1869. XX. E fifi fimp -- für die Laibacher Diözese. Nro. 53. De Missarum oneribus minuendis. Universo Venerabili Clero! Cum onera publica praecipue vero diminutio fenoris a literis cambialibus publicis sic dictis Obligationibus, in quibus maxima pars piarum fundationum cum Missarum oneribus reposita est, in dies crescant, atque exinde pro singulis s. Missis fundatis sacerdotibus celebrantibus non amplius Missarum stipendia in ea quantitate, quae originetenus determinata est, contingant; persaepe ad Ordinarium preces pro missarum oneribus minuendis perve-niunt, ex quibus patet, non omnibus sacerdotibus Ordinarii facultatem circa hanc rem satis perspectam esse, quare apprime adparet, instructionem aliquam divulgare, quae singulis sacerdotibus normae instar, secundum quam agant, inserviat atque dictis precibus plus aequo frequentibus finem imponat. Benedi ctus XIV. Pp. in Syn. dioec. 1. V. c. 10.: „Cum sapientissimi Concilii Tridentini Patres probe animadverterint, adeo ingentem esse numerum Missarum, ex piorum defunctorum legatis, in perpetuum celebrandarum, ut illum explere et exaequare impossibile jam foret; cumque insuper perpenderint, ob decrementum redituum, quos illi reliquerant, adeo tenuem superesse eleemosynam, singulis Missis respondentem, ut nullus reperiretur sacerdos, qui onus subire vellet eas celebrandi: hisce de causis Ss. XXV. c. 4. de ref. facultatem dederunt Episcopis et Superioribus Gen. Ord. Reg., ut illi in sua quisque dioece-sana Synodo pro ipsorum arbitrio et conscientia, Missarum onera contrahere, seu earum numerum minuere possent. Verum hanc facultatem revocavit et ad Sedem Apostolicam avocavit Urbanus VIII. in sua Constitutione 45. data Romae die 21. Junii 1625, qua statuitur, ut Episcopi pro Missarum oneribus reducendis, aut moderandis, aut commutandis, ad Apostolicam Sedem recurrant. Alioquin reductiones omnino nullas atque inanes decernit, Attamen facultas Missarum onera moderandi a san. mem. Benedicto XIII. facta fuit omnibus Episcopis, qui vel per se vel per suos Procuratores, interfuerunt Concilio Romano habito anno 1725. Id 1. XIII. c. ult. Extensiones vero praefati indulti deinde frequentes fuerunt, fa-vore aliorum Episcoporum, qui eam facultatem sibi communicari petierunt, quam vis concilio Romano non interfuerint, quique illam identidem postulare pergunt. Cum itaque facultates Episcoporum, quoad Missarum reductionem, non aliunde nunc deriventur, quam vel ex ampliatione Indulti, quo donati fuerunt Episcopi, qui Concilio Ro- Slovanska knjiznica 6K cS p* K Al ^ A CO dl 2 < n x J)- F 7/1869 93013001317,20-23 COBISS mano interfnerunt, vel ex Instructione, quam Congregatio Coneilii dat ad eos Episcopos, quibus summo Pontifice annuente hujusmodi reductionis peragendae delegat facultatem; hoc statuendum est, circumscriptam eam esse ad Missas tantummodo. Tune autem tantummodo locus fieri posset reductioni Missarum, cum fundator in sua dispositione certum fundum pro celebratione Missarum designasset, fundus autem Missarum celebrationi addictus imminutionem aut detrimentum aliquod subiisset. Eadem vero facultas Episcopis collata, quam vis ad Missarum tantummodo reduc-tionem contracta, complectitur tarnen et anniversaria et Missam solemnem et cum cantu celebrandam; Missarum vero numerum in Beneficiorum fundatione constitutum Episcopis imminuere non licet, quia dici potest, acceptatum fuisse Missarum onus per quendam quasi contractum utrinque obstringentem. Si