Provinzial- Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark. Herausgegeben auf Allerhöchsten Befehl, unter der Aufsicht des k. k. steiermärkischen Guberniums. Dreißigster Theil, welcher die Verordnungen vom 1. Jänner bis letzten December 1848 enthält. G r a tz, gedruckt und verlegt bei Andreas L e y k a m's Erben. Chronologisches Verzeichniß der in der Provtnztal-Gesetzsammlung des Herzogthums Stetermark für das Jahr 1848 enthaltenen Verordnungen. Datum der 5. Gubernial-cA Verordnung. Gegenstand. 1 2 3 4 5 6 9.Jänner 14. „ 14. „ 18. „ 19. 19. „ Vorschrift, betreffend die Erstattung der Anzeigen von Todfällen schwedischer Unterthancn.......................... Errichtung einer k. k. Censur-Oberdirec-tion in Wien und eines k. k. obersten Ccnsur-Collegiums.................... Ausdehnung der Postporto-Freiheit auf die officiose Corrcspondenz der griechisch nicht unirten Consistorien, Vicariate und Decanate..................... . . Einführung eines summarischen Verfahrens für geringfügige Civil-Rechtssa-chcn bei sammtlichen Militär-Gerichten Vorschrift wegen Beförderung von Jn-guisiten und Sträflingen mittelst der Eisenbahn, so wie in Beziehung auf die Mitnahme von Gewehren in derselben Führung eincö Vormerkbuches zur Evidenzhaltung über die von den Behörden und Aemtern mittelst der Fahrpost versendeten Geschäftsstücke . . . . 1 2 4 20 'a' CO Datum der Gubernial-Verordmmg, Gegenstand. G 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 21.Jänner 24. „ 25. „ 3. Febr. 6. „ 6. „ 9. „ 17. „ 18. „ 27. „ 29. „ 4. März Die von beeideten Practikanten erlegten Cautionen sind gleich den übrigen Dienst- Cautionen zu behandeln............... Lieber die Beibringung des Stämpels beim mündlichen Verfahren im Falle des Vorhandenseins mehrerer Streitgenossen ...................... . . . In wie ferne die Stämpel-Vormerkung beim Concurs-Verfahren Statt findet Vorschrift, wie die künstlichen Mineral-Wässer angekündet werden dürfen . . In Betreff der Ausweise über Privatvereine Lieber die Sicherstellung der Arznei-Lieferungen für öffentliche Anstalten . . Die Grundbeschrcibungs- und Gabenver-' iheilungs-Ausweise sind stämpelfrei . Beamte, mit der Eisenbahn reisende, dürfen nebst der Eisenbahngebühr auch jene Auslagen aufrechnen, welche sie für Beförderung ihres Gepäckes re. zur Eisenbahn hatten ....... Die Beiträge für die öffentlichen Fonde sind auch von den, demAerar aus dem Caducitäts - Rechte zufallenden Verlas- senschaften zu entrichten............ Wegen Bezahlung für die Einschaltungen l. f. Behörden in privatrechtlichen Angelegenheiten in die Wiener Zeitung . . Vorschrift über die Befreiung der "Tabak-Verleger von der Militär-Einquartierungspflicht .......................... In Angelegenheit der Ertheilung von Wanderbewilligungs-Verlängerung für nach Wien zugereiste Handwerksgesellen ist sich unmittelbar an den Wiener Magistrat zu wenden ...... 25 25 27 28 29 36 37 38 39 39 46 ti 0Q Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand. ii> 19 10. März Vorschrift über den Verschleiß von Me-dicinal-Waaren 48 20 13. „ Wegen Ansrechthaltung der Gesetze und öffentlichen Einrichtungen 53 21 16. „ Patent vom 15. März 1848, mit welchem die Constitution Oesterreichs von Sr. Majestät dem Kaiser verliehen wird . 54 22 21. „ Erleichterungen in der Einhebung der Verzehrungssteuer 56 23 25. „ Aussicht über den Eisenbahn-Betrieb . . 57 24 29. „ Abänderung der Speisezettel für die Cri-minal-Arrestanten ....... 63 25 30. „ Bewahrung des Briefgeheimnisses . . 64 26 31. „ Vorschrift wegen Berichtigung der Kran-kenhaus-Verpflegskosten für die erkrankten Gesellen und Lehrlinge . . . . 64 27 4. April Beschränkung der Ausfuhr von österreichischen Silbermünzen 65 28 5. „ Ausdehnung der Beschränkung der Ausfuhr von österreichischer Silbermünze auf die Ausfuhr der österreichischen Goldmünzen 67 29 7- „ Herabsetzung der bei der Einfuhr über die Linien von Gratz zu entrichtenden Verzehrungssteuer für Obstmost . . 68 30 9. „ Betreffend die Beibringung des Nrtheils-Stämpels bei einer Streitgenossen-schast stämpelpflichtiger und stämpel-freier Parteien . . 68 31 11. „ Aufhebung der Urbarial-Leistungen und Befreiung des Grund und Bodens von dem Bande der Unlerthänigkeit . . 70 32 11. „ Bei Verlängerung eines Reisepasses hat der Paßstämpcl neuerdings in Anwendung zu kommen 72 Datum der Gubernial-Verordnung. G e g e n st a n d. G 35 36 38 39 40 41 42 43 11. April 11. 12. 13. 14. 17. 22. 25. 28. 29. „ 2. Mai Die von der Herrschaft als Entgelt für Robot- und Zebent-Ablösung übernommenen Grundstücke können die Herrschaften ohne Beschränkung der Grund-zerstückungs-Vorschriften veräußern Stämpelbeftimmung für richterliche Amtshandlungen in Delegations- und Requisitions'Fällen ...................... Provisorische Statuten der Nationalgarde Betreffend die StämpebBchandlung der auf Ansuchen ausländischer Behörden von inländischen Gerichten aufgenommenen Protokolle . ..................... Die Staatsschuld - Verschreibungen und Abtheilungen der beiden Lottoanlehen dürfen als Kautionen für das Aerar angenommen werden . . . . . . Vorschrift über Veräußerungen landcs- fürstlicher Lehen.................. . Pränotationen auf Realitäten utt Sicherstellung von Aerarial-Rückständen können von den administrativen Behörden unmittelbar angesucht werden . . . Verfassungs-Urkunde..................... Offuiere, in activer Dienstleistung stehende, dürfen ihre Chargen gegen Entgelt weder durch offenes oder verdecktes Ucbereinkommcn niederlegen . Ausdehnung der in Betreff um Verehelichung der Beamten bestehenden Verschilft auf Practikanten................ Kundmachung der Instruction für jene Commission, welche vor Eröffnung einer Eisenbahnstrecke dieselbe zu untersuchen hat.............................. 74 74 80 81 81 S' CQ Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand >. G 47 48 49 50 51 52 53 54 3. Mai 9. 10. 12. 15. 18. 18. 20. 22. Wegen Herabsetzung der Zinsen auf acht Procent von den (tu8 dem Gratzer Versatzamtsfonde auf Pfänder erhaltenen Darlehen ........ Ausdehnung der Bewilligung der Annahme von Staatsschuld-Verschreibungen und Abtheilungen der beiden Lotto-Anlehen als Cautionen für Aerarial-Leistungen, auf Geschäfts-Leistungen mit politischen Fanden, Communen und Städten.............................. Betreffend die Aenderung des dermal bestehenden Porto-Regulativs der k. k. Postanstalt vom Jahre 1842 . . . . Patent vom 9. Mai 1848, Wahlgesetz . lieber die künftige Art der Beförderung zur Richtstätte bei der Todesstrafe . . Finanzministcrial - Verfügungen zur Erleichterung des Fabriks-Betriebes und Handels-Verkehrs..................... Die Verleihung zur Haltung von Musikalien - Leihanstalten ertheilt die Landesstelle .............................. Bestimmungen über die Errichtung von Pulver-Depots und der Entfernung der Privat-Gebäude von denselben . . Die den Militär-Todtcnscheinen von Seite der Militär-Commandcn beizusetzende Bestätigungs - Clauiel unterliegt dem Legalisirungs-Stämpel pr. 30 kr. nicht Kundmachung des prov. Preßgesetzcs . Vorschrift, welche in Folge Hofkammer Dekretes vom 7. März 1848, Zahl 45,942, bei Reisen auswärtiger Sou-verains oder ihrer Familien mittelst der Post zu beobachten sind . . . 102 102 103 104 119 120 122 123 123 124 Datum der Gubernial- Gegenstand. * fiQ Verordnung. 19 56 57 58 60 61 63 64 23. Mai 24. „ 24. „ 26. „ 2. Juni 2. „ 6. „ 12. 12. lieber die Verwechslung der Noten der österreichischen Nationalbank und deren Verwendung als Zahlungsmittel . . Berichtigung einer im §. 8 des pro». Paßgesetzes enthaltenen irrigen Beziehung . Erläuterung über die Verwendung der Banknoten als Zahlungsmittel . . . Auflösung der k. k. Hofkammer und lle-bertragung ihrer bisherigen Geschäfte an das k. k. Finanz-Ministerium . . lieber die Maßregel wegen Abfuhr der bei den Depositen-Aemtern erliegenden Barschaften an den Staatsschulden-Til-gungsfond .......... Wegen Aufhebung der Verschärfungs-Strafe durch Ausstellung im Kreise bei schweren Polizei-Uebertretungen . . . Die Beamten der Zoll- und Verzehrungs-Steuerämter der Gefälls-, Post- und Eisenbahn-Behörden sind von der Nationalgarde befreit...................... Ausdehnung der Vorschrift über das Verfahren bei Berechnung des Pensions-Mehrdrittels für pensionirte Offiziere — auf die Bezüge aus Cassen, welche dem Ministerium des Innern unterstehen Der Reichstag in Wien ist ein eonsti- tuirender....................... • Enthaltend die Bestimmungen wegen Regulirung der Speditions - Gebühr für die im Jnlande erscheinenden Zeitungen und Journale ....... In Betreff der von Seiner Majestät genehmigten Bestimmungen über die Beschränkung in der Verwechslung der Banknoten und über deren Verwendung als Zahlungsmittel ...... 148 149 149 150 154 156 157 158 159 161 Datum der S- Gubernial- Gegenstand. £ ti CQ Verordnung. G 66 13. Juni Freifahrten mittelst der Eisenbahn kann nur das Präsidium bewilligen . . . 164 67 15. f/ Die zum Behuse der Robot- und Zehent- Ablösung veräußerten Grundstücke sollen auch für die Zukunst als frei verfügbar und nicht an die Grundzerstückungs-Vor- 165 68 schristen gebunden, behandelt werden . 19. Die Anlegung von Waisengeldern bei 166 Sparcassen betreffend ...... 69 22. rr lieber die außerordentliche Besteuerung ei- Niger Bezüge und Arten des Einkommens 167 70 24. Die Ausweise über den Stand der Feld- srüchte sind portofrei zu behandeln . 170 71 24. ff Den landrechtlichen Verhandlungen über Prozesse des Postärars hat der jeweilige Vorstand der Oberpost-Verwaltung beizuwohnen . Porto - Befreiung der (Korrespondenz der 170 72 24. Baubehörden und Beamten . . . . 171 73 26. ff Tauf-, Trau- und Todtenscheine, welche von ausländischen Behörden im diplomatischen Wege abgefordert werden, sind auch im Falle ihrer Legalisirung als stämpelfrei zu behandeln, dagegen werden derlei Urkunden, welche auf Ansuchen der Parteien, aber bloß zum Gebrauche im Auslande nothwendig werden, für stämpelpflichtig erklärt . 172 74 28. In Ansehung mehrerer provisorischer mil- dernden Bestimmungen des Strafgesetzes 174 75 28. Den Beamten mit 400 Gulden Gehalt dürfen zur Berichtigung ihrer Diensttaren 24 Monatsraten bewilligt werden 179 76 29. Postporto-Befreiung der an die KreiSäm- ter eingesendet werdenden Conscriptions-Elaborate . . . . 179 Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand. G 1. Juli 79 80 82 83 84 7. 8. 14. 15. Enthaltend die Bestimmung, daß Gesuche um Begünstigungen in der Zollbehandlung dem Eingabenstämpel nach §. 69 des Stämpel- und Targesctzes, dagegen Gesuche um die Bewilligung zum Verkaufe von Waaren, welcher nach §. 353 der Zoll- und Monopols-Ordnung im Grenzbezirke im Allgemeinen nicht gestattet ist, nach bent §. 70 des Stämpel-und Targesctzes dem Stämpel pr.30kr. unterliegen ......................... Welchen Personen bei gerichtlichen Ausfertigungen der Titel „Herr- und „Frau", dann der Sitz bei gerichtlichen Commissionen zu geben ist.................... Poriofreiyeit der amtlichen Correspondenz in Nationalgarde-Angelegenheiten . . Mauth-Befreiung der Fuhren mit Baumaterialien zur Wiedererbauung von durch Elementar-Ereignisse zerstörten Gebäude........................... . Womit die Robot- und Zehcnt-Ablösungs-Verträge, so wie die hierauf Bezug nehmenden Gesuche für stämpelfrei erklärt werden........................... Urkunden und gerichtliche Bescheide sind, auf Verlangen der Parteien, in win-discher Sprache auszuferiigen . . . Sämmtlichcn landesfürstlichen Gerichten wird ausnahmsweise gestattet, auch auf gcstämpelten Papieren lithographiren oder drucken zu lassen ...... Wirkungskreis der Kreisämter bei Verpachtungen von Gemeinde-Realitäten und Rechten......................... • 180 181 182 183 183 184 185 186 Datum der 52- Gubernial-cq Verordnung. Gegen st and. © 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 19. Juli ■ 19. „ 20. „ 22. „ 22. „ 24. „ 4. August 5. „ 8. „ 8. „ 8. „ Zu Rekruten-Stellvertretern sind vorzugsweise geeignete ausgediente Unteroffiziers zu wählen ........ Bei Lieferungen und andern derlei Verträgen ist die Zahlung theilweife in Banknoten und zum Theil in Hypothekar-Partial-Anweilungen zn bedingen . . Vorschrift über die Ausmittlung des der außerordentlichen Abgabe unterliegenden reinen Einkommensinländischerund ausländischer Pfründen, Kloster-Gemeinden und geistlichen Orden................ Theilweife Aenderung der gegenwärtigen Bestimmungen hinsichtlich der Blechdicke der Dampfkessel ..................... Das bisherige DeSinfections - Verfahren bet ansteckenden Krankheiten ist beizu- bebalten............................. Der Verbot deS Besuches inländischcrLehr-Anstaltcn durch Ausländer wird ausgehoben ................................. Die Privilegien-Veränderungen sind aus dem AmtSblatte der Wiener Zeitung zu entnehmen......................... Bei Auszahlung ber Lieferungen in Partial-Hypothekar-Anweisungensind diese gegen Erlag von Banknoten bei der Bankfilial-Easse zu erheben ........ Concurs-Prüfungen für erledigte Lehrämter der höheren Studien haben auf- zubörcn.............................. Die Beschränkung der Rechte der Privilegien Besitzer auf den cigcuklichen Gegenstand der privilegirtcn Erfindung . In den Volksschulen ist der Unterricht auch in der Ferienzeit fortzusetzen . . . . 187 188 189 199 200 200 201 201 202 203 204 sö- « en Datum der Gubernial-Verordnung. 96 17. August 97 19. „ 98 20. „ 99 26. „ 100 30. „ 101 1. Sept. 102 2. „ 103 4. „ 104 5. „ 105 5. „ 106 6. „ 107 7. „ 108 7. „ 109 10. „ Gegenstand. G Abstellung der bisherigen Kreis-Maurermeisterstellen ................. . . . Im Diäten-Ausmaße der Kreisamtsbeamten hat keine Aenderung einzutreten . . Betreffend die Stämpel-Behandlung der gerichtlichen EinantwortungS - Verordnungen über die im Lizitationswege verkauften Realitäten und der Lizitations-Protokolle ...................... Portofreiheit der Korrespondenz zwischen den Behörden und ihren im Dienste abwesenden Beamten................... Bekanntmachung der Haimungs - Vorschriften ............................. Ueberlassung öffentlicher Bau-Objecte im Wege der Offerte..................... Bestimmung der Diäten - Bezüge der bei Cholera-Epidemien verwendeten Aerzte Vorschrift bezüglich der Annahme der Partial - Hypothekar - Anweisungen als Cautionen und Vadien................. en Beamten und Praktikanten wird daS gleichzeitige Studiren gestattet . ie Abtretung der Schuldienste wird ausgehoben .......................... Verbot der Verwendung von Sträflingen zu häuslichen Arbeiten außer den Strafhäusern .................. richtlichen Mobilien-Schätzungen außer Streitsachen........................ überdie Aufhebung desllnterthänigkeits-Bandes und die Entlastung des bäuerlichen Besitzes allgemein kund gemacht wird 230 205 205 206 206 207 213 214 215 216 217 218 218 220 110 111 112 Datum ver Gübernial-Verorvnung. 11. Sept. 11. 13. 114 115 116 117 118 119 120 121 16. 19. 23. 24. 24. 25. 29. 19 Die an der Universität zu Krakau gra-duirten Sanitäts-Individuen sind jenen zu Prag, Pesih, Padua und Pavia gleichzustcllen........................234 Womit die provisorische Vorschrift über den Wirkungskreis des Justiz-Ministeriums kund gemacht wird .... 235 Vorschrift über das bei Epidemien überhaupt und bei der Cholera-Epidemie insbesondcrs, von den Kreisämtern, Bezirks- und Ortsobrigkeiten, Pfarrern, Kreisdistrictsaushilfsärzten und Wund ärzten zu beobachtende Perfahren . . 240 Schutz der Unterthanen gegen Uebergriffe der Obrigkeiten 268 Reform des Volksschnlcn-Unterrichtes . 268 Heber die provisorische Versehung der Gerichtsbarkeit und der politischen Amts-Verwaltung durch die bisher bestandenen Patrimonial-Behörden auf Kosten des Staates.............................271 Befreiung der Post-Erpeditoren von der Perpflichtung zum Dienste in der Nationalgarde . ......................277 Regelung der Berechtigungen der Zahnärzte und Zahntechniker..................277 Unschlittkerzen dürfen nur im vollen Gewichte verkauft werden . . ... 279 In Betreff der Hinausgabe von sünfper centigcn Caffe-Anw ei jungen .... 280 Eröffnung einer montanistischen Lehranstalt in Vordernberg . . . . ' . . 281 Die Besitzer des lucchesischen St. Georgs-Ordens haben selben an einem Bande mit einem weißen Streifen zu tragen 283 Vorschrift über die Verleihung von Gewerben ...................................284 Datum der S' Gubernial- Gegenstand. <9 CQ Verordnung. 123 1. Oct. Herabsetzung der Verzehrungssteuer für 124 den Weinmost und die Weinmaifche . 286 2. ft Zur Annahme des Diploms einer aus- 125 ländischen gelehrten Gesellschaft oder Akademie bedarf cS keiner besonderen Bewilligung 287 3. tr In Betreff der Stämpel-Behandlung der Duplicate von Urtheilen, Verlassenschafts-Einantwortungs-Decreten uud dergleichen, welche vor der Wirksamkeit des gegenwärtigen Stämpel- und Dar- gesetzes ergangen sind ...... 287 126 4. it Wegen Beachtung der Waldeigenthums- Rechte . . 289 127 5. Ueber die Erfordernisse zur Aufnahme an' der provisorischen Montau-Lehranstalt in Vordernbcrg 289 128 5. tf Bei Gewerbs-Verleihungen ist der Ge- meinde-Ausschuß einzuvernehmen . . 290 129 8. „ Finanzmtnisterial - Verfügungen zur Er- leickterung des Verkehres . . . . 291 130 8. n Hebammen-Lehrcurs können auch ledige Frauenspersonen, nach zurückgelegtem zwanzigsten Lebensjahre, hören . . . 295 131 8. Vorschrift über das den Militär-Aerzten zustehende Recht zur Ausübung der Civil-Praris 296 132 9. ff Befreiung der Depositen Aemter bei Ein- seudung der Depositen vom Postporto 297 133 14. In Betreff des dermaligen Wirkungskreises der Kreisämter in NnterthanS-Angele-qenheiten . . 298 134 16. „ Die Concurs Prüfungen für Lehrämter, deren Besetzung einem Kloster, Stifte oder Bischöfe zusteht, haben fortzube- stehen 299 Datum der Gubernial-Verordnung. Gegenstand. i£> 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 17. Oct. 20. 21. 22. 22. 22. 25. 3. Nov. 6. „ 12. „ 12. „ In Betreff der bei Bereitung des Gefrornen, der mit Farben bemalten Zuckerwerke, und der im Jnlande erzeugten oder aus dem Auslande eingeführten, in Essig eilt gelegten Früchte verwendeten kupfernen und messingenen Geschirre und Farben . 299 Wegen AuSgade neuer Scheidemünze . . 302 Ueber das Fortbestehen des bisherigen ob rigkeitlichen und städtischen Mortuars . 303 Betreffend die portofreie Behandlung der officiellen Correspondenz zwischen den Schullehrern und Schuloberaufsehern . 304 Vorschrift wegen Rückstellung der kleinen Civil - Ehrenmedaille von Individuen, welche die große oder mittlere erhalten . 305 Bestimmung der Diäten für das Sanitäts Personale bei Cholera-Epidemien . . 306 Die Beibringung der Grundbuch?-Ertracte und Zustimmungs-Erklärungen der Satzgläubiger bei Rustical-Grundzerstückun- gen ist überflüssig................... 308 Verhandlungen wegen Preßvcrgehen sind stämpelfrei ....................... . 308 In Betreff der Blechdicke für Dampfkessel . 309 Wegen Entrichtung und Einbringung des Schulgeldes und der Naturalgaben für Schullehrer der Volksschulen . . . .309 WegenEinfuhr desSchwef, läthers(Schwe-felnaphta) und des Chloroforms (Chlo roformyl)....................... 311 Bestellung der Provinzial-Liquidirungs-Commusion bezüglich der vom Staate zu vergütenden Kosten für die von den Pa-trimonial-Behörden besorgte Gerichtsbarkeit und politische Amts-Verwaltung 3 Datum der S- Gubernial-oq Verordnung. Gegenstand. © 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 20. Rov. 21. „ 30. „ 1. Dec. 2. 18. „ 23. .. Führung der Baujournale und Verfassung der Baudeviseu ........ Alle in Absicht auf die Registersührung und die gefällsämtliche Kontrolle bei der Verzebrungssteuer bestehenden Vorschriften sind fernerhin zu beobachten . . . Stearin-, Milly-, argandische und Wachs-Kerzen dürfen nur in Packeten im vollen Gewichte eines Pfundes verkauft werden Wegen Uebertragung derHinausgabe fünf-percentiger Casse-Anweisungen von den Cameral-Zahlämtern an die Bankcassen Die Einkommensteuer ist ohne Rücksicht von gerichtlichen Verboten von dem vollen Gehalte in Abzug zu bringen . . . Regierungs-Niederlegung von Sr. k. k. Majestät dem Kaiser Ferdinand . . . Regierungs-Antritt Sr. k. k. Majestät des Kaisers Franz Joseph........... Wegen möglichster Verminderung der Sanitäts-Auslagen ........ Den auf dem flachen Lande sich ansäßig machenden Medicin - Doctoren ist auch die Todlenbeschau zu übertragen . . In Betreff der Verrechnung der Gänge bei Behandlung des Militärs . . . 318 322 323 323 324 325 327 330 332 333 Vorschrift, betreffend die Erstattung der Anzeigen von Todfällen schwedischer Unterthanen. xJtt Folge der Note des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes zu Klagenfurt vom 30. v. M., Zahl 15,498, erhält das k. k. Kreisamt ein Eremplar der in Betreff der Anzeige der Todfälle schwedischer Untertbanen von diesem k. k. Appellations-Gerichte erlassenen Circular - Verordnung ddo. 30. December 1847, Zahl 15,498, zur weiteren Verlautbarung an sämmtliche im dortigen Kreise sich befindliche, zur Abhandlung des Nachlasses Verstorbener berufene Behörden, in der Nebenlage zugefertigt. Gubernial-Verordnung vom 9. Jänner 1848, Zahl 537; an die k. k. Kreisämter. Ad Nrum. 15,498. Circular - Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Laut der von der t k. geheimen Haus-, Hof- und Staats-kanzlei der k. k. obersten Justizstelle mitgetheilten Eröffnung der in Wien befindlichen königl. schwedischen Gesandtschaft vom 3. October 1847, ist durch eine Verordnung des Königs von Schweden und Norwegen festgesetzt worden, daß in allen Fällen des Todes eines Ausländers in Schweden oder Norwegen ohne Hinterlassung direkter Erben, die Local-Behörde Gesetzsammlung XXX. £ fielt. \ 2 Vom 9. und 14. Jänner. hiervon die Anzeige an den Gouverneur der Provinz unter Bekanntgebung der den Verstorbenen betreffenden näheren Umstände zu erstatten haben wird, damit dann im diplomatischen Wege der Todesfall zur Kenntniß der competenten Behörde des Landes, dessen Nnterthan der Hingeschiedene war, gebracht werde. Hiervon werden gemäß dem hohen Hosdecrete des k. k. obersten Gerichtshofes vom 10. December 1847, Zahl 9042, sämmtliche dem k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichte unterstehende, zur Abhandlung deS Nachlasses Verstorbener berufene Behörden mit der Weisung in Kenntniß gesetzt, daß künftig von den Letzter« die in ihrem Bezirke sich ereignenden Todesfälle schwedischer Unterthanen dem Vorgesetzten Appellations-Gerichte und. von demselben dem obersten Gerichtshöfe zur weiteren Mittheilung an die königl. schwedische Regierung anzuzeigen seien, wobei es sich von selbst versteht, daß diese Verfügung im Uebrigen an den in Betreff des Hierlandes befindlichen Nachlasses vorgeschriebenen Verfahren, und namentlich an der Vorschrift des HofdecreteS vom 22. Juli 1812, Zahl 997 J. G. S., nichts ändere. Klagenfurt den 30. December 1847. 2. Errichtung einer k. k. Censur-Oberdirection in Wien und eines k. k. obersten Censur-Collegiums. Seine k. k. Majestät haben in Beziehung auf die Censur der Bücher, Handschriften und sonstigen Gegenstände der Presse die Errichtung einer Censur-Oberdirection in Wien und eines o b e rst en C e n fu r-Co l le g iu m s unter den nachstehenden wesentlichen Bestimmungen anzuordnen geruht^ 9»» 'n 1. Die Ce nsu r- O b e r d i r e ction, mit welcher das Wiener Bücher-Revisionsamt vereinigt wird, bildet in Cen-^ Vom 14. Jänner.' 3 surssachen, und zwar auch für jene Gegenstände, deren Erledigung den Wirkungskreis der Provinzial-Censurbe-hörden übersteigt, die erste Instanz; ohne jedoch aus dem Verhältnisse der gegenseitigen Coordtnirung mit den in den Provinzen bestehenden Censur- und Revisionsbehörden zu treten. 2. Gegen die Beschlüsse der die erste Instanz bildenden Cen-surbehörden, über die Druckzuläßigkeit eines Werkes steht dem Verfasser das Recht der Berufung an das oberste C e n su r-Co lieg in m zu, welches unter dem Vorsitze und der Leitung des Präsidenten der obersten Polizei« und Censurs-Hofstelle, aus Mitgliedern dieser Hofstelle, dann der geheimen Haus-, Hof- und Staatskanzlei, der vereinigten Hofkanzlei und der obersten Justizstelle zusammengesetzt ist. 3. Zum Behufe des Recurses, oder auch, um sein Manuscript durch eine geeignete Abänderung censurgemäß ein« richten und neuerdings in die Censur-Verhandlung leiten zu können, sind dem Verfasser auf sein Ansuchen die Gründe, aus welchen die Druckbewilligung versagt, und die wesentlicheren Stellen, wegen welcher das Manuscript für unzuläßig zum Drucke erkannt worden ist, bekannt zu geben. 4. Die Berufung an das oberste Censur-Collegium wird jedoch nicht zugestanden: dmi rtvirMiD a) wo es sich nur um Aufsätze handelt, welche für Zeitschriften, Tag- und Flugblätter von nicht rein wissenschaftlichem Inhalte bestimmt sind; b) wenn wegen einzelner Hinweglassungen und Aenderun-gen des Ausdruckes Beschwerde erhoben werden will; endlich c) wenn überhaupt keine wichtige Rücksicht für die Veröffentlichung des censurirten Gegenstandes durch den Druck geltend gemacht werden kann. 5. Die Frist zur Ergreifung des Recurses, welcher von nun an nicht mehr an die politische Hofstelle, sondern an das 1* 4 Vom 14. Jauner. - oberste Censu»Collegium Statt zu finden hat, verläuft in vierzehn Tagen, nach der, an den Erhibenten geschehenen Zurückstellung des Censur-Gegenstandes, oder, falls die Bekanntgebung der Beweggründe nachgesucht worden ist-, vom Tage der Zustellung des hierüber erfolgten Bescheides. 6. In allem Uebrigen bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen, und bei der dem Präsidium der k. k. Polizei- und Censurs-Hofstelle übertragenen obersten Leitung des gesammten Censurwesens. Die vorstehenden Allerhöchsten Anordnungen werden in Folge des an das Präsidium der k. t obersten Censurs-Hofstelle gelangten, mit hohem Hofkanzlei-Prästdial-Erlasse vom 51. d. M., Zahl 952, bekannt gegebenen Allerhöchsten Befehles vom 27. December 1847 mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß ihre Wirksamkeit mit dem 1. Februar d. I. beginnen werde. Gubernial-Currende vom 14. Jänner 1848, Zahl 117/44?r. E 3. ASjmoSWwa:jjj Ausdehnung der Postporto - Freiheit auf die officiose . Correspondent der griechisch nicht unirten Consistorien, Vicariate und Deeanate. Nach Inhalt der hohen Hofkanzlei-Verordnung vom 31. December v. I., Zahl 42,988, hat die hohe t. k. allgemeine Hofkammer unterm 30. November v. I., Zahl 45,006, die Verfügung getroffen: daß die für die Correspondenzen der katholischen Consistorien, Vicariäte, Decanate, Pfarrämter und Local - Caplaneien in Schul-, Religions- und andern streng ämtlichen Angelegenheiten zugestandene Porto-Freiheit der Fahrpost unter denselben Bedingungen auch auf die offi-ctose Correspondenz der griechisch nicht unirten Consistorien-Vicariate und Decanate ausgedehnt werde. Vom 14. und 18. Jänner. 5 Hiervon wird das k. k. Kreisamt, mit Bezug auf die Gubernial - Verordnung vom 20. Februar 1846 , Zahl 4446, zur Darnachachtung und weitern Verständigung mit dem Beisätze in die Kenntniß gesetzt, daß die hohe k. k. allgemeine Hoskammer gleichzeitig die oberste Hof-Postverwaltung angewiesen habe, das dießfalls Erforderliche an alle unterstehenden Postämter zu erlassen. Gubernial-Verordnung vom 14. Jänner 1848, Zahl 563; an die k. k. Kreisämter und an die Ordinariate. 4. Einführung eines summarischen Verfahrens für geringfügige Civil - Rechtssachen bei sämmtlichen Militär-Gerichten. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 8. l. M., Zahl 43,063, wird die nachstehende hoskriegsräthliche Vorschrift über das mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1847 angeordnete summarische Verfahren für geringfügige Civil-Rechtssachen bei den Militär-Gerichten zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 18. Jänner 1848, Zahl 1130. Vorschrift über das summarische Verfahren in Civil - Streitigkeiten bei den Militär - Gerichten. Seine k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1847 für geringfügige Civil-Rechtssachen die Einführung eines summarischen Verfahrens bei sämmtlichen Militär-Gerichten, solche mögen wo immer in den erb-ländischen Staaten oder außerhalb derselben sich befinden, anznbefehlen, und daher für die.Zukunft festzusetzen geruht: 6 Vom 18. Jänner. 8- Xi Rechtsstreitigkeiten über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebuhren den Betrag von Zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht ubersteigen, sind bei jedem Militär-Gerichte summarisch zu verhandeln. §. 2. Dieselbe Vorschrift gilt für Rechtsstreitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme, welche nach obiger Berechnung Zweihundert Gulden in Conventions-Münze nicht übersteigt, anzunehmen sich ausdrücklich erbietet. §. 3. Der Betrag der Schuld wird nach der Summe, aus deren Bezahlung in der Klage das Begehren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Kläger oder der Beklagten mehrere sind, oder die verfallenen Beträge fortlaufender Zinsen oder Renten gefordert werden. §. 4. Wenn der Kläger einen Theil einer Zweihundert Gulden in Conventions-Münze übersteigenden Capitals- Schuld oder den Ueberschuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer, beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll, so finden die §§. 1 und 2 gegenwärtiger Verordnung keine Anwendung. §. 5. Wechselklagen des bezeichneten minderen Betrages, in so ferne solche bei Militär-Gerichten Vorkommen, sind dem summarischen Verfahren zu unterziehen, auf Streitigkeiten über die Räumung oder Zurückstellung gemietheter oder gepachteter Gebäude oder Grundstücke aber die §§. 1 und 2 nicht anzuwenden. §. 6. Durch Uebereinkommen beider Theile kann jedoch das summarische Verfahren für alle Rechtsstreitigkeiten ohne Un- Vom 18. Jänner. .7 terschied des Gegenstandes und Betrages der Forderung gewählt werden. §. 7. In so ferne die gegenwärtige Verordnung keine nähere Bestimmung enthält, sind die über das gerichtliche Verfahren ertheilten allgemeinen Vorschriften auch im summarischen Prozesse zu befolgen. §. 8. Im summarischen Verfahren steht in der Regel den strei-enden Theilen frei, sich eines mit dem stallo agendi bei den Militär-Gerichten versehenen Advocaten oder sonst befugten Vertreters zu bedienen oder nicht. Jeder Theil ist jedoch, wenn es das Gericht ausdrücklich anordnet, in Person vor demselben zu erscheinen schuldig. Auch wird dem Ermessen des Gerichtes überlassen, nach Erforderniß der Umstände die streitenden Theile über Thatsachen in Abwesenheit ihres Advocaten oder Vertreters zu vernehmen. Personen, welche mit muthwilliger Erneuerung bereits verworfener Klagen und Gesuche behelligen, sind gehörig zu belehren; wenn sie aber nicht abstehen, ist das Verfahren dennoch einzuleiten, und sich nach §. 25 dieser Vorschrift zu benehmen. Sollen streitende Parteien, die nicht im Orte des Gerichtes oder in der Nähe desselben wohnen, in Person eine Aeuße-rung abgeben, so ist ihre Vernehmung durch Ersuchschreiben an ein ihrem Wohnorte näheres Gericht zu bewirken. §. 9. Personen, die durch wichtige Gründe vor Gericht zu erscheinen gehindert sind, können auch durch Bevollmächtigte, die nicht Advocaten sind, verhandeln. Diese müssen jedoch 24 Jahre alt, männlichen Geschlechtes, von dem Gegenstände des Streites vollständig unterrichtet, und mit schriftlicher Vollmacht versehen sein. Bekannte Winkelschreiber sind nie als Bevollmächtigte zuzulassen. Š Vom IS. Jänner. ^8 8«unc»5is%dnK).ö>dnDitin3es® Ssd dai^t Die im Laufe des Prozesses oder der Erecutions-Führung vorkommenden schriftlichen Eingaben der Parteien, wenn sie von dem Bittsteller selbst verfaßt sind, bedürfen der Unterschrift eines Advocaten oder Vertreters nicht, und haben sich die Militär-Gerichte unbeschadet der Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphes die wegen Hindanhaltnng unbefugter Advocaten, Vertreter und Winkelschrciber bereits bestehenden Vorschriften gegenwärtig zu halten. 8. 11. Die in gegenwärtiger Verordnung festgesetzten, oder zu Folge derselben von dem Gerichte bestimmten Fristen laufen auch an Feier- und Ferialtagen ununterbrochen fort. Nur wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonn- oder gebotenen Feiertag fallen würde, endigt sie sich mit dem nächstfolgenden Werktage. §. 12. Die Klage kann mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die Vorschrift vom 13. August 1822 wegen Beibringung der Compagnie-Certificate über fruchtlos versuchten Vergleich in der croatischen, slavonischen und banatischen Militärgrenze vor Annahme der Klage bei Gericht hat fortan zu bestehen, und auch bei den Grenzregimentern in Siebenbürgen, in so fern dadurch die Realgerichtsbarkeit der Provinzial-Behörden nicht beirrt wird, in Wirksamkeit zu treten. §. 13. Will der Kläger die Klage mündlich anbringen, so hat bäs Gericht vor Allem in Ueberlegung zu ziehen, ob der Gerichtsstand gegründet, der Kläger sich selbst zu vertreten fähig, und wenn er im Namen eines Dritten austritt, zur Klage berechtigt sei. Ist in diesen Rücksichten die Klage unzuläßig, so MUß hierüber dem Kläger mündlich oder auf sein Verlangen durch Decret Belehrung ertheilt, und der Beschluß des Gerichtes im Amtsprotokolle angemerkt werden. Vom 18. Jänner. 9 bitimSbto® no« sid chiud Steht der Einleitung des Prozesses kein Hinderniß entgegen, so hat das Gericht die Klage zu Protokoll zu bringen, dabei dem Kläger zu einer zusammenhängenden und klaren Darstellung der Thatsachen, worauf sich die Forderung gründet, zur Unterstützung seiner Ansprüche mit den nöthigen Beweismitteln, und zu einem der Sache angemessenen , genau bestimmten Begehren die erforderliche Anleitung zu geben. §. 15. Findet das Gericht die Klage auffallend ungegründet, so ist darüber dem Kläger angemessene Belehrung zu ertheilen; in so fern er sich aber zu freiwilliger Ablassung vom Prozesse nicht bewegen läßt, die Einleitung des Verfahrens nie zu verweigern. 8- 16. Ueber die Klage ist eine Tagsatzung anzuordnen und dem Bescheide ausdrücklich beizufügen, daß bei derselben summarisch zu verhandeln sein werde. Der Kläger ist dazu durch Einhändigung eines Vorladungszettels, der Beklagte durch Zustellung einer Abschrift des Protokolles über die Klage vorzuladen. Wenn es die Beschaffenheit der Klage fordert, ist der Kläger anzuweisen, Abschriften der darin angeführten Urkunden zur Zustellung an den Beklagten zu überreichen. §. 17. Ist die Klage schriftlich überreicht worden, so hat das Gericht entweder sogleich eine Tagsatzung zur summarischen Verhandlung der Hauptsache anzuordnen, oder wenn dagegen nach den §§. 13, 14 und 15 Bedenken Eintreten sollten, vorher noch den Kläger allein zu Protokoll zu vernehmen' 8- 18. Erscheint bei der Tagsatzung der Beklagte nicht, so hat das Gericht die in der Klage angeführten Thatsachen, so weit 10 Vom 18. Jänner. dieselben durch die von dem Kläger vorgelegten Beweismittel nicht widerlegt werden, für wahr zu halten, und über die unter dieser Voraussetzung dem Kläger nach den Gesetzen zustehende Forderung durch Urtheil zu entscheiden. Erscheint der Kläger nicht, so wird der Beklagte über den Gegenstand der Klage vernommen, seinen Angaben über Thatsachen, so fern die vorliegenden Beweismittel dieselben nicht widerlegen, Glauben beigcmessen, und nach dieser Grundlage über das Recht des Klägers erkannt. §. 19. In beiden Fällen kann Derjenige, welcher ohne alles eigene Verschulden die Tagsatzung versäumt hat, sein Ausbleiben rechtfertigen, und um Aufhebung des Urtheiles und neue Verhandlung über die Klage ansuchen. Er hat aber auch int Falle der Bewilligung dieses Begehrens seinem Gegner alle durch Verabsäumung der Tagsatzung verursachten Kosten zu ersetzen. Das Gesuch kann mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen einer Frist von acht Tagen angebracht werden , welche von dem Tage zu berechnen ist, an welchem das Hinderniß, bei der Tagsatzung zu erscheinen, aufgehört hat, und. ist nach Vernehmung des anderen Theiles durch Bescheid zu erledigen. Bei der über das Gesuch angeordneten Tagsatzung ist im Falle der Bewilligung desselben sogleich die Hauptsache zu verhandeln. Eine offenbar zu spät angebrachte Rechtfertigung des Ausbleibens ist von Amtswegen zu verwerfen. 5 d j j . d i»imW ^ShlihuM «M flg Wird um Aufhebung der Folgen des Ausbleibens vor dem Tage der Zustellung des Urtheiles über die Hauptsache angesucht, so ist bis zur Erledigung dieses Gesuches die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses zu verschieben-Durch ein am Tage der Zustellung des Urtheiles oder später angebrachtes Gesuch wird die Erccution des Erkenntnisses nicht aufgehalten. 11 Vom 18. Jänner. §. 21. Erscheint als Beklagter eine Person, die sich selbst zu vertreten unfähig, oder über den Gegenstand der Klage zu verhandeln nicht berechtigt ist, so ist die Tagsatzung zu erstrecken, und die Vorladung des Beklagten mit den zur Einleitung eines gesetzmäßigen Verfahrens gehörigen Aufträgen zu erneuern. §. 22. Außer diesem Falle darf eine Erstreckung der Tagsatzung nur dann bewilligt werden, wenn der unverzüglichen zweckmäßigen Verhandlung ein unüberwindliches Hinderniß entgegensteht, oder beide Theile durch eigenhändig Unterzeichnete schriftliche oder in Person vor. Gericht abgegebene Erklärung darum ansuchen, oder auf gleiche Art im Falle des Ausbleibens des einen Theiles dessen Gegner auf die Erstreckung selbst anträgt. Findet das Gericht eine mündlich oder schriftlich angesuchte Erstreckung unzuläßig, so hat dasselbe sogleich die Verhandlung der Hauptsache vorzunehmen, oder wenn der um die Erstreckung ansuchende Theil nicht erschienen 1st, nach Vorschrift des §. 18 über die Klage durch Urtheil zu entscheiden. Wer zu einer Tagsatzung die erforderlichen Urkunden nicht mitbringt, oder auf andere Art die Tagsatzung vereitelt' hat seinem Gegner die dadurch verursachten Kosten zu ersetzen. §. 23. Bei der zur Verhandlung der Hauptsache angeordneten Tagsatzung soll das Gericht vor Allem über den Gegenstand und die Veranlassung deS Streites durch Vernehmung des Beklagten nähere Aufklärung zu erhalten suchen ; sodann, wenn die Forderung des Klägers in ihrem vollen Betrage von dem Beklagten für richtig anerkannt wird, durch Urtheil aus Bezahlung erkennen; im entgegengesetzten Falle aber einen Vergleich versuchen. Sollte nur der Streit über eine einzelne Thatsache die Ausgleichung hindern, so kann von dem Gerichte ein bedingter Vergleich vorgeschlagen werden, wodurch der Ausgang der Sache von dem Erfolge einer durch beider- 12 Vom 18. Jänner. fettiges Einverständniß festgesetzten Beweisführung abhängig wird. §. 24. Kommt kein Vergleich zu Stande, so ist dieses in dem Protokolle zu bemerken, und sogleich über den Gegenstand mündlich zu verhandeln. Wollen die Parteien von dem summarischen Verfahren keinen Gebrauch machen, so steht es ihnen frei, sich auf das schriftliche Verfahren zu vereinigen. Die Erklärung hierüber muß jedoch von demselben in der Regel vor Gericht persönlich abgegeben werden; nur wenn sie wegen Abwesenheit von dem Orte, wo dieses seinen Sitz hat, oder aus einem anderen Grunde zu erscheinen verhindert wären, kann sich das Gericht mit einem eigenhändig, gefertigten schriftlichen Gesuche derselben begnügen; das schriftliche Verfahren aber ist nur dann zu bewilligen, wenn im Gerichtsorte oder dessen Nähe befugte Vertreter stehen, und die Parteien ausdrücklich erklären, von diesen sich die Satzschriften verfassen lassen zu wollen, worauf die Behörden zu achten haben. §. 