A m t s- "^ M N l a t t. Z. 1260. (2) Nr. 20007. Kundmachung. Von Gene des k. k. tllyrijchen Guber-niums wird hlewit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß in Folge h. Gtudlenhof-Com, missions, Decretes vom iI. August l. I., Z. 4001, die Versteigerung des Normalschulbü'« cher-Verschleiß-PachteS für Kram und Karn-rhen, auf sechs Jahre, nämlich: vom z. Oc-lober t33l, bis dahin 18)7, am 26. September d. I., Vormittags von <) bis 12 Uhr, btlin La,bacher Krelsamle unter oen nachfolgenden Bedingri'.ssen werde vorgenommen wer» den. — Pachlbedingnlsse zum ^'uinracce, wel» cher von der Llc»tatlon6 - Commission einer Getts, und dem It. N. anderer Belts, m Ansehung des Normalschulbücher« Verschleißes füc den Zeitraum von sechs Jahren, nämlich vom !. October i6Zi, bls dahin 18)7, abgeschlossen werden wird, und wobei beide The,le überfol-gendc Vertragspuncie übereinzukommen haben: §. i.) Muß sich dcr Verschleiß-Pachter verbindlich machen, unausgesetzt emcn solchen Verlag der vorgeschriebenen Ätormalschulbü« cher zu fuhren, daß alle Normal-Haupt- und Trivial-Bchulen des Laldacher Gubcrnlal-Ge-blets, damit zureichend und klaglos versehen wnden können. — §. 2.) Der Verschleiß-Pächter verpachtet sich, die deutschen Schulen dieses Gouvernements-Gebietes, auch nnt denjenigen Büchern zu versehen, die nur in Wien aufgelegt, daher von dortaus bezogen werden müssen, und zwar um dieselben Druck-und 5'.nbands-Preise, welche ,n Wien den Büchern aufgedrückt sind. .^ §. I.) Der Verschleiß-Pächter verbindet sich, die h.er gedruckt werdenden Normalschulbücher, um den Wiener Laden-Verschlußpreis pr. em em Viertel Kreuzer C. M. für den gedruckten Bogen zu verkaufen, und von allen hler aufgelegten Bü« chern, worunter auch d»e Einmal Eins- und ABE-TäfüHm btgnffcn sind, fünf und zwan- zig vom Hundert, Gratisbücker gebunden für d,e armen Schüler obzurticher,. — Es versieht sich übrigens von sllbst/ daß die hier aufgelegten Bücher rücksichtllch des deutschen TtI« tee mit den Wiener Auslagen wirklich gleichlautend, und in gleicher SeiN'nanzahl abge, druckt werden müssen. — §. H.) DlM Ver-schlelßpächicr wird hiemit das Recht eingeräumt, alle jene Schulbücher, welche nach Vorschrift des deutschen Schul-Codex nicht ausschließlich in W>en gedruckt werden müssen, jedoch nur nach volhergegangener TubermaN Erlaubniß , zum Drucke hierorts nachzudrucken. Tuse Schulbücher sind vemöge des h. I29 dtr poll.« tischen Echulvnfassung das llcine ÄBC-3äf-lcln, die große BuchsioblertabcLe, das Na--menbüchlcm für Schulen auf dem tül.de und in Städten, dle Lesebücher für dl« Schüler auf dem Lande in zwei Theilen, das Lesebuch 2ter Classe der Haupt, und Stadt« Schulen, das kleine Evangelium, die Schulgesetze, die Anleitung zum Rechnen Ner Ihell, für Stadt-und Landschulen, und d>e Ali!e,tung die deutsche Sprache r«chng zu sprechen, zu lesen und zu schreiben, der Auszug dcs großen Katechismus, das Einmal Eins, die kleinen Erzählun« gen für Landschulen, und jene für Stadtschl,-len, der kleine Katechismus, die Lescüoungcn, dle Pfiichten der Unterthanen, und d>e Schulgesetze; endlich auch das für d«e Wiederhol)» lungs, schulen bestimmte Lesebuch. — §.5) Da nur das ABE-Tafelchen (politischer Schulverfassung , S. i/»5, §. 321) der kleine Katechismus, das Namenbüchlem, d,e Schulgesetze, die kleinen Erzählungen, das kleine Lesebuch iter The'l, das Lcscbuck für die zweite Classe, der Land- und Stadtschulen, und die Evangelien als Armen-Bücher unentgeltich abgegeben werden dürfen, so haben die Pachter sowohl die von den übrigen nachgedruckten Ivivialsckul- ^ukeln entfallenden 25 Proceitte Armenbücher zum Besten des Normalschulfon-des, als auch den Uednschuß an den zur un? 9o6 entgeldlichen Abgabe geeigneten Büchern zu verkaufen, wovon ihnen eine 10 procentige Provision gutgelassen, und ein dreimonatlicher Zahlungs-Termin zugestanden wird. —§- 6.) Nachdem der Verschleiß -Pächter bei der Verschleiß-Direction in Wien einen halbjährigen tzrcott auf die vorbehaltenen Artikel mit 1200 fi. C. M. sage Zwölfhundert Gulden C. M. zu hoffen hat, so ist der Verschleiß-Pächter ebenfalls gehalten, den Unterverlegern des Klagen-furtcr und des Villacher Krafts 10 Procent Provision die er aufzustellen hat, für die abgenommenen Schulbücher, einen Verhältniß- < maßlgen Credit auf zwei bis drn Monate zu aeben, da wegen der Entfernung des Klagcn-furter und des Villacher Kreises, die Bezahlung von dort nicht eher leicht eingehen kann. __"Es soll jedoch den Unterverlegern m Kla- gensurt und Vlllach frey stehen, dle dem Wiener Verschleiße vorbehaltenen Artikel gegen 20 Procent Provisions - Gutlaffung unmittelbar von Wlen zu beziehen. — tz. ?