91 Amtsblatt Mr Laibacher Zeitung Nr. 12. Samstag den 16. Jänner 1869. (N-2) Nr, 8885, Kundmachung ^ l. l. Landesregierung für Nraiu vom 10. Ziinucr l>» hceveo (Kriegsmarine) dienenden, auf die Anf-nahme einjäliriner ssrciwilliner in, )al,rc 186!» «nd aus l'ltt frci»l'illi„en Eintritt in die Armee (Kriegsmarine) '" ullücmcnn'n ;«,r öffentlichen Kenntnis; gebracht werden. Das t,ohc k. t. Ncichstricgsministerinm yat nach ^^herigev Vcrcinliaiung mit dcn Laudcsvcrthcidignngs- nnlnsiciicn beider Neichshälsten derMoua'chie u>id un ^ Zm'limnimw. derselben mittelst Eirculalucrordnung °°'" 22. December d. I., Z. 4554, P-äs. (Normal- ^'Ueevermdnunasblatt, 47. Stück), die Bestimmungen '"l dm Nebcrgang auf di^s fur jcden der beiden Siaa- !^" der Monarchie, mil Antcn Aufnahme einjährig Freiwilliger füi "^ Jahr 1809 nnd des freiwilligen Eintrittes im all-"""t'»cn festgestellt. «... ^n Folge Erlassei! des hohe» k, f, Ministeriums y! ^"dctzvelthcidignng und öffentliche Sicherheit vom . ^, Dcccmbcr 1808, Z, 3878, werden tiachslchcnd die-l ">geü dieser Bestimmungen, welche für die Bcurlkc-U"g lind namentlich für jrne, welche sich die GeMn-''>8UNg des einjährigen Frciwilligcnjahrcs sichern wol ^- zu wissen von Inteicssc sind, vcrlanlbavl : ,^, l. Sämmlliche mit deni Tage des Beginnes dci ^"llksümteit des WchrgesetzcS zu dem Verbände dci' lchcnden H^rcs gehörigen Wchlpflichtigen, ohne Un-kllchicd dc> Charge, wclchc eine zehnjährige oder die ^Wen noch den bisher gül-igeu Gesetzen und Voischrif-sind "^''-'^"^' Militürdicnstzcit nicht uollsncckl habcu. ' ° ,^« der im§ 4 dcs Wahlgesetzes festgestellten Dienst-^ ' "" stehenden Heere nnd in dcr Landwehr in der .7>, . lutdancr von zwölf Jahren, eine etwaige strafweise . '^!,lzcil nicht eingerechnet, vcrpflichlcl. Die hieraus lUUircnde Dienstpflicht ist in den Grundbuchsblättcr» "" bezeichnen. 2. Diese Bestimmung findet auch auf die in dcr Kriegsmarine Dienenden Anwendung, fofernc sie je-°och ihre Dicnstzcit in derselben vollstrecken, mit der '"od'flcation, d,,ß solche Wchrpflichlige. bei Wegfall l '.andwchrpfiichldancl', nnr zu einer Dienstzeit in dcr ciamnndauer von zehn Jahren vcrpflichlel sind. I ^. Dic Dienstzeit aller mit dein zn l bezeichneten ^upUülte zu dem Verbände dcs flehenden Heeres Ne,^""''") gehörigen Personen zählt vom Tage dcr aü lal!'"'^' die Dienstzeit dcr aus den Militärbildungs-densely" ^^^ercihlcn von dem Tage dcs Anstrittcs auS ' 4 '?>' li^n ^. ^le zehnjährige oder dic nach dcn bisher gnl- Mcht 's ^" ^'^ Vorschriften obliegende Mllitäldicnst-l>ach ^.'. uls vollstreckt zu betrachten, wcnn dieselbe fling ds"^?^^ ^" bisher für die regelmäßige Entlas-zeit !),>,^ ^""nschafl nach gänzlich zurückgelegter Dienst^ ^868 ^ "^"len Vorschriften als mit Ende Inni Kutcay,,'^^^ angesehen werden konnte. Die in diese Pflicht,^ Eilenden fi,^ daher nicht mehr landwehr- 1856^, Haben ^ie nach dcr Vorschrift vom Iahrc bethcil, Hirten und die mit dcr Dienstcspiämic Bcmn"«^"lc'ofstcicrc, welche sich an dem Tage dcs Acrba.5 ^" Wirfsamicit dcs WchrgcsctzcS in dem Nye NN ^^ stchcnlcu Heeres befinde», cinc zchnjäh landwc, '.^'cns'zcit vollstreckt, so tonnen dieselben als Mch fluchtig i'.icht mehr betrachtet werden, wcnn-w't der u"t ^'°!^ dcr Nccngaginmg oder Bclheilung vorbrzeich,,". °lsicicredicnstcsprä!nie i" """' nbcr den Pflichtct si„h ' Zeilpunkt hinausrcichcndcn Dienstzeit vcr. Ncn des ^," ^^ Stelle dcs anf Grund dcr Vcstim'mm. 18(>7 f.. ^"'tcls 7 dcs Gesetzes vom 10. November Üö'Nar'c^ " ^""h dcr im Ncichsrathe vcilrctcncn lilcls l,,'-,^ ","b ^ä'idcr biehcr giiltigcn Vcullaubungs licsehcs ^ "" dcm Beginne dcr Wirksamtcit dcs Wehr. ler ^andw' !!"- ^ "^ desselben den Eigcnlhiuncin crcrb^ Cs f' fasten zncltannlc Begünstigung, sch.iftely,^ " ^^'^ lcucn Soldatcu, wclchc im Erb-W, ^d ^ u, den Besitz von Landwillhschaflen gclau« ^sctzlichcn 9-"^ ^'^' lm Eifüllnng drr dicöfülNgcn Vm>k!e an ,'i!""gcu, von dein vorbczsicknctcn Zcit-^en Ausbil^' '^^"^'^ ^"' achNvochenllichen militari-"" Mcdr >,i'^ "^ ^l' pcriodischcn Waffenübungcn, '""n si .,'^.