UMMllll zur Laibchcr Zeitung. Nr. 213- Dinstag den 17. September 1850. Z. ,741. (») Nr. 1228«. Kundmachung. Das hohe Handelsministerium hat mit dem Erlasse vom 18. August l. I., Z. 5!5U, nachfolgende ausschließende Privilegien nach den Bestimmungen des allerhöchsten Privilegien'Paten' tes vom 3l. März 1«32 zu verleihen befunden: 1) Dem Carl Ortner, Goldarbeitergehilse, wohnhaft in Wien, St. Ulrich Nr. 56, auf die Erfindung von Armbändern aus edlen und un« edlen Metallen, welche auch als Halsgehängc gebraucht werden können. Auf die Dauer von Zwei Jahren. Die Geheimhaltung wurde angesucht. 2) Dem Friedrich Wilhelm Kyritz, Kauf-« mann, wohnhaft in Wien, Leopoldstadt Nr. «1, auf die Erfindung einer Waschseife, welche durch ihre Ingredienzen billiger al5 jede andere Seife zu stehen komme, und dabei eine größere Reinigungskraft besitze, ohne die Wasche im Mindesten anzugreifen. Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. In öffentlichen Sanitätsrücksichten steht der Ausübung die« ses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 3) Dem Markus Petrowitsch, bmgl. Goldlind Silberarbeiter, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 6!)5», auf die Erfindung und Verbesserung der Cigarrenröhren aus edlen und unedlen Metallen von verschiedenen Größen und Dessins, > wobei die glimmende Cigarre mittelst cincs an dem Rohre angebrachten beweglichen Trichters ausgelöscht, und ohne Gefahr eingesteckt oder beliebig weggelegt, und unbeschädigt wieder angebrannt werden könne; ferner aus dem Wasser sacke ohne Abschrauben das Wasser durch Oeff-nung einer Verschiebung weggeblasen welden könne; endlich durch die veränderte Stellung des Wassersackes die Zugkraft im Rauchen gefördert, durch eine in die Mctallröhre eingeschobene Glasröhre der Rauch abgekühlt und das Oxidiren der Metallröhre verhindert werde. Auf die Dauer Eines Jahres. Die offengehaltene Privilegiums-Beschreibung befindet sich bei der k, k. niederöst. Statthatte«: zu Jedermanns Einsicht in Aufbe-, Wahrung. In öffentlichen Sanitatsrücksichten steht der Ausübung dieses Privilegiums kein Bedenken entgegen. 4) Dem Jacob Eugen Armengaud, der Aeltere, Ingenieur, wohnhaft in Paris, rl^ Ft. 5l'j><»-«>il?n Nr. 19, durch Iac. Frz. Heinr. Hcmber-g«, Verw. Director, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 785, auf die Verbesserung seiner am 27. Sept. >847 privil. Maschine „vollkommene Rei-nigungs - Maschine^):,, l':nl t^ui'nl^m)" genannt, um Baumwolle und andere faserige Substanzen aufzulockern, zu entwirren, zu reinigen, aufzu-windcn und vorzubereiten, welche Verbesserung M den besonderen Anwendungen und Zusammensetzungen der Trommel und der Nebenbcstand-theile der Maschine bestehe, und wodurch eine stärkere Production und Vervollkommnung der Arbeit erzielt werde. Auf die Dauer von Drei Jahren. Die Geheimhaltung wurde angesucht. Der Fremdenrevers liegt vor. 5) Dem Carl F. Loosey, Ingenieur, wohnhaft in Wien, Landstiaße Nr. 4!N, auf die Vcr? vcsselungen in der Anwendung und Verbindung von mineralischen und chemischen Productcn und in der Darstellung mineralischer und vegetabilischer Substanzen. Auf die Dauer von äwei Jahren. Die offengehaltene Privilegiums-Beschreibung befindet sich bei der k, k. niedcröst. Stalthalterei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. In öffcntl. Sanitätsrücksichtcn steht diesem Privilegium u nter der Bedingung kein Bedenken entgegen, wenn bei Einrichtung der zur Ausübung desselben nöthigen Bctricbslocalitäten, und bei dem Betriebe selbst die für chemische Gewerbe überhaupt, und namentlich für solche, die mit Wlgen Materialien handtiercn, gesetzlich an-»eordneten Vorsichtsmaßregeln beobachtet werden, und deren Beobachtung von der betreffenden Sa-nitätsaufsichtsbehörde überwacht wird. 6) Dem Johann Wagner, Schnü'rfabrikant und bürgl, Crepinenmacher, wohnhaft in Wien, Mariahilf Nr. UI, auf die Verbesserung der Hänge- und Steckkuppeln, wobei I. die Schnallen mit Dornen, 2. die beiden Schenkel der Karabiner an den schmalen Enden zusammen laufen, durch einen Ring geschlossen werden, und durch Feder-druck und Drehung eines Ringes die Gefahr dcs Hangenbleibens und das Entzweibrechen vermieden werde. Auf die Dauer Eines Jahres. Die Geheimhaltung wurde angesucht. 7) Dem Joseph und Anton Sclka, Privilegien-besitzer, wohnhaft in Wien, Leopoldstadt, Nr. tiltt, auf die Verbesserung in der Verfertigung aller Gattungen von Beinkleidern, welche datin besteht, daß sie ohne Hilfe von Hosenträgern ganz passend und bequem getragen werden können Auf die Dauer Eines Jahres. Die offengehaltene PrivilegiumSbcschreibung befindet sich bei der k. k. niederösterr. Statthalterei zu Jedermanns Einsicht in Aufbewahrung. 8) Dem Carl Alex. Legrand, Papierhänd-lcr, wohnhaft in Paris, Straße Montmartre Nr. 142, durch Iac. Franz Heinrich Hem-berger, Vcrwaltungs< Director, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 7»5, auf oie Erfindung neuer eigenthümlicher und sehr öconomischer Ma>chinen, womit Briefumschlage (^v^ic,^^) aller For« men und Dimensionen mir großer Schnelligkeit gefaltet und geleimt oder geklebt werden tonnen Aus die Dauer von Zwel Jahren. In Frankreich ist diese Erfindung seit 7. November 1840 auf ,5 Jahre patentitt. Die Geheimhaltung wurde angesucht. Der Fmndenrevcrs liegt vor. U)Dem Iac. Franz Hcin. Hemberger, Verwal-. tungs-Director, wohnhaft in Wien, Stadt Nr. 78.'), auf die Verbesserung an den Webestühlcn, wodurch die Baum, und Schafwolle und andere faserige Substanzen derart grob und fein gesponnen und gewunden werden können, daß hiedurch eine Ersparniß an Arbeit, Zeit und Raum erzweckt werde, und das Gespinnst an Qualität gewinne. Auf die Dauer von Fünf Jahren. Die Geheimhaltung wurde angesucht. Laibach am 1. September 1850. Z. 1745. (3) Nr. ,368 Edict. Vom k. k. Landcögerichte zu Laibach wird kund gemacht, daß dieses Gencht über den Mathias Machlutsch, Soh» des Lukaö Machnitsch zu Mau-nitz, im Bezirke Planina, in Folge der, bezüglich seines Geistcszustandlö gepflogenen Erhebungen wegen Irrsinns desselben, die Curatel zu verhängen befunden habe. Laibach am 31. August 1850. Z. !751. (3) Nr. 2861. Kundmachung. Zur Erleichterung der Brüfaufgabe und des Markenbezuges sind außer dem Hauptpostamts und der Bahnhofpostcxp.dition auch an mehreren anderen Punkten der Stadt und Vorstädte Lai. bachs Briessammelkästen aufgestellt und Licenzen zum Briefmalkenverschleiße ertheilt worden. Solche Briefsammelkästen sind vorlausig an ! folgenden Orten ausgestellt: 1. In der Herrengasse im Landhause. 2. An, Iacoböplatze beim Herrn N. E. Slamnig Nr. 144. 3. Am Hauvtplahe beim Herrn Anton Krisper. 4. Im Sparcasse-Gebäude am Jahrmarkts, Platze. 5 In der St. PetcrSvorstadt beim Herrn ^ Johann Wölsling. An den vier letzteren Orten, dann dem Lande hause a/gen über, beim Herrn Win kl er am deutschen Platze, findet auch der Verschleiß der Brief« marken stact, wo auch daS Veczeichniß üdcr die Entfernungen , die bezüglichen Bestimmungen und der Bestellungsbezirk zur Einsicht affigirt scyl, wcrden. In die Brirfsammclkästen können unre comma noil te und unbeschwerte (d.i. ohne declarirten Geld- und sonstigen Wertheinschluß aufzugebende) Briefe nach allen^Ortcn der österreichischen Monarchie, dann der deutsch c ssterrei-chischen Postocreins- und jener Ltaaten, für wel« che der Francaturszwang aufgehoben ist; ferner nach Oltei, des Bestellungsbezirkes des f. k Post. amtes L^ibach, so wie auch für die Stadt und oie Vorstädte Laibachs bei Tag und Nacht ununterbrochen gelegt werden. Die eingelegten Briefe werden mit Rücksicht auf den Abgang der Posten mehrmals des Ta« ges abgeholt, dle Zeit des Abholens ist auf den Sammelkästen selbst ersichtlich gemacht. Mit oiejVr Einrichtung wird auch eine Stadt« posta», stalt in Verbindung gebracht, wornach also auch Briefe für die Stadt und d>e Vorstädte L.iibachs, welche in die Briessammelkästen gelegt werden, in den auf den Kästen ersichtlich gemachten Stunden abgeholt und gleichzeitig mit den eingelaufenen Briefen, nämlich nach 7 Uhr früh, lU Uhr Vormittags, 2 Uhr Nachmittags und 6 Uhr Abends bestellt werden. Für diese letzteren Briefe beträgt die einfache Taxe 2 Kreuzer. Welches hiemit zur allgemeinen Kenntniß ge^ bracht wird. K. K. Postdirection Laibach am 21. Aug. 1850. Hoffmann m. p. Z 1742. (3) Nr. 3925. Kundmachung. In dem Orte Großlaschih in Unterkrain wird mit 15. d. M. eine neue Postexpedition ins Le« ben treten. Dieselbe wird sich mit der Besorgung von Briefschaften, Zeitungen und Fahrpostsendungen befassen, und mittelst der wöchentlich dreimaligen Laibach-Gottscheer-Botenpostfahrt mit