Macher Wcchnlilaü. Inhalt: I. Mittheilung des Aufrufes der „Oesterr. Gesellschaft vom rothen Kreuze" zur freiwilligen Unterstützung der Militär-Sanitätspflege. — II. Entscheidung des t. £. Verwaltungsgerichtshofes in Betreff des Gebührenäquivalentes bei Pfarrbeneficien. — III. Entscheidung des k. f. Verwaltnngsgerichtshofes, betreffend die Fuhrbeistellung für den Religionslehrer. — IV. Thätigkeit der Civilseelsorger bei Eheschließungen von Militärpersonen. — V. Neubemessung der Religionsfondsbeiträge für das II. Deeennium 1881—1890. — VI. Ausschreibung der Johann Nep. Slaker’schra Schullehrers - Witwenstiftung. — VII. Chronik der Diözese. — VIII. Einladung zur Einsendung des Pränumerationspreises für das Laibacher Diözefanblatt pro 1880. I. Das hochlöbliche BnndcS-Prüfidinm dcr österreichischen Gesellschaft vom rotljcn Kreuze hat dem Ordinariate mit Zuschrift voui 1. April l. I. beit nachstehenden Ausruf übermittelt. „Die patriotische: Landes- und Fraueuhilssvcreine in allen Ländern der diesseitigen Reichshälfte, und der österreichische patriotische Hilfsverein in Wien haben sich unter gemeinsamer Oberleitung im Frieden und im Kriege zu einem Bunde vereinigt, welcher den Titel führt: Oeflerreichische Gesellschaft vom rothen Kreme. Der Zweck dieses Bundes ist: das österreichische Hilfsvereinswesen schon im Frieden so zu organisiren, und dessen Kräfte nnd Mitiel so vorznbereiten, daß es bei Ausbruch eines Krieges der kaiserlichen Armee sofort hilfreich zur Seite stehen kaun. Das rothe Kreuz hat die Aufgabe, die pflichtgemäße Fürsorge des Staates für die verwundeten und im Felde erkrankten Krieger zu ergänzen, und über das Maaß dieser militärischen Fürsorge hinaus, die Pflege der Verwundeten und Kranken nach Thuulichkeit zu v e r b e s s e r n. Bei dem Bestände der allgemeinen Wehrpflicht ist die gefammte waffenfähige Bevölkerung zur Vertheidignng des Vaterlandes berufen. Es giebt daher im Kriegsfälle kaum eine Familie, welche nicht einen Angehörigen in den Reihen der Armee, der Kriegsmarine oder der Landwehr stehen hat, und das Loos der Schlachten wird vom ganzen Volke mitgefühlt. Das Werk des rotheu Kreuzes ist daher wohl der Theilnahme der ganzen Bevölkerung würdig, — je größer, je allgemeiner diese Theilnahme ist, desto segensreicher kann die Wirksamkeit der Hilfsvereiue sich entfalten, desto machtvoller kann die Menschlichkeit die schrecklichen Folgen des Krieges zu lindern trachten. Wer für das Vaterland kämpft und blutet, der hat auch gerechten Anspruch auf die Fürsorge seiner Mitbürger, denn er leidet für ihre Ruhe, für die Sicherheit ihres Erwerbes, für den Schutz ihrer Habe. So möge denn Jeder, fei es durch persönliche Leistungen, sei es durch Beiträge an Geld oder Materialien Mitwirken, um das Loos der unglücklichen Opfer eines Krieges zu erleichtern, um durch rasche, kräftige Hilfe Taufende von kostbaren Menschenleben zu erhalten. Diese Mitwirkung muß aber schon im Frieden erfolgen, damit bei einer Mobilisiruug auch das rothe Kreuz kriegsbereit sei. Da die österreichische Gesellschaft vom rothen Kreuze ein Bnnd aller Hilfsvereine ist, welche durch Delegirte an dcr gemeinsamen Oberleitung theiliiehmen, so erfolgt die Mitwirkung der Einzelpersonen dnrch deren Beitritt als ordentliche Mitglieder bei den einzelnen Vereinen, also entweder bei dem österreichischen patriotischen Hilfsvereine in Wien, als dem Centralvereine, oder bei den patriotischen Landes-und Franeu-Hilfsve reinen, und bei deren Zweig vereinen, wodurch alle Kräfte und Mittel gesammelt, und Einem großen Ziele zngesührt werden können. Ihre Majestäten, der Kaiser und die Kaiserin, welche überall vorangehen, wo es gilt Gutes zu thuu, haben