^"U'ebnug von dcr Präsenzdienstpflicht, ^^dens zuerkmmt we?dc""""^^ ^"' ''' ^""" '" Dieser Begünstigung sind auch jene nach den im Neichöralhc mrtrctencu Königreichen und Ländern hei' malsznsländigcu Soldaten theilhaftig, wclchcn als Be-sitzcrn crcrblcr Laudwirthschüficü, auf Glundlagc der vorbczeichucttu Bestimmungen, bisher die Beurlaubung nach Ait. 7 dcs Gcsetzcs vom 10. Noucmdcr 1807 zu-ciklinnt wurdc. Ucbcr dic nachträgliche achlwochentlichc Ausbildung dcr in dicfcm Alinea Bczcichnclcn werdc» dic Bestlnunuugcn abgesondert erlassen werden. Dic Transscnrnng folcher Soldaten zu dcn Dc- ^ polkörpcrn ist in Hiniunfl nicht mchr erforderlich. 7. Jene Soldaten, wclchcn anf Grundlage dcs Alt. 7 des Gcsctzcs vom 10, November 1807 dcr An< spruch auf die Beurlaubung zuerkannt wurdc, tönncn — sofcrnc sie in dcr ttiniendienslpflicht stehen — zur activen Dienstleistung herangezogen wcrdcu. Haben sie sich jldoch noch vor dem Beginne der Wiilsamkeit dcs Mhrgesetzcs verehelicht nnd ist ihre Gattin odcr ci>, Kini' am ^ebcn, so sind sie, unbeschadet dcr achtwochlullichen militärischen Ausbildung und dcr periodischen Waffenübungen, für die Dauer des Fricdcns von der Prllcht zum Präjeuzdienstc enthoben. 8. Die Elwcilcrung dcS Mililärcnllassungötitels nach dcn §§ 13 u»d 42 des H^r^sclgän^ungsgesctz^o auf die unehelichen Söhne (§§ 17 und 40 dcs Wehr-gesctzcs) hat auch auf dic gegenwärtig im stchcuoeu Hi!crc und in dcr Kriegsmarine dienenden Soldaten Anwendung. Dieser Emlassungsanspruch >st jedoch nnr gegenüber dcr unlerstütznngsbcdüchigcn Mltlcr, lcincswcgs lünr auf audcic Familimglicccr dciselben, wenngleich sie crwclbsunfähig oder hülfsbedüiftig sind, gültig nnd nach dcn sonst für die Mililärcntlassung aus dem Tilcl zur Erhaltung dcr vcrwittwelcn Mittler bisher wirksamen Vorschriften zu belulhcilcu. Es tommt daher in diesem Entlassungsfalle, nebst dcr Hülfsbcdürftigteit dcr Mutter, immerhin anch in Betracht zu ziehen, ob nicht andere ciwcrbsfähigc eheliche uno beziehungsweise auch uneheliche Söhne verhau« deu find. Dic Entlassung nach deu W l7 und 40 c, even-lucll auch a dcs Wchra/schls kann in Hinkunft mir erfolgen, wenn sich dcr Bclrcffeudc zur Erfüllung seiner Pflicht gegenüber dein hülfsbcdürfligcn FaunUcnglicdc dncit cMärl; sclbslvcrständlich findet in solchen Enllas-snngsfällcn von nnu an nuch die Bcstiininung dcs § 17, Punll .'), lit. d dcs Wchi-gcsetzcö Zuwendung, wonach. e,st ciu bereils achtzchnjährigcr Bruder dcö Bcwcr-dcrS um dic Mililärcnllassuug in Betracht zukommen hade. 9. Dic von dem Beginne dcr Wüksamtcil dcs Wehrgcsctzcö aus dem Titel dcr §8 ^ und 40 Ut. <.', lvcntucll ü aus dcm Vcrbaude dcs stehenden Heeres oder dcr Kriegsmarine Entlassenen, welche iu dcr dritten oder cincr höhelcu Altciocl^ssc stchcn, sind, wcnn sie daS dreißigste Lebensjahr noch nicht übclschnltcn habcu, in die Ersatzrcscrve dcs Heeres odcr der Kriegsmarine zur Evidcnthaltung, nach Ucbcrschrcitung dcö dreißigsten nnd vor vollendetem zweinuddreißigstcu Lebensjahre aber an die Landwehr zu übenveiscu. Biö znr dcfinitiucu Fcslstcllnng dcr Elsatzreservc-cvidcnz und Organisation dcr Landwchrcvidcnz, beziehungsweise Landwchlbczirkodehördcn, sind solche Eut-lasscnc bei dcn heimalszuständigcn Ergiinzungsbezilts-commandcn in Vormerkung zu hallen. Nücksichllich dcr aus Anluß dcr gegenwärtigen, nach dcu bisher gülligcn Gcsrtzen und Vorschriften i» Auöfuhruug begriffenen Hccrcsclgänzung znr Entlassung gelangenden ^iachinännfr hat es jedoch anf cinc Uebelwcisung iu dic Ersatzrescruc nicht anzu' kommen. 