1101 Ämtsblatt Mr Laibacher Ieitnng Nr. 148 Mittwoch dm I.Iuli l8«8. Ausschließende Privilegie,,. Nachstehende Piivilc^ien sind anßct' Kraft gctrrtcn und wnrden als solche in den Atonalen October, No^ vcmbcl- und Dcccmbcr 180? vom t, t. Privilcgicli-Al-chioc eilncgistrilt: (Fortsetzung.) 85. Das Piioilcgiuin dcS Fricdiich Niax Vodc vom 12. Mai 1,^65 auf die El findung cincr cigcn-thilmlichcn Kaffccmaschinc. 86. Daö Plivilcginm dcs Gnstav Dantzenberg vom ^6. H)iai 1865 auf die Erfindung ciuct< cigcuthümlichcu Vcnahl'ciiö ,znr Hclslcllnil^ cincr vcibcsscttcn Vcrbiu-du»g der einzelnen ^cdcrsticifcn mitlinander zu cincm ^laschinen-Trcibriemcn. 87. Das Privilegium dcS Ed. Ä. Paacl vom 16tcn Mai 1865 auf die Perlnsscnma, an Al>ttc>fässcrn oder Maschinen, um Butter zu schlagcu. 86. DaS Privilegium dcr Gebrüder Kirsch von, l6. Mai 1865) auf die Elfinonua, ciiui< cigcMhümlichcu Appaialcö zuiu nähen vun Vcrzieruii^cu uud Passcpo-. liluugcn miliclst SchlnMch-Nähmaschinen, 89. Das PiivilcßiilM del Heurici Hcltel nnd Comp. vom 16. Niai 1865 auf dic Erfindiln^ ciucr cigciUhülN' lichen Zicgclmaschinc. 90. Das Plivil^zinm dcs Ottmar Edmund Hocr ncr vom 16. Alai 1865 auf die Clfu'duug cincö cigen-lhümlichen Wassermesscrs. 91. Daö Privilegium dcs Thcodor Äosch vom 17tcn Mai 1865 auf die Beibcsscrung iu dcr Eonstrnclion an Neislkoffeiu. 92. Das Piivilcginm dcs Thomas Nowak vom 16. Mai 1865 auf dir Elfintmn^, durch eiu cigcuthlNU' lichcs Vclsahrcn au« fossilen Kuhle», Torf, Coats mid verschiedenen vegetabilisch,n Stiffen gepr,ßtc Stücke (driclmlli.^ zum Zwecke dcr Vrlwcudnna als Aienn» stoff zu erzeugen. 93. Das Plivilcgium des Johann Baptist Enacr> vom 20. Mai 1865 auf die Erfindung von gcpleßlci! Blei-Spitzgrschosscn lllit liugförmigcr Efpansionsyühlnna in derc» Boden. 94. DaS Privilegium des (Äcoi'g ^aug vom 23stru Mai 1865 auf die Erfindung eigeulhüinlichcr Feuslcr körbe. 95. Das Privilegium dcr Johann Kalderara uud Josef Aankmaun vo>n ^!. Mai 15?66 cnif die Elfindioig cwcr Krystall-Toilellc-FeOscifr. 96. Das Privilegium dcr Mathias Schcbanck uud Josef Hcntschel uoin 15. Mai 1866 auf dic Erfindung riucr Wasscrhciznng zur Erwärmung voil ^ocal,lä!cn. 97. DaS Plw!leginm des Heiuiich Thilmanüs voin 15. Mai 1866 auf d'c Eifindnng ciucö cigenthümlichen Anilil'-Schwarz. 98. D.>s Privilegium dcr Wcnzcl Älosenauer und Jakob Pmt vom 15, Mai l866 auf die Eifindung einer Maschine zum schlemme» dcö Giuphits. 99. DaS Privilegium des Josef Lang vom 15teu Mai 1866 auf dic Eifiudimg von Nauchtabalstöckeu. 100 Das Privilegium dcs James Wcbslcr vom 15. Mai 1866 auf die Vcrlicsseruug au Mcßappara>c>, fur Gas und andere Flüssigkeiten. 101. Das Privilegium dcs Johann Otl vom 16. Mai 1866 auf die E,findung eincS cigenlhümlichcn Wasscischövfwcrtes für zUlchengärtner. 