Gesetz- nni) Verordnungsblatt für das ölierreichisch-illirifche Rüste uliiuü. bestehend aus den gefürsteten Grafschaften Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichSunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1898. XIII. Stück. Ausgegeben und versendet am 17. April 1873. 18. «Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalter« ------------------------vom 29. März 1873. betreffend die Steuerzuschläge für den Landes-, Grundentlastungs- und Landes-Schulfond für Istrien pro 1873. Seine k. und k. Apostolische Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 19. März l. I. die vom Jstrianer Landtage für das Jahr 1873 beschlossene Umlage von 24% zu den directen Steuern mit Einschluß der Aerarialzuschläge, u. z. von 6% zu Landeszwecken, 8% für den Landesschulfond und 10% zur Deckung des Abganges des Grund- entlastungSfondes, dann von 70% zu der Verzehrungssteuer von Wein, Fleisch, geistigen Getränken und Bier, wovon 50°/0 gleichfalls zu Landcszwecken und 20% für den Landesschulfond, u. z. diese Verzehrungssteuer-Zuschläge vom Tage der Kundmachung dieser Aller- höchsten Entschließung, allergnädigst zu bewilligen geruht. Was hiemit in Folge Erlasses vom 22. d. M. Z. 5222 des Herrn Ministers des Innern zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Ccschi m. p. i |i - - ' * •. - ; ' :: - '