allergnädigst geruht, das Proteetorat über die österreichische Gesellschaft vom rothen Kreuze zu übernehmen. Möge dieses erhabene Beispiel in allen Schichten der Bevölkerung Nachahmung finden, auf daß die österreichische Gesellschaft Vom rothen Krenzc im Kriegsfälle unserer tapferen Armee als ein treuer wackerer Kamerad zur Seite stehen könne, auf daß ihr Bundeszeichen ein Symbol werde der Vaterlandsliebe und der Menschlichkeit, welche Oesterreichs Krieger und Bürger brüderlich vereinen. Wien im Monate März 1880. Die österreichische Gesellschaft vom rothen Kreuze." Dieser Aufruf wird dem hochw. Diözefan-Klerns in der zuversichtlichen Erwartung mitgetheilt, derselbe werde das edle Streben der österreichischen Gesellschaft vom rothen Kreuze mit bewährter Opferwilligkeit kräftigst unterstützen. II. Entscheidungen des k. k. Uerwattungsgenchtshofts, betreffend das Gebührenäquivalent bei Pfarrbeneficien. (Aus der österreichischen Zeitschrift für Verwaltung.) 1. Persönliche Befreiung vom webührenäquivalente. Ob die Stenern bei Berechnung -es Reineinkommens abznziehen firrd? Der f. f. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Anton Pranghoser, Pfarrers in Schillern, contra Entscheidung des k. k. Finanz-Ministeriums vom 6. Juni 1879, Z. 5858, betreffend die Verweigerung der persönlichen Befreiung von der Entrichtung des Gebührenäquivalentes, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und Anhörung des Advokaten Dr. Och mar Holzknecht, sowie des k. k. Ministerial-Vice-Sekräters Ritter von Froschauer, zu Recht erkannt: „Die angefochtenc Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben." Entscheidungsgründe. Der Beschwerdeführer hat unter Vorlage des von der Statthaltern richtig gestellten Erträgnißcmsweifes der Pfarre Schillern, laut welchem die Empfänge auf 611 fl. 97 kr., die Ausgaben auf 204 fl. 87 kr. und der Reinertrag auf 407 fl. 10 kr. ermittelt erscheinen, die persönliche Befreiung vom Gebnhrenäqnivalente auf Grund des Gesetzes vom 15. Februar 1877, R.-G.-Bl. Nr. 98 in Anspruch genommen. — Mit der angefochtenen Entscheidung wurde ihm diese Befreiung verweigert, weil vorn Jahreseinkommen desselben Pr. 611 fl. 97 kr. die ansgewiesenen landesfürstlichen Steuern pr. 146 fl. 96 kr. und Gemeindeabgaben pr. 20 fl. nicht abgezogen werden dürfen, daher ihm nach Entrichtung der jährlichen Gebührenäquivalenlqnote pr. 37 fl. 91 kr. eilt Jahreseinkommen von mehr als 500 fl. verbleibt. Nach § 1 des Gesetzes vom 15. Februar 1877 sind Inhaber jener Beneficien, deren reines Einkommen jährlich 500 fl. österr. Währung nicht übersteigt, von der Entrichtung des Gebührenäquivalentes persönlich befreit; liegt jedoch die Ergänzung der Congrna einem Fonde ob, so ist das Aeqnivalent von diesem Fonde zn entrichten. Durch dieses Gesetz wurde die Anmerkung 2 e zur Tarifpost 106 B e des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89 nur infoferne geändert, als statt des in dieser Tarifpost fixirten reinen Einkommens jährlicher 315 fl. nunmehr das reine Einkommen jährlicher 500 fl. österr. Währung das Minimum bildet, um den Anspruch des Inhabers des Benefieiums auf persönliche Befreiung von der Entrichtung des Gebiihrenäqnivalentes zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Rechtsanschauung, daß nach dem Wortlaute des Gesetzes unter dem „reinen Einkommen" nur das aus der Jnnehabnng des Benefieiums fließende Einkommen, und da das Gesetz nicht näher ausführt, wie dieses Reineinkommen zu ermitteln ist, nur jenes dem Beneficiaten verbleibende Einkommen verstanden werden kann, welches nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen und im gewöhnlichen Sinne des Wortes als reiner Ertrag aufgefaßt