fechsslsshzwarrzigsteir Sitzung des Landtages zu Laibach am 14. May 1863. Anwesende: Vorsitzender: Freiherr v. Co belli, Landeshauptmann von Krain. — K. f. Statthalter: Frcih. v. Schloißnigg. — Sämmtliche Mitglieder, mit Ausnahme des Herrn Fürstbischofs Dr. Widmcr, dann der Herren Abgeordneten: A m b r o s ch, Gras Ant. Auersperg, M u l l c y, R o s m a n n, S a g o r z, v. S t r a h l, Dr. Toman, Baron Ant. Zois, Baron Mich. Zois. — Schriftführer: Vilhar. Tagesordnung: 1. Lesung des Sitzungs-Protokolls vom 13. März. — 2. Vortrag bezüglich der Erlaffung eines Gesetzes zum Schutze der Bienenzüchter. — 3. Vortrag des Petitions - Ausschusses über einige Gesuche. Gegiiln der Sitzung 10 Ahr 25 Minuten Vormittags. Präsident: Ich eröffne die Sitzung, nachdem die nöthige Anzahl von Landtags - Mitgliedern versammelt ist. Ich bitte den Herrn Schriftführer, das Protokoll der gestrigen Sitzung zu verlesen. (Schriftführer Vilhar liest dasselbe. — Nach der Verlesung.) Ist gegen die Fassung des Protokolls etwas zu bemerken? (Nach einer Pause.) Nachdem nichts dagegen bemerkt wird, so ist das Protokoll als richtig anerkannt. Von Seite Sr. Excellenz des Herrn Statthalters ist mir die slovcnische Uebersctzung zur Regierungsvorlage wegen eines neuen Straßen-Concnrrcnz-Gesetzcs zugekommen. Ich werde sie dem betreffenden Ausschüsse zur Gebrauch-nahme zustellen. Ferner ist ein Antrag des Herrn Abg. Dr. Toman eingelangt, unterstützt von den Herren Miroslav Vilhar, Golob, Jombart, Baron Apfaltrern, Koslcr, Kapelle, Dcschmann, Rndesch, Luckmann, v. Langer, Obrcsa, Dr. Blciwcis, Gustav Graf Auersperg. Dieser Antrag lautet: „In Erwägung, daß nach Z. 19, 1 lili. a der Landtag berufen ist, über bereits kundgemachte allgemeine Gesetze und Einrichtungen bezüglich ihrer besondern Rückwirkung aus das Wohl des Landes zu berathen und Anträge zu stellen; in Erwägung, daß die mit dem Gesetze vom 28. April 1862 eingeführte Neubesteuernng des Bergbaues auch die F r c i s ch ü r f c mit einer drückenden, unvcrhältnißmäßig hohen Steuer jährlicher 20 fl. belastet, deren Rückwirkung ans die Schnrfthätlgkcit, die Grundlage dcö Bergbaues in ganz Oesterreich hemmend und lähmend wirkt, in weiterer Erwägung, daß die geschilderte nachthcilige Rückwirkung der neugeschaffenen Freischurfsteucr sich zuvörderst in Krain zu Folge der diesem Lande eigenthümlichen gcognostischcn Verhältnisse geltend macht, wird von den Gefertigten der Antrag gestellt: XXVI. Landtags - Sitzung. Der hohe Landtag wolle beschließen: a) Der Landtag des Hcrzogthums Krain spricht sich auf Grund der im Gebiete des vaterländischen Bergbaues gemachten Erfahrungen dahin aus, daß die mit dem Gesetze vom 28. April 1862 eingeführte Frcischurf-stcucr die bergmännischen Interessen des Hcrzogthums Krain sehr empfindlich bedrohe; b) der Landtag stellt daher an die h. Staatsregierung den Antrag , respect, die Bitte, daß selbe im Reichs-rnthe wo möglich in der nächsten Session zur verfassungsmäßigen Behandlung eine Vorlage ans Aufhebung der Frcischurfsteuer (unter gleichzeitig hinsichtlich der Bauhafthaltung der Frcischürfe im Berggesetze zu treffenden Bestimmungen) oder wenigstens ans Hcr-abmindcrung derselben von 20 fl. auf 6 fl. 30 kr. mit der weitern Norm einbringe, daß die mit der allerh. Entschließung vom 5. August 1859 den Berg-bauen eingeräumte Begünstigung, wornach bei besonders schwierigen Abbauvcrhältnisscn bei sehr zerstreuten Lagerstätten nach gründlicher Untersuchung derselben einzelnen Bergbaucn die Nachsicht der halben Masse n g e b ü h r auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zugestanden werden könne, in analoger Weise auch bei ähnlichen notorisch schwierigen Schurfverhältnissen aus einzelne Reviere oder Gruppen von Frei-s ch ü r f c n hinsichtlich der allfällig noch zu verbleibenden rcstringirten F r c i s ch u r f st euer ausgedehnt werde." Nachdem dieser Antrag gehörig unterstützt ist, werde ich zu seiner Begründung denselben in einer der kommenden Sitzungen an die Tagesordnung setzen. Der erste Gegenstand der heutigen Sitzung ist der Vortrag bezüglich der Erlassung cineö Gesetzes zum Schutze der Bienenzüchter. Ich ersuche den Herrn Referenten seinen Vortrag zu beginnen. Berichterstatter Dr. Blei weis (liest:) „Antrag des Landcs-Ausschusses zur Erlassung eines Landesgesetzes zum Schutze der Bienenzucht in Krain. Mit Note vom 20. December v. I., Z. 381, hat die k. k. Landwirthschasts-Gescllschaft eine Petition von 38 Bienenzüchtern der Gemeinden Vodiz und Flödnig dem Landes-Ausschusse mit dem Ersuchen überreicht, diese Pe-tilion, welche einen gerechten Schutz der heimischen Bienenzucht anstrebt, befürwortend dem h. Landtage vorzulegen. Die Landwirthschasts-Gescllschaft bemerkt in der obangezo-genen Note, daß sic mit Hinblick auf die Thatsache, daß die Bienenzucht für Krain einer der bedeutendsten land-wirthschaftlichen Zweige ist, das Gesuch der besagten Bienenzüchter in der allgemeinen Versammlung am 19. November v. I. zur Verhandlung gebracht habe, und daß von dieser das Bedürfniß eines Gesetzes, welches die Bienenzucht vor Beschädigung schützt, einstimmig anerkannt, und zugleich beschlossen worden ist, die Petition nach dem Wunsche der besagten Bienenzüchter dem h. Landtage zur Beschlußfassung vorzulegen. Nachträglich haben auch die Bienenzüchter aus Zelimle ein gleichartiges Gesuch ein- j gebracht. Da den Bienenzüchtern der Gemeinden Vodiz und Flödnig das k. k. Hosdccret vom 30. Juni 1796 bezüglich des Ueberführcns der Bienen von Ober- nach Unterkärnten nicht unbekannt geblieben ist, so haben dieselben dieses aus 5 Artikeln bestehende Hosdccret als Grundlage ihrer an den h. Landtag gerichteten Anträge genommen, worin sie nur jene Modificationen als erwünschlich bezeichnen, welche den gegenwärtigen Zeit- und Landesverhältnissen entsprechen. Der Landes - Ausschuß hat die in Rede stehende Petition seiner Berathung unterzogen und nachdem er beitretend dem Aussprüche sachverständiger Männer in der Versammlung der hierländigen Landwirthschafts - Gesellschaft, dieselbe in einem wirklichen Landesbedürfnisse gegründet findet, so erlaubt er sich nach Maßgabe des §. 19 IUI. b der Landesordnung nachstehenden Antrag zu stellen: Der h. Landtag wolle beschließen: a) Er anerkennt das Bedürfniß eines Gesetzes zum Schutze der Bienenzucht in Krain; b) der bezügliche Gesctzes-Entwurf wird behufs der Erlassung eines LandcsgcsetzeS in nachstehender Fassung angenommen: 1. Den Bienenzüchtern ist cs gestattet, ihre Bienen ! auf die Weide sowohl im Sommer in die Nähe der blü- ; henden Buchweizen- (Haiden-) Felder, als auch im Früh- j jähre auf eine andere Weide zu überführen; doch hat der i Grundbesitzer, welcher auf seinen Grund und Boden fremde Bienen aufnimmt, das Recht hicfür das ortsübliche Weide- I geld zu verlangen. 2. Die Freiheit der Biencnwcidc wird nur insoweit j beschränkt, daß durch das Zuführen zu vieler fremder Bienenstöcke in einem Districte die Bienenzucht dieses Di-strictes nicht Schaden leide; demnach hat als Grundsatz zu gelten, daß Niemand von den Ortsinsasscn auf seinen Grund und Boden oder aber in das Bienenhaus eines , seiner Nachbarn im Ganzen mehr fremder Bienenstöcke aufnehme dürfe, als cr Stcuergulden, ohne die Zuschläge gerechnet, von seinem Grundbesitze entrichtet. Diese Beschränkung findet bei eigenen Bienen nicht Statt. 3. Die fremden Stöcke sind von den einheimischen wenigstens in einer Entfernung von einer Viertelstunde, oder wenn die Aufstellung auf irgend einer Anhöhe über die einheimischen Häuser geschieht in einer Entfernung von einer halben Stunde aufzurichten. 4. Hat die Einführung auf Haidcnfeldcrn am 16. August und die Rückführung längstens bis 9. September zu geschehen. 5. Jedermann ohne Ausnahme, welchem eine die Bienen berauschende Füttcrnngswcise nachgewiesen wird, hat im ersten BctrctnngSfallc dieser den nachbarlichen Bienen gefährlichen Handlung von jedem seiner Bienenstöcke ein Strafgeld von 50 kr. oft. W. in die Armcnkassa der betreffenden Gemeinde zu entrichten; im zweiten Bctre-tnngsfalle wird er des Rechtes, die Bienenzucht weiterhin zu betreiben, verlustig. 