autem Missae perpetuae ob redituum decrementum reducendae veniant, ante-quam hoc fiat, amplius inspicere opus est, an adsit quispiam, qui contingentem redituum imminutionem supplere teneatur; si enim inveniatur aliquis hac obligatione adstrictus, non debet Episcopus de Missarum reductione peragenda cogitare. In qualibet recte constituta ordinataque dioecesi certa taxatione definitae sunt Missarum eleemosynae, et alia quidem perpetuis Missarum oneribus constituta est taxatio, alia vero Missis manualibus. Haec ex citato opere Benedict! XIII. adducta instruunt, unde derivetur facultas Missarum perpetuarum seu fundatarum reducendarum, qua gaudet Episcopus Labacensis ex special! indulto ad triennium a Sede Apostolica concessa, hinc elapso quolibet triennio ad novas preces iterum ad novum triennium proroganda. Conceditur ergo haec facultas missa-rum numerum imminuendi ad tramites Indult! San. mem. Benedict! XIII. in postremo Romano concilio impress!, sed cum clausula, dictam reductionem locum tantum habere posse, in Missarum oneribus nondum reductis. In dicto concilio Romano, ad cujus tramites Missarum onera imminutis reditibus reduci possunt etiam ab Episcopo Labacensi ex dicta special! facultate Missae perpetuae seu fundatae, observato discrimine inter Missas perpetuas seu fundatas et inter sic dictas ma-nuales seu currentes, certa pecuniae seu redituum vel eleemosynae summa pro Missis perpetuis constituta est, circa quam plura Congregationis Coneilii decreta emanarunt, quae vero nostris temporibus et locis normam justam non praebent. Hinc pro Dioecesi Labacensi normam in reductione Missarum servandam eam esse censemus, ut prout nulla fundatio acceptanda praescribitur, in qua stipendia in libello: Anweisung zur Verwaltung des Kirchenvermögens etc. de 1860 §. §. 95 et 96 definita secura non redduntur; ita etiam fun-dationum reditibus imminutis Missarum sacrarum quotannis celebrandarum numerus aequalis ponatur numero florenorum valutae austriacae ex fenore perceptorum, parte eleemosynae pro ministris et ecclesia manente, ubi in fundatione haec eleemosyna juxta regulam recentem determinata est. In fundationibus vero antiquioribus, in quibus minus Stipendium pro sin-gulis Missis statutuni fuit, reditibus imminutis Missarum numerus juxta Stipendium in fundatione determinatum et non secundum numerum florenorum restringendus est. Eadem re-gula servetur in Missis cum majori stipendio in ecclesiis filialibus eelebrandis. Singuli ergo sacerdotes religiosa cum conscientia praedictam regulam servent et ipsi computum faciant, quia pro varietate in nostra re pecuniaria regnante regula securior ac minus ambigua dar! et praescribi non potest. Bene tarnen omnes Sacerdotes hanc re- gulam teneant, reductionem Missarum solummodo sacerdotibus, quorum beneficia tenuia sunt, ergo pauperibus tamquam levamen aliquod concedi posse. Porro sacerdotes, qui forsan nulla Missarum stipendia accipiunt, rectius agunt, Missarum fundatarum numemm non mi-nuendo, etiamsi stipendia minora percipiant, nam legis Romanae rigore etiam Missae fun-datae in reductione cum stipendio floreni dimidii monetae conventionalis seu antiquioris, seu manualibus Missarum stipendiis essent honorandae. In Missis cantatis fundatis et officiis de-functorum secundum analogiam reliquarum Missarum reducendarum procedatur. Reductiones majores sine specialibus precibus Romae propositis fieri non possunt. Labaci in residentia episeopali