SLOVANSKA KNJIŽNICA LJUBLJANA £1997 Grundgesetz „L a ibacher Tnrn v erei »l s." Der Zweck des Turnvereins ist: Aufmunterung, Gelegenheit und Anleitung zu geregelten Leibesübungen zu geben. Der Eintritt in den Verein ist nur Personen männlichen Geschlechtes von unbescholtenem Rufe, nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre gestattet, sobald gegen deren Beitritt nicht ein besonderer gesetzlicher Anstand obwaltet. Zur Theilnahme an den Hebungen läßt der Turn-rath Jünglinge unter dem 18. Jahre nach Zulänglichkcit des Raumes der Turnplätze, dann der Vorturnerkräfte des Vereins auf Anmeldung ihrer Eltern, Vormünder, Lehrer oder Lchrherren zu. §. 1. §• 2. Die Anmeldung zur Aufnahme geschieht bei dem Turnrathe. Gegen einen abweislichen Beschluß desselben steht die Berufung an die Hauptversammlung offen. Der Aufgenommene hat daS Grundgesetz, dann die Turnordnung zu unterschreiben und erhält einen Ausnahmsschein. §. 4. Jedes Mitglied hat im Allgemeinen gleiches Recht aus alle aus dem Vereinszwecke fließenden Vortheile, gleiche Verbindlichkeit, zum Vereinszwecke mitzuwirken und das Stimmrecht bei allen Hauptversammlungen des Vereins. §. 5. Jedes Mitglied zahlt einen von der Hauptversammlung festzusetzeudeu monatlichen Beitrag, sowie eine EintrittSgcbühr, die vorhinein zu entrichten sind. §• 6. Ter A u s t r i t t aus dein Vereine steht jederzeit frei, muß jedoch unter Rückstellung des Scheines angezeigt werden. Durch den Austritt erlischt jeder Anspruch auf LaS Vereinsvermögeu. Nur über gehörige Anmeldung des Austrittes erlischt jede weitere Verbindlichkeit gegen den Verein. Die Ausschließung eines Mitgliedes kann be-schloffen werden: I. Vom Tnrnrathe: wenn dasselbe seinen Verbindlichkeiten gegen den Verein trotz vorgängiger, in vier zehntägigen Fristen geschehener, zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. ll. Von einer außerordentlichen Versammlung : a) wegen grober Vergehen wider die Vereinsgesetze: 1>) wegen unehrenhaften Betragen? sowohl innerhalb als außerhalb des Turnplatzes. §• 8. Die Geschäfte des Vereins werden geleitet: a) durch die Hauptversammlung; b) durch den Turnrath. §. 9. Es findet jährlich eine Hauptversammlung Statt, die mit Beginn des Vereinsjahres, welches mit dem Solarjahre zusammenfällt, vom Turnrathe einjribc rufen ist. In der Gewalt des Turnrathes ist es gelegen, bei besonderen Vorkommnissen außerordentliche Versammlungen einzuberufen; verpflichtet dazu ist er jedoch, sobald mindestens ein Drittheil der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich darauf anträgt. * Die Einberufung der Haupt- und außerordentlichen Versammlungen geschieht durch Anschlag am Turnplätze und Einschaltung in die Localblätter. §. 11. Die Hauptversammlung, die, um beschlußfähig zu sein, aus wenigstens einem Drittel der Vereinsmitglieder bestehen muß, und nach absoluter Stimmenmehrheit beschließt , hat das oberste Beschlußrecht in allen Angelegenheiten des Vereins. Ihr kommen insbesondere zu: a) die Wahl des Turnrathes; b) allfüllige Abänderungen am Grundgesetze; c) Prüfung und Genehmigung der Rechenschaftsberichte und Voranschläge; d) Festsetzung der Monatsbeiträge und der Eintrittsgebühr ; e) die Beschlußfassung über Anträge des Turnrathes und der einzelnen Vereinsmitglieder. §. 12. Der Turnrath besteht aus 9 Mitgliedern, die in der Hauptversammlung, jedes einzeln für seine Stelle auf die Dauer eines Vereinsjahres gewählt werben, wieder wählbar sind und für ihre Mühewaltung aus Vereinsmitteln keine Entlohnung erhalten dürfen. Dieselben sind: 1. Der Sprechwart (als Vorsitzender) und sein Ersatzmann. 