10. Dcr auf Grundlage dcr 8ß 18 biö 20 dcs Hecrcscrgänzungögesctzes vom Jahr 1858 nnd dcs Art. 7 dcö Gesetzes vom 10. Noocmbcr 1807, dann der Punltc 14 und 21 ll!. c dcr Eircularucrordnnng vom 20. December 1807, Abtheilung 2, Nr. W4^ zuge-standcue Beurlaubungsanspiuch 'st aufgehoben. Dcu Lehrcru an Voltsschnleu uud dcu Lchramtö-candidatcn sür dicse Anstalten jedoch 'st nach § 27 des Wchrgcsctzcs, nnbcschadct der achtwochcnlllchcu m,ll-«ärischen Anöbildung uud dcr periodischen Waffennbun-gen, dic Enihebung von der PiäscnMnslpflich!, wcnu sie dc>sclbcu uoch uutcrliegcn, für die Daucr dcs Frie-dcus zuzucrlcnucn. Sonst abcr gehören die nach dcn voivezcichneten Bcstimmungcn ocrmalcn bcurlaublcu Soldateu nuninchr nur noch in die Nalcgoric dcr bis znr Einbcrufnng Bcurlanbtcn und könucn daher uach V^iaßgabc der Stan-dcsuc, Hältnisse, ohnc Ucbcrschrcitung dcr dreijährigen i'iniendicnstzcit, vom Stellungsjahie au gerechnet, zur Ablcistnug dcs ihucu obliegenden Piäscnzdielistcs heran-gezogen wcrdc», wcnn sic es :>icht voizichcu sollten, ihrc Präseuzdicusipflicht unter dcn den einjährig Freiwilligen gesetzlich gewährten Begünstignngcn zu crfülkn, worüber die nachfolgenden Punkte das Nähcrc enthalten. Nur die mil dem Beginne der Wirksamkeit deS Wchrgesctzcs schon in dem Vc,bände dcs stehenden Heeres und der KriegSmarinc befindlichen, nach den im Eingänge dieses Punktes bezeichneten Bestimmungen be-nrlandten Vcamtcn des Staates, der allerhöchsten Pri> vat, Familien^ und Avilicalfoudsgüter, der öffentlichen FonoS', dcr Landes- uild Aeziilsvcrtrcluugeu und der mit dcr politischen Verwaltung betrauten Gemeinden, wcnn für dksc Dicnstesstcllcn der Nachweis der Voll« cndung dcr rechts- nnd staatSwisscnschafllichen Studien erfordert wird, writers die Profcssoieu uud Lehrer an öffentlichen nnd mit dem Rechte dcr Ocffcnllichlcit auS^ gcslattctcn Unterrichtsanstalten, mit Ausschluß jener der Vollsschnlcu, welche nach Alinea 2 dieses PnnkleS be« handelt weiden, könncu — wenn, nach gepflogenem Einoernchmcn, deren Unentbchllichkeit znr Handhabung des VclwaltnugSdicnslcs nnd zum Unterrichte sciiens dcr vorgesetzten Anstcllnngebchördcn blstätigt wird — unbeschadet einer achtivochcnllichen militärischen All^bil» dnng uud dcr periodischen Waffenülillügen mit Bewilligung dcr General- odcr Militcircommandcn im Frieden dcurlanbt belassen weiden. Dcr Schlußsatz im Punklc 6 findet auch auf die im 2. Alinea dicscs PuutteS Bezeichneten Au» wtüdung, 11. Dic durch das Wchrgesetz festgesetzte AuS« nähme der pensionirtcn Off>c-icrc und Mllitärbeamtcn, dann der nicht im Ilivalidenhansc sich aufhaltenden Patciilalinvaliden von dcn Bcstimmungcn dcS Hcirats« normales rrslrcckt sich ualnrgemäß nnr anf dic alS ganz-invalid odcr sonst dcfiniliu pcnsic'nirtcu Officicre, Mili-larpartcic», Viilitarbeamlen, Unleipalteien und Almce-dicncr, dann anf dic Patental- und Ncservatiouswva> lidcn, während rücksichllich dcr zeillich pcnsionirten Militärs und der mit der Vormerkung für eine Localan« stelluug als halbinvalidc pensiouirten Officierc so wie dcr iu der Locoveisorguug dcr Inualidcnhänser befindlichen Mannschaft die Vorschrift nbcr die Hcirnten in dcr k. t. Landarmee vom 14. September 1861 nach wic vor in Gültigkeit bleibt. Es versteht sich hicdei von selbst, daß dic aus detlei, im dcfiniliucu Pensions-, bezicyung^weise Paten« lal- und Ncscruationsinualidcnslande geschlossenen Ehen herstammendcu Witwen nnd Waisen auf eine Vcrfor-gung aus dcm Staatsschätze cbcnfowcn'g. als auf die sonstigen, den Mililärgattinncu und itindern (Witwen und Waisen) rcglemcutniäßig zukommcudcu Bcneficitn irgend einen Anspruch haben. Die Officicre dcr Reserve, daiin die definitiv pell« sionirlcn Officierc, Mililärparlcicn und Beamten haben von 5cr gcscliehencu Vcrchclichulla, unter Anschluß eines Sittcnzcngnisscs nbcr die Braut, dann einer legalisirten Abschrift des Trauscheines, dcr betreffenden Ätilitärevi-dcnzlichördc dic Anzeige zu erstatten, wclchc dieselben behufs Erau'uznng dcr Grundlnicher, und zwar über die N'scrocofficirc von Fatt zu Fält an derrn SlandeSevi-dcnz, übcr dic Anderen vierteljährig zur Kenntniß dcs vorgesetzten General- (Mllitär-) Commandos zu bringen liat. 12. Inländer, wclchc dcn Bedingungen der §tz 21 bis 24 dcs Wcbrgesetzcs entsprechen und freiwillig in das stchcndc Hccr (Kriegsmarine) einzutreten beabsichti. gen, können sich. unlcr Beobachtung dcs in dcn nach-folgcndcn Punkten vo'gezcichuclcu Vorgangs, um die Anfuahmc als einjährig Ficiwilligc bewerben. Die Annahme dcr für dic vorbczeichnclc Prnscnzdlcnstpcriode Angcmeldclcn