S3« Amtsblatt zur »aibacher Zeitung Nr. 89. Dinstag den 2l. April 1874. ^81^2) Nr. 1753. > Kundmachung. ,,^m 30. April 1874, vormittags um 10 "hl, findet die ^benunddreißigste Verlosung der ^ krainischen Grundentlastnngs ^ Obligationen "" hiesigen Burggebäude im 1. Stock statt, Laibach, am 13. April 1874. ^om krainischen Landesausschujse. Concurskundmachung.') ein ^ unter 3iachweisung der erforderlichen Ei-^lhaften und Sprachkenntnisse , binnen vierzehn Tagen ,,^ Dienstwege beim Präsidium der Finanzdircc-j 'n Laibach einzubringen. i ^aibach, am 13. April 1874. «"llistdium der k. k. ^inanidireclion. "lgll, unrichtigen Abdruck? lvicderholt, ^^3) 3ir. 918. Grundbuchssiihrcrstelle. zill« Wicdcrbesetzung der bei dem k. k. Be lilll^V^le Blciburg erledigten Grundbuchsführer-llilss '"^ ^" systemmäßigen Bezügen der X. Rang-! "^ wird der Concurs ' , .... bis 16. Mai 1874 ! "^schrieben. > b^ .^Werber um diese Stelle haben ihre gehörig' "Nter 3) ^lull> im vorgeschriebenen Dienstwege t^ ..Schweifung der abgelegten Grundbuchsfüh-E^ "'"ng und der Kenntnis der slovenifchen Elchen ^" ^"^ gefertigten Präsidium zu über-! ^lagenfurt, am 9. April 1874. ^ K. K. fandesgerichtsprälldium. ^) Nr. 166. Lehrerstelleu. ^gtac ^ ?" ^" neu activierten Volksschulen in M ei,/"b Maichau erledigten Lehrerstellen, wo-ist, ty'.^^^esgehalt von je 400 fl. verbunden schrieb ^^""^ ^"^ definitiven Besehung aus< ^cuw^?"ber um eine dieser Stellen wollen ihre "Gerten Gesuche ^iden^ ^"3stens 20. Mai 1874 . K ^"^gten k. k. Bezirksschulrathe überreichen, ^l i^^uksschlllrath Rudolfswerth, am I8ten '^ ^ezirlehauptmann als Porsitzender: ) Nr. 4637. ^ Postrittgeld. ''"s'chl V„s?°!?""«"b jik ei» Pferd und emi ^° v»«, ,''" ^'"Posten und Sepal°«snh,tt» >!N»^^'^pnl bi« Lnde Juni 1874 ... ,. N"»«de ,,.i. . . 1st. «8 kr., Hievon wird das Publicum infolge hohen HandelsministerialerlasseS vom 27. März 1874, Z. 5828, in Kenntnis gesetzt. Trieft, am 11. April 1874. K. k. Poftdirection. (175—3) Nr. 4864. Kundmachung. Das hohe k. k. Handelsministerium hat mit Einvernehmen mit dem königl. ung. Handelsministerium beschlossen, durch die PostVerwaltung eigene Couverts zur Versendung von Gelddriefen geringern Umfanges sowohl im internen Verkehre, als ulch in der Richtung aus der österr. ung. Monarchie nach Deutschland ämtlich auflegen zu lassen und in Verschleiß zu setzen. Dieselben sind dcrart geformt, daß statt der bisher fünfmaligen Versiegelung eine Versiegelung mit zwei und beziehungsweise drei Siegeln genügt. Diese Geldbriescouverte sind auf der Adreß-seite mit der vorgedruckten Bezeichnung „postä'mt-licheö Geldbries-Couvert", ferners an der untern linken Ecke mit den Rubriken für die Geldspeci-fication, und endlich an dem offenen Flügel mit Klebestoff zur Heistellung eincö haltbaren Verschlusses versehen. An das Publicum werden die Geldbrief-couverte einzeln um den Preis von 1 Neukreuzer ! Pr. Stück ausgegeben. '> Die in postämtlichen Geldbriefcouverts verwahrten, und (nach Angabe) verschlossen zur Aufgabe gebrachten Geldbriefe sind an den beiden Stellen, ! wo die Couvertflügel zufammenlausen, mit zwei .gleichen Siegeln zu verschließen. j Bei offen aufgegebenen Privatsendungen bis zum Gewichte von 15 Loth und im Werthe von ! mehr als 100 ft., wird an beiden Ecken der Cou- j vertflügel das postä'mtlichc Controlfiegel und zwi- ^ fchen denselben das Privatsiegel angebracht. Es ist > jedermann freigestellt, sich dieser postämtlichen Cou-- oerts, oder wie bisher eigene Geldbriefcouverts zu > verwenden, nur müssen die letzteren den Postvor-'schriften entsprechen und die bisher mit fünf glei-' chen Siegeln gesiegelt sein. tzievon wird das Publicum zufolge hohen Handclsministerialerlasses vom 28. März l. I., Z. 876, mit dem Beifügen in Kenntnis gesetzt, daß ! die Aufgabe der Postämtlichen Geldbriefcouverte im diesfeitigen Postverwaltungsgebiete im Laufe des Monates April d. I. erfolgen wird. Trieft, am 6. April 1874. O. k. Postdireclion. (186—1) Nr. 663. Lieferungs-Ausschreiben. ! Bei dcr k. k. Bergdircction Idria in Krain , werden KDO« Metzen Weizen, R^tt« „ Korn und 8«O „ Kukurutz lnittelst Offerten unter nachfolgenden Bedingungen angekauft: 1. Das Getreide muß durchaus rein, trocken und unverdorben sein, und der Mehen Weizen muß wenigstens 84 Pfund, das Korn 75 Pfund und der Kukuruh 82 Pfund wiegen. 