87 9 LI "L- > SULAVÄLSP unter welchen sich die Gefertigten zum Betriebe des Quecksilber - Bergbaues in Rosenbach, i m Bezirke der Umgebung Laibachs, Pfarr Maria Verkündigung, vereiniget haben. Im eck -er Gesellschaft. §. i ^er Zweck dieser Gesellschaft ist die Begründung eines Quecksilber-Bergwerkes in Rosenbach, im Bezirke der Umge¬ bung Laibachs, Pfarr Maria Verkündigung, nebstbei Ge- -winnung anderer Metalle. § 2. Dieses Bergwerks-Unternehmen gründet sich auf die mit dem Muthscheine ääo. 16. Juli 1842, Z. 534, erwor¬ benen Rechte; es besteht in 100 Kuxen, und wird für jeden Kux ein Antheilsschem als Beweismittel ausgefertigt. s Vereins - Organisation. §. 3. Diese Gesellschaft wird als seit I. September 1842 bestehend betrachtet, und ist kein Mitglied berechtiget, vor Ver- lauf zweier Jahre aus derselben auszutreten, ausgenommen, wenn von den Mitgliedern die Auflassung dieses Bergbaues beschlossen würde, in welchem Falle allein die Wirksamkeit die¬ ser Statuten aufhört; die Erben der Mitglieder jedoch sind hiezu nicht gehalten.^ §. 4 , Ein Mitglied darf mehrere Kuxen besitzen, und genießt für jeden Kur gleiche Rechte, so wie ihm auch gleiche Verpflich¬ tungen obliegen. §. 5. Die Verwaltung der Zeche und Leitung der Geschäfte wird durch eine Direktion besorgt, welche aus einem Director, ' aus einem Vicedirector, aus einem Oberbergbauleirer und aus sieben Ausschüssen besteht. §. «- Diese Directions-Glieder werden von den Gesellschafts- Mitgliedern , so wie auch der GeseUschafts - Caffier, durch Stimmenmehrheit gewählt; wenn jedoch auf zwei oder meh¬ rere Mitglieder gleich viel Stimmen entfallen, so gibt das Loos den Ausschlag. s §. 7. Zu Directionsgliedern sowohl, als auch zum Cassier können, mit Ausnahme des Oberbergbauleiters, da dieser stets ein Sachverständiger seyn muß, nur solche Mitglieder gewählt werden, welche in Laibach ihren bleibenden Aufenthalt haben. §. 8. Die Directionsglieder und der Cassier werden für die Dauer eines Zahres gewählt. §. ». Zu einem Direetionsbeschlusse, welcher in das zu füh¬ rende Berathungs - Protokoll aufzunehmen ist, wird die Bera- thung von wenigstens fünf Directionsgliedern erfordert. § 10. Ein Directionsbeschluß wird durch Stimmenmehrheit gefaßt, und hat jedes Directionsglied nur eine entscheidende Stimme; bei gleich getheilten Meinungen hat jene zu gelten, welcher sich der Director anschließt. Rechte und Wichten -er Direktion. § 11 Vermöge des, der Direction im §. 5 angewiesenen Wirkungskreises hat dieselbe die Anschaffung der Materialien und Requisiten, die Aufnahme der Arbeiter, Bergkna- pen, Hutleute, Werksleiter, Bergbeamten rc., ferner die Cor- respondenz und die nöthigen Erlässe zu besorgen, *2 4 § 12. Die Direktion hat in allen jenen Fällen, welche den Bergbau unmittelbar betreffen, die Meinung des Oberbergbau¬ leiters vorläufig zu vernehmen. 13 Die Direktion hat die Art und Weise der Führung der Kanzleigeschäftc, und zur Führung derselben ein Gesellschafts¬ mitglied zu bestimmen, welches bei den Sitzungen auch das Pro- tocoll zu führen hat. §. 14. Die Direktion ertheilt dem Cassler die Instruction und überwacht sowohl diesen, als auch das die Kanzleigeschäfte führende Mitglied. §. 