XXXIV. chluß-Protokoll über die im 1.1881 in der Lavanter Diözese abgehaltenen Pastoral-Conserenzen. A. I. Seit einigen Jahren her wurden — was früher gar nicht oder nur höchst selten der Fall war — aus tu den Zeitumständen liegenden Gründen Ehedispensen in sehr nahen Ber-wandschaftsgraden (z. B. int zweiten — auch im zweiten berührend den ersten der Seitenlinie) und Schwägerschaftsgraden (ex copula licita z. B. im zweiten, im zweiten berührend den ersten, auch im ersten der Seitenlinien) schon öfters ertheilt. Welchen Eindruck machen derlei Verehelichungen tut allgemeinen auf das gläubige Volk? Welchem Einstuß üben sie auf das Familienleben? Bei der Erörterung dieser Frage, über welche 24 Elaborate Vorlagen, haben die meisten Elaborante» um einen sicheren Ausgangspunkt für deren Beantwortung zu gewinnen, unter Berufung auf Dr. Kntschker's Eherecht, Dr. Aichner's und Helfcrt's Kirchenrrecht, Dr. Wetzer's Kirch.-Lexikon u. A. zuerst die Ursachen, welche der Aufstellung des Ehehindcrnisses der Verwandschaft und Schwägerschaft zu Grunde liegen, ihrer Betrachtung unterzogen. Das gleiche thaten die Couferenzcn selbst. Als hauptsächliche Gründe werden angeführt: 1. Natnrrechtliche. V. Moy sagt: „Die Verwandschaft ist ein durch Gemeinschaft der Abstammung oder des Geblütes zwischen mehreren Personen begründetes Verh ältniß der Freundschaft. Es ist der Natur zuwider, ihrem Gesetze und Entwicklungsgänge entgegen, daß dieses von ihr begründete sittliche Verhältniß durch die Beimischung der sinnlichen Beziehungen der Geschlechtsliebe in den nieder» Kreis, aus dem es hervorgcgangen, wieder herabgezogcn werde." Und Dr. Kopp sagt: „Es ist eine unwiderlegbare Thatsache, daß der geheimnißvolle Zug natürlicher Decenz, welcher durch alle gebildeten Völker hindurchgeht, die Fortpflanzung des menschlichen Geschlechtes durch dasselbe Blut als naturwidrig und verabscheubar erkennen läßt." Juxta modum gelten dieselben Erwägungen von der Schwägerschaft, weil der Verschwägerte in die Gemeinsamkeit des Blutes jener Familie tritt, innerhalb welcher die Geschlcchtsvermischnng erfolgt ist. Namentlich ist die affinitas honesta ein erhabenes sittliches Verhältniß der Freundschaft, welches eben deshalb nicht wieder in den niederen Kreis sinnlichen Begehrens herabgedrückt werden soll. Wie tief das Heidenthum auch gesunken war, so konnte doch St. Paulus schreiben: „Omnino audi- 1 tur inter vos fornicatio, et talis fornicatio, qualis nec inter gentes, ita ut uxorem patris sui aliquis habeat.“ (1 Cor. 5, 1.) Und Cicero nennt die Verbindung mit dem Tochteriiramie: „Scelus mulieris in omni vita inauditum“. Die Einwendung der Geschwisterehen zu Anfang des Menschengeschlechtes widerlegt sehr schön St. Augustin mit den kurzen Worten: „Quod profecto quanto est antiquius compellente necessitate, tanto postea factum est damnabilius religione prohibonte.“ (De civ. Dei. 1. 15, 16.) Und wenn sich Christus auf das vom Schöpfer proelamirte Ehegesetz beruft: Qui fecit hominem ... dixit: Propter hoc dimittet homo patrem et matrem et adhaerebit uxori suae, et erunt duo in carne una“ und daraus die Schlußfolgerung zieht: „Itaque jam non sunt duo, sed una caro“ (Matth. 19, 4—5.) ; so ist es einleuchtend, daß hier nicht von dem einfachem Verlassen der Eltern und des elterlichen Hauses, sondern von der Blutsverwandschaft überhaupt die Rede sei, wie auch der Rechtslehrer Martin (de jure statuendi imped.) sich ausdrückt: „Quapropter debet etiam homo relinquere consanguineos cognatosve, utpote cum quibus unam ex iisdem genitoribus acceptam carnem participat, et quibus proinde adhaerendo, patrem et matrem eorum que carnem non omnino relinqueret, nec omnino alteri adhaereret carni, nec caro una ex carne absolute duplici efficeretur.“ 2. Sittliche. Dr. Kopp (1. B. S. 233) sagt: „Das Ehehinderniß der Verwandschaft bildet einen der Haupttragpfeiler, auf denen Familiensitte und Zucht einzig unerschütterlich zu ruhen vermögen. Es ist im Allgemeinen die kräftigste Schutzwehr gegen den Mißbrauch des innigen Verhältnisses, welches die Einheit von Fleisch und Blut zwischen den Personen verschiedenen Geschlechtes derselben Familie naturgemäß begründet; es muß dasselbe als der natürliche Träger der Unschuld und Reinheit dieses Verhältnisses betrachtet werden." Derselben Auffassung begegnen wir in der Instructio pro jud. eccl. quoad caus. matr., wo es im §. 81. heißt: „Wenn Ehen zwischen nahen Verwandten häufig Vorkommen, so vergiften sie das Familienleben, in dessen Verkehr sie die sinnliche Begierde und den Verdacht derselben einführen". 3. Sociale. Die große sociale Aufgabe, welche der Schöpfer der Ehe zugewiesen hat, nämlich die Bande der Verbrüderung und gegenseitiger Hilfeleistung immer weiter unter den Menschen auszubreiten, welche Aufgabe sie aber nur unter der Voraussetzung des Ehebindernisses der Verwandschaft erfüllen kann, hat schon der Hl. Augustin angedeutet, indem er die Ehe so überaus schön ein seminarium charitatis nennt. „Copulatio ergo maris et foeminae, quantum attinet ad genus mortalium, quoddam seminarium est charitatis.1-(C. I. C. XXXV. qu. I.) Zu dieser Stelle bemerkt Di'. Richter: „Es ist die Bestimmung der Ehe, daß sie durch Begründung und Kreuzung der Familien die Menschheit zu einer Einheit verbinden soll. Aus diesem Grunde ist überall, wo der Begriff der Familie zum Bewußtsein gekommen, auch die Ehe unter Verwandten als unzulässig betrachtet worden, weil sie die Familien isolili und die Liebe selbstsüchtig auf den engen Kreis der Verwandten beschränkt." Und Dr. Schulte: „Tief in des Menschen Natur liegt der Abscheu gegen Ehen unter Verwandten und obgleich manche Gesetzgebungen der Neuzeit das Ehehinderniß der Verwandschaft bis ans die Personen zurückdrängen, mit denen eine Ehe dem Gemüthe als Gräuel erscheinen würde, sträubt sich doch der sittliche Sinn des Volkes gegen solche Verbindungen, mit dem wahren Sprichwort: „Sterben, Verderben oder keine Erben", deren Folgen sehr bezeichnend." 4. Endlich physiologische. In dieser Hinsicht wird Dr. Klenke zitirt, welcher treffend sagt: „Zu allen Zeiten gab es Gesetzgeber und Sittenlehrer, welche Ehen unter Blutsverwandten verboten und die Erfahrung hat es gelehrt, daß dies vollkommen mit den Nuturgesetzen übereinstimmt, denn jene blutsverwandten Ehen ergaben eine Abweichung von der ursprünglichen Gesundheit der Generation und führen, wo sie sich in den folgenden Geschlechtern wiederholen, zur leiblichen und geistigen Entartung. Derartige Ehen üben vor Allem einen üblen Einfluß auf die Z e u g n n g. Die Natur will nämlich die Frucht aus einer und derselben Familie nicht, und wo sie gegen ihren Willen erzwungen wird, da entartet sie'und läßt die Generation durch Ermattung aussterben.... Daß wußte schon Papst Gregor, der schrieb: „Wir wissen es aus Erfahrung, daß aus Verwandschaftsverbindungen keine dauernden Sprößlinge hervorgehen." Die neuere Zeit hat diese Erfahrungen noch vermehrt; es ist statistisch nachgewieseu, daß unter den Familiengenerationen verwandschaftlicher Ehen die meisten unfruchtbaren, scrophulösen, mißgebildeten, augenschwachen, nervösen und blödsinnigen Individuen Vorkommen, daß ganze Familien hiedurch leiblich und geistig entartet zu Grunde gegangen sind." Es hat also die kath. Kirche sehr weise und ihrem universalen Berufe, die ganze Menschheit durch Bande der Liebe zu Einer Familie Gottes zu vereinen, ganz entsprechend gehandelt, daß sie die Grenze, welche schon das Naturgesetz der Verehelichung unter Verwandten gezogen, erweiterte, indem sie die Verehelichung auch unter entfernteren Verwandten verbot und dem Ehehindernisse der Verwandtschaft auch jenes der Schwägerschaft beigesellte. Sehr schön äußert sich hierüber Dr. Hclfert (Kirchenrecht 3. Aufl. S. 415) „Die Kirche muß sorgen, daß aus der Ehe Kinder Gottes, nicht bloS Kinder des Fleisches und der menschlichen Willkühr geboren werden, daß in der durch die Kinder entstandenen Familie Liebe wohne und von hieraus in die große Gesellschaft, die Kirchengemeinde, übergehe. Sie muß verhindern, daß nicht Ehen geschlossen werden, die der christlichen Lehre und den guten Sitten widerstreiten, vor Gott ein Abscheu, der Welt ein Aergerniß sind. Sie muß endlich bestimmen, wem das Sacra-mcut gespendet werden soll, wem nicht. Mit Grund hat darum die Kirche den Bann über jeden ausgesprochen, der ihr dießfälligcs Recht in Abrede stellt." (Cone. Trid. soss. 24. e. 3—4.) Daß übrigens nicht nur das Ehehinderniß der Schwägerschaft, sondern auch jenes der Verwandschaft, insoweit cs auf menschlichem Rechte beruht, eine Dispens zulassc, ist selbstverständlich. Aber ebenso selbstverständlich ist es, daß, wenn die Gründe der Aufstellung dieser Ehehindernisse so gewichtig sind, auch die Dispens nur aus wichtigen Gründen crtheilt werden solle, und daß die Gründe umso gewichtiger sein müssen, je näher der Grad der Verwandtschaft oder Schwägcrschaft ist. Diesen Grundsatz hat schon das Concil von Trient aufgestellt: „In contrahendis matrimoniis vel nulla omnino detur dispensatio, vel raro, idque ex causa et gratis concedatur. In secundo gradu nunquam dispensetur, nisi inter magnos principes et ob publicam causam.“ (Sess. 24. c. 5.) Dieser nämliche Grundsatz findet auch iit der für Oesterreich maßgebenden Instructio pro judiciis eccl. in causis matrim. seinen Ausdruck. Nachdem im §. 80 jene Grade aufgezählt werden, „in welchen, wenn rechtmässige (d. H. canonische) Gründe nicht gebrechen, willfährig" dispensirt werden kann, fährt der §. 