A m 5 V s S l a t t zur Laibacher Zeitung._______ Gubcrmal - verlaulbarungcu Z. 32tt. (2) Nl. 42N7^tw. (5 i r c u l a r e. Betreffend den Waffengc!) rauch der k. k. Finanzwache. — Um Mißverständnissen vorzubeugen, Jedermann vor Schaden zu bewahren, und den Zweck, welcher durch die Errichtung einer bewaffneten Finanzwache beabsichtigt wird, sicher zu erreichen, werden in Gemaßheit der mit dem hohen Hofkammcr-De-crct vom tt. Februar l. I., Zahl 4742 ,2'">l>, bekannt aegcbcnen allerhöchsten Entschlicßun., vom 24 Jänner l. I- über das Necht der Angestellten der bemerkten Wachanstalt zum Waffengebrauche, und über das Verfahren bei Untersuchungen, welche im Falle des stattgefundencn Waffcngebrauchs zu pflegen sind, folgende An-crduungen und nähere Bestimmungen der biöher erlassenen Vorschriften zur allgemeinen Darnach-achtuua kund gemacht: §. ,. Dic Angestellten der Fiuanzwache sind befugt, sich der zu .hrer vorschriftmäßigen Ausrüstung gehörenden Waffen bloß im Dienste und zu einem unmitttloar ,n der Dicnstcäverrichtung liegenden Zwecke zu bedienen. — §- 2. Auch in diesen Fällen haben sie von den^Waffcn nur Gebrauch zu machen: n> Als Nochwehr zur Abwendung eines gegen sie qerichteten thatlichen Angriffes. Es ist,edoch, um die Waffen zu gebrauchen, nicht nothwendig, daß erst abgewartet werde, ob die Perlen, acgcn welche die Angestellten der erwähnten Wachanstalt das Amt zu handeln haben, an die letzteren Hand anlegen, wider sie Waffen gebrauchen oder andere Mittel zur Verwundung auwei,-den. Als ein thätlicher Angriff ist vielmehr bereits zu i betrachten, wenn Leute mit Waffen oder andern l zur Anwendung der Gewalt geeigneten W<'rk-5 zcugen>. oder, obgleich umbewaffnet, in einer Anzahl, welche unter den obwaltenden Umständen zur Ucberwaltigung der anwesenden, in der Dienstesausübung begriffenen Angestellten geeignet ist, oder überhaupt mit zur Uebcrwaltigung derselben dienlichen Mitteln, un.eachtet der an sie gerichteten Aufforderung, stille zu halten, gegen die Angestellten vordringen, und dieselben dadurch in die Gefahr setzen, an der Vollziehung des ihnen obliegenden Dienstes gewaltsam gehindert zu werden. — l,) Zur Bezwingung eines gewaltsamen Widerstandes gegen die Vollziehung drs den Angestellten der Finanzwache aufgetragenen Dienstes. — Als ein gewaltsamer Widerstand wird jedoch auch erklärt: :>«) Wenn Jemand, ungeachtet der an ihn unter Kundgebung der Eigenschaft als Finanzwache vernehmbar gerichteten Aufforderung, stille zu halten, dieser Aufforderung nicht nur nicht Folge leistet, sondern die Handlung oder Unternehmung, welche den Anlaß zur Aufforderung gegeben hat, fortsetzt, und dieselbe mit Hilfe der Schnelligkeit der Last - oder Zugthicre oder anderer Trans-porrümtttel, z. B. mittelst Schiffen, vollführt oder zu vollführen versuch: und die Angestellten dadurch in die Gefahr setzt, an der Vollziehung des ihnen obliegenden Dienstes gewaltsam gehindert zu werden, oder l>l.) wenn Leute, die mit Waffen oder überhaupt mit, zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeugen, oder andern hiezu dienlichen Hilfsmitteln versehen sind, oder obgleich ohnc Waffen oder solche Werkzeuge oder Hilfsmittel sich den Angestellten in einer Anzahl, welche unter dcn obwaltenden Umstanden zur Ueberwältigung der anwesenden in der Diensteoausübung begriffen».'