15. Die Direktion darf die Monatsbeiträge der Mitglieder (Zubußen) für jeden Kux nach Gutbesinden bis auf zwei Gul¬ den M. M. erhöhen; sollte von der Direktion eine noch größere Erhöhung der Zubußen räthlich befunden werden, so hat über solche, jedoch in den Schranken des §.43, die ganze Gesell¬ schaft zu entscheiden. §. 16. Die Direktion hat, wenn es ihr zweckmäßig dünkt, dem Caffier das Geschäft sogleich abzunehmen. s § 17. Eben dieses hat die Direktion nach Gutbefinden mit dem die Kanzleigeschäfte führenden Mitglieds zu verfügen. §. 18. Die Direction ist iw allen, die Rechte und Pflichten der Mitglieder unter einander betreffenden, soferne diese nicht Directionsglieder sind, aus diesem Gesellschaftsverbande entste¬ henden Streitigkeiten, das inappellable Schiedsgericht, ertheilt als solches auch die Execution, und hat sich nach der allgemei¬ nen Gerichtsordnung vom 1. Mai 1781 und den nachgefolg¬ ten Erläuterungen, bloß mit Bestimmung kürzerer, jedoch we¬ nigstens dreitägiger Fristen zu benehmen. Dieser §. 18 erhält in Folge Rescripts des k. k. Dber- bergamtes und Berggerichts zu Klagenfurt vom 29. Juli 1843? Z. 2592, den Beisatz: „Wobei es sich von selbst ver¬ steht, daß hiebei die be stehenden Berggesetze ge¬ nau zu,beobachten seyn werden." §. 19. Die Direction hat, wenn die Gesellschaft von Frem¬ den (d. i. Nichtmitgliedern) geklagt wird, für jeden besondern Fall einen Rechtsfreund aufzunehmen. Rechte im- Möchten -es Drrectors. § 20. Der Director führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. « § 21. Der Director hat die Correspondenz und wie immer Namen habende Erlässe, nebst einem bei der dießfälligen Be- rathung gegenwärtig gewesenen Ausschüsse, zu unterfertigen. §. 22. Der Director hat in folgenden Fällen eine allgemeine Versammlung der Gesellschaftsmitglieder anzuordnen: ») Wenn ein Directionsglied oder der Cassier abgängig wird, sogleich nach dessen Ermanglung. d) Dreißig Tage vor dem Aufhören seiner Vorstehung zur Wahl der künftigen Directionsglieder, dann der im §.44 zur Prüfung der Rechnungen vorgesehenen Commission. e) Sogleich, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Zubuße über die im §. 44 vorgesehene Zeit im Rückstände verbleiben sollte. <1) Sogleich, wenn größere Zubußen als mit monatlichen 2 fl. M. M. von derDirection für räthlich erachtet würden. e) Wenn die Direction, jedoch stets mit unveränderter Auf¬ rechthaltung des §.43 dieser Statuten, die Aenderung eines andern Paragraphes, oder die Feststellung eines neuen Paragraphes zu diesen Statuten für zweckmäßig er¬ kannt hat. t) Wenn die Direction für nöthig erachtet, daß die Gesell¬ schaft gegen Nichtmitglieder klagbar aufzutreten hätte. §) So oft es sich um eine in dem §. 34 vorgesehene Strei¬ tigkeit handelt, zur Wahl der dort vorgesehenen Schieds¬ richter. ir) So ost dieDiteckion, nach §.16, dem Cassier das Geschäft abgenommen hat, zur Entscheidung, ob es bei dieser Ver¬ fügung zu bewenden habe. 1) So oft es sich, nach §. 39, um die Uebernahme des ange¬ botenen, oder, nach §. 41, um Einziehung eines anheim zu fallenden Kuxes handelt. K) Jedesmal, so oft der Oberbergbauleiter von dem ihm nach §. 27 zustehenden Veto Gebrauch gemacht hat, wie auch im Falle des §. 26. 2) Endlich in allen jenen Fällen, in denen die Direction eine in diesen Statuten nicht vorgesehene Verfügung zu tref¬ fen hätte. Rechte und Wichten -es Vieedirectsrs. §. 