>) Der Verschleiß-PaHt^r ist verbunden, von jeder neuen Auftage des bewilligten Nachdruckes^ so wie auch von den Preis-Verzeichnissen der Schulbücher, welche die Pachter zu drucken verbunden sind, nebst den allenfalls gesetzmäßig abzurechenden Pflicht-Eremplare, insbesondere zwcl gebundene Eremplare in das Bücher - Revlsionsamt zur Vorlage an dle höchste Hofstctle unentge'.dllch abzuliefern. — tz. t;.) Der Verschleiß-Pachter ist ftrner verpflichtet, bei Auslauf des für den Zeitraum vom 1.October i63i, bishin i357dau-nndm Contractes, den »hm bleibenden Vorrath an von Wien bezogenen Büchern an den folgenden Pacht - Uebernehmer des deutschen Schulbücher - Verschlcisses um jenen Betrag abzugeben, um welchen die Bücher demselben in Wien mit Zurechnung der Pack- und Frachtkosten zu stehen kommen. — Den ihm bleibenden Vorrath an nachgedruckten Büchern, hat der Verschleiß-Pachter bei Ausgang des Conttactes dem künftigen Verschleiß-Pachterum den Erzeugungspreis, d. i. um jcnen Betrag zu überlassen, den ihm diese Anzahl Bücher in der selbst veranstalteten Auflage an Papier, Druck und Band gekostet hat, welchen Betrag der künftige Pächter an den Pachtersteher m twei vierteljährigen Raten zu bezahlen haben wird. Uebrigens wird bemerkt, daß der dleß-fallige Büchervorrath der gegenwärtigen Verschleiß-Pachtung lwt Ende September iL3i mir Intervenirung des k. k. Kreisamtes lnven-tirt, »n Geld berechnet, beim wirklichen Be-gmne der neuen Pachtunternehmung dem neuen Pächter gegen Ablösung nach den Bestimmun- gen des mit dem gegenwartigen Pachtunternehmer bestehenden Contracts vom 21. Februar 1625, übergeben werden wird. §. y) Sollte der Verschleiß-Pachter die Normalschulbücher um emen höheren, als den, auf dem Titelblatts für Druck und Einband ausgesetzten Preis verkaufen, so verfällt derselbe für jedes Stück in eine Strafe von 4 fl- zu dem hiesigen Local - Armenfonde. — §. 10,) In Absicht auf die Qualität der hiesigen Nachdrücke verbindet sich der Pächter überhaupt zur Reinheit derselben, zur Lieferung guten und weißen Papiers, dann festen Einbandes. Insbesondere wird sich die Vorlage eines Musterbogens des Papiers und zugleich ausbedungen, daß die von den Pächtern nachgedruckten'Bücher wie dem Inhalte nach, so auch von Scite zu Seite mit den Auftagen der k. k. Schulbüchervcrschleiß-Admmlstration in Wien übereinstimmen, und eine gliche Bogenzahl haben, und daß der Einband aller Normal- und Trivial-Schulbücher nach den Musterbanden der k. k. Schul-bücher ? Verschleiß- Administration beschaffen, von guter Qualität, und der Band - Verkaufs-preis ebenso wie in Wien berechnet sepe, daß alle Bücher insbesondere ordentlich auf den Bund geheftet seyn müssen, daß keines bloß emgcschmtten oder am Rücken nur geleimt seye, daß keine zu schwachen Pappendeckel, noch viel weniger Holzspane zu Deckeln verwendet wcr-den dürfen, und daß der Rücken an Büchern, wenn nicht Leder zu demselben verwendet werden muß, mit doppelten Papier überzogen, und die Deckel mit einem Vorsetzpapiere versehen seyn müssen. — In soweit bei hiesigem Nachdruck Ncbersetzungen in die kraineriscke Sprache gestattet sind, müssen selche auf Kosten des Verlegers und unter Aufsicht der Normal-schuldirection und Controlle der Schulcnobcr-aufsicht erfolgen. — §. "-) Bei den Büchern des hiesigen Nachdruckes sind die contracts-mäßigen Verkaufspreise auf den Titelblättern in M. M. deutlich auszudrücken. — §. 12.> I,i der Auswahl der zur Correctur der hiesigen Nachdrücke zu verwendenden Indwiduen, sott der Verschleiß-Pächter an die Bestimmung des hiesigen fürstbischössichen Eonsistoriums gebunden seyn. Insbesondere verbindet sich der Verschleiß-Pächter -keinen Abdruck zu veranstalten, ohne daß der Correctursbogen mit de<« Vidlt der Normalschuldircctlon versehen ist, bei welcher Gelegenheit auch der Verschleiß-Pachter die Anzeige über die Snnke dcr z« veranstaltenden Auflage zu erstatten hadcn wird .— §. iZ.) Voli jeder hierorts veranstalteten Austage ist die Anzahl der Exemplare 907 der k. k. Normalschul-Direction anzuzeigen, welche sodann unter Controlle der Schul-ooeranfsicht die Stämplung der Bücher nn Emvernehmcn mit der k. k. Promnzial-Staats -Buchhaltung im Bücher-Verlage mittelst Allfdrückung des Normalschul - Directions - Stämpe!6 auf jedes Stück gratis vornehmen, die Zahl der gestempelten Bücher gehörig ^vormerken, dle vorbedungenen Pvocente on Büchern zum Behufe der armen Schüler unter einem zurückbehalten und dieselben an das k. k. Krelsann übergeben wird. Auch wird dle ^ormalschuldlrcction bei den m diesem und m dsn zwei folzeidcli §. §. ,4 und i5 vorkommenden Anstanden durch das Krcisamt an dl? Landesstelle zu berichten haben. — tz. 1^.) Dle Normalschuldlrectton ,st berechtiget, den nach tz. /^, ic», 11 und 12 nicht contractma-ßig quallsi^irten Büchern die Stämplung zu versigen. — §. ,5.) Der Verkaufvon Schulbuchern ohne dem Normalschul-Daemons, ^tampl wo lmmnhin, lst dem Verleger un« ter 4 ss. Strafe für jedes Buch untersagt, wovon die Hälfte dem Angeber, d»e andere Half-le ad?r dem Local-Armenfonde