6. Bei anfälligen Streitigkeiten in Betreff der Aufstellung fremder Bienenstöcke ober bei andern Beschwerden in dem fraglichen Gegenstände entscheidet der betreffende Gcmeindeausschuß nach vorläufigem Einvernehmen dreier in der Streitsache nicht bctheiligten Bienenzüchter der Ortsgemcindc." Zur Begründung dieses Gesetzes werde ich mir erlauben, dem h. Hause die Petition der betreffenden Gemeinden selbst vorzutragen, welche darin ihre Ansichten anssprechen. Die Petition der Bienenzüchter aus den Gemeinden Vodiz und Flödnig lautet also: Slavni deželni odbor! Ker je nam spoštovavno zdolej podpisanim čbelarjem znano, da visok deželni odbor preiskuje potrebe svoje domovine, da bi v pravem času naberilo svojih preiskav našemu slavnemu deželnemu zboru predložil, se predrznemo tudi mi ponižno opomniti na neki presledek v postavo-davstvu za krajnsko deželo, kteri zelo škodljivo sega v zadeve naše čbeloreje. •—■ Povzdiga čbeloreje kakor potrebnega oddelka kmetijstva, je gotovo v obči prid dežele; toraj se nam tudi večkrat od naše skrbne c. k. kmetijske družbe važno priporoča. Ker pa la zaželjena povzdiga d ruga č ni mogoča, kakor če se razvija na podlagi svojih lastnih postav, se je nam večkrat čudno že zdelo, da naša dotična c. k. okrajna gosposka varuje ribslvo in lovstvo in druge men j važne oddelke človeškega zaslužka, čbeloreje pa ne more varovati krivičnega poškodovanja ker: „Ta še pri nas dozdaj ni bila postavljena pod nobeno postavno obrambo.“ Kar o rečenem oziru naj hujše občutimo je: pre-silna netečnost tujih čbelarjev, kteri leto za letom v naš kraj toliko svojih ebel na rejo navlačujejo, da nam domačim čbelarjem, ako postavne pomoči skoraj ne dobimo, druzega ne kaže, kakor svoje čbele vse rajše podusti, kot zastonj ali še celo v svojo škodo se z njim truditi. — Prišlo je letos v naši okolici na k o m e j pol ure okrožne daljave okoli 15sto panjev tujih čbel, tedaj že samo teh več panjev, kot se je na tem prostoru mernikov ajde posejalo. Da taka nered n ost v razmeri ne samo nam domačim čbelarjem močno škoduje, temveč tudi občno napredovanje v čbeloreji slabo pospešuje, je resnica oče-vidna, ker: čbele namest da bi marljivo brale, ropajo in se morijo, čbelarji se črtijo. Treba je tedaj postave, ktera naj bi to preobilnost tujih rej k v enem kraji saj na previdno mero ponižala. Pridejo pa za uravnati še druge zadeve. Zraven obilnosti tudi večkrat se neravniši sovražnik iz tabora rejnih čbel naše domače napada , in ta je : n e pošteno ravnanje tujih čbelarjev. Ti so le preradi bolj špe- kulant! kot veselja vneti cbelorejci; tora j dostikrat celo brez druzega posestva vse svoje krajcarje v čbelarstvo vtaknejo, da bi tako hitro obogateli. Tako hlepenje po dobičknriji rado rodi v njeh srcu — ko brez druzega dela pohajkovajo — vkanljivo tuhtanje, kako bi zamegli, kar poravni poti ne morejo, po sili doseči. Tedaj da že preskrbejo v ta inamen splemeni takih čbel pri nasimenovanih planink, „ki so posebno hude roparce in se z našimi marljivšimi mirno ne sovzamejo. Zdaj jih pa s poklada omotljive pase še nalašč na rop pošiljajo in jih — gotovo ravno zato — po 8 do 14 dni dalj, kakor ajdo odbere, nečejo odpeljati. V sled ravno rečenega se nobemu v tej reči celo o letošni“ trgatvi nekteri, ki imamo čbeljnake bolj tujim roparcam izpostavljene prazne p a njo ve našli. Težko je nam bilo pri srcu zavolj tacega silnega kratenja užitka naših zemljic, od klerih moramo velike davke odrajtovati; Vendar hočemo še eno leto zarode ohraniti. ker imamo trdno zaupanje v pravicoljubno, občekoristno in blago prizadevanje visocega deželnega zbora, da ne bode naših pravičnih pritožb prezrl, temveč o prvi priložnosti slav- ; n emu deželnemu zboru našo ponižno prošnjo predpoložiti blogovoljil, po kteri naj bi c. k. dvorni ukaz podeljen koroški deželi že od 30. junija leta 1796 zastran pre-peljevanja čbel iz zgornjega koroškega v spodnji, s svojimi , po sledečem načinu pomnoženimi in spremenjenimi peterimi oddelki, veljal tudi za našo krajnsko: Ker ponižno zdolej podpisani slišimo iz družili krajev od ravno tacih pritožb zavolj nadlegovanja od strani tujih čbelarjev, kakor so naše še predrznemu svojo misel izreči, da bi te postave koristile ne samo nam, temveč tudi celi deželi v dvojnem oziru: v moralnem: v zavrnenje tolicega medosebnega sovraštva, v mater-jalncm: v višje povzdigo čbeloreje. Kolikrat slišimo kterega zmed naših; tudi jaz bi rad čbele napravil, en drug čbelar že pravi: jaz bi pa rad več zarodov čez zimo ohranil, ko bi tuja sila nam tolike škode ne delala. Ali ko bomo vidili, da je od te strani vsa nezmerna in nepoštena špekulacija postavno ustavljena, se hočemo potem v večji obsegi in z novem veseljem tega žlahtnega oddelka kmetijstva poprijeti. Visoki deželni odbor pa skupno ponižno prosimo, da bi nam miljostlivo po svoji moči ktemu pomagati blagovoljil. Die Bitte der Bienenzüchter aus der Gemeinde Zclimle lautet folgendermaßen: Kakor ima vsak kraj za kakšin pridelek ali prihodek mem družili vgodnišo lego, tako ima naša želimelska dolina jo za čbelarijo pripravno in si je v tem nekoliko opomogla, da šteje zdaj kači h 100 hlemenskih panjev. Gotovo pa bi jih še več imela, ko bi tuje čbele domačim ne bile v toliko škodo, ktere čbelarji iz Tomačovga, Smartna pri Savi, Udmata, Must in od drugod spomlad le sem v pašo pripeljejo, in jih tako dolgo tukaj imajo de odrojijo. — Eden jih je via ni tukaj imel clo do ajdove paše, in kjer so se mu dobro sponesle (Pripeljal jih je nekdo 18 panjev in iz teh jih je peljal nazaj 80), se čuje, da so prišli še drugi čbelarji prostora iskat in mislijo kmalo jih sem pripeljati in če se to ne vstavi, bomo mogli mi domači čbelarijo opustiti; kjer naše sirote čbelice bodo od trnih močnih zajedene in vgonobljene. — Stari možje pripoedujejo, da so je že nekdaj tako zgodilo : Neki tukajšni gospodar je jemal v rejo do 100 panjev spomlad in so bilo domačim v toliko škodo, da na deleč v krogu ni mogel nijeden svojih imeti. Vsak tukajšni čbelar ve iz skušnje, da pri toliko tujih čbelah si domač še le potem opomorejo, kadar so tujci svoje odpeljali, in marskteri je že vse veselje do čbelarije zgubil in mu čhelnik prazen stoji — ki še njegove čbele tudi pri nar boljši paši niso mogle pomagati zavolj presilnega števila tujih, ktere se spomlad sila množijo in domačim živež jemljejo. Kjer je za nas to važna in tehtna reč, in če bo tujim še d a lej pripu.ščeno poljubno čbel sem privažvali bo na zadnje domača čbeloreja hirala, in poslednjič nehati mogla. Mi plačujemo davke, drugi pa bi dobiček iz naših gruntov vlekli! So taci, ki ne porajtajo na škodo, ktera za druge izvira , zavolj nekih goldinarjev najemščine, ktere oni dobe. Iz teh tehtnih vzrokov smo zdolej podpisani želiinljani sklenoli slavni deželni odbor ponižno prositi za pomoč: Ko bi se utegnolo v deželnem zboru od privožnje čbel ob ajdovem cvet ji govoriti in v tej reči kaj določiti — prosimo naj bi se oziralo tudi na take kraje, kjer imajo navado tuje čbele v pašo jemati — k velicej škodi domačega kraja — spomladi, ko je cvetja menj. Das ist die Begründung dieser Petition nach der Erfahrung vieler Jahre, welche die Bienenzüchter drängt, um Schutz zu ersuchen für die heimische Bienenzucht. Zur Unterstützung und näheren Begründung des ersten Antrages des Landes-Ausschusses, nämlich „der h. Landtag anerkennt das Bedürfniß eines Gesetzes zum Schutze der Bienenzucht in Strain", werde ich mir erlauben, nur noch Einiges beizusetzen, damit das h. Haus dann bei der General-Debatte die Veranlassung finde, zu Gunsten des ersten Antrages des Landes-Ausschusses zu entscheiden. Das Bedürfniß eines Gesetzes haben die Petenten hier schlagend nachgewiesen. Ich erlaube mir in dieser Beziehung nur noch Einiges weniges beizufügen: Die Bienenzucht in Krain wird von altershcr schon sehr lebhaft betrieben, sic ist einer der wichtigsten land-wirthschaftlichen Zweige unseres Vaterlandes; wir haben auch schon von jeher berühmte Bienenzüchter gehabt; ich will hier nur einen Namen nennen, den berühmten Obcr-krainer Anton Janscha, welcher von weiland Kaiserin Maria Theresia selbst nach Wien als Lehrer der Bienenzucht berufen wurde, welcher ein sehr tüchtiges Werk über die Bienenzucht