81 fort: „Was die übrigen Hindernisse der Giltigkeit betrifft, so ist einmüthig dahin zu wirken, daß die volle Wirksamkeit derselben behauptet oder erneuert werde." Nach dem Concil von Trient soll also im II. Grade — unter Geschwisterkindern nämlich — nur inter magnos principes et ob publicam causam dispensirt werden. Und mit Recht; denn gerade bei regierenden Fürsten und ihren Verwandten ist die Gattenwahl gewöhnlich auf einen sehr engen Kreis beschränkt; überdies sind ihre Verehelichungen häufig mit öffentlichen Rücksichten in einer Weise verbunden, daß von deren Wahrnehmung die Wohlfahrt ganzer Reiche und Länder abhängt. Als aber die Disciplin in diesem Punkte immer laxer und Dispensen in den nächsten Vcrwandschafts- und Schwägerschaftsgraden auch in den niederem Ständen immer häufiger wurden, da erhoben die Päpste ihre warnende Stimme dagegen mit den eindringlichsten Worten. Im Circular des E. B. Gencralvikariates München »nd Freysingen ddt. io. März 1826 heißt es: „Eben deswegen, weil eine Zeit her bei uns die Sache zu leicht genommen worden und sich daher solche Dispensgesuchc immer vermehrt haben, fand sich der gottselige Papst Pins VII. gedrungen, noch auf seinem Todtenbctte den Cardinal Groß-Pönitentiar aufzntragen, künftig in Ertheilung von derlei Dispensen hart zu fein, indem es den Anschein genommen habe, daß in Deutschland für Schwäger cs keine anderen Weiber mehr gebe, als Schwägerinen. Gleichsam, als getraute sich der Hl. Vater nicht, vor seinem Richter zu erscheinen, ohne noch zuvor den Zügel zur Fcsthaltung eines Gesetzes, das durch zu häufige Dispensen zum Nachtheile der Moral und Religion erschüttert worden war, schärfer anzuziehen". Und Papst Gregor XVI. schrieb eigenhändig am 22. Febr. 1836 an den Vorstand der Dispensbehörde fori externi, den Cardinal Prodatarius l’acca, wie folgt: „Die Menge der Gesuche um Heiratsdispensen für Verschwägerte im ersten Grade, und für Blutsverwandte oder Verschwägerte im ersten Grade gemischt mit dem zweiten, hat unsere väterliche Sorgfalt auf diese Verhältnisse gelenkt, in denen nur allzuoft das sie begleitende Vergehen als Ursache fürdieBitteum Dispensation angeführt wird. Unserer Betrachtung ist das Bedenken nicht entgangen, daß man durch die Erleichterung der Hciratserlaubniß in solchen Fällen, besonders unter Personen niedrigen Standes, nnterdenenderUmgang freierund weniger zurückhaltend zu sein pflegt,jede Schranke der Un sittlich keit nicdcrreißen würde, die sosehr vermehrt wird durch die fortdauernde Gelegenheit und die größere Bequemlichkeit, sie zu befriedigen, wenn erst die zuversichtliche Erwartung hinzutritt, durch Knüpfung eines Ehcbandes die unglücklichen Folgen und zugleich die vorausgegangenc Schuld wieder gut zu machen. In sehr gerechter Furcht aber, wir möchten durch unsere Jndnlgenz Anlaß geben zur Erschlaffung einer geheiligten Strenge, welche vender Heiligkeit des Sakramentes gefordert wird, und soviel b eiträgt zur Wahrungder Sitte, zum Frieden der Familie, zur öffentlichen Wohlfahrt, haben wir die Notwendigkeit eingesehen, Uns unverrückt an ein System zu halten, welches 1* im Einklänge mit den Vorschriften des Tridenti nischenConcils und gegründet auf der außergewöhnlichen Dringlichkeit der Umstände, Uns in der Ausübung jener Autorität beruhigen könne, die der Hirt der Hirten Unseren schwachen Kräften anvertraut hat. Fest entschlossen demnach, nur diejenigen Dispensgründe gelten zu lassen, welche durch canonischc Bestimmungen, oder durch die vom apostolischen Stuhle im m c r ein gehaltene Observanz als gesetzlich anerkannt sind, werden Wir dagegen als solche nicht anerkennen, denen man mit anderen Mitteln entgegentretcn kann, ohne dem Verbote ehelicher Verbindungen zwischen so nahen Verwandschaftsgraden Abbruch zu thnn. Diese und ähnliche Rücksichten müssen, so wie sie Unsere ernste Erwägung verdienen, so auch die Ordinarien von der Nothwendigkeit überzeugen, nicht so leichthin auch in solchen Fällen cauonische Rcchtstitel zur Dispensation anzucrkrnncn. Indem wir denselben genaue Sorgfalt in dielen Dingen ans ihr Gewissen geben" u. s. w. In dieser Richtung hat die hohe k. k. österreichische Regierung schon im Jahre 1834 nachstehendes eröffnet : „Die kaiserliche Botschaft in Rom hat der geheimen Hof- und Staatskanzlei die Anzeige erstattet, daß sic bei mehreren Anlässen, wo von Seite der Ordinariate der österr. Monarchie um Dispensen des ersten oder des ersten mit dem zweiten vermischten Grade des Verwandschafts- odcrSchwägerschafts-vcrhältnißes eiugcschrittcn worden ist, auf Schwierigkeiten geflossen ist, welche die Dispensversagnng zur Folge hatten, wenn die Gesuche nicht mit canonischen Gründen, entnommen aus dem Concilium Trid. und aus der Constitution Benerdit XIV., unterstützt wurden. Die Botschaft fügte bei, daß Se. Heiligkeit sich strenge darnach halten, daher derlei Dispensen, ohne daß die vcrgcschricbcncn canonischen Gründe ausdrücklich angegeben wären, nicht ertheilt werden würden". Anlangcud nun de »Eindruck, welchen der artige Dispensen auf das gläubige Volk ausüben, so sprechen sich alle Konferenzen einstimmig dahin aus, daß der Eindruck im allgemeinen ein ungünstiger sei. Sie machen jedoch hiebei ganz richtig einen Unterschied sowohl in Betreff der Ehen, als der daran Anstoß nehmenden Personen. Anlangend die Ehen, so sagen sic, daß die Schwägerschaftsehen den geringeren Anstoß erregen, weil hier die Dispeusgründc z. B. paupertas viduae, numerosa prole gravatae offener zu Tage liegen, und weil sich solche Ehen thatsächlich im Interesse der Versorgung und Erziehung unmündiger Kinder öfter als räthlich erwiesen haben. Dennoch bleibt cs wahr, daß auch Schwägerschafts-Ehcn oft das moralische und religiöse Gefühl der Leute empftndlich verletzen. Auch V e rw a n d tsch a s t s c h e n d es III. und IV. canonischen Grades erregen gewöhnlich keinen Anstoß, insbesonders dann, wenn sie in den Orts-und Vermögcnsverhältnissen begründet erscheinen. Hingegen erregen Verwandtschaftsehen im II. oder im II. den I. berührenden Grade immer einen heftigen Unwillen, und veranlassen viele sehr herbe Urtheile sowohl gegen die Brautleute als auch gegen die Kirchenbehördcn. Den Brautleuten prophezeit man nichts gutes; man sieht die Strafe Gottes schon kommen, und zwar verdienter Weise; man weicht ihnen mit Mißachtung ans. Als ein Onkel seine Nichte heiratete, nannten ihn die Leute einen Heiden und stießen grobe Verwünschungen über das Brautpaar ans. — In Betreff der Anstoß nehmenden Personen bemerken die Referenten: Erleuchtete und durchgebildcte Katholiken bedauern wohl derartige Vorkommnisse, nehmen jedoch daran nicht gerade Aergerniß. Sic haben zu den Kirchenbehördcn das Vertrauen, daß sie Dispensen gewiß nur ans wichtigen Gründen crtheilen; sie beruhigen sich damit, daß vielleicht, was ihnen ja unbekannt sein kann, aus zwei Hebeln nur das geringere ansgewählt werde; sic sehen cs endlich ein, daß heut zu Tage, wo überhaupt die Ehe ihres religiösen Charakters mehr und mehr entkleidet wird, Ehedispenscn selbst in nahen und den nächsten Verwandtschaftsgraden bürgerlicherseits bereitwilliger als je früher ertheilt werden, und jenen Brautleuten, welchen die kirchliche Dispens verweigert wird, die Nvth-Civilche als letzte Zuflucht offen steht, die Kirchenbehörden sich in einer Zwangslage befinden, welche die Kirche auf das lebhafteste bedauert, und nichts sehnlicher wünscht, als daß ihr wieder auf gesetzlichem Wege abgcholfen würde. Leichtsinnige Katholiken nehmen selbstverständlich auch keinen Anstoß; ihnen ist ja jede Lockerung der Kirchendisziplin nur erwünscht, sei cs aus Abneigung gegen die Kirche, sei cs im eigenen Interesse. Die Aergerniß nehmen, das sind die, welche zwischen den beiden genannten Klassen stehen und wohl die überwiegende Mehrzahl bilde», die nicht gerade leichtsinnig aber auch zu wenig durchgebildet sind, um die Zcitcrscheinungen in ihren Gründen begreifen zu können. Bei derlei Aufgeboten, so sagen die Referenten, schütteln alte Leute bedenklich den Kopf und sagen: „Vor Zeiten war es nicht so, Verwandte durften nicht heiraten". Wieder andere: „Auch in der Kirche gehe schon alles kreuz und quer. Ehemals ereiferten sich die Pfarrer gegen solche Ehen, jetzt helfen sic selber dazu." Weil Verwandschaftsehen doch zumeist in den angeseheneren und vermöglicheren Ständen Vorkommen, so heißt es: „Den Herrcnleuten ist alles erlaubt". „Wer Geld hat, erreicht alles". „Take zakone denar dela, pa no ljubezen“. Der Anstoß ist umso größer, weil der Staat unentgeltlich dispcnsirt, und cs sehr schwer ist, die Leute aufzuklären, daß der Staat in anderer Weise (im Wege der Besteurung nämlich) die Lcrwaltnngskostcn aufzubringen vermag, als dies dem apostolischen Stuhle möglich ist. Eben deshalb erregen die unentgeltlichen Dispensen der Bischöfe weniger Anstoß. Ueberdies gcrathen die Seelsorger durch die häufigen Dispensen in eine immer schwierigere Lage. Ereifern sie sich pflichtgemäß gegen derlei Eheschließungen, so wird ihnen dies nur als übertriebener Rigorismus, als bloße Bexation gedeutet und oft mit Bitterkeit und Trotz geantwortet: „Durften es diese und jene, warum gerade wir nicht". Anlangend endlich den Einfluß der Schwägerschafts- und noch mehr der Verwandtschafts-Ehen auf das Familienleben, so schildern ihn alle Conferenze» einstimmig mit den schärfsten Ausdrücken als einen ungünstigen, ja verderblichen. 1. Die beinahe sichere Aussicht auf Dispens und sonach auf Eheschließung ist die Veranlassung, daß sich selbst unter nahen und nächsten Anverwandten und Verschwägerten gar so leicht Liebesverhältnisse entspinnen, die leider namentlich bei den niederen Ständen mit Rücksicht ans deren Wohnungsverhältnisse nur zu häufig zum Inceste führen; denn ohne Aussicht ans die Heirat kommt ein Mädchen selten zum Falle. Einigermassen gemindert wird diese Gefahr, wie ein Conferent unter Berufung auf des Kardinal Rauschcr's Schrift „die Ehe und das 2. Hauvtstück des Bg. Gesetzbuches" ganz richtig hervorhebt, durch den Umstand, daß die Hausfamilien in den moderneil Staaten zumeist auf den engen Kreis der nächsten Verwandten: Eltern, Kinder und etwa noch ein Onkel oder eine Tante, beschränkt sind; während vordem, als noch die großen Hauscominunioncn bestanden, und Verwandte des 2.3. und 4. Gliedes unter einem Dache wohnten, die Gefahr unreiner Verhältnisse viel größer war, folglich auch das ' Ehehinderniß der Verwandtschaft selbst in den entfernteren Graden viel strenger aufrecht erhalten werden mußte, um das Familienleben rein zu bewahren. 2. Ucbcrhaupt verliert durch die Lockerung der Dispens-Disciplin der Incest immer mehr von dem ihm von der Natur entgegengesetzten horror und wird eben deshalb immer häufiger. A denkt sich: kann ich die B sogar heiraten, warum soll cs dann ein gar so großes Vergehen sein, ihr überhaupt beizuwohnen? 3. In solchen Ehen herrscht selten wahre eheliche Liebe. Denn das die eheliche Liebe eine andere ist, als die aus der BlutSgemeinschaft hervorgehende (relinquet homo patrem et matrem et adhaerebit uxori) und als die auf bloßer sinnlicher Zuneigung beruhende, ist bekannt. Und so kommt es gewöhnlich, daß der in der Bluts-gemeinschaft liegende natürliche Widerwille gegen die eheliche Gemeinschaft wieder erwacht, und sich sogar bis auf die Kinder ausdehnt. Die Stimme der Natur kann eben wohl zeitweilig übertäubt, niemals aber vollends erstickt werden. 4. Die Conferente» wollen auch die Erfahrung gemacht haben, daß solche Eheleute den „Alten" im Hanse mit weniger Achtung und Dankbarkeit begegnen, sich auch mit den übrigen Fainiliengliedern schwerer ver- tragen, als dies der Fall ist, wenn ein fremder Schwiegersohn oder eine fremde Schwiegertochter ins Haus kommt. Und so ist Unfriede und Zwietracht das gewöhnliche Los solcher Familien. Ein Conferent sagt, er kenne 5 Verwandtschaftsehen ; von diesen sei jedoch nur eine glücklich, alle anderen aber sehr unglücklich. 5. Solche Familien stehen in der Regel in der Gemeinde isolirt da. War das Motiv der Eheschließung Habsucht, Znsammenscharrnng des Vermögens, so hat das Volk ohnedies gegen solche Eheleute eine unüberwindliche Abneigung. Aber auch ansonst geht man an ihnen kalt und gleichgültig vorüber. Selbst im Unglücke finden sie wenig Theiluahme. Es herrscht eben im Volke der Glaube, daß solche Ehen keinen Segen Gottes haben können. Trifft sie daher ein Unglück, so pflegen die Leute auch da mit Kälte zu sagen: es gehe ihnen so, wie sie es verdienen; die strafende Hand Gottes habe sic getroffen. 