wiid jedoch mit Ende Februar 1869 geschlossen. . Stndncnde der letzten zwcl Jahrgänge an einem Oberayinnasium odcr cincr Obclrcalschulc, odcr einer diesen gleichgestellten Lehranstalten (Punkt 27), welche sich dcr SUllungspflicht nähern odcr in dieselbe bereits eingetreten sind, tönncn — wenn dir Verspälnng ihrer Slndicn au cincr dcr vorvezcichncten Lehranstalten nicht durch eigenes Verschulden herbeigeführt wurde und sie sich hierüber durch ein Zeugniß dcS Vorstandes derselben ausweisen — bis znr Ellangung dcr Vorbeoinaungen für den einjährigen freiwilligen Dienst, unter Bewilli« gung dcs AllsschubcS dcö Prascnzdicnslcs beurlaubt werden. Gc^cn sic abcr dicse Studien vor Vollendung derselbe» auf, fo sind fic sofort zum dreijährigen Linien-dienst heranznzichcn. i:;. Auch die bereits im Verbände dcs HccreS und dcr Kriegsmarine stehenden Soldaten so wic die im Wege dcr diesjährigen rcgclmäßiacn Stellung, wenn» gleich nach dem Beginne dcr Wirksamkeit dcs Wchrge« sctzcs Eingereihten, welche dcn im vorstehenden Punkte bezeichneten Anforderungen entsprechen, können — bei Wegfall dcr Bedingung dcs freiwilligen Eintrittes — der ihuen obliegenden Prasenzdienstpflicht unler den für den cinjähligcn freiwilligen Dienst gestatteten Begünstigungen genügen, wobci denselben die etwa schon im Präscnzstande zurückgelegte Dienstzeit, insofcrne sie es wünschen, in den einjährigen Acliudicnst cinzurcch» nen ist. 92 Die Inanspruchnahme der Begünstigungen deS ein> jährigen frciwillia.cn Dienstes wird del, im vorstehenden Alinea Bczcichuclcu, unbeschadet der ans dcr Bewilligung znm Allfschlibc dcs PräscnzdieiistcS rtsullirendün Vercchtigung, nur für die dcrmalige llcbrig^ngclperiode zugestanden und kann daher fü: eine spätere Präsenz' Periode weder geltend gemacht, noch crncu,it wriden, cs ircire dcnn, das; besonders lücksichtswüidige Umstände das Versäumniß entschuldigen. 14. Der einjährige freiwillige Dienst k^uin abgeleistet werden eulwcdcr u. auf eigene Kvstcn, wobei sich die Betrcsfendc» während il,rc^ cii,jäl!rigcn Präsclizdicnstcö aus cigcucu Miltcln bekleiden, ausrüsten nnd uer-pflege», bei der Cavolleric auch b. rillen machen und sür de» Unterhalt dls Pferde? sorgen — oder cö werden l,. dicsc dosten ans dem gemeinsamen Kriegsbudget bcstrittcn. Dic zn n Bezeichneten meiden nicht casernirt ; die Gct'ührcn der zn l> Bczc chnclcu werden durch nachträgliche Weisung!» geregelt. Den Aspiranten beider Kalcgoiien slehl es mich Wahl lind Befähigung frei, den Präsenz^ dienst ci'twedcr: c-. im slreilbaren Siands, l!. als Arzt, <'. als lhierärzlliches Plcilticcmt oder t'. als Phcirnl^rent zn leisten. Aspiranten zu ^ sind zm- Wahl der G.unison nnd Trupps jlnc zu llbuug des einjährigen Präsenzdicnstes lilindcslens die sür die allgemeine Abtheilung (l. und ll. Iahrgana) dcs polytechnischen IiistitnlcS slstgcstllllcn 5lcnlUn!ssc Nachweisen. 15). Dic Aufnahmögcsnchc dcr im vorstehenden Punttc zu >' ui,d l> bezeichneien Aspiranten, welche den Ticnst inl streitbaren S stehenden Punkte zu . der wissenschaftlichen Befähigung. Der Nachweis zu -> wird durch dcu Taus' (Gc-burtS') Schein geliefert, kann jedoch bei Studircndcn, wenn deren Lebensalter in dcu Studicnzcuanisscn bezeichnet ist, entfallen. Auf die Beibringung dieses Nach-weises seitens dcr bereits im Militärucrdandc Stehenden hat cs nicht anznlommcn, sind sie jedoch beurlaubt, so ist dcr Urlaubspaß anznschlicßc». Der Nachweis zu li ist bei Minderjährigen, so-ferue dieselben nicht bereits dem Militärvcrbauoc angehören, jener zu c: uur dann erforderlich, wenn dcr nicht zum Militärverbcmde gehörige Aspirant iu dcr zweiten oder in einer älteren Altcrsclassc steht; letzterer wird dnrch die dicsfällige Bcstätignng dcr politischen Hcimatsbchörde geliefert. Dcr Nachweis zu <> besteht: sür Aspiranten zum einjährigen freiwilligen Dicuslc auf eigene Kosten in dcr uon der politischen oder Polizeibehörde des Aufenhalls-orteS, ilu Hinblicke auf § 20 des Wehrgcsetzcö (Alinea 2) abgestellten Bestätigung, daß dcr Aspiraut die ino-ralische Eignung zum