den Post' ämtern in Laibach, Reifniz und Gottschee in unmittelbare Verbindung gebracht werden. Was hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. K. k. Postdirection. Laibach am 5. September 185tt. Z. N«». (3) Nr. 7552M Kundmachung. Von der Camera! - Bezirks - Verwaltung in Laibach wird bei dem Umstände, als die erste Li« citation kein günstiges Resultat geliefert hat, kund gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Ver-zchrunqssteuer von Wein. Wein- und Obstmost, dann Fleisch auf das Verwaltungöjahr 185», mit oder ohne Vorbchalt der stillschweigenden VerttagS-Erneuerung, in den neu crelrten Ge« rlchtS- und Steucrbezirken Cgg ob Podpetsch und Wartenberg in Pacht ausgeboten wird. Als Ausrufspreiö wird für den Bezirk Vgg der Betrag von 8U0U si-, (sagc Achttausend Gulden M. M.). wovon auf Wein und Most .... - "wtt fl. und auf Fleisch . . ' '. ^"^ ll-entfallen, -. und für den Bcz,rk Wartenberg N?W si., sage: Eilftau,cnd Sleben Hundert Gulden M. M. entfallen, festgesetzt. Die Verhandlungen finden bei der k. k. l3a« meral - Bezirks. Verwaltung in Laidach Statt, und zwar für den Bezirk Egg am 23. September und für Wattenberg am 2t. September 1850, 708 in beiden Fällen um Itt Uhr Vormittags. Die schriftlichen, mit dem IttA Vadium belegten Of« fette sind für Egg bis 22 , für Wartenderg dls 23. Sept. 1^50 Mittags, bei der k. k, Camera!-Bczirks-Verwaltungs - Vorstchmig einzubringen. Die übrigen Licitationsbestimmungensind aus den Amtsblättern dcr »Laibacher Zeitung" vom 5., l». u. 7. September l85tt, Nr. 203, 204 und 2U5, und in der Amtskanzlei des k. k. F. W. Commissars in Stein zu crschci-. K. K. Cmmral - Bezirks - Verwaltung Laibach am 11. September »850. Z^ 1768. (2) Nr. 74N1/VI. K u n d m a ch u n g. Von der k. k. Camcral-Vczirks-Verwaltung in Laibach wird veröffentlicht, daß der Bezug dcr allgemeinen Verzehrungssteuer von Wein, Nein- und Obstmost, dann Fleisch, auf das Verwaltungsjahr lk7»l, mit oder ohne Vorbehalt dcr stillschweigenden Vertragserneuerung, in den ncucreirten Gerichts - und Stcuer-dezirken Krainburg, Nadmannsdorf und Kronau in Pacht ausgcboten wird. Als Ausrufsprcls wiro festgesetzt, und zwar: ü) für den Bezirk Krainburg, welcher um die vom aufgelösten polit. Bezirke Flödnig zugefallenen Catastral - Gemeinden Flödnig, Hraschc, Moschc, Seebach und Trcboje größer geworden ist, der Betrag von 11715, st. 423 si. 2 „ — „ entfallen; k) für den Bezirk Nadmannsdorf der Betrag von NU21 si. 2tt kr., sage: Acht Tausend zwanzig ein Gulden zwanzig Kreuzer M. M., wovon auf Wein und Most , für Radmannsdorf am 2tt. und für Krouau am 2l. Sept. 1550, Vormittags um 10 Uhr. Die schriftlichen, mit dem Nlvroc. Vadium versehenen Offerte sind für Krainburg bis 18., für Radmannsdorf bis l!>. und für Kronau bis 2tt. Sept. l^',0, l2 Uhr Mittags, bei der k. k. Camera!-Bezirks-Verwaltungs-Vorstehung einzubringen 'Auf schriftliche Offerte, welche nach diesem Zeitpuncte einlangen, so wie auf solche, welche anderswo als an dem bezeichneten Orte überreicht werden, und auf solche, welche mit dem Mproc. Vadium des Ausrufs-preises nicht belegt seyn sollten, wird keine Rücksicht genommen werden. Die Pachtbedingnissc sind folgende: Erstens. Dem Pachter wird von der Staatsverwaltung das Recht eingeräumt, während der Dauer der Pachtung die Vcrzchrungs-steuer von Wein, Wein- und Obstmost, dann Maische, und von Fleisch, nach den in ocm illyr. Gubcrnial-Circularc vom 2l». Juni 1829, Z. l37l, dann dcm beigefügten Anhange und Tariffe; fcrncr nach den spater kundgemachten und in der Folge noch kund zu machenden Bestimmungen einzuheben. Zweitens. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, welcher nach den Gesehen und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Für jeden Fall sind alle Jene sowohl von der Uebernahme als von der Fortsetzung einer solchen Pachtung ausgeschlossen, welche wegen eines Verbrechens mit ciner strafe belegt, oder welche in eine criminalgerichtliche Untersuchung verfallen sind, die bloß aus Abgang rechtlicher Beweise aufgehoben wurde. Jene Individuen, welchc zu Folge des Strafgesetzbuches über Gefällsübertrctungcn wegen Schleichhandels oder einer schweren Gefälls-übertretillig in Untersuchung gezogen und gcstraft, oder wegen des Abganges rechtlicher Beweise von dem Strafverfahren losgezählt wurden, sind durch sechs, auf den Zeitpunct der Ucbcr^ tretung, oder wenn derselbe nicht bekannt ist, der Entdeckung dcrftlbcn folgende Jahre als Pachtungsbcwcrbcr ausgeschlossen. Ueber die persönliche Fähigkeit zur Eingehung eines Pachtvertrages überhaupt hat sich der Pachtlustigc vor dem Beginne dcr Pachtung über Aufforderung dcr Gcfällsbchördc mit glaubwürdigen Documcntcn auszuweisen. Drittens. Die Vcrstcigcrung des Pacht-objcctes geschieht, unter Vorbehalt der höhern Genehmigung, so zwar, daß der Vcrstcigerungs-act für den Bestbietcr schon durch die Unterschrift des Protocolls, für das Acrar aber erst von der Zustellung der Verständigung über die Annahme des Pachtanbotcs oder des genehmigten Vertrages verbindende Kraft erhält. Die Annahme des Pachtanbotes muß dem Erstchcr binnen 4 Wochen von dcm Tage der Versteigerung, und jedenfalls acht Tage vor dem Beginne der Pachtzeit bekannt gegeben werden , widrigenfalls dessen Haftung für das Anbot erlöschen, und ihm freistehen soll, die bei der Versteigerung erlegte vorläufige Caution zurück zu fordern. Würde aber die Zustellung dieser Verständigung, oder überhaupt die Zustellung amtlicher Erlässe an den Pächter, oder dessen Bevollmächtigte während der Dauer der Pachtung, wegen dcrcn Abwesenheit oder unbekannten Aufenthaltes nicht geschehen können, oder sonst das Gefall die persönliche Zustellung nicht passend finden, so soll die öffentliche Anschlagung dieser Erlässe bei dcr Stcucrbezirksobrigkcit, in deren Bezirke die Versteigerung Statt gefunden hat, dle Wirkung der persönlichen Zustellung haben. Ucbrigcns wird zur Reclamation wegen verspäteter Zustellung, vom Tage derselben, eine achttägige percmtorische Frist festgesetzt, nach deren unbenutztem Verstreichen jenes Befugnis; gänzlich erlöschen soll. Viertens. Der Ausrufspreis für das zu verpachtende Object ist bereits oben bezeichnet worden. Fünftens. Diejenigen, welche an dcr Versteigerung Theil nehmen wollen, habcn eincn, dcm zehnten Theile dcs Ausrufspreises gleichkommenden Betrag in Barem, oder in öffentlichen Obligationen, welche in dcr Regel nach dem zur Zeit des Erlagcs bekannten börsemäßigen Courswerthe, in' Betreff der Staats-anlchcnlosc vom Jahre 1K34 und 183!) aber nach dcm Nennwerthe angenommen werden, oder mittelst Realhypothek zu erlegen; nach bcendlgtcr Licitation wird bloß der vom Bestbietcr gclcgte Betrag als vorläufige Caution zurückerhalten, den übrigen Licitantcn aber wc^dcn ihre erlegten Bcträgc zurückgcstcllt werden. Sind mchrere Personen zusammen Bcstbicter, so habcn dieselben zur ungcthcilten Hand für die Erfüllung der übernommenen Contractvcrbindllchkciten zu haften. Sechstens. Vor dem Antritte dcr Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagcn von dcr geschehenen Zustellung der Ratification derPachtversteigcrung, hat dcr Pächter den vierten Theil dcs für Ein Jahr bedungenen Pachtschil-lings als Caution in Barem, oder in öffentlichen Obligationen auf die im vorstehenden Absätze bemerkte Art, odcr in Ncalhypothck, die dcr Pächter auf eigene Kosten dem Gcfällc grundbücherlich zu verschreiben hat, zu Handcn dcr Gcfällsbchörde zu crlcgen, wobci dcr bei dcr Vcrstcigcrung bcrcitö erlegte Bcttag cinzu-rcchncn, odcr falls die ganze Caution mittels cincr Ncalhnpothck bcstcllt würdc, zurückzustcllcn sc y n wird. Wird die eingelegte und annehmbar befundene Caution in dcr Folgc durch dcm Pächter aufcrlcgte, aus dem Pachtverhältnisse entspringende Geldstrafen oder Ersätzc geschmälert oder erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe odcr dcr Ersatz nicht binncn l4 Ta^cn crlcgt wird, der abgängige Cautionsbetrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der Pächter als contractbrüchig behandelt wird. Beim Beginne dcr Pachtpcriodc wird dcr Pächter von dcr Gcfällsbchörde in das Pachtgcschäst cingcsctzt, ihm dcr sich hicrauf bczichcnde Auszug aus der amtlichen Vormerkung über die Vcrzchrungsstcucrpstichtigen übcrgcbcn, und selber auf geeignete Wcise dcr Stcucrbczirksobrigkeit und dcn Vcrzehrungssteucrpstichtigcn, die es betrifft, angekündiget werdcn. Siebentens. So wie dcr Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Gefällenverwal-tung, mit Ausnahme der im H. 22 der oben angeführten Circular-Vcrordnung vom 2 angedeuteten zwei Puncte, und mit