'J? r. 1213. y. 1905. Kirchliches Derordnuiias-Katt für die Lananter Diöcefe. Inhalt. 37. Decretum S. R. C. super Litauiis Sanctissimi Nominis Iesu. — 38. Indulgentiae pro ter recitantibus Salutationem angelicam cum invocatione ad Immaculatam pro castitate servanda. — 89. Dispositiones, quibus cavetur, ne clerici servitio militari sub-iecti promoveantur ad ordines maiores ante servitium militare exple- tum, sunt praeceptivae, non vero directivae tantum. — 40. Vorschrift über die Führung der Militärmatrikeln. — 41. Erste Mährische Volkswallfahrt nach dem Heil. Lande. — 42. Literatur. — 43. Diözesan-Nachrichten. 37. Decretum S. R. Congregationis super Litaniis Sanctissimi Nominis lesu. Litanias in honorem Sanctissimi Nominis lesu Apostolica Sedes inxta unicam formam probatas tercentum dierum indulgentia ditavit at«pie Breviarii Romani editionibus inseri decrevit. Quo vero Christitidelibus huiusmodi Litanias devote recitantibus ineffabilis Eucharistiae mysterii memoria salutariter excitaretur, quidam Sacri Antistites, praeeunte Eminentissimo et Reverendissimo Domino Cardinali Adulpho Perraud, Episcopo Augustodunensi, Sanctissimum Dominum Nostrum Pium Papam X. adierunt supplices, ut in iisdem Litaniis obsecrationi Per ascensionem tuam, libera nos Iesu, de Apostolica venia, immediate adii-ciatur altera : Per Sanctissimae Eucharistiae institutionem tuam, libera nos Iesu. Sanctitas porro Sua his votis ac precibus ab infrascripto Cardinali Sacrae Rituum Congregationi Pro-Praefecto relatis, pro impenso quo flagrat studio et amore erga Augustissimum Eucharistiae Sacra- mentum, libenter annuens praedictam in Litaniis Sanctissimi Nominis Iesu additionem atque obsecrationem ab iis tamen, qui optarent, dioecesium Ordinariis, fieri posso concessit. Contrariis non obstantibus quibuscumque. Die 8 Februarii 1905. L. »J* S. A. fard. Tripepi, Pro-Praefcctus. D. Panici, Archiep. Laodicen,, Secretarius. Zufolge dieses Dekretes wird hieinit ungeordnet, daß von nun an in der Litanei vom heiligsten Namen Jesu und) der Anrufung „Durch deine Himmelfahrt" beziehungsweise „Po svojem vnebohodu“ eingeschaltet werde die Anrufung „durch deine Einsetzung der allerheitigften Eucharistie, erlöse uns, o Jesu!" beziehungsweise „Po svoji ustanovitvi najsvetejšega zakramenta, reši nas o Jezus ! 38. Indulgentia conceditur ter recitantibus Salutationem angelicam cum invocatione ad Immaculatam pro castitate servanda. PIUS PP. X. ad perpetuam rei Memoriam. S. Alpbonsus Maria de Ligorio non solum strenuus extitit defensor Immaculatae Conceptionis B. M. V., sed etiam fuit promotor indefessus cultus erga Beatissimam Virginem sine labe conceptam, et praesertim promovit inter fideles praxim quotidie recitandi mane et vespere ter Salutationem angelicam addendo cuique earum lianc invocationem „per tuam Immaculatam Conceptionem, o Maria, redde purum corpus meum et sanctam animam meam“, asserens huiusmodi exercitationem efficacem esse ad casti- tatem servandam contra diabolicos incursus, lamvero quinquagesimo imminente anno, ex «pio Pius IX. Praedecessor Noster ree. meni. Beatissimam Deiparam ah originali labe immunem declaravit, peropportunum existimavimus laudabilem Alphonsi praxim christiano populo commendare, atque ut inde uberiores fructus percipiantur, coelestes etiam Ecclesiae thesauros, quorum dispensationem Nobis tradidit Altissimus, reserare statuimus. Quamobrem de Omnipotentis Dei misericordia ac BB. Petri et Pauli apostolorum Eius auctoritate confisi, omnibus et singulis utriusque sexus Christitidelibus, qui corde saltem contriti ter Salutationem angelicam, addita cuilibet Salutationi supradieta invocatione^ sivo mano sive vespere devote recitaverint, tam mane quam vespero tercentum dies do iniunctis ois seu alias quomodolibet debitis poenitentiis in Ecclesiae consueta relaxamus : quas poenitentiarum relaxationes etiam animalius Christifidelium, quae Deo in obari tato coniunctae ab hac luce migraverint, per modum suffragii applicari posse, indul-gemus. In contrarium facientibus non obstantibus quibuscumque. Praesentibus perpetuis futuris temporibus valituris. Praecipimus autem, ut praesentium Litterarum (quod nisi fiat, nullas easdem osse volumus) exemplar ad Secretariam 8. Congregationis Indulgentiis Sacrisque Reliquiis praepositae deferatur, iuxta Decretum ab eadem Congregatione sul) dic XIX lanuarii MDCCLV1 latum et a ree. moni. Benedicto XIV. Praedecessore Nostro die XXVIII eiusdem mensis adprobatum1. 1 Decretum, cui lieic innuitur, prostat in Collectione authentica S. Congr. lndulg. Sacr. Iietig. a. 1883 sub ». 205; quoad rem no- Datum Romae aput 8. Petrum sub an nulo Piscatoris dio v Decembris MCMIV, Pontificatus Nostri anno secundo L. 8. A. Card. Macchi. Praesentium Litterarum exemplar delatum fuit ad hanc Secretariam 8. Congregationis Indulgentiis Sacrisque Reliquiis praepositae. In quorum fidem ete. Datum Romae ex eadem Secretaria, die B. Decembris 1904. L. «f 8. los. M. Can. Coselli, Substitutus. stram facit infrascripta dispositio: „Praeterea, cum experientia quotidie comperiatur, complures indulgentiarum concessiones generales expediri inscia ipsa Sacra Congregatione, ex quo multi promanant abusus ac confusiones, re mature perpensa, praesenti itidem decreto declaravit, impetrantes posthac huiusmodi generales concessiones teneri sub nullitatis poena gratiae obtentae exemplar earumdem concessionum ad Secretariam eiusdem Sacrae Congregationis deferre.“ 39. Dispositiones, quibus cavetur, ne clerici servitio militari subiecti promoveantur ad ordines maiores ante servitium militare expletum, sunt praeceptivae, non vero directivae tantum. Feria IV. 31. Augusti 1904. Supremae huic 8. R. et II. Inquisitionis Congregationi propositum fuit enodandum sequens dubium: „An dispositiones, quibus cavetur, ne clerici servitio militari subiecti promoveantur ad Ordines Maiores ante expletum ipsum servitium militare, sint praeceptivae vel tantum directivae?“ Porro in Congregatione generali coram Eminentis-simis et Reverendissimis Dominis Cardinalibus Generalibus Inquisitoribus habita praedictum dubium, praehabito Re- verendissimorum Dominorum Consultorum voto, iidem Eminentissimi ac Reverendissimi Patres respondendum mandarunt : Affirmative ad primam partem; negative ad secundam. Sequenti vero feria V. die 1. Septembris 1904, in solita audientia 88. I). N. Vii Div. Prov. PP. X. a R. P. D. Adsessore habita, Sanctissimus resolutionem Erainen-tissimorum ae Reverendissimorum Patrum adprobavit. I Can. Mancini, 8. R. et U. Inquis. Not. 40. Vorschrift über die Führung der Militärmatrikeln. hinter Bezugnahme auf den Erlaß der k. k. Statthalterei in Graz vom 25. November 1904, Zl. 51.998, mitgeteilt im „Kirchlichen Verordnungsblatte" vom 1. Februar 1905, II. Abs. 17, wird im Folgenden die von der k. k. Statthalterei in Graz unter dem 4. Februar 1905, Zl. 4815, anher übermittelte „Vorschrift über die Führung der Militarli! a trike ln" zur Benehmnngswisseiischaft wortgetreu zum Abdruck gebracht. Vorschrift über die Führung der Militärmatrikeln. (Zu Praes. Nr. 6551 vom Jahre 1904 — Normalverordnungsblatt für das k. u. k. Herr, 33. Stück). I. Abschnitt. Matrikelführung im Frieden. § I- Allgemeine Bestimmungen. 