102. Das Privilegium dcs Christian Johann Gaadc vom 17. Mai 1866 auf die Eifiuduug eines Präparates zum Eutfälbcn flüssiger Sul'swnzeu, insvesouderc dcr Zuckcllösungcu. "103. Das Privilegium des H. Pollat's Sohn vom 17. Mai 1866 auf dic Eifinduug, Maschiucu-Trcil'-liemcu zu t,lt.u und zu nieten. 104. Das Privilegium des Christian Moiiz Potl Uom 22. Mai 1866 auf dic Berbcsscinng an Vügclciscu. 105. Das Priuilcnium dcs Oustav Franz Winm vom 22. Olai 1866 auf die Elfinduug cincS cigeu-lhümlichcu Gas'Drucknnssers, „Dasymctcr" gcua»t. 106. Das Privilegium des Eduard Ziull vom 22. Mai 1866 auf die Eifiuduug ciucr sich seldsl off. ncudcu SicheiHeils,Wcchsclspcric für Eiscii^hueu. 107. Das Ptivileginm dcs Julius Navny vom 22. Mai 1866 auf dic Erfindung ciurs Vustclhitzuugv-Apparates fur Hochöfen. 108. DaS Privilegium d»ö Dr. Franz Kollmaun vom 26. Mai 1866 auf die Verbesserung an den sogenannten Avoll'scheu Conlsöfeu. 109. Das P> ioileginm des Theophil Josef Fmct vom 26. Mai 1866 auf dic Erfiuduug eines cigcnlhümlichen Systemes vou Zugscilmaschiuen zum Befahicn von Eisn,-bahustrcckcu mit starker Slci^ung. 110. Das Privilegium dcs Pierre Viawu vom 30. Mai!866 auf die Erfindung ciucr eigenthümlichen Methode, das ^nchlgos nultelst dcr Kohlenwasserstoffe darzustellen. 111. Das Piiuilcgium dcs G^rg H>'bazy vom W. Niai 1866 auf die Elfiul'ung einer cl^euthümlichor« richlung dcr locomotive zur Ve>Hinderung von Eut glcisungen. 113. Das Privilegium dcs Anton Girmdoni vom 31. Alai 1866 anf die Elfindung ciiler cigcuthmnlichln Husaniinenstellung ciucr Doppcltlcinpel. 114. Das Privilegium des Samuel Kc>schkc vi'M 19. Mai 1866 auf die Verbesserung an Haus- und Zimlncr-Nctiradeu. 115. Das Privilegium des Josef Lauger vom 3tcu Juli 1862 auf die Verbesserung seiuer prioilcgir gewesenen Eisencoustruclio» für Viückcu, nittcr Anwcuduug dcrfelbi'N für Dachstühlc. 116. Das Pliuilegium dcS Geih.rd Hohcudahl vom 9. October 1863 auf die Erfindnug einer Faug< oorrichtuug, um luittelsl compiim,,lcr Luft deu Fa»g> Apparat für Förde»ssl'nlcu in Wirksainlcit zu b'.ingcü. 117. Das Privilegium des Joha-m Tille vom 29. August 1864 auf die Erfindung einer eigene» Einrichtung bei Dampfmaschinen für beliebige variable Expansion. (Fm'lsctziuig sulgl.) (216—2) Nr. 2206. Kundmachung. Mit dem Ablcden dcs Fräuleins Therese Freiiu von Cirhcintb ist uon den Ignaz Freiherr von Gallenfels'schcn Fräuleinstiftnngcn dcr zlucitc Platz i,n derzeitigen Ertrage jährlicher 207 st. 90 kr. i). W. in Erledignng gekommen. Znin Gennsse dieser Stiftungen sind mittet^ tose und gut gesittete Fräulein des krainiscl>ständi-schcn Adels llud vor allen Anverwandte des Stif-lers derilfen. Die Gesuche llut die Verleihung obigen Stif tuugsplatzes sind mit deu: Taufscheine, Armuths-uud Sl'ttenzcllgnisse, dauu ulit legalciu Nachweise des Adels, der ^audschaft uud der allfälligm ^er-lvandtschaft uiit deut Stifter zu belcgcu uud bei del,! gefertigten Landesausschusse, welchem das Ber leihuugsrecht zltstcht, läugstens dis zum 31. Juli 1868 einzudringen. Laibach, am 