Gesetz-»»d Verordnungsblatt für bas österreichisch - M ische «KülteusauÖ, bestehend au6 der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien Und der reichSnnntittelbaren Stadt Ttiest mit ihretN Gebiete. Jahrgang 1901. VIII. Stück Äusgcgcben lind versendet am 20. Februar 1901. ‘"~ 10. Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium 1 - vom 21. December 1900, Z. 23508, über die Gebühren der Diener der Gerichte im Küstenlande für die Vornahme von Amtshandlungen unter Benützung des Seeweges. Auf Grund des Artikels XXXIV des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung vom 1. August 1895, R.-G.-Bl. Nr. 112, wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1901 an Nachfolgendes verordnet: §• 1. Wenn ein Diener genöthigt ist, sich znr Vornahme einer der im §. 1 der vom Iristiz-minister im Einvernehmen mit dem Finanzministcr erlassenen Verordnung vom 22. August 1899, R.-G.-Bl. Nr. 162, bezeichnten Amtshandlungen oder bei Zustellungen oder anderen Amtshandlungen in Strafsachen (§. 8 dieser Beiordnung) des Seeweges zu bedienen, so gebührt ihm lieben dem Zehrgelde im Sinne und nach Ausmaß dieser Verordnung eine Fahrtentschädigung nach Maßgabe der in den folgenden Paragraphen enthaltenen Bestimmungen. Das Ganggeld gebührt in einem solchen Falle nur insoweit, als nach Abrechnung des Seeweges die zu Lande zurückgelegte Wegstrecke einen Anspruch ans Ganggeld im Sinne des §. 6 der im ersten Absätze citirten Verordnung begründet. §• 2. Wenn der Amtsort mit dem Reiseziele ans der ganzen Strecke oder auf Theilstrecken durch regelmäßigen Dampferverkeh r, oder durch Fähren verbunden ist, und der bestehende Fahrplan eine zweckentsprechende Benützung dieser Transportmittel gestattet, so gebührt dem Diener die Vergütung des tarifmäßigen Fahr-preises und zwar auf dem Dampfboote nach der zweiten Classe. Hierbei sind etwa bestehende Fahrpreisermäßigungen zu berücksichtigen. §• 3. Besteht keine Verbindung der im §. 2 bezeichneten Art, und ist der Diener daher ge-nöthigt, sich eines Ruder- oder Segelbootes zu bedienen, so gebührt ihm der Ersatz des für die Bootsbenützung tatsächlich entrichteten, dem etwa geltenden Tarife entsprechenden Betrages für die Hin- und Rückfahrt. Der entrichtete Fahrpreis ist von dem Diener durch eine vom Gemeindeamte bestätigte Quittung auszuweisen. §• 4. Ans die Entrichtung, Einhebung und Berechnung dieser Gebühren finden die Vorschriften der Verordnung der Jnstizministers im Einvernehmen mit dem Finanzminister vom 22. August 1899, R.-G.-Bl. Nr. 162, sinngemäß Anwendung. Böhm m p. SPeirs m p.