die 12. Januarii 1869. Bartholomaeus, Episcopus. Nr. 82. Mimsterial-Erlaß ddto. 12. September 1868, Z. 3649, betreffend die Berichtigung der Geburtsbücher uns Anlaß der durch die nachgesolgte Verehelichung der Eltern eingetretenen Legitimationen unehelicher Kinder. „Von einer Landesbehörde ist zur Sprache gebracht worden, daß die Verhandlungen wegen Berichtigung der Gebnrtsbncher ans Anlaß der durch d i e nach ge folg te Verehelichung d e r Eltern eingetretenen Legitimationen unehelicher Kin-der zu einer nicht unerheblichen Geschäftslast der Landesbehörde geworden stnd. Im Einverständnisse mit dem Herrn Cultusminister findet der Herr Minister des Innern mit dem Erlasse vom 12. September 1868 Z. 3649 in Betreff dieses Gegenstandes Folgendes zu erlassen: Nach dem Patente vom 16. Oktober 1787 I. G. S. Nr. 733, nach dem §. 164 des a. b. G. B. und nach der mit Hofkanzlei-Dekret vom 21. Oktober 1813 Z. 16350 für die Geburtsbuchführer hinansgegebenen Instruktion find dieselben ermächtigt, den von der unverehelich-ten Mutter angegebenen unehelichen Vater unter Beobachtung der dort vorge-zeichueten Vorsichten in das Geburtsbuch einzntragen. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Einschreibung des Namens des unehelichen Vaters bei der ersten Aufnahme des Geburtsaktes oder später geschieht, im Gegentheile verordnet das Hofkanzlei-Dekret vom 27. Juni 1835, Z. 16406, daß, wenn der uneheliche Vater des Kindes sich bei der Taufe oder später in das Taufbuch als solcher schriftlich eiutragen will, ihm dieß in Gegenwart des Seelsorgers und eines Zeugen jederzeit unweigerlich zu gestatten sei, wobei selbstverständlich die Beobachtung aller für Einschreibung des unehelichen Vaters iit das Geburtsbuch vorgezeichneten Vorsichten nicht außer Acht gelassen werden darf. Es macht auch keinen Unterschied, wenn der als außerehelicher Erzeuger des Kindes sich angebende Mann seither die Kindesmutter geheirathet hat, in welchem Falle die Legitimation des unehelich gebornen Kindes durch die nachher erfolgte Verehelichung seiner Eltern rechtlich begründet ist , und in welchem Falle zur Ersichtlich-machung dieser Rechtsfolge es genügt, wenn im Geburtsbuche nach der vorausgegangenen Einschreibung des Vaters ange m erkt wird, daß laut Traunngsbnches der Pfarre N., laut Eheregisters des Magistrates N., laut beigebrachten T r a u n n g s s ch e in e s ddo. u n d dergleichen, die Eltern des Kindes am .... ehelich si ch verbunden haben. Ist der nachherige Gatte der Mutter des Kindes im Geburtsbuche ohnehin schon als der uneheliche Vater des letzteren eingetragen, so gestaltet die Sache fich noch einfacher und es genügt die Anmerkung der n a ch g e f o l g t e n Verehelichung in obiger Weise. Hieraus folgt, daß in allen derlei zweifellosen Fällen die Dazwifchenkunft der politischen Behörde nicht gesetzlich gefordert ist, und daß derartige Anliegen der Parteien, wobei es sich nicht um eine Abänderung, sondern nur um Vervollständigung des G e-burtsbuches durch Eintragung des unehelichen Kindesvaters und Anmerkung der später erfolgten Verehelichung der Eltern handelt, füglich von dem Führer des Geburtsbuches für sich allein a b g e t h a n werden können. Es muß jedoch in jedem Falle einer späteren Eintrag» n g des unehelichen Vaters in die Geburtsmatrikel dieser Umstand ersichtlich gemacht und die Sache so eingerichtet werden, daß erkennbar werde, was Ursprung l i ch a u f g e n o m m e n u n d was n a