« Angestellten geeignet ist, entgegenstellen, auf die an sie, unter Kundgebung der Eigenschaft als Fmanzwache vernehmbar ergangene Aufforderung, die Waffen oder die erwähnten Werkzeuge niederzulegen, oder sich jener Mittel zu entledigen, oder stille 'zu halten, und sich einzeln zu der im Dienste 186 begriffenen Abtheilung zu verfugen, oder bei Schiffen der letzteren den Eintritt in dieselben zu gestatten, nicht bloß dieser Aufforderung keine Folge leisten, noch ihre Bereitwilligkeit zur Fol-geleistung durch Worte oder Handlungen unzweideutig zu erkennen geben, sondern auch durch Worte oder unzweideutige Geberden und die Stellung, welche sie einnehmen, offenbar an den Tag legen, daß sie entschlossen sind, der Amtshandlung der Angestellten der Finanzwache gefährliche Gewalt entgegen zu setzen — In den untere.) und l,k) angeführten Fälle» ist der Gebrauch der Waffen nur bei Vollführung des mit dem >'. 54 der Verfassung und Dienstvorschrift der Finanzwache angeordneten Angriffes, und auch bei diesem nur insofern, als derselbe es unumgänglich nothwendig macht, Abtheilungen der Finanzwache, die wenigstens aus fünf Köpfen bestehen, und von einem Oberaufseher oder einem Obern höhern Ranges angeführt werden, gestattet *). — §. 3) Außer den im vorhergehenden Paragraphe bezeichneten Fallen sind die .'lngestell-tcn der Finanzwache nicht befugt, sich ihrer Waffen zu bedienen, insbesondere nicht rcen Leute, welche ohne Hilfe von Zug- oder Lastthieren oder anderen Transportmitteln die Flucht ergreifen, um sich oder ihre Sache der Ai.haltung zu entziehen, oder welche zwar durch die Schnelligkeit der Zug- oder Lastthiere oder anderer Transportmittel der Amtshandlung zu entgehen suchen, ihr Unternehmen aber aufbeben, folglich die Flucht in einer Richtung ergreifen, bei deren Verfolgung der Verdacht der Ausführung einer Uebertretung entfällt. In dem letzteren Falle sind die Ange, stellten der Finanzwache bloß berechtiget, die Stränge an dem Fuhrwerke abzuhauen, oder die Thiere, deren sich bedient wird, unbrauchbar zu machen, insofern dieses geschehen kann, ohne das Leben eines Menschen in Gefahr zu setzen. — §. 4. Selbst in den Fällen, in denen die Bedin-aung des Gebrauches der Waffen vorhanden ist, sind diejenigen, die sich derselben bedienen, verpflichtet: :>) Die Waffen nur in dem Maße anzuwenden, als es zur Abschlagung des 'Angriffes oder zur Ueberwältiguna, des gewaltsamen Wi--derstandcs unumgänglich nothwendig ist, und I>) in jedem Falle die Waffen mit der Vorsicht zu gebrauchen, daß das Leben eines, Menschen ohne Noth nicht in Gefahr gesetzt werde, — So sehr es unter die Pflichten der Angestellten der Finanzwache gehört, den ihnen obliegenden Dlcnstverrichtungen durch den gesetzmäßigen Ge-drauch der Waffen Nachdruck und Ansehen zu verschaffen, eben so sehr haben dieselben jederzeit sich gegenwattig zu halten, daß sie durck einc leichtsinnige,^ nntthwilligc oder boshafte Anwendung der Wasse» eine schwere Verantwortung vor dem zeitlichen un) dem ewlgen Richter auf sich laden. — §. 