Nr. 3115. yi, 1893. Kirchliches Verordnungs-Blatt für die Lavanter Diöcese. Inhalt: I. Dccretum s. Congr. Episcoporum et Regularium de ordinandis alumnis votorum solemnium et simplicium. — II. Statuten des allgemeinen Vereines der christlichen Familien zu Ehren der heil. Familie von Nazareth. — III. Ministerial-Erlaß in Betreff der Eheschließung bairischer Staatsangehörigen mit österr. Unterthanen. — IV. Diöcesan Nachrichten. I. Decretum s. Congr. Episcoporum et Regularium 2, Zahl 20.785 mitgetheilte» Erlasses ist folgender: „Mit dem hierämtlichen Schreiben vom 5. April 1882, Z. 441(1 wnrde darauf aufmerksam gemacht, daß bairische Staatsangehörige behufs ihrer Verehelichung eines von der competenteii DistrietsvertvaltnngS-behörde allsgefertigten Verehelichnngszengnisses bedürfen und daß daher auch bei einer im dießseitigen Staatsgebiete vorzunehmenden Eheschließung eines bairischen Staatsangehörigen, diese so lange nicht znzulassen sei, bis derselbe das erwähnte legal ausgefertigte und vorschriftsmäßig legalisirte Verehclichnngszeugniß beigebracht hat. Zugleich ist darauf hingewiesen worden, daß nach dem bairischen Gesetze vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt und der zu diesem erslossenen Gesetzes-Novelle vom 23. Februar 1872 eine ohne die erfolgte Ausstellung des gedachten Zeugnisses eingegangene Ehe eines bairischen Staatsangehörigen nngiltig ist, und daß somit im Falle der Verehelichung eines Baiern mit einer Ausländerin (z. B. einer österreichischen Staatsbürgerin) eine solche Ehe auch in Bezug ans die Staatsangehörigkeit der Gattin und der Kinder ohne Wirkung ist. Mit dem in Baiern jüngst erlassenen Gesetze vom 17. März 1892 sind nun einige Bestimmungen der oben erwähnten bairischen Gesetze vom 16. April 1868 und 23. Februar 1872 abgeändert, beziehungsweise aufgehoben worden und sind in Absicht ans die Verehelichung an Stelle der bisherigen die nachstehenden Vorschriften getreten: „Auf die Rechtsgiltigkcit der geschlossenen Ehe ist der Mangel dieses Zeugnisses" (d. i. des oben „erwähnten Verehelichungs-Zeugnisses) „ohne Einfluß; die Ehe hat aber solange, als die Ausstellung des Zeng-„nisses nicht nachträglich erwirkt wurde, für die Ehefrau und die ans der Ehe entsprossenen oder durch dieselbe „legitimirten Kinder in Bezug ans die Heimat nicht die Wirkungen einer gütigen Ehe. Die Ehefrau behält ihre „bisherige Heimat und die Kinder folgen der Heimat der Mutter. Erlangt die Ehefrau erst durch die Verheiratung die bairische Staatsangehörigkeit, so besitzt sie mit ihren ans dieser Ehe entsprossenen oder durch „dieselbe legitimirten Kindern die vorläufige Heimat in der Heimatgemeinde des Mannes." „Vorstehende Bestimmungen sind unbeschadet erworbener Rechte Dritter auch ans diejenigen Ehen „anznwenden, welche nach dem Gesetze vom 16. April 1868 resp. vom 23. Februar 1872 oder nach den ent-„sprechenden ältere» Vorschriften als nngiltig zu behandeln waren." Aus den erwähnten nunmehr in Baiern in's Leben getretenen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß die Vorschriften betreffend die Nothwendigkeit der Beibringung des erwähnten Verehelichnngszengnisses zwar unberührt bleiben, daß jedoch der Mangel dieses Zeugnisses nicht mehr die Rechtsnngiltigkeit der Ehe bewirkt. Es wird daher auch eine von einem bairische» Staatsangehörigen mit einer österreichischen Staatsbürgerin abgeschlossene Ehe ungeachtet des Mangels des ermähnten Zeugnisses — wenn nicht etwa ein anderes trennendes Ehehinderniß obwaltet — sich als rechtsgiltig darstellen und werden somit auch im Falle einer solchen Ehe die Ehefrau sowie die aus der Ehe entsprossenen oder durch dieselbe legitimirten Kinder die bairische Staatsangehörigkeit erlangen. Da, wie ans den oben angeführten Bestimm,nungen des bairischen Gesetzes vom 17. März 181)2 hervorgeht, der Bestimmung desselben, welche sich auf