kkovincss rr.r.viriLnn L 8. äe I^ c -v ir n i o r. 8. Dw»w/r c/k /er t'om/iocröe/fte e/c4 Lommune^. k^.o 219. 58719 Laybach am 28- Jänner l8iZ. Instruktion über die Verfassung der Budjtts der Land- Gemeinden für das Jahr i8iz. ^.'err Maire! Sie erkalten hier beyliegend gedruckte Formulare zur Verfaßung beS Budjeks Ihrer Gemeinde fürs Jahr itziZ. Ich beauftrage Sie, bimien acht Tagen nach dem Empfange des gegenwärtige»Zirkular- den Munizipal-Nath Ihrer Gemeinde zusammen zu berufen, und das Budjel fürs Jahr i8iz gemeinschaftlich zu entwerfen. Die gedrickke Instruktion des Herrn General-Intendanten vom 15. November,8rr soll Ihnen dabey zirm Leitfaden dienen. Ich rechne auf Ihre im Laufe des verstoßene» Jahres dießfalls erworbenen Kenntniße und gemachte Erfahrung. Cs werden in den Audjets für das Jadr 18 rz von der obbesagten Instruktion einige Abweichungen Statt finden, deren Bekanntmachung nebst einigen Erläuterungen der folgende Inhalt des gegenwärtigen Schreibens bezweckt. Utbcr die Einnahmen. In dem t. Artikel des Budjets (Kssts cklspünibls 6s l'nrmös prckcckcksnts) muß diejenige Summe angegeben werden, welche der Herr General-Intendant am Ende eines jeden Budjets vom Jahr 1812 als excckcjzrit (Ueberschuß) angesetzt hat. 2. Art. Osrurmss ackck'rivnnsls sux contrilruk'onn sonsisrs et psrsnnnslls. In diesen Art'kel kommt die nehmliche Summe wie voriges Jahr; weil die Rollen von i8iZ noch nichr epekutorisch erklärt sind. Z. Arr. ksmisez sur les patentes. Bleibt die Summe wie voriges Jahr. 4 Art -^menckss Z? poftee. Dieser Artikel bleibt künftighin leer; weil verrfiög einer Entscheidung des Herrn General-Intendanten vom 18. l- M. jene Parlheyen, welche Von den Maires zu einer Polfzey - Straffe verurcheilt werden, solche nicht mehr an den Mu¬ nizipal, sondern an den Einregistrirungs- Receveur «bführe» sollen. Der Intendant der Provinz disponftk sodann über ysgtel dieses Ertrages zum Vortheil der Gemeinden, die es am meisten bedürfen, und 1 sZ'el davon erhallen die Spitäler. 8. Art. vcti-rv-r. Hfther gehört der Ertrag aller Konsumen-Gefälle mit Inbegriff der Ausschrotkungs - Tax 6si>it) d. i deS Fleisch - Dazes, den die Metzger bezahlen; wie auch der Landgerichtszungen. Ich beziehe mich übrigens hier ganz auf den 9. §. °. Haupkstück, z. Abschnitt der Instruktion des Herrn General« Intendanten vom rZ. November >8". Jedoch dürfen der Huben - Fleischkreuzet, und der Von Privaten abgenobmenen Schlach- knngs - Da; hier nicht'Vorkommen. Sie gehören in den iz. Artikel unter das Vrvic ck'abbstaxe sur la vlancls. Art den Hornr billaftr öer Gemeinde lleberall wo ein Ootroj besteht, muß die Tarif.für das Jahr i8tZ dem Budjet bey- gefchloßen werden. In dem Anmerkungs-Protokolle, welches dem Eudjet beyllegen soll, muß angegeben werden, ob das Okttod verpacktet, oder in Regie gehalten,, wird. Indem letzter» Falle müßen die Regiekosten, und der nach Abzug derselben sich zeigende reine Ertrag des Oktroi angegeben, und in dem Budjet nur dieser reine Ertrag angesetzr werden. ! k. A r l Oosntron 6ss placss anx foirss et rnorckies. Hieher gehören auch die Standgelder, welch- vorniahls von den Landgerichten genossen wurden; die aber so wie die im 8 Art. vorkommendcn Landgerichtszungen, vermög Cnischeidu,^ des Herrn General- Intendanten vom 12. Dezember v I. gegenwärtig als die Mairien die Stelle der Land¬ gerichte verlrellen, ein Gefäll der Gemeinden ausmächcn. Rücksichtlkch Les Z. 6. 