Etst'tz »«d für daS äst erreich ilch-illi rische AK lini I n n i). bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, bei Markgrafschaft Istrien und der reichSnumittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. XI. 1 S t ii cf. Ausgegeben und versendet am 20. Angust 1880. 14 Circular der k. f. Seebebörde in Triest vom 21. Juli 1880, erlassen im Einvernehmen mit der königl. nng Seebehördc in Fiume, an alle unterstehenden k. k. Hafen- und Seesanitäts-Aemter und Funktionäre, sowie an die k. und k. See- Consular-Aemter. Rücksichtlich des Verfahrens mit den in See geborgenen Gegenständen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten: 1. Erfolgt die Bergung in den Territorial - Gewässern der Monarchie, so steht das Verfahren den politischen Behörden in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften zu. In diesem Falle müssen die Commandanten nationaler Schiffe oder andere Personen im nächsten Landungshafen und zwar, falls dieser in der Monarchie gelegen ist, dem bezüglichen Hafen- und Seesanitäts-Amte, falls es aber ein entstand sichet Hafen ist, der Confular-Vertretung die bezügliche Meldung erstatten. Die Hafen- und Seesanitätö-Aemter, denen derlei Meldungen zukommen, müssen die compctente politische Behörde davon entsprechend verständigen; die k. it. k. Consnlar-Vertre-tungen aber zu diesem Behuse jener Seelsehörde Bericht erstatten, in deren VerwaltuugS-gebiete die Bergung erfolgte. /; II. Erfolgt die Bergung in den Territorial-Gewässern eines fremden Staates, so steht das Verfahren der betreffenden ausländischen Behörde zu. Die Cvmmandanten nationaler Schiffe müssen daher im Falle einer stattgehabten Bergung der eompetcnten Behörde im Wege der österr.-ung. Consular-Vcrtretung die entsprechende Anzeige erstatten. Sollten dieselben aber nicht in einem Hafen jenes Staates landen, in dessen Territorial-Gewässern die Bergung erfolgte, so müssen sie Behufs der entsprechenden Veranlassung bei der eompelenten ausländischen Behörde die bezügliche Anzeize im nächsten Landungshafen jener Seebehörde erstatten, zu dessen Verwaltungsgebiet das Schiff gehört, welches die Bergung vollbrachte und zwar im Wege des betreffenden Hafen- und Seesanitätö-Amtes, wenn der Landungshafen in der Monarchie liegt, und im Wege der österr.-ung. Consnlar-Bertretung, wenn der Hafen ein ausländischer ist. III. Rücksichtlich des Verfahrens mit beii auf hoher See geborgenen Gegenständen ist die k. k. Seebehörde in Triest, oder die königl. Seebehörde in Fiume competent, je nachdem das Schiff, welches die Bergung bewerkstelligte, ein österreichisches oder ungarisches ist. Die Commandauteu nationaler Schiffe müssen im nächsten Landungshasen die Anzeige davon der eompeteuteu Seebehörde erstatten und zwar im Wege des bezüglichen Hafen- und Seesanitäts-AmteS, falls der Hafen in der Monarchie gelegen ist, oder im Wege der Consular-Vertretung, wenn es ein ausländischer Hafen ist. IV. Die in den beiden Reichshälften rücksichtlich der am Lande gefundenen Gegenstände geltenden Vorschriften werden auch im Falle der in den Territorial-Gewässcrn oder auf hoher See erfolgten Bergung von Gegenständen, deren Eigentümer unbekannt ist, Geltung haben. Dies zur Kenntniß und Darnachachtnng, sowie Veröffentlichung mittelst Anschlag auf der Amtstafel. Für den Präsidenten: Dr. Paul Ritter von Wittmann.