Rücksicht aus dcn in dem, jenem Circulare beigefügten Anhange zu diesem Paragraph gemachten Vor-bchaltc vollständig eintritt, so wird er hiemit ausdrücklich verpflichtet, sich auch genau nach dcn in jcncn Circular-Vcrordnungcn cnthaltenen Vorschriften, und insofcrnc sie durch nachfolgende gesetzliche Verfügungen gcändcrt wurden, sich auch nach dicscn zu bcnchmcn, und allcn während der Dauer dcr Pachtung in Bczug auf das gepachtete Gcfäll ergehenden Anordnungen Folge zu leisten. In dieser Beziehung wird es dem Pächter auch zur Pflicht gemacht, für den Fall der tariff-mäßigcn Stcucreinhcbung die Einleitung der Art zu trcffcn, daß nach Thunlichkcit kcine steuerpflichtige Partei die Anmeldung odcr Steucr-cntrichtung an einen von ihrem Wohnsitze übcr cinc Meile entfernten Orte zu bewerkstelligen genöthiget ist Derselbe ist fcrncr verpflichtet, dcn Parteien, welchc sich nicht abgefunden haben, auf ihr Verlangen übcr die tariffmaßig cntrichtctcn Stcuer-gcbührcn gedruckte Zahlunqsbollcten, womit derselbe vom Gcfällc gcgcn Vergütung dcr Anschaf-fungskostcn vcrschcn wcrden wird, zu erfolgcn. Rücksichtllch dcr im Pachtbczirke vorkommcn-dcn Vcrzchrungsstcucr-Gcfällsübcrtrcttingcn wird dem Pächter das Befugnis; eingeräumt, von dem gesetzmäßigen Verfahren abzulassen, insofern dcis Gesetz auf diesclbcn dic Arreststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegcn dic Bestimmung" dcö Gcfällöstrafgcsetzcs cin AblassMlgsbs^" ""^ gehoben wird, so hat der Pacht.',- die Parte«, zu entschädigen, und übcrdlcß das Zwanzigfachc dcs widerrechtlich cingchobcncn Bctragcs als Strafe an den Localarmcnfond zu erlegen. In kemcm Falle kann aber, wenn schon die Untersuchllligsbchörde einschreitet, die Ablassung von dem gesetzmäßigen Verfahren von der Zustimmung dcs Pächters abhängig gcmacht wcrdcn. Dic Vcrfügung übcr die cinftießenden Straf-geldcr bleibt, nach Abzug der Kosten des Vcr-fahrcns, dem Pächter überlassen. Achtens: Diejenigen Vorräthe an steuerbaren Gegenständen, welche bci dcm Beginne dcr Pachtung bci dcn stcucrpstichtigcn Parteien vorgefunden wcrden, und von dicsen bereits ta-riffmäßig versteuert worden sind, unterlie-gcn kcincr neuen Vcrstcuerung an den neu eintretenden Pächter. Dcm eintretenden Pächter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vergütung der Vcrzehrungssicucrgcbühren und Ge-mcindezuschlägc für dicsc Vorräthe, wenn eine Pachtung odcr Solidarabsindung vorausgegangen ist, von dem a us treten dcn Pächter, odcr der vorhcrbestandcncn Solidarbfin-dungs gc se l l sch a ft zu fordern; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von der Gcfällenvcr-waltung in eigener Regie cingchoben worden, so findet cin Anspruch an das Acrar wcgcn Vergütung dcr von demselbcn tariffmäßig cin-gchobenen Gebühren nicht Statt. Für jene Vorräthc an steuerbaren Gegenständen, welche bcim Beginne der Pachtung im Besitze von steuerpflichtigen Partcicn vorgcfundcn wcrden, die sich, wcmi auch crst in lctztcr Zeit vor dcm Em-trittc dcr Pachtung mit dcm frühern Pächter odcr dcm Aerar abgcfund e n hatten, ist der Päch-tcr die Entrichtung dcr tarissmäßigen Gcbührcn und Gcmcindczuschläge von den Parteien selbst zu fordern berechtigt. Dic Angabe von Scite dcs austtctcnden Pächters oder der Steuerpflichtigen, daß die in dcn von den Steuerpflichtigen benutzten Räumen vorgefundcnen Wonathc- bereits in das 70«» "gcnthlim eines Andern ('Abnehmers) übcrge-gangsn seyen, muß bewiesen werden. Dagegen l"dcr Pächter verpflichtet, bei seinem Austritte dcm neu eintretenden Pächter oder dem Aerar,, wenn die eigene Regie eintritt, die Verzehrungs-steucr und Gemeindezuschläge für jene Vorrathe Zu vergüten, welche an ihn tariffmäßig versteuert worden sind, und am Ende der Pachtung bei den steuerpflichtigen Parteien in wie immer gearteten Aufbewahrungsorten noch vorhanden sind, oder welche Eigenthum des Pachters selbst sind, wenn er ein Gewerbe betreibt, das zu jenen geHort, von denen er den Verzehrungssteuerbezug gepachtet hatte, in so ferne übrigens nicht etwa dargethan werden könnte, das; die Steuer für diese Vorrathe dem Aerar schon vor dem Pachtungsantritte entrichtet worden sen. Die nämliche Verpflichtung zur Vergütung dcr tariffmäßig cingehobenen Gebühren liegt dem austretenden Pächter auch dann ob, wenn auf die Pachtung eine Eolidar - A bfindung Mgt, jedoch nur rücksichtlich der Vorräthe jener Karteien, welche dem Abfindungsvereine nicht veltreten, und daher diesem Lehtern zur Einhc-bung der Steuer zugewiesen werden. Hlc Erhebung der am Ende des Pachtvertrages vorhandenen Vorräthc an tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche wegen des Unter-blelbens cmes Uebereinkommenö zwischen dem em - und austrctenden Pächter oder dem Aerar nöthig würde, wird durch einen Gcfällöbeamten unter Beiziehung eines Abgeordneten der Ortsobrigkeit geschehen, und es werden hiezu auch die em- und austretenden Pächter vorgeladen werden. Sollte den Pächtern oder ihren Machthabern wegen Abwesenheit, oder aus einem andern Grunde die Vorladung nicht persönlich zugestellt werden können, so hat die Zustellung auf die im 3. Absähe dieser Pachtbcdingungen festgesetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen hebt die Giltigkeit des Erhcbungsactes für keinen Fall auf; der den Vertrag abschließende Pächter verpflichtet sich vielmehr ausdrücklich, den auf diese Art zu Stande gekommenen Erhebungsact über die am Ende seines Pachtcs vorfmdigen, ihmtari f fm äsiigve r st e u e r-ten Vorräche als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steuervergütung sammt Gemeindezu-Mag entweder dem Aerar, oder dem an dessen stelle tretenden Bezugsberechtigten zu leisten. Die Kosten dieser Erhebungen werden von dem eintretenden Pächter, oder dem die eigene ^erwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pachter erklärt sich im Voraus mit dem durch dle Gefällsbehörde dicßfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichtigung verpflichtet zu seyn. . Neuntens. Wenn der Pächter bei del ^«Hebung der Gebühr einen höhern Betrag, "ls dcr Tariff ausspricht, cinhebt, so hat dcr-Mbc die Partei, die es betrifft, zu entschädigen, und überdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, ?as er wiedcrrcchtlich eingehoben hat, als strafe an den Localarmenfond zu erlegen; er M'tet j„ diesem Falle, so wie überhaupt für ^as Benehmen der zur Handhabung seiner Pach-"uigsrechte bestellten Personen. Zehntens. Dem Pächter ist unbenom-!"kn, seine Pachtung ganz oder theilweise an "nterpächter zu überlassen, allein diese werden vom Gefalle bloß als Agenten des Pächters an-9escl)en, welcher dcmungeachtet für alle Puncte e6 Pachtvertrages in dcr Haftung und dem Ge-salle verantwortlich bleibt. Auch ist der Pächter befugt, mit den ihm zu- ^Wiesenen steuerpflichtigen Parteien für die ^aucr seiner Pachtzeit Abfindungsverträge zu Meßen. Vorauszahlungen dcr Parteien oder "Nterpächter werden jedoch von der Gefällöbehörde I^wohl am Schlüsse dcr Pachtzeit, als auch in 5"Uen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe «^ ^'ocntlichen Pachtzcit erlischt, nur in so ferne "tt-kannt, als solche den Belauf einer Monats- "'nicht überschreiten. pa^/lfte ns. Für den Auörufspreis wird vertu», "!, S"tö keine wie immer geartete Haf- " übernommen, und der Pachter leistet auf das Rechtsmittel nx'gen einer Verletzung über die Hälfte Verzicht Ein während der "Dauer der Pachtung eintretender zufälliger Umstand, welcher eine Vermehrung oder Verminderung der Verzehrung zur Folge hat, sott an den Bestimmungen des Pachtvertrages nicht die mindeste Veränderung hervorbringen können; nur in dem Falle, wenn der Verzehrungssteucr-Tariff, oder eine andere wesentliche Bestimmung der Ver-zehrungssteuer-Vorschriften geändert würde, diese Aenderung jedoch nicht von solcher Beschaffenheit ist, daß dadurch wegen gänzlicher Aufhebung des Gegenstandes der Pachtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst ausiöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem, den Vertrag schließenden Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderung aufzukündigen. Der hiernach aufgekündcte Vertrag bleibt noch durch zwei Monate vom Tage der Aufkündung in Kraft und es wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit treten sollte, dcr von diesem Zeitpuncte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete )lrt bestimmt. Wenn aber binnen :i.) Tagen nach erfolgtcr Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seite aufgekündigt wird, so bleibc er noch durch seine ganze Dauer in Kraft. Wenn in dem Bezirke des Pächters während der Pachtzeir die Pachtung