Nr. 1701. 1861. III. Irnliliijte BmànW-Mtt für die I. Kundmachung der Gebühr für Verwechslung oder Ausfertigung uon Staats CreditS Üffectcn. II. Bekanntgabe der Ordinationstagc für daS Jahr 1861. III. Ausschreibung der Pastural-Lanfercuz für das Jahr. 1861. I. ie hohe k. k. Statthaltern zu Graz hat mit dem Erlasse vom 4. Mai 1861, Z. 8975, die wörtlich folgende Kundmachung der k. f. Universal-Staatsschuldenkasse in Wien vom 9. April 1861 anher mitgetheilt. Die Verwechslung von ans lleberbriuger, die Um- oder Anseinanderschreibnug von ans Namen lautenden, so wie die Hinausgabe von neuen Staatsschuldverschreibungen für amortisirte, vinknlirte, beschädigte, abgenühte oder für solche Staatsschuldverschreibungen, welche mit einem unrichtig numerirteu oder beschädigten Coupon versehen sind, erheischt einen bedeutenden Kostenaufwand, und rechtfertigt die Abnahme einer Gebühr um so mehr, als dieser Aufwand zunächst nur im Interesse der Partei veranlaßt wird, und eine Verpflichtung zur unentgeldlichen Vornahme dieser Amtshandlung nicht besteht. Zur theilweisen Deckung dieses Aufwandes hat das hohe k. k. Finanz-Ministerium mit dein Erlasse vom 9. April 1861 3. 5294/F. M. angeordnet, das, künftighin in der Regel eine Gebühr von zehn Nenkreuzer für jede Staatsschnldverschreibnng, die im Wege der Verwechslung, der Um- oder Anseinanderschreibnug, oder für andere oben erwähnte Eredits-Effekten hinausgegebcn wird, in Vorhinein an die Univ. Staatsschnldenkasse zu entrichten sei. Von der Entrichtung dieser Gebühr tritt eine Befreiung nur in folgenden Fällen ein: 1. Wenn für mehrere, auf Ueberbringer lautende Staatsschuldverschreibungen eine aus Namen lautende sogenannte Hauptobligation ausgestellt, .«■Pi 4 « 4M 2. wenn eine solche Hauptobligation nicht früher als nach Ablauf von 2 Zillsenterminen wieder in auf Ueberbringer lautende Obligationen nmgewechselt wird, und sofern sich diese Umwechslung auf die möglichst geringe, zur Deckung des Betrages der Haupt-Obligation erforderliche Anzahl beschränkt; 3. wenn ans Anlaß einer im Interesse des Aerars oder eines vom Aerar dotirten öffentlichen Fondes vorzunehmenden Vinkulirung einer Staatsschnldverschreibung, oder wenn nach erfolgter Auffassung einer solchen Vinkulirung eine neue Staatsschuldverschreibnng ausgefertigt wird; 4. wenn Militär-Heirathseautions-Obliaationen zur freien Verfügung hinausgegeben werden sollen; 5. wenn der Theilnehmer an einem Staatsanlehen noch während der Abwicklung desselben die Verwechslung von Obligationen dieses Anlehens bei der Anlehenskasse begehrt; endlich 6. wenn auf Lonv. Mze. oder auf österr. Währ, lautende und unter 5 % verzinsliche Staatsschuldverschreibungen im Sinne des Finanz Ministerial-Erlasses vom 20. Oktober 1858 (Neichsgesetzblatt Nr. 190) in 5% auf österr. Währ, lautende Staatsschuld-Verschreibungen konvertirt werden. Wenn aber für eine amortisirte oder beschädigte Lotto-Anlehens-Staaisschuldver-schreibnng eine neue hinansgegeben werden soll, was nur nach vorausgegangener Drucklegung einer, mit der amortisirten oder beschädigten in Merkmalen übereinstimmenden Staatsschuld-Verschreibung geschehen kann; so hat die Partei nebst der Gebühr mich die Kosten der Drucklegung, welche ihr bei Hinausgabe der neuen Staatsschuldverschreibung bekannt gegeben werden, zu vergüten. Wenn endlich 2 ‘/2 % oder 5% Metalligues-Obligationen, deren Zinsen nicht in den Monaten Mai und November verfallen, gegen derlei Obligationen mit dem Mai und November Zinstermine; oder wenn 5% Metalligues-Obligationen in derlei 2'/, %, oder Obligationen vom Jahre 1847 gegen solche von ander» Emissions-Jahren, oder endlich Obligationen des Verlosungs-Jahres 1800 zu 1000 ff. oder 500 fl. gegen derlei Obligationen zu 100 fl. umgewechselt werden wolle»; so ist anstatt der Gebühr von 10 kr. für jedes Stück, eine Perzentnal-Gebühr zu entrichten, welche vom Finanz-Ministerium, soferne es die Umwechslnug zu bewilligen findet, von Fall zu Fall bestimmt wird. Hievon werden die sämmtlichen Kirchenvorstehungen mit dem Bedeuten verständiget, daß bei jeder Einsendung einer Staatsschnldverschreibung Behufs der Erwirkung einer Um-Wechslung, Vinkulirung re. der oben erwähnte Gebühren-Betrag mit 10 