1. Zur Führung der Militärinatrikeln (Tauf-, Tranungs-und Sterbebücher) sind berufen: die Feldsuperioren, die in den Heeresanstalten eingeteilten und die exponierten katholischen Felderzpriester »nd Feld-knraten, die geistlichen Professoren in den Militär-Erziehnngs-nnd Bildungsanstalten, die griechisch-orientalischen Felderzpriester und -kurate», die evangelischen Feldsenioren und -furate», dann die in größeren Garnisonsorten mit der subsidiarischen Militärseelsorge betrauten Zivilgeistlichen. 2. Zur urkundlichen Ausfertigung von Auszügen aus den Militärmatrikel» sind diese Organe nur außerhalb des Geltungsgebietes des ungarischen Gesetzartikels XXXIII vom Jahre 18941 und innerhalb desselben nur hinsichtlich der bis zum 1. Oktober 1895 protokollierten Matrikelfälle berufen. ^ 3. Mit den Tauf-, Trauungs- und Sterbematrikeln sind gleichzeitig Duplikate derselben zu führen. Die Duplikate sind mit Ende eines jeden Jahres ab-znschließen, vom Matrikelführer mit den Originalmatrikeln nochmals auf die tvort- und buchstabentreue Übereinstimmung zu vergleichen, zu unterfertigen und mit dein Dienstsiegel und einem auf der letzten Blattseite beizufügenden alphabetischen Namenverzeichnis zu versehen; falls sie mehrere Bogen enthalten, so sind sie zusaniinenzunähen und die Zwirnenden mit dem Dienstsiegel im Farbendruck auf der letzten Blattseite zu befestigen; sodann von den in Heeresanstalten eingeteilten Feldkuraten, von den exponierten katholischen und von den mit der subsidiarischen Militärscelsorge betrauten Zivil-geistlichen dem Feldsnperior des Militär-Seelsorgcbezirkes bis 15. Jänner einzusenden, welcher die eingelangten Duplikate zu überprüfen und mit Ende Februar gleichzeitig mit den selbst geführten und abgeschlossenen Duplikaten dem Apostolischen Feldvikariat zur Aufbewahrung vorzulegen hat. In gleicher Weise sind die Duplikate auch von den Akademiepfarrern und geistlichen Professoren, von den griechisch-orientalischen und von den evangelischen Feldgeistlichen jährlich abzuschließen, sodann von ersteren dem Apostolischen Feldvikariat, von beiden letzteren aber durch das Vorgesetzte Korps- (Militär) kommandv dem Kriegsministerium vorzulegen. 4. Hat sich im Laufe des Jahres kein Matrikelfall ergeben, so ist dies im betreffenden Matrikeldnplikatsbogen, welcher jedenfalls einzusenden ist, zu bemerken. 5. Die zur Führung der Militärmatrikeln und deren Duplikate erforderlichen Drucksorten werden vorn Kriegsininisterinm 1 Das Geltuilsisgebict der ungarischen Gesetzartikel XXXI und XXXIII umfaßt die Länder der ungarischen Krone, mit Ausschluß von Kroatien und Slavonien, jedoch mit Einschluß von Fiume und dessen Gebiet. 1 Die in den nachfolgenden Paragraphen festgesetzten Bestinimnugen über Ausfertigung und Behandlung dieser Auszüge sind für den Geltungsbereich des ungarischen Gesetznrtikcls XXXIII vom Jahre,J8!»4 nicht maßgebend. ans Rechnung des Ärars beschafft und katholischen Militär-inatrikelführern durch die Feldsuperioren verabfolgt, welche dieselben gegen Quittung vom Apostolischen Feldvikariat beziehen. Den übrigen Militärmatrikelführern sind diese Drucksvrten von dem betreffenden Militärterritorialkommando zuzuweisen. 6. Der erste Einband für neu anzulegeude Matrikeln, ivelche vor der Gebrallchsnahnie hinsichtlich der Seitenanzahl vom Platz- (Militärstations-, Anstalts) kommando zu authentisiereu sind, ist auf Rechnung des Ärars zu bewirke»; alle späteren Auslagen für Buchbinderarbeiten sind, und zwar die der Feld-superivratsinatrikeln vom Feldsnperior aus dem bemesseueu Schreibspesenpauschale, die der Garnisonsmatrikeln auf Kosten des Ärars, sonst aber vom betreffenden Truppenkvrper (Anstalt) zu bestreiten. 7. Ergibt sich ein Wechsel des Matrikelführers, so sind die Matrikeln und deren Duplikate abzuschließen und samt den faszikulierten Archivsdokumenten dem Nachfolger oder dem Jnterimsseelsorger und wo auch dies nicht stattfinden kann, dein Militärstativnskommando, beziehungsweise der Anstalt, inventarisch zu übergeben. Der Übernehmer hat sich von der Beschaffenheit des Inhalts und dein Zustand der Militärmatrikeln eingehend zìi überzeugen, wahrgenommene Mängel sofort zu konstatieren und dem Kriegsininisterinm anzuzeigen. 8. Zum Schreiben der Matrikel», Duplikate und Matrikelscheine ist gute schwarze Tinte zu verwenden; auch ist darauf zu sehen, daß ein Matrikelfall jederzeit nur auf einer Bogen-feite des Protokolls, jedoch mit Vermeidung aller Abkürzungen ersichtlich gemacht und eine Fortsetzung desselben auf der folgenden Seite nicht notwendig iverdc. Bei jedem einzelnen Matrikelfall ist für die eventuelle nachträgliche Ergänzung ein genügender Raum zu belassen. 9. Zur Hintanhaltuug allfälliger Verwechslung des Taufnamens mit dem Familiennamen ist der letztere stets mit lateinischen Buchstaben zu schreiben und zur Vorbeugung von Fälschungen der Tag und das Jahr der Geburt (der Trauung, des Todes) nicht bloß mit Ziffern, sondern auch mit Buchstaben auszudrücken. 10. Radierungen in der Matrikel, im Duplikat derselben und in den Matrikelscheinen sind gesetzwidrig; sollte beim Schreiben dieser Dokumente ein Fehler unterlaufen, so ist dies in einer Anmerkung anzuführen. 11. An der in der Matrikel vorkommenden Schreibweise der Familiennamen darf — wenngleich dieselbe nach Anschauung des Matrikelführers oder der Partei sprachlich oder orthographisch unrichtig ist — keine wie immer geartete Änderung vorgenommen werden. 12 Berichtigun g e n und Ergänzungen der Matrikeln dürfen nur nach eingeholter Ermächtigung des Kriegsministeriums vorgenomineu werden; die einschlägigen Schriftstücke und Nach» weisdoknmente sind den Gesuchen um die Bewilligung hiezu beizulege». 13. Zur Vormerkung einer nachträglichen Verleihung des Adels, welche nur auf Grund der Vorlage des Adelsdiploms oder einer rechtskräftigen Nachweisnng bewilligt werden kann, dann der Legitimierung außerehelich geborener Kinder durch die nachgefolgte Verehelichung ihrer Eltern, sowie der Adoption, welch letztere Vormerkungen nur auf Grund der vorgeschriebenen Dokumente zugestanden werden dürfe», ist gleichfalls die Ermächtigung des Kriegsministeriums erforderlich. 