Ich bitte jene Herren, welche denselben annehmen wollen, sich gefälligst zu erheben. (Mehrere Mitglieder erheben sich.) Abg. Kromer: Wir sind, mit Ausnahme des Großgrundbesitzes, 20 Anwesende. Präsident (nach der Zählung): Der Antrag ist daher angenommen. Ich werde gleich über das ganze Gesetz in dritter Lesung abstimmen lassen. Abg. Dr. Costa: Ich bitte, über § 11 ist noch nicht abgestimmt wor- ; den, es sind nur die Amendements des Dr. Toman angenommen worden. Der erste Absatz dieses Paragraphen wurde noch nicht vorgelesen. Präsident: Ich bitte, ich habe das übersehen, ich bringe also diesen Absatz zur Abstimmung, derselbe lautet (liest): „§ 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden Grundbesitzes kann nur Derjenige aus ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen." Ich bitte jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Der Antrag ist angenommen. Ich werde nun gleich in dritter Lesung über das ganze Gesetz abstimmen lassen, wodurch sich auch die Annahme deS Kopfes desselben von selbst versteht, und bitte jene Herren, welche das Gesetz im Ganzen annehmen wollen, sitzen zu bleiben. (Niemand erhebt sich.) Das Gesetz ist im Ganzen angenommen. — Wir kommen nun zum dritten Gesetze. Ich bitte, Herr Berichterstatter. Berichterstatter Tr. Costa (liest): „Nr. 3. Gesetz wirksam für das Herzogthum Kram, wodurch der § 12 der LandtagSwahlordnnng abgeändert wird. Der § 12 der Landtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 12. Für jene zur Wahl berechtigenden Güter, in deren Besitz eine Gemeinde-Corporation oder Gesellschaft sich befindet, ist daS Wahlrecht durch jene Person auszuüben, welche nach den bestehenden gesetzlichen oder gesellschaftlichen Normen berufen ist, die Gemeinde, Corporation oder Gesellschaft nach außen zu vertreten." (Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wird das Gesetz Nr. 3 in 2. und 3. Lesung ohne Debatte angenommen.) Berichterstatter Tr. Costa (liest): „Nr. 4. Gesetz wirksam für das Hcrzothnm Krain, wodurch die §§ 13 und 15 der LandtagSwahlordnnng geändert werden. Die §§ 13 und 15 der Landtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 13. Die Abgeordneten der im § 3 ausgeführten Städte und Märkte sind durch directe Wahl aller jener, nach dem besonderen Gcmcindestatutc oder dein Gemeindegesetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung der Einen Wahlbezirk bildenden Städte und Märkte berechtigten und nach § 18 der LandtagSwahlordnnng nicht ausgeschlossenen Gemcindegliedcr zu wählen, welche wenigstens 5 fl. an dircctcn Steuern entrichten. Diesen sind die Ehren- bürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemcindemitglieder anzureihen, welche nach der Gemcindewablordnnng dcö Landes § 1 Punkt 2 ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlberechtigt sind. § 15. Die Wahlmänner jeder Gemeinde sind durch jene nach dem Genicindegcsetze vom 17. Februar 1866 zur Wahl der Gemeindevertretung berechtigten und nach § 18 der Landtagswahlordnung vom Wahlrechte nicht ausgeschlossenen Gcmcindcglicdcr zu wählen, welche a. in Gemeinden mit drei Wahlkörpern den ersten und zweiten Wahlkörper bilden, oder — falls sie dem dritten Wahlkörper angehören, — wenigstens fünf Gulden an dircctcn Stenern entrichten; b. welche in Gemeinden mit weniger als drei Wahlkörpern die ersten zwei Drittheile aller nach der Höhe ihrer Jahresschuldigkeit an dircctcn Steuern gereihten Gemeindcwählcr ausmachen, oder zwar in's letzte Drittel fallen, aber wenigstens fünf Gulden an dircctcr Steuer entrichten. Diesen sind die Ehrenbürger oder Ehrenmitglieder und jene Gemeindeinitglicdcr anzureihen, welche nach der Gcmcindcwahlordnung des Landes § 1 Punkt 2 ohne Rücksicht auf Steuerzahlung wahlbcrcchtigct sind." (Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wird das Gesetz Nr. 4 in 2. und 3. Lesung ohne Debatte angenommen.) Berichterstatter Tr. Costa (liest): „Nr. 5, Gesetz wirksam für das Herzogthum Krain, wodurch der § 18 der Landtagswahlordnung abgeändert wird. Der § 18 der Landtagswahlordnnng vom 26. Februar 1861 hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten. §. 18. Bon dem Wahlrechte und der Wählbarkeit zum Landtage sind ausgeschlossen: Personen, welche eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit begangenen Vergehens, oder einer aus Gewinnsucht begangenen oder in den §§ 501, 504, 511, 512, 515 und 516 St. G. B. enthaltenen llcbcrtretung schuldig erkannt worden sind; b. Personen, welche wegen eines Verbrechens in Untersuchung gezogen worden sind, so lange diese Untersuchung dauert, und c. Personen, über deren Vermögen der Concurs eröffnet oder das Ausgleichsverfahren eingeleitet wurde, inso-langc die Concurs- oder AnSglcichsverhandlung dauert, und nach deren Beendigung, wenn sic hieran nicht für schuldlos erklärt worden sind." (Bei der hierauf erfolgten Abstimmung wurde das Gesetz in der 2. und 3. Lesung ohne Debatte angenommen.) Berichterstatter Dr. Costa (liest): „Nr. 6. Ge setz wirksam für das Herzogthum Krain, wodurch der § 54 der Landtagswahlordnung abgeändert wird. Der § 54 der Landtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 hat in seiner gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten. § 54. Während der Dauer der 1. und 2. Landtags-Periode können Anträge auf Aenderung der Bestimmung dieser Wahlordnung durch absolute Stimmenmehrheit des nach § 38 der LandcSorduung überhaupt beschlußfähigen Landtages beschlossen werden. Nach Ablauf der 1. und 2. Landtags-Periode ist zu einem Beschlusse des Landtags über bean- Abg. Dr. Costa: Es wäre vielleicht zweckmäßig, früher über die beiden Amendements ohne namentliche Abstimmung abstimmen zu lassen. Präsident: Es ist ein Antrag und ein Subantrag, nämlich der Antrag des Ausschusses amendirt durch den Antrag Toman. Zn diesem hat nun Abg. Mulley noch einen Znsatzantrag gestellt. Ich werde also zuerst über den Antrag Toman, und wenn dieser angenommen wird, über den Zusatzantrag Mulley abstimmen lassen. Ist etwas gegen die Fragenreihe einzuwenden? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so bitte ich jene Herren, welche mit dem Abänderungsantrag des Herrn Abg. Dr. Toman einverstanden sind mit „Ja," welche dagegen sind aber mit „Nein" zu antworten. Der Großgrundbesitz enthält sich der Abstimmung. Baron Apfaltrern: Abwesend. Graf Auersperg: Ich enthalte mich der Abstimmung. Dr. Blciweis: Ja. Brolich: Nein. Dr. Costa: Ja. Derbitsch: Ja. Deschmann: Nein. Debevec: Abwesend. Guttman: Abwesend. Ritter v. Gutmansthal: Ich enthalte mich der Abstimmung. Horak: Ja. Jombart: Ich enthalte mich der Abstimmung. Kapelle: Abwesend. Klemenčič: Ja. Koren: Ja. Kosler: Ich werde als Vertreter der Städte und Märkte stimmen: Nein. Kromer: Nein. Locker: Ja. Mullcy: Ja. Obres«: Ja. Dr. Recher: Abwesend. Rosmarin: Ja. Josef Rndcsch und Franz Rndesch: Enthalten sich der Abstimmung. Zagorec: Ja. Baron Schloißnigg: Nein. Dr. Skedl: Ja. Dr. Snppan: Abwesend. Svetcc: Ja. Dr. Toman: Ja. Dechant Toman: Ja. v. Wurzbach: Ich enthalte mich der Abstimmung. Baron Zois enthält sich der Abstimmung. (Rufe: Ist ohnehin nicht anwesend. (Heiterkeit.) Präsident: Ich bitte mit das Resultat der Abstimmung, Herr Abg. Kromer. Abg. Kromer: Von 20 abgegebenen Stimmen haben 15 mit „Ja" und 5 mit „Nein" gestimmt. Präsident: Der Antrag des Abg. Dr. Toman ist also angenommen. Jetzt kommt der Znsatzantrag des Abg. Mulley zur Abstimmung. Abg. Mttlley: Ich ziehe denselben zurück. Präsident: Mithin ist § 10 des Gesetzes angenommen, welcher nun wörtlich wie der Ansschußantrag lautet, nur mit Weglassung der Worte: „von einem Grundbuchs- oder Landtafelvbject e." Wir kommen nun zu § 11. Der Herr Dr. Toman hat das Wort. Abg. Dr. Toman: Ich habe schon früher erwähnt, daß ich zu diesem Paragraphc ein Amendement zu stellen beabsichtige, in welchem ich meine Anschauung niedergelegt habe. Ich stelle : also zu § 11 das Amendement, daß zu diesem Paragraphc ein zweites Alinea komme, conform mit der bestehenden Landcsordnung, nur mit Auslassung der Landtästichkcit. Mein Amendement würde daher so lauten (liest): „Der Besitz zweier oder mehrerer Grundbesitze, deren Jahresschuldigkeit an laudesfürstlichen Rcalstcuern (mit Ausnahme des Kriegsznschlages) zusammengenommen wenigstens einhundert Gulden beträgt, berechtiget ebenfalls zur Wahl." Präsident: Ich bitte, mir diesen Antrag schriftlich zu übergeben. Ich stelle die Unterstützungsfrage, und bitte jene Herren, welche denselben unterstützen wollen, sich zu erheben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht Jemand zu § 11 das Wort? Wünschen der Herr Berichterstatter? Berichterstatter Dr. Costa: Ja wohl, und zwar lediglich, weil ich dem mir privat gemachten Vorwürfe, daß ich als Berichterstatter den § 10 nicht vertheidigt habe, öffentlich begegnen will. Ich habe hiezu keinen Anlaß gehabt, nach der Vertheidigung, welche der Ausschußantrag aus dem Munde meines unmittelbaren Herrn Vorredners Baron Schloißnigg gefunden hat. Ich habe übrigens zu bemerken, daß durch Abstimmung im Ausschüsse ich so wenig gebunden sein kann, als die Großgrundbesitzer, welche erklärt haben, sich der Abstimmung zu enthalten. Der Antrag, wie er heute angenommen wurde, war mein ursprünglicher Antrag, ich habe für denselben gestimmt, und auch der Obmann des Ausschusses hat mit uns gestimmt. Er hat heute mit dem Rechte, welches er hat, von seiner Stimme freien Gebrauch zu machen, erklärt, daß er nicht mitstimmt, glitter v. Gutmansthal hat sich ebenfalls der Abstimmung enthalten, und ich habe für den Antrag Tomaus gestimmt; ich glaubte daher meiner Pflicht als Berichterstatter durchaus nicht untreu geworden zu sein. Was den Zusatzantrag Tomans zn Z 11 betrifft, so ist derselbe allerdings eine Konsequenz der jetzigen Stylisi-rung des bereits gefaßten Beschlusses über § 10. Anderseits halte ich ihn nicht für absolut nothwendig. Nachdem jedoch die entschiedene Majorität des Hauses lediglich das Gesetz dahin gehend will, daß das Wort „landtästich" wegbleibe, so könnte der Antrag Dr. Tomans allerdings angenommen werden. Uebrigcns wäre es ganz consequent, daß der Antrag Tomans angenommen würde. Im Namen des Ausschusses darüber zu reden, habe ich keine Veranlassung. Präsident: Die Debatte über § 11 ist geschlossen. Es liegt nur der Antrag Toman vor. Derselbe lautet: (Liest denselben.) hat auch rücksichtlich solcher mehrerer landtäflichen Güter, von welchen allen Jemand diese Steuerschuldigkeit entrichtet, ; keine Beschränkung auch auf einen Bezirk, auf einen Theil des Landes, sondern nur rücksichtlich des ganzen Landes. Wenn der Herr Mulleh wirklich so liberal sein will, warum will er die Beschränkung auf e i n e n Stcuerbezirk ? Wo ist ein Grund dafür? Er ist blos consequent geblieben, mit dem zu widersprechen, was ich vorgetragen ('16g. Mulley: Ich bitte!), darum glaube ich, daß das hohe Haus consequent dem liberalen Grundsätze, welcher auch in der Landesordnung ist, mein Amendement annehme und das Amendement des Abg. Mulley ablehne, zu § 11 aber, den ich in Betracht ziehen will, mein Amendement, welches ich stellen werde, und welches liberal ist, ebenfalls annehme. Ich muß übrigens gestehen, daß ich mich schon lieber dem Antrage Mulley's accomodiren möchte, als dem Antrage des Ausschusses, daß ich aber doch meinen Antrag für weit . vorzüglicher und liberaler halte. Präsident: Der Herr Abg. Deschmann hat das Wort. Abg. Deschmann: Ich glaube, daß das Amendement Mnlleh's einen sehr räthsclhaftcu Umfang des Wahlrechtes des Großgrundbesitzes in Aussicht stellt; denn waö sind die Steuerbezirke, in welchem Umfange denkt sich Herr Mulleh dieselben? In der Abgrenzung der jetzigen politischen Bezirke? Sollte jedoch die Stcnereinhcbung den Gemeinden überlassen werden, so würden die Steuerbezirke mit den Gemeindebezirken zusammenfallen. ES ist aber auch möglich, daß noch ausgedehntere Steuerbezirke geschaffen werden. Wir können demnach die Tragweite des Mullcy'schcn Antrages derzeit nicht beurtheilen. Ich könnte mich für denselben unmöglich erklären, da ich mir über die Größe der Steuerbczirke vorläufig keine bestimmte Vorstellung machen kann. Abg. Freiherr v. Schloisznigg: Ich erlaube mir vorauszuschicken, daß ich die möglichste Ausdehnung des Wahlrechtes überhaupt für einen Grundsatz halte, den man anstreben sollte, und ich würde mich einem jeden Antrage zur Ausdehnung des Wahlrechtes, der überhaupt zulässig erscheint, unbedingt anschließen. Etwas anderes ist es aber mit der Eintheiluug der Wahlberechtigten in Kategorien, die haben doch ihre be- : stimmten Grenzen. Die Wahlordnung sagt: „Der Großgrundbesitz soll seine besondere Vertretung haben." Was nun der Großgrundbesitz ist, darüber können wir nicht im Zweifel sein, cs ist am Ende der Besitz eines großen zusammengehörigen Grundes, es kann nicht darunter der Besitz von vielen Par-cellcn gemeint sein, welche in verschiedenen Theilen des Landes zerstreut sind und in gar keiner Rücksicht zusammen gehören. Wir finden bei landtäflichen Körpern zwar auch, daß der Besitz manchmal entlegen ist, allein der Hauptkörper ist immer beisammen und bildet das Hauptobject. Nun meinen die Herren, daß es eine Beeinträchtigung des anderen Besitzes sei, welcher dieses Merkmal der Zusammengehörigkeit nicht hat, wenn er bei einer derlei Stcuer-vorschreibung nicht in dieser Kategorie seine Vertretung findet. Ich bitte dabei darauf Bedacht zu nehmen, daß die Herren von dem Criterium des Großgrundbesitzes abgehen und auf das Criterium der Besteuerung übergehen. Würde heute der vortraghnltcudc Ausschuß den Antrag gestellt haben, daß alle Höchstbesteucrten ihre besondere Vertretung finden sollten, also daß jeder, der 100 Gulden zahlt, in einen Wahlkörper vereiniget werden sollte, so würde ich mich einem solchen Antrage ohne weiteres anschließen, beim da würde die höchstbestcuerte Industrie hinzukommen; allein das Criterium der Steuern blos auf den zerstreuten Grundbesitz anzuwenden, damit konnte ich mich nicht vereinen. Ich werde daher für den Ausschußantrag, wie er ist, stimmen. Abg. M ulicy: Ich werde nur in der Richtung eine Frage stellen, wie beim die Wählerlisten dann zusammengestellt werden sollen? Wo sind die Behelfe, wenn in allen Enden und Ecken eines Landes, oder gar über die Grenze desselben bcdcutcudc Objecte liegen? Wer soll derjenige sein, der die Angaben zu machen hat, wie viel Steuern mau zahlt? -sollen bie ©teuer= büchclu oder die Angaben maßgebend sein? Oder soll man bei den verschiedenen Vorschreibungsbchörden, wo das Catastrale geübt wird, die Anfrage stellen? Wie das unzuverlässig ist, wird am besten aus der Praxis ersehen. Präsideitt: Wenn Niemand mehr das Wort verlangt, hat der Herr Berichterstatter das letzte Wort. Abg. Dr. 2mimst: Ich habe zwar schon zweimal gesprochen . . . (Rufe: Schluß der Debatte!) Berichterstatter Tr. Costa: Ich habe nichts zu bemerken. Präsident: Es ist Schluß der Debatte beantragt worden. Demgemäß schreiten wir zur Abstimmung. Abg. Gras Anton Auersperg: Ich habe die Ehre, im Namen und Aufträge der hier anwesenden Vertreter des Großgrundbesitzes eine Erklärung abzugeben. Ich schicke voraus, daß, was meine Ansicht über diesen Gegenstand betrifft, dieselbe dem Ausschüsse bekannt ist, und daß demselben erinnerlich sein wird, was ich auch vor dem hohen Hause wiederhole, daß ich an dem Zustandekommen des Ausschußantrages keinen Antheil genommen habe. Würde ich nun mich an der Abstimmung bethciligen, könnte ich nicht anders als für den Ausschußantrag stimmen. Allein, wie gesagt, im Namen der hier anwesenden Vertreter des Großgrundbesitzes, welche sich ihres objectiven Standpunktes in dieser Frage, gleichzeitig aber auch ihrer Pflickit gegen das Land und ihre Wähler wohl bewußt sind, und welche in propria causa ein Votum nicht abzugeben gesonnen sind, habe ich zu erklären, daß wir uns der Abstimmung enthalten. Im