6. Zu dem äußeren Unglücke, so bemerken die Conferenten auf die seelsorgliche Erfahrung sich berufend, gesellen sich endlich noch häufig schwere Gewissensbisse; dies insbesondere dann, wenn der Incest in die Ehe und ins Unglück geführt hat, oder wenn die Eheleute dereinst den wohlwollenden Abmahuungen besorgter Eltern oder Seelsorger nur Trotz und Ungehorsam entgegengesetzt haben. Dann und wann gesellt sich noch der peinigende Scrupel wegen der Gültigkeit der Ehe; der Scrupel nämlich, ob die Dispens nicht etwa modo obreptitio oder subreptitio erschlichen worden sei. Zur Verhüthung so schwerer Nachtheile für daS Gemeinwesen und so bitterer Folgen für das Familienleben schlagen die Conferente» nachstehende Mittel vor: 1. Der Seelsorger erkläre von Zeit zu Zeit in der Predigt oder Christenlehre (auch das Antepaschal-Examen kann hiezu benützt werden) den Grund und Zweck des Ehehindernisses der Verwandtschaft und Schwägerschaft, und mache an der Hand der Erfahrung auf die bitteren Folgen der Nichtbeachtung dieses Hindernisses aufmerksam. Er erkläre auch, freilich in vorsichtiger Weise, daß eine erlangte Dispens vor Gott und dem Gewissen auch ungültig sein könne; dann nämlich, wenn sie modo obreptitio oder subreptitio erschlichen wird. 2. Der Seelsorger erschrecke nicht sofort vor der Drohung der Dispenswerber, im Verweigerungsfalle eine Civilehe schließen zu wollen- Bei Landleuten namentlich ist es mit dieser Drohung zumeist nicht ernst gemeint. Zumeist allerdings nicht; aber dann und wann doch, wie es die Erfahrung zeigt. In jedem einzelnen Falle müssen eben die Lebens- und Personalverhältnisse der Dispenswerber, der Grad ihrer religiösen Bildung und deren Gemüthsbcschaffenhcit, sowie die äußeren Einflüsse, denen sie ansgesetzt sind, sorgfältig erwogen werden. 3. Man lasse es immerhin auf eine Civilehe ankommen; die Kirche wird hiebei keinen Schaden haben; cs wird sich eben nur zeigen, was in der Gemeinde reines Gold, und was Spreu ist. Dieser Antrag ist unannehmbar. Denn bei Eheschließungen handelt es sich nicht bloß um die Brautleute, sondern auch um die anzuhoffenden Kinder und das ansteckende Beispiel für die Gemeinde. Dazu kommt, daß der Hl. apostolische Stuhl in seiner neuesten durch die Gongr. do prop. fide erlassenen Instruktion dd. 9. Mai 1877 das periculum matrimonii civilis, ja sogar das periculum matrimonii mixti (Nr. 13 u. 11) als canonis che Dispensgründe anerkannt hat. Dem Urtheile des apostolischen Stuhles aber muß jeder kath. Priester seine Privatansicht unterordnen. 4. Es wäre besser, von diesem Ehehindernisse gar nicht zu dispensimi; denn wäre auch das Gesetz in einem einzelnen Falle zu hart, so wäre doch dieser Nachthcil weit geringer, als es jener für die ganze Gesellschaft durch derartige Präcedenzfälle ist. Einfältige Christen meinen, die Kirche wanke bei ihrer Gesetzgebung auch schon in den ewigen Principini. Das Volk wünscht überhaupt wie in staatlicher Beziehung, so auch in kirchlicher eine strengere Sittenpolizei. Auch dieser Antrag ist unannehmbar. Die Dispensgewalt ist das nothwcndige Correditi jeder menschlichen Gesetzgebung. Sie vermittelt den goldenen Mittelweg zwischen Rigorismus und Laxismus der Disziplin. Dadurch, daß kirchlichcrseits aus ca noni scheu Gründen dispensirt werden könne, wird der Härte in einzelnen Fällen begegnet; dadurch aber, daß einzig nur aus canonischen Gründen dispensirt werden dürfe, wird dem allgemeinen Interesse Rechnung getragen und der Erschlaffung der Disciplin vorgebcugt. 5. Die hochwürdigsten Ordinariate möchten staatlicherseits bei der hohen Negierung und kirchlichcrseits beim hl. apostolischen Stuhle Vorstellungen machen, die Dispensen nicht allzu willfährig zu ertheilen. Erörterungen nach beiden Richtungen sind in neuester Zeit wohl schon gepflogen worden. 6. Die hochwürdigsten Ordinariate möchten beim römischen Stuhle um Aufhebung aller außer dem Nahmen des bürgerlichen Gesetzbuches stehenden Ehchindernisse ansuchen, weil von denselben selbst zur Zeit des Concordatsbestandes immer ohne Anstand dispensirt wurde; — weil durch die respektiven Dispensgesuche die Aufgebote nur verzögert und den Seelsorgern unnütze Schreibereien verursacht werden; — weil endlich die Leute die vielen Wege, Gesuche und Auslagen nur als leere Vexatione» zum Nachthcile des kirchlichen Ansehens betrachten. Die Antragsteller vergaffen hiebei, daß die kirchlichen Ehegcsctze ihrer Natur nach universelle sind. Es geht doch nicht an, daß die Kirche etwa sage: In Spanien oder Frankreich sei die Verwandtschaft des 3. und 4. Grades ein trennendes Ehehinderniß, in Oesterreich hingegen sei sie keines. Es bleibt nichts übrig, als daß der Hl. römische Stuhl den Bischöfen in den einzcllicn Staaten mit Rücksicht auf die bürgerliche Gesetzgebung die erforderlichen Dispens-Facultäten ertheile und die Ausübung derselben normire. Und dies ist in Beziehung auf Oesterreich namentlich im §. 80 der Instructio pro judiciis eccl. in causis matr. geschehen. 7. Bei Ehcdispcnsen sei das Gutachten des Pfarrers für das Ordinariat maßgebend. Der Pfarrer lebt unter den Pfarrsleuten, kennt ihre Bedürfnisse, Familienverhältnisse u. s. w., und wird sonach am besten die Rückwirkung der Dispens auf die respektive» Familien, sowie auf die Pfarrsgemeinde überhaupt beurtheilen können. Daß das Gutachten des Pfarrers von großem Belange sei, wird zugegeben, weshalb es auch aus-nahmlos abverlangt wird. Es aber als maßgebend zu erklären, geht nicht au; denn dies käme einem Vetorecht der Pfarrer gleich, welches ihnen in keiner Weise zukommt. Sieh §. 67 der Anweisung für die z. G. Oesterr., nach welchem nur „dem Bischöfe das Recht zusteht, beziehungsweise die Pflicht obliegt, (ans für hinreichend erkannten Gründen) die Eingehung der Ehe zu verbieten". II. Welche Bedingungen stellt das Kirchenrecht für die kanonische Errichtung und welche Vorschrifterl die Pastoral für die Einführung und Leitung einer Bruderschaft oder eines frommen Vereines auf? Es sind ans jeder Conferenzstation die Bruderschaften und frommen Vereine (insoweit thunlich auch deren Mitgliederzahl) namhaft zu machen, welche an den auf der Conferenz-Station vertretenen Seelsorgsstationcn besteheil, es ist anzugeben, lvelche von denselben sich nach den bisherigen Erfahrungen als eine besondere Stütze der Seelsorge erwiesen und auf die Belebung der christlichen Zucht einen besonders heilsamen Einfluß geübt haben, und es sind endlich die Mittel zu berathen, welche anzuwenden wären, um die hie und da in Verfall gerathenen Bruderschaften und frommen Vereine wieder zu beleben, oder wo sie in Blüthe stehen, sie in diesem erfreulichen Zustande zu erhalten? Diese Frage, welche von den Conferente» einstimmig als sehr zeitgemäß erklärt wird, wurde in 31 Elaboraten in allen ihren Theilen einer gründlichen Erörterung unterzogen, wobei häufig Dr. Aichncr's und Dr. Ginzcl's Kirchcnrccht, P. Schiich's Pastoral, und die Bruderschafts- und Ablaßbücher von P. Maurel, P. Gaudentius Fr. Thomas n. A. citirt werden. Die kath. Kirche wäre nicht die wahre Kirche Christi, wenn in ihr das von Christus dem Herrn so oft und so nachdrücklich empfohlene Streben nach Vollkommenheit nicht immer und zu jeder Zeit einen kräftigen, ersichtlichen und erfolgreichen Ausdruck gefunden hätte. Der prägnanteste Ausdruck dieses Strebens sind die religiösen Orden undCongregationen; Christen aber, welche sich gerade nicht zum Ordensstande berufen fühlen, oder denen ihre Lebens- und Standesverhältnisse den Eintritt in einen Orden nicht gestatten, anbei aber das Verlangen in sich tragen, die religiösen Hebungen des Ordensstandes wenigstens einigermassen nachznahmen und durch die s.^g. Werke der Uebergebühr, opera supererogatoria (si vis prefectus esse), Gott vollkommener zu dienen, finden hiefür ein erwünschtes und erprobtes Surrogat in den religiösen Bruderschaften und Vereinen. Wie wahr das Gesagte sei, beweist die Thatsache, das; sich die meisten Ordensstifter veranlaßt sahen, entweder einfache Bruderschaften oder s. g. dritte Orden ihrem Institute anzngliedern, um es so recht vielen Christen in der Welt zu ermöglichen, an den Hebungen, aber auch an den Verdiensten und Gnadenschätzen der respcktiven Orden Thcil zu nehmen. In der La-vantcr Diözese ist an; meisten beliebt und verbreitet der 111. Orden des Hl. Franziskus und die schöne Bruderschaft des Karmeliter Seapulirs. Damit jedoch die Bruderschaften an den kirchlichen Gnadenschätzen Theil nehmen und ihre Mitglieder zur Vollkommenheit führen, ist zweierlei nothwendig; erstens müssen sie canonisch errichtet und zweitens gut geleitet fein. Es ist jedoch selbstverständlich, daß diese beiden so bczichnngsreichcn Fragen in dem engen Rahmen eines Pastoral-Conferenz-Protokolles nicht ihre erschöpfende Beantwortung finden können; sondern daß dem Zwecke der P a st oral-Conferenzen gemäß nur dasjenige hervorgchvben werden soll, was der Seelsorger in seiner amtlichen Beziehung zu den Bruderschaften und religiösen Vereinen zu wissen nothwendig hat. I. Unter der eanonischen Errichtung versteht man die den Kirchensatzungen entsprechende und eben dadurch die Bruderschaft in ihrem Wesen und als Rcchtssubjekt begründende Errichtung. Rach den eanonischen Satzungen können Bruderschaften und kirchliche Vereine errichten do potestate ordinaria: 1. Der Papst in der ganzen und für die ganze Kirche; 2. der Bischof in seiner und für seine Diözese. 3. Ex speciali privilegio die Vorstände jener Orden, Congregationcn n. s. w., welche ein solches Privilegium genießen. Durch die canonische Errichtung allein — es sei denn, sie geschähe unmittelbar durch den Papst, in welchem Falle die Errichtung und Ablaßverleihung zusammenfällt — werden die Ablässe noch nicht erworben. Letzteres kann auf dreifache Weise geschehen. Erstens, daß man für eine völlig neue Bruderschaft beim Hl. apostolischen Stuhle um Ablässe ansucht. Zweitens, daß der Hl. Stuhl ein für allemal gewissen Bruderschaften, sobald sie irgendwo canonisch errichtet werden, bestimmte Ablässe gewährt. Endlich drittens, daß die kanonisch errichtete Bruderschaft einer Erzbrudcrschaft ciuverlcibt wird. Eine Bruderschaft nämlich, welche einem allgemeinen Bedürfnisse entspricht und darum an den verschiedensten Orten eingeführt wird, pflegt der apostolische Stuhl zu einer Erzbruderschaft zu erheben, d. i. sie mit dem Rechte auszustatten, sich aller Orten gleichartige Bruderschaften zu aggregiren mit der Wirkung, daß ihre Ablässe und geistlichen Gnaden durch die Aggregation sofort auf die aggregate Bruderschaft übergehen. Die Etnzelnheiten der kanonischen Errichtung werden geregelt durch die Bulle „Quaecunque“ des Papstes Clemens VIII. vom 7. Dezember 1004, wozu noch einige Nachtragsverordnungen kommen. Das Wissenswertheste daraus ist Folgendes: 1. Alle Bruderschaften und frommen Vereine unterstehen der bischöflichen Gerichtsbarkeit. Dem Diö-zesanbischof steht es zu, dieselben kanonisch zu errichte», ihre Statuten zu genehmigen oder wofern er es nach den besonderen Diözesanverhältnissen für nothweudig erachtet, zu ändern (salvo tarnen fine principali), die Bruderschaft in der Ausübung ihrer Rechte zu leiten, sie zu visitimi und auzuordnen, wie die etwa statutenmäßigen Almosen