wird. — In diesem Sinne und nach der Definition des österr. Eivilrechtes (§512 allg. bürgert. Gesetzt).) kann aber als reiner Ertrag, als reines Einkommen mir das angesehen werden, was nach Abzug aller nöthigen Auslagen, die auf der Sache selbst lasten (Steuern, Passivzinscn rc.) und welche der Nutznießer zu bestreiten verpflichtet ist, übrig bleibt. Da es sich im gegebenen Falle darum handelt, ob die auf dem zur Pfarre in Schillern gehörigen Grnndbesitze lastenden landesfiirstlichen Steuern und Gemeindeabgaben von dem Erträgnisse des Benefieiums im Zwecke der Feststellung des reinen Einkommens desselben in Abzug gebracht werden können, so fand der Verwaltungsgerichtshof mit Rücksicht ans die ausgesprochene Rechtsanschauung die Annahme des k. k. Finanzministeriums, daß dieser Abzug nicht zulässig sei, gesetzlich nicht begründet und mußte sonach die angefochtene Entscheidung ausheben. 2. Gebührenäquivalentpflichtiges Vermögen bei Pfarrbenestcien. Der k. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Bernhard Rotter, Patronatskommissärs der Stiftsdomäne Braunau, contra Entscheidung des k. k. Finanzministeriums vom 4. August 1879 Z. 14534, betreffend die Bemessung des Gebührenäquivalentes für das III. Dezennium vom sogenannten Pfarrdccem in Schönau, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und Anhörung des Advokaten Dr. Heinrich Brnnar, sowie des k. k. Ministerial-Vice-Sekretärs Ritter von Froschauer, zu Recht erkannt: „Die Beschwerde wird als gesetzlich nicht begründet ab ge wiesen. — Ein Ersatz der Kosten des Verfahrens wird nicht aus erlegt." Entscheidungsgründe: Nach der in den Administrativakten befindlichen Fassion der Psarrpfründe in Schönau vom 15. März 1797 befindet sich dieselbe, nebst dem Besitze von Grundstücken, auch im Bezüge von Giebigkeiten, welche der Pfarrer von der eingepfarrten Gemeinde Schönau empfängt. Diese Gierigkeiten bestehen nach der Fassion (Absatz 1 und 2) im Gelde und (Absatz 3) in Naturalien. Dieser letztere Absatz enthält auf Grund einer der Fassion beigeschlossenen Erklärung der Pfarrgemeinde Schönan das Bekenntnis, daß jeder Grundbesitzer an Korn und Hafer den von ihm zu entrichtenden Theil in seinem Kaufkontrakte enthalten habe, welche Giebigkeit „in den Grundbüchern radieirt ist." — Im Ganzen macht dieser Zehent von der Gemeinde Schönau au Korn 52 niederösterreichische Metzen 23/8 Maßl und ebenso viel an Hafer. In dem nächsten Absätze 4 erklärt die Fassion, daß die Gemeinde Schönau dem Pfarrer ein Pferd kaufe uud dauernd ein solches zuweise. Hingegen würden keine Pferde mehr für den Seelsorger geschickt, wenn er zu Kranken berufen werde, sondern dieses Pferd sei hiezu zu verwenden und auch vom Pfarrer zu erhalten. Die Finanzbehörden haben nachträglich von der im Absätze 3 der Fassion angeführten Naturalgiebigkeit für das III. Dezennium das Gebührenäquivalent mit 11/2 Percent nebst außerordentlichen Zuschlag im Betrage von 112 fl. 50 fr. vorgeschrieben und dieser Bemessung einen mit 6000 fl. kapitalisirten Werth der gedachten Prästalion zu Grunde gelegt. Diese Vorschreibung wird in der gegenwärtigen Beschwerde beschall) angesochten, weil 1) der Beschwerdeführer in her fraglichen Naturalgiebigkeit eine Leistung zur Erhaltung des im Absätze 4 der Fassion erwähnten „Versehpferdes", somit eine Prästation zu Hnmanitätszwecken angesehen und demgemäß nach Tarifpost 106 Be, Anmerkung 2 d des Gesetzes vom 13. Deeember 1862, R.-G.