Vereinigte Laibacher Zeitung. «^n>. 100. Gedruckt mit Edlen von Kleinmayer'schen Schriften. Freytag den i5. Dezember 1815. L a i b a ch. ^)as von einer Deputation des Adels, der Geistlichkeit, und der Bürgerschaft dem hohen Gnb Prasidio in Laibach unterm 20. No-vcnlber abhin überreichte Gesuch , um Erwn-kung der Merhöchstelt Genehmigung zur Ab-sendung cmer Deputation in das höchste Hoflager, um den allergnadigsten Monarchen im Nahmen der Provinz Krain die Glückwünsche, Liebe und Ehrfurcht zu Füssen zu legen, wnrde am nemlichen Tage an Seine des Herrn Hofranzler nnd Presidenten der Central-Organisirungs Hof-Commission Grafen von Lazanzky Ercellenz nach Veucdig cin-begleitct, und vonHochdemsclbcn mittels hoben Presidial-Decrets von3c>. pjn^«^ erwiedert, daß (5eine Majestät den durch diesen Wunsch abgelegten Beweis von Liebe und Anhänglichkeit Allerhöchst Ihrer getreuen lrainerischen Unterthanen mit Wohlgefallen aufzunehmen, Stch jedoch vorzubehalten aeruhet haben, um demselben keine unno-thigen Unkosten zu verursachen, ihreWülMe bey der Rückkehr nack Nlen n: Lalbach scwsi aufzunehmen. Welches w Folge eiucs vom hohen Gub. Prcsidio an d,e angcionncue Deputation der GcistlichkeU, dcs Adels, uutz der Bürgerschaft unterm 6. d. erlassenen De-krets mit hoher Begnehmigun^ allen Landes-Vewohnern zur trostvoNen Wissenschaft erinnert wird. Oesierreichische Staaten. Wien. Nach Berichts» aus Venedig wohnten I. I. M.M. am 27. Nov. dem Wettrennen zu Schisse, welche? ungcmein glanzend war, bey , und sahen der Vertheilung der Lohnpreise an die Wettläufer auf dem Platze St. Luca zu. Am 28. Abends war Maskenball im Xcheater 1^ I'enic". Die Pracht und Herrlichkeit, die hier herrschte, war über alle Beschreibung I. I. M. M. erschienen nach alter Sitte ebenfalls in Maske, und zwar der Kaiser mit Mantel und Ächsclgehange (f<^'iicj und käut<>), die Kaiserinn aber in Sandel ('»ncigck'). Am 29. fand die große Beleuchtung der Stadt, des Marcus-Platzes und der Insel St. Giorgio Maggiore Statt. Am 1. Dez. reiste die Kaiserinn vvn Bcnediq nach Modcna ab, um einen Theil des Winters im Schooße Ihrer FaMie zuzubringen. . (W. Z.) Neben-Koltbenzionen, welche zu dem am 20. November 1815 zwischen den verbündeten Mächten und Frankreich zu Paris abgeschlossenen' Haupt - Traktate gehören. I. Konvenzion, welche in Gemaßheit des Artikels V. des Haupt-Traktats in Hinsicht auf die Besetzung einer militärischen Linie in Frank- ' reich durch eine verbündete Armee abgeschlossen wurde. ^»rt. I. Die Bestandtheile der Armee von hundert und fünfzig tausend Ma'nn, welche -Kraft des Artikels V. des Traktais vom heutigen Tage eine militärische Linie längs den Französischen Grenzen besetzen soll, die Stärke und die Beschaffenheit der von jeder Macht Hu stellenden Kontingente, so wie dte Wahl der Generale, welche diese Truppen kom-wandiren sollen, werden von den verbündeten Monarchen bestimmt werden. 