25. Bei der mündlichen Verhandlung hat das Gericht, die streitenden Theile mögen sich eines Advocaten bedienen oder nicht, von Amtswegen für ein regelmäßiges Verfahren zu sorgen, und beide Theile zu genauen, der Wahrheit getreuen Angaben über die entscheidenden Thatumstände und zur Benützung der erforderlichen Beweismittel aufzufordern. Jeder Theil ist zu einer bestimmten und klaren Aeußerung über die von seinem Gegner angeführten Thatsachen und über die Echtheit der zum Beweise derselben beigebrachten Urkunden anzuweisen, und mit den Folgen der Verweigerung einer deutlichen Erklärung bekannt zu machen. Der Rechte unkündige Personen sind nöthigenfallS über die Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens, über die Beweislast und die Art der Beweisführung zu belehren. Die Verhandlung ist so zu leiten, daß der Gegenstand des Streites von beiden Seiten vollständig erörtert, aller Zeitverlust mit offenbar nicht zur Sache Vom 18. Jänner. 13 dienlichen oder bereits vorgekommenen Bemerkungen und Angaben vermieden, Einrede, Replik und Duplik in gehöriger Ordnung zu Protokoll gebracht, und damit wo möglich der Prozeß geschlossen werde. Weitere Aeußerungen und Gegenäußerungen dürfen nur, so weit es zur Aufklärung über streitige Thatsachen nöthig ist, zugelassen werden. Der Beklagte hat alle Einwendungen und Beweismittel in der Einrede, der Kläger alles zur Widerlegung der Einrede Dienliche in der Replik anzubringen. Jedem Theile muß jedoch bis zum Schlüße der Verhandlung gestattet werden, früher aus Versehen übergangene Beweismittel nachzuholen. Auch hat das Gericht, selbst wenn es erst nach geschlossener Verhandlung wahrnimmt, daß dieselbe in was immer für einer Beziehung unvollständig geblieben sei, die wahrgenommencn Mängel vor der Entscheidung durch wiederholte Vorladung und Vernehmung der Parteien zu ver-nmdrtfi itoh :$|do^al(bbf® M ynürGok aid Mcr-S,i §. 26. Besondere Verhandlungen über den Gerichtsstand oder über einen Rückerlag der Klage findet nicht Statt. Zeigt fich im Laufe des Prozesses die Inkompetenz des Gerichtes, so ist das Verfahren sogleich durch Bescheid mit Anführung deS Grundes einzustellen. Außer diesem Falle werden Streitigkeiten über den Gerichtsstand oder den Rückerlag mit der Hauptsache zugleich verhandelt und entschieden. §. 27. Jeder Th eil ist schuldig, von ihm angeführte Urkunden seinem Gegner auf Verlangen bei der zur Verhandlung über die Klage angeordneten Tagsatzung in Original vorzuweisen, und wenn die Echtheit derselben bestritten wird (§. 29), die Originale den Prozeßakten beizulegcn. Wird Eines oder das Andere verweigert, so dürfen die Urkunden der Entjcheidung nicht zum Grunde gelegt werden. 14 Vom 18. Jänner. §. 28. Die Echtheit einer Urkunde kann bestritten werden, wenn auch die gerichtliche Recognition nicht angesucht worden ist. §. 29. Die Erklärung eines streitenden Theiles über die Echtheit der von seinem Gegner angeführten Urkunden ist mit der Verhandlung der Hauptsache zu verbinden. Hat Derjenige, gegen welchen eine Urkunde angeführt worden ist, nicht im rechtlichen Verfahren am gehörigen Orte ausdrücklich erklärt, daß das Original unecht oder die beigebrachte Abschrift unrichtig sei; so ist das Original für echt und die Abschrift für richtig zu halten. §. 30. Befinden sich Originale der angeführten Urkunden, oder zur Vergleichung der Handschriften nöthige Actenstücke in Verwahrung des Gerichtes oder einer anderen öffentlichen Behörde; so hat sich das Gericht von Amtswegen für die Herbeischaffung derselben zur Recognition oder zum Gebrauche bei Entscheidung des Prozesses zu wenden. In Ansehung der Recognition der Handelsbücher sind die darüber ertheilten besonderen Vorschriften zu beobachten. §. 31. Beruft sich ein Theil auf Zeugen, so sind entweder die Thatsachen, worüber sie vernommen werden sollen, in dem Protokolle über die Verhandlung bestimmt zu bezeichnen oder eigene Weisartikel den Acten beiznlegen. §. 32. Werden Eide angeboten oder aufgetragen, so sind die Personen, welche sie ablegen sollen, in so fern darüber ein Zweifel Statt finden kann, namentlich zu bezeichnen. Derjenige, welchem ein Eid aufgetragen wird, ist zu einer bestimmt ten Erklärung darüber aufzufordern, ob er ihn ablegen oder zurückschieben wolle. Vom 18. Jänner. 15 §. 33. Von den streitenden Theilen oder ihren Sachwaltern ab-gesaßte Entwürfe zu Protokollen über Prozeß-Verhandlungen dürfen von dem Gerichte nie angenommen oder benützt werden. §. 34. Kann nach geschloffenem Verfahren sogleich entweder unbedingt oder durch Zulassung eines Eides entschieden werden, so ist ein Urtheil auszufertigen und beiden Theilen zuzustellen. Mit dem Urtheile zugleich sind dem Sachfälligen, ober wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen die Entscheidungsgründe einzuhändigen. §. 35. Auf den Schätzungs- oder Erfüllungseid kann erkannt werden, obgleich die streitenden Theile sich nicht dazu erboten hätten. 8. 36. Ob ein Eid zurückgeschoben, oder ein Eid, dessen Zurückschiebung unzuläßig ist, aufgetragen werden könne, bleibt dem Ermessen des Gerichtes überlassen. In keinem Falle findet eine Zurückschiebung Statt, wenn sie nicht schon bei Verhandlung der Hauptsache erfolgt ist. Wäre darüber im Prozesse keine ausdrückliche und rechtsgiltige Erklärung abgegeben worden, so hat das Gericht nur auf den Eid desjenigen Theiles, welchem derselbe aufgetragen worden ist, zu erkennen. Ist der Eid durch eine rechtsgiltige Erklärung ausdrücklich zurückgeschoben worden, so darf nur auf den zurückgeschobenen Eid erkannt, und nur, wenn das Gericht die Zurückschiebung unzuläßig fände, demjenigen Theile, welchem der Eid aufgetragen worden ist, die Ablegung desselben gestattet werden. §• 37. Der angebliche Aussteller einer Urkunde, der die Echtheir seiner Schrift oder Unterschrift oder seines Handzeichens bestreitet, muß auf Verlangen Peines Gegners verurtheilt wer- 16 Vom 18. Jänner. den, ohnedenBeisatz: seines Wissens und Erinnern s, zu schwören, daß die Urkunde weder von ihm selbst, noch mit seiner Beistimmung von einem Dritten geschrieben oder unterschrieben worden sei. Dieser Eid kann nicht zurückgeschoben werden. Ist der streitende Theil, welcher eine gegen ihn an-gesührte Urkunde für unecht erklärt, nicht der angebliche Aussteller, so kann von ihm selbst dann, wenn er als Curator oder gesetzlicher Vertreter im Namen eines Andern Prozeß führt, der Eid gefordert werden, daß er die Urkunde nach seinem besten Wissen für unecht halte. Für die Zurückschiebung dieses Eides gelten die in dem §. 36 ertheilten Vorschriften. §. 38. Wer einen ihm aufgetragenen Eid ablehnen, oder die Ablegung eines Eides durch seinen Gegner hindern will, hat die dazu dienlichen Beweismittel bei Verhandlung der Hauptsache beizubringen. Nach geschloffenem Verfahren findet Ge-wiffensvertretung oder Gegenbeweis nicht mehr Statt. 'mi idhid vvnnüf nMrll, nMÄHs'w Findet daö Gericht einen Zeugenbeweis nöthtg, so hat dasselbe nach geschlossenem Verfahren die Zeugen durch Bescheid zur Abhörung sogleich vorzuladen. Den streitenden Theilen soll die Vorladung bekannt gemacht und gestattet werden, der Beeidigung der Zeugen beizuwohnen. In Rücksicht der unter fremder Gerichtsbarkeit stehenden Zeugen ist daS erforderliche Ersuchschreiben sogleich auszufertigen. m mmdo6l38t)ibK6 Das Gericht soll von den streitenden Theilen übergebene zweckmäßige Weisartikel und Fragstücke benützen; überflüssige, dunkle oder unvollständige Artikel und Fragen weglassen, erläutern, ergänzen oder durch andere ersetzen; wenn keine Artikel und Fragstücke überreicht worden sind, die Fragen an die Zeugen selbst entwerfen, und überhaupt das Verhör so leiten, daß von hem Zeugen die ihm mögliche bestimmte und klare Vom 18. Jänner. 17 Auskunft über die streitigen Thatsachen gegeben, nöthigenfalls die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen gehörig in's Licht gesetzt werde. Sind die Zeugen einem anderen Gerichte unterworfen , so muß in dem Ersuchschreiben um Abhörung derselben die erfolgte Einleitung des summarischen Verfahrens bemerkt, und über den Gegenstand des Zeugenbeweises die nöthige Aufklärung gegeben werden. .miiim ftobmjfcifp 8- 41. Beweisschriften oder Beweiseinreden werden nicht zuge-laffen. Nach beendigten Zeugenverhören wird sogleich das Urtheil geschöpft, und mit demselben zugleich dem Sachfälli-gen, oder wenn kein Theil in der Hauptsache ganz obgesiegt hat, beiden Theilen nebst den Entscheidungsgründen eine Abschrift der Zeugenaussagen zugestellt. §. 42. Findet das Gericht den Beweis durch Kunstverständige zuzulassen , so hat es seinen Beschluß beiden Theilen durch Bescheid mit Bezeichnung des Gegenstandes der Beweisführung zu eröffnen, und sie zugleich zur Vernehmung über die Wahl der Kunstverständigen vorzüsaden, sodann aber, wenn die streitenden Theile nicht erscheinen, oder sich über einen zweckmäßigen Vorschlag nicht vereinigen, die Kunstverständigen nach eigenem Gutbefinden zn benennen und den Augenschein sogleich vorzunehmen. Die Vorschrift des §. 41 gilt auch finden Beweis durch Kunstverständige. hl §. 43. Wie vielen Glauben die Vergleichung der Handschriften verdiene, ist nach Beschaffenheit der Umstände zu beurtheilen. Die Vergleichung der Handschriften ist in der Regel von dem Gerichte selbst vorzunehmen. In zweifelhaften Fällen bleibt demselben zwar überlassen, auch, das Gutachten von Kunstverständigen einzuholen und bei der Enlscheidüng zü benützen. Gesetzsammlung XXX. Theil. l 18 Vom 18. Jänner. Wird dieses aber nothwendig, so sind die Kunstverständigen sogleich von Amtswegen zu bestimmen, und ohne Zuziehung der Parteien zu vernehmen; nur die Vorschrift des 8.41 ist auch in diesem Falle zu beobachten. MMMz'tzjtrK. 44. Gegen ein im summarischen Verfahren ergangenes Urtheil kann die Appellation mündlich oder schriftlich, jedoch nur binnen acht Tagen nach Zustellung desselben angemeldet werden. Beschwerden sind mit der Appellations-Anmeldung zugleich zu überreichen oder zu Protokoll zu geben. Abgesonderte, später überreichte Beschwerden werden nicht angenommen, und Appellations-Einreden nicht zugelaffen. §. 43. Recurse müssen im summarischen Verfahren binnen acht Tagen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Gerichte erster Instanz überreicht oder zu Protokoll gegeben werden. Im Falle einer Verzögerung des Verfahrens kann jeder Theil bei dem Appellations-Gerichte unmittelbar Abhilfe suchen. 8. 46. Gegen Beschlüsse, wodurch daö summarische Verfahren ringeleitet, die Erstreckung einer Tagsatzung abgeschlagen, oder eine Vernehmung der Zeugen oder Kunstverständigen angeordnet wird, findet kein abgesonderter Recurs Statt. Den streitenden Theilen steht frei, ihre Beschwerden dagegen nach ergangenem Urtheile mit der Appellation gegen die Entscheidung der Hauptsache zu verbinden. Gegen Bescheide, wodurch das Ausbleiben bei einer Tagsatzung für gerechtfertigt erklärt, oder die Wiedereinsetzung" in den vorigen Stand gegen eine verstrichene Fällfrist bewilligt wird, ist der Recurs ganz un-s zuläßig. 8. 47. Die Fristen zur Appellation und zum Recurse können nicht verlängert werden. Vom 18. Jänner. Das Gericht erster Instanz hat Appellation und Recurs, wenn die Frist dazu verstrichen ist, von AmtSwegen zu verwerfen; wenn aber Appellation und Recurs in gehöriger Zeit ergriffen wird, die Acten sogleich mit einem eigenen Berichte an das Obergericht direct zu überreichen. 8. 49. Nach erfolgter Appellation gegen ein Urtheil kann das Obergericht, wenn es in der Prozeß-Verhandlung wesentliche Gebrechen findet, das Verfahren aufheben und eine neue Verhandlung einleiten, oder ohne Rücksicht auf die bei dem Gerichte erster Instanz erfolgte Vernehmung der Zeugen und Kunstverständigen weiteres Beweisverfahren, oder Erneuerung des Zeugenverhöres oder Augenscheines anordnen. Diese Verfügungen können auch, ohne bestimmtes Begehren der streitenden Theile, jedoch immer nur dann Statt finden , wenn durch die Fehler des Verfahrens eine gründliche Entscheidung der Hauptsache unmöglich geworden, und von der Fortsetzung der Verhandlungen mit Wahrscheinlichkeit Erfolg zu erwarten ist, und haben ebenfalls direct an bas Gericht erster Instanz zu ergehen. §. 50. Die für die Appellation und für die Recurse an daö Appellations-Gericht ertheilten Vorschriften gelten, in so fern die Entscheidungen des Gerichtes erster Instanz von dem Appellations-Gerichte abgeändert oder aufgehoben werden, auch für die Revision und für Recurse an den obersten Gerichtshof. 8. 51. Revisionen und Hofrecurse gegen gleichförmige Urtheile oder Bescheide hat das Stricht erster Instanz als unzuläßig, selbst von Amtswege» zu verwerfen. 8. 52. Die Erecution kann mündlich oder schriftlich angesucht werden. .-.mm''Vi » ! t< 20 Vom 18. und 19. Jänner. §. 53. Dem Gläubiger steht frei, mit der Pfändung beweglicher Sachen zugleich die Schätzung derselben anzusuchen. §. 54. Zur Feilbietung beweglicher Sachen sind nur zwei Termine festzusetzen, bei deren letztem sie, wenn der Schätzungswerth nicht zu erhalten ist, auch unter demselben veräußert werden müssen. §. 55. Wenn sich die Klage auf eine vollen Glauben verdienende Urkunde gründet, jedoch Zeugenbeweis oder Augenschein angeordnet wird, so hat das Gericht dem Kläger, wenn er nicht bereits hinlänglich stchergcstellt ist, auf mündliches oder schriftliches Ansuchen die Execution zur Sicherstellung der eingeklagten Forderung sammt Nebengebühren allenfalls auch mittelst Pfändung zu ertheilen. Diese Pfändung kann auch auf das von dem Beklagten nach §. 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu Gericht erlegte Gut bewilliget werden. §. 56„ ;£)n i;s -ttvssnL "tthb Auf gleiche Art ist der Beklagte zur Sicherstellung anzuhalten, wenn er gegen ein ihn unbedingt zur Zahlung verur-theilendes Erkenntniß erster oder zweiter Instanz Appellation oder Revision ergreift. Wien den 10. Februar 1847. 5. Vorschrift wegen Beförderung von Jnqnisiten und Sträflingen mittelst der Eisenbahn, so wie in Beziehung auf die Mitnahme von Gewehren in derselben. In Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 1. l. M., Nr. 43,686, erhält das°Kreisamt im Anschlüsse eine Abschrift der von dem hohen k.k. Hoskammer-Präsidinm an die General- Vom 19. Jänner. 21 Direction für die Staats-Eisenbahnen unterm 21. v. M. erlassenen Verfügung in Beziehung auf die Beförderung von Jnquissten und Sträflingen mittelst der Staats-Eisenbahnen, so wie in Beziehung aus die Mitnahme von Gewehren in die Personenwägen zur weitern Verfügung. Gubernial-Verordnung vom 19. Jänner 1848, Zahl 1005; an die f. k. Kreisämtcr, an die 1 k. Polizei-Direction und an die k. k. Provinzial-Strafhaus-Verwaltung. Ad Nrum. Guber. 1005. Abschrift eines Hofkammer-Präsidial-Erlasses an die k. k. General-Direction für die Staats-Eisenbahnen vom 21. December 1847. Ich finde dem Anträge der k. k. rc. u. vom 28. April l.J., daß die politischen und Eriminal-Behörden angewiesen werden möchten, sich der Beförderung von Verhafteten und Sträflingen auf der Staats-Eisenbahn zu enthalten, keine Folge zu geben, sondern den Transport solcher Individuen mittelst der Staats-Eisenbahnen im Allgemeinen für zulässig zu erklären. Die betreffenden Criminal- oder Polizei-Behörden haben jedoch von Fall zu Fall rechtzeitig eine vorläufige Anzeige von der vorhabenden Beförderung unter Angabe der Anzahl der Jnguifiten oder Sträflinge und ihrer Escorte zu machen, worüber dann von Fall zu Fall die Verständigung über den Zug, mit welchem, und über die Vorkehrungen hinfichtlich des etwa erforderlichen eigenen Wagens, oder der Wagen-Abtheilung, in welchen die Beförderung Statt finden soll, einzutreten hat. Uebrigens ist sowohl bei der Stellung solcher Personen zu dem Bahnhofe, als auch bei dem Einsteigen derselben in den Wagen alles Aufsehen möglichst zu vermeiden. Es bietet sich kein Anlaß, bezüglich auf die Militär-Jnquisiten oder Sträflinge eine besondere Bestimmung feftzu- 22 Vom 19. Jänner. setzen, da der k. k. Hofkriegsrath bU Beförderung dieser Individuen mittelst der Eisenbahnen, außer, wenn ganze Truppenkörper transportirt werden, oder außer besonders dringlichen und wichtigen Fallen, weder als nothwendig, noch als zuträglich ansieht; bei dem Vorkommen einzelner solcher Individuen wird daher eben so, wie hinsichtlich der Beförderung von Civil-Jnquisiten und Sträflingen vorzugehen, und in allen Fällen sich gegenwärtig zu halten sein, daß eine Escorte mit geladenen Gewehren unter anderen Reisenden nicht befördert werden soll. Was die weitere in Anregung gebrachte Frage, rücksichtlich der Mitnahme von Schießgewehren in die Personalwägen betrifft, so wird der k. k. rc. rc. bedeutet, daß das Mitnehmen ungeladener Gewehre zu gestatten sei, das Mitnehmen geladener Gewehre aber im Allgemeinen verboten bleibt. Das Zugbegleitungs-Personale ist berechtigt, sich auf eine angemessene Weise die Ueberzcugung zu verschaffen, ob die ' Gewehre geladen oder ungeladen sind, und jene Reisenden, welche trotz des Verbotes geladene Gewehre mitnehmen, unterliegen nicht nur der für die Verheimlichung feuergefährlicher Gegenstände festgesetzten Strafe, sondern auch den allgemeinen strafgerichtlichen Bestimmungen. Bei kleinen Militär-Transporten, bei welchen die Mannschaft mit anderen Reisenden einen und denselben Wagen einnehmen muß, hat dieselbe unmittelbar vor dem Einsteigen in Gegenwart eines Betriebs-Beamten durch Einstoßen des Lad-stockeS in den Lauf, die Ueberzcugung zu geben, daß die Ge-w ehre ungeladen sind. Bei größeren Militär-Transporten aber, für welche eigene Trains, oder doch ganz abgesonderte Waggons bestellt werden, ist auf eine Untersuchung, ob die Gewehre sich im geladenen oder ungeladenen Zustande befinden, von Seite der Betriebs-Organe nicht zu dringen; und es muß lediglich der Anordnung der betreffenden Militär - Behörde anheimgestellt bleiben, in welchem Zustande sich die Gewehre solcher größeren Transporte während der Fahrt auf der Eisenbahn befinden sollen. Vom 19. Jänner. 23 6. Führung eines Vormerkbuches zur Evidenzhaltung über die von den Behörden und Aemtern mittelst der Fahrpoft versendeten Geschästsftücke. Im Anschlüsse wird dem Kreisamte in Gemäßheit der Note des k. k. Appellations-Criminal-Obergerichtes zu Kla-genfurt vom 30. v. M., Zahl 15,525, eine von dem gedachten Obergerichte erlassene Circular - Verordnung, betreffend die Evidenzhaltung über die von den Behörden und Aemtern mittelst der Fahrpost versendeten Geschäftsstücke zur Darnach-achtung mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 19. Jänner 1848, Zahl 427; an die f. k. Kreisämter. Nr. 15,525. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Sämmtlichen, diesem k. f. Appellations-Gerichte unterstehenden Gerichten wird in der Anlage eine Abschrift der von der k. k. allgemeinen Hofkammer zur Evidcnzhalkung über die von den Behörden und Aemtern mittelst der Fahrpost versendeten Geschästsftücke, so wie zur Herstellung einer Controlle über deren richtige Zustellung — an sämmtliche, ihr unterstehende Behörden und Cassen am 20. November 1847, Zahl 37,801/1449, erlassenen Verordnung zur eigenen Wissenschaft und Darnachachtnng mitgetheilt. Klagenfurt am 30. December 1847. 24 Vom 19. Jänner. Abschrift eines von der k. k. allgemeinen Hofkammer unterm 20. Nov. 1847, zur Z. 37,801/1449, an sämmtliche, ihr unterstehenden Behörden und Cassen erlassenen Dekretes. Um die Evidenzhaltung und Controlle über den Inhalt der von den Behörden und Aemtern Mit der Fahrpost zu versendenden Pallete thunlichst zu erleichtern, findet man folgende Anordnung zu erlassen: Von dem Expedite jeder Behörde und jedes Amtes soll über die zur Fahrpost aufgegebenen Amtspackete ein Vormerkbuch geführt werden, in dem jedes zur Fahrpost aufgegebene Packet mit einer durch das ganze Jahr arithmetisch fortlaufenden Nummer nebst dem Namen der Behörde oder deS Amtes einzutragen ist, an welches die Sendung gerichtet ist. Mit derselben fortlaufenden Nummer ist das Packet auf dem Co u-v e.r te zu bezeichnen, und dieselbe von den Postämtern sowohl in den Ausgabs-, als auch in den Ab g a b s-Re c ö pissen anzusetzen. Ueberdieß haben die aufgebenden Aemter in das Packet selbst eine Consignation d er einzelnen darin enthaltenen G e s ch ä s t s g e g e n st ä n d e für das empfan-gende Amt einzuschließen. Dem Expedite der aufgebenden Behörde oder des aufgebenden Amtes bleibt cö überlassen, die eigentlichen G e schüft sz ah l e n der in dem Packete abgesendeten Correspondenzstücke nicht nur in einer besonderen Rubrik des gedachten Vormerkbuches anzusetzen, sondern auch auf der Rückseite des von dem Postamte erhaltenen Aufgabs-Recepisscs anzumerkcn; — gleichwie von dem Einreichungs-Protokolle der Behörde oder des Amtes , an welche das mit dem einen Nummer bezeichnete Packet gelangt, in einer eigenen Vormerkung die einzelnen Nummern der in dem Packete empfangenen Geschäftsstücke und die beiliegenden Consigna-tionen mit dem wirklichen Inhalte zu verzeichnen sind, um etwa abgängige Stücke bei dem aufgebcnden Amte reclamiren zu können. Der, die, dasselbe wird angewiesen, die seiner-(ihrer-) seits zur Vollziehung der vorstehenden Anordnung erforderliche Verfügung zu treffen. Vom 21. und 24. Jänner. 25 7. Die von beeideten Praetikanten erlegten Kautionen sind gleich den übrigen Dienst-Cautionen zu behandeln. Die hohe Hofkammer hat aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage mit Verordnung vom 10. v. M., Zahl 46,259, erinnert: daß es keinem Anstande unterliegt, daß von beeideten Praetikanten Caut ionen mit der Widmung als Haftung für mir einer Verrechnung verbundene Dienstleistungen, welche denselben möglicher Weise substitutorisch oder provisorisch übertragen werden könnten, angenommen, und in jeder Richtung gleich den übrigen Dienstcautionen behandelt werden. Hierbei versteht cs sich übrigens von selbst, daß durch diese Gestattung die Bestimmungen des hohen Hofkammer-Decretes vom 14. August 1834, Zahl 34,705 (Gubernial-Jntimats vom 2. October 1834, Zahl 16,398), keine Aende-rung erleiden. Gubernial-Verordnung vom 21. Jänner 1848, Zahl 1291; an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die k. k. Kammerprocuratur und an daS k. k. Versatzamt. 8. lieber die Beibringung des Stämpels beim mündlichen Verfahren im Falle des Vorhandenseins mehrerer Streitgenossen. Auf Ersuchen des k. k. inneröfierr. küstenl. Appellations-Gerichtes vom 7. Jänner d. I., Zahl 76, erhält das k. k. Kreisamt im Anschlüsse die appellatorische Circular -Verordnung in Betreff der Beibringung des StämpelpapierS beim mündlichen Verfahren, im Falle mehrere Streitgenossen vor- 26 Vom 24. Jänner. Händen sind, mit dem Aufträge, den Inhalt derselben sämmt-lichen im Kreise befindlichen Gerichten im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 24. Jänner 1848, Z. 1696; an die k. k. KreiSämter. Circular-V erordnung deS k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. In Folge allerhöchster Entschließung vom 19. Mai 1846 wird über einen entstandenen Zweifel erklärt: In den Fällen, in denen von Seite deö aus Streitgenossen bestehenden Thei-les bei der Jnrotulirung der Acten oder bei der Verfassung des Acten-Verzeichnisses über daö mündliche Verfahren einer der Streitgenoffen erscheint, kann die Streitgenossenschaft nicht als abwesend betrachtet werden. Ihr liegt vielmehr, in so fern nicht allen Streitgenossen die Stämpelfreiheit zusteht, ob, rücksichtlich der Beibringung des Stämpelpapieres zur Ausfertigung des UrtheileS dasjenige zu erfüllen, was das Stämprl- und Targesetz §. 100 dem anwesenden stämpel-pflichtigen Theile auferlegt. Genießt der Streitgenosse, welcher bei der erwähnten Amtshandlung anwesend ist, für seine Person die Stämpelfreiheit, so hat er bei derselben Tagsatzung dem Gerichte anzuzeigen, ob er von den übrigen Streitgenossen zur Bestreitung des Stämpels einen Vorschuß erhalten habe, oder warum er daö Stämpelpapier für dir Streitgenossenschast nicht beibringen könne, und von welchen der stämpelpflichtigen Streitgenossen das Stämpelpapier am leichtesten und am schnellsten eiuzubringen wäre. Hierüber hat dann das Gericht nach Vorschrift der allerhöchsten Entschließung vom 20. November 1841 (Justizhof-Decret vom 13. December 1841) daö Amt zu handeln. Diese Verfügung wird in Gemäßheit deö hohen Hofde-cretes der k. k. obersten Justizstelle vom 22. December 1847, Vom 24. und 25. Jänner. 2- Erh. 2. Jänner 1848, Hoszahl 9182, sämmtlichen im Sprengel dieses k. k. Appellations - Gerichtes befindlichen Justiz-Gerichten zur Darnachachtung hiermit bekannt gegeben. Klagenfurt am 7. Jänner 1848. 9. In wie ferne die Stämpel-Vormerkung beim Concurs-Verfahren Statt findet. Die k. k. oberste Justizstelle hat, im Einverständnisse mit der hohen k. k. allgemeinen Hofkammer, mit Decret vom 29. September 1847, Zahl 4792, Folgendes zu erklären befundene „Wenn im Concurs - Verfahren der Massevertrcter außer Stande tft, in Gemäßheit des §. 102 des Stämpel- und TargesetzeS die zur Ausfertigung des Classifications-Urtheiles und der Auszüge aus demselben erforderlichen Stämpel beizubringen, weil sich in der Masse keine Barschaft befindet, und sich der nöthige Betrag entweder gar nicht oder nicht ohne große Schwierigkeiten schnell herbeischaffen läßt, so findet die im §. 90 des Stämpel- und Targesetzes dem Curator eines Abwesenden bewilligte Stämpel - Vormerkung Anwendung, jedoch hat das Gericht Sorge zu tragen, daß diese Stämpelgebühren, sobald sich eine Barschaft in der Masse vorfindet, vor jeder andern Zahlung berichtigt werden." Diese von der k. k. vereinigten Cameral - Gefällen-Verwaltung mit Note vom 30. December 1847, Zahl 12,939, hierher bekannt gegebene Anordnung wird in Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 14. December v. I., Zahl 41,618, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 25. Jänner 1848, Zahl 806. 28 Vom 3. Februar. 10. Vorschrift, wie die künstlichen Mineral-Wässer angekündet werden dürfen.- Bei Gelegenheit eines einzelnen Falles, wo Seine k. k. Majestät bei noch bestandenem allgemeinen Verbote der Erzeugung und des Verschleißes der künstlichen Mineralwässer eine dießfällige ausnahmsweise Bewilligung für das lombar-disch-venetianische Königreich allergnädigst ertheilten, haben Seine k. k. Majestät mit der allerhöchsten Entschließung vom 7. Jänner 1834 (intüntrt an daö lombardische Gubernium mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 19. Jänner 1834, Zahl 1239), zu befehlen geruht, cs sei allen Bereitern künstlicher Mineralwässer strenge, und bei Verlust des Befugnisses verboten, einem künstlich bereiteten Mineralwasser die Benennung eines bestehenden natürlichen Mineralwassers, z. B. künstliches Eger-, Selter- re. Mineralwasser zu geben, sondern die künstlichen Mineralwässer seien nach dem Gehalte ihrer firen Bestandtheile, als: künstliches Mineralwasser mit Soda , mit Eisen, mit Bittersalz k. zu benennen, anzukündigen und zu verkaufen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in Folge hoher Hof-kanzlei-Verordnung vom 26. v. M., Zahl 1332, nachträglich zu dem hierortigen Erlasse vom 30. November v. I., Zahl 26,693, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 3. Februar 1848, Zahl 2569; an die k. k. Kreisämter. Vom 6. Februar. 29 11. ii-3-d chon nimi jBgihng »do ös <$.;W liüiiiug, sij füg In Betreff der Ausweise über Privat-Vereine. Die hohe Hofkanzlei hat zu Folge des hohen Dekretes ddo. 18. v. 50?., Zahl 25,436, aus den eingesendeten Ausweisen der in der Provinz bis zum Schlüße des Jahres 1846, mit Genehmigung der Behörden bestehenden Privat-Vereine ersehen, daß dieselben nicht in der Art versaßt wurden, um auf deren Grundlage eine Hauptübersichts-Tabelle zum allerhöchsten Gebrauche zusammenstellen zu können. Zur Erreichung dieses Zweckes erhält das k. k. Kreisamt die beiliegende nach dem herabgelangten Formulare gedruckte Tabelle mit den Bemerkungen: 1. Sind in dem mitfolgenden Ausweise alle nunmehr bis zum Schlüße des Jahres 1847 concesstonirten Vereine anzusühren. 2. Sind die Rubriken derart auszufällen, daß jede derselben alle im Lande bestehenden Vereine der betreffenden Gattung enthält. 3. Ist der Zweck des Vereines gleich bei der Anführung seiner Benennung, wenn 'er nicht schon aus derselben von selbst hervorgeht, kurz anzugeben. 4. Wenn Vereine bestehen sollten, die sich ihrer Tendenz nach unter keine der in dem Formulare erscheinenden Ueberschriften einbeziehen lassen, so sind sie am Schlüße unter den geeignet erkannten Aufschriften aufzuführen. 5. Sind die Bürger-Corps und Schützen-Gesellschaften nicht unter die Privat-Vereine aufzunehmen. 6. Sind big Vereine einer jeden speciellen Gattung mit abgesonderten Posten-Nummern zu versehen, und am Schlüße des Ausweises die Hauptsumme aller Vereine anzugeben. m Vom 6. Februar. Hiernach ist auch schon der beiliegende Ausweis für das Solarjahr 1847 auszufüllen. Für die Zukunft wird es aber genügen, wenn nach dem Jahresabschlüsse bloß die in dem betreffenden Jahre neu con-cessionirten Vereine in den cinzusendenden Ausweis ausgenommen werden, und damit die Anzeige verbunden wird, welche der in dem früheren Verzeichnisse erscheinenden Vereine im Laufe des Jahres aufgelöst wurden. Das k. k. Kreisamt wird hiervon mit der Weisung verständiget, daß man die Vorlage des , genau nach obigen Andeutungen auszufüllenden Ueberfichts-Tabelle über die bis einschließig des SolarjahreS 1847 bestehenden Vereine längstens bis 5. März d. I. gewärtige. Gubernial-Verordnung vom 6. Februar 1848, Zahl 2573z an die k. k. Kreisämter. d oijii/iS, -ni Formulare. .m im i Provinz . . . -InN NÄ M - «5 i 02 i Privat - Vereine mit dem Schlüße des Jahres 184 . H fin/ nD : - -M - ,)Ö 1 ; P-'ii*t8, widto amt £•' ■-'sn-v-) id . D' ! ' $ » •3i fa • i I S 6 ,tj 32 Vom 6. Februar. Name des *L Kreises Ortes Vereine für die Beförderung der Künste und Wissenschaften. Name des Vereines. Zeit der Entstehung und Bewilligung. Landessürstl. Commissar. mnK * - v ; i;-. Vereine für die Ermunterung der Landwirth-schaft, des Gewerbfleißes und anderer Zweige der Production. Name des Vereines. Zeit der Entstehung und Bewilligung. Landessürstl. Commiffür. 1 2 3 rc. 1 2 3 ic. Wien Vom 6. Februar. 33 Name des Vereine für den Bau oder Erhaltung der Eisenbahnen, Landstraßen und Transport-Verbindung. H tk K AreifeS Ortes Name des Vereines. 3* Kt @nt. S5.| - 1 I • 1 Versicherung S - Anstalten. Name des Vereines. Zeit der Eni-stehung und Bewilligung. Landesfürstl. Commissar. - ■ ! ]. ! . Gesetzsammlung XXX. Lheit. 34 Vom 6. Februar. . Name des Spar * Cassen. H * Kreises Ortes Name des Vereines. Zeit der Ent» stehung und Bewilligung. Landesfürstl. Commissar. . Aktien Verein« . ^ .;i) t Name des Vereines. Zeit der Entstehung und Bestimmung. Landesfürstl. Commissar. - - i " - E .!>»#$ .XXX SßofWY? Vom 6. Februar. 35 Name des Anstalten ?u wohlthätigen nnd religiösen Zwecke». Kreises Ortes Name deS Vereines. Zeit der Entstehung und Bewilligung. Landesfürstl. Commissar. ! i 36 Vom 6. Februar. 12. Ueber die Sicherstellung der Arznei-Lieferungen für öffentliche Anstalten. Die hohe k. k. vereinte Hofkanzlei hat beschlossen, die seit Jahren im lombardisch-venetianischen Königreiche, namentlich zu Venedig und Padua beobachtete Weise der Sicherstellung der Arznei-Lieferungen für öffentliche Anstalten auch in den andern Provinzen, und zwar für dermalen versuchsweise ein-zusühren. Dieses italienische Pachtsystem besteht darin, daß für jede Anstalt nach der Zahl der verpflegten Personen und der Ver-pflegsdauer im Vergleiche mit dem ganzjährigen Arzneien-Auswande, jedoch mit Ausdehnung der Berechnung auf eine Reihe von Jahren, durchschniltlich entziffert wird, wie viel vom Arzneien-Aufwande auf einen Kopf für den Tag entfalle, und daß auf der Grundlage des Ergebnisses sodann zur Sicherstellung der Arznei-Lieferung eine Minuendo-Lizitation mit den lieferungslustigen Apothekern vorgenommen werde. Der Medikamenten-Lieferungscrsteher wird hiernach nicht verbunden, die mit dem bisherigen Verpachtungs-Systeme verknüpfte mühsame und zeitraubende, bei der Lieferung für größere Anstalten beinahe ein eigenes Individuum erfordernde Taxirung und Berechnung jeder in dem Medicamenten-Ertractzettcl oder in den Recepten enthaltenen Arznei und der zu derselben verwendeten einzelnen Ingredienzien zu veranlassen, sondern es genügt ein einfaches, mit denMedicamcnten-Ertractzetteln oder den Recepten belegtes bestätigtes Verzeichniß, worin die Ge-sammtzahl der Kranken für jeden Tag, für welchen die Arzneien geliefert wurden, dann die Anzahl der Tage, während welcher die Verabreichung Statt fand, mit dem nach dem sti-pulirten Einheitspreise entfallenden Betrage ersichtlich gemacht wird, wobei es sich aber auch von selbst versteht, daß hierbei die Censur quo ad normam und in linea medica mit aller Genauigkeit zu pflegen ist.' Vom 6. und 9. Februar. 37 Hiervon wird in Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 8. v. M., Zahl 12,547, d. . k. k. rc. rc. mit dem Bedeuten in die Kenntniß gesetzt, daß die Einführung und Anwendung dieses Pachtungs-Systems mit dem Verwaltungs-Jahre 184% Statt zu finden hat, worüber die weiteren hierortigen Bestimmungen folgen werden. Gubernial-Verordnung vom 6. Februar 1848, Zahl 2631; an die k. k. Versorgungs-Anstaltenverwaltung und an die Local-Direction , dann an die f. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung, an das k. f. Kreisamt in Gratz, an die k. k. Strashaus-Ver-waltung, Zwangsarbeitshaus-Jnspection und an die fürstb. Convicts- und Priesterhaus-Direction. 13. Die Grundbeschreibungs- und Gabenvertheilungs-Ausweise sind stämpelfrei. In Bezug auf die Stämpel-Behandlung der Grundbeschreibungs- und Gabenvertheilungs-Ausweise in Grundzer-stückungs-Angelegenheiten, hat die k. k. Camera!- Gefallen-Verwaltung mit Note vom 30. v. M., Zahl 327, hierher eröffnet, daß an die hierländigenCameral-Bezirks-Verwaltungen in Gratz, Bruck und Marburg die Weisung erlassen wurde, die Grundbeschreibungs- und Grundvertheilungs-Ausweise, da dieselben Hierlands von Amtswegen verfaßt, und von Seite der Grundobrigkeiten ihren an die k. k. Kreisämter zu erstattenden Berichten dienstlich beigelegt werden, nach §. 81, Z. 5 des Stämpel- und Targesetzes, stämpelfrei zu behandeln seien. Hiervon wird das k. k. rc. rc. zur eigenen Wissenschaft und zur Verständigung der sämmtlichen Grund- und Bezirksobrigkeiten in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 9. Februar 1848, Zahl 2729; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur und an die steierm. Herren Stände. 38 Vom 17. Februar. 14. Beamte, mit der Eisenbahn reisende, dürfen nebst der Eisenbahngebühr auch jene Auslagen aufrechnen, welche sie für Beförderung ihres Gepäckes re. zur Eisenbahn hatten. Die hohe Hofkammer hat mit Verordnung vom 31.V.M., Zahl 1650, hierher erinnert: daß eS in jenen Fällen, wo in Folge des hohen Hofkammer-Erlasses vom 2. Juli 1847, Zahl 23,253/1876, einem in Commission reisenden Beamten alS Fahrgebühr lediglich die für Benützung der Eisenbahn wirklich aufgewendeten Auslagen zu passtren sind, keinem Anstande unterliegt, daß demselben auch die mit der Benützung der Eisenbahn verbundenen Nebenauslagen, nämlich für den Transport zur Eisenbahn und zurück, dann für die Beförderung des Gepäckes auf der Eisenbahn vergütet werden. Wenn der Fall eintritt, daß eine Amtshandlung zwar auf der Eisenbahn, oder unmittelbar auf derselben, aber nicht in der Nähe eines Stationsplatzes vorzunehmen ist, so versteht es sich von selbst, daß der Beamte nur bis zu dem, dem Commissionsorte zunächst gelegenen Stationsplatze das Transportmittel der Eisenbahn zu benützen verhalten ist, vorausgesetzt, daß er daselbst eine anderweitige Fahrgelegenheit ohne wesentliche Unzukömmlichkeiten erlangen kann. Bezüglich der Aufrechnung für diese Fahrgelegenheit ist auf keine anderen, als die im Allgemeinen vorgeschriebenen Nachweisungen zu dringen. Für den Fall, als an dem gedachten Stationsplatze Fahrgelegenheiten nicht disponibel zu sein Pflegen, müßte die Fahrt >auf der Eisenbahn schon bei einem früheren Stationsplatze, wo dieses Hinderniß nicht besteht, ihr Ende erreichen. Die Nachweisung der Gebühr für den Transport des Gepäckes auf der Eisenbahn wird in den ohnehin nur selten verkommenden Fällen der Ueberschreitung des Noriualgewich-teS keiner Schwierigkeit unterliegen. Vom 17., 18. und 27. Februar. 39 Hiervon wird das f. f. Kreisamt im Nachhange zur Gubernial-Verordnung vom 3. September v. I., Z. 19,537, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 17. Februar 1848, Zahl 2973; an die k. k. KreiSämter, an die k. f. Provinzial-Staatsbuch-haltung und an die steierm. Herren Stände. 15. Die Beiträge für die öffentlichen Fonde sind auch von den, dem Aerar aus den Caducitäts-Rechte zufallenden Verlaffenschaften zu entrichten. Vermöge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 20. Jänner d. I., Zahl 41,216, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 30. November 1847 über eine allerunter-thänigste Anfrage anzuordnen geruht, daß die gesetzlichen Beiträge für die öffentlichen Fonde und Anstalten auch von den, dem Aerar aus dem Caducitäts-Rechte zufallenden Ver-lassenschaften zu entrichten sind. Hiervon wird das k. f. Kreisamt zur weitern Verfügung in Kenntm'ß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 18. Februar 1848, Zahl 3297; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an daS k. k. Landrecht, an daö k. k. Jud. deleg. milit. mixt. 16. Wegen Bezahlung für die Einfchaltungen landesfürstlicher Behörden in privatrechtlichen Angelegenheiten in die Wiener Zeitung. Das k. k. Kreisamt erhält über Ersuchen deS k. k. innerösterreichischen Appellations-Gerichtrö vom 4., Erh. 25. v. M, 40 - Vom 27. Februar. Zahl 2078, die Circular - Verordnung desselben von gleichem Datum und Nummer wegen Bezahlung für die Einschaltungen landesfürstlicher Behörden in privatrechtlichen Angelegenheiten in die Wiener Zeitung vom 1. Jänner 1848 bis Ende December 1857 zur Benehmungs-Wissenschaft. Gubernial-Verordnung vom 27. Februar 1848, Zahl 4407; an die k. k. .Kreisämter. 2078. Circular-Verordnung des f.f. irmerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Die mitfolgende Abschrift der §§. 6, 10, 11, 13, 15 und 16 des von der k. k. Hof» und niederöfterr. Kammerprocuratur im Namen des Allerhöchsten Aerars in Folge Allerhöchster Entschließung vom 21. Juli 1847 mit den Ghelen'schen Erben wegen Verlegung und Herausgabe der Wiener Zeitung auf die weitere Dauer von 10 Jahren, d. i. für die Periode vom 1. Jänner 1848 bis Ende December 1857 geschlossenen Pachtvertrages, wird in Gemäßheit des hohen Hofdecrets der k. k. obersten Justizstelle vom 19. Jänner l. I., Zahl 299, fämmt-lichen im Sprengel dieses k. k. Appellations-Gerichtes befindlichen Justizgerichten zur Darnachachtung mit der Weisung mitgetheilt, daß, in so ferne laut Vertrags-Paragraphen 11 die Einhebung der für die Einschaltungen landesfürstlicher Behörden in privatrechtlichen (Partei-) Angelegenheiten bisher dem Aerar zugeflosseneu Insertions-Gebühren nunmehr den Pächtern nach einem firen Tarif überlassen ist, und sofort in dieser Richiung die bisherige Jngereuz von Seite der Bezirks-Verwaltung m Provinzial-Hauptstädte entfällt, die für alle Insertionen gedachter Kategorie ohne Rücksicht auf mehrere oder mindere Ausdehnung gleichförmig bestimmte Gebühr von den die Einschaltung veranlassenden landesfürstlichen Behörden in der Regel gleichzeitig mit dem Jnserandum unmittelbar an das Comptoir der Wiener Zeitung einzusenden, übrigens aber der Umfang der einzelnen Einschaltungen nicht etwa durch Dom 27. Februar. 41 Zusammenfassung mehrerer Edlcte über das bisherige Maß willkührlich auszudehnen sei. Abschrift der §§. 6, 10, 13, 15 und 16 des zwischen dem k. k. Aerar und den von Ghelen'schen Erben abgeschlossenen Pachtvertrages. §. 6. Alle Kundmachungen und Aufsätze, die den Pächtern von Hofämtern oder von landesfürstlichen Behörden zur Einschaltung in das Geschichtsblatt übergeben werden, sind unentgeltlich einzuschalten. §. 