geschrieben hat, welches schon im Jahre 1792 von einem steiermärkischen Pfarrer in slovcnischer Sprache erschienen ist. Einer der wichtigsten landwirthschaftlichcn Zweige ist daher jedenfalls die Bienenzucht in Krain; allein die Erfahrungen der letzten Jahre zeigen, daß sie im Rückschrcitcn begriffen zu sein scheint. Nach den statistischen Erhebungen haben wir in Krain vor beiläufig 20 Jahren über 100.000 Bienenstöcke gehabt; wir haben sie jetzt nicht mehr; ein Grund und ein vorzüglicher Grund mag in den Uebelständen liegen, welche die Gemeinden uns hier mit lebhaften Farben geschildert haben; ein zweiter Grund mag auch der sein, daß durch die Verhältnisse der neueren Zeit der Handel mit Wachs und Honig etwas zurückgegangen ist, indem das Wachs an dem Stearin, und der Honig im Sirup thcilwcise Surrogate erhalten haben; c6 °tl)ut daher Noth , daß wir der im Rückschritt begriffenen heimischen Bienenzucht unter die Arme greifen, durch die Erlassung eines Gesetzes, welches Niemanden ein Unrecht zufügt, sondern nur dafür sorgt, daß die Bienenzucht unseres Landes auf eine höhere Stufe noch gebracht werden kann. Wir müssen auch weiters bedenken, daß, nachdem wir gewiß alle überzeugt sind, daß die Bienenzucht in train einer der bedeutendsten landwirth-fchaftlichcn Zweige ist, daß eben dieser landwirthschaftlichc Zweig bei uns bisher ohne ein Gesetz, ohne einen Schutz geblieben ist, während wir 5. B. ein Hofdecrct von Kärnten kennen, während Patente erlassen worden sind für Niederösterreich, ein Patent anch für Mähren u. s. w.; Kram hat bisher keinen andern gesetzlichen Schutz für die Bienenzucht gefunden, als bloß den §. 384 a. b. G. B., welcher die Bienenschwärme in Schutz nimmt, wo cs heißt: „Der Eigenthümer hat das Recht den Schwarm auf fremden Grund zu verfolgen, doch soll er dem Grundbesitzer den ihm etwa verursachten Schaden ersetzen. Im Falle, als der Eigenthümer des Mutterstockcs den Schwarm durch 2 Tage nicht verfolgt hat, kann ihn auf gemeinem Grund Jedermann, aus dem ©einigen der Grundeigenthümer für sich nehmen und behalten." Das ist das Ganze, was wir bis jetzt an Schutz gehabt haben für unsere fleißigen Bienenzüchter. Wenn wir weiter bedenken, daß z. B. die Fische unter gesetzlichen Schutz gestellt sind durch das Fischcreirecht — wenn wir weiter nicht übersehen, daß selbst die Hasen und das übrige Wild gesetzlichen Schutz haben, welche oft und sehr häufig die von dem Obstbaumzüchter mit großer Mühe, mit bedeutenden Gcldopfcrn gesetzten Bäume unter seinen Augen zerstören und vernichten, ohne daß er das Recht hat, einem solchen Verwüster sogar auf seinem eigenen Grund und Boden zu erschießen, ohne als Verbrecher bestraft zu werden (Oho!), so glaube ich, daß das h. Haus durchaus nicht anstehen werde, diesen Anspruch auf gerechten Schutz, welchen die Bienen zu erhalten haben, zu einem Gesetze zu erheben und die Anträge des Landes-Ausschusses, welche im Grunde genommen, nichts Neues sind, sondern sich nur aus das frühere oft citirte Patent für Kärnten beziehen, zu genehmigen. Präsident: Ich eröffne die General-Debatte über diesen Gegenstand. Abg. D c s ch m a n n: Es sind nahezu hundert Jahre verflossen, seitdem ein krainischer Bienenzüchter, der früher vom Herrn Vorredner genannte Janscha von der glorreichen Kaiserin Maria Theresia nach Wien berufen wurde, um dort ein Bienenhaus zu erbauen, einen Lehrstuhl der rationellen Bienenzucht zu gründen, und die in Oesterreich stark verwahrloste Bienenzucht durch seine Schüler aus eine höhere Stufe zu bringen. Janscha kam nach Wien, baute zuerst ein Bienenhaus im Augarten, später eines im Belvcdercgarten. Er war von seiner Kaiserin hochgeachtet, und seine Schüler verbreiteten seine Lehren in den verschiedenen Theilen der österreichischen Monarchie. Die Kaiserin Maria Theresia fühlte es wohl, daß die Bienenzucht, als ein so wichtiger Zweig der Landwirth-schast, des vollen Schutzes bedürfe und daß cs nothwendig sei, diesen durch eine gesetzliche Norm aus,zusprechen. Es wurde die damalige Gesetzgcbungs -Commission mit der Ausarbeitung eines sogenannten Biencnpatcntcs oder eines Gesetzes zur Hebung der Bienenzucht beauftragt, und unser Landsmann Janscha war es, der dießsalls seine Rathschläge gab, welche demnach in jenem Patente auch ihren Ausdruck gefunden haben. So erschien das theresianische Bienen-Patent vom 1. Juli 1775 betreffend die Bienenzucht. Ich will nur einige Paragraphc daraus Ihnen vorführen znm Beweise, von welchen freien Anschauungen in dieser Beziehung jene große Kaiserin geleitet war. So lautet der §. 9: „Ist den Bienen - Eigenthümern seine Bienenstöcke auf die Weide, zum Beispiele: auf die am Ende des Sommers blühenden Hciidefeldcr, ohne Hinderniß des Grund-Eigenthümers zu führen gestattet; doch ist dieser Gebrauch ohne allen Schaden des Eigcnthümers des Grundes zu Pflegen und demselben für den unschädlichen Gebrauch j ein billiges, jedoch zwei Kreuzer für den Stock nicht übersteigendes Wcidcgcld abzurcichcn, doch also, daß sowohl die Hüte als die Bewachung dem Eigenthümer der Bienenstöcke besonders obliegen." Weiters werden die Grundherrschaften aufgefordert, ihren Unterthanen in der Bienenzucht alle mögliche Förderung zu leisten. Es wird im §. 13 erklärt: „Ist Jcdcr-; mann die Freiheit, Bienen in beliebiger Anzahl zu Pflegen, zugestanden, auch den Herrschaften und Brauten anempfohlen, den Unterthan in dem Gewerbe der Pflege, als im Handel und Wandel mit Honig und Wachs, noch int dem daraus gezogenen Nutzen im mindesten zu stören oder zu beschränken." Ein anderer wichtiger Punct dieses Patentes lautet: „Ist unter Erstattung des doppelten Werthes verboten, die Bienen eines Dritten zu vertilgen, cs möge aus was immer für einem Vorwände geschehen. Auch gegen Raub-bienen hat diese Vertilgung nicht Statt, da cs ganz wohl andere Mittel gibt, die eigenen Bienenstöcke gegen Raubbienen zu sichern." Als Anhang ist diesem Patente bci-: gefügt eine schon früher erschienene Instruction für die Bienenmcistcr, das waren die Schüler des berühmten Janscha, und einer der wichtigsten Puncte dieser Instructionen ist der, wo die Bicncnmcistcr angewiesen werden, ja sich zu be-i flcißcn, dem Grundsätze der Ueberführnng der Bienen bei den j Landlcntcn Eingang zu verschaffen, indem diese Methode die möglichste Bereicherung der Bienenzucht bezweckt, und daher auch in Janscha ihren eifrigsten Befürworter gefunden hatte. Solche Grundsätze, meine Herren! galten zu einer Zeit, da noch das zünftige Gewerbe in vollster Blüthe war, zu einer Zeit, da noch die Herrschaften das Recht hatten, von den Unterthanen den Bienenzehent einzusammeln, zu einer Zeit, da die Gesetzgebung in manchen Beziehungen äußerst hart, ja tyrannisch war, indem der Bicnendicbstahl zu den gualificirten Diebstählen gehörte, : und dcr Biencndicb sogar zum Tode verurtheilt werden konnte. Und NUN meine Herren, in unsern Tagen, wo die 1 Freiheit der Gewerbe ausgesprochen, wo Grund und Boden als frei erklärt worden sind, wo dem Volke das Recht an der Gesetzgebung Theil zu nehmen, feierlich zugesichert worden ist, und dasselbe von ihm auch ausgeübt wird, nun meine Herren, wäre es wohl zu erwarten, daß wir auch der Bienenzucht die freieste Bewegung angedeihcn lassen werden. Doch kann ich nur den Ausdruck des Staunens aussprechen über den Antrag, welcher uns hier zur Beschlußfassung vorliegt, indem derselbe die Privatrcchte mit Füßen tritt, indem derselbe alle politischen, alle nationalöconomi-schen Rücksichten außer dem Auge läßt. Wir sollen, meine Herren! ein Gesetz votircn, welches die Bienenzucht der Willkühr, der Chicane eines Einzelnen in einer Gemeinde preisgibt? Wir sollen ein Gesetz votircn, welches den Unterschied macht zwischen den Bienen des Aelpncrs und jenen des Bewohners der Ebenen, welches nicht im gleichen Maße den Nectar in den Blumen dem Einem gönnt wie dem Andern, obwohl unser Herrgott dieses Süß für alle Bienen ohne Unterschied geschaffen hat (Bravo, Bravo!) wie er die Sonne scheinen läßt über die Guten wie über die Bösen, über die Neichen wie über ; die Armen. Wir sollen, meine Herren, ein Gesetz votircn, welches j ärgere Strafen als irgend ein Zunstgcsctz