freiwilligen Eintritte iu das stcheudc Heer besitze; für Aspiranten auf Kosten des, gemeinfamcn Kriegsbudgets in dein Zeugnisse über dessen tadellos sittliches Betragen, das für Sludircudc uou dem Director der bctrcffcudcu Lehranstalt, bezichlings-wcisc von dem Vorstande des betreffenden Pro,'essorcn-collcgiums, für alle übrigcu Aspiranten von dcr politi scheu oder Polizeibehörde ihres Aufenthaltsortes beizubringen ist. ^ Nncksichtlich dcr im Präscnzdienstc stehenden Aspiranten genügen iu bcidcu Fällen die Slrafcxtractc und eventuell auch die Eonduitclislen, nach welchen die mo' ralische Befähignng der Aspiianteu zu benitheilen ist. ^ 17. Den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung (Punkt 16 <>) bilden: ^V. fur Aspiranten zum Dicuslc auf eigene Kosten: l>. Studienzengnisse über deu vollendeten letzten Jahrgang an einem Obcrgymnasinm oder einer Obcrrealschnlc oder einer diesen gleichgestellten Lehranstalten (Punkt 27), wenn sie mindestens die erste (gute) Fortgangsclassc ausweisen oder l». die von der Prüfungscommission ertheilten Zeug- nisse dcr Befähigung; ij. für Aspiranten zum Dienste aus Kosten des ge- i mcinsamen Kriegsbudgets: , «. die im vorstehenden Absätze ^ zu » bezeichneten Zeugnisse, wenn sie die allgemeine Vorzugsclassc oder, wo eine solche allgemeine Classe nicht gegeben wird, in den Hanptgrgcnsländcn dic Borzngs-classe im Forlgangc ausweisen, in welchem Falle auch die Bestätigung der Studicuanstalt beizubringen ist, daß die Gegenstände, in welchen dcr Aspirant die Borzngsclasse erhalten hat, die Hauptgcgcnslände jcncs Iahresganges sind, oder l>. Maturitätszeugnisse, oder das Zeuguiß über eiue mit deiu Ergebuisse der Befähigung zurückgelegte Staatsprüfung; <.'. für Mcdicincr: ". die amtliche Bestätigung des Decans des betreffenden Prosessorcncollcgiums, daß dcr Aspiraut als ordcutlichcr Hörer, für welchen Jahrgang uud für welche Eollcgicn inscribirt ist und diese thatsächlich besticht, oder l>. das Doetordiplom; l^. für Veterinäre; u. die amtliche Bestätigung des Directors dcr betreffenden Lehranstalt, daß der Aspirant als ordentlicher Hörer, für welchen Jahrgang uud für welche EoÜcaicu mscribirt ist uud dicsc thatsächlich besucht, oder l». das thierärztliche Diplom; l5. für Pharmaceuten: !«. die nmtliche Bcs! igung des betreffende» De- caus, daß dcr ^pircmt als ordentlicher Hörer der Pharmacie und für welchen Jahrgang iu- scribirt ist und diesen thatsächlich besucht, oder l>. das Diplom als Magister dcr Pharmacie oder Doctor der Chemie. In den im Puuktc 12, Alinea 2, bezeichneten Fällen sind die StnoiciiMgnissc des zuletzt vollendeten Semesters; dort, wo keine halbjährigen Prüfungen staltfinden, dcs zuletzt volleudctcn Jahrganges als Nachweise dcr wissenschaftlichen Befähigung zu bctrachtcu, wcun diefc Zeugnisse mindestens die erste (gute) Fortgangs-classc ausweisen. Dicsc, dann die zu l>, :> und k, l> bezeichneten Nachweise bilden zugleich dic Grundlage sür die Bc-^ urthcilung, ob dcr Aspirant in Beziehung auf seine wissenschaftliche Befähigung zum Dienste auf Kosten dcs gemeinsamen Kriegsbudget geignet sei oder nicht. Iu dieser Nichtnng sind die zu », l> nnd k, k bezeichneten Diplome dcu Maturitätszeugnissen glcichzu-hallcn, wenn dcr Dienst seitens des Aspiranten als thicrärztllchcr Pratticant oder Pharmaceut abgeleistet wird. Wegen llukcnntniß dcr deutschen Sprache lann! uicmaud vom einjährigen Frciwilligcudicnst ausgeschlossen wcrdcu. 18. Aspiranten zum Dienste auf Kostcu des gc> meinsamcu Kriegsbudgets haben überdies das vou tcr heimatlichcn politischen Achöidc lcgalisirte, von dcr Zuständigteitsgcmcindc auf Grundlage gspflogcncr Er» hebungcu ausgestellte ViiltcÜosiglcilszcugniß beizubringen. 