2. Der Turnwart und sein Ersatzmann. 3. Der Säckelwart und sein Ersatzmann. 4. Der Schriftwart und sein Ersatzmann. 5. Der Zeugwart. Die Vertheilung der Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder des Turnrathes wird schon durch deren Be- nennung bestimmt. Das Nähere hierüber setzt die Geschäftsordnung fest. §. 13- Jedes Mitglied des Turnrathes muß das 24. Lebensjahr zurückgelegt haben und eigenberechtigt sein, sowie in Laibach seinen ordentlichen Wohnsitz haben. §. 14. Der Turnrath versammelt sich wenigstens zwei Mal in einem Monate und beschließt nach unbedingter Stimmenmehrheit. §. 15. Der Turnrath hat: a) den Verein nach Außen zu vertreten, in dessen Namen Verträge abzuschließen und die laufende Ver- mogensgebarung desselben zu besorgen. Die vom Turnrathe im Namen des Vereins auszufertigenden Urkunden und sonstigen Schriftstücke müssen, um für den Verein rechtsverbindlich zu sein, von zwei beliebigen Mitgliedern des Turnraths „für den Turnrath" unterfertigt fein; b) über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern zu entscheiden (§§. 3 und 7;) c) für Beschaffung und Instandhaltung des Turnplatzes und Turnzeuges zu sorgen; d) eine Geschäftsordnung zu entwerfen und selbe einer außerordentlichen Versammlung zur Genehmigung vorzulegen; e) die Geldbeträge einzuheben und in einzelnen Fällen auf Zeit nachzusehen, oder ganz zu erlassen; f) die Hauptversammlung zu berufen, zu leiten und den Bericht über seine Geschäftsführung und den Stand des Vereins zu erstatten. §. 16. DaS Vereinsvermögen besteht: a) in den regelmäßigen Beiträgen der Mitglieder; b) in den freiwilligen Beiträgen, Geschenken und Vermächtnissen von Mitgliedern und Turnfrcnnden; c) in dem aus Vereinsmitteln angeschassten Tnrnzenge und der übrigen Einrichtung des Turnplatzes. §. 17. Die ordentlichen Auslagen des Vereins sind: a) die Miethe des Turnplatzes; b) die Anschaffung und Instandhaltung des Turnzeuges und der Einrichtung des Turnplatzes; c) die Besoldung der Turnlehrer und der Dienerschaft des Vereins. Zu außerordentlichen Auslagen, die den Betrag von fünf und zwanzig Gulden auf ein Mal, oder in Raten, übersteigen, ist einhelliger Beschluß des gesammten Turn-rathes erforderlich; kann dieser jedoch nicht erzielt werden, so steht dem Turnrathe die Berufung an eine außerordentliche Versammlung offen. §. 18. Alle aus dem Vereinsverhältnisse entspringenden Streitigkeiten zwischen V e r c i n s m i t g l i c d e r n unter sich, oder derselben mit dem Turnrathe, entscheidet unberufbar ein Schiedsgericht. Dieses wird aus je zwei von jedem Streittheile aus den Vereinsmitgliedern zu wählenden Schiedsrichtern bestehen, welche sodann ihrerseits ein fünftes Vereinsmitglied als Obmann wählen. Ter als Schiedsrichter zu Wählende muß 24 Jahre alt und eigenberechtigt sein. §. 19. Zu einer Veränderung dieses G r u n d g e-s e tz e s ist die Beistimmung von wenigstens zwei Dritt-theilen der in einer Hauptversammlung erscheinenden Mitglieder erforderlich. 5. 20. .■ Die Auflösung deS Per eins erfolgt, wenn die Zahl der Mitglieder unter 10 herabsinkt. Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen verwerthet und dem Armenfonde der Stadt Laibach zugewendet. Slovanska knjižnica 6K RA Z. 1551/P. B 228 ( 66009014393 COBISS ® vom K. K. Landes-Präsidium in Laibach am 25. September 18(i3. Freiherr v. Schloissnigs;, m. p. Druck »ou Jgn. v. Äleinmayr u. Fed. Bamberg in Laibach. Verlag des Laibachcr Turnvereins. Mestna knjižnica Ljubljana