Aufträge meiner Committentcn soll ich auch noch betonen — cs war vielleicht nicht möglich — daß cs nicht geschehen ist, daß die Wünsche und Anschauungen dieses Wahlkörpers so eingeholt worden sind, wie dies denn doch bei den ländlichen und städtischen Wahlbezirken der Fall gewesen ist. Präsident: Ich bitte das hohe Haus, von dieser Erklärung bei der Abstimmung gefälligst Kenntniß zu nehmen. Um nun die Abstimmung ganz richtig zu pflegen, werde ich namentlich abstimmen lassen, sonst kann ich nichts thun. (Rufe: Ueber was denn?) dadurch bezeichnen, daß ich in der Landesordnung für Krain in den g§ 10 und 11 das Wort „landtäflich" ausgestrichcn haben will; nachdem wir aber hier die Vorlage des Aus-schnsses haben, so werde ich meine früher geltend gemachte Bemerkung in die Vorlage selbst hinein amendiren, und zwar in der Art, daß ich beantrage, daß im § 10 die Worte „von Einem Grundbuchs- oder Landtafclobjcctc" ausgelassen werden; dann würde g 10 lauten: „Die Abgeordneten der Wahlerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directc Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbandc ungehörigen Besitzer jener Güter, deren Jahrcsschnldigkcit an landessürstlichen Realstcnern (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen." Dadurch entfällt jene Beschränkung, wegen welcher vorher von mehreren Herren Rednern ein Anstand in der Richtung erhoben wurde, daß wir das Wahlrecht nicht ans den Rnsticalbcsitz ausgedehnt hätten, sondern daß es beim Alten verbleiben würde, trotzdem, daß das Wort „land-täflich" gestrichen wurde, weil cs in unserem Lande wenig oder gar keinen Rustiealbcsitzer gibt, welcher von einem solchen Grnndbnchsobjectc die Steucrschuldigkeit entrichtet. Ich theile diese Bcsorgniß nicht, aber ich komme der liberalen Anschannng mehrerer Herren Vorredner gerne ; entgegen. Präsident: Ich bitte, haben der Herr Abg. Mullcy einen Antrag gestellt? Abg. Mnlley: Ich stelle keinen Antrag, aber einen Zusatzantrag, nämlich, daß der Beisatz gemacht werden würde: „In einem Steuerbezirke." Die persönliche Insinuation, daß man bei dem Grund-buche und bei der Landtafcl keine Aufklärung bekomme, die weise ich zurück. Allein ich frage, warum hat man diese Position hineingestellt, die so offenbar dem Grundsätze entgegen war, den man eben beobachtet wissen wollte, den Grundsatz nämlich, daß man den Rnsticalgrnndbesitzer mit dem landtäflichen al pari gestellt hat? Durch diese präci-sirtc Position, daß nur ein Grundbuchs-Object maßgebend sei, hat man gerade das Gegentheil eingeführt und den Rusticalgroßbesitz indirectc fast ganz ausgeschieden, weil von Einem Grundbuchs-Objecte die Grundsteuer von 100 sl. Hierlands in den aller seltensten Fällen gezahlt wird. Ich werde daher nur den Zusatzantrag stellen: „In einem Steuerbczirke," sonst accommodire ich mich dem Antrage des Herrn Dr. Toman zur Weglassung des Beisatzes „von Einem Landtafcl- oder Grundbuchs - Objecte." Präsident: Präsident: Der Herr Dr. Toman hat einen neuen Antrag gestellt, welcher wörtlich wie der Ausschnßantrag lautet, nur mit Weglassung des Beisatzes „von Einem Grundbuchs- oder Landtafclobjcctc." Ich bitte jene Herren, welche diesen Antrag unterstützen wollen, sich gefälligst zu erheben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Mulley: Ich erlaube mir ans diesen Antrag nur die Frage zu stellen, in welcher Art denn diese Stcnerquote determinirt werden sollte? Wir wissen, daß Steuern von Besitzern, von Contri-buentcn in einem Bezirke, in einer Gemeinde, in einem Lande gezahlt werden. Ich finde den Antrag etwas unbestimmt, sobald er nur auf die Stenerquotc von 100 fl. lauten sollte. Ich möchte fragen, weil die Besitzer doch in verschiedenen Bezirken, in verschiedenen Gemeinden, selbst im ganzen Lande herum Stenern zu entrichten haben, in welchem Orte soll also jetzt die Gruppe gefunden werden, daß ein solcher Eigenthümer in die Listen der Großgrundbesitzer eingetragen werde? Ich glaube daher, dieser Antrag ist zu ausgedehnt und ich würde ihn dahin präcisirt wünschen, daß mir jene Steuer die maßgebende sein soll, die in einem Stcncr-bezirke bezahlt wird, denn ich kann nicht voraussetzen, daß ein Eigenthümer, welcher in drei oder vier Bezirken Stenern entrichtet, in eine Wählerliste zusammengezogen werden soll, denn ich frage, wo? Dort vielleicht, wo er am meisten zahlt? Man wird vielleicht sagen, dort, wo er domicilirt. Auch da nicht, meine Herren! Es gibt Grundbesitzer, welche in verschiedenen Landestheilen Güter haben, welche bald da, bald dort wohnen. Ich würde daher glauben, daß, nachdem Niemand mehr als in c i n c m Orte wahlberechtigt sein kann, so entfällt cs, daß er in mehreren Steuerbezirken zusammengezogen werden soll. Ich bitte, den Antrag doch niederzuschreiben. Es ist der Antrag Mnlley's ein Znsatzantrag und schließt sich dem Antrage Toman an, will aber nach den Worten: „Mit ; Ausnahme des Kriegsznschlagcs" die Worte haben: „In einem Steuerbczirke." Ist meine Auffassung die richtige? (Abg. Mulley: Ja.) Ich werde nun die Nnterstütznngsfrage stellen, und bitte jene Herren, welche diesen Zusatzantrag unterstützen wollen, sich zu erheben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Er ist hinreichend unterstützt. Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Tr. Toman: Ich will zu § 10 blos die Auslassung der Bcschrän- cntsprechcndc Steucrschuldigkeit zahlt, zur Wahl berechtigen solle, daß diese Frage zum § 11 so gehört, wie sie auch in der gegenwärtigen Landcsordnnng abgehandelt wird, denn der § 11 bestimmt in der zweiten Alinea, daß rücksichtlich mehrerer landschaftlichen Güter, welche in einer Person vereinigt sind, solche Personen ebenfalls das Wahlrecht im Großgrundbesitze haben. Ich würde lieber diese Frage in diesem Alinea erörtern, und habe auch zum § 11 meinen Antrag vorbereitet, den ich auch vorlesen möchte. Präsident: Ich glaube, dieser Antrag gehört nicht hieher. Abg. Tr. Toman: Es gehört zu meiner Motivirung. Mein Antrag lautet: „Der Besitz zweier oder mehrerer Grundbesitze, deren Jahrcsschuldigkeit an landessürstlichen Realstcnern (mit Ausnahme des Kriegsznschlagcs) zusammengenommen wenigstens Einhundert Gulden beträgt, berechtigt ebenfalls zur Wahl." Ich habe mich analog und ganz correct an die Landes-ordnung gehalten und blos den Begriff der Landtäflichkcit ausgestrichcn, und mit Recht, meine Herren! denn das Gesetz Die Servitutsrcchte werden von den Gemeinden beansprucht; und hier collidirt vorerst das Interesse der Großgrundbesitzer mit jenem der Gemeinden, daher auch für diese collidirendcn Interessen gesonderte Vertretungen bestehen müssen. Ein zweites gleichartiges Interesse, was mit dem Großgrundbesitze gewöhnlich verbunden ist, besteht in den Patronatslasten. Auch diese Belastung ist in der Regel nicht dem hub-theiligcn, sondern nur dem landtüflichcn Besitze eigen, und auch die Leistung dieser Concurrenz wird vom Großgrundbesitze in der Regel seitens der Gemeinden angesprochen. Darin liegt eine zweite Differenz der Interessen des Großgrundbesitzes mit denen der Gemeinden, welche mitunter sehr grell hervortreten kann. Die dritte Differenz liegt in den sonstigen Concnrrenz-pflichten. Der Großgrundbesitzer steht mit seinem Besitze in der Regel mehr abgeschlossen und abgerundet da, während der hubthcilige Besitz, wenn auch noch so groß, in der Regel vielseitig getheilt und dessen Parcellcn in allen möglichen Rieden zerstreut sind; daher er die Concurrenz zur Erhaltung aller Gemeindebrücken, Wege u. s. w. leisten muß. Es ist daher diese Concurrenz dem Interesse nach eine andere, als bei dem Großgrundbesitze. (Abg. Svctcc: Das ist nicht wahr!) Denn nach dem Gemeindegesetze sollen Jene, welche die einzelnen Gemcindcanstaltcn besonders benutzen, auch zu deren Erhaltung vorzüglich concurriren. Für die Hubenbesitzer treten sohin ziemlich gleichartige Concurrenzen ein; der geschlossene, oft abseits gelegene Großgrundbesitz aber hat derlei Concurrenzen nicht zu tragen. Es ist demnach auch in dem Concurrenzmaßftabe ein anderes Verhältniß, wie bei dem Hubenbesitze, daher auch eine eigene Vertretung dieser gesonderten Interessen bestehen soll. Der Herr Vorredner hat gemeint, ich habe damit eigentlich nur den landtäflichen Besitz vertreten. An dem Worte „landtäflich" liegt mir nichts (Heiterkeit im Centrum), allein cs liegt an dein, daß jene Großgrundbesitzer, welche bisher landtäslich waren und die wirklich ganz eigene Interessen haben, auch eine eigene Vertretung haben sollen. Der Herr Vorredner Dr. Costa hat sich darauf berufen, daß auch in Görz, Istrien und Dalmatien auf die Landtafel keine Rücksicht genommen wurde, und daß man dort nur den Höchstbestcucrten, den bedeutendsten Besitz, als Großgrundbesitz angenommen habe. Das glaube ich gern, man konnte in Istrien und Dalmatien auf den landtäfllichen Besitz aus dem Grunde kein Gewicht legen, weil dort kein landtäflichcr Besitz bestand; auch in Görz ist erst in der letzten Zeit eine sogenannte Landtafcl errichtet worden; dort konnte man sich daher ganz natürlich auf den landtäflichen Besitz nicht beziehen. Ich bin demnach der Anschauung, daß wir die Rati-ficirung dieses Gesetzes auch nicht zu gewärtigen haben, und zwar so lange nicht, als die Interessen des Großgrundbesitzes mit denen der Gemeinden nicht mehr zusammenfallen, denn so lange die Patronatslasten noch fortbestehen und so lange die Sevitutenregulirungen noch im Zuge sind, können wir nicht sagen, die Großgrundbesitzer haben mit den übrigen Hnbcnbesitzcrn der Gemeinden gleiche Interessen, sie gehören daher in die gleichen Interessengruppen. Präsident: Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort ? Abg. Deschmann: Es konnte dem Ausschuß der Vorwurf gemacht werden, daß er das Wahlrecht des Großgrundbesitzes eher eingeschränkt, als ausgedehnt hat, indem nach meiner individuellen Anschauung, falls das Gesetz sanctionirt würde, schwerlich eine bedeutend größere Zahl von Großgrundbesitzern wahlberechtigt wäre. Es stand jedoch dem Ausschüsse bei der Beschlußfassung dieses Gesetzes der Gesichtspunkt fest, daß er an der Laudesordnung selbst nicht rütteln wolle, daher dem Ausschüsse die Bestimmung des § 3 der Landcsorduung maßgebend war, wo cs heißt, daß der Landtag aus zehn Abgeordneten des großen Grundbesitzes bestehe. Der Ausschuß wollte daher den Charakter des großen Grundbesitzes gewahrt wissen. Die Laudtäflichkcit erschien ihm nicht als Merkmal desselben, sondern nur ein großer zusammenhängender I Complex. Diesem Großgrundbesitze glaubte der Ausschuß eben 1 dadurch gerecht zu werden, daß das zweite Alinea des § 11 gestrichen werde, denn falls dasselbe stehen bliebe, wäre außer dem wirklichen Großgrundbesitze auch der cumulirte kleine Grundbesitz mit dem Privilegium des abgesonderten Wahlrechtes ausgerüstet. Das war der Grund, warum 1 der Ausschuß die Restringirung in diesem Paragraphe antragen zu sollen glaubte. Präsident: Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort ? (Rach einer Pause:) Wenn nicht, so hat der Herr Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Dr. Costa: Ich habe bereits früher die Positionen des Ausschusses vertheidigt und habe lediglich der Bemerkung des Herrn Abg. Kromcr gegenüber, daß der Landtag die Allerhöchste Sanction des Gesetzes nicht erwarten könne, nochmals in Erinnerung zu bringen, daß die nämlichen Anträge vom Görzcr Landtage beschlossen und auch von Sr. Majestät dem Kaiser sanctionirt worden sind, wo nicht blos die Landtäflichkcit gestrichen, sondern sogar die Steuer auf 50 fl. herabgemindert und zwei Wahlkörper gebildet worden sind, nämlich für den slovenischen und italienischen Theil der Bevölkerung; und dennoch haben Se. Majestät der Kaiser dieses viel weiter gehende Gesetz sanctionirt. Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen, wir schreiten zur Spccialdebatte. (Liest:) „Gesetz wirksam für das Hcrzogthum Kram, wodurch die §§ 10 und 11 der Laudtagswahlordnung abgeändert werden. Die §§ 10 und 11 der Landtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 10. Die Abgeordneten der Wählerclasse des großen Grundbesitzes sind durch directc Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsvcrbnnde angehörigen Besitzer jener Güter, deren Jahresschuldigkcit an landcsfürstlichen Real-steucrn (mit Ausnahme des Kriegszuschlages) von Einem ; Grundbuchs- oder Landtafclobjecte wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen." Wünscht Jemand zu § 10 das Wort? Abg. Dr. Toman: Auf Grundlage meiner früheren Bemerkung werde ich mir erlauben, ein Amendement zu § 10 und zu § 11 I einzubringen. Ich könnte die Abänderung am leichtesten Präsident • Wird zur Kenntniß genommen. Wünscht Jemand zu 8.9 das Wort? (Nach einer Pause.) Wenn nicht, so schreiten wir zur Abstimmung, und ich bitte jene Herren, welche den § 9 in dieser Fassung annehmen, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) Der Antrag ist angenommen. Dieses Gesetz besteht aus mehreren Theilen; Ich leite die Abstim-mung im Ganzen ein, und bitte jette Herren, welche diesen Gesetzentwurf int Ganzen annehmen, sitzen zu bleiben. (Abgeordneter Brolich erhebt sich.) Er ist int Ganzen angenommen. Wir fmitmcit nun znm zweiten Gesetze. Berichterstatter Tr. Costa (liest): „G e s e tz wirksam für daö Herzogthum Kram, wodurch die §§ 10 und 11 der Landtagswahlordnung abgeändert werden. Die §§ 10 und 11 der Landtagswahlordnung vom 20. Februar 1861 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 10. Die Abgeordneten der Wählerelasse des großen Grttndbesitzes sind durch bircctc Wahl der großjährigen, dem österreichischen Staatsverbandc angehörigen Besitzer jener Güter, bereit Jahresschnldigkcit an landesfürstlichen Real-steuern (mit Ansnahme des Kriegsznsehlages) von Einem Grundbuchs- oder Landtags-Objeete wenigstens Einhundert Gulden beträgt, zu wählen. § 11. Unter mehreren Mitbesitzern eines zur Wahl berechtigenden Grundbesitzes kann nur Derjenige ans ihnen wählen, welchen sie hiezu ermächtigen." Präsident. Ich eröffne die Generaldebatte. (Abg. Dr. Toman meldet sich zum Worte.) Herr Dr. Toman hat das Wort in der Generaldebatte. Abg. Dr. Toman: Es ist früher von zwei hochverehrten Herren Mitgliedern des hohen Hauses der Kampf gegen dieses Gesetz angehoben worden. Der Herr Abgeordnete Kromer hat die Unterscheidung der Landschaftlichkeit aufrecht bestehen lassen wollen, und hat das besondere Interesse des landschaftlichen Großgrundbesitzes wahren zu müssen geglaubt, dagegen habe ich früher schon meine Bemerkungen vorgebracht. Der Herr Abgeordnete Mulley hat aber gedacht, in diesem Gesetze einen Anlaß zu finden, um beut Ausschüsse zu sagen, daß er etwas gethan habe, was er in seiner Wirkung, in seiner Folge nicht recht beurtheilt. Dieses veranlaßt mich, einige Aufklärungen über das zu geben, was die erste Ursache, der erste Grund war, daß im (Somite die §§ 10 und 11 in Betrachtung gezogen wurden. Der Ausgangspunkt war der, daß die Unterscheidung der Landschaftlichkeit in dem Großgrundbesitze fallen soll und daß alle Grundbesitzer, welche eine bestimmte Steuer-schuldigkeit entrichten, als Großgrundbesitzer wahlberechtiget sind, ohne Unterscheidung, ob ihre Güter in der Landtafel oder im Grnndbnchc eingetragen sind; dieses war der Ausgangspunkt. Im Laufe der Debatte hat sich aber insbesondere das Bedenken geltend gemacht, daß dennoch eine Unterscheidung in der Richtung gemacht werden müsse, ob von einem Objecte — sei es in der Landtafel oder im ^ Grnndbnchc eingetragen — ober ob auch von itt ehr ere it Objecten, die im Besitze einer Person vereinigt sind und vott benett gemeinschaftlich eine solche Steuer-schuldigkeit gezahlt wird, das Wahlrecht ausgehen soll? und es ist geltend gemacht worein Sitzung. den, daß als Großgrundbesitzintcresse vorzüglich die Arron-dirnng, die Einheit eines Besitzes anerkannt werden müsse, und daß nur solchen