7. y. 10. und 12. Artikels i'm Budjek, ist nichts besonders zu bemerken, zu dem waS die Instruktion vom lZ. November i8lr enthält. IZ. Art. vroit U'abbLta^ 8ur In vianele. (Schlachtungs-Tax) Vermög einer Entscheidung des Herrn General-Intendanten vom Z. Octobei v. I. muß beym Fleisch- kreuzer ein Unterschied gemacht werden, zwischen der AusschroltungS-Tax (vroit 60 clskir) und der Schlachtungs-Tax (vroit ä'skbnrz^e). Es wird für die Gemeinden vorthcilhaft seyn diesen Unterschied zu machen, weil von dem letzter» die M Prozent nicht abgenohmen werden, welche im 45. Art. des BudjetS für das Suppen-Brot bestimmt sind. Unter das vroit U'abbata^s wird gezählt der Huben-Fleischkreuzer, und der Da;, welchen die Privaten, so ein Vieh für eigenen Hausbedarf schlachten, bezahlen. Das vroit muß in dem Budjet nur die Haupksumme anqeben; allein in dem Anmerkungs-Protokolle soll besonders «»gesetzt werden, wieviel der Huben-Flcifch- kreuzer, und wieviel der FIcischdaz von Privaten, wenn nehmlich ein solcher existier, abwirft. Der t4-iZ. und iS. Artikel im Budjet ist bestimmte um dort allenfalls jene Gattungen Von Mairie - Einkünften anzufttzen, welche in den vorigen Artikeln nicht benennt sind. Ueber die Ausgaben. 17. Art. Oontnkutwn lonoisre Hieher kommt der Betrag der Grundsteuer von Gemeinde-Realitäten nach den Rolen von 1812. Der Rvlen - Extrakt muß dem Budjet bepliegcn. 18. Art. Bleibt leer. Iy. Art. Drzitsmeut 60 I'U^enäanl. Von der'ganzen Cinnahms-Summe des Budjeks wird der Art. 1. abgezogen, die Summe, die überbleidr, bildet die ordentliche Ein¬ nahme des JahreS. Von dieser sodann werden 2 Prozent berechnet, und in diesem Artikel angesetzt. so. Art. Abonnement au buletin Ues lois. Hier werden, wie voriges Jahr, wieder 12 Franks angesetzt. 2r. Art Für die Zeitung müßen, (nach der Entscheidung deS Herrn General- Intendanten vom 9- Dezember v. I.) künftighin 26 Franks angesetzt werden, weil sie einen Anhang erhallen dürfte, der die Regierungs-Beschlüße und wichtigen Zirkulare enthalten wird. 24. Art. Für den Zins und Reparationskösten des Gemeindehauses, wird nur dort eine Summe angesetzt, wo die Gemeinde wirklich ein solches besitzt oder mielhet. 26 Art. pressier. Dort wo die Gemeinde-Einkünfte nicht hinreichend sind, einen eigenen Sekretär sich zu halten, könnten mehrere nachbarliche Gemeinden einen Sekretär gemeinschaftlich wählen, oder zu diesem Amte, wenn es sepn kann, den Schullehrer verwenden. Art. Zi. Wenn in diesem Artikel eine Summe angesetzt wird, so muß in dem An¬ merkungs-Protokolle gesagt weiden, wozu sie bestimmt ist. Z2. A r t. Vermög einer Entscheidung des General - Intendanten vom 28. September v. I müssen für die Unterhaltung der Kasermen künftighin 8 Prozent von der ordentlichen Einnahme des Jahres, hier angesetzt werden. ZS. Art. bleibt leer. z8. A r t. Für die Entschädigung der Vikarien und Kapläne wird nur dann eine Summe bestimmt, wenn die Einkünfte der Kirche nicht zureichcn. Z9. Art. Hieher kommen io Prozem von dem reinen Ertrage der Gemeinde-Reali« litäten, wo solche bestehn. 