1789 Amtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. 242. Mittwoch den 21. October 18 Wcitcruciblcilnncl. der ^)ir. '.'l der peliodifchen Drnck" schiift „lXüKxIm'l.it;!)" v,,!» 1, April 1868 wc^cn des daiin cntliallcncn Verbrechens der Störung der öffenl» lichcil Nnhc § 65 n »,'d I' St. G. ausgesprochen. In, )iamcn Sr. Majestät des Kaisers clkcnnl das k. t. Lan^cs^clicht in Strafsachen iil Wien, libcr Antrag der t'. k. Sla^l^l»walcm 18l>8, Dinck von F. S. Hlii'.üicl in B^ieü, das Bcrbrcchen der S<ö-rnng der vffcnllichc» Nnhe nach § 64 !ü. l». Thallingcr mj», DaS k. t Landcö« ulö Prcßgcricht in Prag hat n,!t dem Eilcnnluissc uom 9 d. I)l. Z. 21698 das Vcr-bot der Weitciocrbleitnu^ der Nr. 254 der Zcitschlif! „Xl'xxlni l»l,klt,k" vom 3. d. M. wegen des Verbrechens nach § 65 l> und wca.cn des Vergehens uach ^ 300 St. G, anl-Ülcl „^c'l !>r»!!/,»^" Wege» Verbrechens nach §65 -', St. O. und All. II. des Besitzes vom 17. Deccmbcr 1862 Nr. 8 N. G. V. nnd rncksicl'llich dcs wciteie» Ar-ülcls „0l.',x! >ln»Iil»!vi!" wegc>i Vcibrechcnö »ach §65 l>. St. G. bestäü'gl und diü wcilerc Vclbrci-tnng derselbcn uerbotcu. (392) NrV'i29'8iI" Kundnmhung. Vom k. f. Oberlandcsgerichte in Graz wird bekannt gegeben, das; die zu Advocatcn in Graz ernannten Dr. Gnstav Gstirner nnd Dr. Josef Hard am 13. October 1868 dcn Advocateneid abgelebt nnd am selben Tagc ihr Anit angetreten haben. Graz, am 14. October 186«.___________ ^391ll) Nr. 9721. Mlldmachuug. Bon der k. k. Finanzdirection in Laibach werden im Grunde des h. Finanzministerialerlas W vom 2. Inli 1868, Z. 47261, die in Krain gelegenen, znm Staatsgnte Adclsbcrg gehörigen Waldllngen, Wiesen nnd Weiden zum Bcrkanfc nn Wege der öffentlichen Bcrstcigerling mit ^n-lassung schriftlicher Offerte nnd mit Borbehalt ber Genehmigung des hohen Finanzministerimns ^lusgcboten. 1. Die Verkaufsobjccte, welche theils au, ^heils in der Itähe der von Laibaäi nach Trieft führenden (Eisenbahn liegen, silid folgende: l>) Der Wald ' in der Gemeinde Nelsberg, welcher nach den Catastralausweisen alts 985 Joch 92 iHKlafter Wald, 14 „ 1368 „ Wiesen, 3 „ 1510 „ Weiden, — „ 48 „ Vauarca, zusammen . . 1003 Joch 1418 lIMafter besteht, slmnni dem 3)iaunitzer Forsthanse, dann der znm ^nannten Walde gehörigen Jagdbarkeit nnd das ^r Domäne Adelsberg zufolge Servituteu - Ab-^snngsvcrglciches vom' 1. Mai 1867, tz 7, auf bcn in den Steuergeincinden Adelsberg und Dorn abgetretenen Wald'flächeu per 3480 Joch vorbehal-^"^ Iagdrccht. s d) Der Eicl'cnwald in der Gemeinde Ko-'")aucl, welcher aus 111 Joch 583 UMftr. Hochwald, _ 8 ,^ 1347 „ Hutwcide, zusammen . . 120 Iocs 330 HHKlftr. besteht. , . /') Die in der Steuergcmcinde Vac', Steuer-ezitt Fcistriz, liegende Verg'lvicsc ^Icilui i'owr per ^^ Joch 1458 ^Master. <1) Der in der Steucrgcmeindc Adclsberg liegende llnd zufolge Erkenntnisses der k. k. Grund lasten-Ablösuugs- und Regulirmigs-Landescommis-sion ddo. Laibach 30. November'i866, ^. 2976, der Herrschaft Adelsberg zugewiesene Autheil der Hutweide Grize Per 55^"/^^ Joch. 2. Die Versteigerung wird bei dem k. k. Vcrwaltungsamte des Staatsgutes Adclsbcrg an: 23. November 1868 und erforderlichen Falls am darauf folgenden Tage, um 9 Uhr Vormittags, mit der Ausbietuug der «ul) it, d, o und ä aufgeführten Verkaufs-objectc in: Ganzen oder anch nach einzelnen Objecten beginnen. 