Großgrundbesitzern das Wahlrecht im Großgrundbesitze zuerkannt werden solle. Der Anchchuß war sich im Anfange nicht ganz klar, ob durch diese Statuirung, daß E i n Grundbuchs- oder Land-tafelobjcet mit entsprechender Steuerschnldigkeit einen Besitz zum Großgrundbesitz stempelt, das Wahlrecht im Groß-grnndbesitzc ausgedehnt wird. Ich muß aber gestehen, daß ich mir zum Schlüsse, ohne statistische Daten zur Hand zu haben, zieinlich klar war, daß wir in diesem projectirten Gesetze das Wahlrecht ' der Großgrundbesitzer, wenn auch ohne Unterscheidung der ; Landtäflichkeit oder Rusticalität, nicht ausgedehnt haben, I ja, wir haben gewissermaßen das Wahlrecht der landtüflichen Großgrundbesitzer beschränkt, indem in der Landeswahl-ordnnng, § 11 zweiter Absatz, auch festgesetzt ist, daß ein Besitzer mehrerer landtäflicher Güter, von denen er diese bestimmte Schuldigkeit entrichtet, wählen kann, während nach dem projectirten Gesetze auch diejenigen landtäslichen Besitzer nicht mehr das Wahlrecht hätten, die von mehreren land-täflichen Objecten eine entsprechende Steuer-schuldigkeit entrichten. Das weiß ich jedoch bestimmt, daß die Majorität, welche den Paragraph angenommen hat, diese Consequenz nicht statuiren ivollte. Die Majorität wollte eigentlich nur die Ungerechtigkeit in der Unterscheidung der Landtäflichkeit von der Rusticalität gestrichen haben, und wollte aus Alle den Satz gleich ausgedehnt haben, daß nur die Steuerschuldigkeit von Einem Objecte rücksichtlich der Znerkennung der Wahlberechtigung bestiinmend sei. Ich aber bin der Ansicht, daß wir in der Richtung des Großgrundbesitzes das Wahlrecht ausdehnen sollen, und weil ich vernommen zu haben glaube, daß viele Stintmen sich dafür erheben, welche gewissermaßen einen Vorwurf daraus ntachen, als wollte man die Anzahl der Wahlberechtigten des Großgrundbesitzes beschränken, so werde ich bei der Speeialdebatte einen diesbezüglichen Antrag stellen, nach welchem die Unterscheidung der Landtäflichkeit wegfallen solle und der Besitz mehrerer landtäflicher Güter, in einer Person vereinigt, den Besitzer ebenso wahlberechtigt machen solle, wie einen Rustiealbesitzer, der mehrere-Objecte besitzt, von denen er eine entsprechende Steuerschnldigkeit entrichtet. So viel zur Beruhigung in der Generaldebatte, indem ich mir nur vorbehalte, in der Speeialberathnng meinen Antrag einzubringen. Abg. Kromer: Auch bei diesem Gesetzentwürfe war ich mit der Majorität des Ausschusses nicht einverstanden. Ich mußte deshalb hinnehmen, daß mir der Herr Berichterstatter wenigstens den Anschein der Jlliberalität angeworfen hat. Ich bin int allgemeinen nicht illiberal; aber dort, wo cs sich um Rechte Dritter handelt, dort bin ich, wenn sie verkürzt werden sollen, sehr illiberal. Ich pflege das Recht Aller gleichmäßig zu vertreten. In unserer Landesordnung wurde zur VertrcUing der Jnteresscn des Großgrundbesitzes eine eigene Gruppe gebildet, und unter dem Großgrundbesitze war nur der landtäfliche gemeint; denn dieser hatte gegenüber dem vormals unter-thänigcn Besitze gleichartige Interessen. Ein solches gleichartiges Interesse bestand schon darin, daß der Großgrundbesitz in Krain großentheils mit Servituten belastet war. 200 Bericht des BcrsassungSauSfchusscS wegen Abänderung der LandeSordnnNg und L-Uld-Swahlordnung. — Debatte hierüber. Statthalter vorgebracht hat, von dem Ausschüsse in Erwägung gezogen würde, daß cs daher nothwendig sein dürfte, von diesem Gesetze insolangc Umgang zu nehmen, biö der Ausschuß die Berathung gepflogen haben wird; oder daß eventuell eine Unterbrechung der Sitzung stattfinde, damit der Ausschuß zusammentrete und über diese Punkte die Berathung pflege. Präsident: Der Herr Abgeordnete Deschmann hat den Antrag Sr. Excellenz als dcn seinigen aufgenommen. (Abg. Dr. Costa: Nein!) Derselbe hat diesen Antrag zu dem scinigcn gemacht und denselben an das Hans gestellt. — Ich stelle nunmehr bezüglich desselben die Unterstützungsfrage und bitte jene Herren, welche denselben unterstützen, sich gefälligst zu erheben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Der Antrag ist unterstützt. Wird der Antrag angenommen? Ich bitte jene Herren, welche denselben annehmen wollen,...........(wird unter- brochen vom) Abg. Kromer: Es ist ja die Debatte hierüber zu eröffnen. Abst. Tr. Costa: Ich bitte, Herr Deschmann glaubt, cs sei die Sitzung ohne Abstimmung auf fünf Minuten zu unterbrechen. Präsident: Herr Deschmann haben den Antrag alternative gestellt? Ab;;. Deschmann: Ich bin einverstanden, daß die Sitzung unterbrochen werde. Präsident: Ich unterbreche hiermit die Sitzung. (Die Sitzung wird um 12 Uhr 17 Minuten unterbrochen. — Nach Wiederaufnahme derselben um 12 Uhr 27 Minuten) Präsident: den und int Hinblicke daraus, daß der Ausschuß eö doch einstimmig anerkannt hat, daß die jetzige Eintheilung der Wahlbezirke unbedingt zweckmäßiger ist, als wenn matt sie mit den künftigen politischen Bezirken in cm gewisses Ebenmaß und Verhältniß bringen wollte, bleibt er bei beut ursprünglichen Antrage. Es wird aber auch noch das hervorgehoben werden ntüsscn, daß die Wahlbezirke mit den politischen Bezirken ja nicht nothwendig zusammenfallen müssen. Dafür ist der Beweis, nachdem ja die Wahllisten gemeindeweise ans den Gcmcindewahllistcn genommen werden und in den einzelnen Gemeinden auch die Wahlen der Wahlmänncr stattfinden. Auch ist in § 8 dieses Gesetzes die Vorsorge getroffen für die Bestimmung des Wahlortes: nämlich derjenige Ort ist Wahlort, wo sich die politische BczirkSobrigkcit des zuerst genannten Bezirkes befindet. Wenn also künftighin der : erstgenannte jetzige politische Bezirk keinen eigenen politischen Bezirk bilden sollte, so wird wohl selbstverständlich derjenige Ort den Wahlort bilden, wo sich die Bczirksobrigkeit im zweiten Bezirke befindet. Also bietet der § 8 die vollständige Garantie auch für die Bestimmung des Wahlortes. Die Aenderung der Wahlbezirke nach der künftigen politischen Eintheilung läßt sich aber aus dein Grunde jetzt nicht durch-: führen, weil bei der Bildung timt Wahlbezirken die Einwohnerzahl und die Steuerfähigkeit in genaue Rücksicht gezogen werden müssen, tun so viel als möglich eine gerechte j Vertheilung der Abgeordnetenstellen vornehmen zu können. Aus allen diesen Gründen hat der Ausschuß cinstintmig beschlossen, bei der gegenwärtigen Formulirnng des § 7 zu bleiben. Präsident: Die Debatte ist geschlossen. Wir schreiten nun zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welchen der ß 7 tu gegenwärtiger Fassung entspricht, wollen sitzen bleiben. (Die Abgeordneten Brolich und Kromer erheben sich.) Er ist mit Majorität' angcnommctt. Wünscht Jemand zu § 9 das Wort? Die Sitzung ist wieder eröffnet. Ich gebe zu § 7 das Wort. Wünscht Jemand der Herren zu § 7 das Wort? Berichterstatter Tr. Costa: Der Ausschuß hat die Bemerkung Sr. Excellenz des Herrn Statthalters einer Prüfung unterzogen. Der Ausschuß hat auch früher schon diesen Gegenstand sich vor Augen gehalten. Im allgemeinen hat man jedoch früher — und der Ausschuß ist sich seiner Ansicht einstimmig gleich geblieben — geltend gemacht, daß uns ja die künftige politische Eintheilung nicht einmal noch bekannt ist; namentlich ist uns nicht bekannt, ob diejenige Eintheilung auch von Seite der Regierung angenommen werden wird, welche der Landtag in seiner vorjährigen Session aufgestellt hat, insbc-sottdcrc in Betreff der Amtssitze u. s. to.; das alles ist noch in der Ferne, und der Ausschuß konnte daher auf eine zukünftige politische Gestaltung keine Rücksicht nehmen. Aber auch materielle Gründe bewogen den Ausschuß, darauf nicht einzugehen. In Jnncrkrain kann eine andere Gestaltung der Bezirke aus beut Grunde nicht stattfinden, weil man dann Dippach und Jdria, die zusamtncn einen Bezirk bilden, hätte zerreißen, Wippach nach Adclsberg und Jdria nach Loitsch geben müssen, was entschieden nicht zweckmäßig gewesen wäre. Es hätte sich also die Aenderung dieser Vorlage aus die Gegenden von llntcrkrain beschränken müssen, und dort wäre allerdings eine mit den politischen Bezirken j zusammenhängende Eintheilung der Wahlbezirke auch möglich gewesen; allein aus den vorherangeführten allgemeinen Grün- Abg. Kromer: Der Herr Berichterstatter hat bemerkt, daß die Gruppirung der Wahlbezirke, wie sie soeben vorgelesen wurde, einstimmig beschlossen worden ist. Es ist wahr; auch ich war im Ansschnssc der Anschauung, daß die hier getroffene Gruppirung jedenfalls zweckmäßiger sein würde, als jene unserer Landtagswahlordnnng. Allein eben weil uns die Gruppirung der künftigen politischen Bezirksterritoricn noch nicht bekannt ist, und weil ich weiß, daß einheitliche Gemeindewahlen mit der gleichen politischen Amtslcitnng doch wesentlich zusammentreffen, und daß Eomplicationeu nothwendig eintreten müssen, wenn derselbe Wahlbezirk verschiedenen politischen Bezirken angehören soll; so habe ich bereits tut Ausschüsse dafür gesprochen , es sei nicht angezeigt, die Landtagswahlordnnng rücksichtlich der Wahlbezirke früher zu ändern, bis uns auch die neue Tcrritorialeinthcilung der Bezirke bekannt geworden ist. Damit jedoch sodann ein schnelle Aenderung derselben ermöglicht werde, wenn einmal die politische Bc-zirkscinthcilung erfolgt ist, so habe ich beantragt, daß vorläufig nur § 04 L. W. O. abgeändert werden möge, wie dies auch in mehreren anderen Landtagen geschehen ist. Präsident: Erlauben Herr Abgeordneter die Bemerkung, daß Ihre gegenwärtige Bemerkung eigentlich ;tt § 7 gehört hätte. Abg. Kromer: Ich habe den Vortrag überhört. Berichterstatter Dr. Costa (liest): „(S esetz wirksam für das Herzogthum Krain, wodurch die §§ 3, 5, I 7 und 9 der Landtagswahlordnung abgeändert werden. Die §§ 3, 5, 7 und 9 der Landtagswahlordnung vom 26. Februar 1861 haben in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Wirksamkeit zu treten und künftig zu lauten: § 3. Für die Wahl der Abgeordneten der Städte und Märkte bilden: a) Die Landeshauptstadt Laibach Einen Wahlbezirk; b) die Stadt Jdria Einen Wahlbezirk; 0) Adelsberg, Obcrlaibach, Laas zusammen Einen Wahlbezirk ; d) Krainburg, Lack, Ncnmarktl, Raduiannsdorf und Stein , zusammen Einen Wahlbezirk; e) Rudolfswerth, Wcixclburg, Tschcrncmbl, Mottling, Land- j straß, Gurkfeld zusammen Einen Wahlbezirk; f) Gotischer und Rcifniz zusammen Einen Wahlbezirk. § 5. Von den int § 3 angeführten secbs Wahlbezirken ! haben die unter a und d angeführten Wahlbezirke je zwei j und jeder der übrigen vier Wahlbezirke je Einen Abgeord- ! nctcn zu wählen. Alle Wahlberechtigten jedes Wahlbezirkes , bilden Einen Wahlkörpcr. § 7. Für die Wahl der Abgeordneten der Laudgemein- I den bilden die politischen Bezirke: a) Laibach (Umgebung), Oberlaibach zusammen Einen Wahlbezirk; b) Stein, Egg ob Podpctsch zusauunen Einen Wahlbezirk; c) Kraiuburg, Ncnmarktl, Lack zusammen Einen Wahlbezirk; d) Radmannsdorf, Kronau zusammen Einen Wahlbezirk; e) Adelsbcrg, Planina, Seuosctsch, Laas, Fcistriz zusam-men Einen Wahlbezirk; t) Wippach, Jdria zusammen Einen Wahlbezirk; §) Rudolfswcrth, Nasscnfuß, Sciscnbcrg zusammen Einen Wahlbezirk; b) Gurkfeld, Landstraß zusammen Einen Wahlbezirk; 1) Treffen, Sittich zusammen Einen Wahlbezirk; k) Littai, Ratschach zusammen Einen Wahlbezirk; l) Gotischer, Rcifniz, Großlaschitz zusammen Einen Wahl-bewirf j m) Tschcrncmbl, Atöttliug zusaiumcn Einen Wahlbezirk; § 9. Von den tut § 7 angeführten Wahlbezirken hat jeder 'der unter a, c, e, und g angeführten Wahlbezirke zwei, jeder der übrigen acht Wahlbezirke je Einen Abgeordneten zu wählen. Die Wahlmäuncr aller in Einem Wahlbezirke gelegenen Gemeinden (mit Ausuahmc der nach § 3 zur Wahl von Abgeordneten berechtigten Städte und Märkte) bilden Einen Wahlkörper." Präsident: Die Generaldebatte ist eröffnet. Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so schreiten wir zur Spccialbcrathuug. Ueber den Kopf des Gesetzes „wirksam für das Hcrzogthum Krain u. s. w." ist keine Bemerkung gemacht worden. Wir kommen allsogleich zu § 3. Wünscht Jemand der Herren das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so stimmen wir ab, und ich bitte jene Herren, welche mit § 3 einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Abg. Brolich.) Der Antrag ist angenommen. Wünscht Jemand zu § 5 das Wort ? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, stimmen wir ab, und ich bitte jene Herren, welche mit demselben einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Es erhebt sich Niemand.) § 5 ist genehmiget. Wünscht Jemand der Herren zu § 7 das Wort? (Nach einer Pause:) Herr Berichterstatter wünschen Sie das Wort? (K. k. Statthalter meldet sich zum Worte.) Ich bitte Excellenz. K. t Statthalter Freiherr t>. Bach: Ich habe vor allem zu bemerken, daß ich über den Gegenstand der heutigen Verhandlung ohne alle Jnstrnc-tioncn bin. Es war die Zeit zwischen dem Bekanntwerden dieser Vorlage, nämlich seit vorgestern, bis zur heutigen Verhandlung zu kurz, als das mir eine Instruction hätte rechtzeitig zukommen können; ich bin daher nicht in der Lage, über ein oder das andere Gesetz, mit Ausnahme der Regierungsvorlage, mich zustimmend oder ablehnend zu äußern. Wenn ich mir daher erlaube, bezüglich der nächst folgenden Punkte das Wort zu ergreifen, so geschieht es nur, tun meine Privatmcinnng hier auszudrücken, und ich erlaube mir in dieser Beziehung aufmerksam zu machen, daß cs vielleicht zweckmäßig sein dürfte, wenn bei der Gruppirung der Wahlgebiete für die Landgemeinden ans die Rayons der künftigen Verwaltnngsgebiete in der Art Rücksicht genommen würde, daß die ersteren mit den letzteren in Einklang gebracht würden. Dafür würde schon der Umstand sprechen, daß bei der Gruppirung der Wahlgcbictc für die Abgeordneten der Landgemeinden ebenso wie bei der Ausmittlung der Grenzen der künftigen politischen Bezirke, dieselben Momente maßgebend sind, nämlich: eine gewisse Zusammengehörigkeit und die möglichste Berücksichtigung gleichartiger Interessen. Ferner dürfte auch der Umstand angeführt werden, daß der Mechanismus der Wahlen offenbar dadurch vereinfacht würde, wenn jene Amtshandlungen, welche die Landeswahlordnung bezüglich der Einleitung und Vorberathnng der Wahlen den politischen Bezirksbehördcn zuweiset, von einem und deinselbcn Amtsvorstande durchgeführt werden. In dem gegenwärtigen Antrage scheint dieser An-schannng nicht Genüge geleistet zu seht, denn ich sehe darin 12 Gruppen für die Wahl der Deputirten der Landbevölkerung beantragt, während die Zahl der politischen Amtsgebiete, wie sic künftig sich coustitniren sollen, nur 11 betrügt, wie ans der Verhandlung, die bezüglich der Tcrritorial-Einthei-luug des Landes in der letzten Session gepflogen worden ist, erinnerlich sein dürfte. Wenn nun der Landtag sich mit dieser Anschanuug einiget, so würde ich beantragen, daß im Principe beschlossen werde, daß die Gruppirung der Wahlbezirke für die Landgemeinden mit den Rayons der künftigen politischen Amtsbezirke zusainmcnfallcn mögen und daß für diesen Fall die betreffende Alinea entsprechend abzuändern mitte. Präsident (stehend, zum k. k. Statthalter gewendet): Erlauben mir Excellenz die Frage, ob das was Euere Excellenz im Beginne Ihres Vortrages bemerkt haben: daß Sic nicht als Rcgierungsvcrtreter sprechen, sich auch auf den letzten ihrer ausgesprochenen Wünsche bezieht? $L k. Statthalter Freiherr v. Bach: Allerdings! Präsident: In diesem Falle kann ich den Antrag Ihrer Excellenz nicht in Berathung nehmen. Ich wünsche jedoch^ daß das hohe HauS diese berichtigende Bemerkung in Erwägung ziehen möge. Abg. Teschmann: Herr Vorsitzender, ich werde mir den Antrag erlauben, daß eben diese Bemerkung, welche Sc. Excellenz der Herr in das unsere Zukunft gehüllt ist, als Grund angeführt, wärmn der Antrag dcS 91hg. Brolich angenommen werden soll. Der Ausschuß hat ans diesen Gründen, die der Herr Abg. Kromcr betont hat, sich in eine principielle