Gesetz- und Verordnungsblatt für das ü ll er reichisch-l flirr sehe MftciifaiiD, bestehend ans den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. —nyn——11 ■■■ Jahrgang IV. Stück. Ausgegeben und versendet am 18. März 1870. 5 Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz und G r a d i S c a, betreffend eine Abänderung des Paragrafen 32 des Gesetzes über die Schulaufsicht vom 8. Februar 1869. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča finde Ich anzuordnen wie folgt: Der Paragraf 32 des Gesetzes über die Schulaufsicht vom 8. Februar 1869 wird abgeändert, wie folgt: Dem Bezirksschulrathe und den Bczirksschulinspectoren kommt das Prädikat „kaiserlich königlich" zu. Der Vorsitzende vertheilt die einzelnen Geschäftsstücke behufs deren Bearbeitung an die Mitglieder, und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der Bezirksbehörde die laufende Geschäftsführung. Die Kanzleierfordernisse besorgt die Bezirksbehörde. In Städten, welche ein eigenes Gemeindestatnt haben, wird dem Bczirksschulrathe das erforderliche Hilfspersonale von der Gemeindevertretung beigcgeben, und der Aufwand für Kanzleicrfordcrnisse aus Gcmeindemitteln bestritten. Die BezirkSschulinspectoren erhalten zur Vornahme der periodischen Schulen-Jnspcctionen und Visitationen einen Diäten-Pauschalbctrag und die Vergütung der Fuhrkosten aus Staatsmitteln. Wien, 12. Jänner 1870. Franz Ioses m. p. Hasner m. p. « Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft Görz-GradiSca. Uefier Antrag und mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz-Gradisca, finde Ich zu verordnen wie folgt: Bei Neu- und Reconstructions-Bauten von Gcmcindestrasten und Wegen kann daS Straßen-Comitä den einzelnen Gemeinden für die Grundeinlösung, für Felscnsprengnngcn, für kostspielige Scarpirungcn, so wie auch für Brücken und andere Kunstobjectc anö dem Straßen-concurrcnzfonde Aushilfen bewilligen, jedoch nur dann, wenn die Gemeinden für die eigenen Straßen und Wege zum mindesten 50 % der directen Steuern beitragen. Ofen, am 20. Jänner 1870. Franz Ioses m. p. Giskra m. p. 7. Gesetz, wirksam für die gefürstete Grafschaft G ö r z und Gradišča. Heber Antrag und mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Markgrafschaft Görz-Gradisca, und im Nachhange zu dm Gesetzen vom 29. April 1864 (L. G. Bl. VIII. Stück Nr. 11) und vom 24. November 1868 (L. G. Bl. X. Stück Nr. 17) finde Ich zu verordnen, wie folgt: I. Als Concurrenz-Straßen werden erklärt: 1. die Straße von Comen über Skerbina, Zclesnavrata, Podtabor nach Dörnberg; 2. die Straße von Gorcanska über Jvanigrad, VoisöiLa, Castagnavizza nach Mcrna; 3. die Straße von S. Pollay bis zur Grenze des Territoriums von Triest nächst Prosecco; 4. die am rechten Isonzo-Ufer von St. Lucia abwärts bis zur Reichsstraße nächst Munich neu herznstellende Strecke, wogegen die Strecke von St. Lucia über Modreiza und Co--sarska bis an die Reichsstraße als Concurrcnzstraße aufhören soll. ü. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit. Wien, am 27. Jänner 1870. Franz Josef m. p. Giskra m. p. 8. Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 30 des Landesgcsetzes vom 8. Februar 1869 über die Schulaufsicht in der Markgrafschaft Istrien. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschaft Istrien, finde Ich anzuordnen, wie folgt: Der §. 