23. Der Vicedirector ist der jedesmalige Stellvertreter des Directors. §. 24. Der Vicedirector hat bei jeder Directionsberathung, gleich jedem andernDirectionsgliede, eine entscheidende Stimme. Rechte und Pflichten -es Oberbergbauleiters. §. 25. Der Oberbergbauleiter hat im Allgemeinen, gleich jedem andernDirectionsgliede, bei den Directionsberathungen Sitz und Stimme. 8 §. 26. Ihm steht, als Kunstverständigen, die Oberaufsicht und Leitung des Bergbaues, jedoch im Einverständnis mir der Direction, zu. Sollte die Direction einem Anträge des Ober- bergbauleiters nicht beistimmen, so hat darüber die ganze Ge¬ sellschaft zu entscheiden. §. 27. Der Oberbergbauleiter hat in allen, den Bergbau un¬ mittelbar betreffenden Angelegenheiten- sobald er mit der Mei¬ nung der übrigen Directionsglieder nicht sollte einverstanden seyn, das Veto (das ist das Recht, gegen die Vollziehung des soartigen Beschlusses zu protestiren) und die Anmerkung dieses Voto im Berathungsprotocolle zu begehren. Rechte und Pflichten des Cassters. §. 28. Der Gesellschafts-kassier hat die der Gesellschaft ein¬ gehenden Zahlungen aller Art zu empfangen und zu verrechnen. §. 29. Der Caffier hat nur über Anweisung oder Widmung des Directors, nebst de r Mitfertigung eines Ausschusses, Aus¬ zahlungen zu leisten. §. 30. Der Caffier hat das pünctliche Eingehen der Einzah¬ lungen zu überwachen und rechtzeitig zu betreiben, nach frucht- los verstrichener Betreibungsfrist die rückständigen Zubußen der Direktion anzuzeigen. § 31. Der Cassier hat bis inclusive Achten eines jeden Mo¬ nats die monatlichen Rechnungen der Direction vorzulegen. Rechte und Wichten -er Mitglieder insbesondere. § 32. Die Gesellschaftsmitgliederhaben das Recht, den Berg¬ bau jammt An- und Zugehör, jedoch nur in den von der Di¬ rection bestimmten Stunden, zu besichtigen, Fremde aber in der eben gedachten Zeit, mit Bewilligung eines Directionsgliedes, durch Erhebung einer Eintrittskarte dahin einzuführen. §. 33. Jedes Mitglied hat bei den Gesellschaftsberathungen eben so viel Stimmen als es Kuxe besitzt. §- 34. Won den Mitgliedern werden zur Entscheidung aller Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und einem Mitgliede, zwischen der Gesellschaft und der Direction, zwischen der Di¬ rection und einem Mitgliede, endlich zwischen den Dwections- gliedern unter einander, welche Streitigkeiten jedoch aus diesem Gesellschaftsverbande entstehen, drei Individuen mit den im §. L« 19 enthaltenen Rechten und Beschränkungen zu Schiedsrichtern gewählt, welche mit der im eben bezogenen §. 19 enthaltenen Wirkung durch Stimmenmehrheit entscheiden. §. 35. Die zu den Gesellschaftsberathungen nicht erscheinenden Mitglieder werden der Stimmenmehrheit beitretend gehalten. § 36. Jedes zu den Gesellschaftsberathungen nicht erscheinende Mitglied kann ein anderes Mitglied zur Ausübung des Stimm¬ rechtes in seinem Namen ersuchen, worüber sich jedoch die¬ ses mit einem schriftlichen Beweise vor der Versammlung zu legitimiren hat; keinem Mitgliede aber ist es gestattet, seine Meinung schriftlich einzusenden, und wird eine solche nicht berücksichtiget. § 37. Jedes Mitglied kann die Kanzleigeschäfte und Rech¬ nungen einsehen, hat sich jedoch dießfalls an den Director zu wenden; eben so darf jedes Mitglied bemerkte Gebrechen und Vorschläge zu Verbesserungen aller Art, jedoch nur schriftlich, wann immer anzeigen. §. 