19. In Ermanglung dcr im Punkte 17 zu ^, -' anf,,eführtcu Studicnzcll>)l>issc ist dcr ei forderliche Nachweis dcr höhnen Bildung durch Ablegmig cmcr besondcvcn Prüfung nnd Vorlage dcs hierüber ans-gcstclltm Prüfungszcngniss s zu licfcru (Punkt 17 ,^ !.). Zur Vornahme düscr Prüfungen wi^d bei jedem Tnipvcndiuisionöcmnmaudo im DiSloealionsorlc desselben cine Plnfl,nu5comm!ssion , vollii»fig nur für die Dauer der Anfuahmc sür das Jahr 1869 , aufgestellt. Eine solche Commission besteht aus: ü. dem Gcneralswbscl^f der betreffenden Truppen- diu'sion als Vorsitzendem; l». zwei Piofcssorcn ans Obcrgymuasicn oder Ober» rcalschulcu und c. zwci Officicrcn, welche zugleich L»hrer an der betreffenden Truppcudivisionsschulc sind. Säwmtliche vorbezeichncte Mitglieder sind stimmt berechtigt. AIS Schriftführer ist ein Subalternofficier auS dcui Tiuppeilstundc zu commandircu. Die Bcsl,!nmnng der Mitglieder aus dem Eiuil-stände ist seitens dcr General- (Militär-) Comman< den in den im NcichSralhe vettrelenen König, eiche» nnd Ländern bei dcr betreffenden LaudeCstelle anu>< suchen. , Die Tage, an welchen Prüflingen vorgenommen werde» , ,,„d die Stnndcn des Veginneij sind sür die Daucr dcr Ausuahmspcriode, bis E,,dc Februar 1869, nn vorhinein festzustellen u,id im Wege der polilischs« Laudcsstellc iu dem Lantcsgcschblatlc, dann in der offi< cicllen Landel>zcitnng z» vrllaiildaicn. 20. Die Gesuche um die Zulassnng zu diescr Prüfung sind bet dem TruppcndivisionScommando bei dessen Commission dcr Aspirant sich der Prüfung uutcr-ziehcn will, unter gleichzeitiger Vorlage eines vo» dcr politischeu oder polizeilichen Aiifcnthaltsbchöldc beglaubig ten Idlntilälszcngnisscs, in welches die Personsbeschrci-bung uud die Namcusuntcrschrist dcs Aspiranten anfzn-nehmen ist, einzureichen. Gesuche dcr bereits im Präscnzdicnste stehenden Aspiranten sind von dem Truppcnkörper an das vorgc-! setzte Truppcndivisiouscommando zu leiten. Die Prüfung hat die Gegenstände in dem Umfange, l wic fclbc in den letzten zwci Jahrgängen dcr Obei'< i gymnasicn oder Obcrrcalschulcn zum Vortrage komme», l zu umfassen. Die Prüflingen sind theils mündlich, theils schrift' lich in der dem Aspiranten geläufiastcu Sprache der-^>rt vorzuuchmcn, daß sich di^ Commission ein sichcrcc> Urtheil darüber bilden lann, ob derselbe den im Wehr-' gcsctzc vorgeschriebenen Vildnngsgrad besitze. Nach Schlnß dcr Prüfung entscheidet die Commislioli durch Stimmenmehrheit, ob der Aspiraut „befähigt" oder ..nicht befähigt" ist. Im ersteren Falle ist dem Aspiranten die wissen-schaftlichc Befähigung zum einjährigen freiwilligen Dienstt ans seinem ihm auszufolgenden Gesuche unter Mit-fcrtignng aller Commissionsmitglicdcr zu bestätigen - die nicht befähigten Aspiranten werden fnr das Jahr M^ abgewiesen. Eine Berufung gegen die Beschlüsse der Prüfung commission findet nicht statt. 21. Zur Aufnahtne einjährig Freiwilliger beider Kategorien, Punkt 14 !, nud l> für den Dienst im streit-baren Stande sind ermächtigt: die Liuicninfanlcricrcgimcuter. das den Allerhöchsten Numcn führende Tirols Jägerregiment, die Fcldjägcrbatailloue, ' die Cavallcricrcgimcntcr, die Artillcricrcgimcntcr, die Festliugsartillcriebataillouc, die Gcuiercgimcnlcr, daS Pionnicrrcgiiucnt und das Militärsuhrwcsenscorps, dann dic Kriegsmarine (Punkt 2ü). Die Elitschciduug über die Aufnahmsgesuche steht dm Commanden dcr «ewähltcu Trupp>nlörpel, bczie« hungswcisc d^u Reichötliegsmiuisterium (Punkt 15), Alinea 1 und 2), dann den eigenen Truppenkörper» (ebendaselbst, Alinea 4) zu. Ueber die Aufnahme der Mcdiciner, Veterinäre und Pharmaecliten entscheidet das General- (Militär.) CoM< maud». Die Aufnahme einjährig Freiwilliger beider Kate' goiieu ist in unbeschränkter Zahl gestaltet, nur für das MilitäifuhrwcfenscorpS dürfcu uicht mehr als 25 Aspi" illlitcn anfgcuomiueil wcrdcli. Die znm Dicuste ans Kosten dcs gemeinsame» Kriegsbudgets angenommenen Ficiwilligcn zählen in den vorgeschriebenen Verpflcgsstand lcr Tinppc, <>' deren Uiiterablhcilungcn sie lhuulichst gleichmäßig zu vcl' theilen sind. Die Einthcilnng oder Anfnahmc dcr Freiwillige!' bei den Dcpotcadrcs ist nicht gestaltet. 