Gesetz- uni) VerordiliiiiAMlttt für das österreichisch=iffirische Mdenfanö, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsuinnittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1899. XX. Stück. 21 u «gegeben u n d versendet am 24. A u g ust 1899. 22. Verordnung der k. k. küstenländischen Statthalterei vom 31. Juli 1899, Zahl 15083, womit auf Grund der M iui st e r i al -V er or d nun g vom 15. Februar 1857, N.-G.-Bl. Nr. 33, für den Rayon der k. k. Triester Polizei-Direction eine Meldungs-Vorschrift verlautbart wird. MeldungsPflicht der Hauptparteien. §. 1. Der Eigenthümer, Besorger, Sequester oder sonstige Verwalter eines Hauses hat, abgesehen von der jährlich mit besonderer Kundmachung zur Anordnung gelangenden Vorlage der sogenannten Hausbögen, jede während des Jahres neu einziehende Wohnnngs-Hanptpartei, ohne Unterschied, ob die Wohnung von ihm selbst bezogen oder Anderen entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird, bei der k. k. Polizei-Direction, beziehungsweise den zuständigen k. k. Bczirks-Polizei-Connnissariaten spätestens 24 Stunden nach dem Einziehen zu melden. Hiezu ist sich der Meldezettel für Hanptparteien zu bedienen, welche in zwei gleich« lautenden Exemplaren ausznstellen und abzugeben sind. Bei gemeinschaftlicher Miethe einer Wohnung durch mehrere Parteien ist jede einzelne Partei besonders anzuzeigen. §• 2. Jede ausziehendc Partei ist verpflichtet, dem Wohnungsgebcr drei Tage vor dem Ausziehen die neue Wohnung oder bei Verlassen des Polizci-Nayons den neuen Aufenthaltsort anzuzeigen. Der Wohnungsgeber hat die Anzeige über das Ausziehen jeder Wohnungspartei, gleichviel ob dies mit 24. August oder zu einer anderen Periode des Jahres erfolgt, in derselben Frist und in der gleichen Weise, wie es im §. 1 vorgcschrieben ist, zu erstatten und hiebei ans Grund der Angabe der ausziehenden Partei auch anzugeben, wohin die Partei übersicdclt ist. Sollte die Partei trotz der Aufforderung des Wohnungsgebers die nenznbeziehende Wohnung, beziehungsweise den neuen Aufenthaltsort rechtzeitig anzugeben unterlassen haben, so hat der WohnnugSgeber dies noch vor der Ausmeldung der Polizei-Direction, beziehungsweise dem zuständigen Polizei-Counnissariate anznzeigen, widrigenfalls er sonst für die unterlassene Angabe dieser Daten bei der Ausmeldungsanzeige selbst verantwortlich wird. §• 3. In derselben Frist von 24 Stunden hat der Eigenthümer, Besorger, Sequester oder Verwalter eines Hauses die Anzeige zu erstatten, wenn, obgleich ohne Wechsel der Wohnung, eine Änderung in der Eigenschaft einer Wohnpartei als solcher, nämlich einer Hauptpartei in eine Afterpartei, oder umgekehrt eingetreten ist. An- und Abmeldung der Afterparteien, Gäste, Bettgeher u. s. w. §• 4. Zur An- und Abmeldung innerhalb der Frist von 24 Stunden ist auch derjenige verpflichtet, der einen Theil seiner Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich, Wochen- oder monateweise, an Afterparteien überlässt oder Bettgehcr hält, oder überhaupt Jemanden, seien cs Verwandte oder Erzieher, Erzieherinnen, Gesellschafter, Vorleser, Hauslehrer, Privatbeamte u. s. w. bei sich anfnimmt. Die Anmeldung hat mittelst der vorgcschriebenen Meldezettel bei der k. k. Polizei-Direction oder bei den k. k. Bezirks-Polizei-Commissariaten zu erfolgen n. z. sind die genau ausgefüllten Meldezettel für den Stadtrayon in zwei, für die Bezirks-Polizei-Commissariate in drei gleichlautenden Exemplaren zu überreichen, wovon ein Pare, mit der amtlichen Bestätigung versehen, zum Beweise der geschehenen Meldung der Partei zurückgestellt wird. Die Abmeldung erfolgt durch Abgabe dieses amtlich vidirteu Meldezettels uach entsprechender Ausfüllung der betreffenden, den Tag und die Richtung der Abreise oder die neue Wohnung berücksichtigenden Rubrik. An- und Abmeldung von Arbeitern, Dienstboten u. s. w. §• 5. Mit eben solchen Meldezetteln und in der im §. 