ch g e t r a g e u worden ist. Die Amtshandlung der politischen Behörde hat nur dann Platz zu greifen, wenn über die Identität der Person oder sonstige für den Gegenstand wesentliche Fragen Zweifel rege werden". Durch diese Ministerial-Verfügung ist für jene Fälle der Berichtigung der Geburtsbücher aus Anlaß der durch die nachgefolgte Ehe der Eltern eingetretenen Legitimationen unehelicher Kinder, in denen über die Identität der Personen oder sonstige für den Gegenstand wesentliche Fragen kein Zweifel obwaltet, die Verordnung des Ministeriums des Innern vom 2. Jänner 1855, Nr. 14942, eröffnet mit dem hieramtlichen Erlasse vom 19. Oktober 1857 Nr. 2606, außer Wirksamkeit gesetzt, zufolge deren der Seelsorger die Eltern eines unehelichen Kindes, welche sich mit Beziehung auf ihre nachgefolgte Ehe wegen der Matrikelberichtigung an ihn wenden, unter allen Umständen zur Anbringung ihres Gesuches an die politisch e B e h ö r d e zu weisen hatte. Da nach dem Inhalte dieses Ministerial-Erlaffes vom 12. September 1868 Z. 3649 alle Vorschriften , welche für den Vorgang bezüglich der Einschreibung des Vaters e i n e s u n e h e l i ch e n K i n d e s i n d i e G e b u r t s- und T a u f m a t r i k bestehen, ihrem vollen Umfange nach aufrecht erhalten werden, so finde ich der wohlehrwürdigen Kuratgeistlichkeit die mit obbezogenem Hofkanzleidekret vom 20. Oktober 1813, Z. 16350 für die Geburts buchführ er hinansgegangene Instruction nachstehend in Erinnerung zu bringen. F. B. Ordinariat Laibach am 14. Jänner 1869. Instruction für die Seelsorger zur Führung der Geburtsbücher. Da die Geburtsbücher der Seelsorger, in so fern sie sich nicht auf bloße Angaben der Parteien gründen, vor Gericht volle Beweiskraft haben, so liegt den Seelsorgern die Pflicht ob, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, daß die darin ausgezeichneten Umstände die möglichste Gewißheit haben, und daß dann, wenn die volle Gewißheit über einen Umstand nicht erhalten werden kann, dasjenige, was bloß auf die Angabe der Parteien dahin aufgenommen wird, von dem was gewiß ist, wohl unterschieden werde. Es kommt bei der Führung des Geburtsbuches darauf an, die möglichste Gewißheit herzustellen : a) daß die als Mutter des Kindes angegebene Person wirklich Mutter des Kindes, und b) daß der von ihr angegebene Name ihr wahrer Name sei, c) daß der als Vater des Kindes angegebene Mann der rechtmäßige Gatte der Kindes- mutter und zwar schon im siebenten Monate sei, oder d) daß er sich, falls er mit der Kindesmutter noch nicht durch volle sechs Monate gesetzlich verehelicht wäre, oder daß zwischen ihm und der Kindesmutter gar keine gesetzliche Ehe bestände, als Vater des Kindes selbst erkläre; e) daß er den Namen wirklich habe, der von ihm angegeben ist. Die Seelsorger haben den Punkt a) auf die Angabe der Hebamme oder des Geburtshelfers als gewiß anzunehmen; den Punkt d) haben sie bei einer ihnen fremden Person weder auf die Angabe der Mutter, noch auf die Aussage der Hebamme oder des Geburtshelfers als gewiß anzunehmen , sondern nur dann als gewiß anzusehen, wenn zwei dem Seelsorger als rechtliche Menschen bekannte Zeugen aussagen, daß dieser angegebene Name ihr wahrer Name sei. Diese Zeugen haben sodann auch das Geburtsbuch mit zu unterfertigen. Können nicht zwei solche Zeugen beigebracht werden, dann hat der Seelsorger den Namen der Mutter bloß mit dem Beisatze: „Angeblich^ einzutragen und die Anzeige sogleich an