berührende, vcrzeh-rungssteuerpflichtigc Ilnternehmungen zuwachsen, so wird derselbe hieoon nach Maßgabe der einlangenden Anmeldungen von der Gefällsbehördc unverzüglich in die Kenntniß gesetzt werden. Gestattet jedoch der Pächter die Ausübung derselben, ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnißschein gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fallt der für diese Uebertretung der Gefättsvorschriftcn zu entrichtende Strafbelrag mcyt dem Pächter, sondern dem Aerar zu. Zwölftc-ns. Den bedungenen Pachtschilling ist dcr Pächter in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eincs jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete Casse abzuführen verpflichtet. Wenn die Kaution im Baren bestellt worden , so kann deren Betrag auf Verlangen des Pächters beim Ausgange dcr Pachtzeit den drei letzten Monatsraten des Pachtschillings zur Hälfte, nämlich dergestalt eingerechnet werden, daß in diesen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pächter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Caution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pächter, wofern das Gefall keinen wcitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. Dreizehntes, Wenn dcr Pächter eine Pachtschillingsrate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, so hat er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zu 4 vom Hundert für die Zeit vom Tage, der auf den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate, zu entrichten, sondern es soll der Gefallsvcrwaltung überdieß noch das Recht zustehen, den Ausstand ohne writers durch die Caution zu decken, zugleich aber die weitere Ein-Hebung des Gefälls einstweilen auf Rechnung und Kosten des Pachtets durch einen von der Gefällsbehörde aufzustellenden, allenfalls von der Steuerbezilksobrigkeit zu beeidigenden Sequester besorgen zu lassen, und auf Gefahr und Kosten des säumigen Pächters das Pachtobject neuerdings feilzubieten ; falls aber die Pachtvcrstcigerung fruchtlos bliebe, Absindungen mit den steuerpstichti gen Parteien einzugchen, oder die tariffmäßige Einhcdung cinzuleitrn, und sich rücksichtlich der Sequestrations- und Relicitationskostcn, so wie der allfälligen Differenz zwischen dem bei der Nelicitaticm, oder bei den Abfindungen, oder bei der tariffma'siigen EinHebung erzielten Betrage, und zwischen dem contractmaßigcn Pachtschillinge, und überhaupt rücksichtlich aller aus dem Con ttactsbuche entstehenden Forderungen an der Cau' tion des Pächters, und wenn sie nicht hinreicht, an seinem übriqen Vcimögcn schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der neuen Fnlbietung oder der Abfindung, oder der taliffmäßigen Einhebung si'll aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Uebrigens soll es der Gtfällsverwaltung freistehen, den Aus« rufspreis für die Nclizitation nach Gutbefinden zu bestimmen, und wenn das Object um denselben nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote unter dem Ausrufspreise anzunehmen, und es soll der Pächter nicht berechtiger seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Giltigkeit des Licitationä-acles zu machen. In derselben Art vorzugehen, und sich an der bei der Versteigerung erlegten vorläufigen, oder der nach dem «. Absähe erlegten ordentlichen Caution, so wie dem übrigen Vermögen des Pächters schadlos zu halten, sott die Gc-fällenverwaltung auch dann ermächtiget seyn, wenn der Ersteher den Antritt der Pachtung verweigern, oder die bedungene Pachttaution nicht in der festgesetzten Zeit leisten sollte, oder wenn vor oder wahrend der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein ober das andere im zweiten Absätze dieser Pachtbedingungen enthaltene Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsez» zung der Pachtung entgegen stehe. Vierzchntens. Ueber diese Pachtung wird keine besondere Vertragsl»rkunde errichtet, sondern dieses Verstcigcrungsprotocoll hat im Falle der Genehmigung des Bcstbotes zugleich die Stelle der VerNagsurkunde zu vertreten, daher , dasselbe sogleich nach der Versteigerung in doppelter Ausfertigung allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich des Erstehers mit dcr Unter-schch't zweier Zeugen zu versehen seyn wird, wo sohin nach crfolgter Genehmigung das mit der Ratificationsclausel versehene ungcsta'mpelte Exemplar dcm Pächter gegen dessen Empfangsbestätigung, und gegen Erlag der Stämpelge« oühr für das andere in den Händen der Gefalls« Verwaltung bleibende, und mit dem Vorschrift' mäßigen Stampcl zu versehene Duplicat übergeben werden soll. Nur in dem Falle, wenn das schriftliche Offert eincs abwesendcn Offerentcn den Bestbot enthält, wird aufGi lmdlagedes Offertcs und der Pachtbedingungen ein förmlicher Vertrag in zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte dcr Offerent sich weigern, diesen Vertrag zu unterfertigen, so vertritt das ratisi-zirle schriftliche Offert in Verbindung mit den Licitalionsbedmgnissen die Stelle der förmlichen > Vertragsulkünde, und haben die im vorhergehen^ den Absätze festgesetzten Rechte der Gefällöverwal» tung einzutreten. Fünfzehntens. Für den Fall, wenn der Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stcbt es den milder Sorge für die Erfüllung des Vertrages bcaufttagtcn Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgchaltcncn Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Sechzehn tens. Wird dieser Vertrag nicht schon ausdrücklich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, so kann er von Seite des Aerars drei Monate, von Seite des Pächters aber bis l'». Juli vor Ablauf dcs Verwaltungsjahres aus-abkündiget werden. Diese Aufkündigung muß von Seite des Pachters, wenn sie bcachtet werden soll, bei der Cameralbezirks - Verwaltung, m deren Bezirk das gepachtete Object gelegen lst, innerhalb der festgesetzten Frist überreicht werden. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat der Bertrag auf ein weiteres Jahr unter denselben Bedlngun» gen, unter denen er abgeschlossen wurde, zu gelten, für jeden Fall erlischt derselbe aber auch ohne gegenseitige Aufkündigung mit Ende dcs Vmval-tungsjahrcs »853, Siebzehn tens. In Folge hoher Finanz-Ministerial - Verordnung vom 5. Juli 1850, Z. 8844, wird mit Beziehung auf die M. 5, 13, 15, 48 und N5 der neuen Jurisdictions- Vltt Norm hiemit ausdrücklich bestimmt, daß die aus gegenwärtigem Verstcigerungs - Protocolle, oder aus den, aus Grundlage dieses letzteren abgeschlossenen Vertragen etwa entspringenden Rechts- streitigkeiten , — das Aerar mag als Beklagter oder als Klager eintreten, so wie auch alle hierauf Bezug habenden Sichersiellungs - und Execu» tionsschritte bei demjenigen im Sitze des k. k. Fiscalamtes befindlichen Gerichte, dem der Fis« cuö als Beklagter untersteht, durchzuführen seyen. K. K. Cameral - Bezirks»Verwaltung, Laibach am 10. September 1850. Z. 17U1. (3) Nr. "'7,7., uä 7532., Kundmachung. Betreffend die neuerliche Pachtversteigerung der m den Cameral-Bezirken von Trieft und Lapodistria gelegenen ärarischen Mauthstationen. In Folge der Kundmachung der gefertigten Finanz-Landes-Direction vom lt>. Juli d. I., Z. 2283, welche durch die Amtsblätter des »Ojservatore Triestino" vom 8., 9. u 10. August und der »Laibacher Zeitung" vom 16 , I?. und 2tt August d. I. zur allgemeinen Kenntniß gebracht wurde, find die in dem nachfolgenden Ausweise verzeichneten Mauthstationen zur Pachtversteigerung gebracht worden, welche jedoch von keinem entsprechenden Erfolge begleitet war. Es werden daher diese Mauthstationcn für die Verwaltungsjahre 1851, 1852 und 1853, und zwar entweder für alle diese drei Verwal-tungsjahre, oder für die Verwaltungsjahre l85l und 1852, oder bloß für das Verwaltungsjahr ll851 neuerdings im Wege der öffentlichen Versteigerung zum Pachte ausgeboten worden. Die Pachtlustigen werden dazu mit dem Beisahe eingeladen, daß für diese neuerliche Pachtversteigerung alle jene Bestimmungen und Bedingungen geltend bleiben, welche in der anfangs-erwahnten Kundmachung und in den mit derselben Verlautbarten Pachtbedingniffen enthalten sind. Ausweis der Mauthstationen, welche zur neuerlichen Pachtversteigerung gebracht werden. Benennung Kategorie Ausrufs- Der Pachtversteigerung Cameral. Tariffs« p^is f^ ^^ - > ^^ Ein Jahr d e r M a u t h - S t a t i o n e n. in Gulden ^ ^.^ Tag (5apo. l Capodistria..... Wegmauth NI. 340U iCapodistria, bei der k.k. 23. Septcm- distria i Rovigno...... detto M. 2W4 ?Cam.-Bezirks-Verwalt. ber 185»). Pechlin...... detto N. 3036 Lippa....... detto ll. 87« Odron ...... detto III. 1758 Trieft, alte Schranken . Linienmauth l. 6673 >, neue Schranken, nebst >> « « ^' Sept. ,85<< Trieft der Wehrmauth an der alten ^"e,t, bel der k. k. und nöthigen- > Optschina-Straße . . detto I. 3560 Camera!