Gesetz- unb Verordnungsblatt für da« ätterreichisch=iltirische ,Küfleiifotiö, bestehend au« bet gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---- Jahrgang 1903. XII. Stück. Ausgegeben und Versender am 11. April 1903. 19. Gesetz vom 18. März 1903, betreffend die Befreiung von Gebäuden mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen von den Zuschlägen zur HauS-k l a s se n st e u e r, sowie zur H a n s z i n s st e n e r und zur 5°/0igen Steuer vom Ertrage zeitlich steuerfreier Gebäude. Mit Zustimmung des Landtages Meiner gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca finde Ich anzuordnen, wie folgt: §• 1- Die im Gesetze vom 8. Juli 1902, N.-G.-Bl. Nr. 144, bezeichneten Gebäude mit gesunden und billigen Arbeiterwohnungen sind für denselben Zeitraum, für welchen ihnen auf Grund des bezogenen Gesetzes die Befreiung von der HauSklassensteucr, der HauSzinS- 42 XII Stück, Nr? 19. Gesetz vom 18. M»r, 1903. (teuer und von der 5°/0igen Steuer vom Ertrage zeitlich steuerfreier Gebäude zugestanden wird, auch von der Entrichtung aller Landes- und Bezirks-Zuschläge, sowie von der Hälfte der Gemeindezuschläge zu den genannten Staatssteuern befreit. §• 2. Durch Beschluß der Gemeindevertretung kann die Ausdehnung der im §. 1 festgesetzten Befreiung von der Hälfte der Gemeindezuschläge auch auf einen weiteren, beziehungsweise den restlichen Teil (etter Zuschläge ausgesprochen werden. §■ 3. ♦ Falls die durch das Neichsgesetz vom 8. Juli 1892 gewährten Begünstigungen vorzeitig erlöschen, erlischt mit dem gleichen Zeitpunkte auch die Befreiung von den Zuschlägen. §• 4. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. §- 5. Mit dem Vollzüge dieses Gesetzes sind Meine Minister des Innern und der Finanzen beauftragt. Budapest, am 18. März 1903. Franz Joseph m, p. Koerber m. p. Böhm m. p.