Aenderung der Landesordnnng nicht eingelassen; aber was die gleichartige Vcrtheilung des Wahlrechtes, was die Entfernung so unconstitutionellcr Bestimmungen, wie sic § 18 unserer Landtagswahlordnung enthält, mit der großen Frage des staatsrechtlichen Ausgleiches in Oesterreich zu thun haben soll, ist mir nicht klar. In dieser Beziehung kann ich nur darauf hinweisen, daß andere Landtage der Ehrenpflicht, derartig grelle Unzukömmlichkeiten, ja, man kann sagen, Ungerechtigkeiten ans der Wahlordnung zu beseitigen, schon in der früheren Session zu beseitigen bestrebt waren, und ich speciell kann wohl sagen, daß id) mich sehr wundere, wie heute vom Herrn Abg. Brolich und der Gegenseite dieses hohen Hauses der Antrag ans Aenderung des § 54 der Landeswahlordnung selbst gestellt wird, während mein eben dahin gehender Antrag in demselben Hause im Vorjahre verworfen worden ist. Würden Sic voriges Jahr diesen Antrag angenommen haben, so hätte wohl heuer der Landtag die Debatte darüber ersparen können, und wir hätten die Aenderung dcö § 54 im gewünschten Sinne bereits von Sr. Majestät sanctivnirt. Das ist das wescnt-lidjfte, was ich den Gegnern zu erwidern habe. Bevor id) schließe, kann id) nicht umhin, die hohe Versammlung aufmerksam zu nmd)cn, daß cs sich um wichtige Fragen handelt, daß es dem hohen Hanse zusteht, jedes einzelne Gesetz zu ändern, jedes einzelne zu amen-diren; daß id) cs aber für nid)t zeitgemäß, daß ich cs dem Lande gegenüber für unwürdig halten würde, über so wich-tigc Fragen, ohne sic zu discutiren, zur Tagesordnung überzugehen. Ich empfehle daher die Ablehnung des Antrages des Abg. Brolich. Präsident: Haben der Herr Abg. Dcsd)mann eine persönliche Bemerkung zu machen? Abg. Deschmann: Es scheint Herr Dr. Costa mid) mißverstanden zu haben (Dr. Costa: Kann sd)on sein.), als ich sagte, daß died eine Voraussetzung sei, welche vom Herrn Berichterstatter ausgegangen ist. Es ist uns der Bcrid)t vom Herrn Berichterstatter im Aussd)ussc vorgelesen und auck) als solcher angenommen worden. Jedoch muß ich nochmals bemerken, daß diese Voraussetzung nur bei der ursprünglichen Beschlußfassung über die Aenderungen der §§ 10 und 11 angenommen wurde, wobei der zweite Absatz des § 11 mit der einzigen Auslassung des Wortes „landtäflich" geblieben wäre. Nachdem jedoch später der Ausschuß zur Weglassung der Schlußalinca dcS § 11 sich veranlaßt gefunden hat, wurde im Ausschüsse ausdrücklich bemerkt, daß sowohl die eine, als auch die andere der früher bemerkten Ziffern eine Aenderung erleiden dürfte. Zur Wahrung meines eigenen Gewissens, sowie wegen Constatirnng dessen, was ick) im Ausschüsse vorgcbrack)t habe und was mehrere Ausschußmit-glicder betont haben, glaubte ich dies hier sagen zu müssen, weil mau sonst den Ausschuß einer großen Kurzsichtigkeit zeihen müßte, meint man ihm die Voraussetzung zmnuthcn würde, daß sich und) der von ihm vorgeschlagenen Abänderung der §§ 10 und 11 der Landtagswahlordnug die Zahl der Wahlberechtigten von 126 auf 229 erweitern werde. Berichterstatter Tr. Costa: Ich habe zu bemerken, daß eben wegen dieser Bemerkung des Herrn Abg. Deschmann im Ausschüsse am letzten i j Tage, wo keine Bcsd)lüssc mehr gefaßt worden sind, wo die Gesetze schon alle sormulirt vorlagen, zum Bcrid)tc das Wort „beiläufig" noch beigesetzt wurde, daher der Bericht — id) wiederhole cS, nicht meine Ansichten, sondern jene des 9( n s s d) n s s c S ansspricht. Präsident: Die Generaldebatte ist geschlossen. Ehe wir zur Ab-stimmung schreiten, erlaube ich mir, nur sich selbst zu rechtfertigen, daß id) die Generaldebatte gleichsam in die Spe-cialdebatte hineinspiclen ließ. Es ist bei manchen Debatten dies nnvermcidlid) (Dr. Costa: Ist ja ganz natürlid)!); beim, wenn cs int Antrage heißt: die Gesetze 1, 2, 3, 4 und 5 werden durch Uebcrgaug zur Tagesordnung beseitigt, so muß id) in der Generaldebatte diesen Antrag auch bezüglich der einzelnen Gesetze motivirat lassen. Das habe id; nur zu meiner Ncd)tfcrtigung sagen wollen. Abg. Brolich: Id) bitte, Herr Vorsitzender. Id) will meinen Antrag rücksichtlich des Gesetzes Nr. 5 ändern. Id) bitte, Nr. 5 betreffend, den § 18 auszustreichcn, und es würde dann heißen: 1, 2, 3, 4. Präsident: Der Bertaguugsantrag ist daher in der Generaldebatte zur Abstimmung zu bringen. Berichterstatter Dr. Costa: Id) bitte, namentlich abstimmen zn lassen. Präsident: Id) hätte ohnedies die immcnt(id)c Abstimmung stattfinden lassen. Ich bitte jene Herren, welche mit dem Antrage des Abg.Brolich einverstanden sind, mit „Ja," die aber dagegen sind, mit „Nein" zu antworten. Die Herren Kro-mcr und Dr. Toman und and) den Herrn Schriftführer bitte id), das Scrutininm über die Abstimmung zu führen. Id) beginne. (Mit Ja stimmten die Herren: Brolid), Kromcr, v. Langer, Graf Margheri und Rudesd) Franz. : — Mit Nein stimmten die Herren: Graf Auersperg, Dr. Bleiweis, Dr. Costa, Derbitsch, Deschmann, Debevec, von Gutmansthal, Horak, Jombart, Klemenčič, Koren, Kosler, Lokcr, Mnlley, Obresa, Dr. Rcd)cr, Rozman, Rudesd) Josef, Zagorce, Baron Schloißnigg, Dr. Skcdl, Dr. Sup-pan, Svetcc, Dr. Toman, Ivan Toman, v. Wurzbad). Abwesend waren: Fürstbischof Dr. Widmcr, Baron Apfaltrern, Gnttman, Kapelle, Baron Anton ZoiS.) Abg. Tr. Toman: 26 mit Nein, 5 mit Ja. Präsident: Ist cs richtig? Schriftführer Abg. Franz Rudesch: Ganz richtig. Präsident: Es ist daher der Antrag des Herrn Abg. Brolich abgelehnt. Id) untcrbrcdic die Sitzung auf 5 Minuten. (Die Sitzung wird um 12 Uhr 50 Min. unterbrochen, wieder aufgenommen um 1 Uhr.) Präsident: Die Sitzung ist wieder eröffnet. Id) ersuche den Herrn Berichterstatter, das Wort zu ergreifen; wir kommen nämlich zum Gesetze Nr. 1. Rechtsverletzung klugen kann. Meine Herren, wenn wir das Recht in dieser Weise auffassen und dies eine Rechtsverletzung nennen, so bleibt uns nichts anderes übrig, als diesen Saal zu räumen und die Stände von Krain zn bitten, hereinzutreten, tvcil ihre Rechte verletzt wurden, indem wir an ihre Stelle berufen worden sind. Es ist auch dieser Umstand wieder nur eine Specialfragc, die durch ein Amendement , welches einer der Herren zum Gesetzesentwurf Nr. 2 stellen soll, vollständig sanirt werden kann. Jedem der Herren bleibt cs ja vorbehalten, zn beantragen, Paragraph 11 soll bleiben, wie er jetzt ist, mit der Aenderung des Wortes „landtäflichc," und dem Wunsche der betreffenden Herren ist Rechnung getragen. Dies ist wieder kein Grund gegen den Gcsctzesentwnrf im Ganzen und Großen; im Ganzen und Großen handelt es sich um die Frage, ob „landtäflich" oder „nicht landtäflich." Es ist genügend gezeigt worden, und zwar von denjenigen Rednern, die für den „landtüflichen" Besitz gesprochen haben, daß gar kein Grund bestehe, ihnen dieses Recht, dieses Privilegium zu geben, weil sie keinen stichhältigen Grund vorgebracht haben. Es ist aber ans die Februar-Verfassung hingewiesen worden, als ob wir heute etwas beschließen würden, was mit den Verfassungs-Statuten der übrigen Königreiche und Länder uidjt harmonirt, als ob Krain auf einmal von den allen übrigen Kronlündern und Königreichen gleichartigen Verfügungen eine Ausnahme machen würde. Meine Herren, dies ist eine Voraussetzung, die nicht zutrifft. In Dalmatien wählen nicht Großgrundbesitzer, sondern die Höchst-besteuerten — erste Ausnahme. In Böhmen wählen die Großgrundbesitzer nach einem ganz andern Maßstabe; darin wählen in erster Curie die Fideicvmmißbesitzer und in zweiter Curie Jene, welche 250 fl. Steuer zahlen. Ja, meine Herren, das sind wirklich Großgrundbesitzer! In Görz wählen seit einem Jahre — es hat nämlich der Landtag im vorigen Jahre diese Aenderung beschlossen und Se. Majestät hat sic auch genehmigt — wählen alle Großgrundbesitzer, ohne Rücksicht, ob „landtäflich" oder „nichtland-täflich," die 50 fl. Steuer zahlen — dritte Ausnahme. Die vierte Ausnahme: In Istrien wählen alle Großgrundbesitzer kraft der Februar-Verfassung, die 100 fl. zahlen. Und jetzt redet man vom allgemeinen Principe! Meine Herren, sie sehen, Sc. Majestät der Kaiser selbst nimmt keinen Anstand, Abänderungen Rechnung zu tragen, welche in den Verhältnissen des Landes gegründet sind, wie z. B. in Görz, wo der Großgrundbesitz auch auf die nichtlandtäflichen Güter ausgedehnt und die Steuerquote von 100 fl. auf 50 fl. herabgesetzt wurde. Ich bin also der Meinung, daß dies ein hingeworfener Grund ist, welcher hauptsächlich maßgebend sein sollte, aber doch wieder kein Grund ist, denn er ist nicht wahr. Die Aenderungen aber, welche der Ausschuß befürwortet hatte, stützen sich darauf, daß Privilegien, welche jeden Grundes entbehren,. nicht sein sollen. Der Großgrundbesitz ist zur eigenen Vertretung unter der^ Voraussetzung berufen, mag eS zutreffen ober nicht, daß er auch eigene Interessen in Krain habe; hat er eigene Interessen, so ist es offenbar gleichgiltig, ob der Besitzer des großen Gutes in der Landtafel, oder ob er im Grnndbnchc eingetragen ist. Dieser Zufall der Eintragung in der Landtafel oder im Grundbnche kann aber offenbar nicht maßgebend sein dafür, daß einige Großgrundbesitzer eine besondere Vertretung haben und andere Großgrundbesitzer nicht. Von dieser Erwägung ausgehend, hat der Ausschuß Ihnen diese Vorschläge gemacht. Nun hat sich noch Herr Mnlley mit der wesentlichen Einwendung erhoben, daß die statistischen Daten der ordentlichen Grundlage entbehren; cs sei nämlich nicht wahr, daß die Anzahl von 126 auf 229 vermehrt werden wird. Nun, wie Sc. Excellenz der Obmann des Ausschusses bereits bemerkt haben, hat auch der Ausschuß nicht gesagt, daß cs 229 sein werden, sondern er hat gesagt, beiläufig 229. Ob von diesen 229 dann 29 wegfallen, ist bei dergleichen statistischen Zahlen, die sozusagen von Tag zn Tag sich ändern, ganz unerheblich und gleichgiltig. Der Ausschuß konnte nichts anderes thun, als eine ans amtlichen Quellen beruhende, von einem der Regierungschefs in Krain ausgehende Darstellung zur Grundlage nehmen. Nehmen wir aber an, cö würden viele von diesen 229 weg fallen, so erscheint cs mir, daß der Zustand jedenfalls nicht schlechter sein wird, als jetzt. Jetzt wählen 126, entfallen einige von diesen 126 durch die Streichung des zweiten Absatzes des § 11, so kommen ganz gewiß von nichtlandtäflichen Besitzern so viele dazu, daß die Zahl wieder ans 126 ergänzt wird. Es hat uns zwar Herr Mulley gerathen, wir hätten uns in den Grundbüchern und Landtafeln Raths erholen sollen, wie viele dieser Wahlberechtigten sein werden. Nun, so weit ich die Einrichtung der Grundbücher und Landtafcln kenne, ist weder in den einen noch in den andern die Stcncrvorschrcibnng enthalten, j und wir hätten daraus daher noch viel schlechtere Erfahrung geschöpft, als wir sic ans „Fclsenbrunn" selbst gc-I schöpft haben. Dabei bleibt dies so lange Zeit stehen, bis ; mir bewiesen wird, daß cs nicht 229 gibt. Dort sind sie j auf Grund der Stenervorschrcibnng nach einzelnen Bezirken ! eingetragen, und cs gibt in der That für mich gar kein ! anderes Mittel, als zu sagen: Derjenige, der es nicht glaubt, möge mir den Beweis liefern, daß das Gegentheil wahr ist; so lange dieser Beweis nicht erfolgt, muß ich annehmen, daß die Angaben Felscnbrnnn's richtig sind. Nun ist uns im weitern Verlaufe insbesondere auch das vorgeworfen worden, daß cs des hohen Hauses unwürdig sei, die Regierungsvorlage zuerst zn amendiren und dann eventuell doch auch unverändert zum Vorschlag zn bringen. Wenn der Abg. Brolich, welcher die Unwürdigkeit dieses Vorschlages betont hat, sich Mühe genommen hätte, den Bericht aufmerksam zu lesen, um im Berichte zu finden, wie der Ausschuß durch die Amendirnng der Regierungsvorlage eines der größten Gebrechen der jetzigen Wahlordnung , ein Gebrechen, welches sich vielleicht in gar keinem andern constitntionellen Lande wieder findet, daß nämlich unter den nämlichen Voraussetzungen der Eine in der Gemeinde A wahlberechtigt und in der Nebengcmeinde B nicht wahlberechtigt ist, zu beseitigen bestrebt war, würde er gewiß anerkannt haben, daß der Ausschuß wenigstens bei diesem Amendement etwas Dankcnswerthes geleistet hat. Ich möchte nur wissen, ob in irgend einem constitntionellen Lande erhört ist, daß ich, wenn ich nach den Gesetzen des Landes wahlberechtigt bin und zufällig mit der nämlichen Besteuerung in eine andere Gemeinde übersiedele, dort mein Wahlrecht verliere, ob solches in der Geschichte constitntio-neller Staaten schon je vorgekommen ist? Diese wichtige Aenderung — von der festen Ueberzeugung bin ich ■— wird die hohe Regierung Sr. Majestät dem Kaiser zur Sanction gewiß anempfehlen. Auch dies wollte man mit dem llcbcr-gange zur Tagesordnung unter den Tisch werfen. Ja, meine Herren, so wird eine wichtige Frage im gesetzgebenden Körper nicht behandelt, sic verdient nicht auf diese Weise behandelt zn werden. Der Abg. Kromer hat schließlich das Verschwommene J der staatsrechtlichen Frage in Oesterreich, das Nebelhafte, bcm Herrn Abgeordneten Brolich zu erinnern, wie wegen Nichtsanetionirung eines einzigen Paragraphen der Gemeinde-ordnung dieselbe wiederholt in dieses Haus gebracht wurde, während es keinen Anstand gehabt hätte, alle übrigen Para-graphe zu genehmigen und diesen Paragraph nicht. Also dieser Einwarf, der uns gemacht worden war, daß wir Neulinge im parlamentarischen Leben sind, könnte trotz der sechsjährigen Wirksamkeit im parlamentarischen Leben zurückgegeben werden. In, der Herr Abgeordnete Brolich hat aber, wie er unS geschlagen hat, sich auch selbst geschlagen, denn er selbst hat gleich eine Ausnahme bezüglich des Paragraph 54 beantragt, und eine zweite bezüglich der Paragraphe 13 und 15. Warum hat er denn nicht diese Paragraphe ebenfalls verbunden und nur bezüglich der Regierungsvorlage eine Ausnahme dulden wollen? Wenn man consequent sein will, muß limit es in allen Theilen sein, oder man ist eS in keinem. Der Ausschuß braucht in der That den Worten, die er in seinem Berichte gesetzt hat, gar nichts beizufügen. Die Rechtfertigung für die sieben Gesetzentwürfe liegt darin, daß der Regierung die Möglichkeit geboten werde, im Falle der eine nicht zur Sanetionirung gelangt, wenigstens die anderen zu sanetioniren. Einer weiteren Rechtfertigung oder Begründung bedarf es nicht; es braucht nicht ans der Geschichte des parlamentarischen Lebens aller Völker und Zeiten ein gleiches Beispiel hergeholt zn werden, der Landtag als solcher ist autonom, und dann, wenn er so mit wichtigen Gründen vorgeht, hat er auch recht gehandelt, gerade in dieser Weise vorzugehen. Es ist nun allerdings richtig, daß die Vorschläge, die der Ausschuß gemacht hat, keine principiellen, keine solchen sind, welche den Anschauungen der Ausschußmitglieder vollkommen entsprechen würden; aber der Ausschuß, nachdem er sich einmal darüber klar geworden, daß eine Aenderung der Landesordnung Paragraph 3 im jetzigen Zeitpunkte denn doch nicht am Platze ist, hat jene Aenderungen innerhalb des bestehenden Rahmens vornehmen zu müssen geglaubt, welche wichtig sind, nicht principiell, wesentlich aber doch der Art, daß sie Licht und Schatten so viel als möglich unter-allen wahlberechtigten Classen gleichartig austheilen. Ich muß in der That gestehen, daß ich, wenn ich auch alle die Sätze, die der Abgeordnete Brolich gesprochen hat, unterschreiben würde, — was ich aber nicht thue — dadurch seinen Antrag des Ueberganges zur Tagesordnung noch immer nicht gerechtfertiget finde. Denn die Herren Abgeordneten Brolich und Kromer haben über sehr wesentliche Gesetzentwürfe vollkommen geschwiegen, sie haben dagegen gar nichts vorzubringen gewußt, und man hätte glauben sollen, sie werden dieselben ebenfalls unterstützen und heute hier nicht todtschweigen wollen. Es ist bemerkt worden, daß die Freisinnigkeit vielleicht im gewissen Sinne bei dieser Aenderung der Wahlordnung auch mitbetheiliget sei, und in der That, mir kommt es so vor. Warum will man denn zum Beispiel in