22. Die ncuciutrelcndcn Aspiranten, welchen die Berechtigung znm einjährigen Prascnzoicnstt zucitalU't wird, sind nach constatütcr körperlicher Eignung zu dcn> gcwählleu Truppeulörper zn asscnliren uud — soferi^ ein Aufschub des Präscnzdienste« uicht statthat — M't 1. März 1869 zum Präs.nzdicnstc heranzuziehen, Mcd>' ciucr und Phurmaecutcn sind zu dciu hcimatsznständigc" Ergänzungsbczirksregimcntc zu asscntircu. Die bereits zum Mililärvcrbandc gehörigen beul" lanbtcn Aspiranten, welchen die Begünstigungen >^' einjährig Freiwillige zuerkannt wurden, sind — n>e>"l dic gewählte Truppe einer anderen Waffengattung M^ angehört — im Stande ihrer dermaliaen Trnppc ^' belassen und bei dcr gcwähllcn auf die Präscnzdancr >" Ziilhcilnua zu führen, sonst aber sind solche und d>e aus dem Präscuzstaude zu einem anderen Tiuppculi^ per übcrtrctendcn Freiwilligen zu den gcwählleu TN'P' pentörper zu lransfcriren. Ist der letztere Fall mit eiuem Wechsel des G"^ lusor.scrtcS verbunden, so hat dcr Freiwillige zum DieNI' anf eigene Kosten die Neiseanslagen aus Eigenem i bestreileu. 93 Ueber die Zucrkcuuung des Anspruches auf die Be-Llittsti^uügrii für einjährig Freiwillige an bereits Die-wide so wie über die Heranzichnng derselben znmPrä-cnzdienstc^sl die betreffende Truppe, zu welcher solche Frei-wlUigc in Stand gehören, zn verständigen und von dieser die Nsordcrlichc Vormerkung im Gruudbuche zn bcwerk-Ilclllgen. Die Asftntirung des einjährig Freiwilligen erfolgt Mlter ansdrücklichcr Bezeichnnng dieser Eigenschaft in °cr Asscntlistc auf die gesetzliche Dienstzeit von 12, l>c-zlchnngslvcisc 10 Jahren. Der Act der Ässenlnnng ist nach der bisher gilti^ gUl Vorschrift dem hciuwtszuständigcn Ergänzungsbc-^ltscominando und von diesem der betreffenden ftolili-!"M Achövdc mitzutheilen. 23. Einjährig Freiwilligen, welche ihre Studien laschen und hierüber bestätigende Nachweise beibringn, kaun behufs Vollendung der Studie» der Aufschub ^ Dicüstanlriltes, jedoch nicht länger als bis zum -". Lebensjahre gestattet werden. Solche Freiwillige wcrocn bis zu denl im Urlaubs-^ z" bezeichnenden Zeitpunkte sofort beurlaubt und Lchulen in die Kategorie der bis zur Einberufung Bc-'U'lcuiliten. 24. Wird der einjährig Freiwillige wcgeu Körper» frechen, welche die Kricgsdicusltauglichkcic und die Eig- ')'"l1 für eiue andere Waffengattung, als die gewählte 'Ht cmöschlicßcn, von dem gewählten Trnppcnkörper . Mvicscn, so kann rr sich bei einem Trnppcnkörpcr ,?^ .^asftngalt,!lig. für welche er die Eignung besitzt, bic Aufnahme erneuert bewerben. <. . 9st dcr Freiwillige jedoch wegen eines die Kriegs-.?^^uglich^'it im allgemeinen ausschließenden Kürpcr-lns,^ ^ znrückgcwiescn worden, so bleibt es ihm über-M», bci dem (General- oder Militärcommaudo uiu die lUttte ärztliche Untersuchung einzuschreiten, h ^lls General- oder Viilitärcommando holt von dci <5 ^!^'k^lM' den militälärzllichen Bcfnnd über dels "^'^llligen ein und verfügt dann nach Umständen >lkl! Vorführung vor eine Superarditrilnngslouunissioi!. Vird der Aspirant durch die SupcrarbitrirllngS-^»Mlission für die Truppe, von welcher er ans dem .^'liezeiclM'lcn Grunde abgcwiefcn wurde, gccigucl er-",'"'l,.so ist er ans die bctresscude Truppe zu asscntircn i '^jedoch ^^. Aspirant für eine andere Waffengattung n a ^ "kannt, so hat das General- oder Militärcom-^nndo den Aspiranten nach dessen Wahl einem Trup-^ z>i j?^^ ^ betreffenden Waffcngattuug zur Aufnahme' in, Schnfllichc Bescheide sind den Aspiranten in den ^^llcn Alinea bezeichneten Fällen nicht zn erlheilen; die ärztlichen Befunde jedoch sind bei der abweisenden, Truppe vorzumerken. 2i). Wird der Nachweis der wissenschaftlichen Bc^ fühignng durch Zeugnisse von ausländischen Unterrichts-anstaltcn geliefert, so ist vorläufig ein solches Gcsnch seitens der Truppe au das Ncichokricgsministerium znr Enlschcidnng im Einvernehmen mit dem betreffenden Ministerinn! für Cultus uno Unterricht in dem Falle zu leiten, wenn alle übrigen Bedingungen für den freiwilligen Eintritt als vollständig erfüllt betrachtet werden lönncn lind der Freiwillige bei der diessalls vorher vorzunehmenden körperlichen Untersuchung zur Einreibung geeignet crkaunt wnrdc. 