1!. Diese Armee soll von der Französischen Regierung auf folgende Weise unterhalten werden: Ouarüer, Holz, Licht, Lebensmittel und Fourage müssen in NatnO geliefert werden; es ist jedoch ausgemacht, daß die Summe der Porzionen für die Mannschaft nie zweymahl buudert tausend, und die Razioncn für die Pferde nie fünfzig tausend übersteigen soll, und daß sie nachdem, gegenwärtiger Konvcn-zion beygefügten Tariff verabfolgt werden sollen. Was den Sold, d^e Equipirung, d« Ve. kleidung und andere Ncbengegenstande anbelangt, so wird die Französische Regierung diese Ausgabe mittelst jährlicher Entrichtung einer Summe von fünfzigMillonen Franken, vom 1. Dezember i8i5 an gerechnet, an die Kommissarien der Verbündeten monathlich in barem Gelde zahlbar , bestreuen. Um sich jedoch, so viel als möglich, Sr. Majestät dem Könige von Frankreich gefallig zu erweisen, und seinen Unterthanen Erleichterung zn verschaffen, willigen die verbüudeten Machte ein, daß in dem ersten Jahre nur dreyßig Millionen Franken auf den Eold bszahlt werden, unter Vorbehalt ledoch, daß das Fehlende in den folgenden Jahren der Okkupation nachbezahlt werde. Ni. Frankreich übcrnnlnnt gleichfalls die Sorge für den' Unterhalt der Festungswerke und der Militär - und Zivil - Adnnnistrazions-Gebandc, so wie für die Dotirnng und Vcr-prooiantirung der Festungen, welche Kraft des Artikels V des Traktats vom heutigen Tage, in den Händen der verbündeten Trnpc pen in Verwahrnng bleiben sollen. Diese verschiedenen Leistungen, wobey man sich nach den von der Franzosischen Krieczs-)erwalning angenommeilenGrundlätzen richten wird, sotten auf deßfallsiges Ansuchen des Oberbefehlshabers der verbündeten Trnppen an die Französische Regierung erfolgen, mit welcher man sich über eine Art, die .Vedürf-uifse und die Arbeiten anszumittclu, ein verstehen wird, die geeignet ist, jede Schwierigkeit zn beseitige«, und dcn Zweck dieser Stt-pulazion auf eine das Interesse der gegensei« tigen Parteyen gleich befriedigende Weise zu erfüllen. Die Französische Negieruna/wird zur Deckung der verschiedenen in diesem und un vorhergehenden Artikel erwähnte« Leistungen diejenigen Maßregeln ergreifen, welche sie am wirksamsten erachtet, und sich hierüber mit dem Oberbefehlshaber der verbündeten Trup-pcu verstandigen: lv. In Gemaßheit des Artikels V des Haupt - Traktats wird sich die militärische Linie, welch: die verbündeten Trnppcn besetzen sollen, längs den Grenzen, welche die Departements: "pas-de Calais, Nord, Ar-dcnnen, Maas, Monväriige Konvention bestimmt ist, besetzen," so dürfen Se. 'AUcrchristsichsic Majestät dock in den Städten, welche in dem besetzten Gebiete liegen, Garnisonen halten, die jedoch nickt siarkcr seyn dnrscn, als iu nachfolgender Aufzählung bestimmt ist: Zu Calais .... loan Mann. ? Gravclines . . 5no — ^- Veroues . . . 5o0 — - St. Omer . . 5oo — - Bcthune . . 5no — s Montreuil . . 5no - - Hcsdin . . . 25o -— -. Ardres ... i5o — - Aire .... 5c»o — - Arras . . . 1000 — - Voulogne . . 3c»o — - St. Venaat . . 3c>0 — - Lille .... 3000 — - Dünkirchen und des- sen Fort . . 1000 — - Dvnai und das Fort de Scarpe . 1000 —> -- Verdün . . . 5>0 — - Metz .... 3000 — - Lauterburg . . 200 — ? Weisscnburg . . i5o — - Lichteuberg . . i5o — - Petite Pierre . 100 — - Pfalzburg . . 600 — - Stratzburg . . Zaoo —, ? Schlcttstadt . . 1000 —' - Neu - Breisack und FortMortier 1000 — - Befort . . . 