unserem Landtage dasjenige nicht ändern, waS in anderen Landtagen schon früher geändert worden ist? Warum will man zum Beispiel, meine Herren, Nr. 5 der Gesetzentwürfe ebenfalls unter den Tisch fallen lassen? Gegen den kann ja doch gar kein principieller Grund streiten! Warum will man gerade in Krain Ansschließungsgründe vom Wahlrecht und Wahlfähigkeit bestehen lassen, welche allen liberal-constitutionellen Principien eine Ohrfeige ins Gesicht geben! (Dobro!) Meine Herren, wenn der Antrag des Abgeordneten Brolich angenommen wird, so fällt auch dieser Gesetzentwurf mit unter den Tisch, und in dieser Aenderung hat der Ausschuß geglaubt, in der That keine Befürchtung haben zu müssen. Der Ausschuß hat hierin gesagt: die Bildung des Paragraph 18, die Ansschließnngs-gründe vom Wahlrechte betreffend, glaubt der Ausschuß wohl nicht erst des weiteren rechtfertigen zn müssen, da in dieser Beziehung der hohe Landtag wohl Einer Ansicht sein dürfte. Er glaubte dies wohl nicht des weiteren rechtfertigen 5it müssen, und er hat sich nicht getäuscht; denn es ist kein einziger Grund gegen dieses Gesetz vorgebracht worden, aber man möchte ihn mit den anderen gern wegescamotiren und unter den Tisch fallen lassen. (Dobro! Bravo!) Meine Herren, wenn wir heute nicht den Vorwurf einer großen Jlliberalitüt auf uns laden wollen, dürfen wir den Antrag des Abgeordneten Brolich nicht annehmen, und wenn auch ans keinem anderen Grunde, so schon deshalb nicht, damit der fünfte Gesetzentwurf hier bestätiget werde, mögen auch alle übrigen fallen. Was sind denn aber die Gründe, welche gegen die vom Ausschüsse vorgebrachten Gesetzentwürfe hier geltend gemacht worden sind? Meine Herren, daS sind lauter Gründe, die in die Specialdebntte gehören, denn eS sind lauter Gründe, welchen durch die Aenderungen der betreffenden Gesetzesent-wnrfe vollständig Rechnung getragen werden kann. Keiner der Herren Redner, die sich heute hier haben hören lassen, hat bestritten, daß die neue Eintheilnng des Wahlbezirkes RndolfSwerth und Treffen viel richtiger und zutreffender ist. Und warum wollen wir das heute nicht sanetioniren? Warum wollen wir nicht den Wählern von RndolfSwerth und Treffen heute hier gerecht werden, ihnen die Möglichkeit der Wahl erleichtern? Wenn irgend jemand dagegen ist, daß Gottschee sein Wahlrecht des zweiten Abgeordneten im Landeswahlbezirke verliert, da möge er einfach ein Amendement zum ersten Gesetzentwürfe stellen. Das ist der Weg, auf welchem derartige kleine Bedenken beseitiget werden, wo eS fiel; darum handelt, allgemeine richtige Principien einzuführen; dann bei der Specialdebatte werden wir sehen, ob wir den Antrag des einen oder des andern Gesetzentwurfes, ob wir den Gesetzentwurf Nr. 1 ändern, oder aber in der Fassung des Ausschusses annehmen; aber deshalb über alle Gesetzesentwürfe zur Tagesordnung überzugehen, meine Herren, da fehlt Logik, da fehlt logische Begründung. Es ist gesagt worden, Nenmarktl verliere ein Recht, weil es nicht mehr in Nenmarktl selbst wählen kann, sondern nach Krainbnrg gehen muß. Ja, damit Nenmarktl so weit begünstiget wird, damit cs nicht einmal nach Krain-burg auf der prachtvollen Straße gehe, sollen die Steiner-vier Stunden weit, ja bei Krainbnrg vorbei nach Neu-marktl zur Landtagswahl wallfahrten! Meine Herren, hier handelt es sich nicht um eine Verkürzung des Rechtes, sondern um Wegnahme eines Vorrechtes zur gleichartigen Vertheilnng der Rechte. Daß dadurch das Vorrecht verkürzt wird, kann sein; aber deshalb kann ja eine gleichmäßige Vertheilnng der Rechte hier nicht verworfen werden! Eine ungeheuere Debatte hat der Großgrundbesitz hervorgerufen, die entschieden in die Specialdebatte gehört hätte. Beim zweiten Gesetzentwürfe wäre das alles geltend zu machen gewesen, aber nachdem es vorgebracht wurde, so muß auch ich es hier widerlegen. Erstens ist gesagt worden, es sei auch hier wieder eine Verletzung der Rechte, nämlich derjenigen landtüflichen Besitzer, welche jetzt schon berechtiget sind, wenn sie auch zwei Güter zusammen haben, welche hundert Gulden Steuer zahlen, künftighin es aber nicht mehr sein sollen. Nun, eine Verletzung ist das wieder an und für sich nicht; es handelt sich hier nicht um Privatrechte, sondern um öffentliche, staatsrechtliche Fragen, wobei durch Annahme gewisser Principien der Einzelne nicht über Bericht des Verfassungsausschusses wegen Abänderung der Landesordnung und Landeswahlordnnng. — Debatte hierüber. 195 Es wurde von demselben nuf die Mangelhaftigkeit oder vielmehr auf die Unzuverlässigkeit der statistischen Tabellen hingewiesen und die Voraussetzung eines Punktes im Berichte bezweifelt, nämlich die Ausdehnung dcS Wahlrechtes des Großgrundbesitzes. Ich muß hierüber Folgendes anführen. Die Angabe, daß bisher die Zahl der Wahlberechtigten des landtüflichen Großgrundbesitzes 126 betrage, fußt nuf den vorhandenen Wählerlisten; daß es in Krain 229 Großgrundbesitzer gebe, welche mehr als 100 fl. sammt Drittclznschlag an Steuer zahlen, ist Felsenbrunu's statistischen Tabellen entnommen. Jene Voraussetzung, daß in Zukunft sämmtliche 129 Wahlberechtigte ihr Wahlrecht als Großgrundbesitzer ausüben werden, ist eine Voraussetzung des Berichterstatters. Im Ausschüsse ist hiebei ausdrücklich bemerkt worden, daß, wenn das Wahlrecht mir auf den geschlossenen Grundbesitz eingeschränkt wird, mehrere der jetzigen landtüflichen Grundbesitzer dcS Wahlrechtes verlustig sein werden, und anderseits auch, daß jene Ziffer von 129 Stencrzahlendcn ebenfalls eine Einschränkung erleiden werde. Ein detail-lirtcs Materiale darüber lag dem Ausschüsse nicht vor. Abst. Mulleh: Ich erlaube mir dazu anzuführen, daß ich nur durch die Position mich zu meiner Bemerkung veranlaßt gefunden habe, nachdem man diese dahin restringirt hat, daß solche Körper nur ein Grundbuch- und Landtafcl- Object bilden sollen. Nun frage ich, wie sollen die statistischen Daten Felsen-brunn's darüber Aufschluß geben? Hätte man sich an die Landtafel oder das Grundbuch gewendet, so hätte man ein anderes Verhältniß herausgebracht. (Abg. Dr. Toman: Sehr unrichtig! — Abg. Brolich: Sehr richtig!) Wie viele cS sind, war bei der gegenwärtigen Sachlage nicht zu ermitteln. Ich glaube, daß dadurch die Frage, die im letzten Moment gestellt wurde, genügend aufgeklärt ist, und ich hielt cs für meine Pflicht, als Obmann dcS Ausschusses, der Wahrheit dies Zeugniß zu geben. Präsident: Wenn Niemand nichr das Wort wünscht, so haben Herr Berichterstatter das letzte Wort. Berichterstatter Dr. Costa: ES ist durch die zum Theil ausgedehnte, znm Theil selbst in das Gebiet der Specialdebatte bereits hineingreifende Generaldebatte mir auch ein umfangreiches Material zur Behandlung in meinem Schlußberichte vorgelegt worden, und ich muß, indem ich im übrigen in der Reihenfolge der einzelnen Redner vorgehen werde, nur zuerst gegenüber der Bemerkung des Abgeordneten Deschmann und im Anschlüsse an das, was der Herr Obmann des Somite's gesagt hat, noch weiter aufklären, daß der Bericht, wie er heute Ihnen vorliegt, im Somite vorgelesen, im Somite nach den gefaßten Beschlüssen sogar stylistisch geändert worden ist, in Anwesenheit aller Comitemitglieder von mir und dem Herrn Obmann gefcrtiget und in Anwesenheit aller Mitglieder von mir dem Abgeordneten Deschmann übergeben worden ist, daß ich seitdem den Bericht nicht mehr gesehen habe, daher auch keine Aenderungen vornehmen konnte. Der Bericht ist, wie er hier vorliegt und vorgetragen wurde, aus den Ausschußberathnngen hervorgegangen. Abst. Deschmann: Ich bitte ums Wort. Präsident: Es hat der Herr Abgeordnete Deschmann die Bemerkung gemacht, daß der Herr Berichterstatter im Berichte eine Position aufgenommen hat, nicht Kraft Beschlusses des Ausschusses, sondern im eigenen Namen. Ich muß das als eine Interpellation betrachten und bitte diesfalls Sc. Excellenz Herrn Grafen von Auersperg als Obmann des Ausschusses uni gefällige Aufklärung. Aüg. Graf Auersperg: Ich finde nirgends im Berichte einen Beschluß des Ausschusses aufgenommen, der nicht vom Ausschüsse selbst gefaßt worden wäre. Ich habe den Bericht nochmals sehr aufmerksam gelesen und seinen Vortrag in der Commission angehört, und finde in demselben keine anderen Anträge und Auseinandersetzungen angeführt, als solche, welche wirklich von der Commission aufgeführt worden sind. Daß in der Debatte Einzelnes hingestellt wurde, von dem Einem als etwas, was sich ergeben wird, von dem Andern was sich ergeben dürfte, ist selbstverständlich. Was das Material anbelangt, so konnten wir uns nur an Jenes halten, welches uns zugänglich war, und durch das vorliegende Material ist weder positiv erwiesen, daß die Ziffern genau so zustimmen werden, wie die Daten vorliegen, noch das Gegentheil. Ich glaube auch, was die Großgrundbesitzer betrifft, daß cs sich nicht so verhalte, wie der Herr Abgeordnete Deschmann gesagt hat, daß nämlich von den 129 irgend welche das Wahlrecht verlieren werden, sondern cs ist nur die Möglichkeit gegeben, daß sie, wenn sic nicht jene Bedingungen haben, die wir als Merkmale des Großgrundbesitzes angenommen haben, dieses Recht verlieren könnten, i Berichterstatter Dr. Costa: Ich bitte, Herr Präsident, das Recht des Redners und insbesondere des Berichterstatters zu wahren. Präsident: Ich bitte, Herr Abgeordneter Deschmann werden dann jedenfalls zu einer persönlichen Bemerkung Gelegenheit haben. Berichterstatter Dr. Costa (fortfahrend): Die heutige Generaldebatte ist durch eine Vorlesung über das constitutionelle Staatsrccht eingeleitet worden, worin sich der Ausschuß den Borwurf hat machen lassen müssen, Gesetzesvorschlägc vor das Haus gebracht zu haben, welche in dieser Form, in der Art nur von Neulingen im parlamentarischen Leben ausgehen können. Begründet wurde das damit, daß Aenderungen der Wahlordnung in sieben verschiedenen Gesetzescntwürfen, welche verschiedene Theile der Wahlordnung betreffen, vor das hohe Haus gekommen wären. Begründet wurde das weiter damit, daß der Grund, den der'Ausschuß anführt, nämlich: um im Falle der Nicht-sanctionirung des einen Theiles die Sanctionirung des anderen Theiles zu ermöglichen, daß dieser Grund nicht stichhältig sei, weil cs der Regierung frei stehe, fünfzehn Paragraphc zu genehmigen und fünf Paragraphc nicht zu genehmigen. ' In der That, diese Vorlesung über constitutionellcS Staatsrecht hat uns Grundsätze entwickelt, die man ans dem Munde eines im parlamentarischen Leben alten und gewiegten Mannes heute hier nicht zu hören geglaubt hätte. Ich muß wahrlich gestehen, wohin käme cs mit dem Rechte gesetzgebender Körperschaften, wenn die Regierung das Recht hätte, aus Gesetzen hie und da einige Paragraphc herauszureißen und alle übrigen zu verwerfen? Ich erlaube mir, Meine Herren! Ich bin ein Obcrkrainer und kenne die Diftanzverhältnissc; Ncnmarktl hatte nachdem früheren Statntc der Vertretung für Krain gar kein Recht, die Stadt Stein nnd die Stadt Radmannsdorf hatten Vertretungs-Rechte. Nun müssen beide Städte nach Ncumarktl wandern, die Stadt Stein sogar 4 Stunden weit, um wählen zu können. Ich erwähne das, weil ich in der Jnteressen-Vertretung, wie sic in der Laudcsordnung des Februar-Statntcs enthalten ist, eine Rücksicht ans die historischen Verhältnisse erblicke, andererseits aber sehe, daß man das Wahlrecht der Stadt Stein gewissermaßen illusorisch gemacht hat. Mau muß daher consequent das Wahlrecht der Stadt Stein in bessere Stellung bringen, wiewohl ich selbst bekennen muß, daß die Interessen der Märkte und Städte in unserem Lande entweder gar nicht oder doch nicht so vorzüglich von denen der Landgemeinden verschieden sind, sondern mit denselben zusammenfallen. Weil man aber im Statute, in beut wir uns bewegen, diesen Interessen in Rücksicht ans die Vergangenheit Rechnung getragen hat, so sehe ich nicht ein, warum man die beiden Städte Stein und Radmannsdorf nach Ncumarktl wandern läßt. Will man schon in dieser Beziehung Ncumarktl das Recht geben, daß es in dieser Kategorie mitwühlt, wiewohl viele andere Märkte nicht wählen, wie Kropp und Eisnern und so viele andere Märkte, so soll sich doch Ncumarktl dem Mittel-punkte anbequemen, welcher Mittelpunkt eben Krainburg ist. Es soll mit Radmannsdorf und Stein nach Krainburg gehen, damit die Steiner nicht zu weit gehen müssen und damit sic, wenn sic schon nicht zu Hause ihr Wahlrecht ausüben können, es doch näher als in Nenmarktl ausüben können. Das, glaube ich, ist eine zweckmäßige Aenderung. Und in dieser Beziehung ist Ncnmarktl auch kein Unrecht zugefügt worden, weil auch andere Orte, die früher berechtiget waren, im Landtage vertreten zu werden, dasselbe thun müssen, und ich muß diese Zweckmäßigkeit gegenüber den ganz unbegründeten Anfechtungen des Abg. Brolich aufrecht erhalten. Was die Bemerkungen des Abg. Kromer rücksichtlich principieller Aenderungen im Großgrundbesitze betrifft, so muß ich nur constatiren, daß ich, so oft ich die Ehre hatte, mit den vorzüglichsten Großgrundbesitzern int Landtage und im Ausschüsse für die Berathung der Gemeinde-ordnung und in diesem Ausschüsse zusammen zu kommen, aus ihrem Munde keine solche Vertretung, keine solche Befürwortung des speciellen Interesses des Großgrundbesitzes gehört und wahrgenommen habe, wie sic vom Abg. Kromer heute ausging. Es war stillschweigend oder offen anerkannt, daß das Interesse des Großgrundbesitzes tut Lande kein so vorwiegendes ist. Wir können keine rechte Unterscheidung finden zwischen den landtäflichcn und den Rusticalgründcn von gleicher Größe. Es ist wohl die Arrondirung der Dominicalgrüudc eine andere, größere Complcxc sind allerdings vorhanden; aber doch eigentlich keine großen Complcxc, wie z. B. in andern Königreichen und Ländern, wo die landtäslichcn Großgrundbesitzer eine Körperschaft darstellen, die so große, zusanimenhängendc Gebiete zu cultivircn haben und wo allerdings ihre besondern Interessen sich geltend machen. Meine Herren! Ich spreche objectiv und nicht sub-jectiv. Ich will zugeben, daß diese Arrondirung daö Einzige sein kann, was nach dem gegenwärtigen Statute und nach den allseitigen Verhältnissen tut Staate noch als ein besonderes Interesse des Großgrundbesitzes aufgefaßt werden könnte; bettn, meine Herren, eine Standesvertretung ist darin nicht gelegen. Wäre sie darin gelegen, hätte mau auf eilten Stand, z. B. den der Herren in bett ehemaligen Landtagen, Rücksicht genommen, so hätte man unmöglich die Repräsentanten des landtäflichcn Grundbesitzes in bett Landtag berufen haben wollen, weil diese nicht mehr die Nachfolger der einstigen berechtigten Familien sind, weil unter den heutigen landtäflichcn Großgrundbesitzern viele gewöhnliche Bürger sich finden, während die ehemaligen Landständc und Vertreter int Landtage, welche der Geburt nach des Adels theilhaftig waren, nicht mehr int Besitze der Güter sind. In dieser Beziehung also kann nichts anderes erblickt werden, als die Juteresscn-Bertrctung solcher größerer Bc-sitzungcn, bei welchen sich gewissermaßen eigene Bedürfnisse herausstellen und die daher auch eine eigene Vertretung im Landtage haben sollen. Daß im Lande Krain vorzüglich so große Besitzungen vorhanden wären, daß sic separate Interessen darstellen würden, dürfte weniger der Fall sein, obwohl sich dieses int allgemeinen nicht absprechen läßt. Daher muß man, wenn man Niemand zu Lieb und Niemand zu Leid über den Gegenstand urtheilt, zur Erkenntniß kommen, daß die gegenwärtige Bestimmung unbillig ist. Denn warum soll Jemand, der sein Object nicht in einer Landtafel eingetragen hat, aber doch eben so viel Steuer zahlt, wie der andere, nachdem seine Liegenschaft eben so groß ist und er nach seinem wahren Vermögen, der Größe und Arron-dirung derselben in die Interessen - Vertretung des Großgrundbesitzes füllt, nicht mit den anderen separat wählen und aus den Gemeinden, in welche sich die Großgrundbesitzer selbst hinein gestellt haben, nicht ausgeschieden sein?! Die Bemerkung des Abg. Kromer, daß dem Großgrundbesitze wohl noch andere Eigenschaften ans dem land-tüflichen Besitze ankleben, die ihn zu einer besonderen Vertretung befähigen und bevorzugen, daß nämlich noch Servituten mit Besitze des Großgrundbesitzes haften, das ist nicht mehr der Zeit entsprechend. Denn die Servitutenablösung wird demnächst erfolgen und die landtüflichcu Besitzer sind in keinem andern Verhältnisse!, wie die andern. Ich wollte so viel nur bemerken, tvcil die besprochenen Einwendungen als die zwei Hauptgründe von dem Herrn Vorredner gegen das vorliegende Operat des Ausschusses rücksichtlich der Laudeswahlordnung vorgebracht wurden. Die Bemerkungen des Abg. Brolich rücksichtlich der formellen Behandlung der Anträge haben keinen Grund in sich enthalten, und er möge versichert sein, daß wir im Ausschüsse, wenn auch nicht mit so ausgezeichneter Capa-citüt der Legislation begabt, doch darüber nachgedacht haben, in welcher Form cs am klügsten und opportunstcit wäre, das Gesetz anzurathen. Wir werden uns nicht aus die Praxis des Reichsrathcs berufen, haben aber gethan, wie cs uns am zweckmäßigsten schien. Was er angerathen hat, wäre bedenklicher, gefährlicher gewesen; das haben wir tin Auge gehabt und absichtlich sind wir ihm aus dem Wege gegangen, weil wir unmöglich eine Form wählen konnten, nach welcher möglicherweise all' unsere Anträge und Erkenntnisse fallen könnten. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort in der Generaldebatte ? Abg. Deschmann: Ich bitte um dnS Wort nur zu einer factischcn Berichtigung, welche mir wegen der Bemerkungen des Abge-I ordneten Mulley nothwendig erscheint. Safte in Schutz nehmen und für diese sprechen. Bon einer Freisinnigkcit dieser Herren ist mir ohnehin schon seit langer Zeit nichts bekannt. Daß diese Herren . . . (wird unterbrochen vom) Präsident: Ich muß den Herrn Redner unterbrechen; derlei Persönlichkeiten sind gegen allen Anstand und in diesem Saale durchaus unzulässig. Abg. Kromer: Herr Präsident, ich verlange den Ordnungsruf! Ich vertrete das Recht von Allen. Präsident: Ich sehe mich bemüssigt, wider Herrn Horak den Ord-nnngSrnf zu erlassen. Derlei Beleidigungen in diesem Hanse können in keinem Falle geduldet werden; über Freisinn und Gervilismns eines Abgeordneten mag jeder seine beliebige Privatansicht haben; aber dieselbe hier und ans solche Art ansznsprechen, ist ein Verstoß gegen den Anstand und gegen die Würde dieses hohen Hauses! Abg. Horak (fortfahrend): Ich will mir kurz bemerken, warum die Herren nicht die Industrie und den Handelsstand in Schutz nehmen. Wie viele Arbeiter int Lande Srnin haben wir, die doch auch Krainer sind, wie viel Gewerbslente, die Einkommen und Verzehrungssteuer zahlen, die dem Volke und überhaupt den Arbeitern aufgebürdet worden ist; ich höre hier für den ganzen Arbeiterstand keine Bemerkung machen, es wird mir der Großgrundbesitzer in Schutz genommen. Der Großgrundbesitz hat 10 Abgeordnete, der große Industrie-, Handel- und Gewerbestand, der so viel Tausend Einkommen - und Erwerbstener zahlt, hat blos zwei. Dem einen Herrn ist noch eingefallen, einen davon zu streichen, er sagt, es wäre Einer genug; wenn man so etwas in Frankreich oder Belgien vorlegen würde, was würde dort der Arbeiterstand dazu sagen, der überall in diesen Ländern Wahlrecht hat? Zahlen die Arbeiter nicht auch zugleich die höchste Steuer, die Blutstener? vertheidigen sie nicht das Vaterland? sind sie nicht Krainer, eben so gut wie die Großgrundbesitzer? Man will in Oesterreich nur immer Privilegien haben, wir sollen ein Hirtenvolk, ein Nomadenvolk bleiben. (Große Heiterkeit.) Sollen wir nicht ein Industriestaat werden? Das ist die Frage, die ich auswerfe, da man fortwährend mir die Bureaukratie, die Aristokratie mit Privilegien ausstatten will, während für die Industrie und den Bürgerstand nichts gesprochen wird. Es wird aber die Zeit kommen, daß alle derlei Para-graphe— so kommt mir vor - nicht werden angenommen werden; es kommt mir vor, daß bircctc Wahlen kommen werden, daß Derjenige, der 24 Jahre alt ist und sein Vermögen selbst verwaltet, als Krainer, so wie jeder andere, dem an seinem Vaterlande liegen muß, das Wahlrecht haben muß. Auf 10- oder 20.000 Seelen wird eine Wahl ausgeschrieben sein, und dann wird in Oesterreich Friede sein, Eintracht und Einigkeit! Aber mit den fortwährenden Privilegien werden wir nicht vorwärts kommen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort in der Generaldebatte? Abg. Brolich: Die ganze Strafpredigt, die Herr Horak gegen mich und Herrn Abg. Kromer gerichtet hat, geht eigentlich nur den Ausschuß an. XIII. Sitzung. Der Vorredner scheint die ganze Sache gar nicht begriffen zu haben; er weiß gar nicht, wovon die Rede war. (Dr. Costa: Oho!) Der Ausschuß hat selbst bemerkt, es sei nicht an der Zeit, in eine Aenderung der Landesordnnng einzugehen; die Landesordnnng bestimmt aber gerade die Anzabl der Abgeordneten. — Nun beantragt aber der Vorredner, daß auch andere und welche Classen zur Wahl berechtigt sein sollen. Davon ist ja heute gar keine Rede. Der Ausschuß hat selbst ausgesprochen, daß eben das ein Hinderniß ist, in eine gründliche Aenderung der Wahlordnung einzugehen, weil er beschlossen hat, die Landesordnnng nicht in Aenderung zn ziehen, und gerade das, was der Vorredner besprochen hat, ist der größte Vorwurf an den Ausschuß, daß er so oberflächlich vorgegangen sei. Abg. Tr. Toma»: Ich hätte nicht gedacht, daß ich heute reden werde, aber es veranlassen mich hiezu die letzten Bemerkungen des Herrn Abg. Brolich und des Herrn Vorsitzenden. Es sind die Bemerkungen des Herrn Abg. Horak ruck-sichtlich der Jlliberalität vom Herrn Brolich und Herrn Präsidenten an den Ausschuß adressirt worden. Ich bin ein Theil des Ausschusses gewesen und kann den Vorwurf der zu geringen Liberalität doch nicht ans mich beziehen. Weil ich nun aber eben die Bemerkung des Abg Brolich und des Herrn Vorsitzenden in dieser Richtung zurückweise, so will ich aucs) zur Sache im allgemeinen sprechen über dasjenige, was die Abgeordneten Brolich und Kromer vorgebracht haben. Herr Abg. Brolich hat allgemein gesagt, dieser Gegenstand solle darum verworfen, über die vorgetragenen Aenderungen solle zur Tagesordnung übergangen werden, weil in den Aenderungen solche neuerliche Positionen und Annahmen vorkommen, durch welche Wahlrechte, die früher anderen Theilen, z. B. den Märkten, Städten oder Landgemeinden zu Theil waren, cine Aenderung erfahren sollten. Herr Brolich hat nicht gesagt, daß die Landes-wahlordnnng nicht einer Aenderung fähig und bedürftig wäre, er hat auch den Beweis nicht dafür geliefert. Wenn nun nicht der Beweis geliefert wird, daß die Landeswahl-ordnung keiner Aenderung bedarf, daß in ihr nach allen Seiten so zweckmäßig, so weise, so gerecht snrgesorgt ist, daß die Wähler so vertheilt worden sind, daß sie keine Aenderung möglicherweise nach dem Principe der Freiheit, nach dem Principe des ConstitiitionaliSmus zulasse, dann hätte es einen Sinn, wenn er sagt, daß durch diese neuerlichen Aenderungen gewisse Rechte einzelner Märkte, Städte und Landgemeinden und auch die Interessen - Vertretung des Großgrundbesitzes abgeändert werden. Wie ist es nun möglich, wenn ein Ausschuß die Ausgabe bekömmt, eine Landeswahl-vrdnnng zu prüfen und in derselben nach dem vorhandenen Principe der Interessen-Vertretnng, ohne an die Frage zu gehen, ob dieses Princip das wahre ist oder nicht, wie kann ein Ausschuß, sage ich, anders die Wahlordnung ändern, als daß gerade die Realisirnng, die Ausübung dieses Rechtes der Vertretung nach den Interessen in gewissen Beziehungen abgeändert werden müssen, so daß einzelnen Theilen Rechte abgenommen werden und den andern dieselben gegeben werden, und daß die Unziikömmlichkeiten, z. B. rücksichtlich des Wahlortes, eine Aenderung erfahren müssen? Will man etwas ändern, was ändernngsfähig und bedürftig ist, so muß man dem Einen etwas nehmen und es dem Andern geben, dem, der zu viel hat, nehmen und dem, der zu wenig hat, es geben, und so auch die Wahlorte anders bestimmen, als sie bisher bestimmt waren. Dieses ist vorzüglich hinsichtlich Nenmarktls der Fall. 192 Bericht beS BerfassungSausschussek wegen Abänderung der Landesordnung und LandeSwahlordnung. — Debatte hierüber. Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren daS Wort in der Generaldebatte? (Abg. Svctcc meldet sich zum Worte.) Ich bitte, Herr Abg. Svctcc. Abg. Svctcc: Ich wollte mir erlauben, auf die Bemerkungen des Herrn Abg. Kromcr etwas zu erwidern. Er glaubte, daß cS deshalb nicht an der Zeit sei, in eine Aenderung der bestehenden Landesordnung und Landtags-Wahlordnung einzugehen, weil die staatsrechtlichen Verhältnisse noch nicht hinlänglich geklärt sind. Nun, dieser Rücksicht wurde ja bereits in dein Ausschüsse gerade dadurch volle Rechnung getragen, daß man sich in eine Aenderung der Landesordnung gar nicht eingelassen hat. ES ist gclc-gcnhcitlich der Berathung des Ausschusses gerade dieser Umstand sehr gründlich besprochen worden, und man faßte endlich den Beschluß, wegen der nicht vorhandenen Klärung der politischen Verhältnisse weder in eine principielle Aenderung der Landesordnnng, noch der Landeswahlordnung einzugehen. Allein, cS sind in der Landtagswahlordnung einige so grelle Unzukömmlichkeiten, einige so auffallende Uebelstände, daß man nicht umhin kann, sic zn erörtern und nach Möglichkeit zu beseitigen. Solche Uebelstände stellten sich namentlich hinsichtlich des Wahlrechtes und der Ausübung desselben bei der Stadt Stein, dann hinsichtlich der Unvcrhältnißmäßigkcit in der Berücksichtigung der Wahlbezirke Gottschce und Rudolss-wcrth, dann hinsichtlich des Beisatzes: daß nur der landschaftliche Grundbesitz wahlfähig sei, heraus. Das sind Gegenstände gewesen, die so dringend eine Abänderung erheischen, daß man unmöglich darüber hinweggehen konnte, ohne sich dem Vorwürfe auszusetzen, daß man in der Lage war, solche Ucbclständc zu beseitigen, und daß man dennoch nichts gethan hat. Sonst aber sind diese Aenderungen von so wenig weittragender Bedeutung, daß man wirklich mit Rücksicht aus die künftigen staatsrechtlichen Gestaltungen in Betreff derselben gar keine Bedenken zu haben braucht. Präsident: Wünscht Niemand mehr das Wort in der General-Debatte ? Abg. Mnlley: Ich erlaube mir eine kleine Bemerkung zu § 2. Es fußt sich hier die Ausdehnung des Wahlrechtes auf die Steuerquote von 100 Gulden . . . (wird unterbrochen vom) Präsident: Darf ich bitten, Herr Abgeordneter, das vielleicht erst in der Specialdebatte zu berühren. Abg. Mnlley (fortfahrend): Ich will nur hervorheben, daß ich die Daten, die int allgemeinen hier vorgebracht worden sind, nicht ganz begründet finde, und eben deswegen, weil mir diese Daten zweifelhaft erscheinen, glaube ich, daß es nicht an der Zeit sei, in eine nähere Beschlußfassung in dieser Richtung einzugehen. Ich will nur berühren, daß eben in dieser Alinea deutlich die Unzuverlässigkeit der tabellarischen Verzeichnisse ersichtlich ist. Dian hat die Wahlberechtigung von 166 Wahlberechtigten in Folge Feststellung der Position: daß auch die Rusticalbesitzungen mit in die Sphäre der Wahlberechtigten gezogen werden sollen, auf 229 auszudehnen erachtet, zu- gleich aber als Norm angenommen, daß nur Ein landtäf-lichcs oder Grundbuchsobjcct maßgebend sein solle. Ich glaube nun, nachdem mir die verschiedenen Grup-pirungcn des Besitzes bekannt sind, daß cs unmöglich sei, daß die Rustical- und Landtafel-Objecte mit Verläßlichkeit als solche nach den einzelnen Nummern constatirt worden sind, daher ich erachte, daß sie nur zusamincngczogen dieses Stcucrmaß enthalten und selbes ausmachen. Ich werde mir daher erlauben, den Herrn Berichterstatter, wenn cs in der Specialdebatte dazu kommen sollte, zu ersuch m, nähere Daten darüber zu geben, weil ich glaube, daß da ganz gewiß entweder in der Auffassung oder in den gegenseitigen Mittheilungen oder Nachweisungen ein Irrthum obwalte und so viele Einzelobjecte mit der Grundsteuer von 100 fl. sicher nicht in dieser Anzahl bestehen. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort in der General-Debatte ? Abg. Kromcr: Ueber die Bemerkungen des Herrn Abg. Svctcc habe ich nur anregen wollen, daß cs meiner Anschauung nach nicht richtig sei, daß in dem vorliegenden Gesetzentwürfe keine principiellen Aenderungen beantragt sind; denn durch das Februar-Patent wurden zur allseitigen Jntcrcsscn-Vertretung mehrere Gruppen geschaffen, nämlich die Gruppe deö Großgrundbesitzes, der Stadt- und Landgemeinden. Die Gruppe des Großgrundbesitzes, welche eigentlich nur die großen, geschlossenen Liegenschaften umfaßt, soll nun gegenwärtig mit dem größeren Hubenbcsitzc vermengt werden, der jedoch seiner Gestalt und Arrondiruug nach ganz anders beschaffen ist, wie der sogenannte geschlossene Großgrundbesitz. Dieser hat im allgemeinen wenigstens die Gestaltung einer größeren Arrondirung und steht zn dem früheren untcrthänigen Besitze in ganz heterogenen Verhältnissen. Er ist großcnthcils noch mit Servituten und anderen derlei Lasten belastet. Der Hubenbcsitz aber — wenn auch größeren Umfanges — ist immer mehr oder weniger parccllirt, hat daher die gleiche Gestaltung mit den übrigen geringeren Hub-gründcn, daher auch gleichartige Interessen mit der Gruppe der Landgemeinden. Wenn nun von diesem Hubenbcsitzc ein Theil in die Gruppe des Großgrundbesitzes hineingeworfen, so wird dadurch eine gewisse Zersetzung der Gruppe deö Großgrundbesitzes veranlaßt, und darin liegt nach meiner Anschauung eine principielle Aenderung der Fnndamcntal-Gcsctzc. Abg. Svctcc: Ich erlaube mir die Bemerkung, daß jene Bemcr-kungcn, welche der Herr Abg. Kromcr gemacht hat, wohl in die Specialdebatte gehören und bei der betreffenden Stelle an ihrem Platze sein werden. Daß man jedoch dieser Bedenken wegen über die übrigen Gcsctzcsvorlagen zur Tagesordnung übergehen sollte, dafür, glaube ich, liegt gar kein Grund vor. Präsident: Ich bin der Ansicht, daß die Bemerkung des Herrn Abg. Kromcr allerdings in die Generaldebatte gehöre, weil sic gerade den Vcrtagungsantrag dcS Herrn Abgeordneten in den wesentlichsten Punkten unterstützt. Wünscht noch Jemand der Herren das Wort in der Generaldebatte? Abg. Hörnt: Aus den Reden der Herren Abg. Brolich und Kromcr habe ich wahrgenommen, daß sie wirklich hier eine gewisse meiner Anschauung auch ganz entsprechend. Aber ganz anders i|t der Ausschuß wieder vorgegangen bei der Arron-dirung der Wahlbezirke und bei der Bestimmung der Wahl der Abgeordneten in diesen Wahlbezirken. Hier hat sich der Ausschuß kein Gewissen daraus gemacht, dein Wahlbezirke Gottschee einen Abgeordneten zu nehmen und diesen dem Wahlbezirke Rudolfswerth zuzuweisen. Der Ausschuß hat nämlich die Hilfsmatcrialien nicht, weil er sich die Kammer der Hilfsmittel verschlossen hat; allein Einem etwas wegzunehmen um cs dem Andern zu geben, ist offenbar eine Rechtsverletzung. Will man einen Körper gesund machen, so soll man nicht einen andern zerfleischen, sonst hieße dies einem die Spitze abbrechen, um sie in den Körper des andern zu stoßen. Richt viel besser erging es auch dem Wahlorte Neu-marktl. Es heißt: die Stadt Stein beschwert sich mit Recht, daß ihre Wähler das Wahlrecht in Neumarktl üben sollen; dieselben müßten daher so weit zureisen. Ja! diese Beschwerde ist sehr begründet und der Ausschuß hat sie auch in seiner Begründung gewürdiget und gesagt, daß es wünschenswcrth wäre, den Bezirk Stein einen eigenen Abgeordneten wählen zu lassen; dann würden sie aber ihr Wahlrecht zu Hause ausüben. Wenn dieselben jedoch nach Krain-burg reisen, so müssen sic doch wieder eine Reise unternehmen, die nicht viel geringer als jene nach Neumarktl ist. (Widerspruch im Centrum.) Nun, auf eine halbe Stunde kömmt cs bei einer Reise nicht an. Sie verletzen dadurch