die Wirkung des Mangels des mehrerwähnten Verehelichnngszengnisses bezieht, rückwirkende Kraft zuerkannt wurde, werden — unbeschadet erworbener Rechte Dritter — die gleichen Grundsätze auch auf jene zwischen bairischen Staatsangehörigen und österreichischen Staatsbürgerinnen geschlossene Ehen anznwenden sein, welche nach den bisher in Baiern in Geltung gestandenen Vorschriften oder nach den bezüglichen älteren Normen wegen des Mangels des envähnten Zeugnisses als nngiltig zu behandeln wären. Hievo» beehre ich mich, dem hochwürdige» fürstbischöflichen Ordinariate in Folge Erlasses des hohen f. k. Ministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Justizministerium »itd mit dem Ministerium für Cultus und Unterricht vom 2. November 1892 Zl. !)57(> zur gefälligen eigenen Kenntnißnahine und weiteren Verständigung mit dem ausdrücklichen Bemerken die Mittheilung zu machen, daß in Bezug ans die Verpflichtung der bairischen Staatsangehörigen zur Beibringung eines legalen von der competente» Districts-verwaltungsbehörde ausgefertigten Verehelichnngszeugnisses nichts geändert erscheint, daß daher auch fortan eine Eheschließung eines bairischen Staatsangehörigen in dem im Reichsrathe vertretenen Lündergebiete nicht eher znzulassen ist, bevor das gedachte vorschriftsmäßig legalisirte Verehclichnngszcngniß beigebracht wurde und daß somit sämmtliche Weisungen und Eröffnungen des unterm 5. April 1882 Zl. 44U, intimirten hohen Ministerial-Erlasses vom !>. März 1882, soweit sie nicht die Frage hinsichtlich der Wirkung des Mangels des gedachten Verehelichungs-Zeugnisses in Absicht auf die Rechtsgiltigkeit der Ehe betreffen, aufrecht und unberührt bleiben." IV. Diöcesan-Nachrichten. Ernennung: Seine Heiligkeit Papst Leo XIII. hat den 1’. T. Monsignore Ignaz Orožen, Jubelpriester, Protonotarius Apost. ad instar partici])., F. B. Consistorialrath und insiti. Domdechant, zum Dompropst des Lavanter Domcapitels ernannt. Jnvcstirt wurden: Herr Andreas Vodušek, Pfarrer in Leskovez, ans die Pfarre Hocheneck, Herr Blasius Kukovič, Kaplan in Cabrnm, auf die Pfarre Dobje, Herr Josef Sovič, Pfarrer in Stoperzen, aus die Pfarre St. Lorenzen in der Wüste, Herr Franz Vidmaier, Provisor in St. Valentin bei Süßenheiin, ans eben diese Pfarre und Herr Jakob Merc, Kaplan in in St. Egidi unterm Turiak, auf die Pfarre lt. L. Frau in Kirchstätten. Bestellt lvurden: P. T. Herr Mathias Modrinjak, F.'13. Consistorialrath, inftiL Propst, Haupt und Stadtpfarrcr in Pettau, als Administrator des Dekanates Sauritsch; scrners: Herr Josef Oztnec als Provisor in Sauritsch, Herr Andreas Keèek als Provisor in Leskovez, Herr Adam Grušovnik als Provisor in Sachsenfcld und Herr Georg Purgaj als Provisor in Stoperzen. Wicdcrangcstcllt als Kaplane wurden die Herren Provisoren: Martin Gaberc in Hocheneck, Rudolf Ralctelj in Cobrnnt und Franz V račun in St. Egidi unterm Turiak. Angrstellt wurde als Kaplan in Sachsenfeld der dortige Aushilfspriester, Herr Martin Medved. llkberscht wurden die Herren Kaplane: Franz černenšek nach St. Veit bei Poniti, Franz Brglez sen. nach Bidem, Franz Lekše nach Maria Rotstift bei Pettau, Franz Nendl nach Laporje lind Alois Cilenšek nach Kostreiniz. Gestorben sind: Titl. Herr Josef Toporišič, F.-B. geistl. Rath und Pfarrer zu St. Lorenzen in der Wüste, am 2». October im 70., Titl. Herr Rupert šutn, F. B. geistl. Rath, Pfarrer und Dechant in Sattritsch, am 14. November im 50., Herr Martin Godina, Deficientpriester in St. Margarethen bei Römerbad, am 4. December im 73. und P. T. Herr Josef Jeraj, F.-B. Consistorialrath, Ehrendomherr und Pfarrer in Sachsenfcld, am 18. December im GO. Lebensjahre. Unbesetzt sind geblieben die Kaplaneicn zu Sauritsch, Leskovez und St. Stephan bei Süßenheiin. K. W. Lavanter Ordinariat in Marburg. am 30. Dezember 1892. Fürstbischof. Druck dcr St. Cyrittus-Buchdruckrrsi in Marburg.