-Bl. No. 89 vom Gebührenäqnivalente befreit wissen will, und 2) weil überdies? mit Rücksicht auf die bei der Ablösung der fraglichen Prästation im Wege der Grnndentlastnng bestehenden Grundsätze der kapitalisirte Werth desselben geringer entfällt, als von den Finanzbehörden derselbe angenommen wurde, dieser Werth jedoch von den Kosten für die Erhaltung des „Versehpferdes" überwogen werde. Der Verwaltuugsgerichtshof konnte in keinem dieser Gründe ein stichhältiges Moment zur Staltgebung der Beschwerde finden. Zunächst ist der Verwaltuugsgerichtshof mit Rücksicht auf den Inhalt der Pfründenfassion und der angehängten Erklärung der Gemeinde Schönau der Anschauung, daß die im Absätze 3 derselben erwähnte Naturalgiebigkeit zur Dotation der Pfründe Schönau gehört, zumal dieselbe auf den leistungspflichtigen Grundbesitzungen tabularmäßig hastet. — Daß diese Prästation, wie die Beschwerde behauptet, nur oder überhaupt zur Erhaltung des im 4 Absätze erwähnten Versehpferdes zugestanden wurde, läßt sich weder aus dein Inhalte der bezüglichen Verpflichtnngsnrknnde unmittelbar entnehmen, noch sinngemäß ableiten. Es entfällt Hiermit jede Erörterung, ob die fragliche Giebigkeit eine gestiftete Leistung zu einem Humanitätszwecke (nämlich zur Erleichterung des Krankenbesuches Seitens des Seelsorgers) sei und ob deren Werth der Gegenleistung (der Erhaltung des Pferdes) aufgewogen werde, von selbst. — Bildet daher, wie erwähnt, der Kapitalswcrth der fraglichen Naturalgiebigkeit einen Theil der Dotation, beziehungsweise des Vermögens des Psarrbenesiciums Schönan, so kann cs nicht zweifelhaft fein, daß derselbe in die Bemessung des Gebührenäquivalentes nach Tarifpost 106 B e, Z. 1 b des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.-G.-Bl. N. 89 eiubezogen werden mußte. Die Beschwerde behauptet endlich, daß die Werthberechnnng nach den Grundsätzen hätte vorgenommen werden sollen, welche rücksichtlich der Ablösung solcher Giebigkeiten (durch das Laudesgesetz für Böhmen vom 11. Mai 1869, L.-G.-M. Nr. 87 über die Grnndentlastung) vorgezeichnet sind uud daß insbesondere auch ein lOperzentiger Einlaß zu gewähren war, welcher (nach § 11 dieses Gesetzes) dem Verpflichteten am Ablvskapitale gewährt wird, wenn er bis 1. November des Ablösungsjahres das Kapital zur Gänze einbezahlt. Diese Behauptung ist schon deshalb unstichhältig, weil rücksichtlich der Werthermittlung zur Bemessung des Gebühreuäquivaleutes vom beweglichen Vermögen der im 8 13 des Finanz-Ministerial-Erlasses vom 18. Mai 1870, R.-G.-Bl. Nr. 76 enthaltene Grundsatz allein maßgebend ist, wornach, hinsichtlich der Aequivalentbemcssnng für das III. Dezennium der Werth des beweglichen Vermögens nach dem Stande 8* «M 1. Jänner 1871 auzunehmen und derselbe unter Berücksichtigung der §§. 51 und 52 des Gesetzes vom 9. Februar 1850, dann des § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 zu ermitteln war. Nachdem übrigens der Beschwerdeführer selbst auf Grund eines gemeindeämtlichcn Certificates vom 17 März 1879 den Werth der in Frage stehenden Naturalleistung nicht höher als auf 300 fl. 62 kr. per Jahr schätzt, was kapitalisirt einem Betrage von 6012 fl. 40 kr. entspricht, so fand der Verwaltnugsgerichtshof keinen Anlaß, die Annahme eines KapitalswerthcS von 6000 fl. für dieselbe Leistung seitens der Finanzbehörden für rechtsverletzend zu erklären, zumal als nicht nachgewiesen ist, daß diese Werthannahme gegenüber den am 1. Jänner 1871 in Schönau bestandenen Preisen von Karn und Hafer eine zu hohe war. — Die Beschwerde mußte demnach abgewiescn werden. 