10. In das Amtsblatt sind die Pächter folgende Gegenstände aufzunehmen verpflichtet: a) allgemeine Gesetze in jedem Zweige der Staats-Verwaltung, so wie alle eintretenden allgemeinen Administrations-Veränderungen ; b) alle fpeciell auf Oesterreich unter der Enns sich beziehenden Verordnungen und Administrations-Veränderungen in was immer für.einem Regierungszweige, in so ferne sie durch gedruckte Circulare kund gemacht, oder von der dazu berufenen Behörde zur Publicität geeignet erkannt werden; c) alle örtlichen, auf die Stadt Wien Bezug nehmenden Verfügungen von was immer für einer Behörde, die nicht aus Privat-, sondern aus öffentlichen Verwaltungs-Verhältnissen entspringen; d) ämtliche Erkenntnisse, Kundmachungen und Nachrichten jedes Inhaltes ohne Unterschied, die im Namen waS immer für einer, zu dem Allerhöchsten Hofstaate gehörigen Branche, oder was immer für eines HofamteS, so wie im Namen waS immer für einer landesfürstlichen Behörde der österreichischen Monarchie in öffentlichen und Privat-Angelegenheiten erfolgen, und von einer solchen 42 Vom 27. Februar. oder im Namen einer solchen den Pächtern zur Einrückung in die Wiener Zeitung übergeben werden, wie z. B. Concurs-Ausschreibungen, Lizitations- undAmortisations-Edicte, Urtheile, Prodigalitäts-Erklärungen, Convocatio-nen, Beschreibungen u. s. w. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob das Erkenntniß, die Kundmachung oder Nachricht unmittelbar von einer landessürstlichen Behörde der österreichischen Monarchie oder von einer ausländischen Behörde ausgeht, und nur über Ansuchen ter letzten die Einschaltung von einer landessürstlichen Behörde der österreichischen Monarchie verfügt wird; c) ämtliche Erkenntnisse und Kundmachungen jedes Inhaltes ohne Unterschied, die von irgend einer anderen Behörde, welche nicht unter den bei d genannten begriffen ist, in öffentlichen oder Privat-Angelegenheiten in ämtlicher Form den Pächtern zur Einrückung übergeben werden. Da daS Amtsblatt officiell ist, so ist keinem andern in Wien erscheinenden Zeitungsblatte gestattet, die sub a, b, c, d und e bezeichnten Artikel früher oder gleichzeitig in extenso aufzunehmen. 8. 11. Die Pächter find verpflichtet , die in dem vorstehenden §. 10 unter den Buchstaben a, b, c und d bezeichne-ten Gegenstände deS Amtsblattes, jene zu d jedoch nur in so ferne, als die Einschaltungen nicht privatrechtliche (Partei-) Angelegenheiten betreffen, unentgeltlich und ohne allen Anspruch auf eine Vergütung einzurücken. Die Insertion dieser Artikel hat zwar in der Regel nur in der gewöhnlichen Petitdruckschrift zu erfolgen, würde gleichwohl in Einzelnfällen eine größere Druckschrift gefordert, so wären die Pächter gehalten, die Insertion unweigerlich auch in der geforderten größer» Schrift ohne Anspruch auf irgend eine Entschädigung auszuführen. Sollte dagegen angcordnet werden, daß derlei Artikel auf besondere Beilagen abgedruckt und der Zeitung angeschloffen werden, so find die Pächter berechtigt, die Vergütung Vom 27. Februar. 43 des Druckpapiers, jedoch sonst keine weitere Entschädigung anzusprechen. Die Bestimmung, wie oftmal jeder dieser Artikel in das Amtsblatt ausgenommen werden solle, hängt von der Behörde ab, welche die Einrückung veranlaßt, und deren Anforderung fich die Pächter ohne Anspruch aus irgend einen Ersatz zu fügen haben. Für jene im §. 10 cumulativ unter d bezeichnten Einschaltungen, welche von landesfürstlichen Behörden in privatrechtlichen (Partei-) Angelegenheiten veranlaßt werden, haben die Pächter die bisher dem Aerar zugeflossene Jn-sertionsgebühr, und zwar mit dem unwandelbaren Betrage von 50 kr. für jedwede einzelne in Petitdruckschrift ausgeführte Insertion ohne Rücksicht auf mindern oder mehrern Umfang derselben gegen Entrichtung, eines, dem Pachtschilling einbezogenen Aversums an daS Aerar in der Art zu empfangen, daß, wenn das Edict nur einmal eingeschaltet wird, 50 kr., bei einer zweimaligen Einschaltung zweimal 50.tr. oder 1 fl. 40 kr., und bei einer dreimaligen Insertion dreimal 50 kr. oder 2 fl. 30 kr. als Gebühr zn entrichten sind. Die betheiligten landesfürstlichen Behörden haben diese Einschaltungsgebühr in der Regel gleichzeitig mit dem zur Einschaltung bestimmten Ediere an das ZeitungS-Comptoir einzusenden, nichts desto weniger wären jedoch die Pächter in Fällen, wo die gleichzeitige Einsendung der Jnsertionsgebühr unterlassen würde, nicht berechtigt, daS empfangene Jnseran-bunt zurückzulegen; sie haben vielmehr auch in solchen Fällen die Einschaltung ohne Verzug zu veranlassen, und die Gebühr-gehörigen Orts nachträglich anzusprechen. Für den den Pächtern in irgend einer Weise erwachsenden Entgang einer Jnsertionsgebühr solcher Art findet übrigens von Seiten des Staatsschatzes keine Schadloshaltung Statt. Für die unter e in dem §. 10 bezeichneten Gegenstände ist den Pächtern die Abnahme von Gebühren innerhalb der Grenzlinie gestattet, die rücksichtlich des Bezuges solcher Einschaltungsgebühren im §■ 16 vorgezetchnet ist. Hierbei wird 44 Vom 27. Februar. jedoch ausdrücklich wiederholt, daß, wenn derlei sub e bezeichnet« Gegenstände zwar von einer sub d nicht genannten Behörde, jedoch von dieser nur im Namen und im Aufträge einer der sub d angeführten Behörden den Pächtern zur Einrückung übergeben worden, die Insertion unentgeltlich zu geschehen hat, falls dieselbe nicht etwa eine privatrechtliche (Partei-) Angelegenheit betreffen sollte, wo sodann die für derlei Einschaltungen geltende Bestimmung Platz zu greifen hätte. Bei der Anwendung dieses und des vorangehenden §. 11 darf übrigens auf die Eigenschaft, welche die verschiedenen Behörden gegenwärtig und zur Zeit des abgeschlossenen Contraries haben, durchaus lein Bedacht genommen werden. Die Bestimmungen dieser Paragraphen bleiben daher ohne Unterschied aufrecht, ob im Laufe der Vertragsdauer eine Behörde, die früher nicht landesfürstlich war, landessürstlich wird, oder umgekehrt, und es ist daher bei der Frage über die Ent, richtung einer Jnsertionsgebühr nur darauf zu rüekzu sehen, ob die Behörde zur Zeit der verlangten Einrückung zn den unter d benannten Behörden gehöre oder nicht. §. 13. Das Amtsblatt ist nach besonder» fortlaufenden Nummern der Wiener Zeitung beizulegen und vierteljährig mit einem Register oder Inder zu schließen, zu welchem Ende alle Behörden, welche solche Gegenstände aufnehmen lassen, angewiesen sind, jedem einzelnen Artikel das Schlagwort für den künftigen Inder beirücken zu lassen. §. 15. Für die Einrückung der in das Jntelligenzblatt gehörigen Gegenstände sind die Pächter zur Abnahme von Gebühren innerhalb der Grenzlinie berechtigt, die rückstchtlich des Bezuges solcher Einschaltungsgebühren in dem nachfolgenden §. 16 vorgezeichnet ist. Die durch Hofämter oder lan-deöfürstiiche Behörden veranlaßten Einschaltungen sind unentgeltlich auszunehmen. $. 16. Die Einschaltungsgebühr wird bezüglich sümmtli- cher Insertionen im Amtsblatte und im Jntelligenzblatte mit Vom 27. Februar. 45 einziger Ausnahme der im §. 11 besonders tarirten Kundmachungen landesfürstlicher Behörden in privatrechtlichen (Partei-) Angelegenheiten für die ganze Dauer des Pachtvertrages dergestalt festgesetzt, daß sie für jede 3 Zoll breite gedruckte Zeile in jeder der 4' gleichtheiligen Kolonnen bei der ersten Einschaltung mit 4 kr. CM., und bei jeder wiederholten Einschaltung mit 2 kr. CM. berechnet und eingehoben werden darf. Wenn daher beispielsweise der zu bezahlende Aufsatz 6 gedruckte Zeilen in einer der 4 Colonnen betragen sollte, so darf für die erste Einschaltung die Gebühr von 24 kr. CM., und für jede wiederholte Einschaltung der Betrag von 12 kr. CM., folglich für eine dreimalige Einschaltung der Gesammtbetrag von 48 kr. CM., durch die Pächter als Einschaltungsgebühr eingehoben werden. Wiederholte Einschaltungen kommen aber nur dann nach obiger Gebührsbestimmung zu behandeln, wenn sic mit der ersten Einschaltung gleichzeitig verlangt worden sind. Wenn daher die Wiederholung einer Einschaltung nicht mittelst desselben Auftrages, sondern zu verschiedenen Zeiten veranlaßt wird, sind die Pächter berechtigt, für diese Wiederholung dieselbe Gebühr, wie für eine erste Insertion, abzunehmen. Die Einschaltungen sind um die hier festgesetzte Gebühr nur in der Petitdruckschrift zu vollziehen. Durch Hofämter oder durch landesfürstliche Behörden veranlaßte Insertionen sind auf Verlangen auch in größerer Druckschrift unentgeltlich auszuführen. Für Insertionen in einer fremden Sprache darf keine höhere Gebühr gefordert werden. Jede ängefangene Zeile darf als eine volle berechnet und dafür die festgesetzte Gebühr verlangt werden. Sollte übrigens gleichwohl eine Erhöhung der hier normirten JnfertionSgebühr im Laufe der Pachtdauer bewilligt werden, so wird dem Aerar für diesen Fall eine mit der eventuellen Tarerhöhung im Verhältniß stehende Steigerung des Pachtschillings hiermit ausdrücklich Vorbehalten. 46 Vom 29. Februar. 17. Vorschrift über die Befreiung der Tabak-Verleger von der Militär - Einquartierungspflicht. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat mit dem Decreke vom 19. Februar 1848, Zahl 2901, anher eröffnet, daß die k. k. allgemeine Hofkammer unter Mittheilung eines Exemplars der eben in Wirksamkeit tretenden Vorschrift für den Tabak-Verschleiß, Hochdieselbe in Kenntniß gesetzt habe, daß hierdurch die bisher jenen Häusern, wo sich Tabak-Commis-sionslager befinden, gegen Entrichtung des ReluitionS-BetrageS zugestandene, und auf die Vorschrift für Stämpel- und Tabak-Verleger vom 1. September 1805, §. 19, gegründete Militär-Einqnartierungs-Befreiung behoben erscheine, weil dermalen der Gefälls-Organismus ein ganz anderer, als zu jener Zeit, und das in Händen der Verleger befindliche Materiale nicht mehr wie damals ein Gut deö allerhöchsten Aerars, sondern vom Augenblicke der Uebernahme von Seite der Verleger, sei eö durch Darlehen oder Kauf, deren Eigenthum sei, wobei sich jedoch auch verstehe, daß diese neue Vorschrift bloß bei Bestellung von nunmehr erledigten Tabak-Großverschleißplätzen zu gelten habe, dagegen die bisher jener Begünstigung fick erfreuenden Großverschleißer, in so lange sie das Verlagsgeschäft führen, hierin nicht zu beirren seien. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft und weiteren Verlautbarung mit dem Beisatze verständiget, daß von Seite der hohen allgemeinen Hofkammer in diesem Sinne bereits die geeigneten Weisungen an die Cameral-Gcfällen-Verwaltungen erlassen wurden. Gubernial-Verordnung vom 29. Februar 1848, Zahl 4448 ; an die f. k. Kreisämter. Vom 4. März. 47 18. In Angelegenheit der Ertheilung von Wanverbewilligungs-Verlängerung für nach Wien zugereiste Handwerksgesellen ist sich unmittelbar an den Wiener Magistrat zu wenden. Ucber Einschreiten der k. k. Polizei-Oberdirection in Wien, daß daS fortwährende Herumwandern der Handwerksgesellen aus den benachbarten Provinzen, wegen der Korrespondenz mit den dortigen Orts- und Bezirksobrigkeiten rückfichtlich der Einschaltung der Wanderbewilligungs-Verlängerungen! in die Wanderbücher der nach Wien zureisenden Handwerksgesellen, ihr, bei ihren überhäuften Geschäften zu zeitraubend sei; da ferner in Folge bohen Hofkanzlei-Deeretes vom 5. März 1829, Zahl 4566, anbesohlen wurde, daß die Obrigkeit des Aufenthaltes des wandernden Gesellen verpflichtet ist, im Falle seine kompetente Obrigkeit die Zustimmung ertheilt, die Eintragung der Wanderbewilligungs-Verlängerung in das betreffende Wanderbuch zu veranlassen, und daß überdieß dem Wiener Magistrate laut allerhöchster Entschließung vom 6. April 1844 in dem Umsange von Wien die Geschäftsbesorgung der Conscriptions- und Rekrutirungs - Angelegenheiten zugewiesen worden ist, so hat die niederösterreichische'Regierung im Geiste dieser Verordnungen den Wiener Magistrat unter Einem angewiesen, die in Frage stehende Einschaltung der Wanderbewilligungs-Verlängerungen in die betreffenden Wanderbücher als Conscriptions- und Rekrutirungs-Behörde in Hinkunft gehörig zu besorgen. lieber Ersuchen der genannten Regierung vom 9. v. M., Zahl 3511, wird demnach das k. k. KreiSamt beauftragt, die im Kreise befindlichen Bezirksobrigkeiten anzuweisen, in Cor-respondenz-Angelegenheiten, welche Ertheilung der Wanderbe-willigungs-Verlängerungen für die in Wien befindlichen, dort« 48 Vom 4. und 10. März. hin zugereisten Handwerksgesellen zum Gegenstände haben, sich stets unmittelbar an den Wiener Magistrat als Conscriptions- und Rekrutirungs-Behörde für Wien zu wenden. Gubernial-Verordnung vom 4. März 1848, Zahl 4690; an die k. k. Kreisämter. * 19. Vorschrift über den Verschleiß von Medieinal-Waaren. >7] Dem k. k. Kreisamte wird die allgemeine Verlautbarung nachfolgender Vorschriften hinsichtlich des Verschleißes mit Medicinal - Maaren zur genauen künftigen Darnachachtung anbcfohlen. Gubernial-Verordnung vom 10. März 1848, Zahl 4833: an die k. k. Kreisämter. Zur Zahl 13,424/714. Abschrift eines, unterm 14. April 1827, Zahl 5332/1109, an die k. k niederösterreichische Landesregierung erlassenen Decretes. Die mir dem Berichte vom 12. December v. I., Zahl 62,474, vorgelegten Verhandlungen über die zwischen den hiesigen bürgerlichen Apothekern und den Material-Waarenhänd-lern gegenseitig erhobenen Beschwerden in Beziehung auf den Umfang der den Letztem bei Ausübung des Handels mit Arznei-Artikeln zustehenden Rechte, beschränken sich im Wesentlichen : a) auf die Klage der Apotheker, daß die bürgerlichen Material -Waarenhändler einfache Arzneikörper (Siraplicia) auch int Kleinen an das Publikum absetzen, indcß ihnen nur erlaubt sei, solche im Großen zu führen; b) daß mehrere dieser Handelsleute solche, nur den Apothekern vorbehaltene, zubereitete und zusammengesetzte Ar- Vom 10. März. 49 tikel (Pracparata et Composita) an die Apotheker der Provinzen, an die Land-, Wnnd- nnd Thierärzte verkaufen ; c) auf die Bitte, daß über den Handel mit Arzneien im Jnlande eine solche Grenzlinie gezogen werden möge, wie sie bereits zwischen chemischen Fabrikanten und Apothekern besteht; und endlich d) daß die gedachten Handelsleute angewiesen werden sollen, bei ihren Maaren und Preis-Verzeichnissen sich bloß der deutschen oder technischen, nicht aber der medicinischen Benennungen zu bedienen. Ueber diese Angelegenheit findet man der Regierung im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanzlei Folgendes zu erinnern, und zwar: ad a und I). Nach der Hofverordnung vom 22. April 1780 sind den Material - Waarenhändlern alle Gattungen Material- und Farbwaaren, als: Samen, Wurzeln, Kräuter, Blüthen, Hölzer, Rinden, Blätter, Schwämme, Gummi, Harze, Terpentin, Mineralien, Bergwerks-Erzeugnisse, chemische Bereitungen, Salze, Geister, Essenzen, Balsame, Wässer, Liqueurs, destillirte und feine,Geruchs-Essige, Limoniensast, verschiedene Fette, Fischthran u. dgl. Artikel zum Handel im Großen, wie auch im Kleinen zugcwiesen; nur in so fern, als bei einigen der angedeuteten Medicinal-Artikel höhere Polizeioder Sanitätsrücksichten vorherrschen, die bei dem Verkaufe derselben gewisse Vorsichtsmaßregeln nothwcndig machen, ist der Verkauf solcher Artikel den Material-Waarenhändlern entweder ganz verboten, oder nur unter strenger Beobachtung der erlassenen Vorschriften gestattet. So ist vermöge des Patentes vom 15. September 1752 und der nachträglichen Circular-Verordnung vom 29. Juli 1797 der Verkauf der Giftsorten nur den Materialisten in der Stadt unter Beobachtung der vorgczeichneten Vorsichtsmaßregeln erlaubt, dagegen der Verschleiß zusammengesetzter Arzneien, Gesetzsammlung XXX. Theil. 4 50 Vom 10. März. Brech- und Purgirmittel ganz verboten, und dieses Verbot durch mehrere nachgesolgte Verordnungen, insbesondere durch die Circnlar-Vcrordnung vom 29. November 1821, womit eine neue Apotheker -Tarordnung in Wirksamkeit getreten ist, in der Art erneuert, daß bei zwanzig Reichsthalern Strafe Niemand ein sogenanntes Arkanum, auch Niemand außer den Apothekern Arzneien verkaufen solle, und daß mit dieser Strafe ebenfalls die Materialisten belegt werden sollen, wenn sie im Kleinen kreuzer- oder groschenweise die den Apothekern vorbehaltenen Arz n eimi ttel, besonders aber Purgir-, Brech- oder schlafmachende Mittel, einfach oder zusammengesetzt verkaufen. Aus dieser Zusammenstellung der hier angedeuteten Verordnungen ergibt sich daher, daß den Materialisten der Ver kauf der Medicinal-Waaren, das ist derMedicinalstoffe, aus denen erst Arzneien verfertigt werden, im Großen sow ohl als auch im Kleinen in der Regel gestattet ist, und daß hiervon nur jene Medicinal-Artikel ausgenommen sind, die aus Polizei- oder Sanitätsrücksichten dnrch erlassene Vorschriften ihnen namentlich zu verkaufen entweder ganz verboten wurden, oder deren Verkauf bloß auf den Verschleiß im Großen ausdrücklich beschränkt wurde, daß aber dagegen dieselben auf keine Weise berechtigt sind, Arzneien, welche der Apotheker über ärztliche Ordination erst selbst verfertigen muß, und die bloß zum Medicinal-Gebrauche dienen, zu bereiten und zu verkaufen. Diese abgrenzende Bestimmung der Gewerbsrechte beruhet übrigens vollkommen in der Natur und Beschaffenheit der den beiden Gewerbsclaffen zum Grunde liegenden Beschäftigungen, denn da dem Apotheker vorzüglich die Zubereitung der Arzneien nach der ärztlichen Anordnung obliegt, so kann auch derselbe nur den ausschließenden Verkauf der Arzneien und jener Arzneimittel ansprechen, die ihm aus höheren Medicinal-nnd Polizeirücksichten ausdrücklich zugewiesen sind, dagegen aber muß dem Material - Waarenhändler, da derselbe seiner Eigenschaft nach zum Handel mit den Medicinal-Stoffen be- Vom 10. März. 51 rufen ift, das Recht zum Verkaufe dieser Artikel im Großen und Kleinen um so mehr zustehen, als eine jede Beschränkung, die nicht ausdrücklich aus Polizei- oder Sanitätsrücksichten geboten wird, nicht nur auf Kosten des allgemeinen Handelsverkehrs, sondern auch des Publikums, das in einem solchen Falle an den Bezug dieser Artikel gegen die hohe Apotheker-Tare gebunden wäre, bestehen, und desto nachtheiligere Folgen äußern würde, als ein großer Lheil der Medicinal-Artikel auch zum technischen Gebrauche dient. ad c. Die Erlassung einer neuen Anordnung rücksichtlich der Grenzlinie zwischen den Apothekern und den Material-Waarenhändlern zu führen erlaubten Arznei-Artikeln erscheint nach der Eröffnung der k. k. vereinten Hofkanzlei um so minder nothwendig, als die dießfalls bereits stehenden, die allseitigen Rechte des Handelsstandes und der Apotheker beachtenden, den Zeitverhältnissen entsprechenden Anordnungen, für so genügend anzusehen sind, daß es einzig und allein nur darauf ankommt, selbe in vollem Maße zu befolgen und handzuhaben. ad d. Was endlich die von der Regierung getroffene Verfügung betrifft, nach welcher die Material-Waarenhändler gehalten sein sollen, bei den ihnen zum Verkaufe zustehenden Medicinal-Artikeln die lateinischen Namen in den dießfalls auszugebenden Maaren- und PreiS-Verz-ichnissen wegzulassen, und sich darin bloß der deutschen oder technischen Benennungen zu bedienen, so wird diese beschränkende Anordnung aus Anlaß der dagegen von dem Handelsstande gleichfalls erhobenen Beschwerden auS dem Grunde aufgehoben, weil es in diesem Falle für die Staatsverwaltung ganz gleichgiltig fein muß, ob derlei Maaren- oder Preis.-Verzeichnisse über im Handel erlaubte Medicinal-Artikel unter Anführung der lateinischen oder deutschen Benennungen erscheinen, und weil die Benennung dieser Artikel nach der wissenschaftlichen Sprache bereits üblich, sohin selbst dem Handels-Interesse zweckdienlich ist, übrigens aber jeder mögliche Mißbrauch durch eine strenge Ueberwachung hindangehalten werden kann. 52 Dom 10. März. Nach diesen Andeutungen hat die Regierung die hier zum Grunde liegenden Vorstellungen der gedachten zwei Gewerbs-classen zu erledigen. Zur Zahl 15,424/714. Abschrift einer, von der k. k. allgemeinen Hofkammer am 19. August 1836, unter der Zahl 36,718/1873, an die k. I. niederösterreichische Landesregierung erlassenen Verordnung. Heber den Bericht der k. k. rc. vom 15. November v. I., Zahl 59,308, in Betreff der Beschwerde der hiesigen Material-Waarenhändler gegen die Einstellung der Führung mehrerer zusammengesetzter Arzneikörper und ihrer Ausnahme in die gedruckten Preislisten für die Apotheker und das Publikum wird der k. k. ic., im Einverständnisse mit der k. k. vereinten Hofkanzlei, Folgendes erwiedert: Nach Der Verordnung vom 14. April 1827, Zahl 15,332, steht den Material-Waarenhändlern der Verkauf der Medicinal-Waaren, sowohl im Großen als im Kleinen, mit Ausnahme einiger aus Sanitäts- und Polizeirücksichten ihnen untersagten Artikel, zu, mit welchen letzteren sie entweder gar nicht, oder nur im Großen Handel treiben dürfen. Durch die von Seite der k. f. k. veranlaßte Eensur der Preis-EourantS der Materialisten wurde einer Easuistik Thür und Thor geöffnet, durch welche der Gegenstand der Frage nur noch mehr verwirrt, und einer Willkühr Anlaß geboten wurde, die, ohne einen reelen Vortheil herbeizuführen, daS Interesse deS Handelsstandes und selbst jenes des Publikums gefährdet. Es ist kein Grund vorhanden , in dieser Sache noch weiter zu gehen, als dieß in dem Jahre 1827 der Fall war, und diese Handelsleute durch zeitweise Eensuren ihrer Preislisten immer mehr zu beschränken. Es wird demnach zwar daS Verbot des Verkaufes jener Arzneikörper-, welche die Facultät als nicht geeignet für die 53 Vom 10. und 13. März. Material - Waarcnhändler erkannt hat, für das Inland aufrecht erhalten, ihnen jedoch alle jene Artikel, welche die Fa-cultät für zuläßig erklärt, frei gelassen, und diesen auch aus den von der k. k. ic. angeführten Gründen alle Chemie-Prä-parate angereiht. Dagegen hat es von jeder zeitweisen Cen-sur ihrer Preislisten abzukommen, da dieselben nicht bloß für das In-, sondern auch für das Ausland verfaßt sind, und den Materialisten daher die Aufnahme aller jener Artikel, die für daS Inland verboten sind, in ihre Preiö-CourantS zum Behufe des Handels mit denselben in's Ausland, oder selbst im Jnlande zum technischen Gebrauche im jGroßen und im Kleinen unbenommen bleiben muß. Die Apotheker können sich durch diese Maßregeln um so weniger gekränkt fühlen, als sie theurer als die Materialisten verkaufen, und demnach nicht fordern können, daß der Handel mit gewissen Artikeln auf sie allein beschränkt bliebe. 20. Wegen Aufrechthaltung der Gesetze und öffentlichen Einrichtungen. In der Anlage erhält daS k. k. Kreisamt daS allerhöchste Patent wegen genauer Aufrechkhaltnng der Gesetze und öffentlichen Einrichtungen in den der vereinten Hofkanzlei unterstehenden Provinzen mit dem Aufträge, dasselbe in der üblichen Art auf das schleunigste kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 13. März 1848, Zahl 6299; an die k. k. Kreisämter. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses NamenS der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Elavonien, Galizien, Lodomerieu und Jllyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Loth- 54 Vom 13. und 16. März. ringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol re. re. In Anbetracht der dringenden Nothwendigkeit, die öffentlichen Geschäfte in einen geregelten Gang zurückzuführen, und die Staats-Verwaltung in die Lage zu setzen, den Anforderungen des Augenblicks und der Zukunft zu genügen, befehlen Wir hiermit, daß alle Behörden die bestehenden Gesetze und Verfügungen, in so lange sie nicht auf legalem Wege widerrufen werden; wie dieß rückstchtlich der Censurgesetze durch Unser Patent vom 15. d. M. geschehen ist, aufrecht erhalten, und Wir erwarten von dem treuen und verständigen Sinne Unserer Unterthanen, daß sie nicht nur denselben sich fügen, sondern auch jeder in seinem Wirkungskreise die öffentlichen Organe in ihrer Thätigkeit kräftigst unterstützen werden. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, den neunzehnten März, im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand. (L.S.) Carl Graf v. Jnzaghi, Oberster Kanzler. Franz Freiherr v. P il l ers d o r ff, Hofkanzlcr. Josef Freiherr v. Weingarten, Hofkanzler. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Peter Ritter v. Salzgeber, k. k. Hofrath. 21. Patent vom 13. März 1848, mit welchem die Constitution Oesterreichs von Seiner Majestät dem Kaiser verliehen wird. Nachstehendes allerhöchstes Patent wird hiermit zur allgemeinen erfreulichen Kenntniß gebracht. Gratz am 16. März '1848 Abends halb 6 Uhr. Graf Wicken bürg, Gouverneur. 55 Bom 16. März. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien , Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlesten; Großfürst von Siebenbürgen ; Markgraf von Mahren; gefürsteter Graf'von Habsburg und Tirol rc. rc. haben nunmehr solche Verfügungen getroffen, die Wir als zur Erfüllung der Wünsche Unserer treuen Völker erforderlich erkannten. Die Preßfreiheit ist durch Meine Erklärung der Aufhebung der Censur in derselben Weise gewährt, wie in allen Staaten, wo sie besteht. Eine Nationalgarde, errichtet auf den Grundlagen des Besitzes und der Intelligenz, leistet bereits die ersprießlichsten Dienste. Wegen Einberufung von Abgeordneten aller Provinzial-Stände und der Central > Kongregationen des lombardisch-venetianischen Königreiches in der mögt ich st kürzesten Frist mit verstärkter Vertretung des Bürgerstandes und unter Berücksichtigung der bestehenden Provinzial - Verfassungen zum Behufe der von Uns beschlossenen Constitution des Vaterlandes ist das Nöthige verfügt. Sonach erwarten Wir mit Zuversicht, daß die Gemüther sich beruhigen, die Studien wieder ihren geregelten Fortgang nehmen, die Gewerbe und der friedliche Verkehr sich wieder beleben werden. Dieser Hoffnung vertrauen Wir um so mehr, als Wir Uns heute in Eurer Mitte mit Rührung überzeugt haben, daß die Treue und Anhänglichkeit, die Ihr seit Jahrhunderten Unseren Vorfahren ununterbrochen, und auch Uns bei jeder Gelegenheit bewiesen habet , Euch noch jetzt wie von jeher beseelet. 56 Bom 16. und 21. Marz. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den fünfzehnten März im Eintausend achthundert acht nnd vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand. (L.S.) Carl Graf v. Jnzaghi, Oberster Kanzler. Franz Freiherr v. P il le rs d o rff, Hofkanzier. Josef Freiherr v. W ei n g a rt en, Hofkanzler. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Peter Edler v. S alz g e b er, k. k. Hofrath. 22. Erleichterungen in der Einhebung der Verzehrungssteuer. Nach einer eingelangten Eröffnung des hohen Hofkammer-Präsidiums vom 19. März d. I., Zahl 2502, haben Seine k. k. Majestät beschlossen, zu Gunsten der ärmeren Classen der Bevölkerung bei der Einhebung der Verzehrungssteuer in Gratz und Laibach folgende wesentliche Erleichterungen eintreten zu lassen: 1. Alle Gegenstände in Mengen, von denen die entfallende Steuergebühr mit Einschluß des städtischen Zuschlages den Betrag von Einem und einen halben Kreuzer nicht erreicht, sind steuerfrei. 2. Von gemeinen Gemüsen, dann Milch, wird die Steuer aufgehoben. 3. Für Mehl aus Getreide, Kartoffeln und Hülsenfrüchten aller Art, "(SrteS , gerollte und gebrochene Gerste, Hafergrütze, inländischen Sago, Haidemehl, Haidegrütze und derlei Graupen, Hirsebrei, Stärke, Kraftmehl und Haarpuder, Brot und überhaupt jede Bäckerwaare; ferner Backwerk, Lebzelten, Pfefferkuchen und Zwieback, wird vom Centner die Verzehrungssteuer von zwölf Kreuzer auf zehn Kreuzer herabgesetzt. 57 Vom 21. und 25. März. 4. Für Brotfrüchte, als: Weizen und Spelzkörner, türkischen Weizen, Roggen, Halbfrucht in Körnern, Haidekorn, wird vom Centner die Verzehrungssteuer von neun auf sieben und einen halben Kreuzer herabgesetzt. 5. Für Wein sind vom niederösterr. Eimer statt l fl. 40 kr., künftig 1 fl. 24 kr. zu bezahlen. Gubernial-Currende vom 21. März 1848, Zahl 778/Pr. 23. Aufsicht über den Eisenbahn - Betrieb. Mit Beziehung auf das unterm 16. März v. I., Z. 5903, bekannt gegebene hohe Hofkanzlci-Decret vom 7. März v. I., Z. 5805, bezüglich des Eisenbahn-Polizei-Gesetzes erhält daö k. k. Kreisamt in Folge hoher Hoskanzlei - Verordnung vom 27. Februar d. I., Z. 6227, einen Abdruck der von dem k. k. Hofkammer-Präsidium an die k. k. General-Direction für Staats-Eisenbahnen unterm 17. d. M. erlassenen Verordnung in Betreff der Organisirung der dem §. 36 des Eisenbahn-Polizei-Gesetzes entsprechenden Aufsicht über den Eisenbahn-Betrieb mit dem Bemerken zur Wissenschaft, daß man hiervon die Hierlands bestehende Eisenbahn - Betriebs - Unternehmung unter Einem verständige. Gubernial-Verordnung vom 25. März 1848, Z. 6439 ; an die k. k. Kreisämtcr und an die k. k. Polizei-Direction. Zahl 313/E.P. Abschrift einer Verordnung des Hofkammer-Präsidiums an die k. k. General-Direction für die Staats-Eisenbahnen tldo. 17. Februar 1848, Zahl 313/E.P. Se. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 8. Jänner 1848, in Betreff der Organistrung der dem §. 26 des Eisenbahn-Polizei-Gesetzes entsprechenden Aufsicht über 58 Vom 25. März. den Eisenbahn-Betrieb, nachstehende Bestimmungen zu genehmigen geruht. Zur Bahnaufsicht sind nur landesfürstliche Beamte aufzustellen. Die Bahnaufsichts-Beamten sind der Polizei-Direction der betreffenden Provinz untergeordnet, und haben aus einem Polizei - Commissar und einem technischen Commissar zu bestehen. Die Bestimmung des Polizei-Commissärs ist der Polizei-Direction, jene des technischen Commissars der General-Direction der Staats-Eisenbahnen überlassen. Die technischen Commissure sind aus der Kategorie der Oberingenieure zu wählen , und falls die gewählten Individuen diesen Rang noch nicht bekleiden sollten, haben sie als Oberingenieurs-Stellvertreter zu fungiren. Der Polizei-Commissär hat in dem Status seiner Polizei-Direction, der technische Commissar aber in jenem der k. f. General-Direction für die Staats-Eisenbahnen zu verbleiben, und ein jeder seine Bezüge aus jenem Fonde zu erhalten, aus welchem die Behörde, deren Status er angehört, ihre Genüße bezieht. Der Polizei-Direction bleibt es unbenommen, im Falle sie gegründete Ursache hätte, mit dem zugewiesenen Techniker unzufrieden zu sein, die Bestimmung eines Anderen zu fordern, dagegen steht auch der k. k. General-Direction der Staats-Eisenbahnen zu, die von ihr bestimmten Techniker, wenn es die Umstände nothwendig machen, von dem Dienste der Aufsicht abzuziehen, und durch Andere zu ersetzen, jedoch ist diese Behörde gehalten, in solchen Fällen noch vor der wirklichen Abziehung einen entsprechenden Ersatzmann zu bestimmen, und der Polizei - Direction zuzuwciscn. Gegeneinander sind die Ausstchts-Commiffäre als gleichgestellt zu betrachten. So lange für die Bahnaufsichts-Beamten keine detatllirtc, alle möglichen Fälle ihrer Aufgabe umfassende, vollständige Instruction, rückstchtlich ihres Wirkungskreises, festgesetzt werden kann, genügt es, wenn ihnen allgemeine Grundsätze als Vom 25. März. 59 leitende Richtschnur für ihre Amtswirksamkeit vorgezeichnet, dagegen aber schon bei der Wahl der Individuen für den Bahnaufsichtsdienst darauf gehalten wird, daß dieser einen höheren Grad von intellectuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und Umsicht erheischende Dienst nur solchen Beamten anvertraut werde, welche das Wesen und den Geist der von ihnen zu lösenden Aufgabe aufzufassen im S-tande sind, und sich jeder Ueberschreitung derselben gewissenhaft enthalten. Die Grundsätze für die Amtswirksamkeit der Bahn-Polizeiaufsicht sind in dem Eisenbahn-Polizei-Gefetze enthalten, worin (§. 26) bereits ausgesprochen wurde, daß die aufzustellenden Beamten zur Aufsicht über den Betrieb in allen seinen Theilen berufen werden, daß sie den Vollzug der für die Erhaltung der Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebes erlassenen Vorschriften fortwährend genau zu überwachen haben, und daß ihnen insbesondere die Pflicht obliegt, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob den in dem §. 5 ausgcdrückten Verbindlichkeiten die genaue Folge geleistet werde, ob das Betriebs-Personale in jener Anzahl und mit jenen Eigenschaften bestellt sei, ob demselben alle Mittel des Betriebes dergestalt zur Verfügung'angewiesen seien, daß die Geschäftsführung und die Erfüllung der diesem Personale obliegenden Verpflichtungen mit der gehörigen Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit stattfinden könne. Hieraus ergibt sich von selbst, daß die Amtsthätigkcit der Bahnaufsichts-Beamten sich auf die Aufsicht, Uebcrwachung und Controlle aller aus polizeilichen Rücksichten hinsichtlich des Betriebes der Eisenbahnen erlassenen Vorschriften unb Bestimmungen, mit welchen diese Beamten sich ihrem ganzen Umfange nach vertraut machen müssen, so wie auf Erhebungen, welche etwa erforderlich werden, um die Ueberzeugung von dem Vollzüge der gedachten Vorschriften und Bestimmungen sich zu verschaffen, zu beziehen hat. Ein weiterer oder ausgedehnterer Wirkungskreis ist diesen Beamten im Allgemeinen nicht zugedacht. Sie sollen keine selbstständige Behörde bilden', welche aus eigenem Ansehen 60 Vom 25. März. Verfügungen oder Anordnungen zu erlassen, aus den Betrieb der Eisenbahnen einen unmittelbaren thätigen Einfluß zu nehmen, oder über vorkommenhe Uebertretungen der gefehlt-chen Bestimmungen eine Gerichtsbarkeit auszuüben berufen wäre» sondern sie sind nur als Organe zu betrachten, durch welche sich die Staats-Verwaltung von polizeilichem Stand-puncte aus überzeugen will, ob das Bahn-Polizeigesetz wirklich befolgt wird, oder ob Anlässe zu weiteren Amtshandlungen oder Maßregeln für die competenten Behörden vorhanden sind, welche Organe aber, auch bei vorkommenden Handlungen und Unterlassungen, die sich als schwere Polizei-Uebertre-tungen qualificiren, nach §. 47 des Eisenbahn-Polizei-Gesetzes von der Polizei-Direction zur Erhebung des ThatbestandeS und Untersuchung verwendet werden können, und welchen aus ihre Anforderung von den politischen Behörden und Ortöob-rigkeiten (§. 27) der gesetzmäßige Beistand zu leisten ist. Die Bahnaufsichts-Beamten haben nach dieser Stellung alle ihre Wahrnehmungen der Polizei-Direction anzuzeigen, und sich jeder Einmengung in die Anstalten zur, eigentlichen Einleitung und Durchführung deS Eisenbahnbetriebes, so wie jeder eigenen Amtshandlung, zu enthalten. Nur ausnahmsweise sind sie in dringenden, eine unverzügliche Verfügung erheischenden Fällen ermächtiget, befehlend und anordnend einzuschreiten, wenn eine imminente Gefahr daraus erwachsen würde, daß ihre Andeutung und Aufforderung unbeachtet bliebe, jedoch haben sie auch in solchen Fällen ihr unmittelbares Einschreiten verantwortlich zu vertreten. Mit Rückblick auf ben §. 2 des Bahn-Polizeigesetzes kann kein Zweifel obwalten, daß die Hilfeleistung bei Unglücksfällen eine Obliegenheit der Betriebs-Unternehmung ist, daher die Aufsichts-Beamten auch bei eingetretenen Unglücksfällen nicht selbst handelnd und anordnend einzuschreiten, sondern die beaufsichtigende und controllirende Stellung beizubehalten haben. Es ist nicht nothwendig, daß die Aufsichts-Beamten unausgesetzt auf der Bahn verweilen, sondern es genügt, daß Vom 25. März. 61 diese Beamten die Revision der ihnen zugewiesenen Eisenbahnstrecke nach dem Ermessen der Polizei-Direction von Zeit zu Zeit unvermuthet, entweder gemeinschaftlich oder einzeln vornehmen. Es versteht sich von selbst, daß die Bahnaufsichts-Beamten bei allen ihren Amtshandlungen mit der größten Vorsicht, Unbefangenheit und Gewissenhaftigkeit Vorgehen müssen, es ist jedoch unzuläßig, diesen Beamten zur Pflicht zu machen, unter allen Umständen ihre Amtshandlungen so eiuzurichten und auszuüben, baß die Verantwortlichkeit für die Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit bei dem Bahnbetriebe niemals auf die von der Staats-Verwaltung zuri Ueberwachung des Betriebes getroffenen Einleitungen oder aufgestellten Personen oder Behörden übergehe. Die Bahnaufsichts-Beamten haben den Angestellten und Directionen der Eisenbahn-Betriebs-Unternehmungen gegenüber eine unabhängige Stellung einzunehmen, mit diesen Angestellten und Directionen in der Regel nur im kurzen Wege zu verkehren, im Falle aber, als schriftliche Verständigungen nothwendig wären, gegenüber den Angestellten der Unternehmungen die Form von Decreten, gegenüber den Ei-senbahn-Directionen und Local-Behörden die Form von Noten zu beobachten. Mit Rücksicht auf die bis jetzt bestehenden Eisenbahnen ist die Bahnaufsicht zunächst in den Provinzen Niederösterreich, Mähren und Schlesien, Böhmen, Steiermark, im Krakauer Gebiete, und, sobald das Eisenbahn-Polizei-Gesetz in dem lombardisch-venetianischen Königreiche in Wirksamkeit treten wird, auch in diesem Königreiche zu organisiren. Vor der Hand ist in jeder dieser Provinzen die Bahn-anfsicht nur aus einem Polizei-Commissär und einem technischen Commissär zusammen zu setzen, eine Vermehrung dieser Beamten aber jenem Zeitpunkte Vorbehalten, wenn und in wie weit sich die Nothwendigkeit durch die Erfahrung Herausstellen sollte. 62 Vom 25. März. Als technische Commissäre sind, wo es nur immer angeht, jene Oberingenieure und Oberingenieurs-Stellvertreter den betreffenden Polizei-Directionen zuzuweisen, welche schon jetzt auf den Staats-Eisenbahnen als landesfürstliche Organe zur Ueberwachung der Pachtverträge hinsichtlich des Betriebes der Staats-Eisenbahn aufgestellt sind. Diese Individuen werden durch die neue Bestimmung ihren übrigen Berufsgeschäften nicht entzogen und bleiben in dem bisherigen Verbände mit der k. f. General-Direction, welcher Behörde es unbenommen ist, die den Polizei-Directionen zugewiesenen technischen Auf-sichts-Commissäre, da dieselben bei dem Aufsichtsdienste nicht fortwährend volle Beschäftigung finden werden, nach Zuläßig-keit und ohne Beeinträchtigung des AufsichtödiensteS zu beschäftigen. Bis zur Eröffnung der Staats-Eisenbahn von Brünn ist zur Vereinfachung und größeren Uebereinstimmung in dem Geschäfte der Bahnaufsicht gestattet, daß dem technischen Commisfär, welcher für Niederösterreich aufgestellt wird, auch die in Mähren befindlichen Strecken der Kaiser Ferdinands Nordbahn zugewiesen werden, jedoch ist demselben ein Stellvertreter bcizugeben, welcher bei gleichzeitigen Aufforderungen der Wiener und der Brünner Polizei-Direction dem Rufe nach Mähren unverweilt zu folgen hat. Von diesen allerhöchst genehmigten Bestimmungen wird die k. k. General-Direction in Erledigung ihres Berichtes vom 13. Juni 1847, Zahl 2277, zur Wissenschaft und Nachachtung mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß die betreffenden Polizei-Directionen die entsprechenden Weisungen im Wege ihrer Vorgesetzten Behörde erhalten. Die k. k. General-Direction hat nunmehr ungesäumt die technischen Commissäre für die betreffenden Provinzen zu bestimmen , die gewählten Individuen von ihrer Bestimmung entsprechend zu verständigen, und dieselben den Polizei-Directionen namhaft zu machen, so wie über die getroffenen Verfügungen an mich die Anzeige zu erstatten. 63 Vom 25. und 29. März. Schließlich wird, der k. k. General-Direction eröffnet, daß ;u Folge allerhöchsten Befehles über den Erfolg der getroffenen Einrichtung an Se. Majestät nach Ablauf einer angemessenen Zeitfrist die Anzeige unter Beifügung allfälliger Anträge zur weiteren Ausbildung der Bahnausstcht erstattet werden soll. Die k. k. General-Direction erhält daher den Auftrag, die Erfahrungen, welche sie in dieser Beziehung zu machen in dem Falle sein wird, zu sammeln, und wenn nicht früher die Nothwendigkeit eintreten sollte, längstens nach zwei Jahren gutächtlichen Bericht zu erstatten, um bei der allerhöchst angeordneten Revision des Polizei-Gesetzes, nach dreijähriger Wirksamkeit gleichzeitig auch jene Aenderungen, welche hinsichtlich der Bestimmungen über die Bahnaufsicht erforderlich werden sollten, beachten zu können. 24. Abänderung der Speisezettel für die Criminal-Arrestanten. Das Gubernium findet einvernehmlich mit dem k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichte den mit der hieror-rigen Verordnung vom 25. Februar 1813, Zahl 1342, für die Criminal - Arrestanten bei den Landgerichten vorgeschriebenen Speisezettel wegen der darin bestimmten Gleichheit der Freitags- mit der Sonntagskoft dahin abzuändern, daß an den Montagen Bohnen, „ „ Dinstagen Knödel, mit Speck angemacht, „ „ Mittwochen Bohnen, „ „ Donnerstagen Hirsebrei, „ „ Freitagen Ritschet, „ „■ Samstagen Bohnen, „ „ Sonntagen Knödel, mit Speck angemacht, zu verabreichen sind. Gubernial-Verordnung vom 29. März 1848, Zahl 6221 ; an die k. k. Kreisämter. 