zufallen soll. — §, id.) Solltcn Schulbücher mit Beseitigung des Verschleiß-Pächters von andern Provinzen eingeschleppt weiden, so wird über dessen Anzeige ,hm dle nölhlge Hülfe zur Beseitigung dieses Ulfuges gewahrt werden. Auch steht es dem V^schMß - Pächter frey, sem ausschließendes Verschlel^rccht lm Laibacher Gu-bernlal - Gebiete dl,rch die öffentlichen Zei-tui'.gbblatter kund machen zu lassen. — §. z?.) Werbmdet sich der Verschleiß-Pächter für jeden Bemestral-Cours ij2 Nieß Programme für dle hlesige Musterhauptschule, dann am Ende des Z>chulj(chris z)2 Rtcß der Elasslficationen der Norm^lschüler gratis zu Ilefern. — Fer« ner ist derselbe vor dem Ende ocs Schuljahres, und zwar langst blS i5. Juni emcs jeden Iah-^es oerbu„den, nachstehende Gelddetrage zur VeNchaffung der Pramlen-'5ücher für die Nor-"7/"^,H5. (3) Nr. 199^3. C u r r e n d e des k. k. illyrischen Gubernlumß. — Womit die Herabsetzung des Emqangkzolles für die von Issrien in das Innere der Monarchie emgeführten Welne bis letzten August k. I. ausgedehnt wird. — Da noch »mmer die, selben Verhaltnisse obwalten/ aus Rücksicht welcher über hohes Hofoecret vom 2». September p. I., Zahl 3Z5Z2.l,35-2, mit hier. ortigem Circulare vom 9. October v. I., Zahl 22704, gestaltet wurde, daß die aus Istrien und aus dcm außerhalb des Zollver-bandes befindlichen Theile des vaterländischen Küstenlandes abstammenden Weine, be» ihre« Abfuhr in das Innere der Monarchie, jedoch nur auf nne provisorische We»se, und nuc tns zum Elntritte des Monats September d. I., mit dem gemäßigten Zolle von einem Gulden für den Wiener Centner Tnoi-Qo in Verzollung genommen wnden sollen, so har sich d>e hohe k. k. allgemeine Hofkammer bewo« gen gefunden, diese Begünstigung noch auf ein lvetteres Jahr/ nämlich vom 1. Septem-ber d. I. , bis letzten August k. I. untcr denselben Bedingungen und Vorsichten, welche ln dieser Bache gegenwärtig in Kraft stehen, zu bewilligen. — Welches hiem'lt in Folge herabgelangter hoher Hofkammer-Verordnung vom 23. August l. I., Zahl 2949/», zur allgememen Kenntniß gebracht wird. — Lalbach den 1. September i63i. Joseph Camillo Freyherr v. Schmidburg, Gouverneur. Clemens Graf v. Vrandis, k. k. Gubernialrath. Z. l2ää- (3) Nr. 16^06. Currende des k. k. illyrischen Landes - Guberniums zu Laibach. — Die Erbsteuer und Erwerbsseuer find so, wie diese Abgaben im laufenden Jahre i83l bestanden haben, auch für das Verwaltungsjahr i83« zu entrichten. — Seine Majestät haben mit Allerhöchstem Eabmetts- 903 schreiben vom 25. Juni d. I., anzuordnen geruhet, daß die Erbstcuer und Erwerbsseuer, fo wie diese Abgabrn im laufenden Jahre l33i bestanden haben, auch für das nächste Verwaltungsjahr i8Z2 ausgeschrieben, und in derselben Art emgehoben werden sollen. — Welches in Folge deß herabgelassen hohen Hofkanzley-Dccrets vom ,9. v.) 9. l. M., Zahl 2282, "nt dem Beisaye zur allgeme,-ren Kcnntmß gebracht wird, daß, in e Anbote einer lanqern Dauer immer den Vorzug vor einer kürzeren haben. — Das tägliche Elfordcrnlß für den gegenwartl« gen Augenblick besteht bellausig m täglichen 90c) Portionen Brod; 23o Portionen Hafer; 20« Portwnen Heu, 5 io Pfund; 14» Por-tlonen Streustroh, 5 I Pfund; monatlich in ,20 Mcyen Holzkohlen; 40 Pfund Lichter; 60 Maß Brennöhl,- 60 Pfund Talg, und vierteljährigen i5oo Bund Betterstroh, a ,2 Pfund, welches jedoch b«s zum Tage der Ver« Handlung mit mehr Bestimmtheit wird angegeben werden können. — Es werden auch Offerte für einzelne Artikel angenommen, jedoch wird auch hiev dem Anbot für sämmtliche Naturalien bn gleichen Preisen der Vorzug gegeben. —> Das Heu wird nur bis Ende August i832 ochandett. — Jedweder der L>citan-ten, hat vor dem Beginn der Lttttanon , ein Reugeld von i5o ft. zu erlegen, und sich übc« den hinlänglichen Vermögensbesly für das Unternehmen auszuweisen. Ohn? dcn Erlag des Reugeldes wird Niemand zur LlMation gelassen, und dieses Reugeld wird allen Jenen, welche nichts erstehen sollten, sogleich wieder zurückgegeben, von den Erstehern einzelner oder gesammter Artikel aber in Conto der zu erlegenden Caution rückgehalten werden. — Der Cautionsb?trag für gesammte Artikel auf »)4 Jahr bestehet in 1000 ft., und kann statt im Baaren, auch in Staatsobllgatlonen nach den börfemäßlgen Course, «n einer Real«Cau-tion oder in einer Bürgschaft bestehen, jedoch wird yicr ausdrücklich bemerket, daß nur die vom k. k. Fll'calamte anerkannten Bürgschafts« Instrumente und sonstigen Caulionm werden aligenommen werden. ,-». Alle Unternehmungslustigen haben »hre Offerte am Tage der Ver« Handlung der versammelten Commission schritt« llch und gesugclier zu übergeben. — Nachtrags-Offcvte werden nach abgeschlossenen Protokolle zurückgewiesen. - - Wcgen Benützung der Acrarinl - Devosnoricn und Rcqulsiten, wird die Bchandlung abgesondert voraenom« men. — Endlich können alle näheren Bestimmungen, über