14. Für die Legalisierung der für das Ausland bestimmten Auszüge ans den Militärmatrikeln und für die Stempelfreiheit oder Stempelflicht der Matrikelauszüge gelten die bestehende» staatlichen Vorschriften. 15. Zur Beurteilung der ehelichen oder unehelichen Geburt eines Kindes sind die kirchlichen und bürgerlichen Gesetze maßgebend. § 2. Aufbewahrung der Matrikeln durch de» Feldsupcrior. Ili. Die nebenstehende Übersicht läßt entnehmen, bei welchen Feldsuperioraten die Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher (matrikeln) der Truppenkörper, Anstalten re. geführt und anfbewahrt werden. 17. Die Militärmatrikelbücher sind, wo es überhaupt tunlich, in einem möglichst feuersichere», vor schädigenden Witterungseinflüssen geschützten und unberufenen Personen nicht zugänglichen Lokal in einem versperrbaren Kaste» aufzubewahren. 18. Die Einsichtnahme in die Militärmatrikeln ist ohne Intervention des Matrikelführers, welcher für die Zeit seiner Amtsführung für die Integrität und auch für die Mängel der Matrikelbücher persönlich haftbar bleibt, niemandem gestattet. 19. Von Parteien gewünschte Auskünfte hat der Matrikelführer auf Grund der Matrikeldaten persönlich zu erteilen. § 3. lLintragung der Matrikclfälle. ‘20. Die Gebnrts und Tauf-, dann die Trauungs- und Sterbefälle, welche sich bei den der niilitürgeistlichcn Jurisdiktion zugewiesenen Militärpersonen ergeben, sind je nach der Konfession beim zuständigen Militärgeistlichen rechtzeitig anzu-melden, welcher dann amtznhandeln und die Funktion in die Matrikel einzutragen hat. 21. In Die Militärmatrikeln sind nicht bloß jene Fälle aufzunehmen, welche die zur eigenen Jurisdiktion gehörigen Militärpersonen betreffen, sondern auch jene Fülle, welche etwa über Delegation eines anderen Militär- oder Zivilseel-sorgers vorgenommen werden. Nach vollzogener Funktion ist der Matrikelauszug dem Seelsorger, von welchem die Delegation ausgegangen ist, zu übersenden. 22. In die Matrikeln der Truppenkörper (Anstalten) sind alle Matrikelfälle einzutrage», welche die zu denselben gehörigen Militärpersonen betreffen, ohne daß mit Rücksicht auf den eigentlichen Wohnort oder die Religion des Betreffenden ein Anstand zu erheben ist. 23. In die militärgeistliche Sterbematrikel sind nebst de» gewöhnlichen Sterbefällen ferner noch einzutrage» : 1. Die gewaltsamen Todesfälle, hinsichtlich welcher die erforderlichen Angaben dem Militärseelsorger von der Unter-suchnngskomission mitgeteilt werden; 2. die Todesfälle infolge einer Verunglückung, wobei der Ort, wo diese stattgefunden und all dasjenige, was ans dem Kvmmissivnsprvtvkvll zur Klarlegung des Falles beitragen dürfte und zur Abgabe eines ans der Sterbeniatrikel nötigen Aufschlusses dienen könnte, unter Anführung des betreffenden Anfnahmsprotokolls mit Nummer und Datum einzutragen ist. Verunglückte, deren Leichen nicht anfgefnnden wurden, oder deren Identität nicht außer allen Zweifel gestellt ist, dürfen in die Sterbeniatrikel nicht aufgenommen und der Totenschein über dieselben nicht ausgestellt werden; 3. die totgeborenen Kinder; 4. Verstorbene, welche kein kirchliches Begräbnis erhalten haben; 5. die Hingerichteten, wobei das Urteil mit Nummer und Datum ersichtlich zu machen ist. 24. Wird dein zuständigen Militärseelsorger eine rechtskräftige Todeserklärung zur Protokollierung zngestellt, so hat er dieselbe in die betreffende Sterbeniatrikel wörtlich, ohne Beachtung der Matrikelrubriken (per extensum), cinzntragen. Die Ausstellung des Totenscheines über einen solchen Akt darf jedoch in keinem Falle stattfinden, da die Todeserklärung nur den mutmaßlichen, nicht aber den wirklichen Tod beweist, und der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen bleibt. 25. Die Protokollierung der auswärts vorgekommenen Ge-burts- und Tauf, dann Trauungs- und Sterbefülle kann, mit Ausnahme des im § 8 u) vorgeschriebenen Vorganges, nur auf Grund eines urkundlichen, daher durch die amtliche Fertigung des berechtigten Matrikelführers bekräftigten Matrikelscheines bewirkt werden. 26. Beim Einträgen der zur Aintshaudlung einlaufeuden Matrikelauszüge muß unverweilt auf die Behebung der allenfalls vorkommendeu Mängel gedrungen werden. Die Ausfüllung der Rubriken mit der Bezeichnung „unbekannt" rechtfertigt den Matrikelführer hinsichtlich der mangelhafte» Ausfüllung der Protokolle nicht, es wäre denn, daß die erschöpfenden Erhebungen resultatlos geblieben sind, in welchem Falle dies mit Berufung auf die Geschüstsstücke der kompetenten Ämter oder Behörden, sowohl in der Matrikel als auch in deren Duplikate zu bemerken ist. Insbesondere sind die mit der Führung des Hauptpersonalgrundbuches betrauten Verwaltuugs-kvmmissionen (Intendanzen re.) verpflichtet, die bei Vergleichung des Gruudbuchblattes mit dem Matrikelauszug sich als maugelhaft oder unrichtig darstellenden Daten dem betreffenden Militär-geistlichen behufs Ergänzung oder Richtigstellung der Matrikel bekanntzugeben. 27. Der Feldsuperior hat die vorkommendeu Fälle, es mag die Funktion von ihm selbst, oder von einem ihm beigegebenen — 85 — A V ers icht der Feldsuperioren, welchen die Führung und -lusbelvahrnng der Militärtanf-, tranungo- und sterbct»iicher(-n»atrikeln) der nachbezeichnctc» Trnppenkörper und mit eigenen Feldtnrate» nicht dotierten Anstalten re. obliegt. T r n p p t » It ö r p v r Z n g e lv i e s e » de m F eld j >i p e rior Infanterie- und Tiroler Kaiser Jägerregimenter. ii £ a> cl> tl«' Z s ‘É.E n r HF S.s FS % •*- der Ersatzbataillvnskader sich befindet. Feldjägerbataillvne. der Ersatzkompagniekader sich befindet. Kavallerieregimenter. der Ersatzkader sich befindet. ' Korps(Divisions)artillerieregimenter. der Ersatzdepotkader ausgestellt ist. Festungsartillerieregimenter(-bataillone). der Stab des Regiments, beziehungsweise des selbständigen Bataillons sich befindet. Tiroler und Vorarlberger Gebirgsbatteriedivision. in Innsbruck. Anstalten des Artilleriezeugswesens. desjenigen Militärterritvrialbezirkes, in welchem die Anstalt sich befindet. Pionierbataillone. desjenigen Militärterritorialbezirkes, in welchem sich der Ersatz-kvmpagniekader befindet. Piomerzeugsdepot. in Wien. Eisenbahn- und Telegraphenregiment. Trainregimenter. desjenigen Biilitärterritvrialbezirkes, in welchem der Regiments-stab2 sich befindet. 