1 I Gesetz- ,md Verordnungsblatt für daö Sllerreichisch-ill irische R ü He n l» u 0, bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und Gradišča, der Markgrasschaft Istrien und der reichSunniittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. I. Stück. 21 it S gegeben n n d versendet am 15. Jänner 1889. 1. Gesetz vom 14. December 1888, giltig für die Markgrafschaft Istrien, womit die §§ 27, 29, 30 des Landesgesetzes vom 3. November 1874 (L.-G.- it. V.-Bl. Nr. 30) über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrpcrsonales an den öffentlichen Volksschulen von Istrien, und das Landesgesetz vom 10. December 1878 (L.-G.- n. B, Bl. Nr. 14), womit die §§ 23 it. 25 des ober w ä Hute n L an d e sg esetzcs nbgeändert wurden, außer Kraft gesetzt werden. Mit Zustimmung des Landtages Meiner Markgrafschast Istrien finde Ich anznordnen, wie folgt: Artikel I Die §§ 27, 29, 30 des Landesgesetzes vom 3. November- 1874 (L.-G.- it. V.-Bl. Nr. 30) über die Regelung der Rechtsverhältnisse des Lehrpersonalcs an den öffentlichen Volksschulen von Istrien, und das Landesgesetz vom 10. December 1878 (L.-G.- it. V.-Bl. Nr. 14), womit die §§ 23 it. 25 des oberwähnten Landeögesetzes abgeändcrt wurden, werden außer Kraft gesetzt und durch folgend^ Bestimmungen ersetzt: § 23. Alle Lehrcrstellen an den allgemeinen Volksschulen werden in drei Classen gethcilt, nämlich: in Stellen I. (Stoffe mit 600 Gulden, „ n. „ „ 500 „ „ m» n fl 400 „ jährlichen Gehaltes. Dieser Gehalt wirb für alle Classen der Lchrerstellen an den allgemeinen Volksschulen der Stadt Pola mit 100 Gulden erhöht. Die Gehalte der Lehrerinnen sind mit 80°/0 jenes Jahresbetrages zu bemessen, welcher in der gleichen Dicnstesclasse dem männlichen Lchrpersonale gebührt. Der Jahresgchalt der Unterlehrer wird unveränderlich mit 350 Gulden und jener der Unterlehrerinnen.mit 300 Gulden festgesetzt. § 25. Die Gehalte der Lehrer an den Bürgerschulen werden in zwei Kategorien gethcilt, die erste mit 800 Gulden, die zweite mit 700 Gulden. Die - Gehalte der Lehrerinnen sind mit 80"/,, jenes jährlichen Betrages zu bemessen, welcher in derselben Diensteskategorie dem männlichen Lchrpersonale znkömmt. § 27. Die mit einem Lehrbefähignngszcngnisse versehenen Lehrer (Lehrerinnen) und Unterlehrer (Unterlehrerinnen), welche ohne Unterbrechung und mit gutem Erfolge an einer öffentlichen Volksschule eines der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder gedient haben, erhalten ohne Unterschied, ob sie provisorisch oder definitiv angestellt sind, nach Vollendung der fünf ersten Dienstjahre eine Gehaltszulage. Diese Gehaltszulage wird für die Lehrer (Lehrerinnen) der allgemeinen Volksschulen mit fünfzehn Procent des von diesem Gesetze bestimmten mindesten Gehaltes von 400 Gulden, für die Unterlehrer (Unterlehrerinnen) mit fünfzehn Procent ihres Normalgchaltes und für die Lehrer (Lehrerinnen) der ausgelassenen, oder in der Folge zu errichtenden Bürgerschulen mit zehn Procent des sipirten mindesten Jahresgehaltcs von 700 Gnldcn bemessen. Unter denselben Bedingungen gebührt den Lehrern (Lehrerinnen) und Unterlehrern (Uuterlehrerinnen) für jedes weitere Qninqnennium eine weitere solche Zulage, jedoch nur bis zur Erlangung der sechsten Gehaltszulage. Das erste Quinquennium beginnt mit dem Tage der Erlangung der Lehrbefähigung und beziehungsweise, wenn die Lehrperson bei Erwerbung der Lehrbefähigung sich nicht im Dienste an einer der obgcdachten öffentlichen Volksschulen befand, mit dem Tage des Dienstantrittes des Lehrers (der Lehrerin) oder Unterlchrers (der Unterlehrerin). Die folgenden Qninqnennien nehmen ihren Beginn mit dem Tage, der auf jenen der Vollendung des unmittelbar vorausgehcnden Quinquenniums folgt. Die Unterlehrer (Unterlehrerinnen) verbleiben im Genüsse der ihnen zuerkannten Dienst-zulagen auch nach ihrer Beförderung ans eine Lehrstelle, und ebenso die provisorischen Lehrer (Lehrerinnen) im Genüsse der ihnen zuerkannten Dienstzulagen nach ihrer Rückversetzung auf eine Unterlehrcrstelle. Das Recht der Verleihung der Dienstznlagen steht der Landesschulbehörde zu, welche auch in dem Falle, wenn der Erfolg der Dienstleistung nicht im ganzen Qninqnenuimn gut war, darüber entscheidet, ob und in welcher Weise die Zeit, in welcher der Erfolg ein guter war, für das nächste Quinquennimn anzurechnen ist. § 29. Der Director einer Bürgerschule oder der Leiter einer allgemeinen Volksschule von zwei oder mehreren Elasten hat das Recht ans eine ans mindestens zwei Zimmern mit den erforderlichen Nebcnlocalitäten bestehende Wohnung, welche ihm im Schulgebäude oder in einem anderen passenden Hanse anzuweisen ist. Ist eine solche Naturalwohnnng nicht vorhanden, so gebührt ihm eine Wohnungs-Entschädigung im IahreSansmaße von 350 Gulden in der Stadt Pola, von 140 Gulden in der Stadt Parenzo und von 100 Gulden in den anderen Schulgemeinden. Auch den übrigen Lehrern ist eine angemessene Naturalwohnnng oder eine Entschädigung von jährlichen 80 Gulden anzuweisen. Diese Entschädigung wird für die Stadt Pola mit 200 und für Volosea und Abbazia mit 100 Gnlden festgesetzt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten mich für das weibliche Lehrpersonale an den Bürger- und allgemeinen Volksschulen mit dem einzigen Unterschiede, daß die jährlichen Wohnungsentschädignngen mit 80°/,, der für das männliche Lehrpersonale bestimmten bemessen werden. 8 30. Die Unterlehrer erhalten unter dem Titel des vorausgehenden § 29 jährlich 100 Gnlden in der Stadt Pola und 50 Gnlden in den anderen Schulgemeinden; die Unterlehrerinnen 80 Gnlden in der Stadt Pola und 40 Gulden in den anderen Schulgemeinden. Artikel II Die bis zum Tage, mit welchem das gegenwärtige Gesetz in Wirksamkeit tritt, zu-erkannten Dienstznlagen bleiben unverändert, während jene, welche in der Folge fällig werden, nach den gegenwärtigen Bestimmungen zu bemessen sind. Die vor der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes fällig gewordenen Dienstznlagen sind nach den Bestimmungen des vormals geltenden Gesetzes zu bemessen. Artikel III Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit und cs ist mit der Ausführung desselben Mein Minister für Cnltus und Unterricht beauftragt. Wien, am 14. December 1888. Franz Joseph m. p. Gautsch m. p.