das vorliegende Geschäft täglich in der Lalbacher k. k. Vervftegs: Magaz,ns-Kanzley m den Vormittagsstunden von 9 bis 12 Uhr emgeh^hlt werden. — Kreisamt kal« bach am 9, September 16I1. gc>9 Nubernial - Verlautbarungen. Wir Franz der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, Erbkalser von Oesterreich; König in Germamen / zu Hungern/ Böhelm, Dalmatien, Croatien, Slavonien / Gallzicn , Lodomerien und Jerusalem; Erzherzog zu Oesterreich; Herzog zu Lothringen, Venedig und Salzburg; Großfürst zu Siebenbürgen/ Herzog zu Stcyer, Kärnten und Kraln, zu Wür-temberg, Ober-und Nieder, Schlesien; ge-fürsteter Graf zu Habsburg, zu Tyrol!c. :c. Da es in Bezug auf bürgerliche Ordnung bei anstanden Krankheiten besondere Ueber-tretungen glbt, deren Abhaltung der Staat durch angemessene strafen zu bewirken trach» ten muß, io haben Wir befunden, folgende Strafgesetze festzusetzen, nach welchen, wenn sie einmal kund gemacht s«yn werdin, ohne Rücksicht auf d«e voraus publicirten dleßfalil» gcn Anordnungen, von den betreffenden Be» Horden Unserer deutschen und itallemschen Erd-lander in solchen Vergehlmgsfa'llcn unnachsichte llch vorzugehen seyn wlrd. — tz. l. In einem Bezrrkc, worin zur Hlntanhaltung der drohen» den Gcfahr der Pcst Anstalten getroffen sind, macht man sich emer schweren Ucbertrclung durch jede Handlung schuldig, welche nach ,hren natürlichen leicht erkennbaren Folgen, oder vermög der besonders bekannt gemachten Vorschriften das Uebel herbeiführen, oder es weiter verbleiten kann, d»e Handlung mag in cmer Unternehmung oder Unterlassung be< ftchen, sie Mlig ,m Vorsaye oder in einem Versehen gegründet seyn. — §. 2. Die Haupt« sachlichsten Arten cmcr solchen Uebertretung sind: i.) Dle Ucberschrellung des Cordons; A.) die Vereitlung der Eontumaz; 2) dle Hintansetzung des bei einer solchen Veranstaltung aufgetragenen Amtes; H.) die Vcr, hclwllchung dcr Gefahr. — §. I. Der ersten Gattung der Ueheri'-etulig macht sich schuldig: ^) dcr aus emcm Bezirke, gegen welche die Comumaz angeordnet, vdcr ein Cordon ge, j^gen ist, zu Lande auf den mcht dazu be-Nlmmtcn Wegen, oder zur See an unerlaubten Häfen und Gestaden auf das Land kömmt, Waaren dahm führt, oder absetzet;, d) der den Cordon überstreuet, ohne sich bei dem daselbst bestellten Beamten zu melden; c) der sich aus verdächtigen Gegenden eingeschlichen, und hei weiterer Fortsetzung seines Weges , euien falschen Ort, von dem er gekommen sev, angibt; 6) der Personen oder Waaren zur Umgehung der ausgezeichneten Wege durch Nath, Wegweisung, oder auf sonst im< mer emc Weise bchüfiich ist; 0) der sich eine Urkunde zur Passlrung selbst verfertigt oder zur Verfertigung derselben mitwirkt, wie auch Derjenige, dcr wissentlich von einer unechten oder zwar von einer echten, jedoch auf einen andern ausgestellten Urkunde Gebrauch machn — tz. ä> Der Ansteckung zuvor zu kommen, haben d»e Wachen den Auftrag gegen jlden, der den Cordon überschreitet, und auf Zurufen derselben nicht zurück weichet, oder wohl gar Gewalt braucht, auf der Stelle Feuer zu geben. — Die Strafe der in dem §. 3. enthaltenen Ucbertretungen ist schwerer Kerker von b bis 10, und bei besonders erschwerenden Umstanden der größeren Gefahr, der schädlicheren Tr»cbfeder, der besonderen Arglist, oder die Wiederholung wchl auch von 10 bis 20 Jahren. Nur in solchen Fallen, wo dls Uebnschrcilung offenbar aus einer Unvorsichtigkeit geschehen ist, und kein wirklicher Nachtheil daraus erfolgen konnte > kann die Strafe auf eine kürzere Dauer ausgemessen / und nach Beschaffenheit dcr Umstände durch eine Züchtigung mit Streichen verschärfet werden. — §. 5, Wegen Vereitlung der Reinigungsanstalten wird verantwortlich: a) wer vor geendigter vorgeschriebenen Reinigungszeit aus dem Eontumazhause entweicht; b) vor vollendeter Eontumaz ohne Bewilligung der Eontumaz - Aufsicht sich gesunden Personen nähert, und m»t denselben auf irgend eine Art Gemeinschaft pfleget; 0) wer Personen, oder Waaren aus verdächtigen Gegenden, ohne gehörigen Gcsundhens , Zeugniß und ohne Paß übernimmt, frachtet, befördert; 6) der m den dem Cordon nahe liegenden Orte fremde Personen oder Waaren ohne Gesundhelts » Zeugmß, oder ohne daß das Zeugniß nach Vorschrift von dcr Obrigkeit berichtigt worden, beherberget, oder ihnen Unterstand gibt; 0) der Sachen, dle nach der Vorschrift des Gesetzes, des Arztes, oder des Beamten der Reinigung unterzogen werden sollen, verbirgt oder verheimlichet; 5) w,e überhaupt alle bei den Eontumazhäusern an« gestellte Beamte und D,ener, die durch dll Uebertretung ihrer Amts - Instruction zur möglichen Herbe'führung einlger Gefahren d»e Gelegenheit eröffnen würden.^— §. 6. Die Uebertreter werden auf di« nämliche Art behandelt, welche in dem §. H. vorgeschrieben ^. __ §. 7. Durch Hintansetzung des AmteS (Z. Amts-Blatt Nr. 112. d. 17. September iS3!.) 