64 Vom 30. und 31. März. 25. Bewahrung des Briefgeheimnisses. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 25. März d. I. allergnädigst zu befehlen geruhet, daß die Postbeamten auf das Strengste dafür verantwortlich gemacht werden sollen, daß unter keinem Vorwände das Briefgeheimniß verletzt werde. Diesem allerhöchsten Befehle gemäß bat es auch selbst von der bisher vorgeschriebenen postämtlichen Anhaltung der des Einschlusses ausländischer Lotterie-Loose verdächtigen Briefe für die Zukunft gänzlich das Abkommen zu erhalten. Das hohe Hoskammer-Prästdium hat gemäß der mir zugekommenen Eröffnung vom 26. März d. I., Zahl 2217, in dieser Beziehung bereits die geeignete Weisung an die k. k. Obersthofpost-Verwaltung erlassen. Ich bringe diese allerhöchste Entschließung mit dem Bei-fügen zur öffentlichen Kenntniß, daß dieselbe einen neuerlichen Beweis liefert, wie sehr es Seiner Majestät am Herzen liege, in allen Zweigen der Verwaltung einen offenen und aufrechten Gang geltend zu machen. Gubernial-Curcende vom 30. März 1848, Zahl 901/Pr. 26. Vorschrift wegen Berichtigung der Krankenhaus-Verpssegs- kosten für die erkrankten Gesellen und Lehrlinge. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 4. d. M. die Verpflichtung der Meister und Innungen zur Berichtigung der Krankenhaus-Verpflegskosten für die in Arbeit stehenden und erkrankten Gesellen und Lehrlinge, so wie der Dienstgeber für ihre Dienstboten aufrecht zu erhalten geruht, dagegen allergnädigst bewilliget, daß die fraglichen 65 Vom 31. März und 4. April. Kosten der aus der Wanderschaft begriffenen und aus der Durchreise, ohne in eine Arbeit getreten zu sein, erkrankten Gesellen, falls solche nicht von ihnen, oder ihren gesetzlich verpflichteten Angehörigen berichtiget werden können, im Wege der Concurrenz jenes Kreises, wohin ste zuständig sind, und bezüglich der vier älteren Kreise im Lande ob der Enns, im Wege der Landes - Concurrenz, wenn aber die Gesellen Ausländer sind, nach den allgemeinen Directive» der Berichtigung der Verpflegsgebühren für Ausländer eingebracht werden. Dieses wird dem k. k. Kreisamte zur eigenen Nachachtung und weiteren Verfügung eröffnet. Gubernial-Verordnung vom 31. März 1848, Zahl 6686 ; an die k. k. Kreisämter. 27. Beschränkung der Ausfuhr von österreichischen Silbermünzen. In Folge des seit einiger Zeit im ungewöhnlichen Verhältnisse zunehmenden Ausströmens der österreichischen Silbcr-münze in Mengen und Richtungen nach dem Auslande, die, in politischen Ereignissen wurzelnd, nicht aus den natürlichen Verkehrs-Verhältnissen entspringen, woraus sich bei längerer Dauer Störungen deö geregelten Geldverkehrs und dadurch ' schwere Verlegenheiten der nachtheiligstcn und besorglichsten Art entwickeln könnten, hat die Staats-Verwaltung nach dem ähnlichen Vorgänge anderer Staaten sich mit allerhöchster Genehmigung Sr. Majestät veranlaßt gesunden, zur Hemmung deö Abflusses dieser Münze vorübergehende Beschränkungen anzuordnen, und sonach werden gemäß dem Erlasse der Finanz-Verwaltung vom 2. d. M. nachstehende Bestimmungen zur öffentlichen Kenntniß gebracht: Erstens. Der freie Austritt der österreichischen Silbermünze über die Zolllinie des vereinigten Zollgebietes wird Gesetzsammlung XXX. Theil. 5 66 Vom 4, April. außer den Ausnahmen, die weiter angegeben sind, unverzüglich bis Ende Juni d. I. eingestellt. Zweitens. Den Reisenden bleibt es gestattet, eine ihren Verhältnissen angemessene Barschaft in österreichischer Silbermünze, die jedoch den Betrag von 100 fl. nicht übersteigen darf, beim Austritte über die Zolllinie unbeanständet mit sich zu nehmen. Drittens. Die Grenzbewohner bleiben in Angelegenheiten des Grenzverkehrs berechtigt, österreichische Silbermünze bis zum Belaufe von 100 fl. im Austritte über die Zolllinie mitzunehmen, doch liegt ihnen, wenn der Betrag 50 fl. und darüber erreicht, die zollamtliche Anmeldung ob. Viertens. Barsendungen in österreichischer Silber- münze nach inländischen außer der Zolllinie des vereinigten Zollgebietes gelegenen Orten, die durch Besorgung der k. k. Staats-Postanstalten bis an den Ort ihrer Bestimmung zu gelangen haben, bis zum Belaufe von 100 fl. können noch ferner unbeirrt Statt finden. Fünftens. Der Austritt der österreichischen Silber- münze nach dem Triester Freihasengebiete unterliegt an der eS begrenzenden Zolllinie keiner Hemmung ; derselbe wird aber von dort aus in den nicht in das vereinigte Zollgebiet führenden Richtungen gleichfalls eingestellt. Diese Einstellung erstreckt sich nicht auf den gewöhnlichen Geldverkehr mit den andern außer dem vereinigten Zollgebiete gelegenen, unter österreichischer Regierung vereinigten Ländern und Landestheilen und auf Reisende, die in das Ausland gehen, nach Maßgabe ihrer Verhältnisse; doch muß jede solche nicht nach dem vereinigten Zollgebiete gerichtete Geldausfuhr, wenn sie den Betrag von 300 fl. übersteigt , bei dem Hauptzollamte in Triest angemeldet werden, und durch eine zollämt-liche Freibollete legitimirt sein, so wie auch unter genauer Erfüllung der etwa sonst noch von Fall zu Fall für nöthig befundenen Controlle-Bedingungen vor sich gehen. 67 Vom 4. und 5. April. DaS Sanitäts- und Hafenamt in Triest, so wie die Ge-fällsorgane find zur Handhabung und Ueberwachung der Vollziehung dieser Vorschrift angewiesen. Sechstens. Für größere Barsendungen an österreichischer Silbermünze ist bei erwiesenem dringenden Bedarse die k. k. Finanz-Verwaltung zur Ertheilung von Ausfuhrpässen in den Fällen ermächtigt, wo dieselbe mit dem Zwecke der Maßregel nicht collidirt. Auch werden die von der Regierung für öffentliche Bedürfnisse einznleitenden baren Geldsendungen mit Ausfuhrpässen begleitet sein. Siebentens. Die Uebertretung des gegenwärtigen Ausfuhrverbotes wird mit der Einziehung des unter dieses Verbot fallenden Geldbetrages, welche bei mildernden Umständen bis aus die Hälfte gemindert werden kann, gestraft, und das rechtliche Verfahren in diesen Uebertretungen ist den Gefälls-Strafgerichten zugewiesen. In Betreff der Anzeiger und Ergreiser bei solchen Uebertretungen haben die in Fällen von Gefälls-Uebertretungen dafür bestehenden Vorschriften die angemessene Anwendung zu finden. Gubernial-Currende vom 4. April 1848, Zahl 972/376 Pr. 28. Ausdehnung der Beschränkung der Ausfuhr von österreichischer Silbermünze auf die Ausfuhr der österreichischen Goldmünzen. Gemäß dem Erlaffe der k. k. Finanz-Verwaltung vom 4. d. M., Z. 3071, wird mit Bezug auf die hierortige Currende vom 4. d. M., Z. 972v zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die in der letzteren enthaltenen Bestimmungen wegen zeitweiser Beschränkung der Ausfuhr der österreichischen Sil- 68 Vom 5., 7. und 9. April. bermünze hiermit auch auf die Ausfuhr von österreichischen Goldmünzen ausgedehnt werden, und sonach gleiche Anwendung haben. Gubernial-Currende vom 5. April 1848, Zahl 987/276 Pr. 29. Herabsetzung der bei der Einfuhr über die Linien von Gratz zu entrichtenden Verzehrungssteuer für Obstmost. Im Nachhange zur Gubernial-Currende vom 21. März d. I., Zahl 778, wird bekannt gemacht: daß nach Inhalt des hohen Hofkammer-Präsidial-Erlasses vom 5. April d. I., Zahl 3119, die Herabsetzung der bei der Einfuhr über die Linien von Gratz zu entrichtenden landesfürstlichen Verzehrungssteuer für Obstmost von dreißig auf achtzehn Kreuzer beschlossen worden ist. An die hierländige k. k. Camera! - Gefällen - Verwaltung sind in dieser Beziehung vom hohen Hofkammer-Präsidium bereits die geeigneten Weisungen erlassen worden. Vom k. k. steiermärkischen Gubernium. Gubernial-Currende vom 7. April 1848, Zahl 1011/Pr. 30. Betreffend die Beibringung des Urtheilsstämpels bei einer Streitgenosseuschaft stämpelpflichtiger und stämpelfteier Parteien. In Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 9. März d. I., Nr. 147, wird die nachfolgende Abschrift des von den Wiener-Senaten der obersten Justizstelle unterm 22. December v. I., Nr. 9182, an die ihr unterstehenden Appellations - Gerichte erlassenen Decretes, betreffend die Beibringung des Urtheilsstämpels bei einer Streitgenossenschaft stämpelpflichtiger und siämpelfreier Parteien, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Vom 9. April. 69 Ad ISfrum. 147/8. Abschrift eines von der obersten Justizstelle unterm 22. December 1847, Nr. 9182, an sämmtliche Appellationsgerichte, mit Ausnahme deS Dalmatiner Appellationsgerichtes, erlassenen Decretes. In Folge allerhöchster Entschließung vom 19. Mai 1846 wird über einen entstandenen Zweifel erklärt: In den Fällen, in denen von Seite des aus Streitgenossen bestehenden Theiles bei der Jnrotulirung der Acten, oder bei der Verfassung des Acten-Verzeichnisses über das mündliche Verfahren einer der Streitgenossen erscheint, kann die Streitgenossenschaft nicht als abwesend betrachtet werden. Ihr liegt vielmehr, in so ferne nicht allen Streitgenossen die Stämpelfreiheit zusteht, ob, rücksichtlich der Beibringung deS Stämpelpapiers zur Ausfertigung des Urtheiles dasjenige zu erfüllen, was das Stämpel- und Targesetz §. 100 dem anwesenden stämpelpflichtigen Theile auferlegt. Genießt der Streitgenosse, welcher bei der erwähnten Amtshandlung anwesend ist, für seine Person die Stämpel-freiheit, so hat er bei derselben Tagsatzung dem Gerichte anzuzeigen, ob er von den übrigen Streitgenossen zur Bestreitung des Stämpels einen Vorschuß erhalten habe, oder warum er das Stämpelpapier für die Streitgenossenschaft nicht beibringen könne, und von welchem den stämpelpflichtigen Streitgenossen das Stämpelpapier am leichtesten und am schnellsten einzubringen wäre. Hierüber hat dann das Gericht, nach.Vorschrift der allerhöchsten Entschließung vom 20. November 1841 (Justiz-Hofdecret vom 13. December 1841) bas Amt zu handeln. Diese Verfügung wird dem k. k. rc. zum eigenen Wissen und zur Mittheilung an die untergeordneten Gerichtsbehörden eröffnet. Gubernial-Currende vom 9. April 1848, Zahl 6619, TO Vom 11. April. 31. Aufhebung der Urbarial - Leistungen und ^Befreiung des Grund und Bodens von dem Bande der Unter* thänigkeit. Wir Ferdinand der Erste , von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Ntederschlesten; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol rc. jc. Ueber den Antrag Unferer getreuen Stände des Herzogthums Steiermark und nach Anhörung Unseres Mini-sterrathes haben Wir in der Absicht, Unseren Unterthanen eine billige, mit dem Schuhe der Eigenthnmsrechie vereinbare Erleichterung zu gewähren, beschlossen: Erstens. Vom 1. Jänner (1849 sind alle auf Grund und Boden haftenden, aus dem Obereigenthum oder Zehent-Rechte entspringenden, so wie die denselben verfassungsmäßig gleichgehaltenen Natural- und Arbeits-Leistungen in eine billige Geldentschädigung umgewandelt, und zwar: a) die Natural-Robot; b) der Natural-Feldzehent, Sack-Zehent, Wein-Zehent und die Natural-Zehente jeder Art>; c) die Natural-Bergrechte; d) die Natural-Kleinrechte; e) und alle anderen wie immer Namen habenden Natural- Prästationen. Zweitens. Von Seite der steiermärkischen Stände ist unter Beiziehung von nicht landständischen Gutsbesitzern und von Vertretern aus dem Bauernstände ein Gesetz, nach wel- Vom 11, April. 71 chem diese Umwandlung zu geschehen hat, sogleich aus verfassungsmäßigem Wege in Berathung zu nehmen, und zu Meiner Genehmigung vorzulegen. Drittens. Inzwischen und bis zum Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes ist es den Bezugsberechtigten und Verpflichteten überlassen, sich im gütlichen Wege darüber auszugleichen, ob diese Schuldigkeiten für das Jahr 1848 in Natura geleistet, oder welche Rekuition dafür bezahlt werden soll. Viertens. Wenn sich die Betheiligten über die Leistung in Natur oder über den Reluitions-Betrag nicht einigen können, wird durch eine unter Leitung der k. k. Kreisämter auf Grundlage des sactischen Besitzstandes vorzunehmende Schätzung der an den Bezugs - Berechtigten zu entrichtende Reluitions-Betrag durch zwei beeidete Schätzleute, wovon jede Partei einen auf eigene Kosten beizustellen hat, ohne Gestattung einer weiteren Berufung ausgemittelt werden. Fünftens. Alle zwischen den Berechtigten und Verpflichteten bezüglich der Umwandlung der Natural-Giebigkeiten in Geldleistungen schon bestehenden Verträge sollen fortan aufrecht bleiben. Sechstens. Alle an die Behörden in dieser Angelegenheit gerichteten Eingaben, dann die von denselben ausgehenden und abverlangten Urkunden, Verhandlungen sonstiger Acre und Quittungen haben die Freiheit vom Stämpel, Porto und Taren zu genießen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den eilften April im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand. (L.S.) Franz Freiherr v. Pittersdorfs, Minister des Innern. Josef Freiherr v. Weingarten, Hofkanzler. Nach Sr. k. k. apostol. Majestät höchst eigenem Befehle: Peter-Ritter v. S alz g eber, k. k. Hofrath. 72 Vom 11. April. 32. Bei Verlängerung eines Reisepasses hat der Paßstämpel neuerdings in Anwendung zu kommen. Wenn die GiltigkeitSdauer eines Passes abgelausen ist, so soll wohl in der Regel ein neuer Paß ausgefertigt werden. Es kommt aber vor, daß die Bewilligung der Giltigkeit des Passes für einen weiteren als den in dem Passe bei seiner Ausfertigung angesetzten Zeitraum zuweilen auf dem alten Passe selbst oder auf einem demselben beigefügten Bogen angemerkt wird. Für diesen Fall hat die hohe Hofkanzlei nach Inhalt des Decretes vom 31. März d. I., Zahl 9605, im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer angeordnet: daß der gesetzlich vorgeschriebene Paßstämpel neuerdings in Anwendung zu kommen habe. Guberuial-Verordnung vom 11. April 1848, Zahl 7430; an die k. k. Kreisämter. 33. Die von der Herrschaft als Entgelt für Robot- und Zehent-Ablösung übernommenen Grundstücke können die Herrschaften ohne Beschränkung der Grundzerstückungs-Vorschristen veräußern. Seine k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 11. d. M. zur Beförderung des Robot- und Zehent-Ablösungs-Geschäftes ausnahmsweise allergnädigst zu gestatten geruht: daß die Obrigkeiten diejenigen Rustical- und Dominical-Grundstücke, welche sie als Entgelt für die abgelöste Robot-und Zehentschuldigkeit von ihren Unterthanen übernehmen, wenn sie selbe nicht in eigener Benützung behalten können oder wollen, wieder an Unterthanen veräußern dürfen, ohne Vom 11. April. 73 dabei an die Beschränkungen der GrundzerstückungS-Vorschrif-ten gebunden zu sein. Dieselbe Ausnahme soll auch den Unterthanen zu Statten kommen, wenn sie zu demBehufe, um zur Ablösung derRobot-und Zehentschuldigkeit sich die nöthigcn Geldmittel zu verschaffen, Theile ihres Rustical- oder (emphiteutilchcn) Dominical-Grundbesitzes an andere Unterthanen veräußern. Nur hat bcj Grund-Veräußerungen letzterer Art das Kreisamt, so wie bei den Grundabtrctungcn au die Obrigkeiten im geeigneten Wege sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß. dabei die Subsistenz der Unterthanen nicht gesährdet werde, und ihre Wirthschaften im aufrechten Stande erhalten werden. Ferners hat das Kreisamt darauf zu sehen, daß die von den Unterthanen für die veräußerten Grundstücke gelösten Geldbeträge wirklich nur für die Robot- und Zehentablösung verwendet werden. Zugleich haben Seine Majestät allergnädigst zu befehlen geruht: daß diese allerhöchste Entschließung in derselben Weise bekannt zu machen sxi, wie das mit hohem Hosdecrete vom 18. December 1846, Zahl 1552, Gubernial-Jntimat ddo. 9. Jänner 1847, Zahl 29,218, kundgemachke Gesetz vom 14. December 1846. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zu Folge hohen Hos-kanzlei-Decretes vom 27. v. M., Zahl 8671, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, daß laut weiteren Inhaltes des letzterwähnten hohen Hofdecretes in Bezug auf die Frage: ob solche zum Behufe der Robot- und Zehentablösung hindangegcbene, einem anderen Besitzer zugefallene Grundstücke in Zukunft als mit dem neuen Besitzstände untrennbar vereiniget, oder als Ueberland-gründe zu behandeln sein werden? die allerhöchste Entscheidung Sr. Majestät nachträglich erfolgen werde. Gubernial-Verordnung vom 11. April 1848, Zahl 7522; an die k. I. Kreisämter. 74 Vom 11, und 12, April. 34. Stämpel-Bestimmung für richterliche Amtshandlungen in Delegations- und Requisitions-Fällen. Zur Beseitigung entstandener Zweifel hat die k. k. allgemeine Hofkammer laut Verordnung vom 29. Februar b. I., Zahl 3474, im Einverständnisse mit der. k. k. obersten Justizstelle die Bestimmung zu erlassen befunden, daß in DelegationS-und Requisitions-Fällen für die Amtshandlungen, welche der delegirte oder rcquirirte Richter vorzunehmen hat, und für die bei demselben zu überreichenden Eingaben stets derjenige Stämpel zu verwenden sei, welcher nach der Eigenschaft des delegirten oder requirirten Gerichtes gesetzlich vorgeschrieben ist. Gubernial-Currende vom 11. April 1848, Zahl 6092. 33. Provisorische Statuten der Nationalgarde. Die Nationalgarde, eine der festesten Stützen der consti-tuttonellen Einrichtungen, kann nur durch ein von den versammelten Abgeordneten aus allen Provinzen zu berathendes Gesetz ihre definitiv bleibende Organistrung erhalten. Bis zu diesem Zeitpuncte werden als vorbereitende Maßregeln und um der Wirksamkeit des Institutes die durch die Umstände gebotene Ausdehnung geben zu können, folgende vom Herrn Minister des Innern mit dem hohen Erlasse vom 8. April d. I., Zahl 431, bekannt gegebene Anordnungen zu gelten haben : 8- 1. Die Bestimmung der Nationalgarde des österreichischen Kaiserstaates ist: Schutz des constitutionellen Landcsfürsten, Schirm der Verfassung und der Gesetze, Erhaltung der Ruhe und Ordnung im Innern, Wahrung der Unabhängigkeit und Vom 12. April. 75 Integrität des GesammtstaateS, sohin Abwehr jedes feindlichen Angriffes von außen. §. 2. Zum aktiven Dienste in der Nationalgarde sind alle Staatsbürger an ihrem bleibenden Wohnorte in dem Alter vom vollendeten 19ten bis zum vollstreckten 50sten Jahre verpflichtet, welche nicht in die Claffe der Handwerksgesellen, Dienstboten , oder Jener gehören, die sich vom Tag- oder Wochenlohne erhalten. Personen, welche das Alter von 50 Jahren überschritten, jedoch jenes von 60 Jahren noch nicht vollstreckt haben und zum active» Dienste geeignet sind, ist der freiwillige Eintritt in die Nationalgarde gestattet. Die akademischen Legionen und die bewaffneten Bürger-Corps bilden integrirende Theile der Nationalgarde unter demselben Oberkommando, elftere folgen aber in Beziehung auf ihre Verwaltung und Organistrung besonderen Bestimmungen. 8. 3. Von der Verpflichtung zur aktiven Dienstleistung in der Nationalgarde sind enthoben: a) die Geistlichen aller Confessionen: b) das Linien-Militär und die zum aktiven Dienste einberu-sene Landwehr; c) alle besoldeten Finanz- und Sicherheitswachen, ohne Unterschied , ob sie im Dienste deS Staates oder einer Gemeinde stehen; d) Personen, welche wegen ihrer körperlichen Beschaffenheit oder Gesundheitszustandes zum Gardedicnste nicht tauglich sind. §■ 4. Ausgeschlossen von dem Dienste in der Nationalgarde sind Jene, welche wegen einer entehrenden Handlung bestraft worden. 76 Vom 12. April. §. 5. Die Nationalgarde untersteht der Civil-Autorität, und Zwar in der obersten Leitung dem Minister des Innern. §. 6. Die Nationalgarde beruhet auf der Grundlage der Gemeinde-Verfassung und ist daher nach Gemeinden organisirt. §. 7. Vorläufig kann die Nationalgarde nur in Ortschaften, und zwar in Städten, Märkten und Dörfern mit einer Bevölkerung von mehr als 1000 Einwohnern, errichtet werden. §. 8. In jeder Gemeinde, in welcher nach §. 7 die National, garde in's Leben tritt, bestehet für alle Angelegenheiten der Nationalgarde, welche nicht eigentliche Commandosachen sind, ein Nationalgarde-Verwaltungörath, zu dessen Obliegenheiten, sohin insbesondere die Bildung der Nationalgarde auf Grundlage der Stammregister über die für den activen Dienst einzureihende Mannschaft, die Uniformirung, Rüstung und Bewaffnung gehört. Vorsitzender dieses Rathes ist der Ratio-nalgarde-Commandant des Ortes ; ein Administrations-Organ und mindestens fünf, höchstens cilf Nationalgarden aus verschiedenen Dienstgraden von ihnen selbst gewählt, find die Beisitzer. §. 9. " Der Nationalgarde - Verwaltungsrath hat sich in allen Angelegenheiten, welche seinen Wirkungskreis überschreiten, unmittelbar an den Landesches, jener in Wien an den Minister des Innern zu verwenden. §■ 10. Die für die Zwecke der Nationalgarde nothwendigen Auslagen, in so weit als solche von den einzelnen Mitgliedern der Garde nicht aus Eigenem bestritten werden können, hat eben so, wie alle aus öffentlichen Rücksichten erforderlichen Gemeinde-Ausgaben die Gemeinde zu bestreiten. Vom 12. und 13. April. 77 Diese Anordnungen bringe ich mit dem Beifügen zur Kenntniß, daß die nach §. 2 zum activen Dienste in der Nationalgarde Verpflichteten nunmehr ohne Verzug in dieselbe einzutreten haben. Gubernial-Prästdial-Currende vom 12. April 1848. 36. Betreffend die Stämpel -Behandlung der auf Ansuchen ausländischer Behörden von inländischen Gerichten aufgenommenen Protokolle. Aus Anlaß einer-vorgekommcnen Anfrage über dieStämpel-Behandlung der auf Ansuchen ausländischer Behörden von inländischen Gerichten aufgenommenen Protokolle hat die hohe k. k. allgemeine Hofkammer im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle zu erklären befunden: Die auf Ansuchen ausländischer Behörden aufzunehmenden Protokolle unterliegen, wenn sie nicht ihrer Eigenschaft nach stämpelfrei sind, dem Stämpel in gleicher Art, wie jene, wozu das Ansuchen von einer inländischen Behörde gestellt worden ist. Die ersuchten inländischen Behörden haben den hierzu nöthigen Stämpelbetrag aus eigenen Mitteln, und zwar dort, wo Kanzleipauschalien bestehen, aus diesen vorzuschießen, und bei Uebersendung der Protokolle den Ersatz dafür anzusprechen. Sollte in einzelnen Fällen von der ausländischen Behörde der Ersatz der Stämpelgebühren ohne Verschulden der ersuchten inländischen Behörde durchaus nicht eingebracht werden können, so hat letztere sich wegen der dießfalls nöthigen Vorkehrung an das Vorgesetzte Appellations-Gericht zu wenden. Diese Bestimmung wird in Folge hohen Hofkammer, Dekretes vom 29. Februar d. I., Zahl 4345, hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubemial-Currende vom 13. April 1848, Zahl 6189. 78 Vom 14. April. 37. Die Staatsschuld-Verschreibungen und Abcheilungen der beiden Lottoanlehen dürfen als Cautionen für das Aerar angenomttten werden. Die hohe"k. k. allgemeine Hofkammer hat mit Verordnung vom 7. Februar d. I., Zahl 2922, Nachstehendes anher erlassen: Zur möglichen Vermeidung der vielen Vinculirungen und Devimuliruttgen der Schuld-Verschreibungen und Abtheilungen der beiden Lottoanlehen von den Jahren 1834 und 1839 und der damit verbundenen Uebelstände findet man sich bewogen, zu gestatten, daß in Zukunst die vorgenannten Schuld-Verschreibungen und deren Abtheilungen auch auf die Dauer mehrerer Jahre ohne Vinculirung als Cautionen für das Aerar für Lieferungen, Pachtungen, Leistungen u. s. w. angenommen werden können. « Damit abdr dadurch die Sicherheit des Aerars nicht gefährdet werde, müssen dabei folgende Bedingungen beobachtet werden: 1. Muß der Contrahent bei der Uebergabe der Loose und Loosabtheilungen der Lottoanlehen von den Jahren 1834 und 1839 zugleich eine eigene oder in Beziehung auf die LizitationS-Bedingnisse abgesaßte Widmungsurkunde ausstellen. 2. Hat die Ueberttahme nur bei der, der Camera!- oder politischen Landesstelle unmittelbar untergeordneten Caffe gegen einen dem Erleger auszustellenden Empfangsschein Statt zu finden. 3. Müssen die übernommenen Papiere als Depositen verrechnet und unter der vorgeschriebenen mehrfachen Sperre sorgfältigst aufbewahrt werden. Auch muß bei den Scontrirungen auf das richtige Vorhandensein dieser Depositen die größte Aufmerksamkeit verwendet werden. Vom 14; April. 79 4. Kann die Zurückstellung an den Erleger mir über Auftrag der Vorgesetzten Stelle und gegen Einziehung deö Empfangsscheines erfolgen- 5. Ist die Behörde, welche diesen Auftrag ertheilt, insbesondere dafür verantwortlich, daß die Ausfolgung an den Cautionauten oder seinen Erben nur nach voller lieber# zeugung der erfüllten Verbindlichkeit und nach gehöriger Legitimation ertheilt werde. 6. Müssen die auf die Dauer mehrerer Jahre als Caution ohne Vinculirung erlegten Staatsschuld-Verschreibungen und Abtheilungen der Lottoanlehen von den Jahren 1834 und 1839 in jene demnach zu erweiternden Ausweise ausgenommen werden, welche in Folge Hofkammer-Verord-nung vom 20. Februar 1836, Zahl 1805, alle Viertel-Jahre über die auf die Dauer eines Jahres als Caution ohne Vinculirung erlegten, auf Ueberbringer lautenden Staatsschuld-Verschreibungen zu erstatten sind, um zu verhindern, daß nicht bereits amortistrte oder der Amortisirung nahestehende Papiere als Cautionen aufbewahrt werden. In diesem Ausweise sind aber nur jedesmal die neuen im Laufe des letzten Viertel-Jahres vorgefallenen Erläge aufzunehmen. 7. Ist außer diesem vorbemerkten erweiterten Ausweise auch noch ein weiterer Ausweis über die auf die Dauer von mehreren Jahren erlegten fämmtlichen Loose und Looöab-theilungen der beiden Lottoanlehen von den Jahren 1834 und 1839 nach Ablauf eines jeden halben Jahres der allgemeinen Hofkammer zu dem Ende vorzulegen, damit wegen der Ümtauschung der erst nach ihrer Widmung als Caution verloosten Loose und Loosantheile gegen noch unverlooste derlei Effecten, und wegen Vermeidung einer allfälligen'Amortisirung desselben daS Erforderliche veranläßt werden kann. 8. Hat dasselbe Verfahren endlich für diejenigen Loose und Loosabtheilungen Statt zu finden, welche nach Ausgang der Contracts-Jahre noch auf eine weitere Zeitperiode 80 Vom 14. und 17. April. für einen neuen Contract als Caution belassen werden wollen, wobei es sich von selbst versteht, daß in diesem Falle eine neue Widmungs -Urkunde ausgestellt werden muß, und daß die wieder als Caution gewidmeten Loose und deren Abtheilungen neuerdings in dem ad 6 vorgeschriebenen Ausweise ausgenommen werden müssen. Wovon das k. k. Kreisamt mit Bezug auf die h. o. Verordnung vom 22. März 1836, Zahl 4448, in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 14. April 1848, Zahl 4663; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an das k. k. Provinzial-Zahlamt, an die k. k. Provinzial-Baudi-rection und an die steierm. Herren Stände. 38. Vorschrift über Veräußerungen landesfnrstlicher Lehen. Nach Inhalt des hohen Hofkanzlei-Decretes vom 24. März d. I., Zahl 9037, hat es in Veräußerungsfällen landesfürstlicher Lehen in Steiermark, da rückfichtlich derselben eine Alie-nirungstare nicht besteht, allerdings von der mitHofdecret vom 31. Juli 1843, Nr. 24,441 (Gub. Int. vom 14. August 1843, Z. 14,327), zum Behufe dieser Tarbemeffung angeordneten Vorlage eines eigenen Ausweises über den Werth bei; Lehenobjecte sein Abkommen. Dagegen erhält der weitere Antrag, wornach in solchen Veräußerungsfällen zur Verwahrung der lehenherrlichen Gerechtsame jedesmal eine Liquidirung der Lehen mit Jnterveni-rung eines landesfürstlichen Lchencommissärs und auf Kosten des um den Alienirungsconsens ersuchenden Vasallen, vorzunehmen, und sohin das Lehenveräußerungsgesuch mit dem betreffenden Liguidirungs-Protokolle zu belegen ist, die Genehmigung der hohen Hofkanzlei erhalten. Gubernial-Verordnung vom 17. April 1848, Zahl 6853j an die k. k. Kammerprocuratur. 81 Vom 22. und 25. April. 39. Pränotationen auf Realitäten zur Sicherstellung von Aerarial-Rückständen können von den administrativen Behörden unmittelbar angefucht werden. Ueber eine vorgekommene Anfrage: ob mit Rücksicht auf das im Grunde der allerhöchsten Entschließung vom 16. April 1845 erfloffene Hofkammer -Decret vom 24. October 1845, Zahl 41,635/4205, die Pränotalion auf Realitäten auch zur Sicherstellung von Aerarialfteuer-Rückständen über unmittelbares Ansuchen der politischen Behörden an die betreffenden Gerichte Statt finden könne? wird zu Folge hoher Hofkammer-Verordnung vom 11. d. M., Zahl 10,072, im Vernehmen mit der hohen vereinten Hofkanzlei und der obersten Justizstelle bedeutet, daß durch das bezogene hohe Hofkammer-Decret vom 24. October 1845, welches mit der Gubernial-Verordnung vom 17. December 1845, Zahl 24,112, bekannt gegeben wurde, in den Bestimmungen des hohen Hofdecretes vom 24. October 1806, Z. 787, der Justizgesetzsammlung nichts geändert worden ist, und daß sonach Vormerkungen auf Realitäten zur Sicherung von Aerariaksteuer-Rückständen und sonstigen Aerarial-Forderungen, die nicht auf einen privatrechtlichen Titel beruhen, von den administrativen Behörden bei den Gerichten unmittelbar angesucht werden können. Gubernial-Verordnung vom 22. April 1848, Zahl 8377; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur und an die steierm. Herren Stände. 40. Verfafsungs - Urkunde. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, ©iftifenmmiiia xxx, 6 82 Vom 25. April. von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Gras von Habsburg und Tirol u. ic. Ueberzeugt, daß die Staats-Institutionen den Fortschritten folgen müssen, welche in der Cultur und Geistesentwicklung der Völker eingetreten sind, und stets geneigt, anzuerkennen, daß die Uns anvertrauten Völker unter den Segnungen eines langjährigen Friedens auf der Bahn dieses Fort-schreitens nicht zurückgeblieben sind, haben Wir denselben durch Unser Patent vom 15. März d. I. die Erthcilung einer Verfassung zugestchert. Es gereicht Unserem Herzen zur Beruhigung, indem Wir Unser kaiserliches Wort lösen, die zahlreichen Merkmale treuer Liebe und Anhänglichkeit Unserer geliebten Völker dadurch zu erwiedern, daß Wir auf eine feierliche Weise Unsere Sorgfalt für ihr Wohl und Unser Bestreben an den Tag legen, ihren Rechtszustand zu sichern, und ihnen eine, ihre Interessen sichernde Theilnahme an der Regelung der Angelegenheiten des Vaterlandes einzuräumen. In dieser Erwägung haben Wir nach den Anträgen Unseres Ministerrathes und nach sorgfältiger Prüfung derselben beschlossen, die beigefügte Verfassungs-Urkunde für die in derselben bezeichneten Länder zu ertheilen, welche Wir unter den gemeinsamen Schutz aller zu Unserem Reiche gehörigen Völker mit der festen Zuversicht stellen, daß dadurch das Band des Vertrauens zwischen dem Throne und dem Volke, und die seit Jahrhunderten bestehende Vereinigung der zur Monarchie gehörigen Reiche zu ihrem gemeinsamen Wohle noch inniger verschlungen werden wird. Wir verordnen daher, daß die in dieser Verfassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen allen Unseren Unterthanen ohne Ausnahme, so wie allen geistlichen, Civil- uud Militär-Autoritäten zur unverbrüchlichen Richtschnur zu dienen haben. 83 Vom 25, April. Wir behalten Uns vor, demnächst die Vertreter aller Provinzen in Folge eines provisorisch zu ertheilenden Wahlgesetzes wählen zu lassen, und zu dem abzuhaltenden Reichstage einzuberufen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den fünf und zwanzigsten April im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Iah«. Ferdinand m. p. (L.S.) Ficqu elmont, Minister des Aeusiern und prov. Präsident. Pillersdorff, Minister des Innern. Sommaruga, Minister des Unterrichtes. Kraust, Finanzminister. Zanini, Kriegsminister. Verfassungs-Urkunde des österreichischen Kaiserstaates. I. Allgemeine Bestimmung. 8- 1. Sämmtliche zum österreichischen Kaiserstaate gehörige Länder bilden eine untrennbare constitutionelle Monarchie. 8. 2. Die VerfassmtgS - Urkunde hat auf folgende Länder des Kaiserreiches Anwendung, nämlich: auf die Königreiche Böhmen, Galizien , Lodomerien mit Auschwitz und Zator und der Bukowina, Jllyrien (bestehend aus den Herzogthümern Kärn-then und Krain und dem Gubernialgebiete des Küstenlandes), auf das Königreich Dalmatien, aus das Erzherzogthum Oesterreich ob und unter der Enns, die Herzogthümer Salzburg, Steiermark, Ober- und Niederschlesien, das Markgrafthum Mähren, die gefürstete Grafschaft Tirol mit Vorarlberg. §. 3. Die Gebiets-Eintheilung der einzelnen Provinzen bleibt in ihrer gegenwärtigen Ausdehnung unberührt, und kann nur durch ein Gesetz abgeändert werden. 84 Vom 25. April. 8. 4. Allen Volksstämmen ist die Unverletzlichkeit ihrer Nationalität und Sprache gewährleistet. 8- 5. Die Krone ist nach dem Grundsätze der pragmatischen Sanction vom 19. April 1713 in dem Hause Habsburg-Lothringen erblich. 8* 6. Der Thronfolger ist nach dem zurückgelegten achtzehnten Jahre volljährig. 8. 7. Für den Fall seiner Minderjährigkeit, oder der Unfähigkeit zur Selbstregierung wird eine Regentschaft nach einem besonder» Gesetze bestellt. n. Der Kaiser. 8. 8. Die Person des Kaisers ist geheiligt und unverletzlich. Er ist für die Ausübung der Regierungsgewalt unverantwortlich; seine Anordnungen bedürfen aber zur vollen Giltigkeit der Mitfertigung eines verantwortlichen Ministers. 8- 9. Der Kaiser legt bei Eröffnung des ersten Reichstages und jeder Nachfolger unmittelbar nach seinem Regierungs-Antritte den Eid auf die Verfassungs-Urkunde ab. 8- 10. Dem Kaiser gebührt die vollziehende Gewalt allein, und er übt die gesetzgebende Gewalt im Vereine mit dem Reichstage aus. 8. 11. Er besetzt alle Staatsämter, verleiht alle Würden, Orden und AdelSgrade, führt den Oberbefehl und verfügt über die Land- und Seemacht. Dom 25. April. 85 8. 12. Er erklärt Krieg und schließt Frieden und Verträge mit fremden Regierungen. Alle Verträge mit fremden Staaten bedürfen der nachträglichen Genehmigung des Reichstages. 8- 13. Dem Kaiser steht die Belohnung ausgezeichneter Verdienste zu, er hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung, welches jedoch bei verurthetlten Ministern von dem Einschreiten einer der beiden Kammern des Reichstages abhängig ist. 8- 14. Alle Rechtspflege geht vom Kaiser aus, und wird in seinem Namen ausgeübt. 8- 15. Im Reichstage hat der Kaiser das Recht zum Vorschläge von Gesetzen, die Sanction aller Gesetze steht ihm allein zu. 8. 16. Er beruft jährlich den Reichstag und kann ihn vertagen oder auflösen, in welchem Falle unter Einhaltung der Frist von neunzig Tagen ein neuer Reichstag einberufen wird. In dem Falle des Ablebens des Kaisers hat sich der Reichstag inner der Frist von vier Wochen zu versammeln. UI. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Staatsetnwohner. 8. 17. Allen Staatsbürgern ist die volle Glaubens- und GewissenS-so wie die persönliche Freiheit gewährleistet. 8. 18. Niemand kann anders als in Befolgung der gesetzlichen Form, mit Ausnahme der Anhaltung auf der That, verhaftet werden. 86 Vom 25. April. Binnen 24 Stunden nach der Gefangennehmung muß jeder Verhaftete über den Grund seiner Verhaftung gehört, und seinem Richter zugewiesen werden. Hausdurchsuchungen können nur in den Fällen und in der Form, welche das Gesetz vorausbezeichnet, vorgenommen werden. §. 19. Die Freiheit der Rede und Presse ist nach vollkommener Auflassung der Censur durch die Verfassungs-Urkunde gesichert. Die Bestrafung der Mißbräuche wird durch ein von dem ersten Reichstage zu erlassendes Gesetz geregelt werden. §. 20. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. §. 21. Die im §. 17 bis 20 bezeichnten Freiheiten genießen auch die Fremden, welche noch keine staatsbürgerlichen Rechte erworben haben. §. 22. Das Petitionörecht und das. Recht zur Bildung von Vereinen steht allen Staatsbürgern zu. Besondere Gesetze werden die Ausübung dieser Rechte regeln. 8. 23. Der Freiheit der Auswanderung darf von den Behörden kein Hinderniß in den Weg gelegt werden. §. 24. Jeder Staatsbürger kann Grundbesitzer werden, jeden gesetzlich erlaubten Erwerbszweig ergreifen, und zu allen Aemtern und Würden gelangen. 8. 25. Die Wirksamkeit des Gesetzes ist gleich für alle Staatsbürger, sie genießen einen gleichen persönlichen Gerichtsstand, unterliegen der gleichen Wehr- und Steuerverpflichtung, und keiner kann gegen seinen Willen seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Vom 25. April. 87 8. 26. Der Gerichtsstand für das Militär bleibt bis zum Erscheinen eines besonder« Gesetzes unverändert. 8- 27. Die Beseitigung der, in einigen Theilen der Monarchie noch gesetzlich bestehenden Verschiedenheiten der bürgerlichen und politischen Rechte einzelner Religions-Confesstonen, so wie die Aufhebung der, der Erwerbung aller Arten von Grundbesitz noch entgegenstehenden Beschränkungen werden den Gegenstand, dem ersten Reichstage vorzulegender Gesetzesvor-schläge bilden. 8. 28. Die Richter können nur durch ein Erkenntniß der Gerichtsbehörden entlassen, im Dienste zurückgesetzt, oder gegen ihren Wunsch an einen andern Dienstort oder in Ruhestand versetzt werden. 8. 29. Die Rechtspflege wird durch öffentliches mündliches Verfahren ausgeübt. Für die Strafgerichtspflege werden Schwurgerichte eingeführt, deren Errichtung ein besonderes Gesetz bestimmen wird. 8. 30. Aenderungen in der Einrichtung der Gerichtshöfe können nur durch ein Gesetz eingeführt werden. 8. 31. Allen in der Monarchie durch die Gesetze anerkannten christlichen Glaubensbekenntnissen und dem israelitischen Cul-tus ist die freie Ausübung des Gottesdienstes gesichert. IV. Die Minister. 8. 32. Die Minister sind für alle Handlungen und Anträge in ihrer Amtsführung verantwortlich. 88 Bom 25. April. 8. 33. Diese Verantwortlichkeit, so wie die Bestimmung der anklagenden und richtenden Behörde, wird durch ein besonderes Gesetz geregelt. V. Der Reichstag. ' 8. 34. Der Reichstag, welcher im Vereine mit dem Kaiser die gesetzgebende Gewalt ausübt, ist in zwei Kammern, den Senat und die Kammer der Abgeordneten, getheilt. Die Dauer des Reichstages wird auf fünf Jahre mit jährlicher Einberufung desselben festgesetzt. 8. 35. Der Senat besteht: a) aus Prinzen des kaiserlichen Hauses nach vollendetem 24sten Jahre; b) auS den von dem Kaiser ohne Rücksicht auf Stand und Geburt für ihre Lebensdauer ernannten Mitgliedern; c) aus hundertfünfzig Mitgliedern, welche von den bedeutendsten Grundbesitzern für die ganze Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählt werden. 8- 36. Die Kammer der Abgeordneten besteht aus dreihundert drei und achtzig Mitgliedern. Die Wahl sämmtlicher Mitglieder der Kammer der Abgeordneten beruht auf der Volkszahl und auf der Vertretung aller staatsbürgerlichen Interessen. 8- 37. Die Wahlen der Mitglieder beider Kammern werden für den ersten Reichstag nach einer provisorischen Wahlordnung vorgenommen. 8- 38. DaS definitive Wahlgesetz wird von demj versammelten Reichstage beschlossen und darin auch die Bestimmungen über die den Abgeordneten zuk zweiten Kammer zu gewährenden Entschädigungen ausgesprochen werden. Vom 25. April. 89 - 8- 39. Jede Kammer erwählt ihre Präsidenten und übrigen Funktionäre, ihr allein steht die Prüfung und Entscheidung über die Giltigkeit der Wahlen zu. 8- 40. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben, und dürfen von ihren Committenten keine Instructionen annehmrn. 8- 41. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich; eine Ausnahme davon kann nur durch Beschluß der Kammer Statt finden, welche darüber auf Verlangen von zehn Mitgliedern oder dem Präsidenten in geheimer Sitzung entscheidet. 8. 42. Kein Kammer-Mitglied kann während des Reichstages ohne ausdrückliche Zustimmung der Kammer, welcher es angehört, den Fall der Ergreifung auf der That ausgenommen, gerichtlich verfolgt oder verhaftet werden. 8- 43. Ein Kammer-Mitglied, welches eine vom Staate besoldete Dienststelle annimmt, hat sich einer neuen Wahl zu unterziehen; die Regierung wird keinem gewählten Mitgliede den Eintritt in die Kammern verweigern. 8. 44. Die Kammern versammeln sich nur über Einberufung deS Kaisers, und haben nach erfolgter Auflösung oder Vertagung keine Geschäfte zu verhandeln. - VI. Wirksamkeit deS Reichstages. 