Gesetz- und Verordnungsblatt für das österreichisch - issirische .Küllenfimi), bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1897. VIII. Stuck. Aus g egeben n n d versendet am 5. Mai 1897. 11. Kundmachung der f. f. küstenläudischeu Statthalterei vom 27. April 1897, Z. 7930, betreffend die Freigebung des Verkehres mit Reben und anderen Reb. lausträgern zwischen Orts-, bczlv. Steuer gemeind cn, rücksichtlich deren ein Ansfuhrsverbot auf Grund der §§. 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 61, erlassen worden ist. In das mit der H. ä. Kundmachung vom 11. März 1897, Nr. 2099, beschriebene erste (I.) mit Krain gemeinschaftliche Gebiet, in welchem der Verkehr mit Reben und anderen Reblausträgern freigegeben wird, wird auch die Krainische Ortsgemeinde Oberfeld aufgenommen. Der k. k. Statthalter: Rinaldirri m. p. 1-2. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 29. April 1897, Zl. 8964, betreffeild die Feststellung der Landesumlagen für die gefürstete Grafschaft Görz und Gradišča für die Zeit vom 1. Mai bis zur verfassungsmäßigen definitiven Feststellung des Landesvoranschlages pro 1897. Seine f. lind k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 24. April 1897 den Beschluss des Görzer Landtages vom 19. Februar 1897 allergnädigst zu genehmigen geruht, wornach in der Zeit vom 1. Mai bis zur verfassmigsmüßigen definitiven Feststellung des LandeSvoranschlagcs pro 1897 zur Deckung der Landesbedürfnisse nachstehende Landeszuschläge und Auflagen in der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča einzuheben sind, und zwar: a) ein 8°/,iger Zuschlag zur Gesammtvorschreibung der Grundsteuer, b) ein 12°/0igcr Zuschlag zur Gesammtvorschreibnng der Hauszins-, Hansclassen-, Erwerb- imb Einkommensteuer, c) ein 20iger Zuschlag zur Verzehrungssteuer von Wein, Most und Fleisch, d) eine Auflage von 50 kr. per Hectoliter Bier im Kleinverschleiße, e) eine Abgabe von 18 kr. von den im Gesetze vom 18. Mai 1875, R.-G.-Bl. Nr. 84, Art. 1, B. II, Abs. 1, und von 10 kr. von den in demselben Gesetze und Artikel, Abs. 2, bezcichneten gebrannten geistigen Flüssigkeiten von jedem Liter im Kleinvcrschleiße. Die Einhebung der Auflage auf Bier und gebrannte geistige Flüssigkeiten darf jedoch weder bei der Erzeugung noch bei der Einfuhr stattsinden. Auch hat der Branntwein in allen Fällen der Befreiung von der staatlichen Steuer nach §. 6 des Branntwcingesetzes vom 20. Juni 1888, R.-G.-Bl. Nr. 95, auch von der Entrichtung der Landesanflage frei zu bleiben. Dies wird zu Folge Erlasses des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 26. April 1897, Nr. 12982, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Rinaldini m. p. Krrata corrige. Ad IV. Stück Kundmachung der k. f. küstenländischen Statthalterei vom 11. März 1897, Nr. 2099, betreffend die Freigcbung des Verkehres mit Reben und anderen Rcblansträgern zwischen Orts-, bczw. Steuergemeinden, rücksichtlich deren ein Ausfuhrsvcrbot auf Grund der §§. 1 und 4 des Gesetzes vom 3. April 1875, R.-G.-Bl. Nr. 61, erlassen worden ist. Das erste (I.) Gebiet umfasst sub lit. e) im politischen Bezirke C «potz ist ria auch die Orts gemein de Capodistria und die Orts gemeinde Dolina.