von den Mitgliedern einzusammeln und zu verwenden sind. 2. An demselben Orte und in dessen Umkreise bis zu einer Stunde Entfernung darf nur Eine Bruderschaft desselben Namens errichtet werden. Hievon ausgenommen sind von altersher die Bruderschaften vom allerheiligsten Altarssacramcnte, der christlichen Lehre, des Herzens Jesu und der Marianischen Kongregationen. Pius IX. hat noch weiters ausgenommen im I. 1861 die Herz Maria- und die Armeu-Seelen-Bruderschaft, im I. 1803 die Rosenkranz-Bruderschaft und im Jahre 1873 den Verein der christlichen Mütter. — Wohl aber dürfen in derselben Kirche, ja bei demselben Altare mehrere Bruderschaften verschiedenen Namens errichtet werden, d. h. eine Kirche oder ein Altar kann für mehrere Bruderschaften als Brudcrschaftskirche (deren Besuch z.B. für die Mitglieder mit Ablässen verbunden ist) oder als Brudcrschaftsaltar (als welcher er vielleicht besondere Privilegien genießt) gelten. Doch ist es besser, daß jede Bruderschaft ihren eigenen Altar habe. (Dekr. 29. Mai 1841). Wird eine Bruderschaft rechtmäßig, d. H. mit bischöflicher Genehmigung aus einer alten Kirche in eine neu erbaute verlegt, so gehen die Bruderschafts-Ablässe auch auf die neue Kirche über, falls dieselbe unter demselben Titel wenn auch nicht an derselben Stelle erbaut wird. Wird aber die neue Kirche einem anderen Titillar gewidmet, so bedarf es zum Uebcrgange fier Ablässe eines päpstlichen Jndultes. (29. Jänner 1878.) Der specisischc Unterschied zwischen Bruderschaft und Verein besteht eben darin, daß die Bruderschaft ihre Heimstätte hat, wo sie gleichsam zu Hause ist (z. B. die Herz Maria-Bruderschaft die Kirche Maria vom Siege zu Paris), während dies bei Vereinen (z. B. Lcopoldincu-, St. Hermagoras-Verein) nicht der Fall ist. 3. Wünscht nun ein Seelsorger die kanonische Errichtung einer Bruderschaft in seiner Pfarrkirche, so hat er vor allem beim Ordinariate unter Anschluß der Bruderschafts-Statute» darum anzusuchen. Der Anschluß der Statuten kann unterbleiben, wenn es sich um eine allbekannte, und anderwärts in der Diözese bereits canonisch errichtete Bruderschaft handelt. Das Gesuch kann lauten: „Humillime infrascriptus desiderio motus promovendi ac dilatandi devotionem erga (e. gr. sacratissimum Cor Mariae) devotissime petit a Te, Celsissime ac Reverendissime Domine Ordinari, ut benigne precibus annuens sodalitatem (e. gr. sacratissimi Cordis Mariae) erigas ac erectam declares in parochia N. et praecise in ecclesia N. ad altare N., statuta approbes et, parochum dictae ecclesiae ejusque successores designes in confraternitatis directores, itemque litteras testimoniales exhibeas, quatenus aggregari possit archiconfraternitati (e. gr. Parasiis in ecclesia Notre Dame des victoires) existenti ad effectum participandi bonis spiritualibus et lucrandi indulgentias, quibus abundanter ditata est praefata Archiconfraternitas.“ Der Vorgang ist ähnlich, wie auf staatlichem Gebiete. Es bildet sich ein Verein, verfaßt seine Statuten und legt sie der Regierung vor. Durch die Bescheinigung, resp. Genehmigung der Statuten ist der Verein constituirt, d. h. ein staatliches Rcchtssubjekt geworden. Ebenso ist die Bruderschaft durch die bischöfliche Genehmigung ihrer Statuten canonisch errichtet; d. H. sie ist ein kirchliches Rcchtssubjekt geworden. 4. Ist die Bruderschaft kanonisch errichtet, so kann sie ihre Wirksamkeit beginnen und der vom Bischof bestellte Rector rechtsgültig Mitglieder anfuchmcn. In Betreff der Erlangung der Ablässe gilt das oben Gesagte. Tritt nun der dort sub Nr. 3. angeführte Fall ein, daß die Ablässe durch Aggregatton an eine Eczbrnderschast erlangt werden sollen, so hat der Rector unter Vorlage der bischöflichen Genehmigung, welche die litteras testimoniales (Anempfehlung) schon enthält, (denn ohne bischöfliche Empfehlung darf die Aggregation gar nicht erfolgen) beim'Direktorate der Erzbruderschaft um die Aggregation anzusuchen. Auch tu diesem Gesuche ist die Pfarrkirche und der Altar zu benennen und auch der Umstand anzuführen, daß in einem Umkreise von 3 italienischen Meilen (= i‘/i Stunde = 5 Kilometer) eine Bruderschaft von gleichem Namen und Zwecke nicht besteht. Diese Bemerkung entfällt selbstverständlich bei jenen Bruderschaften, welche dieser Beschränkung nicht unterliegen, wie oben gesagt wurde. 5. Das eingclangte Aggregatiousdiplom ist dem Diözesanbischof zur Vidirung vorzulegen. Erst nach erfolgter Vidiruug tritt die Aggregation in Rechtskraft, und dürfen die Brudcrschaftsablässe dem glänbigen Volke verkündet werden. Es ist schicklich, das vidirte Aggregatiousdiplom neben dem Bruderschaftsaltare hinter Glas und Rahmen ad notitiam omnium auszuhängen und es ist vorsichtig, eine Abschrift davon (z.B. für den Fall eines Brandes) im Pfarrsarchiv zu Hinterlegern 6. Der Rector einer localen c a n o n i s ch errichteten Bruderschaft ist nicht schon eo ipso d. H. in Kraft seines pfarrlichen Amtes der Ortspfarrer, sondern der vom Bischof hiezu destgnirte Priester, für Landpfarren ist es freilich am angemessensten, daß der jeweilige Pfarrer der Rector sei. Deshalb heißt es oben im Gesuche: „et parochum ejusque successores designes in confraternitatis directores. 7. Große Vorsicht erheischt und eine bedeutende Schwierigkeit bietet die Aufnahme der Mitglieder, damit sie rechtsgültig sei, d. H. damit die Aufgcnommenen auch wirklich der Ablässe n.s.w. theilhaftig werden. Als Regel gilt: Jedes Mitglied muß von einem hiezu Bevollmächtigten ausgenommen werden; — und kein Abwesender darf ausgenommen werden. Decret ddt. 28. April 1761. Diese beiden Grundsätze wurden bis zum I. 1878 in vielen Gegenden — und so auch in unserer Diözese — beinahe ganz ignorili. Allgemein haben bei uns Pfarrer und Kapläne Mitglieder in die verschiedenen Bruderschaften ausgenommen und ihre Namen zur Einschreibung dorthin gesendet, wo die respektiven Bruderschaften kanonisch errichtet waren. Das waren also lauter Aufnahmen „Abwesender". Mit Decret ddt. 13. April 1878 hat der Hl. Vater die bis dahin erfolgten Aufnahmen Abwesender zwar revalidirt, aber für die Zukunft die Beobachtung des Decretes vom 28. Apr. 1761 befohlen. Kaum jedoch war diese Verordnung bekannt geworden, als schon viele Bischöfe und Vorsteher frommer Vereine und Bruderschaften dem Hl. Vater die Bitte vortrugen, er möge, um den Bestand und das Gedeihen der meisten Genossenschaften nicht zu gefährden, erlauben, daß man die Praxis, Abwesende aufzunehmen, beibchalten, oder annehmen dürfe. Dessenungeachtet erfolgte nicht die Zurücknahme obiger Verordnung, sondern nur eine officicllc Declaration zu derselben ddt. 14. Juni 1880, aus welcher wir das Wichtigste (nach P. Maurel „die Ablässe") entnehmen: a. Die Bestimmung, Abwesende nicht aufzunchmen, bleibt in Kraft; jedoch gibt cs Ausnahmen, die theils in der eigentümlichen Einrichtung gewisser Bruderschaften, theils in einem besonderen Privilegium, oder in äußeren Umständen, oder in einer Dispens des Hl. Stuhles begründet sind. b. Das Decret vom 13. April 1878 beabsichtiget nicht, daß die Aufzunehmenden sich an dem Orte einfinden müßten, wo die Bruderschaft «manisch errichtet worden ist und ihren Sitz hat; es genügt vielmehr, daß sie persönlich ihren Beitritt vor einem solchen erklären, der von dem Vorstande die Vollmacht aufzunchmen erhalten hat. c. Diejenigen Bruderschaften, welche wie die meisten eigentlichen Bruderschaften, eine strengere Organistrung (collegialische Form) haben und deren Satzungen für die Aufnahme einen eigenen Ritus ooer gar eine äußerliche Feierlichkeit vorschreiben, z. B. öffentliche Bitte um Aufnahme, Prüfungszeit (Noviziat), Anlegung oder Uebergabe bestimmter Abzeichen (wie Scapulir, Gürtel) können selbstverständlich nur persönlich Anwesende aufuehmen. d. Jene Bruderschaften und frommen Vereine, die keine eigentlichen Bruderschaften sind, und deren Mitglieder durch ein weniger strenges genossenschaftliches Band vereinigt sind, deren Satzungen auch keine äußere Form und Feier für die Aufnahme neuer Mitglieder vorschreiben, sollen die Bestimmung, Abwesende nicht aufzunchmen, beobachten, soweit cs ohne Nachtheil geschehen kann. Um die persönliche Anwesenheit bei der Aufnahme zu erleichtern, sollen alle diese Genossenschaften ihre Mittelpunkte (centra) vermehren und eine größere Anzahl von Personen zur Aufnahme bevollmächtigen, e. Wenn dieses nicht möglich ist, wie bei den meisten neueren Vereinen und frommen Werken, die ihren Zweck, die christliche Nächstenliebe und denSeelen-eifer zu betätigen, nur dann erreichen können, wenn sie sehr viele Mitglieder haben, z.B. Missions-, Kindheit Jesu-, Vinzenzverein (wegen der Beiträge), Gebetsapostolat u. s. w., gestattet der Hl. Vater, daß diejenigen, welche nicht leicht (coramode) persönlich zur Aufnahme erscheinen können, schriftlich oder durch Mittelspersonen ihre Aufnahme nachsuchen, und auch abwesend gültig ausgenommen werden können, f. Immer aber soll der Geist und Zweck desDecretesvom 13. April 1878 gewahrt bleiben, daß eS sich nähmlich bei Aufnahmen nicht darum handle, die Zahl zu vermehren, indem man unbesonnen, leichtfertig und haufenweise Mitglieder sammelt, sondern daß man mit Klugheit zu Werke gehe, und wo möglich nur solche einschreibe, die, wenn auch dem Leibe nach abwesend, doch dem Geiste nach anwesend sind, d. H. mit ihrem Wissen und Willen in die Genossenschaft ausgenommen werden und die Absicht haben, die vorgeschriebenen Werke zu verrichten und die Ablässe zu gewinnen. Wie aus dem Gesagten zu entnehmen, so ist der Zweck des Decretes vom 13. April 1878 dahin gerichtet, den Leichtsinn und die Oberflächlichkeit von den religiösen Genossenschaften ferne zu halten, den Mitgliedern schon durch den größeren Ernst bei der Aufnahme eine tiefere Hochachtung gegen die respektive Bruderschaft einzuflößen, deren äußere Organisation zu kräftigen und das so heilsame Gefühl der Zusammengehörigkeit und das ernste Streben nach Erreichung des Vereinszweckes unter den Mitgliedern zu beleben. Jedem Mitglieds soll die Bruderschaftskirche und der Bruderschaftsaltar ein trautes Heim sein, nach welchem sein Herz sich sehnt, wo es gerne betet und den Vereinsversammlungen und Andachten mit Freude beiwohnt. Es entsteht nun in Betreff der Lavauter Diözese die Frage: Was haben die Seelsorger zu thun, damit einerseits die Declaration vom 14. Inni 1880 beobachtet werde, anderseits aber doch der Bestand und die Ausbreitung frommer Vereine keinen Schaden leide? Von den in unserer Diözese gebräuchlichen Bruderschaften gehören wohl nur zwei sub lit. c., nämlich der III. Orden des Hl. Franziskus und die Carmeliter-Scapulirbruderschaft. Die Heimstätte des III. Ordens ist in den Kirchen der PP. Franziskaner. Die Karmeliter - Scapulirbruderschaft aber kann in der Weise, wie dies bezüglich der Aggregation gesagt wurde, cauonisch errichtet werden. Aber auch abgesehen von der kanonischen Errichtung können Seelsorger, die es wünschen, von dem Karmeliter - Orden die Vollmacht erhalten, in diese Bruderschaft gültig anfzunehmen. Die meisten unserer Bruderschaften gehören sub lit. d., d. H. sie