8- 45. Alle Gesetze bedürfen der Zustimmung beider Kammern und der Sanction des Kaisers. 90 Vom 25. April. 8. 46. Beim ersten abzuhaltenden Reichstage und nach jedem neuen Regierungs-Antritte wird die Civilliste des Kaisers für seine ganze Regierungsdauer festgesetzt. Appanage» und Ausstattungen für die Mitglieder des Kaiserhauses werden von Fall zu Fall dem Reichstage zur Schlußfassung vorgelegt. 8. 47. Die jährlichen Bewilligungen zur Ergänzung des stehenden Heeres, die Bewilligung zur Erhebung von Steuern und Abgaben, die Contrahirung von Staatsschulden, dte Veräußerung von Staatsgütern, die Prüfung und Feststellung des jährlichen Voranschlags der Staats-Einnahmen und Ausgaben und des jährlichen Gebahrungs -Abschlusses kann nur durch ein Gesetz erfolgen. Diese Gesetz-Vorschläge sind zuerst bei der Kammer der Abgeordneten einzubringen. §. 48. Beide Kammern können Gesetz-Vorschläge machen, oder unter Nachweisung der Gründe bei der Regierung auf die Vorlage eines Gesetz-Entwurfes antragen. Sie können Petitionen annehmen und zur Verhandlung bringen; jedoch dürfen solche Petitionen von Privaten und Corporationen nicht persönlich überreicht, sondern sie müssen durch ein Mitglied der Kammer vorgelegt werden. §. 49. Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist in jeder Kammer die Anwesenheit von wenigstens dreißig in dem Senate und von sechzig in der zweiten Kammer erforderlick. 8- 50. Gesetzes, Vorschläge, durch welche die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde ergänzt, erläutert oder abgeändert werben sollen, bedürfen in jeder der .beiden Kammern die Zustimmung von zwei Drittheilen der anwesenden Mitglieder. Vom 25. April. 91 8. 51. Bei allen anderen Gesetzes-Vorschlägen genügt die absolute Stimmenmehrheit. §. 52. In beiden Kammern wird die Regierung durch die verantwortlichen Minister oder von ihrem, den Kammern zu bezeichnenden Regierungs-Commissäre vertreten. Entscheidende Stimme steht beiden aber nur dann zu, wenn sie Mitglieder der Kammern sind. > §. 53. Ein besonderes von jeder Kammer zu beschließendes Reglement wird die Geschäfts-Ordnung für dieselben sestsetzen, bis zu dessen Zustandebringung wird ein provisorisches Reglement für jede der beiden Kammern von der Regierung erlassen. VH, Prov inzial-Stände. 8. 54. In den einzelnen Ländern haben Provinzial-Stände zur Wahrnehmung der Provinzial-Interessen und zur Besorgung der für diese Interessen sich ergebenden Erfordernisse, so weit solche nicht unter den allgemeinen Staats-Erfordernissen begriffen sind, zu bestehen. Den bisherigen Provinzial-Ständen wird, in so ferne die Verfassungs-Urkunde .keine Aenderung .enthält, ihre Einrichtung und Wirksamkeit erhalten. 8. 55. Eine der ersten Ausgaben des Reichstages wird es sein, die Prüfung und Würdigung der, von den Provinzial-Stän-den vorzulegenden zeitgemäßen Aenderungen ihrer bisherigen Verfassungen und der Vorschläge über die Art der Ersatzleistung der ablösbar erklärten Grundlasten in Verhandlung zu nehmen. 8. 56. Zur Wahrnehmung der besonderen Interessen der Kreise und Bezirke in jeder Provinz wird die Gesetzgebung eigene Municipal-Einrichtungen festsetzen. 92 Vom 25, und 28, April. §. 57. Die Gemeinde-Verfassungen sind nach dem Grundsätze zu ordnen, daß in denselben alle Interessen der Gemeinde und ihrer Glieder vertreten werden. 8. 58. In dem ganzen Umfange der Monarchie wird die Nationalgarde nach den, durch ein besonderes Gesetz 'zu regelnden Normen errichtet, bleibt jedoch der Civil - Autorität und den Civil-Gerichten untergeordnet. 8. 59. Die Nationalgarde und sämmtliche Beamte leisten dem Kaiser auf die Verfassung den Eid. Der Eid der Armee auf die Verfassung wird in den Fahneneid ausgenommen. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, den fünf und zwanzigsten April, im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand m. p. (L.S.) Ficguelmonl, MinisterdeSAeußern und prov.Präsident. Pillersdorff, Minister des Innern. Sommaruga, Minister des Unterrichtes. Krauß, Finanzminister. Za nt ni, Kriegsminister. 41. Offiziere, in activer Dienstleistung stehende, dürfen ihre Chargen gegen Entgelt weder durch offenes oder verdecktes Uebereinkommen niederlegen. Laut hohen Hofkanzlei-Decretes vom 15. b.M., Nr. 11,196, haben Se. k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 11. Februar 1848 anzuordnen geruht: daß jedes offen oder Vom 28, und 29, April. 93 verdeckt geschlossene Uebereinkommen, wodurch ein in activer Dienstleistung stehender Offizier seine Charge im Wege der Ouittirung oder Penstonirung gegen ein Entgelt aufzugeben zustchert, ein für allemal untersagt und als ungiltig nach den §§. 878 und 916 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu behandeln sei. Diese allerhöchste Entschließung wird rc. zur Wissenschaft mitgetheilt. Gubernial-Verordnung vom 28. April 1848, Zahl 8380; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die steierm. Herren Stände, an das k. k. General-Commando und an das k. k. Landrecht. 42. Ausdehnung der in Betreff um Verehelichung der Beamten bestehenden Vorschrift auf Practikanten. Aus Anlaß eines zur Sprache gekommenen speciellen Falles wurde von der hohen Hofkanzlei unterm 17. März d. I., Zahl 8331 , im Einverständnisse mit der k. k. allgemeinen Hofkammer erinnert: daß die Normal-Vorschrift vom 29. Juli 1800, betreffend die Verehelichung der Beamten, auch auf Practijanten Anwendung findet. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in die Kenntntß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 29. April 1848, Zahl 6958; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Polizei-Direction, an die k. k. Provinzial-StaatSbuchhaltung, an die k. k. Kammerprocuratur, an die k.k. VersorgungSanstalten-Verwaltung, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an das k. k. Versatzamt und an die k. k. Oberpost-Verwaltung. # 94 Vom 2. Mai. 43. Kundmachung der Instruction für jene Commission, welche vor Eröffnung einer Eisenbahnstrecke dieselbe zu untersuchen hat. Mit Beziehung auf das hierortige Decret vom 16. März 1847, Zahl 5903, bezüglich des Eisenbahn-Polizeigesetzes erhält das k. k. KreiSamt im Anschlüsse eine Abschrift der Instruction für die Commission, welche vor Eröffnung einer Bahnstrecke dieselbe zu untersuchen hat, mit dem Austrage, diese Instruction im gewöhnlichen Wege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 2. Mai 1848, Zahl 8893; an die k. k. Kreisämter, an die k. f. Polizei-Direction, an die k. k. Provinzial-Baudirection und an die steierm. Herren Stände. Instruction für die Commission, welche zu Folge des mit allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1847 erlassenen Eisenbahn-Polizeigesetzes zur Untersuchung neu vollendeter mit Dampfkraft zu betreibender Privat - Eisenbahnen vor der Ertheilung der Bewilligung zur Betriebs-Eröffnung abzuordnen ist. S. I. . Die Privat-Eisenbahn-Gesellschaft, welche die Eröffnung einer concesstonirten Bahn oder eines Stückes derselben beab-- sichtig et, hat um die Bewilligung hierzu bei jener Landesstelle einzuschreiten, in deren Gebiet die Direction dieser Bahn ihren Sitz hat. Liegt die zu eröffnen beabsichtigte Bahn in demselben Landes gebiete, so ernennt die Landesstelle die politischen und technischen Mitglieder der nach §; 2 des Elsenbahn-Polizeigesetzes abzuordnenden Untersuchungs-Commission, sie bezeichnet von diesen Mitgliedern dasjenige, welches >die Commission zu leiten Dom 2. Mai. 85 hat, bestimmt auch den Ort und die Zeit des Zusammentrittes der Commisston, und erläßt die dießfalls erforderlichen Weisungen unter gleichzeitiger Vorbescheidung der bittftellenden Eisenbahn-Gesellschaft. In so ferne die zu untersuchende Bahn auch das oder nur daS Gebiet anderer Länderstellen berührt, Serben auch diese von dem eingelangten Ansuchen um die Bewilligung zur Betriebs-Eröffnung mit der Einladung zur Zusammensetzung der Commission behufs der Untersuchung der in jenem Landesgebiete liegenden Eisenbahn zu verständigen sein. Diejenige Länderstelle, in deren Gebiet die Direction der bittstellenden Eisenbahn-Gesellschaft ihren Sitz hat, hat auch bet den Commissionen zur Untersuchung solcher Bahnstrecken, welche in dem Gebiete anderer Landesstellen liegen, namentlich in Bezug auf die im $. 5 dieser Instruction vorgeschriebene Erhebung, durch Abgeordnete zu interveniren; es wird daher von der elfteren in den Verständigungen über das eingelangte Ansuchen der letzteren zugleich das über die Absendung von Abgeordneten Verfügte mitzutheilen sein. Die Leitung der Commission liegt jedesmal den Mitgliedern jener Landesstellen ob, in deren Gebiet sich die zu eröffnende Bahnstrecke befindet. $. 2. Ist die Commission zur festgesetzten Zeit und an dem be-zeichneten Orte zusammengetreten, so ist vor Allem von der bittstellenden Eisenbahn-Gesellschaft die Nachweisung zu pflegen, daß sie nach §. 1 der allgemeinen Bestimmungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Conccssions-Svstem, zur Ausführung der zu untersuchenden Bahn mit besonderer Rücksicht auf die in der Concession vorgezeichnete Richtung, die Bewilligung erhalten, daß sie nach §. 8 eben dieser Bestimmungen die Genehmigung des Bauprojectes eingeholt, und daß sie den ihr nach §. 9 derselben Bestimmungen zur Ausführung zugestandenen Termin eingehalten habe , wornach in jedem Falle zur weiteren Untersuchung zu schreiten ist. 96 Vom 2, Mai. 8. 3. Diese weitere Untersuchung zerfällt in zwei Theile, nämlich in jenen, ob die Bahn und die zu derselben gehörigen Gegenstände, dann die zur Verhüthung von Unglücksfällen erforderlichen Herstellungen und Vorsichten in einer Art ausgeführt sind, daß ein regelmäßiger, ungestörter und gesicherter Betrieb erwartet werden kann, so wie, ob in Bezug auf die ausgeführten Bauwerke auch den übrigen privaten und öffentlichen Rücksichten entsprochen worden ist, — dann in jenen, ob die Fahrbetriebsmittel und überhaupt alle zum Fährbetriebe erforderlichen Gegenstände in einer solchen Beschaffenheit und Menge zur Verfügung stehen, so wie, ob für die bei dem Eintritte von Unglücksfällen zur Unterstützung und Rettung oder zur Abwendung größerer Gefahren dienlichen Mittel und Geräthe dergestalt Vorsorge getroffen ist, daß auch hiernach ein regelmäßiger, ungestörter und gesicherter Betrieb mit vollem Grunde erwartet, bei Unglücksfällen aber die schleunigste Hilfe geleistet werden kann. 8- 4. In Betreff deS ersten TheileS der Untersuchung wird derselben das von den Behörden genehmigte Bauproject, mit Rücksicht auf die nach Vorschrift des §. 7 der allgemeinen Bestimmungen über das bei Eisenbahnen zu beobachtende Concessions-System der Eisenbahn-Unternehmung zur Pflicht gemachten Vorsichten zur Grundlage- zu dienen haben. ES ist daher zu erheben: 1. Ob die Bahn nach dem genehmigten Projecte mit Beachtung der in der ConcessionS-Urkunde ausgesprochenen oder der Eisenbahn-Gesellschaft nachträglich zur Pflicht gemachten, so wie jener Vorsichten auSgeführt ist, welche auf Grund der im Eisenbahnwesen gemachten Erfahrungen und technischen Entdeckungen als nothwendig oder als besonders entsprechend anerkannt werden, um die allgemeine Sicherheit zu bewahren, und namentlich benachbarte Gebäude, öffentliche Straßen, Brücken oder die von der Lisenbahn Gebrauch machenden Per-- Vom 2. Mai. 97 fonett vor Beschädigungen zu schützen, so wie, ob daö ganze Bauwerk oder dessen Einzelnheiten überhaupt nichts enthalte, was in irgend einer öffentlichen Rücksicht beanständet werden müßte. Bei dieser Untersuchung wird auch zu erheben sein, ob die Eisenbahn-Gesellschaft auch jenen rechtskräftigen Verpflichtungen nachgekommen ist, welche ihr bei Gelegenheit der Untersuchung der Bahnanlage vor dem Beginne des Baues oder während der Ausführung desselben zum Schutze von privaten oder öffentlichen, wenn auch auf den Bahnbetrieb keinen Bezug habenden Interessen von den berufenen politischen Behörden auferlegt worden sind. 2. Ob der Bahnbau in allen seinen Einzelnheiten den Anforderungen der Solidität mit besonderer Rücksicht auf den Zweck der Bauwerke entspricht, und ob also in dieser Beziehung allenthalben für die Sicherheit des ans der Bahn auszuführenden Verkehrs zureichend gesorgt ist. Diese Untersuchung ist nicht allein durch den Augenschein, sondern auch durch auf der Bahn vorzunehmende Fahrten mit Locomotiven und Wagen oder durch andere von der Commission zu bestimmende Proben, zu pflegen. 3. Ob in Hinsicht auf die Hochbauten dieselben den Landesbaugesetzen mit Rücksicht auf die Erfordernisse, welche wegen dem Zusammenflüsse mehr oder weniger großer Menschenmassen zu beachten sind, entsprechen, und ob sie mit den vorgeschriebenen Feuerlösch-Reguifiten versehen sind. In so ferne sich die zu untersuchenden Hochbauten in solchen oder in der Umgebung solcher Städte befinden, für welche eigene Bauvorschriften be stehen, sind zur Untersuchungs-Commission Mitglieder der städtischen Baubehörden beizuziehen. 4. Ob mit Rücksicht aus die Größe der anzuwendenden Tender längs der Bahn in angemessenen Entfernungen für die Anstalten zur Ausnahme von Wasser hinreichend und verläßlich gesorgt jst, Gesehfanimuwg XXX. rh-il. 7 98 Vom 2 Mak 5. Ob auch längs der Bahn die Meilenzeiger und Niveau-Tafeln ausgestellt sind. 6. Ob da, wo Wegübergänge im Niveau der Bahn liegen, gehörige Absperrschranken nebst Tafeln, aus welchen das Verbot des Ueberschreitens und des eigenmächtigen Eröffnens dieser Schranken, so wie überhaupt das Betreten der Bahn an anderen als an den zum Uehetgange vorgerichteten Punkten in der Landessprache deutlich zu lesen ist, angebracht sind. Ferner, ob in den Bahnhöfen diejenigen Manipulations-Räume, zu welchen das Publikum nicht zugelassen werden soll, mit Schranken oder Verbotstafeln gehörig bezeichnet sind. Endlich, ob überhaupt die Bahn dort, wo es die öffentlichen Sicherheits-Rücksichten gebieten, entsprechend eingesrie-det ist. 7. Ob die von den dazu berufenen Behörden bestimmten Strecken oder Puncte an Bergabhängen oder in Gebirgsgegenden , auf welchen die im §. 22 des Eisenbahn-Polizeigesetzes ausgesprochenen Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen, mit kennbaren Merkmalen bezeichnet sind. §. 5. In Betreff des zweiten Theiles der Untersuchung wird zu erheben sein: 1. Ob die Fahrbetriebsmittel so construirt sind , daß mit vollem Grunde erwartet werden kann, daß dieselben allein in Bezug auf die Haltbarkeit im Gebrauche, und daß die Wagen mit Rücksicht auf die Niveau-Verhältnisse der Bahn in Bezug auf das Vorhandensein einer genügenden Zahl von Bremsen, so wie, daß ferner namentlich die Personenwagen in Bezug auf die Verhinderung des Herabfallens der Reisenden während der Fahrt die gehörige Sicherheit versprechen, Mß endlich bei den Personenwagen;int Allgemeinen solche Verschluß-Vorrichtungen angebracht sind, welche von den Reisenden im Nothsalle ohne Anstrengung und schnell geöffnet werden können, wenn nicht die ^besonderen Verhältnisse der Bahn oder Vom 2? Mai. 99 der Construction der Wagen einer Bahn eine Ausnahme von dieser Regel räthlich machen. Rückstchtlich der Locomotive muß insbesondere erhoben werden, ob dieselben wenigstens drei Räderpaare haben, dann, ob sie mit Vorrichtungen zur Verhinderung des Ausfluges der Funken aus den Rauchfangen und des Verstreuens von Glut aus den Aschenkästen, so wie auch mit Bahnräumern nach Constructionen, welche für diese Zwecke als entsprechend anerkannt werden, versehen sind; und es muß überdieß nachgewiesen werden, daß deren Dampfkessel die gesetzmäßige Probe bestanden haben. Im «Falle zur Ausführung des Betriebes stabile Dampfmaschinen angewendet werden ffollten, so muß auch für diese nachgewiesen werden, daß die Kessel der gesetzlichen Probe unterzogen worden sind. Die Menge der vorhandenen Fahrbetriebsmittel ist zu erheben, und diese ist von der Commission zu beurtheilen, ob sie für den einzuleiten beabsichtigten Verkehr mit Rücksicht auf die Zuläßigkeit der von Zeit zu Zeit vorzunehmenden Untersuchungen und der Bewerkstelltgnng vorkommender Reparaturen als genügend erscheint. 2, Ob für die nach den Dienst-Instructionen auszuführende Signalistrung, sowohl auf den Stationen als längs der Bahn, dann bei den Zügen die hierzu erforderlichen Hilfsmittel in der erforderlichen Menge und Beschaffenheit, so wie, ob sowohl in den Stationen als in den Bahnwächterhäuiern, dann zur Betbeilung des Zugbegleitungs-Penonaleö gute Uhren vorhanden sind. 3. Ob an denjenigen Bahnstcllen, wo die Oertlichkeit bei jeder Fahrt eine Mäßigung der Geschwindigkeit erfordert , die in den Dienst-Instructionen bczcichneten siren Signale ausgestellt sind, wobei zugleich an Ort und Stelle in Erwägung zu ziehen sein wird, ob das itt den Instructionen vorgeschriebene Maß der Ermäßigung der Geschwindigkeit den besonderen örtlichen Verhältnissen zur Erreichung der gehörigen Sicherheit entsprich!. M Vom L Mai. 4. Ob das im §. 8 des Eisenbahn-Polizeigesetzes benannte Betriebspersonale im Sinne des §. 5 dieses Gesetzes in jener Zahl und mit jenen Eigenschaften bestellt ist, und ob demsel ben die zur Ausübung der in den Dienst-Instructionen vorgeschriebenen Obliegenheiten erforderlichen Mittel dergestalt zu Gebote gestellt sind, daß dessen Geschäftsführung und Erfüllung der obliegenden Verpflichtungen mit der gehörigen Ordnung, Regelmäßigkeit und Sicherheit voraussichtlich ist. Von der Eisenbahn-Gesellschaft ist zu diesem Ende ein Ausweis über diesen Personalstand mit Angabe der Qualification und der Stationirung abzufordern, und die Commisston hat die Hinlänglichkeit dieses Personales mit Hinblick auf den Umfang des einzuleiten beabsichtigten Verkehres, so wie die Qualification mit Beachtung der Vorschrift, daß die Locomo-tivsührer geprüft sein müssen, dann mit besonderer Rücksicht auf den §. 12 und beziehungsweise auf die 88- 43 und 44 des Eisenbahn-Polizeigesetzes zu beurtheilen. 5. Ob das im vorhergehenden Punkte bezeichnete Dienst-Personale mit den von der Landesstelle genehmigten Dienst-Instructionen versehen sei, so wie, ob diese Instructionen zu Jedermanns Einsicht, dann ein Buch, in welches von den Reisenden allsällige Beschwerden eingetragen werden können, auf allen Stationen in Bereitschaft sind. 6. Ob dasjenige Personale, welches zur Bewachung der Bahn berufen ist, so wie jenes, welches mit dem Publikum zu verkehren hat, mit einer kennbaren Dienstkleidung oder mit einem bestimmten Abzeichen versehen ist. 7. Ob die Tender mit den bei eintretenden Störungen in der Beförderung der Wagenzüge zur schleunigen Behebung der Ursache der Störung erforderlichen und in der Instruction für den Lokomotivführer ansgezählten Werkzeugen und Requisiten ausgerüstet sind, ferner ob die in den Gesetzen behufs der den erkrankten oder beschädigten Personen zu leistenden schleunigen Hilfe vorgezeichneten Einleitungen getroffen sind. Vom 2. Mai. 101 Sv '6. Sollte die Eisenbahn - Gesellschaft die im §. 2 dieser Instruction vorgeschriebenen Nachweisunge« zu pflegen nicht int Stande sein, so sind die Sott der EifettbahN-Gesellschaft etwa vorzubringenden Entschuldigungs-Gründe ltt dem Protokolle aufzunehmen. 8. 7. Sodann ist die weitere Untersuchung nach Vorschrift der §8. 3, 4 und 5 zu pflegen, und es ist der Befund ebenfalls in das Protokoll aufzunehmen. Werden bei dieser Untersuchung in einer oder der andern Beziehung Anstände erhoben, ,fo sind dieselben der Eisenbahn-Gesellschaft bekannt zu geben. Sollte, diese den einen oder den andern der erhobenen Anstände nicht begründet finden, so hat sie ihre dießfällige Aufklärung zu Protokoll zu geben; erkennt sie jedoch einen Anstand für begründet, so hat sie die Art und Weise , wie sie denselben zu beseitigen glaubt, anzugeben. In beiden Fällen hat die Commission ihre Bemerkungen über die von der Eisenbahn-Gesellschaft gegebenen Aufklärungen oder zugesicherten Abhilfen dem Protokolle beizufügen. 8. 8. lieber Verlangen hat der Commissionsleiter der Eisenbahn-Gesellschaft einen Auszug derjenigen Stellen des Com-misfloNS-Protokolles, welche dieselbe zu ihrem Benehmen für nöthig oder nützlich findet t zu erfolgen. 8- 9. Das Commissions-Protokoll hat der Commissionsleiter mit einer kurzen Darstellung der Ergebnisse der Untersuchung der Landesstelle zur weitern Verfügung vorzulegen. 102 Bom 3. und 5. Mai. 44. Wegen Herabsetzung der Zinsen auf 8 Procent von den ans dem Gratzer Versatzamts fonde ans Pfänder erhaltenen Darlehen. Das Gubernium findet die Zinsen für die von dem k. f. Versatzamte zu Gratz auf die Pfänder geleisteten Darlehen von 10 Procent einstweilen auf 8 Procent herabzusetzen, bis die Fondskräfie eine allfällige weitere Herabsetzung des Zinsfußes erlauben. Diese Herabsetzung wird mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselbe mit 1. Juni d. I. in Wirksamkeit zu treten habe. Gubernial-Cnrrende vom 3. Mai 1848, Zahl 8879. 45. " " ' 5 ' ' Ausdehnung der Bewilligutig der Annahine von Staatsschuld-Verschreibungen und Abtheilungen der beiden Lottoanlehcn als Cautionen für Aerarial-Leistungen, ans Geschäftsleistungen mit politischen Fonden, Communen und Städten. Zu Folge hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 2. März d. I., Zahl 6894, wird dem f. k. Kreisamte mit Bezug auf die, mit Verordnung vom 14. v. M., Zahl 4663, intimirte hohe Hofkammer-Verordnung vom 7. Februar d. I., Zahl 2922, bezüglich der Bewilligung der Annahme der Schuld-Verschreibungen und Abtheilungen der beiden Lottoanlehcn von den Jahren 1834 und 1839 als Cautionen für Aerarial-Leistungen erinnert : daß diese allgemeine Verfügung auch bei Geschäfts-Leistungen mit politischen Fonden, Communen und Städten zu gelten habe. Gubernial-Verordnung vom 5. Mai 1848, Zahl 5284: an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, nn das k. k. Provinzial-Zahlamt, an die k. k. Provinzial-Baudi-rection und an die steierm. Herren Stände. 103 Vom 7, Mat. 46. Betreffend die Aenderung des dermal bestehenden Porto-Regulativs der k. k. Postanftalt vom Jahre 1842. Um dem allgemeinen Verkehre, noch ehe es möglich ist, durchgreifende Reformen in der Errichtung der Postanstalt vorzunehmen, jede zuläßige Erleichterung zu gewähren, hat der Ministerrath nachfolgende Aenderungen des bestehenden Porto-Regulativs der k. k. Postanstalt vom Jahre 1842 beschlossen : 1. Der Portosatz für den einfachen Brief wird auf die Entfernung bis einschließig 10 Meilen von 6 kr. aus 3 kr. CM. herabgesetzt; für die Entfernungen von 10 bis 20 Meilen, dann für alle übrigen Entfernungen haben die bisherigen Portosätze von 6 kr. und 12 kr. fortan zu gelten. 2. Die Abnahme einer besonderen Bestellungsgebühr für die mit der Briefpost eingelangten, in die Wohnung der Empfänger zugestellten Briefpostsendungen hat in allen Orten, wo Aerarial-Postämter bestehen, und insbesondere bei der Stadtpost der Haupt- und Residenzstadt Wien aufzuhören. In den Orten jedoch, wo der Briefpostdienst durch Postmeister ausgeübt wird, welche ' die Zustellung der Briefpostsendungen durch von ihnen bestellte Briefträger besorgen, hat es vorläufig bei Abnahme der Zustellungs-Gebühr, wie sie zu Folge besonderer Bestimmungen eingeführt ist, zu verbleiben. 3. Für Zeitungen 'und Journale, welche außer dem Wege der 'Pränumeration durch die k. k. Postämter versendet werden, für gedruckte oder lithographirte Circularien, Preiscourants, Börsezettel, Bücher, Broschüren, Mufika-lien, so wie für gedruckte Sachen aller Art, denen außer der äußeren Adresse etwas Geschriebenes nicht beiliegt, ingleichen für Correcturbogen ohne das Manuscript, lediglich mit den durch die Correctur selbst veranlaßren 104 Vom T. ittfb 9. Mai. Eintragungen oder Abänderungen, endlich für Waaren-muster ist, wofern diese Gegenstände unter Kreuzband, welches den Inhalt wahrnehmen läßt, abgesendet und bei der Ausgabe srankirt werden, der vierte Theil der tarifmäßigen Briefportogebühr, in keinem Falle aber weniger als ein Kreuzer Conv. Münze als Portotare zu entrichten. Diese Bestimmungen, welche für alle Briefpostsendungen, die inffämmtlichen Theilen der Monarchie, mit Ausnahme von Ungarn, vom 1. Juni 1848 ian Vorkommen, in Wirksamkeit zu treten haben, werden in Folge hohen Erlasses des Herrn Finanzministers vom 4. Mai d. I., Zahl 245, mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß wegen deren Handhabung .bei den Postämtern Vas Erforderliche durch die oberste Hofpost-Verwaltung sverfügt wurde. Gubernial-Currende vom 1. Mai 1848, Zahl 9270. 47. Patent vom 9. Mai 1848, Wahlgesetz. Wir Ferdinand der Erste, ivon Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte; König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllprien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Kram, Ober- und Niederschlestett;' Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol rc. re. Nach Genehmigung der, unterm heutigen Tage erscheinenden provisorischen Wahlordnung für den ersten Reichstag und nach dem Anträge Unseres Ministerrathes finden Wir den 26. Juni h. I. als den Tag der Eröffnung des ersten Reichstages festzusetzen Indem wegen Einleitung der Wahlen für die beiden Kammern auf Grundlage der provisorischen Wahlordnung die Vom 9. Mal. 105 nöthigen Verfügungen getroffen werden, laden Wir sämmt-liche, zur Theilnahme an dem Reichstage berufene Mitglieder beider Kammern ein, sich längstens am Vorabende dieses Tages in Unserer Haupt- und Residenzstadt cinzufinden. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den neunten Mai im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand m. p. (L.S.) Pillersdorff, Minister des Innern und prov.Präsident. So mm aruga, Minister der Justiz und des Unterrichtes. Krauß, Finanzminister. L a tour, Kriegsminister. Provisorische Wahlordnung zur Verfassungs-Urkunde vom 25. April 1848. Zur Ausführung der in den 88- 35, 36 und 37 der Verfassungs-Urkunde enthaltenen Bestimmungen werden folgende Anordnungen zur Wahl der Mitglieder beider Kammern für den ersten Reichstag getroffen. I. Wahl der Mitglieder des Senats. 8. 1. Der Senat, dessen Mitglieder die Zahl von 200 nicht übersteigen werden, besteht: 1. Aus Prinzen des kaiserlichen ^Hauses nach vollendetem 24ften Lebensjahre, welche der Kaiser von Fall zu Fall zu Mitgliedern dös Senats ernennt. 2. Aus den von dem Kaiser ohne Rücksicht auf Stand und Geburt für ihre Lebensdauer ernannten Mitgliedern. 3. Aus 150 Mitgliedern. welche von den bedeutendsten Grundbesitzern für die ganze Dauer der Wahlperiode aus ihrer Mitte gewählt werden. 106 Vom 9. Mai. 8- 2. Die angefügte Vertheilung zeigt, wie viele von den zu 3 bezeichnet«« Mitgliedern jede Provinz in den Senat zu senden hat. Vertheilung der aus den bedeutendsten Grundbesitzern zu wählenden 150 Mitglieder des Senates. Provinzen Einheimische Bevölkerung Entfallende Anzahl von Mitgliedern «5 e 5 e* L S s tf Böhmen 4,318.732 37 Mähren 1,778.827 15 Schlesien 463.340 4 Oesterreich ob derEnnS 718.740 6 Salzburg 145.809 1 Niederösterreich 1,453.315 13 Steiermark 997.200 9 Kärnthen 318.308 3 Krain 458.541 4 Küstenland 492.628 4 Dalmatien 405.854 3 Tirol 745.452 6 Vorarlberg 102.725 1 Galizien 4,627.620 40 Bukowina 352.588 3 Krakauer Gebiet 150.000 1 17,529.679 150 8. 3. Der Landeschef jeder Provinz wird im Einvernehmen mit den Provinzial-Ständen, oder wo keine solchen bestehen, unter Beiziehung von vier der größeren Grundbesitzer, die Höchst- Vom 9. Mal. 107 besteuerten der Provinz in der Art ausmitteln, daß er aus den Repartitions - Auszügen und Steuerbüchern diejenigen Grundbesitzer Nachweisen läßt, welche an Grund- und der ihr gleichgehaltenen Urbarial- und Zehent-, dann der Gebäude-Classensteuer vereint für das Jahr 1848 die höchste Steuer entrichten. §. 4. Von den höchsten vereinten Steuerbeträgen, welche einzelne Grundbesitzer, wenn auch von verschiedenen in derselben Provinz gelegenen Besitzungen zu entrichten haben, ist mit der Ausmittlung auf die zunächst stehenden geringeren in so lange überzugehen, bis für jedes aus der Provinz in den Senat zu wählende Mitglied zwanzig Steuerpflichtige entfallen. % 5. Die Namen 'dieser Höchstbesteuerten und der geringste Steuerbetrag, auf welchen zur Erreichung der erforderlichen Zahl herabgegangen werden mußte, sind mit dem Beisatze öffentlich bekannt zu machen, daß dieselben bei den bevorstehenden Wahlen von Mitgliedern für den Senat als Wühler und wählbar eintreten können, und daß es denjenigen Steuerpflichtigen , welche gleiche Ansprüche auf das Wahlrecht zu haben vermeinen, unbenommen bleibt, ihre Ansprüche durch Nachweisungen ihrer Steuerzahlungen spätestens zehn Tage vor dem Beginne der Zahl geltend zu machen. §. 6. Außer dem, in dem vorstehenden Paragraphe bezeichneten Erfordernisse, in die Zahl der Höchstbesteuerten zu gehören, kann nur derjenige als Wähler auftreten, der a) das 24ste Lebensjahr zurückgelegt hat, b) sich in der freien Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte befindet, und c) sich im bücherlichen Besitze des steuerpflichtigen Objects befindet. Das moralischen Personen gebührende Wahlrecht wird durch ihre gesetzlichen Repräsentanten ausgeübt. 108 BvtN 9. Mai. üi«r»jfß rn«i mmiß -/3d mtojiwiM Jeder Wähler kann nur in jener Provinz ein Wahlrecht ausüben, in welcher die Besitzungen gelegen sind, von welchen er den bezeichneten Steuerbetrag entrichtet. Die Mitglieder des Senats können nur aus der Classe der Wähler gewählt werden, und müssen das 30ste Lebensjahr zurückgelegt haben. 8- 8. Wenn ein Wähler in mehreren Provinzen einen, dem Wahlcensus entsprechenden Steuerbetrug entrichtet, so steht eS ihm frei, die Provinz zu wählen, in der er sein Wahlrecht anSüben will. §, 9. An einem von dem Landeschef zu bestimmenden Tage wird von den in 8- 6 bezeichneten Wählern, welche hierzu von dem Landeschef durch besondere Aufforderungen eingeladen werden, die Wahl der Mitglieder der Provinz für den Senat vorqenommen. 8- 10. Vor dem Beginne des eigentlichen Wahlgeschäftes ernennen die Wähler aus ihrer Mitte fünf Mitglieder zur Leitung des Wahlgeschästes , welche einen von ihnen zum Vorsitze berufen , im Beisein des Landeschefs das Wahlgeschäft leiten, und ein geeignetes Individuum für das Schreibgeschäst bestimmen. 8- 11. Die Wähler haben sich vor dieser Commission über ihre Berechtigung, als solche einzutreten, auszuweisen. Die Nichterscheinenden werden als aus ihr Stimmrecht verzichtend angesehen. 8- 12. Bei der Abstimmung hat jeder Wähler eine der Zahl der zu wählenden Abgeordneten gleichkommende Anzahl von Wahlfähigen auf einen vorbereiteten mit einer Stampiglie versehenen Wahlzettel zu bezeichnen, denselben in einen abgesonderten Umschlag zu legen, und der Commission zu übergeben. Vom 9. Mai. 109 §. 13. Haben alle anwesenden Wähler ihre Stimmzettel abgegeben, so werden dieselben aus den Umschlägen herausgenommen, ohne vorläufig eingesehen werden zu dürfen, in eine Urne gesammelt, einzeln zur Vornahme der Registrirung herausgenommen, und von drei Mitgliedern der Wahl-Commission in drei gleiche vorbereitete Listen eingetragen. 8. 14. Jeder, der die absolute Stimmenmehrheit für sich hat, wird als gewähltes Mitglied des Senats in das Wahlprotokoll eingetragen. §. 15. Bei Stimmengleichheit oder bei nicht erreichter absoluter Mehrheit der Stimmen muß die Abstimmung in so lange erneuert werden, bis dieselbe erreicht ist, bei der dritten Abstimmung werden jedoch für jedes noch zu wählende Mitglied nur zwei von jenen Wählern, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl gebracht. 1” > -..... l s ifi 1 _ ; 1 Nach beendigter Wahl werden die Stimmzettel unter Siegel gelegt, das Abstimmungs-Protokoll von dem landesfürstlichen Commissär und allen Anwesenden unterzeichnet , und an das Ministerium bed Innern eingesendet. 8. 17. Die Mitglieder des Senats genießen keine Bezüge. II. Wahl der Mitglieder in die Kammer der Abgeordneten. a) Allgemeine Bestimmungen. : i( JL Die Kammer der Abgeordneten besteht aus 383 Mitgliedern, die Wahl derselben beruht auf der Volkszahl und auf der Vertretung aller staatsbürgerlichen Jntereffen. 110 Bom 9. Mai. §. 19. Für je 50.000 Einwohner wird Ein Abgeordneter gewählt. §. 20. In Berücksichtigung der besonderen Interessen der com-merziellen und gewerbtreibenden Bevölkerung werden die in dem angegebenen Verzeichnisse aufgeführten Städte zur Wahl der nebenbezeichneten Anzahl von Abgeordneten berechtiget. Zugleich weiset dieses Verzeichniß nach, wie viele Abgeordnete außerdem nach der Bestimmung des §. 19 auf jede Provinz nach der Volkszahl entfallen. Vertheilung der für die Kammer der Abgeordneten zu wählenden 383 Mitglieder unter die einzelnen Länder. Provinzen. Einheimische Bevölkerung Abgeordnete von Zahl >W u I Böhmen ....... Mähren . . . i . Schlesien ............ Oesterreich ob der Enns Salzburg ...... 4,318.732 1,778.827 463.340 718.740 145.809 Prag Reichenberg Eger Budweis das flacheLand Brünn Jglau Olmütz Sternberg das flacheLand Troppau das flacheLand Linz Steyer das flacheLand j Salzburg \ das flacheLand Latus 4 1 1 1 83 2 1 1 1 33 1 9 1 1 14 1 ' 3 158 1 Vom 9. Mai. Ill — Einheimische Abgeordnete Provinzen. s Bevölkerung 24. Die. Wahl der Mitglieder zur Kammer der Abgeordneten geschieht durch gewählte Wahlmänner. 8. 25, Jeder Wahlbezirk wird in Wahl-Districte eingetheilt. Jeder Ort des stachen Landes mit einer Bevölkerung über 250 Einwohner kann einen Wahl-District bilden, und hat einen Wahlmann zu ernennen. Für jede weiteren 500 Einwohner wird um einen Wahlmann mehr ernannt, so daß z. B. auf einen Ort mit 1260 Einwohnern drei Wahlmänner entfallen. 8. 26. 1 ' Kleinere Ortschaften oder einzelne Weiler werden größeren Ortschafterl zur Ergänzung der für einen. District erforderlichen Bevölkerungszahl zugewiesen, 8- 27. In der Regel werden für einen Wahl-District 2500 Einwohner angenommen. Orte über 3000 Seelen werden in zwei oder mehrere Wahl-Districte abgetheilt. Vom 9. Mar. 113 8, 28. In Städten, welche eigene Abgeordnete in die Kammern senden, in welchen jedoch die Gesammtbevölkerung 20,000 Seelen nicht übersteigt, werden Wahl-Districte mit einer Bevölkerung von 500 Einwohnern bestellt, von welchen jeder zwei Wahlmänner ernennt. §. 29. In Städten über 20,000 Einwohnern entfällt auf je 500 Einwohner ein Wahlmann. Der Wahlmann ist immer auö den Wahlfähigen des Districted zu nehmen, in welchem gewählt wird. §. 30. Die Einteilung der Wahl-Districte wird von den politischen Obrigkeiten mit Beiziehnng der Gemeinde-Vorstände und Ausschüsse vorgenommcn, und ist den Kreisämtcrn anzuzeigen. 2. Stimmrecht und Wählbarkeit bei Ernennung der W a h l m ä n n e r. §. 31. Bei Ernennung der Wahlmänner sind stimmfähig und wählbar: a) alle österreichischen Staatsbürger ohne Unterschied der Confession, die das 24ste Lebensjahr zurückgelegt haben ; b) sich in der freien Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte beftnden; c) seit sechs Monaten im Wahlbezirke ihren ordentlichen Wohnsitz haben, und d) bei der Wahl der Mitglieder der ersten Kammer nicht wahlfähig sind. Arbeiter gegen Tag- oder Wochenlohn, Dienstlcute und Personen, die aus öffentlichen Wohlthätiakeits-Anstalten Unterstützungen genießen, können nicht als Wähler auftrctcn. Ge>chs,uu»ilung XXX. Theik. ' „ 8 114 Vom 9. Mai. 3. Vornahme der Wahlen der Wahlmänner. §. 32. Als Vorbereitung für die Wahlen der Wahlmänner wird unmittelbar nach bewirkter Eintheilung der Wahl-District? von-dem Orts-Vorstande, in Städten von dem Bürger-Aus-schusse, unter Beiziehung einiger Wähler, das Verzeichniß aller wahlberechtigten Einwohner des Districtes angefertigt, und zu Jedermanns Einsicht im Amtsorte des Wahl-Districtcs bereit gehalten, und in größeren Orten jedem Wähler eine vorgedruckte Legitimations-Karte, in welche sein Name eingeschrieben wird, ausgefertigt. §. 33. Beim Eintritte des Tages, welcher zur Wahl der Wahlmänner durch das Kreisamt bestimmt wird, haben sich die Wähler deS Districtes in dem bezeichneten Orte desselben zu versammeln, und unter der Leitung des abgeordneten obrigkeitlichen Beamten eine Wahl-Commission niederzusehen. §. 34. Diese hat aus dem Orts-Vorstande und zwei Ausschüssen und einer der Ausdehnung des Districtes entsprechenden Anzahl von mindestens drei, höchstens fünf Wählern, welche diese aus ihrer Mitte bestimmen, zu bestehen, welchen ein geeignetes Individuum für das Schreibgeschäft beigegeben wird. %. 35. Jeder Stimmberechtigte muß persönlich erscheinen und muß seine Abstimmung vor der versammelten Wahl-Commission abgeben. §• 36. Jeder Stimmberechtigte hat so viele zu Wahlmänneru geeignete Personen zu bezeichnen, als der District, zu dem er gehört, zu ernennen hat. Die Nichtausübung dieser vollen Berechtigung ist der Giltigkeit der übrigen Abstimmung nicht abträglich. Vom 9. Mai. 115 8- 37. Streitigkeiten über die Stimmberechtigung entscheidet die Wahl-Commisston ohne weitere Berufung. §. 38. Die Abstimmung kann schriftlich durch Ueberreichung eines Wahlzettels, oder mündlich geschehen. Die mündlichen Abstimmungen werden sogleich in das Wahlprotokoll, und von den zur Führung von Gegenlisten bestimmten Commisstons-Gliedern in diese eingetragen. Die schriftlichen Abstimmungen werden gesammelt und nach Beendigung der mündlichen Abstimmung in der nämlichen Art zu Protokoll genommen. §. 39. Die Wahl-Commisston hat sich jeder directen oder indi-recten Einflußnahme auf die Wahlen zu enthalten. §. 40. Diejenigen, welche die absolute Stimmenmehrheit erhalten, sind bestimmt, als Wahlmänner zur Wahl des Abgeordneten mitzuwirken. Wird die absolute.Stimmenmehrheit bei der ersten Wahl nicht erzielt, ' so wird eine zweite Wahl vorgenommen, und wenn auch bei dieser die ^absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, in der §. 15 vorgezeichneten Art vorgegangen. §. 41. UDie Wahl-Commission theilt der Bezirksobrigkeit das Ergebnis der Wahl zur Bekanntmachung an den landeSfürstiichen Commissär des Wahlbezirkes mit, macht es in dem Wahl-Districte öffentlich bekannt', und händigt jedem Wahlmanne die in folgender An abgefaßte Urkunde über seine Ernennung ein: Die Unterzeichnete Wahl-Commission des Wahl-Districtcs bestätigt, daß................zu..................wohnend, am................... zum Wahlmann dieses DistricteS für die 8* 116 Vom 9. Mai. Wahl eineö Abgeordneten zum Reichstag gewählt wurde ..................bett ...... . Sämmtliche Unterschriften der Wahl-Commission mit beigedrucktem Siegel der Gemeinde. §. 42. In Städten und Orten, die in mehrere Waht-Districte abgetheilt sind, werden die Namen der Wahlmänner jedes Districtes mit thunlichster Beschleunigung bekannt gemacht. §. 43. Die Protokolle und Register der Wahl sind von der Commission allseitig zu fertigen, und in der Gemeinde- oder obrigkeitlichen Registratur zu verwahren. c) Vornahme der Wahlen der Abgeordneten. §. 44. Für jeden Wahlbezirk wird ein landesfürstlicher Commis-sär ernannt, welcher über die genaue Befolgung der Wahlordnung zu wachen hat. 8- 45. Sämmtliche Wahlmänner eines Bezirks wählen einen Abgeordneten. §. 46. Wählbar als Abgeordneter ist jeder österreichische Staatsbürger, welcher a) das 30ste Lebensjahr zurückgelegt hat, und b) Wähler für den Senat oder die Kammer der Abgeordneten in einem jener Theile der Monarchie ist, für welche die Verfassungs-Urkunde vom 25. April 1848 erlassen wurde. §. 47. Sämmtliche Wahlmänner bed Wahlbezirkes werden wenigstens 6 Tage vor dem für die Wahl der Abgeordneten bestimmten Tage von dem landesfürstlichen Commissär durch ein besonderes Schreiben, dessen Empfang durch Rückstellung Vom 9. Mai. 117 eines inliegenden Empfangscheines zu bestätigen ist, von der Vornahme der Wahl in Kenntniß gesetzt. §. 48. Zur Vornahme einer giltigen Wahl der Abgeordneten ist die Anwesenheit von drei Viertel der Wahlmänner des Bezirkes erforderlich. 8. 49. Nur die anwesenden Wahlmänner sind zur Abgabe ihrer Stimme berechtigt. §. 50. Die Vornahme der Abgeordneten-Wahl beginnt mit Aufstellung einer Wahl-Commission. 