910 macht sich überhaupt Derjenige schuldig, welcher die lhm vermög seines Amtes nach dem Gesetze, oder nach der besonderen Anordnung des Veamten oder des Arztes obliegende Pftlch-len außer Acht setzet; insbesondere: ») wer d,e ihm obliegenden Anzeigen oder Berichte zu erstatten unterlaßt / oder auch nur verzögert; b) der Arzt, welcher in dem vie Pestpollzey betreffenden AmtSgeschäfte Geschenke anmmmt; <)) der gegen d»e »hm anvertraute Aufsicht Personen oder Waaren auf unerlaubten We» gen, oder auf erlaubten We;en, aber ohne gehaltener Eontumaz in das kand läßc, oder vor der zur Contumaz vorgeschriebenen Ze,t aus der Contumaz entlaßt; d) der gegen die Vorschrift emen Gesundheitspaß ertheilt; 6) der auf einen falschen oder unrechtmäßig gebrauchten Gesundheitspaß Jemanden durch» läßt; l) der Pessarzt oder Beamte, welcher bei seinem Geschäfte in die Gefahr der Ansteckung gerathen lst, und sich mchc selbst ln die Kontumaz verfüget. — §. 3. sine selche Uebertrctung, wmn sie aus Elgennuy, oder doch wissentlich geschehen ist, soll mit schwerem Kerker von io bis 20 Jahren, außerdem aber von 5 biS 10 Jahren bestraft werden. —» §. 9. Die Verheimlichung der Gifahr'fäN jedem zur Schuld, der von emer der oben an, geführten Uebertretungen, von welcher Art sie seyn mögen, Wissenschaft erhalt, und davon nicht unoerwe»lc der nächsten Obrlgkm Anzeige macht. — §. 10. Dle strafe der V?r-heiml'chlina. lst Kerker von 1 bis 5 Jahren; sie kann aber bei besonders erschwerenden Umstanden der Bestechung, der gefährlichem ucr-htimlichien Uebertretung, oder del Wnder-hohlung auch auf schneien Kerker von ö b's 10 Jahren ausgedehnet werden. — §. n. Die' übrigen in dem 1. §. nur allgemein angedeuteten Uebertretungen sollen nach dem Verhältnisse, in welchem sie mit den hlcr ausgedrückten Fallen stehen, bestraft werden. <— §, 12' Wenn die Uebertretungen der Pcstan-Ualten auf eine so gefährliche We,se um sich greifen, daß durch schnelles abschreckendes Verfahren Einhalt gethan werden muß; so tritt das Ktandrecht e»n. Wer nach kanogcmach« lem Srandrechte sich einer gewallthätigen oder doch schweren Uebertretung aus denjenigen, welche ln den §§. Z und 5 angeführet sind, schuldig macht, soll durch, Erschießung hmgc-rlchtet, die übrigen aber sollen imc den oben ausgemessenen Strafen beleget werden. -— T». HZ. Ausser den Fällen des Ztcmdrcchtcs ist das'von dem untern Rlchrer gefällte Urcheil, ss mag wie »miner ausfagcn^ dem Oberacrlchle vorzulegen, welches dasselbe zu bestätigen, oder nach dem Gesetze zu verschärfen, oder zu mildern hat. — Gegeben in Unserer Haupt-und Residenzstadt Wien, den ein und zwanzigsten Ma» im achtzehnhundert und fünften, Unserer Reiche des Römischen im dreizehnten und der Ecblandlschen im vierzehnten Jahre. Franz. (l.. 8.) Alovs Graf v. Ugarte, königlich, böhmischer oberster, und crzherzog« llch österreichischer erster Kanzler. Joseph Freohcrr von der Mark. Franz Graf v. Woyna. Ad Mandatum Sacrae Caesareae ¦c Caesareo Rcgiac Majeslatis proprium. gränz wras v. ^Uicclard». Kretüämlliche «^erlautharunrzen. Z. 12/l. (l) 3^r. l i62Z. Zur Herstellui'g der Aborte in dem hiesigen Lycealgebaude ist mit hohem ^übermal» Auftrage vom 7. d. M., Z. 20265, eine Mlndestocrstelgerung angeordnet worden, welche am 19. 0. M., Vormtttagß um cj Uhr, bei dlescm Kreisamte vo»ge,^ommen wer, den wird. — Diejenigen, welche diese 'Arbeiten, dle in der Maurer« und Zlmmcrmanns-arbeit, dann m deren Materials 5 Belstellung, ferner in der Tischler», Schlosser,, Glaser^ und Anstreicher « Arbeit bestehen, entweder tm Einzelnen oder im Ganzen zu übernehmen vcrmclnen, werdcn bei dieser Herabsteigerung zu erscheinen htemtt e.mg<:laden. — Dle Bau» devise und dle Llcltati^ns - Bedlngmsse können ln den gewöhnlichen Amtsstundcn auch noch vor dem Tage der Versteigerung hieramts eingesehen werden. — K. K. Krnsamt Lal? bacv am ,Z. Geptembcr i63i. Z. I26ä. (2) Nr. 6275. Kundmachung. Um di? Verpstcgung des, sowohl m Adclsbevg ci^ Concurrcnz dlsloclrren als durch-marfchirenden Militärs für dic fernere Zclt, und zwar: vom 1. November d. I. angefaiu gen, bls zur Ausdehnung cincs halben oder ganzen Jahres im Wege dcr Subarrendirung sicher zu stellen, wird am 26. d. M. eine Verhandlung um dic zehnte Vormittagsssunde abgehalten werden. — Die Zcn, bis wohin d:c Vcruficgung hmtangelassen werden kann, ist unbestlmmt, doch kann solche auf cm Viertel-, cm Halb-, drei Viertel« oder ein ganzes Jahr bcdungcn. werdcn, wobei nur bcmerkt wird. 9" daß die Anbote einer längeren Dauer immer den Vorzug vor jener der kürzeren haben. — Die tägliche Crforderniß, für den gegenwärtigen Augenblick, besieht zwar m täglichen 5917 Portionen Brod; 17) Portionen Hafer; i35 Portionen Heu, ä iu Pfund; L/^ Portio» nen «Vtreustroh, » Z Pfund; dann monatlich m 12 Pfund Lichter; 6 Maß Brcnnöhl; 24 Bund Betterstroh und /^ n. österr. Klafter hartes Holz, allein dieselbe