kirchliches Verordmngs-Glatt für die Lavanter DiScese. Inhalt: I. Ministerial-Verordnung, betreffend die Ausstellung von Trau- und Todtenscheinen für dauernd beurlaubte Militärpersonen und für nicht in der aktiven Dienstleistung stehende Reservemänner. — II. Mittheilung eines Aufrufes des steierm. Landes-Ausschusses wegen Ueberlassung von Funden an Petrefaeten rc. an das landschaftliche Joanneum. — III. Diocesan-Nachrichten. I. Durch die k. k. Ministerial- Verordnung vom 22. Zuli 1867 (mitgetheilt durch das kirchliche Verordnungsblatt VII de a. 1867, Nr. 1941, Absatz II) sind die Zivil-Seelsorger, welche die Trauung einer dauernd, nämlich bis zur Einbcnisung, Entlassung oder Uebersetzung in die Reserve beurlaubten Militärperson oder eines nicht in der aktiven Dienstleistung stehenden Reservcmannes der Land-oder Seemacht vollziehen, verpflichtet worden, einen wortgetreuen Matrikel-Auszug über die vorgenommene Trauung an die zuständige Militärbehörde zum Belege für das Grundblich einzlisenden. Nachdem aber zu Folge § 19 Punkt 3 des Erlasses des k. k. Ministeriums für Landesverthei-digung vom 14. August 1871, Z. 8459 (steierm. Landesgesetz- und Verordnungsblatt IX, Jahrgang 1871), betreffend eine Instruktion über das militärische Dienstverhältnis) und die Evidenthaltung der Urlauber und Reservemäniler die erfolgte Eheschließung eines dauernd beurlaubten oder Reservemannes von diesem selbst bei der nächsten Controls-Versammlung mündlich unter Vorlage des Trauscheines oder einer beglaubigten Abschrift desselben anzuzeigen und von dem die Controls-Versammlung abhaltenden Offizier in dem Militärpasse an entsprechender Stelle einzutragen ist: so hat das k. k. Reichs - Kriegs-Ministerium laut Erlasses des k. k. Ministeriums für Landes - Vertheidigung vom 24. Jänner 1872, Z. 778 erklärt, daß die vorerwähnte Bestimmung der k. k. Ministerial-Verordnung vom 22. Juli 1867 außer Wirksamkeit getreten sei. Diesem nach sind in Zukunft von den Seelsorgern die Mattiteli - Auszüge über mit dauernd beurlaubten Militärpersonen und nicht aktiven Reservemännern vorgenonnnenen Trauungen der Militärbehörde nicht mehr vorzulegen, sondern den derlei Beurlaubten und Reservemännern nach der Eheschließung Trauscheine auszufolgen. Diese Trauscheine unterliegen, da sie in Händen der Partheien verbleiben, der Stempel- und Stollgebühr. In Todesfällen von Beurlaubten und Resevemännern sind jedoch nach § 27, Absatz 4 der genannten Instruktion ex offo Todtenscheine von Gemeinde - Vorstehern behufs der Evidenzberichtigung in weitere Vorlage zu bringen, daher die Seelsorger angewiesen werden, bei jedem sich ereignenden Todesfälle von Urlaubern und Reservemännern binnen 8 Tagen einen ex offo Todtenschein dem Gemeindevorsteher des Sterbeortes zu übergeben, welcher stets als stempel- und stollgebührenfrei zu behandeln ist. II. Ueber Ersuchen des Hochlöbl. steierm. Landes-Ausschufies do. 17. Febr. l. I., Nr. 11140 wird der nachfolgende Aufruf mitgetheilt: I/O Aufruf! Der geognostisch-montanistische Verein für Steiermark hat durch die Herausgabe der geologischen UebersichtSkarte des Herzogthumes Steiermark rtnb der dazu gehörenden Erläuterungen seine Mission nach mehr als zwanzigjähriger Thäligkeit in würdiger Weise vollendet. Bei seiner in Kürze bevorstehenden Auflösung gehen, den Statuten des genannten Vereines gemäß, dessen Sammlungen an das steierm. landsch. Joanneum über. Die Weiterentwicklung dieser Sammlungen wird daher in Hinkunft eine Aufgabe der mineralogisch-geologischen Museums-Abtheilung des st. l. Joanneums sein, und ihr Gelingen wird vorwiegend von der Opferwilligkeit der in Steiermark domizilirenden Korporationen, Gewerken und Freunde der vaterländischen Naturforschung abhängen. Der steierm. Landes-Ausschuß, dem die Sorge für die gedeihliche Fortentwicklung der Sandes-Museen obliegt, richtet demnach an alle Freunde natur wissenschaftlicher Forschungdas dringende Ersuchen, alle einschlägigen Funde im Lande, dem Joanneum als Geschenk oder im Wege des Kaufes, eventuell des Tausches, überlassen zu wollen. Dadurch wird es gelingen, der Absicht des Erlauchten Stifters des Joanneums gerecht zu werden, der die Gründungs-Statuten für dasselbe mit den Worten geschlossen hat: „Möge dieses Na- „tional-Museum die Frucht und Freude so vieler meiner Lebensstunden mit demselben Sinne empfanden werden, als es gegeben wird, möge es einem anlagereiche», biedertreuen Volke und dessen kom-„menden Geschlechtern so nützlich werden, als ich es wünsche, und so an seiner Stelle Mitwirken zum „großen Ganzen, dessen zunehmender Flor und feste Dauer unser Aller Hoffnung, Stolz und höchster „Endzweck ist." III. Diöces an-Nachrichten. A. Auszeichnung Herr Mathias Großkopf, Pfarrer in Frese» wurde zum F. B. Lavanter geistlichen Nathe ernannt. B. Beförderungen. Herr Dr. Johann Lipold wurde auf die Pfarrpfründe St. Martin bei Schalleck, und „ Josef Stor auf jene in Lichtenwald befördert. C. Uebersetzungen der Kapliine. Herr Jakob firuiiic als I. nach Oberburg; „ Gregor Dupelnik nach Negau; „ Franz Škorjanc nach Minnen; und „ Josef Ulčnik nach Pöltschach. Die Kaplaneien zu St. Martin bei Schalleck und zu Oderpulsgau bleiben einstweilen wegen Mangel an Seelsorgspriestern unbesetzt. D. Pensionirungen. Herr Franz Pirkovič und „ Franz Pollak traten in den zeitlichen Ruhestand. E. Reue Dekanatsbenennung. Das Dekanat St. Martin bei Schalleck wird in Zukunft Dekanat „Schallthal" heißen. F. Ausschreibung. Die Pfarrpfründe St. Rochus an der Sotl bis zum 17. April l. I. Fürstbischöfliches Lavanter Ordinariat zu Marburg am 20. März 1871. Battoli Maximilian, Fürstbischof. tinnito tlud)nuderei ui »raj.