3. Persönliche Befreiung vom Gebührenäquivalente bei Pfarrbeneficicu. Der k. f. Verwal-tungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Johann Chrysostomus Dnrkot, griechisch-katholischen Pfarrers in Nowawies, contra Entscheidung des f. k. Finanzministeriums vom I I. Juli 1879 Z. 13959, betreffend die Verweigerung der Befreiung desselben von der Zahlung des Gebührcuäquivalentes für die Zeit vom 1. Jänner 1874 bis Ende Dezember 1877, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und Anhörung des k. k. Ministerial-Vice-Sekretärs Ritter von Froschauer, zu Recht erkannt: „Die nit gefuchtene Entscheidung wird als gesetzlich nicht begründet aufgehoben." Entscheidungs gründe: Laut Mittheilung der k. k. Statthalter« an die galizische k. k. Finanz-Landes-Direktion betrügt das reine Einkommen der griechisch-katholischen Pfarre in Nowawies vom 1. Jänner 1871 an jährlich 154 fl. 65 kr.; die dem jeweiligen Pfarrer gebührende Congruaergänznng zum Gehalte von 315 fl. beziffert sich sonach auf 160 fl. 35 kr. und der Beschwerdeführer, welcher dieses Beneficium vom 27. November 1871 innc hat, bezog außer der obigen Congruaergänzung vom 1. Jänner 1874 eine ihm auf 3 Jahre, d. i. bis Ende Dezember 1876 bewilligte Persoualzulage jährlicher 100 fl. Mit der angefochtenen Entscheidung wurde ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner 1874 bis Ende Dezember 1877 die persönliche Befreiung vom Gebührenäqnivalente nicht zukommt, indem sein reines Pfründeneinkonimen mit Hinzurechnung der Personalzulage seit 1. Jänner 1874 415 fl. beträgt, also den in der Tarifpost 106 B e, Anmerkung 2 e des Gesetzes vom 13. Dezember 1862, R.-G.-Bl. Nr. 89 erwähnten Betrag per 315 fl. übersteigt. Nachdem das k. k. Finanzministerium mit der angefochtenen Entscheidung in mentaler Beziehung unter ausdrücklicher Hervorhebung erkannte, daß von der im administrativen Jnstanzenzuge eingetretenen Versänmniß der Rekursfrist abgesehen wird, so war auch der Verwaltuugsgerichtshof berufen, in die Beurtheilung der Beschwerde gegen diese Entscheidung einzugeheu, vermochte jedoch diese letztere ans folgenden Gründen nicht als gesetzlich begründet zu erkennen: Nach Tarifpost 106 B e des Gesetzes vom 13. Dezember 1862 haben Benefieien grundsätzlich das Gebühren# äquivalent von dem Vermögen, und zwar von beweglichen und unbeweglichen Sachen zu entrichten. Diese Gebühr haftet nach Absatz I, Punkt 6 der in Folge allerhöchster Entschließung vom 1. Mai 1850 mit Verordnung des Finanzministeriums vom 3. Mai 1850. R.-G.-Bl. Nr. 181 kuudgemachten Bestimmungen auf dem Einkommen von den unbeweglichen Gütern und hat dem zum Genüsse derselben Berechtigten noch Maßgabe der Dauer des Genusses zur Last zu fallen. — Die Ausnahme von dieser Regel ist in der Anmerkung 2, lit. e zur obigen Tarifpost wörtlich folgendes uormirt. „Inhaber jener Benefieien, deren reines Einkommen jährlich 315 fl. österr. Währung nicht übersteigt, sind von der Entrichtung des Gebührenägnivaleutes persönlich befreit; liegt jedoch die Ergänzung der Congrua einem Foude ob, so ist das Aequivalent von diesem Foude zu entrichten." Bei der Beurtheilung des Anspruches des Inhabers eines Beueficiums um Befreiung von der persönlichen Verpflichtung zur Entrichtung des auf das Beneficium entfallenden Gebührenäquivalentes kommt es sonach nach dein ausdrücklichen Wortlaute der angeführten Anmerkung darauf an, daß das aus dem Beneficium fließende reine Jahreseinkommen den Betrag von 315 fl. nicht übersteigt, ohne Rücksicht auf ein sonstiges persönliches Einkommen des Beneficiaten, welches nicht aus der Pfründe herrührt. — Ebensowenig wie die Congruaergänzung kann auch die aus dein Religiousfoude dem Inhaber eines Beueficiums zeitweise gewährte Personalzulage, Unterstützung als ein Einkommen deS Beueficiums als solchen angesehen werden. — Hätte das Gesetz auch das sonstige Einkommen eines Beneficiaten bei diesem Befreinngstitel in Anrechnung gebracht wissen wollen, so hätte es nicht: „Inhaber jener Benefieien, deren reines „Einkommen rc.", sondern „Beneficieninhaber, deren reines Einkommen rc," lauten müssen. — Es erscheint sonach schon mit Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes im gegebenen Falle die Einrechnnng der Persoualzulage in das reine Einkommen des Beueficiums und die Verweigerung der persönlichen Befreiung des Beschwerdeführers von der Entrichtung des Gebührenäquivalentes, welches auf das Beneficium Nowawies, dessen reines Einkommen jährlich bloß 154 fl. 65 fr, beträgt, entfällt, gesetzlich nicht gerechtfertigt. Daß diese Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshoses auch der Tendenz des Gesetzes entspricht, ergibt sich unzweifelhaft ans den stenographischen Protokollen der 188. und 190. Sitzung des Hauses der Abgeordneten des Reichsrathes vom 20. und 24. November 1862. Es wurde nämlich in der 188. Sitzung principiell über ein gestelltes Amendement angenommen: „Ein Aequivalent der Percentualgebühren für jede Besitzdaucr von 10 Jahren haben von dem Vermögen zu entrichten: 1. Stiftungen, Bcneficien, deren jährliche Dotation 315 fl. übersteigt, Kirchen :c." — Nachdem der Zusatz „deren jährliche Dotation 315 fl. übersteigt" angenommen war. wurde der Antrag des Herrn Finanzministers in Folge dieses Zusatzes, in Form einer Anmerkung, lautend: „Für Beneficien, deren reines jährliches Einkommen 315 fl. nicht übersteigt, ist eine Aequivalentengebühr von dem Fonde zu entrichten, dem die Ergänzung der Congrua obliegt" angenommen. Ans Grund dieser principiellen Beschlüsse wurde in der 190. Sitzung die Anmerkung 2, lit. e zur Tarifpost 106 B e in der Fassung, wie sie als Gesetz besteht, angenommen, nachdem der Präsident früher bemerkte: „Es wurde principiell angenommen, daß nach dem Antrage des Herrn Bischofs Litwinowicz Beneficien, welche weniger als 315 fl. jährlich haben, vom Gebührenäqnivalente befreit sind, über den Antrag des Herrn Finanzministers wurde das weitere Amendement angenommen, daß für diese Personen die Gebühr von demjenigen Fonde zu entrichten sei, welcher für die Congrua zu sorgen hat. Der Antragsteller, Herr Bischof Litwinowicz, und der Herr Finanzminster haben sich nun vereinigt, diese beiden Bestimmungen in der Anmerkung 2, lit. e auszudrücken, und daher ist es gekommen, daß oben bei der Vermögensübertragung vom Amendement des Herrn Bischofs Litwinowicz nichts erwähnt ist, sondern cs erst hier vorkoinmt." Da sonach die angefochtene Entscheidung weder dem Wortlaute, noch auch der Tendenz, dem Sinne des Gesetzes entspricht, so mußte dieselbe als gesetzlich nicht begründet aufgehoben werden. III. Entscheidung des k. k. Wenvalinngsgerichtshofes in Betreff des §. 55 der politischen Schulverfaffnng. (Aus der österreichischen Zeitschrift für Verwaltung.) Der § 55 der politischen Schulverfaffnnfl in Ansehung der Anhrbeistellnng an den Seelsorger behufs Ertheilung des Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volksschulen ist durch die neuen Schulgesetze nicht anffer Kraft geseht. Der f. k. Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Gemeinde Herzmanitz contra Ministerium für Kultus und Unterricht wegen der Entscheidung vom 3. Oktober 1879, Z. 11707, betreffend die Bcistellung von Fahrgelegenheiten behufs Ertheilung des Religionsunterrichtes an der öffentlichen Volksschule in Herzmanitz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung und Anhörung des Advokaten Dr. Karl Richter, sowie des k. k. Ministerial-Vice-Sekretärs Grafen BailletLatour, zu Recht erkannt: „Die Beschwerde wird als unbegründet abgcwiesen. — Dcr Ersatz der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshofe findet nicht statt." Entscheidungsgründe: Das k. k. Ministerium für Kultus und Unterricht hat mit dem Erlasse vom 