kr. österr. Währ, beiznschliessen ist. II. Unter Hinweisung auf die Ordinariats-Erlässe vom 15. Juni 1854 Z. 1022/3, und 31. Mai 1855 Z. 1043/4, werden für das laufende Jahr nachstehende zur Ertheilung der hohem Weihen bestimmte Tage bekannt gegeben, und zwar: Für das Subdiaconat der 0. Juli; für das Diacouat der 12. Juli; und für das Presbytcrat der 14. Juli, als der 8. Sonntag nach Pfingsten. Zum Empfange der heil. Priesterweihe bereiten sich folgende Herren Alumnen vor, und zwar aus dem 4. Jahrgange der Theologie: Petschuik Jakob, geb. zu St. Martin bei Oberburg; Rubin Georg, geb. zu St. Bartlmü bei Gonobitz. Aus dem 3. Jahrgänge: Kuney Nepomnck, geb. zu St. Peter bei Königsberg; Masten Joses, geb. zu Frieda». 3ü'i villini Da es im höchsten Interesse sowohl des Klerus wie der Gläubiger liegt, für fromme und eifrige Priester zu Gott zu beten, so wird nach der Mahnung unserer heil. Mutter der Kirche (Triti, sess. 23. cap. 5. 7. de ref.) Euere Liebe aufgefordert, im Sinne obiger Erlässe für die Genannte» au dem den Ordinatioustageu vorhergehenden Sonntage mit den Gläubigen gemeinschaftlich zu beten, aber auch dieselben au ihre Geivisseuspfiicht zu erinnern, genau und redlich vorzubriugeu, wenn etwas gegen die Weihe obgeuauuter Kleriker mit Grund vorzubriugeu wäre. III. Unter Berufung auf die Ordinariats-Anweisungen vom 4. April 1847, Nr. 958, dann vom 2. Mai 1853, Nr. 766, so wie auf die Anordnung vom 28. Mürz 1860, Nr. 676 werden die Pastoral-Conferenzen in der Lavanter Diözese im Laufe dieses Jahres in folgender Ordnung 'abgehalten werden: 1. Zu Saldenhofen am 3. Juli l. I. wozu auch das Dekanat Mahreuberg zu erscheinen hat. 2. Zu Eil li »ud zu Pettari am 16. Juli, zu welcher letzterer Eouferenz-Station die Dekanate Pettan, theilweise St. Leonhard, Großsonntag und Sauritsch berufen sind. 3. Zu St. Georgen an der Stainz am 23. Juli, wozu dieses Dekanat und die näher liegenden Stationen der Dekanate Großsountag und St. Leonhard zu erscheinen haben. 4. Zu Rohitsch am 30. Juli l. I. wozu dieses Dekanat mit den näher liegenden Stationen des St. Marcium Dekanates berufen sind. 5. Zu Wiudischfeistritz am. 6. August d. I. wozu dieses Dekanat und die näher liegenden Stationen des Dekanatsbezirkes Gonobitz zu erscheinen haben. 6. Zu St. Martin ob Wiudischgmtz am 20. August, wozu dieses eben genannte Dekanat und die näher liegenden Stationen des Dekanates Skalis berufen sind. 7. Zu Fraßlau am 27. August, wozu das Dekanat Fraßlau und Oberburg eiubezogeu werden. 8. Z» Bidem am 3. September für die Stationen dieses Dekanates. 9. Zu Ultimie» am 17. September für die Seelsorger des Drachenburger Dekanates. 10. Zu Marburg in der bischöflichen Wohnung am 29. Oktober für die Dekanate Marburg, Jaring, Kötsch und die nähern Stationen des Dekanates Frauheim, während die entferntem entweder der Pastoral-Conferenz zn Pettau oder zu Windischfeistritz beiwohnen können. Sollte einer der betreffenden Herren Dechante verhindert werden, am festgesetzten Tage die Pastoral-Conferenz abzuhalten, so »volle die Abänderung den zur Conferenz-Station angehörigen Seelsorgern, tvic auch den» Ordinariate zeitlich genug angezeigt werden. Die für die Conferenze»» dieses Jahres bestimmten Pastoral-Gegenstünde sind in dem vorjährigen Ordinariats-Erlasse vom 28. März 1860, Nr. 676; 2. mitgethcilt worden. Für das kommende Jahr 1862 »verden vorläufig nachstehende Pastoralfragen zn besprechen sein: ». 1. Welche Lehren sollen insbesondere der Gegenstand des Brautunterrichtes (in examine et instructione sponsorum) sein, damit dieser Unterricht einen wohlthätigen und anhaltenden Einfluß auf die Familie übe? 2. Welche Nachtheile hat der häufige Dieiìstbothen-, so »vie der Winzer-Wechsel? Wie ivüre von Seite der Seelsorger diesen» Hebel möglichst zu steuern? 3. Welche Fehler »verden bei Abhaltung der theophorischen Prozessioilen und in der Char-»voche begangen? Wie wäre die erwünschte Gleichförmigkeit auch dießbezüglich zu erreichen? 4. Welche Grundsätze hat sich der Geistliche bei Abfassung seiner Ictztmilligen Anordnung (seines Testamentes) gegenwärtig zu halten? F. B. Lavauter-Ordinariat zu Marburg am 10. Juni 1861. Anton .11 (nrlin, Fürst-Bischof. Druck bon E. Jaiischih in Marburg.