Provtnzial- Gesehsammlung für das Herzogthum Steiermark. . Herausgegeben auf Allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen Guberniums. Reunundzwanzigfter Theil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 18>7 enthält. 1 " : “ ---------------------------------------------- G r a tz, gebrutfi und verlegt bei Andreas L e y k a m'S Erben. end ui'rj .tmnmiot© «Mtz-DK « 9 0-j g s r> & Jt»19 Q-. j *i}^ul8 30 d JOjJtlf A) (Vo'toff? Iiof) (b 0^301) i. HID .tzmnrni-duG no(b'fif otintitbfi .? .1 bod 0 01 s 0 nrttzol Sid nnlE .i mod mpmmdmofB oid rochlom a LP /sZtPL‘'£\ vimrji'£ jb-NESSM» .nodoV 6'm n i << 3 S lit i-a/ / SvrzdmS Wtr;i^b1, -/^5& Chronologisches Verzeichniß der m der Provinzial-Gesetzsammlung des Herzogthums Steiermark für das Jahr 1847 enthaltenen Verordnungen. Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand. (8 4. Jänner Vorschrift über das Verfahren bei So schung der Quittungen über erhaltene Entschädigungen für zur Eisenbahn abgetretene Grnndtheile.................. Legalisirung der Postrecepissen für Fahrpostsendungen . ....................... . Ueber Ablösung der Natural - Robothen und Zehente durch freiwilliges Ueber-etnfommen........................ ,. . Stämpel-Behandlung der Steuer-Nachsichtsgesuche ............... . . . Den Privaten wird die Errichtung von Telegraphen verboten................. -43- . CG Verordnung. © 30. März 31. „ 1. April 12. „ 13. „ Contumaz-Urtheile und Erkenntnisse, deren Bekanntmachung an die Gefällsbehör-den behufs der Stämpel-Einhebung Errichtung einer ständigen Militär- und Civil-Commission in Gratz zur Schlichtung von Zwistigkeiten und Irrungen zwischen Civil- und Militär-Personen . Pensionisten oder Provistonisten kann das Gubernium einen Urlaub von sechs Monaten zu Reisen in das Ausland ertheilen ......... Passtrscheine, über deren Stämpelpflich tigkeit ............................. Vorschrift über die Paßbehandlung der bei der Staatseisenbahn angestelltcn Bahnwächter, Aufseherund Handlanger 80 \ 81 25 13. „ 26 19. „ In Betreff des Verfahrens gegen jene Steuer-Bezirksobrigkeiten, welche es unterlassen, die vorgesallenen Elementarschäden rechtzeitig anzuzeigen . . . Stämpel-Befreiung der Einschreiten der Dominien und Magistrate wegen Einbringung von Taren.................... 83 Vil SG- ts CQ 27 28 29 30 31 32 33 34 Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand. y G 21. April Erläuterung des §. 786 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 84 23. „ Betreffend die Porto-Ermäßigung für die Versendung von Drucksachen . . . . 85 24. „ Verbot der Erzeugung, des Verkaufes und des Gebrauches erplodirender Stoffe . 86 27. „ Stämpel-Behandlung der Schriften und Urkunden, welche dieKirchenvermögens-Verwaltungen betreffen 86 28. >, Die Rückvergütung der Verpflegskosten aus dem einem noch nicht abgeschriebenen Findlinge zugefallenen Vermögen, so weit cs den Zeitpunct vor der Vermögens-Erwerbung anbelangt, hat abzukommen 88 29. „ Die Schulvisitations-Gebühren find auch für die Filial- oder Gemeinschulen zu entrichten 88 30. „ Vorschrift wegen Anwendung des Eisen-orydhydrat als Gegenmittel gegen die Vergiftung mit weißem Arsenik . . . 89 1. Mai Berichtigung einer Irrung in der Vorschrift über die freiwilligen Ablösungen der Roboth- und Zehentschuldigkeit . 91 Datum der Gubernial- G e g e n st a n £ Verordnung. & 8. Mai 11, 11. „ 14. „ 16. 19. „ mimuioHI . Iblptdli Betreffend die Verpflichtung der in Concurs verfallenen Schuldner zur Angabe ihres Vermögens - Standes und das gegen dieselben einzuleitende Amtsverfahren .............................. In Betreff der Ausdehnung der Stäm-pelfreiheit auf die Schriften der von den politischen Behörden im Grunde des §. 32 des Unterthans - Patentes vom 1. September 1781 über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Un-terthanen gepflogenen Verhandlungen . Betreffend die Ausschließung der Kupferzündhütchen vom Transporte mit der Fahrpost................................. Art der Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigungen an Eisenbahnen . Vorsichten, welche beim Gebrauche der Kupfergeschirre zu beobachten sind . . Reisepässe nach Ungarn sind in deutscher und lateinischer Sprache auszufertigen . In Betreff der Ausfertigung jeder stäm-pelpflichtigen Urkunde oder Schrift 98 100 101 Datum der S- Gubernial- Gegenstand. £ « oft Verordnung. G 42 22. Mai Die Quittungen über Marchfutterhaber- 102 Leistungen sind stämpelfrei . . . . 43 25. „ Gründung einer Akademie der Wissen- schäften in Wien 103 44 26. „ Vorschrift über die Aufrechnungen, welche die Geometer bei ihren officioicn Dienstreisen zu machen berechtigt sind . . . 111 45 27. r Vorschrift wegen Erwirkung gerichtlicher Verbote auf die beim Tilgungsfonde anliegenden Cautionen und Depositen . 112 46 8. Juni Fonde und Anstalten, politische, ständische und städtische, dürfen künftig nur fünf» percentige Obligationen ankaufen . . 113 47 9. „ Der Verkauf von Waaren bei Kirchtagen hat an Sonn- und Feiertagen während des vor- und nachmittägigen Gottesdienstes nicht Statt ........ 114 48 14. „ Ausdehnung der Vorschrift wegen Urlaubs- Ertheilung an Pensionisten auf die aus städtischen, ständischen und politischen Fonds betheilten Individuen . . . . 115 49 15. „ Stämpel-Behandlung der in die Wander- bücher cinzutragenden Zeugnisse . . . 116 Datum der Gubernial-Verordnung. G e g e n st a n d . CQ Z 15. Juni 18. „ 23. „ 26. „ Für bereits geerntete und durch Elementar-Unfälle zu Grunde gegangene Früchte findet keine Steuernachstcht Statt . . Enthaltend die allerhöchste Entschließung über die Frage: ob die im Auslande oder im stämpelfreien Jnlande ausgestellten Wechsel vor der Erhebung des Protestes bei dem Notar oder erst nach der Protest-Erhebung der Stämplung zu unterziehen sind?................... Betreffend das Verfahren über Klagen, welche gegen mehrere Beklagte gerichtet find............................... Enthaltend einige Abänderungen der Instruction über die Pferde - Prämien-Vertheilung............................. Münzen abgenützte und im Gepräge unkenntliche , dürfen bei Cassen nicht angenommen werden ....... In Betreff der Verständigung der Hypothekar - Gläubiger von der Feilbietung eines unbeweglichen Gutes int Wege der Erecution oder des Concurses . . Die Heilkosten für in öffentlichen Krankenhäusern behandelte Dienstboten find 117 118 120 123 Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand. & 5. Juli 11. „ 60 von den Vermöglicheren und Dienstge Bern nur für die Zeit von 14 Tagen zu bestreiten . .................. Unbemittelte französische Unterthanen sind in den hierländigen Krankenhäusern zu behandeln ............................ Enthaltend die Bestimmungen hinsichtlich der im Jahre 1847 vom Militär zu entlassenden Individuen . Die Entscheidung über für verübte Waldfrevel zu leistende Entschädigung ist in das politische Erkenntniß aufzunehmen . . . . . . . . . : . Stämpel-Behaudlung der Protokolle über Einvernehmung von Zeugen über letztwillige Anordnungen . .............. Bestimmung der Entfernung, ln welcher Pulvermühlen in der Nähe eines Stationsgebäudes der Eisenbahn gebaut werden dürfen , ;;..................... Betreffend das Uebereinkommen zwischen der k. k. österreichischen, und der fürstlich Hohenzollern - Sigmaringensschen und der Hohenzollern - Hechingen'schen Regierung über die Ausdehnung der 124 125 125 129 129 Zahl Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand. G 63 6. August nach den Bestimmungen des Bundes-Beschlusses vom 23. Juni 1817 den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten bei Vermögens-Erportationen aus dem einen in den anderen Bundesstaat zustehenden Freizügigkeit von aller Nachsteuer auf die übrigen Provinzen des österreichischen Kaiserstaates, welche nicht zum deutschen Bunde gehören . Diurnen dürfen weder an angestellte Penstonisten noch besoldete Beamte, wohl aber an Provisionisten verliehen werden....................... . . . . 131 132 64 In Betreff der Ueberlieferung der mit Steckbriefen verfolgten Verbrecher . . 133 16. „ 27. „ 30. Ausdehnung der Bewilligung, daß Provisionisten Diurnen beziehen dürfen, auf Provisionisten der politischen Fonde der Stände und Städte.......................... Aemtliche Vorladungen der Bergarbeiter in politischen Angelegenheiten, sind der betreffenden Gewerks - Vorstehung mit» zutheilen.............................. Bei Schulhausbauten sind die Steinmetz-Arbeiten sammt Material vom Patron zu bestreiten ......................... 133 134 Datum der s Gubernial- G e g e n st a n ».«toiaisdu® Ä Verordnung. 68 69 3. Sept. 11. i9. ; 26. k 14. Oct. 24. „ 25. 1 Vorschrift wegen Benützung der Eisenbahn bei Dienstreisen der Beamten . Steinmetz-Arbeiten nebst Materiale, sind bei Kirchen - und Pfarrbauten vom Patrone zu bestreiten . . . . . . Porto-Befreiung der Correspondenz der Magistrate und Dominien mit den Vetpflegs-Branchen über Marktpreis-Tabellen ............................... Ermächtigung der Forstlehr-Anstalt zu Maria - Brunn zur Ausstellung von Prüfungs-Zeugnissen..................... i ■ i i r$(i (,j.~ ff»') f i j (i iii & ij 3 f) j tS j .. .OJt Bei Untersuchung einer Abweichung von einem genehmigten Baue an der StaatS-Eisenbahn, sind technische Organe der Staatseisenbahn beizuziehen . . . . Veränderte Zolltarifs - Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr mehrerer Artikel . Contracts - Abschriften unterliegen dem nämlichen Stämpel wie das Original . Vorschrift zur Beseitigung des Mißbrauches durch Betäubung mit Schwefeläther und anderen Aethergattungen . 9T 135 136 136 137 137 138 80 82 m Datum der Gubernial-Verordnung. 27. Oct. 4. Nov. na gnu, m. Htm 12. „• o. „ )3) der Herausgeber oder Unternehmer eines Werkes, welches durch die Lieferungen selbstständiger Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet wird; c) der Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes (§. 14, a, b). §. 2. Dem Urheber eines literarischen oder Kunst-Werkes steht unter den in dem gegenwärtigen Gesetze festgesetzten Bedingungen ausschließend das Recht zu, mit seinem Erzeugnisse nach Willkühr zu verfügen, dasselbe in beliebiger Form zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Er kann dieses Recht auch ganz oder theilweise an Andere übertragen. 8.3. Jede ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechts-Rachfolgers auf mechanischem Wege unternommene Verviel- Vom 3. Februar. 13 sältigung eines mit Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen und Förmlichkeiten erschienenen literarischen Werkes, wird als verbotener Nachdruck erklärt, und zwar ohne Unterschied, ob hierbei das nämliche oder ein anderes Verfahren als bei der Erzeugung des Original-Werkes angewendet worden ist. Dieses Verbot der Vervielfältigung auf mechanischem Wege gilt auch von den Werken der Kunst. Als Original-Werk wird, außer dem ursprünglichen Erzeugnisse der Wissenschaft oder Kunst, auch jeder davon gemachte Abdruck und jede Nachbildung behandelt, welche der Urheber oder sein Rechtsnachfolger zufolge des ihm zukommenden Autor-Rechtes (§. 1) veranstaltet hat. Ausnahmen von den obigen Bestimmungen dieses Para-graphes entbalten die nachfolgenden §§. 5—9. § 4. Dem verbotenen Nachdrucke werden gieichgeachtet: a) der ohne Genehmigung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers unternommene Abdruck von Manuscripten aller Art; so wie b) von gehaltenen Vorträgen zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder des Vergnügens. In beiden Fällen (a und b) muß die Genehmigung auch dann nachgewiesen werden, wenn der Unternehmer rechtmäßiger Besitzer der Original-Handschrift, einer Abschrift oder Nachschrift ist. Uebrigens gilt, was oben ad a) von Manuscripten gesagt wurde, auch von geographischen und topographischen Karten, von naturwissenschaftlichen, architectonischen und ähnlichen Zeichnungen, Abbildungen u. s. w., welche nach ihrem Zwecke nicht als selbstständige Kunstwerke zu betrachten, sondern zur Versinnlichung von wissenschaftlichen Gegenständen bestimmt sind. o) Auszüge aus dem Werke eines anderen Autors, mit oder ohne Veränderungen, wenn sie als besondere Schris- 14 Vom 3. Februar. ten mit dem Titel des Original-Werkes oder ohne demselben erscheinen. d) Veränderungen in den Zugaben eines Werkes, namentlich die Hinznfügung, Weglassung oder Abänderung von Anmerkungen, Abbildungen, Karten, Registern u. s w., entziehen den Abdruck eines Werkes oder eines Auszuges aus demselben dem Nachdrucksverbote nicht. e) Von zwei, unter dem nämlichen oder auch unter verschiedenen Titeln vorkommenden Werken, welche denselben Gegenstand in der nämlichen Ordnung und Ein-theilung behandeln, ist das später erschienene, dann als verbotener Nachdruck zu betrachten, wenn nicht die darin, wahrgenommene Vermehrung oder sonstige Veränderung des Inhaltes für so wesentlich und überwiegend erkannt wird, daß es als ein neues selbstständiges Geistes-Product erachtet werden muß. §. 5. Dagegen ist als Nachdruck nicht anzusehen, somit gestattet : a) das wörtliche Anführen einzelner Stellen a»S bereits veröffentlichten Werken; b) die Aufnahme einzelner, einem größeren Werke, einer Zeitschrift oder sonst einem periodischen Blatte entnommener Aufsätze, Gedichte und so weiter, in ein nach seinem Hauptinhalte neues, selbstständiges, insbesondere kritisches und literar-historisches Werk, oder in eine zu einem eigenthümlichen literarischen Zwecke, so wie zum Kirchen-, Schul- und UnterrichtS-Gebrauche bearbeitete Sammlung von Auszügen aus den Werken mehrerer Schriftsteller, oder endlich in Zeitschriften und periodische Blätter; nur muß die Original-Quelle ausdrücklich angegeben werden, und cd darf der entlehnte Aufsatz weder einen Druckbogen des Werkes, welchem er entnommen ist» überschreiten, noch als selbstständige Flugschrift Vom 3, Februar. 15 ausgegeben werden, eben so bei Zeitschriften und sonstigen Aperiodischen Blättern im Laufe eines Jahrganges zusammen genommen nicht mehr als zwei Druckbogen auSmachen; die eigentlichen politischen Zeitungen sind bloß an die Bedingung gebunden, die Quelle, aus welcher ein Artikel entlehnt ist, namhaft zu machen; t;> die Übersetzung eines erschienenen literarischen Werkes, und zwar ohne Unterschied der Sprache, jedoch den Fall ausgenommen, wenn der Berechtigte (§. 1) sich das Be-fugniß zur Veranstaltung einer Uebersetzung im Allgemeinen oder in einer bestimmten Sprache auf dem TU telblatte oder in der Vorrede des Original-Werkes ausdrücklich Vorbehalten hat, wo sodann jede innerhalb eines Jahres vom Erscheinen des Original-Werkes ohne Einwilligung des Autors desselben oder seiner Rechtsnachfolger veröffentlichte Uebersetzung als verbotener Nachdruck zu behandeln ist. Hat der Auror daS Werk zugleich in mehreren Sprachen erscheinen lassen, so wird jede dieser Ausgaben alö Original behandelt. Jede rechtmäßig erschienene Uebersetzung wird gegen Nachdruck geschützt, und von mehreren Uebersetzungcn die später erschienene als Nachdruck angesehen, wenn sie sich von der früheren gär nicht oder nur durch unerhebliche Abänderungen unterscheidet; 3) der für ein späteres Werk benützte, unveränderte Titel eineö früher veröffentlichten, von einem anderen Autor verfaßten Werkes; doch kann die Wahl eines gleichen Titels in dem Falle, wenn er zur Bezeichnung des behandelten Gegenstandes nicht unumgänglich nothwcndig und überdieß zur Irreführung des Publikums über die Identität des Werkes geeignet ist, dem hierdurch Beeinträchtigten einen Anspruch auf Entschädigung begründen. Hierüber hat, wenn keine gesetzwidrige Absicht unter- laufen iß, -er Civilrichter ju entscheiden. 16 Vom 3. Februar. S. 6. Bezüglich der musikalischen Compositionen wird der ohne Genehmigung des Tonsetzers oder seines Rechtsnachfolgers veranstaltete Abdruck von Manuskripten ebenfalls dem verbotenen Nachdrucke gleichgeachtet. Dagegen ist als verbotener Nachdruck oder Nachstich nicht anzusehen, somit gestattet: a) die Aufnahme einzelner Themata musikalischer Compositionen in periodisch erscheinende Werke; b) die Benützung einer Tondichtung zu Variationen, Fantasien, Etüden, Potpourris re. rc., welche als selbstständige Geistes-Producte angesehen werden; c) das Arrangement oder die Einrichtung eines TonstückeS für andere oder wenigere Instrumente, als es ursprünglich gesetzt ist. Hat sich aber der Tondichter das Vorrecht der Herausgabe eines Arrangements im Allgemeinen oder doch für bestimmte Instrumente auf dem Titelblatte seines veröffentlichten Werkes ausdrücklich Vorbehalten, so ist jedes vor Ablauf eines Jahres nach dem Erscheinungsjahre der Original-Composition ohne Einwilligung des Tonsetzers oder seiner Rechtsnachfolger veröffentlichte Arrangement als verbotener Nachdruck zu behandeln. d) wird für ein späteres musikalisches oder dramatisches Werk der unveränderte Titel eines früher veröffentlichten Werkes derselben Gattung benützt, so findet die Bestimmung des §. 5 ad d ihre Anwendung. 8- 7. Der zu einem musikalischen Werke gehörige Text des Gesanges wird als Beigabe der Composition betrachtet, daher ihn der Tonsetzer, wenn nicht durch Vertrag etwas Anderes bestimmt worden ist, mit der Composition abdrucken lassen kam. - Vom 3. Februar. 17 Zum Abdrucke des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Dichters erforderlich, sic wird aber, wenn das musikalische Werk zur öffentlichen Aufführung bestimmt ist, in der Art vorausgesetzt, daß Derjenige, welcher die Berechtigung zur Aufführung erlangt hat, auch den Tert zum Bchuse der Benützung bei der Aufführung des TonwerkeS mit Andeutung dieser Bestimmung drucken lassen darf. §. 8. Zu dem ausschließenden Rechte des Urhebers eines musikalischen oder dramatischen Werkes (§. 2) gehört auch jenes der öffentlichen Aufführung (Production), und es ist diese vor Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (§§. 23 und 24) sowohl im Ganzen als mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen ohne Einwilligung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger in so lange verboten, als das Werk nicht durch den Druck oder Stich veröffentlicht worden ist. Als eine solche Veröffentlichung ist nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne in Druck gelegte Eremplare als Manuscript ausgibt, und dieß ausdrücklich auf den Exemplaren ersichtlich ist. Das vom Autor erhaltene Befugniß zur Aufführung berechtiget auch, wenn keine Beschränkung Vorbehalten wurde, zur beliebigen Wiederholung derselben. AuS mehreren gemeinschaftlichen Verfassern eines dramatischen Werkes wird im Zweifel Jeder für berechtigt gehalten-die Aufführung zu gestatten. §. 9. Bei Zeichnungen, Gemälden, Kupfer-, Stahl- und Stciu-stichen, Holzschnitten und anderen Werken der, zeichnenden Kunst, so wie bei plastischen Kunstwerken, ist als verbotene Nachbildung nicht anzusehen: a) wenn die Nachbildung jeder Art sich von dem Originale nicht bloß im Materiale, in der Form oder der Große, Gesetzsammlung XXix. rhejs. 2 18 Vom 3. Februar. sondern durch solche wesentliche Veränderungen in der Darstellung unterscheidet, vermöge welcher sie als ein selbstständiges Kunsterzcugniß betrachtet werden kann; b) wenn ein Kunstwerk als Muster sür die zu einem wirklichen materiellen Gebrauche dienenden Erzeugnisse der Manufakturen, Fabriken und Handwerke benützt worden ist; c) wenn ein durch die.Presse veröffentlichtes Product der zeichnenden Kunst in plastischer Form dargestellt wird, oder d) wenn ein nicht bloß zur Beschauung, sondern zu einem wirklichen materiellen Gebrauche bestimmtes, oder ein nur zur Verzierung eines GewerbS-Productes dienendes Erzeugniß der Plastik durch die zeichnende Kunst mit oder ohne Farben nachgebildet wird. §. 10. Um jedoch in denjenigen Fällen, in welchen die Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nicht entgegenstehen, von dem ausschließenden Rechte der Nachbildung und Vervielfältigung Gebrauch zu machen, muß der Urheber eines vollendeten Kunstwerkes oder sein Rechtsnachfolger sich bei der Veröffentlichung desselben das Recht zu dessen Vervielfältigung ausdrücklich Vorbehalten, und diesen Vorbehalt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ablauf deS Erscheinungsjahres in Ausführung bringen, widrigens jede Nachbildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist. §. 11. Durck die Abtretung des Rechtes der Vervielfältigung eines Werkes der zeichnenden oder plastischen Kunst verliert zwar der Urheber oder sein Rechtsnachfolger das Eigenthum an dem Originale nicht; wird jedoch das Original-Kunstwerk Eigenthum eines Andern, so übergeht, wenn nicht das Ge-gentheil bedungen wurde, das ausschließende Recht, die Ver- Vom 3. Februar. 19 vielfältigung zu veranlassen oder zu gestatten, zugleich auf den Erwerber. 8. 12. Der Handel (Debit) mit Erzeugnissen eines, kraft des gegenwärtigen Gesetzes verbotenen, im, In- oder Auslände veranstalteten Nachdruckes und jeder anderen demselben gleichgeachteten Vervielfältigung wird gleichfalls als verboten erklärt, er mag von Buch-, Kunst- oder Musikalienhändlern, Buchdruckern, Verlegern oder von wem immer, der sich denselben zum Geschäfte macht, unternommen worden sein. II. Abschnitt. Von den Schutzfristen für das literarische und artistische Eigentbum. 8- 13. DaS dem 'Urheber eines literarischen oder artistischen Werkes durch das gegenwärtige Gesetz eingeräumte ausschließende Recht der Veröffentlichung, Nachbildung und Vervielfältigung desselben (Verlagsrecht) erstreckt sick in der Regel nicht bloß auf seine ganze Lebenszeit, sondern kommt auch Demjenigen, welchem eS von ihm übertragen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechtsnachfolgern, noch auf die Dauer von dreißig Jahren nach seinem Tode zu. Das Todesjahr des Autors wird nicht mitgezählt. Ein Heimsallsrecht deS FiScnS oder anderer Personen findet nicht Statt. 8- 14. Ein gleicher Schutz in der Dauer von 30 Jahren, und lwar vom Ablaufe desjenigen zu rechnen, in welchem das Werk zuerst erschienen ist, wird zugestanden: a) jenen Werken, bei welchen auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung (Dedication) oder am Schluffe der 2* 20 Vom 3. Februar. Vorrede der Name des Urhebers nicht ersichtlich ist (anonyme Werke); b) den unter einem anderen als dem wahren Namen des Autors erschienenen (pseudonymen) Werken; jedoch wird hier so, wie im vorhergehenden Absätze, vorausgesetzt, daß nicht auf dem Titelblatte, unter der Zueignung oder am Schluffe der Vorrede der Herausgeber, Unternehmer, Besteller (§. 1) genannt ist, welcher in das volle Recht eines Urhebers tritt. Uebrigens steht die Wahrnehmung der Rechte des anonymen oder pseudonymen Autors dem Verleger des Werkes als Stellvertreter zu. c) Einem oder mehreren genannten Urhebern verfaßten Werke, wenn nicht ein Herausgeber auf die im vorstehenden Paragraphö-Absatze bestimmte Weise ersichtlich ist; d) den erst nach dem Tode des Urhebers zur Veröffentlichung gelangenden (posthumen) Werken, so wie endlich e) der von den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern des Urhebers veranstalteten Fortsetzung einer von dem Letzteren begonnenen Ausgabe seines Werkes. 15. Bei den von Akademien, Universitäten und anderen unter dem besonderen Schutze deö Staates stehenden wissenschaftlichen oder artistischen Instituten und Vereinen herausgegebenen Werken erstreckt sich der gesetzliche Schutz gegen Nachdruck und Vervielfältigung auf die verlängerte Dauer von 50 Jahren. Bei Werken von anderen Gesellschaften und Vereinen tritt die Schutzfrist des vorhergehenden Paragraphen ein. Veranstaltet der Verfasser eines zu einem solchen Werke gelieferten Beitrages eine für sich bestehende vermehrte oder verbesserte Ausgabe dieser seiner Arbeit, so gilt dafür die im §. 13 bestimmte Schutzfrist. §. 16. Bei Werken von mehreren Bänden oder solchen, welche heftweise oder sonst in Lieferungen erscheinen, wird, in so Vom 3. Februar. 21 fern die verschiedenen Abtheilungen zusammen als ein Ganzes betrachtet werden können, die in den Paragraphen 13 bis 15 bestimmte Schutzfrist für das ganze Werk vom Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung gerechnet«; nur wenn zwischen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zeitraum von wenigstens drei Jahren verflossen wäre, sind die vorher erschienenen Bände, Hefte u. s. w. als ein für sich bestehendes Werk, und ebenso die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln. Bei fortlaufenden Sammlungen von Werken, Abhandlungen u. s. w. über verschiedene Gegenstände wird jedes einzelne Werk, es bestehe aus Einem oder mehreren Bänden, Heften u. s. w., als ein Ganzes für sich betrachtet. §. 17. In besonders rückstchtswürdigen Fällen, dann zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern großer, mit bedeutenden Vorauslagen verbundener Werke der Wissenschaft und Kunst können die im gegenwärtigen Gesetze dem Urheber, dessen Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern zugestandenen Schutzfristen von der Staatsverwaltung in Form eines Privilegiums auch noch über die gesetzliche Dauer auf eine wei-rere bestimmte Anzahl von Jahren erstreckt werden. Dieses Privilegium muß jedoch schon vor Beendigung der Herausgabe des Werkes erwirkt, und dessen Dauer auf dem Titelblatte ersichtlich, oder wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht Statt finden kann, durch die öffentlichen Zeitungsblätter der k. k. Provinz, wo das Werk erscheint, bekannt gemacht werden. 8. 18. Die von der Staatsverwaltung unmittelbar ausgegangenen Acte genießen nach ihrer Veröffentlichung den Schutz des Nachdruckverbotes in so lange, als dieses von der Staatsverwaltung nicht aufgehoben wird. 22 Vom 3. Februar. Eine gleiche Fortdauer des Schutzes über die gesetzliche Frist hinaus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbst ersichtlich ist, daß sie auf Befehl der Regierung und mit dem Vorbehalte dieses fortdauernden Schutzes erschienen sind. 8- 19. Nach Ablauf der gesetzlichen oder erweiterten Schutzfristen, oder auch früher, wenn weder ein Erbe noch sonst ein Rechtsnachfolger des Urhebers mehr vorhanden wäre, dürfen die Werke der Literatur und Kunst in beliebiger Form nachgebildet werden; doch bleibt vor dem Eintritte dieses Zeit-puncteS jede frühere darauf abzielende Ankündigung untersagt. 8. 20. Die zweite Auflage oder Ausgabe (8- 1168 a. b. G. B.) eines Werkes genießt gleichen gesetzlichen Schutz gegen den Nachdruck, wie die erste, jedoch unbeschadet des Rechtes zum Nachdrucke der ersten Auflage, wenn von deren Erscheinen der gesetzliche Zeitrarim verstrichen ist. Dasselbe gilt auch von allen weiteren Auflagen im Verhältnisse zu der vorhergehenden. 8- 21. Die zur Drucklegung oder sonstigen Vervielfältigung eines Werkes erlangte Censur-Bewilligung dient nicht zur Entschuldigung, wenn sich zeigt, daß hierbei ein unerlaubter Nachdruck oder eine unerlaubte Nachbildung Statt fand. 8. 22. Das ausschließende Recht zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes (8. 8) erstreckt sich nicht nur aus die ganze Lebenszeit des Autors, sondern kommt auch Demjenigen, welchem es von denselben übertragen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, seinen Erben und deren Rechtsnachfolgern noch bis zum Ablaufe von zehn Jahren nach dem Todesjahre des Urhebers zu. Vom 3. Februar. 23 8. 23. Ein gleicher Schus in der Dauer von zehn Jahren, jedoch vom Tage der ersten öffentlichen Aufführung gerechnet, findet Statt: a) wenn das betreffende Werk mehrere genannte Urheber hat; b) bei anonymen und pseudonymen Werken, ohne Unterschied, ob der wahre Name des Verfassers oder Tonsetzers nach geschehener, wenn gleich nur einmaliger öffentlicher Aufführung bekannt wird oder nicht; c) bei posthumen Werken, d. i. solchen, welche erst nach dem Tode des Urhebers von dessen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern zur ersten Aufführung gebracht werden. §. 24. * Die Vorschrift des Paragraphen 21 gilt auch hinsichtlich der, zur Aufführung eines musikalischen oder dramatischen Werkes erlangten Ceniur-Bewilligung. in. Abschnitt. Bestimmungen über die zu verhängende Strafe und über das Entschädigungsrecht. 8. 25. Der unbefugte Nachdruck und jede demselben gleichgeach-tete Vervielfältigung oder Nachbildung wird an Demjenigen, welcher dieselbe ^veranstaltet oder zu deren Ausführung wissentlich mitgewirkt hat, außer dem Verfalle (Confiscation) der vorhandenen Eremplare, Abdrücke, Abgüsse u. s. w., der Zerlegung des Drucksatzcs, und bei Kunstwerken, in so fern nicht die in den Paragraphen 29 und 30 angedeutete Ueber-nahme von Seite des Beschädigten einträte, auch der Zerstörung der Platten, Steine, Formen und anderer Objecte, welche ausschlieffend zur Ausführung dieser Vervielfältigung gedient haben, mit einer Geldstrafe von 25 bis 1000 Gulden, welche im Falle der erhobenen Zahlungsunvermögenheit in 24 SSöiu 3. Februar. eilte verhältnißmäßige Arreststrafe (§. 26) zu verwandeln ist, bestraft, und es kann nach vorhergegangener, wenigstens zweimaliger Bestrafung dieser Uebertretung nack Maßgabe der Umstände auch der Verlust des Gewerbes verhängt werden. §. 26. Bezüglich des Verhältnisses der Geld- zur Arreftstrafe hat der Maßstab zu gelten, daß ein Strafbetrag von 25 bis 100 Gulden der Arreststrafe von einer Woche bis zu einem Monate, ein Betrag von mehr als 100 bis 400 Gulden aber dem Arreste von einem Monate bis zu drei Monaten, und ein Betrag von mehr als 400 bis 1000 Gulden dem Arreste von drei bis zu sechs Monaten gleichgestellt werde. §. 27. Dem durch die verbotene Vervielfältigung beeinträchtigten Urheber eines Werkes, so wie dessen Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern, steht überdieß das Recht auf Entschädigung zu, und- es ist ihnen mls solche der Werth der von der unbefugten Vervielfältigung abgängigen Exemplare im Verkaufspreise des Originals zuzuerkennen, ohne die Geltendmachung noch weiterer Entschädigungs-Ansprüche auszuschließen. Läßt sich die Stärke der unbefugten Vervielfältigung nicht ermitteln, so ist die Zahl der davon abgängigen Exemplare nach Beschaffenheit der Umstände und mit Berücksichtigung des Befundes der Sachverständigen von der Behörde auf 25 bis 1000 zu bestimmen. Dieselbe Modalität der Ausmittlung des zu vergütenden Schadens findet in der Regel auch dann Statt, wenn eine rechtmäßige Original-Auflage des Werkes noch nicht veranstaltet worden (§. 4, a und b), und das int zweiten Absätze des Paragraphen 29 vorbehaltene gütliche Einverständniß nicht zu Stande gekommen ist. §. 28. Dem Verleger eines Werkes gebührt die Entschädigung nach den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen nur Bom 3. Februar. 