gehören zu den minder streng organi-sirten Bruderschaften, bei denen die Aufnahme ohne Ritus und Zeremoniell, d. H. ohne Gebete und ohne Uebergabe äußerer Abzeichen erfolgt. Man übergibt dem Aufgenommenen in der Regel nur ein Bruderschaftsbild, was jedoch nicht vorgeschrieben ist. Um in Betreff dieser Bruderschaften dem apostolischen Decrete zu genügen, scheint es sich zu empfehlen, daß in jedem Dekanate jede der gebräuchlichsten Bruderschaften, z. B. Herz Jesu-, Herz Maria-, Rosenkranz-, Scapulir-Bruderschaft u. s. w. in irgend einer Kirche canonisti) errichtet werde. In pastorella: Hinsicht ist zu wünschen, daß nicht alle diese Bruderschaften in einer Kirche canonisch errichtet werden, sondern eine Bruderschaft in dieser, eine andere in einer anderen Pfarr- oder auch Wallfahrtskirche. Dadurch würde das Ansehen der Kirchen gehoben, unter den Pfarren ein edler Wetteifer geweckt, die Organisation der Bruderschaften gefestigt, das Gefühl der Zusammengehörigkeit unter den Mitgliedern belebt, und es den Gläubigen hinlänglich erleichtert bei dem Vorsteher der Bruderschaft in Person um Aufnahme anzusuchen. Die Pfarrer der vom Domizil einer Bruderschaft entlegeneren Stationen könnten vom Vorsteher überdies zur Aufnahme von Mitgliedern ermächtigt werden. Minder gebräuchliche Bruderschaften bedürften wenigerer Mittelpunkte (centra) mit zur Aufnahme Bevollmächtigten in solchen entfernteren Pfarren, in denen doch öftere Anmeldungen zu geschehen pflegen. Zu den Vereinen im kirchenrechtlichen Sinne, solchen nämlich, welchen das Hauptmerkmal der bruderschaftlichen Organisation, d. i. eine kirchliche Heimstätte mangelt, welche häufig nur von einfachen Priestern oder wohl gar von Laien angeführt, nachträglich vom hl. apostolischen Stuhle mit Ablässen begnadigt worden sind, und welche sub lit. e. fallen, gehören in unsere Diözese der St. Cyrillus- und Methodius-Verein und der St. Hermagoras-Verein, sodann noch die Vereine der Kindheit Jesu, der unbefleckten Empfängniß Mariä für die Christen im Orient, der Marienverein für Central-Afrika und der Lcopoldinen-Verein. Bei diesen Vereinen wird cs wohl nach wie vor dabei bleiben müssen, daß körperlich Abwesende im schriftlichen Wege oder durch Mittelspersonen ausgenommen werden. 8. Endlich ist noch jbemerkenswerth, daß wer die Vollmacht, in eine Bruderschaft anfzunehmen erhalten hat, dieselbe überallhin ausüben darf, wenn sie nicht ausdrücklich auf bestimmte Gebiete beschränkt ist; — sodann daß die einmal erfolgte Aufnahme für immer gilt. Hätte also ein Mitglied auch jahrelang seine Obliegenheiten aus Leichtsinn nicht erfüllt, so braucht es damit nur wieder zu beginnen, so wird es der Ablässe wieder theilhaftig. Nur in dem Falle, wenn ein Mitglied aus Bosheit oder Verachtung seine Eigenschaft als Mit- glied abgelegt und der Bruderschaft förmlich entsagt hätte, müßte nach erfolgter Sinnesänderung die Aufnahme neuerdings erfolgen. II. In Betreff der Einführung der Bruderschaften und Vereine, möge dann dies durch kanonische Errichtung oder durch Anempfehlung des Beitrittes zu anderswo kanonisch errichteten Genossenschaften geschehen, werden von den Conferenten nachstehende Grundsätze zur Beobachtung empfohlen: 1. Der Seelsorger bestrebe sich gleich nach seinem Amtsantritte den Stand des kirchlichen Vereinswesens in seiner Pfarre kennen zu lernen, insbesondere: Welche Bruderschaften und Vereine in der Pfarre bereits existiren? Ob welche von diesen Bruderschaften canonisch errichtet und die Rechtsgültigkeit der Errichtung außer Zweifel sei? Wie sie bisher geleitet wurden in Betreff der Versammlungen, der Andachten, des Empfanges der Hl. Sacramente, der internen Disciplin? Wie viele Mitglieder sie zählen? Welche Vereine vorzüglich populär seien? Endlich, welche Wirkung die einzelnen Vereine auf den religiösen Sinn und die Disciplin der Pfarrsgemeinde äußern? So lange sich der Seelsorger über die Verhältnisse der bestehenden Genossenschaften nicht genügend orten-tirt hat, denke er gar nicht an die Einführung anderer. 2. Erachtet sodann der Seelsorger die Einführung noch weiterer Vereine für wünschenswerth, so nehme er bei der Auswahl Rücksicht auf die dermalen dringendsten Bedürfnisse der Gesammtkirche, der Diözese, der Pfarrsgemeinde. In Betreff der Gesammtkirche empfehlen sich dermalen insbesondere die Missionsvereine, die St. Michaels - Bruderschaft zur Unterstützung des Hl. Vaters und der St. Cyrillus und Methodius-Verein mit seiner so überaus wichtigen Intention; in den Städten noch insbesondere die gegen die socialen Gefahren gerichteten Vereine als: Meister-, Gesellen-, Lehrlings-, Vincentiusvereine. In Betreff der Diözese der neubegründetc Verein der ewigen Anbetung und zur Ausstattuug armer Kirchen, der Hermagoras-Verein, endlich der Verein der unbefleckten Empfängniß Mariä zur Unterstützung der Christen im Orient, indem uns gerade jetzt die göttliche Vorsehung ein so armes Brudervolk kirchlich und staatlich ungegliedert hat. In Betreff der Pfarre: bestehen schon Gebetsvereine zunächst zum Zwecke der Selbstheiligung, so führe er noch einen und den anderen Verein charitativer Richtung ein. Bestehen hingegen schon charitative Vereine, so füge er ein paar Gebetsvereine hinzu, z. B. die Herz Jesu-, die Rosenkranzbruderschaft. Ist in der Pfarre wenig Gew infimi und herrscht dagegen große Zerfahrenheit, Zwietracht, Feindseligkeit, so empfiehlt sich der lebendige Rosenkranz, nach Ständen geordnet, mit seiner die Brüderlichkeit und Freundschaft so wunderbar fördernden Organisation. Liegt das Standesbewußtsein darnieder, ist das Gefühl für Standesehre erloschen und die Hochachtung für Standespflichten erstorben, so empfiehlt sich die Einführung der Standesbündnisse. Vor zwei Extremen aber warnen die Conferenten einstimmig: die Pfarre mit Bruderschaften und Vereinen zu überladen — und keine Bruderschaft in der Pfarre zu dulden. Wenn von der Einführung der Bruderschaften die Rede ist, so ist darunter selbstverständlich nicht gemeint, daß in Einer Pfarrkirche eine Menge von Bruderschaften canonisch errichtet werden sollen. Es wurde schon gesagt, wie sich die cauonische Errichtung in jedem Dekanate nach Pfarren vertheilen solle, so daß in jeder Pfarrkirche die dort canonisch errichtete Bruderschaft noch besonders gepflegt und die Bruderschaftsandachten noch besonders feierlich begangen werden. Hierdurch wird ein edler Wetteifer unter den Pfarren geweckt, der Geineinsinn belebt, ein wohl-thueuder Wechsel erzielt und ein freudiges Pulsiren und Wogen des religiösen und charitativen Lebens im Dekanatssprengel hervorgcrufen. Unter Einführung ist also hier nur gemeint: welche Bruderschaften und Vereine der Seelsorger seiner Gemeinde besonders empfehlen und als Vereine leiten wird. 4. Einig aber sind die Conferenten in der auf Erfahrung beruhenden Ueberzcugung, daß die Bruderschaften und Vereine nur dann für die Seelsorge eine Stütze und für die Gemeinde eine Zierde sind, wenn sie g n t g e l c i t e t w e r d e n, im Veriiachläßignugsfalle aber entweder absterbcn oder ausarten, und dem Seelsorger mancherlei Unannehmlichkeiten bereiten, in der Gemeinde aber Gehässigkeiten, Partheiungen und vielerlei für die Religion abträgliches Gerede hervorrufen. 5. J„ Betreff der guten Leitung ist es nun zuvörderst nothwendig, daß der Seelsorger selbst die kirchliche Lehre und die kirchlichen Satzungen rücksichtlich der Bruderschaften und Vereine überhaupt, sodann insbesondere rücksichtlich jener Genossenschaften genau kenne, welche in seiner Pfarre schon bestehen, oder welche er einzuführen gedenkt; denn sonst geht das Wort des Herren in Erfüllung: „Wenn ein Blinder den Blinden führt, so fallen Beide in die Grube." Aus diesem Grunde wird er einen verläßlichen Leitfaden kaum entbehren können, als welcher das Werk: „Die Ablässe, ihr Wesen und ihr Gebrauch". Von P. Joseph Schneider, 7te von der Hl. Ablaßcongregation appro-birte Auflage, Paderborn 1881. Preis 3 fl. bestens empfohlen werden kann; wie es denn auch im vorstehenden bereits benützt worden ist. Das zunächst Notwendige ist, daß er seine Pfarrsgemeinde in den Predigten und Christenlehren über das Wesen, die Bedeutung und Wichtigkeit der Bruderschaften, sowie über deren Stellung in der kirchlichen Ascese im Allgemeine», die Mitglieder der verschiedenen Bruderschaften aber über die Organisation, die Zwecke u. s. w. der respektive« Bruderschaften gründlich unterweise. Denn gerade dort, wo der Christ beginnt in das Leben des Geistes tiefer einzudringen und nach Vollkommenheit zu ringen, pflegen auch Versuchungen und oft sehr schwere Versuchungen ganz eigentümlicher Art zu entstehen, und sind grobe Verirrungen leicht möglich und leider schon vorgekommen; Verirrungen der Schwärmerei, der Werkheiligkeit, der Selbstüberschätzung und der Geringschätzung anderer. Um so großen Gefahren auszuweichen, ist es durchaus nöthig, daß die Bruderschaftsmitgliedcr klare Begriffe haben über das, was sie wollen und was sie sollen. Der Leitstern aller Bruderschafts-Directoren sei das Panlinische Wort: „Ration abile obsequium vestrum“. (Rom. 12, 1.) Darum ist das Drittnothwendige, — und wird von den Directoren in den Bruderschaftsunterweisungen und im Beichtstühle nie genug oft wiederholt werden können, — die Vereinsmitglieder in der Erkenntniß zu befestigen, daß die Standespflichten, welche im Allgemeinen sub gravi verpflichten, hoch über den Vereinsobliegenheiten stehen, welche als solche unter keiner Sünde verpflichten, daß also um letzterer willen den Standespflichten nie der geringste Abbruch geschehen darf. Worin sich die Vereinsgenossen vor ändern in der Pfarre auszeichnen sollen, daß ist die Gewissenhaftigkeit, Freudigkeit und Treue in Erfüllung der Standespflichten; hiedurch wird der Mund selbst solchen geschlossen, welche für religiöse Vereine nur Spott und Hohn habcu. „Ut is, qui ex adverso est, vereatur, nihil habens malum dicere de nobis". Tit. 2, 8. Endlich ist unerläßlich notwendig, daß die Vereine mit Klugheit und Festigkeit, aber auch mit Geduld geleitet werden. Es ist eine sich oft wiederholende Erscheinung, daß Personen, welche sich erst an der Oberfläche des geistlichen Lebens befinden und bis zum Kerne noch nicht vorgedrungen sind, die äußeren Formen über das innere Wesen setzen, und die Quantität frommer Uebungeu mehr beachten als deren Qualität. Daher kommt es, daß für solche Personen nie genug Bruderschaften in der Pfarre existircn; wo sie nur von einer neuen Bruderschaft hören oder lesen, diese soll sofort auch in der Pfarre eingeführt werden. Immer nach Neuem und Außerordentlichem haschend, bedrängen sie den Seelsorger fortwährend mit Anträgen und Zumuthungen, mengen sich in seelsorgliche Angelegenheiten und wollen in Betreff der Festlichkeiten und der Ausschmückung der Kirche das entscheidende Wort haben. In solchen Fällen benehme sich der Seelsorger mit Klugheit, um nicht mit dem Ungehörigen auch das Gute zu unterdrücken, aber auch mit F e st i g k e i t, um die kirchliche Autorität zu wahren, und das Verhältniß der Ueber- und Unterordnung aufrecht zu erhalten. Er