1000 — Es versiebt sich jedoch, daß die zum Genie- und Artillerie - Wesen gehörigen Ge-ratlischaften, so wie die Dotirungs- Objekte welche nicht eigentlich zu diesen Plätzen gehören , aus denselben entfernet, und an die von der Französiscken Regierung beliebten Orte geschasst werden sollen, welche jedoch ausser der von den verbündeteu Truppen besetzten Linien, und ausser den Distrikten, wo sich weder verbündete noch Französische Truppen aushalten dürfen, gelegen seyn müssen. Wenn irgend eine Uebertretnng obiger Sypulazionen znr^Kc'n'.tt'.nß des O^erbefcb!s-bab^'s der verbündeten Armeen gelan n sollle, so bat er eine «.'orstclungen dagcqcn an die Französi'ckc Negi.rrm^ zu richtn , wrlcke slch ocrpsiicktct, Abhülfe zu leisten. Da die odgcnanntcn Platze in bie>'cm Au-gcnbl'.ckc odne Bcsatzuugcn sind, so kann die Französische Negierung, sobald sie es für dienlich erachtet, die festgesetzte Truppenzahl hinein schicken, wobey sie jedoch um allen Schwierigkeiten, und^erzögcrungcn, welche die Französischen Truppen sonst auf ibrcm Marsche erleiden könnten, zu vermeiden, den Oberbefehlshaber der verbündeten Truppen zuvyr davon zu benachrichtigen hat. V. Das Militär- Commando im ganzen Uvifange der Departements, welche von den verbündeten Truppen besetzt bleiben, steht dem Ober- Befehlshaber dieser Truppen zu; es v rsteht sich jcdoch, daß es sich uicbt auf die Plätze, welche die Französischen Truppen, kraft desArtikcls I V gegenwärtiger Konvention besetzen sollen, und auf einen Umkreis (r^)'an) von tausend Toiscn an diese Plätze herum erstrecke. VI. Die Zivil-Administration der Iustitz-Verwaltung und der Erhebung der Steuern und Abgaben aller Art bleiben in den Handen der Behörden Sr. Majestät des Königs von Fran^reick. Dasselbe Mde't in Hinsicht der Douanen Statt Sie bleiben in ihrem gegenwärtigen Zustande, und die Befehlshaber der verbündeten Truppen werden den von den Beamten dttles Vcrwaltungs-Zweiges zur Verhütung des Untcrschleifcs^e-nommcnen Maßregeln uicht nur keine Hm-dernisse in den Weg legen, sondern ihnen sogar im Nothfa"e Hülfe und Beystand leisten» Vil. Um jedem Mißbrauche, welcherdie Aufrccktbaltung der Douancu - Verordnungen beinträchtigeu könnte, vorzubeugen, sollen die Kleldungs - und Equipirungs - Stücke und andere für die verbündeten Truppen be-besiimmten Bedürfnisse nicht anders als mit einem Ursprungssckeine versehen, und in Folge einer vorgängigen Meldung vou Seite der die verschiedenen Corps kommaudireuden Offiziere an den Oberbefehlshaber der verbündeten Armee eingeführt werden können, welcher seinerseits die Französische Negicrnng davon zu benachrichtigen hat, die dann dem Beamten der Douanen -Verwaltung die nöthigen Befehle dicßfalls ertheilen wud^ vm. Da der Dienst der Gensd'armerie zur Aufrcchtbaltung der Ordnung und öffentlichen Ruhe für nöchig erachtet worden ist, so wird derselbe in den von den verbündeten Truppen besetzten Landern nach wie vor Staat finden. lX. Die verbündeten Truppen, mit Ausnahme derjenigen, welche die Okkupations-Armee bilden sollen, werden das Französische Gebiet in 21 Tagen nach Unterzeichnung des Haupt-Traktats räumen. Die Gebiete, die diesem Traktat zufolge den Verbündeten abgetreten werden müssen, so wie dicFestnn-" aen Landau und Saarlouis, sollen von den Französischen Behörden und Truppen binnen 10 Tagen nach Unterzeichnung des Haupt-Traktats übergaben werden. Diese Festungen werden in dem Zustande nbergebeu werden, worin sie sich am 2«.des letztvcrfiossenen Monats September befanden; beyderseits werden Kommissarien ernannt, um diesen Zustand zu beurkunden und auszu-nüttcln, und die zu besagten Festungen sowohl als zu den