25 in so fern, als die Zahl der durch verbotene Vervielfältigung erzeugten und aogängigen Exemplare jene der zur Veräußerung vorräthiger Exemplare des Original-WerkeS nicht übersteigt. Die Entschädigung, welche hinsichtlich der Ueberzahl zu leisten ist, gebührt dem Urheber und dessen Rechtsnachfolgern. In jedem Falle hat der Verleger so viele Original-Eremplare, als ihm selbst vergütet worden sind, dem Urheber unentgeltlich zu überlassen, oder sich auf andere Weise darüber mit ihm auszugleichen. Uebr-gens werden die gegenseitigen Rechte des Autors und Verlegers durch den Verlagsvertrag bestimmt. g. 29. Die in Beschlag genommenen Exemplare und anderweitigen Gegenstände (§. 25) unterliegen, wenn sie nicht von dem Beschädigten auf Abrechnung der ihm gebührenden Entschädigung, jedoch gegen Vergütung der von dem Nachdrucker auf ihre materielle Beischaffung nothwendig und erweislich verwendeten Auslagen, übernommen werden, der Vertilgung, sobald das Erkenntniß in Rechtskraft erwachsen ist. Auch steht eS dem Beschädigten frei, sich mit dem Nachdrucker in dem Falle, wenn vor Erscheinung einer rechtmäßigen Original-Ausgabe der Nachdruck eines Manuscriptes oder einer Nachschrift (§. 4, a und b) veranstaltet worden ist, auf ein Honorar einzuverstehen;'hierdurch wird jedoch ein Verlagsvertrag begründet, welcher zwar die Confiscation, nicht aber auch die Fortsetzung der begonnenen Untersuchung und die gesetzliche Strafe aufhebt. §. 30. Wer mit den Erzeugnissen deS Nachdruckes oder einer demselben gleichgeachteten Vervielsältigung wissentlich Handel treibt (§. 12), ist außer dem Verfalle der betretenen Exemplare noch mit einer Geldstrafe von 25 bis l000 Gulden, oder bei erhobener Zahlungsunvermögenheit mit verhältnißmäßiger 26 Vom 3. Februar. Arreststraft (§. 26) und in Fällen mehrmaliger Wiederholung nach Umständen selbst mit dem Verluste seines Gewerbes zu bestrafen. Zur Entschädigung ist derselbe zur ungeteilten Hand mit Demjenigen verpflichtet, welcher die unerlaubte Vervielfältigung veranstaltet hat. Die verfallenen Exemplare werden vertilgt, so fern sie der Beschädigte nicht auf Abrechnung an seiner Forderung übernehmen will. 8- 31. Die dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider veranstaltete öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit Abkürzungen oder unwesentlichen Abänderungen ist außer der Confiscation der unrechtmäßig benützten Manuscripte (Textbücher, Partituren, Rollen u. dgl.) mit einer Geldstrafe von 10 bis 200 fl. oder bei erhobener Unfähigkeit zur Zahlung einer Geldstrafe mit verhältnißmäßiger Arreststrafe zu ahnden. 8- 32. Dem durch die unbefugte Aufführung beeinträchtigten Autor oder deffen Rechtsnachfolger steht der Anspruch auf volle Entschädigung zu, als welche ihm der ganze, entweder mit Beschlag belegte oder nachträglich zu ermittelnde Betrag der Einnahme von jeder Aufführung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und ohne Unterschied,' ob daS Werk allein oder in Verbindung mit einem anderen zur Aufführung kam, mit Vorbehalt der Geltendmachung etwa noch höherer Entschädigungs-Ansprüche zuzuerkennen ist. IV. A b s ch n i t t. Von der Untersuchungs-Behörde und dem Verfahren. 8. 33. Die Uebertretungen des gegenwärtigen, den Schutz des literarischen und artistischen EigenthumeS bezielenden Gesetzes Bom 3. Februar. 27 find als schwere Polizei - Uebertretungen von den politischen Behörden zu untersuchen und zu bestrafen, und es haben hinsichtlich des Verfahrens, so wie der Verjährung und der sonstigen auf Untersuchung, Ueberweisung, Strafe und Entschädigung Einfluß nehmenden Bestimmungen, die Vorschriften deS II. Theiles St. G. vom 3. September 1803, in so fern in dem gegenwärtigen Gesetze nicht etwas Anderes verordnet ist, in Anwendung zu kommen. Wird ein Befund der Sachverständigen erforderlich, so sind diese bei literarischen Werken aus Schriftstellern, Gelehrten und Buchhändlern; bei Kunstwerken aus Künstlern, Kunstverständigen und Kunst - oder Musikalienhändlern zu wählen. §. 34. DaS Einschreiten der Untersuchungsbehörde geschieht nicht von AmtSwegen, sondern nur auf Begehren des beeinträchtigten Autors oder seiner Rechtsnachfolger. Die Zurücknahme der Beschwerde nach bereits geschehener Einleitung der Untersuchung hat nur auf die Entschädigungsrechte des Beschwerdeführers, nicht aber auch auf die Untersuchung selbst und auf die gesetzliche Strafe eine rechtliche Wirkung. §. 35. Die Beschlagnahme der zur Confiscation geeigneten Ge, genstände ist auf Verlangen des Beschwerdeführers unverweilt zu verfügen, wenn die Eigenschaft deS Urhebers (Bestellers, Unternehmers, Herausgebers) eines Werkes im Sinne des §. 1, und erforderlkchen Falles die Erscheinungszeit des Original-WerkeS nachgewiesen worden ist. Für diesen Beweis ist kein rechtsgiltiges Beweismittel ausgeschlossen. Insbesondere hat dießfalls bei literarischen Werken auch die von dem k. k. Bücher-Revisions-Amte der Provinz, in welcher das Werk erschienen ist, ausgestellte ämt-iiche Bescheinigung, und bei Kunstwerken die glaubwürdig ausgewiesene Veröffentlichung eines vollendeten Kunstwerkes durch die Zeitungsblätter der Provinz, oder die in glaubwür- 28 Lom 3. Februar. diger Form abgefaßte Bestätigung eines unter Aufsicht der Staatsverwaltung stehenden Kunst-Institutes als Beweismittel zu gelten. Will zum Beweise der ersten Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes die übliche gedruckte Annonce benützt werden, so muß ihr eine amtliche Bestätigung, daß die Aufführung wirklich Statt fand, von Seite der politischen OrtSbehörde beigefügt feilt. V. Abschnitt. Von dem Eintritte und Umfange der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 8. 36. Das gegenwärtige Gesetz tritt vom Tage seiner Kundmachung in Beziehung aus alle gegen Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen erscheinenden Werke ohne Unterschied der Nationalität ihres Urhebers in Wirksamkeit. Alle früheren demselben entgegenstehenden oder davon abweichenden Vorschriften werden dadurch außer Kraft gesetzt. §. 37. Dasselbe ist auch zu Gunsten aller bereits vorhandenen und rechtmäßig veröffentlichten Original-Werke in so weit in Anwendung zu bringen, daß dadurch das literarische und artistische Eigentbum an denselben, so fern es sich nicht schon nach den bisherigen Vorschriften auf einen längeren Zeitraum erstreckt, durch zehn Jahre vom Tage der Kundmachung des Gesetzes geschützt- wird. Nur ein vor der Kundmachung erlaubter Weise bereits begonnener oder noch gegen Pränumeration angekündigter Nachdruck oder eine demselben gleichgehaltene Vervielfältigung ist den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen. §. 38. Der durch das gegenwärtige Gesetz gewährte Schutz gegen den Nachdruck und jede andere unbefugte Vervielfältigung Vom 3. Februar. 29 auf mechanischem Wege wird auch allen im Gebiete des deutschen Bundes erscheinenden literarischen und artistischen Werken eingeräumt, nur muß, damit derselbe in Anspruch genommen werden könne, nachgewiesen werden, daß die in dem Bundesstaate, in welchem das Original erschienen ist, gesetzt lich vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten erfüllt worden sind. §. 39. Den im Auslande außer dem deutschen Bundesgebiete erschienenen Werken wird der in diesem Gesetze ausgesprochene Schutz in dem Maße gewährt, als die dießfälligen Rechte den in dem k. k. österreichischen Gebiete erschienenen Werken durch die Gesetze des fremden Staates gleichfalls gesichert sind. Uebersicht. deö Inhaltes nach den Abschnitten und Paragraphen deö Gesetzes. I. Abschnitt. Bezeichnung und Umfang des Autor-Rechtes, ß. 1. Bezeichnung des Urhebers (Autors) eines literarischen oder Kunstwerkes. " §. 2. Rechte des Autors bezüglich der Veröffentlichung und Vervielfältigung seines Werkes. 8. 3. Verbotener Nachdruck und Vervielfältigung im Allgemeinen. 8. 4. Insbesondere bei literarischen Werken. 8. 5. Ausnahmen hiervon. 8- 6. Bei musikalischen Kompositionen. Ausnahmen. 8. 7. GesangStert. §• 8. Recht der öffentlichen Aufführung musikalischer und dramatischer Werke. Ausnahmen davon. 8- 9. Bei Werken der zeichnenden und plastischen Kunst. 8> 10. Vorbehalt der Veröffentlichung eines Kunstwerkes. 30 Vom 3. Februar. $.11. Vervielfältigungsrecht mit oder ohne Uebertragung des Eigenthums. 8. 12. Handel mit unerlaubtem Nachdrucke. II. Abschnitt. Schutzfristen für das literarische und artistische Eigenthum. $. 13. Dauer der Schutzfrist, 30 Jahre nach dem Tode bed Autors. 8. 14. Fortsetzung. 30 Jahre nach dem Erscheinen. $. 15. Fortsetzung. 50 Jahre nach dem Erscheinen. 8. 16. Fortsetzung. Bei Werken in Abtheilungen. Sammlungen. $. 17. Privilegium auf eine verlängerte Schutzfrist. 8. 18. Von der Staatsverwaltung oder auf deren Veranlassung herausgegebene Werke. 8- 19. Aufhören des Verlagsrechtes nach Ablauf des gesetzlichen Termines. 8- 20. Schutz für die zweite und weitere Auflage oder Ausgabe eines Werkes. 8. 21. Die erhaltene Censur-Bewilligung zur Drucklegung eines Werkes entschuldigt den verbotenen Nachdruck nicht. 8. 22. Dauer deö Rechtes zur Aufführung musikalischer und dramatischer Werke. 10 Jahre nach dem Tode deS Autors. 8- 23. Fortsetzung. 10 Jahre von der ersten öffentlichen Ausführung. 8- 24. Anwendung des §. 21 bezüglich der Aufführung musikalischer und dramatischer Werke. III. Abschnitt. Bestimmungen über die Strafe und das Entschädigungsrecht. 8. 25. Bestrafung des verbotenen Nachdruckes n. 8. 26. Verhältnis» der Geld- zur Arreststrafe. 8. 27. Entschädigung des durch den Nachdruck K. Beschädigten. 8> 28. Fortsetzung. Antheil des Verlegers. Vom 3. und 7. Februar. 31 §. 29. Vertilgung der confiscirten Eremplare, oder Ueber-nahme derselben vom Beschädigten. 8. 30. Bestrafung des Verschleißes. Rechte des Beschädigten. §. 31. Strafe der unbefugten Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes. §. 32. Entschädigung des hierdurch Beeinträchtigten. IV. Abschnitt. Von der Untersuchungsbehörde und dem Verfahren. §. 33. Bestimmung der Untersuchungsbehörde und der Norm deS Verfahrens. §. 34. Die Untersuchung wird nicht von AmtSwegen eingeleitet. §. 35. Bedingungen zur sogleichen Beschlagnahme, und Gattung der Beweismittel. V. Abschnitt. Von dem Eintritte und dem Umfange der Wirksamkeit dieses Gesetzes. 8. 36. Beginn und Wirksamkeit deS Gesetzes. 8. 37. Rückwirkung auf früher erschienene Werke. 8. 38. Gleichstellung der Unterthanen der deutschen Bundes staaten. 8. 39. Reciprocität bezüglich der. in anderen auswärtigen Staaten erscheinenden Werke. 7. Gewerbs - Concessions - Taren - Aufhebung. Nachdem es sich ergeben hat, daß bei einigen BezirkS-obrigkeiten noch GewerbS-ConcesfionS-Taren eingehoben werden, so hat die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 31. December 1846, Z. 37,801, die Einhebung jeder Tare aus dem- Titel der Gewerbsverleihungen einzustellen befunden. Wovon das k. k. Kreisamt zur weiteren Kundmachungs-Veran-laffung mit dem Bedeuten in die Kenntniß gesetzt wird, daß nach dem weiteren Inhalte des erwähnten hohen Hoskanzlei- 32 Vom 7. und 13. Februar. Decretes vom 31. December 1846 wegen Aufhebung der, auf einer a. h. Bewilligung beruhenden Gewerbs-Verleihungs-Taren in Gratz unter Einem bei Sr. k. k. Majestät der aller-unterthänigste Antrag gestellt worden ist, worüber die a. h. Entschließung seiner Zeit dem f. k. Kreisamte wird bekannt gegeben werden, daher gegenwärtig bei dem Magistrate Gratz dieser Tarbezug noch nicht einzustellen ist. Gubernial-Verordnung vom 7. Februar 1847, Nr. 962 ; an die k. k. Kreisämter. 8. Vorschrift wegen Tragens der Uniform des Johanniter- Ordens. Es ist die Frage angeregt worden, ob die dem k. k. Kreisamte mit hierortiger Verordnung vom 23. October v. I., Z. 23,584, bekannt gegebenen a. h. Entschließung vom 15. September v. I., welcher zu Folge das Tragen der Uniform ausländischer Orden nur bei Ordensfesten, außerdem aber in den österreichischen Staaten nicht statt findet, auch auf den Johanniter-Orden Anwendung habe. Zur Beseitigung aller allfälligen Zweifel und Lösung etwaiger Anfragen wurde von dem hohen Hofkanzlei-Präsidium unterm 20. v. M., Z. 43,378, Nachstehendes bemerkt: Mit dem Johanniterorden war, als einem besonderen privilegirten Institute, immer das Recht, die Uniform zu tragen, verbunden. Wenn daher Se. Majestät Jemanden die a. g. Bewilligung zur Aufnahme in den genannten Orden zu er-theilen geruhen, wird des Befugnisses, die Ordensunisorm zu tragen, gar nicht erwähnt, während bei anderen ausländischen Orden zugleich mit der Bewilligung zur Annahme derselben auch die Erlaubniß, die diesem Orden entsprechende Uniform, jedoch nur bei Ordensfesten zu tragen, ausdrücklich ertheilt wird. Gubernial-Verordnung vom 13. Februar 1847, Zahl 2951 ; an die k. k. Kreisämter. Vom 15. Februar. 33 9. Dr. Warburg's Fieber-Tinctur-Erzeugungs- und Verkaufs-Bewilligung. Seine f. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 30. v. M. dem gegenwärtig in Wien befindlichen Doctor der Arzneikunde, Carl Warburg, jedoch nur für seine Person, nicht aber für allsällige Nachfolger und Erben, die Erzeugung und den Verkauf der von ihm gegen Wechsel - und typhöse Fieber entdeckten Tinctur, unter der Bedingung der genauen Beobachtung der nachstehenden Modalitäten allergnädigst zu gestatten geruht: 1. Daß vr. Warburg in Wien ein Laboratorium zur Verfertigung seiner Tinctur errichte, und stets mit einem demBe-darfe für die Monarchie entsprechenden Vorrathe der Ingredienzen versehen sei. 2. Daß er diese Tinctur nur unter seiner unmittelbaren Aufsicht und Leitung in gleich guter Qualität, wie sie bisher an die öffentlichen Spitäler in Wien abgeliefert wurde, verfertige, und keine anderen wie immer gearteten gesundheitsschädlichen Beimischungen sich dabei erlaube. 3. Daß diese Tinctur in die von ihm eingeführten, eigends gepreßten Fläschchen gefüllt, ordentlich verkorkt, mit seinem Familiensiegel und der hierzu zur Hindanhaltung von Verfälschungen mit einer besonderen Maschine gedruckten Etiquette versehen werde. 4. Wird der von ihm festgesetzte Preis von 2 fl. 30 kr. E. M. pr. Fläschchen allgemein zur Basis angenommen, und darf somit nicht überschritten werden. 5. Hat Dr. Warburg in Wien oder dessen nächster Umgebung ein Haupt-Depot, welches derselbe nachträglich der Landes,telle anzeigen soll, zu errichten, von wo aus die zum Gesetzsammlung XXIX. Theil. Z 34 Vom 15. Februar. Bezüge, Hindangabe an Kranke, und zum Handel mit Arzneien Berechtigten diese Tinctur in stets guter Qualität erhalten können. 6. Darf diese Tinctur nur allein unter der Benennung: „Warburgs Fieber-Tinctur" und außer den zur Ausfolgung an Kranke ermächtigten Apothekern, so wie den, zur Haltung von Hausapotheken nach den bestehenden Vorschriften berechtigten Aerzten und Wundärzten, von Niemanden unmittelbar an Kranke, von den Ersteren nur, gleich den, mit einem in der österreichischen Medikamenten - Tarordnung vom Jahre 1836 bezeichneten Arzneikörpern über ordentliche Verschreibung eines hierzu befugten Arztes oder Wundarztes hindangegeben, oder nach Umständen aus ihren Hausapotheken dispensirt werden. 7. Wird ausnahmsweise den Materialisten der Verkauf dieser Tinctur int Großen, jedoch bloß an Apotheker und an zur Haltung von Hausapotheken berechtigte Aerzte oder Wundärzte, unter genauer Ueberwachnng der Sanitätspolizei, gestattet. 8. Der nicht erlaubte unmittelbare Verkauf an Kranke, oder zum Handel und zum Bezug von Arzneien nicht Berechtigte, von Seite des Erzeugers oder aus seinem Depots oder von Materialisten, wird nach den Bestimmungen der §§. 109 und 110 des St. G. H. Th. die Ausfolgung dieser Arznei von Seite der Apotheker ohne ordentliche Verschreibung eines hierzu befugten Arztes aber als schwere Polizei - Uebertretuug nach dem 13. Absätze des der Medikamenten-Tarordnung vom Jahre 1836 vorgedruckten Circulars der nied. östr. Regierung vom 26. Februar 1836 bestraft werden. 9. Jede erwiesene Verfälschung dieser Arznei wird nach den bestehenden Vorschriften gleich denen, welche sich die Verfertigung einer falsch oder schlecht zubereiteten Arznei zu Schulden kommen lassen, somit nach §. 104 II. Thl. St. G. bestraft. 10. Den öffentlich angestellten Aerzten wird es gestattet, diese Tinctur, gleichwie alle übrigen officinellen Präparate in dazu geeigneten Fällen aus den öffentlichen Apotheken zu ver- Vom 15. und 20. Februar. 35 schreiben, oder nach Umständen auch in Epidemie- und Endemie-Lorfallenheiten, ans Rechnung öffentlicher Fonde gegen dem zu dispensiren, daß dabei kein Procenten - Abzug Statt zu finden hat. Hiervon wird in Folge h. Hoskanzlei-Verordnung vom 2. d. M., Z. 3747, das k, k. Kreisamt zur weiteren Verfügung in Kenntnifi gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 15. Februar 1847, Nr. 3177; an die k. k. Kreisämter. 10. lieber die Stämpelpflicht der Empfangscheine über zurückgestellte Urkunden und der Quittungen über zurückgestellte Diensteantionen. In der Anlage erhält das k. k. Kreisamt die von der k. k. steierm. illyr. vereinten Cameral-Gefällen-Verwaltung unterm 31. v. M., Zahl 985, anher mitgetheilte Abschrift deö an die !. !. Cameral - Gefällen - Verwaltung für Mähren und Schlesien erlassenen h. Hofkammer-Decretes ddo. 17. Jänner 1847, Zahl 49,305, über die Stämpelpflicht der Empfangsscheine über zurückgestellte Urkunden und der Quittungen über zurückgestellte Dienstcautionen zur Wissenschaft und weitern Verfügung. Gubernial-Verordnung vom 20. Februar 1847, Nr. 3042; an die k. k. Kreisämter. Ad Gub. Xrum. 3042. Abschrift beS an die k. k. Cameral - Gefällen. Verwaltung für Mähren und Schlesien von der k? k. allgemeinen Hofkammer unterm lU Jänner 1847, Zahl 49,305/3343, erlassenen Dekretes. In Erledigung des Berichtes vom 13. November v. I., Z. 9799, dessen Beilagen zurückfolgen, wird der k. k. — be- 3* 36 Vom 20. und 24. Februar. deutet, daß die Empfangscheine über zurückgestellte Urkunden allerdings dem Stämpel unterliegen. Eben so sind die Quittungen über zurückgestellte Dienst-Cautioncn, dieselben mögen int Baren erliegen, oder bei dem k. k. Staatsschulden-Tilgungssonde angelegt gewesen seyn, oder in Staatsschuldverschreibungen bestanden haben, dem Stämpel nach den in dem Gesetze ausgedrückten Bestimmungen unterworfen, da diesen Quittungen weder durch das Stämpel- und Targesetz, noch durch eine nachträgliche Vorschrift die Stämpelfteiheit zugestanden wurde. Zugleich wird die k. k. — ermächtigt, rückstchtlich der dieser Weisung vorausgegangenen Fälle, in so fern sich früher nicht in diesem Sinne benommen wurde, von dem Strafverfahren abgehen zu dürfen. 11. Bei Dienstreisen der Beamten werden die Ertra - Postgebühren für die Beförderung außer den Poststraßen nur für die Fälle der wirklichen Benützung vergütet. Die hohe k. I. allgemeine Hofkammer hat aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage, betreffend die Anwendung des §. 40 der Fahrpost-Ordnung vom 1. December 1838 mittelst Decretes vom 29. v. M. , Z. 598, zu eröffnen befunden, daß die. Aufrechnung des mit dem §. 40 dieser Fahrpostordnung für die Beförderung außer der Poststraße gegen das gewöhnliche Ausmaß der Ertrapostgebühren um einen Biertheil erhöhten Ritt- und Trinkgeldes bei Dienstreisen der Beamten nur für die Fälle der wirklichen Benützung der Postanstalt und zwar gegen legale Nachweisung der bestrittenen Auslage mittelst Postquittungen, und in der Beschränkung auf Entfernungen von Vier Meilen gestattet ist. Gubernial-Verordnung vom 24. Februar 1847, Nr. 3115; an die k. k. Kreisämter. Vom 25. Februar. 37 12. Ueber den Zeitpunct, in welchem Veränderungen im Grund-und Häuserstener-Objecte anzuzeigev sind. Nach den bisherigen Wahrnehmungen sind viele Aende-rungen im Grund - und Häusersteuer-Objecte entweder gar nicht angezeigt worden, oder wenn sie nach wiederholten Aufforderungen zur Kenntniß der Landesstelle gelangten, waren seit dem Zeitpuncte der eingetretenen Aenderung oft schon Jahre verlaufen. Abgesehen, daß bei der Vernachläßigung solcher Anzeigen die Evidenz des Catasters leidet, tritt dabei auch noch die Folge ein, daß Kontribuenten, deren steuerbare Objecte durch Elementar-Unfälle ganz „oder zum Theile zerstört, oder für öffentliche Zwecke, Straßen , Caffäle rc. abgetreten wurden, wenn sie den Abfall .auch rechtzeitig ihrer Bezirksobrigkeit angezeigt haben, dennoch die Steuern durch Jahre fort bezahlen müssen, da nach den Vorschriften der Cataster-Evidenzhaltung und nach der Ordnung der. Steuer-Administration alle im Verlauf« eines Vekwalsiutgs --Jahre»., und zwar mindestens drei Monate vor dessen Ablauf, zur KeffNtzchß.-HMMndes-sielle gebracht^,jWth.^uffgM^Mftzhm.inächstsolgenden Verwaltungs-Jahre angesangey/chei her Besteuerung berücksichtigt werden dürfen, ohne daß für. dgtz Vergangene eine.Steuer-Rückvergütung Statt finden dach z Utn für die Zukunft solchen Uebelstanv zu beseitigen, findet die Landesstelle in Folge der von der hohen k. k. vereinigten Hofkanzlei mit Decret vom 30. Juli v. I., Zahl 25,195, erhaltenen Ermächtigung festzusetzen h Die Bezirksobrigkeiien haben alle Aenderungen im Grund-neun-Lw/ecte,'wie sie in Folge der Schlüßbestimmung 38 Vom 25. Februar. des §. 19 der mit hierortiger Verordnung vom 6. Juli 1841, Zahl 1942, bekannt gemachten Anleitung zur Evidenzhaltung des allgemeinen Catasters zu ihrer Kenntniß gelangen, längstens bis Ende Februar eines jeden Jahres dem k. k. Kreisamte mittelst eigener, für jede Steuer-Gemeinde abgesondert zu verfassender Ausweise, und zwar bei Aenderungen im Grundsteuer-Objecte nach dem Formulare bei vorgekommencn Grund-stheilungen aber nach dem Formulare B, zur weiteren Vorlage an die Landes-Stelle anzuzeigen, damit ihre geometrische Untersuchung und^Aufnahme durch die hierzu bestimmten Evidenzhaltungs-Geometer noch in demselben Jahre eingeleitet werden kann. 2. Jene - Bezirksobrigkeiten, in deren Bezirke weder Objects-Aenderungen, noch Grundtheilungen vorgekommen sind, haben in'derselben Frist negative Anzeigen zu erstatten, für deren Richtigkeit sie verantwortlich bleiben. 3. Hat die Aufnahme der angezeigten Aenderungen Statt gefunden, und ist der Bezirksobrigkeit der Ausweis über den geometrischen Befund zugekommen, so hat dieselbe immer längstens binnen vier Wochen vom Tage des Empfanges die geometrischen Ausweise über Objects-Aenderungen, sammt den darüber verfaßten Grunder-trags-Veränderungs-Ausweisen zur Würdigung und zur Entscheidung, und wenn keine Anstände bestehen, zur Berücksichtigung bei der nächstjährigen Steuer-Repartition (nach §. 36 der gedachten Anleitung), durch das Kreisamt der Landesstelle vorzulegen. 4. Sollten diese sub 1, 2, 3 vorgezeichneten Termine nicht eingehalten werden, so hat die betreffende Bezirksobrigkeit einen Strafbetrag von fünf Gulden Conventions-Münze, dessen Nachsicht nur der Landesstelle und im Wege der Berufung der hohen k. k. vereinigten Hof- Vom 25. Februar. 39 kanzlet Vorbehalten ist, zu erlegen, wobei es dem Kontribuenten, welchen es betrifft, freigelassen wird, von der Bezirköobrigkeit auch den Ersatz jenes Steuerbetruges, den er wegen jener Termins-Ueberschreitung etwa ungebührlich einzahlen mußte, anzusprechen. Endlich 5. haben diese Bestimmungen auch für die Aenderungen im Objecte der Gebäude-Claffensteuer zu gelten, weßhalb festgesetzt wird, daß die Abfälle, wie sie nach der Bestimmung des §. 14 in der Anleitung zur Evidenzhaltung des allgemeinen Catasters für die Gebäude-Clas-sensteuer zur Kenntniß der Bezirksobrigkeit gelangen, längstens binnen vier Wochen, der Zuwachs aber innerhalb vierzehn Tage, nach Ablauf der im §. 16 der Anleitung zur Anzeige für die Contri-buenten bestimmten vierwochentlichen Frist, entweder in Folge dieser Anzeige, oder von Amtswegen zur Entscheidung gebracht werden müssen, widrigens bei Nichtzuhal-tung dieser Fristen die sub 4 festgesetzte Strafe unfehlbar einzutreten hat. Gubernial-Currende vom 25. Februar 1847, Nr. 3832. fig ' |ČS. ijilnoS hivtš &‘j Moor , p ... ,ijl:,. - • i« nd »(.;•/ M« ‘irj'fiftJifii-j ; m ■ ; . v'nii.?«.d ,§spr/.'U'. or;'! ‘V :(ip8' d» »«* 8» rt is '^ildnS- .Hwi'isu:. .... rnl$s>iüiTi^Wb ni a)8(!m>dn>W sil Hiš 'in'; ch . . 0i-')Kn»dic9. ■! - ßwilbiMifc n* .g • gmijn.-iiitj s]»jž)xsd«Bds»W sid f«? cjiftn|»ž). rophtturfiir. W_, fitun ,n3e«»]>8 jbifiJidt-51 &(bo#/tfg. n ■ : i * o 05 j * n 5 n u - ' ir ß n h UtsMli <¥ §M M . rt-KI '-r-kräs'L ;f.S wo« sdosnuMpmrjM , - ; i,‘ K f ' t \ 1; V ’. tlyVC- i/ič :";fvtTi \Tt;?OU’< . k •;? £/6ftCf .!$iK', f« m m r dr r tu 3 . r ntifktr WLBkMZ L ^ .1% v !>•: Koci . t i:ey dr it- ich z7 36 drr gedächier? An ;VR ch daS Krei-K-:, 1 ■ Pann^iu iv.- •dp.^v1. i ■ 1C • L »■' .. • . i v' j i't? tcu ' vibcn .. t' . ' - 6m >v. ' krit tint v. , M MM, /l Kachu i;: •; . uti im ■K. '.'•. ' • :•<£ ' . f. verei. glc lot .jhiivhS č£i «M -jrtbtß ffsnsdn&jg 73<$ tz7,4ssstk .ptnic. mni? j Formulare A. Kreis Steuerbezirk ' •L 71' J? J|. |.j(f':S?i,se .M? - rs s Berzeichniß der in der Steuergemeinde—............. im Jahre................ eingetretenen Aenderungen im Grundsteuer-Objecte. I ji j m (Für jede Steuergemeinde ist ein abgesondertes Verzeichniß zu verfassen.) 42 Vom 25. Februar. r Der Anmeldung oder Erhebung Des Desitzers j Der geänderten Parzelle Flächen- maß Sr ''i O SR- SS t: Š >r5~ o K <55 XX « S Z '—• <5 Š ® ig: 3 Tag Ge- schäfts- Zahl e- o in s-J □ 1 I N. N. i N. N. 4 Wiese I. 1 201 2 K N- N. N. 7 Aecker IV. 1420 N N. N. N. 8 Acker IV. 1422 N. N. N. N. 10 Acker in. 648 3 N. N. N. N. 23 Huth- i. 78 weide N. N. N. N. 26 Huth- i. 81 weide 4 N. N. • ' " N. N. 138 78, Weingar- ten ii. 360 5 N. N. N. N. 148 Weg ' 400 Vom 25. Februar.' 43 Ursache der eingetretenen Aenderungcn. Ein Theil davon durch hohe Wässer abgerissen. Wegen Erweiterung der Straße in die Nachbar-Gemeinde N. N. Theile dieser Parzelle zur Straße abgetreten. Zur Erbauung der neuen Chaussee nach N. N. Theile abgetreten. Wegen eines Vorgefundenen ursprünglichen Vermessungs-Fehlers der Flächen-Inhalt zu klein angegeben. Wegen Erbauung eines neuen Hauses. K •tmb3o?i .čS 'mo'd. . ■*K£ °—- er-ge« - v- ..If, fv ■»jiiVrrtml mimK'-U - ,|,hz- 1. , ■.i.' , - N . ... ■ }■ , . „ --.rttchrrmoE n$tbi’ Mich« • .PrMMse, oftn ?■>&** " .;nd»»>f>nn tih n tf{ -.-d • ■ >,mr,A ji j»i‘in 6»nb. .. r»tz- ./ Formulare B. - Kreis Steuerbezirk Verzei chniß der. in der Steuergemeinde.. im Jahre ........... vorgekommenen Grundtheilunge». (Für jede Steuergemeinde ist ein abgesondertes Verzcicbniß vorzulegcn.) 46 Vom 25. Februar. Der Aumeldung oder Des bisherigen Besitzers Der getheilten Parzelle Veranlassung der Theilung Erhebung von Amtswegen l=: » E U Cultur- It to ~ d=L o a- .^ag Ge- schäft <5 " C r-» a0(r! rr o K C % Gattung <5 'f' _* □ i N.N. N.N. 4 Sicker n. 2 7 Gewähr- Auöschei- dung 2 N.N. N.N. 26 Garten i. 278 Erbauung eines Hauses 3 NN. N.N. 30 Hochwald hi. 4 12 durch Verkauf 4 N.N. N.N. 46 Weingar- ten ii. 406 wegen Erbschaft 5 N.N. N.N. 16 48 Wiese n. 1 402 Erbauung der N.N. Eisenbahn Vom 25. Februar. 47 D e V i n z e l n n T h e i I-e - I | Ä- W gesetzliche Eigenschaft Besitzer 1 - er e s - Rustical Cultur- -C i-urv ; 1 D s ■g § n 4® ID y t: § g s o SÖ- « 55 5 fl t.5 * >7~' L t to^ w E rr o % Gattung e Ä □ s s 55 2 i N.N. N.N. 4a Acker n. .1 3,5 i — — 4b 1 3,5 3 i N.N. N.N. 278a Garten i. 238 i 278b /Bauparizelle als \ Garten i. 40 3 1 N.N. N.N. 30a (Hochwalv in 2 800 1 N.N. N.N. 30b Hochwald m. 1 1 N.N. N.N. 30c Hochwald m. 812 2 1 N.N. N.N. 46a Weingart. n. 203 1 N.N. N.N. 46b Weingart. n. 203; 602' 3 i N.N. N.N. 16 48a Wiese n i ' Eisen- 48b Wiese n. 208' bahn i N.N. N.N. 16 48c Wiese ii. 1192 1 i j ! ♦ 48 Vom 3. und 5. März. 13. Die Bestätigung der Waldabstockungs - Verträge der Untertanen mit Nichtgewerken wird dem Gubernium überlassen. Mit Bezug auf die hierortigen Intimate vom 28. Februar und 14. August 1816, Zahlen 4633 und 18,362, wird dem k. k. Kreisamte erinnert, daß die h. Hoskanzlei mit Verordnung vom 18. Februar d. I., Zahl 4547, das Gubernium ermächtigte, nun auch die Waldabstockungs-Verträge der Un-terthanen mit Nichtgewerken — gegen Aufrechthaltung der Wald-Cultur und der Forstgesetze in eigener Wirksamkeit zu genehmigen. Gubernial-Verordnung vom 3. März 1847, Nr. 4230; an die k. k. Kreisämter. 14. Betreffend das Nebereinkommen zwischen der k. k. österreichischen und der herzoglich Anhalt-Bernburg'schen Regierung über die Ausdehnung der nach den Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1817 den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten bei Vermögens - Erportationen zuftehenden Freiheit von allen Rachstenern auf die Provinzen des österreichischen Kaiserstaates , welche nicht zum deutschen Bunde gehören. Nach einerf Eröffnung der k. k. geheimen Haus-, Hos->unv Staatskanzlei vom 11. Februar d. I. ist die k. k. österreichische und die herzoglich Anhalt-Bernburg'fche Regierung mittelst ausdrücklicher, bei der genannten Haus-, Hof- und Vom 5. März. 49 Staatskanzlei am 28. Jänner d. I. ausgewechselter Ministe-rial-Erklarungen dahin übereingekommen, daß die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1817 über die den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten bei VermögenS-Er-portationen aus einem in den andern Bundesstaat zustehende Freiheit von allen Nachsteuern (jus detractus gabella emi-grationis) auch auf die Provinzen des österreichischen Kaiserstaates, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, wechselseitig ihre Anwendung finden sollen, und zwar rücksichtlich der ungarischen Länder, in so fern jene Abgaben in die l. f. Cassen fließen, rücksichtlich der übrigen Provinzen aber ohne alle Beschränkung. Diese Uebereinkunft wird in Folge hohen Hoskanzlei-De-cretes vom 20. Februar d. I., Zahl 4960, zur Wissenschaft und Nachachtung allgemein kund gemachr. Gubernial-Currende vom 5. März 1847, Nr. 4448. 45. T no3 . Juridische Studien nachtragen zu dürfen, wird auf sänuur-liche Practikanten aller Gefällsämter ausgedehnt. Die hohe Studien-Hofcommiffion hat unterm 21. v. M., Zahl 1007, Folgendes erlassen: „Laut eines von der k. k. allgemeinen Hofkammer initge-theilten allerhöchst resolvirten Vortrages haben Se. k. k. Majestät die mit den allerhöchsten Entschließungen vom 29. Juni und 3. October 1839 den Amtspractikanten der ausübenden Gefällsämter zugestandene Begünstigung der Nachtragung der juridisch-politischen Studien auf alle Gefälls-Amtspractikan-ten ohne Unterschied, ob dieselben zur Zeit des Ansuchens um die Bewilligung dieser Nachtragung sich gerade bei einem ausübenden Amte, oder bei einer Gefälls-Behörde, oder bei einer anderen Gefälls-Abtheilung im Dienste befinden, auszudehnen geruht." Gtsetzsammluiig XXIX. Theil. 50 Vom 5. und 6. März. Wovon das Direktorat, mit Beziehung auf die mit dem hierortigen Erlasse vom 1. December 1839, Zahl 20,381, bekannt gegebene hohe Studien-Hofcommissions-Verordnung vom 30. October 1839, Zahl 7195, zur Amtswissenschaft in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 5. März 1847, Nr. 4916; an das juridische Studien-Directorat. 16. Erweiterung des Wirkungskreises der Kreisämter, hinsichtlich der Bewilligung zur Veräußerung von Gemeinde-Realitäten. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 13. Februar d. I. die Erweiterung des Wirkungskreises der k. k. Kreisämter hinsichtlich der Bewilligung zur Veräußerung von Gemeinde-Realitäten und Rechten der Städte, Märkte und Dörfer in der Art zu genehmigen geruht, daß die Kreisämter ermächtiget werden, diese Bewilligung zu erthei-lcu, wenn der Werth dieser Realitäten oder Rechte 500 fl. CM. nicht übersteigt, wenn die Veräußerung im öffentlichen Lizitationswege vorgenommen, wenn die Bewilligung dazu von den betreffenden Gemeinden uachgesucht wird, und wenn die Commune das zu veräußernde Object nicht bedarf, dieses sonst von der Gemeinde zu keinem angemessenen Nutzen gebracht werden kann. Wenn über den obigen Werth von 500 fl. keine Verträge oder sonstigen Nachweise vorhanden sind, so ist solcher nach der vorzunehmenden Schätzung zu bestimmen. Der Erlös von Gemeinde-Realitäten und Rechten ist wieder fruchtbringend als Stammcapital zu verwenden. Den Kreisämtern steht auch die Bestätigung der Con-tracte über solche Veräußerungen zu. Hiervon sind die unter der unmittelbaren Leitung der Landesstelle stehenden Provinzial-Hauptstädte ausgenommen. Vom 6. und 16. März. 51 In Bezüg auf die Veräußerung solcher Realitäten außer dem Versteigerungswege hat es bei den bestehenden Vorschriften zu verbleiben. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in Folge h. Hofkanzlei-Verordnung vom 19. Februar 1847, Zahl 5502, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Veordnung vom 6. März 1847, Nr. 4614; an die k. k. Kreisämter. 17. Polizei-Gesetz für die Eisenbahnen. Seine Majestät haben laut hohen Hofkanzlei-DecreteS vom 7. März d. I., Nr. 5805, zum Schutze des Verkehres auf den Eisenbahnen, welche mittelst Dampfkraft betrieben werden, und zur Erhaltung der bei dem Betriebe nothwendigen Ordnung und Sicherheit mit allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1847 das nachfolgende Gesetz zu erlassen und zu befehlen geruht: daß dasselbe in den allerhöchsten Staaten, wo solche Eisenbahnen bereits bestehen, oder noch errichtet werden, mit Ausnahme von Ungarn und Siebenbürgen, vom Tage der Kundmachung an, genau und in so lange beobachtet werde, bis weitere Wahrnehmungen und Erfahrungen die Erlassung anderer Bestimmungen nothwendig oder räthlich machen. I. Verpflichtungen der Unternehmungen ^und ihrer Angestellten. 8. 1. Wenn der Bau einer Eisenbahn oder einer Strecke derselben, zu deren Errichtung eine Priv at - G esellschaft die Bewilligung erhalten hat, und die mittelst Dampfkraft betrieben werden soll, nach dem von den Behörden genehmigten Project« vollendet ist, und die Bahn oder deren Strecke dem Verkebre eröffnet werden will, so ist, bevor die Eröff« 4» 52 Vom 16. Marz. nung Statt findet, um die Bewilligung hierzu bei der Landesstelle, in deren Bereich der Betrieb in Wirksamkeit treten soll, für den Fall aber, als der Betrieb gleichzeitig auf dem Gebiete von mehr als einer Landesstelle in Ausführung gebracht werden soll, bei derjenigen Landcsstelle, die in dem Standorte der Direction der Gesellschaft ihren Sitz hat, das Ansuchen zu stellen. §. 2. lieber dieses Ansuchen ist eine aus politischen und technischen Beamten zusammengesetzte Commission abzuordnen, welche darüber die Untersuchung zu pflegen hat, ob die Bahn und die zu derselben gehörigen Gegenstände, dann die zur Verhüthung von Unglücksfällen erforderlichen Herstellungen und Vorsichten in eine« Art ausgeführt sind, so wie die Fahrbetriebsmittel und überhaupt alle für den Betrieb erforderlichen Gegenstände in einer solchen Beschaffenheit und Menge zur Verfügung stehen, endlich für die bei dem Eintritte von Unglücksfällen zur Unterstützung, Rettung oder zur Abwendung größerer Gefahren dienlichen Mittel und Geräthe dergestalt Vorsorge getroffen ist, daß ein regelmäßiger, ungestörter und gesicherter Betrieb mit vollem Grunde erwartet, bei Unglücksfällen aber schleunige Hilfe geleistet werden kann. In Bezug auf die Betriebsmittel hat insbesondere zur Richtschnur zu dienen: daß der Gebrauch vonLocomotiven, welche mit weniger als drei Räderpaaren versehen sind, nicht gestattet ist. §. 3. Nach Maß des Erfolges der Untersuchung hat die Landesstelle die Bewilligung zur Eröffnung des Betriebes zu er-theilen, oder die Bedingungen vorzuzeichnen, welchen vor der Eröffnung Folge zu leisten sein wird. §. 4. Zum Behufe der Eröffnung des Betriebes der von der Staats-Verwaltung erbauten Bahnen ist unter der von der berufenen Behörde zu liefernden Nachwetsung, Vom 16. März. 53 daß alle Erfordernisse für diesen Zweck erfüllt sind, die allerhöchste Entschließung Seiner Majestät einzuholen. §. 5. Jede Bahn, für welche die Bewilligung zum Betriebe schon ertheilt worden ist, muß stets im fahrbaren Stande erhalten werden, und die der Beförderung entgegenstehenden Hindernisse sind so schleunig als möglich zu beseitigen. Eben so müssen die zur Bahn gehörigen Gegenstände und Herstellungen, die Fahrbetriebsmittel mit der zur Voll* ziehung der festgesetzten Fahrten nöthigen Anzahl, dann alle im §. 2 bezeichnten sonstigen Gegenstände, stets in einem guten, zur Benützung geeigneten und die volle Sicherheit des Betriebes verbürgenden Zustande erhalten werden. Es ist endlich das Betri ebs p ersona le jederzeit in jener Anzahl und mit jenen Eigenschaften zu bestellen, und es sind demselben alle Mittel deS Betriebes dergestalt zur Verfügung zu stellen, daß die Geschäftsführung und die Erfüllung der diesem Personale obliegenden Verpflichtungen mit der gehörigen Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit Statt finden kann. §. 6. Die F ach r o rdnung, welche durch die Zeit, für die |fte jedesmal festgesetzt wird, sorgfältig zu beobachten ist, und rücksichtlich deren die bezeichneten Absahrtsstunden und die W stimmte Fahrzeit, wenn nicht unvorhergesehene und nicht zu beseitigende Ursachen daran hindern, genau eingehalten werden soll, ist ucbfi den Fahrpreis-Tarifen für Personen und Sachen znr öffentlichen Kenntniß zu bringen und in allen Bahnhöfen und Aufnahmsplätzen zur allgemeinen Einsicht anzuheften. Außerdem sind die Bedingungen der Aufnahme der Personen, ihres Verhaltens vor, während und bei der Beendigung der Fahrt, dann die Bedingungen der Ueber-nahme, der Beschaffenheit der auszugebenden S a ch en, der Urkunden, von welchen sie begleitet sein müssen, endlich jene der 54 Vom 16. März. Erfolglaffung und der Bestätigung über die Aufnahme und die richtige Aussolgung allgemein bekannt zu machen. In diesen Kundmachungen ist insbesondere zu bemerken, daß die Reisenden, welche aus der Bahn befördert werden, die rücksichtlich der Reiseurkunden bestehenden gesetzlichen Vorschriften genau zu befolgen haben, und die einer gefälls-ämtlichen Behandlung unterliegenden Sachen derselben gehörig zu unterziehen sind. Aenderungen des Fahrpreist a rises, in so ferne sie eine Erhöhung der Preise bezwecken, und Aenderungen in den Fahrbedingungen sind vierzehn Tage früher, bevor sie in Wirksamkeit zu treten haben, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. §. 7. In Bezug auf die Beförderungszeit darf keine größere Fahrschnelligkeit Statt finden, als eine solche, mittelst welcher Züge, die zur Beförderung von Personen bestimmt sind, eine Wegeslange von sechs Meilen in der Stunde, und Züge, mit welchen bloß Lasten befördert werden sollen, eine Wegeslänge von vier Meilen in der Stunde zurücklegen. Dieses höchste Ausmaß der Schnelligkeit ist jedoch zu verringern, wenn es überhaupt die Verhältnisse einer Bahn oder einer Bahnstrecke nothwendig machen, oder wenn insbesondere die bei einzelnen Fahrten sich ergebenden Ereignisse die Mäßigung gebieten. Die Fälle, in welchen die Schnelligkeit jederzeit zu ermäßigen ist, sind dem Betriebspersonale in den Dienstesvorschriften (§. 8) zur Richtschnur vorzuzeichnen. §. 8. Die verschiedenen Classen des Betriebspersonales sollen mit Dienstvorschriften betheilt werden, in welchen die ihnen obliegenden Pflichten und die zur Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes geeigneten Vorschriften, welche ihnen insbesondere zur Richtschnur zu dienen haben, genau und umständlich zu bezeichnen sind. 55 Vom 16. März. Die Dienstvorschriften für die Bahnwächter, Bahnaufseher, die technischen Stationsbeamten, für Diejenigen, welche die Züge vor der Abfahrt zu untersuchen haben, die Heizer, Locomotivfuhrer, die Individuen der Werkstätten, welche zur unmittelbaren Ueberwachung in Bezug auf die Instandhaltung und Vorbereitung der Locomotive aufgestellt werden müssen, dann für das Zugbegleitungs-Personale (Conducteure, Packmeister und Oberconducteure), endlich für die Oberbeamten der Betriebsleitung, sind der L a nd es st el le, in deren Sitze die Direction der Unternehmung ihren Standort hat, vorzulegen, die nach Rücksprache mit der General-Direction der Staats-Eisenbahnen die Genehmigung ertheilen, oder diejenigen Erinnerungen machen wird, 'welche sie zum Schutze einer geordneten und vollkommen sicheren Betriebs-Ausübung zu machen findet. §. 9. Das Betriebs-Personale hat die demselben in den Dienstvorschriften vorgezeichneten Pflichten genau zu erfüllen, jeder Angestellte in seinem, Wirkungskreise, und in so weit es ihm obliegt, zur Erhaltung der Ordnung, der Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes beizutragen, iund sich überhaupt stets gegenwärtig zu halten, daß jede auch noch so geringfügig scheinende iVernachläßigung' dieser Pflichten und die Nichtanwendung der größten Aufmerksamkeit und des größten Fleißes die nachtheiligsten Folgen herbeisühren kann. §. 10. Diejenigen Angestellten, welche zur Bewachung der Bahn berufen sind, so wie jene, welche mit dem Publikum verkehren, baben den Dienst jederzeit in der Dienstkleidung, oder mit einem bestimmten Abzeichen versehen, zu verrichten. §. 11. Die Angestellten der Betriebs-Unternehmungen haben die Auskünfte, welche von den zur Ueberwachung des Betriebes und des Vollzuges der für den Betrieb 56 Vom 16. März. erlassenen Vorschriften aufgestellten Beamten verlangt werden, denselben jederzeit vollständig und der Wahrheit getreu zu ertheilen. §. 12. Wenn auch die Ernennung der Angestellten der Privatbahnen oder der B etriebs-Unternehmungen der Staatsbahnen und die Entlassung derselben den betreffenden Direktionen oder Denjenigen, denen sie diese Gewalt übertragen, Vorbehalten bleibt, so sind sie doch verpflichtet, diejenigen nicht zu ernennen oder zu entlassen, deren Nicht-aNstellilttg wegen der gegen sie obwaltenden moralischen Bedenken, oder deren Entlassung wegen dieser Bedenken, oder weil der Beweis vorliegt, daß sie die sür die Versetzung der ihnen verliehenen Stelle erforderlichen Eigenschaften nicht besitzen, von der Staats-Verwaltung gefordert wird. §. 13. Nur diejenigen Personen, welche sich im Zustande der Trunkenheit befinden, durch Verletzung des Anstandes den Mitreisenden ein Aergernisi geben, den durch Sicherheitsrücksichten gebotenen Anordnungen des Aufsichts- oder ZUgbegleitungs-Personales sich nicht fügen wollen, oder welche mit auffallenden äußeren Merkmalen einer bedenklichen Krankheit behaftet sind, oder deren Zustand überhaupt den Mitreisenden offenbar beschwerlich fallen muß, können von der Aufnahme und beziehungsweise von der weiteren Fahrt ausgeschlossen werden. Den Unternehmungen bleibt es aber unbenommen, auch die zuletzt erwähnten zwei Classen von Individuen zu befördern, wenn die Beförderung in abgesonderten Räumen und nötigenfalls unter Aufsicht Statt findet, so wie es auch ihnen überlassen wird, zu bestimmen, ob diejenigen von der weiteren Fahrt ausgeschlossen werden sollen, welche mit einer unrichtigen oder ohne Fahrkarte auf der Fahrt betroffen werden. Vom 16. März. 57 14. Gegenstände, deren Versendung der k. k. Postanstalt Vorbehalten ist, dürfen auf Bahnen, zu deren Errichtung eine Privat-Gefellschast die Bewilligung erhalten hat, in so weit es Briese, Schriften und Amtspackete betrifft, nur wenn die Aufforderung hierzu von der Postgefälls-Verwaltung erlassen, und rücksichtlich der übrigen Postftücke nur, in so ferne ein Uebereinkomincn mit der Postgesälls - Verwaltung getroffen worden ist, befördert werden. §. 15. Auf allen Bahnen sind Schießpulver und Knallpräparate, dann alle leicht Feuer fangenden, ober durch Reibung leicht entzündlichen Gegenstände, Flüssigkeiten, die durch AuSrinnen, oder überhaupt Sachen, die durch ihre Beschaffenheit anderen Gegenständen verderblich werden können, von der Beförderung mit den Personenzügen auszuschließen. Solche Gegenstände dürfen nur mit den Lastenzügen befördert werden; sie sind unter einer genauen Erklärung abgesondert von anderen Sachen und mit eigenen Frachtbriefen aufzugeben, und es müssen bei deren Versendung alle nöthigen Vorsichten angewendet werden. II. Vorschriften für Diejenigen, welche von der Bahn Gebrauch machen, oder sonst mit der Bahn-Anstalt in Beziehungen treten. §. 16. Diejenigen, welche die Bahn zur Reise oder zur Versendung von Sachen benützen, haben sich nach den für die Beförderung festgesetzten und veröffentlichten Bedingungen zu benehmen, die für die Ausrechthaitung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften genau zu beobachten, und den Weisungen, welche etwa in dieser Beziehung bad Aufsichts- oder Zugbegleitungs-Personale zu ertheilen für nöthig findet, willig Folge zu leisten. 58 Vom 16. März. §. 17. In jedem Bahnhose und an jedem Aufnahmsplatze haben die von der Landesstelle genehmigten Instructionen für das Bahnbetriebs-Personale (§. 8) 'zu Jedermanns Einsicht bereit zu liegen, und nebst denselben ist ein Buch in Bereitschaft zu halten, in welches von den Reisenden allfällige Besch w e rd e n unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Beschwerdeführenden eingetragen werden können. §. 18. Jedermann hat sich des Betretens der Bahn, der dazu gehörigen Räume^ Böschungen, Bermen, Gräben u. s. w. zu enthalten, ausgenommen an den für die Zu- und Abgänge und für das Auf- und Absteigen bestimmten Plätzen, dann in den zur Versammlung bestimmten Localitäten der Bahnhöfe, so wie an den zum Üebergange über die Bahn bestimmten Puncten. Das eigenmächtige Eröffnen der Schranken list untersagt, und der Uebergang über die Bahn nur, wenn die Absperrschranken offen angetroffen werden , oder nachdem deren Eröffnung durch das Bahnaufsichts-Personale Statt gefunden hat, ohne auf der Bahn zu verweilen, gestattet. Bei dem Zuwarten aus die Schranken-Eröff-nung dürfen'.sich die mit Thieren bespannten Fuhrwerke, Reitpferde oder Triebvieh der Bahn nicht zu sehr nähern, um das Schenwerden der Thiere zu vermeiden , daher den Warnungen des Aufsichts-Personales in dieser Beziehung Folge zu leisten ist. §. 19. Das Treiben und Weiden des Viehes in der unmittelbaren Nähe der Bahn hat nur unter sorgfältiger Aufsicht, wodurch das Betreten der Bahn und des Zugehörs derselben, dann das Ueberschreiten bestehender Einfriedungen mit Bestimmtheit und mit besonderer Rücksicht auf das allfällige Scheuwerden der Thiere bei der Vorüberfahrt der Züge verhindert werden kann, Statt zu finden. Vom 16. Marz. 59 §. 20. Jede Beschädigung und jede Verrückung oder Veränderung an der Bahn und ihrem Zugehör, folglich nicht bloß an dem Geleise, sondern auch an Dämmen, Bermen, Gräben, an den Bauobjecten, Einfriedungen, Ver-schluß-Sckranken, Warnungstafeln, Gefälls-Säulen, Meilenzeigern, Signal-Vorrichtungen u.s.w., so wie das Werfen oder Legen von was immer für Gegenständen auf die Bahnschienen oder neben dieselben, im Bereiche der Bahn oder des Zugehörs derselben, ist verboten. Auch den Reisenden ist in Bezug auf die F a h rb etriebs-mittet jede Handlung untersagt, welche nicht streng ans die Benützung des Wagens zur Fahrt beschränkt bleibt. 21. ' In der Umgebung der Bahn dürfen von den Anrainern keine solchen Anstalten getroffen, oder Herstellungen ausgc-sührt werden, welche den Bestand der Bahn oder ihres Zugehörs, oder die regelmäßige und sichere Benützung derselben gefährden, oder welche eine Feuersgefahr herbeiführen könnten; daher bei was immer für Ter rain S-Veränderun-gen oder Ballführungen, wenn Erstere in einer Höhe oder Tiefe vorgenommen werden wollten, wodurch die Entfernung der Stelle, wo die Veränderung vorgenommen werden soll, von der Grenze des zur Bahn gehörigen EigenthU-mes verringert, oder jene Stelle dieser Grenze näher gerückt würde, oder wenn die Letzteren in dem als feuergefährlich erklärten Bereiche vorgenommen werden wollten, die Bewilligung hierzu von der zur Oberaufsicht über den Betrieb und den Vollzug der bahnpolizeilichen Anordnungen berufenen Behörde eingeholt werden muß, welche vor der Erthcilung der Bewilligung mit der Unternehmung und den zur Ueberwachung des Betriebes ausgestellten Beamten, rücksichklich der Staats-Eisenbahnen aber mit der General-Direction der Staats-Eisenbahnen das Einvernehmen zu Pflegen hat. 60 Vom M März. Die freie Lagerung von leicht feuerfangenden Stoffen im Bereiche der Feuersgefahr der Bahn ist zu vermeiden; für den gehörigen Verschluß der an und für sich zwar feuersicheren, aber zur Aufbewahrung feuergefährlicher Gegenstände bestimmten Räume stets zu sorgen, die zur Einfuhr bereit liegenden reifen Feld fr ächte sind in thunlichste Entfernung von der Bahn zu bringen; endlich ist bei Wald an lagen und überhaupt beiBaumpflanzungen auf die Beseitigung der Möglichkeit, daß Windbruche Statt finden und die Bahn verlegen können, Rücksicht zu nehmen. §. 22. Das Ab.trei-.b.en der Waldungen, Gebüsche oder Sträuche, das Fällen oder Herablassen einzelner Bäume, das Austreiben des ViecheV auf die Weide, Die Gewinnung von Schotter, das Graben von Lehm, und überhaupt j ede Hanblung, durch deren Ausübung wegen der Auflockerung des Erdreichs oder wegen des Herabfallens von Gegenständen für den Bau, die Erhaltung oder für den Betrieb der Eisenbahnen an Bergabhängen oder in Gebirgsgegenden eine Gefahr mit Grund zu besorgen wäre, ist aus denjenigen Strecken oder Puneten der Grundstücke, welche von der dazu berufenen Behörde ausdrücklich bestimmt und mit kennbaren Merkmalen bezeichnet worden sind, untersagt. III. Verantwortlichkeit. §. 23. Für den Vollzug der zur Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften sind die Unternehmung, welche den Betrieb ausübt, und die Direction derselben, ferner die Angestellten der Unternehmung, dann das von der Bahnanstalt Gebrauch machende oder sonst zu derselben in Beziehung tretende (§§. 18, 19, 20, 21 und 22) Publikum verantwortlich. Insbesondere sind Diejenigen verantwortlich, welche bei der ihnen zur Erlassung von Anordnungen eingeräumten Be- Vom 16. März. 61 fugniß oder auferlegten Pflicht, solche Maßregeln zur Ausführung bringen, welche mit den erwähnten Vorschriften im Widerspruche stehen , welche verabsäumen, ihren Obliegenheiten zur Beischaffung derjenigen Mittel, die der sichere und regelmäßige Betrieb fordert, nachznkommen, welche es unterlassen, die nöthige Aufmerksamkeit und Vorsicht anzuwendeu, oder ihre Untergebenen rücksichtlich des Vollzuges der den Letzteren obliegenden Verpflichtungen zu überwachen. Ueber das Maß, in welchem die Verantwortlichkeit, die Individuen, denen eine strafbare Handlung oder Unterlassung zur Last fällt, zu treffen hat, entscheidet die mit Rücksicht auf die eiugeräumten Befugnisse und auferlegten Pflichten, auf den Umfang und die Grenzen des Wirkungskreises zu beur-theilende Art und Beschaffenheit der gegen ein Verbot verübten Handlung, oder gegen ein Gebot Statt gefundenen Unterlassung. Die in diesem Paragraphen angeführten Bestimmungen über die Verantwortlichkeit werden unabhängig von der Frage über die Haftung für erlittene Beschädigungen festgesetzt , daher in der letzteren Beziehung die dießfälligen allgemeinen Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und deS Strafgesetzes H. Theils zur Richtschnur zu dienen haben. IV. Aufsicht. §. 24. Die Angestellten und die Direction der Unternehmung sind zunächst berufen, über die Beobachtung der zur Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschrift die Aufsicht zu pflegen. §. 25. Die Angestellten der Unternehmung sind verpflichtet: Ue-bertretungen der erwähnten Vorschriften (§. 24), wenu sich andere Angestellte der Unternehmung derselben schuldig gemacht haben, ihrem Vorgesetzten anzuzeigen, welcher die weiteren Maßregeln zur Untersuchung des Beschuldigten zu veranlassen hat. 62 Vom 16. März. Sie sind ferner verpflichtet, andere Uebertreter der bemerkten Vorschriften, welche den an sie ergangenen Ermahnungen keine Folge leisten, oder eine, die Sicherheit des Betriebes gefährdende Handlung bereits verübt haben, anzuhalten und an die Ortsobrigkeit oder an eine benachbarte politische Behörde, oder den nächsten zur Ueberwachung des Betriebes aufgestellten Beamten zur Einleitung der Untersuchung abzuliefern. Ist das Aufsichts-Individuum an dem Vollzüge der Anhaltung oder Ablieferung wegen der ihm gleichzeitig obliegenden Dienstverrichtungen gehindert, oder findet es Widerstand, oder wäre wegen der zu großen Zahl der Schuldigen eine Unterstützung nöthig, so ist mit Zuhilfenahme anderer Individuen, z. B. der eben auf der Bahn beschäftigten Arbeiter, oder durch Anrufung der Ortsobrigkeit, oder der benachbarten politischen Behörden, welche, wenn ihnen auch nicht die Jurisdiction zusteht, den Beistand zu leisten verpflichtet sind , die Anhaltung und Ablieferung zu bewirken. §. 26. Zur Aufsicht über den Betrieb in allen seinen Theilen werden eigene Beamte aufgestellt, welche den Vollzug der für die Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften fortwährend genau zu überwachen haben, und welchen insbesondere die Pflicht obliegt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob den in dem §. 5 ausgedrückten Verbindlichkeiten die genaue Folge geleistet wird, dann ob das Betriebs-Personale in jener Anzahl und mit jenen Eigenschaften bestellt ist, und ob demselben alle Mittel des Betriebes dergestalt zur Verfügung gestellt sind, daß die Geschäftsführung und die Erfüllung der diesem Personale obliegenden Verpflichtungen mit der gehörigenOrdnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit Statt finden kann. §. 27. Alle p olitischen Behörden und Ortsobrigkeiten sind berufen, für die Beobachtung der zur Erhaltung der Ordnung, Vom 16. März. 63 Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften in ihren Bezirken Sorge zu tragen und den Vollzug derselben zu überwachen. Sie sind verpflichtet, den im §. 26 erwähnten Beamten auf deren Aufforderung den gesetzmäßigen Beistand zu leisten. §. 28. „ Die Oberaufsicht über den Verrieb und den Vollzug dieser Vorschriften (§. 26) wird unter der Leitung der politischen Land es stelle der Provinz, durch welche die Bahn oder die Bahnstrecke führt, der Po liz ei-Dire c tio n der Hauptstadt dieser Provinz übertragen. 8. 29. Die Direction der Unternehmung und die zur Aufsicht berufenen Angestellten derselben, Letztere stets durch ihre Vorgesetzten, haben sich rückstchtlich aller Vorkommenheiten, welche den Vollzug der im §. 26 erwähnten Vorschriften betreffen, mit der im §. 28 bemerkten Polizei-Direction und beziehungsweise mit den im §. 26 angeführten Beamten im steten Verkehre zu erhalten. Maßregeln, welche gegen die Unternehmung oder die Direction derselben wegen Außerachtlassung der erwähnten Vorschriften als nöthig sich darstellen, können nur von der Polizei-Direction der Hauptstadt der Provinz (8-28) getroffen werden. 8- 30. In wie ferne den bei den Eisenbahn-Unternehmungen und den rücksichtlich der Staatsbahnen bei den Betriebs-Unternehmungen bestellten land es fürst lich en Commissären die Aufsicht und Ueberwächung des Vollzuges der zur Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften obliegt, bestimmen die bestehenden Gesetze und die den landesfürstlichen Commissären crtheilten Instructionen. 64 Vom 16. Man. V. Straf-B e sli m mu n g en. §. 31. 'Jede Handlung und jede Unterlassung, wodurch die zur Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit deö Betriebes erlassenen Vorschriften und insbesondere die für daS Bahnbctriebs-Personale festgesetzten Instructionen übertreten werden, unterliegt, ohne Rücksicht, ob sie vorsätzlich geschehen ist oder nicht, über voransgegangene Untersuchung der gesetzlichen Strafe. §. 32. Sind jene Merkmale vorhanden, welche die Uebertretung als Verbrechen oder als Versuch eines Verbrechens darstellen, so hat die Behandlung und Bestrafung nach den Bestimmungen des I. Theiles des allgemeinen .Strafgesetzes Statt zu finden. §. 33. Alle Handlungen und Unterlassungen (§.31), welchesschon nach den Vorschriften des II. Theiles des allgemeinen Strafgesetzes eine schwere P o liz ei - Ue b ertretun g begründen, sind, in so ferne hier nicht anders darüber verfügt oder eine strengere Strafe dagegen festgesetzt wird, nach den allgemeinen Strafbestimmungen zu behandeln. 8. 34. Jedes von den bei dem Eisenbahn-Betriebe angestellten Personen in ihrem Dienste begangene Verschulden, wodurch die schwere Verwundung oder der Tod eines Menschen verursacht wird, ist nicht nur au den unmittelbar Schuldtragenden, sondern auch an Denjenigen, welche durch getroffene Anordnungen, Vernachläßigung der erforderlichen Aussicht, oder Vorkehrungen, oder auf andere Weise dazu beigetragen haben, als eine schwere Polizei-Uebertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach 8.89 des Strafgesetzbuches II. Theiles mit einfachem oder strengem Arreste von Einem bis zu sechs Monaten zu bestrafen. Es ist jedoch im Falle einer Vom 16. März. 65 verursachten schweren Verwundung auf strengen Arrest von 6 Monaten bis auf zwei Jahre, und im Falle einer erfolgten Tödtung auf strengen Arrest von sechs Monaten bis auf drei Jahre zu erkennen, je nach dem Maße, als ein höherer Grad von Fahrlässigkeit erwiesen wird, als eine Gefahr für mehrere Menschen entstanden ist, als mehrere oder wichtige Verletzungen zugefügt wurden, oder sonst etwa ein größerer Schaden erfolgt ist. §. 35. Hat das begangene Verschulden zwar nicht den Tod oder eine schwere Verwundung, aber doch eine körperliche Verletzung oder einen Unfall zur Folge gehabt, welcher mit Gefahr für das Leben oder die Gesundheit Anderer verbunden war, so ist dasselbe als eine schwere Polizei-Uebertretung gegen die körperliche Sicherheit nach den Bestimmungen des 8. 183 des Strafgesetzbuches II. Theils mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfhundert Gulden, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen. — Es ist jedoch auf strengen Arrest von 3 bis zu 6 Monaten, und unter sehr beschwerenden Umständen bis auf ein Jahr zu erkennen, je nach dem Maße, als ein höherer Grad vonFahrlä-ßigkeit erwiesen wird, eine Gefahr für mehrere Menschen entstanden ist, mehrere Verletzungen zugefügt wurden, oder sonst etwa ein größerer Schaden erfolgt ist. §. 36. Die in den beiden vorhergehenden Absätzen festgesetzten Arreststrafen können auch angemessen verschärft werden. §. 37. Folgende Ucbertretungen sind an den bei dem Eisenbahn-Betriebe angestelltcn Personen, auch wenn sie von keinem nachtheiligen Erfolge begleitet waren, als schwere Polizei-Uebertretungen gegen die körperliche Sicherheit mit den im §. 183 des Strafgesetzbuches II. Theils festgesetzten Strafen, Gesetzsammlung XXIX. Theil. 5 66 Vom 16. März. nach Beschaffenheit der Umstände aber mit strengem Arreste von drei bis sechs Monaten zu bestrafen: a) die Eröffnung der Bahn vor erhaltener Bewilligung oder vor Erfüllung der dazu vorgeschriebenen Bedingungen; b) die vernachläßigte Aufstellung oder Erhaltung der zur Verhüthung von Schaden vorgeschriebenen Einfriedungen, Absperrschranken, Verbotstafeln und anderer Schutzmittel und Warnungszeichen; c) die Bestellung von Individuen, welche die besondere Befähigung, die, und in so ferne sie durch die Dienstesvor-schristen gefordert wird, nicht nachgewiesen haben, oder welche von der Verrichtung, zu der sie bestimmt sind, durch die Staatsverwaltung für ausgeschlossen erklärt wurden; d) die Vornahme einer Fahrt, oder die Gestattung derselben bei schadhaftem, eine Gefahr drohenden Zustande der Bahn, oder mit Locomotiven, Wagen oder anderen Betriebsmitteln von solcher Beschaffenheit. ß. 38. Thätliche Beleidigungen, welche sich die zur Aufsicht über die Bahn und Besorgung des Verkehres auf derselben bestimmten Angestellten der Unternehmung in ihren Dienstesverrichtungen erlauben, sind als schwere Polizei-Uebertre-tungen gegen die Pflichten eines öffentlichen Amtes nach den Bestimmungen der §§. 86 und 87 des Strafgesetzbuches II. Theileö zu bestrafen. §. 39. Uebertretungen der durch die Dienstes-Vorschriften vorgezeichneten Pflichten anderer als der bisher angeführten Art begründen ein Polizei-Vergehen, und sind nach Beschaffenheit der Umstände und Personen mit einer Geldstrafe von zwei bis hundert. Gulden, oder mit Arrest von zwölf Stunden bis zu einem Monate zu ahnden. §. 40. Der in den §§. 34, 35 und 36 angeordneten Bestrafung wegen schwerer Polizei-Uebertretung gegen- das Leben oder Dom 16. März. H- die körperliche Sicherheit unterliegen auch bet dem Betriebe nicht an gestellte Personen, welche durch Handlungen oder Unterlassungen, deren Gefährlichkeit für den Verkehr auf Eisenbahnen Jedermann leicht einsehen kann, an dem Tode der schweren Verwundung oder körperlichen Verletzung eines Menschen, oder doch an einem Unfälle Schuld tragen, welcher mit Gefahren dieser Art verbunden war. §. 41. Uebertretungen der in den §§. 15, 19, 20, 21 und 22 gegebenen Vorschriften sind, auch wenn dieselben keinen Nachtheil zur Folge gehabt haben, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 183 des Strafgesetzbuches II. Theils als schwere Polizei-Uebertretungen gegen die körperliche Sicherheit, nach Beschaffenheit der Umstände und Personen mit einer Geldstrafe von fünf bis fünfhundert Gulden, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten zu bestrafen. §. 42. Wörtliche oder th ätliche Beleidigungen der zur Aufsicht auf Eisenbahnen und zur Besorgung des Verkehrs auf denselben Angestellten der Unternehmungen, in so ferne sie sich eben in der Ausübung ihres Dienstes befinden, sind als schwere Polizei Ucbertrettrngen gegen öffentliche Anstalten nach den 88. 72 und 73 des Strafgesetzbuches II. Theils zu behandeln. §. 43. . Der mit der Oberaufsicht beauftragten Behörde ($. 28) steht das Recht zu, gegen Individuen deö sämmtlichen, zur Ausübung und Leitung des Betriebes bestimmten Personales, die sich eine Uebertretung der zur Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften zu Schulden kommen ließen, wenn sich aus der Untersuchung zeigen sollte, daß der Schuldige nach seinen Kenntnissen oder seiner Gcmüthsbeschaffenheit, oder wegen des bewiesenen Mangels an dem nöthigen Fleiße oder der erforderlichen Aufmerksamkeit für den Betriebsdienst entweder über- 5* 68 Vom 16. März. Haupt oder für einen bestimmten Zweig desselben nicht geeignet ist, aus die Au ssch ließu n g von dem Betriebsdienste überhaupt, oder rucksichtlich einer bestimmten Geschäftsführung entweder aus eine bestimmte Zeit oder für immer zu erkennen, und die Bedingungen vorzuzeichnen, welche bei der Ausschließung aus eine bestimmte Zeit für den Fall der Wiederanstellung vor derselben zu erfüllen sein werden. §. 