hat das Recht, insbesondere von Vereinsgenossen den vollen und widerspruchslosen Gehorsam zu verlangen. Mit dieser Festigkeit verbinde er jedoch auch die Geduld. Wenn also auch bei Bruderschaftsmitgliedern die gewöhnlichen menschlichen Schwächen und Fehler immer wieder zum Vorscheine kommen, so erinnere er sich, daß die Ablegung derselben nicht das Werk eines Tages oder Jahres, sondern der süße Lohn eines unermüdeten lebenslänglichen Kampfes sei. Aber auch die Vereinsgenosscn vergesse er nicht oft und oft zur Geduld zu ermahnen; denn gar viele fangen das geistliche Leben mit Begeisterung an, aber weil sie nicht alsbald zum vollen Siege durchdringen, ermüden sie im Kampfe und fallen ab. Solche erinnere er an die große Lehre des Hl. Franz von Sales, daß wir zwar mit allen Menschen Geduld haben müssen, die größte aber mit uns selbst, damit wir eben im Kampfe mit uns selbst und wider uns selbst nicht ermüden, sondern ausharren bis ans Ende. Uebrigens warnen die Conferente« auch vor einem excessus : der Seelsorger mißachte nicht, beschimpfe nicht jene Pfarrsleute, welche den Bruderschaften nicht beitreten; — er presse die Leute nicht in die Vereine; — er gebe sich den Bruderschaften nicht in einer Weise hin (namentlich im Beichtstühle), daß er die übrigen Pfarrsleute oder andere Berufspflichten vernachlässigen würde. Er vergesse nie, daß der Hauptverein, welchen er nicht bloß ex charitate, sondern ex justitia, und zwar ex jure divino zu pflegen hat, die Pfarrsgemeinde als Ganzes sei, und nicht bloß einige wenigen Glieder derselben. III. Es ist zu bedauern, daß nicht alle Dekanate dem in der Frage gelegenem Wunsche entsprochen und bei den Confcrenzen tunlichst genaue statistische Uebersichtcn der im Dekanate bestehenden Bruderschaften und Vereine vorgelegt haben; denn eine Diöcesan-Vereinsstatistik wäre nicht nur für die jetzt Lebenden interessant gewesen, sondern auch für spätere Generationen, als ein Bild unserer gegenwärtigen Verhältnisse, interessant und lehrreich geblieben. Und selbst die vorgclegten Uebersichten sind zumeist unvollständig, indem in manchen nur 2 oder 3 Pfarren des Dekanates vertreten sind. Bei mancher Pfarre steht die Bemerkung : es seien wohl Mitglieder verschiedener Bruderschaften da, aber es bestehen keine Verzeichnisse; ein Zeichen, daß wohl noch zu wenig Aufmerksamkeit da und dort dem kirchlichen Vercinslebcn geschenkt wurde. Die genauesten Verzeichnisse haben vorgelegt die Dekanate : Gonobiz, Großsonntag, St. Leonhard und Oberbnrg. Es bestehen in der Diöcese nachstehende Bruderschaften und Vereine: Bruderschaften: vom göttl. Herzen Jesu, — vom hlgst. Herzen Maria, — vom lebendigen Rosenkranz, — vom Karmeliter Scapulir, — unserer lieben Frau vom hlgst. Herzen (insbesondere im Sannthal, Schallthal und in den oben genannten Dekanaten), — von der ewigen Anbetung (verschiedene ältere Bruderschaften dieses Namens insbesondere in den Dekanaten St. Georgen und Tüffer zählen über 2000 M.), — der Ehrenwache vor dem Aller-heiligsten, — die Heuer eingeführte Bruderschaft von der cwg. Anbetung und zur Ausstattung armer Kirchen, — für Verstorbene (12.055 M. insbesondere im Dekanate St. Leonhard) — die große armen Seelen-Brndcrschaft (eigentlich Bruderschaft des ewigen Rosenkranzes) in Zellnitz, welcher jährlich im Durchschnitte bei 1000 neue Mitglieder beitreten, —der Hl. Ursula (Rosen zu 11 Mitgliedern, insbcs. in den Dekanaten St. Leonhard und Großsonntag) — der dritte Orden des Hl. Franziskus; dazu kommen noch da und dort neuere Bruderschaften z. B. vom kostbaren Blut, — vom Passiousskapulir (bei den Lazzaristen in Cilli) u. a. Vereine: des St. Hermagoras, — des hl. Cyrill und Methodius, — St. Michael, — hl. Leopold, — der Marienverein für Central-Afrika, — der Verein der unbefleckten Empfängniß Mariä für die Christen im Orient. In Betreff der Vereine muß mit Bedauern bemerkt werden, daß der St. Cyrillus und Methodius-Verein, dessen Wiege doch in der Lavanter-Diöcese stand, im unlängbaren Rückschritte begriffen ist. In manchen großen Dekanaten zählt er nur einige wenigen Mitglieder ; am besten vertreten ist er noch im Dekanate Gonobiz mit 1469 Mitgliedern. Und doch ist gerade dieser Verein nach der dermaligen Lage der Kirche so wichtig, und überdies geeignet, dem nationalen Gedanken die erhabenste Weihe zu geben. Würde das Ziel des Vereines erreicht und alle slavischen Völker in der Einheit des kath. Glaubens versammelt werden, dann würden sich ohne Zweifel auch deren irdische Verhältnisse besser gestalten. Möchte es also in dieser Hinsicht besser werden. Die Standesbündnisse endlich bestehen und blühen insbesondere in den Dekanaten Gonobiz und St. Leonhard. IV. Anlangend den Einfluß der Bruderschaften und Vereine ans die Belebung der kirchlichen Zucht und Ordnung, so wird — und es ist dies gewiß merkwürdig! — auf allen Konferenzen der Bruderschaft des lebendigen Rosenkranzes einstimmig die Palme zuerkannt. Gewiß ist dieser segensreiche Einfluß vor allem der Gnade der milden Königin des hl. Rosenkranzes zu verdanken; aber die Conferente,, bemerken ganz richtig, daß er zum großen Theile auch in der so schönen Organisation dieser Bruderschaft zu suchen sei. Während bei den anderen Bruderschaften die Mitglieder durch kein äußeres Band der Ueber-und Unterordnung znsammengehaltcn werden, und sich gegenseitig zumeist gar nicht kennen, hat hier jede Rose ihren Führer, der alle Mitglieder, die zumeist in seiner Umgebung wohnen, genau kennt, wie auch diese sich untereinander kennen, die monatlich bei der Vertheiluug der Geheimnisse zusammen-kommen und sich über den Stand ihrer Rose berathen. Der Führer hat zu üben, und wie die Erfahrung zeigt, übt auch wirklich im Bedarfsfälle die brüderliche Zurechtweisung, und es ist merkwürdig, daß sich die Mitglieder zumeist willig seiner Autorität unterwerfen. Geschieht es doch irgendeinmal nicht, so erstattet er Anzeige an den Seelsorger, welcher, wenn auch seine Ermahnung nicht hilft, die Ausschließung aus der Bruderschaft verfügt. Die kranken Mitglieder der Rose werden von den übrigen besucht, im Bedarfsfälle bei Nacht bewacht, bedient und unterstützt. Die Verstorbenen werden korporativ unter Roscnkranzgcbet zu Grabe geleitet; an vielen Pfarren besteht überdies die überaus schöne Gewohnheit, daß bei der Vegräbnißmcssc die Mitglieder der Rose die Hl. Kommunion empfangen, wie es denn auch beinahe überall gcbräulich ist, daß eine Kollekte veranstaltet wird, damit selbst für das ärmste Mitglied nach dem Tode ein Hl. Meßopfer dargebracht werde. Wo immer diese Bruderschaft besteht, belebt sich die Haus- und Kirchenandacht. Die Leiter der Rosen sind die gewöhnlichen und schon geübten Vorbetcr wie in der Kirche, so bei Leichenbegängnissen und Processione,,, wie am Lande so auch in den Städten. Und was immer der Seelsorger zur Verschönerung der Kirche, zur Hebung schon bestehender oder zur Einführung neuer Andachten unternehmen will, die Mitglieder dieser Bruderschaft bringen ihm zumeist das richtigste Verständniß und den willigsten Gehorsam entgegen und vermitteln seine Wünsche nach allen Richtungen der Gemeinde. Dazu kommt noch, daß der Erfahrung zufolge selbst Männer und Jünglinge unter allen Bruderschaften noch am leichtesten für den lebendigen Rosenkranz zu gewinnen sind, und daß der lebendige Rosenkranz, wenn er nach Ständen organisirt ist, ganz geeignet ist, die so wichtigen Standesbündnisse zu ersetzen, und so dem Seelsorger die Last der Leitung zu vieler verschiedener Vereine zu erleichtern. Möge also diese schöne Bruderschaft auch für die Zukunft der sorgsamsten Pflege des hochw. Seelsorgsklerus empfohlen sein! In Betreff der jetzt geltenden Normen für den rechtsgültigen Bestand dieser Bruderschaft ist jedoch nachstehendes zu merken: Papst Pius IX. hat mit Breve vom 17. August 1877 die oberste Leitung des lebendigen Rosenkranzes für alle Folgezeit dem General des Dominikaner-Ordens, und die Leitung der Zweig- (also auch der Pfarr-) Vereine den Rectoren der an verschiedenen Orten bestehenden (großen und eigentlichen) Erzbrnderschaft des Hl. Rosenkranzes anvertraut. Nach den Erlässen des hochw. P. Sanvito, des ersten Generaldirectors dd. 15. Dzbr. 1877 und 5. Juni 1879 hat nun der lebendige Rosenkranz folgende Organisation: 1. Wo die eigentliche Rosenkranzbruderschast canonisch errichtet ist, dort ist deren Rector auch zugleich Rector des lebendigen Rosenkranzes. 2. Wo dies nicht der Fall, dort bestehen seit 15. Dzbr. 1877 nur jene Bruderschaften des lebendigen Rosenkranzes zu Recht, deren Vorsteher von dem Dominikaner-Provinzial jener Gegend das Directoren-Diplom erhalten haben. 3. Die Rectoren ernennen die Leiter der Rosen und die Präsidenten der Gruppen von je 11 Rosen. 4. Zur Erlangung der Bruderschafts-Ablässe ist überdies nothendig: a) daß die Rosenkränze mittelst Vollmacht des Dominikaner-Ordens geweiht seien; daher mit dem Einschreiten um das Rectorats-Diplom zugleich um d i e s e V o l l m a ch t zu ersuchen ist; b) daß die Geheimnisse allmonatlich durch das Loos vcrtheilt werden (also nicht mehr durch Vorrückung von Geheimniß zu Geheimniß, wie bisher). Die Verlosung nimmt bei jeder Rose deren Vorsteher in Gegenwart mindestens zweier Mitglieder vor. Die verlosten Geheimnisse werden sodann den abwesenden Mitgliedern in geeigneter Weise zugemittelt. Kann die Verlosung nicht pünktlich nach Ablauf des Monates vorgenommen werden, so genügt es, daß sie spätestens binnen 14 Tagen erfolge. Eine bestimmte Form der Verlosung ist nicht vorgeschrieben. Um den Ucbergang zur neuen Ordnung zu erleichtern und den Bestand dieser schönen Bruderschaft nicht zu gefährden, hat sich das Ordinariat an das Hochw. Provinzialat der hierländischen Dominikaner-Ordensprovinz mit dem Ersuchen gewendet, alle dermaligen Pfarrer und Kuratcn der Lavanter Diözese, worunter auch die zeitweiligen Pfarr-Administratoren inbegriffen sind, als Vorsteher der Lokalvereine des lebendigen Rosenkranzes anzuerkennen und zugleich zur Weihe der Rosenkränze zu bevollmächtigen. Das Reskript wird, so bald es einlangt, im Verordnungsblatte mitgetheilt werden. V. Daß desorganisirte, entartete Vereine dem Seelsorger viel Verdruß und zumeist nutzlose Plage verursachen, und daß es sehr schwer sei, verfallenen, erstorbenen Vereinen wieder neues Leben einzuflößen, ist die übereinstimmende Ansicht der Conferente». Als Mittel zur Wiederbelebung empfehlen sich Volksmissioncn, um das verhärtete Erdreich wieder anfzureißen. Gelingt der Versuch der Wiederbelebung auch dann noch nicht, so lasse man allmählich Volksexercitien nach Ständen folgen; der erneuerte Versuch wird dann ohne Zweifel erfolgreich sein. Hat der Seelsorger nicht die Mittel zur Veranlassung dieser außerordentlichen Andachten, so halte er selber in der Advent- oder Fastenzeit einen Cyklus zusammenhängender Büßpredigten mit besonderer Berücksichtigung der religiösen Vereine als Tugendmittel und segensreicher Bußübungen, und lege hiebei die Wiederanfrichtung der verfallenen Bruderschaft der Gemeinde als Ehrenpflicht an's Herz. Im äußersten Falle, so meinen die