42. A r t. Ein Prozent von der ordentlichen Einnahme des Jahres für die Invaliden. 42. Art. Von der ordentlichen Einnahme des Jahres, muß der Betrag des 2. und Z. Artikels im Budjet abgezogen werden. Von der Summe, die überbleibk, wird der Mumzival - Rath dem Receveur eine runde Summe bewilligen, die aber nicht 5 Prozent übersteigen darf. 44- A r t. Zwey Prozent von dem ordentlichen Ertrage des Jahres für den Armen« Fond. 45- Art. Zehn Prozent vom Oktroi fürs Suppen-Brot der Armee. In Folge der Entscheidung des Herrn General-Intendanten vom z.' Oktober v. I. wird diese Auslage nur von dem Betrage des 8. Artikels im Budjet berechnet; weil der Ertrag des vrofc ä'^bbsks^e (Schlachtungstape) welcher im r Z. Artikel vorkommt, dieser Abgabe nicht un¬ terliegt. 46. Art Von dem Gefälle des Gewichtes, müssen hier ro Prozent brrechnet werden, (Entscheid, des General-Intendanten vom 28. September v. I.) 47. A r k. Service 6s 'Sanke. Vermög der nehmüchen Entscheidung , müssen von der ordentlichen Einnahme des Jahreö, für diesen Fond 2 Prozent angesetzt werden. 48 A r t. I7n pour csnk pour la propz^Ltion 6e 1s vssciirs. Hier wird in Folge der Entscheidung des Herrn General-Intendanten vom 18- Dezember v. I. zur Be¬ förderung der Pvckeneinimpfung, ein Prozent von der ordentlichen Einnahme des Jahres an- gesetzt. 49. Art. ?our les dourses 6ss I-^csss. Nach der Entscheidung des Herrn Ge¬ nera! - Intendanten vom 28 September v. I. dürfen die Gemeinden deren Einkünfte die Ausgabe von 700 Franks für eine ganze Lyzeal-Börse (einen Platz im Ly; al - Konvikte) nicht zulassen, entweder auf eine halbe Boise mit ZZO Franks antragen, oder gemcuisckait« lich mit andern Gemeinden um eine ganze oder nm eine halbe Börse Übereinkommen. In dem letzter» Falle erhalten Sie abwechselnd das Recht, einen Zögling zu ernennen. Sie müßen für diesen Gegenstand in ihrem Budjct eine Ausgabe von wenigstens Z Prozent von den ordentlichen Einkünften des Jahres ansetzen. Jedoch ssehk es den Gemeinden, die mehr Anspruch zu erhalten wünschen, frei), eine höhere Summe dießfallö anzusetzcn, wenn eS ihre Einkünfte erlauben. 50. Art. Für das Werk über die Wichten und Rechte der Konscribirten (vsvorrs et 6roit8 6es corwcrirs) werden Z Fr. 75 Zent, angesetzt. Zi. Art Der (606s ä'mstructron criminelle) Kodep über das Kriminal ^Ver¬ fahren kostet 4 Fr. 52 Zent. 52. A r t. ?om ls8 lete«! pvliliczuss. In den Gemeinden, deren Einkünfte cS zu¬ lassen , darf für öffentliche Feste eine kleine Summe angesetzt werden. 52. A r t. Ockpot 6s 8met6 prss ls8 justices 6e psiie. Für daß Jahr 1812 war es nöthig aus den ordentlichen Jahrs - Einkünften der Gemeinden einen Fond von 2 Prozent für die Gefängnisse zu erheben. Diese Auslage hört künftighin auf; allein die Ge¬ meinden sind verbunden für das Sicherheits-Arrest bey dem Fncdensgerichke ihres KankonS die llnkösten zu bestreiten. Diese Unkosten bestehen in den Ausgaben bei) der Errichtung der Arreste, in dem Jahresgehalk der Kerkermeister, und dem Zins und Reparakivnskösten be¬ sonders in jenen, welche die Arrestanten veranlassen. Das Lokale für die Sicherheits-Arreste, muß in Folge der kaiferl. Entscheidung vom 12 Juno i8ll, von jener Gemeinde hergegeben werden, in welcher das FriedenSgericht liegt; und zwar entweder in dem