8- 51. Die Wahlmänner wählen zu diesem Cnde auS ihrer Mitte sieben Personen, welche einen von ihnen zum Obmanne bestimmen, und einen Protokollsführer. 8- 52. Die Wahl-Commission hat sich jedes directen oder indi-recten Einflusses auf die Wahlmänner und eben so der landesfürstliche Commissar sich jeder Bemerkung über die Wahl-Candidaten, jedes Vorschlages, so wie jeder Empfehlung gewissenhaft zu enthalten. Der landesfürstliche Commissar ist in dem Wahlbezirke, für welchen er bestellt ist, nicht wählbar. §. 53. Die Wahl wird durch absolute Stimmenmehrheit und mittelst geheimer Abstimmung vorgenommen. 8. 54. Jedem Wahlmanne wird ein, mit einem Stämpelzeichen versehener Wahlzettel mit einem Umschläge eingehändigt. 8. 55. Der Wahlmann schreibt auf diesen Wahlzettel den Namen 118 Vom 9. Mai. des von ihm vorgeschlagenen Abgeordneten, legt den Zettel in den Umschlag und übergibt ihn der Wahl-Commission. §. 56. Sind alle Stimmzettel abgegeben, so werden in Gegenwart der Wahlmänner die Wahlzettel aus den Umschlägen herausgenommen, und ohne vorläufig eingesehen werden zu dürfen, in einer Urne gemischt und dann eröffnet. §. 57. Der Obmann der Wahl-Commission liest die Abstimmung ab, der Secretär trägt sie in das Wahlprotokoll ein, und ein oder mehrere Mitglreder der Commission führen die Gegenlisten. $. 58. Wenn bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit erzielt wird, so wird in ganz gleicher Art eine zweite Wahl und Abstimmung vorgenommen. 8. 59. Wird auch bei der zweiten Wahl keine absolute Stimmenmehrheit erreicht, so wird zur dritten Wahl geschritten, bei welcher jedoch nur zwischen den beiden Vorgeschlagencu, die in der zweiten Wahl die meisten Stimmen erhielten, gewählt werden darf. §. 60. Nach erreichter absoluter Stimmenmehrheit wird das Commissions-Protokoll und die Gegenliste in Gegenwart der Wahlmänner geschlossen, und von allen Commissions-Gliedern und wenigstens zehn Wahlmännern gefertigt. 8. 61. Das Protokoll wird mit den Gegenlisten-an das Ministerium des Innern eingesendet, und die Wahlzetteln werden versiegelt beigeschloffen. §. 62. Die zur Wahl eines Mitgliedes des Senats oder der Abgeordneten zusammengetretene Versammlung von Wählern Vom 9. und 10. Mai. 119 oder Wahlmännern darf sich mit keinem anderen Gegenstände als mit dieser Wahl beschäftigen. 8- 63. Die Frage über die den Abgeordneten der zweiten Kammer zu gewährende Entschädigung wird von der Reichs-Versammlung bet Abfassung des definitiven Wahlgesetzes entschieden werden. Bis dahin wird den Abgeordneten, welche ihren ordentlichen Wohnsitz außer der Residenz haben, die Vergütung der Reisekosten für die Hinreise mit 2 fl. CM. pr. Meile, worin zugleich die Vergütung für die Rückreise begriffen ist, geleistet, und ein Betrag monatlicher Zweihundert Gulden angewiesen werden. Wien am 9. Mai 1848. Pille rsdorfs, Minister des Innern und prov. Präsident. Sommaruga, Minister der Justiz und des Unterrichtes. Krauß, Finanzminister. Latour, Kriegsminister. 48. Ueber die künftige Art der Beförderung zur Richtstätte bei der Todesstrafe. Seine k. k. Majestät haben, laut hoher Hofkanzlei-Ver-ordnung vom 29. April d. I., Zahl 12,285, mit der allerhöchsten Entschließung jvom 28. März d. I. in Bezug auf die Vollziehung der Todesstrafe allergnädigst zu befehlen geruht: daß der Tr a n sp o r t zur R i ch ist ätte ausschließend von Organen bed Gerichtes, und zwar mittelst geschlossener Wägen, wo dieselben ohne Schwierigkeit herbeigeschafft werden können, unter folgenden Modalitäten Statt zu finden habe: Bei dem Vollzüge eines Todesurtheiles hat eine Commission des Criminal-GerichteS, bei welchem der Abgeurtheilte 120 Vom 10. und 12. Mai. untersucht worden ist, gegenwärtig zu sein, welche bei Collegial-Criminal-Gerichten aus zwei Beamten des Eriminal-Gerichtes zu bestehen hat, von denen der Eine für das Richteramt befähigt und dem Range nach mindestens ein Criminal-Actuar fein muß. Bei Criminal-Gerichten, welche nur. aus einem Richter bestehen, hat der Criminal-Richter selbst mit einem zweiten Beamten dem Vollzüge der Hinrichtung beizuwohnen. Diese Commission hat sich aus den Richtplatz zu begeben, und dort innerhalb der ausgestellten Militärmacht ihren Stand-punct zu nehmen, wo sie den Verurtheilten dem Scharsrichter zu übergeben und darüber zu wachen hat, daß die Todesstrafe nach dem Inhalte des Nrtheils vollzogen werde. Nach dem Vollzüge der Hinrichtung hat die Commission hierüber einen von beiden Commissären zu unterfertigenden Bericht an das Criminal-Gericht zu erstatten, welcher zu erhibiren und den Untersuchungs-Acten beizulegen ist. Da den Abgeordneten des Gerichtes jedoch nicht wohl zu-gemuthet werden kann, mit dem Verurtheilten in demselben Wagen zu fahren, so hat das Criminal-Gericht dafür zu sorgen, daß in dem geschlossenen Wagen, in welchem der Verur-theilte aus den Richtplatz geführt wird, außer dem Seelsorger eine Wache beigegeben werde, welche jeder Gefahr der Entweichung oder Selbstentleibung des Verurtheilten zu begegnen geeignet ist. Diese allerhöchste Entschließung wird zur allgemeinen Wissenschaft bekannt gemacht, Gubernial-Currende vom 10. Mai 1848, Zahl 9548. 49. Finanzminifterial - Verfügungen zur Erleichterung des Fabriksbetriebes und Handelsverkehrs. Zur Erleichterung des Fabriksbetriebes und Handelsverkehrs, und in der Erwägung, daß nach der stattgesundenen Vom 12. Mai. 121 Herabsetzung des Zolles auf Baumwollgarne und Kaffeh der Reiz zur Einbringung dieser Waaren auf gesetzwidrigem Wege sich vermindert hat, daß ferner nach den gemachten Wahrnehmungen die Beibehaltung des Commerz-StämpelS für Seiden-, Lein- und Schafwollwaaren sich unter den gegenwärtigen Umständen nicht mehr als erforderlich darstellt, hat das hohe Finanzministerium Folgendes beschlossen: 1. Die Bestimmungen der §§. 370 bis 380 der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung, dann der §§. 168, 171 und 172 der Vorschrift vom 31. Jänner 1836 über die Trans-ports-Controlle, treten für Baumwolle, Baumwollgarne und andere Baumwollwaaren bei den Versendungen innerhalb des iunern Zollgebietes außer Anwendung. 2. Auch hat die mit den §§. 105 und 106 der Vorschrift vom 31. Jgnncr 1836 festgesetzte Verbindlichkeit in den Fällen, in denen eine aus Baumwollgarn mit oder ohne Beimischung anderer Stoffe verfertigte Waare an einen andern Gewerbetreibenden abgetreten wird, die Bollete oder Bezugsnote über die in der Waare enthaltenen Baumwollgarne an den Erwerber abzutreten, nicht ferner stattzufinden, wenn die Abtretung der Waare innerhalb des inneren Zollgebietes erfolgt, und die letztere nicht bestimmt ist, in den Grenzbezirk, oder aus diesem in das innere Zollgebiet übertragen zu werden. 3. Der Kaffeh wird außer Tirol und Vorarlberg, dann dem illyrischen Küstenlande, wo mit Rücksicht auf die bestehenden Verhältnisse einstweilen noch die geschärfte Kontrolle für Kaffeh fortzubestehen hat, im inneren Zollgebiete nur der einfachen Kontrolle, auch dieser aber nur dann unterliegen, wenn die Menge des Kaffchs, der versendet werden soll, oder aufbewahrt wird, 5 Pfund ober darüber beträgt. 4. Die Commerzial-Waaren-Stämplung wird auf die derselben bisher unterliegenden Baumwollwaaren mit oder ohne Beimischung anderer Stoffe beschränkt. Alle andern bisher stämpelpflichtigen Waaren werden von dieser Stäm-helpflicht befreit. 122 Nom 12. und 15. Mai. 5. Für Baumwollwaaren, welche vor der Appretur dem Commerzial-Stämpel unterzogen wurden, und nach vollendeter Appretur neuerlich einer solchen Stämplung unterliegen, ist bei der neuerlichen Stämplung keine Gebühr mehr einzuheben, wenn diese neuerliche Stämplung bei demselben Amte, bei welchem der srühere Stämpel abgenommen worden ist, erfolgt. Diese Bestimmungen werden in Folge des hohen Finanz-Ministerial-Erlasses vom 9. d. M., Zahl 716, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß dieselben mit 1. Juni 1848 in Wirksamkeit treten. Gubernial-Currende vom 12. Mai 1848, Z. 1570/393 Pr. 50. Die Verleihung zur Haltung von Musikalien-Leihanstalten ertheilt die Landesstelle. Es ist die Frage in Anregung ^gebracht worden, welche Behörden zur Verleihung von Concessionen zur Haltung von Musikalien-Leihanstalten competent sind, indem dießfalls in den einzelnen Fällen ein gleichförmiger Vorgang nicht beobachtet worden ist. In Uebereinstimmung mit der von der allgemeinen Hofkammer dießfalls schon früher ausgesprochenen Ansicht wurde mit dem hohen Erlasse des Herrn Ministers des Innern vom 2. d. M., Zahl 9039, an das Landesprästdium eröffnet, daß die fraglichen Befugnisse in erster Instanz von der Landesstelle zu verleihen, und daß die hierüber vorkommenden Recurse bei der allgemeinen Hofkammer, resp. dem Finanzministerium, als der obersten Commerzial- Gewerbs- Behörde, zu verhandeln sind. Gubernial-Verordnung vom 15. Mai 1848, Zahl 9841 ; an die k. k. Kreisämter. Vom 18. Mai. 123 51. Bestimmungen über die Errichtung! von Pulver-Depots und der Entfernung der Privat-Gebäude von denselben. Seine k. k. Majestät haben in Erledigung des allcrunter-thänigsten Vortrages, womit um Festsetzung allerhöchster Bestimmungen bei Errichtung von Gebäuden in der Nähe von Pulver-Depots gebeten wurde, mit der allerhöchsten Entschließung vom 12. April 1848 Nachstehendes sestzusetzen geruht: „Für die Anlegung von Munitions-Depots und Friedens-Pulver-Magazinen Jude ick künftig eine Entfernung von wenigstens 400 Klaftern von Wohngebäuden als Normaldistanz zu bestimmen; für Verschleiß-Depots, in so ferne sie nicht mehr als 50 Centner-Pulver enthalten, genügt eine Distanz von 200 Klaftern." „Innerhalb dieses Umkreises ist auch die Errichtung neuer Privat-Gebäude nicht zu gestatten, und dieses Verbot gehörig kund zu machen." „Sollten aus diesem Anlasse Entschädigungs-Ansprüche von den betreffenden Grundeigenthümern erhoben werden, so sind sie nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen und den allfälligen besonderen Verhältniffen des Falles zu behandeln." Diese allerhöchste Bestimmung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubcrnial-Currende vom 18. Mai 1848, Zahl 9385. 52. Die den Militär - Todtenscheinen von Seite der Militär-Conrmanden bciznsetzende Bestätigungs-Clauscl unterliegt denr Legalisirungs-Stämpel pr. 30 kr. nicht. Die hohe k. k. allgemeine Hofkammer hat laut Note der k. k. steiermärkisch-illyrischcn Cameral-Gefällen-Verwaltung 124 Vom 18. und 20. Mai. vom 7. Mai d. I., Zahl 4238, mit der Verordnung vom 15. April l. I., Zahl 6486/417, entschieden, daß die den Militär-Todtenscheinen von Seite der Militär-Commanden bcizusetzende Bestätigungs-Klausel dem Legalisirungs-Stämpel pr. 30 kr. nicht unterliege, weil nach den bestehenden Verordnungen diese von Amtswegen beizusetzende Clansel einen integrirenden Be-standtheil des Todtenscheines bildet, und als ein selbstständiges Zengniß nicht angesehen und behandelt werden kann. Diese hohe Anordnung wird hiermit zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubernial-Currende vom 18. Mai 1848, Zahl 9755. 53. Kundmachung des provisorischen Preßgesetzes. Nachdem das unterm 31. März d. I. kundgemachte provisorische Preßgesetz einer genauen Revision unterzogen wurde, so sand sich nun daö interimistische Ministerium veranlaßt, bis zur Feststellung eines Preßgesetzes durch den Reichstag das beiliegende provisorische Preßgesetz, bestehend aus der provisorischen Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse und aus der provisorischen Verordnung über das Verfahren in Preßsachen — zu erlassen. Dieses provisorische Gesetz wird in Folge eines hohen Erlasses des interimistischen Herrn Ministers des Innern vom 19. M ai d. I., Zahl 152, mit dem Beisatze zur allgemeinen Kenntniß gebracht: daß bezüglich der Zusammensetzung des Preßgerichtes, der Bestellung des Staats-Anwaltes und der Wahl von Geschwornen die geeigneten Verfügungen getroffen werden. Gubernial-Cnrrende vom 20. Mai 1848, Zahl 1699. Provisorische Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse. Nachdem das unterm 31. März 1848 kundgemachte provisorische Preßgesetz einer genauen Revision unterzogen wor-- Vom 20. Mai. 125 ben ist, findet sich der Ministerrath bei dem dringenden Bedürfnisse veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen in Wirksamkeit treten zu lassen, welche bis zur Feststellung eines Preß-Gesetzeö durch den Reichstag zu gelten haben. §■ 1, In Gemäßheit der allerhöchsten Entschließung vom 14. und des Patentes vom 15. März, dann des §. 19 der Ver-fassungs-Urkunde find alle auf die Censur von Druckschriften und Bildwerken sich beziehenden Gesetze und Verordnungen aufgehoben. §. 2. j >.: ■ Alle Strafen, welche bis zur Kundmachung der gegenwärtigen Verordnung wegen llebertretungen durch die Presse verwirkt und' nicht bereits vollzogen worden sind, werden hiermit aufgehoben. Der fernere Verkehr mit den bis jetzt erschienenen Druckschriften unterliegt jedoch den Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung. §. 3. Was in dieser Verordnung von Druckschriften angcordnet ist, gilt auch von allen mittelst mechanischer Mittel, namentlich durch Steindruck, Kupferstich oder Holzschnitt, vervielfältigten Schriften oder Bildwerken. §. 4. Jede Druckschrift muß mit dem Rainen des Druckers oder des Verlegers, ferner mit der Angabe deS Ortes und der üblichen Bezeichnung der Zeit des Druckes versehen sein. 8- 5. Auch um eine Zeitung oder periodische Schrift herauszugeben, bedarf es keiner Erlaubniß einer Obrigkeit; sondern eS genügt, daß vor Herausgabe der Zeitung oder periodischen Schrift der Behörde ein verantwortlicher Redacteur angezeigt werde, welcher im Jnlande wohnhaft, und wenigstens 24 Jahre alt sein muß. 126 Vom 20. Mai. Die Ausweisung hierüber hat in Provinzial-Hauptstädten bei der Landesstelle, außer denselben bei dem Kreisamte zu geschehen. Der Redacteur ist schuldig, seinen Namen jedem einzelnen Blatte oder Hefte beizusetzen. Den Herausgebern der gegenwärtig bestehenden Zeitungen und periodischen Schriften ist zu obiger Ausweisung eine Frist von acht Tagen bewilligt. §. 6. Der Herausgeber einer Zeitung oder periodischen Schrift ist schuldig, jede amtliche oder amtlich beglaubigte Berichtigung der darin mitgetheilten Thatsachen sogleich nach deren Empfang in seine Zeitung oder periodische Schrift kostenfrei aufzunehmen. Andere Berichtigungen von Thatsachen von Seite der Angegriffenen ist der Herausgeber in gleicher Art, jedoch nur in so weit unentgeltlich aufzunehmen schuldig, als der Umfang der Entgegnung den Umfang dcö Artikels nicht übersteigt. Uebersteigt der Umfang der Entgegnung den Umfang des Artikels, auf welchen die Entgegnung sich bezieht, so sind für die mehreren Zeilen, die jedoch gegen den Willen der Redaction nicht das Zweifache des angreifenden Artikels übersteigen dürfen, die gewöhnlichen Einrückllngs-Gebühren zu zahlen. §. 7. Wird wegen deS Inhalts einer Zeitung oder periodischen Schrift Klage erhoben, so ist der Redacteur auf das vom Kläger bei der Gerichtsbehörde gestellte Verlangen und über Aufforderung der letzteren verpflichtet, sogleich die erfolgte Klage anzuzeigen, und eben so seiner Zeit das Urtheil mit-zntheilen. §. 8. Die Uebcrtretung der Vorschriften der §§. 5, 6, 7 ist mit einer Strafe von fünf bis einhundert Gulden zu belegen. §. 9. Wer durch den Inhalt oder die Darstellung einer Druckschrift sich eines Verbrechens oder einer schweren Polizei- Vom 20. Mai. 127 Übertretung schuldig macht, verfällt im Allgemeinen in die durch die -bestehenden Gesetze dagegen verhängte Strafe, so weit durch die gegenwärtige Verordnung nicht etwas Anderes verfügt wird. Es werden jedoch hiermit die Vorschriften der §§. 52 bis 58 und 107 des I. Th. und 234—237 undMI des II. Th. des Strafgesetzbuches in Bezug kauf Uebertretungen, welche durch die Presse verübt werden, außer Wirksamkeit gesetzt, und es haben die in den nachfolgenden §§. 10—14 enthaltenen milderen Bestimmungen an deren Stelle zu treten. §. 10. Wer mittelst der Presse zu einem Angriffe auf die Person des Lanbesfürsten, zur gewaltsamen Veränderung der Constitution des österreichischen Kaiserstaates, zum Abfalle einzelner Landestheile, ’jur Unterjochung des Vaterlandes durch einen äußeren Feind auffordcrt, wird mit schwerem Kerker bis zu zehn Jahren gestraft. §. 11. Lästerungen.und alle Arten von böswilligen Verletzungen der schuldigen Ehrfurcht gegen die Person des Lanbesfürsten, welche durch Druckschriften erfolgen, sind als Verbrechen, und zwar dann, wenn sie in der Absicht geschehen, um Abneigung oder Verachtung gegen das Staatsoberhaupt zu erwecken, mit ein- bis fünfjährigem schweren Kerker, wenn aber diese Absicht nicht erweislich ist, mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre zu bestrafen. §. 12. Wer in einer Druckschrift durch Schmähungen oder andere unwahre und höhnische Darstellungen die Constitution des österreichischen Kaiserstaates verächtlich zu machen, oder gegen dieselbe aufzureizen sucht, macht sich eines Vergehens schuldig, das mit einfachem oder strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten, bei sehr erschwerenden Umständen aber bis zu einem Jahre zu bestrafen ist. 128 Vom 20. Mai. §. 13. Wer in Druckschriften Gott lästert, oder eine in dem Kaiserstaate anerkannte Religion der Verachtung oder dem Spotte Preis gibt, verfällt in die Strafe deS Kerkers von einem Monate bis zu einem Jahre. §. 14. Wer in einer Druckschrift auf eine in den §§. 234—237 und 241. des II. Th. des Strafgesetzbuches bezeichnete Weise die Ehre von Privatpersonen, von Körperschaften, von Behörden oder obrigkeitlichen Personen in Bezug auf ihre Amtshandlungen angreift, soll mit einfachem oder strengem Arreste von drei Tagen bis zu drei Monaten bestraft werden. §. 15. Verletzungen der Sittlichkeit durch unzüchtige Druckschriften oder Darstellungen sind mit einfachem oder strengem Arreste von vierzehn Tagen bis zu sechs Monaten zu bestrafen. §. 16. Wenn in Druckschriften Thatsachen des Privat- oder Familienlebens, welche das öffentliche Interesse nicht berühren, besprochen werden, ist eine solche Besprechung an den Schuld-tragenden dann als Mißbrauch der Presse zu bestrafen, wenn studie Ehre des Angegriffenen zu kränken geeignet ist. Die Strafe ist in Geld von zehn bis hundert Gulden, bei erschwerenden Umständen mit Arrest von drei Tagen bis zu drei Monaten zu verfügen. §. 17. Wer durch Druckschriften wissentlich ein'falsches, für die öffentliche Sicherheit beunruhigendes Gerücht weiter verbreitet, macht sich eines Vergehens schuldig, welches mit strengem Arreste von acht Tagen bis zu sechs Monaten zu bestrafen ist. 8. 18. Geldstrafen, die nicht erlegt werden können, werden in Arreststrafen von einem Tage für je zehn Gulden verwandelt. Vom 20. Mai. 129 Bei Vollziehung der Arreststrafe soll dem Verhafteten jede seiner Bildung und gesellschaftlichen Stellung angemessene, mit dem Zwecke der Anhaltung vereinbarliche Schonung gewährt werden. §. 19. Jedes verurtheileude Erkenntniß kann zugleich die Unterdrückung oder Vernichtung der für strafbar erklärten Schrift oder des für strafbar erklärten Theiles derselben aussprechen in Bezug auf die mit Beschlag belegten und alle noch im Besitze des Verfassers, Herausgebers, Verlegers, Buchhändlers oder Druckers vorfindlichen oder sonst hinterlegten Eremplare. §. 20. Die Personen, welche zum Erscheinen einer sträflichen Druckschrift mitgewirkt haben, sind in folgender Ordnung verantwortlich : a) zuvörderst der Verfasser, in so ferne Druck und Heraus-gäbe mit seinem Wissen und Willen geschehen sind ; b) der Herausgeber, in so ferne er nicht einen im Jnlande befindlichen Verfasser namhaft macht, und nachweiset, daß die Herausgabe mit dessen Wissen und Willen geschehen sei j c) der Verleger. und so'ferne, dieser nicht bekannt ist, oder nicht im Jnlande wohnt; d) der Drucker, und ist auch dieser nicht bekannt, oder nicht im Jnlande, e) der Verbreiter. Für den jJnhalt der Zeitungen und Zeitschriften hastet der verantwortliche Redacteur, wenn sich nicht ein im Jnlande wohnender Verfasser nennt, oder die Verantwortung auf sich nimmt. Ist jedoch durch Mißbrauch der Presse ein Verbrechen verübt worden, so gelten die allgemeinen Grundsätze in Betreff der Bestrafung der Mitschuldigen. Gesetzsammlung XXX. Theik. 9 130 Vom 20. Mai. '8- 21. Als Verbreiter ist auch der Buchhändler verantwortlich, wenn er eine sträfliche Schrift verbreitet, welche ihm außer dem gewöhnlichen Wege des Buchhandels zugekommen, oder auf welcher nicht der Name des Verfassers oder des Herausgebers , Verlegers oder Druckers nebst der Bezeichnung deS OrteS und der üblichen Bezeichnung der Zeit des Druckes angegeben, oder wegen welcher eine Beschlagnahme verfügt, und ihm amtlich bekannt gemacht worden ist. 8. 22. Die Uebertretungen der Strafgesetze durch die Presse können nur dann gerichtlich verfolgt, und zur Strafe gezogen werden, wenn die sträfliche Schrift in Verkehr gesetzt, oder auf anderem Wege in Umlauf gebracht worden ist. Wenn der Druck vollendet und die Verbreitung nur durch Umstände, die nicht vom Willen des Angeschuldigten herrühren, verhindert worden ist, so kann keine andere Strafe verhängt werden, als die Unterdrückung der sträflichen Schrift oder des sträflichen Theileö derselben. 8. 23. DaS Recht auf Bestrafung erlischt durch Verjährung, wenn binnen sechs Monaten von dem Zeitpuncte der vollendeten Uebertretung deS PreßgefetzeS das strafrechtliche Verfahren nicht eingeleitet, oder durch eben so .lange Zeit daS Eingeleitete nicht fortgesetzt wird. • 8 24. In Bezug auf die Berechtigung zur Betreibung des Buch-und Kunsthandels, so wie der Buchdruckerei, Lithographie und verwandten Gewerbe hat es vor der Hand bei den bestehenden Gesetzen zu verbleiben. Wenn die Unternehmer solcher Anstalten sich Uebertretungen der gegenwärtigen Verordnung zu Schulden kommen lassen, so kann bei einem dritten Uebertretungssalle, falls der Ueber-treter schon einmal zur Kerkerstrafe verurtheilt worden, von Vom 20. Mai. 131 dem Preßgerichte auch der Verlust der Berechtigung ausgesprochen werden. 8- 25. DaS öffentliche Anschlägen und Ausrufen von Druckschriften , so wie deren Verkauf oder AuStheilung auf öffentlicher Straße ist außer den öffentlichen Behörden nur den berechtigten Buch- und Kunsthandlungen und Buchdruckereien durch ihre Bestellten gestattet. Diese müssen vorläufig der Sicherheits-Behörde angezeigt werden, und sich mit einer besonderen schriftlichen Ermächtigung ihres Bestellers auszuweisen vermögen. Die Uebertretung dieser Vorschrift ist für jeden lieber# tretungsfall nebst der Beschlagnahme der Druckschrift mit einer Strafe von drei bis zu dreißig Gulden, und im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von einem bis /zu fünf Tagen zu ahnden. §. 26. In Bezug auf die öffentliche Ausstellung von Bildwerken, Kupferstichen und andern Werken der bildenden Kunst, welche den Anstand oder die Sittlichkeit zu verletzen /geeignet sind, bleiben die bestehenden Vorschriften in ihrer Wirksamkeit. - 8- 27.' Das Verfahren in Preßsachen wird gleichzeitig durch eine besondere Verordnung geregelt. Wien am 18. Mai 1848. Die interimistischen Minister: PillerSdorfs. Sommaruga. Krauß. Latour. Doblhoff. Baumgartner. Provisorische Verordnung über das Verfahren in Preßsachen. Bei der Anwendung der unter Einem kundgemachten Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse ist sich nach folgenden, vom Ministerrathe festgesetzten Bestimmungen zu benehmen. 9* 132 Vom 20. Mai. I. Von dem Verfahren. 8- 1. Im Falle der Uebertretung einer der in den $§. 4, 5, 6, 7 und 25 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse enthaltenen Vorschriften steht die Untersuchung und Bestrafung in den Provinzial-Hauptstädten den Magistraten, außer denselben den KreiSämtern zu. Gegen die Erkenntnisse dieser Behörden findet die Berufung an die Landesstelle Statt, welche nur zur Bestätigung oder Milderung berechtigt ist. Jeder weitere Recurs ist ausgeschlossen. §. 2. Für das Verfahren und die Bestrafung der durch den Mißbrauch der Presse verübten Uebertretungen wird biö auf weitere Anordnung jenes Gericht erster Instanz bestimmt, welches nach der Verfassung einer jeden Provinz der ordentliche Gerichtsstand des Fiscus in Civilsachen ist. Dasselbe hat als erkennendes Gericht in Preßsachen aus vier Räthen und einem Vorsitzenden zu bestehen. Die Räthe und der Vorsitzende zur Bildung des Preßge-richtes sind aus ständige Weise vom Justiz-Ministerium zu bestimmen. Ueber die Frage der Schuld oder Nichtschuld entscheidet jedoch ein Geschwornen-Gericht, welches dem Richter-Collegium von Fall zu Fall beigegeben wird. 3. Die strafrechtliche Verfolgung der durch die Presse verübten Uebertretungen geschieht im Wege des Anklage-Prozesseö. DaS Verfahren ist öffentlich und mündlich. 8. 4. Für die Besorgung der durch die gegenwärtige Verordnung dem Staatsanwalt« übertragenen Amtshandlungen ist von Seite deS Justiz-MinisteriumS ein hierzu geeigneter Rechtskundiger zu bestellen und öffentlich bekannt zu machen. Vom 20. Mai. 133 In Fällen, wo die Anklage von einer Behörde erhoben wird, kann diese Behörde auch einen ihrer Beamten bestimmen, um neben dem Staatsanwalts die Anklage zu verfolgen. 8- 5. Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellte Ortsbehörde ist angewiesen, jede Druckschrift mit Beschlag zu belegen: a) wenn es der Schrift an der im 8- 4 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse geforderten Benennung oder Bezeichnung fehlt, oder wenn die Benennung oder Bezeichnung falsch ist; wenn in Bezug auf Zeitungen oder periodische Schriften die im §. 5 eben da vorgeschriebene Ausweisung nicht geschehen, oder wenn beim öffentlichen Anschlägen oder Ausrufen, dem Verkaufe oder der AuStheilung von Druckschriften auf öffentlicher Straße dasjenige nicht beobachtet worden ist, was der 8- 25 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse vorschreibt; b) wenn der Inhalt einer Druckschrift, mit deren AuSgeben bereits begonnen worden ist, eine solche Uebertretung begründet, welche im öffentlichen Interesse von Amtswegen verfolgt werden kann. 8- 6. In allen anderen Fällen kann der Beschlag nur vom Gerichte auf Antrag deS Staatsanwaltes oder eines Privatklägers angeordnet werden, fivobei der im 8- 11 aufgestellte Grundsatz gilt. Die Beschlagnahme findet jedenfalls nur in der am Schlüße des §• 19 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse bezeichneten Ausdehnung Statt, und darf sich nie auf das Manuscript selbst beziehen. 8- 7. DaS Gericht verfügt über das Gesuch um Verhängung deS Beschlages sogleich nach dessen Empfang. 134 Vom 20. Mai. 8. 8. Die zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestellte Behörde hat die von ihr ausgegangene Beschlagnahme im Falle b des §. 5 innerhalb der nächsten 24 Stunden, und wenn die Beschlagnahme an einem anderen Orte, als wo das Preßgericht seinen Sitz hat, geschehen ist, längstens binnen drei Tagen dem Staatsanwalte und dem Gerichte anzuzeigen, und dem letzteren die Actenstücke über die Begründung und den Vollzug des Beschlages zu übergeben. Sogleich nach erhaltener Anzeige erkennt das Gericht, ob der Beschlag wieder aufzuheben sei oder sortzubeflehen habe. In letzterem Falle, so wie da, wo das Gericht selbst den Beschlag erkannt hat, nimmt dasselbe die Untersuchung der Übertretung, wegen welcher der Beschlag erkannt wurde, sogleich vor. In den im 8> 5 Absatz a erwähnten Fällen ist die von der Sicherheits-Behörde verfügte Beschlagnahme innerhalb der oben erwähnten Frist der nach 8.1 competenten Behörde anzuzeigen und derselben die weitere Amtshandlung zu überlassen. 8. 9. Alle Gerichts-Beschlüsse werden ^den Parteien und dem StaatSanwalte bekannt gemacht, ausgenommen, wo diese Bekanntmachung für die Führung der Untersuchung selbst einen unwiederbringlichen Nachtheil hervorbrächte. 8. 10. Wird in den Fällen, wo der Beschlag nicht vom Gerichte verfügt worden ist, demjenigen, gegen welchen derselbe verfügt wurde, die Bestätigung oder Aufhebung bed Beschlages von Seite des Gerichtes oder der nach S- 1 competenten Behörde nicht innerhalb drei Tagen,' oder wenn die Beschlagnahme an einem vom Amtssitze deS Gerichtes oder der Behörde verschiedenen Orte geschehen ist, innerhalb 8 Tagen, von der erfolgten Beschlagnahme an gerechnet, eröffnet, so verliert der Beschlag ohne weitere Verfügung von Rechtswegen seine Wirksamkeit, und den dprch den Beschlag Beschädigten gebührt der Vom 20. Mai. 135 Ersatz deS Schadens und der Kosten aus der Staatscafse. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn der Beschlag vom Gerichte oder der nach 8-3 Kompetenten Behörde aufgehoben, oder wenn binnen drei Tagen nach gerichtlicher Bewilligung oder Bestätigung der Beschlagnahme keine Klage überreicht wird. Die Erlöschung des Beschlages hindert nicht die weitere Verfolgung des Straffälligen. 8. 11. Die Staatsanwälte verfolgen die Preßübertretungen von Amtswegen, ausgenommen in den Fällen, in welchen nach dem allgemeinen Strafgesetzbuche nur aus die Klage der beleidigten Privatperson eingeschritten werden darf. In Fällen der letzteren Art hat der Staatsanwalt nur auf Ansuchen der beleidigten Privatperson einzuschreiten. 8- 12. Die Klage, sie mag vom StaatSanwalte oder von einem Privatkläger angebracht werden, muß die genaue Anzeige der Schrift und der Stellen, worin die Uebertretung liegen soll, enthalten, und dem zuständigen Untersuchungs-Gerichte übergeben werden. 8. 13. Das Gericht erkennt längstens sin den nächsten 3 Tagen, nachdem die Klage überreicht ist, ob Grund zur lgerichtlichen Verfolgung der angezeigten Uebertretung vorhanden sei, und nimmt sogleich, wenn solcher Grund vorhanden, die Untersuchung vor. 8. 14. Die Voruntersuchung (daS Verfahren) ist in der Regel durch einen zum Richteramte befähigten Beamten des Preß-gerichtes vorzunehmen, welcher jedoch dann von jeder Mitwirkung bei den Verhandlungen des erkennenden Gerichtes ausgeschlossen ist. Erhebungen außer dem Orte des Gerichtes hat er durch die zur Erhebung des Thatbestandes in Criminal-Angelegen-heilen kompetente Behörde vornehmen zu lassen; übrigens ist 136 Vom 20. Mai. auch der Staatsanwalt so wie jeder Privatkläger berechtigt, während der Voruntersuchung Anträge auf einzelne Erhebungen bei dem Untersuchungs-Richter zu stellen. 8- 15. Bei dieser Voruntersuchung hat der Richter im Allgemeinen nach den Regeln des ^bestehenden Untersuchungs-Verfahrens vorzngehen; dem Angeklagten sind alle Anklagepuncte und die wider ihn vorliegenden Beweise vorzuhalten, und seine Erklärungen darüber aufzunehmen, doch darf der Richter in keiner Weise von den in den §§. 363—366 des I. Theiles deS Strafgesetzbuches bestimmten Strafen Gebrauch machen, und eine häusliche Durchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten nur mit Bewilligung des Gerichtes vornehmen. 8- 16. Der Angeklagte ist während der Untersuchung in der Regel auf freiem Fuße zu belassen. Betrifft jedoch die Anschuldigung eine Uebertretung, welche nach diesem Gesetze eine Kerkerstrafe von 5 Jahren nach sich ziehen kann, so hat das Gericht zu erkennen, ob er auf freiem Fuße gegen angemessene Caution oder im Verhafte zu untersuchen sei. 8- 17. Die Untersuchungs-Acten sind, wenn iber Staatsanwalt klagt, an ihn einzusenden; derselbe kann, wenn er die Voruntersuchung noch unvollständig findet, auch jetzt noch unmittelbar bei dem Untersuchungs-Richter die Anträge auf Vervollständigung stellen. §. 18. Ist die Voruntersuchung vollständig, so übergibt der Staatsanwalt binnen acht Tagen die Acten mit der Anklageschrift an das Preßgericht. Die Anklageschrift enthält: Erstens. Die genaue Bezeichnung der Druckschrift und der Stellen, aus welche die Anklage gegründet wird. Zweitens. Die Benennung der Uebertretung, wegen welcher die Anklage erhoben wird. Vom 20. Mai. 13t D ri t t en S. Die Benennung der angeschuldeten Personen. Viertens. Die Benennung jener Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen in der Gerichtssitzung der Staatsanwalt für nothwendig hält. Fünftens. Den Antrag aus Schuldigerklärung l und auch das Maß der Strafe. 8. 19. Eben so ist, wenn die Klage nicht vom Staatsanwalte erhoben wurde, dem Privatkläger am Schluffe der Voruntersuchung von dem Untersuchungs-Richter die Acten-Einsicht zu gestatten, und er hat, in so ferne auf seine Anträge nicht vorerst eine Vervollständigung der Untersuchung nöthig wird, eine Anklage nach den Erfordernissen des vorhergehenden §. 18 bei Verlust derselben innerhalb einer ihm anzuberaumenden Frist von acht Tagen entweder zu Protokoll zu geben oder schriftlich einzureichen, woraus die Acten an daS Preßgericht übergeben werden. §. 20. Das Gericht setzt, sobald die Anklage übergeben ist, oder im Falle des vorbergehenden Paragraphes die Acten bei demselben einlangen, einen Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung an. Zugleich theilt es das Duplicat der Anklage dem Angeklagten mit, und befiehlt ihm an dem angesetzten Gerichtstage selbst, und wenn er will, mit einem Vertheidiger zu erscheinen, auch wenigstens acht Tage von der angesetzten Tag-sahrt jene Zeugen und Sachverständigen, die er dazu vorgeladen haben will, und den gewählten Vertheidiger zu benennen. Bei der Wahl des Vertheidigers -iji der Angeklagte an die berechtigten RechtSsreunde nicht gebunden. 8. 21. Die im vorigen Paragraphs erwähnte Vorladung ist dem Angeklagten wenigstens vierzehn Tage vor dem Gerichtstage zuzustellen. 138 Vom 20. Mai. 8. 22. '? Wenn der Staatsanwalt auf Bestrafung einer Uebertre-tung anträgt, worauf Kerkerstrafe gesetzt ist, wird für den Angeklagten, wenn er einen Vertheidiger zu wählen unterläßt, ein solcher von AmtSwegen aufgestellt. 8. 23. Dem Angeklagten und seinem Vertheidiger steht die Einsicht der Untersuchungs-Acten in der Gerichtskanzlei offen. 8. 24. Zur Gerichtssitzung werden ferner die klagende Partei, der Staatsanwalt, die Geschwornen und jene Zeugen und Sachverständigen vorgeladen, deren Vorladung von den Parteien oder dem Staatsanwalte verlangt oder vom Gerichte für nothwendig erachtet wird. §. 25. Die Gerichtssitzung ist öffentlich. Das Gericht kann jedoch eine geheime Sitzung anordnen, wenn nach seinem Ermessen aus der Oeffentlichkeit der Verhandlung Verletzung der Sittlichkeit erfolgen würde. Ein solcher Beschluß kann jedoch nur mit Stimmeneinhelligkeit gefaßt werden. Die Ausschließung erstreckt sich niemals auf die berechtigten Rechtsanwälte. Ueberdieß hat jede Partei das Recht, auch in geheimer Sitzung drei Personen ihres Vertrauens zur Seite zu haben. 8- 26. In der Gerichtssitzung wird zuerst die Anklageschrift, dann werden, wenn nicht der Angeklagte schon vorher etwas vorzutragen verlangt, die nöthigen Urkunden verlesen, Zeugen und Sachverständige vernommen, Beweiseinreden erörtert, und die Parteien und der Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Gesuchen gehört, wobei dem Angeklagten und seinem Vertheidiger immer das letzte Wort zu gestatten ist. Selbst wenn die Klage nicht vom Staatsanwalte erhoben wurde, ist derselbe im Interesse des Gesetzes zu hören. Der Präsident, Vom 20. Mai. 139 die Richter, die Geschwornen und der Staatsanwalt sind befugt, an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen Fragen zu stellen; auch die Parteien können solche Fragen stellen, sei es unmittelbar selbst, oder indem sie sich deßhalb an den Präsidenten wenden. §. 27. Die Zeugen werden in der Gerichtssitzung vor ihrer Einvernehmung beeidigt, im Falle bloßer Privatklage jedoch nur, wenn eine Partei eS verlangt; die frühere Beeidigung eines Zeugen durch den Untersuchungs-Richter oder durch ein anderes reguirtrtes Gericht ist ausnahmsweise Mäßig, wenn die Vorladung des Zeugen in die Gerichtssitzung wegen zu weiter Entfernung oder Krankheit desselben nicht thunlich ist. In solchen Fällen wird die Aussage der Zeugen, wenn seS von einer Partei begehrt oder vom Gerichte für nöthig erachtet wird, in der Gerichtssitzung verlesen. §. 28. Nachdem bas Gericht die Verhandlung geschlossen erklärt hat, saßt der Präsident den wesentlichewJnhalt der Verhandlung in einer kurzen Zusammenstellung, ohne jedoch seine eigene Ansicht kund zu geben, fügt die etwa sachdienliche Erläuterung des Gesetzes bei, und stellt sodann die von den Geschwornen zu beantwortenden Fragen, welche einfach, getrennt und möglichst bestimmt und nur auf die angeschuldete Uebertretung im Allgemeinen und die besonderen erschwerenden Umstände gerichtet sein sollen, wobei über jeden beschwerenden Umstand eine besondere Frage zu stellen ist. Zugleich wird den Geschwornen bemerkt, daß sie sich über die einzelnen Fragen besonders zu erklären haben. Mit diesen Fragen, den etwa während der Verhandlung genommenen Noten und der Druckschrift, auf welche sich die Anklage gründet, ziehen sich die Geschwornen, wenn sie nicht schon auf der Stelle über den Ausspruch einig werden, in die Berathungskammer zurück, wobei ihnen keine Acten mitgegeben werden. 140 Lom 20. Mai. Irr der BerathungSkammer ernennen sie aus ihrer Mitte einen Vorstand. Bis sie über den Ausspruch einig sind, dürfen sie mit Niemanden verkehren. §. 29. Die Geschwornen beantworten der Reihe 'nach die ihnen gestellten Fragen, indem sie in Bezug auf die in den einzelnen Fragen enthaltenen Thatsachen den Angeklagten für schuldig oder nicht schuldig erklären, — ein dritter Ausspruch ist litt» zuläßig. Sie sind hierbei an keine bestimmten Beweisarten gebunden, sondern urtheilen nach ihrer inneren Ueberzeugung. Sie sind nicht schuldig, die Gründe ihrer Entscheidung anzugeben. Zur Schuldig-Erklärung sind wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich. Bei;ber Rückkehr der Geschwornen in den Sitzungssaal spricht der Vorstand derselben laut und für das Publikum vernehmlich das Schuldig oder Nichtschuldig mit kurzen Worten aus, als: „Die Erklärung der Geschwornen ist bei abgelegtem Eide auf die erste Frage: Schuldig (Nichtschuldig)'; aus die zweite Frage: Schuldig (Nichtschuldig) u. s. to." §. 30. Hat das Geschwornen - Gericht den Angeklagten schuldig befunden, so erkennt daS'rechtsverständige Gericht in geheimer Berathung über das Strafausmaß. Dasselbe saßt seinen Beschluß nach absoluter Stimmenmehrheit, und macht sogleich das Urtheil nebst den Beweggründen dett Anwesenden bekannt. Den Parteien, welche nicht erscheinen, wird das Urtheil in gesetzlicher Weise zngestellt. §. 31. Das Gericht kann auf keine größere Strafe erkennen, als vom Staatsanwalte oder Privatkläger in Antrag gebracht wurde. So lange das Urtheil nicht verkündet ist, kann der Vom 20. Mai. 141 Kläger in jeder Lage des Verfahrens, gegen Vergütung aller Kosten und der Schäden, die Klage wieder zurücknehmen, und eben so kann der Staatsanwalt die gerichtliche Verfolgung gegen den Angeklagten wieder anfgeben, in welchem Falle die Staatscasfe die Kosten und Schäden trägt. §. 32. So lange die Verhandlung nicht geschlossen ist, kann das Gericht dieselbe auf kurze Zeit vertagen. Nach dem Schlüsse der Verhandlung muß sogleich zur Urtheils-Schöpfung geschritten werden. §. 33. Das SitzungS-Protokoll enthält die Benennung der anwesenden Gerichtsmitglieder und des Staatsanwaltes, der erschienenen Parteien und des Vertheidigers, die Aufzeichnung jener Puncte, deren Protokollirung das Gericht verordnet, insbesondere das für die Entscheidung der Sache Wesentliche von den Zeugenaussagen und den Geständnissen, so wie alle Beschlüsse des Gerichtes. 8. 34. Wenn der gehörig vorgeladene Angeklagte in der Gerichts-Sitzung nicht erscheint, so hindert dieses das Geschwornen-Gericht nicht an der Fällung seines Ausspruches auf Grund der Ergebnisse der Gerichts-Verhandlung. §. 35. Ist der Angeklagte abwesend oder sein Aufenthalt unbekannt, 'ober kann die Einhändigung der Vorladung nicht an seinem Aufenthaltsorte, oder endlich bei einem angrklagten Fremden überhaupt nicht geschehen, so ist die Vorladung öffentlich zu erlassen, d. i. am Sitzungsorte deS urtheilenden Gerichtes öffentlich anzuschlagen, und durch die Provinzial-Zeitung bekannt zu machen. In gleicher Art ist das ergangene Nrtheil zu veröffentlichen. 