19. Juni 1868. Vom kram. Aandeo-Ausschuse. Kundmachung des t. t. Haufttstellcmnltcs Laibach, ! bclrcffeud > dir Urberreichnnss der «^»auöbrschrlibunsscn und Hauszinsl'ekenlltllisse für die Heit seit Georgi «'«i^ bishi» lvttU. Znm Zwecke dcr Nmlegung der HauZzius-stcncr für das uächstfolgeude Berwaltungsjahr 1869 sind die vorgeschriebenen Hausbcschreibnugcn nnd Zinsertrags Bekeuutuisse fiir die Zeit von Georg: 1868 bis Georgi 1869 auf die bis mm üblich gewesene Art bei dem gefertigten k. k. Hauptsteueramte iunerhalb der nnten festgesetzten Termine während den vor- nnd nachmittägigen Amtsstunden einznreichen. Die Herren Hauscigenthumer, Nutzuießcr, Admiulstratoreu nnd Sequester von Gebäuden, so wie deren Bevollmächtigte hier iu der Stadt und den Borstädten Laibachs werden somit zur recht-zeitigeu und gcnanen Vollziehung dcr in dieser Angelegenheit bestehenden Gesetze nnd Vorschriften angewiesen nnd aufgefordert, sich bei Abfassuug der Hausbcschreibungcn, dann der Hanszins-Bekenntnisse gcnan nach der in voller Wirksamkeit bcstchcuden Belehruug vom 26. Juni 1820 zu, beuchmeu, wobei zugleich bemerkt wird, daß auch alle Hütten, Bndcn, Kramläden, deren Beuützuug oder Vermuthung dein Eigenthümer nicht blos zeitweise znstcht und bezüglich welcher diesem auch das Eigenthum der Grundfläche, auf der sie er^ richtet sind, zukommt, so wie alle zu einem Hanse geho'rigeu vermietheten Hofräume — Objecte der Hauszinsstcner bilden. Die einzubringenden Hauszinsertrags - Bekenntnisse, gleichwie die denselben beiznschlicßenden Hausbeschreibungen sind vor ihrer Ucberrcichung noch einer sorgfältigen Prüfung vorzüglich in fol genden Nichtuugen zu unterziehen: 1. Ob in denfelben alle Hausbestandtheile richtig aufgenommen wurden; die Hansbestandtheilc sind nämlich mit, ihrer Lage nach von zu unterst augefaugcu fortlaufenden Zahlen, wie dies die Belehruug vom 26. Iuui 1820 auorduel, in den Bekenntnissen, — genau übereinstimmend mit den Bcschreibuugen, anfzuführen. Die bei einem oder dem andern Haufe gegen das verflossene Jahr eingetretenen Aenderungen müsseu jedesmal in der Hausbeschrcibung, uud zwar iu der Rubrik „Anmerkuug" uachgewicsen wer den, uud e5 dürfcu bei jeueu Häuseru, welche sich gauz oder zum Theile in: Gcuusse von Baufreijahren befanden, die stcuerfrcieu Bestandtheile durchaus keine andere Zahlenbezeichnnng erhalten, als jene, welche sie dnrch die Baufreijahres Bewilligung erhielten. Das Decret, mittelst welchem eine noch gil tigc zeitliche Zinssteuerbefreumg bewilliget wurde, ist jedesmal in der Colonnc „Anmerknng" auf-zuführen. 