44. Angestellte der Unternehmung, gegen welche ein solches Erkenntniß gefällt wurde, dürfen bei der zeitlichen Ausschließung durch die Dauer derselben, und bis die für die Wiederanstellung festgesetzten Bedingungen erfüllt sind, bei der Ausschließung von einem bestimmten Dienstzweige in jenem Dienste, von welchem sie ausgeschlossen worden sind, und wenn das Erkenntniß aus die Ausschließung vom Betriebsdienste für immer lautet, so lange bis dieses Erkenntniß nicht ausdrücklich ausgehoben wird, beickeiner in den Staaten, für welche das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit sich befindet, mit Damps-krast in Betrieb stehenden Eisenbahn verwendet werden. §. 45. In Fällen, in welchen eine Unternehmung, die den Eisenbahnbetrieb ausübt, selbst die ihr als solcher obliegenden Verbindlichkeiten zu erfüllen unterläßt, hat die Landesstelle der Provinz, in deren Bereiche die Direction der Unternehmung ihren Sitz hat, gegen die Unternehmung ohne Rücksicht aus die Bestrafung, welcher einzelne Mitglieder, die Directoren oder andere zur Besorgung der Geschäfte angestellte Personen nach den gegebenen Bestimmungen etwa unterliegen, aus einen Erlag zum Local-Armensonde, der von der Landesstelle zu bezeichnen ist, von einhundert bis zweitausend Gulden zu erkennen, und bei dessen Bestimmung aus den Umfang, in welchem die Erfüllung der Verbindlichkeiten unterblieben ist, und die Größe des daraus entstandenen Nachtheiles Rücksicht zu nehmen. Vom 16. März. 69 Der Unternehmung bleibt jedoch der Anspruch aus den Ersatz des erwähnten .Erlages zum Local-Armenfonde gegen die Schuldtragenden Vorbehalten. §. 46. Wäre die Bahn, oder wären die Betriebsmittel in einen solchen Zustand gekommen, daß dadurch die Sicher-heit der Benützung und desBetriebes gefährdet würde, so ist der Betrieb auf der ganzen Bahn oder auf den betreffenden einzelnen Strecken einzustellen. Die Einstellung.aus diesen Gründen wird jederzeit mittelst Erkenntnisses zu verfügen sein, welches von der politischen Landesstelle, in deren Bereiche die Bahn oder Bahnstrecke liegt, um deren Einstellung es sich handelt, oder für den Fall, als die betreffende Bahn oder Bahnstrecke in dem Bereiche von mehr als einer Landesstelle liegen sollte, von derjenigen politischen Landesstelle, in deren Sitz die Direction der Unternehmung ihren Standort hat, nach vorläufiger rechtzeitiger Aufforderung der Direction der Unternehmung zur Rechtfertigung und nach Festsetzung eines angemessenen TermineS zur Abstellung der Gebrechen zu fällen ist. VI. Verfahren. 8- 47. Die Gerichtsbarkeit in schweren Polizei-Uebertretungsfäl-len gegen die zur Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften steht der Po l iz ei-Dir ecti on der Provinz zu, in welcher, wenn sich die Angestellten der Unternehmung eine Uebertretung zu Schulden kommen ließen, diese ihren Wohnort oder Standort haben, oder in welcher, wenn anderen Personen eine Uebertretung zur Last fällt, die strafbare Handlung oder Unterlassung Statt gefunden hat. Die Polizei-Directionen sind befugt, die Erhebung des Thatbestandes und die Untersuchung durch die zur 70 Vom 16. Marz. Ueberwachung des Betriebes aufgestellten Be-amten s§. 26) oder durch die politischen Behörden vornehmen zu lasten. Z. 48. Die Gerichtsbarkeit über Polizei - Vergehen wird der Polizei-Direction, in so ferne die dieser Vergehen be-schuldigten-A n ge st ellt en der Unternehmung im Ortsbereiche derselben ihren Wohnort oder Standort haben, ober in so ferne andere Personen im Ortsbereiche der Poli z ei-Dir ec tio n die Übertretung verübten, — außer diesem Bereiche aber der betresfendenOrts-obrigkeit (im lombardllch-venetianischen Königreiche der betreffenden politischen Autorität), in deren Bezirke die Angestellten der Unternehmung ihren Wohn- oder Standort haben, oder andere Personen die Uebertretung verübten, zugewiesen. §. 49. In Uebertretungsfällen einzelner Mitglieder der Unternehmung, oder einzelnerDirectoren derselben, hat jederzeit die Poliže-Direction der Hauptstadt der Provinz, wo die Direction der Unternehmung ihren Sitz hat, die Gerichtsbarkeit auszuüben. §. 50. Auf die schweren Polizei - Uebertretungen gegen die zur Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit deS Betriebes erlassenen Vorschriften haben die im II. Theile des allgemeinen Strafgesetzes festgesetzten Bestimmungen über die Erlöschung der Untersuchung und Strafe, so wie das im II. Theile des allgemeinen Strafgesetzes vorgeschriebene Verfahren, in so weit nicht dasselbe durch bad gegenwärtige Gesetz eine Aenderung erleidet, Anwendung zu finden. 8. 51. Die Aussage eines Angestellten der Unternehmung hat volle Glaubwürdigkeit, und macht einen vollen Beweis, in so ferne es sich bloß um den Beweis über den 71 Vom 16. und 23. März. Thatbestand handelt, das Zeugniß einen Gegenstand betrifft, in Bezug auf welchen die Aussicht zur besonderen Dienstpflicht des aussagenden Angestellten gehört, die Glaubwürdigkeit der Aussage nicht durch irgend einen Umstand entkräftet, das Zeugniß durch die Eidesablegung des aussagenden Angestellten bestätigt wird, und der Beweis der That auf eine andere Art nicht möglich wäre. §. 52. Das V erfahr en über Polizei-Vergehen hat nach den hierüber bestehenden Vorschriften Statt zu finden. Gubernial-Currende vom 16. März 1847, Nr. 5903. 18. Ueber die Ertheilung der Prädicate „Durchlaucht" und „Erlaucht" an die Häupter der mediatisirten vormals reichständisch - fürstlichen und gräflichen Familien der deutschen Bundesstaaten. Die mediatisirten vormals reichsständisch-fürstlichen und gräflichen Familien, deren rcspectiven Häuptern nach den Bundestags-Beschlüssen die Prädicate „Durchlaucht" und „Erlaucht" zustehen, find ihrem Domicile nach in den verschiedenen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten zerstreut. Was die in der österreichischen Monarchie domicilirenden Häuser betrifft, so sind die erforderlichen Bestimmungen mit den Gubernial-Currendcn vom 12. October 1825, Z. 25,491, und 22. October 1829, Z. 18,975, bekannt gegeben worden. Da aber zu Folge der allerhöchsten Entschließung vom 1. Februar 1847 die obigen Prädicate „Durchlaucht" und „Erlaucht" den betreffenden fürstlichen und gräflichen Häusern, wenn sie auch nicht in den österreichischen Kaiserstaaten domicilirt sind, ertheilt werden sollen, so wird gemäß dem hohen Hoskanzlei- 72 Vom 23. März. Präsidial-Erlasse vom 22, Februar d. I., Z. 4640, das Verzeichniß dieser fürstlichen und gräflichen Häuser in alphabetischer Ordnung zu dem Ende bekannt gegeben, damit den in gedachte Kategorie gehörenden standesherrlichen Häuptern dieser Familien die ihnen bnndesbeschlußmäßig zukommende Courtoiste jederzeit ertheilt werbe. Alphabetisches Verzeichniß der fürstlichen und gräflichen Familien, deren Häuptern in Folge von Bundestags-Beschlüssen das Prädtcat „Durchlaucht" und „Erlaucht" ertheilt wird. A: Fürstliche Häuser. Arenberg, Herzog. Auersperg. Bentheim-Steinfurt. Bentheim-Tecklenburg oder Bentheim-Rheda. Colloredo-Mansfeld. Croy-Dulmen, Herzog. Dietrichstein. Esterhazy von Galantha. Fürstenberg. Fugger-Babenhausen. Hohenlohe-Langenburg- Kirchberg. Hohenlohe-Langenburg- Langenburg. Hohenlohe-Langenburg- Oehringen. Hohenlohe-Waldenburg- Bartenstein. Hohenlohe-Waldenburg- SchillingSfürst. Hohenlohe-Waldenburg- Waldenburg. Jsenburg-Birstein. Kaunitz-Reitberg. Khevenhüller. Leiningen. Lehen. Lobkowitz. Löwenstein-Wertheim- Freudenbcrg. Löwenstein-Wertheim- Rosenberg. Looz-Corswarem, Herzog. Metternich. Oettingen-Spielberg. Oettingen-Wallerstein. Rosenberg. Salm-Salm. Salm-Horstmar. Salm-Kyrburg. Salm-Reifferscheid-Krauthcim. Salm-Reisferscheid-Kraut- Heim-Rattz. Sayn-Wittgenstein-Berleburg. Sayn-Wittgenstein-Hohen- stein. Schönburg-Hartenstein. Vom 23. März. 73 Schönburg-Waldenburg. Schwarzenberg. Solms-Braunsels. Solms-Lich und Hohensolms. Starhemberg. Thurn und Taris. Trautmannsdorff. Waldburg-Wolfegg-Waldsee. Waldburg-Zeil-Trauchburg. Waldburg-Zeil-Wurzach. Wiev. Windischgrätz. B. Gräfliche Häuser. Bentinck. Castell. Erbach-Erbach, sonst Erbach-Wartemberg-Roth. Erbach-Fürstenau. Erbach-Schönberg. Fugger-Glött. Fugger-Kirchheim. Fugger-Nordendorf. Fugger-Kirchberg-Weißenhorn. Giech. Harrach. Isenburg- Büdingen. Jsenburg-Meerholz. Jsenburg-Philippseich. Jsenburg-WächterSbach. Königsegg-Aulendorf. Kuefstein. Leiningen-Bllligheim. Leiningen-Neudenau. Leiningen-Westerburg (Alt-) Leiaingen-Westerburg (Neu-) Neipperg. Ortenburg. Pappenhcim. Platten-Hallermund. Gubernial-Currende vom Plettenberd-Mietingen. Pückler-Limpurg. Quadt-Jsny. Rechberg. Rechteren-Limpurg. Schäsberg-Thannheim. Schlitz, gen. Görz. Schönborn-Buchheim. Schönborn-Wiesentheid. Schönburg. Solms-Laubach. Solms-Rödelheim. Solms-Wildenfels. Stadion-Thannhausen. Stadion-Warthausen. Sternberg-Manderscheid. Stollberg-Gedern. Stolberg-Ortenberg. Stolberg-Roßla. Stolberg-Stolberg. Stolberg-Wernigerode. Törring-Guttenzell. Waldbott-Bassenheim. Waldek-Pyrmont. Wallmoden-Gimborn. Wurmbrand. 3. März 1847, Nr. 6076. n Dom 27. März. IS. Mauthfteie Behandlung der zur Lieferung von Aerarial-Steinkohlen bedungenen Fuhren. Aus Anlaß des Gesuches der k. k. österr. stelerm. Stein-koblen-Schürfungs Direction zu Leoben,.um mauthfteie Behandlung der zur Lieferung von Aerarial-Steinkohlen bedungenen Fuhren, wurden von der k. k. Cameral-Gefällrn-Ver-waltung, da diese Fuhren schon im Grunde des §. 4, lit. h, der mit der Gubernial-Currende vom 23. Mai 1821, Z. 11,529, und 6. März 1822, Zahl 4898, §. 3, bekannt gemachten Vorschriften, weg- und biückenmauthfrei sind, sämmtlicbe, sowohl in Aerarial - Regie stehende, als auch verpachtete Weg- und Bi ückenmauth-Stationen der Steiermark, welche dem dortämt-lichen Wirkungskreise unterstehen, angewiesen, derlei Steinkohlenfuhren, wenn sie mit amtlichen, aus den betreffenden Freipaß der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer oder des Gubcr-niums sich beziehenden Certifikaten des k. k. Bergamtes in Cilli, oder deö k. k. Schurf-Commissariates in Bruck versehen sind, mauthfrei zu behandeln, die betreffenden Certificate jedoch cinzuziehcn. Hiervon wird das k. f. Krcisamt mit dem Aufträge verständiget , die gleiche Behandlung dieser AerariabStcinkohlen-fuhren bei jenen Privat-Mauthen eintreten zu lassen, welche rücksichtlich der Mauthbefteiung, den Aerarial-Mauthen gleichgehalten werden. Gubernial-Vcrordnung vom 27. März 1847 , Nr. 6245; an die k. k. KreiSämter. Vom 30. März. 75 20. Contumaz-Urtheile und Erkenntnisse deren Bekanntmachung an die Gefälls - Behörden sbehufs der Stämpel-Einhebung. Nachfolgende Abschrift elnes Hpfdecretes, welches von der hohen k. k. obersten Justizstelle im Einverständnisse mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer an die k. k. Appellations-Gerichte, hinsichtlich der Art der Bekanntmachung der Kontumaz Urtheile und Erkenntnisse an die Gefälls - Behörden zum Behufs der Ctämpel-Einhebung erlassen worden ist, wird zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 30. März 1847, Nr. 5773; an die f. k. Kreisämler. Abschrift . eines von der obersten Justizstelle unterm 30. Jänner 1847, Zahl 5004, an sämmtliLc Appellations-Gerichte erlassenen HofdecretcS. Aus Anlaß der von einigen Cameral Behörden gestellten Anfragen über die Vollziehung der Vorschrift des §. 100, Zahl 2 (§. 83 des italienischen Tertes) des Stämpcl- und Targesetzes, in Betreff der bei Ausfertigung ungestämpelter, über stämpelpflichtiger Urtheile oder Erkenntnisse an die Ge-fällsbehörden zu erstattenden Anzeigen, hat die k. k. allgemeine Hofkammer in einem an die Cameral-Bebörden erlassenen De-crcte vom 19. Juni 1844, Zahl 9030 (642), erklärt, daß die Gerichtsstellen nebst den übrigen im Gesetze vorgeschriebenen Daten der Gefällsbehörde auch den Stämpel anzugeben haben, mit welchem das Erkenntniß hätte versehen werden sollen; daß jedoch eine jedesmalige Aufforderung der Partei durch die Gc-richtöstelle binnen 14 Tagen, bei Vermeidung des Etrasverfah- 76 Vom 30. und 31. März. - rens die Nachstämplung oder Jndossirung zu bewirken, nicht nothwendig erscheine, da diese Bestimmung schon in dem allgemein kundgemachien Gesetze enthalten ist. Hiervon wird das k. k. — zur Anweisung der unterstehenden Gerichtsbehörden in die Kenntniß gesetzt. Wien am 23. Februar 1847. Für die richtige Abschrift Josef v. Nagh m, p. 21. Errichtung einer ständigen Militär- und Civil-Commission in Gratz zur Schlichtung von Zwistigkeiten und Irrungen zwischen Civil- und Militär-Personen. Um die Eintracht zwischen dem Militär- und Civilstande noch mehr zu begründen, und zugleich zwischen den einzelnen Individuen dieser Stände sich etwa ergebende Differenzen ohne Ausartung in weitläufige Prozesse, welche gewöhnlich nicht nur ärgerliches Aufsehen erregen, sondern auch den Keim zu neuen Mißverständnissen hinterlassen, auf eine allseitig beruhigende einfache Weise abzuthun, besteht in der k. k. Haupt- und Residenzstadt Wien schon seit langer Zeit eine ständige Militär- und Civil-Commission zur gütlichen Ausgleichung von zwischen Militär- und C i v i l - P e r s o n e n v o r s a l l e n d e n Z w i st i g-fetten und Irrungen, in so ferne dieselben nicht der civil- oder strafrichterlichen Behandlung unterliegen. Man be-schloß schon im Jahre 1807, eine solche Commission auch in Graz einzuführcn, sie gelangte jedoch in Folge der eingetretenen Kriegöereignisse nicht zur Wirksamkeit. Die hohe Hofkanzlei fand nun mit Erlaß vom 17. Februar d. I., Z. 5454, im Einverständnisse mit dem k. k. Hofkriegsrathe und der k. k. obersten Justizstelle, die Errichtung dieser ständigen gemischten Commission in Graz anzuordnen, und für dieselbe folgende Bestimmungen sestzusehen: Vom 31. März. 77 1. Die ständige Militär- und Civil-Commission hat aus dem jeweiligen Platz-Commandanten in Graz, als Präses, dem jeweiligen hiesigen Garnisons-Auditor und einem Magi-stratsrathe dieser Stadt zu bestehen, und ihre Beschlüsse durch Stimmenmehrheit zu fassen. 2. Die Commission ist keine aus unmittelbar ihr verliehener Gewalt handelnde Behörde, sondern sie kann nur solche Gegenstände in Verhandlung nehmen, welcke ihr entweder von dem General-Commando oder von dem Gubernium durch einen besonderen Auftrag zugewiesen werden. 3. Zu einem solchen Aufträge sind nur minder wichtige, zwischen Individuen von dem Militär- und Civilstande sich ergebende Irrungen geeignet, keineswegs bürgerliche KlagS-sachen, die ein ordentliches Verfahren erfordern, oder Fälle, wo es sich von Seite des Civiles um ein Verbrechen oder schwere Polizei-Uebertretung handelt, oder wo die Straffälligkeit auf Seiten der Militär-Judividuen eine kriegsrechtliche Behandlung nothwendig macht. 4. Die vorzüglichste Bestimmung der Commission ist vor Allem: in jedweder ihr zugcwiesenen Sache einen gütlichen Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen, und jeder von ihr zu Stande gebrachte Vergleich hat in Absicht auf die Erecution, welche bei der ordentlichen Behörde des Beklagten nachgesucht werden muß, die Kraft eines gerichtlichen Vergleiches. 5. Der Vergleich kann und darf einzig und allein die Pritz a lrechte der Parteien zu seinem Inhalte haben, keineswegs aber sich über die zu gebende öffentliche Genugthuung in Fällen, die dazu geeignet sind, erstrecken. Er ist ferner ganz unstatthaft in allen Jnjurien-Klagen, wo der Beleidigte ein Individuum vom Militärstande oder ein Polizei-Soldat ist, oder welche auf einen ganzen Stand sich beziehen, so auch in den Fällen, wo durch denselben die Entlassung des Arretirten bezweckt werden sollte. 6. Ist der Versuch zu einem Vergleiche fruchtlos, so hat die 78 Vom 31. März. Commission den Gegenstand förmlich, jedoch summarisch, zu untersuchen und zur Entscheidung zu instruiren; dieses muß auch selbst bei zu Stande gebrachten Vergleichen geschehen, wenn der Fall eine öffentliche Genugthuung erfordert. 7. In den beiden Fällen, wo der Beklagte ein Individuum des Militärstandes, welches zur Gerichtsbarkeit des General-Commando gehört, oder eine Civilperson ist, hat die Commission dem erhobenen Verhältnisse zugleich das .gutachtliche Erkenntniß hinzuzufügen, und in dem ersten Falle die fämmtlichen Acten nebst dem CommissionS-An-trage dem General-Commando, in dem zweiten Falle aber dem Gubernium, so wie dem General Commando alsdann bloß eine Abschrift des gemeinschaftlichen Gutachtens vorzulegen, und die gänzliche Entscheidung, so wie die Veranlassung der Erecution von der einen oder der andern höheren Behörde zu erwarten. 8. Betrifft die Untersuchung hingegen ein Militär-Individuum, welches von einem nach Graz verlegten Regimente, Bataillon oder Escadron ist, so muß die Commission schon bei der Untersuchung selbst entweder den Auditor des Regimentes oder einen Offizier desselben als Beisitzer beiziehen, und, ohne irgend ein gutachtliches Erkenntniß selbst zu schöpfen, bloß die erhobenen Verhältnisse der Sache nebst den sämmtlichen Acten dem General-Commando zur weiteren Beförderung an das betreffende Re-gimentö-Commando oder die sonstige competente Gerichis-Bchörde überreichen. 9. Die Vorforderung der Militär-Parteien hah der Präses, jener vom Civile der Magistratsrath zu veranlassen. :10. Die Commission hat nur in den dringendsten Nothfällen, wo Gefahr auf dem Verzüge haftet, die Bcfugniß, Jemanden, gegen den sich bei der Untersuchung einer Sache dazu geeignete Umstände ergeben, ohne vorherige Genehmigung des General-Commando oder der competente» Civil-Be- Vom 31. März. 79 Hörde zu arretiren. In diesen Fällen aber kann die Arre-tirung einer Militärperson durch den Präses der Commission, und die Arretirung einer Civilperson durch den Magistratsrath im Einverständnisse und unter Mitfertigung des Präses veranlaßt werden, jedoch ist die Anzeige an die geeignete höhere Behörde in den ersten 24 Stunden nachzutragen. 11. Wenn vor der geschehenen Hinweisung einer Sache an die Commission bereits eine oder mehrere Personen am# tirt worden sind, und es sich bei der Untersuchung klar zeigte, daß eine oder die andere völlig schuldlos ist, so können die Civilpersoncn, besonders wenn die längere Arretirung mit Nachtheil für ihren Erwerb verbunden ist, durch die Commission ohne vorherige Anzeige, welche indessen ebenfalls sogleich nachzutragen ist, des Arrestes entlassen werden, wegen Entlassung der Militärpersonen aber ist immer die vorläufige Anzeige an das General Commando zu erstatten. 12. Uebrigens darf die Commission auö eigener Macht weder gegen Jemanden ohne vorläufige Genehmigung bed General Commando oder des Guberniums eine Strafe verhängen, noch sonst etwas außer dem Falle eines Vergleiches für sich abihun. 13. Bei Vergehungen der Polizeiwach-Mannschaft hat sich die Commission nach der hofkriegsräthlichen Circular-Verord-nung vom 22. April 1789 zu richten. Ju Folge dessen wurde jetzt diese Commission in der Person des k. k. Obersten und Stadt-Commandanten Herrn Carl Freiherrn Ehrenstein zu Erdmannsdorf, alsPäses, dann desk. k. Hauptmann-AuditorsHerrn Nicolaus Edlen v. Pickher und des Magistratsrathes Herrn Carl Klecker, als Beisitzer, hier aufgestellt, und sie tritt nun unmittelbar in das Leben. ' Gubernial-Currende vom 31. März 1847, Nr. 6922. 80 Vom 1. April. 22. Pensionisten oder Provisionisten kann das Gubernium einen Urlaub von sechs Monaten zu Reisen in das Ausland ertheilen. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 5. März d. I., Z. 7754, Nachstehendes eröffnet: Wenn Cameral- dann Gefälls-Pensionisten, Provistoni-sten, oder mit Gnadengehalten betheilte Individuen eine Reise in das Ausland beabsichtigten, bedurften dieselben bisher, ehe ihnen von den politischen, Polizei- oder Militär-Behörden der Reisepaß ausgefertigt werden konnte, auf jeden Fall einer speciellen Bewilligung, das ist einen förmlichen Urlaub von Seite der allgemeinen Hofkammer zur Entfernung aus dem österreichischen Kaiserstaate. Man findet sich jedoch bestimmt, dem Landesgubernium von nun an die Ermächtigung zu ertheilen, den aus den Cameral-Cassen betheilten, dortlandes domicilirenden, Eingangs erwähnten Individuen unter Beobachtung der bestehenden Paßvorschriften über ihr Ansuchen einen Urlaub auf die Dauer von höchstens sechs Monaten in das Ausland in der Art ertheilen zu dürfen, daß ihnen während der Abwesenheit der Bezug der Pensionen u. s. w. zwar eingestellt, aber nach zu rechter Zeit erfolgter Zurückkunft der entfallende, einstweilen zurückbehaltene Betrag nachträglich wieder verabfolgt werde, wogegen Jene, welche, ohne sich über ihr allfälliges längeres Ausbleiben rechtfertigen zu können, die ihnen zugestandene Urlaubszeit überschreiten, nicht nur die auf die Zeit ihrer Abwesenheit ausfallende Gebühr, sondern die ganze Pension, Provision oder Gnadengabe für immer zu verlieren hätten. Hiervon wird das f. f. KreiSamt zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom i. April 1847, Nr. 6897; an die k. k. Kreisämter. Vom 18, April. 81 23. Passirscheine; über deren Stämpelpflichtigkeit. Es entstand ein Zweifel, für welche Termine zn den Fahrten auf den Eisenbahnen und zu jenen auf den Dampfschiffen ungestämpelte Passirscheine ausgestellt werden dürfen. Der Herr Präsident der k. k. Polizei-Hofstelle setzte sich darüber mit der k. k. allgemeinen Hoskammer in das Vernehmen, und erhielt von Hochderselben die Eröffnung, daß im Sinne des a. h. StämpelpatenteS nur jene Passirfcheine, welche zu den gedachten Fahrten für die Dauer von einigen, d. i. von höchstens drei Tagen ertheilt werden, vom Stämpel befreit sind, daß dagegen die zu den obenbemerkten Fahrten für eine längere Zeit als von höchstens drei Tagen ausgefertigten Passirfcheine als stämpelpflichtig betrachtet werden müssen. V Von dieser Bestimmung wird das k. k. Kreisamt in Folge Erlasses des genannten Herrn Hofstellen-Präfidenten vom 27. März d. I. mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß dieselbe genau zu handhaben und streng darüber zu wachen sei, daß von der den Passirscheinen zu Fahrten auf der Eisenbahn oder auf den Dampfschiffen innerhalb der ober« wähnten Grenzen gewährten Stämpelfreiheit kein Mißbrauch gemacht oder eine Ueberschreitung dieser Grenze gestattet, sonach zu jenen Fahrten niemals ein ungestämpelter Passirschein oder Geleitschein verabfolgt werde, wenn solcher für einen längeren Zeitraum als höchstens für drei Tage giltig ist. Da übrigens auch die Besorgniß in Anregung gebracht wurde, daß die Reifenden in dem Falle, wenn ihnen die Lösung der Passierscheine durch die Handhabung jener Vorschrift erschwert wird, um die Stämpelgcbühr für den Paß oder Geleit- oder Paffirschein zu ersparen, sich zu solchen Fahrten auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen, welche einen längeren Zeitraum erfordern, anstatt mit gestämpelteN legalen AuSwei-Gesetzsammlung XXIX. TheU. ß 82 Vom 12. und 13. April. sen mit Gewerbs« und Anstellungsdecreten, mit Privat- und Dienstzeugnissen, mit Bürgerzetteln, Steuerbögen und anderen ähnlichen Legitimations-Urkunden versehen dürfen, so ist insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß dieser den in Kraft bestehenden a. h. Paßvorschriften widerstreitende und das a. h. Stämpelgefälle beeinträchtigende Unfug niemals geduldet, sondern zu allen einen längeren Zeitraum als höchstens drei Tage erfordernden Fahrten auf den Eisenbahnen oder auf den Dampfschiffen nur jene Personen zugelassen werden, welche mit einem vollkommen legalen und classenmäßig gestämpelten Reise« auSweise versehen sind. Gubernial-Verordnung vom 12. April 1847, Nr. 7431 j an dir k. I. Kreisämter. 24. Vorschrift über die Paßbehandlung der bei der Staats-Eisenbahn angestellten Bahnwächter, Aufseher und Handlanger. Zur Erzielung der erforderlichen Evidenz der unteren Diener der Betriebs-Unternehmung der k. k. Staats-Eisenbahn und eines gleichmäßigen Verfahrens in dieser Beziehung wird verordnet: a) daß die bei der Betriebs-Unternehmung der k. k. StaatS-Elfenbahn aufgenommenen Bahnwächter, Aufseher, Handlanger und sonstigen niederen Diener ihre Pässe und sonstigen Ausweisungen bei jedem Bezirkswechsel der politischen Obrigkeit ihres DienstorteS sogleich zur Einsicht, Vidirung und Vormerkung vorzuweiscn, dann b) bis auf weitere Anordnung der Betriebs-Unternehmung zur Aufbewahrung zu übergeben, und e) von dieser dagegen einen daS Datum und die Nummer der bezirksobrigkeitlichen Vidirung enthaltenden Legschein zu empfangen, endlich Dom 13. April. 83 d) letzteren bei sich zu führen, und bei der Wiederausfolgung des Passes ic. zurückzustellen haben. Gubernial-Verdnunq vom 13. April 1847, Nr. 7641; an die k. k. Kreisämter. 25. In Betreff des Verfahrens gegen jene Steuer-Bezirksob-rigkeiten, welche es unterlassen, die vorgefaüenen Elc-mentarschäden rechtzeitig anzuzeigen. Mit hohem Dekrete der k. !. vereinigten Hoskanzlei vom 2. d. M., Zahl 1438, ist daS Gubernium abermals dringend aufgefordert worden, die Kreisämter anzuweisen, sich über die einlangenden Anzeigen von vorgefallenen Elementar-Ereignis« sen zur Zeit de. Ernte zu überzeugen, ob diese Beschädigungen wirklich und in der AuSdebnung eingetreten sind, in welcher die Steuernachsicht verlangt wird, und dort, wo sie keine oder nicht die volle Uebereinstiwmung der Ansprüche mit dem Tbat-bestande finden sollten, ungesäumt die Anzeige an das Gubernium zu erstatten, um gegen die Schuldtragenden mit der angemessenen Ahndung Vorgehen zu können. Dagegen wurde gestattet, daß die entzifferte Steuernachficht, sobald die Recht Mäßigkeit bed Anspruches außer Zweifel gesetzt ist, den Contribuenten zugewendet, die Bezirksobrigkeit aber im politischen Wege zur Ersatzleistung »erhalten werde. Nur in besonders rücksichtswürdigen Fällen sind die KreiSämter ermächtiget, MilderungS- oder NachstchtSgesuche mit ihrem wohl zu begründenden Gutachten hierher vorzulegen. An diese im Nachhange zur hierortigen Currende vom 31. December 1843, Zahl 3477, hiermit bekannt gemachte Vorschrift ist sich genau zu halten. Gubernial-Currende vom 13. April 1487, Nr. 7955. 84 Vom 19. und 21. April. 26. Stämpel-Befieiung der Einschreiten der Dominien und Magistrate wegen Einbringung von Taren. Seine Majestät haben laut hohen Hofkanzleidecretes vom 12. d. M., Z. 11,787, mit allerhöchster Entschließung vom 23. Februar l. I. zu bestimmen geruht, daß die Einschreiten der Dominien und Magistrate bei anderen Dominien und Magistraten, oder auch bei landeSfürstlichen Behörden um die Einbringung von Taren, welche die Dominien und Magistrate in Folge vorgenommener gerichtlicher oder sonstiger obrigkeitlicher Acte von Parteien zu fordern haben, als Schriften in der officiosen Amts-Correspondenz im Sinne des $. 81, Z. 5, dem Stämpel nicht unterliegen, es möge dieses Ansuchen mittelst erster oder erneuerter Insinuate, Ersuchschreiben u. s. w. gestellt, oder der officiosen gerichtlichen Eorrespondenz beigefügt sein. Nach denselben Grundsätzen sind auch die Zuschriften dieser Behörden, womit die gedachten eingehobenen Taren über« schickt oder saldirte Tarnoten'zurückgeschickt werden, stämpelfrei. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 19. April 1847, Nr. 8527; an die k. k. KreiSämter. 27. Erläuterung des §. 786 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Seine k. I. Majestät haben zur Erleichterung des §. 786 deS allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner d. I. zu erklären geruht, daß Vom 21. und 23. April. 85 der Notherbe nach den 88- 786, 830 und 837 des bürgerlichen Gesetzbuches berechtiget sei, über den ihm vom Tode deS Erblassers an bis zur wirklichen Zutheilung deS PflichttheileS gebührenden! verhaltnißmäßigen Antheil an Gewinn und Verlust unb'att den Früchten der Erbschaft Rechnung zu fordern. Diese allerhöchste Entschließung wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 10. l. M., Zahl 11,537, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 21. April 1847, Nr. 8438. 28. Betreffend die Porto - Ermäßigung für die Versendung von Drucksachen. Zu Folge hohen Hofkammer-DecreteS vom 31. März 1847. Zahl 7548, haben an der im 8- 54 deS Porto-Regulativ S vom Jahre 1842 bewilligten Porto-Ermäßigung außer Büchern, Broschüren und Musikalien auch die Sendungen aller sonstigen Drucksachen Theil zu nehmen, in so fern sie sich auf eigentliche Drucksach en beschränken und nicht in die Kategorie der Document« oder sonstigen Urkunden gehören, für welche in dem gedachten Tar-Regu-lativ eigene Portogebühren bestimmt find. Die Parteien, welche auf diese Begünstigung Anspruch machen, haben daher den Inhalt ihrer Sendungen in einer Art anzugeben, welche ihre Eigenschaft als einfache Drucksachen unzweifelhaft erkennen läßt, widrigenS bei der Portobemessung einer Ermäßigung der Gebühr nicht Statt gegeben werden darf. Dieses wird im Nachhange der Gubernial-Currende vom 12. April 1842, Zahl 5968, mit der Erinnerung bekannt gemacht, daß die unrichtige Declaration von Schriften, Dokumenten oder Urkunden als solche Drucksache«, denen die obige Porto-Ermäßigung zugestanden ist, 86 Vom 23., 24. und 27. April» nicht nur in Gemäßheit beö §. 423, Zahl 2 des GefällS-StrafgesetzeS, als eine Gefälls-V erkürzung behandelt wird, sondern auch die im §. 13 der Fahrpost-Ordnung vom 6. Juli 1838 für falsche Declarationen im Allgemeinen festgesetzte Conventional-Strafe der Entrichtung des vierfachen Porto nach sich zieht. Gubernial-Currendr vom 23. April 1847, Nr. 8806. 29. Verbot der Erzeugung, des Verkaufes und des Gebrauches erplodirender Stoffe. Seine Majestät haben vermöge hoher Hofkanzlei-Verord-nung vom 15. April d. I., Zahl 12,284, mit allerhöchster Entschließung vom 6. April 1847 mittlerweile bis auf eine weitere allerhöchste Verfügung sowohl die Erzeugung als den Verkauf uud den Gebrauch erplodirender Stoffe strenge zu untersagen geruht, waS im Nachhange zu dem unterm 31. December 1846, Zahl 29,775, bekannt gegebenen hohen Hofkanzlei-Decrete vom 28. desselben Monates, Zahl 43,157, zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Currende vom 24. April 1847, Nr. 8813. 30. Stämpel-Behandlung der Schriften und Urkunden, welche die Kirchenvermögens-Verwaltungen betreffen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 22. December 1846 zu gestatten geruht, daß die zur Verwaltung des Kirchenvermögens int lombardisch-venetianischen Königreiche bestellten Fabbricerie in Absicht auf die Stämpel-pflicht nach den Grundsätzen behandelt werde», welche mit der . Vom 27. April. 87 Ho fkammer-Verordnung vom 20. October 1840, Nr. 41,287, für öffentliche Anstalten, die auS den Finanzen nicht dotirt werden, ausgesprochen wurden. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat nun laut hohen HofkanzleidecreteS vom 11. d. M., Z. 12,174, im Einverständ« nisse mit der hohen vereinigten Hofkanzlei, zu bestimmen be, sunden, daß derselbe in Absicht auf die Etämpelpflicht ausgesprochene Grundsatz auch auf die Kirchenvermögens-Verwal-tungen in den übrigen stämpelpflichtigen Ländern ausgedehnt werde. Diesem Grundsätze gemäß werden die KirchenvermögenS-Verwaltungen siämpelfrei sein, in dem Verkehre und in der Correspondenz mit den öffentlichen Behörden, Aemtern und Obrigkeiten, und bezüglich der Ausfertigungen an Private, in so ferne das Gesetz die Ausfertigungen nicht ausdrücklich dem Stämpel unterwirft. Bei der Ausstellung von privatrechtlichen Urkunden, als: Verträgen, Schuldscheinen, Quittungen u. dgl. im Rechtsstreite oder in Gegenständen deS adeligen Richteramtes, und somit auch bei fiscalämtlichen Vertretungen werden dagegen die Kirchen-VermögenS-Verwaltungen der Etämpelpflicht unter, liegen. Der Etämpelpflicht haben ferner alle Eingaben und Schriften zu unterliegen, welche von den Parteien bei den Kirchen-vermögens-Verwaltungen eingebracht werden. Hiervon wird das k. k. KreiSamt mit Bezug auf den hierortigen Erlaß vom 25. November 1840, Z. 19,877, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 27. April 1847, Nr. 8440; an die k. k. KreiSämter. 88 Vom 28. und 29. April. 31. Die Rückvergütung der Verpflegskosten aus dem einem noch nicht abgeschriebenen Findlinge zugefallenen Vermögen, so weit es den Zeitpunct vor der Vermögens-Erwerbung anbelangt, hat abzukommen. Die hohe k. k. vereinte Hofkanzlei hat mit Decret vom 9 d. M., Zahl 10 972, auS Anlaß einer Anfrage der Wiener k. k. FindelhauS-Direction in Betreff des Anspruches deS Fin-delhausfondeS auf Vergütung der Derpflegsgebühren eines abgeschriebenen Findlings, im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle und der k. k. allgemeinen Hofkammer dem Gubernium bedeutet, daß eS von der in dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 21. November 1839, Zahl 35,640, ausgesprochenen Rückvergütung der VerpflegSkosten aus dem einem noch nicht abgeschriebenen Findlinge zugefallenen Vermögen, in so weit eS den Zeitpunct der Vermögens-Erwerbung «nbe langt, einstweilen abzukommen hat. Hiervon wird die k. k. VersorgungS-Anstalten-Verwaltung im Nachhange zu dem hierortigen Erlasse vom 9. December 1839, Zahl 20.636, zur BenehmungSwissenfchaft verständiget. Gubernial-Verordnung vom 28. April 1847, Zahl 8809; an di» k. k. Verforgungs-Anstalten-Derwaltung. 32. Die Schulvisitations-Gebühren sind auch für die Filial-oder Gemeinschulen zu entrichten. Die hohe Studienhofcommission hat unterm 16. d. M., Z. 2865, Folgendes anher erlassen: Die StudienhofcommissionS-Verordnung vom 19. August 1826, Z. 3850, in Betreff der SchulvisttationSgebühren der Vom 29. und 30. April. 89 Schuldistricts-Aufseher wird dahin näher erläutert, daß auch sogenannte Filial- oder Gemeinschulen, die mit Rücksicht auf die Anzahl der Schulkinder und die Ortsverhältniffe nach Vorschrift der §§. 337 und 338 der Schulverfassung direc-tivmäßig bestehen, mögen sie einen Lehrer oder erponirten Gebilfen haben,- durch den Schuldistricts-Aufseher in loco zu visitiren sind, wofern die Ortsverhältnisse bei der günstigen Jahreszeit das Erscheinen der Schulkinder bei der Pfarrschule nicht gestatten, und daß sonach den Schuldistricts-Aufsehern auch für die Visitation solcher directipmäßig besehenden Filial-schulen die gesetzliche Gebühr von drei Gulden aus dem betheiligten Kirchenvermögen oder bei Unzulänglichkeit desselben aus dem Schulfonde erfolgt werden darf. Wovon daS k. k. Kreisamt zur Amtswissenschaft in Ansehung der Paffirung der fraglichen Visitationsgebühr in den Kirchenrechnungen in die Kennlniß geletzt wird. Gubernial-Verordnung vom 29. April 1847 , Z. 9273; an die k. k. Kreisämter, an die fürstbischöflichen Lavanter-, Seckauer- und Leobner-Ordinariate. 33. Vorschrift wegen Anwendung des Eisenorydhydrat als Gegenmittel gegen die Vergiftung mit weißem Arsenik. AuS Anlaß eines Falles, wo das Eisenorydhydrat als Gegenmittel gegen Vergiftung mit weißem Arsenik verschrieben , jedoch in der Civil-Apotheke nickt vorgesunden wurde, weil das neueste Dispensatorium für Civil-Arotbeken dieicS Mittel nicht enthält, ist dessen nachträgliche Aufnahme in dieses Dispensatorium in Anregung gekommen. Nach der Aeußerung der Wiener mediciniscken Facultät hat sich das Eilenorydhydrat allerdings bei Vergiftungen mit weißem Arsenik alS Antidotum bewährt, ist jedoch die ar-fenige Säuere an Basen gebunden, also als ein Salz zur 90 Vom 30. April. Vergiftung angewendet worden, so bleibt das Eisenorydhy-drat als Gegenmittel unwirksam und in solchen Fällen muß daS essigsauere Eisenorydhydrat in Anwendung kommen. Zur Bereitung beider Präparate wurden von der Facul-tat nachstehende Recepte angeführt: 1. Terrum oxy datum hy drat um. Syn. Hydras ferri liquidus antidotum arsenici albi. Rp. Ferri muriatici oxydati q. v. aqua destillata dilue et affunde liquorem ammonii caustic! donee praecipitatum fuscum non amplius appareat, praecipitatum ferri oxydati hy-drati ablue aqua pura quamdiu liquidum argento nitrico tur-batur. Residuo adhuc humido admisce aquae fontanae quantitatem sufficientem, at mixtio pultem tenuem liquidum formet in vitro optime clauso* servandum. 2. Terrum oxydatum acetieum. Syn. Acetas ferri liquidus, liquor ferri acetici. Antidotum salium arsenicorum et arsenosorura. Rp. Terri oxydati hydrati bene abluti et adhuc humidi q. v. solve absque calore in aceti concentrati tanta quantitate ut portiuncula ferri oxydati insoluta remaneat, Serva in vase clauso. Nachdem die Vergiftungen mit Arsenik die häufigsten sind und die neue Auflage der Pharmakopoe, in welcher beide Präparate als obligat ausgenommen werden, sich noch einige Zeit hinausziehen dürfte, so sind in Folge der hohen Hofkanzlei Verordnung vom 17. d. M., Zahl 12,375, die vorgedachten Bereitungs - Vorschriften den sämmtlichen Apotheker-Gremien, gleichwie allen Aerzten und Chirurgen des unterstehenden KreiseS mit der Weisung bekannt zu geben, daß die Apotheker in Zukunft die beiden vorbenannten Präparate zu führen verpflichtet seien. Die Feststellung der für beide neue Arzeneimittel entfallenden Tare wird nachträglich folgen. GuberniahVerordnung vom 30 April 1847, Zahl 9270; an die k. k. Kreisämter. Vom 1, und 8. Mai. 91 34. Berichtigung einer Irrung in der Vorschrift über die fteiwil-ligen Ablösungen der Roboth- und Zehentschuldigkeit. In der mit der hierortigen Currende vom 9. Jänner 1847, Zahl 29,218, kund gewachten Vorschrift zur Beförderung des Zustandekommens freiwilliger Abfindungen zwischen den Grund-und Zehentherren und ihren Grund- und Zehentholden über die Naturalfrohnen und den Naturalzehent sollte in dem §. 9 Miteigenthümer, und nicht, wie es darin auS einem Schreib-verstoße heißt, Nutzeigenthümer ausgedrückt sein. Der gedachte §. 9 hat demnach zu lauten: Ueber die Rechte der Miteigenthümer eines Gutes dienen die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches zur Rich tfch nur. Auf diese Art wird die Behandlung der in dem Absätze c deS §. 3 der Vorschrift bezeichnten Fälle, wenn fich nämlich unter den Miteigenthümer» eines Gutes eine Verschiedenheit der Meinung in Ansehung der Ablösung äußert, festgestellt. Diese Berichtigung wird in Gemäßheit einer allerhöchsten Entschließung vom 12. April d. I. in Folge des hohen Hof-kanzlei-Decreteö vom 18. April d. I., Zahl 12,954, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial Currende vom 1. Mai 1847, Nr. 9412. 35. Betreffend die 'Verpflichtung der in Concurs verfallenen Schuldner zur Angabe ihres Vermögensstandes und das gegen dieselben einzuleitende Amtsverfahren. Seine k. I. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 13. März 1847 in Beziehung aus die Verpflichtung in 82 Vom 8. Mai. Concurs verfallener Schuldner zur Angabe ihres Vermögens« standeS und die gegen dieselben einzuleitende Untersuchung und Bestrafung folgende Bestimmungen zu erlassen geruht: $. 1. Jeder in Concurs verfallene Schuldner, welcher vor Er-össnung deS Concurses noch kein genaues Vermögens- und Schuldenverzeickniß überreicht hat, ist von dem Richter dazu anzuhalteu. Dieses Verzeichnist must von dem Gemeinschuldner nicht nur eigenbändig unterzeichnet sein, sondern auch sein ausdrückliches Anerbieten zur eidlichen Bestätigung enthalten, dast er in dem angegebenen Activitande nichts verschwiegen und im Passivstande nichts erdichtet habe, und der Eid ist, wenn eS auch nur ein einziger Gläubiger verlangt, wirklich abzulegcn. (®t. G. B. 1. Thl., §. 178.) 8 2. Bei Eröffnung deS Concurses hat die Concurs Instanz jedeSmal sogleich eine strenge Unter'uckung gegen d>nG>mein-schu'dner von Amtsivegen einzuleiten und den Grund seiner ZahlungS-Unvermögenheit zu erforschen. §. 3. Sie hat sich zu diesem Ende seiner Perlon zu versichern, und ihm, wenn er seine Schuldlosigkeit nicht auSzuweiscn vermag, in Arrest zu nehmen. Hätte sich der Gemeinschuldner entfernt, so ist wegen dessen Verfolgung und Anhaltung das Nöthige durch die geeignete Behörde einzulenen Die Kosten der Verfolgung deS GcmeinschuldnerS und seiner Vervflcgung im Arreste sind, so ferne er sich nur der Untersuchung oder Strafe wegen im Gefängnisse befindet, bei l. f. Gerichten auS der Staatskasse, bei anderen von dem Inhaber der Gerichtsbarkeit zu bestreiten. 8. 4. Kann der Gemeinschuldner sich nicht ausweisen, daß er bloß durch Unglücksfälle und unverschuldet in die Unmöglich- Dom 8. Mai. 93 feit gerathen sei, seine Gläubiger vollständig zu befriedigen, fällt ihm übermäßiger Aufwand zur Last, oder hat er, nachdem der Passivstand den Activstand bereits überstieg, den Concurs nicht selbst beim Gerichte angemeldet, sondern neue Schulden gemacht, Zahlungen geleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen, so ist er von dem Concursrichter zu strengem Arreste von drei Monaten bis zu einem Jahre zu verurtheilen. Diese Strafe ist nach Umständen durch Fasten oder schwere Arbeit zu verschärfen. S. 5. Ergeben sich Anzeigen eines Verbrechens gegen den Gemeinschuldner, so sind die Untersuchungsacten Dem Criminal-gerichte zu übergeben, welches die Vorschriften der §§. 178, 181, 182 und 183 des 1. THIS, des St. G. B. mit aller Strenge zur Anwendung zu bringen hat. DaS Criminalgericht soll die getroffene Verfügung und den Erfolg der von ihm eingeleiteten weiteren Untersuchung, wenn es sich auf eine Strafe zu erkennen nicht bestimmt fände, der ConcurS-Jnstanz eröffnen, von welcher in solchem Falle die Vergehen des Gemeinschuldners immer nach der Vorschrift deS §. 4 zu bestrafen sind. Gegenvorstellungen der Gläubiger oder eingeleitete Vergleichs-Unterhandlungen dürfen die Untersuchung und Bestrafung des Gemeinschuldners niemals hindern. §. 6. Zum Behufe der eingeleiteten Untersuchung kann die Concurs Instanz auch andere, obgleich unter einer fremden Gerichtsbarkeit stehende Personen, welche an den widerrechtlichen Handlungen des Gemeindeschuldners Antheil genommen haben, oder davon unterrichtet sind, vorladen und vernehmen. Insbesondere soll seine Ehegattin bei dem Verdachte einer Theilnahme an Uebervortbeilung der Gläubiger zur Rede gestellt, und der Wahrheit ihrer Angaben von Amtswegen nachgeforscht werden. Ergeben sich gegen diese Personen Anzeigen eines Verbrechens oder einer schweren Polizei-Uebertrelung, so sind sie dem Strafgerichte mitzutheilen. 94 Vom 8. Mat. $. 7. Die im §. 4 festgesetzten Strafen sollen auch bei in Concurs verfallenen Handelsleuten die strengste Anwendung finden, und insbesondere auch dann eintretcn, a) wenn der Gemeindeschuldner die Handlung schon im verschuldeten Zustande, oder, in so ferne nach den Handelsgesetzen zur Ausübung eines Handels-Befugnisses ein bestimmter Handlungs-Fond erforderlich ist, ohne den Besitz des'elben und mit Hintergehung der Behörde über die wahre Beschaffenheit seines Vermögensstandeö angetreten hat; b) wenn er schon einmal in Concurs verfallen war, und die Erlaubniß zum Wiederantritte feines Geschäfts-Betriebes, in so ferne derselbe durch die Vorschriften über die Ausübung der Handlungs-Befugnisse an bestimmte Bedingungen gebunden ist, durch falsche Angaben über den Bestand derselben erlangt hat; c) wenn er die vorgeschriebenen HandlungS-Bücher gar nicht oder so mangelhaft geführt hat, daß der Gang seines Geschäfts-Betriebes und der Stand seines Vermögens nicht darnach beurtheilt werden kann; d) wenn er bei der Buchführung auch nur in Ansehung einzelner Posten absichtliche Unrichtigkeiten begangen, wenn er die Bücher ganz oder theilweise vernichtet, unterdrückt, oder den Inhalt derselben auf waS immer für eine Weise entstellt hat; e) wenn er über die Entstehung von Schulden oder über die Verwendung bedeutender Empfänge an Geld, Waaren oder anderen Gegenständen keine befriedigende Aufklärung zu geben vermag; f) wenn er sich in verstellte, ihrer wahren Beschaffenheit nach auf bloße Wetten gerichtete Lieferungs-Verträge über Credits-Papiere oder Waaren, oder in andere gewagte, mit seinen Vermögenskräften in keinem Verhältnisse stehende Geschäfte eingelaffen hat; Vom 8. Mai. 95 g) wenn er zu einer Zeit, da eS ihm bereits bekannt war, daß der Passivstand den Activstand übersteige, die E> Öffnung des Concurses durch Verschleuderung seiner Waaren unter ihrem wahren Werthe oder durch andere, seine» Gläubigern verderbliche, obgleich nicht betrügliche Mittel zu verzögen gesucht hat. §. 8. Welche Handlungen einem in Concurs verfallenen Han-delSmanne als daS Verbr-ch n deS BeriugeS zugerechnel wer, den, wird durch daS Et. G. B. bestimmt. 8- 9. Wenn eine Handlungsgesellschaft in Concurs verfällt, so ist die Strafe gegen alle Mitglieder, welchen das erhobene Verschulden zur Last fällt, uno w nn ein in Concurs gerathe« ner Handelsmann die Geschäfte nicht selbst geführt hat, auch gegen den schuldtragenden Verwalter der Handlung zu ver, hängen. §. 10. Zeigt sich bei der Untersuchung wider einen in Concurs verfallenen Handelsmann, daß sich derselbe hinsichtlich bed Ausweises über den Besitz deS vorgeschriebenen Handiungs, fondcs bei Antritt seines Geschäftsbetriebes oder zur Erlangung der Wiederbefähigung (§. 7, litt, b), falls er schon einmal in Concurs verfallen war, einer Hintergehung der Behörde über den wahren Stand seines Vermögens schuldig gemacht hat, so sind alle Personen, welche zu diesem Zwecke durch fälschliche Bestätigung eines von dem Verschuldeten vorgegebenen Vermögenserwerbes, durch Behändigung von Geld oder Effecten zum scheinbaren Ausweise über den Besitz derselben, durch Anerkennung erdichteter Forderungen, Verheimlichung von Gegenansprüchen, oder sonst auf was immer für eine Art mitgewirkt haben, nicht nur als Mitschuldige zu bestrafen (§. 4), sondern auch den Concursgläubigern zum Ersätze desjenigen Vermö« 96 Vom 8. MÄ. gensbetrages, zu dessen erdichteter Ausweisung fie beigetragen haben, zur ungeteilten Hand verantwortlich. 8. 11. Gläubiger, welche sich, um den Verschuldeten zur Wieder-befähigung (§. 7, litt, b) behilflich zu sein, mit ihren Forderungen nur zum Scheine als befriedigt erklären, können dieselben bei Wiederausbruch des ConcurseS zum Nachtheile der übrigen Gläubiger nicht mehr geltend machen, und haben, wenn sie von dem Schuldner mittlerweile befriedigt worden wären, den empfangenen Betrag zum Besten derselben zurück-zuerstatten. §. 12. Die Concurs-Jnstanzen sollen am Schlüsse eines jeden Jahres bei Ueberreichung der Justiz-Tabellen auch eine Tabelle über alle wider Gemeinschuldner eingeleitetcn Untersuchungen vorlegen, und darin den Fortgang derselben und die verhängten Strafen, oder wenn ein Gemeinschuldner weder bestraft, noch an das Criminalgericht abgegeben worden ist, die Gründe hiervon anzeigen. In Ansehung der noch anhängigen Untersuchungen haben sie sich über die der Beendigung entgegenstehenden Hindernisse auszuweisen, und den Erfolg der fortgesetzten Untersuchung in der Tabelle deö nächsten JahreS anzuführen. §. 13. Die AppellationSgerichte haben diese Tabellen genau zu prüfen, ebenfalls Acten und Untersuchungs-Protokolle abzufordern , die wahrgenommcnen Gebrechen der Untersuchung zu rügen und die ersten Behörden nachdrücklich zur genauen und strengen Befolgung der Gesetze für künftige Fälle anzuweisen. Diese allerhöchste Vorschrift wird in Folge hohen Hof-kanzlei-Decretes vom 17. April l. I., Zahl 12,858, allgemein kundgemacht. Gubernial-Currende vom 8. Mai 1847, Nr. 9824. Vom 11. Mai. 97 36. In Betreff der Ausdehnung der Stämpelfreiheit auf die Schriften der von den politischen Behörden im Grunde des §. 32 des Unterthans-Patentes vom 1. September 1781 über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Un-rerthanen gepflogenen Verhandlungen. Seine k. k. Majestät haben mit n. 6. Entschließung vom 13. Februar (. I. allergnädigst zu bestimmen geruht, daß die mit dem §. 81, Z. 8 desTar- und Stämpelpatentes bestimmte Stämpelfreiheit aus die Schriften in jenen Verhandlungen ausgedehnt werde, welche von den politischen Behörden im Grunde des §. 32 des Unterthanspatentes vom 1. September 1781 über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Untertha-ncn gepflogen werben. Diese Ausdehnung der Stämpelfreiheit habe sich jedoch nicht auf die Vergleiche oder andere zur Rechtsvcrbindlichkeit bestimmte Urkunden zu erstrecken, welche bei solchen Verhandlungen zwischen den streitenden Theilen zu Stande kommen. Weiter haben Sei k. k. Majestät zu bestimmen geruht, daß die Stämpelfreiheit auf die Verhandlung der erwähnten Streitigkeiten im Rechtswege keine Anwendung sinde. Welche a. h. Bestimmung zu Folge hohen Hofkanzlei-Dccretes vom 14. April d. I., Z. 11,707, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Guberuial-Currende vom 11. Mai 1847, Nr. 8807. 37. Betreffend die Ausschließung der Kupferzündhütcheu vom Transporte mir der Fahrpost. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat sich laut De-creles vom 22. April d. I., Z. 587, zu der Erklärung bc- Gesetzt,»nmlung XXIX. St, cif. ~ 98 Vom 11. und 12. Mai. stimmt gefunden, daß Kupferzündhütchen zu jenen Sachen gehören, welche nach §, 2 der Fahrpostordnung vom 6. Juli 1838, kundgemacht mit Gubernial-Decret vom 21. September 1838, Z. 15,532, vom Transporte mit der Fahrpost gänzlich ausgeschlossen sind. Welches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Currende vom 11, Mai 1847, Nr. 10,007. 38. Art der Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Ge-waltthätigkeit durch boshafte Beschädigungen an Eisenbahnen. Nachstehend wird in Folge hohen Hofkanzlei -DecreteS vom 2. Mai d. I., Zahl 14,076, das Circular der k. k. obersten Justizstelle vom 18. März d. I. an sämmtliche k. k. Appellationsgerichte über die Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigungen an Eisenbahnen im Nachhange zu dem unterm 16. März d. I., Zahl 5903, kund gegebenen Eisenbahn-Polizeigesetze zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 12. Mai 1847, Nr. 10,372. Abschrift eines Circulars der k. k. obersten Justizstelle vom 18. März 1847, zur Zahl 1929, an sämmtliche Appellationsgerichte. Durch allerhöchste Entschließung vom 30. Jänner 1847 haben Se. Majestät über die Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung an Eisenbahnen folgende Bestimmungen zu erlassen geruht: 8. 1. An Eisenbahnen und den dazu gehörigen Anlagen, Beförderungsmitteln, Maschinen, Geräthschaften oder andern zum Vom 12. Mai. 99 Betriebe derselben dienenden Gegenständen verübte boshafte Beschädigungen, welche so beschaffen sind, daß daraus bei Befahrung der Bahn Gefahr für das Leben, die körperliche Sicherheit oder das Eigenthum Anderer entstehen kann, unterliegen, auch wenn sie gar keinen Unfall zur Folge gehabt haben, der Strafe des schweren Kerkers von einem bis fünf Jahren, und wenn die That mit besonderer Bosheit oder Gefährlichkeit verübt wurde, von fünf bis zehn Jahren. 8. 2. Diese Strafen finden auch dann Anwendung, wenn Jemand aus Bosheit was immer für eine andere Handlung unternimmt, welche eine Gefahr dieser Art zu verursachen geeignet ist, oder eine solche Gefahr durch geflissentliche Außerachtlassung einer ihm bei dem Eisenbahn-Betriebe obliegenden Verpflichtung herbeiführt. $. 3. Hat das Verbrechen was immer für einen Unfall zur Folge gehabt, so ist auf fünf- bis zehnjährigen und nach dem Maße der Bosheit oder Gefährlichkeit und der nachtheiligen Folgen für das Eigenthum, die Gesundheit oder das Leben Anderer auf zehn- bis zwanzigjährigen, unter sehr beschwerenden Umständen aber auf lebenslangen schweren Kerker zu erkennen. §. 4. Wenn das Verbrechen den Tod einesMenschen zur Folge hatte und dieses von dem Thäter vorhergesehen werden konnte, so soll derselbe mit dem Tode bestraft werden. §. 5. Hat sich dagegen der Thäter nach begangener That (§§. 1 und 2) entweder selbst oder durch Andere so verwendet, daß dadurch jedem Unfälle, welcher aus derselben hätte entstehen können, vorgebeugt wurde, so unterliegt er im Falle einer gegen die Vorschrift des $. 1 verübten Beschädigung nur derje- 7* 100 Vom 12. und 14. Mai. nigen Bestrafung, welche er durch diese an sich schon nach den Bestimmungen des §. 74 des Strafgesetzbuches etwa verwirkt hat; im Falle ihm aber nur eine der im §. 2 angeführten Handlungen zur Last fiel, bleibt er straflos. Wien am 6. Mai 1847. Für die Richtigkeit der Abschrift: B ih ler, m. p. 39. Vorsichten, welche beim Gebrauche der Kupfergeschirre zu beobachten sind. Die hohe f. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit dem Dekrete vom 17. April d. I., Zahl 7477, dem Gubernium in Erledigung seines Anfrage-BerichteS, welche GewerbSleute den Fleischselchern und Flecksiedern gleich zu halten seien, um denselben den Gebrauch von Kupfergeschirren zu verbieten, erwiedert, daß sich daS mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 13. November 1846, Zahl 35,882, erlassene Verbot wegen Verwendung kupferner Geschirre nebst den Geschäften der Flecksieder und Fleischselcher auf alle jene GewerbSleute, welche sich mit dem Sieden, Auslassen und dem Verkaufe deS Schmalzes und der Fetten, dann der Würste und anderer solcher Artikel befassen, zu erstrecken habe,, im Uebrigen aber die bestehenden Vorschriften wegen Verzinnung der kupfernen Geschirre Hand-zuhaben sind. Hiervon wird das k. k. KreiSamt im Nachhange zur Gu-bernial-Verordnung vom 28. November 1846, Zahl 26,573 , mit welcher demselben eine Anzahl von Eremplaren der diesen Gegenstand betreffenden Gubernial-Currende zugefertiget wurde, zur Darnachachtung und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Currende vom 14. Mai 1847, Nr. 9065; an die k. k. KreiSämter. Vom 16. und 19. Mai. 101 40. Reisepässe nach Ungarn sind in deutscher und lateinischer Sprache auszufertigen. Laut einer von der königl. ungarischen Hofkanzlei dem Herrn Präsidenten der k. k. Polizei-Hofstelle zugckommenen Eröffnung hat sich der Fall ergeben, daß von einigen k. k. Behörden Pässe zur Reise nach Ungarn lediglich in deutscher Sprache vorschriftwidrig ausgestellt worden sind. In Gemäßheit deS von der gedachten Hofkanzlei aus diesem Anlasse an den genannten Herrn Hofstelle-Präsidenten gestellten Ansinnens wurde vom Hochdemselben mit Erlaß vom 26. v. M. verordnet, daS Erforderliche einzuleiten, daß hierfür der von derk. k. vereinigten Hofkanzlei mitDecret vom 20. November 1842 den k. k. Landesstellen bekannt gegebene allerhöchste Befehl, zu Folge dessen die betroffenen Behörden der k. k. deutschen Provinzen die von ihnen nach Ungarn in deutscher Sprache ausgefertigten Reise-Urkunden stets mit einer lateinischen Uebersetzung ihres Inhaltes zu versehen haben, von allen hierländigen politischen und Polizei-Behörden unfehlbar genau befolgt werde. Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit Bezug auf die Gu-bernial-Verordnung vom 8. December 1842, Zahl 21,614, zur Wissenschaft verständiget. Gubernial-Verordnung vom 16. Mai 1847, Z. 10,658; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Polizei-Direction. 41. In Betreff der Ausfertigung jeder stämpelpfiichtigen Urkunde oder Schrift. - Die hohe k. f. allgemeine Hofkammer hat mit Decret vom 29. März d. I, Zahl 4711, an sämmtliche Cameral-Gefällen-Verwaltungen die Weisung erlassen: daß nach dem §. 92 des 102 Bom Id. und 22. Mai. Stämpel- und Targesetzes, deutscher Tert, jede stämpelpflich-tige Urkunde oder Schrift gleich bei der Ausfertigung auf dem mit dem gesetzmäßigen Stämpel versehenen Papiere geschrieben werden müsse. Ferner setzen die §§. 19, 23, 26, 40, 50, 69, 70, 72, 76 deutscher Tert und andere, die in denselben aufgeführten Stämpel-Beträge für den einzelnen Bogen mit den Ausdrücken : „für den Bogen," „für seven Bogen" fest. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen ist sonach jeder Bogen für sich als ein abgesondertes, der Stämpel-Gebühr zu unterziehendes Object anzusehen, welches mit dem vorgeschriebenen Stämpel versehen sein muß, wornach die Verwen-dung Eines Stämpelbogens nach dem Gesammtbetrage der übrigen Bögen oder die Cumulirnng der Stämpel mehrerer Bögen auf Einem als ungesetzlich erscheint, somit auch die Compensation der höher gestämpelten Bögen mit den gar nicht oder zu niedrig gestämpelten unzuläßig ist. Diese hohe Verfügung wird zu Folge hohen Hofkanzlei-Decrrteö vom 29. April dieses Jahrs, Zahl 13,820, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 19. Mai 1847, Nr. 10,371. 42. Die Quittungen über Marchfutterhaber - Leistungen sind siämpelfrei. Laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom 11. d. M., Z. 16,152, haben Se. k. f. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 8. Mai d. I. zu genehmigen geruht, daß die Quittungen über die Leistung der Marchfutterhafer-Schuldigkeit in Steiermark sowohl für die Zukunft unbedingt siämpelfrei gelassen, als auch für das Vergangene, sofern sie ungestämpelt waren, nicht zum Gegenstände von Srrasverhandlungen genommen werden. Vom 22. und 25. Mai. 103 Zugleich wurde von dieser allerhöchsten Entschließung die hohe k. k. allgemeine Hofkammer in Kenntniß gesetzt, um an die k. k. steiermärkisch-illyrische Cameral-Gefällen-Verwaltung das Geeignete zu erlassen. Hiervon wird das f. k. Krcisamt mit Beziehung auf die hierortige Verordnung vom 19. Juli 1844, Zahl 11,943, zur weiteren Verfügung verständiget. Bei dieser Gelegenheit findet man dem f. k. Kreisamte die in Folge des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 10. Juli 1783 mit der Gubcrnial-Verordnung vom 13. August 1783, Zahl 11,238, erlassene Vorschrift zur genauen Ueberwachung ihrer Beobachtung in Erinnerung zu bringen, daß den March-sutterholden über die Leistung der Marchfutterhafer-Schuldigkeit ordentliche Abstattungsbüchel in der für die Stift- und Gabenbüchel überhaupt vorgcschriebenen Form zu behändi-gen sind. Gubernial-Berordnung vom 22. Mai 1847, Nr. 11,071; an die k. k. Kreisämter. 43. Gründung einer Akademie der Wissenschaften in Wien. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllvrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steier, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol rc. k. Nach dem Beispiele Unserer glorreichen Vorfahren stets geneigt, in der Förderung der Wissenschaften und in der Verbreitung gediegener Kenntnisse eines der vorzüglichsten Mittel zum Wohle der bürgerlichen Gesellschaft und zur Erreichung der Zwecke der Regierung zu erkennen, und das Streben der 104 Vom 25. Mai. Männer, welche sich durch ein. erfolgreiches Wirken in dieser Richtung Hervorthun, mit Unserem Wohlwollen zu ermuntern und zu unterstützen, haben Wir die Gründung einer Akademie der Wissenschaften in Unserer Haupt- und Resivcnzstadt Wien beschlossen, und über die Einrichtung derselben nachstehende Bestimmungen genehmigt, welche die Statuten derselben zu bilden haben. §. 1. Die Akademie der Wissenschaften in Wien ist eine unter Unseren besonderen Schutz gestellre gelehrte Körperschaft, welche die Bestimmung hat, die Wissenschaften in den ihr zugewiese-ncn Zweigen durch selbstständige Forschungen ihrer Mitglieder und durch Ermunterung und Unterstützung fremder Leistungen zu fördern, nützliche Kenntnisse und Erfahrungen durch Prüfung von Fortschritten und Entdeckungen sicher zu stellen, und durch Bekanntmachung lehrreicher Arbeiten möglichst zu verbreiten, so wie die Zwecke der Regierung durch Beantwortung solcher Aufgaben und Fragen, welche in das Gebiet der Wissenschaft gehören, zu unterstützen. 8. 2. Die Wirksamkeit dieser Akademie hat: n) die mathematischen und Naturwissenschaften, ll) Geschichte, Sprache und AlterthumSkunde im ausgedehntesten Umfange, somit auch die Ausbildung der vaterländischen Sprachen zu umfassen; sie zerfällt demnach in eine Classe für mathematische und Naturwissenschaften, welche mathematisch-naturwissenschaftliche Classe heißen, und in eine Classe für Geschichte, Sprache und Alter-thums-Wissenschaften, welche historisch-philologische Classe genannt werden wird. Vom 25. Mai. 105 §. 3. In jeder dieser zwei Classen, die als ein Ganzes zur Erreichung der obigen Aufgabe zusammenwirken, können zur Erleichterung der Arbeiten besondere Sectionen gebildet werden, die sich mit den Aufgaben, welche den einzelnen Zweigen dieser wissenschaftlichen Haupt-Abtheilungen angchören, besonders zu beschäftigen haben. §. 4. Um den ihr gestellten Aufgaben zu genügen, wird die Akademie der Wissenschaften a)sich in ihren besonderen Classen zur Berathung und Besprechung wissenschaftlicher Gegenstände, und als ein Ganzes zur Erledigung ihrer Geschäfte versammeln, regelmässig in wiederkehrenden Versammlungen zur Anhörung wissenschaftlicher Berichte und Mittheilungen zusammentreten, jährlich einmal oder zweimal in einer feierlichen Sitzung vor einer größeren Zahl von Zuhörern eine Uebersicht ihres Wirkens und der in ihr vorgegangenen Veränderungen darlegen; K) jährlich vier Preise für die gelungensten Leistungen in der Lösung wissenschaftlicher Aufgaben ans den ihr zugewiesenen Fächern ausschreiben und zuerkennen: <9 Me Ergebnisse der Arbeiten ihrer Mitglieder in einer Sammlung von Denkschriften niederlegcn, wissenschaftliche Bearbeitungen in den ihr zugewiesenen Fächern, welche an sie gelangen und geeignet befunden werde», herausgeben, und in einer nach Maßgabe des Materials erscheinenden Schrift eine beständige Uebersicht ihrer Beschäftigungen und der an sie gelangenden Mittheilungen bekannt machen; d) die von der Staatsverwaltung an sie gerichteten 'Fragen in reifliche Ueberlegung ziehen, und die abverlangten Gutachten erstatten. 106 Vom 25. Mai. §. 5. Die k. k. Akademie der Wissenschaften, in welche Männer aus allen Classen auf den Grund anerkannter wissenschaftlicher Leistungen ausgenommen werden können, ist unter Unseren besonderen Schutz gestellt, und hat in Beziehung auf die Staatsverwaltung die Stellung eines selbstständigen Körpers ein-zunehmen. §. 