8- 36. Ist der Angeklagte im Auslande, und kann die Bchändi-gung der Vorladung an ihn geschehen, so wird ihm damit die 142 Vom 20. Mar. Benennung eines inländischen, im Orte des Gerichtes wohnenden Gewalthabers für Empfangnahme der richterlichen Beschlüsse unter der Androhung aufgetragen, daß sonst ein solcher vom Gerichte auf seine Kosten bestellt würde. §. 37. Ein Contumaz - Urtheil kann niemals vor Ablauf von 14 Tagen vom Tage der Bekanntmachung desselben in Vollzug gesetzt werden. Auch kann der Angeklagte, gegen den ein solches Urtheil ergangen ist, bei dem Gerichte, welches daS Urtheil erlassen hat, um Wiederaufnahme des Verfahrens und Bestimmung einer weiteren Gerichts-Sitzung bitten. Dieses hemmt jedoch nicht die Vollziehung des rechtskräftig gewordenen Urtheiles. 8. 38. Erscheint der Angeklagte auch bei der von dem Gerichte bestimmten weiteren Sitzung nicht, so wird bad ergangene Contumazial-Erkenntniß als ein endgiltiges erklärt. Jedenfalls, wenn auch das Contumaz-Urtheil aufgehoben wird, fallen ihm die durch seine Versäumung veranlaßten Kosten zur Last. 8. 39. Eine Berufung gegen den Ausspruch des Preßgerichtes findet nicht Statt. Wegen.Verletzung wesentlicher Formen deS Verfahrens und eben so wegen gesetzwidriger Ausmessung der Strafe oder sonst unrichtiger Anwendung klarer Gesetze kann das Urtheil im Wege einer Beschwerde an den obersten Gerichtshof angegriffen werden. 8. 40. Diese Beschwerde muß binnen drei Tagen nach eröffnetem Urtheile bei dem Preßgerichte angezeigt werden. Durch die in gesetzlicher Frist geschehene Meldung der Nullitäts-Beschwerde wird der UrtheilSvollzug aufgehalten. Das Preßgericht legt sämmtliche Acten sogleich dem obersten Gerichtshöfe vor. Vom 20. Mai. 143 §. 41. Der oberste Gerichtshof hat über die im Wege der Nulli-tätS-Beschwerde an ihn gelangten Acten eine öffentliche Sitzung von wenigstens sechs Räthen und einem Präsidenten anzuordnen, in welcher der Staatsanwalt und die Parteien, welche in Person oder durch Bevollmächtigte dazu vorzuladen sind, mit ihren Ausführungen gehört, und auf ihr Verlangen auch die bei dem Gerichte erster Instanz verlesenen Urkunden und das gerichtliche Protokoll wörtlich vorgelesen werden. Die Urtheils-Schöpfung erfolgt in geheimer Berathung nach absoluter Stimmenmehrheit, und wird das Urtheil mit den Beweggründen sogleich in öffentlicher Sitzung verkündet. 8- 42. Wird das Urtheil der ersten Instanz von dem obersten Gerichtshöfe bloß hinsichtlich der Strafausmessung annullirt, so hat das Preßgericht auf (Sninb des von den Geschwornen hinsichtlich der Schuld gefällten Ausspruches von Neuem über das Strafausmaß zu erkennen. Wird vom obersten Gerichtshöfe das ganze Urtheil aufgehoben, so ist bei dem Preßgc-richte ein neuerliches Verfahren anzuordnen, und dem Preß-gerichte isind die jerwiesenen Gebrechen zur künftigen Vermeidung bekannt zu machen. Es bleibt jedoch dem Ermessen des obersten Gerichtshofes überlaffen, unter besonderen Umständen den neuen Ausspruch über das Strafausmaß oder die neue Verhandlung an ein anderes Gericht zu weisen. §. 43. Gegen das Erkenntniß, wodurch Jemand in Anklagestand versetzt, oder wodurch eine Beschlag- oder Verhaftnahme verfügt wird, findet der RecurS an das AppellationS-Gericht Statt. Der Vollzug des unterrichterlichen Erkenntnisses wird jedoch, wenn Gefahr auf dem Verzüge haftet, durch diesen Recurs nicht aufgehalten. Gegen ein Erkenntniß, wodurch eine Beschlag- oder 93 er* Haftnahme verweigert, oder wodurch ausgesprochen wird, daß 144 Vom 20. Mai. fein Grund zur gerichtlichen Verfolgung vorhanden sei, findet kein Recurs Statt. 8- 44. Gegen die Erkenntnisse der Appellations-Gerichte findet keine weitere Berufung Statt. II. Von der Zusammensetzung des Geschwornen-Gerichtes. §. 45. Bis zu dem Zeitpuncte, wo ein allgemeines Gesetz über die Zusammensetzung der Geschwornen-Gerichte auf Grund einer geregelten Gemeinde-Verfassung erscheinen wird, sollen die Geschwornen-Listen in der Art gebildet werden, daß die in dieselben einzutragenden Personen von der gesammten wahlberechtigten Bevölkerung der Stadt, in welcher das Preßge-richt seinen Sitz hat, durch Wahl ernannt werden. Wahlberechtigt hierzu sind alle in dem sOrte der Wahl ansäßigen österreichischen Staatsbürger männlichen Geschlechtes, welche selbstständig, 24 Jahre alt und im Vollgenuße ihrer bürgerlichen Rechte sind, ohne Unterschied des Glaubensbekenntnisses. Die Zahl der in jeder Stadt, in welcher ein Preßgericht seinen Sitz hat, für die Anfertigung der Geschwornen-Listen zu ernennenden Personen richtet sich nach der Volksmenge und anderen Verhältnissen, und soll nirgends weniger als zweihundert oder mehr als achthundert betragen. Die von der Communal-Behörde im Einvernehmen mit dem Preßgerichte festzusetzende Zahl wird auf die von erste-rer zu bildenden Wahl-Districte der Stadt und allenfalls der nächsten Umgebung vertheilt. 8- 46. Jeder Wähler ist zum Geschwornen wählbar, wenn er in der Stadt, in welcher sich das Preßgericht befindet, oder in der nächsten Umgebung seinen Wohnsitz hat. Doch können Geistliche aller Consessionen und Beamte wegen möglicher Collisionen mit ihren Berusspflichten nicht zu Geschwornen gewählt werden. Bom 20. Mai. 145 %. 47. Die Liste der Gewählten ist von der Communal-Behörde, durch welche die Wahl geleitet wurde, dem Preßgerichte mit-zutheilen, zugleich öffentlich kund zu machen, und es steht Jedermann frei, der sich berechtigt hält, die auf ihn gefallene Wahl abzulehnen, oder welcher dafür hält, daß ein Anderer ungesetzlicher Weise in die Liste ausgenommen worden sei, in der anzuberaumenden Frist von 14 Tagen die geeigneten Vorstellungen jtt machen, und auf Berichtigung der Liste anzutragen. Ueber derlei Reelamationen entscheidet das Preßgericht mit Zuziehung von vier Geschwornen aus der Zahl derjeni-gen, gegen welche keine Anstände erhoben worden sind. 8. 48. Die Namen der auf die Geschwornen-Liste Eingetragenen werden von dem Preßgerichte an einem kund zu machenden Tage unter Zulassung des Publikums durch das LooS in Reihen von je 100 Namen gebracht- und hierbei auch durch das Loos für das ganze Jahr die Ordnung bestimmt, in welcher diese Reihen monatsweise das Geschwornen-Gericht zu bilden haben. $. 49. Drei Tage vor der öffentlichen Sitzung werden aus den 100 Namen der Reihe, welche eben an der Ordnung ist, 36 durch das Loos gezogen, und den Parteien und dem Staats-anwalte bekannt gemacht. Der Kläger und der Angeklagte können jeder ein Drittel von diesen 36 Geschwornen verwerfen. Der Staatsanwalt oder der Privatkläger übt sein Recu-sationsrecht zuerst aus. Die übrigen zwölf, oder wenn deren mehr sind, die aus den übriggebliebenen durch neue Loosung zu wählenden zwölf Gesehsammlunz XXX. Theil. IQ 146 Bom 20. Mai. bilden das Geschwornen-Gericht. Auch sollen dret Ersatzmänner für mögliche Verhinderungsfälle bestimmt, und zu diesem Ende weitere neun Geschworne durch daS LooS gezogen werden, von denen jeder Theil drei zu verwerfen berechtigt ist. $. 50. Der Gerichts-Präsident hat den Geschwornen vor dem Beginne der Verhandlung, und zwar wenn der Angeklagte erscheint, in dessen Gegenwart den Eid abzunehmen: „Daß sie der ganzen Verhandlung mit aller Aufmerksamkeit beiwohnen, 'alle Ansckmldigungs- und Entschuldigungs-Gründe und Beweise sorgfältig prüfen, und parteilos nach ihrem Gewissen und nach innerster Ueberzeugung als Ehrenmänner ihren Ausspruch thun wollen." Der Präsident legt den Geschwornen die Eidesformel vor, und sie beschwören dieselbe mit den Worten: „ich schwöre eö, so wahr mir Gott helfe." 8. 51. Da das Amt eines Geschwornen sowohl eine Bürgerehre als eine Bürgerpflicht ist, so kann Niemand, der dazu berufen wird, sich desselben entschlagen. Gegen Diejenigen, welche sich der Erfüllung dieser Pflicht ohne rechtfertigenden Grund entziehen, ist von Seite desPreß-gerickteö mit angemessener Ahndung vorzugehen. Wien den 18. Mai 1848. Die interimistischen Minister: - Pittersdorfs. Sommaruga. Krauß. Latour. Doblhoff. Baumgartner. Vom 22. Mai. 147 54. Vorschrift, welche in Folge Hofkammer - Decretes vom 7. März 1848, Zahl 43,942, bei Reisen auswärtiger Souverains oder ihrer Familien mittelst der Post zu beobachten sind. Bei Reisen auswärtiger Souverains, der Mitglieder ihrer Familien und ihres Hofstaates ist, diese Reisen mögen unter Intervention der inländischen politischen Behörden Statt finden oder nicht, dem Reiseleiter jedesmal auf der ersten österreichischen Poststation eine Liste mitzutheilen, aus welcher derselbe entnehmen kann, binnen welcher Zeit die Reise von dem Grenzpostamte bis zu dem von ihm angegebenen Reiseziel bei gewöhnlicher ertrapostmäßiger Beförderung, und binnen welcher Zeit sie bei couriermäßiger Beförderung zurückgelegt werden, dann wie viel in dem einen oder dem anderen Falle an Gebühren entrichtet werden müsse. Die Listen haben die Entfernungen von Station zu Station und eben so die Beförderungszeit und die Rittgebühren stationsweise für beide Beförderungsarten auszuweisen. Nach Einsichtsnahme in diese Liste steht dem Reiseleiter im Sinne des §. 43 der Postordnung für Reisende die freie Wahl der ertrapost- oder courier-mäßigen Beförderung zu, wornach dann auch die bezügliche Gebührenzahlung einzutreten hat. In gleicher Weise ist auch bei den Reisen des k. k. allerhöchsten Hofes vorzugehen. Dass die gesetzlichen ZVartgelder bei den in Rede stehenden Reisen, dieselben mögen mit oder ohne Jntervenirung der politischen Behörden Statt finden, eben so den Postmeistern, wie den Privatpersonen, welche Aushilfspferde stellen, zustehen, erhellet allerdings schon aus der Tertirung des der k. k. rc. mit hohenortigem Erlasse vom 31. Juli 1846, Zahl 31,221/1231, mikgetheilten Hofkanzlei-DecreteS vom 21. Juli 1846, Zahl 21,693/911. Gubernial-Verordnung vom 22. Mai 1848, Zahl 8059; an dir f. k. Kreisämter. 148 Vom 23. Mai. SS. Ueber die Verwechslung der Noten der österreichischen Nationalbank, und deren Verwendung als Zahlungsmittel. Wiewohl die österreichische Nationalbank wirksame Vorkehrungen getroffen hat, um die Verwechslung ihrer Noten ohne Unterbrechung Statt finden zu lassen, und wiewohl in Kurzem eine Vermehrung der Münzvorräthe zu erwarten ist, so haben doch die Ereignisse der neuesten Zeit einen unerwarteten, so stürmischen Andrang bei den VerwechslungS-Cassen, und einen so raschen, jede Berechnung überschreitenden Münz-ausfiuß verursacht, daß der Ministerrath nach reifer Erwägung aller Verhältnisse die unbedingte Nothwendigkeit anerkannt hat, eine vorübergehende Maßregel zu ergreifen, um einer bedenklichen Störung deö Geldumlaufes zu begegnen. Die Nationalbank wurde diesem zu Folge ermächtigt, in der Vollziehung der Verwechslung der Noten jene Beschrän« kung einstweilen eintreten zu lassen, welche durch eine besondere Kundmachung zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Zugleich wird festgesetzt, baß Jedermann verhalten sein soll, die Noten der privil, österr. Nationalbank bei allen Zahlungen nach, ihrem vollen Nennwerthe anzunehmen. Gebührt die Zahlung in einer bestimmten Münzsorte, so ist sie nach der Wahl deS Schuldners in dieser Münzsorte, oder nach deren Werthe zur Zeit der Zahlung in Banknoten i« leisten. Diese Vorschrift hat nur einstweilen, und so lange als die gegenwärtigen außerordentlichen Umstände dauern — zu gelten, und es wird, wenn solche nicht vor dem Zusammentritte des ersten Reichstages wieder außer Anwendung gesetzt worden sein sollte, eine der ersten Aufgaben des Ministerra-thes sein, dem gedachten Reichstage die erforderlichen Gefetzes-Borschläge zur Feststellung dieses Gegenstandes vorzulegen. Vom 23. und 24. Mai. 149 In Folge des hohen Finanz-Ministerial-Erlasses vom 22. d. M., Zahl 1193, wird diese Anordnung des hohen Minister-rathes zur genauen Nachachtung bekannt gemacht. Gnbernial-Currende vom 23. Mai 1848, Zahl 1747/Pr., Gubernial-Zahl 10,780. 56. Berichtigung einer int §. 8 des provisorischen Preßgesetzes enthaltenen irrigen Beziehung. Durch ein Versehen wurde bei Ausfertigung des provisorischen Preßgesetzes im §. 8 der Verordnung gegen den Mißbrauch der Presse die Beziehung auf den §, 4 weggelassen. Mit Bezug auf die Gubernial-Currende vom 20. d. M., Zahl 1699, wird in Folge eines hohen Erlasses des interimistischen Herrn Ministers des Innern vom 23. d. M.. Z. 311, bekannt gegeben/daß der erwähnte §. 8 zu lauten habe: „Die Uebertretung der Vorschriften der §§. 4, 5, 6 und 7 „ist mit einer Strafe von fünf bis einhundert Gulden zu „belegen." Gubernial-Currende vom 24. Mai 1848, Zahl 1761/Pr., Gubernial-Zahl 10,800. 57. Erläuterung über die Verwendung der Banknoten als Zahlungsmittel. Nachträglich zu der mittelst Gubernial-Currende vom 23. . d. M., Zahl 1747, kundgemachten Anordnung über die Verwechslung der Noten der österreichischen Nationalbank und deren Verwendung als Zahlungsmittel hat der Ministerrath beschlossen, daß die Bestimmung, nach welcher die in einer bestimmten Münzsorte gebührenden Zahlungen nach der Wahl 150 Vom 24. und 26. Mar- kes Schuldners in dieser Münzsorte oder nach deren Werth zur Zeit der Zahlung in Banknoten zu leisten find, fich bloß aus diejenigen Zahlungen zu beziehen hat, welche in Goldoder ausländischen Silbermünzen gebühren, für alle anderen Zahlungen gilt der rücksichtlich der Annahme der Banknoten nach ihrem vollen Nennwerthe ausgesprochene Grundsatz. Ließ wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gubernial-Currende vom 24. Mai 1848, Zahl 1762/Pr. 58. Auflösung der k. k. Hofkammer und Übertragung ihrer bisherigen Geschäfte an das k. k. Finanz-Ministerium. Nach einer Verordnung des hohen Finanz-Ministeriums vom 19. d. M., Zahl 926, hört nach der allerhöchst genehmigten Organistrung desselben die bisher bestandene allgemeine Hofkammer auf, und die Geschäfte derselben übergehen, in so ferne sie nicht dem Ministerium der [öffentlichen Arbeiten oder jenem der Landescultur, des GewerbfleißeS und des Handels zugewiesen wurden, an das Finanz-Ministerium. Das k. k. Kreisamt wird hiervon unter Anschluß einer Ueberficht über die Geschäfts-Eintheilung des Finanz-Ministeriums in die Kenntnis gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 26. Mai 1848, Zahl 10,604; an die k. k. Kreisämter. Vom 26. Mai. 151 Ad 10,604. Bezeichnung der den einzelnen Departements zugewieseneu Gegenstände. Section. L Ä « s 2- g 1. Oberste Central- Leitung der Finanzen. 1 General-Secretariat, Kanzlei-Direction für die bei dem Ministerium und den Hilfsämtern angestellten Beamten und Diener. Bibliothek. Vertraulicher Schriftenwechsel des Ministers. Gebahrungs-Ueberstch-ten. Statistik. Vorläufige Berechnungen des Staatsbedarfes. Disposition über die Centrale und sämmtlicheEinahmScassen. 2 Beziehungen des Finanz-MinisteriumS zu den übrigen Ministerien in Absicht auf die Dotirung deS Aufwandes oder Festsetzung einzelner Ausgaben. Auslagen für Abrechnungen und Liguidirungen mit fremden Hofen. 3 Aufnahme von Staatsanlehen und überhaupt alle Credits-Operationen. Schwebende Schuld. Tilgungsfond und Depositen Anstalt. Bank. Börse. StaatSlotte-rie und Verlosungen. Papiergeld-Einlösung. Fiscalämter. 4 Vollführung der Credits-Operationen. Li-quidirung älterer Schulden des Staates. Amortisirung öffentlicher Schuldverschreibungen, die Epavirungen von Obligationen und überhaupt der lausende Dienst des Staatsschuldenwesens. 152 Vom 26. Mai. Section. £ « "5 a- ^ Q 5 _ II. 5 Directe Steuern mit Ausnahme der Vollführung des Grundsteuer-Catasters. Direkte Steuern und Staatsei- genthum. 6 Ausführung des Grundsteuer-Catasters. 7 8 Staatsgüter und Forste von Böhmen, Galizien, Küstenland, Dalmatien und der lombardisch-venetianischen Provinzen. Staatsgüter und Forste in anderen Provinzen, Baugegenstände, so fern sie nicht dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten zugewiesen sind. Lehensachen. Verhandlungen mit fremden Staaten über Grenzberichtigungen, Siebenbürgische Gefälle. Domänen- und Cameral-Gegenstände. 9 Münz- und Punzirungswesen. DannGold-und Silbereinlösung. Maß- u. Gewichtsregel. Verschleiß der Bergwerksproducte. Staatsgüter. Veräußerung. Staatsdruckereien und Aerarial-Fabriken. Wiener-Neustädter Canal-Angelegenheiten. III. 10 Staatsmonopole, Salz, Tabak, Pulver und Salpeter. Jndirecte Abgaben. 11 Zollgefäll- und Commerzialwaaren-Stäm-pel, dann Zolltarifs-Gegenstände. 12 Verzehrungssteuergefälle. Disciplinar- und Gebühren-Angelegenheiten für dieCame-ralgefällen-, Landes- u. Bezirksbehörden. 13 Die Postanstalten, dann die Aerarial-, Weg-, Brücken- und Wassermauthen. 14 Stämpel-, Taren-, Lotto- und Abfahrts-Gelder. 15 Finanzwache. Vom 26. Mai. 153 Section. L ES £5 K 5 IV. Staats» Ausgaben und Cassawesen. 16 Alle Militär - Angelegenheiten, dann Ausgleichungs-Verhandlungen mit anderen Staaten, dann mit den Ständen, Gemeinden und einzelnen Gläubigern in Bezug auf die Militär-Leistungen der Provinzen. 17 Bemessung und Anweisung der Pensionen, Provisionen und Gnadengaben für die Individuen aller Dienstzweige und ihrer Angehörigen, mit Ausnahme der Provisionen für die Mannschaft der Finanzwache. • 18 Die Bemessung und Anweisung aller andern Dienstgenüße mit Ausnahme jener für die Cameralgesällen-, Landes- und Bezirksbehörden, dann für die Finanzwache, ferner alle Ausgaben des Staatsschatzes, welche nicht anderen Abthcilungen zugewiesen sind. 19 Alle Cassensacben, mit Ausnahme jener, welche in das Ite Departement gehören, dann - die Vinculirung und Devinculirung von Cautions-Obligationen, so wie die Umschreibung vonObligationen. Rechnungshilfsämter bei den Cameralgesällen-, Landes- und Bezirksbehörden. Anmerkung« Einstweilen bleibt noch nebst dem 8. Departement ein ungarisch-flebenbürgisches Departement, hauptsächlich für die fiebenbürgischen FiScal-Gegenstände. 154 Vom 2. Juni. 59. lieber die Maßregel wegen Abfuhr der bei den Depositenämtern erliegenden Barschaften an den Staatsschul-den-Tilgungsfond. In der Erwägung, daß bei den gerichtlichen Depositen-Aemtern bedeutende Barsummen erliegen, welche dem allgemeinen Verkehre oft auf lange Zeit entzogen sind, und in Betrachtung der hieraus für den allgemeinen Erwerb, den Geldumlauf und die National-Production, vorzüglich in den gegenwärtigen bedrängten Zeitverhältnisfen entstehenden wichtigen Nachtheile, endlich mit Rücksicht auf die unbedingte Nothwendigkeit, die gegenwärtig gesteigerten Staatserfordernisse im außerordentlichen Wege zu bedecken, fand sich der Ministerrath bestimmt, eine Maßregel zu ergreifen, durch welche die unfruchtbar erliegenden Barsummen dem allgemeinen Verkehre zugeführt, für die Eigenthümer der Depositen selbst nutzbringend gemacht, und dem Staatsschätze neu» Hilfsquellen geöffnet werden. Dem Beschlüsse des Ministerrathes zu Folge wird verordnet : 1. Die bei den DepofitenämterN der landesfürstlichen und der Patrimonial-Gerichte erliegenden oder künftighin dort in Aufbewahrung kommenden baren Summen, welche durch einen längeren Zeitraum als vier Wochen daselbst aufbewahrt werden, ohne zu einer andern Anlegung die Bestimmung erhalten zu haben, sie mögen in Papiergeld oder in klingender Münze bestehen, sind an die Depostten-Casse des Staatsschulden-Tilgungsfondes abzuführen. 2. Die Depositenämter sind verpflichtet, längstens binnen 14 Tagen einen Ausweis über die bei ihnen erliegenden Barbetrage, bei denen die bemerkte Bedingung eintritt, zu verfassen, und den nach diesem Ausweise sich ergebenden Betrag unter Anschluß des Ausweises entweder un- Bom 2. Juni. 155 mittelbar, oder wenn fich das Depositenamt in einem Orte befindet, wo die unmittelbare Aufgabe auf die Fahrposten-Anstalt nicht erfolgen kann, im Wege der betreffenden Kreiscasse an die Direction des Staatsschulden-Tilgungsfondes einzusenden. 3. Von dieser Verpflichtung sind bloß diejenigen Depositen-Aemter enthoben, bei welchen im Ganzen nicht wenigstens ein Betrag von 50 fl. erliegt. 4. Alle Barsummen, welche künftig bei den Deposttenämtern erlegt werden, sind am Schluffe eines jeden Monats, in welchem die bemerkte vierwochentliche Frist verstrichen ist, nebst dem bezüglichen Ausweise einzusenden. 5. Alle Depositen werden vom Tage des Einlangens an die Direction des Staaksschulden-Tilgungsfondes bis zu dem Tage, an welchem sie dem betreffenden Depositenamtc wieder zurückgesendet werden, mit 3 Procent verzinset. 6. Die Zinsen werden bei der Zurückzahlung des Depositums berichtigt; so lange diese nicht geschehen ist, kann eine Verjährung der Zinsen nicht beginnen. 7. Die Zurückzahlung des Depositums geschieht nicht an die Partei unmittelbar, sondern nur an daS Depositenamt selbst, welches sich, so oft eine Partei die Zurückzahlung begehrt, und dasselbe durch andere an den Staatsschatz noch nicht abgeführte Depositen nicht in der Lage ist, die geforderte Zahlung zu leisten, an die Direction deö Staatsschulden-Tilgungsfondes zu wenden hat. 8. Die in klingender Münze erlegten Beträge werden ohne Ausnahme,'in klingender Münze, und zwar auf Verlangen der Eigenthümer, Goldmünzen in Gold, Silbermünzcn in Silber zurückbezahlt. Münzen, welche in dem österreichischen Kaiserftaate keinen gesetzlichen Umlauf haben, werden nach ihrem Werthe berechnet, und dieser feiner Zeit gleichfalls in klingender Münze berichtigt. 9. Diejenigen Depositen, rücksichtlich deren von dem Eigeu-thümer, oder von andern dazu Berechtigten binnen vier 156 Vom 2. Juni. Wochen, vom Tage des Erlages an gerechnet, bei dem Gerichte eine andere Anlegung oder Verwendungsart alS jene bei dem Staatsschätze in Vorschlag gebracht wird, find, so lange über dieses Einschreiten die Verhandlung ordnungsmäßig gepflogen wird, im Depositenamte zu bewahren, jedoch in dem nach Absatz 4 zu verfassenden Ausweise ersichtlich zu machen. 10. Alle Eingaben und Verhandlungen aus Anlaß der Anlegung der Depositen bei dem Staatsschätze und deren Zurückforderung aus demselben sind stämpelfrei zu behandeln. Diese Bestimmungen werden in Folge deS hohen Finanz-ministerial-Erlasses vom 29. Mai d. I., Zahl 1066, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 2. Juni 1848, Zahl 1957/Pr.. Gnbernial-Zahl 11,590. 60. ' Wegen Aufhebung der Verschärfungsftrafe durch Ausstellung im Kreise bei schweren Polizei-Uebertretungen. Seine k. k. Majestät haben laut hoher Hofkanzlei-Ver-ordnung vom 12. Mai l. I., Zahl 14,310, mit allerhöchster Entschließung vom 4. Mai l. I. über Antrag des Minister-rathes die Aushebung der Verschärfungsstrafe durch Ausstellung im Kreise bei schweren Polizei-Uebertretungen nach den 88- 118 und 259 des II. Th. des St. G. bei den Uebertre-tungen des Wucherpatentes vom 2. Dec. 1803, 8§. 17 u. 19, und nach dem Hofdecrete vom 25. Juli 1805 im zweiten Ue-bertretungsfalle der Satzungs-Vorschriften bei einem großen Grade von boshafter Bevortheilung anzuordnen geruht. Gubernial-Currende vom 2. Juni 1848, Zahl 11,097. Vom 6. Juni. 157 61. Die Beamten der Zoll- und Verzehrungssteuer-Aemter der Gefälls-, Post- und Eisenbahn-Behörden sind von der Nationalgarde befreit. Dem k. k. Kreisamte wird die Verfügung bekannt gegeben, die der Herr Minister des Innern wegen Verwendung der Beamten der Zoll- und Verzehrungssteuer-Aemter, so wie der bei den Gefällsbehörden und Aemtern angestellten Individuen der Dienerschaft, fern erd der bei Postämtern und Eiscn-bahnhöfen mit geringem Personale verwendeten Postbeamten, dann der Postconducteure und postämtlichen Briefträger, welche bei der Natioualgarde eingereihet stnd, zu treffen fand; wor-nach in Berücksichtigung der vielfachen Nachthetle, welche die Verwendung jener Gefälls- und Postbeamten, die an gewissen Amtsstunden gebunden stnd, sowohl für den Dienst, als auch insbesondere für die Parteien selbst, durch den in der Expedition eintretenden Zeitverlust herbeigeführt werden, die erwähnten Individuen nur nach Zulässigkeit des ihnen unmittelbar obliegenden Gefälls- oder PostdiensteS zu den Uebungen und andern Verrichtungen der Nationalgarde bestimmt werden, und insbesondere die Bestätigung der Amtsvorsteher über die Un-thunlichkeit der ausserämtlichen Verwendung als vollgiltiger Entschuldigungsgrund ihres Ausbleibens von dem zugewiesc-nen Gardedienste beachtet und von denselben in den Fällen einer solchen Bestätigung auch die Stellung von Ersatzmännern nicht gefordert werden soll. Gubernial-Prästdial-Verordnung vom 6. Juni 1848, Zahl 2019 und 2301. ISS Vom 8. Juni. ‘ 62. Ausdehnung der Vorschrift über das Verfahren bei Berechnung des Pensionsmehrdrittels für pensionivte Offiziere — auf die Bezüge aus Caffen, welche dem Ministerium des Innern unterstehen. Mit hoher Hofkanzlei-Verordnung vom 12. April d. I., Zahl 10,856, wurde diesem Gubernium mit Bezug auf daS Decret der k. k. allgemeinen Hofkammer vom 22. März d. I., Zahl 10,402, von welchem ein Abdruck mitfolgt, bedeutet: daß die mit dem ebenerwähnten Hofkammer-Decrcte mftge-theilte Verfügung zur Regelung des Verfahrens bei Berechnung der PenstonSmehrdrittel für pensionirte Offiziere, wenn sie in active Civildienste treten, auch auf die Bezüge aus Caffen, welche dem Ministerium des Innern unterstehen, Anwendung habe. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 8. Juni 1848, Zahl 8088; an die k. k. Kreisämter und an die steierm. Herren Stände. H ofkammer-V erordnung, Nr. 10,402, Wien den 22. März 1848. Es handelt sich darum, in Fällen, wo pensionirten Offizieren bei der Anstellung in Civildienste das Pensionsmehrdrittel zu bemessen ist, hinsichtlich der Anrechnung der mit einem solchen Dienste verbundenen Emolumente ein gleichartiges und den Bestimmungen des hierüber mitchofkriegSräthlicherCircular-Verordnung vom 15. December 1816, M. 5031, und H of-kam mer-Erlaß vom 30. April 1817, Zahl 18,091/1262, kundgemachten allerhöchsten Normatives entsprechendes Verfahren festzustellen. Zu diesem Behufe wird hiermit erinnert: daß vermöge des ausdrücklichen Wortlautes der erwähnten Norrnal-Verord- Vom S. urib 12. Juni. 159 nungen, wornach die Erträgnisse des Dienstpostens im Allgemeinen ohne Beschränkung zur Anrechnung bezeichnet werden, bei Bemessung der Pensionsmehrdrittel alle lucrativen Emolumente, welche mit einer solchen Dienststelle verbunden find, ohne Unterschied, mithin auch ohne Rücksicht auf den Umstand, ob derlei Bezüge der Vertarirung unterliegen oder nicht, mit in Anschlag gebracht werden müssen; und dieß zwar um so mehr, als die in Pensionsfällen übliche, auf vertarirte Bezüge sich beschränkende Art der Anrechnung auf die in active Civildienste tretenden Militär-Pensionisten keine Anwendung leidet. Das dießfällige Benehmen hat für künftige vwrkommende Fälle zu gelten, ohne daß die bisher vorgekommenen nicht in diesem Sinne behandelten Fälle eine beschränktere Behandlung zu erleiden haben. 63. Der Reichstag in Wien ist ein constttuirender. Kundmachung. Zu Folge einer von dem Herrn Minister Baron Dobl-hoff mir so eben zugekommenen Eröffnung vom 6. d. M. haben Seine Majestät sich bei den obschwebenden Zweifeln über die Eigenschaft des nächsten Reichstages bestimmt gefunden, Allerhöchstihre Absicht dahin unzweideutig auszusprechen, daß der nächste Reichstag ick Wien als ein constttuirender zu betrachten, und demgemäß der Wahlmodus abzuändern fei, wie dieß bereits auch vom Minister des Innern vorgebahnt ist. Diese Absicht Seiner Majestät und der teilende Grund für den Ausdruck derselben ist in dem nachfolgenden Manifeste enthalten, welches ich hiermit zur allgemeinen Kenntniß bringe, Gratz am 12. Juni 1848. Graf Wickenburg, Gouverneur. 160 Vom 12. Juni. An Meine getreuen Steiermärker? Der Besuch bei Meinen biederen und treu ergebenen Tirolern, deren Empfang Mir unvergeßlich bleiben wird, hat Mir zugleich die erneuerten Beweise der Anhänglichkeit und Treue Meiner Provinzen zugeführt. Ich habe solche bereits durch die ihren Abgesandten er-theilten aufrichtigen Versicherungen Meiner Huld und Gewogenheit erwiedert, will Mich aber nicht darauf beschränken, sondern finde Mich bewogen, Mich durch gegenwärtiges Manifest noch bestimmter und lauter über Meine Gesinnungen und Absichten auszusprechen. Die dankbaren Gefühle Meiner Völker für die ihnen bereitwillig ertheilten freien Institutionen haben Mich deren Werth erst recht erkennen lassen, und Ich werde daher an solchen nicht weniger als Meine geliebten Völker selbst fest-halten. Sie mögen bauen und vertrauen auf Meinen unerschütterlichen Willen einer vollständigen Erfüllung Meiner Verheißungen. Allein noch ist das von Mir begründete Werk nicht vollbracht, es kann erst durch die kluge und kräftige Mitwirkung der Abgeordneten Meines Reiches eine den allgemeinen Interessen entsprechende Wirklichkeet werden. Ich bin zwar den Wünschen Meiner Völker nach dem Anträge Meiner verantwortlichen Räthe mit den Grundregeln einer Verfassung entgegen gekommen, welche Mir den Forderungen der Zeit und den Bedürfnissen der einzelnen Länder Meines Kaiserreiches zu entsprechen schien. Dabei war es aber nie Meine Absicht, der überwiegenden Meinung Meiner Völker Schranken setzen zu wollen, und um diese Meine Gesinnung unzweideutig an den Tag zu legen, habe Ich Mich bewogen gefunden, den ersten Reichstag als einen constituirenden zu erklären und seiner Natur gemäß die Wahlordnung abzuändern. Diesen constituirenden Reichstag will Ich in Meiner Residenzstadt Wien, wo bereits die nöthigen Vorbereitungen ge- Vom 12, Juni, 161 troffen worden sind, eröffnen, wofern daselbst Ruhe und Ordnung, Friede und Versöhnung in jenem Maße hergestellt und verbürgt sein werden, wodurch die zum Reichstage versammelten Abgeordneten bezüglich einer freien und ungestörten Bera-thung über die künftige Gesetzgebung des Reiches vollkommen beruhigt sein können. Dort hoffe Ich Diejenigen um Mich für die höchsten Interessen des Vaterlandes vereinigt zu sehen, welche Mir hierher ihre herzlichen Huldigungen nachgesendet haben. Innsbruck am 6. Juni 1848. F e r d i n a nd. Messenderg. Doblhosf. 64. Enthaltend die Bestimmungen wegen Regulirung der Speditions-Gebühr für die im Jnlande erscheinenden Zeitungen und Journale. Um die Postgebühren für den Bezug der im Jnlande erscheinenden Zeitungen und Journale (periodische Schriften) auf ein billiges und gleichmäßig bestimmtes Ausmaß zurückzuführen, hat das hohe Finanz-Ministerium zu Folge Erlasses vom 7. Juni d. I., Zahl 757, bis zu allgemeiner Regelung des Gegenstandes für die postämtliche Spedition der Zeitungen und Journale provisorisch folgende Anordnungen getroffen: 1. Der Bemessung der Speditions-Gebühr (Provision der Postanstalt) ist der Preis der Zeitungen und anderer Zeitschriften, um welchen dieselben von den Verlegern den Postämtern zur Versendung angerechnel werden, zum Grunde zu legen, von welchem Preise jedoch für die * Blätter, die der Stämplung unterzogen werden, der Stäm-pel in Abzug zu bringen ist. 2. Für die Versendung der Zeitungen und anderen Zeitschriften in dem ganzen Umfange der k. k. Postanstalt ist die Speditions-Gebühr mit 20 Percent des erwähnten Gesetzsammlung XXX. Theil. H 162 Vom 12. Juni. Preises mit der Beschränkung zu bemessen, daß dieselbe in keinem Falle mehr als 4 Gulden und nicht weniger als 40 kr. jährlich betragen soll. 3. Zur Erleichterung der Tarirung und zur Vereinfachung der Berechnung haben beim Ansätze des Nettopreises Beträge über 30 kr. als volle Gulden, Beträge unter 30 kr. dagegen gar Zicht in Anrechnung zu kommen. Bei der Berechnung der Speditions-Gebühr sind Bruchtheile eines Kreuzers als volle Kreuzer nach den allgemeinen Bestimmungen für die Portotaren anzurechnen. 4. Die Zeitungen und andere Zeitschriften werden nach Maßgabe der bestehenden Postcurse zwischen den Orten, wo sie erscheinen, und den Orten, wo die Pränumeran-ten ihren Wohnsitz haben, ohne Aufenthalt befördert, und es haben die für mehrere Zeitschriften nebst der Provision bisher üblichen Nebengebühren für die Erpedition und für die mehr als wöchentlich zweimalige Versendung, so wie jene Gebühren, welche die Postämter für die außer dem Orte ihres Amtssitzes erscheinenden Zeitungen bisher beziehen, aufzuhören. Nur in den Fällen, wo Abonnenten die Zeitschriften unter ihrer Adresse und in besondern Umschlägen verwahrt, oder durch Bedienstete der Postanstalt in ihre Wohnungen zugestellt zu erhalten wünschen, ist von denselben eine nach den Local-Verhältnissen festzusetzende mäßige besondere Gebühr zu entrichten. 5. Für die im Jnlande erscheinenden Zeitungen und andere Zeitschriften, welche nach dem Auslande zu senden sind, ist den auswärtigen Postanstalten keine höhere, als die unter 2 festgesetzte Speditions-Gebühr anzurechnen, wogegen es bis zur Verständigung mit den fremden Postanstalten bei den bisherigen Postgebühren für den Bezug auswärtiger Zeitungen und anderer Zeitschriften zu verbleiben hat. Die gegenwärtigen Bestimmungen haben mit dem Pränumerations-Termine vom 1. Juli l. I. in Wirksamkeit zu treten. Gubernial-Currende vom 12. Juni 1848, Zahl 11,917, Vom 13. Juni. 163 65. In Betreff der von Seiner Majestät genehmigten Bestimmungen über die Beschränkung in der Verwechslung der Banknoten und über deren Verwendung als, Zahlungsmittel. Das beiliegende allerhöchste Patent, womit Seine Majestät die mittelst Gubernial-Currende vom 23. v. M., Z. 1747, bekannt gemachten Bestimmungen des Ministerrathes über die Beschränkungen in der Verwechslung der Banknoten und über deren Verwendung als Zahlungsmittel allergnädigst zu genehmigen geruht haben, wird in Folge hohen Finanz-Ministerial-Erlasses vom 10. d. M., jZ. 1737, zur allgemeinen Kenntnis! gebracht. Gubernial-Currende vom 13. Juni 1848, Z. 2136/510 Pr. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Kroatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlesien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter Graf von Habsburg und Tirol u. ic. In Erwägung der dringenden Umstände, durch welche Unser Ministerrath zu den einstweiligen, in den Circula-rien Unserer niederösterreichischen Landes-Regierung vom 22. Mai 1848 enthaltenen Verfügungen über die Verwechslung der Noten der österreichischen Nationalbank und deren Verwendung als Zahlungsmittel bestimmt wurde, haben W ir UnS bewogen gefunden, diesen Verfügungen nachträglich Unsere landesfürstlichr Genehmigung zu ertheilen. 164 Vom 13. Juni. Hiernach ist die Nationalbank nebst der in der Verwechslung ihrer Noten in Silbergeld eingetretenen Einschränkung berechtigt, Noten zu Einem und Zwei Gulden auszugeben. Ferners ist Jedermann gehalten, die Noten der privilegirten österreichischen Nationalbank bei allen Zahlungen nach ihrem vollen Nennwerthe anzunehmen. Wenn jedoch die Zahlung in Gold- oder in ausländischen Silbermünzen gebühret, so ist sie, nach der Wahl des Schuldners, in diesen Münzen oder nach dem Werthe der letztem, wie er zur Zeit der Zahlung besteht, in Banknoten zu leisten. Die Bestimmungen über die Beschränkung der Notenverwechslung gegen Silbergeld, und über die Verwendung der Banknoten zu Zahlungen haben nur einstweilen, und so lange die gegenwärtigen außerordentlichen Umstände dauern, zu gelten. Sollten diese Bestimmungen nicht vor dem Zusammentritte des ersten Reichstages außer Anwendung gesetzt werden, so machen Wir es Unfern Ministerium zur besonderen Pflicht, dem gedachten Reichstage die entsprechenden Gesetze zur Feststellung dieser wichtigen Angelegenheit in Vorschlag zu bringen. Gegeben in Unserer kaiserlich königlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am zweiten Juni im Eintausend achthundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand. (L.S.) Sommaru ga, Justizminister. Krauß, Finanzminister. 66. Freifahrten mittelst der Eisenbahn kann nur das Präsidium bewilligen. In Ansehung des Mißbrauches, welcher in letzter Zeit mit Freifahrten auf den k. k. StaatS-Eisenbahnen gemacht wurde, so wie in Erwägung des Umstandes, daß die Eisenbahnen alö Staatsgut ohne Benachtheilignng des Gesammt- Vom 13. und 15. Sunt. 165 Staates zu keinen Privatzwecken, und zu Spazierfahrten verwendet werden dürfen, fand sich das k. k. Ministerium der öffentlichen Arbeiten veranlaßt, die Benützung der Staats-Eisenbahilen zu Privatzwecken und zu Spazierfahrten ausdrücklich zu untersagen, und dieselbe auf die im §. 78 des Pachtvertrages mit den Betriebs-Unternehmungen näher auseinander gesetzten Ausnahmen zu beschränken. Für außerordentliche und besonders wichtige Fälle, und wo es sich ausdrücklich um öffentliche Rücksichten handelt, er-theilte das genannte k. k. Ministerium mit dem dießfalls herabgelangten Erlasse vom 12. d. M., Zahl 555, bis auf Weiteres dem Landes-Präsidium die Ermächtigung unter eigener Verantwortlichkeit und unter gleichzeitiger, hohen Orts zu erstattender Anzeige, mit Anführung des Reisezweckes und des Namens der Betheiligten Freifahrten zu bewilligen, und Certificate hierfür auözustellen, wobei aber dem Landes-Präsidium zugleich zur Pflicht gemacht worden ist, die Bahnanstalt als öffentliches Staatsgut gegen jede inconstitutionelle Zumuthung kräftig in Schutz zu nehmen. Gubernial - Präsidial-Verordnung vom 13. Zuni 1848, Zahl 2139. 67. Die zum Behufe der Robot- und Zehentablösung veräußerten Grundstücke sollen auch für die Zukunft als frei verfügbar und nicht an die Grundzerstückungs - Vorschriften gebunden, behandelt werden. Die hohe k. k. vereinigte Hofkanzlei hat laut Decrets vom 3. v. M., Zahl 13,122, im Nachhange zu dem hohen Erlasse vom 27. März d. I., Zahl 8671, dem Gubernium in Folge allerhöchster Entschließung Seiner k. k. Majestät vom 24. April d. I. bedeutet: daß die zum Behufe der Robot- und Zehentablösung veräußert werdenden unterthänigen und ein» 166 Vom 15. und 19. Juni. phiteutischen Gründe auch für die Zukunft als frei verfügbar, und als nicht an die Grundzerstückungs-Vorschriften gebunden, zu behandeln sind, dann daß bei den betreffenden Verkäufen und Grundbüchern die genaue specielle Bezeichnung dieser Grundstücke vorgcnommen werden müsse. In so ferne jedoch solche von den Grundobrigkeiten für die Robot acquirirten und sonach stets der Robot und des Zehents in den Complex des betreffenden Dominical-Besitzes übergehenden Grundstücke von der Obrigkeit werden veräußert oder emphiteutisirt werden wollen, so hat solches mit Beachtung der dießfalls über die Veräußerung und Emphiteutisi-rung obrigkeitlicher Grundstücke bestehenden Gesetze zu geschehen, indem hierbei, wenn das Gut belastet, oder mit einem Fideicommiß oder sonstigen SubstitutionS-Verband behaftet ist, auch die Interessen der Gläubiger oder Anwärter eintreken. Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit Bezug auf den hierortigen Erlaß vom 11. April l. I., Zahl 7522, zur Wissenschaft und weiteren Verfügung in Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 15. Juni 1848, Zahl 9547; an die k. k. Kreisämter. 68. Die Anlegung von Waisengeldern bei Schareassen betreffend. Nach Eröffnung des Justiz-Ministeriums vom 29. April d. I. wurde in Betreff der Anlegung von Waisengeldern bei Sparcasscn auf Grund der allerhöchsten Entschließungen vom 19. Februar und 17. April d. I. nachstehende provisorische Verfügung genehmigt: „Die Gerichts-Behörden sind ermächtigt, Waisengelder, welche nicht füglich auf eine der im §. 230 des a. b. G. B. erwähnten Arten fruchtbringend angelegt werden können, welche jedoch für einen Pupillen in keinem Falle den Betrag von Vom 19. und 22. Juni. 167 300 fl. im Capital« übersteigen dürfen, bei den mit öffentlicher Genehmigung bestehenden Sparcassen und in Triest bei dem monte civico commerciale anzulegen, bis eine zweck^ mäßige Anlegung derselben möglich wird." „Von Capitalien höheren Betrages wird eine Anlegung bei diesen Anstalten nicht gestattet, und wo dieselbe besteht, ist sie sogleich abzustellen." Diese Bestimmungen werden zu Folge des Erlasses des Ministeriums des Innern vom 6. d. M., Zahl 335, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 19. Juni 1848, Zahl 12,357. 