5. Die Wahl der Waffen, deren sich zu bedienen ist, ob nämlich das Feucr,.ewchr, der Säbel oder das Bajonnet angewendet werden soll, richtet sich nach den obwaltenden Umständen, wobei der Grundsatz gilt, daß diejenige Waffe angewendet werden soll, deren Gebrauch nach der Beschaffenheit der Umstände unumgänglich nothwendig ist. — §. O. In den Fällen, in denen bei der Dienstcsausübung der Finanz-wache durch den Gebrauch ihrer Waffen eine Verwundung oderTö'dtungerfol t,und die zur Handhabung des allgemeinen Strafgesetzbuches bestellten Behörden Veranlassung gesunden haben, die Erhebung des Thatbestandes einzuleiten, ist dieselbe nach den Bestimmungen dieses Strafgesetzbuches zu pflegen. Da aber der vorschriftwidrige Gebrauch der Waffen von Seite der Angestellten der Finanzwache ein Dienstvergehen ist, und als solches einer besondern 'Ahndung unterliefen kann, so soll in den bemerkten Fällen zur Erhebung des Thatbestandes, insofern dieselbe durch einen Aufschub nicht etwa vereitelt oder erschwert würde, der den Angestellten der Finanzwache, bei deren Dienstesausübung sich die Verwundung oder Tödtung ergab, zunächst vorgesetzte Finanzwach - Beamte beigezogcn werden. Diesem Beamten, welcher weder als Zeuge, noch als ^crtheidi. er eines dcv Beschuldigten einzuschreiten hat, liegt ob, auch von seiner Scite zur genauen und vollständigen Erhebung des Lachverhaltes eifrig mitzuwirken. Ihm steht es zu, zu diesem Zwecke dem gerichtlichen oder obrigkeitlichen Beamten, der die Erhebung zu leiten hat, nach Maß des Erfordernisses auf diejenigen Umstände, deren Erhebung er zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts für nothwendig hält, oder die Maßregeln, die ihm zur Erforschung der Wahrheit angemessen scheinen, aufmerksam zu machen, ferner über die Dienstverhältnisse der Finanzwache, soweit sie auf die Erhebung des Thatbestandes Bezug nehmen, die erforderlichen Aufklärungen zu ertheilen, und die in den Dienstvorschriften der Finanzwache enthaltenen, zur Ermittlung des Thatbestandes dienlichen Behelfe an die Hand zu geben. Insofern zum Behufe der Erhebungen Verfügungen über die Angestellten der Finanzwache erforderlich sind , hat er das Entsprechende einzuleiten, und dicse Verfügun cn schleunig, jedoch mit der Vorsicht zu^ veranlassen,, damit eine nachtheilige Störung oder Unterbrechung des 187 Wachdienstes nicht Statt finde. Sollte dcr Beamte, der die Erhebung des Thatbestandes leitet, die von dem Finanzwach - Beamten gewünschte Eröterun^ eines Umstandes oder cin von diesem Beamten bemerktes Mittel der Erhebung für unzulässig halten, so ist auf Verlangen des Finanzwach- Beamten dieses im Protocols anzumerken, jedoch deßwegen weder der Fortgang der Erhebung, nochderen Abschluß und das weitere Verfahren zu hemmen. — *)Anmerkung: Der H. 54 der Verfassung und Dienstvorschrift der Finanzwache lautet folgendermaßen: „Lassen die Parteien hingegen die Aufforderung unbefolgt, setzen sie ungea^tet derselben