26. Acrufsscclcutc, welche mit der Aegünslignng des einjährigen Präscnzoicnstes in die Kriegsmarine einzutreten wünschen, haben die slnfnahmsgcsnche dem Hafenadmiralatc zu Pola einzusenden. Den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung bilden die Stndicnzcuguissc über den vollendeten letzten Jahrgang an einem Untergymnasium oder an einer ltnlcrrcalschule, dann die Zeugnisse über die vollendeten Studien an einer inländischen oder ausländischen nanti-schcn Schule, wc>m sie mindestens die erste Fortgangs-classc nachweisen. Studirende an höheren technischen Lehranstalten, welche sich dein Schiffsbanwesen oder dem Schiffs-maschiucuwcsen widmen wollen, werden bezüglich der Begünstigung der einjährigen freiwilligen Dienstleistung gleich den Bcrufssccleuten behandelt, wenn sie zwei Jahrgänge an einer solchen ^chrunstalt vollendet haben und hierüber mindestens die erste Fortgangsclassc in den Htl'.dil'nzcugnisscn uachweisen. Iu Ermaugcluug der aufgeführten Stndienzcnguisse ist der Nachweis der entsprechenden Bildnng dnrch Ab-lcgnng einer besonderen Prüfling und Vorlage des hierüber ausgestellten Prüfungszeugnisses zu licfcru. Zur Voruahme dieser Prüfungen wird für die Dauer der Aufnahme eine Plüfungscommission in der Marincatadcmic zu Fiumc anfgcstcllt. Diese Eomnlission wird bcstchcn ans: l>. dem Eommandantcn der Älarincakademie oder seinem Stellvertreter; l'. einem Professor ans der nantischcu Schnlc; c. einem Professor aus dein Untergymuasinm oder aus der Uulcrrealschnlci >l, zwei Offizieren oder Hydrographen, welche zn< gleich Professoren der Marincakadcmie sind. Im übrigen ist rncksichllich der Aufnahme von Bc-rufssceleutcu und diesen glcichgchaltcncu Stndirendcn der höheren technischen Lehranstalten, als auch der Aspiranten zum einjährigen freiwilligen Dienste bei dem Ma- rincinfantericrcgimcntc analog nach dem für die Auf-nähme einjährig Freiwilliger im stehenden Heere vorge-zeichneten Vorgänge zu verfahren. Alle zum einjährigen freiwilligen Dienste in der Kriegsmarine zugelassenen Individuen sind zur Selbst' bcllcidung uud Eclbstvcrpflcgung nicht verpflichtet. 27. In Bezicyung anf die Nachweise der wissenschaftlichen Befähigung der Afpirantcn zum einjährigen freiwilligen Dienste werden nachstehende Lehranstalten des Inlandes als den Obcrgymnasicn oder Oberreal-schuleu gleichgestellt betrachtet: ". die k. k. Akademie der bildenden Künste in Wien, die von der Gesellschaft der patriotischen Kunst-frenndc unterhaltene Akademie der bildenden Künste zu Prag, die Schule der schönen Künste am k. k. tcchuischeu Institute zu Krakau und die Kunst Gewerbeschule in Wien; >'. die k. f. Bergakademien zn Lcobcn und Pribram, die k. k. Forstaladcmic zu Maria - Brunn, die königl. ungarische Berg. und Forstacademie zu Schcmnitz. die landwirthschaftlichen Lehranstalten zu Ungarisch - Altcnburg, Debreczin, Keszthely, Tctschcn-Licbwcro, Tabor nnd Dublany, die Forstlchranstaltcu zu Weihwasser uud Enlenberg, die k. k. Handelsakademie zn Trieft, fcrners die HandclSalademicn in Wien uud Prag nnd die Akademie für Handel nnd Industrie in Graz; dauu <-. das Militär'Thieravzneiinstitnt in Wien, soweit dasselbe eine Civillchrcmstalt ist, nnd das Thier-arzneiinstitut iu Pest. 28. Inländer, welche nach § 20 des Wchrgesetzes freiwillig in das stehende Heer oder in die Kriegsmarine einzutreten wünschen, haben die im Punkte K'» dieser Verordnung zn -' und >!, dann eventuell auch zu l> uud <^ bezeichneten Nachweise, jene zu 'l iu der Art bcizU' bringen, wie für einjährig Freiwillige zum Dienste auf eigene Kosten festgestellt ist. Die Assentirung solcher Freiwilligen kann von nun an nur mit Zustimmung der betreffenden Truppe, zu welcher der Freiwillige die Einrcihnng wünscht, erfolgen. Ihre Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Kriegsmarine ist die im § 4 des Wchrgcsctzcs festgestellte in der Gcsammtdauer von 12, beziehungsweise lO Jahren. Haben sie jedoch ihre Wehrpflicht bereits erfüllt, so können sie nur zu einer dreijährigen ^iuieudicnstzeit verpflichtet werden. Um übrigen bleiben die rücksichllich der Assents rnng dieser Freiwilligen bestehenden Vorschriften vorläufig noch in Wirksamkeit.