Gemeindehause, oder wenn keines besteht, in einem von der Gemeinde dazu gemickheten Gebäude. Zur Bestreitung obiger Auslagen soll daher im Budjet einer jeden Gemeinde bey diesem Artikel die nokhwendige Summe angegeben werden. Wenn der Munizipalrath es für nöthig erachtet, so kann in dem Budjet ein Artikel für die Entschädigung oder Besoldung des Gemeinde - Arztes eröffnet werden. Ein solcher Artikel erhält die Aufschrift pour l'ockcier 6e Ssate. Jedoch soll für diesen Gegenstand in jedem Budjet nur rine mäßige Summe angesetzt, und so viel möglich, von mehreren benachbarten Gemeinden, nur ein Arzt unterhalten weiden, welche Gemeinden nach dem Maaßstabe ihrer Populazion und ihrer Vermvgenskräfle zu seinem Gehalte beytragcn sollen. In dem Anmerkungs-Protokolle muß der Nahmen des Arztes angegeben werden. Mehrere Herrn Friedensrichter sind nicht im Stande in ihrer persönlichen Wohnung Audienzen zu halten. Ter Herr General Intendant Hal daher verordnet mittelst seiner Jn- ßrukzion vom 28. September v. I. daß in derlcy Fällen das Lokale zur Abhaltung der Audienzen jene Gemeinde, in welcher das FriedenSgericht liegt, verschaffen, oder aber eine hinlängliche Summe für den Zins im Budjet ansetzcn sollen. Rücksichtlich der Artikeln 22. 2Z. 25. 27. 28. 2y. zo. zz. Z4. ZZ. Z7. 41- und 42. ist nichts besonders zu bemerken, zu dem was die Instruktion vom iZ. November i8n enthält. Jede Gemeinde muß ihre Ausgaben darnach cinrichten, daß sich am Ende des Bildjets ein lieberschuß an den Einkünften zeigt. Der Munizipalrath einer jeden Gemeinde muß über fein Budjet ein AnmerkungS-Pro¬ tokoll (cslrlsr 6'ob><-erv3tion.°>) entwerfen, welches halbbrüchig geschrieben, und über einen jeden Artikel im Budjet di« Bemerkungen enthalten muß, die allenfalls dabcy zu machen sind. : Einem Ml Budjet müssen beyliegen r. das Anmerkungs - Protokoll , 2 die'Okkror- Tanf, g. die Tarif über Maßerey und Gewicht (wo ein solches Gefäll besteht) und über die Standgelder. Endlich 4. ein Verzeichnis über die Regiekosten, dort wo das Sktrvi nicht verpachtet ist. Jedes Budjet muß in °; Originalien dem Herrn Subdelegue eingesendet werden. Davon kebälk der Subdeleaue, der Intendant und der General-Intendant'jeder eins; die andern zwey erhilk der Maire zurück, eins für die Mairie, und das zweyte kür den Munizipal- Receven. Für den Districkt Lapbach besteht die Ausnahme, daß das Budjet nur 4 fach emgesendet werden darf. Endlich finde ich nöthig zu bemerken, da? weder die Aktiv noch die Paßiv - Rückstände Vom Jabr >8l2, auf das Budjet drs laufenden Jahres einen Bezug haben. Im Innern Frankreichs wird das Budjet für das erst kommende Jahr bereits in der Sitzung des Mu- nizipalratbeS im Monath Mao, folglich schon zu einer Zeit entworfen, wo es noch unbe¬ kannt ist, welche Resultate das Budjet am Ende des Jahres hecvorbringen wird. Diese gegenwärtige Instruktion enchälk all's, was auf die Verfassung des Budjeks der Landgemeinden für das Jabr rb'in einen Bezug bat. Die genaue Bekanntschaft mit der¬ selben wird Ihnen die Verfassung des Budjeks, eine Jbrer wichtigen Arbeilen, leicbk machen, und ihre strenge Befolgung die Veranlassung zu Fehlern und folglich zu neuen und zeitrau¬ benden Umarbeitungen, die im vorigen Jabre Start fanden, beseitigen. Bis zum 2