verschiedenen nach dem Trakt tat vom hcutigcu Tage vou Frankreich abgetretenen Distrikten gehörige Artillerie, Kriegs-Munizion, Plane, Modelle und Archive, respektive abzuliefern und in Empfang zu uehmen. Es soUen gleichfalls Kommissarien ernannt werden, um den Zustaud der uoch vou den Französischen Truppen besetzten Festungen, welcke dem Artikel V des Haupt-Traktats zufolge eine bestimmte Zeit hindurch von den Verbündeten in Verwahrung gehalten werden sollen, zu untersuchen und auszunntteln. Diese Festungen sollen den verbü^dH-ttn Truppen gleichfalls binnen 10 Tageu^nach Unterzeichnung des Traktats überliefert werden. Auch sollen von der Französischen Rcgie-tuug eiuerseits, auderscits von den Oberbe-fehl'vbabern der verbündeten Truppen, welche bestimmt sind, in Frankreich zu bleiben, und endlich von dem kommandircndcn General der verbündeten Truppeu, welche sich ge-geuwartig im Besitz der Festungen Avesnes, ^andrccy, Maubeuge, Nocroy, Gtvet, Mont-wedy, Longwy, Meziercs und Scdan bcsiu-den, Kommissaricn ernannt werden, um den Zustand dieser Platze und her Kriegsmunizio-ncn, Karten, Plane, Modelle?c. zc. zu be-Arkundeu und auszumittclu, welche sie in dem Augenblicke, der als der Zeitpunkt der Okku- pazwn kraft deö Traktats betracktet werden wird, in denselben vorsindcn werden. Die verbündeten Mächte verpflichten sick», an: Ende dcr temporären Okkupazion alle im Artikel V des Haupt - Traktats benannte Plätze in dem Zustande, worin sie sich zur Zeit dieser Okkupazion befunden haben, zu-rückzugcbeu ohne jedoch für die durch die Zeit verursachten (schaden, wclcbe die Französische Negierung nicht durch die nöthigen Ausbesserungen verhütet haben sollte, zu steheu. So gescheben zu Paris den 2). November im Jahre unsers Herrn i8i5. Zusatz - Artikel zur Militär - Konvcnzion. Da die hohen kontrahirenden Theile durch den Artikel V des Traktats vom heutigen Tage übereingekommen sind / eine bestimmte Zeit militärische Vosizionen in Frankreich durch eine verbündete Armee besetzen zu lassen, und alles zu verhüten wünschen, w.as die Ordnung und DiszipNn, an deren Aufrecl/lhaltung bey dieser Armee ganz besonders gelcgeu ist, gefährden könnte, so wird durch gegenwärtigen Zusatz - Artikel festgesetzt, daß jene Deserteurs, welcher von einem oder dem andern Corps besagter Armeen nach Frankreich übergehen sollte, auf der Stelle von den Französischen Behörden angehalten, und dem nächsten Kommandanten der verbündeten Truppen ausgeliefert werden soll, cbeu so soll jeder Deserteur der Französischen Truppen der zur verbündeten Armee übergeben sollte, auf der Stelle dem uackstcn Französischen Kommandanten ausgeliefert werden. - Die Verfügungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf die beyderseitigen Deserteurs anwendbar, welche vor Unterzeichnung des Traktats ihre Fahnen verlassen haben, und unverzüglich au die resvckttven Corps, zu denen sie gehören, zurückgegeben und abgeliefert werdeu sollen. Gegenwärtiger Zusatz-Artikel soll dieselbe Kraft und Gültigkeit haben, als ob er der Militär - Konvenzion vom heutigen Tagt Wort für Wort eingerückt wäre. Zu Urkund dessen hahen ihn die gegenseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet, und dcmselbeu ibr Iusiegcl beygedruckt. So geschehen zu Paris den 20. November im Jahre des Herrn 1815. (Fortsetzung folgt.)