den eingeschlagenen Weg fort, verweigern sie die Ablegung der Waffen und der zur Anwendung der Gewalt geeigneten Werkzeuge, oder wollen sie sich nicht trennen und einzeln zur Abtheilung der Finanzwache verfügen, so sind sie beherzt anzugreifen und in Verhaft zu nehmen. — Laibacham2l). Hornung 184,. __ Laibach am 7. März 184«. Z. 31U. st) Nr. 1N52. Von dem k. k. Stadt- und öandrechte in Krain wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen der Armen der Pfarre Hö'nigstem, durch die k. k. Kammerprocuratur, als erklärten Erben, zur Erforschung der Schuldenlast nach dem am 27. Jänner 184tt zu Hö'nigstein verstorbenen Pfarrer Johann Saiz, die Tagsatzung auf den 20. April l84 Uhr vor diesem k. k Stadt- und Landrechte bestimmt worden, bei welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Anspruch zu stellen vermeinen, solchen sogewiß anmelden und rechtsgeltend darthun soll.n, widrigens sie die Folgen des §. «14 b. G B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. — Laibach am 28. Februar 184il. Z. 31«. (2) Nr 1«43. Von dem k. k. Sladt- und Landrechtc in Krain wird durch gegenwärtiges Edict kund gemacht: Man hat über Ansuchen der Maria verwitweten Tersiner, als Vormünderinn ihres mind. Sohnes Anton Tersiuer und des Jacob Tscherne, als Mitvormund und zugleich als Vormund der mind. Anna Tersiner, so wie des acl liliu«-. :««^,,n aufgestellten Curators l)>. Lindner, in die freiwillige öffentliche Versteigerung der beiden, zum Verlasse des Joseph Tersiner gehörigen, dem hiesigen Stadtmagistrate 5uk Rect. Nr. 8 dienstbare«, 5nl, l^on^c. Nr. ) des 'V, Ge-memnantheiles am ^<,l.«,, unterGemein-Vcrthei-lung Mappä-Nr. 77 und unter Catast. Mappä-Nr. 144tll vorkommend, gerichtlich auf 8 fl.; <.) des Gemeinantheiles in der llloux,,, im Cataster unter Mappä-Nr. 'V,4., vorkommend, dcm Glundbuche noch nicht einverleibt, gerichtlich auf 25 fl., und n/..i, im Cataster unter Mappä-Nr. ^/^^ vorkommend, gleichfalls noch nicht grundbüchlich einverleibt, gerichtlich auf 34 st. geschaht, gewilligt, und hiezu der 30. März l. I. früh 10 Uhr von diesem Gerichte bestimmt. Wozu die Kauflustigen mit dem Beisatze eingeladen werden, daß diese Realitäten nur um oder über den Schatzungswcrth hintan-pegeben werden, und daß eö ihnen freistehe, die dießfälligen 3icitation5bedingnisse und den Grund- 188 duchsextract in der dießgcrichtlichen Registratur oder aber beim Verlaß-Curator, !)>-. Lindner, einzusehen. — Laidach am 24. Februar 1846 Z. 311. (2) Nr. 263. Merc. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrcchte, zugleich Mcrcantil - und Wechselgcrichtc in Krain, wnd bekannt ^emIcht: Es sey von diesem Gerichte auf Ansuchen des L. W. Gotümuth, Handelsmannes hier, qegen Leopold Gasperotti, wegen schuldigen 1174 st, 40 kr. <:, .«i, <: , m die öffentliche Versteigerung der nachbenannten, dem Exequirten gehörigen, auf 2442 fl. 12'/, kr. geschätzten Realitäten, als: «) der Krakauer-Wald-anthcile, Rett. Nr. 17'» und 1««'^; d) des Terrains sammt Wirtschaftsgebäuden im Hüh-nerdcrfe, Rcct. Nr. 95,3; <-) der Hälfte des Terrains Nett. Nr. Kitt in l'^l'j^ üiocl; und cl) der Mci Gemein-Antheile Mappä-Nr. 142 und 143 in !!!