Intelligenz - Blatt ' zur Laibacher Zeitung. .U 1. Samstag Vcn 1. Jänner 16H2. Äcmtliche ^erlnutbarunntn. Z. 1918. (1) Nr. ""7263.- Nr. 10697/V. Kundmachung, wegen Lieferungdcs Bekleidungs-m a t e r i a l e ä für dick. k. st eyri sch - il ly-ri sch e Gränz wache im Verwaltungsjahre 1842. — Mit hicrortiger Kundmachung vom 24. September 1841, Z. ""^oil, wurde wegen Bcistcllung des Bedarfes an Be-klcidungsmateriale für die stcyrisch - illyrische Gränznache eine Offerten-Verhandlung, mit dem Termine bis 5, November 1841 Mittags 42 Uhr eröffnet. — Da jedoch die wegen Be». stcUung dcö Bedarfes von 1898 Wiener Ellen dunkelgrünen Tuches, im Fiscalpreise pr. Elle Ifl. 24kr., 1470 Wiener Ellen lichtgrau me-lirten, und 1376 Wiener Ellen dunkclgraucn melirten Tuches, im Fiscalpreise pr. Elle 1 si. 14 kr., eingelangten Offerte nicht entsprechend befunden wurden, so wird zum Behufe der Lieferung des zur Bekleidung der k. k. steyrlsch-illynschen Granzwache mit 3796 Wiener Ellen dunkelgrünen Tuches, im Fiscalpreise pr. Elle mit Isi. 23 kr., 171 Wiener Ellen kaiscrgclbcn Tuches, im Fiöcalpreise pr. Elle mit 1 si. 24 kr., 2940 Wiene- Ellen lichtgraumelirten, und2752 Ellen dunkelgraumclirten Tuches, im Fiscalpreise pr. Elle mit 1 si. i^ kr, für das ganze Verwaltungsjahr 1842 erforderlichen Quantums an Tuchmateriale, wozu die angesetzten Fiscalpreise zur Beistellung ausgcbotcn werden, eine neuer» liche Verhandlung mittelst schriftlicher Offerte, welche auf einen 10 kr. Stämpcl verfaßt, und versiegelt in das Borstands-Bureau der k. k. steyrisch-'llyrischen vereinten Cameralgefallen-Verwaltung längstens bis 15. Jänner 1842 Mittags 12 Uhr abzugeben sind, eröffnet. Die Licfcruncöbcdingmsse sind folgende: — 1. Mit jedem Anbote ist ein Neugeld mit zehn Perzent von dcm Gesammtdctrage der angebotenen Lieferung entweder im Baren oder in öffentlichen Obligationen, nach dem letzten börsemäßigen Curswcrthe berechnet, oder mittelst einer von der Kammcrprocurcttur geprüften sideijusson- schen, und volle Sicherheit darbietenden Hypothekar'Verschreibung sicher zu stellen, welche Ul künde oder das Reugeld entweder bei der Cameralgefällcn - Hauptcasse in Grätz, oder von dem Offercntcn, welcher in einer anderen Provinz oder in einem anderen Kreise wohnt, be: der Cassa einer donlandigcn Camera!-Verwaltung oder einer Bezirks - Verwaltung erlegt werden kann, für welchen Fall sich bloß mit dem Erlagsschcine der betreffenden Gcfallcncaffe auszuweisen ist. — 2. Das Neugeld wird, falls der Anbot genehmiget wird, bei Abschlie-ßung dcs Contractcs als Licfcrungöcaution verwendet, im gcgentheiligcn Falle ab er dem Erleger wieder zurückgestellt werden. — 3. Steht es den Licfcrungslustigcn frei, den Anbot auf die Lieferung des ganzen ausgeschriebenen Bedarfes, odcr nur für einen Theil desselben, oder auf einzelne Artikel zu stellen. — 4. In jedem Falle hat der Anbot deutlich die Gattung und Menge der Gegenstände zu enthalten, deren Lieferung übcrnomn^'n werden will. — 5. Der Preis für jeden zu liefernden Artikel ist deutlich mit Buchstaben und Ziffern auszudrücken, weil auf ein schriftliches Offert, welches unbestimmt bedingt, oder mit Beziehung auf einen anderen fremden Anbot gestellt ist, keine Rücksicht genommen werden wird. Ferner muffen die schriftlichen Anbote die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß sich den in der Kundmachung festgesetzten Bedingungen gefügt werden wolle, und von