30 deö Landcsgesetzes vom 8. Februar 1869 wird in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit gesetzt und hat in der Folge zu lauten: Dem Bczirksschulrathe und den Bezirksschulinspectorcn kommt das Prädikat „kaiserlich königlich" zu. Der Vorsitzende vcrtheilt die einlangenden GeschäftSstücke behufs deren Bearbeitung an die einzelnen Mitglieder und besorgt mit Benützung der Arbeitskräfte der Bezirköbehörde die laufende Geschäftsführung. Die Kanzleicrfordcrnisse besorgt die Bezirksbehörde. In Städten, welche ein eigenes Geincindcstatut haben, wird dem Bczirksschulrathe bas erforderliche Hilfspersonal von der Gemeindevertretung beigegebcn und der Aufwand für Kanzleicrfordcrnisse ans der Gemeindccasse bestritten. Die Bezirksschulinspectorcn erhalten zur Vornahme der periodischen Schulinspcctionen und Visitationen als Ersatz für Diäten und Reisekosten einen Pauschalbetrag aus Staatsmitteln. Die Wahlen imb Ernennungen des Bezirksschulrathes gelten auf die Dauer von sechs Jahren. §• 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verlautbarung in Wirksamkeit. Mein Minister für Cultus und Unterricht wird mit der Durchführung dieses Gesetze» beauftragt. Ofen, am 29. Jänner 1870. Franz Josef m. p. Hasner m. p: 9. Kundmachung der k. k. Finanz-Directron in Triest vom 30. Jänner 1870, betreffend die Mauthbcfrciung des auS dem Kcirstgebicte Istriens und des benachbarten Krain in die Niederungen Istriens und Friauls auf Winterweide getriebenen Viehes. Das hohe k. k. Finanz-Ministerium hat mit dem Erlasse vom 23. Jänner l. J. Z, 32724 für jenes Weidevieh, welches ans dem Karstgebiete Istriens, dann des benachbarten Krain nach den Niederungen Istriens und beziehungsweise Friauls zur Winterweide mit eigends ausgestellten Ccrtisieaten getrieben wird, die Mauthsreiheit bei allen Mauthschranken, welche dasselbe auf dem Hinwege und auf demselben zum Rücktriebe zu benützenden Rückwege betritt, mit dem Bemerken zu bewilligen befunden, daß in den Certificate«, welche die bezüglichen Gemeinde-Vorstände auszufertigen haben, außer einer genauen Beschreibung des ViehcS nach Zahl und Eigenschaft auch jene Gemeinde, in welche das Vieh auf die Weide getrieben wird, ersichtlich zu machen ist. Was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Grasft Ritter von Burgstein. 10. Kundmachung der k. k. küstenl. Statthalterei in Triest vom 4. Februar 1870, betreffend die den Schülern der landwirtschaftlichen Mittelschule in Mödling zuerkannte Begünstigung der Aufnahme als einjährige Freiwillige. In Folge des von den k. k. LandeS-Ministerien im Grunde des §. 21 des Wehrgesetzes einvernehmlich mit dem k. k. Reichs-Kriegs-Ministeriunl gefaßten Beschlusses, wird denjenigen Schülern der landwirtschaftlichen Mittelschule in Mödling die Begünstigung der Aufnahme als einjährige Freiwillige ohne Ablegung einer Anfnahmsprüsung znerkannt, welche sich darüber auszuweisen vermögen, daß sie ein Untergymnasium oder eine Unterrcalschule mit einem zum Uebertritte in ein Obergymnasium oder in eine Obcrrealschule berechtigenden Erfolge, dann die beiden Fachcurse der landwirtschaftlichen Mittelschule in Mödling mit gutem Erfolge absolvirt haben. Dies wird gemäß Erlasses deS k. k. Ministeriums für Landesvertheidigung und öffentliche Sicherheit vom 11. Jänner d. I. Z. 6735 zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Moering m. p. Feldmarschall-Lieutenant. 11. Kundmachung der k. k. Finanz-Direction in Triest vom 7. Februar 1870, betreffend die Verlegung der Wegmauthstation von Gimino nach Galesano. Mit Genehmigung des hohen k. k. Finanz-Ministeriums wird die an der Reichsstraße von Triest nach Pola in der Ortschaft Gimino bestehende Wegmauthstation nach der an demselben Straßenzuge gelegenen Ortschaft Galesano übertragen. Die Wirksamkeit der neuen Mauthstation in Galesano beginnt am 14. Februar 1870, mit welchem Zeitpunkte die bisherige Mauthstation in Gimino aufgelassen wird. Dieß wird mit dem Beisatze bekannt gegeben, daß für die Mauthstation in Galesano nachstehender Tarif zu gelten hat: a) Für ein Stück Zugvieh ohne Unterschied 6 Ncukreuzer, l>) Für ein Stück schweres Triebvieh 3 Ncukreuzer, c) Für ein Stück leichtes Triebvieh 1 '/2 Rculmtzcr. Grassi Ritter von Burqstein.