wird am Tage der Verhandlung mit mehr Bestimmtheit angegeben werden können. Es werden auch Offerte für einzelne Artikel angenommen/ jedoch wird auch hler dem Anbote für sämmtliche Naturalien bei gleichen Preisen der Vorzug gegeben. — Das Heu wird nur bis Ende August i63-2 behandelt. — Jeder ocr Licitan-tcn hat vor dem Beginne der ^icttation em Reugeld von ilio fi. zu erlegen, und sich über dcn hinlänglichen Vcrmögensdesitz für das Unternehmen auszuweisen. Ohne den Erlag des Reugeldes, wlrd Niemand zur ^citation gelassen. Dieses Reugeld wird aUcn Jenen, welche mchts erstehen sollten, sogleich wledcr zurückgegeben, von den Erstchcrn einzelner oder gesammtcr Artikel aber m, Eonto der zu erlegenden Eautwn rückgehalten. — Die Caution betragt für gcsammte Artikel auf ein Vierteljahr 1000 si., und kann ln Verhalimß der Zeit statt im Baaren, auch in Staatsobllga-tioncn nach dem dörsemäßigcn Course, :n einer Real-Caution oder in einer Bürgschaft bestehen, jedoch wird ausdrücklich bemerkt, daß nur die vom k. k. Fiscalamte anerkannten Bürgschafts-Instrumente und sonstige Eautioncn werden angenommen werden. — Alle Unternehmungslustige haben ihre Offerte am Tage der Verhandlung der versammelten Commission schrift-. lich und gesiegelter zu übergeben. — Nachtrag/s-Offerte werden nach abgeschlossenem Protokolle zurückgewiesen werden. — Uebrigcns können die näheren Bestimmungen und sonstige Bedmgnisse bcl dem k. k. Verpflcgsmaga-Me ln den gewöhnlichen Amtsstunden eingesehen werden. — Welches zur Kenntniß der ^Utcrmhmungs - Lustigen gebracht wird. — ^> K. Kreisamt Adelsberg den 7. September igZ;. ^ / Z« 1268. (2) Nr. 11682. Zur Wiederherstellung des devasunen ^rcpvelwegcs am "Eavessrome, »n der Ge-yend be» Gradoule unter Salloch, wird ln Folge hohen Gubermal-Auftrages vom 20. ^ M., Zahl i3g65, auf Einschreiten der l k. Landesbau, Direction vom 10. dieses, Zahl 2I2Z, die Mindesiversieigerung am 23. d. M., Vormittags um 9 Uhr, bei diesem Kreisamie abgehalten werden. Diejenigen, welche dnse Arbtittn übernehmen »rollen, dabei sich klnzusinden hiemit eingeladen. Die Baudcvlsc und die VersteigerungsbedmImsse können m den gewöhnlichen Amtsssunden be» diesem Krcisamte jederzeit eingesehen werden. . K. K. Kreikamt Laibach am ,3. September ibZi. Z. 12/.6. 'O Nr. 1,087. Kundmachung. Zur Neistellung e:ner neuen eisernen Kassetruhe und zweier Llnhängschlösser für die Ttrafhausoerwaltung am Kastelle, ist nnt hohe»- Gubcrnial-Verordnung vom 27. v. M./ Zahl igbHö, eine Mmuendo-Versteigerung angeordnet worden, wobei der Ausrufsvrels der Schlosscra^bciteli pr. Piund zum Maßstabe angenommen wird. — Diejenigen, welche diese Anschaffung zu übernehmen willens sind, werden bei der dicßfaLs am 16. gegenwärtigen Monats, Vormittags um 9 Uhr, bei diesem Kreleamte ab,uhal!cnden Mmdcstoersteigerung sich cinzusinden, hiemit cinqcladen. — K- K. Kceisamt Laibach am 3. September i83i.. VtaM- unV lmwrecht!iche Verlautbarungen. Z. 1273. (1) Nr. 5976. Edict. Von dem k. k. Stadt- und Landrechte in Kram wird bekannt gemacht: Es sey auf Ansuchen des Joseph v. Franken, in dessen Rechtssache wider Matthaus Saikota, wegen schuldigen i55 fi. Q. 5. c., die öffentliche Versteigerung der, in die Execution gezogenen, auf 58 fi. 29 kr. geschätzten Fahrmffe des Letztern, bestehend in Zimmereinrichtung, gewilliget worden, wozu drei Termine, und zwar auf den 26. September, ,/;. und 26. October l. I., jedesmal von 9 bis 12 Uhr Vormittags, und von 3 bis 6 Uhr Nachmittags, in der Wohnung des Executen, ,m Hause Nr. 65, am Iahr-marktsplatze hier, mit dem Anhange bestimmt werden, daß bei dcr ersten und zweiten 3>cita-tion nichts unter dem Schatzungswerthe hint-angegebcn, bei der dritten Feilbictung aber jeder Anbot angenommen wcrdcn wird. Laibach am 6. September i82i. Z. 1269. U) Nr. Z979- Von dem k. k. Stadt- und kandrechle in Kram wird bekannt gemacht: Es set) über Amuchen der Frau Alopsia Edlen v. Lehmann, Vorwündermn, und Or. Blasms Erobath, 912 Mitvormundes der minderjährigen Ernest, Wllhelm, Albert und David, als erklärten Erben zur Erforjchung der Schuldenlast nach dem am 16. Juli i63i/ zu Tüffer ohne Hinterlassung einer letzten Willenserklärung ver» storbenen, Johann Edlen von Lehmann, k. k. Kreiscommissars zu Laibach, und Mtt«»gen< thümer der Herrschaft Thurn vei Gallenstcm, d»e Tagsatzung auf den ro. October i5Zl, Vormittags um 9 Uhr, vor dtescm k. k. Stadt, und Landrechte bestimmet worden, hei welcher alle Jene, welche an dielen Verlaß aus was immer für einem Rechtsgrunde Ansprüche zu stellen vermeinen, solche so gewiß anmelden und rechtsgeltend yarthun sollen, «mdrigens sie die Folgen des tz. 614 b. G. B. sich selbst zuzuschreiben haben werden. Laibach den 6. September i3Ii. Z. 12Z7. (2) Nr. 602/^ Von dem k. k. Stadt- und Landrcchte in Kram wird anmit bekannt gemacht: Es ftp über das Gesuch des Jacob