3. Der Wald (?ol(»1M<)uo sammt dem Forsthause und sämmtlichen Jagdgerechtsamcn wird zu dem Ansrufspreise von .... 62.400 fl. der Eichenwald Xo8e1iima mit jenem von 12.928 „ die Bergwiese 8kiiwi rowi' mit jenem von.....788 „ und endlich der Hutweide-Antheil 6rix0 mit dem Ausrufspreisc von . 200 „ zum Verkaufe angeboten werden. 4. Znm Verkanfc wird Jedermann zugelassen, der sich rechtsgiltig verpflichten kann; Ausländer haben sich nbcr ihre persönliche Fähigkeit zur Eingehung von Rechtsgeschäften auszuweisen. Wer für einen Dritten einen Anbot stellt, hat eine rechtsförmige, für dieser Akt ausgestellte legalisirtc Vollmacht beizubringen, widrigens, falls er Ersteher bleibt, er als Käufer im eigenen Namen betrachtet wird. Wenn mehrere zusammen einen Anbot stellen, siud sie dafür solidarisch verpflichtet. 5. Bei der mündlichen Vcrsteigcruug hat Jeder, der sich daran bethciligen will, den zehnten Theil des Ausrufspreifcs entweder für den Gc-sammt-Eomplex der ansgebotenen Objecte, oder nach dcn einzelnen Objecten und Schatzwcrthen, als Vadium zu Handen der Vcrsteigerungs-Eum-mission entweder bar oder in österr., anf den Ueber bringer lautenden verzinslichen Wcrthpapicren, deren Eourse auf der Wiener Börse amtlich notirt werden, nach dcm letzten Wiener Tagesconrsc berechnet zu erlegen, nnd sowohl die >cundmachnng als auch die nähern Vcrkaufsbediugnngen, zum Bewcife, daß er fich dcuselben nnterwerfe, zu uutersertigcn. 6. Es werden anch schriftliche Offerte bei dem k. k. Vcrw.-Amte des Staatsgutes Adclsberg bis zum 22. November 1868, dann aber bei der Li-zitations Commifsion, jedoch nnr bis zum Bcgiune der mündlichen Versteigernng, entgegengenommen. Diese Offerte müssen gesiegelt sein und haben zn enthalten: n) die Bezeichnung des Kanfobjektes, welches auf dem äußern Umschlag „Offert für den zur Domäne Adelsberg gehörigen Wald, — Wiese, — Hutweide" — anzusetzen ist; l») den Vor- und Zunamen, dann den Charakter und Wohnort des Offcrcnten mit der Erklärung, daß derselbe eigenbcrechtigt sei; <:) dcn mit Ziffern und Bnchstaben ausgedrückten Anbot in östcrr. Währnng; daher Anbote, welche blos auf Perccntc oder blos auf eine bestimmte Summe über dcn bei der Versteigeruug erzielte« Meistbot lauten, nicht berücksichtiget werden; ä) die Erkläruug, daß der Offcrent die Ver-stcigerungs- und Verkanfsbedingnisse genau kennt und sich denselben uutcrzieht. o) Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich ein Offert einbringen, so haben sie darin anszndrückeu, daß sie sich als Mitschuldncr zur ungetheiltcu Hand, d. i. Einer für Alle nnd Alle für Einen, dcm k. k. Aerar gegenüber zur Erfnllnng der Kaufbe-dingnngcn verpflichten. t') Außerdem muß jedes Offert mit dem diesbezüglichen 10"/.. Vadium oder der Bescheinigung über dcn Erlag desselben bei einer k. k. Casse verschen sein. 7. Die schriftlichen Offerte werden gleich nach dem Abschlüsse der mündlichen Versteigerung eröffnet. Im Falle der Nichtübereinstimmung des in Buchstaben nnd Ziffern ausgedrückten Anbotes wird der Höhcrc als der richtige angesehen. Bei gleichen Anboten wird, in so ferne alle, die den gleichen Betrag anbieten, bei der Versteh gerung zugegen sind, mit diesen sogleich die weitere Versteigerung vorgenommen werden. Ucbrigcns bleibt der Finanzvcrwaltuug die Wahl der Annahme unter gleichen Anboten so wie die Ablehnnng der Bcstbotc überhaupt vorbehalten, ohne daß ein Offerent aus der Nichtannahmc seines Anbotes welch' immer für Einwcndnngen gegen die Giltigkeit der Verhandlung erheben könnte. 