4 festgesetzten Frist und Weise sind auch alte Gesellen und sonstigen Gewerbs- und Arbeitsgehilfen und Lehrlinge männlichen und weiblichen Geschlechtes, welche bei ihren Arbeitsgebern in Wohimng ausgenommen werden, von denselben zu melden. §• 6. Die Meldung aller ein- und austrctenden Dienstboten männlicher und weiblicher Kategorie hat innerhalb der Frist von 24 Stunden mittelst des Dienstbotenbnches bei der k. k. Polizei-Dircction, bczw. den Polizei-Bezirks-Commissariaten zu erfolgen. §• 7. Vorsteher von öffentlichen oder Privat-Erziehungs-, Siechen-, Waisen- und Versorgungs-Anstalten u. s. w. sind gleichfalls zur An- und Abmeldung der Hausbewohner und Diener verpflichtet und haben diesbezüglich die Vorschriften dieser Verordnung auch für selbe Geltung. Meldungspflicht für Reisende. §• 8. Die zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastwirthe haben ein eigenes, von der k. k. Polizei-Direction paraphirteö Fremdenbuch in vorgcschricbener Form zu führen und dasselbe zur Einsicht der Behörde bereit zu halten. In dieses Fremdenbuch sind die Reisenden ans Grund der von ihnen sofort nach ihrer Ankunft genau anszufüllenden besonderen Meldezettel einzutragen. Die entsprechend ausgefüllten Meldezettel sind: a) für die nach 7 Uhr Morgens bis 12 Uhr Mittags eingelangten Reisenden spätestens um 2 Uhr Nachmittags desselben Tages, b) für die nach 12 Uhr Mittags bis 5 Uhr Nachmittags eingelangten Reisenden spätestens bis 7 Uhr Nachmittags, c) und für die nach 5 Uhr Nachmittags und während der Nachtzeit bis 7 Uhr Morgens des darauffolgenden Tages angelangtcu Reisenden spätestens bis 9 Uhr Vormittags bei der k. k. Polizei-Direction in duplo, bezw. den Bezirks-Polizei-Commissariaten in triplo zu übergeben. Hiebei ist kein Unterschied zu machen, ob der fremde Reisende im Gasthanse nur tagsüber oder nachtsüber als Zimmergast abgestiegen ist. Weigert sich ein Fremder, den Meldezettel anszufüllen, oder über die Rubriken des Meldezettels Auskunft zu geben, so ist dieses sofort dem zuständigen Polizeiamte anznzeigen. Für die vollständige Ausfüllung des Meldezettels ist der Gastwirth verantwortlich. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auch auf die sogenannten Hütels-Garni, sowie die Bettenvermiether überhaupt Anwendung. Die Abmeldung der Fremden hat gleichfalls spätestens 12 Stunden nach der Abreise in der im §. 4 vorgeschriebenen Weise zu geschehen. Meldepflicht für Klöster, Convente, Stifte n. s. w. §■ 9- Bezüglich der Meldungs-Verpflichtung für Klöster, Convente, Stifte rc. wird auf die diesen Gegenstand regelnde Verordnung des k. f. Ministeriums des Innern vom 20. März 1876, Z. 10382 ex 1875, intimirt mit Statthalterei-Erlass vom 20. Mai 1876, Z. 3388/11, verwiesen. MeldungsPflicht über das Verschwinden von Wohuparteien. §• io. Sollten die in den §§. 1, 2, 4, 5, 7, 8 näher bezeichneten Wohuparteien und Unterstandsnehmer Wohnung oder Unterstand verlassen, ohne hievon dem Wohnnngsgeber oder Unterstandsgeber eine Benachrichtigung zntheil werden zu lassen, oder nach gemachter Mittheilnng über eine zeitweilige Abwesenheit überhaupt nicht mehr znrückkehren, so hat der Wohnnngs- oder Unterstandsgeber hievon gleichfalls die Polizeibehörde rechtzeitig von dem Verschwinden der Wohupartei zu verständigen. Meldebögen, Meldezettel n. s. w. §• ü. Die int Vorstehenden erwähnten Meldebögen, Meldezettel und Verzeichnisse können bei der k. k. Polizei-Direction oder den k. k. Bezirks-Polizei-Commissariaten während der gewöhnlichen Amtsstunden unentgeltlich behoben werden. Der zur Erstattung der Meldung Verpflichtete hat die Rubriken der bezüglichen Druck-sorte genau anszufüllen oder deren genaue Ausfüllung zu veranlassen. Dabei ist besonders auf eine deutliche Eintragung des Vor- und Familiennamens zu sehen. Die allfälligen Familienglieder und das Gefolge des Gemeldeten sind mit Name und Zuname genau anzngeben. Strafbe stim tu un g e u. §• 12. Übertretungen der vorstehenden Anordnungen werden, in so ferne sie nicht den That-bestcnid einer strafgesetzlich zn ahndenden Handlung begründen, in Gemäßheit der Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz und der obersten Polizeibehörde vom 30. September 1857, R.-G.-Bl. Nr. 198, von der f. f. Polizei-Direction mit Geldstrafen von 1 fl. bis 100 fl. oder mit Arrest von 6 Stunden bis 14 Tagen bestraft. Gegen diese Straferkenntnisse steht nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 3 der Verordnung der Ministerien des Innern und der Justiz und der Obersten Polizeibehörde vom 3. April 1855, R.-G.-Bl. Nr. 61, der Recnrs offen. §• 13. Die mit Statthalterei-Knndmachung vom 4. December 1895, Zl. 2626/P., Gesetz- und Verordnungsblatt für das österr.-illirische Küstenland 91r. 20 verlautbarte Meldnngsvorschrift für den zum Amtsbereiche des k. k. Bezirkspolizei-Commissariates Nr. III in Muggia gehörigen Theil des Rayons der Triester Polizei-Direction wird hiemit außer Kraft gesetzt und hat mich rücksichtlich dieses Theiles des Polizei-Rayons die gegenwärtige Meldcvorschrift mit Ausnahme der auf den in Triest üblichen Ansziehtermin vom 24. August Bezug habenden Bestimmungen in Wirksamkeit zu treten. §• 14. Die vorstehende Verordnung tritt mit l. Oktober 1899 in Wirksamkeit. Der k k. Statthalter: Goetz m. p.