«»„/,!, gewllliget, und hiezu drei Termine, und zwar: auf den 2tt. Jänner, 23. Februar und 30. März 1846, jedesmal um IN Uhr Vormittags vor diesem k. k. Stadt-und Landrechte mit dem Beisatze bestimmt worden, daß, wenn diese Realttäten weder bei der ersten noch zweiten Fcilbietungs-Tagsahung um den Schätzungsbctrag oder darüber an Mann gebracht werden könnte, selbe bei der dritten auch unter dem Schatzungsbctrage hintangegeben werden würde. Wo übrigens den Kauflustigen frei steht, die dießfalligen Licitationsbcdingniffe, wie auch die Schätzung in der dießlandrechtlichen Registratur zu den gewöhnlichen Amtsstunden oder bei dem Vertreter des Erecutionsführcrs, Dr. Wurzbach, einzusehen und Abschriften davon zu vcvlangcn. — Laibach am 2. December 1845. Nr." 1 l 2. Merc. A n merk u n g. Da bei der zweiten Feilbietungs-Tagsahuna vom 23. lauf. M. sich rücksichtlich des Terrains, sammt Wirtschaftsgebäuden, Rett. Nr. 853 im Hühnerdorf, kein Kauflustiger ge-meldet hat, so wird am 30. März l. I. zur dritten Fcilbietung geschritten werden Laibach am 28. Februar I84tt. Z. IM). (3) Nr INI. Merc. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte, zugleich Mcrcantil- und Wechsclgenchte in Krain wird dem unbekannt wo befindlichen Johann Hogge von Weistenstcin, mittelst gegenwärtigen ' Edutcs erinnert: Es habe wider denselben bei dickem Gcnchte die Handlungs-Dita Gebrüder Hcuuünn von Laibach, die Klage auf Zahlung binnen 24 Stunden einer aus dem Wechselbrief^ . October l845 schuldigen Summe pr. 1Uli7 si. 25» kr. tZ. M. <: ^. <-.. eingebracht, über welche Klage wider den Geklagten der Zahlungsauftrag mit Verordnung vom 3. d. M., z. Z. M), erlassen worden ist. Da der Aufenthaltsort des Beklagten Johann Hogge unbekannt ist, so wurde demselben von dem Bezirksgerichte Gottschce auf seine Gefahr und Kosten der Georg Perko von Grafcndorf als <^il-.il,»o b.la^nl ü»>nachl: 65 sey ubkl An l^nacn c>; Hcrrl, Or. M^'millHi» WlNjbach, in die Rc,-ssumi'U„g dcr nnlielft Bcsch,,ccs t',^ s. l. ks^ln Sla?l ' U'>c> Lani)scchlc5 0d. i7. Febluar v H , Z. >^)c>, und 0,l utileün 22. Fp!,l 0. I. roies syi^nlen ere^ll'ven Fcil^coniq ecr, rcm Undi-laö Llinn v.»i: La,v.ich ci^cnlhüinlicden, te! D. 0 R. C>)>nmo,,da 3«^ae" , aln' 5>4> ft. »^ kl. gc> schäole" N> d^'l>i»^^äck^l, rrcqcn al^S 0cm Urlheile Li>. 5. ^tblu^r »U56 schule,.^en 55<> st. gcwllliget. „«id zu ccren Vc>^,abmt die Ta^sahun^ auf t»n 25, F.t?lU^s' 2O Mäl, u»o 22 April s. I,, jctes. mal -^olMlllaqum 9 llhl vo, eicscm t, k. Bczilks^ gcri^'e mo lcm Aoda'iqc besiimmt n?c>lce» , dah t,c Ri'Illälen bci kcr ersten u»e zwcilt», Flilbic. lung >'!^l U'llif tc>n ^^ähu»^wclii)e, ,rcdl aber dti cer olillcn Tagsahung uincr dcinselden hilltaii» gegcdcn wcstcn. D^ls Scdäyun.^P^otocoN, die Licilationebc--dmg">fsc u"i> dcr »cucste O,uneduchKcitlacl so»« »»en t'»mls während tex Amlsiiund,» «iligese« hen »vl'ldcn. zl. 6. vcmkSqenchl l'e«' limgcbungcn Lai. da^'s am 2«. I'to'^lnblr >^^5. Nr. t)5c>. ^ln me^luna: B«i dc^ erstln Fcildietung h^t si.b kci" Kauflustiges gcmclrct