dem Offercnten eigenhändig unter Angabe ihres Charakters und Wohnortes unterfertiget, und die Echtheit dieser Fertigung von der Ortsobrigkeit bestätiget seyn. — 6. Bei der Auswahl unter den verschiedenen Anboten , insofern dieselben mit den nöthigen vorgeschriebenen Erfordernissen versehen sind, wird man zwar auf die vorthcilhaftcrcn Preise in Verbindung mit der Qualität und Prciswmdig-keit der Waren nach den vorgelegten Mustern, und bei sonst gleichen Preisen und gleicher Beschaffenheit der Ware auf die Größe dcs Anbotes Rücksicht nehmen) jedoch behält sich die 2 MCameraltzefallm - Verwaltung das freie DiZ, positio brecht ausdrücklich vor. — 7. Die zu liefernden Bücher muffen aus echter guter Schaf« wolle von der gehörigen Mischung aus <2»om« mer-und Winterwolle erzeugt werden, von nicht zu grobem und ungleichem Gesvunste, dicht ge-webr, wohl gewalkt, gehörig geschoren, weder fadenscheinig, tnöpsig, löcherig, wollkritzig oder schabcnfräßig, noch gummirt, geleimt, oder mit Erde und Kreide zugerichtet, sondern von einer natürlichen unverfälschten Fabrication,- folglich wohl bedeckt, kernhaft, griffig und fiüssig seyn. Die Tücher dürfen durchaus nicht fett eingeliefert und übernommen werden. Die grau-nnlirten Tücher müssen von gleicher Melirung,und die gefärbten Tücher durchaus von einerlei Farbe, und eben so, wie die schwarzen, mit nicht corro-siven Ingredienzien, mithin im Loden gut und echt gefärbt seyn und die chemische Probe bestehen. — Jedes Stück Tuch muß mit den zur Ausspannung bei der Nassung nöthigen Tuchenden oder Rande versehen, und so breit seyn, daß es nach erfolgter vollkommener Appreti-rung ohne diesen Enden noch 1"/, ^ Ellen mißt, widrigens der Abgang an dieser Breite bei sonst befundener Qualität und Mustermäßigkeit nach dafür entfallendem Ausmaße ersetzt werden müßte; dagegen eine Uederbreite nicht zur Länge geschlagen und vergütet werden wird. Auf jeden Fall jedoch dürfen die Tücher mit Ausschluß der Enden nicht schmäler als 1V^ Elle seyn. — 8. Sämmtliche Tücher müssen im ungenäßten Zustande an das Oeconomat dieser Cameral-gefällen-Verwaltung abgeliefert werden, wor-nach es hinsichtlich der Qualität des Stosses und der Echtfärbigkett ciner Beurtheilung unterzogen, und die als annehmbar erkannten Tücher der Nassung und Appretirung wndcn zugeführt werden. Die Kosten der Appretirung, nach welcher abermals das Tuch untersucht wird, be-sireitct' die Cameralgcfällcn - Verwaltung, und die Zahlung an die Contraheuten nach den genehmigten und festgesetzten Contractspreisen wird nach jenem Längenmaße erfolgen, welches sich nach der Appretirung von dem gehörig ein^ gegangenen Tuche ergeben wird. Nach gleichem Maßstabe wird auch die Uebernahme der für den Adgang in der vorgeschriebenen Breite zu leistenden Ersähe gepflogen werdcn. —9 Jeder Offerent hat seinem Offerte ein zur gehörigen Be«rcheilung geeignetes, '/^ Elle messendes, nach der ganzen Breite sammt den Tuchenden abgeschnittenes, und mit dem Siegel des Dfferenten versehenes Tuchmuster beizulegen. nach welchem Muster die Liefenmgsgegenstande beschaffen seyn müssen. Die Muster der Tücher, nach welchen sie bis jetzt eingeliefert wurden, sind bei dem Oeconomate der Cameralgefäl-len Verwaltung auch einzusehen. —10. Sämmtliche zu liefernde Artikel müssen kostenfrei an das hierortige Oeconomat der Cameralge-fällen-Verwaltung gestellt werden. — 11, Ein Viertheil des ganzen Bedarfes, oder, wen^ der