8. Das Angeld des Erstehers hat als Eaution für die von ihm übernommenen Verbindlichkeiten zu dienen. Die Vadien der übrigen Bewerber werden denselben gleich nach beendeter Feilbietung zurückgestellt. Die Annahme oder Ablehnung der Anbote wird längstens binnen 30 Tagen nach vollendeter Fcilbictnng erfolgen. Der Anbieter ist sogleich durch sein Anbot zum Abschlüsse nnd zur Erfüllung des Kaufoer träges verpflichtet, begibt sich daher auf die Dauer jeucr 30tägigen Frist des Nücktrittsbefuguisses lind der in § 862 das a. b. G. bezüglich der Annahme eines Versprechens bestimmten Termine. Sollte die Verständigung von der Annahme des Anbotes an dcn Bestbieter oder seinen Bevoll mächtigtcn aus was immer für einer Ursache nicht erfolgen können, so wird diese Verständigung unter Adresse des Bestbietcrs, nud im Falle dessen'Wohn ort nicht angegeben wäre, p08t0 l'08tant0 der k. k. Post in Laibach übergeben, wo dann der Aufgabs tag laut Neccvissc als Zustcllungstag zn gelten hat und die so geschehene Verständigung dieselbe rechtliche Wirkung haben sott, als wenn selbe dem Best-bieter zu eigenen Händen zugestellt worden wäre. 9. Der Kaufwerber, dcsscu Anbot angenom men wurde, hat binnen 30 Tagen vom Tage an, als er die Verständigung von der Annahme seines Anbotes erhielt, vor Uebcrgabe des gekauften Objectes in seinen physischen Besitz den dritten Theil des Kaufpreises cffectiv zu bezahlen, wobei das etwa bar erlegte Angeld eingerechnet werden kann. Sobald die Annahme des Anbotes erfolgt und das erste Kanfschillingsdrittel erlegt ist, wird das erkaufte Object ohne Verzug in den physischen Besitz des Käufers übergeben werden. Als Tag der Uebergabe, von welchem an alle Nutzungen, Nechte, Verpflichtungen und Lasten des crkanften Gutes auf dcn Käufer übergehen, wird der 1. Jänner 1869 bestimmt, von diesem Tage an ist auch der Rest des Kaufschillings mit 5 von Hundert halbjährig vorhinein zu verzinsen und längstens bis Ende April 1869 zu bezahlen. Jedoch kann über Erfuchcn die Einzahlung des Kaufschillings auch in drei Jahresraten gegen 5"/^ Verzinsung bewilliget werden. 10. Die Schätzung der obbezeichneten Verkaufs-objccte, dann die ausführlichen Verkaufsbedingungen können bei der k. k. Finanz-Direction in Laibach und beim k. k. Vcrwaltungsamte des Staatsgutes Adelsberg eingesehen werden, welch' letzteres angc wiesen ist, die Kaufwerber die Kaufsobjecte besichtigen zn lassen und ihnen die entsprechenden Auskünfte zn ertheilen. Die nähern Vcrkanfsbedingungen werden auswärtigen Kanfwerbcrn über Verlangen unmittelbar auf ihre Koste» übcrfendet nnd können außerdem auch bei dcn k. f. Finanz-Landes-Behörden in Wien Trieft, Agram, Graz und Klagenfurt eingesehen werden. Laibach, am 9. October 1868. Von der k. k. Fi,l.„,.,»Dirrrtion für Kram.