Klantschnig, in die Ausfertigung der Amorusations-Edicte, rück-sichtlich des angeblich in Verlust gerathenen, zwischen Tobias und Maria Anna Tchaffen-rath geschlossenen, und zum Vortheile dieser beiden Eheleute auf dm, dem Jacob Klamsch-nig gehörigen, allhier in der Ro Uhr Vormittags, die Abhaltung des feierlichen Hochamtes in d^r h^sigen Cathcdvalkirche, zur An- rufung des heiligen Geistes, und auf diesen Tag die Anmeldung und Einschreibung der Studierenden bei den betreffenden Studiendirectio-nen und Herren Professoren, hiermit bestimmt wird, worauf am 3. desselben Monates, die allseitigen öffentlichen Vorlesungen ihren Anfang nehmen. Laidach den i5. September i63i. Z. 1275. (1) V e r l a u t b a r u n g. Die Prüfung der Eandldaten für die Erwerbung des Befugnißzeugnisses zum Privatunterrichte in den Grammatical - Classen des Gymnasiums, wird den 27. und 26. October 1LZ1 an den k. k. akademischen Gymnasien zu Laibach und Klagenfurt vorgenommen werden. Diejenigen, welche das benannte Bcfugniß-Zeugniß zu erhalten wünschen,, haben sich bei dem Prafccte des Gymnasiums, wo sie ihre Prüfung zu machen gedenken, vollaufig zu melden, und sich über die im Inlandc absol-virten philosophischen Studien, insbesondere über die Erziehungskunde, wie auch mit einem Zeugnisse üder die Moralität ihres Lebenswandels auszuweisen. Laibach am 5. September 18.Z1. Z. ,25ä. (2) Licnations Z Ankündigung, welche in Folge hohen hofknegsrathlichen Auf-träges über die Lieferungen der erforderlichen Fletsch- und Brodgattungen, dann die verschiedenen Vlktualicn für das Regimen,v^Kna-ben-Erzichungshcms von Pnnz Hohenlohc-Infanterie Nr. 17, festgesetzt wird. — Nach der bestehenden Anordnung wlrd über die 3r-fordcmiß vom 1. November i63l bis Ende Apnl i6Z2, und wenn annehmbare Preise erzielt werden, auch auf eine längere Zeit, eine öffentliche Versteigerung abgehalten, welche auf den i5. October i33i , im Regiments-Knaben - Erzichungshausgebaude , Gradischa? Vorstadt, Nr. iI, Vormittags um io Uhr, > vor sich gehen wird. Hiezu werden alle Erzeuger, Handcl6- und Gcwerbsleute, die sich mit Arnkcln befassen, eingeladen, um ihre Anbote zu machen, wo sodann unter einem zur Lm-ration geschritten wird. Die Bedingnisse sowohl, als auch die Er-forderniß für die vorberührtc Zeit ist bereits im Amtsblatt.vom i3. April i63o kund gemacht, und bleiben auch für diese Licitat,on die nämlichen. Laidach dm 14. September iL5>!' 9'3 Z. 2276. (1) 2ä 6ud. ^I-. 20/z2l 'Kundmachung. Durch den Tod des k. k. Camcralzahl Meisters, Altton Kolß, ist die Stelle des Zahl melstcrs bei dcin hiesigen Eameral- und Kriegs zahlamte in Erledigung gekommen, mit wel cher cm spstemisirter jährlicher Gehalt von Elt Tausend und Vier Hundert Gulden, und dl, , Verpflichtung zum Erläge einer Dienstcautioi' von Drei Tausend Gulden verbunden ist. -Diejenigen, welche sich um diese Stelle zu be^ werben wünschen, haben ihre Gesuche hiermr mit allen ihre Befähigung zu derselben, lhrc Moralität und das Vermögen zum E'autionS-crlage nachweisenden Belegen bei dieser Landesstelle bis zum i5. October l. I. einzureichen. — Von der k. k. ob der ennsischen Landesregierung. — Linz am 27. August i5Zl. Franz Anton Einser, kaiserl. königl. Regierungs-Secretar. Asmtliche Verlautbarungen. Z. H28t. (l) 3ir. 1937. Edict. Vom Bezirksgerichte Nupöttshofzu Neus?adtl. ' als Abhandlungsinstanz, werden alic Jene, tic auf den Nachlaß i^s l« Pöchdolf. im Monate April l. I verstorlcnen Anton Sagorz, aus welch immcr für einem Rcchtslitel einen gültigen Anspruch zu machen gedenken, oder m solchen etwas schulden, zu der auf den 10. Occoder l. F., Vornntta.js 9 ^hr, Hieramts anberaumten Liquidations- und Adbal,5lungslagsayung bei dem Anhange Lc5 §. 6l4 b. G. V. hiemit vorgeladen. Bezirks. Gericht Rupertshvf zu Neustadtl am 3. August i63i. Z. 128^ (i) Nr. 1970. Kundmachung. Das hohe k. k. Landesgubernium hat zu befehlen geruhst/ daß die Erhaltungsverbmd? lichkclt der drei städtischen Alleen und der drei Baumschulen für das nächste Verwaltungs-vlahr an den Mindestbietenden überlassen werde. — Zur Vornahme dieser Absicigerung wird die Verhandlung auf den 26. d. M., Nachmittags um drei Uhr, am Rathhause ' bestimmt, wo auch die Licitationsbcdingmsse tagllch eingesehen werden können. Stadrmagistrat Laibach am 15/September 16Z1. °^N.51?°f Verordnung der w°h!!