15. Traindivision. in Sarajevo. Trainzeugsdepvt mit den Train-Zeugsfilialdepots. in Wien. SanitütStrnppe. in Wien. . ' < Monturverwaltungsanstalten. desjenigen Militärterritorialbezirkes, in welchem die Anstalt sich befindet. Militärverpflegsanstalten und bettenmagazine. desjenigen Militärterritvrialbezirkes, in welchem das standes-znständige Evidenzverpflegsmagazin sich befindet. K. ü. k. Leibgarden. in Wien. Militärabteilnngen der Pferdezuchtanstalten. desjenigen Militärterritvrialbezirkes, in welchem die betreffende Abteilung sich befindet. Militär-Polizeiwachkorpsabteilung in Lemberg. Krakau. in Lemberg. .Krakau. Przemysl. Przemysl. Militärwachkvrps für die Zivilgerichte in Wien. in Wien. Bvsnisch-Hercegovinischc Truppen. in Sarajevo. Gendarmeriekorps für Bosnien und die Hercegovina Von jedem Feldsuperior wird nebst den Matrikeln der zugewiesenen Trnppenkörper und Anstalten ic. noch die Feldsnperioratsmatrikel geführt, welche für den Amtssitz des Feldsuperiors zugleich als Garnisvns-matrikel anzusehen ist. Dieselbe dient überdies zur Aufnahme jener Matrikelfälle, die sich bei den im betreffenden Militärterri-tvrialbezirk angestellten, nicht im Verbände eines Truppenkvrpers oder einer mit eigenen Matrikeln dotierten Anstalt stehenden Militärpersvnen ergeben. 1 Die Friedensstation des Ersatzkadcrs bleibt im Mobililätsverhältnis auch bann maßgebend, wenn wahrend desselben die Ersatzeskadron in einen müderen Militärterritorialbezirk verlegt wird. - Die Fricdeiisstatioii des Negimentsstabes bleibt mich während der Mobilität maßgebend. Feldkuraten vollzogen worden sei», ohne A ns na hinein die Fcldsuperioratsinatrikel und deren Duplikat im Original (d. i. mit den eigenhändigen Unterschriften des Aktes) einzntragen und sodann erst, falls ihm dies nach der vorangc-f ii h r t e n „Ü b e r s i ch t" z n k o 111 »> t. in die Matrikel und das Duplikat des betreffenden Trnppenkörpers (Anstalt) abschriftlich aufzuneljjincn. 28. In die beim Feldsnperior erliegenden Matrikeln übertragt derselbe auch die in den eingelangten Matrikeldnplikateu verzeichnetcn, in seinen Amtsbereich gehörigen Fälle, dann die sonst überkommenen Matrikelscheine. 29. Der bei einer Anstalt angestellte Feldkurat und der mit der Seelsorge betraute Akademiepfarrer (geistliche Professor) hat die vorkoinnienden Matrikelfälle über die zur Anstalt gehörigen Personen, es mag die Funktion von ihm selbst oder von einem anderen Militär- oder Zivilgeistlichen vorgenommen worden sein, in die Anstaltsinatrikel einzntragen. 30 Die exponierten katholischen Felderzpriester und Feld-kiimleit führen eigene Garnisonsmatrikeln, in welche sie die vorgenommenen Funktionen einzntragen haben 31. In jenen größeren Garnisonsorten außerhalb des Amtssitzes des Feldsuperiors, in welchen wenigstens zwei Bataillone oder andere Truppenteile re. in der Gesamtstärke von beiläufig 1000 Köpfen gewöhnlich stationiert sind, aber kein Militär-seelsvrger sich befindet, und deshalb die Besorgung der militärgeistlichen Funktionen einem Zivilgeistlichen übertragen wird, sind Garnisonsmatrikeln zu führen, in welche die vollzogenen Funktionen einzutragen sind. 32. In kleineren Garnisonsorten trägt der Ortspfarrer die vorgekoininenen Funktionen in seine Psarrmatrikel ein. 33. Die griechisch-orientalischen und die evangelischen Feldgeistliche» haben die bei ihren Glaubensgenossen vollzogenen Tauf-, Trauüngs- oder Beerdigungsakte in die eigenen Matrikeln einzntragen. 8 4. Matrikelauszüge. 34. Nach jeder vollzogenen Funktion ist ein Auszug ans der betreffenden Matrikel in einem Exemplar, über die außerhalb des Geltungsgebietes des ungarischen Gesetzartikels XXXIII vom Jahre 1894 befindlichen, dahin aber zuständigen aktiven Militärpersonen aber in zwei Exemplaren anszufertigen und vom Feldsuperior dem Standeskörper, vom Feldkuraten einer Heeresanstalt, Akademiepfarrer oder geistlichen Professor der betreffenden Anstalt und von den übrigen Militärgeistlichen oder subsidiarischen Militärseelsorgern dem betreffenden Militärstationskommando zuzustplleu. Von der Anstalt oder vom Militärstationskommando sind diese Auszüge an den betreffenden Standcskörper zu leiten und von diesem, falls die Funktion von einem Militärgeistlichen vorgenommen wurde, bei welchem die Matrikeln des Truppen- körpers (der Anstalt) nicht erliege» — ein Exemplar dem zuständigen Feldsnperior (Anstaltsgeistlichen) zur Aufnahme ' in die Matrikel des Truppenkörpers (der Anstalt), das zweite Exemplar aber dem Vorgesetzten Militärterritorialkvininando zur Einsendung an das königlich ungarische Ministerium des Innern zu übermitteln. 35. Nach der Protokollierung macht der Feldsnperior, Feldkurat, Akademiepfarrer oder geistliche Professor Nummer und Blattseite der Matrikel ans dem Matrikelanszug ersichtlich und stellt denselben an den Truppenkörpcr oder die Anstalt zum weitere» Amtsgebrauch zurück. 36. Von den kirchlichen Matrikelscheinen darf seitens der V e r w a l t n n g s k o m m i s s i o n c n (Intendanzen rc.) kein Gebrauch gemacht werden, solange nicht die erfolgte Protokollierung ans dem M a t r i k e l s ch e i n vom betreffenden F e l d s n p c -ri or (Feldkuraten, Akademiepfarrer oder geistliche» Professor), unter B e i s etz n n g der N n m m e r »nd Blattjeite der Militürmatrikel mit dessen eigenhändiger Unterschrift bestätigt ist. Die M ilitärkontrvllbeHorden haben darauf zu achten, daß dieser Bestimmung entsprochen wird. 37. Bei Funktionen, welche einen Angehörigen eines fremden Staates betreffen, ist der Matrikelanszug im Dienstweg dem Kriegsininisterinm vorzulegen, welches denselben im diplomatischen Wege an seinen Bestimmungsort leiten wird. 38. Die Truppenkörper, Anstalten rc., sowie die einzelne» Personen haben sich in allen Angelegenheiten, in welchen es sich um die Ansfolgung von Tauf-, Trauungs- und Totenscheine» katholischer Militärpersonen handelt, an den zuständige» Feldsnperior (Feldkuraten oder Seelsorger der Militär-Er-ziehnngs- und Bildungsanstalt) zu wenden. 39. Die Ausfertigung von Matrikelscheinen nichtkathv-lischer Militärperjonen erfolgt jedoch durch jenen Militär- oder Zivilseelsorger, welcher die fragliche Funktion vorgenommen und in seine Matrikel eingetragen hat, beziehungsweise ans der Matrikel des betreffenden Trnppenkörpers (der Anstalt). § 5. Behandlung der Traunngsmatrikelbelege der Militärpersone«. 