Conferenten, wird er doch gewiß einige wenigen Personen finden, welche bereit sind, in seine Intention einzugehen. Er beginne also in Gottes Namen mit diesen Wenigen; der Kreis wird sich ohne Zweifel allmählich erweitern. VI. In Betreff der Mittel endlich, blühende Vereine auch in diesem Zustande zu erhalten, weisen die Conferenten auf die diesbezüglichen Pastoralvorschriften hin. Pflege des korporativen Elementes in den Vereinen, Handhabung strenger Zucht in denselben, sorgfältige Führung der Vereinsverzeichnisse (das Vereinswesen habe im Pfarrarchiv ein eigenes Fach), Ausschließung unverbesserlicher Mitglieder, feierliche Begehung der Bruderschaftsfeste, Schmückung der Bruderschaftsaltäre, Einübung entsprechender Bruderschastslieder, Fernhaltung abergläubischer Traktätlein, Vertheilung guter Vereinsschriften, öftere Vereinsversammlungen mit passendem Unterricht, Gebet und Gesang (mindestens einen Unterricht soll jede Bruderschaft alljährlich erhalten), vorzüglich aber Ausdauer und Geduld mit kluger Behandlung im Beichtstühle, werden als die durch Erfahrung erprobten wirksamsten Mittel angegeben. B. Auf den einzelnen Conferenzstationen gestellte Fragen und Anträge: 1. Welche Oratimi darf in missis quotidianis de requiem abgeändert werden? Nur die zweite: „Deus veniae largitor“, anstatt welcher aus den nachfolgenden „Orationes diversae pro defunctis“ eine andere der Application der Messe entsprechende Oration genommen werden kann. 2. Das Hochwürdigste F. B. Ordinariat wolle den vollkommenen Ablaß, welcher in festo ss. Cordis Jesu oder am darauf folgenden Sonntage von allen Gläubigen ohne Unterschied gewonnen werden kann, im Direk-toriumlcinschaltcu und dessen Verkündigung anordnen, ähnlich wie bei den Ablässen in festis ss. Nominis Jesu et Mariae. Wird geschehen; konnte jedoch im Direktorium pro 1882, welches zur Zeit der Schluß-Conferenz bereits fertig gedruckt war, noch nicht stattsinden. 3. Dürfte am Feste der Slavenapostel Cyrillus und Methodius in missa cantata nach Absingung des Evangeliums in lateinischer Sprache dasselbe auch in slavischer Sprache gesungen werden? Ohne ausdrückliche Erlaub»iß des apostolischen Stuhles nicht, welchem allein es zusteht, die Meß-Lithurgie und das göttliche Officium zu ordnen. 4. Ersucht wird um die Anordnung, daß am Feste der Slavenapostel Cyrillus und Methodius für die unter den Mohemedanern und Schismatikern lebenden Katholiken in jeder Pfarrkirche eine milde Sammlung veranstaltet werde. Der Erfolg dieser einmaligen Sammlung, besonders so oft das Fest an einem Werktage gefeiert wird, dürfte kein großer sein. Das Ordinariat benützt daher diese Gelegenheit, um den hochwürdigen Diözesan - Klerus die Pflege des Vereines von der unbefleckten Empfängniß Mariä abermals und eindringlichst ans Herz zu legen, welcher Verein ein spccifisch österreichischer ist (gegründet in Wien 1857 und von Papst Pius IX. approbirt und mit Ablässen gesegnet 1858), statutenmäßig insbesondere die Unterstützung der unter türkischer Herrschaft lebenden Katholiken anstrebt, und schon seine Wirksamkeit damit begonnen hat, in Bosnien 2 Kirchen und 4 Franziskaner-Klöster zu bauen. Mehrercs über Entstehung, Zweck, Organisation und Früchte dieses Vereines ist zu lesen in Drobtinice za leto 1861 „Krščanska beseda za Marijino družbo v pomoč kristjanom v jutrovih krajih“ Seite 12—26. 5. Das Hochwürdigstc F. B. Ordinariat wolle bei dem hl. apostolischen Stuhle einschreiten, daß das Fest des hl. Cyrillus und Methodius zu einer höheren Rangordnung erhoben werde. Könnte nur im Vereine mit ändern Ordinariaten geschehen. Erwägt man übrigens, daß wie das Fest des hl. Bonifacius, des Apostels der Deutschen, mit Dekret ddt. 11. Juni 1874, ebenso auch das Fest der Sl avenapostel Cyrillus und Mcthodios mit Dekret ddt. 30. September 1880 auf die ganze Kirche und zwar unter dem gleichen Ritus, nämlich „sub ri tu duplici minori“ ausgedehnt wurde: so kann man sich der Wahrnehmung nicht verschließen, daß der Hl. apostolische Stuhl auch in lithurgischen Fragen eine weise ©economie beobachtet, welche in unserer Zeit nationaler Empfindlichkeiten und Eifersüchteleien nur im höchsten Grade gebilligt werden kann. Im Dekret vom 11. Juni 1874 heißt es ausdrücklich. „Postulationum rationibus neenon temporum adjunctis aeque perpensis“. 6. Es möchte durch eine Verordnung bestimmt werden, ob man im Ave Maria beten soll: gnade oder milosti polna, — žegnana oder blažena med ženami. Das Ordinariat erachtet es nicht an der Zeit und auch nicht für nothweudig, hierin im Verordnungs-Wege einzugreifen. Nicht an der Zeit. Jede Cultursprache hat ihre Gähruugsproccssc, als deren natürliches Ergeb-niß sich erst ein bestimmter Sprachgebrauch festsetzt; und es scheint, das die slovcnische Sprache diesen Proceß noch nicht abgeschlossen hat. — Nicht für nothwendig. Die Leute sind dermalen an die alte und neue Formel schon so gewohnt, daß es ihnen nicht mehr auffällt, wenn z. B. der alte Pfarrer beim Frühgottesdienste žegnana med ženami und der junge Kaplan beim Spätgottesdieuste blažena med ženami betet. — Lassen wir daher den Sprach-proceß sich natürlich vollziehen. Soviel kann allerdings bemerkt werden, daß in der Lithurgie ein übertriebener Sprach-Purismus nicht am Platze ist. Bestimmte Ausdrücke werden durch einen hundertjährigen frommen Gebrauch ehrwürdig, sprachlich eingebürgert und gleichsam unersetzlich. Einen Beleg hiefür liefert die lateinische Kirchensprache. Auch im deutschen Ave Maria betet man: Gebe ned eit (benedicta) unter d en Weibern. Aber niemand stoßt sich daran, und niemand denkt daran, dieses fremde Wort durch ein kerndeutsches zu ersetzen. 7. Darf der Priester beim Abgange eines Ministranten, was insbesondere auf weit entlegenen Gebirgs-Filialen Vorkommen kann, selbst dessen Dienste verrichten? Der Hl. Alphons von Liguori beantwortet die Frage, wie folgt: „Certum est apud omnes, esse mortale, celebrare sine ministro. Verum communiter dicunt doctores, licitum esse celebrare sine ministro urgente necessitate, ministrandi viaticum. Et probabiliter dicunt, quod incoepta missa, maxime si sit facta oblatio (also wenn das Offertorium schon vorüber ist), permittitur celebranti pergere sine ministro, si iste discesserit et de brevi non revertatur.“ (Theol. mor. Lib. VI. Nr. 391.) 8. An mehreren Seelsorgstationeu werden die Ministranten aus der Kirchenkassa bezahlt. Ist cs überall erlaubt, und im bejahenden Falle — mit welchem Betrage? Aus der Kirchenkassa dürfen den Ministranten nur die stiftungsmäßigeu Bezüge ausbezahlt werden. Für außergewöhnliche Dienstleistungen, z. B. bei Filialverrichtungen, Processione«, können die Ministranten aus den Opfergeldern eine entsprechende Remuneration erhalten. Für den Dienst bei Privatmessen entlohne jeder Priester seinen Ministranten in, der ihm geeignet erscheinenden Weise. Bei der sonn- und festtäglichen Paro chini-messe haben die Ministranten ebenso, wie andere Christen, urgente praecepto anwesend zu fein, und man erziehe sie darnach, daß sie den Altardienst hiebei als eine hohe Ehrensache betrachten. Ueberhaupt gelte als Richtschnur: Es ist billig, daß arme Ministrantenknaben unterstützt werden, und es kann dies auf verschiedene Weise geschehen, nur geschehe es niemals so, daß ihnen der Altardienst wie eine Erwerbsquelle erscheine. Dies die Ansicht der angesehensten Pastoralisten (Vgl. Dr. Fr. Propst. Verwaltung der Eucharistie als Opfer. 2. Aufl. S. 80.) 9. Wiederholt wird um die Veranlassung gebeten, daß wie die festa episcopi im Direktorium mit markirteren Lettern ersichtlich gemacht sind, ebenso auch im Tages-Ofsicium der Buchstabe M. (Missa) markirter gedruckt werde. Für Priester mit geschwächter Sehkraft wäre diese Abänderung sehr wünschenswerth. Die Schluß-Eonferenz hat diesen Antrag abgelehnt. 10. Ersuchen: es möchten alle Pfarrer als Leiter der in ihren Pfarren bestehenden Bruderschaften bestellt werden. So allgemein, wie bas Petitum lautet, kann dies wohl nicht geschehen; hiefür maßgebend sind die Statuten der einzelnen Bruderschaften. Näheres darüber in der Beantwortung der zweiten Eonf.-Frage. 11. Ersucht wird um Gestattung, die Beiträge „des Vereines zur Ausstattung armer Kirchen" für dürftige Kirchen der heimischen Pfarre verwenden zu dürfen. Kann nicht gestattet werden; es widerspricht der Organisation des Vereines. 12. Die meisten Devotionalien muß man aus dem Auslande um theures Geld, und dazu noch mit französischem oder deutschem Texte beziehen. Das Hochwürdigste F. B. Ordinariat wolle veranlassen, daß in Marburg Bilder als Andenken an die erste hl. Eommunion, sowie für die Bruderschaften vom Herzen Jesu und Maria, des lebendigen Rosenkranzes und der hl. Ursula mit slovenischem Texte aufgelegt werden. Sowohl Bilder mit slovenischem Texte, als auch Medaillen, Rosenkränze u. s. w. sind in reichster Auswahl in der Kurzwaarenhandlung des Josef Martine in Marburg zu haben, welcher auch bereit ist, etwa noch Fehlendes, sobald Aufträge erfolgen, nachzubestellen. 13. Wünschenswerth ist ein Buch mit Belehrung über die Organisation u. s. w. aller Bruderschaften. Vide Erledigung der zweiten Eonferenz-Frage S. 12 Nr. 5. 14. Wünschenswerth wäre die facultas absolvendi a casibus episcopo reservatis für alle Beichtväter in der Osterzeit. Die Pönitente» wollen weite Wege nicht machen und unterlassen lieber die Beicht. Nach der Ansicht der Schlnßcoufcreiiz würde diese Facnltät im Ganzen mehr schaden als nützen. Pönitenten, welche die geringe Beschwerde eines etwas weiteren Weges nicht auf sich nehmen wollen, beweisen eben dadurch, daß sic keinen wahren Bußgeist haben. Der Antrag wurde abgclehnt. 15. Die Fastendispens möchte so weit ausgedehnt werden, wie in den Nachbardiözesen. Die armen Leute haben kein Nindschmalz und können auch keines kaufen. Das Ordinariat gesteht, daß es dieser Antrag befremdet; heißt es doch ausdrücklich im Schlußsatz des Fasten-Mandates: „Der Gebrauch anderen Fettes, als des Rindschmalzes, ist an den gewöhnlichen Freitagen des Jahres d. H. mit Ausnahme der Quatember-Freitage und des Char -Freitages gestattet. 16. Die Pfjirrer möchten nicht verhalten werden, in Privat-Angelegenheiten Auskünfte ans den Matriten ertheilen zu müssen, wie dieses in causa des Grafen Cavriani mit Ord. Erl. ddt. 18. Mai l. I. Z. 1105 geschehen. Ein Zwang wird in solchen Fällen ja ohnedies niemanden angethan; es handelt sich nur um einen Dienst der Gefälligkeit. 