die politische Ortsobrigkeit zu machen, damit diese die Gewißheit, ob der angegebene Name der Mutter der richtige sei, erhebe. Nach Mittheilung der obrigkeitlichen Erhebung hat der Seelsorger in dem Geburts-buche das Erhobene beizufügen. Gestehet die Mutter des Kindes, daß sie unverehelicht sei, ohne die Eintragung des Vaters zu verlangen, so ist das Kind lediglich als unehelich geboren einzutragen, und die Rubrik für den Namen des Vaters ganz leer zu lassen, wie bereits besohlen ist. Bekennt die Mutter des Kindes, daß sie unverehelicht sei, fordert aber die Eintragung des Namens des Vaters, oder gibt sie sich als verehelicht an, so handelt es sich um die übrigen den Kindesvater treffenden Punkte c) d) und e), in deren Hinsicht der Seelsorger nach nachstehenden Vorsichten vorzugehen hat. 1. Der von der Mutter angegebene uneheliche Vater darf in das Taufbuch durchaus nicht eingetragen werden, wenn er nicht selbst mit zwei Zeugen bei dem Seelsorger erscheint, und die Eintragung seines Namens als Vater des Kindes in das Geburtsbuch verlangt, wo sohin auf die in der Verordnung vom 20. Februar 1784 und dem Patente vom 16. Oktober 1787 vorgeschriebene Art,*) dessen Name in das Geburtsbuch aufzunehmen ist; der Seelsorger kann hier die Stelle eines Zeugen vertreten und der Taufpathe die Stelle des anderen, wenn ihnen der als natürlicher Vater sich angebende genau bekannt ist. Um aber hierin der Ueberlistung vorzubeugen, daß jemand sich fälschlich als Vater des Kindes melde, und einen fremden Namen zur Eintragung angebe, ist nöthig, daß sobald dem Seelsorger der sich als Vater meldende Mann und dessen wahrer Name nicht genau bekannt ist, abermals wie oben rücksichtlich der Mutter angegeben worden ist, zwei dem Seelsorger als rechtliche Menschen wohl bekannte Zeugen bestätigen, daß sie diesen sich als Vater des Kindes meldenden Mann wohl kennen und den angegebenen Namen als seinen wahren Namen wohl wissen, wo sie sohin auch zu bestätigen haben, daß er die Eintragung seines Namens als Vater dieses unehelich gebornen Kindes ausdrücklich verlangt habe. Kann der sich als Vater stellende Mann solche dem Seelsorger wohl bekannte Zeugen nicht beibringen, so hat die Eintragung seines Namens als unehelichen Vaters für jetzt zu unterbleiben und ist ihm zu bedeuten, er habe eine schriftliche und *) Form der Einschreibung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde: „Daß N. N. (Vor- und Familienname, Stand und Religion), welcher seiner Person und seinem Namen nach den Unterzeichneten Zeugen wohl bekannt ist (dessen Person und Name durch die ber-gebrachte legalifirte Urkunde seiner Ortsobrigkeit ddo. . . . nachgewiese» erscheint) zugegen war, stch als den von 91. 91. (Mutter des unehelichen Kindes) angegebenen (anerkannten) Vater des Kindes N. 91. bekannt und die Einschreibung als Vater dieses Kinde» verlangt (eingewilligt habe, daß er als Vater dieses Kindes eingeschrieben werde)." gehörig legalisirte Urkunde seiner Obrigkeit beiznbringen, wodurch bestätiget werde, daß er sich als Vater des am ... zu ... . von der N. N. außer der Ehe geborneu Kindes bekannt, und die Eintragung seines Namens in das Geburtsbuch ausdrücklich verlangt habe, wornach diese Eiutra-gnng erst erfolgen werde. 