andere, daß Sie die Wähler von Stein schonen, und greifen in die Rechte der Neumarktler und der Radmannsdorfer, denn diese müssen dann nach Krainburg reisen. Wie gesagt, dadurch heilt mau nicht, wenn man dem Einen die Mittel nimmt, um sie dem Andern zu überlassen. Nehmen wir daun den Großgrundbesitz. Der Ausschuß hat sich nicht getraut, bett Betrag der Grundsteuer pr. 100 fl. als Basis zur Wahlberechtigung anzunehmen, hat aber gefunden, daß die andern, nicht landtäflichen Grundbesitzer dennoch gleiche Rechte ausüben sollen, wie die landtäflichen. Dabei hat er aber wieder ohne Verletzung einzelner Grundbesitzer nicht auskommen können. Er will, daß die zweite Alinea des § 11 gestrichen werde, welche heißt: „Der Besitz zweier oder mehrerer landtäflicher Güter, bereit Jahresschuldigkeit an l. s. Realsteuern wenigstens 100 fl. beträgt, berechtiget ebenfalls zur Wahl." Es gibt in Krain, ich weiß es zwar nicht gewiß, wie viele, aber wahrscheinlich wird es mehr Landtafelbesitzer geben, welche 100 fl. Steuer nicht von einem Besitze allein zahlen. Diese würden dann um ihre Wahlberechtigung kommen, wenn erst von einem einzelnen Landtafelkörper eine solche Steuer zu entrichten kommt. ES kommt bei dieser Abänderung also ebenfalls eine Verletzung anderer Besitzer vor, welche gegenwärtig ihr Wahlrecht ausüben. Sonderbar kommt mir aber der Antrag des Gesetzes sub Nr. 4 vor. Der Ausschuß schien mit der Regierungsvorlage nicht ganz zufrieden zu sein, und versucht eine Aenderung derselben zu bewirken. Mehr die Art und Weise, wie dieses geschieht, scheint mir des Hauses nicht würdig. Hier beantragt der Ausschuß, das Gesetz Nr. 4 anzunehmen ; sollte jedoch die Annahme verweigert werden, so meint der Ausschuß, daß doch das Gesetz Nr. 7, d. i. die Regierungsvorlage, angenommen werden solle. Ja, solch' ein Antrag kontmt mir überflüssig vor; entweder stellen wir den Antrag zur Annahme und bleiben dabei; ^ überlassen wir aber der Regierung die Wahl, so wird es viel besser, daß wir ganz einfach die Regierungsvorlage annehmen und allenfalls zu derselben einen Abänderuugsautrag stellen und den Herrn Regierungsvertreter fragen, ob er vom Standpunkte der Regierung gegen eine solche Aenderung nichts einzuwenden hätte. In einem solchen Falle ließe sich vielleicht die Zustimmung der Regierung zu einer Aenderung erwirken. Aber die Alternative, ein Gesetz zu beantragen, damit es die Regierung annehme, wenn sie nicht lieber bei ihrer eigenen Vorlage verbleibe, kommt mir doch etwas sonderbar vor. Ich verkenne nicht, daß dem Ausschüsse zu wenig Zeit gegönnt war, um in eine durchgreifende Aenderung der Landesordnung einzugehen. Ich verkenne aber auch nicht, daß sich der Ausschuß dadurch selbst die Brücke abgebrochen hat, weil er in die Aenderung der Laudesordnung nicht eingegangen ist. In diese aber einzugehen, wäre wirklich weder Zeit vorhanden, noch der Zeitpunkt opportun, daher ich cs für sehr zweckmäßig finde, daß eine solche Aenderung nicht beantragt werde. Nachdem wir aber bei diesem Sachverhalte nur ein Stückwerk zu Stande bringen und es wirklich nicht zweckmäßig ist, unseren Nachfolgern ein solches zu hinterlassen, so halte ich es für viel besser, wir würden es unseren Nachkommen überlassen, die Mängel der Landeswahlordnung zu beseitigen. Es wird dann noch immer an der Zeit sein, sie werden auch die Zeit haben, das Werk zu vollenden; hier aber fehlt uns die Zeit, wir wollen daher ganz einfach bei der Regierungsvorlage bleiben, und wenn wir schon in die Berathung des § 54 eingehen, ein Paragraph, der bei so vielen Landtagen Abänderungsanträge hervorgerufen hat, so würde ich damit einverstanden sein; int klebrigen aber stelle ich den Antrag: „Der hohe Landtag wolle beschließen: Ueber die von dein Ausschüsse beantragten Gesetze 1, 2, 3, 4, 5 wird zur Tagesordnung übergegangen und nur 6 und 7 werden der Berathung und Bcschlußfas-sung unterzogen." Präsident: Ich bitte, mir den Antrag zu übergeben. (Abg. Brolich überreicht denselben.) Der Abg. Brolich hat folgenden Antrag gestellt (liest denselben). Wird dieser Antrag unterstützt? Ich bitte jene Herren, welche ihn unterstützen, sich zu erheben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Er ist hinlänglich unterstützt. Wünscht noch Jemand in der Generaldebatte das Wort? Abg. Stouter: Ich möchte zu dem, was der Herr Abg. Brolich bemerkt hat, nur noch hinzufügen, daß die staatsrechtlichen Fragen bezüglich mehrerer Kronländer derzeit noch ungelöst sind, daß auch die künftige Gestaltung unseres Verfassungslebens noch unklar ist, daß letzteres durch die Ereignisse der letzten Jahre tief erschüttert wurde, daher es nicht angezeigt erscheint, an demselben noch mehr zu rütteln und die durch die Fundamentalgesetze zur allseitigen Interessenvertretung festgestellten Gruppen gewissermaßen zu zersetzen; daß endlich auch die künftige politische Territorial-Eintheilung noch nicht bekannt ist, und daß letztere vielleicht auf die Gruppirung der Landgemeinden und auf die einzelnen Wahlorte von wesentlichem Einflüsse sein dürfte; daß daher mit Rücksicht auf alle diese Verhältnisse es wirklich nicht an der Zeit ist, uns derzeit in eine weitere Aenderung der Landeswahlordnung einzulassen, als höchstens in jene des § 54. stimmungcn dcs allerhöchst sanctionirten Gcmeindcgcsetzes für Krain übereinstimmt, daher deren allerhöchste Genehmigung mit Sicherheit zu erwarten steht. Nr. 6. Eben so wenig bedarf die Ausdehnung der Bestimmung des § 54 auch ans die zweite Landtags-Periode mit Rücksicht auf die im Eingänge dieses Berichtes nachgewiesene Nothwendigkeit einer dem nächsten Landtage vorbehaltenen umfassenden Aenderung der Landesordnnng und der Landeswahlordnnng einer besonderen Rechtfertigung. Der Ausschuß stellt sonach folgende Anträge: Der hohe Landtag wolle beschließen: 1. Die Gesetzentwürfe Nr. 1—6 betreffend die Aenderung der §§ 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13. 15, 18 und 54 der Landtagswahlordnung werden genehmiget. 2. Der Gesetzentwurf Nr. 7 werde für den eventuellen Fall genehmiget, als Se. f. k. apost. Majestät dem Gesetzentwürfe Nr. 4 die a. h. Sanction nicht zu ertheilen befinden sollten." A. Graf Auersperg m. p. Dr. E. H. Costa m. p. Obmann. Berichterstatter. (Nach der Verlesung:) Der hohe Landtag wird vielleicht dem Beispiele anderer Ausschüsse folgend mich entbinden, die statistischen Tabellen vorzulesen. Sie befinden sich lithographirt in den Händen der Herren Abgeordneten, und ich würde nur ersuchen, daß sie auch in das stenographische Protokoll aufgenommen werden. Präsident: Wird geschehen. Berichterstatter Tr. Costa (fortfahrend): Zur formellen Behandlung würde ich mir erlauben, zu beantragen, daß zunächst die Generaldebatte eröffnet werde und daß ich dann die einzelnen Gesetzentwürfe verlesen würde. Ueber jeden Bericht wäre dann die Generaldebatte zu eröffnen, ihr hätte die Specialdcbattc und schließlich die Abstimmung zu folgen. Präsident: Die Generaldebatte ist eröffnet. Herr Landtagsabgeord-neter Brolich hat sich für dieselbe einschreiben lassen; • ich bitte Herr Abgeordneter. Abg. Brolich: Nach dem vernommenen Vortrage war der Ausschuß darüber einig, daß eine durchgreifende Aenderung der Landcs-ordnung und Landeswahlordnnng ein dringendes Bedürfniß sei. Der Ausschuß war auch darüber einig, daß in eine vollständige principielle Aenderung der Landesordnnng im gegenwärtigen Zeitpunkte wohl füglich nicht eingegangen werden kann. Mit den für diese Anschauung angeführten Gründen bin ich vollkommen einverstanden, daher ich mich lediglich auf den Vortrag beziehe. Dem Ausschuß schien cs aber auch nur consequent zu fein, daß nach dem gefaßten Beschlusse über die Landcs-ordnnng auch in eine Aenderung der Wahlordnung nicht mehr eingegangen werden solle. Diese Conscqueuz hat jedoch der Ausschuß in dem Falle verlassen und glaubte, daß doch innerhalb dcs Rahmens der bestehenden Landesordnnng möglich und nothwendig ist, einigen gar grellen Unzukömmlichkeiten die Spitze abzubrechen. Allein die Anträge, welche eben das Abbrechen dieser Spitze bezwecken, kommen mir ganz eigenthümlich vor. Es werden nämlich sechs Gesetzesentwürfe beantragt; nach meiner bisherigen Erfahrung und nach dem, was auch in den übrigen Landtagen in der gegenwärtigen und vorigen Periode beobachtet wurde, pflegt man bei den Beschlußfassungen und Aenderungen mehrerer Paragraphe doch in der Regel nur ein Gesetz zu beantragen, denn der Grund, welcher vom Ausschüsse angeführt wird, daß deswegen mehrere Gesetzentwürfe beantragt wurden, damit für den Fall, als einigen Gesetzen die Allerhöchste Sanction nicht ertheilt würde, doch die Möglichkeit gewährt werde, daß die übrigen Gesetze die Allerhöchste Sanction erhalten, — ich glaube nicht, daß dieser Grund ein richtiger fei, ich glaube sogar, daß sich hier die Regierung kaum veranlaßt finden würde, für kleine Aenderungen der Wahlordnung eine Masse von Gesetzen zur Genehmigung zu beantragen; denn man muß sich die Regierung nicht gleichsam als eine Maschine darstellen (Heiterkeit) , welche entweder das Ganze annimmt oder das Ganze verwirft. Ich sehe gar nichts Verfängliches darin, daß z. B. 20 Paragraphe in einem Gesetzentwürfe zur Aenderung beantragt werden. Die hohe Regierung ist z. B. der Anschannng, daß nicht allen Abändcrungsantrügen die Genehmigung ertheilt werden könne, sondern nur die Anträge über 15 Paragraphe werden zur Genehmigung beantragt, fünf jedoch nicht. Das beantragte Gesetz könnte ganz einfach so lernten: „Gesetz: diese und diese Paragraphe der Landeswahlordnung werden außer Wirksamkeit gesetzt und haben für die Zukunft zu lauten re." Die Regierung würde den 15 Paragraphen die Genehmigung in einem Gesetze ertheilen und dem dicsfälligen Gesetze würde auch die Allerhöchste Sanction zugesprochen, und bei Herablangung des dicSfälligcu Gesetzes würde die Regierung dem Landtage bedeuten, daß die Allerhöchste Sanction für die übrigen Gesetze nicht ertheilt werde. Es hat durchaus keinen Anstand, daß die nun Allerhöchst genehmigten Paragraphe in die Landeswahlordnnng eingereiht werden, die nicht genehmigten bleiben, wie sie früher bestanden sind. Auch sind die beantragten Gesetze ohnedies so gestellt, daß sic mit dem bestehenden Gesetze in keinen Widerspruch kämen, selbst dann nicht, wenn eines oder zwei dieser Gesetze abgelehnt würden. Wollten wir nach dcmVorgnnge dcs Ausschusses aber für jeden einzelnen Paragraph auch einen besondern Gcsetzcsentwurf beantragen, so würden wir im parlamentarischen Leben als solche Neulinge erscheinen, wie sic ein anderer Landtag nicht auszuweisen hat. Ich glaube auch, daß wir, um eine Aenderung einiger Paragraphe zu erwirken, nicht gar so viel Gcsetzesmaterial brauchen; die Würde dcs Hauses erfordert ja, daß wir mit so wenig Kräften, als thunlich ist, unsere Aufgabe zu lösen versuchen. E i n Gesetz für die vom Ausschüsse beantragten Aenderungen reicht auch vollkommen hin; eine Ausnahme dürfte nur bei der Regierungsvorlage stattfinden, denn es kommen zwei Vorlagen vor, die von verschiedenen Körpern ausgehen. Wenn wir nun in die Berathung und Beschlußfassung aller Anträge eingehen, so würde ich nur zwei Gesetzentwürfe beantragen, den einen für die Regierungsvorlage und einen für die übrigen Anträge. Allein der Ausschuß hat sogleich seine mißliche Stellung erkannt, in welche er gerathen ist, nachdem er nicht consequent geblieben ist. Es sagt der AuSschußbcricht, daß den Wünschen der Landeshauptstadt um Vermehrung der Abgeordneten und jenen der Städte Stein und Lack um Erlangung einiger Abgeordneten ans dem Grunde nicht entsprochen werden könne, weil wir die Landesordnung zur Aenderung nicht beantragen und nicht mehr Abgeordnete gewählt werden dürfen, als die Landesordnung vorschreibt. Das ist nach und Märkte, so findet man dieselben gleichmäßig um Krain-burg gruppirt, und cs ist von Stein und Lack beiläufig eben so weit nach Krainbnrg, als von Ncumarktl oder Rad-mannödorf. Der Ausschuß erachtet daher alö allen Interessen gewiß am zweckentsprechendsten, daß alle oberkrainischcn Städte und Märkte nur Einen Wahlbezirk mit dem Wahlorte in Krainburg bilden und hier vereint zwei Abgeordnete wählen. Die Zuziehung aller oder einiger der noch übrigen Märkte zur Curie der Städte und Märkte glaubt der Ausschuß um so weniger beantragen zu sollen, da nach seiner Ansicht diese Märkte von den umliegenden Landgemeinden wesentlich nicht verschieden sind, mit diesen gleiche Interessen haben, und die Zuweisung zur Wahl in weit entfernten Städten eigentlich ihr Wahlrecht verkümmern hieße. Auch wurden von den einvernommenen Gemeindevertretungen bezügliche Wünsche nicht geäußert. Ein Antrag ans Beschränkung des Wahlrechtes der Handelskammer auf 1 Abgeordneten blieb in der entschiedensten Minorität, da der Ausschuß die Wichtigkeit der Hebung der Industrie und deren angemessenen Vertretung im Landtage vor Augen hatte. Bei den Wahlbezirken der Landgemeinden erschien cs außer der schon oben angeführten tauschweise» Veränderung nothwendig, eine zweckmäßigere Arrondirung der Wahlbezirke Rudolfswcrth und Treffen zu machen, indem namentlich der letztere zu ausgedehnt und für die weit entfernten Wähler zu beschwerlich ist. Der Ausschuß traf folgende neue Verthciluug: Bezirk Einwohnerzahl Stencrvorschr. Abgeordnete Rudolfswcrth, Nas-seufuß-Sciscubcrg 51.395 124.548 fl. 2 Gurkfeld-Laudstraß 26.716 77.425 „ 1 Treffen-Sittich 24.575 67.953 „ 1 Litlai-Ralschach 28.179 62.715 „ 1 Hierdurch sind nur benachbarte Bezirke vereinigt und ist ein Ebenmaß der Bevölkerung und Steuervorschrcibung, sowie der Anzahl der Abgeordneten hergestellt. Nr. 2. Rücksichtlich des Großgrundbesitzes erachtete die überwiegende Majorität des Ausschusses, daß ein Grund-nicht bestehe, das Wahlrecht ans Besitzer landtäflicher Güter zu beschränken, und beantragt daher dessen Ausdehnung aus alle Großgrundbesitzer, da deren Interessen offenbar ganz die gleichen sind, mag das Gut in der Landtafcl oder im Grund-buche eingetragen sein. Da aber das Merkmal des Großgrundbesitzes eben in einem größeren geschlossenen Grundcomplexc besteht, wurde der Begriff desselben dahin näher Präcisirt, daß die Steuer-schuldigkeit von 100 fl. auf ein Grundbuchs-odcr Landtafel-Object entfalle. Auch wurde ans diesem Grunde die zweite Alinea des § 11 gestrichen. Durch diese Verfügung Ivird das Wahlrecht von 126 Wahlberechtigten auf beiläufig 229 ausgedehnt, von denen 92 ans Untcrkrnin, 70 auf Oberkrain, 67 auf Jnner-krain entfallen. Um den Großgrundbesitzern die Betheiligung bei der Wahl thunlichst zu erleichtern und auch die Möglichkeit zu geben, daß die verschiedenen Interessen der drei Landestheile zur Vertretung und zum Ausdrucke gelangen, beantragte eine Minorität von 4 Stimmen nach dem Beispiele der galizischcn Landeswahlordnung eine Theilung der Großgrundbesitzer in drei Wahlbezirke (Oberkrain, Jnnerkrain und Untcrkrain), wogegen die Majorität sich für Beibehaltung des bisherigen Wahlmodus hauptsächlich ans dem Grunde aussprach, weil sic der Ansicht ist, daß dieser gceig-neter ist, das corporative Interesse zu wahren und zum Ausdrucke zu bringen. dir. 3. Da der Ausschuß keinen Grund zu finden vermag, warum Gemeinden als Großgrundbesitzer nicht gleich anderen Corporationen wahlberechtigt sein sollen, so wird die Aenderung des § 12 der Wahlordnung beantragt. Nr. 4. Zn einem der bedeutendsten Ucbelstünde der bisherigen Wahlordnung gehört die Ungleichheit der Wahlberechtigung in den verschiedenen Bezirken. Die §§ 13 und 15 der Landcswahlordnnng setzen nämlich fest, daß nicht alle zu den Gcmeindewahlen Berechtigten, sondern in Gemeinden mit drei Wahlkörpern nur die Wähler des ersten und zweiten Wahlkörpers, in solchen mit weniger als drei Wahlkörpern aber zwei Drittel aller nach ihrer Steuer-schuldigkeit gereihten Wähler das active Wahlrecht zum Landtage besitzen- So geschieht es denn, daß Personen, welche die ganz gleiche Jahressteucr entrichten, in der Gemeinde A wahlberechtigt, in der Gemeinde B aber vom Wahlrechte ausgeschlossen sind. — So sind in der Stadt Stein 302 Gemeiudeangehörigc des dritten Wahlkörpers von den Ländtagswahlen ganz ausgeschlossen, von denen zwei 20 bis 30 Gulden. 