2. Ob genau diejcuigen Zinsbeträge, welche ulit Berücksichtigung der etwa eingetretenen Zins-steigeruugen oder Zinsermäßiguugeu für jedes der vier Ouartale des Jahres 18l>,^ wdungeu wur> den uud welche deu Viaßstab zur Bemessung der ! Hausziussteuer für das Stener-Verwaltnngsjahr 18l!9 zu bildeu habeu, sowohl uach ihrcu viertel jährigeu Theilbeträgeu als in ihren ganzjährigen Summen aufgenommen wurden. Hierbei wird mit Beziehung auf die HH 15 und 16 dcr erwähnten Belehruug erinnert, daß nebst den verabredeten baren Miethzmsbeträgcn auch alle aus Anlaß dcr Miethe sonst noch bcdnngenen Leistungen im Gelde, an Arbeit nnd Naturalien, an Steuern und Ne-paratursbeiträgeu lt. dgl. in Anschlag zn bringen und ciuzubekennen sind; daß die von den Haus-eigeuthümcru selbst beuütztcu oder au Anverwandte, Hallsverwalter, Hausmeister, soustige Angehörige oder Diensileutc überlassenen Wohnnngen — nm sonst einzutretenden amtlichen Zinswerthscrhcbun-geu, wie solche iu deu Jahren 1804 bis 186? gegen mehrere Hausbesitzer bereits durchgeführt wurden, zu begegnen — mit den Miethzinscn der übrigen Wohnungen desselben oder der nachbar^ lichen Hänser in billiges Ebenmaß zu setzen, also mit jenen Zinsbeträge:: cinzubekennen sind, welche für dicselben von fremden Parteien, abgesehen von allen Nebenrücksichten, erzielt werden könnten, be-ziehnngsweise früher wirklich erzielt wurden; endlich, daß von Seite der Hausbesitzer oder deren Bevollmächtigten nach dcr Bestimmuug dcs § 30 der Belehrung der gestattete 15vcrccntige Abschlag weder von den Zinsungen der in eigener Benützung stehenden, noch voll jenen dcr vcr-mietheten Wohnuugen stillschweigcud veranlaßt werden darf, weil dies Sache der Zinserhebuugsbchördc zu bleiben hat. 3. Ob die eingestellten Zinsbeträge, wie solches die §§ 21, 22, 23 dcr Belehruug vorzeichnen, je nach Bestand und Dauer der. Miethe bezüglich ihrer Nichtigkeit von sämiutlichcu Wohuvartcicn eigenhändig bestätiget, oder bei des Schreibens uu-kuudigeu Micthvarteicn durch eiuen Namcnsschreibcr !als Zeugeu uuterfertigct scieu, wobei die Mieth-^Parteien zugleich aufmerksam gemacht wcrdeu, daß ^im Falle der Bcstätiguug einer unrichtigen Zins-' angäbe auch sie einer verhältnißmäßigen Bestrafung ! unterliegen. 1102 Zu diesem Punkte werden die Herren Haus-cigcnthiimer nut Hiuweisung auf das kaiserl. Patent vom 19. September 1857, womit die österreichische Währung als der alleinige gesetzliche Münz und Rechnuugsfuß augeordnet wnrde, aufmerksam gemacht, daß in den Zinsertrags - Bekenntnissen die Miethziusc ill österreichischer Währung einzustellen kounnen. 4. Ob auch richtig alle unbewohnten uud unbenutzt stehenden Hausbestandtheilc nach Vorschrift der H55 25> und 26 der Belehruug mit deu angemessenen Zinswerthsbeträgen angesetzt seien, weil für den Fall der Fortdauer des Unbenutzt-seins derselben über eingebrachte besondere Anzeigen der Anspruch auf verhältnißuiäßige Abschreibung der vorgeschriebenen, bezichuugsweise Nückersatz der bereits eingezahlten Ziussteuergebühr erwächst. Das uuterbliebeue Eiubekenntuiß eines aus der Vermiethnng von Hausbestandtheilen bezogeneu Zinses ist anch dann eine als Ziusvcrheimlichung strafbare Unrichtigkeit, wenn diese vermietheten Hausbestaudtheile siir sich