-Bezirks- falls an den dal. ^ Trieft, neues Lazareth . detto l. l«0U Verwaltung. auf folgenden ^ Sessana...... Wegmauth III. 9300 Tagen. ss Proßecco...... detto ll. 800 I Basovitza...... detto ll. 4483 Von der k. k. küstenl. dalm. Finanz - Landes - Direction. Trieft am 31. August 1850. Z »764 (2) Die Luxus-, Schwarz - und Weißbäckerei im s^im^m, welche seit demBrande des Coliseums nicht betrieben werden konnte, wird Sonntag den i5. September zum ersten Mal wieder bemuht seyn, das verehrte Publikum mit guter, preiswürdiger Ware zu bedienen, und bitttt um geneigten Zuspruch. Besonders empfehlenswerte) sind die Sckwetzerkipfeln, Schweizerbrot, die italienischen Cornetten und Bigga nach venetianischer Art, so wie auch gutes Hausbrot, Wiencrkipfcln, Kaisersemmeln und Valzstangeln.________ Z. l??0. (2) ES verbrettete sick, besonders in den letzten Tagen, immer mehr und mehr das Gerede über die in Steindruck vorgekommenen Cholera-Fälle, welche natürlicherweise eine Beunruhigung der Gemüther in unserer Stadt, so wie auä> der Reisenden zur Folge hatten. Um nun hierüber dle möglichste Aufklarung zu geben, glaube ich einen angenehmen Dienst den Beunruhigten, und als Mensch meine Pflicht zu erfüllen, wenn ich die mir heute hierüber aus verläßlicher Quelle zugekommenen Daten zur öffentlichen Kenntniß bringe. Nährend der ganzen Zeit kommen nurbeiläuflg drelßig Erkrankung sfälle vor, wovon 43 oder 1Ä starben. Mit Ausnahme einer einzigen Ingenieurs-Frau gehörten alle übrigen Kranken der Ar-belterc lasse an, die in Berücksichtigung der minder geregelten Nah-rungs- und Lebensweise auch ganz natürlich dem umsichgreifenden Uebel mehr ausgefegt waren, und wozu der Genuß unreifen O bstes — von dem man lelder selbst m Lcubach viel zu Gesichte bekommt, und worüber strenge ölufsicht geführt werden sollte, — nlcht unbedeutend beitrug. Mit großer Befriedigung aber brmqe ich zur Kenntniß, daß heute bereits der dritte Tag ist, daß nicht Eln Einziger Cholera-Fall mehr vorkam, und wo daher dle Communication mtt Steinbrück ohne Besorgnlß fortgesetzt werden kann. Laibach den 12. Sept. 18Z0. Z. N59. (2) Die Haupt Gewinn - Ziehung der vom Staate garantirtcn Frankfurter Stadt? Lotterie besteht aus 16 Ziehungen, die am 2. October beginnen und am IU. October endigen. Gewinne: ü fl. 2 l 0,000 / — 2 ä fl. 1 00,000, — ft. 40,000, — fl. 20,000, -^ ft. 15,000, — 2 l fl. 10,000, ^ 2 ü fl. 50,000, — 4 ä fl. 2000, -^ 50 il fl. 1000, :c. :c. Geringster Gewinn fl. 100. Der Pteis eines für die vollständige Ziehung gültigen Loses, einschließlich des darauf fallenden Freiloses, beträgt fl K8 Conv. Münze, ^ lios ss. 44, '/. ?os fl. 22, ^/, Los si ll 'C. M. Verlosungsplan gratis. Die Betrage können in Banknoten oder in Coupens unfrankirt eili-gesandt werden. Die amtliche Ziehungsliste wird jedem Beteiligten gratis zugesendet. Moriz Stiebet Söhne, Banquiers in Frankfurt a. V?' H. 7lR 3. 1784. (1) sir. 153«. Edict, Von dem k. k. L^ndcsgerichte in Laibach wird bekannt gemacht: Es sey über Ansuchen d.'s Georg, Johann u»d Matthäus Polier, als erklärten Erden, zur (5rforschu"g der Schuldenlast l nach o?m am 23. Mai I85t<> verstorbenen Urban Pol«'-ar, gewesenen Pfarrer zu Möschnach, die Ta^sahunq auf den 2l. Oktober l^50, Vorm't' tags um !> Uhr, vor diesem k. k. Lanoesgcrichte bestimmt worden, b^i welcher alle Jene, welche an diesen Verlaß aus w.is immer sür clnem Rechts' gründe Anspruch zu stallen vermeinen, solchen so gewiß anmelden und rechtögeltend dm thun sollen, wiorigens sie die Folgen des K. 814 b. G. B, sich selbst zuzuschreiben haden werden. Von dem k. k. Landtsgerichte in Laibach den 10. September 1850. I. 1785. (!) Nr. 8W!.' Llcitations - Kundmachung für die Verzehrungs steuer-Verpa ch' tung i m Camcral - Bezi rke Trieft, Von der k. k. Lameral-Bezirks-Verwaltung in Trieft wird bekannt gemacht, daß der Bezug der allgemeinen Verzehrungssteuer in den, aus dem beifindlgen Ausweise zu ersehenden Steuer-bezirken und uon den nebenbei angegebenen Eteucr-objecten am I. October I«5l) im Wege der öffentlichen Versteigerung in Pacht ausgebotcn wird. Die Pachtucrhandlung wird auf Ein Jahr, d. i. aus das Vcnvaltungöjahr l8kl mit der stillschweigenden Erneuerung — und zugleich aus die Dauer dreier Jahre, d. i. der Verwaltungö-jahre l^5,I, l<»2 und ««53 gepflogen, und eS wird im Falle cincs günstigen Erfolges für die längere oder kürzere Pachtzeit mit demjenigen der Vertrag abgeschlossen werden, dessen Anbot über den Auörufspreiö sich als der vorteilhaftere darstellen wird. Die Ausruföpreise für jedes Pachtobject sind ebenfalls aus dem beiliegenden Ausweise zu entnehmen. Zur Pachtung wird Jedermann zugelassen, dcr nach den Gesetzen und der Landesverfassung hievon nicht ausgeschlossen ist. Diejenigen, welche an der Versteigerung Theil > nehmen wollen, haben einen dem zehnten Theile ! des für die Veizchrungssteuer festgesetzten Ausrufs-! preises gleichkommenden Betrag im Baren oder m öffentlichen Staalsobligationcn, der Licitations-Commission als vorläufige Caution zu erlegen. Auch kann dafür eine einverleibte Pragmatical-Sicherheits-Urkunde mit Beibringung des neursten Grundbuchs- oder Üandtasel-ExlracteS überreicht werden. Zur Erleichterung jener Nersteigerungslusti-gin, welche bereits Verzchrungssteuer-Pächter sind, und einen oder mehrere Verzehrungssteucr-Bezirke dcö hierortigen (Zameral Beznkes gepachtet und ihre dießsallige (zaution geleistet haben, wird gestattet, lediglich eine Erklärung beizubringen, daß sie ihre für die gegenwärtige Pachtung bestellte Caution vorläufig für ihre künftige Verpflichtung ausdehnen wollen. — Es muß jedoch in diesem Falle der betreffende Pachter nachweisen, daß er mit keinem Pachtzinsrückstande von der von ihm bereits gepachteten Verzehrungssteucr aushafte. Die im Ausweise benannten Steuer- und rücksichtlich Pachtdezirke werden zuerst einzeln und zwar, wenn m einem Bezirke zwei oder mehrere Gteuerobjecte zu verpachten sind, diese beiden oder mehrere Objecte zusammen ausgeboten, es wäre denn, daß kein Anbot für allezObjecte eines Pachtbezirkes gemacht werden sollte, in welchem Falle auch Anbote für einzelne Steucrobjccte des betreffen- den Bezirkes angenommen werden. Jedoch findet dort, wo der Flscalpreis nicht einzeln bestimmt ist, keine Trennung Statt, sondern den Pachtlustigen ist vielmehr gestattet, Anbote auch für die Pachtung zweier oder mehrerer Bezirke zu machen, sobald sie die vorläufige Caution auf die bezeichnete Art hinreichend erlegt haben. Außer den mündlichen, ist es auch gestattet schriftliche, auf 15 kr Stampelbogen geschriebene Anbote für die Pachtung eines oder mehrerer, oder für alle Bezirke zu machen. Dieselben müssen jedoch vor dem Anfange der mündlichen Verhandlung, d. i. längstens bis zum I. October I850, vor dem Beginne der mündlichen Verhandlung übeneicht und mit dem Cautionsvetrage versehen seyn. Die schriftlichen Offerte werden nach geendig-ter mündlicher Versteigerung in Gegenwart der Pachtlustigen eröffnet und bekannt gemacht. Mit dcr Eröffnung der schriftlichen Anbote schließt der Licitationsact, und es wird bis zu dem Zeitpuncte, wo von der competenten Behörde über denselben entschieden worden seyn wird, kein nachträglicher Anbot angenommen. — Die weitern allgemeinen Licitalions- und Pachtbedingnisse können bei dieser k. k. Cameral-Bezirks-Verwaltung eingesehen werden. K. K Camera!-Bezirks^Verwaltung Trieft am 12. September !85l). Ausweis für Verjehrungssteuer-Pachtversteigerungen im Eameral-Bezirke Trieft. AusrufsprciS Ort Tag ^"""l ^ Objecte von dcncn " dlö zu wel- ^ „. . der Bezua dcr für die chemschrift- 4 Name des Steuerbezirkes. Verzehrungssteuer Verzehrungs- Zusammen der vorzunehmenden UcheOffertt Anmerkung. A. ^ . Steuer eingebracht verpachtet wnd. ____^^__________________Versteigerung. werden __________________________^__________ I_____________________ft. kr.> fl. ^ kr. müssen. ___________ 1 Grundsteuerbezirk Sessana, da5 ist, im gan- zen Umfange des vormaligen politischen Bezirkes Lcssana, und in den demselben «^. ^ von den vormaligen politischen Bezk- A 3) ken Sanct Daniel und Duino zuge^ 3 fallenen Steucrgemcindcn, sofern diese -T A zum Camcral. Bezirke Trieft gehören, Z> . und jetzt, rücksichtlich dcö Verzehrungs- Z ^. ^. Steuerbezugeö bis I. November 1U5U Z " » an Johann Kalister verpachtet sind Wein und Fleisch 14498 12 »4498 !2 ^ 2 Grundstcucrbezirk Castelnuovo in seinem ge- ^ ^ 3 genwärtigen Umfange..... Wein und Fleisch 6434 - 643-! - ^ " « 3 Gruudstcuerbezirk Volosca in seinem gegen- 'A wärtrgen Umfange, wohin auch die ? 