öbl. f. k, Zahl 7^35, d.e Stelle eines pwvisonschen ^ Briefträgers und Packgehülfen, mit einem Taa- gclde von 36 kv., gegen Erlag einer Dienst- caunon.von i5o fl., zu besetzen. ^ Was mit dem Beifügen allgemein vcr- ^ lautbare wird, daß sich Bewerber um diese ^ blos zeitweilig kreirte Stelle längstens bis En-^ de l. M. bei der gefertigten Ober-Postverwal-^ rung persönlich anzumelden, und ihr die Zeuq-^ nisse über früher geleistete Dienste, über die 2 Kenntniß des Lesens und Schreibens, dann der deutschen und krainerischen Sprache, end« . lich über ihre sittliche Aufführung, vorzulegen ^ heben. K. K. illyrische Ober - Postverwaltung. ' Laibach den 16. September i3Zi. 3- 1270. (,) Convocation, Paul Patlstig's ' Erben. Von der Herrschaft Bisamberg in Nie« der-Oesterreich V. U. M. B. wtrd durch ge-genwärtiqes Edict bekannt gemacht: Es seye P^iul Patistig, gewesener Bedimter bel dem Bcsiycr dleser Herrschaft, Herrn Grafen von Menfperg und Traun, und gcbürtig auS Gorz m Illvrien, ohne Hlmerl.ssung einer leytwlll.gen Anordnulig, und ohne bekannte Erben, gestorben.--. Um nun dessen, nicht gesetzmäßig ad- yanviln zu können, werden alle Jene, wel-che aus dieselbe emen Anspruch «l^ Erben haben, oder zu haben vermeinen, dergestalt vorglladcn, daß sie sich blnnen.einem Jahre, sechs Wochen und drn Lagen, um so gewisser zu melden, uno ihr Erbrecht entweder de» dlcscr Abhandlungs-Behörde, oder bei dem fur sie aufgestellten Curator, Herrn Di- Ascher zu Korneuburg, rcchlsbeständig dazuthun ^!^.s°" ^'^'" ^' Ve.l.ss,ncbafls- '^ ..^gemacht, und d,e Erbschaft icnen aus den sich anmeldenden emgeanlworttt werden würde, denen ste nach den Grseyen gebührt. Von der Herrschaft B.samberg am Zo. Z. l2Ü6. (2) Mauthgefalls - Vcrpachrungs - Lici-tation in der k. k. Kreisstadt Cilli. > Mit hoher Gubernial-Bewilligung werden die bishcro um 6901 ss. E. M. an der Gratzer und Lalbacher Linie, dann der, u>n 556 fi. C. M., an der Tüffercr Linie verpachteten Mauthgcfalle der k. k. Kreisstadt CM, und zwar erstere, nebst der im ersten Swcke des stadtischen Mauthhauses bestehenden Wohnung, gegen den bestunmtm Miethzins "'"^'^'"'". t,2. d. ,,. September ^ 9iä pr. 72 st. C. ^t., und der unentgeldlichen Benutzung der ebenerdigen Wohnungen in beiden Mauthhäusern am i. October d. I. hiev am Nctthhause Vormittag; letztere aber Nachmittag in den gewöhnlichen Amtsstunden, für das Milttarjcchr i8Z2/ weiters verpachtet wer-Den; worüber die Bedingnisse in der dießma-gistratlichm Amtskanzley eingesehen werden können. Magistrat EM am 12. September i831. 3. 1253. (2) Nr. 562. Edict. Alle Jene, welche auf den Verlaß des, am 27. Juni !. I., ohne Testament verstorbenen MiH^cl Schütte von Wincrradcni?, haus Nr, », was immcr fü^ Ansprüche zu machen gedenken, oder zu demselben schulden, haden solches bei der, auf den 6, October l. I., Vormittags 9 Udr, angeordneten LlquiLations-» und Ildhandlungs» lagsahung bei sonstigen Folgen des h. ül/i d. G. B< vor liesem Gerichte anzudringen. Nezilksgeiicvt PöNand den 5. September i63,. Z. »252. (2) Nr. ,0^9. (Zonv ocatio n s » Gdict- Vom Bezirksgerichte e mtt dem Be«, satze anberaumt worden, daß dusc Realttac^ wenn sie weder bei der ersten noch zweiten Fell^ bietungstugsatzung wenigstens um den erho^ benen Schatzungswerth an Mann gebrach« werden konnte^, bei der dritten und letzten auch unter demselben hintangegeben werde» würde. Wozu o«e Kauflustigen mit dem Beisätze vorgeladen werden, daß die Schätzung, der Grundbucbsextract und die Licitationsbeding-mfse taglich wahrend der Amtsstunden hierorts emgesehen werden können. Bezirksgericht Münkendorf den 29. Aue qust ,83i. Z. l2^i. (I) Nr. i652^ Edict. Von dem vereinten Bezirksgerichte zu Radmannsdorf wird hlemit bekannt gemacht: Es sey über das Gesuch des Herrn Simon Pe-ßiak, Michael Peßlak'schin Gantmassa-Verwalters, äll pr265. 29. August 18I1, Nr. »652, ln dle öffentliche gerichtliche Fctlbietung der, oem Franz Peß»ak von Gteinbüchel gehörigen, zu Odcrleibnitz, sud Consc. Nr. 2.4 gelegenen, der Herrschaft Rcidmannsdorf. su!» R?ct. Nr. 72Y und 761 dienstbaren Reoluä--ten gewilliget, und zu deren Vornahme eine einzige Fetlbietungsra^sahung, in I^oc-.« der Realitäten auf den iy. October d. I,, Vormittags von 9 bis 12 Uhr, mit dem Beisätze angeordnet worden, daß tncse Realitäten um den unterm 20. Juli d. I., gerichtlich c-ho-bencn Gchatzungswerth pr. y3ä si. ausgerufen, und falls von Niemanden dcr VchäyungZ-werth oder darüber angeboten werden sostt?, soglnch bei dieser einzigen Tagsatzung auch ua-ter demselben hint ingcgeben werden würden. Hleuon werden d«e Kauflustigen mildem Anhange verständiget, daß die Schätzung und Licitationsbedmqlsse, vermöge dcren Jedermann vor dem Anbote 10 cho des Nchatzuygss werthes als V.ldmm dcr Licliatlc-szs ^omm,ft sion baar zu erlegen hüt, n, dasiger Registratur, und bel Herrn M-. Wurzdach zu?al-bach, elnaeschen werden können. Vereintes Beznksq^cht Radmannsdorf am 1. September :83l. A n z e i g e. Ili der Eger'schm Buchdrllckercy, in dcr . Spiral-Gasse, Nr 267, und ,n der Papierhandlung von Heinrich Adam Hohn, auf dcm alten Markt, Nr. i5/, ist zu haben: Die Cholera. ' Ein Noth- und Hülfsbüchcl für den Bauer, ? damit cr sich und die Gelingen vor der fürch-° terlichcn Krankheit verwahren kann. ' In Fragen und Antworten. 8. gefalzt, Prns: 7 kr. C. M. - Ist um den nämlichen Preis auch in krai- - ncrischcr Sprache zu habcn.