40. Da jede beabsichtigte Eheschließung von Militärpersonen des römisch- und griechisch-katholischen Glaubens, welche nicht zum Stande einer Anstalt gehören, bei der ein Feldkurat, Akademiepfarrer oder ein geistlicher Professor die Seelsorge ansübt, bei jenem Feldsnperior, in dessen Amtsbereich die Betreffenden in der Dienstleistung stehn, zu verkünden ist, so sind die Heiratsdokumente (Trauungsmatrikelbelege) an diesen zu leiten. Zu den Heiratsdoknmenten zählen: Die militar- : behördliche Ehebewilligung; die Taus- und Heimatscheine beider ■ Brautleute; die väterliche oder obervormundschaftliche (Familien- rcits») Eiiiwilliglliig oder die Großjährigkeitserklärilng für den »linderjährigen Ehewerber; bei Verwitweten der Totenschein des verstorbenen Gotten; bei österreichischen Staatsangehörigen, welche im Anstand (auch Kroatien, Bosnien und Hercegovina) die Ehe schließe», das von der kompetenten politischen Bezirksbehörde ausgestellte Ehefähigkeitszeugnis; bei ungarischen Staatsangehörigen, welche sich außerhalb des Geltungsgebietes des ungarischen Gesctzartikels XXXI vom Jahre 1894 verehelichen wollen, die von dem königlichen ungarischen Jnstizminister ausgestellte Beurkundung, bei den nach Kroatien und Slavonien zuständigen Personen aber das von der kompetenten politischen Behörde erster Instanz ausgefertigte Zeugnis über die persönliche Fähigkeit zur Eheschließung; bei kirchlichen Trauungen im Geltungsgebiet des ungarischen Gesetzartikels XXXI vom Jahre 1894 der Nachweis über die bereits vor einem Zivil-beamten vollzogene Eheschließung; bei Ausländer» die von der kompetenten heimatlichen Zivilbehörde (Gesandtschaft, Konsul, diplomatischen Geschäftsträger) ausgestellte Bescheinigung, daß nach den Gesetzen des betreffenden Landes gegen die Eheschließung kein Anstand obwaltet; bei Ehehindernisse» die politische und kirchliche Dispens; die allfällige Dispens vom kirchlichen Aufgebot; bei den zum Kautionserlag Verpflichteten die Trauungslegitimation und falls die Trauung durch den Feldsuperior vorgenommen werden sollte, auch der Verkündschein des auswärtigen Ehewerbers. 41. Diese Dokumente sind vom Feldsuperior im Trauungs-rapular für die Eintragung in die Trauungsmatrikel vorzu-nierken und nach Datum und Geschäftszahl spezifiziert anzuführen. Eine bloß oberflächliche Bemerkung, daß alle erforderlichen Dokumente beigebracht wurden und im seel-sorglichen Archiv erliegen, genügt nicht zur Nachweisung des gesetzlichen Verfahrens bei Trauungen. 42. Wenn der Feldsnperior die Trauung nicht selbst vornimmt, so folgt er nach dem beim Militärgottesdienst vorgenommenen Aufgebot den Verkündentlaßschein samt den erhaltenen Heiratsdoklimenten aus. 43. Die Heiratsdokumente von Militärpersonen, welche zum Stande einer Anstalt gehören, bei welcher ein Feld kn rat, Akademiepfarrer oder geistlicher Professor die Seelsorge ansübt, werden vom betreffende» Feldknraten, Akademiepfarrer oder geistlichen Professor, 44. die Heiratsdoknmente von Militärpersonen griechi s chori e n t a l i s ch e n und evangelischen Glaubens vom jurisdiktionszuständigen Militärgeistlichen des gleichen Glaubensbekenntnisses in gleicher Weise behandelt. 45. Auf die Heiratsdokumente der Militärpersonen des u n i t a r i s ch e n und mosaischen Glaubens wird im Frieden militärgeistlicherseits kein anderer Einfluß genommen, als daß die Trannngsscheine dieser Personen vom Standeskörper dem nach § 2 zuständigen Feldsnperior zu übergeben sind, welcher sich bezüglich derselbe» nach Punkt 22 zu benehmen hat. § 6. Aufbewahrung de» rrauuugomatrikelbelege der Militär- Personen. 46. Von den Heiratsdokumenten (Trannngsmatrikelbele-gen) können nur die beiden Taufscheine des Brautpaares über Ansuchen der Parteien und gegen deren Empfangbestätigung, welche den übrigen Heiratsdoklimenten beizulegen ist, nach vollzogener Trauung ansgefolgt werden. Die anderen an die Parteien nicht zurückzuerfolgenden Heiratsdoknmente, und zwar: 47. der Militärpersonen des römisch- und griechisch-katholischen Glaubens werden 1. wenn die Trauung durch einen Feldsuperior, Feld-kuraten oder Seelsorger einer Militär-Erziehnngs- und Bildungsanstalt vorgenommen wurde, als Beleg- und Nachweisdoknnicute für den ei »gehaltenen gesetzlichen Vorgang bei dem trauenden Militärgeistlichen auf bewahrt ; 2. wenn die Trauung zufolge des vom Vorgesetzten Feldsnperior erhaltenen Auftrages durch einen Feldkuraten vollzogen wurde, mit dem Matrikelanszng an den betreffenden Feldsnperior zur Hinterlegung in dessen Archiv übermittelt; 3. wenn die Brautleute verschiedenen Seelsorgern (zwei Militärseelsorgern, oder einem Militär- und einem Zivilseel-svrger) angehöreu, bei jenem Seelsorger hinterlegt, der die Trauung vorgenommen hat; 4. wenn die Trauung infolge einer Delegation vor einem Seelsorger stattfindet, dessen Jurisdiktion weder der Bräutigam noch die Braut in ordentlicher Weise angehört, von jenem Seelsorger in Aufbewahrung übernommen, von welchem die Delegation erflossen ist. Der letztere ist aber gehalten, in der bezüglichen Delegationsurkunde die Merkmale aller zur gültigen und erlaubten Eheschließung beigebrachten Dokumente zu dem Zwecke ersichtlich zu machen, damit sie von dem die Trauung vornehmenden Seelsorger in seine Matrikel ausgenommen werden können. 48. Die Heiratsdokumente der Angehörigen griechisch-orientalischen und evangelischen Glaubens, sotvie jener des unitarischen und mosaischen Glaubensbekenntnisses werden nach den gleichen Grundsätzen behandelt. § 7. Ordnung der Matrikelarchivsdokumente. 49. Die Matrikelarchivsdokumente hat der Militär-geistliche materienweise zu ordnen und dabei vorzüglich die Trauungsdoknmente, welche als Nachweisbelege für den bei Eheschließungen eingehaltenen Vorgang dienen, jahrgangsweise sorgfältig evident zu halten. II. Abschnitt. Matrikclführung während der Mobilität. § «• Matrikelftthrung. 50. — 1. Den bei den höheren Kommanden der Armee im Felde (Armeeoberkommando, Armeekommando, Truppen- divisioiiskoinmando) eingeteilteu Militärgeistlicheil werde» keine gebundene» Matrikel beigestellt. Dieselben haben daher die vorkommenden Matrikelfälle für jeden ihnen zugewiesenen Truppenkörper und desgleichen für jede Anstalt ans besonderen, je nach Bedarf in Hefte gefaßten Matrikel bogen anfzunehmen. Zur Nachwcisung der allenfalls vorkommenden Fälle über die nicht zum Verband eines Truppenkörpers oder einer Anstalt gehörigen Einzelpersonen (auch jener des Zivilstandes im Gefolge der Armee) sind für die im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder einerseits und für die Länder der ungarischen Krone anderseits gesonderte Matrikelhefte anzulegen. 