2 Z ^rkei^ Steuergemcinden Bergud, Clana, ^'lsez, 'T ^ ^ nucwo und Scalniza und Studena des vormaligen D ^ " Vulosm wcr- politischen Bezirkes Cast^ 5830 -^ . V ^ ^ ^^ ZollausschlusseIstriens l 5953 . ^ >^'.^n gchürigcn Ocmrinbm dee- ,....! "" " ^ , auSgcbottn. sclbcn Stcucil'szill^S . . I^ol — l — ^ <^ ! 4 In den Steuergemeindcn Bolliunz, Borst, ^ Bresnizza,Czernikal,Czernotizh, Dollina, .^ " Dra^a, Grozhana, Ocisla, Prcbenegg, V .13 Ritzmane und St. Bervola des Grund- s) steuerbezilkes Capo d'Istria . . . Wein und Fleisch 4U26 — 402« - K. K. Cameral-Bezirks-Verwaltung Trieft am 12. September 1850. __________ Ü. 1772. (!) Nr. 3496. Edict. Von dem k. k. Aezilksgtlichte Wallenberg wnd d'emit bekannt gcmacdl: Das k. k. Landes^eiicht zu ^nbach t)at mit ^rlaß vom 8. Seplember !. I., ^>. 1343, den Martin Pr^«>,ik.,r von Vi<1«rnca. ^ls Verschwender zu elklaren befucidm. Demnach ^>t das Bezitksgericbl zu seinem (Zur.iwl den Hrn. ^latthaus Kerhliter von lsavu bestellt u>,d ilxn ul,ie< ^'nem die Vcrmoatns-ajenvaltung seines Prodiguö Übertraget,. Wallenberg den 10. September »850. (3. Amt« «Blatt Nr. 2l3, v. l?. Ttpt. 18ö0.) Z. «779. (l) Nr. 32l>7. Edict. Vom gefertigten Bezirksgerichte wird bekannt gemacht: <5ö sey mit Bescheide vom 21. August !850, Nr. E. 3257, die erccutive Feilbielung dcr. ler Agnes Leustcg qehörisscn, im Grundbuch« der Herrschaft Reifiu'^ «ulj Urlv Fol. 9^3 erscheinenden Realität Nr. ü. 15 ^u Eoderschiz, wegen dem Ma-thiaS Gnidza von Ni.'derqcreutt) , Cessionar des An< ton Novllk, schuldigen 100 fl. c. «. «., im Reassu' mirungSwege bewillige!, und zur Vomahme die eiste Tagsatzung aus den l. October, die zwe.te auf den 31. October, die dtitte auf den 30. November 1850, jedesmal um die zetmte Frühstunde „n Orte Soder. sckitz mit dem Beisahe angeordnet worden, daß die Realilat erst bei der drillen Hag'.,lirt auch unter dem Lchätzungswerlhe pr. 599 fl. wlrd hmlangegeden werden. Der GrundbuchSertlact, Schahunqsptotocoll und Bedillgnisse können hiergellchts tlngesehen werden. K.k. Bezirksgericht Reifmz am 2l.August »830. 2 7R3 I. 178l (1) Nr. 7, » 5 5>W „ » Wippach >> » 7«U0 » ,> Senosetsch .> » II.4W » „ Lack « ,> 1N«M> „ Idria » „ 9» I7.3W „ ,, und Neumarktl » „ 7,7 ltt ^ » Zusammen . . . 8U. UYr Vormittags Statt, wobei zuerst jeder Bezirk für sich, und sodann alle Bezirke zusammen nach Maß des Ergebnisses der Einzelnvcrhandlungcn ausgebotcn werden. Die schriftlichen, mit dem lUproc. Vadium belegten, das oder die zu pachtenden Objecte genau zu bezeichnenden Offerte sind längstens bis 27. Sept. !85 aber nach dcm Ncnnwcrthe angenommen werden, odcr mittelst Realhypothek zu erlegen; nach beendigter Licitation wird bloß der vom Best-bictcr gclcgte Betrag als vorläufige Caution zurückerhalten, dcn übrigen Licitantcn aber wcrdcn ihre erlegten Beträge zurückgestellt wcrdcn. Sind mehrere Personen zusammen Bestbicter, so haben dieselben zur ungethciltcn Hand für die Erfüllung dcr übernommenen Contractverbindllchkcitcn zu haften. Sechötens. Vor dem Antritte der Pachtung, und zwar längstens binnen acht Tagen von der geschehenen Zustellung der Ratification dcr Pachtvcrstcigerung, hat der Pächter den vierten Theil dcs für Ein Jahr bedungenen Pachtschillings als Caution in Barem, odcr in öffentlichen Obligationen auf die im vorstehenden Absätze bemerkte Art, oder in Nealhypothck, die der Pächter auf cigcnc Kosten dem Gefalle grundbücherlich zu verschreiben hat, zu Handen der Gefällsbehörde zu erlegen, wobei der bei der Versteigerung bereits erlegte Betrag einzurechnen, odcr falls die ganze Caution mittels einer Realhypothek bestellt würde, zurückzustellen seyn wird. Wird dic eingelegte und annehmbar befundene Caution in dcr Folge durch dcm Pachter aufcrlegtc, aus dem Pachtverhältnisse entspringende Geldstrafen odcr Ersätze geschmälert oder erschöpft, so muß, wenn die Geldstrafe oder der Ersatz nicht binnen »4 Tagcn erlegt wird, der abgängige Cautionsbetrag binnen eben diesen 14 Tagen sichergestellt werden, widrigenfalls der Pachter als contractbrüchig behandelt wird. Beim Beginne der Pachtperiodc wird dcr Pächter von der Gcfallsbchördc i» das Pachtgeschäft eingesetzt, ihm der sich hicrauf bczichendc Auszug aus der ämtlichcn Vormerkung über dic Vcrzehrungssteuerpflichtigcn übergeben, und selber auf gccigncte Weise der Steuerbezirksobrigkcit und dcn Verzchrlmgsstcuerpsiichtigen, dic cs betrifft, angekündiget werden. Siebentens. So wie der Pächter in alle Rechte und Verpflichtungen der Gefällenverwal-tung, mit Ausnahme der im H. 22 der oben angcführtcn Circular-Verordnung vom 26 Juni I82!> angcdclltctcn zwci Punctc, und mit Rücksicht aus dci, ln dcm, jcncin Circularc beigefügten Anhange zu dicsem Paragraph gemachten Vorbehalte vollständig cintritt, so wird er hicmit ausdrücklich verpflichtet, sich auch gcnau nach dcn in jenen Circular-Verordnungen enthaltenen Vorschriftcn, und insofcrnc sic durch nachfolgende gesetzliche Verfügungen geändert wurden, sich auch nach diesen zu bcnchmcn, und allen währcnd dcr Dauer dcr Pachtung in Bczug auf das gcpachtctc Gefall crgchcnden Anordnungen Folge zu leisten. In dicscr Bczichung wird es dcm Pächter auch zur Pflicht gemacht, für dcn Fall dcr tariff-mäßigen Steucreinhebung die Einleitung dcr Art zu treffen, daß nach Thunlichkeit keine steuerpflichtige Partei die Anmeldung odcr Steuerentrichtung an einen von ihrem Wohnsitze über cinc Mcile cntfcrntcn Orte zu bewerkstelligen genöthiget ist Dcrsclbe ist ferner verpflichtet, dcn Parteien, welche sich nicht abgefunden haben, auf lhr Verlangen über die tariffmäßig entrichteten Steuer« gebühren gedruckte Zahlungsbolletcn, womit derselbe vom Gefalle gegen Vergütung der Anschaffungskosten verschen werden wird, zu erfolgen. Nücksichtlich der im Pachtbezirke vorkommen« den Verzchrungsstcuer-Gefällsübcrtrctungen wird dem Pächter das Befugnis; eingeräumt, von dem gcsctzmäßigen Vcrfahrcn abzulassen, insofcrn daö Gcsctz auf dieselben dic Arrcststrafe nicht verhängt; wenn jedoch gegen dic Bestimmungen des Gcfällsstrafgesetzes ein Ablassungsbetrag eingehoben wird, so hat der Pachter dic Partei zu entschädigen, und übcrdicß dasZwanzigfackc dcs widerrechtlich cingchobencn Betrages als Strafe an den Localarmenfono zu erlegen. In kcincm Falle kann aber, wenn schon die Untcrsuchungsbchörde einschreitet, die Ablassunq von dcm gesctzmäßigen Verfahren von der Zu stimmung des Pächters abhängig gemacht werden. Die Verfügung über die einflicßendcn Strafe gelder bleibt, nach Abzug dcr Kosten dcs 25" fahrcns, dem Pächter überlassen. Achtens: Diejenigen VonM" "" steuerbaren Gegenständen, weiche bei dem Beginne der Pachtung bei dcn steuerpflichtigen Parteien vorgefunden wcrdcn, und von diesen bereits ta-riffmaß ig versteuert worden sind, untcrlic-gen keiner neuen Versteuerung an den neu eintretenden Pächter. Dem eintretenden Pächter wird jedoch das Recht eingeräumt, die Vergütung der Vcrzchrungssteucrgebührcn und Gec mcindezusclMgc für dicsc Vorräthe, wcnn eine Pachtung odcr Solidarabfindung vorausgegangen ist, von dem a us treten den Pächter, oder der vorherbestandencn Solidarbfin-dungsgese llsch a ft zu fordern; ist aber vor der Verpachtung die Steuer von dcr Gefällcnver' waltung in eigener Regie eingchodcn worden, so findct ein Anspruch an das Aerar wegen Vergütung dcr von dcmsclbcn tariffmäßig ein-gehobenen Gebühren nicht Statt. Für jene Vorräthe an steuerbaren Gegenständen, welche beim Bcginnc dcr Pachtung im Besitze von steuerpflichtigen Parteien vorgefunden werden, die sich, wcnn auch erst in letzter Zeit vor dcm Ein-tritte dcr Pachtung mit dcm frühern Pächter oder dem Acrar abgefunden hatten, ist dcr Päch-ter die Entrichtung der tariffmäßigen Gcbührcn und Gcmeindezuschlägc von dcn Parteien selbst zu fordern berechtigt. Die Angabe von Seite des austtetcndcn Pächters odcr dcr Steucrpsiichtlgcn, daß die in den von den Steuerpflichtigen benutzten Räumen vorgefundenen Vorräthc bereits in das Eigenthum eines Andern (Abnehmers) übergegangen seyen, muß bewiesen werden. Dagegen ist dcr Pächter verpflichtet, bci scincm Austrittc dcm ncu eintretcndcn Pächter odcr dem Aerar/ wenn die eigene Regie cintritt, die Verzchrungs-stcucr und Gcmeinoczuschläge für jene Vorräthe zu vergüten, welche an ihn tariffmäßig versteuert worden sind, und am Ende der Pachtung bei dcn steuerpflichtigen Parteien in wie immer gearteten Aufbewahrungsorten noch vorhanden sind, odcr welche Eigenthum deß Pächters selbst sind/ 713 w,em! er ein Gewerbe betreibt, das zu jenen ge-l)0tt, von denen er den Verzehrungssteuerbczug gepachtet hatte, in so ferne übrigens nicht etwa bargethan werden könnte, daß die Steuer für biese Vorrathe dem Aerar schon vor dem Pachtungsantritte entriclttet worden sey. Die nämliche Verpflichtung zur Vergütung der tariffmäßig eingehobenen Gebühren liegt dem austretenden Pächter auch dann ob, wenn auf die Pachtung eine S olid ar - Abfi ndun g folgt, jedoch nur rücksichtlich der Vorräthe jener Parteien, welche dem Abfindungsvereine nicht beitrcten, und daher diesem Letztern zur Einhe-bung der Steuer zugewiesen werden. Die Erhebung der am Eude des Pachtvertrages vorhandenen Vorrälhe an tariffmäßig versteuerten Artikeln, wenn eine solche wegen des Unter-oleibens eines Ueberemkommens zwischen dem ein - und austretenden Pächter oder dem Aerar nothig würde wird durch einen Gefällsbeamten unter Begehung cmcs Abgeordneten der Ortä-obngkeu geschehen, und es werden hiezu auch die den' ^"^"^" Pächter vorgeladen werbe n .