17. Glede razmer časa in vprašanj, ki se vsak den zoper cerkev stavijo ; glede bojev, ki so zoper njo ali že ljuto bijejo ali po dokaj razumljivih znamenjih naznanujejo; glede političnega stanja narodov v Avstriji, kateri hočeš ali nočeš vpliva na cerkvene razmere; gledó tudi nedostojnih dohodkov mnogih cerkvenih beneficij v našoj vladikovini vsak mora spoznati potrebo dieceznih sinod, katere bi kakor nekdaj imele nalogo, duhovščino storiti edino, možato, značajno, podučeno in srečno. Zatoraj stavim predlog, naj ta konferenca preponižno prosi, da prevzvišeni kn. šk. ordinarjat kar hitreje nastopi tiste poti, ki bi zapreke, obhajanju dieceznih sinod zoperne, odstranile in naj bi se po izgledu slavne preteklosti naše sv. cerkve in po zaukazu sv. Tridentinkega zbora diecezne sinode takoj vpeljalo. Se bo zgodilo ; ker se ta predlog strinja tudi s škofovimi osebnimi željami. V tem, ko se teženje po diecezui sinodi, ktera sicer redno še le provincijalni zbor naslednje, s pohvalo priznava, se pa tudi zaupanje izreka, da jo častita duhovščina popolno na jasnem, kar zadeva pravice diecezne sinode in njenih sklepov. V tej zadevi piše slavni J. Philipps v svoji knjigi „Lehrbuch des Kirchcnrechtes S. 352 tako-le: „Die Diözesansynode dient vorzüglich dazu, den Verordnungen, Vorschriften, Ermahnungen, Belehrungen und Entscheidungen des einzelnen Bischofs in seiner Diözese die erforderliche Wirksamkeit zu sichern. Es ist nämlich bei der Würdigung der Bedeutung der Diözesansynode durchaus diese besondere Beziehung zu dem Bischöfe festzuhalten ; er ist in dieser Versammlung der einzige Richter und Gesetzgeber. Alle fiebrigen, die er dazu berufen hat, haben kein entscheidendes Votum; sondern nur Rath zu ertheilen, an welchen aber der Bischof nicht gebunden ist; wogegen die Geltung jener von dem Bischöfe pflichtgemäß zu publicirenden Gesetze nicht durch die Annahme seitens der Synode bedingt ist". „Die Congregatio Concilii hat ausdrücklich betont, daß die Statuten der Bischöfe weder des consensus noch der approbatio der Synode bedürfen und daß dem Clerus kein Protestationsrecht zustehe." Vide : „Benedictus XIV. de Synodo diocesana Lib. !3. Cap. 1. 18. Das Hochwürdigste F. B. Ordinariat wolle bei dem hl. apostolischen Stuhle dahin wirken, daß das Tragen und Nasircu des Bartes gleichberechtiget sei. Viele alte Priester können sich nicht mehr selbst rasimi und haben auch keine Gelegenheit sich rasimi zu lassen. Die Bärte der Kapuziner und Trappisten erregen kein Aergerniß. Die Anfrage wurde bereits eben vom Lavanter Fürstbischöfe gestellt, worauf im Wege der apostolischen Nuntiatur nachstehender Bescheid erfolgte: Nr. 671. Celsissime ac Reverendissimo Domine! Exemplar existimatissimae epistolae Celsitudinis Tuae diei 24. Junii a. c. Nr. 36. Sanctissimo Domino submisi............................Et Summus Pontifex responsum mandavit, generali disciplina 3 bene perpensa, cui usque adhuc nunquam derogatum est, hunc morem penitus reprobandum; tanto magis, quod introductio hujus novitatis populum fidelem offenderet. De hoc Pontificio responso Celsitudinem Tuam certiorem reddere mei muneris est. Caeterura intimis existimationis et venerationis sensibus persisto Celsitudinis Tuae Reverendisimae hurnill. addietss. servus Viennae 30. Julii 1874. Ludovicus achiepiscopus Thessalonicensis. Nuntius Apostolicus. Nach biefer Entscheidung des Hl. Vaters ist sich demnach auch in der Folge genauest zu benehmen. 19. Das Hochwürdigstc F. B. Ordinariat wolle dahin wirken, das; nicht so viele Filialschnlen, welche das Volk ohnedies nicht will, errichtet und wenn es schon geschieht, daß sowohl bei Errichtung dieser, als auch der mchrklassigcn Stadt- und Marktschulen unter Einem auch die Remuneration des Katecheten festgesetzt werde. Was den ersten Thcil des Antrages betrifft, so entzieht sich dieser Gegenstand jeder Jngerenz des Ordinariates. Anlangend den zweiten Thcil des Antrages, so beweisen es große Acten-Fascikel in der H. ä. Registratur, daß das Ordinariat in allen solchen Fällen das Interesse der Katecheten mit Nachdruck vertrete. Daß dies nicht immer den gewünschten Erfolg gehabt, liegt außer Verantwortung des Ordinariates. 20. Die Conferenz wünscht, daß in Betreff der dermaligcn unpraktischen Katechismen doch endlich etwas geschehen möge. Die Antragsteller werden auf die ausführliche Beantwortung des gleichen Antrages im Conf. Schluß-Protokolle vom I. 1875 S. 10. Nr. 7. hingewiesen. Eine andere Antwort zu geben ist das Ordinariat auch diesmal nicht in der Lage. 21. Das Hochwürdigstc F. B. Ordinariat geruhe zu verordnen, daß die Katecheten für sich ein Wochcnbuch führen, in welchem sie die vorgenommenen Materien ans der Religion anmerkcn; in dem von der weltlichen Behörde vorgelcgten Wochcnbnche möge man in der Rubrik „Religion" nur seinen Namen fertigen, um zu zeigen, daß man die Neligionsstnnden ausgcfüllt habe. So wäre ein doppelter Zweck erreicht: der der Oricntirung für den nachfolgenden Katecheten und der der Unabhängigkeit des katechetischen Unterrichtes von der weltlichen Schulaufsicht. Das Ordinariat theilt die Ansicht der Antragsteller nicht. Der Katechet betrachte die Eintragung in das Wochcnbuch nicht sosehr als eine Pflicht, als vielmehr als ein wichtiges Recht. Ein Schnlwochenbnch ohne Religion wäre das Aushängeschild der vollendeten confcssionslosen Schule. So weit aber sind wir — wie vieles wir auch an unser» Schnlznständcn beklagen mögen — in Oesterreich denn doch noch nicht, und hoffen, daß wir soweit auch nie gelangen. Das Staatsgcsetz über die Volksschule weist der Religion wie im Lehrpläne (§ 1. Zweck: sittlich-religiöse Erziehung und § 3. „In jeder Volksschule soll sich der Unterricht mindestens auf folgende Lehrgcgcn-stündc erstrecken: Religion, Sprache it. s. tu.), so auch in de» Schulzeugnissen immer noch die erste Stelle an. Behaupten wir diese Stellung und bauen wir mit Umsicht und Geduld den Ucbcrgang zu noch besseren Zuständen. Wünschen wir Zustände, wie sie sich eben jetzt in Frankreich vorbereiten, nicht herbei, daß es uns verwehrt würde, den katechetischen Lehrstoff im Wochenbuche anzumerken, die Classisikationsnote aus der Religion in das Schul-zeugniß einzutragen und schließlich den Religionsunterricht selbst in der Volksschule zu erthcilen. Mögen andere die Trennung zwischen Staat und Kirche, und. zwischen Schule und Kirche anstreben; wir werden und dürfen es nie thun, eingedenk der auch hier zutreffenden Worte des Herrn: „Was Gott verbunden hat, soll der Mensch nicht trennen". 22. Es möchte das Eherecht, wie es dermalen an der theologischen Diözesan-Lchranstalt tradirt wird, im Drucke heransgegeben werden. Wird in Erwägung gezogen werden. 23. Ersuchen um Erwirkung, daß die Grnndentlastttngsrcnte monatlich nachhinein, die Religionsfonds-gehalte und Pensionen aber monatlich vorhinein ausbezahlt werden. Das Ordinariat sieht sich außer Stande, diesem Ansuchen zu entsprechen. 24. Die Conferenz bittet einstimmig, das Hochw. F. B. Ordinariat walle sich beim hohen k. k. Ministerium für CultnS und Unterricht dahin verwenden, daß dem neu eintretenden Pfründner der ganze Bezug aus dem Neligionsfaude, wie ihn sein Vorgänger genossen, belassen werde. Denn die von der staatlichen Rcchnungsbehörde in der Fassion berechneten Einkünfte sind zum Theile wohl nur auf dem Papier. Der neue Pfründner hat die nämlichen Auslagen, wie sein Vorfahr; zumeist noch größere. Und gesetzt auch, es hätte sich das Einkommen gehoben, so bleibt doch dem Religionsfonde die Pflicht, den Pfarrern zu geben, was ihnen gebührt. Der Schlußsatz ist nicht ganz zutreffend. Nach den für die Verwaltung und Verwendung der Religionsfonde bestehenden Normalien ist deren Beitrags-Verpflichtung — selbst bei Relionsfondspfründcn — nur eine secun-däre; nämlich insoweit das Lokaleiukommeu die sistcmisirte Congrua nicht ergibt. Uebrigcns hängt dieser Antrag mit der Eongrua-Regulirung zusammen, welche, wenn nicht alle Zeichen trügen, denn doch demnächst erfolgen wird. 25. Die Kaplünc finden darin, daß ihre Gehaltsquittungcn von den Pfarrern mitgefertigt sein müssen, eine Schädigung ihres Ansehens vor den Civilbehörden. Das Hochwürdigste F. B. Ordinariat wolle erwirken, daß die Nothwendigkeit dieser Mitfertigung entfalle. Dieser Antrag beruht auf einer irrigen Auffassung dieser Mitfertigung. Sic ist nichts anderes, als eine Bestätigung, daß z. B. der N. N. in der Zeit, für welche er den Gehalt quittirt, wirklich Kaplan zu N. N. gewesen sei. Sic ist analog der Lebcnsbcstfltigung, welche die pcnsionirten hohen und höchsten Civil- und Militärbeamten bei den respektiven Pfarrämtern nachzusuchcn haben. Es ist dies eine fiscalische Controlle, die sich von selbst versteht, und die mit der persönlichen Ehre und Reputation in keiner Verbindung steht. 26. Der Priestervcrein möchte auch Pensionisten unterstützen ; — und der §. 7 Nr. 3. der Statuten dahin lautend: „Die Mitglieder mögen in ihren letztwilligen Anordnungen den Verein mit irgend einem Legate bedenken" — möchte von Ordinariatswegen den Mitgliedern ins Gedächtnis} gerufen werden. Die Unterstützung der Deficiente» und Pensionisten, w e n n sie Mitglieder des Vereines sind, ist ohnedies statutengemäß (§ 3. Nr. 2 lautet: Pod porti balenili, onemoglih, d o s 1 u ž e n i h družbenikov) und kommt alljährlich vor. Die gewünschte Erinnerung an den § 7. Nr. 3 seitens des Ordinariates aber möge eben die Aufnahme dieses Antrages in das Conferenz-Schlußprotokoll vertreten. 27. Die Conferenz ersucht um Erledigung ihres vorjährigen Ansuchens an die hohe k. k. Regierung um Widerruf der Minist. Verordnung ddt. 2. Februar 1872. Die Conferenz, beauftragt, ihr Ansuchen im Wege des Hochwürdigsten F. B. Ordinariates vvrzulegen, hat diesem Aufträge entsprochen; umso verwunderlicher ist es, daß dessenungeachtet keine Erledigung erfolgt. Auf Grund dieses Antrages wurde um die Erledigung des vorjährigen Ansuchens eingeschritten. (Vergl. Conf.-Schluß-Protokoll vom I. 1880 S. 22 Antrag 17.) 28. Das Hochwürdigstc F. B. Ordinariat wolle eine Herausgabe aller bisher erschienenen und noch gültigen Diözesan-Vcrordnungcn in Buchformat anordnen, und diesem ersten Bande etwa alle 10 Jahre einen neuen Band der Sammlung folgen lassen. Wird in Erwägung gezogen werden. 29. Einstimmig wird der Wunsch ausgesprochen: Wichtige Erlässe, welche öfters bloß den Decanal-ämtern authographirt zukommen und mittelst Decanatsboten dem Decauatsclcrus zur Kcnntnißuahmc mitgcthcilt werden, möchten in sovielc» Eremplarcn autographirt oder litographirt werden, als cs Seelsorger, — oder mindestens als es Seelsorgstationen gibt. Wird nach Thunlichkeit berücksichtiget werden. 30. Ein gedrucktes Sachregister, wie ein solches zu den Conferenz-Protokollen erschienen ist, wäre auch in Betreff der Verordnungsblätter sehr erwünscht. Wird geschehen. 31. An den meisten Seelsorgstationcn im s. g. neuen Diöcesan-Antheile ist es gebräuchlich, daß anstatt stiller Messen häufig Lobämter (einfache gesungene Messen, missae cantatae) ausgenommen werden. — Dürfen Kapläne ohne Wissen und Erlaubniß des Pfarrers Lobämter aufnehmen und verkünden? Die Majorität der Schluß-Conferenz erklärte sich zwar für die unbedingte freie Aufnahme seitens der Kapläne; doch bedarf der Gegenstand noch einer reiflicheren Erwägung und wird durch eine besondere Verordnung geregelt werden. Hiermit wird das Resultat der diesjährigen Pastoral - Confercnzen, an welchen sich an 17 Stationen 267 Priester beteiliget haben, zusammengesetzt, der hochwürdigen Diöcesangeistlichkeit zur Darnachachtung mit-getheilt und das Conferenzprotokoll geschlossen. J. M. Lavanter Hrbinariat zu Marburg, am 9. Dezember 1881. Ì » lì oli Hiiximlliii», Fürstbischof. Druck von Johann Leon in Morbur«.