6. Wir behalten Uns vor, für die Akademie der Wissenschaften einen Curator zu bestellen. Durch diesen hat sie sich in allen Fällen an Uns zu wenden, in welchen sie Unserer Unterstützung bedarf, oder ihre Wünsche, Bitten und Leistungen Uns zu unterziehen beabsichtigt. Durch ihn hat die Akademie mit Unseren Behörden zu verkehren, und er ist Uns für die Beobachtung der Statuten, so wie für den Gang, welchen die Akademie einhält, verantwortlich. 8. 7. Der Organismus der Akademie wird bestehen: a) aus 48 beiden Classen in gleicher Zahl angehörigen wirklichen Mitgliedern, von welchen 24 in Wien ihren Wohnsitz haben müssen; b) aus einem Präsidenten, welcher alle.drei Jahre einer neuen Wahl unterworfen ist; c) aus einem Vice-Präsidenten; cl)aus zwei Secretäre n, deren Bestätigung von 4 zu 4 Jahren bei Uns einzuholen ist, und von welchen Einer nebst den Geschäften der Classe, welcher er angehört, auch jene eines General-Sccretärö der Akademie zu besorgen hat; e) aus Ehrenmitgliedern, welche die Zahl 24 nicht zu überschreiten haben; Vom 25. Mai. 107 k) aus einer von der Akademie selbst zu beschränkenden Anzahl von correspondirenden Mitgliedern. §. 8. Der Präsident, welcher mit dem Vice-Präsidenten und den Secretären zunächst für den geregelten Gang der Verhandlungen der Akademie zu sorgen, und über die Beobachtung der Statuten zu wachen hat, wird über das Wirken derselben den Curator jederzeit in vollständiger Kenntniß erhalten. Der Präsident und die Secretäre, welche aus der Zahl der wirklichen Mitglieder zu nehmen sind, werden von diesen gewählt, und der Wahlact Unserer Bestätigung vorgelegt. Den Vice-Präsidenten hat der Curator aus den wirklichen Mitgliedern der Akademie von 3 zu 3 Jahren Unö zu bezeichnen. §. 9. Zu wirklichen Mitgliedern wird die Akademie in Erledi-gungtzsällen jene drei Männer, die sie nach Stimmenmehrheit als die würdigsten erkennt, Uns zur Ernennung Vorschlägen. §. 10. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt gleichfalls durch die Wahl der wirklichen Mitglieder, nachdem die getroffene Wahl Uns jederzeit zur Genehmigung angezeigt worden ist, und Wir diese ertheilt haben. §. 11. Eben so hat die Wahl der correspondirenden Mitglieder unter Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften durch die wirklichen Mitglieder zu geschehen. §. 12. Die Akademie der Wissenschaften wird ein den Geschäften entsprechendes Hilfs- und Dienstpersonal unterhalten, dessen Aufnahme ihr überlassen bleibt. 108 Vom 25, Mai. 8. 13, Bei allen von der Akademie vorzunehmenden Wahlen, so wie bei allen von ihr zu fassenden Beschlüssen, sind nur die wirklichen Mitglieder, der Präsident, Vice-Präsident und die Secretäre stimmberechtigt. Alle Wahlen und Ernennungs-Vorschläge haben nach absoluter Stimmenmehrheit zu geschehen. Bei allen übrigen Abstimmungen sind die Beschlüsse nach der relativen Stimmenmehrheit zu fassen. 8. 14. Zur Bestreitung ihrer Auslagen erhält die Akademie der Wissenschaften auS dem Staatsschätze eine nicht zu überschreitende Jahres-Dotation von 40,000 fl. CM., die ihr von dem Präsidenten Unserer allgemeinen Hofkammer auf Grundlage geprüfter Voranschläge nach Maßgabe des Bedarfes zugewiesen werden wird. 8. 15. Zu diesem Behuse wird die Akademie jährlich vor dem Eintritte des Verwaltungs-Jahres einen belegten Voranschlag über ihren Bedarf verfassen, und eben so nach Ablauf bed Jahres einen Gebahrungs-Abschluß über die Verwendung der erhaltenen Geldmittel überreichen. Sollte die Jahres-Dotation nach Ablauf des Rechnungs-JahreS nicht verwendet sein, so verbleibt der Ucberschuß zur Verfügung der Akademie, und wird unter Beirath Unserer Finanz-Verwaltung als eigener Fond der Akademie zinsbar angelegt, ohne daß dadurch eine Verringerung der Dotation eintreten kann. 8. 16. Die verfallenden Auslagen, welche nicht systemisirt find, werden in den periodischen Berathungen von ter Akademie geprüft und beschlossen, von dem Präsidenten unter Mitfertigung des SecretärS angewiesen, und von einem hierzu bestellten Beamten, welchem di e Gebahrung obliegen wird, verrechnet. Dsm 25. Mai. 109 §. 17. Der Präsident der Akademie bezieht während der Dauer seiner Function einen Functions-Gehalt von 3000 fl., der Vice-Präsident von 2500 fl., der Secretär, welcher zugleich die General-Secretärs-Stelle der Akademie besorgt, 2000 fl., und der zweite Secretär 1500 fl. «. 18. - Als Merkmal Unseres besonderen Wohlwollens wird die Akademie folgende Rechte und Vorzüge genießen: Erstens. Die wirklichen Mitglieder der Akademie, der Präsident,. Vice-Präsident und die Secretäre können sich der ihnen zugestandenen Ehren-Uniform bedienen. Zweitens. Die Akademie kann nach der Bestimmung des §. 4 jährlich vier Preise ausschreiben und vertheilen. Drittens. Sie ist befugt, für die von ihr zur Bekanntmachung durch den Druck bestimmten wissenschaftlichen Ausarbeitungen angemessene Honorare zu bestimmen, und den Verfassern gegen dem zuzuwenden, daß solche Arbeiten das ausschließende Eigenrhum der Akademie werden. Viertens. Es werden der Akademie die ihrem Bedarfe entsprechenden Localitäten in einem Staatsgebäude angewiesen. Fünftens. Für die vorfallenden Druckarbeiten wird der Akademie die unentgeltliche Benützung der Staatsdruckerei nach jedeSmal vorläufig eingeholker Bewilligung des Hofkam mer-Präsidenten eingeräumk. Sechstens. Die Mitglieder der Akademie, welcher cS Vorbehalten ist, die ihr zukommenden Bücher und andere wis-ienschaftliche Gegenstände der Bibliotheken und Sammlungen des Staates zuzuweisen, sind vorzugsweise zur Benützung Vieser Institute nach vorläufigem Einvernehmen mit den Vorstehern derselben berechtiget. 110 Vom 25. Mai. Siebentens. Die öffentlichen Unterrichts-Anstalten sind angewiesen, die für die Zwecke der Akademie geeigneten Institute, Laboratorien und Apparate derselben zu Versuchen und Forschungen nach Möglichkeit einzuräumen, und derselben auf ihr Begehren alle auf ihre Beschäftigungen Bezug nehmenden Mittheilungen zu machen. Achtens. Die Akademie ist befugt, sich unter Beobachtung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen mit allen wissenschaftlichen Corporationen in Verkehr zu setzen, und mit denselben die ihr angemessen scheinende Correspondenz zu unterhalten. §. 19. Die Akademie hat selbst in Gemäßheit dieser Statuten die erforderlichen Instructionen für den inneren Betrieb und für ihre Verhandlungen zu entwerfen, und dem Curator zur Bestätigung vorzulcgen. Wir versehen Uns, daß die Akademie durch die Verfolgung der ihr vorgezeichneten Zwecke sich Unseres Vertrauens würdig bezeigen, und die bet der Gründung für das Wohl Unserer Völker gehegten Wünsche verwirklichen wird, und Wir weisen zugleich alle Behörden zu der ihnen durch die vorstehenden Statuten zugewiesenen Mitwirkung an. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den 14. Mai nach Christi Geburt im Eintausend Achthundert sieben und vierzigsten, Unserer Reiche im dreizehnten Jahre. Ferdinand. (L, S.) Carl Graf von Jnzaghy, Oberster Kanzler. Franz Freiherr von Pillersdorff, Hofkanzler. Johann Freiherr Krticzka von Jaden, Vice-Kanzler. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Franz Ritter von Nadhernp, k. k. Hofrath. Vom 26. Mai. ill 44. Vorschrift über die Aufrechnungen, welche die Geometer Lei ihren officiosen Dienstreisen zu machen berechtigt sind. Es ist die Anfrage gestellt worden; a) Ob die Evidenzhaltungsgeometer die gesetzlichen Aufrechnungen für den Gebrauch des eigenen Wagens machen; b) ob sie bei Aufnahmsarbeiten in einem entfernten Theile des Stadtpomöriums von Gratz Zehrungsgelder verrechnen dürfen? Hierüber geruhte die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei mit Verordnung vom 14. d. M., Z. 16,316, zur Richtschnur zu erinnern: ad a) Daß die Evidenzhaltungsgeometer als stabile Beamte bei ihren officiosen Reisen überhaupt jenen Beamten gleich zu behandeln sind, welche sich der Landesvorspann als Reisegelegenheit systemmäßig zu bedienen haben, daher auch für sie die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Benützung eines eigenen Wagens und über den Bezug'des Wagens, Reparatur und Schmiergeldes zu gelten haben.! Nur für Effectenwägen, wenn die Nothwendigkeit zu deren Verwendung wirklich eintritt und gerechtfertiget wird, kann jedenfalls nur die Vergütung des Vorspannskostenbetrages angesprochen werden. ad b) Dem Evidenzgeometer, welcher die Aufnahme der Evidenzhaltungsobjecte und Grundtheitungen innerhalb des Stadtpomöriums von Gratz zu vollziehen hat, wird für jeden hierbei zugebrachten Tag die Aufrechnung und der Bezug der Hälfte des für Localarbeiten außer dem bleibenden Aufenthaltsorte bestimmten Zehrungsgeldes von 2 fl. CM., somit von 1 fl. CM. zugestanden. Gubernial-Verordnung vom 26. Mai 1847, Nr. 11,386 ; an die k. k. Kreisämter. m Vom 27. Mak. 4o. Vorschrift wegen Erwirkung gerichtlicher Verbote auf die beim Tilgungsfonde anliegenden Cautionen und Depositen. Gubernial- Verordnung vom 27. Mai b. I., Z. 11,227, mit einem Abdrucke der Circular-Verordnung des k. k. inneröst, küstenl. Appellations-Gerichtes zu Klagenfurt vom 6. b. M., 3- 6328, betreffend die gerichtlichen Verbote auf solche Cautionen vnbDepostten, welche bei dem Staatsschulden-TilgungS-fonde fruchtbringend angelegt sind, so wie auf die dießfälligen Zinsen zur Benehmungswisfenschaft. Gubernia! - Verordnung vom 27. Mai 1847, Z. 11,227: an die k. k. Krcisämter. C u r r e n d e deS k. f. inneröst, küstenl. Appellations - Gerichts. In Gemäßheit des höchsten Hof-Decrctes deS k. f. obersten Gerichtshofes vom 9. November 1840, Z. 6456, wurden die Gerichts-Behörden in Kenntniß gesetzt: daß die gerichtlichen Verbote aus solche Cautionen und Depositen, welche bei dem Staatsschulden-Tilgungsfonde fruchtbringend angelegt sind, so wie auf die dießfälligen Zinsen von Seite der diese Verbote bewilligenden Gerichte nicht der Schuldentilgungs-Haupt-caffe, sondern den in der mitgegebenen Note der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 21. October 1840, Z. 41,252, ver-zeichneten, unmittelbar anlegenden Aemteru und Cassen inti-mirt und gleichzeitig im vorschristmäßigen Wege den zur Anweisung der anlegenden und behebenden Aemter und Cassen berufenen Vorgesetzten Behörden angczeiat werden müssen, da der Schüldentilgungs-Hauptcckffe die Vormerkung gerichtlicher Verbote auf die bei ihr erliegenden Cautionen und Depositen aus dem Grunde untersagt ist, weil dieselbe bei der Verzinsung und Rückzahlung dieser Cautionen und Depositen nicht mit de» bctheiligten Parteien, sondern nur mit den zur' nn- Vom 27. Mai und 8. Juni. 113 mittelbaren Anlegung und Behebung der Kautionen und Depositen, und rückstchtlich ihrer Zinsen berufenen Aemtern und Eaffen in Verbindung zu treten hat. Da sich nun aus einer neuerlichen Mittheilüng der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 7. April 1847, Z. 12,635, ergab, daß diese Vorschrift von mehreren GerichtS-Behvrden, ungeachtet des mit Justizhofdecrete vom 29. September 1843, Z. 6194, neuerlich erlassenen Auftrags, Nicht gehörig befolgt wurde, — so wurde mit höchstem Hof-Decrete des f. k. obersten Gerichtshofes vom 23. April 1847, Z. 2818, die Anordnung deö Hof-Dekretes vom 9. November 1840, Z. 6456, zur genauen Darnachachtung mit dem Aufträge in Erinnerung gebracht, die sorgfältige Beobachtung derselben den Gerichts-Behörden nachdrücklich cinzuschärfen. Welches mit Bezug auf die appellationsgerichtlichen Verordnungen vom 10. December 1840, Z. 13,614, und 19. October 1843, Z. 12,474, sämmtlichen diesem k. k. Appellations-Gerichte unterstehenden Gerichten erster Instanz zur genauen und sorgfältigen Befolgung eröffnet wird. Klagenfurt am 6. Mai 1847. 46. , Fonde und Anstalten, politische, ständische und städtische, dürfen künftig nur 5percentige Obligationen ankaufen. Zu Folge hohen Hofkanzlei-Präsidial-Erlasses vom 28. v. M., Z. 17,902, wird dem k. k. Kreisamte mit Beziehung auf den mit Gubernial-Verordnung vom 9. September v. I., Z. 20,362, intiminirten hohen Hofkanzlei-Prästdial-Erlaß vom 27. August v. I., Z. 28,937, bekannt gegeben, daß im Einverständnisse mit dem f. k. Hofkammer Präsidium die Bestimmung beschlossen worden ist, für sämmtliche vom Staate do-tirte politische Fonde wie auch für die nicht dotirten politischen, dann ständischen und städtischen Fonde, Körperschaften und Gesetzsammlung XXIX. Theil. 8 114 Vom 8. und 9. Juni. Stiftungen, dann für jene öffentlichen Anstalten, deren Vermögen unter der Verwaltung der öffentlichen Behörden steht, von nun angefangen, bis dießfalls eine andere Anordnung getroffen wird, mit ihren Stammgeldern, statt nach der dermal bestehenden Vorschrift 4pcrcentige, künftig wieder 5per-centige in CM. verzinsliche Staatsschuldverschreibungen einzulösen. Von dieser Bestimmung sind übrigens, wie bei den srü-Hern dieffsälligen Vorschriften, die Privat-Patronats-Kirchen, dann jene Klöster, Privatstiftungen und Corporationen ausgenommen, welchen die freie Vermögensverwaltung zusteht, und welchen daher auch die freie Disposition mit den Stammgeldern unter Beobachtung der bestehenden allgemeinen Normen Vorbehalten bleibt. Gubernial-Verordnung vom 8. Juni 1847, Nr. 12,383; an die k. k. Kreisämter. 47. Der Verkauf von'Maaren bei Kirchtagen hat an Sonn-und Feiertagen während des vor- und nachmittägigen Gottesdienstes nicht Statt. Anliegend erhält das k. k. Kreisamt zur eigenen Wissenschaft und Darnachachtung so wie zur weiteren Kundmachung an die unterstehenden Bezirksobrigkeiten eine Abschrift des von der hohen Hofkanzlei laut Verordnung vom 21. Mai I. 3., Zahl 13,769, an das illyrische Gubernium zu Laibach erlassenen Decreteö, betreffend die Vorstellung des Lavanter fürstbischöslichen Ordinariates wegen Abstellung der Kirchtag-Märkte an Sonn- und Feiertagen. Gubernial-Verordnung vom 9. Juni 1847, Nr. 11,977; an die k. k. KretSämter. Vom 9. und 14. Juni. 115 Abschrift eines von der k. k. vereinigten Hofkanzlei an das illyrische Gubernium erlassenen Dekretes ddo. 2. Mai 1847, Nr. 13,769 - 795. Nach näherer Würdigung der mit dem Berichte vom 14. August v. I., Zahl 12,319, dargestellten Gründe, die im Wesentlichen auch von den dießsalls einvernommenen steiermärkischen Landesbehörden (deS Kreisamtes zu Cilli und dem Gubernium in Gratz) geäußert wurden, findet man der Vorstellung des fürstbischöflichen Lavanter Ordinariates gegen den Gubernial-Erlaß vom 29. Juli 1845, Zahl 14,389, die Abstellung der Kirchtag-Märkte an Sonn- und Feiertagen betreffend, in her Hauptsache keine Folge zu geben und diesen Erlaß nur mit der Modification aufrecht zu erhalten, daß der Verbot des Verkaufes von Maaren an den Kirchweih-Märkten nicht bloß während deS vormittägigen, sondern auch während des nachmittägigen Gottesdienstes ststirt zu bleiben hat. Die Beilagen des oberwähnten Gubernial-Berichtes werden mit dem Beisatze zur weiteren Verfügung zurückgesendet, daß hiervon gleichzeitig das steiermärkische Gubernium ver- g(o Mc: rffc-81 n t, KreiSämter. Vom 5. und 11, Juli. 125 57. Unbemittelte französische Unterthanen sind in den hier-ländigen Krankenhäusern unentgeltlich zu behandeln. In dem Anbetrachte, daß sich sehr viele österreichische Unterthanen in Frankreich aufhalten, und daß bei der Anforderung der VerpflegSgebühren für die in den Kranken- und Irren-Anstalten behandelten vermögenslosen beiderseitigen Unterthanen sich wohl der bedeutend wesentlichere Nachtheil an Seite Oesterreichs Herausstellen dürfte, fand die hohe vereinigte Hofkanzlei, im Einverständnisse mit der hohen k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei zu bestimmen, baß bezüglich der in den hierländigen Kranken- und Irren-Anstalten behandelten unbemittelten sranzöstschen Unterthanen keine Verpflegsgebühren-Forderung an Frankreich zu stellen und die etwaigen derlei Anforderungen Frankreichs aus diesem Grunde zurückzuweisen sind, daß sonach das gegenseitige reciproce Benehmen wegen unentgeltlicher Behandlung der erkrankten unbemittelten beiderseitigen Unterthanen zu beobachten ist. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in Folge h. Hofkanz-lei-Verordnung vom 18. v. M., Z. 19,137 , zur Darnachach-tung und weitern Verständigung in Kenntniß gefetzt. Gubernial-Verordnung vom 5. Juli 1847, Nr. 14,516; an die k. k. Kreisämter. 58. Enthaltend die Bestimmungen hinsichtlich der int Jahre 1847 vom Militär zu entlassenden Individuen. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 12. April l. I. in Betreff der heuer durchzuführenden früheren Militär-Entlassung der aus den deutsch-slavischen 126 Vom 11. Juli. Provinzen mit 14jähriger Capitulation gestellten Soldaten folgende Bestimmungen allergnädigst zu genehmigen geruht: 1. Die in den Solarjahren 1836, 1837, 1838 und 1839 aus der Bevölkerung der deutfch-slavifchen Provinzen auf eine 14jährige Capitulation gestellten oder freiwillig im eigenen Namen, oder als Supplenten für militär-conscribirte Un< terthanen eingetretenen Soldaten, welche weder stillschweigend sortdienen, noch sich reengagiren lassen wollen, werden, falls nicht besondere Ereignisse es etwa unthunlich machen, mit Ende October 1847 ihrer Militär-Dienstpflicht, mit Vorbehalt der ihnen gemäß der bestehenden Directiven obliegenden Landwehrpflicht, enthoben werden. 2. Derselben Begünstigung haben sich zu erfreuen: a) Jene, welche nach vollstreckter erster Capitulation sich im eigenen Namen oder als Stellvertreter in dem §. 1 bezeichnet-» 4 Jahren auf eine weitere 14jährige Dienstzeit reengagiren ließen. b) Jene, welche sich im Laufe ihrer gesetzlichen oder vertragsmäßigen Capitulation auf eine weitere 14jährige Dienstzeit im eigenen Namen, oder als Supplenten reengagiren ließen, jedoch ihre erste CapitulationSzeit in der bezeichneten Periode vollstreckten. c) Jene, welche sich im eigenen Namen auS Vorliebe für einen anderen Truppenkörper wegen bewilligter Ueber-fetzung dahin, wegen HeirathSlicenz oder aus einem sonstigen Beweggründe, jedoch ohne Entgelt deS Aerars, zum Nachdienen einer ganzen Capitulation freiwillig verpflichteten, in so ferne sie bis Ende December 1847 auf diese eingegangene weitere Dienstverpflichtung sechs Jahre vollstrecken. d) Jene, welche aus den unter v) angeführten'Beweggrün-den sich freiwillig zum Nachdienen einer halben Capitu- Vom 11. Juli. 127 lation verbindlich machten, wenn sie auf diese weitere Verpflichtung bis Ende December 1847 drei Jahre beenden. e) Jene, welche gegen Entgelt des Aerars auf eine halbe Capitulation rcengagirt wurden, in so ferne sie auf diese Verbindlichkeit bis Ende December 1847 vier Jahre voll strecken. k) Jene, welche aus waS immer für einem Beweggründe sich zum Nachdienen auf eins bestimmte Anzahl Jahre freiwillig herbeigelassen haben, in so ferne sie auf diese Verpflichtung bis Ende December 1847 die Hälfte vollstrecken. g) Jene, welche sich aus den unter c) bemerkten Beweggründen freiwillig auf Lebenslange reengagiren ließen, in so ferne sie bis Ende December 1847 im Ganzen zwanzig Jahre oder darüber dienen. h) Jene, welche gegen Entgelt des Aerars aufLebenSlänge eine Reengagirung eingegangen sind, in so ferne sie bis Ende December 1847 eine 25jährige oder längere Dienstzeit vollstrecken. i) Die in den Solarjabren 1834 und 1835 ex officio gestellten Rekrutirungs-Flüchtlinge. k) Jene, welche in den Solarjahren 1834 und 1835 als ab instantia losgesprochenen Selbstverstümmler mit 14jähriger Capitulation zum Militär gestellt worden sind. l) Jene, welche wegen erwiesener absichtlicher Selbstverstümmlung zur lebenslänglichen Militär-Dienstleistung verpflichtet wurden, in so ferne dieselben bis Ende December 1847 fünfundzwanzig Jahre oder darüber dienen. m) Jene, welche wegen erster' Desertion zum Nachdienen einer halben Capitulation gesetzlich verpflichtet find, in 128 Vom 11. Suit. so ferne fie bis Ende December 1847 auf tiefe Verpflichtung vier Jahre oder darüber dienen. n) Jene, denen to egen wiederholter Desertion die Capitulation abgenommen wurde, in so ferne fie bid Ende December 1847 fünfundzwanzig Jahre oder darüber dienen. 3. Ausgenommen von dieser Begünstigung der früheren Entlassung find Jene, welche während der Dienstzeit, deren Abkürzung unter vorstehenden Bedingungen zugestanden wird, sich bis zur Wirksamkeit gegenwärtiger Verordnung auf eine weitere Dienstzeit reengagireu ließen. 4. Alle im §. 1 und §. 2 (a bis einschließig f) erwähnten Capitulanten können schon dermalen als Stellvertreter, falls sie noch die hierzu erforderlichen Eigenschaften haben, mit einer 8jährigen Capitulations-Zeit reengagirt werden. Ihre neue Dienstzeit hat mit 1. November 1847 zu beginnen. , . . 5. Auch Unteroffiziere, Gefreite und diesen Letzteren gleichkommende Chargen, dann Tambours, Trompeter und Hautboisten, deren 14jährige Capitulation erst bis Ende December 1854 vollstreckt sein wurde, können im Falle ihrer vorzüglichen Brauchbarkeit schon dermalen als Stellvertreter reengagirt werden. Ihre neue Dienstzeit ist jedoch erst vom 1. November 1847 an zu zählen. 6. Vorstehende Begünstigung der früheren Militär-Entlaffung wird auch allen jenen Soldaten anderer Nationalität zn-gestanden, welche gegen eine 14jährige Capitulation freiwillig eingetreten oder ex officio gestellt worden sind. Welches hiermit in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnnng vom 18. Juni d. I., Zahl 15,914, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Cmrcnde vom 11. Juli 1847, Nr. 14,986. Vom 12. und 27. Juli. 129 59. Die Entscheidung über für verübte Waldfrevel zu leistende Entschädigung ist m das politische Erkenntniß auszunehmcn. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 5. l. M., Z. 20,975, wird der §. 6 der provisorischen Gubernial-Jnstruc-tion vom 10. Jänner 1827, Z. 28,532, über die Handhabung der Forstpolizei, wornach die Entschädigungen für Waldfrevel im Rechtswege ausgemitkelt und zuerkannt werden sollen, bis die in Verhandlung stehende allgemeine Forstordnung dieß-falls etwas Anderes bestimmt haben wird, dahin modificirt, daß in jenen Fällen, wo sich der dem Forsteigenthümer gebührende Ersatz für einen durch Waldfrevel erlittenen Schaden sogleich ausmitteln läßt, diese Bestimmung nach Analogie bed §. 398 des II. Theiles des Strafgesetzes in das politische Erkenntniß auch unmittelbar auszunehmcn ist, wovon die Bezirkö-obrigkeiten zu verständigen sind. Was hingegen die in Anregung gebrachte Festsetzung eines Tarises zur Bemessung der Strafen und Entschädigung für Forstfrevel anbelangt, so fand die hohe Hofkanzlei mehrerer dagegen erhobener Bedenken wegen nicht weiter einzugehen. Gnbernial-Verordnung vom 12. Juli 1847, Nr. 15,273; an die k. k. Kreisämter. 60. Stämpelbehandlung der Protokolle über Einvernehmung von Zeugen über letztwillige Anordnungen. Laut des von der I. k. steierm. illyr. Cameralgesällen-Verwaltung mit Note vom 3. v. M., Z. 6605, der Landesstelle mikgetheilten Inhaltes des unterm 3. Februar l. I., Z. 53,219, an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung für Gesetzsammlung XXIX, Theik. 9 130 Vom 27. Juli. Oesterreich ob und unter der Enns erlassenen h. Hofkammer-Decretes, ist entschieden worden, daß die Protokolle, welche bei Gericht in Gemäßheit des §. 586 a. b. G. B. mit Zeugen über mündliche lehtwillige Anordnungen dritter Personen ausgenommen werden, nicht dem im §. 21 des Stämpel- und Targesetzes für Zeugnisse vorgeschriebenen Stämpel, sondern dem gewöhnlichen Protokolls-Stämpel von 15 kr., 10 kr. oder 3 kr. unterliegen, je nachdem das Gericht ein landessürstliches Collegial- oder Singular-Gericht, oder ein nicht landesfürstliches Gericht ist, und daß die Aussagen der Testamentszeugen ohne Rücksicht aus den Umstand, ob diese Aussagen übereinstimmen oder nicht, so weit es der Raum gestattet, in einem Protokolle unter einem Stämpel ausgenommen werden können, weil sich die Ausnahme der Testamentszeugen-Aussagen zu Protokoll nur als ein gerichtlicher Act darstellt, welcher überhaupt zum Zwecke hat, entweder den Inhalt letztwilliger Anordnungen sestzustellen, oder aber durch die widersprechenden Aussagen der Zeugen die nicht bestehende Rechtskräftigkeit einer mündlichen letzten Anordnung zu eruiren. Gubernial-Verordnung vom 27. Juli 1847, Nr. 15,036; an die k. k. Kreisämter. 61. Bestimmung der Entfernung, in welcher Pulvermühlen in der Nähe eines Stationsgebäudes der Eisenbahn gebaut werden dürfen. Aus Anlaß eines speciellen Falles, wobei sich um die von einem Privaten beabsichtigte Erbauung eines Pulvermagazins und einer Dörrstube in der Nähe eines Stationsgebäudes der Staatseisenbahn handelte, hat die hohe vereinigte Hofkanzlei im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer zur möglichsten Sicherung gegen die zerstörenden Wirkungen einer allfälligen Explosion mit Verordnung vom 13. Juli 8147,.Nr. 22,289, anzuordnen geruht: daß in allen jenen Vom 27. und 29. Juli. 131 Fällen, bei welchen es sich um die Herstellung eines Pulvermagazins oder eines ähnlichen, der Gefahr einer Explosion ausgesetzten Werkes in der Nähe einer Aerarial-Straße oder Staats- und Privat-Eisenbahn handelt, zu der dießfällige« Local-Erhebungs-Commission das einschlägige Strassencommis-sariat oder die die Eisenbahn-Unternehmung zunächst leitende technische Behörde beigezogen werde, damit bei der Baucommission die Zulässigkeit einer derlei Bauführung und die Modalitäten in diesem Falle gehörig erhoben werden. Diese Jntervenirung des Strassenbau-Commissariates oder der Eisenbahn-Unternehmung wird auf jene Fälle beschränkt, wo es sich um Herstellung eines Pulvermagazins oder derlei Werkes innerhalb der RayonS von 1000 Klaftern von der Eisenbahn oder Strasse handelt. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und geeigneten weiteren Verfügung an die Bezirksobrigkeiten in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 27. Juli 1847, Nr. 16,320; an die k. k. Kreisämter. 62. Betreffend das Uebereinkommen zwischen der k. k. österreichischen, und der fürstlich Hohenzollern-Sigmaringen'-schen und der Hohenzollern-Hechingen'schen Regierung über die Ausdehnung der nach den Bestimmungen des Bundesbeschlufses vom 23. Juni 1817 den Untertha-nen der deutschen Bundesstaaten bei Vermögens-Erpor-tationen aus dem einen in den anderen Bundesstaat zustehenden Freizügigkeit von aller Nachsteuer auf die übrigen Provinzen des österreichischen Kaiserstaates, welche nicht zum deutschen Bunde gehören. Die k. k. österreichische Regierung ist sowohl mit der fürstlich Hohenzollern-Sigmaringen'schen, als mit der fürstlich 9* 132 Vom 29. Juli und 6. August. Hohenzollern-Hechingen'schen Regierung mittelst ausdrücklicher, bet der I. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei am 31. Mai und 15. Juni d. I. ausgewechsel'en Ministerial-Er-klärungen dahin übereingekommen, daß die Bestimmungen bed Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1817 über die den Untertha-nen der deutschen Bundesstaaten bei Vermögens-Erportakionen aus dem einen in den anderen Bundesstaat zustehende Freizügigkeit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigra-iionis) bezüglich der Vermögens Ausfolgung aus oder nach dem Fürstenthume Hohcnzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen auch aus die Länder des österreichischen Kaiserstaates, welche nicht zum deutschen Bunde gehören, wechselseitig ihre Anwendung finden sollen, und zwar rücknchtlich der ungarischen Länder, in so ferne jene Abgaben in die landesfürstlichen Cassen zu fließen haben, rücksichtlich der übrigen Provinzen aber ohne alle Beschränkung. Dieses Uebereinkommcn wird in Folge hohen Hofkanzlei-Decretes vom 20. d. M., Zabl 21,806, zur Wissenschaft und Nachachtung allgemein kund gemacht. Gubernial-Cnrrende vom 29 Juli 1847, Nr. 16,571. 63. Diurnen dürfen weder an angestellte Pensionisten noch besoldete Beamte, wohl aber an Provisionisten verliehen werden. Seine Majebät haben mit allerhöchster Entschließung vom 13. Juni 1847 zu bestimmen geruht, daß die a. h. Entschließung vom 1. Juni 1804, wo mach weder besoldeten Beamten, noch einem angestellten Pensionisten ein Diurnum verliehen werden darf, nicht auf Provisionisten auszudehnen ist Hiervon wird das k. k. Kreisamt zu Folge hoher Hof-kammer-Verordnung vom 2. Juli d. I., Z. 7173, mit Beste- 133 Vom 6., 14. und 16. August. hung auf die Guberniäl Verordnung vom 14. April 1825, Z. 3754, zur Wisstnschaft und Darnachachtung in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verendnung vom 6. August 1847, Nr. 16,757; an die f. k. Kreisämter. 64. In Betreff der Überlieferung der mit Steckbriefen verfolgten Verbrecher. lieber die Frage: ob nach Vorschrifk des hohen Hofdecre-tcs vom 21. Jänner 1820, Za bl j 643, Der Justiz^Gesetzsamm-lung die Ueberlieferung d>ö flüchtigen, eines Verbrechens Beschuldigten an dasjenige Cnmiualgericht, welches den Steckbrief erlassen hat, auch in dem Falle stattfinde, wenn der Beschuldigte in dem Be r?e eines anderen CriminalgerichteS wegen eines verübten Verbrechens und nicht in Folge deS von dem ersten Ceiminalgerickie erlasstnen Steckbriefes angehalten worden ist? wird in Folge allerhöchster Entschließung vom 10. Juli 1847 unt hoben He skanzlei-Verordnung vom 7. August d. I., Zahl 26,651, zur Beseitigung der vorkom-mendcn Zweifel erklärt: Die Ueberlieferung des Beschuldigten zur Untersuchung an dasjenige Enminalgericht, welches den Steckbrief erlassen hat, ist nur in dem Falle gerechtfertigt, wenn die Anhaltung bloß aus Anlaß und in Folge des Steckbriefes geschehen ist. Gubcrnial-Currende vom 14/August 1847, Nr. 18,117. 35. Ausdehnung der Bewilligung, daß Provisiontften Diurnen beziehen dürfen, auf Provisionisten der politischen Fonde der Stände und Städte. Laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom 5. d. M., Z. 25,949, findet die mit Dekret der k. k. allgemeinen Hoskammer vom 134 Vom 16. und 27. August. 2. Juli d. I., Z. 7173, bekannt gegebene a. h. Entschließung vom 13. Juni d. I., nach welcher die a. h. Entschließung vom 1. Juni 1804 deS Inhaltes, daß weder besoldeten Beamten noch angestellten Pensionisten ein Diurnum verliehen werden darf, auf Provisionisten nicht auözudehnen ist, auch auf die Provisionisten der politischen Fonde, der Stände und Städte Anwendung. Wovon das k. k. Kreisamt, im Nachhange zur hierortigen Verordnung vom 6. d. M., Z. 16,757, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 16. August 1847, Nr. 17,643; an die k. k. Kreisämter. 