Contrahent nur einen Theil erstanden hat, die Hälfte der ihm überlassenen Lieferung muß binnen drei Wochen, von dem Tage an gerechnet, als ihm die Annahme seines Anbotes bekannt ge-macht wuroe, beigestellt, das zweite Viertheil binnen wetteren sechs Wochen, dann die zweite Hälfte der Lieferung binnen zwei Monaten, von der Ablieferung des zweiten Viertels qerechnet, abgeliefert werden. Sollten die erwähnte« Termine nicht eingehalten werden, oder die Lieferungsgegenstände nach dem Befunde der übernehmenden Beamten von Seite des Occo-nomates der Cameralgefällen « Verwaltung und der zur Uebernahme beiwohnenden Sachverständigen, auf welches der Offcrcnt zu com-promittiren hat, die festgesetzten Eigenschaften oder Musterhättigkeit ganz oder zum Theile nicht besitzen, so haftet der Unternehmer nicht allein mit der erlegten zu diesem Ende bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages zurückbehaltenen, Caution, sondern derselbe hat üdcr-dieß auch noch mit seinem ganzen übrigen, sowohl Neal - als Mobilar-Vermögen für sich und seine Erben zu haften, und dcr Came-ralgefällen-Verwaltung bleibt es unbenommen, die Beischaffung der zu liefernden Objecte auf Kosten und Gefahr des Unternehmer», wie si? es angemessen findc-t, einzuleiten. Der mit der eigenen Beischaffung verbundene Mehraufwand, welcher über die von dem Unternehmer angebotenen und angenommenen Preise der Artikel entfallen würden, dann die Kosten der zu dieser Beischaffung geschehenen Einleitung müssen dem St5atsschatze von dem Contrahenten vollständig vergütet werden, ohne dap ihm das Necht zusteht, gegen die von der Cameralgefallen - Verwaltung gewählte Art der Beischaffung eine Einwendung vorzubringen. — 12. Die ausgestoßenen Artikel müssen längstens vierzehn Tage nach der Ausstoßung durch qualitatmäßige ersetzt werden. Sollten auch dle, binnen 14 Tagen als Ersatz zu leistenden Artikel nicht qualitätmäßig seyn, so treten die im 11 Artikel enthaltenen Bestimmungen der Haftung des Offerenten und des 3 DNcchtes des Aerars ein. — 13. Der Ersteher Ujst von dem Augenblicke, al5 das Protocoll geschlossen, und von ihm gefertiget ist, zur vollständigen Erfüllung des>Vertrages gebun-de.'i, wogegen die k. k. Cameralgefallen-z^erwaltung die contractmäßigen Verbindlichkeiten erst vom Tage übernimmt, als die Ver« standigung des Mindestfordernden von Annahme des Anbolcö geschieht, welche so, wie die allfällige Verweigerung, in der kürzesten Zcit-ftist ausgefertigt werden wird, ohne jedoch dießfalls an die im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche ausgedrückte Frist gebunden zu seyn. — l4. Die Zahlung für die gehörig abgelieferte Menge wird bei der k. k. Cam-meralgcfa'llen- Haupt- und Grätzer Bezirks-casse gegen eine classenmä'ßig gestampelte, und von Bcite des hierortigen k. k. Cameralge- fällen ' Verwaltungs - Oeconomates viditte Quittung des Unternehmers, geleistet werden., — 15. Hat der Ersteher den Stämpel M einem Contracts-Exemplare, so wie die Ja-und Ertadulationskosten der Hypothekar-Ber-schreibungen selbst zu bestreiten. — 16. SMe, binnen Jahresfrist, vom Tage des Contracts-abschluffes an gerechnet, ein weiterer Bedarf eintreten, so ist der Contrahent verpflichtet, denselben über erhaltene Aufforderungen, so oft dieselben an ihn ergchen, in dem Zeitraume von vier Wochen nach Empfang derselben con-tt'actmäßig um die in Folge dieser Ausschreibung ihm zugestandenen Lieferungspreise an das