2. Gibt sich die Mutter des Kindes für verehelicht aus, und den Namen des Kindesvaters als ihren rechtmäßigen Gatten an, so muß der Seelsorger die persönliche Erscheinung dieses Vaters; und bei unbekannten Personen mit Beibringung des Trauungsscheiues verlangen. Kann der als Vater sich angebende Mann durch die Aussage zweier dem Seelsorger wohl bekannter Zeugen die Wahrheit seiner Person und seines Namens beweisen, und zeiget der beigebrachte eben diese Namen der beiden Personen enthaltende Trauungsschein, daß er mit der Kindesmutter über sechs Monate gesetzlich verehelicht ist, so ist nicht nur sein Name mit Gewißheit in die Rubrik: „Vater" einzutragen, sondern das Kind ist als ehelich geboren bestimmt anzumerken, selbst wenn der Vater die Treue der Kindesmutter bestreiten und das Kind nicht als sein eigenes ansehen wollte. Zeugt aber der Trauungsschein, daß dieser Mann mit der Kindermutter nicht durch volle sechs Monate verehelicht ist, dann muß sich der Mann ausdrücklich erklären, das Kind als sein Kind anzuerkennen, um dasselbe mit Gewißheit als ehelich eintragen zu können. Wenn der als Vater angegebene Mann zwar gegenwärtig ist, aber der Trauschein nicht beigebracht wird, so kann der Name dieses Mannes als Vater und das Kind als ehelich nur dann eingetragen werden, wenn die zwei dem Seelsorger wohl bekannten Zeugen aussagen, daß sie ihn wohl kennen, den angegebenen Namen als seinen wahren Namen, und seine Verehelichung mit der Kindesmntter wohl wissen. Wenn der als Vater angegebene Mann nicht gegenwärtig ist, aber der Trauungsschein beigebracht wird, der die Verehelichung der Kindesmutter, deren wahrer Name auf die obige Art bereits erhoben ist, mit einem Manne ausweiset und zugleich darthut, daß die Ehe vor sechs Monaten geschlossen wurde, dann ist der Name des Mannes, der in dem Trauungsscheine als Gatte der Kindesmntter erscheint, mit Gewißheit in das Geburtsbuch einzutragen und das Kind als ehelich anzumerken. Weiset der von der Kindesmntter, deren wahrer Name erhoben ist, beigebrachte Trauungsschein eine nicht schon seit sechs Monaten geschlossene Ehe aus, dann wäre der Name des im Traunngsscheine vorkommenden Gatten in das Gebnrtsbnch unter der Rubrik: „Vater" zwar einzutragen, jedoch das Datum der abgeschlossenen Ehe beizufügen und bei dem Kinde anzumerken — (was auch der Kindesmntter zu sagen wäre), daß es von der Erklärung des Gatten abhänge, ob er das Kind als sein eigenes Kind anerkennen werde. Wenn endlich weder der angegebene Vater gegenwärtig, noch der Trannngsschein beigebracht ist, dann kommt es noch darauf an, ob die zwei dem Seelsorger wohl bekannten Zeugen, welche die Kindesmntter und ihren wahren Namen genau zn wissen aussagen, auch bezeugen können, daß sie ihre wirkliche Verehelichung mit dem von ihr als Kindesvater angegebenen Manne, dessen wahren Namen und die Zeit der Verehelichung genau wissen oder nicht; im ersteren Falle allein kann der Seelsorger diesen Namen des Kindesvaters und Gatten nach der obigen Weisung mit Gewißheit in das Geburtsbuch eintragen, und das Kind als ehelich geboren anmerken. Wenn im Gegentheile die Kindesmntter zwar als verehelicht sich angibt, und der von ihr angegebene Kindesvater und Gatte weder durch das Zeugniß zweier rechtlicher und dem Seelsorger wohl bekannter Zeugen, noch durch den Trannngsschein als gewiß angenommen werden kann, dann hat der Seelsorger die Angabe der Mutter bloß vorzumerken, und folglich die Anzeige an die politische Ortsobrigkeit zu machen, den Namen des Vaters und die eheliche Geburt des Kindes aber mit Gewißheit erst dann in dem Gebnrtsbuche aufzuführen, wenn ihm die politische Ortsobrigkeit