alleiu oder mit anderen vereint als iu der eigenen Benutzung des Hans' cigenthümers augegebcu uud als solche ohne Ansatz seiucs Zinswcrthes gelassen werdeu. Auch müssen zufolge des hohcu Guberuial^ Intimates vom 24. Juli 1840, Z. 18051, iu die Hauszinsbekcnntnissc die Feuerlösch Requisiten' Depositorieu und die Fleischbänke einbezogeu wer deu, weil für die genannten Ubicatioueu, weuu sie gleich keiueu reellen Zinsertrag abwerfen, doch im Wege der Parificatiou ein angemessenes Zins' crträgniß ermittelt werden kann. Am Schlüsse jedes Zinsertragsbekeuntnisscs ist die Klausel, wie solche der H 27 der Belehrung vom 26. Iuui 1820 vorzeichuet, beizusetzen uud das Bekenutniß eigenhändig von dem Hanscigew thinner oder dessen bevollmächtigten Stellvertreter, bei Curanden durch deu Curator zu uuterfertigeu. Sind mehrere Personen Eigenthümer eines Hanfes, so ist das Bekenntniß von allen eigen händig zn unterfertigen, und darf demselben kein Collcctivuahme beigesetzt werdeu. Jene Iudividueu, welche zur Verfassung, Uuterfertiguug und Ueberrcichung der Zinsertrags-bckenntuisse von Seite der dazu verpflichteten be-auftragt oder eriuächtigt werden, haben ciue auf diesen Act lautende Special - Vollmacht dem Bekenntnisse beizulegen, doch wird ausdrücklich bemerkt, daß im Falle einer in demselben entdeckten Unrichtigkeit oder eines Gebrechens nnr die Voll-machtsgeber, d. i. die Hausbesitzer selbst, oder die nach den H§ 27 nnd 28 der Belehrung vom 26. Iuui 1820 zur Fassionseinbringnng Verpflichteten dem Stencrfonde verantwortlich und haftend bleiben. Die Nameusferliger der des Schrcidcus un-kuudigeu Parteieu, dereu die in der Fassion ausgesetzten Zinsbeträge genau angegeben werden müssen, bleiben für das beizusetzende Kreuzzeicheu vcrant wortlich, und es wird hier blos noch beigefügt, daß zur Namensfertigung niemand ans der Familie oder aus der Dieucrschaft des Hauseigcnthümers verwendet werden darf. Bei schreibensuukundigen Hauseigenthümern muß das beigesetzte eigenhändige Krenzzeichen außer dem Namensfertiger auch noch ein zweiter schrei-benskuudiger Zeuge bestätige». Für jedes, mit einer besonderen Couscrip-tionszahl oder zugleich mit mehreren derlei Zahlen bezeichnete Haus, so wie für jedes andere für sich bestehende Hausziussteuer - Object ist ein abgeson dertcs Zinsbckenntniß zn überreichen, uud es sind nicht die Zinsertragsbckenntnisse von mehreren, einem Eigenthümer gehörigen Häusern mit einander zn verbinden. Znr Ucberreichnng der eben besprochenen Hans-beschreibnngen nnd Hauszinsertrags-Fassionen sind nachfolgende Termine festgesetzt worden, nnd zwar: ») Der inneren Ttadt der 13. Juli 1868 fiir die Häuser E.-M. 1 l>is i».'!, 100 „ IH. « „ ,. „ „ ,. W1 „ „ 200 „ lil. „ „ „ „ „ „ 201 „ „ !i>, 0. l») Der Ht, Peter Vorstadt der !>,'>, !!>. !>, «) Der Htapu^iuer.Vorstadt der 17. Juli 1808 für die Häuser C.-^)ir I bii< >,«'>. . li. «>) Der Gradischa Vvxstadt der 18. Juli 1808 silr die Häuser (!