66. Aemtliche Vorladungen der Berg-Arbeiter in politischen Angelegenheiten, sind der betreffenden Gewerks-Vorste-hung mitzutheilen. Die hohe Hofkanzlei hat mit Verordnung vom 12. August l. I-, Z. 24,926/1430, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer zu bestimmen gefunden, daß ämtliche Vorladungen der Bergarbeiter in politischen Angelegenheiten von den betreffenden Behörden stets in der Art zu verfügen sind, daß die Gcwerks-VerwaUung oder Grubenvorsteher, unter welcher ein solches Individuum in Arbeit steht, hiervon noch vor Eintritt des festgesetzten ämtlichen Verhandlungstages, oder in dringenden Fällen wenigstens gleichzeitig mit der Vorladung in die Kenntniß gesetzt werden, um mitlerweile für den abwesenden Bergarbeiter die erforderlichen Arbeits-Dispositionen treffen zu können. Was dem k. k. Kreisamte zur Wissenschaft und weiteren Verfügung an die Bezirksobrigkeiten erinnert wird. Gubernial-Verordnung vom 27. August 1847, Nr. 18,738; an die k. k. Kreisämter. 135 Vom 30. August und 3. September. 67. Bei Schulhausbauten sind die Steinmetz-Arbeiten sammt Material vom Patron zu bestreiten. Laut Studienhofcommiffions-Decrct vom 17. d. M., Zahl 5836, haben Se. f. k. Majestät über einen speciellen Fall mit a. h. Entschließung vom. 10. d. M. zu verordnen geruht, daß die Kosten für Steinmetzarbeiten sammt Materialien bei Schulbauten von dem Patron zu bestreiten sind. Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit dem Beisätze zur genauen Darnachtung iu dieKenntniß gesetzt, daß die Zufuhr, wie sich von selbst versteht, fortan der Gemeinde obliege. Gubernial-Verordnung vom 30. August 1847, Nr. 19,274; an die k. k. Kreisämter. 68. Vorschrift wegen Benützung der Eisenbahn bei Dienstreisen der Beamten. Die hohe Hofkammer hat im Einvernehmen mit der h. vereinigten Hofkanzlei mit Verordnung vom 2. Juli d. I., Z. 19,537, zur Nachachtung bedeutet, daß in jenen Fällen, wo eine Amtshandlung nur auf der Eisenbahn oder unmittelbar an derselben vollzogen werden kann, als Fqhrgebühr lediglich die für Benützung der Eisenbahn wirklich aufgewendeten Auslagen, und zwar für Beamte mit der Aufrechnung der Fahrpreise nach der ersten, und für Individuen der Dienerschaft mit der Aufrechnung der Fahrpreise nach der geringsten Wa-genclasse zu paffiren sind. In so weit jedoch Beamte Dienstreisen in nicht unmittelbar an der Eisenbahn gelegenen Orte unternehmen, hat es, wenn sich dieselben auch theilweise des Transportsmittels der Eisenbahnen bedienen oder bedienen können, vor der Hand bei der Vergütung der bisher normalmäßigen Reisekosten zu verbleiben. Gubernial-Verordnung vom 3. September 1847, Nr. 19,537 ; an die!. k. Kreisämter. 136 Vom 11. und 19. September. 69. Steinmetz-Arbeiten nebst Materiale, sind bei Kirchen- und Pfarrbauten vom Patrone zu bestreiten. Seine Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 10. August d. I. zu verordnen geruht, daß die Kosten für Steinmetzarbeiten sammt Materialien, so wie bei Schulbauten auch bei Kirchen und Pfarrbauten von dem Patrone zu bestreiten sind. Wovon das k. k. Kreisamt in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 28. August d. I., Nr. 29,586, zur Darnach-achtung in Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 11. September 1847, Nr. 19,951; an die k. k. Kreisämter. 70. Porto-Befreiung der Correspondenz der Magistrate und Dominien mit den Verpflegs-Branchen über Marktpreis-Tabellen. Nach Eröffnung des k. k. Generalcommando vom 14. d. M., Zahl 1901, hat laut Hofkricgöraths-Rescriptes vom 2. d. M., Zahl 4335, die hohe k. k. allgemeine Hofkammer mit Secret vom 17. v. M., Z. 31,087, angeordnet, daß die Correspondenzen der Magistrate, Dominien und nicht landesfürstlichen Localbehörden bezüglich auf die Abfendung oder den Empfang der für die Militär-Verpflegs-Branchen bestimmten Marktpreis-Protokolle unter der Bedingung portofrei zu behandeln sind, baß diese Correspondenzen auf den Adressen mit dem Worte „Marktpreistabellen" bezeichnet, und auch sonst die gesetzlichen Vorschriften beobachtet werden; wovon das k. k. Kreisamt zur weiteren Verständigung aller zur Ausstellung von Markt-preis-Ccrtificaten berechtigten Magistrate und Dominien in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 19. September 1847, Nr. 20,839; an die k. k. Kreisämrer. Vom 26. und 27. September. 137 71. Ermächtigung der Forstlehr-Anstalt zu Maria-Brunn zur Ausstellung von Prüfungs-Zeugnissen. Seine Majestät haben laut h. Studienhofcommissions-Vcrordnung vom 10. September 1847, Nr. 6510, mit allerhöchster Erschließung vom 4. d. M. allergnädigst zu gestatten geruht, daß von nun an allen im Forstdienste angestellten Jnvividuen, weiche durch Privatunterricht und Praxis sich gründliche Kenntnisse in ihrem Fache erworben haben, gestattet wurde, an der t k. Forstiehranstalt zu Maria Brunn sich einer Privatprüsung als Bedingung ihrer Vorrückung in höhere selbstständige Forstdienste zu unterziehen, und. daß die gedachte Forstlehranstalt zur Ausstellung von Prüfungszeug-nisstn ermächtigt werde. Gubernial-Dcrordnung vom 26. September 1847, Nr. 20,966; an die k. f. Krcisämter. 72. Bei Untersuchung einer Abweichung von einem genehmigten Baue an der Staatseisenbahn stnd technische Organe der Staatseisenbahn beizuziehen. Aus Anlaß eines vorgekommenen Falles, wo von einem Kreisamte der Krcisiugenieur zur Untersuchung einer angezeigten Abweichung von einem genehmigten Baue an der Staatseisenbahn ganz allein abgeordnet wurde, wird das k. k. Kreisamt über Ersuchen der k. k. General-Direction der Staatseisenbahnen angewiesen, derlei Commissionen nicht ohne Zuziehung technischer Organe der Staatseisenbahnen vornehmen zu lassen, da ohne dieselben eine Hebung der etwa vorhandenen Differenzen kaum zu erwarten ist. Gubernial-Vcrordnung vom 27. September 1847, Z. 21,411; an die k. k. Kreisämter Gratz, Marburg und Cilli. 138 Vom 14. October. 73. Veränderte Zolltarifs-Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr mehrerer Artikel. In Gemäßheit eines hohen Hofkammer-Decretes vom 3. October l. I., Zahl 39,663/1430, haben Seine Majestät die in dem angeschlossenen Tarife enthaltenen neuen Zollbestimmungen für die Einfuhr und Ausfuhr der darin benannten Artikel im Verkehre des gesammten Zollgebietes mit dem Auslande und den Zoll-Ausschlüssen anzuordnen geruht. Dieß wird mit dem Beifügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Bestimmungen mit dem 1. December!. I. in's Leben treten werden, und daß von diesem Tage angefangen die für diese Artikel bisher bestandenen Zollbestimmungen ihre Wirksamkeit verlieren. Gubernial-Currende vom 14. October 1847, Nr. 22,830. Vom 14. October. 139 Tarif. Einfuhr 2t u s f u h r Benennung Zollstät- Zollstät- der Maß- ten, bei denen die Maß- ten, bei .denen die 1 Artikel stab der Berzol- Zoll Verzollung zu stab der Verzollung Zoll Verzollung zu *S- o lung geschehen geschehen KT fl-Ikr. hat fl->kr. hat 1 Iuchtenleder. 1 Centn. 8 20 Legstätte 1 Centn. 10 Hilfszoll- netto sporco amt 2 Honig, geläutert und ungeläutert, worunter auch die Bienenstöcke mit zusammengestoßenem Honig und Wachs, sogenannte Bienenkeulen und Wachskoth, gehören, wie auch Honigwaffer . . 1 Centn, sporco 2 — detto detto — 5 detto 3 Terpentin ohne detto Unterschied - . - detto 1 detto detto 5 4 Wachs, weißes bette] oder gebleichtes delto 7 30 detto detto 25 5 Wachs, verarbei- tetes, als: Kerzen, Fackeln, ge- särbtes P i ch-w a ch s u. dgl. . detto 15 — detto detto — 25 detto] 6 Zink'oder Spi- \ auter...... 1 Centn. — 25 Com.Zoll- detto — 3 dettoL netto ami 140 Vom 24. October. 74. Contracts-A-schristen unterliegen dem nämlichen Stämpel wie das Original. Es ist in mehreren Fällen wahrgenommen worden, daß die Contrahenten bei Contracts-Abschlüssen nur Ein Eremplar des Contractes mit dem vorgeschriebenen Classenstämpel versehe« lassen, welches der eine Contrahent zurückbehält, indeß dem anderen Contrahenten Abschriften des Contractes, die lediglich mit dem für Abschriften vorgeschriebenen Stämpel versehen sind, erfolgt werden, die jedoch der Contrahent, welcher in dem Besitze des clasfenmäßig gestämpelten Contractes ist, mit der eigenhändig gefertigten Clausel versieht, daß die Abschrift dem Originale gleichlautend sei. Dieses Verfahren ist nicht im Einklänge mit den Bestimmungen des Stämpel- und Targesetzes. Solche, mit der erwähnten Clausel versehene Abschriften sind in Folge der über einen allerunterthänigsten Vortrag der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer erfloffenen allerhöchsten Entschließung vom 22. August l. I., bezüglich auf den Stämpel, dem Originale gleich zu halten und mit demselben Stämpel zu versehen, welchem das Original unterliegt. Derlei Abschriften, welche, dieser Bestimmung entgegen, nicht mit dem gesetzlichen Stämpel versehen sind, sind vor-fchriftmäßig in Strafanspruch zu nehmen. Diese von der f. k. vereinten steiermärkisck-illyrischen Ca-meralgefällen-Vcrwaltung in Folge hohen Hoskammer-Decretes vom 24. September d. I., Z. 35,436, mit Note vom 14. October d. I., Z. 10,228, anher bekannt gegebene allerhöchste Entschließung wird hiermit zur genauen Darnachachtung bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 24. October 1847, Nr. 23,545. Vom 25. October. 141 75. Vorschrift zur Beseitigung des Mißbrauches durch Betäubung mit Schwefeläther und anderen Aethergattungen. Seine k. f. Majestät haben laut h. Hofkanzlei-Decretes vom 10. d. M., Z. 34,830, mit allerhöchster Entschließung vom 7. d. M. zur Beseitigung von Mißbräuchen durch Betäubung mit Schwefeläthcr und anderen Aethergattungen (Naph-ten) nachstehende Bestimmungen zu erlassen geruht: 1. Nicht nur der Schwefeläther, sondern alle bisher bekannten Aetherarren, namentlich der Schwefcläther, Essigäther, Salpeteräther, in so fern diese Aetherarten oder Naphten in Künsten und Gewerben vielfältig zu technischen Zwecken verwendet werden, sind für wirklich betäubende Gifte zu erklären, und in der mit dem Hofkanzleidecrete vom 24. Jänner 1839, Zahl 1854, der Landesstelle zugestellten Uebersicht der giftigen Materialien und Präparate der ersten Kategorie der Giftstoffe einzureihen, auch ist ihre Erzeugung an eine specielle Befugniß, ihre Verwahrung, ihr Verkauf und technischer Gebrauch an alle für den Gisthandel bestehenden Vorsichten zu binden. 2. Alle Aetherarten sind in der Arzneitarc mit dem Kreüz-zeichcn zu markiren, ihre Aufbewahrung unter besonderer Sperre anzuordnen, die Dispensation derselben in den Apotheken mit gänzlichem Ausschlüsse des freien Handverkaufes, auf die schriftliche Ordination der zur Praxis berechtigten Aerzte, Wundärzte und Thierärzte zu beschränken. 3. Ist die Anwendung der Aetherdämpfe aller Art mittelst des Einathmens ausschließend nur allein zu medicinisch-chirur-gischen, thierärztlichen und geburtshilflichen Zwecken, und nur über ärztliche, wundärztliche oder thierärztliche Verordnung unter persönlicher Aussicht und Leitung des Ordinarius zu gestatten, den Hebammen aber solche bei schwerer Strafe zu verbieten, und selbst den zur Praxis berechtigten Aerzten und 142 Vom 25. und 27. October. Wundärzten einzuschärfen, das fragliche Mittel nicht bei zu jugendlichen Individuen zu gebrauchen. 4. Alles, keinen Heilzweck bezielende, nur auf Befriedigung der Neugierde abgesehene Erperimentiren an Menschen mit Aetherdämpsen ist für Jedermann, selbst für Aerzte und Wundärzte, strenge zu untersagen. 5. Die Anfertigung und der Verkauf von Apparaten, welche eigends zur Einathmung der Aetherdämpfe bestimmt und eingerichtet sind, da durch solche die Anwendung jener 'gefährlichen Präparate sehr erleichtert wird, ist ausschließlich nur den chirurgischen Instrumentenmachern und Bandagisten mit der Bedingung vorzubehalten, daß sie solche an Niemand Andern, als ihnen wohl bekannte Aerzte und Wundärzte zu verabfolgen, und darüber eine Vormerkung zu führen haben. 6. Sind die öffentlichen Ankündigungen und Anpreisungen der dießfälligen Einathmungs-Apparate und die Schaustellung derselben in Auslagkästen nicht zu dulden. Endlich 7. ist die Uebertretung dieser Vorschriften, in so fern dieß-falls nicht schon in dem II. Theile des Strafgesetzes vorgesehen ist, mit angemessenen Geld- oder Arreststrafen zu belegen. Gubernial-Verordnung vom 25. October 1847, Nr. 23,706; an die k. k. Kreisämter. 76. Erläuterungen in Betreff der Anwendung des Stämpel-und Targesetzes auf die Gemeinden und ihre Vermögens-Verwaltung. Se. k. k. Majestät haben aus Anlaß eines über die Anwendung des Stämpel- und Targesetzes auf die Gemeinden von der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer erstatteten aller-unterthänigsten Vortrages unterm 15. Juni l. I. nachstehende allerhöchste Entschließung zu erlassen geruht. Vom 27. October. 143 In den Angelegenheiten, in denen es sich um die Verwaltung oder Aenderung des Gemeindevermögens, oder überhaupt um privatrechtliche Beziehungen einer Gemeinde - zu anderen Personen handelt, haben die Urkunden und Schriften, die von den Gemeinden, ihren Vertretern, oder von einem Dritten im Interesse der Gemeinden ausgefertigt werden, der Stämpelpflicht in dem Maße zu unterliegen, als das Stämpel- und Targesetz dieselben für die Urkunden und Schriften der Privatpersonen festsetzt und nicht besondere Anordnungen für die Gemeinden als solche enthält. Dieser Grundsatz gilt insbesondere auch von Schätzungsacten, Kunstbefunden, Recur-sen und anderen Eingaben, die in Gemeinde-Angelegenheiten der bemerkten Art Vorkommen. In den Angelegenheiten hingegen, deren Gegenstand öffentliche Zwecke sind, und die von den Gemeinden zur Erreichung oder Beförderung dieser Zwecke besorgt werden, kommt den Urkunden und Schriften der Gemeindeämter, Beamten und Bestellten, die durch das Stämpel- und Targesetz für die öffentlichen Behörden, Aemter und Beamten in Amtssachen bewilligte Stämpelfreiheit zu, wogegen aber auch die bei ihnen sich ergebenden ämtlichen Acte über Angelegenheiten dieser Art den in dem vierten Abschnitte ersten Hauptstückes des Stämpel- und Targesetzes enthaltenen Bestimmungen unterworfen sind. Dabei ändert der Umstand, daß die Vorkehrungen, die für öffentliche Zwecke getroffen werden, sich auf das Innere der Gemeinde beschränken, oder daß der Vortheil zunächst den Gliedern der Gemeinde zu Statten kommt, die Beschaffenheit dieser Vorkehrungen nicht in stämpelpstichtige Privat- oder Domestical-Angelegenheiten. Diese von der hohen Hofkammer mit Secret vom 17. August 1847, Zahl 25,064, sämmtlichen k. k. Cameralgefällen-Verwaltungen mitgetheilten allerhöchsten Bestimmungen werden in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 2. October d. I., Zahl 30,321, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gnbernial-Currende vom 27. October 1847, Nr. 23,865. 144 Vom 4. uud 5. November. 77. Für Jahr- und Wochenmarkts-Privilegien, mit welchen die Bewilligung, Vieh zu Markte zu bringen, ertheilet wird, ist ebenfalls nur die einfache Tare einzuheben. Nach Inhalt des von der k. k. steierm. illyr. vereinten Crmeral-Gefällen-Verwaltung unterm 18. October d. I., Zahl 10,373, anher eröffneten hohen Hoskammer-Dccretes vom 24. September d. I., Z. 35,569, haben Se. Majestät über einen von der f. k. vereinten Hofkanzlei erstatteten a. u. Vorirag mittelst a. h. Entschließung vom 14. August d. I. zu befehlen geruht, daß für Jahr- und Wochcnmarkteprivilegien, mit welchen die Bewillignng, an denselben Tagen Vieh zu Markt zu bringen, ausdrücklich oder stillschweigend ertbeilt wird, die Tare nur mit dem einfachen, durch das Stän.pel- und Tar-gesetz §. 207 festgesetzten Ausmaße und nicht im verdoppelten Betrage einzuheben ist. Gubernial-Verorduung vom 4. November 1847, Nr. 23,886; an die k. k. Kreisämter. 78. Stämpel-Behandlung der Quittungen, welche mit der Bevollmächtigungs-Klausel versehen sind. Vermöge der Eröffnung der k. k. steierm. illyr. Cameral-gefällen-Verwaltung vom 21. October d. I., Z. 10,401, hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer über die vorgekommcne Anfrage wegen Anwendung des Etämpels bei Quittungen, Welche mit Bevollmächtigungs-Clauseln zur Behebung von Besoldungen k. 2C. versehen sind, mit Dekret vom 3. October b. I., Z. 35,782, darauf aufmerksam gemackt, daß Ouittungen und Vollmachten ganz verschiedene Urkunden sind, und daß nach §. 95 des Tar- und Stämpelgesetzes unter einem Stämpel nur eine Urkunde ausgeferiigt werden darf, woraus folge, daß, wenn auf einer Quittung über was immer für einen Empfang zugleich die Bevollmächtigung zur Erhebung der Vom 5. und 16. November. 145 Gebühr ausgefertigt wird (Bevollmächtigungsclausel)' der Quittungsstämpel und der Stämpel für Vollmachten in Anwendung zu kommen haben. Gubernial-Verordnung vom 5. November 1847, Nr. 24,159; an die k. k. Kreisämter. 79. Auf gestämpelrem Papier darf nicht gedruckt oder lithographirt werden. Es sind öfters Fälle vorgekommen, in denen Stampel-papiere, d. t schon mit Stämpelzeichen versehenes Papier, zum Drucke oder zur Lithographirung der Blankeren von Urkunden und Schriften verwendet wurde. Die Erfahrung hat gezeigt, dasi durch das bei der Drucklegung und Lithographirung beobachtete technische Verfahren die Schwärze des auf dem Stämpelbogen abgedruckten Stäm-pelzeichens gebleicht oder verwischt, und die Schärfe des weißen Adlerabdruckes geglättet und unkenntlich gemacht wird, wodurch das ärarische Stämpelpapier die ämtliche Beurtheilung seiner Echtheit oder Unechtheit erschwerende Veränderungen erleidet, und Verfälschungen zum Nachtheile des AerärS auS-gefetzt ist. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat daher mit dem von der k. k. steierm. illyr. Cameralgefällen-Verwaltung mit Note vom 30. October d. I., Zahl 10,761, anher eröffneten Decrcte vom 10. October d. I., Zahl 36,362 , das Verbot auszusprechen befunden, daß auf gestämpeltem Papiere nicht gedruckt und lithographirt, somit solches zum Drucke ober zur Lithographirung der Blanketen von Urkunden und Schriften nicht verwendet werden darf; Dagegen ist es Jedermann unbenommen, gedruckte' oder lithographirte, unausgefüllte Blanketen der Stämpelaufdrückung unterziehen zu lassen, r-: Die Ueberschreitung dieses Verbotes ist als die im §.419, ' Z. 1 des Gefallen-Strafgesetzes bezeichnete Gefälls-Ucbertre-Gesetzsawmlung XXIX. Theil. 10 146 Bom 10, und 11, November. tun g anzusehen, und mit der darin vorgeschriebenen Strafe zu ahnden. Diese Anordnung der hohen Hoskammer wird hiermit zur Nachachtung allgemein bekannt gemacht. Gubernial-Currende vom 10. November 1847, Nr. 24,896. 80. Veränderte Zollbestimmung für einige Artikel. In Folge eines hohen Hoskammer-Präsidial-Decretes vom 3. November l. I., Z. 9165, und mit theilweiser Beziehung aus die mit der Gubernial-Currende vom 14. October d. I., Zahl 22,830, kundgemachten Zollbestimmungen für mehrere Artikel im Verkehre mit dem Auslande und mit den Zoll-Ausschlüssen, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht: 1. daß für das unter jenen Artikeln begriffene Juchtenleder im Zwischenverkehre mit Ungarn und Siebenbürgen keine Aenderung in den bisherigen Gebühren eintrete; 2. daß für die übrigen, in der oberwähnten Verlautbarung genannten Artikel, vom 1. December 1847 angefangen, im Zwischenverkehre mit Ungarn und Siebenbürgen die in dem hier angeschlossenen Tarife unter den Postzahlen 1 bis 5 enthaltenen, in mehreren Ansätzen ermäßigten Gebühren zu gelten haben; 3. daß außerdem, von demselben Zeitpuncte angefangen, für die in dem angeschlossenen Tarife unter den Postenzahlcn 6 und 7 genannten Artikel die hier beigesetzten verminderten Gebühren im Zwischenverkehre mit Ungarn und Siebenbürgen in Wirksamkeit zu treten haben, ohne daß für diese Artikel im Verkehre mit dem AuSlande und den Zoll-Ausschlüssen eine Aenderung der dießfallS bestehenden Zollbeträge stattfindet. Gubernial-Currende vom 11. November 1847, Nr. 25,255. Post-^V/ Vom 41. November. 147 Tarif der neuen Gebührenbestimmungen für den Zwischenverkehr mit Ungarn und S ie-b enb ürg en. riuS) ni a:>J Zoll Dreißigstgebübr ; B e n en n u it g . .imlßftn ir Ir J=> ts 11 bei der ■ Einfuhr ' aus Nn- bei der Ausfuhr -nach Ungarn und Siebenbürgen bei der Einfuhr nach Ungarn und Siebenbürgen bei-der Ausfuhr aus Ungarn und Sieben-bürgeiu der Gegen stände garn und Siebenbürgen § 11 JA- fl. skr. -st. ! kr. fl. 1 ft. 1 Hon ig, gelautert und ungeläutert, worunter auch die Bienenstöcke mit • zusamqrengestoße-nem Honig und Wachs, sogenannte Bienenfeulenu. WachSkoth, gehören, wie auch Honigwasser . . . . 1 Centn. 1 15 iiiif.il 5 1 » 15 LI 5 2 3 Terpentin ohne Unterschied . . . Wachs, weißes oder gebleichtes. sporco detto detto 3 30 20 5 25 3 30 20 — 5 25 4 W a ch s, verarbeitetes, als: Kerzen, Fackeln, gefärbtes Pichwachs u. dgl. detto 6 40 25 3 20 25 5 Zink oder S pia n-ter 1 Centn. 10 3 10 ! 3| 6 Kürschnerarb eiten oder verfertigte Pelzw aa-ren netto detto 6 40 25 3 20 25 7 Riemer-, Satt-l e r- und Tasch-ner-Arb eiten mit Ausschluß der Wägen detto “ 1 4 10 25 2 5 — 25 Der Maßstab der AuSsuhrverzollung ist durchgehends pr. Centner sporco. 148 Vom 12. und 23. November. Siä du» u lim Die Studien-Zeugnisse des ständischen Joanneums in Gratz und der Berg- und Hüttenschule zu Vordernberg. haben gleiche Gültigkeit mit jenen der Staats-Anstalten. Die hohe Studienhofcommission hat unterm 25. v. M., Z. 7440, bedeutet, daß nach dem Wunsche der steierm. Stände fämmtliche Landesstellen angewiesen werden, allgemein kund zu machen, daß die Studienzeugnisse des stand. Joanneums in Gratz und der damit verbundenen Berg- und Hüttenschule zu Vordernberg, so wie die Zeugnisse der stand. Realschule daselbst mit senen, welche von Staatsanstalten ausgestellt werden, eine gleiche Giltigkeit haben und somit auch bei Dienstesbewerbungen und bei Beurtheilung der Befreiung vom Militärdienste als gleich wirksame Behelfe anzusehen sind. GuberniabVerordnung vom 12. November 1847, Z. 25,264; an die Herren Stände Steiermarks in Gratz. 82. Daß Streitigkeiten zwischen Grundholden und ihrer Grund-Herrschaft über die gutsherrlichen Rechte vor dem Landrechte der Provinz zu verhandeln find, wenn gleich der Besitzer des unterthänigen Gutes für seine Person nicht zu dem Landvolke gehört oder der Militär-Gerichtsbarkeit untersteht. Seine k. k. Majestät haben über die Frage: ob Klagen, welche die Entrichtung von Laudemien betressen, wenn solche gegen eine der Militär-Gerichtsbarkeit unterstehende Person angebracht werden, zur Competenz der Personal-Justiz- oder Real-Behörde gehören, mit allerhöchster Entschließung vom 16. October 1847 Folgendes zu bestimmen geruht; - • • Vom 23. und 30. November. 149 „Streitigkeiten zwischen den Grundholden und ihrer Grundherrschaft über grundobrigkeitliche Rechte sind vor dem Landrechte der Provinz zu verhandeln und zu entscheiden, wenn gleich der Besitzer des unterthänigen Gutes für seine Person nicht zu dem unterthänigen Landvolke gehört, und daher auf die fiscalämtliche Vertretung keinen Anspruch hat. Dieses gilt auch in dem Falle, wenn der Besitzer des unterthänigen Gutes für seine Person unter der Militär-Jurisdiction steht." Diese allerhöchste Entschließung wird in Gemäßheit des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 10. November 1847, Z. 37,876, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 23. November 1847, Nr. 26,115. 83. Aufhebung des Verbotes der Erzeugung künstlicher Mineralwässer. Seine Majestät haben laut h. Hofkanzleidecretes vom 11. d. M., Z. 37,869, mit allerhöchster Entschließung vom 2. November d. I. zu gestatten geruht, daß es von dem mit der allerhöchsten Entschließung vom 22., Hofkanzlei-Decret vom 29. December 1832, Z. 30,039, ausgesprochenen, und mit der Gubernial-Verordnung vom 20. Jänner 1834, Z. 781, kund gemachten Verbote der Erzeugung künstlicher Mineralwässer gegen Dem abzukommen habe, daß die Bereitung und Erzeugung künstlicher Mineralwässer nur mit Bewilligung der Behörden und unter Leitung eines geprüften Chemikers und Pharmaceuten geschehen dürfe, und daß über die Echtheit und Güte dieser künstlichen Mineralwässer durch die Behörden und berufenen Sanitäts-Individuen die genaue Aufsicht geführt werde. Jedoch hat das in der allerhöchsten Entschließung vom 7., Hofkanzlei-Jntimat vom 19. Jänner 1834, Z. 1239, enthaltene Verbot, einem künstlichen Mineralwasser die Benennung 150 Vom 30. November und 3. December. eines bestehenden natürlichen Mineralwassers, z. B. künstliches Eger-, Selter- u. f. w. Mineralwasser zu geben, streng anfrecht verbleiben. . V;j Gubernial-Verordnung vom 30. November 1847, Nr. 26,693 ; an die k. k. Kreisämter. 84. Wegen Einrechnung des Ertrages von Stiftungen in die Eongrua des ganz oder zum Theile aus dem Religions-Fonde dotirten Curat-Clerus. Die hohe Hofkanzlei hat über die Einrechnnng des Ertrages von geistlichen Stiftungen in die Congrua des ganz oder zum Theile aus dem Religionsfonde dotirten Curatclerus unterm 24. v. M., Z. 32,561, Folgendes anher erlassen: „Die Einrechnung des Ertrages von Messen u. dgl. Stiftungen in die Congrua eines Seelsorgers liegt in dem derma-ligen Systeme, und ist seit der Errichtung des ReligionsfondeS vorgeschrieben. Es war daher ganz in der Ordnung, daß daS Gubernium diese Einrechnung festhielt." „Neue Stiftungen jedoch, in so weit sie einen belasteten Ertrag bilden, sind in die Congrua eines Curaten, auf welche er bereits investirt wurde, nicht, sondern erst seinem Nachfolger einzurechnen." Wovon das k. k. Kreisamt zur AmtSwiffenschaft und Verständigung der Vogteien mit dem Beisatze in die Kenntnis gesetzt wird, daß obige hohe Verfügung, da sie keine rückwirkende Kraft haben kann, nur bei den noch nicht acceptirten Stiftungen in Wirksamkeit zu treten hat. Gubernial-Verordnung vom 3. December 1847, Nr. 27,040; an die k. k. Kreisämter. Vom 10. und 14. December. 151 85. Die gerichtlichen Schriften zur Einbringung der Activ- Forderungen einer Concursmaffe sind stampelpflichtig. Ueber den entstandenen Zweifel, ob die Klagen und Verhandlungen zur Einbringung der Activ-Forderungen einer ConcurSmasse stämpelpflichtig seien? hat die k. k. oberste Jnstiz-stelle im Einverständnisse mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer zu erklären befunden: Da nach dem §. 34 der Concurs-Ordnung (§. 91 der westgalizischen GerichtS-Ordnung) die gerichtliche Eintreibung der Forderungen einer ConcurSmasse nur dem Maffeverwalter zusteht, und die in dem Absätze 5 der Resolution vom 31.October 1785, Nr. 489 der Justiz-Gesetzsammlung, enthaltene Vorschrift nur als eine nähere Bestimmung der Pflichten deS Masseverwalters anzusehen ist, so versteht es sich von selbst, daß die bei der Eintreibung solcher Forderungen vorkommenden gerichtlichen Schriften nach dem zweiten Satze des §. 89 des Stämpel- und Targesetzes stämpelpflichtig sind. Diese mit dem hohen Hofkammerdecrete vom 5. November d. I., Nr. 41,075, erlassenen, von der k. k. vereinten steie-risch-illyrischen Cameralgefällen-Verwaltung mit Note vom 26. November d. I., Nr. 11,647, anher eröffnet« Anordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 10. December 1847, Nr. 27,617. 86. Die Quittungen über Meilengelder der Wächter der Rekruten-Transporte sind stämpelpflichtig. Vermög Eröffnung der k. k. steierm. illyr. Cameralgefällen-Verwaltung vom 7. December d. I., Nr. 12,227, hat die hohe k. k. allgemeine Hostammer mit Decret vom 16. November 152 Vom 14. und 19. December. b. I., Nr. 4658, zu entscheiden befunden, daß die Quittungen der zu Rekruten-Transporten von den Gemeinden beigestellten Wächter über ihre Meilengelder, wann der quittirte Betrag 2 fl. erreicht (%. 81 Nr. 23 des Stämpel- und Targesetzes), dem Stämpel unterliegen und den allgemeinen Bestimmungen des Stämpel- und Targesetzes folgen, da sic unter die Ausnahme §. 81 Nr. 22 dieses Gesetzes nicht subsummirt werden können. Gubernial-Verordnung vom 14.December 1847, Nr.27,948; an die t. k. Kreisämter und an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung. 87. Abfahrtsgeld zwischen den ungarischen und übrigen Provinzen der Monarchie wird aufgehoben. Seine k. k. Majestät haben laut h. Hofkanzlei-Verordnung vom 30. November 1847, Z. 35,432, mit allerhöchster Entschließung vom 8. August d. I. den nngarischen Reichsständen über die Bitte um Aufhebung des Abfahrtsgeldes zwischen den ungarischen und den übrigen Provinzen des Kaiserstaates zu bedeuten geruht, daß das Abfahrtszeit, welches früher in dem Verkehre zwischen den ungarischen und österreichischen Provinzen nicht nur durch den österreichisch-landesfürstlichen Fiscus von dem nach Ungarn ziehenden Vermögen, sondern auch durch teil königl. ungarischen Fiscus von dem nach den österreichischen Provinzen gehenden Vermögen abgenommen wurde, schon mit allerhöchster Entschließung vom Jahre 1791 gänzlich aufgehoben worden, und sonach, wenn in der letzteren Zeit die Abnahme dieser Abgabe von der einen oder anderen Seite stattgefunden hat, Dieses gegen die allerhöchste Absicht geschehen sei. Seine Majestät haben anzuordnen geruht, daß in Hinkunft in dem Verkehre zwischen den nngarischen und österreichischen Vom 19. und 21. December. 153 Provinzen für den landesfürstlichen Fiscus weder von der einen noch von der andern Seite ein Abfahrtsgeld abgenommen werde. Was den Anspruch einiger städtischen Corporationen und Grundherrschasken in Ungarn auf die Abnahme des Abfahrtsgeldes von dem städtischen und unterthänigen Vermögen anbelangt, so soll hierüber, da zum Theile Privilegien, zum Theile aber alte Gepflogenheit zu ändern sind, der Ausspruch der Gesetzgebung eintreten. Die Reichsstände wurden demnach angewiesen, in dieser Beziehung den Entwurf eines entsprechenden Gesetzes vorzu-legcn, nach dessen Sanctionirung auch die Aufhebung des gleichen, von einigen städtischen Corporationen und Herrschaften in den österreichischen Provinzen beanspruchten Rechtes zur Herstellung der Reeiprocität ohne Zögerung werde veranlaßt werden. Gnbernial'Verordnung vom 19. December 1847, Nr. 27,968; an die k. k. steter. Kammerprocuratnr. 88. Wegen Reisen der Handwerksgesellen, Arbeiter und anderer Leute nach Rußland. Der Herr Präsident der Polizeihofstelle hat aus Anlaß der ihm von der k. k. geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlci mitgetheilten, hierneben bcigedruckt mitsolgenden Ukas des kaiserlich russischen dirigirenden Senates, welche die Bedingungen enthält, unter denen den nach Rußland kommenden ausländischen Handwerksgesellen, Arbeitern und anderen Leuten der niederen Stände (mit Ausnahme der von diesen Regeln befreiten königl. großbritannischen Unterthanen) in Zukunft der Eintritt in das ruffische Reich gestattet werden darf, unterm 10. d. M. die Aufforderung erlassen, die geeigneten Verfügungen zu treffen , damit jene in die gedachten Kategorien 154 Vom 21. December. gehörigen k. k. Unterthanen, welche sich Hierlandes tint einen Paß oder um die Visa zur Reise nach Rußland bewerben, auf die obige Anordnung gehörig aufmerksam gemacht und belehrt werden, unter welchen Bedingungen ihnen die russischen Behörden den Eintritt in das kais. russische Gebiet gestatten dürfen. Von dieser hohen Anordnung wird das k. k. Kreisamt zur Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Präsidial-Verordnung vom 21. December 1847, Nr. 2966; an die k. k. Kreisämter und die k. k. Polizeidirection. Ad 2966/1011 Pr, Ukas deS birigirenden Senats vom 9. October über die nach Rußland kommenden fremden Handwerksgesellen, Arbeiter und anderen Leute niederer Classen. Seine Majestät der Kaiser haben allerhöchst zu befehlen geruht, daß in Zukunft nur dann ausländischen Handwerksgesellen, Arbeitern und Leuten aus den niederen Ständen der Eintritt in Rußland gestattet werden soll, wenn sie von Fabrikanten, die unfern Loralbehörden bekannt sind, und von Eignern der Gewerbsanstalten vom Auslande verschrieben sind, zu welchem Zwecke folgende Regeln beobachtet werden sollen: 1. Jeder Fabrikant oder Handwerker, welcher sich genö-thigt sieht, vom Auslande einen Gesellen oder Arbeiter zu verschreiben, ist verpflichtet, dazu vorläufig die Erlaubniß der Ortspolizeibehörde einzuholen, in seiner Bittschrift den Namen und Aufenthaltsort deS zu verschreibenden Subjectes anzuzeigen, und zugleich sich darüber zu reserviren, daß er sich für die Denkweise und Führung desselben vollkommen verantwortlich mache. 