ansspricht und ! den freien Bienenzüchter gleichsam in die Reihe der zünftigen Gewerbe einreiht? Wir sollen ein Gesetz votircn, welches - den Habsüchtigen, den Scheclsüchtigen zum Richter in seiner eigenen Sache macht, ein Gesetz endlich, welches non Widersprüchen in sich selbst wimmelt? Mag mein Ausspruch vielleicht als ein zu harter erscheinen , seien Sie versichert, er ist kein ungerechtfertigter, er ist ein wohldurchdachter. Ich gehe über auf die Entstehung dieses Gesetz-Entwurfes, welcher, wie der Herr Vorredner bereits erklärt hat, in einer Petition der Gemeinde Vodie seine erste Anregung fand. Es wurde zugleich von jenen Bienenzüchtern auf ein Gesetz, auf ein Hofdeeret hingewiesen, welches sich auf die Ausführung der Bienen von Ober- nach Unter-Kärnten beziehen soll. Ich habe mir alle Mühe gegeben, dieses Gesetz in irgend einer Gesetzsammlung aufzufinden; es war mir dieß nicht gelungen. Ich will den ehreuwerthen Bienenzüchtern in Vodie nicht nahe treten, als ob sie uns etwa ein Falsisicat unterbreitet hätten, und sage nur, es ist möglich, daß dieses Gesetz für Kärnten existirt. Jedoch, wie lautet dieses Gesetz ? Ich kann es nur aus dem slovenischen Texte, wie es in der „Novice« angeführt wurde, in das Deutsche zurückübersetzen. Es lautet: „1. Für fremde Bienenstöcke werden die entsprechendsten Stellen aufgesucht, das ist, in der Nähe eines Buchweizenfeldes. 2. Diese fremden Bienenstöcke müssen von den heimischen wenigstens eine Viertelstunde entfernt sein, oder eine halbe Stunde, wenn die fremden Bienen oberhalb den heimischen gestellt werden sollten. 3. Die fremden Bienen müssen am ersten Tage »ach Großfrauentag zugeführt und am ersten Tage nach Kleinfrauentag weggeführt werden. 4. In einer Gegend darf nicht eine zu große Anzahl fremder Bienen sein, sondern sie müssen auf mehrere Ortschaften vertheilt werden, für die entsprechende Vertheilung der Bienenstöcke muß die k. k. Behörde bann Sorge tragen, wem: die fremden Bienenzüchter sich mit den Eigenthümern der Haidenfelder nicht wohl verstehen, welche auch das Recht haben, irgend einen Entgelt für diese Bienenweide zu nehmen. 5. Daß dieß Alles geschehe, dafür haben die Bezirk-Commissäre, und wenn es nothwendig ist, auch die Kreis-obrigkeiten zu sorgen und darauf ihr Augenmerk zu lenken." Dieses Hofdeeret, meine Herren! rührt vom Jahre 1796 her, aus einer Zeit also, da die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, wie wir sie jetzt haben, noch nicht gegolten haben, und Sie werden sehr wohl die Ursache sich erklären, warum dieses Hofdeeret vielleicht für Unter-Käruten gegeben worden sein mag, indem, wie ich früher erwähnte, nach den Bestimmungen des theresiaui-schen Patentes der Bienenzüchter das Recht hatte sogar auf fremden Grund und Boden, ohne daß es ihm der Eigenthümer verwehren konnte, seine Bienen zur Weide auszustellen. Für den Fall also, als der fremde Bienenzüchter von der Ferne kam, als in der Ortsgemeinde gegen die Aufstellung seiner Bienen ein Protest erhoben wurde für den Fall, als sich Niemand in der Ortsgemeinde fand, der sich zur Uebernahme seiner Bienen herbeigelassen hätte. Für diese Fülle also scheinen in Kärnten die Bestimmungen dieses HofdeereteS zur Anwendung gekommen zu fein. Die politische Behörde hatte dießfalls zu wachen und für die Förderung der Bienenweide zu sorgen. Bei uns in Krain ist daS wohl nicht der Fall. Wenn die Bienenzüchter aus Oberkraiu und aus anderen entfernten j Gegenden kamen, und wie wir erzählen hörten, in Vodic, | in Schelimle eine große Menge von Bienenstöcken auf die | Weide einführten, haben sie dadurch etwa dem Rechte irgend Jemandes Gewalt angethan? Nein! Es fanden sich ja in jenen Gegenden einzelne Kaischler, einzelne Grundbesitzer vor, welche die Bienen auf die Weide übernahmen; daher ist es ganz falsch, aus Grundlage jenes Hofdecretes für die Bienenzucht in Krain irgend eine gesetzliche Bestimmung bauen zu wollen, da ja jene Verhältnisse hier nicht mehr obwalten, da ja nach unserem bürgerlichen Gesetzbuche sicherlich der Grundeigenthümer das Recht bat, mit seinem Grund und Boden zu schalten und zu walten wie er will, da er gewiß auch das Recht hat, fremde Bienenstöcke aufzunehmen, so viel es ihm beliebt. Ich will nun nach diesen Erklärungen zur Beleuchtung einiger der wichtigsten Puncte schreiten, die mir sehr absonderlich in diesem Gesetzentwürfe zu sein scheinen. Ich will mich hiebei vorzüglich auf zwei beschränken, nämlich auf den Widerspruch, wo es im §. 2 heißt: daß jeder Einzelne das Recht hat, fremde Bienenstöcke aufzunehmen, und zwar, entweder auf seinem Grund und Boden, oder aber in das Bienenhaus eines seiner Nachbarn, wobei natürlich die Bestimmungen eintreten, daß sich die Anzahl der Bienenstöcke nach der Größe der Steuersumme zu richten habe; während es sonderbarer Weise gleich im darauffolgenden Paragraphe heißt: Die fremden Stöcke sind von den Einheimischen wenigstens in einer Entfernung von einer Viertelstunde anzubringen. Ich möchte nun wissen, ob Jemand das Bienenhaus seines Nachbars zur Unterbringung fremder Bienen pachten wird, wenn er genöthiget ist, dieselben in einer Entfernung von einer Viertelstunde zu unterstellen. Ich frage, meine Herren, ist diese Bestimmung in den Laudesverhältnissen gegründet? Wissen wir nicht, wie verschieden die climatischen Verhältnisse unseres Landes sind? Wie eine Meeres-Erhöhuug von etlichen hundert Fuß ein ganz anderes Elima bedingt, den Haidebau unmöglich macht, die Bewohner in den rauhen, gebirgigen Gegenden zwingt, daß sie beim Ausgange der Bieneuweide daselbst ihre Bienen in die Ebene hinabführen? Nehmen Sie weiters, meine Herren, die Verhältnisse unserer kleinen OrtS-gemeinben in Betracht, denken Sie sich einen Gebirgs-bauer. der mit seinen Bienen in eine Ortschaft kommt, in welcher ein scheelsüchtiger Magnat, der zugleich Bienenzüchter ist, waltet, der es durchzusetzen weiß, daß daselbst die fremden Bienen nicht untergebracht werden dürfen, außer in der Entfernung einer Viertelstunde. Eine Viertelstunde weiter wandernd, befindet sich unser GebirgSbauer schon im Bereiche einer andern Ortsgemeiude, wo ihn das nämliche Los treffen kann, und so wäre er endlich genöthiget, gleichsam als ein wandernder Bienenjude (Bravo, Bravo!) durch das ganze Land mit seinen Bienen zu ziehen. Meine Herren! Wäre das eine Aufmunterung, wäre dieß ein Schutz der heimischen Bienenzucht? Ich gehe weiter und komme aus das Thema der Raubbienen. Wie wir gehört haben, klagen die Schelimlaner, klagen die Vodicauer über den furchtbaren Schaden, den ihnen die Raubbieuen verursachen, und zwar gibt eS nur Raubbieuen der fremden Bienenstöcke, denn die Vodicaner und die Schelimlaner selbst haben keine Raubbienen. Wenn das Urtheil der Sachverständigen irgendwo maßgebend ist, so wäre in diesem Puncte die Ansicht gewiegter Bienenväter zu hören. Ich will ihnen eine solche vorlesen aus dem Werke des gefeierten Bienenzüchters Janscha. Was sagt unser Janscha dießfalls? Er meint (liest): Nevmnnost eniga zhebellarja vezhkrat Perloshnost da, de zhebelle na ropp gredo. Die Dummheit eines Bienenzüchters, meint er, ist besonders die Ursache, daß die Bienen auf Raub ausgehen. Es ist ganz richtig, daß man bei Bienen durch gewisse betäubende Mittel, aber auch dadurch, daß man sie an jenen Tagen, wo andere Bienen zur Lese gehen, eingesperrt hält, bewirken kann, daß sie räuberisch werden. Allein, meine Herren, erreichen die Bienenzüchter dadurch einen Vortheil? Gewiß nicht. Jeder Bienenzüchter, der seine Bienen zu Raubbienen macht, arbeitet zu seinem eigenen Schaden. Meine Herren, was sagt da wieder unser Janscha (liest): „Enim» zhebellarju se ni treba veselili, al pa velikega Dobizhka vupat, zhe negove zhebelle na Ropp gredo, sakaj i. t. d.« „Ein Bienenzüchter braucht nicht srvh zu sein und auf großen Nutzen zu hoffen, wenn seine Bienen auf Raub ausgehen, warum? u. s. to." Ich glaube, diese zwei Sätze aus Janscha's Werk über die Bienenzucht wäre die entsprechendste Antwort auf die Petition der Schelimlaner und Vodicaner gewesen. Weiters, meine Herren, ereignet sich nicht selten der Fall, daß die Bienen von Krankheiten heimgesucht werden, namentlich ist es die Ruhr, welche oft große Verheerungen in den Bienenstöcken anrichtet. Was pflegen nun die besorgten Bienenväter zu thun? Sic nehmen Honig mit Wein, vom letzteren etwa den fünften Theil des Gewichtes und geben dieses Getränke, diesen Honigwein den Bienen zur Fütterung, damit sie erstarken. Allein, meine Herren, der besorgte Bienenvater dürfte dieses nicht thun nach dem §. 