38. Jedes Mitglied darf, so lange die Zeche sich als bloße Zubußzeche darstellet, seine Kuxe an wen immer veräußern oder abtreten; von einer Lheilung des Kuxes jedoch nimmt die Ge¬ sellschaft keine Notiz. §. 39. Sobald die Zeche eine Freibau-, Verlags- oder Aus¬ beute-Zeche geworden ist, muß jedes Mitglied, wenn es seinen Kux veräußern oder abtreten will, die Uebernahme des einen oder der mehreren zu veräußernden Kuxe vorläufig der Direction mit schriftlicher Bekanntgebung des beliebenden Käufers oder Uebernehmers anbieten, und ist erst dann, wenn die Gesellschaft längstens binnen 14 Lagen die Uebernahme ablehnen, oder sich darüber nicht äußern würde, zur Abtretung ohne irgend einer Beschränkung an den namhaft gemachten Uebernehmer, und ohne Verpflichtung des Uebergebers oder Uebernehmers zur Entrichtung eines Laudemiums, berechtiget. § 40. Jedes Mitglied hat für jeden besitzenden Kux monat¬ lich in Vorhinein bis inclusive 10. jeden Monates 1 fl. 30kr. als Zubuße (Beitrag) zu Händen des Cassiers, entweder selbst oder durch einen der Direction angezeigten Verleger, pünctlich zu bezahlen. §. 41. Sollte die im vorstehenden Paragraphe festgesetzte oder statutenmäßig erhöhte Znbuße über ergangene schriftliche Ein¬ mahnung des Cassiers bis inclusive zwanzigsten jeden Mona¬ tes, sammt der Betreibungstare pr. 10kr. nicht geleistet seyn, so hat die Gesellschaft das Recht, in den ersten zwei Jahren den nicht verzubußten Kux entweder für sich einzuziehen, oder IS das im Ausstande hastende Mitglied zur Zahlung zu verhalten; nach Verlauf der ersten zwei Jahre hingegen fällt ein solcher nicht verzubußter Kux der Gesellschaft anheim. §. 42. Jedes Mitglied hat das Recht, sobald die Zeche sich als eine'Ausbeute-Zeche darstellt,^von dem für die veräußerten Mineralien erzielten, und über Abzug der von der Direction für das künftige Quartal präliminirten Kosten verbleibenden Erlöse einen für jeden Kux gleichen Antheil bar heraus zu begehren. §. 43. Die Zubußen dürfen niemals über den Betrag von 5 st. M. M. erhöhet werden, so wie auch keine sonstige, wie immer Namen habende Einzahlung zur bessern Beförderung des Bergbaues von den Mitgliedern gefordert werden darf, daher dieser Paragraph weder der Aushebung noch Abänderung unter¬ liegt. §- 44. Am Ende des Jahres tritt die Gesellschaft zusammen, ernennt drei Mitglieder zur Prüfung der Rechnung c^ioä enl- enlum und bezüglich der Documentirung, worauf bei einem abermaligen Zusammentritte die Gesellschaft die Rechnung, je¬ doch nur rücksichtlich des Calculs und der Documentirung, durch Stimmenmehrheit genehmigt oder bemängelt. ÄS §. 45. Die Gesellschaft versieht sich, daß jedes Mitglied den ihm durch Wahl zugedachtcn Ehrendienst annehmen und dem¬ selben gewissenhaft obliegen werde. §. 46. Von diesen Statuten wird nur ein Pare auf klassen¬ mäßigen Stämpel ausgcfertiget, dann von sämmtlichen Mit¬ gliedern unterfertiget und vom jedesmaligen Director aufbe¬ wahrt; hievon werden weiters drei vidirte Abschriften gemacht, wovon eine der Vicedirector, eine der Cassier aufbewahren, die dritte allenfalls der Bergerichtsbehörde vvrgelegt werden wird. Jedes Mitglied kann dann Abschriften nehmen. , am dritten September 1842. 14 LS LG