2. Nach erhaltener, von der Polizeibehörde unterschriebener Erlaubniß hat der Fabrikant oder Handwerker selbige dem Bom 21. und 25. December. 155 zu verschreibenden Individuum zuzuschicken, damit dasselbe sich von unfern Gesandtschaften und Consulate» einen Paß zur Reise nach Rußland geben oder seinen HeimatSschein visiren lasse. 3. Von diesen Regeln sind nur geborne Engländer ausgenommen, folglich ihnen Alle unterworfen, welche von anderen Nationen in die englische Unterthanschast übergegangen sind. 89. Kundmachung provisorischer Bestimmungen über Privat-Anleihen mit Partial- (Theil-) Obligationen. Um den Nachtheilcn vorzubeugen, welche bei den in neuerer Zeit allgemeiner werdenden Privatanleihen mittelst Partial-Obligationen herbeigeführt werden könnten, haben Seine Majestät eine eigene Verhandlung zur Abfassung legislativer Bestimmungen über dieselben anzuordnen und zugleich zu befehlen geruht, daß bis zu deren definitivem Zustandekommen eine provisorische Verfügung getroffen werde. In Folge des hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 17. d. M., Z. 10,127, wird diese provisorische Verfügung untensolgend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 25. December 1847, Nr. 3014/praes. Provisorische Besti mmungen über Privatanlcihen mit Partial- (Theil-) Obligationen. Bis zur definitiven Festsetzung gesetzlicher Bestimmungen über die Ausnahme von Privatanleihen in der Form von Partial-Obligationen wird im Interesse der Gläubiger, welche sich bei denselben betheiligen, dann zur Sicherung des allerhöchsten Lottoregales, endlich in der Rücksicht, um diese Par-tial-Geschäste mit den Bestimmungen des §. 1001 des allgemeinen österreichisch-bürgerlichen Gesetzbuches und dem §. 12 der allerhöchsten Entschließung vom 19. October 1843 über die Emission von Aktien in Einklang zu bringen, die nächste- 156 Vom 25. und 27. December. hen d e provisorische Verfügung in Folge einer allerhöchsten Entschließung Seiner Majestät vom 19. Juni 1847 von der allgemeinen Hofkammer im Einverständnisse mit dem obersten Gerichtshöfe erlassen: 1. Als der geringste Betrag, auf welchen eine Partialobligation in Privatanleihens-Geschäften künftig gestellt werden darf, hat der Betrag von Einhundert Gulden Conv. Münze zu gelten. 2. Alle Partialobligationen dieser Art müssen auf bestimmte Namen lauten, und die Ausserrigung derselben aufUeber-bringer ist fortan untersagt. 90. Bestrafung der Beftechungs - Versuche der Beamten bei Verträgen über Aerarial-Lieftrungen. Mit hohem Hofdecrete vom 5. Jänner 1812, Zahl 176, wurde auf allerhöchsten Befehl bekannt gemacht: daß Diejenigen, welche bei Bestand- oder sonstigen Verträgen über Aera-riallieferungen der Bestechung öffentlicher Beamten beschuldigt und derselben überwiesen werden, nebst der auf solche Verbrechen festgesetzten Strafe, noch insbesondere von jeder Concur-renz zu derlei Verträgen ausgeschlossen werden sollen. Seine k. k. Majestät haben nun laut h. Hofkanzlei-De-cretes vom 1.5). M., Z. 39,794, mit allerhöchster Entschließung vom 16. October d. I. zu befehlen geruht, daß diese allerhöchste Bestimmung in letzterer Beziehung auch auf Jene zu erweitern sei, welche hierbei der Bestechung öffentlicher Beamten beschuldigt werden und über abgeführte gerichtliche Untersuchung von dem angeschuldeten Verbrechen nicht schuldlos erklärt worden sind. Gubernial-Veordnung vom 27. December 4847, Nr. 28,254; an die k. k. Kreisämtcr. Vom 31. December. 157 91. Behandlung der Beschädigungen an den Staats-Telegraphen. Sowohl aus dem Gesichtspunkte, daß die zu Folge allerhöchsten Befehles längs den Staatseisenbahnen errichteten Telegraphen mit electrischer Leitung in jedem Augenblicke zur Beförderung der wichtigsten Correspondenzen in öffentlichen Angelegenheiten zu verwenden sein werden, als auch aus Rücksicht, daß dieselben bei dem Betriebe der Eisenbahnen als die wichtigste Signalvorrichtung für die Regelmäßigkeit und Sicherheit der Betriebes von dem wesentlichsten Einflüsse sind, muß man wünsche«, daß die electrische Leitung vor jeder frevelhaften Beschädigung sichergestcllt bleibe. Aus dem Anlasse, daß an der electrische» Leitung in südlicher Richtung bereits zu wiederholten Malen muthwillige Beschädigungen verübt, und bedeutende Stücke von dem Leitungsdrahte entwendet worden sind, das Publikum aber vielleicht an die Folgen solcher Handlungen bisher gar nicht denkt, fand sich die hohe Hofkanzlei zu Folge Verordnung vom 23. December d. I., Nr. 43,132, über Anregung des k. k. Hofkammer-Prästdiums zu dem Beschlüsse veranlaßt, daß jede Verletzung der telegraphischen Leitung oder der telegraphischen Apparate zu den im Eisenbahn-Polizeigesetze (§. 20) verbotenen Handlungen gezählt und als solche verpönt werde. Diese Bestimmung wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 23. December 1847, Nr. 43,132, mit Bezug auf das unterm 16. März d. I., Nr. 5903, bekannt gegebene hohe Hofdecret vom 7. März d. I., Nr. 5805, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 31. December 1847, Nr. 29,465. Register zur Provinzial - Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1847. Zahlder Verord- -i M nung. G Abfa hrts g eld zwischen den ungarischen und übrigen Provinzen der Monarchie wird aufgehoben . 87 152 Ablösung, freiwillige, von Natural-Roboten und Zehenten 3 3 Abschriften von Contracten unterliegen dem nämlichen Stämpel wie das Original . . . 74 140 Aerarial-Lieferungen — Bestrafung der Bestechungs-Versuche der Beamten bei derlei Verträgen . . 90 :bm 156 A eth er - Gat tu n ge n. Vorschrift zur Beseitigung des Mißbrauches durch Betäubung mit Schwefeläther und andern Aether-Gattungen . 75 141 Akademie der Wissenschaften, Gründung in Wien 43 103 Anleihen. Bestimmung über Privat-Anleihen mit Partial- (Theil-) Obligationen . . . . 89 155 Anstalten und Fonde, politische, ständische und städtische, dürfen nur fünfpercentige Obligationen ankaufen ............ 46 113 Arsenik — Vorschrift wegen Anwendung des Eisenorydhydrats als Gegenmittel gegen die Vergiftung mit weißem Arsenik 33 89 Artistischen und literarischen Eigenthumes Schutz 7 10 Zahlder Verord- n B nung. Bau — bei Schulhausbauten sind die Steinmetzarbeiten sammt Material vom Patron zu bestreiten 67 135 — bei Kirchen- und Pfarrbauten eben so . . . 69 136 — bei Untersuchung einer Abweichung von einem genehmigten Baue an der Staatseisenbahn, sind technische Organe der Staatseisenbahn beizuziehen . . . 72 137 Beamte — Diurnen dürfen weder an angestellte Pensionisten noch besoldete Beamte, wohl aber an Provisioniflen verliehen werden . . . . 63 132 — Ausdehnung dieser Vorschrift auf Provisioni-sten der politischen Fonde, der Städte und Stände 65 133 — Benützung der Eisenbahn bei Dienstreisen . . 68 135 — Bestrafung der Bestechungs-Versuche der Beamten bei Verträgen über Aerarial-Lieferungen 90 156 Berg-Arbeiter, ämtliche Vorladungen in politischen Angelegenheiten, sind der betreffenden Gewerks-Vorstehung mitzutheilen . . . . . 66 134 Berg- und Hüttenschule zu Vordernberg, die Studienzeugniffe derselben, und des ständischen Joanneums in Graz, haben gleiche @U-< tigkeit mit jenen der Staats-Anstalten . . . 81 148 Beschädigungen an den Staats-Telegraphen, Behandlung derselben ......... 91 157 Bestechungs-Versuche der Beamten bei Verträgen über Aerarial-Lieferungen, deren Bestrafung 90 156 Bürgerliches Gesetzbuch. — Erläuterung des §. 786 des Erbrechts ........ 27 84 C. Kautionen und Depositen, bei dem Til-gungsfonde anliegende, wegen Erwirkung gerichtlicher Verbote auf dieselben. ..... 45 112 5. tej Zahlder Verord- nung. © Cl e ru s. — Einrechnung des Stiftungs-Ertrages in die Congrua des ganz oder zum Theile aus dem Religionsfonde dotirten Curatclerus . . 84 150 Concurs — betreffend die Verpflichtung der in selben verfallenen Schuldner zur Angabe ihres Vermögensstandes und des gegen dieselben einzuleitenden Amtsverfahrens 35 91 — von der Feilbietung eines unbeweglichen Gutes im Wege der Erecution oder des Concurses, sind die Hypothekar-Gläubiger zu verständigen . . 55 123 — die gerichtlichen Schriften zur Einbringung der Activ-Forderungen einer Concursmasse sind stäm- pelpflichtig. ............ 85 151 Congrua.— Einrechnung des Stiftungsertrages in dieselbe bei dem ganz oder zum Theile aus dem Religionsfonde dotirten Curatclerus . . 84 150 Contract. — Abschriften unterliegen dem näm-lichen Stämpel, wie daö Original 74 140 Contumaz-Urtheile und Erkenntnisse, deren Bekanntmachung an die Gefälls-Behörden, behufs der Stämpel-Einhebung 20 75 C o rr e sp o n d e n z en der Magistrate und Dominien mit den VerpflegS-Branchen über Marktpreis-Tabellen, sind vom Postporto befreit . . 70 136 D. R ir ch 3 Depositen. — Vorschrift wegen Erwirkung gerichtlicher Verbote auf die beim Tilgungs-fonde anliegenden Cautionen und Depositen . 45 112 Dienstboten. Heilkosten für öffentliche Krankenhäuser haben für ihre Behandlung nur die Vcrmöglichercn und die Dienstgeber nur für die Zeit von 14 Tagen zu entrichten 56 124 Dienstgeber und die vermöglicheren Dienstboten haben an die öffentlichen Krankenhäuser nur die Heilkosten für die Zeit von 14 Tagen zu bestreiten . . . . 56 124 Dienstreisen der Beamten, bei diesen werden die Ertra-Postgebühren für die Beförderung außer den Poststraßen nur in dem Falle der wirklichen Benützung vergütet .................. — Vorschrift über die Aufrechnungen, welche die Geometer bei ihren officiosen Dienstreisen zu machen berechtigt sind ........ — Benützung der Eisenbahn bei Dienstreisen der Beamten......................... Diurnen dürfen weder an angestellte Pensioni sten, noch besoldete Beamte, Wohl aber an Pro vistonisten verliehen werden ...... — Ausdehnung dieser Bewilligung auf Provisio-nisten der politischen Fonde, Stände und Städte Drucksachen — Porto-Ermäßigung für die Versendung derselben................................ Durchlaucht und Erlaucht, über Ertheilung dieser Prädicate an die Häupter der mediatistr-ten, vormals reichsständisch-, fürstlich- und gräflichen Familien der deutschen Bundesstaaten 44 68 63 65 28 111 135 132 133 85 G Eisenbahn. — Bestimmung der Entfernung, in welcher Pulvermühlen in der Nähe eines Stations-Gebäudes der Eisenbahn gebaut werden dürfen ....................................... — Benützung bei Dienstreisen der Beamten . . — Bei Untersuchung einer Abweichung von einem genehmigten Baue an der Staats-Eisenbahn, sind technische Organe der Staats-Eisenbahn beizuziehen.................................' — Löschungen der Quittungen über erhaltene Ent- schädigungen für die zur Eisenbahn abgetretenen Grundtheile . . . .- . . .! 61 130 68 135 72 137 Gesetzsammlung XXIX. Theil. 11 Zahlder Verord- ,-a nung. © Eisenbahn. — Polizei-Gesetz ...... 17 51 — Vorschrift über die Paßbehandlung der bei der Staats - Eisenbahn angestellten Bahnwächter, Aufseher und Handlanger 24 82 — Art der Bestrafung des Verbrechens der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigungen an Eisenbahnen 38 98 Eisenorydhydrat — Anwendung als Gegenmittel gegen die Vergiftung mit weißem Arsenik 33 89 Elementarschäden— Verfahren gegen jene Steuerbezirksobrigkeiten, welche unterlassen, die vorgefallenen Elementarschäden rechtzeitig anzuzeigen 25 83 Erbrecht — Erläuterung des ß. 786 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches 27 84 Erlaucht und Durchlaucht — über Ertheilung dieser Prädikate an die Häupter der mediati-sirten, vormals reichsständisch-, fürstlichen und gräflichen Familien der deutschen Bundesstaaten 18 71 Erecution, von der Feilbietung eines unbeweglichen Gutes im Wege der Erecution oder des Concurses, sind die Hypothekar-Gläubiger zu verständigen ........... 55 123 Erplodirende Stoffe — Verbot der Erzeugung, des Verkaufes und des Gebrauches derselben .............. 29 86 F. Fa hr post. — Ausschließung der Kupferzündhütchen vom Transporte mit derselben . . . 37 97 Feilbietung — Verständigung der Hypothekar-Gläubiger von der Feilbietung eines unbewegliches Gutes im Wege der Erecution oder des Concurses 55 123 F i e 6 i r-Ti n c tu r des Dr. Warburgs Erzeugungsund Verkaufs-Bewilligung...................... Findlinge — die Rückvergütung der Verpflegs-kostdll aus dem einem noch nicht abgeschriebenen Findlinge zugefallenen Vermögen, so weit es den Zeitpunkt vor der Vermögens-Crwer-buttg anbelangt, hat abzukommen . . . . Fonde und Anstalten, politische, ständische und städtische, dürfen nur fünfpercentige Obligationen ankaufen............................. Fo r stleh r-An sta lt zu Maria-Brunn, Ermächtigung zur Ausstellung von Prüfungs-Zeugnissen Freizügigkeit. — Uebereinkommen zwischen der k. k. österr. und der sürstl. Hohenzollern-Sigmaringen'schen und der Hohenzollern-Hechin-gen'schen Regierung, über die Ausdehnung der, nach den Bestimmungen des Vundesbeschlufses vom 23. Juni 1817, den Unterthanen der deutschen Bundesstaaten, bei Vermögens-Erporta-tionen aus dem einen in den andern Bundesstaat, zustehenden Freizügigkeit von asten Nachsteuern; auf die übrigen Provinzen des österr. Kaiserstaateö, welche nicht zum deutschen Bunde gehören ^ . G Gesälls ämt er — sämmtlichePraktikanten derselben dürfen die juridischen Studien nachtragen Gemeind e-Realitäten-Veräußerung bewilligen die Kreisämter — Vermögens-Verwaltungen, Erläuterung, wegen Anwendung des Stämpel- und Targesetzes aus diese und auf Gemeinden................ 46 71 88 113 137 131 15 16 49 50 142 Geometer, Vorschrift über Ausrechnungen derselben bei ihren officiosen Dienstreisen . . . Gewaltthätigkeit, öffentliche, durch boshafte Beschädigungen an Eisenbahnen, Bestrafungsart dieses Verbrechens................... Gewerks-Vorstehung — amtliche Vorladungen der Bergarbeiter in politischen Angelegenheiten, sind der betreffenden mitzutheilen . . Grundherrschasten — Streitigkeiten zwischen diesen und ihren Grundholden über gutsherrliche Rechte, sind vor dem Landrechte der Provinz zu verhandeln, wenn gleich der Besitzer des unter* thänigen Gutes nicht zum Landvolke für seine Person gehört, oder der Militär-Gerichtsbarkeit untersteht................................. Grund st euer- und H ä u s e r st e u e r - Objecte; Vorschrift, in welchem Zeitpuncte selbe anzuzeigen sind ...................................... Häuser- und Grundsteuer-Objecte; Zeitbestimmung zur Anzeige derselben............ Herrs chasten —- Streitigkeiten zwischen Grundholden und ihrer Grundherrschaften über die gutsherrlichen Rechte, sind vor dem Landrechte der Provinz zu verhandeln, wenn gleich der Besitzer des untertbänigen Gutes für seine Person nicht zn dem Landvolke gehört, oder der Militär-Gerichtsbarkeit untersteht . . . . . I Jahr- und WochenmarktS-Privilegien, mit welchen die Bewilligung, Vieh zu Markte zu bringen, ertheilt wird, für diese ist nur die einfache Tare einzuheben..................... Zahlder 93 ererb* JS nung. G 44 111 38 98 66 134 82 12 148 37 148 Zahl der Verord- nung. ü> Joanneum, ständisches, in Grat; — die Studienzeugnisse desselben und der Berg- und Hüttenschule zu Vordernberg, haben gleiche Giltigkeit mit jenen der Staats-Anstalten . . . . . 81 148 Johanniter-Orden. — Vorschrift, wegen Tragens der dießfälligen Uniform . . . . . 8 32 K. Kirchen - Vermögens - Verwaltung betreffende Schriften und Urkunden, deren Stämpel-Behandlung . . 30 86 — bei diesen. und bei Pfarrbauten hat der Patron die Steinmetzarbeiten nebst Materiale zu bestreiten 69 136 Kirchtage — Verkauf von Maaren bei denselben hat an Sonn- und Feiertagen während des vor- und nachmittägigen Gottesdienstes nicht Statt 47 114 Klagen. — Verfahren bei Klagen, welche gegen' mehrere Beklagte gerichtet sind .. . . . . . 52 119 Krankenhäuier. — Unbemittelte französische Unterthanen sind in den hierländigen Kranken-Anstaltcn unentgeltlich zu behandeln . . . . 57 125 Krankenheilkosten. — Dienstgeber und ver-möglichere Dienstboten, haben an die öffentlichen Krankenhäuser nur die Heilkosten für die Zeit von 14 Tagen zu bestreiten 56 124 Kr e is äm ter, deren Wirkungskreis wird erweitert , hinsichtlich der Bewilligung zur Veräußerung der Gemeinde-Realitäten 16 50 Kupfergeschirre — Vorsichten bei dem Gebrauche derselben 39 100 Kupferzünd Hütchen — Ausschließung vom Transporte mit der Fahrpost 37 97 Zahlder Verord- L. Legalisirung der Pastrecepisfen für Fahrpostsendungen ................................... Lieferungen. — Bestrafung der Bestechungs-Versuche der Beamten bei Verträgen über Aerarial-Lieferungcn....................... Literarisch en und artistischen Eigenthumes Schutz....................................... nung. 2 90 7 G 3 >56 10 M Markt-Privilegien — für Jahr- und Wo-chenmarkts-Privilegien, mit welchen dieBewilli gung, Vieh zu Markte zu bringen, ertheilt wird, ist die einfache Tare zu entrichten .... Mauth - Befreiung der zur Lieferung von Aerarial-Steinkohlen bedungenen Fuhren Militär. — Bestimmungen, wegen der im Jahre 1847 zu entlassenden Militär-Individuen . Militär- und Civil-Commissio n, Errich tung in Gratz zur Schlichtung von Zwistigkeiten und Irrungen zwischen Civil- und Militär Personen................................. M ine r a lw äffe r. — Aufhebung des Verbotes wegen Erzeugung künstlicher Mineralwässer . Münzen, abgenützte und im Gepräge unkennt liche, dürfen bei Cassen nicht angenommen werden............................. O. Obligationen — Fonde und Anstalten, politische, ständische und städtische, dürfen nur fünf- percentige ankaufen.................... — Bestimmung über Privat-Anleihen mit Partial-(Theil-) Obligationen............... . . 77 19 58 21 83 54 144 74 125 76 149 123 46 89'. 113 155 Orden.. — Vorschrift wegen Tragens der Uns form deS Johanniter-OrdenS ..... P. Pässe nach Ungarn find in deutscher und latei nischer Sprache auözufertigen ..... Paß be Handlung der bei Staats-Eisenbahnen ängestellten Bahnwächter , Ausseher und Hand langer ............... ... . . . . . P assirschein e — über deren Stämpelpflich tigkcit .............. ........ P a^tro n — bei Schulhausbauten hat derselbe die Steinmetzarbeiten fammt Materiale zu bestreiten r ... . . . . . . . . . . — bei Kirchen- und Pfarrbauten, eben so . . Pensionisten oder Provifionisten, kann das Gubernium einen Urlaub von sechs Monaten zu Reisen in das Ausland ertheilen . . . . — — Ausdehnung dieser Vorschrift auf die aus städtischen, ständischen und politischen Fonden betheilten Individuen . . ................... — — Diurnen dürfen weder an angestellte Pen-stonisten, noch besoldete Beamte, wohl aber an Proyistonisten verliehen werden ..... -----Ausdehnung dieser Bewilligung auf Pro- visionisten der politischen Fonde, der Stände und Städte .................................. Pferde-Prä mien - Vertheilung — einige Abänderungen dieser Instruction.................. Polizei-Gesetz für Eisenbahnen................ Postgebühren für Beförderungen außer den Poststraßen, werden den Beamten bei Dienstreisen , nur in dem Falld der wirklichen Benützung vergütet ........... — Porto - Ermäßigung für die Versendung von Drucksachen . . . . 5 . .• . . Zahlder Verord- nung. G 8 24 23 67 69 22 48 63 53 17 11 28 101 82 81 135 136 80 115 132 133 120 51 36 85 P osip or t o - Befreiung der Correspondenzen der Magistrate und Dominien mit den Berpflegs-Branchcn über Marktpreis-Tabellen . P o str ece p i ssen. — Legalisirungen für Fahrpostsendungen ............................... Prädicate — Durchlaucht und Erlaucht, Er-theilung an die Häupter der mediatisirten, vormals reichsständischen, fürstlichen und gräflichen Familien der deutschen Bundesstaaten . . P r iv a t-Anl e ih en. — Bestimmung über Par tial- (Theil-) Obligationen ...... Priv ilegien. — Für Jahr- und Wochenmarkt Privilegien, mit welchen die Bewilligung, Vieh zu Markte zu bringen, ertheilt wird, ist eben falls nur die einfache Tarc einzuheben . . Protokolle, über Einvernehmung von Zeugen wegen letztwilligen Anordnungen, deren Stämpel ; Behandlung . . . .......................... Pr ovlsio nisten (siehe Pensionisten) — Diurnen dürfen weder an angestellte Pensionisten, noch besoldete Beamte, wohl aber an Provisionisten verliehen werden.............................. ------Ausdehnung dieser Bewilligung auf Provisionisten der politischen Fonde, der Stände und Städte ............ Pulvermühlen. — Bestimmung der Entfernung , in welcher dieselben in der Nähe eines Stationsgebäudes der Eisenbahn gebaut werden dürfen .................................. |;d* Q. Quit tungen — über Marchfutterhaber - Leistungen sind stämpelfrei ........ — Stämpclbehandlung jener, welche mit der Bc-vollmächtigungs-Clause! versehen sind . . . — über Meilengelder der Wächter von Rekruten- Transporten sind stämpelpslichtig . . Zahl der Verordnung. 70 2 18 89' 77 60 63 65 42 78 86 G 136 3 7'f 155 144 129 132 133 130 102 144 N Reisepässe nach Ungarn sind in deutscher und lateinischer Sprache auszufertigen.............. — wegen Reisen der Handwerksgesellen, Arbeiter und anderer Leute nach Rußland .... Roboten und Natural-Zehentc, freiwillige Ablösung ...................................... — Berichtigung einer Irrung in der Vorschrift über die freiwilligen Ablösungen der Robotend Zehentschuldigkeit . ................. S. Schuldner — über die Verpflichtung, der in Concurs verfallenen, zur Angabe ihres Vermö-genSstandeö, und über das gegen dieselben einzuleitende Amtsversahren........................ Sch ulhaus bauten — bei selben sind die Steinmetz-Arbeiten sammt Material vom Patron zu bestreiten................................... S'ch u lv isijat io ns-Gebühren sind auch für die Filial- oder Gemeinschulen zu entrichten . . Schwefeläther — Vorschrift zur Beseitigung des Mißbrauches durch Betäubung mit demselben und andern Aethergattungen.................. Staats-Vertrag — zwischen der k. k. österr. und Herzog!. Anhalt-Bernburg'schen Regierung, über die Ausdehnung des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1817 wegen den Freiheiten der Bun-des-Unterthanen bei Vermögens-Erportationen, auf die nicht zum deutschen Bunde gehörigen Unterthanen österr. Provinzen................ Staats-Vertrag — zwischen der k. k. österr. und der fürstl. Hohenzollern-Sigmaringen'schen und der Hohenzollern-Hechingen'schen Regierung, über die Ausdehnung der, nach den Bestimmungen 67 32 135 88 Zahl der Verord- 2 nung. iS des BundeSbeschlusseS vom 23. Juni 1817 den Untertanen der deutschen Bundesstaaten bei BermögenS-Erportationen, aus dem einen in den andern Bundesstaat, zustehenden Freizügigkeit von aller Nachsteuer, auf die übrigen Provinzen des österr. Kaiserstaates, welche nicht zum deutschen Bunde gehören .62 131 Stämp el für Empsangfcheine über zurückgestellte Urkunden und der Quittungen über zurückgestellte DiensteScautionen 10 35 — für Steuer-Nachsichtsgesuche 4 9 — Contumaz-Urtheile und Erkenntnisse, deren Bekanntmachung an die Gefällsbehörden, behufs der Stümpel-Einhebung 20 75 — Passirscheine über deren Stämpelpflichtigkeit . 23 81 — über Ausfertigung jeder stämpelpflichtigen Ur-- künde oder Schrift 41 101 — Bestimmung, ob die im Anslande oder im stämpelfreien Jnlande ausgestellten Wechsel, vor der Erhebung des Protestes bei dem Notar, oder erst nach der Protesterhebung, der Stämp-(ung zu unterziehen sind .' 51 118 L- für Protokolle über Einvernehmung der Zeugen, wegen letzkwilligen Anordnungen \ . 60 129 — ContractS-Abschriften unterliegen dem nämlichen Stämpel, wie das Original 74 140 — Erläuterung, in Betreff der Anwendung des Stämpel- und Targesetzes auf die Gemeinden und ihre Vermögens-Berwaltungen . . . . 76 142 — für Quittungen, welche mit der Bevollmächti-gungS-Clausel versehen sind 78 144 — auf gestämpeltem Papiere darf nicht gedruckt oder lithographirt werden 79 145 — die gerichtlichen Schriften zur Einbringung der Activ-Forderungen einer Concursmasse sind stüm-pelpstichtig — die Quittungen über Meilengelder der Wäch- 85 151 ter von Rekruten - Transporten find stämpel-Pfiichtig 86 151 m Zahlder Verord- .-g nung. Z S tä mp el -B esreiung der Schriften über die von den politischen Behörden im Grunde deS §. 32 des Unterthans-Patentes vom 1. September 1781 über Streitigkeiten zwischen Obrigkeiten und Unterthanen gepflogenen Verhandlungen .......................................... — — der Quittungen über Marchfutterhabcr- Leistungen.................................. . — — der Einschreiten der Dominien und Magistrate, wegen Einbringung von Taren . . . Stampe l-B«handlung der Schriften und Urkunden , welche die Kirch e n v erm ög ens-Vei wa ltu n g betreffen........................................ — — der in die Wanderbücher cinzutragenden Zeugnisse ..................................... Steckbriefe — Ueberlieferung der mit Steckbriefen verfolgten Verbrecher.................... Steuer — über den Zeitpunct, in welchem Veränderungen im Grund- und Häusersteuer-Objecte anzuzeigen sind.................................. — Bezirksobrigkeiten; Verfahren gegen dieselben, wenn sie unterlassen, die vorgcfallenen Elemen-tarfchäden rechtzeitig anznzeigen.............. — Nachsichtsgesuche, deren Stämpclbchandlung . — für bereits geerntete und durch Elementar- Unfälle zu Grunde gegangene Früchte findet keine Steuernachsicht Statt.................... Stiftungen. — Einrechnung des Stiftungs-Ertrages in die Congrua des ganz oder zum Theile aus dem Religionsfonde dotirtcn Curat-Clerus........................................... Studien, juridische, dürfen bie Practikanten aller Gefällsämter nachtragen.................... — Zeugnisse des ständischen Joanneums in Gratz und der Berg- und Hüttenschule zu Bordernberg haben gleiche Giltigkeit mit jenen der Staats-Anstalten ..................................... 36 42 26 30 49 64 12 25 4 50 84 15 81 97 102 : 84 86 116 133 37 83 9 117 150 49 148 T. Zahl der Verordnung. Taren. — Stämpel-Befreiung der Einschreiten der Dominien und Magistrate, wegen Einbringung von Taren............................... — für Jahr- und Wochenmarkts-Privilegien, mit welchen die Bewilligung, Vieh zu Markte zu bringen, ertycilt wird, ist nur die einsacheTare einzuheben ................................ Telegraphen dürfen Private nicht errichten . — Behandlung der Beschädigungen an den Staats- Telegraphen ............................... Titulaturen. — Durchlaucht und Erlaucht, Ertheiiung an die Häupter der mcdiatisirten, vormals reichsständischen, fürstlichen und gräflichen Familien der deutschen Bundesstaaten . II. Ungarn. — Reisepässe nach Ungarn sind in deutscher und lateinischer Sprache auszufcrtigen Uniform. — Vorschrift, wegen Tragens der Uniform des Johanniter-Ordens.................. Unterthanen. — Streitigkeiten zwischen Grundholden und ihrer Grundherrschaft über die guts-berrlichen Rechte, sind vor dem Landrechte der Provinz zu verhandeln, wenn gleich der Besitzer des unterthänigen Gutes für seine Person nicht zu dem Landvolke gehört, oder der Militär- Gerichtsbarkeit untersteht..................... Urlaub von sechs Monaten, kann das Guber-nium zu Reisen in das Ausland, den Pensionisten oder Provisionisten ertheilen................ — Ausdehnung dieser Vorschrift, auf die aus ständischen, städtischen und politischen Fonds betheilten Individuen............................... 26 77 5 91 18 40 8 82 22 48 G 84 144 10 157 71 101 32 184 80 115 V V er bote — gerichtliche Erwirkung, auf die bei dem Tilgungsfonde anliegenden Kautionen und Depositen................................... Verbrecher — wegen Ueberlieferung der mit Steckbriefen verfolgten................. . . SSerg iftung. — Vorschrift wegen Anwendung des Eisenorydhydrats als Gegenmittel gegen die Vergiftung mit weißem Arsenik . . . . Verkauf von Maaren bei Kirchtagen, hat an Sonn- und Feiertagen, während des vor- und nachmittägigen Gottesdienstes nicht Statt . Vermögens st andes - Angabe, Verpflichtung zur selben, der in Concurs verfallenen Schuld ner, und Amtsverfahrcn gegen dieselben . . Verpflegskosten - Rückvergütung, aus dem einem noch nicht abgeschriebenen Findlinge zu gefallenen Vermögen, so wett es den Zeitpunkt vor der Vermögens-Erwerbung anbelangt, hat abzukommen . . . . ......................... Vertrags-Abschriften unterliegen dem nämlichen Stämpel, wie das Original . . . W. Walbabstockungs - Verträge der Unterthanen mit Nichtgewerken hat das Gubernium zu bestätigen ................................ Waldfrevel. — Die Entscheidung über Wald frevel-Entschädigung, ist in das politische Er- kenntniß aufzunehmen....................... Wände rbücher — Stämpel - Behandlung der in dieselben einzutragenden Zeugnisse . . . . Warburg, Dr., Ficbertinctur-DerkaufSbewilli-gung........................................ Zahlder Verord- nung. 45 64 33 47 35 31 74 59 49 9 G 112 133 89 114 91 88 140 48 129 116 33 Wechsel, Bestimmung, ob bie im Auslande oder im stampelfreien Jnlande ausgestellten, vor der Erhebung des Protestes bei dem Notar, oder erst nach der Protest-Erhebung der Stämplung zu unterziehen sind........................... Wissenschaften. Gründung einer Akademie der Wissenschaften in der Residenzstadt Wien . Wochenmarkt und für Jahrmarkts-Privilegien, mit welchen die Bewilligung, Vieh zu Markte zu bringen, ertheilt wird, ist nur die einfache Tare einzuheben ................................. 3- Zebente und Ratural-Roboten, freiwillige Ablösung ..................................... —• Berichtigung einer Irrung in der Vorschrift über die freiwilligen Ablösungen der Robot- und Zehentschuldigkeit ...................... Zeugen- EinvernehmungS - Protokolle über letztwillige Anordnungen, deren Stämpel-Behand- lung..................................... Zeugnisse — (stehe Studien-Zeugnisse) Stäm-pel-Behandlung der in die Wanderbücher einzutragenden ................................ — Ermächtigung der Forstlehr-Anstalt zu Maria Brunn zur Ausstellung von Prüfungs-Zeugnissen Zolltarifs-Abänderungen für die Ein-und Ausfuhr mehrerer Artikel ...... -----für einige Artikel . .................. Zahlder Verord- nung. 51 43 3 34 60 49 71 73 80 <9 118 103 144 3 91 129 116 137 138 146