die Gewißheit der Sache angezeigt haben wird. Es find alle Ortsobrigkeiten angewiesen, in diesem Geschäfte den Seelsorgern die unver-weilte Assistenz mit der größten Thätigkeit zu leisten. Wenn der Geburtshelfer oder die Hebamme in dem Pfarrbezirke ganz unbekannt ist, so sind die Seelsorger berechtiget, zu ihrer Ueberzeugung die Einsicht des Diplomes über das Recht zur Ausübung der Geburtshülfe zu fordern. Ein hohes Hofdecret vom 13. Jänner 1814 hat ferner den Führern der Geburtsbücher nachträglich zu der vorstehenden Instruktion mitzugeben verordnet, daß sie in den Fällen, wo ein Kind als unehelich geboren ausdrücklich angegeben wird, ohne die Eintragung des Namens des außerehelichen Vaters zu fordern, die Erforschung des wahren Namens der Kindesmutter durch einen Zeugen-Beweis, oder durch die Anzeige an die politische Obrigkeit ganz zu unterlassen, und den angegebenen Namen der Kindesmutter mit dem Beisatze „ angeblichz' in das Geburtsbuch ohne weiters einzutragen, in den Beweis der Wahrheit dieses Namens aber nur dann, wenn die Kindesmutter, die das Kind außer der Ehe geboren zu haben eingesteht, es selbst verlangen sollte, einzugehen haben. Nr. 85. Mit hoher k. k. Landesregierungs-Verordnung vom 10. Dezember 1868 Z. 8399 ist eine Abschrift des Erlasses an die hierländigen Bezirkshauptmannschaften nachstehenden Inhaltes anher mitgetheilt worden: Laut Zuschrift der k. k. Statthalterei in Triest vom 1. Dezember 1868 Z. 13808 hat nach Beseitigung der öffentlichen Winde am Triester Findelhause die Uebergabe von unehelichen Kindern an die gedachte Anstalt bedeutend abgenommen und hiedurch hat die Anzahl der Findlinge, welche in die Landpflege übergeben werden, sich so bedeutend vermindert, daß über Anordnung des Triester Landesausschusses die Findelanstalt in Triest, deren Abgabe an krainische Pflegemütter bis zum Eintritte einer weiteren Nothwendigkeit eingestellt hat. Die k. k. Bezirkshauptmannschaft hat daher dieses gehörig mit dem Beisatze zu verlautbaren, daß an die sich meldenden Parteien keine Zeugnisse, womit sie Triester Findlinge in ihre Pflege übernehmen könnten, verabfolgt werden. — Auch hat der Triester Landesausschuß bestimmt, daß für den Fall, als die Anhäufung von Findlingen in der dortigen Anstalt deren Abgabe in die Landpflege Krains wieder erheischen würde, dieselben in alle Bezirke mit Ausnahme der Bezirke Krainburg und Littai, welche wegen der Armuth der Pflegeeltern und wegen vernachlässigter Pflege der Findlinge hiezu nicht geeignet befunden wurden, an Pflegeeltern abgegeben werden können. Weiters hat die k. k. Triester Statthalterei mitgetheilt, daß bei Vornahme der letzten Revision der Triester Findlinge und ihrer Pflegeeltern in Kram durch den hiezu abgeordneten Adjunkten der Triester Spitals-Direktion erhoben wurde, daß mehrere Triester Findlinge sich nicht in der Pflege ihrer ursprünglichen Pflegeeltern befunden haben, sondern daß dieselben ohne Vorwiffen der Triester Findelhaus-Direktion an ihre natürliche Mutter oder an deren Anverwandte, endlich auch an andere Personen in die Pflege übergeben wurden, welches ganz im Widerspruche mit den Kontraktsbedingungen, unter welchen dieselben ihrer Pflege anvertraut wurden, steht. Da der Triester Stadtmagistrai als Landesausschuß mittelst der k. k. Statthalterei Triest zur Beseitigung dieser Regelwidrigkeiten anher das Ersuchen gestellt hat, diesfalls die Pflegeeltern durch die politischen Behörden genau