= unb für boe österreichisch - istirische Kiiltenfani), bestehend au S der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1903. X. Stück. «Insgegeben und versendet am 3. März 1903 17. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei in Triest vom 25. Februar 1903, Zahl 5111, betreffend d i e G e m e i n d e z u s ch l ä g e und -Auflagen für die S t a d t g e m e i n d e T r i e st. Seine k. n. k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 15. Februar l. J. den Beschluß des Stadtrates der reichsunmittelbareu Stadt Triest vom 27. Dezember 1902, betreffend die Weitcreinhebung der für das Jahr 1902 bewilligten Gemeindezuschläge und -Abgaben in den Jahren 1903, 1904 und 1905 Allergnädigst zu bewilligen geruht. Die im erwähnten Zeiträume in der bisherigen Weise zur Einhcbung gelangenden Umlagen sind folgende: 1. ein Zuschlag von 21°/0 zur Hanszinsstener in der Stadt Triest und Gebiet; 2. ein Zuschlag von 47°/0 zur allgemeinen Erwerbstener, zur Erwerbstener der zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Unternehmungen, zur Rentensteuer und zur Besoldungsstener der Privatbeamten; 3. ein Zuschlag von 170°/0 zur Linienvcrzehrungsstener für Wein in Gebinden (Gesetz vom 23. Juli 1891, R.-G.-Bl. Nr. 79, Tarifpost 1 a); 4. ein Zuschlag von 250"/0 zur Verzehrungssteuer für Wein in Flaschen (Tarifpost 1 a); 5. ein Zuschlag von 250% zur Verzehrungssteuer für Weiumost und Weiumaische (Tarif- post 1 h); G. ein Zuschlag von 250°/0 zur Verzehrungssteuer für Weintrauben (Tarifpost 1 c); 7. ein Zuschlag von 16O°/0 zur Verzehrungssteuer für Bier (Tarifpost 3); 8. eine Auflage von 3 K 04 h von der in Triest erzeugten Bierwürze pro hl, wobei jedoch für das zur Ausfuhr über die Verzehrungssteuerlinie gelangende, in Triest er- zeugte Bier die Vergütung der bei der Erzeugung eingehobenen Geineindeauflage im entsprechenden Ausmaße geleistet werden wird; 9. ein Zuschlag von 100 % zu den in Tarifpost 2, 4 lit. b und c, 5, 6 lit. a und b, dann 7 bis einschließlich 11 angeführten Gegenständen; 10. ein Zuschlag von 80% zu den in Tarifpost 4 lit,, a und von 50% zu den in Tarifpost G lit. c angeführten Verzehrungssteuern; 11. ein Zuschlag von 100% zur vollen staatlichen Verzehrungssteuer von Fleisch und Wein indem außerhalb des Linien-Verzehrungssteuergebietes gelegenen Teile der Gemeinde; 12. eine Mietzinsauflage (Zinsheller) von 3%. Dies wird zufolge Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 18. Februar l. I., Zl. 7263, zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Der k. k. Statthalter: Goess in. p.