^ )^" ?"btern oder ihren Machtha-^ "^u Abwesenheit, oder aus einem andern G unde d.e Vorladung nicht persönlich zugestellt hat die Zustellung auf die im 6. Absätze dieser Pachtbedingungen festgesetzte Art zu geschehen. Das Nichterscheinen der Vorgeladenen hebt die Giltigkeit des Erhebungsactes ü '/^">ll auf; der den Vertrag abschließende Pachter verpflichtet sich vielmehr auödrück-ua), den auf diese Art zu Stande gekommenen ^Yeoungsact über die am Ende seines Pachtes vorfmdigcn, ihm tariffmäßig versteuerten Vorräthe als vollkommen beweiskräftig anzuerkennen, und nach dessen Resultat die ihm obliegende Steuervergütung sammt Gemeindezuschlag entweder dem Aerar, oder dem an dessen Stelle tretenden Bezugsberechtigten Zu leisten. Die Kosten dieser Erhebungen werden von dem eintretenden Pächter, oder dem die eigene Verwaltung übernehmenden Aerar getragen, und der Pächter erklärt sich im Voraus mit dem durch die Gefällsbchörde dießfalls zu bestimmenden Ausmaße einverstanden, und zu dessen Berichti-gung verpflichtet zu seyn. Neuntens. Wenn der Pächter bei der Emhebung der Gebühr einen höhern Vetraq, ?ls der Tariff ausspricht, einhebt, so hat der- e be die Partei, die es betrifft, zu entschädigen, n,d uberdieß den zwanzigfachen Betrag dessen, was er widerrechtlich eingehobcn hat, als strafe an den Localarmenfond zu erlegen; er Mstet ln diesem Falle, so wie überhaupt für ^as Benehmen der zur Handhabung seiner Pach- lul'gsrechte bestellten Personen. Zehntens. Dem Pächter ist unbenom- "len, seme Pachtung ganz oder theilweise an "terpächter zu überlassen, allein diese werden "om Gefalle bloß als Agenten des Pächters an- ^lchen, welcher dcmungeachtet für alle Puncte es Pachtvertrages in der Haftung und dem Ge- >aue verantwortlich bleibt. Auch ist der Pachter befugt, mit den ihm zu- ^wiesenen steuerpflichtigen Parteien für die ^auer seiner Pachtzeit Absindungsverträgc zu fließen. Vorauszahlungen der Parteien " oder 'Uerpächter werden jedoch von der Gefällsbehörde "wohl am Schlüsse der Pachtzeit, als auch in ?"Uen, wo der Pachtvertrag vor dem Ablaufe r ordentlichen Pachtzeit erlischt, nur in so ferne Erkannt, als solche den Belauf einer Monats- "e nicht überschreiten. p .Eilfte ns. Für den Ausrufspreis wird verölender Seits keine wie immer geartete Haf-^g übernommen, und der Pächter leistet auf ^Rechtsmittel wegen einer Verletzung über de. Hälfte Verzicht. Ein während der Dauer h Pachtung eintretender zufälliger Umstand, der w "^ Vermehrung oder Verminderung stinin ^""g. zur Folge hat, soll an den Be-^"""gen des Pachtvertrages nicht die mindeste Hqsr "derung hervorbringen können; nur in dem k'>e a Ü""" b"' Vcrzehrungssteuer-Tariff, oder ^brun.L^ '^s""liche Bestimmung der Verend-? ' ""''Urschriften geändert würde, diese "'ng zedoch nicht von solcher Beschaffen- heit ist, daß dadurch wegen gänzlicher 'Aufhebung des Gegenstandes der P.ichtung dieser Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte sich von selbst auflöset, hat eine Verminderung oder Erhöhung des bedungenen Pachtzinses im Verhältnisse zu dieser Aenderung einzutreten. Es steht jedoch in einem solchen Falle jedem, den Vertrag schließenden Theile frei, den Vertrag binnen dreißig Tagen nach der erfolgten Kundmachung der eintretenden Aenderung aufzukündigen. Der^ hiernach aufgekündete Vertrag bleibt noch durch zwei Monate vom Tagc der Aufkündung in Kraft und es wird, wenn die Aenderung vor Ablauf dieses Termines in Wirksamkeit' treten sollte, der von diesem Zeitpuncte an zu entrichtende neue Pachtzins auf die oben angedeutete >lrt bestimmt. Wenn aber binnen 3il> Tagen nach erfolgtcr Kundmachung über die eintretende Aenderung der Vertrag von keiner Seite aufgekündigt wird, so bleibt er noch durch seine ganze Dauer in Kraft. Wenn in dem Bezirke des Pächters während der Pachtzeir die Pachtung berührende, verzeh-rungssteuerpflichtige Unternehmungen zuwachsen, so wird derselbe hievon nach Maßgabe der einlangenden Anmeldungen von der Gefällsbchördc unverzüglich in die Kenntniß geseht werden. Gestattet jedoch der Pächter die' Ausübung derselben, ohne daß die Partei den vorgeschriebenen gefällsämtlichen Erlaubnißschein gelöst, und sich damit bei ihm ausgewiesen hat, so fällt der für diese Uebertretung der Gefällsvorschriften zu entrichtende Strafbeti'ag nicht dem Pächter, sondern dem Aerar zu. Zwölftens, Den bedungenen Pachtschilling ist der Pächter in gleichen monatlichen Raten am letzten Tage eines jeden Monats, und wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag wäre, am vorausgehenden Werktage an die ihm bezeichnete Casse abzuführen verpflichtet. Wenn die Caution im Baren bestellt worden, so kann deren Betrag auf Verlangen des Pachters beim Ausgange der Pachtzeit den drei letzten Monatsraten deö PachtschiMngs zur Hälfte, namltch dergestalt eingerechnet werden, daß in diesen Monaten immer nur die Hälfte des entfallenden Pachtschillings vom Pachter abzuführen, die andere Hälfte aber aus der Caution zu entnehmen seyn würde, deren Rest sohin nach geendeter Pachtung dem Pächter, wofern das Gefall keinen weitern Anspruch an ihn zu stellen hat, zu verabfolgen seyn wird. Dreizehntes, Wenn der Pachter eine Pachtschillingsrate zur festgesetzten Zeit nicht abführt, so hat er nicht nur von derselben die Verzugszinsen zu 4 vom Hundert für die Zeit vom Tage, der auf den Verfallstag folgt, bis zur Tilgung der Rate, zu entrichten, sondern es soll der Gefallsverwaltung üderdieß noch das Recht zustehen, den Ausstand ohne writers durch die Caution zu decken, zugleich aber die weitere EinHebung des Gefalls einstweilen auf Rechnung und Kosten des Pachte:s durch einen von der Gefällsbchördc aufzustellenden, allenfalls von der Steuerbezilksobrigkeit zu beeidigenden Sequester besorgen zu lassen, und auf Gefahr und Kosim des säumigen Pachters das Pachtobject neuerdings feilzubieten ; falls aber die Pachrversteigerung frucht-los bliebe, Abfindungen mit den steuerpflichtig gen Parteien einzugehen, oder die tariffmaßige Einhcdung einzuleiten, und sich rücksichtlich der Sequestrations- und Relicitationskosten, so wie der allfalligcn Differenz zwischen dem bei der Relicitation, oder bei den Abfindungen, oder bei der tariffmaßigen EinHebung erzielten Betrage, und zwischen dem contraccmäßigen Pachtschillinge, und überhaupt rücksichtlich aller aus dem Con ttactsbuche entstehenden Forderungen an der Caution des Pächters, und wenn sie nicht hinreicht, an seinem übrigen Vermögen schadlos zu halten; ein allenfalls sich ergebendes günstigeres Resultat der neuen Feilbictung oder der Absindung, oder der tariffmaßigen EinHebung sott aber nur dem Gefalle zum Vortheile gereichen. Uebrigens soll es der Gcfallsvenvallung freistehen, den Ausrufspreis für die Relizitalion nach Gutbesinden zu bestimmen, und wenn das Object um denselben nicht an Mann gebracht wird, auch Anbote unter dem Ausrufsprcise anzunehmen, und c6 loll der Pächter nicht berechtiget seyn, deßwegen Einwendungen gegen die Giltigkeil desLicitations-acles zu machen. In derselben Art vorzugehen, und sich an der bei der Versteigerung ei legten vorläufigen, oder der nach dem tt. Absätze erlegten ordentlichen Caution, so wie dem übrigen Vermögen des Pächters schadlos zu halten, sott die Ge-fällenvnwaltung auch dann ermächtiget seyn, wcnn der Ersteher den Antritt der Pachtung verweigern, oder die bedungene Pachtcaution nicht in der festgesetzten Zeit leisten sollte, oder we«n vor oder wahrend der Pachtung sich offenbaren würde, daß dem Pächter ein oder das andere im zweiten Absähe dieser Pachtbedingungcn enthaltene Hinderniß zur Uebernahme oder Fortsez« zlmg der Pachtung entgegen stehe. Vierzehnte n s. Ueber