5, wo cs heißt: „Jedermann ohne Ausnahme, welchem eine, die Bienen berauschende Füttcrungsweise nachgewiesen wird, hat im ersten Bctrctungsfalle ein Strafgeld von 50 kr. zu entrichten ; im zweiten Betrctungssalle wird er des Rechtes, die Bienenzucht weiterhin zu betreiben, verlustig erklärt." Welchen Vexationen, welchen Machinationen eines scheelsüchtigen Nachbars würden wir den Bienenzüchter aussetzen, ja, der Gesetzentwurf bedroht ihn sogar mit Verlust des Rechtes Bienen ziehen zu dürfen, als ob dieß nicht ein freies Recht wäre, wie etwa das Recht, sich Pferde zu halten. Und hat man es je erlebt, daß Jemand, der z. B. seine Lust an Pferden hat, darum, weil sein Pferd zwei Mal Schaden angerichtet hat, des Rechtes verlustig geworden sei, sich Pferde zu halten. Betrachten wir endlich genauer das Schiedsgericht, welches für Bienenstreitigkeiten im Gesetzentwürfe aufgestellt wird. Wer ist hier der Schiedsrichter? Es entscheidet der betreffende Gemeinde-Ausschuß, und zwar nach Einvernehmen dreier, in der Streitsache nicht betheiligter Bienenzüchter der Ortsgemeindc. Meine Herren! Was hätte der Gcbirgsbaucr von einem Bicnenschiedsge-richt der Gemeinde Vodic oder der Gemeinde Schclimle zu erwarten? Wie stünde es mit der Unparteilichkeit ihrer Aussprüche? Man kann sich im Voraus ein Urtheil bilden, in welcher Art und Weise die Aussprüche derartiger Bienentribunale ausfallen würden. Ich gehe nun, nachdem ich den Antrag zergliedert, und wie ich glaube, die Haltlosigkeit desselben allseitig beleuchtet habe, zu der Frage über, hat denn die Gesetzgebung überhaupt in dieser Beziehung keinen Anhaltspnnct aufzuweisen, da denn doch die Bienenzucht uralt ist, da ja die berühmtesten Völker, die in der Gesetzgebung am höchsten stehenden Völker die Bienenzucht mit größtem Eifer gepflegt haben? Meine Herren, vergebens suchen wir nach einem Gesetze , welches das Recht der freien Biencnwcidc bestreiten würde, ich glaube, dieser Antrag ist der erste und ich will hoffen, der letzte Versuch, und doch belehrt uns die Geschichte, daß schon bei den Nationen des Alterthums die Bicnenweidc gepflogen wurde. Schon die alten Egyptcr führten ihre Bienen auf dem Nilfluß nach Ober-Egypten, wo dieselben auf den Schiffen gelassen wurden, von wo aus sic auf die blütcnreichen User streiften, um dort den Nektar der Blumen einzusaugen. Kein Gesetz verwehrte dieß. Die Griechen führten ihre Bienen ans Achaja nach Attika, damit sic dort an den blumigen Abhängen des Hymcttos sich weideten. Ans den Zeiten der Römerherrschaft wissen wir, daß cs aus dem Poflusse ebenfalls wandernde Bicnenschiffc gab, von denen aus die Bienen nach Belieben ivciden konnten, ohne daß dicßsalls irgend eine Beschränkung in dem Gesetze bestanden hätte, und doch waren die Römer, die größten Meister in der Gesetzgebung, die noch nach Jahrhunderten das Staunen der Nachwelt erregt. Wir finden in ihren Gesetzen eine Menge Bestimmungen über die Bienen, allein keine Einzige, welche das Recht der Bicnenweidc beschränkt, keine, welche gegen den Eigenthümer der Ranbbienen irgend eine Strafe aussprcchen würde. Sehen wir uns in den übrigen Theilen Europa's um, so finden wir, daß in Frankreich, England, Belgien, daß in der wendischen Lausitz, wo schon über 100 Jahre eine berühmte Biencngcsellschaft besteht, daß dort überall der Verkehr mit den Bienen frei, daß die Bicnenweidc eine vollkommen freie sei. Auch in Kram, meine Herren, war dieß seit jeher der Fall. Ein berühmter Naturforscher ans dem vorigen Jahrhunderte, Namens Scopoli, beschreibt die Art und Weise, wie der Obcrkraincr seine Bienen in die Ebene verführt, und bemerkt zugleich, daß wohl öftere Klagen der Laudleute wegen der Bicnenweidc sich hören ließen. Allein, wie wurden jene Klagen, auf Rathschlag unseres Janscha, von der Kaiserin Maria Theresia beantwortet? Die vollste Freiheit der Bicnenweidc habe stattzufinden, und der Einzelne sei nicht einmal berechtiget, die Raub-bienen zu tobten. Janscha ergeht sich sehr weitläufig in seinem berühmten Werke über die Bienenzucht in dem Capitel, betreffend die Bienenweide, er beschreibt sehr genau die Art des Ucber-führcns der Bienen, und erklärt, daß diese Methode diejenige sei, welche den größten Nutzen gewähre, er sagt weiters, daß ganz Wien, wo er der erste das Verführen der Bienen ausübte, über die Vortrefflichkeit und das große Erträgniß dieser Methode staunte. Es heißt im Ausschußberichte, daß die gegenwärtige Zeit und die Landcsverhältnisse ein reformirtes Gesetz, nämlich gewisse Zusätze zu dem oft erwähnten Hofdccrete erheischen. Meine Herren! haben sich denn seit Janscha's Zeit unsere Bienen geändert? Ist die Natur des Landes Krain eine andere geworden? Ist die Biene des Aclplcrs, die Biene des Gebirgsbauers eine andere, als jene des Bewohners der Thalgcgcnd? Nein! Sic alle gehören zur nämlichen Species, zur Honigbiene Apis mellifica! Ist vielleicht der Ertrag unserer Haidenfelder ein anderer geworden? Haben etwa die Zellen der Blumen nicht mehr die Kraft, noch jetzt jenen Nectar in jenem Maß zu spenden, wie sie solchen im vorigen Jahrhunderte reichlich gespendet haben? Nein! Gehen Sie im Herbst hinaus auf die Felder, welche mit Heiden besäet sind. Der Duft, der uns entgegenströmt, ist uns Bürge dafür, daß Honig-speise genug für die Bienen da sei, auch wenn die Bienenstöcke verhundertfacht würden. Ich beantrage daher, meine Herren, daß Sic diesen Gesetzentwurf in seiner Gänze verwerfen, weil ein solches Gesetz unnöthig ist, weil ferner mit dem Erlasse eines solchen so zu sagen der Grundstein, das Fundament der Unduldsamkeit gelegt und nur der Same der Zwietracht gcsäet würde. Wir haben, wenn wir Gesetze geben, vor Allem darauf zu sehen, daß dasjenige Recht sei, was dem allgemeinen Besten frommt. Ich börufc mich dicßfalls ans einen weisen Ausspruch, der in dem Corpus juris civilis des Kaisers Justinian steht, too cs heißt: „Jus dicitur quod omnibus, aut pluribus in quaejua civilste utile es!.“ Als Recht hat dasjenige zu gelten, was allen oder den Meisten im Staate Nutzen gewährt. Mit Berücksichtigung des Gesagten beantrage ich den Uebcrgang zur Tagesordnung. Da jedoch leicht die Meinung erwachsen könnte, als wären die Gründe in dieser h. Versammlung nicht gehörig gewürdiget worden, warum man zur Tagesordnung übergeht, so beantrage ich den Uebcrgang zur motivirtcn Tagesordnung , und ich ersuche, der hohe Landtag wolle beschließen : „In Erwägung, daß zum Gedeihen der Bienenzucht in Krain die Freiheit der Bicncnweidc nothwendig sei, und daß diese ihre natürliche Regelung in dem ^ Privatübereinkommen der Parteien, ihre Begränzung in den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches findet, in fernerer Erwägung, daß ein rationeller Betrieb der Bienenzucht den Beschädigungen durch Raubbicncn am besten vorbeugt, geht der Landtag über den Antrag zur Erlassung eines Gesetzes zum Schutze der Bienenzucht in Krain, zur Tagesordnung über." (Lebhafter Beifall im ganzen Hause.) Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Wenn Niemand das Wort ergreift, so werde ich über den Antrag des Herrn Abgeordneten Deschmann die Untcr-stützungsfragc stellen. Wenn die Herren diesen so eben vernommenen Antrag zu unterstützen gedenken, so bitte ich ! dieselben, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. Wenn der Herr Berichterstatter noch das Wort wünschen? Abg. Dr. Blciwcis: Herr Abg. Deschmann hat eingehend diesen Gesetzentwurf besprochen; er hat auch den Beifall eines Theiles des h. Hauses geerntet. Ich habe dagegen natürlich nichts einzuwenden; bemerken muß ich aber, daß jede Sache zwei Seiten habe, und daß cs Gegenstände gibt, die mit großer Beredsamkeit in einem glänzenden Lichte dargestellt werden können, die aber, wenn man ans die practischc Bedeutung hinblickt, doch viel von diesem Glanze verlieren. Ich glaube, wenn wir die Grnndzcrstückelungsfrage in dieses h. Haus gebracht hätten, so hätten wir eben solche Freiheitsstimmen vernommen, dagegen hätten wir von der andern Seite aber auch wieder gewichtige Stimmen vernommen, welche einer maßlosen Grundzcrstückelung entgegengetreten wären. In dem nämlichen Falle befinden wir uns hier — cS sind die Erfahrungen erfahrener, gewiegter Bienenzüchter; wenn ich sic nennen würde, so würden diejenigen Herren, welche sie kennen, vielleicht nicht in das Urtheil des Herren Dcsch-mann einstimmen. Ihre Beschwerden sind durch die Versammlung der Landwirthschafts-Gesellschaft gegangen; cS hat sich, obwohl dieselbe aus allen Theilen des Landes besucht war, keine Stimme dagegen erhoben, sondern cö ist einstimmig beschlossen worden, den Gegenstand nach dem Wunsche der Petenten dem h. Landtage vorzulegen. Der Landes - Ausschuß hat den Gegenstand geprüpft, und hat das Verlangen der Bienenzüchter gerecht gefunden; er hat es umsomehr gerecht gefunden, als bereits solche Bestimmungen vorlagen, welche zwar Herr Abg. Deschmann in Zweifel zu ziehen geschienen hat, welche ich aber hier gedruckt vor mir habe, wie das Hofdecret vom 30. Juli 1796 in der Sammlung für Behörden und Landwirthe, herausgegeben von Schopf unter dem Titel: „Die Landwirthschaft in den deutschen, böhmischen und gallizischcn Provinzen des österreichischen Kaiserstaates in ihrer gesetzlichen Verfassung dargestellt." Das also, daß ein solches Hofdecret besteht, ist demnach außer allem Zweifel; der Landes - Ausschuß, sowie die Landwirthschafts - Gesellschaft waren nicht so leichtgläubig, das für bare Münze anzunehmen, ohne selbst in die Sache einzugehen. Es wird diesem Gesetzentwürfe, ich möchte sagen, ein gewisser Barbarismus vorgeworfen, obwohl er im ersten Paragraphe entschieden ausspricht, daß die Bicnenweidc frei sei. Der Beisatz, daß der, welcher auf seinem Grund und Boden fremde Bienen aufnimmt, ein Wcidcgeld zu verlangen habe, der Beisatz ist eben genommen aus dem vom Herrn Deschmann auch citirten Patente, welche Bestimmung dem Landes-Ausschüsse auch damals hier maßgebend war; nur daß, wie es hier heißt, nicht 2 kr. für einen Stock als Wcidcgeld, sondern das ortsübliche angenommen wurde, weil es bekannt ist, daß 6 kr. im alten Gelde der gewöhnliche ortsübliche Tarif ist, welcher hier zu Lande dafür entrichtet wird. Die 2 kr. von damals, welche vielleicht auch die große Freiheit zu constatiren scheinen, waren wohl mehr als unsere 10 Nkr. Nicht das Weidcrccht aufzuheben, war der leitende Gedanke, das Maßgebende, welches den Ausschuß geleitet hat bei diesem Entwürfe, sondern dieses Recht nur insoweit zu beschränken, daß der Bienenzüchter auf seinem Grund und Boden nicht Schaden leide. Meine Herren, wir dürfen die Sache nicht so weit treiben, daß wir durchaus keine Rücksicht ans denjenigen nehmen, der in unseren Tagen bedeutende Steuern entrichtet. Daß sich zu einer Schüssel, welche ich zahle, und welche nur Nahrung für 5 ober 10 enthält, daß sich zu dieser Schüssel beliebige 20 oder 30 dazu setzen können, das, meine Herren! glaube ich, kann durchaus nicht verfochten werden. In poetischer Begeisterung hat Herr Deschmann eine ; freie Speise den Bienen vindiciren wollen. Meine Herren! : Ich werde der erste sein, der in das einstimmt; allein dann sage man auch: Das Wasser, welches auch Gott geschaffen hat, ist auch frei; daher die Fische, die darin schwimmen zu Jedermanns Benützung. (Oho!) Das, meine Herren, sind gleiche Rechte! Das hat seine vollkommene Richtigkeit, daß dem Besitzer seine Rechte, die an Grund und Boden haften, geschützt werden müssen. Dieses Recht leidet schon großen Abbruch durch das Jagdgesetz, wodurch der Besitzer, wenn er auch durch das Wild großen Schaden leidet, sich nicht vertheidigen kann, um das schädliche Wild zu entfernen. Meine Herren, daß eine Entschädigung geleistet wird für die beschädigten Bäume, das ist in keinem Verhältnisse zu den großen Verlusten, welche der Obst- dic Freiheit so weit treiben will, meine Herren, dann muß man auch sagen: „Der Wald ist auch frei." (Oho!) Herr Deschmann hat weiter gefragt, ob sich denn die Bienen geändert haben, weil das, was er in ber „Novice" gelesen hat, nicht übereinstimmt mit dem, wie es der Landes-Ausschuß beantragt hat. Natürlich, der Landes-Ausschuß hat Umgang nehmen müssen, von einer Verfügung , die heutzutage nicht mehr zu Recht bestehen kann; es heißt hier in diesem oft citirten Hofdccrete vom 30. Jänner. „Es hat sich nicht nur der Bezirkscommissär, sondern mich der Krciscommissär in die fragliche Gegend zu verfügen, welche zugleich sorgfältig darüber wachen sollen, daß eine vorsichtige Ucberführung beobachtet werde." Nun, meine, Herren, nicht die Bienen haben sich geändert, aber die Verhältnisse der Zeit, daher cs nothwendig war, hier eine Modificirung des 5. Articels dieses Hofdccretes eintreten zu lassen. Sonderbar kam cs meinem geehrten Herrn Vorredner vor, wie man eine Verfügung aufnehmen könne, die die Aufstellung der Bienen in einer Entfernung von \\ Stunde in einem andern Falle von einer halben Stunde verfügt. Hier handelt cs sich nicht darum, um die Bienen vou der Weide an meinem Felde auszuschließen. Dieser Paragraph, meine Herren, bezicht sich lediglich nur auf die Raub-bienen; eS muß dafür gesorgt werden, daß der fremde Bienenstock nicht in die Nähe des einheimischen Grundbesitzes komme deßwegen, damit er nicht der Gefahr der Raub-bienen cxponirt werde, daher war diese Modificirung für eine halbe Stunde nothwendig, weil dort, wo sie auf einer Anhöhe sind, der Flug viel freier ist, daher die Entfernung eine größere sein muß, um diesen so häufig vorkommenden Ucbelstand, nämlich die Raubsucht der Bienen abzuwehren. Der Landes - Ausschuß hat daher geglaubt, daß er nur eine Pflicht erfülle, die er einem wichtigen Zweige der Landwirthschaft schuldig ist, wenn er den Gegenstand in die Verhandlung des h. Landtages bringt; er glaubte sich umsomehr dazu berufen zu fühlen, als eine ähnliche Verfügung von anderwärts ihm vorgelegen ist. Weitere Besprechungen mit gewiegten Bienenzüchtern, mit practischcn Bienenzüchtern, denen man wohl nicht Egoismus vorwerfen kann, haben es ebenfalls herausgestellt, daß sie ein solches Gesetz für sehr nothwendig halten. Ich nenne hier nur einen Namen, den die meisten der Herren kennen, der einer unserer bedeutendsten Bienenzüchter ist, d. i. Herr Seunig, mit welchem ich darüber Zwiesprache gepflogen habe. Er hat sich mit diesem Gesetzentwürfe vollkommen einverstanden erklärt; ich habe mit dem Abg. Herrn Sagorz darüber gesprochen. Er hat mir ebenfalls mitgetheilt, daß zu ihm schon sehr häufig Bienenzüchter seiner Umgegend gekommen sind, und in dieser Beziehung mit ihm sich berathen haben, ob es nicht möglich wäre, daß insoweit auch die Freizügigkeit der Bienen beschränkt werden würde, daß derjenige, der von seinem Grund und Boden eine Steuer entrichtet, doch insoweit geschützt werde, daß nicht er selbst dahin kommen müsse, die Bienenzucht aufzugeben. — Das waren die practischcn Principien, welche dem Landes - Ausschüsse vorgeschwebt sind, als er zum Entwürfe dieses Gesetzes geschritten ist. Wenn schon unter Maria Theresia, wie Herr Dcschmann bemerkt hat, die Fcihcit der Biencnweide durch ein Patent anerkannt worden ist, so möchte ich doch auch diesen Passus, welcher aus diesem Patente citirt worden ist, und welches Patent ich auch in dieser Sammlung verzeichnet finde für Niederösterreich und für Mähren, das anzuführen, wo cs heißt: „Nämlich cs soll dem Grundbesitzer k e i n N a ch th c i l zugefügt werden." Wenn man sich erlaubt, aus gesetzlichen Verfügungen einzelne Passnse herauszunehmen, nun so kann ich auch diesen herausnehmen. Es steht hier entschieden, cö solle dem Grundbesitzer k e i n N a ch t h c i l zugefügt werden; und eben die Grundbesitzer, denen ein Nachtheil zugefügt worden ist, sind eingeschritten und die bitten um Abhilfe. Es liegt an dem h. Hause, ob cs die Anträge des Landes - Ausschusses zum Vortheile der heimischen Bienenzucht ncccptirt oder ob cs dieselben verwerfen wolle. Präsident: Nachdem kein anderer Antrag vorliegt, so werde ich den Antrag.des Herrn Abg. Dcschmann zur Abstimmung bringen, welcher lautet: Der hohe Landtag wolle beschließen: „In Erwägung, daß zum Gedeihen der Bienenzucht in Krain die Freiheit der Biencnweide nothwendig sei, und daß diese ihre natürliche Regelung in dem Privat-Uebercinkommen der Parteien, ihre Begrenzung in den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches findet; in fernerer Erwägung, daß ein rationeller Betrieb der Bienenzucht den Beschädigungen durch Raubbienen am besten vorbeugt, geht der Landtag über den Antrag zur Erlassung eines Gesetzes zum Schutze der Bienenzucht in Krain zur Tagesordnung über." Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, wollen sich erheben. (Geschieht.) Der Antrag dcS Herrn Abg. Dcschmann auf Ucbcrgang zur Tagesordnung ist angenommen. Wir kommen nunmehr zu dem Vortrage des Petitions-Ausschusses über einige Gesuche. Berichterst. D e s ch m a n n : ES liegen hier viererlei Anträge vor, welche der Erledigung harren. Da der Herr Referent Abg. v. Strahl verhindert ist, einen vorzubringen, so werde ich die Ehre haben, zunächst denselben vorzutragen. Er betrifft die von dem Herrn Abg. v. Langer überreichte Petition mehrerer Districts-Physiker um Gleichstellung ihrer Dienstes-Verwendung mit der der k. k. Staatsbeamten. In der vom Herrn Abg. v. Langer übergebenen und vom hohen Landtage an den Petitions-Ausschuß gewiesenen Petition, der Districts-Physiker von Stein, Treffen, Ncu-stadtl, Ccrnembl, Gotischer, Adclsberg und Wippach bitten dieselben um Befürwortung bei der k. k. Regierung, damit 1. die derzeitige Stellung der provisorischen Physiker in eine definitive, mit voller Staatsdicncr - Eigenschaft und unter Anrechnung der im Staatsdienste zugebrachten Dicnstjahrc umgewandelt, oder 2. falls dieß nicht sogleich thunlich wäre, diesem Wunsche bei der bevorstehenden Organisirung der politischen Verwaltung Rechnung getragen werde, damit 3. die hohe Staatsregicrung hiebei aus den lebensgefährlichen Dienst, die Länge und Kostspieligkeit der wissenschaftlichen Vorstudien der Physiker, so wie aus die Nothwendigkeit ihrer Dienstleistung gebührend Rücksicht nehmen wolle; endlich 4. daß mindestens die Gehalte entsprechend verbessert und dabei die Pensions-Ansprüche von Physikern und ihrer Angehörigen nach der Höhe des Pensions-Betrages der entsprechenden Beamten - Rangclasse geregelt werde. Es ist schon aus dem Wortlaute dieses Begehrens zu entnehmen, daß der Gegenstand den Wirkungskreis des Landtages direct nicht berührt, da die Frage, welche Stellung das vom Staate bestellte Sanitäts-Pcrsonalc hinsichtlich seiner Besoldung und sonstigen Ansprüche dem Staate gegenüber künftighin einzunehmen habe, wohl nur als eine allgemeine Reichs - und Regierungs - Angelegenheit angesehen werden kann. Andererseits aber sprechen sovicle in der Petition des Nähern auseinander gesetzte Gründe des Rechtes und der Billigkeit für eine Parificirung der Districts-Physiker mit den übrigen Staatsbeamten, oder doch mit den in den Krankenhäusern verwendeten und bezüglich ihrer Pensions-Ansprüche bevorzugten Secundar-Aerzten, und berührt dieser Punkt indirect auch die allgemeinen Landes-Jntereffen in-sofcrnc, als bei einer bessern lucrativcrn Stellung der Districts - Physiker sicherlich auch zu erwarten steht, daß sich dem Sanitätsdienste am flachen Lande Kräfte widmen werden, welche volle Gewähr für die heilsame Wirksamkeit und I für die gewissenhafte Erfüllung ihrer Bcrnfspflichtcn bieten. Diese Erwägungen bestimmten den Petitions-Ausschuß zu dem Antrage: „Das hohe Haus wolle die vorliegende: Petition beut Landcs-Ausschussc mit dem Auftrage zuweisen, dieselbe empfehlend an die hohe k. k. Regierung zur geeigneten Berücksichtigung abzutreten." Präsident: Wird dieser Antrag unterstützt? Diejenigen Herren, welche diesen Antrag . . . (Wird unterbrochen voin) Abg. Frcih. v. A p s a l t r e r n: Es ist ja ein Ausschuß - Antrag. Präsident: Wünscht Jemand über diesen Gegenstand das Wort? (Nach einer Pause): Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich diesen Antrag gleich zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit beut Antrage des Herrn Referenten, daß dieser Gegenstand dem Landcs-Ausschusse zur bcfürwortlichen Einbegleitung an die h. k. k. Regierung übergeben werde, wollen sich erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. D esch m atm: Das zweite Gesuch, welches von dem Herrn Abg. Dr. Blciwcis überreicht wurde, betrifft die Petition von dem Gemeinde-Vorsteher der Ortschaften gjtiislc und Hrastje, worüber der Bericht des Petitions-Ausschusses folgendermaßen lautet: Bericht des Petitions - Ausschusses über daS Gesuch des Gemeinde-Vorstehers der Ortschaften Muste und Hrastje um Ausbau einer Brücke statt gegenwärtiger Ucbcrfuhr in St. Jacob an der Save. Ein vom Dr. Bleiweis überreichtes, von den Gemeinde-Vorstehern der Ortschaften St. Helena, Lustthal, Muste, Hrastje, bereit mehreren Bürgern Laibach's unterfertigtes Gesuch macht auf den Umstand aufmerksam, daß die bei St. Jacob an der Save bestehende Ueberfuhr nicht bloß beinahe die meisten Bewohner von den beiden Bezirken Egg und Stein, sondern auch die Insassen aus entfernteren Ortschaften, insbesondere die ans der Wiener Straße fahrenden Müllner benützen, weil ihnen dadurch der Weg von Laibach beinahe um eilte volle Stunde abgekürzt wird. Die bereits im Wege des k. k. Bezirksamtes Umgebung Laibach gepflogenen Erhebungen sollen nicht nur den Umstand constatirt haben, daß die Errichtung einer Brücke an der Stelle der jetzt bestehenden Save - Ueberfuhr sehr zweckmäßig wäre, sondern auch, daß die bestehende Ucber-suhr ihrem Zwecke nicht entspreche, daß sie schadhaft, sogar lebensgefährlich sei, was die vielen sich ereignenden Unglücksfälle bestätigen sollen. Die Bittsteller meinen, daß daS Bezirksamt bett Bau nicht in Angriff nehmen könne, indem dabei die Kostcnfrage an den Vordergrund gestellt, solche aber daS k. k. Bezirksamt ohne weitere höhere Genehmigung nicht präliminiren, oder sogar eilte Anweisung dazu ertheilen kann. Zum Schluffe wird daö Petitum gestellt: Ein hoher Landtag wolle diesen Gegenstand bei der scinerzeitigcn Berathung über die öffentlichen Bauten einer gnädigen Würdigung unterziehen. Der Petitions-Ausschuß befürwortet folgende Erledigung : Das Gesuch wird dem Landes-Ausschusse zugewiesen, welcher bei der seinerzeitigen Catcgorisirung der Straßen dasselbe in Erwägung zu ziehen, einstweilen aber sich an die k. k. Landes - Regierung um geneigte Abhilfe bezüglich der bei der Save - Ueberfnhr in St. Jacob bestehenden Unsicherheit zu wenden hat. Präsident: Findet der Antrag des Herrn Berichterstatters Unterstützung? Diejenigen Herren, welche ihn XXVI. Landtags - Sitzung. unterstützen wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist unterstützt. — Wünscht noch Jemand das Wort? Abg. Dr. B l c i w e i s: Ich erlaube mir zu bemerken, daß an dieser Stelle bei St. Jacob eine Ucbcrfuhr besteht, welche aber, wie hier dargestellt worden ist, sich zeitweise in einem solchen Zustande befindet, daß jeder Verkehr dort unmöglich gemacht wird. Es hat auch seine vollkommene Richtigkeit, daß sie zeitweise sehr gefährlich ist. Beweis dessen ist das neuerliche Unglück, daß ein Pferd dort zu Grunde gegangen, d. i. int Wasser ertrunken ist. Wenn die Herstellung einer Brücke an dieser Stelle stattfindet, so wird auch Denjenigen, welche von der Steiner Seite herkommen, der Weg vielleicht um eine Stunde verkürzt werden. Ueberhanpt, der ganze Zuzug von der andern Seite, wenn man die Cernuccr Brücke vermeiden kann, wird dadurch viel erleichtert. Ich habe mit dem Herrn Bezirks-hauptmanne Pajk gesprochen, der bereits den Plan für eine solche Brücke und zum Theil auch schon den Kostenüberschlag ermittelt hat, und stimme vollkommen dem Antrage bei, daß diese Petition dem Landes - Ausschüsse übergeben werde; würde jedoch hier den Wunsch aussprechen, daß der Landes-Ausschuß vielleicht, ohne erst die h. Landcs-Rcgierung in Anspruch zu nehmen, sich unmittelbar mit dem Bezirkshauptmanne Pajk dießfalls in'S Einvernehmen setzen sollte, um beut Wunsche des