Gesetz-und Verordnungsblatt für das ii|lmmrf)ifri)=tfOrifrfjc .Kültmfanü, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschast Istrien und der reichsunniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1904. XI. «Stiirf. «tu«gegeben und versendet am 9.. Juni 1904. 15. Verordnung des f. f. Statthalters tu Triest und im Küstenland« vom 7. Juni 1904, Zl. 1985 Pr., betreffend die Entwaffnung der bei den Eisenbahn bauten beschäftigten Arbeiter im Gebiete der Stadt Triest und in den politischen Bezirken Görz, Sesana und T o l m e i n. Aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit wird auf Grund des § 42 des Allerhöchsten Patentes vom 24. Oktober 1852, R.-G.-Bl. 249, die Entwaffnung der anläßlich der im Zuge befindlichen Eiscubahnbauten im Gebiete der Stadt Triest, dann in den politischen Bezirken Görz, Sesana und Tolmein sich aufhaltenden Arbeiter hiermit verfügt und mit dem unmittelbaren Vollzüge derselben die k. k. Polizei-Direktion und der k. k. Statthalterei-Delegierte für das Territorium in Triest, sowie die k. k. Bezirkshauptniannschaften Görz, Sesana und Tolmein, beauftragt. Während der Dauer der Giltigkeit gegenwärtiger Verordnung dürfen daher die oben bezcichncten Personen keinerlei Waffen und solchen glcichgehaltene Werkzeuge besitzen oder tragen, Übertreter dieses Verbotes unterliegen den im § 32 des besagten Allerhöchsten Patentes angedrohten Strafen. Dies wird hiemit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Goöß m. p.