51. — 2. Hinsichtlich der Protokollierung der auf dem Schlachtfeld gebliebenen und der in den Feldsanitätsanstalten oder sonst verstorbenen Personen sind, ohne Rücksicht darauf, ob der Militärgeistliche selbst fungiert hat oder nicht, folgende Bestimmungen maßgebend : 52. a)' Den auf dem Schlachtfeld Geblichenen wird das Legitimationsblatt, mit welchem alle Personen bei der Armee im Felde behufs leichterer Feststellung ihrer Identität versehen sein müssen, unmittelbar vor der Beerdigung durch den mit einer Abteilung hiezu kommandierten Offizier oder Unteroffizier abgenommen, und es wird von diesem und einem Soldaten der die Beerdigung durchführende» Abteilung auf der Rückseite des Legitimativnsblattes der Tag und der Ort der Beerdigung und — falls die Truppe ihre Gefallenen selbst beerdigt — auch die Feststellung der Identität der Leiche mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt. Die so ausgefertigten Legitimationsblätter, welche vermöge der beigefügten zwei Unterschriften gleichsam die eidliche Bestätigung zweier Angenzengen enthalten, daß in ihrer Gegenwart die Legitiinationsblätter den betreffenden Gefallenen ab-genommen wurden, beziehungsweise, daß die Identität der Leiche außer Zweifel steht, dienen zur Eintragung in die Sterbematrikeln. 53. Dasselbe gilt von den Legitimationsblätter» der in den Feldsanitätsanstalten oder sonst Verstorbenen, wenn die Identität des Verstorbenen und der Tod durch die dem Legitiinativnsblatt beigefügte Bestätigung zweier Zeugen, oder durch jene eines Militärarztes, analog der Bestätigung des Kopfzettels eines in einer stabilen Militärsanitätsanstalt Ver storbenen sichergestellt ist, dann auch von solchen Legitimationsblättern, denen nachträglich die Unterschrift zweier Zeugen beigefügt wurde, welche den Namensträger des Legitiniations-. blattes auf dein Schlachtfeld fallen gesehen zu haben, an Eidesstatt bestätigen. 54. b) Legitiinationsblätter, welche die erforderlichen zwei Unterschriften (die Bestätigung des Militärarztes) nicht enthalten,. dürfen zur Eintragung in die Sterbeniatrikeln nicht verwendet werde». 55. c) Jene Legitiinationsblätter, welche nach der laut Punkt !>) geschehenen Zeugenunterfertignng im Sinne des Punktes 59 der Militürabteilung des Armeegeneralkommandos zukommen, werden von diesem Kommando den zuständigen Divisivnssecl-svrgern, beziehungsweise dem Feldsuperior, eventuell dein Seelsorger des Armeeoberkommandos zur Eintragung in die Sterbe-matrikelbogcn-. (hefte) übersendet. 56. Nach Prvtotvlliernng der nach Punkt a) zur Eintragung in die Sterbeniatrikeln geeigneten Legitimationsblätter und nach Bestätigung der Eintragung ans deren Rückseite sind dieselben dem Standeskörper, bezüglich solcher Matrikelfälle aber, welche Einzelpersonen betreffen, dem zuständigen Kommando znznstellen. 57. Vom Standeskörper werden die Legitiinationsblätter nach erfolgter Standesbehandlnng an die mit der Führung des Hauptgrundbnches betraute Verwaltungskommission geleitet, welche die Sterbefälle aller im Geltungsgebiet des ungarischen Gesetzartikels XXXIII vom Jahre 1894 gefallenen (verstorbenen) Militärpersonen auf Grund dieser Legitiinationsblätter mittels Verzeichnisses, Muster Beilage 1, jene der außerhalb dieses Geltungsgebietes gefallene» (verstorbenen), jedoch dahin zuständige» Militürpel sviien mittels Verzeichnisses, Muster Beilage 2, durch das Vorgesetzte Militärterritorialkonimando beim königl. ungarischen Minister des Innern aiizumelden hat. Die von den Militärgeistlichen der Armee im Felde bereits protokollierten Legitiinationsblätter der in diesem Gebiet nicht zuständigen Militärpersonen sind sodann unter Anschluß eines gleichverfaßten Verzeichnisses, dessen Überschrift entsprechend zu ändern ist, dem zuständige» Feldsuperivr zur Aufnahme in die betreffende Sterbematrikel zuzustellen. Letzterer hat nach vvr-genoinniener Amtshandlung diese Legitimationsblätter wieder an die zuständige Verwaltungskommissivn rückzuleiten. 58. Legitimationsblätter der nicht zum Stande eines Trnppenkörpers oder einer Anstalt gehörigen Personen sind dem Kriegsministerinm einzusenden. 59. (1) Falls die nach Punkt a) ausgefertigten Legitimationsblätter von der Truppe re. un mittelbar dem zuständigen Divisionsseelsorger (Feldsuperior, eventuell Feldkuraten des Armeeoberkommandos) zur Protokollierung zugestellt werden, hat dieser die bezeichneten Blätter nach geschehener Eintragung an die Militärabteilung des Armeegeneralkommandos einzn-senden, von welcher sie nach der Gebrauchsnahnie direkt an die mit der Führung des Hanptgrundbnches betraute Ver-waltungskoniinission zur weiteren, im Punkte 57 vorgeschriebenen Behandlung, eventuell an das Kriegsministerinm übermittelt werden. 60. e) Die Namen der beiden ans der Rückseite des Legitimativnsblattes unterfertigten Zeugen sind sowohl in den Matrikelbogen- (heften) als auch in der Sterbematrikel bei jedem einzelnen Akte mit der ausdrücklichen Anführung ihrer Eigenschaft als „Zeugen der Beerdig u n g" oder „Zeugen der Identität der Leiche" oder „Augenzeugen des Todes" ersichtlich zu machen. Auch ist bei Eintragung der vor dem Feinde Gefallenen stets die Grundlage, auf welcher die Protokollierung erfolgte, in ben Matrikelbogen (-heften) und beit Sterbematrikeln beutlich anzumerken. 61. f) Legitimationsblätter, welche analog bem Kopfzettel eines Verstorbenen ärztlich bestätigt sinb (Punkt a), finb von ber Felbsanitàtsanstalt beni zustänbigen Felbkuraten zuzustellen, welcher sich bezüglich solcher Fälle analog bem Punkte 59 zu benehmen hat. 62. g) Über einen Gefallenen, besten Legitimativnsblatt nicht gefunben werben kann, ist, wenn tunlich, eine „Tobesfallein-gnbe" nach beut Muster Beilage 3 zu verfassen niib von zwei Augenzeugen bes Tobes ober zwei sonstigen Zeugen, welche bie Jbentität ber Leiche zu bestätigen in ber Lage sinb, zu unterfertigen. Eine solche Eingabe bient zur Eintragung in bie Sterbematrikel uiib ist nach ben im Punkte d) unb e) hinsichtlich ber Legitimationsblätter festgestellten Bestimmnngen weiter zu behanbeln. 63. h) Die orbiinngsmäßig bestätigten Legitimationsblätter ber verstorbenen Zivilpersonen im Gefolge ber Armee sinb nach Ergänzung bnrch bie Unterschrift bes betreffenben Militär-geistlichen im Dienstweg bem Kriegsministerinm vorzulegen, welches biese Dokumente beni Ministerium bes Innern bes betreffenben Staates zum weiteren Amtsgebrauch übermittelt. 64. — 3. Die Matrikelbogen- (Hefte) sinb mit Enbe eines jeben Monats abzuschließen, von bem zur Führung berufenen Militärgeistlichen unter Beibrnck bes Dienstsiegels zu unterfertigen unb svbann von ben katholische» Divisionsseel-sorgern unb bem Felbkuraten bes Armeeoberkommaubos, bem Vorgesetzten Felbsnperior, von ben nichtkathvlischen Divisions-seelsorgern beni bei ber betreffenben Armee eingeteilten Felb-geistlichen ihrer Konfession einznsenben. 65. Truppenkörper unb Reservcanslalten, bann bie Hanpt-unb Stabsquartiere, bei bcuen im Laufe bes Monats keine Funktionen vorgekomme» finb, sinb mittels Berichtes namhaft zu machen, ohne baß für biefelbeu leere Matrikelbogen vor-zulegen wären. 