hierortige Cameralgcfallen-Verwaltungs-Oeconomat abzustellen. — K. K. steyrisch-illy-sche vereinte Cameralgcfallen-Verwaltung. — Grätz am 7. December 1811. Berichtig un g lUM InteUlaenzvlalt« vom 20. December l8u^ Zchl l378 eingeschaltet erscheint, «vecden folgend» Druckfehler hiemit berich' tlgtt: t) bti der dritten Post , »d 6 , wo von dem V««-' trag» ^<^o. 23. August l82l dit Rede ist, soll es anstatt: „welcher am 3.April lL22 zup^l-pl-iienu-til-t wurde." v!»lmehi beißen: »«velchtl am Z. April 182^ zusierprH^nntirt wurd«." 2) bei der dritten Post, «ulii-lt: Rtcht^ fertigung" lc. 3) bei der ersten Post, acl l, 2, ,, 5 «: 6 s»ll es in dem Absätze: b., wo von dem VerkaufS-Lon« tracte dieRede ist, anstatt: „aus demVerkaufSc Conlracte f,r3ez. am l6. December ^8l8" ,c., vielmehr heißen: »aus d,m Verkaufs-Con« tracte /^i tenoi?/"^ am <6. Dec. 1848* :c. <) b.i der fünften Post, 26 n, wo von d,m Ur.^ theile vom 29. Decemb.-r <8Z4 die Rede ist, solk es anstatt: „nebst den vom 4. November l322 weiter befundenen 6A Interessen" :c., vielmehr heißen : „n ebst k,n vom», November l822 weiter laufenden Interessen.« :c. 5) am Schlüsse, wo von VerständiguRg der Inter-»ssenten die Rede ist. soll es anstatt: »Wovon über bereilö vollzogene Umschreibung und Löschung die benanntenInteresfenten auf gewöhnlichem We. ge lc. verständiget werben," richtiger heißen: ^.W ovon über bereits vollzogene Um-Schreibung und Löschung di, bekannten Interessenten auf gewöhnlichem Wege lc. verständiget werbe n." — endlich e) soll da« vlllum des Edictes selbst, nicht vom 26. Novemdie tLZl, sondern vielmehr vom „26. November 1841" lauten. K. K. BergerichlS-Substitution, kaibach an, 50. D«cemb«r I8«l. M^er&eicHniss der MeujHyrs - Gratulanten für das Mahr 1842. welche zur Unterstützung des i hiesigen Armen-Instituts Wünsch-Erlaßbillets gelöset haben: ^ (Fortsetzung.) ^ Nr-. ! ^8c> Herr Franz Fclir Freiherr v. Lazarini, k. k Kämmerer. 48, Frau Anna Freifrau v. Lazarini, Herrinn auf Brandeis. H62 Herr Simon (5avallar, Pfaner in Flödnig-465 » Andreas Zhuk, Looperator in Flödnig. 484 », Alois Schuller, k. k. Actuar, dermalen Bezuks.-Commissär urid Richter in Flodmg. 495 Herr Ioh. N. Tmole, Steuereinnehmer und ^ Gi'undbllchsführer, sammt Fannlie in z Flödnig. j ^36 , Malhias Smolle,) Pfarrcoopcratorenir, ^ 467 „ Anton Ieglizh, s Oberlaibach. ^ /;63 » Simon Unglcrth sammt Frau. ' j 489 >, I. Englcr sammt Familie. ^ 4IN » Eduard Englcr, Handelsmann, sammt s Gemahlinn in Szamabor. j 4 4g» Fräulein Katbarina Tribuzzi, Vorsteherinn des Mädchen-Institutes in Laibach, sammt Fraulein Gouvernanten und Zöglingen. HZ» Frau Amalie Kohler, Adjunctens.Hitwe. ^93 Herr Johann Gvegoritsch. 496 „ Michael Pcyersteiner. 496 ,, Fnniz Iancsch sammt Gattinn. H97 »> Johann Ianesch. «98 » Joseph Zudermann. 499 » Johann Mercher, Provinzial» Staats- buchhaltungs.Ingrossist, sammt Gat» tinn und Familie. 500 » Anton Koß, Bergstadtpfarrer und De- chant in Idria. 501 » Simon Peharz, l Wergstadtpfarr - Coo> 5c»2 « Lucas Richter, z peratoren in Idria. öo3 ^ Anton Lubizh, Lichtenthurn'schcr Curat. Benesiciat in Idna. 504 » Joseph Rudesch, Hcrrschafts-Inhaber, sammt Famllie. 505 « Matthaus Loger, Bezirksrichter inReifniz. 5a6 » Elias Repitsch, Präfect. 507 Fräulein Iosepha Kassellitz, Appellationsraths.- Tochter. 508 Frau Elisabeth Frciinn Codelli, Witwe, bog Fräulein Eleonore Freiinn Codelli. 5»a ! » Thercse Freiinn Codelli. 5l» «Herr