54 10 bis 20 Gulden, 246 aber unter 10 Gulden jährliche Steuern zahlen, während in den zu demselben Wahlbezirke cinbezogenen Ortschaften Ncumarktl und Radmannsdorf alle Gemeinde-angehörigen, die mehr als 10 Gulden Steuer zahlen, wahlberechtigt sind. Laut den statistischen Tabellen sind ebenso in Krainburg lind Gottschcc Diejenigen, welche weniger als 10 Gulden Steuer zahlen, vom Wahlrechte ausgeschlossen, in den übrigen städtischen Wahlbezirken aber eine große Zahl derselben wahlberechtigt; in Laibach sind sogar zwei Steuerträger zwischen 10 und 20 Gulden nicht wahlberechtigt, während in Ru-dolfswcrth 172 und in Oberlaibach 90 Wähler unter 10 Gulden Steuer zahlen. Diesen Ungleichheiten und Mißverhältnissen kann nur auf dem Wege begegnet werden, wenn entweder sämmtlichen zn den Gcmeindewahlen Berechtigten das Wahlrecht zum Landtage ertheilt wird, oder wenn wenigstens ein Steuercensus festgestellt wird, innerhalb dessen sämmtliche Steuerträger wahlberechtiget sind. Die überwiegende Majorität des Ausschusses hält zwar dafür, daß keinerlei Grund besteht, einen Theil der zu den Gemcindcwahlen Berechtigten vom Laudtagswahlrcchte auszuschließen ; nachdem jedoch die Bcsorgniß rege gemacht wurde, daß eine solche Ausdehnung des Wahlrechtes die Zustimmung der Regierung nicht erlangen.dürfte, so einigte sich der Ausschuß, eingedenk des Spruches, „daß das Bessere nicht der Feind des Guten sein soll," in der Festsetzung eines Census von 5 fl., welcher mit Rücksicht ans die Lan-deSvcrhältuissc Krams umsomehr als sehr bedeutend angesehen werden muß, als nach v. Fctscnbruun's statistischen Tabellen von 95928 Grundbesitzern Krams 54539, also weit mehr als die Hälfte, unter 5 Gulden jährliche Grundsteuer entrichten. Obgleich sich der Ausschuß der festen Hoffnung hingibt, daß die hohe Regierung diesem gerechten und billigen Vorschlage ihre Genehmigung nicht versagen werde, hielt er es doch für ein Gebot der Vorsicht, auch den möglichen Fall der Ablehnung ins Auge zu fassen und eventuell die unveränderte Annahme der Regierungsvorlage zu beantragen indem sonst bei den nächsten Wahlen gar keine Wählerlisten aufgelegt und dieselben somit gar nicht vorgenommen werden konnten. Nr. 5. Die Aenderung des § 18, die Ausschlicßungs-gründe vom Wahlrechte betreffend, glaubt der Ausschuß wohl nicht erst des weiteren rechtfertigen zu müssen, da in diescr Beziehung der hohe Landtag wohl Einer Ansicht sein dürfte. Es wird daher nur bemerkt, daß die vorgeschlagene Styli-sirung dieses Paragraphs wörtlich mit den diesfälligen Be- schalbetrage von 150 fl. aus dem Larrdesfonde bewilligt und der Landesausschuß beauftragt, ihm selbe flüssig zu machen." (Nach der Verlesung:) Präsident: Wünscht Jemand der Herren über diesen soeben vernommenen Antrag das Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, so stimmen wir ab, und ich bitte jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Einige Mitglieder erheben sich.) Der Antrag ist angenommen. Der dritte Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Berfassungsausschusses. Berichterstatter Tr. Costa (liest): „Hoher Landtag! Der Ausschuß, welchem einerseits die Regierungsvorlage — bis Abänderung der §§ 13 und 15 der Landlagswahlordnung betreffend —• und anderseits der Bericht des LandesauSschusscs über die Aenderungen der LandcSordnung und Landeswahlordnnng zur Vorberathnng und Antrag-stellung zugewiesen war, mußte sich vor allem darüber klar werden, ob eine Aenderung der LandcSordnung und Landeswahlordnung überhaupt dringend geboten, ob der gegenwärtige Zeitpunkt hiezu opportun sei, ob eine solche Aenderung im vollen Umfange oder nur ans einzelne wenige Punkte beschränkt, oder ganz abgelehnt werden solle. Darüber bestand nun keinerlei Meinungsverschiedenheit, daß die LandcSordnung und Landeswahlordnnng durchgreifender Aenderungen bedürfen, um den Landcsintercsfen und den con-stitutionellen Principien mehr zu entsprechen. Aber auch darüber einigte man sich im Ausschüsse bald, daß in eine vollständige und principielle Aendcrnng der Landesordnung im gegenwärtigen Zeitpunkte wohl nicht füglich eingegangen werden könne. Einesthcils mußte man befürchten, daß dem Landtage die zu einer so umfassenden und schwierigen Arbeit erforderliche Zeit nicht gegönnt sein wird, andererseits erschien es überhaupt zweckentsprechend, selbe dem demnächst ans Neuwahlen hervorgehenden nächsten Landtage zu überlassen. Aber auch in fachlicher Beziehung ist der jetzige Zeitpunkt wohl ganz ungeeignet, die Landesverfassung einer gründlichen Revision zu unterziehe», wo weder die Art und Weise der Gestaltung der Reichsvcrfassung, noch der Zeitpunkt, wann dieses Ausgleichswerk vollendet sein wird, auch nur annähernd mit Sicherheit bezeichnet werden können. Zwei Mitglieder des Ausschusses stellten zwar den Antrag, wenigstens die §§ 4 und 6 der Landesordnung dahin abzuändern, daß der Landeshauptmann und sein Stellvertreter unter Vorbehalt der a. h. Bestätigung vom Landtage selbst gewählt und die Laudtagsperiode auf drei Jahre reducirt werde, die Majorität lehnte jedoch denselben ab. Zwar erklärte sich auch diese principiell mit dem gestellten Antrage vollkommen einverstanden, sie glaubte jedoch, daß es nicht angemessen wäre, nur diese beiden Abändernngs-anträge zu stellen, während andere, zum Theil sogar wichtigere und einschneidendere Fragen, wie z. B. über die Zusammensetzung des Landtages (§ 3), über den Umfang der LandcSangelegcnheiten (§ 18) uncrörlcrt und in ihrer gegenwärtigen Fassung blieben. In Betreff der Landeswahlordnung scheint cS nur consequent zu sein, nach dem gefaßten Beschlüße über die Landesordnung auch in eine Aenderung der Wahlordnung nicht einzugehen, um so mehr, da denn doch in den Haupt- fragen bei ungeäudcrtcm Bestände des § 3 der Landesordnung cine Discussion im Vorhinein ausgeschlossen war. Dahin gehören: die Vermehrung der Abgeordnctcnzahl überhaupt, die richtige Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Jnteressenkrcise; die Ansdchnnng des Wahlrechtes des Groß-grnudbesitzes auf die Höcbstbestcucrtcu überhaupt; die größere Vertretung der Industrie, namentlich der Montanindustrie, die schärfere Pracisirung der städtischen Interessen. Die Wünsche der einvernommenen Gemeinden vollständig zu erfüllen, war der Ausschuß leider nicht in der Lage. — Lack, Stein bitten um das Recht, eigene Deputirte zu senden. Wippach verzichtet darauf, etwa mit Jdria zusammen in der Curie der Städte zu wählen, aber cs wünscht, daß der ganze Bezirk Wippach von der jetzigen Vereinigung mit dem Bezirke Jdria getrennt werde, mit dem er keinerlei Interessen gemeinsam habe. Derlei Wünsche zu berücksichtigen, war der Ausschuß nicht in der Lage, sobald er den Beschluß gefaßt hatte, die Landesordnung nicht zu ändern. Andererseits hat aber der Ausschuß bei genauer Prüfung erkannt, daß cS doch auch innerhalb des Rahmens der bestehenden LandcSordnung möglich und nothwendig ist, einigen gar grellen Unzukömmlichkeiten die Spitze zu brechen und einige einfachere Verbesserungen aufzunehmen. Hiebei ging der Ausschuß allen größeren principiellen Fragen ans dem Wege (z. B. directe Wahlen auch in den Landgemeinden, geheime Abstimmung), cs der nächsten Landtagsperiode überlassend, zugleich mit der allfälligen vollständigen Umbildung der LandcSordnung auch diese zur Lösung zu bringen. In Gemäßheit dieser allgemeinen Grundsätze stellt der Ausschuß, und zwar zum größten Theile in Einstimmigkeit, nachstehende Anträge, welche er aus dem Grunde in einzelne Gesetzcsenlwürse kleiden zu sotten glaubte, um im Falle der Ablehnung des einen oder des anderen von Seite der Regierung wenigstens die allerhöchste Sanctionirung der übrigen zu ermöglichen. In diesen Anträgen findet auch die Regierungsvorlage ihre Erledigung. Nr. 1. Sehr wichtig ist die Bildung der Wahlbezirke der Städte, Märkte und Landgemeinden. Da die Anzahl der Abgeordneten unverändert bleibt, so konnte weder dem Wunsche der Landeshauptstadt um Vermehrung ihrer Abgeordneten, noch jenen der Städte Stein und Lack um Erlangung eigener Abgeordneter entsprochen werden. Jdria erscheint allerdings, wenn man die vorgelcgc-ncn statistischen Tabellen vergleicht, sowohl mit Rücksicht aus die Stcuervorschrcibung, als die Anzahl der Wahlberechtigten im höchsten Grade bevorzugt neben den übrigen Städten und Märkten. Nachdem aber Jdria doch in Bezug auf die Scelenzahl die zweitgrößte Stadt Krains ist und eine Combination mit anderen Städten oder Märkten den Interessen dieser selbst keineswegs entsprechen würde, so war der Ausschuß nicht in der Lage, hier eine Aendcrnng zu befürworten. Der Stadtwahlbezirk Rndolfswerlh mit einer Steuervor-schrcibung von 7438 fl., einer Seelenzahl von 5752 und 408 Wählern, wühlt ebenso nur Einen Abgeordneten, wie Gottschee mit 3473 fl. Stcuervorschrcibung, 1963 Einwohnern und 134 Wählern. Aber auch hier ist eine zweckentsprechende Combination unthunlich, und es blieb daher dem Ausschüsse nur der allerdings nicht ganz zutreffende Ausgleichsweg übrig, dem Landeswahlbczirkc Gottschee Einen Abgeordneten zu nehmen und dem Landeswahlbczirkc Rudolfswerth zuzuweisen. Mit Recht beschwert sich die Stadt Stein, daß ihre Wähler nach dem so weit entfernten Markte Neumarktl zureisen müssen, um ihr Wahlrecht ausüben zu können. Betrachtet man die geographische Lage der obcrkrainischen Städte petition bev Gemeindevorstehung planina um Subvention für die Laaser Brücke. — Bericht des Finanzausschusses über ein Gesuch des landschaftlichen i 07 Dieners Josef Prosen. 101 „Vertrag zwischen dem Landeöaüsschusse von Steiermark und der Tochter-Gemeinde :c. wegen Regieübernahme in die dortige landschaftliche Kranken-rc.-Anstalt," dann den „Bericht des Finanzausschusses über die aus dem Landes-fonbe dem Bezirke Ratschach zur Erhaltung der Ncuringer Straße zu bewilligende Subvention," endlich den „Bericht des Straßencomito's über den Gesetzentwurf, betreffend die Bildung der Concurrenzgcbicte." Heute habe ich auf die Tische der Herren Abgeordneten vertheilen lassen: „Den Bericht des Landesausschusses über die bewilligten Subventionen für die Branitza- und Ober-gurker Straße," endlich den „Bericht des Finanzausschusses über den Antrag des Herrn Abgeordneten Kromer, den Grund-cntlastungsfond betreffend. Der Herr Obmann des Ausschusses für die Acker-bauschule ladet die Herren Commissionsmitglicdcr auf heute Nachmittag 4 Uhr zu einer Conferenz ein. Sc. Excellenz der Herr Obmann des Finanzausschusses ersucht die Mitglieder desselben, sich heute nach der Sitzung zu einer kurzen Berathung cinzufinden. Wir kommen nun zur Tagesordnung. Der erste Gegenstand ist der Bericht des Finanzausschusses über die Petition der Gemeinde Laase um eine Subvention von 1500 fl. zur Herstellung der über den Unzflnß führenden Gcmcindcbrücke. Ich ersuche den Herrn Berichterstatter, den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Abg. Ritter v.Gntmansthat (liest): „In der dem Finanzausschüsse zur Berichterstattung zugewiesenen Petition der Gemeindevorstehung Planina um Ertheilung einer Subvention für Wiederherstellung der verfallenen Laaser Brücke wird angeführt, daß diese Brücke, welche an der die Ortschaften Planina, Laase und Zaco-bovic verbindenden .Gemeindestraße besteht, dermalen derart verfallen ist, daß sic nur mit Gefahr überschritten werden kann, daß deren Wiederaufbau dringend nothwendig, daß cs jedoch für die beiden Ortschaften Laase und Zacoüovic unmöglich ist, die Bcischaffung dcr^ nöthigen Baukosten zu erschwingen , daher zu diesem Ende das Ansuchen um eine Subvention von 1500 fl. ans dem krainischcn Landessonde gestellt wird. Nachdem cs sich hier um ein aus einer Gemeindestraße befindliches Bauobject handelt und in dem bestehenden Straßcngesetze kein wie immer gearteter Anhaltspunkt zu finden ist, um diesem Ansuchen das Wort zu führen, so beantragt der Finanzausschuß: Der hohe Landtag wolle beschließen: Dem Ansuchen der Gemeindevorstehung Planina um Ertheilung einer Subvention für Wiederherstellung der verfallenen Laaser Brücke wird nicht Folge gegeben." (Nach der Verlesung:) Präsident: Wünscht Jemand der Herren über den eben verlesenen Antrag das Wort? (Abg. Koren meldet sich zum Wort.) Bitte, Herr Abg. Koren. Abg. Koren: Die im Petitionsgesuche angegebenen Gründe und die dargestellte Nothwendigkeit der Herstellung der Brücke muß ich ans meiner eigenen Ueberzeugung als wahr bestätigen, und ich würde diese Petition im Sinne des § 5 des Straßcn-Concurrenzgcsetzes und in ganz analoger Behandlung mit dem Bau der Brücke über den Gurkfluß in der Ortschaft Heiligen Kreuz, wofür der hohe Landtag aus den nämlichen Motiven eine Unterstützung von 500 fl. bewilligt hat, unterstützen. Bei dem Umstande aber, daß hier der Bauplan und die Kostenüberschläge nicht vorliegen, daher die Herstellungskosten nicht bekannt sind, muß ich mich selbst diesem Antrage anschließen, weil cs ohnehin der Gemeinde freigestellt bleibt, das dicsfällige Gesuch mit der Vorlage der Kostcnübcrschlägc und des Bauplanes zu ergänzen und zu erläutern. Präsident: Wünscht noch Jemand der Herren daS Wort? (Nach einer Pause:) Wenn nicht, haben vielleicht der Herr Berichterstatter noch etwas zu bemerken? Berichterstatter Abg. Ritter b. Gntmansthat: Es hat Niemand dagegen gesprochen, daher habe ich nichts zu bemerken. Präsident: Ich bringe daher den Antrag des Ausschusses zur Ab-. stimmung, und bitte jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, sitzen zu bleiben. (Ein einziges Mitglied erhebt sich.) Der Antrag ist, mit Ausnahme einer Stimme, angenommen. Der zweite Gegenstand der Tagesordnung ist der Bericht des Finanzausschusses über das Ansuchen des landschaftlichen Dieners Prosen um eine Personalzulage. Ich bitte den Herrn Berichterstatter, den Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Landeshauptmann-Stellvertreter Tr. Suppan (liest) „Josef Prosen, früher Amtsdicner der Ständisch-Vcr-ordnctcnstcllc und dann des Landesausschnsses, ist int Laufe dieses Monates, nach Vollendung einer mehr als 47jährigen Dienstzeit, über sein Ansuchen vom Landesansschnssc mit den normalmüßigen Bezügen in den bleibenden Ruhestand versetzt worden. Als Amtsdicner hatte Josef Prosen nebst seinem Gehalte auch aus die Amtskleidung Anspruch, welche mit seinem Uebcrtrittc in den Ruhestand selbstverständlich entfällt, weshalb er die Bitte an den hohen Landtag richtet, ihm eine jährliche Personalzulagc pr. 50 fl. oder mindestens das Aequivalcnt für die AmtSklcidung mit jährlichen circa 30 fl. im Gnadenwege zu bewilligen, welche Bitte er vorzüglich dadurch motivirt, daß er dem Fonde durch seine längere Dienstleistung mehr als 2200 fl. erspart habe. Der Finanzausschuß, dem diese Petition zur Vorbcra-thung und Antragstellnng zugewiesen wurde, erachtet bei dem Umstande, als Bittsteller allen seinen Dicnstcsoblicgcn-hcitcn tadellos nachgekommen ist und dem LandesfoUde durch sein längeres Ausharren im Dienst eine nicht unbeträchtliche Summe erspart hat, eine besondere Belohnung desselben zwar beantragen zu sollen, glaubt jedoch nicht ans eine jährliche Personalzulagc einrathen zu können, um dadurch nicht einen Prücedcnzfall für die Einrechnung der Amtskleidung in die Rnhegenüsse zu schaffen, sondern hält es für zweckmäßiger, ihm sofort eine Pauschalsumme zuzuwenden, die er in dem Betrage von 150 fl. für angemessen erachtet, und demnach den Antrag stellt: Der hohe Landtag wolle beschließen: Dem Amtsdicner Josef Prosen werde anlässig seines Ucbertrittcs in den Ruhestand in Anerkennung seiner langen Dienstleistung eine besondere Belohnung im Pau-