3. Oktober 1879, Z. 11707 im Jnstanzenzuge entschieden, daß die katholischen Konfessionsgenosscn der Schulgemeinde Herzmanitz verpflichtet seien, nach Maßgabe der Bestimmung des § 55 der politischen Schulverfaffnng zur Winterszeit und bei schlechter Witterung dem Seelsorgepriester von Polnisch-Ostrau behufs Ertheilung des Religionsunterrichtes an der öffentlichen Volksschule in Herzmanitz eine Fahrgelegenheit beizustellen. Diese Entscheidung wird mit der vorliegenden Beschwerde deßhalb angefochten, weil die politische Schulverfaffnng durch die neuen Schulgesetze ausgehoben worden und weil nach § 1 des Reichsgesetzes vom 20. Juni 1872, Nr. 86 der Religionsunterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich zu ertheilcn sei. Laut § 77 des hier zunächst in Betracht kommenden Reichs-Bolksschulgesctzes vom 14. Mai 1869, Nr. 62 treten mit Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes alle auf Gegenstände dieses Gesetzes sich beziehenden bisherigen Gesetze und Verordnungen, insoweit solche den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes widersprechen oder durch dieselben ersetzt werden, außer Kraft. — Sowohl das Reichs-Volksschulgesetz als die schlesischen Landesgesetze enthalten keine den § 55 der politischen Schulverfassung ersetzende Bestimmung und es kann auch ein Widerspruch dieses Paragrafes mit den besagten Schulgesetzen nicht gefunden werden. Der § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1872, R.-G.-Bl. Nr. 86 spricht allerdings den Grundsatz aus, daß die deu Kirchen- und Religionsgesellschaften gemäß § 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1568, Nr. 48, und § 5 des Gesetzes voin 14. Mai 1869, Nr. 62 obliegende Besorgung des Religionsunterrichtes in den öffentlichen Volksschulen die Verpflichtung zur unentgeltlichen Ertheilung dieses Unterrichtes in sich schließt. Gegen den Grundsatz der Unentgeltlichkeit der Ertheilung des Religionsunterrichtes würde es aber nicht verstoßen, wenn die Konfessionsgenossen verhalten würden, die Fuhren zur Winterszeit und bei schlechter Witterung bcizustellen. — Diese Beistellung wäre wohl kein Entgelt für den Unterricht selbst. Der § 55 der politischen Schulverfassung in Ansehung der Fnhrbeistellung muß demnach heute noch als geltend angesehen werden, weil die politische Schulverfassung bisher nie im Ganzen außer Kraft gesetzt worden ist. Nachdem sich aber die angesochtene Ministerial-Enrscheidung auf den §. 55 der politischen Schulverfassung mit Rücksichtnahme des Art. X. des Gesetzes vom 25. Mai 1869, R.-G.-Bl. Nr. 49 stützt, so vermochte der Verwaltnngs-gerichtshos in derselben auch eine Gesetzwidrigkeit nicht zu erblicken und es war demnach die Beschwerde als gesetzlich ungegründet abzuweisen. IV. Thatigkeit der Civilseelsorger bei Eheschließungen von Militärpersonen. (Aus der Linzer theol. prakt. Quartalschrist von Professor Dr. Ottokar v. Gräfenstein, Kapitular des Stiftes Admont.) Neben der Civilseelsorge gibt es in Oesterreich, und zwar nicht bloß für die Zeit eines Krieges, sondern auch in Friedenszeiten eine Militärseelsorge, die sich gründet auf die Konstitution P. Pius VI. „Inter cetera“ ddto. 18. Oktober 1778, wodurch der größte Theil des k. k. Heeres und der Kriegsmarine („milites et personae ad vagas belli operationes destinati“) von der Jurisdiktion der Diöcesanbischöfe eximirt und der Jurisdiktion eines apostolischen Feldvikarö (Feldbischofs) unterworfen wurde; wogegen die „milites praesidiarii, qui continuae areium seu alioruin locomm custodiae adscripti sunt“, der Jurisdiktion der Diöcesangeistlichkeit („eorundem locorum parochis et Ordinäriis“) unter-gestellt bleiben sollten. Für diese beiden Klassen