diese Pachtung wird keine besondere Vcrtragsurkunde errichtet, son« dcrn dieses Versteigerungsprotocoll hat im Falle der Genehmigung des BestbotcS zugleich die Stelle der Vertl agsurkunde zu vertreten, daher dasselbe sogleich nach der Versteigerung in doppelter Ausfertigung allseitig zu unterfertigen, und rücksichtlich deß Erstehers mit der Unterschrift zweier Zeugen zu versehen seyn wird, wo sohin nach erfolgtcr Genehmigung das mit der Ratisicationüclausel versehene ungestämpelte Exemplar dem Pachter gegen dessen Empfangs« bestätigung, und gegen Erlag der Stämpelge. bühr für das andere in den Händen der Gefällt Verwaltung bleibende, und mit dem Vorschrift« mäßigen Stanipcl zu versehene Duplicat uberge« ben werden soll. Nur in dem Falle, wenn das schriftliche Offert eines abwcscnden Offerenten den Bestbot enthalt, wird aufGrundlage des Offertes und der Pachtbedingungcn ein förmlicher Wertrag in zwei gleichlautenden Parien errichtet werden. Sollte der Offercnt sich weigern, diesen Vertrag zu unterfertigen, so vertritt das ratify zute schriftliche Offert in Verbindung mit den wltatlonsbedingmssen die Stelle der förmlichen Vcrtragsurkunde, und haben die im vorhergehenden Absätze festgesetzten Rechte der Gcfällsverwal-tung einzutreten. ^,' ^, ^. Fünfzehntens. Für Un Ha^' chenn^" Pächter die vertragsmäßigen Bedingungen nicht genau erfüllen sollte, stellt es den milder Sorge für die Erfüllung des Vertrages beauftragten Behörden frei, alle jene Maßregeln zu ergreifen, die zur unaufgehaltencn Erfüllung des Vertrages führen, wogegen aber auch dem Pächter der Rechtsweg für alle Ansprüche, die er aus dem Vertrage machen zu können glaubt, offen stehen soll. Sechzehn tens. Wird dicsir Vertrag nicht schon ausdrücklich auf eine bestimmte Zeitdauer geschlossen, so kann er von Seite des Aerars drei Monate, von Seite des Pachters aber bis 15. Juli vor Ablauf des Vcrwaltungöjahreö aufgekündiget werden. Diese Aufkündigung muß von Seite des Pächters, wenn sie beachtet werden soll, bei der Camcralbezirkö - Verwaltung. in deren Bezirk das gepachtete Object gelegen ist, innerhalb der festgesetzten Frist überreicht werden. Erfolgt keine Aufkündigung, so hat der Vertrag auf ein weiteres Jahr unter denselben Bedingun« gen, unter denen er abgeschlossen wurde, zu gelten, für jeden Fall erlischt derselbe aber auch ohne gegenseitige Aufkündigung mit Ende des Verwaltungsjahres l853 Siebzehn tens In Folge hoher Finanz-Ministerial - Verordnung vom 5. Juli 185l), Z. U844, wird mit Beziehung auf die §§» 5, «3, 15, 48 und 115 der neuen Iurisdiccwnö-Norm hiemit ausdrücklich bestimmt, daß die auö gegenwärtigem Versteigerung - Protocollc, oder aus den, auf Grundlage dieses letzteren abgeschlossenen -Vertragen etwa entspringenden Rechts-streitigkeitcn. — das Aerar mag als Beklagter oder als Klager eintreten, so wie auch alle hierauf Bezua habenden Sichel stellungs - und Execu« tionsschritte bei demjenigen im Sitze deö k, k. Fiscalamtes befindlichen Gerichte, dem der Fitz, cus als Beklagter untersteht, durchzuführen seyen. K. K. Camera! - Bezirks, Verwaltung. Laibach am 13. September ISütt. 71/4 Z. ,774. (1) Nr. 2597. Edict. Von dem k. k. Bezirksgericht t^ck wird bekannt gemackt: (ss' sey in die creculi'.'e Feilbietnng der, dem Io» hann Leber gedörigcn, im Glundbllchc 5er ^ilialtirche zu Safniz «ul, Uib. 'Nr. 34 vorkommenden, geuchi» Ilck au< 122l)fi. geschätzten ^lndlillel »Hude zuS^f^ niz, wegen schuldigen l94 si. c. .<<. ^-. gewlUigcl, und hiezu die T^qsatzlüig aus den 9. Stpicmbel, 7. Ollobcr :>nd li. ^lovemdrr d, ?., Vc»!milt>iaö 9 Uhr im Olle dec Ncali^r mic dem Ü)eist,^e »in geordnet wmdni, dc>si die Realität bel der elsten und zweiien Fellbiellüig nur um »,'dcr übcr ten Scha--hungswesl!) lnnlaligc^kl'l'!, weroe, und daß j^er Licilaiu als ^''dilün l0"/y dgl'i^o>nln<'n lvnden. K. k. ^'zillogrnchl iiack am!). Sep'. lL5l). Z. 173«. (3) Em Post-Kxpcditor der sich über die gehörige Befähigung auszu^ weisen vermag, wild bci Dem k. k. Postamte zu Pisino in Istriln allsogleich aufgenommen. Die Aufnahms - Bedingungen, unter welchcn eine der unerläßlichsten, nämlich die Kenntiuß der deutschen, italienischen oder einer slavischen Sprache ist, ertheilt der gegenwärtige Expcdltor Joseph Glantschnig. Pisino den 7. September 185ll. Z 1753. (3) ...... " Jagd- Verpachtung. In der Ortsgemeinde Zwischenwassern welche 3 Pfaircn umfaßt, kommt die Iagddercchti« gung auf 5 Jahre in Pacht auszulasten. Die hiezu Lusthadcnden wollen sich am Ül. September l85>U an den Gemeinde-Vorstand verwenden, woselbst eine öffentliche Versteigerung abgehalten Wird. Gemeinde - Vorstand Zwischenwassern am !U. September 185,0. Z. l?^.^ ^ Jemand, dcr in dcn Unttrlichtäsegenständen der Iten Classe deö Gymnasiums Privatunterricht ertheilen könnte und geneigt wäre, für das Schul-jähr 16^/^ die Condition alä Hofmeister eineä privatstudicrendcn Knabl'ns zu Stein anzunch' men , wird unter Zusicherung der Kost, Wohnung, Bedienung und eines angemessenen Honorars auf-zunch ncn gesucht. Nähere 'Anökunst ist in Lai dach am Naau, Haus Nr. 19U, im 2ten Stock zu erlangn,. _____________ Nachricht. Düö Hauö Nr. 25'^ in der Stadt ist aus freier Hand zu verkaufen. Dasselbe bestcht auo sieben Zimmern, drei Dachkammern, 2 Kellern, 3 Holzlegen vl5>.'<-vl.-, und mehrnvn andern Localitäten, und es wird hi.r die Gasthaus-Gerechtsame seit mehr als 4l> Jahren mit gutem Erfolge demedcn. Nähere Auükunst ertheilt die Hauseigenlhü-mcrin daselbst nn 2ten Etcck^. Laivach am z<) September lejütt. Eine Wohnung ist am Hauptplatze Nr. 236 zu ver-mietlM, und zwar: Der erste Stock: bestehend aus 0, theils hart, theils weich parquetirten Zimmern, Küche, Speisekammer, nebst den dazu gehörigen geräumigen Keller, Holzlege und Dachboden. Das Nähere erfährt man entweder in der Handlung des Hrn F. M. Ra-choy/ oder beim Hausmeister daselbst. Z. ,521. (10) KulldmaOuna. ^ '"' '......."" Das Großhandlungshaus D. Iinner s> Evmp. in Wien macht hi emit oie ^'lnzei^e, o asi bci c^er durch dasselbe garantlrten, und in Ausführung begriffenen Ausspielung der 4 Binshäuser Nr. 4KH, ^H», HH7, 4K^ z« Baden, kein Rücktrstt Vtatt findet, und daß die Ziehung dieser Lotterie unwiderruflich am 14. November 1850 vor stch gehen wird. Die reiche Ausstattung dieser Lotterie, und die für die Theilnehmer so vor-theilhafle Orgamsirling des Planes, haben eine höchst beifällige Aufnahme im Pu-bllcum gefunden; daber es den Unternehmern möglich ward, die Durchführung dieses Geschäftes in dem kurzen Zeiträume von 6 Monaten zu bewirken Der Haupttreffer besteht in den vierZinshäusern Nr. 452,453,457,45»;«Baden, oder dafür fl. 2OO,OOO ^ ^' Im Ganzen aber bestehen 20,139 Treffer, und zwar: I Treffer von........si. 200,000 I detto..........., ,2,000 7 detto „ fl. 10,000..... 70,000 7 detto „ „ 3000 . „ »3,000 7 dctto .. >> 2300..... 17,300 7 dctto „ „ 1800 ...» 12, 7,000 3«Z,_44 o si tt,3VN, 250, _<>«>, HlV, 4tt, 3ft c Die Lose sind i» ft ?lbtheill>i,gen, und eben so viel Farben eingetheilt: sie enthüllen aus:,:' ih^'" s"" laufenden Nu.nmei» auch zwei rothssedruckte Zahlen für /U»,l»z und «Ix«»-»tt^ n,i^ " s"".;^ d.'l Besil) eines ^oses aus einer l,^Ii.>d!gc>, A^lheill!»^ oder Farbe, die >«' Platie li^hei- dczeichneteN großen Voitheilr, wählend dnrch die Theiluah,ne n»it tt itosen (Eines m»s jeder Abcheilll'lg) der Haupttreffer pr. fl. 2s>O,0fttt, da>,n ein Treffer . . „ „ «3,OVtt ein Ilmbo . „ „ R0,V<>0 ein Ambo . „ „ HO3«tt und ein Ilmbo . . „ „ k Anzeigt. Z> D M^ilie Eholera - Tinctnr, welche sich, gleich bcim Eintritt? der Krankheit, ohne ? V Verzug und nach Vorschrift, diö zur Ankunft dcs Arztes, oder in Ermanglung aUcr arztli- M H chen Hilft angewendet, ül^rall und in den allermeislcn Fallen bei gewissenhafter Beobachtung ^ ^ ocü uc?rgcschricbencn Vcrhaltelis als e,n sehr erfreuliches Rcttu ngömittel bewährt,^ ^ kann sammt der, die Schutz-und Anwcndungsmtthode, su wie o«e amtlichen und l.gUen ^ I Heilutigvzcugnisse enthaltenden Broschüre unter Couvert, und zum Zeichen der Echtheit V V mit mclncm Slegcl und der Unterschrift verschen, durch mich (Wien , Stadt Nr. W3), odcr ß i> in Laibach durch die Galanterie und Nürnberger Warenhandlung des H ^ Herrn Alviö Kaisell, Hauptplatz Nr. 13, vi^-ii-v^ der Schusterbrücke, bezogen werden. H G Das Flaschchcn sammt Broschüre kostet 1 si. C. M. A O Wien am 8. September 185U. V , R »«'. Bastler. H Z. 17tt«. (2) Kundmachung. Bei dem Gute Thurn bei Gallenstein in Unterkrain, stehen 700 Eimer Wein von den Jahrgängen 1846 «ud 1848 in kleinern oder größern P^' thien zum Verkauft. Thurn bei Gallenstein am l"' September i85tt.