Landtages zu entsprechen, daß er mit möglichster Beschleunigung, nachdem er willfährige Kräfte dazu finden wird, wie er cs mir versichert hat, dieses der ganzen Umgebung Laibach's vorthcilhaftc Werk in Angriff nehmen möge. Der Herr Bezirkshauptmann Pajk ist schon, wie ich bemerkt habe, in voller Arbeit begriffen, Noch mehr aber wird cs von gutem Einflüsse sein, wenn auch der h. Landtag ihm diesen Wunsch zu erkennen gibt. Präsident: Wünscht noch Jemand das Wort? Berichtcrst. D e s ch m a n n: Ich glaube, daß eben dem Wunsche des Herrn Dr. Bleiweis in dieser Erledigung Rechnung getragen ist. Es ist nur eine formelle Sache, welche der Herr Dr. BlciweiS angeregt hat, nämlich die Art und Weise, wie die Correspondenz zwischen beut Landtage und den dicß-bczüglichcn kais. Behörden gepflogen werde. Nun ich glaube, daß hier die Landesregierung das Mittclorgan sei, an welches man sich zunächst zu wenden habe. Es heißt auch hier, daß der Landes - Ausschuß sich an die k. k. Landesregierung dicßfalls zu verwenden habe, und ich glaube, daß hierüber von beut Herrn Dr. Blciweis kein besonderer Antrag vorliegt. Abg. Dr. Blciwcis: Ich habe nur geglaubt, um nicht erst die h. Landesregierung mit dieser Angelegenheit zu belästigen, daß der Landes - Ausschuß den kürzern Weg gehen könnte. Uebrigens ist der vom Pctitionsansschussc bezeichnete Weg, welchen der Landes - Ausschuß gewöhnlich nach den gesetzlichen Bestimmungen auch einzuschlagen hat, daß er durch die h. Landesregierung an die unterstehenden Aemter sich wendet, der richtige; nur habe ich geglaubt, hier eben dem Wunsche Ausdruck zu geben, daß diese Angelegenheit so bald als möglich einem gedeihlichen Ende zugeführt werden möchte. Ich erkläre mich daher mit dem Antrage des Pctitions-Ansschusscs einverstanden. Präsident: Wenn Niemand mehr daS Wort ergreift, so bringe ich den zweiten Antrag des Petilions-Ansschnsscs zur Abstimmung. Derselbe geht dahin, daß der Gegenstand dem Landes-Ausschusse zur Berücksichtigung bei der Cathegorisirung der Straßen zuzuweisen sei, in Bezug aber auf den Gegenstand der Gefährlichkeit möge sich der Landes-Ausschuß an die Landesregierung um Abhilfe wenden. Wenn die Herren mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Bcrichtcrst. De sch mann: Es liegt ferner eilte Petition des österreichischen Alpenvercines vor. Der Bericht hierüber lautet folgendermaßen: Der im verflossenen Jahre in Wien gegründete Alpcn-Verein hat eine Petition an den krainischcn Landtag um thunlichc Zuweisung eines Antheiles des Landesbanfondes zur Erhaltung von Wegen und Stegen in den Hähern Alpengcgcnden gerichtet, und zugleich Separatabdrücke dieses Gesuches nebst seinen Statuten zur Bertheilung unter die Landtagsmitglieder hicher gesendet. Der Zweck dieses Vereines ist die Kenntniß von den Alpen mit besonderer Berücksichtigung der österreichischen zu verbreiten und zu erweitern, die Liebe zu ihnen zu fördern und ihre Bereisung zu erleichtern. Unter den Mitteln zur Erreichung dieses Zweckes werden im §. 2 der Gesell- j schaftsstatnten auch angeführt: die thunlichste Einflußnahme auf die Organisirung des Führcrwescns, der Transport-und Unterknnftsmittel. In Erwägung, daß das krainische Alpenland außerhalb Krain noch viel zu wenig bekannt sei und die angedeutete Wirksamkeit des österreichischen Alpenvercines auch I aus die Zunahme der Fremdcnfrcqucnz in Obcrkrain von einigem Einfluß sein dürfte, in weiterer Erwägung, daß die Bezirks- und Coininnnalstraßcn in Obcrkrain den Vergleich mit jenen der besuchtesten Alpengegcnden Oesterreichs i nicht zu scheuen brauchen, auf die eigentlichen Alpenpfade jedoch eine Jngerenz des Landtages unmöglich ist, befürwortet der Petitions-Ausschuß folgende Erledigung obigen Gesuches: Der Landtag des Herzogthums Krain hat mit Vergnügen die Thätigkeit eines Vereines zur Kenntniß genommen, der das schöne Ziel anstrebt die Kenntniß der österreichischen Alpenländer, unter denen auch Krain bisher zu wenig gewürdiget wurde, zu verbreiten, er erblickt in einer Privat-Association, welcher bedeutende literarische und wissenschaftliche Kräfte zu Gebote stehen, das geeignetste Mittel, um auch in weniger gekannte Gegenden den Strom der Touristen und Naturfreunde zu lenken. In Betreff der angesnchten Zuweisung eines Antheiles des Landesbanfondes zur Erhaltung der Wege in den Alpen wird jedoch bemerkt, daß sowohl die Haupt- als auch die Seitenthäler des krainischcn Alpcngebietcs bis an den Fuß der Hochalpcn von vortrefflichen Straßen durchzogen find, während die Alpenstegc sich nach den Bedürfnissen der Communication zwischen den Bewohnern der Thäler und nach dem Betriebe der Viehzucht in jenen Gegenden richten, wobei jedoch zu erwarten ist, daß bei steigender Frcmdenfrcqnenz die Gemeinden und einzelne patriotisch gesinnte Männer daselbst in ihrem wohlverstandenen Interesse zur Beistclluug eines grossem Comforts mehr wirken werden, als cs die Landesvertrctung durch die Bewilligung eines Beitrages ans Landesrnittcln, da der LandcSbaufond für die Ausführung wichtiger Straßen- und Brückcnbautcn gar nicht ausreicht, zu thun vermöchte. Präsident: Wünscht Jemand das Wort: (Nach einer Panse.) Wenn Niemand das Wort zu ergreifen wünscht, so bringe ich bett Antrag deö Petitions-Ausschusses gleich zur Abstimmung. Diejenigen Herren, welche damit einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist angenommen. Berichterst. D c s ch m a it n : Es kommt nun ein Gesuch des Vereines zur Unterstützung und Pflege kranker Studierenden, worüber der Bericht lautet: Der in Wien bestehende Verein zur Unterstützung kranker Studierender daselbst hat eine Petition an den krai-nischcn Landtag gerichtet, welche durch den Herrn Landeshauptmann in der Sitzung am 6. März auf den Tisch des h. Hauses gelegt wurde des Inhaltes: Der Landtag wolle den humanen Zweck des Vereines zur Pflege kranker Studierender in Wien, welcher Angehörige aller Länder umfaßt, zum Heile der daselbst ihre Ausbildung suchenden heimischen, wie zu dem der gesaimnt-vaterländischcn Jugend durch einen hochherzigen, wo möglich regelmäßig wiederkehrenden Beitrag unterstützen. Bei dem Umstande, daß die Zahl der in Wien studierenden Krainer keine unbedeutende ist, daher denn auch die humane Wirksamkeit dieses Vereines, an dessen Spitze der ehemalige Rector magnificus der Wiener Universität Dr. Oppolzer steht, öfters in Anspruch genommen wird, glaubte der Petitions-Ausschuß vor allem eine Collecte unter den Abgeordneten veranstalten zu sollen, und befürwortet folgende Erledigung: Der Landtag des Herzogthums Krain nimmt mit Vergnügen Kenntniß von der Wirksamkeit eines Vereines, der den humanen Zweck verfolgt, der stndicrcndeti Jugend in Krankheitsfällen Hilfe zu leisten. Da jedoch die Landcsmittcl zur Vergütung der Kosten der in verschiedenen Spitälern verpflegten krainischcn Kranken in hohem Grade in Anspruch genommen werden, da ferner durch die Erweiterung des hiesigen Spitalgcbäudcs, sowie durch den nothwendigen Bau eines Irrenhauses dem Lande bedeutende Kosten erwachsen, so ist der Landtag nicht in der Lage, zur Förderung der humanen Zwecke des Vereins aus Landcsmitteln einen Beitrag zu bewilligen; er glaubt jedoch den besten Beweis, wie sehr ihm das Wohl der in Wien stndirendcn krainischcn Jugend am Herzen liege, dadurch zu liefern, daß er den beifolgenden, durch eine Collecte unter den Abgeordneten zu Stande gebrachten Betrag von........ (die Summe kann ich noch nicht genau angeben) einem löbl. Vereine mit der Widmung übergibt, daß derselbe zur Verpflegung studierender Krainer in Wien in Krankheitsfällen zur Verwendung zu kommen habe. Präsident: Wünscht Jemand von den Herren das Wort? (Nach einer Panse.) Nachdem Niemand das Wort ergreift, so bringe ich diesen Antrag sogleich zur Abstimmung. Jene Herren, welche mit diesem Antrage einverstanden sind, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Er ist auch angenommen. Nachdem die heutige Tagesordnung erschöpft ist, schließe ich die Sitzung. Die nächste Sitzung ist Montag 10 Uhr Vormittags. An der Tagesordnung ist das Gcmcindegcsctz. (Schlup der Sitzung 13 Uhr 10 Minuten. Druck vou Jgn. v. Kleillmayr und F. Bambirg.