66. Der Felbsnperior fenbet bie an ihn gelangten Matrikel-boge» (hefte), bann bie ihm von ben katholischen Felbkuraten zugekommeneu Matrikelbuplikate samt ben von ihm selbst geführten Matrikelbogen an bas Apostolische Felbvikariat. Der griechisch-orientalische unb ber evangelische Militärgeistliche ber Armee, bann ber Felbrabbiner leiten bie Matrikelbogen int Wege ber Militärabteilnng bes Arineegeneralkommanbos an bas Kriegsministerinm, welches biese Matrikelbogen an bas Apostolische Felbvikariat übermittelt. 67. Auch bei eintretenber Demobilisierung sinb bie Matrikelbogen (-hefte) nach beit in biefent Punkte vorgezeichneten Bestimmungen abzuschließen, einzusenben unb weiter zu behanbeln. 68. Bei eintretenber Mobilisierung wirb ben zn Felbober mobilen Reservespitälern bestimmten Felbkuraten bie mit ber Nummer bes Spitals versehene Matrikel, welche für jeben Mobilisieruugssall neu anzuschaffen unb beten erster Einbanb ans Rechnung bes Ärars zu bewirken ist, von bem zur Aus- rüstung bes Felbspitals berufenen Garnisonsspital, beziehungsweise von jenem Garnisvnsspital, zu welchem ber Militärgeistliche ber Personalreserve einzurücken hat, ben für stabile Reserve- uitb Festungsspitäler bestimmten Felbkuraten bagegen vom Apostolischen Felbvikariat zngestellt. Später notig lucrbcnbc Buchbinberarbeiten sinb ans bem Schreibspesenpanschale bes Spitals zu bestreiten. 69. Die beim Spital sich ergebenben geistlichen Funktionen hat ber Felbknrat gleich nach vorgenommener Amtshanblnng einzutragen. Hiezu sinb ihm bas ärztlich bestätigte Legitimationsblatt unb allenfalls bie vom Verstorbenen in bas Spital mitgebrachte Revisionsliste, ber Leichenschein re. unverweilt zu übergeben. 70. Allfällige Mängel ober wiberstreitenbe Angaben biefer Behelfe hat ber Spitalskommanbant beheben zu lassen unb bas Ergebnis bem Felbkuraten wegen Ergänzung ober Richtigstellung ber Matrikel mitzuteilen. 71. Der Felbknrat hat bas bnrch seine Unterschrift ergänzte Legitimationsblatt gleich nach vorgeitonimener Funktion bei» Spital zu übergeben, von welchem basselbe beut betreffenben Stanbeskvrper (Kommanbo) zur weiteren Behaitblmtg (Punkt 57) zu übermitteln ist. 72. Das Matrikelbnplikat ist vom Felbkuraten monatlich im Wege bes Felbspitals an beit Vorgesetzten Felbsnperior, beziehungsweise an ben bei ber betreffenben Armee Ungeteilten Militärgeistlichen seiner Konfession einzusenben. 73. Nach Auslassung bes Spitals ist bie Matrikel, vorn Felbkuraten unterfertigt unb vorn Spitalskvmmaitbattten vibiert, bnrch ben ersteren an bas Apostolische Felbvikariat, beziehungsweise an bas Kriegsministerium einzusenben. 74. Nach biesen für Felbspitüler geltenbett Bestimmungen werben auch bie Matrikeln ber Reserve- unb ber Festungs-spitäler, jeboch mit bem Unterschieb geführt, baß bie katholischen Geistlichen ber nicht im Etappenbereich befinblichen Reserve -spitüler, wie auch jene ber Festungsspitäler, bas Matrikelbnplikat an beit Vorgesetzten Felbsnperior, bie nichtkatholischen aber an bas Militärterritorialkvmmanbo einzusenben haben. § 9. Behandlung der vom Feinde einlangenden Legitimationsblätter und Totenscheine. 75. Die vorn Feinbe einlangenben Legitimationsblätter werben normal behanbelt, wenn sie bie glauliwürbige Bestätigung zweier Zeugen tragen, sonst aber ber Unterabteilniig zu» gestellt, von welcher biejeitigeit Legitimationsblätter, bei welchen bie nachträgliche Bestätigung beigebracht würbe, unmittelbar an ben zustänbigen Seelsorger zur Behanblnng im Sinne bes Punktes 59 gelangen. 76. Totenscheine über bie in feinblichen Sanitätsanstalten uitb in ber Kriegsgefangenschaft verstorbenen Personen bes Heeres werben bem Stanbeskvrper, beziehungsweise ber mit ber Führung bes Hanptgrnnbbnches betrauten Verwaltnngs-kommission eingefenbet unb von letzterer nach Punkt 57 behanbelt. K. it. k. Infanterieregiment p. t. Nr... (Muster.) Beilage 1. Nr. V K. Verzeichnis der »ach de» cingolangte» LegitimationSblättern (Todesfalleingabcn» vor de»» Feinde in» Geltungsgebiet des nng. Gesctz-artikcls XXXIII von» Fahre 1894 gefallenen (verstorbenen» Militärpersone». Geburts- '2 O 3 C.s® |gs ST o g 3 c-e « Jg O .§ S'g — »o ® p T! § o za to-o o Der Eltern des Verstorbenen Wann und wo o § N a m c n ö N C3 E Za 3 <3 & u ■X?- o št *g LS « L 3^ -Q .5 E D J=i 3 3 .. 3 E .2 3 3 ‘P M E O s* 05 3 3 ,05 A i gefallen (gestorben) beerdigt jg & Josef Schmidt 3 1 • S' 'ä rh CD CO s è E :0 'è è 0 1 3 §3 3 3 a o.E a § Sto 05 1 1 unbekani lt Am nie« 19 . . im Gefecht bei Lagos gefallen Am nie» 19 . . ans dem Gefechtsfeld "c 'sS tr> Ludwig Kovàcs -- B 'S" 5) S 3 «w 3 .B S g g w CO R 55 s H — ^ 3 L t Hh .H5 Lo »5« » -o E 3~ . (*) 3 .5 &£ 3 -g hh Am nie» 19 . . im Feldspital Nr. . . zu Brasst» (Kronstadt) an Tetanus gestorben Am Ilten 19 .. ans dem Friedhof in Brass» (Kronstadt) 11. s. tu. 1 it. s. w. ». s. w. N., am »ten 19 ,. Unterschrift: K. u. k. Infanterieregiment p. t. Nr..._ (Muster.) Beilage 2. Nr. V. K. Werzeichni s der nach den eingelangten LegitiinationSblättern (Todeüfalleingaben) vor den» Feinde gefallenen (verstorbenen» Militärpersonen, welche im Geltungsgebiet deö nng. Gesetzartikels XXXIII von» Fahre 1894 heimatSzuständig waren. 05 a sS' S) 9t a ni c it Geburts- o ]o5 K n vO ar» 3 JS Lo 3 -O 3 o3 za .5 S w C 3 O 0 ti 3 vO 3 J-* © *£ = g %| 3 c 'S glä •gS. 5 £ g to za 0 Der Eltern des Verstorbenen Wann und wo Q t! ‘50 N 3 5 za c Ä' O n "3 3 3 E .0 <3 •p S-V 3 O 35 3 3 05 A R 3 sC- O N gefallen (gestorben) beerdigt o g- S Josef Dudar s 3 JO *3 SS Z 3 '3 SS 1 S 2 E 05 3 O p 3 3 1 -O 3 O c/ O "3 za ‘3 s; ,05 0 'S" .2 »g !| 3 3 S za 3 O M O 3 za 3 za '3 SS Am nie» 19 . . im Gefecht bei Kimpolung gefallen Am Illen 19 . , auf dem Gefechtsfeld 3 ,o^ H to Koloman Jrmcsi 1 A A N 3 1 Z co CO g d ‘C zr- 05 jO S e* M A ■f 'tr 3 ’o >E • *- 3 1 E s uO U 1 A Am ntcn 19 . . im Referuespital zu Wisnicz infolge einer Schußwunde gestorben A», lite» 19 . . auf dem Friedhof in Wisni z I M., am nie» 19 . . Unterschrift: Muster. K. it. t. Infanterieregiment Alexis Großfürst von Rußland Nr. 39. Beilage 3. 8. Kompagnie. Todesfälle in g a b e über folgende vor dem R-ehtbc Gebliebene, deren LcgitimationSblätter nicht gefunden wurden. § SS Geburis- Q SS Si « « 85 ty c D Wann und wo gefallen beerdigt Unterschriften der Angenzengcn des erfolgten Todes s in iS ft ft SS co IO 60 3 -e iS 3 .3, ft Ani 10. Ailgnst 1878 im Gefecht bei Dolnja Tuzla in Bosnien Wegens Rückzuges unserer'Truppe in den Händen des Feindes zurückgeblieben Michael Szalai m. ]>., Zugsführer. Johann Balogh in. p., Gefreiter. ft Doboj, am 30. August 1878. Ludwig Dittrich m. p. Hauptmann, Kompagniekomniandant. 