2. Das Getreide wird von dem k. k. Wirth-schastsamte zu Idria im Magazine in den cimen-tierten Gefäßen abgemessen und übernommen und jenes, welches den Qualitäts - Anforderungen nicht entspricht, zurückgewiesen. Der Lieferant ist verbunden, für jede zurückgestoßene Partie anderes, gehörig qualisiciertes Getreide der gleichnamigen Gattung um den contract-mäßigen Preis längstens im nächsten Monate zu liefern. Es steht dem Lieferanten frei, entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten bei der Uebernahme zu intervenieren. In Ermanglung der Gegenwart des Lieferanten oder Bevollmächtigten muß jedoch der Befund des k. k. Wirthschaftsamtes als richtig und unwider-sprechlich anerkannt werden, ohne daß der Liefe rant dagegen Einwendung machen könnte. 3. Hat der Lieferant das zu liefernde Getreide Ion» Idria zu stellen, und es wird auf Verlangen desselben der Werksfrächter vonseite des Amtes verhalten, di: Verfrachtung von Loirsch nach Idria um den festgesetzten Preis von 24 Neukreuzer pr. Sack oder 2 Metzen zu leisten. 4. Die Bezahlung geschieht nach Uebernahme des Getreides entweder bei der k. k. Bergdirections-kasse zu Idria oder bei der k. k. Landeshauptkasse zu Laibach gegen klassenmäßig gestempelte Quittung, wenn der Ersteher kein Gewerbsmann oder Handelstreibender ist, ini letzteren Falle aber gegen eine mit einer 5 kr. Stempelmarke versehene saldierte Rechnung. 5. Die mit einem 50 - Neukreuzer - Stempel versehenen Offerte haben längstens bis 3Q. Mai K874, 12 Uhr mittags, bei der k. k. Bergdirection zu Idria einzutreffen. 6. In dem Offerte ist zu bemerken, welche Gattung und Quantität Getreide der Lieferant zu liefern willens ist, und der Preis looo Idria zu stellen. Sollte ein Offert auf mehrere Körner gattungen lauten, so steht es der Bergdirection frei, den Anbot für mehrere oder auch nur für eine Gattung anzunehmen oder nicht. 7. Zur Sicherstellunq sür die genaue Zuhal tuna, der sämmtlichen Vertrags - Verbindlichkeiten ist dem Offerte ein 10perc. Vadium entweder bar oder in annehmbaren Staatspapieren zu dem Tages-curse oder die Quittung über dessen Deponierung bei irgend einer montanistischen Kasse oder der k. k. Landcshauptkassc zu Laibach anzuschließen, widri-gens auf das Offert keine Rücksicht qenommen wer den könnte. Sollte Contrahcnt die VertragSvcrbindlichkei ten nicht zuhalten, so ist dem Aerar das Recht ein geräumt, sich für einen dadurch zugehenden Schaden sowohl an dem Vadium als an dessen gesammtem Vermögen zu regrcssieren. 8. Denjenigen Offcrenten, welche keine Ge treide-Lieferung erstehen, wird das erlegte Vadium allsobald zurückgestellt, der Ersteher aber von der Annahme seines Offertes verständigt werden, wo dann er die eine Hälfte des Getreides bis Mitte Juni R»74, die zweite Hälfte bis <5>lde Juni Z874 zu liefern hat. 9. Auf Verlangen werden die für die Lieferung erforderlichen Getreidesäcke von der k. k. Berg direction gegen jedesmalige ordnungsmäßige Rück stellung unentgeltlich, jedoch ohne Vergütung der Frachtspescn, zugesendet. Der Lieferant bleibt für einen allfälligen Ver lust an Säcken während der Lieferung haftend. 10. Wird sich vorbehalten, gegen den Herrn Lieferanten alle jene Maßregeln zu ergreifen, durch welche die pünktliche Erfüllung der Eontractsbe dingnisse erwirkt werden kann, wogegen aber auch demfelben der Rechtsweg für alle Ansprüche offen bleibt, die derfelbe aus den Contracts-Bedingun-gen machen zu können glaubt. Jedoch wird aus drücklich bedungen, daß die aus dem Vertrage etwa entspringenden Rechtsstreitigkeiten, das Aerar möge als Kläger oder Geklagter eintreten, so wie auch die hierauf Bezug habenden Sicherstellungs- und Efecutionsschritte bei demjenigen im Sitze des Fis calamtes befindlichen Gerichte durchzuführen sind. welchem der FiKcus als Geklagter untersteht. Von der k.k. BergdirectionIdria, am 19. April 1874,