überwachen zu lassen, so wird die k. k. Bezirkshauptmannschaft aufgefordert, an die Gemeindevorsteher jener Ortschaften, wo Triester Findlinge sich befinden, diesfalls die geeigneten Weisungen zu erlassen und die genaue Beobachtung seiner Anordnungen auch selbst strenge zu überwachen. Ueberdieß wird aber auch der hochwürdige Kuratklerus unter Einem zur thätigen Mitwirkung bezüglich der Ueberwachung der Pflegeeltern in bezeichneter Richtung durch das hochw. Ordinariat aufgefordert. Die wohlehrwürdige Kuratgeistlichkeit wird hiedurch angewiesen, derlei zur Kenntniß derselben gelangende Regelwidrigkeiten der betreffenden politischen Behörde anzuzeigen. F. B. Ordinariat Laibach am 14. Jänner 1869. Nr. 910. Die hohe k. k. Landesregierung hat mit Verordnung vom 2. Juli 1868 Z. 3279 wörtlich Folgendes anher bekannt gemacht: Heber die hierämtliche Anfrage, ob die Kosten der aus Anlaß von Todesfällen geistlicher Pfründner vorzunehmenden politischen Erhebungen über den Zustand der Pfründengebände von Pfarren öffentlichen Patronats, der Verlaffenschft des verstorbenen Pfründners zur Last gelegt werden können, hat das hohe k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlaß vom 30. April 1868 Z. 972 anher eröffnet, daß hiebei in der Regel von dem Grundsätze auszugehen ist, daß die Kosten, welche nothwendig sind, um die ordnungsmäßige Rückstellung der erwähnten Gebäude oder die hiezu erforderlichen Leistungen zu konstatiren, der Verlassenschaft des Nutznießers zur Last fallen, eine allgemeine ausdrückliche Bestimmung in diesem Sinne jedoch nicht thunlich ist, da einerseits auch auf die mit der Vertretung der Interessen der Conkurrenz verbundenen Auslagen, und andererseits auf die Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist, daß die fraglichen Erhebungen sich zn einem Gegenstände des Streites gestalten, von dessen endgiltiger Entscheidung auch die in der Rede stehende Kostenfrage ganz oder zum Theile abhängig wird. Wovon die wohlehrwürdige Kuratgeistlichkeit auf Grund des genannten Ministerial-Er-lasses mit dem Bemerken in die Kenntniß gesetzt wird, daß demnach von Fall zu Fall nach Maßgabe der obwaltenden Verhältnisse im Gegenstände zu entscheiden sein wird. F. B. Ordinariat Laibach am 14. Juli 1868. Nr. 1929. Mit hoher k. k. Landesregierungs-Verordnung vom 10. Deeember 1868 Nr. 8340 ist Folgendes mitgetheilt worden: Mit Erlaß des hohen k. k. Ministeriums des Innern vom 25. Oktober 1867 Z. 17284, mitgetheilt mit hierortigem Erlasse vom 9. November 1867 Z. 8519 wurde verordnet, daß den an die belgischen Behörden einzusendenden Todtenscheinen Hierlands verstorbener belgischer Unlerthanen eine französische Uebersetznng beizufügen sei. — Da die Durchführung dieser Anordnung wegen der mit der Anfertigung solcher Hebersetzungen verbundenen Kosten auf Anstände gerieth, fand das hohe k. k. Ministerium des Innern nach gepflogenem Einvernehmen mit dem Ministerium des Aeußern von der Beifügung einer französischen Hebersetzung zu den an die belgischen Behörden einzusendenden Todtenscheinen Umgang zu nehmen und haben die diesseitigen Behörden hiebei lediglich nach der Vorschrift vom 9. April 1841 (P. G. S. Z. 59, Band 69, Seite 94) vorzngehen. Hievon werden die wohlehrwürdigen selbstständigen Herren Kuraten zur Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. F. B. Ordinariat Laibach am 21. Dezember 1868. Brrlag des fürstbischöfl. Ordinariates. Gedruckt bei I. Blasnik in Laibach.