41. Erste Mährische Volkswallfahrt nach dem Heiligen Lande. per Palästina-Pilgerverein der Diöcefe Brixeu hat unter dem 16. Februar 1905 einen Aufruf erlassen, in welchem mitgeteilt wird, daß er für die Bewohner der Markgrafschast Mähren sowie für die Bevölkerung der Mähren begrenzenden Länder eine einfache, billige Vvlkswallfahrt ins Heilige Land veranstalten will. Der Saininelpilnkt für die Pilger ist Lnndenburg in Mähren, doch können mich in Wien und in den Hauptstationen Wien—Triest Wallfahrer dem Pilgerzuge sich anschließen. Mit der Organisation, Leitung und Führung des Pilgerzuges ist der Vereinspräses, Herr k. mtb k. Oberst des Ruhestandes H e i n r i ch v o n H i inni el betraut. Das Präsidium der Wallfahrt übernehmen: der hochw. Herr Weihbischvf von Olmütz Dr. Karl Wisnar, Herr Prälat Msgr. Dr. Hermann Zoschkke, Herr General -kommissär des Heiligen Landes P. Melchior 0. Fr. Min. und Herr f. k. Universitätsprofessor Dr. Musil. Der Pilgerzng geht am Freitag, 11. Augnst d. I früh von Lnndenburg ab und trifft am Samstag, 12. August früh in Triest ein. Vom Sonntag, 13. August bis Mittwoch, 16. A li g n st ist Seefahrt. Donnerstag, 17. August erfolgt die Ankunft in Ja sfa, hierauf die Bahnfahrt nach Jerusalem, allwo an diesem Tage der Einzug in die heil. Stadt stattfindet. Die Zeit vom Freitag, 18. August, bis Freitag, 25. August ist für den Aufenthalt in Jerusalem bestimmt. Samstag, 26. August erfolgt die Rückreise nach Jaffa, woselbst die Einschiffung stattfindet. Am Donnerstag, 31. August ist Ankunft in Triest und Bahnfahrt nach L und e libar g. Am Freitag, 1. September trifft der Pilgerzug, so Gott will, in Liludenburg ein, worauf er sich anflöst. Der Pilgerzug gestattet die Ausnahme von 43 Pilgern in die I., 107^Pilgern in die II. und 350 Pilgern in die III. Klasse. Priester werden nur in die I. und II. Klasse ausgenommen. Der Pilgerbeitrag ist festgesetzt für die I. Klasse mit 440, für die II. Klasse mit 400 und für die III. Klasse mit 300 Kronen. Die^Au Meldung sstelle hat das hochw. General-Kommissariat des Heil. Landes zu Wien übernommen, und] ist für Anmeldungen und Anfragen — mit Ausschluß von Einzahlungen der Pilgerbeiträge — folgende Adresse zu benützen: An das hochw. General-Kommis-sariat des Heil. Landes (Anmeldestelle) Wien, I., Franziskanerplatz. 4. Der Anineldnngstermin dauert vom 1. März bis 15. Juni. Da voraussichtlich ein großer Andrang eintreten dürfte, empfiehlt sich baldmvglichste Anmeldung. Diese geschieht mittels einer Korrespondenzkarte, ans der man unter Angabe genauester Adresse um Zusendung einer „Beitritts-Erklärung" ersucht. Sobald diese eingetroffen, wird^sie genau iiV(allen Rubriken ausgefüllt und sodann in geschlossenem Briefe an die Anmeldestelle abgesendet. Zugleich mit der Abfindung erfolgt mittelst eines der Beitritts-Erklärung angeschlossenen Erlagscheines der Unionbank die kostenfreie Einzahlung der ersten Rate des Pilgerbeitrages it. zw. mindestens mit 150 K für die I., mit 100 K für die II und mit 50 K für die III. Klasse. Der Nest des Pilgerbeitrages ist mittelst des zweiten Erlagscheines längstens bis 15. Inni l. J. einznzahlen. Ist der volle Pilgerbeitrag bis 15 Inni nicht eingezahlt, so gilt dies als Rücktritt von der Anmeldung. Ra li er Einzahlung der ersten Rate erfolgt von der Anmeldestelle nach Druck des „Pilgerführers" dessen Znsendnng. Erfolgt ein Rücktritt von der Pilgerung durch Abmeldung oder nicht rechtzeitige Einzahlung des Pilgerbeitrages, so wird der eingezahlte Betrag mit einem Abzüge von 20 K bei der I., 15 K bei der II. und 10 K bei der III. Klasse znrückgezahlt. Erfolgt der Rücktritt in der Zeit vom 1. bis ü. August ohne einen Ersatzteilnehmer beiznstellen, so erhöht sich der Abzug ans 40 K bei der I., 50 K bei der II. und 20 K bei der III. Klasse. Erfolgt der Rücktritt in der Zeit vom ß. bis 10. August ohne Ersatzbeistellnng, so erhöht sich der Abzug ans ein Sechstel des Pilgerbeitrages. Vom 1. August an sind alle Rücktritte telegraphisch anzumelden. Müßte der Pilgerzug ans zwingenden Gründen unterbleiben, so erfolgt die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge mit einem Abzug von nur 5 K ohne Unterschied der Klasse. 42. Literatur. Jur Bestellung werden dem hochwürdige» Seelsorge-klerns hieinit nachstehende Bücher empfohlen: 1. Perikvpen-Buch. Die Epistel und Evangelien des katholischen Kirchenjahres aus dem römischen Meßbnche. Mit Zugrundelegung der Alliolischen Übersetzung neu bearbeitet von Dr. Franz Gutjahr, Professor des neutestamentlichen Bibelstudiuins an der Universität Graz. II. Auflage. Graz, 1905. Verlagsbuchhandlung „Styria". Das schön ausgestattete Buch, das von den hochwürdigsten F. B. Ordinariaten Seekan und Lavant die kirchliche Approbation erhalten hat, eignet sich für die Kirche» unserer Diözese, in welchen die Epistel und das Evangelium der Sonn-und Festtage in der Sprache des Buches gelesen werden. Besonders empfehlenswert macht das Buch noch der Umstand, daß für jeden Tag des Jahres, an dem ein bewegliches oder unbewegliches Fest gefeiert wird', die Epistel und das Evangelium angegeben sind. Preis des Buches in Ganzleinen gebunden K 4-50. 2. Katoliška liturgika za šolski in domači pouk. Spisal Jakob Kavčič. Maribor, 1904. V založbi pisatelja. — Tisk tiskarne sv. Cirila v Mariboru. Str. 160. Knjiga je vse hvale vredna in jo je tudi že visoko c. kr. ministerstvo za bogočastje in pouk z dne 17. februarja 1905, štev. 3345, pripustilo kot učno knjigo. Priporoča se zato ne samo vsem čč. gg. vero-učiteljem na srednjih šolah in učiteljiščih, temveč tudi vsem čč. gg. katehetom ljudskih in meščanskih šol. Pa tudi za liturgične pridige in za krščanski nauk bo dobro služila knjiga. — Naročuje se v tiskarni sv. Cirila v Mariboru -ter stane v platno vezana K 2, po pošti 2 K 20 v. 3. Handbuch für die k. und k. fattoli s ch e Militärgeistlichkeit. Von Emmerich Bjelick, k. und k. Feldkonsistorialdirektor. Wien, 1905. Im Selbstverläge des apostolischen Feldvikariats. Preis des Buches für die hochw. Zivilgeistlichkeit per Exemplar gebunden 7 K, broschiert 5 K ; erhältlich beim Apostolischen Feldvikariate in Wien. 43. Diö;esaN'Uachrichten. Übersetzt wurden die Herren Stagliine: Gregor Potokar von St. Beurlaubt wurde krankheitshalber Herr Franz Gosak, Kaplan in Georgen an der Siidbahn nach St. Johann a. Drs. und Johan» Jelšnik, St Johann am Dranfelde. von Rcichenburg nach St. Georgen an der Südbahn (I). Unbesetzt ist geblieben der 2. Kaplansposten in Rcichenbnrg. F. B. Lavautcr Ordinariat zu Marburg, am 15. April 1905. f Fürstbischof. St. LyrilluS-Buchdruckcrei.