von Militärpersonen sind die Ausdrücke: militia vaga und militia stabilis üblich geworden; man hat sich nämlich daran gewöhnt, unter der militia vaga jene zum Militärkörper gehörigen Personen zu verstehen, welche von der Jurisdiktion der Civilgeistlichkeit exemt, eigenen Militärseelsorgern unter- gestellt sind; unter militia stabilis aber jene, welche ungeachtet ihres Militärcharakters der Civilgeistlichkeit ihres Wohnortes unterstehen, obschon nicht wenige zur militia vaga Gehörigen, gleich ihrem Feldbischose und den Militärpfarrern eilten stabilen Wohnsitz haben, und die meisten zur militia stabilis Gezählten nirgends stabil angestellt sind, sondern ihren Wohnsitz nach Belieben sich wählen können. Diese Eintheilnng der Militärpersonen in eine militia vaga und eine militia stabilis im obigen Sinne findet sich auch im § 46 der Anweisung für die geistlichen Gerichte des Kaiserthums Oesterreich in Ehesachen. Für die militia vaga ist die Seelsorge in Oesterreich neu geregelt worden durch die allerhöchste Entschließung vom 3. Jänner 1869, welche neue Organisation auch der Civitseelsorger kennen muß, um sich in Eheangelegenheiten correet benehmen zu können. Demnach besteht in Friedenszeiten die Militärgeistlichkeit ans 127 Personen: 1 apostolischen Feldvilar, der beständig in Wien residirt und einen Feld-Konsistorialdirektor mit 2 Sekretären zur Seite hat, 16 Militärpfarrcrii an den Amtssitzen der General- oder Militär-Kommanden, 33 Militärkurateu, 58 Militärtaplänen (worunter 12 griechisch-kathoüicher und 9 griechisch-orientalischer Konfession), 8 geistlichen Professoren an verschiedenen Militär-Erziehungsanstalten und 8 evangelischen Predigern (je 4 für die Augsburger und die helvetische Konfession). Zur Führung der Psarrmatrikeir für die militia vaga sind berufen die Militärpfarrer und unter deren Aufsicht die Militärkurateu in Garnisonsstädten, Spitälern und Militäranstalten. Die Militärkaplane führen keine Matriten, da sie nur missionsweise die Seelsorge bei den verschiedenen Truppenkörpern versehen; sie trauen auch nur mit einer Fall für Fall vom Miütärpfarrcr ertheilten Bewilligung, und dürfen dazu Niemanden fnbdelegiren. Ausgenommen hievon sind nur die griechisch-orientalischen Militär-kaplüne und die 8 evangelischen Militärprediger, welche Matriten für ihre Glaubensgenossen führen und dieselben kopnliren. In Kriegszeiten wird ein Feldsnperiorat errichtet und demselben ein Militärpfarrer vorgesetzt, der Stand der Militärkapläne vermehrt und auch für die israelitischen Militärpcrsonen ein Rabbiner ins Armee-Hauptquartier berufen-- Durch diese neue Organisation ist nicht nur die Seelsorge für die gesummte militia stabilis ausschließlich der Diöcesaugeistlichkeit belassen worden, sondern es hat sich in Folge der Verminderung der Militärgeistlichen auch die neuerdings in dem Erlasse des Kultusministeriums . Collegium Aloysianum in Laibach. Herr Franz Schweiger wurde auf die ihm verliehene Pfarre Kadovica am 16. August d. I. iuvestirt. Herr Jakob Strupi, Psarrkooperator zu St. Lorenz an der Teincniz wurde in gleicher Eigenschaft nach Temovo übersetzt. Herr Johann Pfeifer, Kuratbenefiziat in Hrastje, wurde in den zeitlichen Ruhestand versetzt. VIII. Einladung zur Einsendung des Präuumerationspreises für das „Mibacher Dihesanblatt" Den Pränumerationspreis für das „Laibacher Diözefanblatt" pro 1880 im Betrage Pr. 2 fl. 50 kr. wollest die P. T. Herren Abonuenten mittelst Postanweisung an die fürstbischöfliche Ordinariats-Kanzlei einsenden. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 28. August 1880. Herausgeber und für die Redactton verantwortlich: Martin 1‘ogacar. — Druck der „Närodna tiskama“ in Laibach.