>..Nr. l bis im-l. lit. «^. v) Der Polaua-Vorstadt der 20. Juli 18'!« für die Häuser (>',-Nr, 1 l'is i'!»!. >>!, >», «) Der ztarlstädtcr-Vorstadt der 2l Juli 1808 filr die Häuser C.-Nr, 1 dis !>,>I. !>!. <^. ») Der Vvrstadt Hiilinordorf der 22. Juli 1808 für die Häuser 6.-!)ü'. I liis i.^l, li> »^. >») Der Vorstadt Hlrakau der 2li. Juli l«08 für die Häuser (i.-^ir. 1 biö i,»'!. lil, <^, l) Der Vorstadt Tiruau der 2^>. Juli 186-4 für die Häuser (<.-Nr. I biö i,«!. !!l. !>, k) Für dell .^aroliucussrund der 2.5. Juli 1^0^ für die Häuser ^ .1>l'r, 1 biö iot'!, 00. Einfache Erklärungen, daß sich der Stand der Miethzinse seit dem vorigen Jahre nicht geändert habe, werden nicht angenommen. Wer die angegebene« Fristen zur Ueber reichung der Hausbcfchreibungcn nnd der Zinsen trags Bekenntnisse nicht zuhält, verfällt in die mit H 20 der Belehrung für die Hanseigcnthümer vur-gefchricbeue Behandlung. Die besprochenen Zinsertrags - Bekenntnisse sollten in der Regel von den Hauscigenthümern persönlich überreicht werden, jedoch will mau davon gegen dein abgehen, daß die respective» Herren Hallsbesitzer znr Ucbcrreichung derseldcu nur solche Iudividuen abordnen werden, welche zur Behebung allfälliger Anstände eine entsprechende Aufklärung zu gebeu oder eiue Belehruug aufzufassen im Stande sind. Laibach, am 1!). Juni 1868. K. k. Hauptstcurramt. (226—2) .....' ' Nr. 452. Kundmachung. Die Kranken-Verpflegung in dem Militär-Garuisonsspitale zu Laibach wird auf die Zeit vom 1. October 1868 bis letzten December 186!) im öffentlichen Concurrenzwcge mittelst versiegelten schriftlichen Offerten entweder dnrch Verpachtung der Spitalskostbcreitung straiteurmäßige Verkösti-guug der kranken uud commaudirtcu Mannschaft) oder durch Einlicferuug von Victualien und Getränken sichergestellt werdeu. Im ersteru Falle lanu der jährliche Geldverdienst beiläufig auf 20.000 fl. augeschlagen werden. Im letzteren Falle würde die beiläufige Lic-fcrungs-Erfordcrniß jährlich betragen: 500 Stück Muudsemmel il 3 Loth 27.000 „ „ ü 6 , 10.500 „ „ ü 3 „ 13.800 „ halbwcißcs Brot ü 16 „ 19.000 „ „ „ i. 26 „ 220 Centner Rindfleisch, 40 „ Kalbfleisch, 60 „ Mundmehl, 50 „ Semuielluehl, 60 „ Weizcngries, 20 „ Reis, 20 „ gerollte Gerste, 8 „ gedörrte Zwetschken, 12 „ „ Bohnen, 12 „ „ Erbsen, 12 „ „ Linsen, — „ frische Vntter, 30 „ Rindsschmalz, 1.^ „ Kümmel, 50 „ Erdäpfel, 20 „ Sancrkrant, 12 „ Grünspeiscn, .^ „ Krenn, l „ Zucker, 50 Eimer rothen Wein, — „ weißen Wein, 12 „ Bier, 20 „ Weinessig, — „ Weingeist, 1 „ Branntwein, 800 Maß Milch, 400 Stück Limouien, — „ Blutegel, 12.000 „ Eier, 250 „ Hühner li. s. w. Vom 1. Juli 1868 angefangen, werden in der Rechnnngskanzlei des k. k. Garnisunsspitals zu Laibach die näheren Eontractsbcdingungen zn Jedermanns Einsicht aufliegen, so wie auch dort selbst die Formularien zu den Offerten fiir beide Sichcrstclluugsartcn bereitwilligst ausgefolgt