfte,! nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß in! diesen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Laution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pachter, wofern das Gefall keinen weitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. Dreizehntes Wenn der Pachter eine Pachtschillingsrate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, so hat er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zu 4 voin Hundert für die Zeit vom Tage, der auf den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate, zu entrichten, sondern cö soll, der Gefallsverwaltung übccdieß noch das Recht! zustehen, den Ausstand ohne wciters durch die Kaution zu decken, zugleich aber die weitere EinHebung des Gesalls einstweilen auf Rechnung und Kosten des Pachters durch einen von der Gc-fällsbchörde aufzustellenden, allenfalls von der Stcucrbczkküobrigkeit zu beeidigenden Sequester besorgen zu lassen, und auf Gefahr und Kosten des säumigen Pachters das Pachtobject neuerdings feilzubieten ; falls aber die Pachtversteigerung frucht' los bliebe, Abfindungen mit dcn steuerpflichtig gen Parteien einzugehen, oder die tariffmäßige EinHebung einzuleiten, und sich rücksichtlich der Sequestrations- und Relicitationskosten, so wie der allfalligen Differenz zwischen dem bei der Relicitation, oder bei den Absindungen, oder bei der tariffmäßigcn EinHebung erzielten Betrage, und zwischen dem contractmäsiigcn Pachtschillinge, und überhaupt nicksichtlich aller aus dem Lon ttactsbuche entstehenden Forderungen an der Caution des Pächters, und wenn sie nicht hinreicht, an seinem übrigen Vermögen schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der neuen Feilbietung oder der Abfindung, oder der tariffmaßigen EinHebung soll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Uebrigens soll cs der Gcfällsvcrwaltung freistehen, den Aus-ruftpreis für die Relizitation nach Gutbesinden zu bestimmen, und wenn das Object um denselben nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote unter dem Ausruföprcise anzunehmen, und cs soll drr Pächter nicht berechtiget seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Giltigkeit des Limitations-actes zu machen. In derselben Alt vorzugehen, und siäi an der bei der Versteigerung erlegten vorläufigen, oder der nach dem tl. Absähe erlegten ordentlichen Kaution, so wie dem übrigen Vermögen des Pächters schadlos zu halten, soll die Ge-sällenvcrwaltung auch dann ermächtiget swn, wenn der Erstehcr den Antritt dcr Pachtung verweigern, oder die bedungene Pachttaution nicht in der festgesetzten Zeit leisten sollte, oder wenn vor odcr wahrend der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein oder das andvre im zwcitl'n Absätze dieser Pachtbedingungen ent-hallene Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsez-zung der Pachtung entgegen stehe. Vierzehnte n s. Ueber diese Pachnmg wird keine blondere Vertragsurkun^e errichtet, sondern dieses Versteigerungsprolocoll hat ,m Falle der Genehmigung des Bestbotes zugleich die Stelle der Verlragsurkunde zu vertreten, daher dasselbe sogleich nach dcr Versteigerung in dop^ peltcr Ausfertigung allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich des Erstehers mit dcr Untcl> schuft zweier Zeugen zu versehen seyn wird, wo sohin nach crfolgter Genehmigung das mit der Ratisicationsclauscl versehene ungestampelte Exemplar dcm Pächter gegen dessen Empfangsbestätigung , und gegen Erlag der Stampclge» blchr für das andere in den Händen der Gefalls-Verwaltung bleibende, und mit dem vorschrift-mäßigen Stampel zu oerschcne Duplicat übergeben werden soll. Nur in dem Falle, wenn das schriftliche Offert eines abwesenden Offerenten dcn Bestbot enthalt, wird aufGl undlagedes Offertes und der Pachtbedingllngcir ein förmlicher Vertrag in zwei gleichlautenden Parien' errichtet werden. Sollte der Offcrent sich weigern, diesen Vertrag zu unterfertigen, so vertritt das ratifi-zirte schriftliche Offert in Verbindung mit den Üicitaiionsbedingnissen die Stelle der förmlichen Vertragsurkunde, und haben die im vorhergehenden Absätze festgesetzten Rechte der Gefallsverwal-tung einzutreten. Fün fzeh ntens. Für den Fall, wenn der Pachter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, steht es dei» mit der Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltenen Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Verttage machen zu können glaubt. offen stehen soll. Sechzchntens. Wird diescr Vertrag nicht schon ausdrücklich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, so kann er von Seite des Aerars drei Monate, von Seite des Pächters aber bis l5. Ilili vor Ablauf des Verwaltungsjahres aufgekündiget werden. Diese Aufkündigung muß von Seite des Pächters, wenn sie beachtet werden soll, bei der Cameralbczirks - Verwaltung, in deren Bezirk das gepachtete Object gelegen ist, innerhalb der festgesetzten Frist überreicht werden. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat der Vertrag auf ein weiteres Jahr unter denselben Bedingungen, unter denen er abgeschlossen wurde, zu gelten, für jeden Fall erlischt derselbe aber auch ohne gegenseitige Aufkündigung mit Ende des Vcrwal-tungsjahres 1853, Siebzehn tens. In Folge hoher Finanz« Ministerial - Verordnung vom 5. Juli 1650, Z. «844, wird mit Beziehung auf die HK 5, «3, »5, 48 und >I5 der neuen Jurisdictions-Norm hiemit ausdrücklich bestimmt, daß die aus gegenwärtigem Versteigerungs - Protocolle, oder aus den, auf Grundlage dieses letzteren abgeschlossenen Vertragen etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten , — das Aerar mag^ als Beklagter oder als Klager eintreten, so wie auch alle hierauf Bezug habenden SichersteUungs - und Erecu. lionsschrilte bei demjenigen im Sitze des k. k. Fiöcalamtes befindlichen Gerichte, dem der Fis« cus als Beklagter untersteht, durchzuführen seyen. K. K. Camera! - Bezirks - Verwaltung, Laibach am 13. September 1850. 734 Z. 1785. (3) Nr. 8l>«1. Licitations - Kundmachung für die Verzehrun gs st euer-Verpa ch-tung i m Camera!-Nezi rke Triest. Von dcr k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung in Trieft wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteuer in den, aus dem dcifindigen Ausweise zu ersehenden Steuer-bezirken und von den nebenbei angegebenen Steuer-objecten am I. October 1850 im Wege der offend lichen Versteigerung in Pacht ausgeboten wird. Die Pachtverhandlung wird auf Ein Jahr, d. i. auf das Verwaltungsjahr 1851 mit der stillschweigenden Erneuerung — und zugleich auf die Dauer dreier Jahre, d. i. der Verwaltungs-jahre 1851, 1^5,2 und 1853 gepflogen, und es wird im Falle eines günstigen Erfolges für die längere oder kürzere Pachtzcit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Auörufspreis sich als der vortheilhaftere darstellen wird. Die Ausrufspreise für jedcs Pachtobjcct sind ebenfalls aus dem beiliegenden Ausweise zu entnehmen. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, der nach den Geseheil und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil nehmen wollen, halien einen dem zehnten Theile des für die Vcrzehrungssteuer festgesetzten Ausrufs-preises gleichkommenden Betrag im Baren oder in öffentlichen Staatsobligationen, der Licitations-Commission als vorläufige Caution zu erlegen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical-Sichcrheits-Urkunde mit Beibringung des neuesten Grundbuchs- oder i!andtafel5 a « ^wc. ^ Namc d.« Bteuerbezirke«. ^3^^ V«Mn,n^ Z.,s»mmm d„ »or«m,chmmd.,, '^ff^ Anmerkung, ^ verpachtet wird. Steuer________________Versteigerung. werden _________________________________________^^^ s^ !^-^ skr^ müssen, __________ 1 Grundstcuerbcznk Scffana, das ist, im gaw zen Umfange des vormaligen politischen Bezirkes Tessana, uno in den demselben ^ ^ von den vormaligen politischen Bezir- .^ ^ ken Sanct Daniel und Duino zuge^ ^ ^ fallent'n Steucrgelminden, sofern diese 3 ^ zum Camera! . Bezirke Trieft gehören, ^ » und jetzt, rückslchtlich des Verzehrungs- D ^ ^> Steueroezuges bis 1. November 185U L ^ ^ an Johann Kalister verpachtet sind Wein und Fleisch 144W ,2 14498 »2 ^ 2 Grundsteuerbezilk Castelnuovo in seinem ge- -: genwärtigen Umfange..... Wein und Fleisch l»434 ~., ttl34 - ^ " ^ 3 Gllludsteiierbezirk Volosca in seinem gegen- 'Z' ^ wärtigen Umfange, wohin auch die s? <- .? ^rs^äst^ Steuergemeinden Bergud, Clana, Llsez, -^ ^ <» mwvo und Scalniza und Studena des vormaligen ^ " ^ Vol0sca w.r- politischen Bezirkes Castelnuovo gehören Min und Fleisch 583U i " D l"i ^ ^7mVctr^" Zol.ausschwss.Zftri^ > 5t,5:t «^ ^ ^ ^ m.sg"ott..^ 4 In den Steuergemeinden Bolliunz, Borst, ^ Bresnizza,Czernikal, Czernotizh, Dollina, . .^ ^ Draga, Grozhana, Ocisla, Prebencgg, V .^ Nitzmane und St. Servola des Grund- V steuerbezirkes Capo d'Istria . . . Wein und Fleisch 4U26 — 4U2ll - K. K. Cameral-Bezirks-Verwaltung Trieft am 12. September 1850. Z. ,602. (2) Licitations «K und machung. Nachdem bei der am 12. September l. I. abgeführten öffentlichen, zweiten Minuendo-Verc fteigerung der höhern OrtS zur Ausführung bewilligte, 4> Brückeldorf, bestehend in: 254" I^, U^ Körpermaß Erdaushebung, mit Inbegriff der sogleichen Aufdämmung und Etampfung; 27l" 1^ 5" Cubikmaß Erdanschüttung in