und die zn leistenden Vadien bekannt gegeben werden. Die Vadien nnd beziehuugswcise die künf tigen Eautiouen können entweder in barem Gelde oder in Staatsobligationen oder in Hypotheken-Instrumcuteu erlegt werdeu. Bank- und Staatsnoten werden nach dem vollcu Neumverthc angenommen. Staatsobligationcu werdcu überall nur nach dem Tagcscnrse augcuommen. Säuimtliche Staats-Obligationeueu müssen nlit dcu zugehörigeu Coupons und dem Talou versehen uud auf einen bcfoudern llmschlagsbogen nach ihrem Zeichen nud Vieunloerthe beschrieben sein. Hypothckar-Instrulueutc müssen von einer k. k. Justizbehörde als vollkommen rcchtsgiltig be stätiget lind darin die verbiirgtcn Geldbeträge klar uud bestimmt ausgedrückt sein. Iusoferue die bisherige» Coutrahenten sich wieder an der neuen Lieferung bethciligcn wollen, können dieselben anstatt der Vadien die Depositen scheine über die bereits erliegenden Cautionen dem Offerte bcischließen. Die zum Vadium bestimmteu baren Gelder nnd die Staats-Obligationen können auch bei einer Kriegscasse oder bei dein k. k. Ntilitär-Garuisons-Spital in Laibach gegen Depositenschein erlegt werden, in welchem Falle das Offert nur mit dem Depositenscheine zn instruiren ist. Deu Offerteu muß außer dem Vadium auch das politifcherscits bestätigte Soliditäts- uud Lei stungsfähigkeitszcuguiß zugelegt werden. Die Anbote müssen iu deu Offerten deutlich mit Ziffern nnd Buchstaben ohne alle Corrcctur geschrieben und dürfen darin keinerlei Radirungen vorgenommen werden. Offerte ohne Vadien bleiben nnbcrücksichtiget. Die Offerte zur traitcurmäßigen Verköstigung haben auf M Preise für jede einzelne Speise gattung zu lauteu, es könueu aber auch die Preise nach den vorgeschriebenen 6 Diätportioneu, daun der Portion für die Commandirtcn beziehungsweise Wärterinnen pr. Kopf und Tag gestellt werden. Die Offerte fiir Eiulieferung der Victualien nnd Getränke haben gleichfalls anf fixe Preise zu lauten. Bei Ausfertigung der Offerte ist sich genau an das, von der Spttals - Rechnungskanzlei ausgefolgte Formulare zu halteu. Besondere Bedingungen oder Ausnahmen kön nen und werden nicht berücksichtiget werden. Bei den Offerten znr Einlieferuug der Vic-tualicn und Getränke ist es dem Geueral-Com-mando freigestellt, auch nur die Licferuug cinzel-zclner Artikel zn genehmigen und dagegen jene Artikel ansznscheidcn, bezüglich welcher überspannte Prcisanbote gemacht worden sind. Die versiegelten Offerte müssen längstens bis 19. Inli 1868 Vormittag unmittelbar bei der Kanzlci-Dircction des Gencral-Commaudo's iu Graz eingebracht und auf der Adresse beigesetzt werden: „Offert für das Militär-Garnisons-Spital in Laibach." Spätere Offerte werden nicht berücksichtiget. Vom k. k. Militär-Garnisons-Spital zu Lai< bach, am 26. Juni 1868. Die S'pitalorommijsion: Dr. iteop. v. Vtalfatti m,», Oberstabsarzt. Tattler «»p., Balzar mp., Hauplmaim, Spitals-Commalldant. NcchlMllgöfiihrer.