69. ließet die außerordentliche Besteuerung einiger Bezüge und Arten des Einkommens. Die durch den Drang unerwarteter Ereignisse herbeigeführten außerordentlichen Erfordernisse des Staates nehmen auch außerordentliche Mittel der Abhilfe in Anspruch. Dieselben können aber auf eine durchgreifende Weise nur im Wege der Gesetzgebung sestgestellt werden. Dieses gilt insbesondere von der Einführung einer, alle Arten deS Einkommens umfassenden Besteuerung. Um jedoch, wenigstens so weit es die Umstände zulaffen, zur Deckung des dringendsten Bedarfes, aus Verminderung des Staatsaufwandes und die Eröffnung neuer Quellen des Einkommens hinzuwirken, hat der Ministerrath mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät, und mit Vorbehalt der Bestimmungen, die durch den Reichstag werden vorgezeichnet werden, Folgendes anzuordnen beschlossen: 1. Für die Dauer der gegenwärtigen schwierigen Verhältnisse ist eine außerordentliche Abgabe zu entrichten: a) Von den Genüßen, welche landesfürstliche Civil- oder Militär-Beamte, dann ständische Beamte an Besoldungen und Personal-Zulagen aus dem Staatsschätze, 168 Vom 22. Juni. aus den politischen Fonden und aus den ständischen Cassen beziehen; b) von den Pensionen, Quiescentengehalten, Gnadengaben und Unterhaltungs-Beiträgen, welche Civil- oder Militär-Beamte, pensionirte Offiziere, dann die Witwen oder andere Angehörigen der Beamten oder Offiziere aus dem Staatsschätze oder den bemerkten Fonden und Cassen erhalten; c) von dem in den Ländern, für welche diese Anordnungen Wirksamkeit erhalten, bestehenden reinen Einkommen inländischer und ausländischer Pfründen, Klostergemeinden und geistlichen Orden, wovon bloß das Einkommen . der Orden, die sich der Krankenpflege widmen, dann die Unterhalts-Beiträge, die den Mendicanten aus dem Religionsfonde erfolgt werden, auSzunchmen sind. 2. Von dieser Abgabe werden diejenigen Beamten, Pensionisten, Pfründner und Klostergemeinden freigelassen, deren Gesammtgenuß an dem zur -Belegung mit der Abgabe geeigneten Einkommen den Betrag von Eintausend Gulden jährlich nicht erreicht. 3. Die Abgabe wird ittt zwei jAbstufungen bemessen, und zwar: mit fünf Percent von denjenigen, deren jährlicher Gesammtgenuß 1000 fl. erreicht, jedoch 3000 fl. nicht überschreitet, und mit zehn Percent von denjenigen, deren jährlicher Genuß 3000 fl. übersteigt. 4. Von den Genüßen, die aus öffentlichen Cassen bezogen werden, ist die Abgabe stets bei der Auszahlung der Gebühr in dem Verhältnisse zu dem fällig gewordenen Betrage der letzteren in Abzug zu ^bringen, und an die Provinzial-Einnahmscasse abzuführen, welche die eingehenden Beträge unter den directen Steuern als reele außerordentliche Einnahmen in Empfang zu stellen hat. 5. lieber die Ausmittlung des reinen Einkommens der Pfründner, Klostergemeinden und geistlichen Orden wird eine besondere Vorschrift die näheren Bestimmungen ent- Vom 22. Juni. 169 halten. Von den Beträgen, welche diese Personen oder Körperschaften aus öffentlichen Cassen beziehen, hat jedoch, so ferne der Bezug den Betrag von 1000 fl. jährlich erreicht, oder überschreitet, der unter 4 vorgeschricbene Abzug, mit Vorbehalt der weiteren Abrechnung, einzutreten, ohne die Ausmittlung des Gesammteinkommens abzuwarten. 6. Die Diäten der Beamten in den neun ersten Classen werden einstweilen auf drei Viertheile des ursprünglichen Ausmaßes herabgesetzt. Für die zehnte, eilfte und zwölfte Diätenclasse hat es bei der bisherigen Bemessung zu verbleiben. 7. In den Fällen, in denen die Uebersiedlungen eines Beamten eine Meubel-Entschädigung mit einem Theilbetrage des Gehaltes aus dem Staatsschätze oder einem politischen Fonde gebührt, ist dieselbe nur nach Abzug der unter 3 bestimmten Procente zu bemessen. 8. Um rücksichtlich der zwar beschränkten Anzahl der höheren Pensionen dem Staatsschätze eine noch größere Erleichterung , als durch die festgesetzte Abgabe erzielt werden kann, zu verschaffen, wird vorläufig kein zeitlicher oder bleibender Ruhegenuß aus dem Staatsschätze und den politischen Fonden mit einem höheren Betrage als achttausend Gulden jährlich erfolgt. Der Betrag, um welchen der Ruhegenuß nach Abzug der von demselben gebührenden Abgabe das Ausmaß von 8000 fl. jährlich überschreitet, wird bei der Auszahlung der Gebühr in dem Verhältnisse zu derselben einstweilen zurückbehalten. Diese Bestimmungen werden in Folge des Finanz-Mini-sterial-Erlaffes vom 18. d. M., Zahl 2138, mit dem Beisatze zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dieselben vom 1. Juli d. I. in Anwendung zu treten haben. Gubernial-Currende vom 22. Juni 1848, Zahl 12,832. 170 Vom 24. Juni. 70. Die Ausweise über den Stand der Feldfrüchte sind portofrei zu behandeln. Laut Inhalt der Verordnung vom 7. d. M., Zahl 731, hat das hohe Finanzministerium im Einverständnisse mit dem k. f. Kriegsministerium die nachfolgende Weisung bezüglich der Portofreiheit der Nachweisungen über den Stand der Feldfrüchte re. ic. an die oberste Hofpost-Verwaltung gerichtet: Die Correspondenz der Magistrate und Dominien und nicht landesfürstlichen Localobrigketten bezüglich auf die Absendung oder den Empfang der für dieMilitä r-Verp sle gS-Branchen bestimmten Nachweisungen über den Stand der Feldfrüchte und Futterkräuter, so wie über die Witterungs-Verhältnisse — sind gegen Bezeichnung auf der Adresse mit den Worten: Stand der Feldfrüchte oder Witterungs-Verhältnisse, in derselben Art portofrei zu behandeln, wie dieß bezüglich der Marktpreis-Tabellen mit dem Hofkammer-Decrete vom 17. August 1847, Zahl 31,081/1175, bestimmt worden ist. Hiervon wird das k. k. Kreisamt mit Bezug auf die Gubernial-Verordnung vom 19. Sept. 1847, Zahl 20,839, zur Verständigung der betreffenden Unterbehörden in die Kennt-niß gesetzt. j, Gubernial-Verordnung vom 24. Juni 1848, Zahl 11,992; an die k. k. Kreisämter. 71. Den landrechtlichen Verhandlungen über Prozesse des Postärars hat der jeweilige Vorstand der Oberpost-Verwaltung beizuwohnen. lieber eine vorgekommene Anfrage: ob in Rechtsprozesfen wider oder für daö Postärar den landrechtlichen Berathungen Vom 24. Juni. 171 der politische oder Camera! - Repräsentant beizuwohnen habe, hat das hohe k. k. Finanz-Ministetium mit Verordnung vom 5. Juni d. I., Zahl 19,331, zu bestimmen befunden, daß der jeweilige Vorstand der in der Provinz bestehenden Oberpost-Verwaltung den betreffenden Beratungen des Landrechts als Repräsentant beizuwohnen, und bei den Entscheidungen der verhandelten Rechtsfragen das Interesse deS Aerars zu beachten und zu vertreten habe. Gubernial-Verordnung vom 24. Juni 1848, Zahl 12,069; an die k. k. Oberpost-Verwaltung und an das k. k. Landrecht. 72. Porto-Befreiung der Correspondenz der Baubehörden und Beamten. Die ämtliche Correspondenz 1. der Provinzial-Baudirectionen mit den Bezirks-Ingenieurs und Bauaufsehern; 2. der Kreisämter mit den im Kreise befindlichen Bezirks-Ingenieurs und Bauaufsehern; 3. der Bezirks-Ingenieurs mit den in jedem Bezirke befindlichen Bauaufsehern; 4. der int Dienste reisenden Baudirections-Adjuncten und Amts-Ingenieurs, so wie des Bandirectors mit der Bau-Direction, den Kreisämtern, den Bezirks-Ingenieurs und den Bauaufsehern und umgekehrt, ist bei der Auf- und Abgabe, und sowohl bei der Brief- als Fahrpost portofrei zu behandeln, doch sind hierbei alle für officiose Sendungen bestehenden Vorsichten, nämlich die gehörige Aufschrift der aufgebenden Behörde oder Person, der Gebrauch des Amtssiegels und die Führung des Post-Journals zu beobachten, und ist diese Correspondenz insbesondere die des Baupersonals untereinander bei obwaltendem Verdachte des Mißbrauchs der commisfionellen Eröffnung zu unterziehen. 172 Vom 24. und 26. Juni. Den betreffenden Behörden und Individuen wird gleichzeitig im Wege des böhmischen Landes-Guberniumö eingeschärft, sich jedes Mißbrauches dieser Portofreiheit zu Privatzwecken zu enthalten. Gubernial-Verordnung vom 24. Juni 1848, Zahl 10,837; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an das k. k. Gubernial-Baudepartement und an die k. k. Provinzial - Staatsbuchhaltung. 73. Tauf-, Trau- und Todtenscheine, welche von ausländischen Behörden im diplomatischen Wege abgefordert werden, sind auch im Falle ihrer Legalisirung als stämpelfrei zu behandeln, dagegen werden derlei Urkunden, welche auf Ansuchen der Parteien, aber bloß zum Gebrauche im Auslande nothwendig werden, für stämpelpflichtlg erklärt. • lieber die Frage: ob die Tauf-, Trau- und Todtenscheine, welche von ausländischen Behörden im diplomatischen Wege abgcfordert werden, und welche nach der allerhöchsten Entschließung vom 2. August 1842 gegen Beobachtung der Reci-procität von Seite der auswärtigen Staaten die Stämpel-Frciheit genießen, auch bei ihrer Legalisirung stämpelfrei zu behandeln seien, hat die allgemeine Hofkammer unterm 15. April l. I., Zahl 9666/628, erklärt, daß die Bejahung dieser Frage aus der erwähnten allerhöchsten Entschließung herzuleiten sei, deren Sinn überhaupt dahin gerichtet ist, die fraglichen Urkunden in jeder Beziehung frei von einer Stämpel-Auflage den ausländischen Behörden 'zukommen zu lassen, in so ferne daS gleiche Verfahren von dem auswärtigen Staate beobachtet wird. Den gestellten Antrag aber, daß gleichfalls Tauf-, Trau-und Todtenscheine, und andere Urkunden dieser Art, wenn sie Vom 26. Juni. 173 auch nicht auf Verlangen der Behörden im diplomatischen Wege, sondern auf Ansuchen der Parteien, aber bloß zum Gebrauche im AuSlande nothwendig werden, bei ihrer ausdrücklichen Widmung für das Letztere stämpelfrei zu behandeln seien, hat die genannte Hofstelle ihre Zustimmung nicht geben zu können, und zu erklären befunden, daß die Stämpel-Behandlung Statt zu finden habe, weil nach 8.92 bed Stäm-pel- und Targesetzes jede stämpelpflichtige Urkunde gleich bei der Ausfertigung auf den mit dem gesetzlichen Stämpel versehenen Papiere geschrieben werden muß, und es wird hierbei durchaus kein Unterschied gemacht, ob die Urkunde zum Gebrauche für das In- oder Ausland bestimmt ist. Gerade die mit der allerhöchsten Entschließung vom 2. August 1842 zugestandene Ausnahme in Betreff der von ausländischen Behörden im diplomatischen Wege abgeforderten Tauf-, Trau- und Todtenscheine bestärkt die Regel hinsichtlich der Stämpelpflicht dieser Urkunden, in so weit sie von Parteien abverlangt werden, und wollte diesen Urkunden in der Voraussetzung ihrer Bestimmung für das Ausland die Stämpelfreiheit zugestanden werden, so müßte consequent auch allen übrigen Urkunden in der gleichen Voraussetzung dieselbe Begünstigung eingeräumt werden , wodurch das Stämpelgefäll, abgesehen von den Prävaricationen, denen es bei einer solchen Gestaltung ausgesetzt wäre, einen empfindlichen Verlust erleiden würde. Bei so bewandten Verhältnissen könnten selbst die Schwierigkeiten in der Beischaffung des Stämpels, wenn sie auch wirklich so erheblich wären, nicht berücksichtigt werden. Wenn man jedoch erwägt, daß, wer immer aus dem Auslande eine Sache im Inlands sich bestellt, für die Mittel zur Bestreitung des erforderlichen Kostenaufwandes Bedacht nehmen muß, so können die Schwierigkeiten nicht gar so groß, oder doch gewiß nicht größer für die Inländer sein, die sich aus entfernten auswärtigen Provinzen stämpelpflichtige Urkunden verschaffen müssen, und denen hierbei keinerlei Begünstigung zu statten kommt. 174 Vom 26. und 28. Juni. Welches in Folge Erlasses des hohen Ministeriums de-Innern vom 19. Mai d. I., Zahl 13,504, mit Bezug auf die Gubernial-Currende vom 13. November 1842, Zahl 20,115, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Currende vom 26. Juni 1848, Zahl 11,831. 74. In Ansehung mehrerer provisorischer mildernden Bestimmungen des Strafgesetzes. Ueber hohen Auftrag des k. k. Ministeriums des Innern vom 31. Mai, Empfang 27. Juni d. I., Zahl 379/69, wird die nachstehende Verordnung des k. k. Herrn Justizministers über mehrere von Seiner Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 22. Mai d. I. provisorisch bewilligte mildernde Bestimmungen des Strafgesetzes zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 28. Juni 1848, Zahl 12,976. Da mehrere Bestimmungen des derzeit bestehenden Strafgesetzbuches über Verbrechen und schwere Polizei-Uebertretun-gcn vom 3. Sept. 1803 der Gesittung und Bildungsstufe der Völker des österreichischen Kaiserstaates, so wie den Einrichtungen eines constitutionellen Staates in keiner Weise mehr entsprechen, so haben Seine Majestät über einen Antrag des Justizministers und nach Einvernehmung Ihres Ministerrathes mit allerhöchster Entschließung vom 22. Mai vorläufig, und bis zur Kundmachung eines im constitutionellen Wege abzufassenden und zu sanctionirenden neuen Strafgesetzbuches, di« nachstehenden Abänderungen an den bestehenden Strafgesetzen zu verordnen beschlossen: 1. Die in den §§. 17, lit. b und c, 19, 20, und dem zweiten Absätze des §. 22 des l. Theils, und in dem §. 8, lit. e, §§. 15, 16, 19, lit. n und 6, und §. 21 des II, Theils Vom 28. Juni. 175 Les genannten Strafgesetzbuches enthaltenen Vorschriften wer- den außer Wirksamkeit gesetzt. Es darf daher von jetzt an wegen Verbrechen keine Ver-urtheilung: a) zur Ausstellung auf der Schandbühne, b) zur Züchtigung mit Stock- oder Ruthenstreichen, e) zur Brandmarkung; und eben so wenig wegen schwerer Polizei-Uebertretungen, d) zur körperlichen Züchtigung, oder e) zur öffentlichen Ausstellung im Kreise mehr erfolgen. II. In den Fällen, [für welche eine dieser Strafarten in den Gesetzen als Verschärfung angedroht ist, ist entweder die Hauptstrafe, innerhalb der gesetzlichen Schranken verhältniß-mäßig strenger zu bestimmen, oder derselben eine andere gesetzlich zuläßige Verschärsungsart hinzuzufügen. In so ferne die körperliche Züchtigung für schwere Polizei-Uebertretungen als Hauptstrafe festgesetzt wäre, ist dieselbe unter Anwendung des §. 23 II. Theils des Strafgesetzbuches in Arreststrafe, mit Rückstcht auf den Nahrungsstand des Sträflings, abzuändern. III. Körperliche Züchtigung ist künftighin auch als DiS-ciplinarstrafe wider Beschuldigte und Sträflinge nicht mehr zu verhängen, sondern es find anstatt derselben die übrigen in den Gesetzen festgesetzten Maßregeln in Anwendung zu bringen. IV. Die in dem §. 272 des I. Theils des Strafgesetzbuches vorgesehene häusliche Durchsuchung wegen Verdacht eines Verbrechens darf in Zukunft nicht mehr von den Organen der Sicherheits-Behörde nach ihrem eigenen Ermessen, sondern nur auf Grundlage eines förmlichen Beschlusses des Criminal-GerichteS, von dessen Abgeordneten oder von der zur Thatbestands-Erhebung gesetzlich berufenen, jedoch zu diesem Acte durch das Criminal-Gericht eigens zu ermächtigenden Behörde vorgenommen werden. 176 Vom 28. Juni. Dieser Beschluß des Criminal-Gerichtes ist bei Collegial-Gerichten von dem Collegium, bei Einzelngerichten aber von dem Inquirenten nach Maßgabe der hinsichtlich der persönlichen Verhaftungen mit dem Hofdecrete vom 19. Sept. 1826, Nr. 2220 der Justiz-Gesetzsammlung, festgesetzten Vorschrift zu fassen, dem betroffenen Wohnungs-Inhaber bei Vornahme der Hausdurchsuchung in schriftlicher Ausfertigung vorzuweisen, und sammt der genauen Nachweisung der gesetzlichen Rechtfertigungsgründe den Acten beizuschließen. V. Die Vorschrift des §. 306 I. Theils des Strafgesetzbuches, wornach die Untersuchung der eines Verbrechens rechtlich beschuldigten Personen auf freiem Fuße nur dann Statt finden kann, wenn die Beschuldigung ein Verbrechen betrifft, welches nach dem Gesetze höchstens eine einjährige Kerkerstrafe nach sich ziehen könnte, ist in Zukunft allgemein in jenem gelinderen Sinne anzuwenden, welche ihr ohnehin bisher schon von verschiedenen Auslegern zuerkannt worden ist. Hiernach ist die Verschonung des Beschuldigten mit dem Verhafte, wenn die übrigen Erfordernisse des §. 306 vorhanden sind, auch auf jene Fälle auszudehncn, wo zwar im Gesetze die Kerkerstrafe im Allgemeinen bis auf fünf Jahre ausgemessen, allein nach der Beschaffenheit der Umstände als wahrscheinlich vorauszusehen ist, daß dieselbe nach Maßgabe der §§. 48 und 49 vermöge überwiegender Milderungs-Umstände oder aus Rücksicht für die schuldlose Familie des Beschuldigten bis auf ein Jahr herabgesetzt werden dürfte. VI. In Beziehung aus die Einrichtung der Untersuchungs-Gefängnisse, so wie der Strafanstalten für die wegen Verbrechen Verhafteten sind zwar vor der Hand die bestehenden Vorschriften aufrecht zu halten, allein es ist den Verhafteten, zumal den erst nur im Untersuchungs-Gefängnisse befindlichen Beschuldigten, in der allseitigen Behandlungsart, jede durch Humanität und anständige Begegnung empfohlene Erleichterung zuzuwenden, die nur immer mit der Vorschrift des Ge- Vom 28. Juni. 177 setzeö, mit der Sicherheit der Anhaltung und dem Zwecke der Strafe verträglich ist. Insbesondere soll aber a) bei der Absonderung der Verhafteten nach bestimmten Kategorien, nebst den ohnehin schon vorgeschriebenen Rücksichten, auch auf die Art der ihnen zur Last gelegten Verbrechen, so wie auf ihre Bildungsstufe angemessener Bedacht genommen werden; ferner d) den Verhafteten, eben mit Rücksicht^ auf ihre Bildungsstufe, kein Hinderniß in der Zuweisung angemessener Lektüre, so wie von Schreibmaterialien in den Weg gelegt und hiernach auch, mit einstweiliger Aufhebung der Wirksamkeit des §. 318 I. Theils des Strafgesetzbuches, unter den erforderlichen Vorsichten die Erlaubniß gewährt werden, in den Morgen- und Abendstunden Licht zu brennen. VII. Die Bestimmungen der §§. 363, 364 und des zweiten Absatzes des $. 365 des I. Theils des Strafgesetzbuches werden dahin abgeändert, daß in den drei dort angegebenen Fällen, wenn nämlich der eines Verbrechens Beschuldigte sich beichem Verhöre sinncnverwirrt stellt, oder auf die an ihn gestellten Fragen keine Antwort gibt, oder lügt, durchaus keine Disciplinarstrafe mehr in Anwendung kommen darf. Der Untersuchungsrichter has in diesen Fällen nach der Schlußanordnung deö 8- 363 die Belehrung des Obergerichtes anzusuchen. Endlich werden VIII. die 88- 433 und 434 deS I. Theils dahin abgeändert, daß wegen der dort aufgezählten Verbrechen die von den Criminal-Gerichten erster Instanz gefällten Strafurtheile vor ihrer Bekanntmachung in Zukunft nur dann dem Cnininal-Obergerichte vorzulegen sind, wenn dadurch auf eine Strafe in der Dauer von mindestens sechs Monaten erkannt wird. Hierdurch soll also den wegen minder strafbaren Handlungen abgeurtheilten Verbrechern die Erleichterung zugehen, Gesetzsammlung XXX. Theil. 12 ITS Bom 28. Juni. daß die von der Vorlegung der Urthetle an oaS Obergericht untrennbare Verzögerung in der Beendigung des Strafprozesses bei solchen Strafurtheilen entfallen soll, wo vermöge der Kürze der Strafdauer eben jene Verzögerung den Verur-theilten nicht selten empfindlicher als die verwirkte Strafe selbst treffen würde. — Da§ ihm nach dem Strafgesetze gegen derlei Urtheile zuftehende Recht des Rekurses soll aber hierdurch in keiner Weise verkürzt werden. Wegen Aufhebung der Strafe der Anhaltung zur öffentlichen Arbeit für Verbrechen, und zur öffentlichen Gemeinde-Arbeit wegen schwerer Polizei-llebertretung, erläßt das Justiz-Ministerium ini Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern unter Einem den geeigneten Auftrag an die berufenen Behörden um unverzügliche Berichterstattung darüber, welche Hindernisse der sogleichen Abschaffung auch dieser Strafe etwa in der einen oder anderen Provinz nicht bloß vermöge der Beschränktheit der Gefängnisse, sondern vor Allem aus Rücksicht für die Gesundheit der Sträflinge selbst entgegenstehen, und wie diese Hindernisse ungesäumt beseitigt werden können. Weitere von dem Ministerrathe wohl ebenfalls höchst wünschenswerth erkannte Abänderungen an den bestehenden Strafgesetzen, welche nämlich über die Grenze einer bloßen Abschaffung von Härten hinausgehen, indem fie gleichzeitig durch neue gesetzliche Bestimmungen ersetzt werden müßten, sind dem Reichstage vorzubehalten. Die Kundmachung dieser Verordnung an sämmtliche Gerichts- und politischen Behörden erfolgt unter Einem im vorgeschriebenen Wege. Vom t k. Justiz - Ministerium. Wien den 29. Mar 1848. Sommäruga m, p. Vom 28. und 29. Juni. 75. Den Beamten mit 400 Gulden Gehalt dürfen zur Berichtigung ihrer Diensttaren 24 Monatsraten bewilligt werden. Zu Folge hohen Erlasses des Herrn Ministers des Innern vom 10. d. M., Zahl 858, sind laut einer vom Finanz-Ministerium unterm 10. Mai 1848, Zahl 12,545, zugekommenen Eröffnung sämmtliche k. k. Camera! - Gefällen -Verwaltungen ermächtigt worden, den Beamten und Dienern, deren jährliches tarpslicktiges Einkommen Vierhundert Gulden Conv. Münze nicht übersteigt, in besonders rücksichtswürdigen Fällen auf ihr Einschreiten zur Berichtigung ihrer Diensttare, statt der gesetzlichen zwölf Monatsraten - vier und zwanzig derlei Raten zu bewilligen. Gubernial-Berordnung vom 28. Juni 1848, Zahl 12,070; an die k. k. Klcisämter, an die k. k. Kammerprocuratur, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an die k. k. Provinzial-Staatsbuchhaltung, an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Ver-waltung, an das k. k. Versatzamt, an die k. k. Polizei-Direc-tion und an die steierm. Herren Stände. 76. Postporto-Befreiung der an die Kreisämter eingesendet werdenden Conscriptions-Elaborate. Vermög Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 8. d. M., Zahl 497, hat das hohe k. k. Finanz-Ministerium im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern zu gestatten befunden, daß ausnahmsweise die die Conscriptions-Elaborate (Tabellen-Summarien) betreffenden Sendungen der Dominien und Magistrate an die Kreisämter gegen genaue Bezeichnung auf den Couverts und Beobachtung der sonstigen Vorschriften portofrei behandelt ' werden. 180 Bom29. Juni und 1. Juli. Die Entscheidung der Frage, ob und welche andere Con-scriptions-Angelegenheiten sich ebenfalls zur portofreie» Behandlung eignen, bleibt einem späteren Zeitpunkte Vorbehalten. Gubernial-Verordnung vom 29. Juni 1848, Zahl 12,405 ; an die f. f. Kreisämter. 77. Enthaltend Die Bestimmung, daß Gesuche um Begünstigungen in der Zollbehandlung dem Eingabenstämpel nach 8- 69 des Stampel- und Targefetzes, dagegen Gesuche um vie Bewilligung zum 33 ti mufe von Maaren , welcher na* §. 353 der Zoll- und Monopols-Ordnung im Grenzbezirke im Allgemeinen nicht gestartet ist, na* dem §. 70 des Stämpel- und Targefetzes dem Stämpel pr. 30 kr. unterliegen. Rach Inhalt der Note der k. 1. steterm. iliyr. Cameral-Gefällen-Berwaltung vom 26. Mai b. I., Zahl 4830, hat die hohe f. k. allgemeine Hofkammer mit Verordnung vom 13. April d. I., Zahl 6096, zu bestimmen befunden, daß Gesuche um die Bewilligung von außerämtlichen Ein- und Ausladungen, um die Gestattung des nebeweitigen Ein- und Austrittes von Maaren, um die Bewilligung der Ausladung zur Nachtzeit, und um ähnliche Begünstigungen in der Zoll Behandlung, die unter gleichen Verhältnissen auch allen andern Parteien zugestanden wurden, dem Eingaben-Stämpel nach §. 69 des Stämpel- und Targefetzes, und nicht dem im $. 70 festgesetzten Stämpel unterliegen. Dagegen unterliegen Gesuche um die Bewilligung zum Verkaufe von Maaren, welcher nach $. 353 der Zoll- und Monopols-Ordnung im Grenzbezirke im Allgemeinen nicht gestattet ist, nach §. 70, Zahl 4 beö Stämpel- und Targesetzeö, dem Stämpel pr. 30 kr. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Lurrende vom 1. Juli 1848, Zahl 11,411. Vom 7. Juli. 181 78. Welchen Personen bei gerichtlichen Ausfertigungen der Titel „Herr" und „Frau", dann der Sitz bei gerichtlichen Commissionen zu geben ist. lieber die von der vereinigten Hofkanzlei im Einvernehmen mit der k. k. obersten Justizstelle und der k. k Hofcommission in Juftizgesetzsachen erörterte Frage: „ob nicht bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen über den Gebrauch des Titels „Herr" und „Frau" in gerichtlichen Ausfertigungen und der Gestattung eines Sitzes vor gerichtlichen Commissionen mit Rücksicht auf die seit dem Zeitpuncte, in welchem jene gesetzlichen Vorschriften erfloffen sind, geänderten Verhältnisse , eine entsprechende Abänderung uni? beziehungsweise Erweiterung deS Gebrauches der gedachten Vorzüge einzutreten hätte, wurde vom Ministerium des Innern im Einverständnisse mit dem k. l. Justiz-Ministerium bestimmt, daß in Zukunft die erwähnten Vorzüge außer dem Adel, den Beamten und der Seelsorge-Geistlichkeit im Allgemeinen, auch allen jenen Personen einzuräumen seien, welche nach den Ortsoder ihren persönlichen Verhältnissen einen solchen Grad von Ansehen genießen, daß bezüglich derselben dieses Zugeständniß angemessen erscheint. Von dieser mir mit Erlaß des k. k. Ministeriums des Innern vom 3. d. M., Zahl 1352, eroffrieten Bestimmung setze ich das k. k. Gubernium zur Wissenschaft in die Kennt-ntß, während ich dießfalls den betreffenden Behörden unter Einem die nöthige Eröffnung mache. Gratz den 7. Juli 1848. Wick enburg m p. Gubernial-Präfidial-Zahl 2585. 182 Vom 7. Juli. 79. Portofreiheit der amtlichen Correspondenz in National-Garde - Angelegenheiten. Unten beigedruckt wird das mit Erlaß des Herrn Ministers des Innern vom 1. d. M., Zahl 1472, in Abschrift herabgelangte , von Seite des k. k. Finanz-Ministeriums unterm 18. v. M., Zahl 21,010, an die f. k. oberste Hospostverwal-tung erlassene Dekret in Betreff der Portofreiheit der amtlichen Correspondenz in Nationalgarde-Angelegenheiten zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 7. Juli 1848, Zahl 2541/Pr., Guberuial-Zahl 14,466. D e c r et des k. k. Finanz-Ministeriums an die k. k. oberste Hofpostverwaltung, ddo. 18. Juni 1848, Zahl 21,010. Im Einverständnisse mit dem k. k. Ministerium des Innern wird der amtlichen Correspondenz in Nationalgarde-Angelegenheiten bei der Briefpost die Portofreiheit bewilligt, wovon die k. k. ic. mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt wird, wegen genauer Beobachtung der im Allgemeinen bei Portofreiheiten hinsichtlich der Auf- und Abgabe, dann Bezeichnung der Geschästsstücke in Anwendung kommenden Vorsichten die geeignete Einleitung zu treffen. Die für die obgedachte Correspondenz etwa bereits vorgemerkten Postgebühren sind in Abschreibung zu bringen. Dom 8. und 13. Juli. 183 80. Manch - Befreiung der Fuhren mit Baumaterialien zur Wiedererbauung von durch Elementar - Ereignisse zerstörten Gebäuden. DaS k. k. Finanz-Ministerium har im Einvernehmen mit dem !. f. Ministerium des Innern den Absatz 9 deS $. 4 deS Weg- und Brücken-MauthgesetzeS vom 24. Mai 1821, wor-nach bisher nur die Fuhren mit Baumaterialien zur Wiedererbauung eines abgebrannten Hauses mauthfrei behandelt wurden, für die Zukunft dahin zu erweitern befunden, daß alle Fuhren mit Baumaterialien zur Wtedererbauung eines durch irgend ein Elementar-Ereigniß zerstörten Gebäudes auf dem Lande gegen kreisämtliche und in den Städten gegen Magistrats-Certificate von der Weg- und Brückenmauth frei zu halten feien. Diese mit der Verordnung des hohen Ministeriums des Innern vom 27. Juni l. I., Zahl 1269, eröffnet« Verfügung wird mit dem Beisatze öffentlich bekannt gemacht, daß dieselbe vom Tage der Kundmachung in Wirksamkeit zu treten hat. Gubernial-Currende vom 8. Juli 1848, Zahl 13,467. 81. Womit die Robot- und Zehem-Ablösungs-Verträge, so wie die hierauf Bezug nehmenden Gesuche für ftäm-pelfrei erklärt werden. Ueber mehrere angeregte Fragen wegen Stämpel-Behand-lung von Robot- und Zehent-Ablösungs-Gegenständen ist zu Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 9. Mai d. I., Zahl 15,106/1015, mit Rücksicht auf die in der neuesten Zeit getroffenen allerhöchsten Bestimmungen nachstehende Belehrung erffoffen und erklärt worden: 184 Vom 13. und 14. Juli. 1. Daß auch solche Verhandlungen und Verträge die Stäm-pelfreiheit genießen, welche die Ablösung bereits reluirier Natural-Robot- und Zehent-Leistungen zum Gegenstände haben; 2. daß die Stämpclfreiheit auch dann Platz greife, wenn die Verhandlungen nebst der Ablösung der Natural-Robot-unv Zehent-Leistung zugleich die Ablösung anderer wie immer Namen habenden Natural-Prästationen bezwecken, und 3. daß auch bezüglich jener Robot- und Zehent-Ablösungs-Urkunden, die schon vor Bekanntmachung der allerhöchsten Entschließung vom 14. December 1846 ausgefertigt wurden , die zur Erlangung der kreisämtlichen Bestätigung erforderlichen Eingaben auf ungeftämpeltem Papier überreicht werden können. Uebrigens sind in der für derlei Schriften zugestandenen Stämpclfreiheit allerdings auch die Gesuche um dingliche Sicherstellung der Robot, und Zehent-Ablösungs -Verträge verstanden. Diese mit Note der k. k. steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 16. Juni d. I., Zahl 5182, anher eröffneten Anordnungen der hohen Hofkammer werden hiermit zur allgemeinen Kenniniß gebracht. Gubernial-Currende vom 13. Juli 1848, Zahl 13,233. 82. Urkunden und gerichtliche Bescheide sind, auf Verlangen der Parteien, in windischer Sprache auszufertigen. Im Anschlüsse erhält das Kreisamt die vom k. k. Appel-ations-Gerichte unterm 6. d. M., Zahl 7924, in Betreff der Aufnahme von gerichtlichen Urkunden in windischer Sprache, herabgelangte Circular-Verorbnung zur weitern Bekanntgabe Vom 14. und 15. Juli. 185 an die im dortigen Kreise befindlichen Ortsgerichte zur Wissenschaft. Gubernial-Verordnung vom 14. Juli 1848, Zahl 14,073; an das k. k. Kreisamt in Marburg und Cilli. Circular-Verordnung des k. f. innerösterr. küstenl. Appellations-GerichteS. Das hohe k. k. Justiz-Minifierium hat mit Decret vom 26. Juni, E.h. 1. Juli d. I., Zahl 1258, diesem k. k. Appellations-Gerichte auf den Bericht vom 18. Mai 1848, Z. 6352, hinsichtlich des amtlichen Gebrauches der windischen Sprache aufgetragen, an die Gerichts-Gehörden der Marburger und Cillier Kreise zu verordnen, daß von denselben die Urkunden, welche sie für Parteien auszunehmen haben, auf deren Verlangen in windischer Sprache abzusassen seien, daß ferner die Ausfertigung der gerichtlichen Erledigungen zwa-r wie bisher in deutscher Sprache zu geschehen habe, daß aber den Parteien auf ihr Verlangen die Uebersetzung in windischer Sprache kostenfrei verabfolgt werden müsse. Welches sämmtlichen untergeordneten Ortsgerichten im Marburger und Cillier Kreise zur Darnachachtung bekannt gegeben wirb. Klagenfurt am 6. Juli 1848. 83. Sämmtlichen landesfürstlichen Gerichten wird ausnahms-weise gestattet, auch auf gestämpelten Papieren litho-graphiren oder drucken zu lasten. Mit Beziehung auf die mit Gubernial-Currende vom 10. November 1847, Zahl 24,896, bekannt gegebene Hofkammer-Verordnung vom 10. October 1847, Zahl 36,362, wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß nach Eröffnung 186 Dom 15. und 19. Suit. der k. k. ftcierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 16. Juni b. I., Zahl 5250, das hohe f. f. Finanz-Ministerium mit Erlaß vom 22. Mai b. I., Zahl 16,596/1104, im Ein-Verständnisse mit dem k. f. Zuftiz-Ministerium, sämmtlichen landesfürstlichen Gerichten ausnahmsweise von bet Eingangs erwähnten allgemeinen Vorschrift gestattet chabe, sowohl auf schon gestämpelten Papieren als auch auf den von Parteien gestämpelt vorgelegten Rubriks-Abschriften u. dgl. ihre gericht-lichen Erlässe und Erpebilionen lithographiren ober drucken zu lassen. Gubernial-Currenbe vom 15. Juli 1848, Zahl 13,234. 84. Wirkungskreis der Kreisämter bei Verpachtungen von Gemeinde-Realitäten und Rechten. Aus Anlaß einer vorgekommenen Anfrage: ob die den Kreisämtcrn mit der allerhöchsten Entschließung vom 13. Februar v. I. eingeräumte, mit hohem Hofkanzlei-Decrete vom 19. v. M. und Jahres, Zahl 5502 (Gubernial-Jntimat vom 6. März 1847, Zahl 4614), kundgemachte Erweiterung ihres Wirkungskreises bei dem Verkaufe von Gemeinde-Realitäten und Rechten nicht auch eine gleiche Ermächtigung bei Verpachtungen solcher Objecte nach sich ziehe (eine Ermächtigung, welche nach dem hohen Hofkanzlei-Decrete vom 11. Mai 1832, Zahl 9558, Gnbernial-Verordnitng vom 20. Juni 1832, Zahl 9552, bisher nur der Landesstelle zustand), fand die hohe Hofkanzlei mit Verordnung vom 25 Februar d.J., Z. 39,204, sich dahin ansznfprechen, daß eine solche Ausdehnung in Rücksicht , daß eine Verpachtuitg einer Sache nach dem §. 1092 und 1094 des allgemein bürgerlichen Gesetzbuches nur mit dem Verkaufe des Gebrauches derselben besteht, und das DiSposi-tions-Befugniß über die Substanz jenes über die lemporelle Ueberlaffung des NutzgebrancheS in sich schließt, dann in. fernem Rücksicht ans das wegen Vereinfachung des Geschäfts- Vom 19. Juli. 187 ganges erftoffene allerhöchste Cabinetsschreiben vom 28. Juni 1843, Hofkanzlei-Decret vom 6. Juli n. I., Z. 20,772, allerdings Play zu greifen habe. Hiernach sind die Kreisämter ermächtigt, die Genehmigung von Verpachtungsaeten der Gemeinde-Realitäten oder Rechte im eigenen Wirkungskreife zu ertheilen, wenn die Verpachtung auf keine längere Zeitdauer als auf fünf Jahre erfolgt; der im Versteigerungswege erzielte jährliche Pachtertrag sich nicht höher als auf jährliche fünfhundert Gulden beläuft und die Bewilligung dazu von der Gemeinde selbst nachgesucht worden ist. Das k. k. KreiSamt wird hiervon zur einstweiligen Be-nehmung bis zur Festsetzung der bevorstehenden neuen Normen über die Gemeinde-Verwaltung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 19. Juli 1848, Zahl 5282; an die k. k. Kreisämter. 85. Zu Rekruten - Stellvertretern sind vorzugsweise geeignete ausgediente Unteroffiziers zu wählen. Im Anschlüsse erhält das k. k. Kreisamt eine Abschrift der vom Kriegsministerium unterm 1. d. M., Zahl 3288/K., erlassenen Weisung in Betreff der ausnahmsweifen Bewilligung der Rekruten-Stellvertretung durch ausgediente oder im laufenden Militär-Jahre noch ausdienenve Unteroffiziere, an deren Beibehaltung den betreffenden Truppenkörpern besonders liegt, zur Darnachachtung, Gubernial-Verordnung vom 19. Juli 1848, Zabl 14,314; an die k. k. Kreisämter. Abschrift einer Verordnung bed Kriegsministeriums an die General-Commanden zu Lemberg, Prag, Brünn, Wien und Gratz. Wiewohl nach den Rekrutirungs - Directive» vom Jahre 1827 die Rekruten»Stellvertretung während eines Krieges 188 Vom 19. Suit. nicht Statt zu finden hat, so will das Kriegsministerium doch die dießfalls unterm 18. April d. I., K. 1784, angeordnete Beschränkung der Rekruten - Stellvertretung bloß bei Entlassung im Offertwege gegen Stellung eines Ersatzmannes aus der Population auf wiederholtes Andringen mehrerer politischer Behörden ausnahmsweise dahin modificiren, daß in besonders rücksichtswürdigen Fällen, die politischer Seils gehörig nachgewiesen sein müssen, um die Bewilligung, einen Supplenten stellen zu dürfen, unter der Bedingung eingeschritten werden dürfe, wenn hierzu geeignete Unteroffiziers, die ihre Capitulation entweder schon ausgedient haben, oder im laufenden Militär-Jahre 1848 beendigen, und an deren ferneren Beibehaltung dem Truppenkörper besonders liegt, hierzu fürgewählt werden. Die Entscheidung über solche Ansuchen findet das Kriegs-Ministerium dem u. — zu überlassen, gewärtigt jedoch, daß das ic. — nur solchen Unteroffiziers mit der erwähnten Dienstzeit die Bewilligung, als Stellvertreter fortzudienen, ertheilen werde, an deren Beibehaltung dem Dienste wesentlich gelegen ist. Wien den IV Juli 1848, K. 3288. 86. Bei Lieferungen und andern derlei Verträgen ist die Zahlung theilweise in Banknoten und zum Theil in Hypo-thekar-Partial-Anweisungen zu bedingen. In Gemäßheit eines hohen Finanzministerial-ErlaffeS vom 28. Juni d. I., Z. 2177, ist die Einleitung zu treffen, daß künftighin bei Lieferungs- und andern derlei Verträgen die Zahlung in Banknoten, und wo möglich, zum Theil in Hypo-thekar-Partial-Anweisungen bedungen werde. Was zur Benehmung und Nachachlung bekannt gegeben wird. Gubernial-Verordnnng vom 19. Juli 1848, Zahl 13,269; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an das k. k. Versatzamt, an die k. k. Verl. Anst, Verwaltung, an das k. k. Straf- und Zwangsarbeitshaus, an die steierm. Herren Stände und an die k. k. Kammerprocuratur. Vom 20. Juli. 189 87. Vorschrift über Die Ausmittlung des der außerordentlichen Abgabe unterliegenden reinen Einkommens inländischer und ausländischer Pfründen. Klostergemeinden und geistlichen Orden. 1. Die im Absätze 5 der Verordnung vom <8. Juni 1848, Zahl 2138, F. M., angeordnete Ausmittlung des der Besteuerung unterliegenden reinen Einkommens der Pfründen, Klo-stergei»finden und geistlichen Orden, hat auf der Grundlage genauer Bekenntnisse (Fassionen) zu erfolgen, welche von den Betheiligten nach dem beiliegenden Formular auszufertigen, und in zweifacher Ausfertigung binnen 14 Tagen bei dem Kreisamte, in dessen Amtsbezirk sich der Steuerpflichtige befindet, zu überreichen sind. Hat der Steuerpflichtige feinen bleibenden Wohnsitz ausserhalb der Länder, für welche die gegenwärtige Vorschrift gilt, so ist das Bekenntniß bei jenem Kreisamre zu überreichen, in dessen Amtsbezirke sich das steuerpflichtige Hanpteinkommcn der Partei befindet. 2. Die Einbringung der Bekenntnisse kann von denjenigen Pfründnern, über deren Einkommen schon ein aus einem andern Anlässe anfgenommenes, amtlich beglaubigtes Inventar ausgenommen wurde, unterlassen werden, wenn dieses Inventar daS reine jährliche Einkommen der Pfründe mit einem unter 1000 fl. stehenden Betrage ausweiset. Ein solcher Pfründner ist jedoch, wenn er von dem KreiSamte zur Einbringung des Bekenntnisses besonders aufgefordert wird, verpflichtet, dieser Aufforderung in der Frist, die ihm dazu vorgezeichnet werden wird, zu entsprechen, die im Einklänge mit der gegenwärst'gen Vorschrift zu verfassen, und gehörig einzubringen. 190 Bom 20. Juli. 3. In den Bekenntnissen ist das gesummte Einkommen der Pfründe, Klostergemeinde, und in so weit ein geistlicher Orden ein von den Pfründen und Klostergemeinden geschiedenes Vermögen besitzt, das Einkommen von demselben anzugeben. 4. Die Hauptarten des Einkommens sind: I. vom Grundertrage; 1 II. von Gebäuden, so weit solche nicht bloß zur Bewohnung des Pfründners und seiner Gehilfen, oder zur Bewirthschaflung deö Grundes und BodenS dienen; III. von den mit dem Grundbesitze verbundenen grundherr-ltchen, obrigkeitlichen oder aus der Ausübung der Gerichtsbarkeit entspringenden Rechten und Befugnissen; IV. von geistlichen Zehenten; V. vom Bergbauc und Hüttenbetriebe; VI. von Capitals-Jnteressen und andern stehenden Zinsen; VII. von Stolagebühren; VIII. von Beiträgen a) aus öffentlichen Fanden, b) von anderen Personen; IX. von anderen unter den vorhergehenden nicht begriffenen Zuflüssen. 5. In Absicht auf die unter I. II III. IV. V. aufgc-stihrten Zweige des Einkommens muß angegeben werden: a) daS Besitzthum oder Unternehmen, von welchem das Einkommen einfließt, wobei auch der Steuerbogen, in welchem das Besitzthum für die Grundgebäude- oder Erwerbsteuer erscheint, anzuführen ist; b) so weit es sich um Gegenstände handelt, vie der Grund-, Urbarial- oder Zehentsteuer einbezogen sind, der Betrag, auf welchen bei dieser Steuerbemeffung der Ertrag angeschlagen, und die Steuer bestimmt ist; Vom 20. Juli. 191 c) die Angabe, wie das Besttzthum benützt wird, ob nämlich durch Packtung oder durch eigene Verwaltung des Inhabers ; d) die Nachweisung, welchen Betrag das Einkommen im Laufe der letzten drei Jahre abgeworfen hat, wobei, so-ferne die Benützung im Wege der Verpachtung durch schriftliche Pachtverträge Statt fand, Abschriften der letzteren beizulegen find. — Uebrigens sollen nebst dem Pachtzinse auch die Nebenleistungen, die der Pächter nebst diesen Zinse zu leisten hatte, in Anschlag gebracht werden; e) bei den nicht durch Verpachtung benützlen Ertragszweigen wird von dem Roheinkommen der Aufwand, der zur Erzielung des Ertrages geschehen mußte, bei den verpachteten Ertragszweigcn aber jener Aufwand der Erhaltung und Verwaltung, dessen Bestreitung der Befiher erweislich auf sich genommen hat, in Abzug gebracht; f) wenn der Fatent noch nicht durch drei Jahre im Genüße des Besitzthume steht, so hat er den Ertrag wenigstens für den Zeitraum seiner Benützung anzugeben. ti. Dieselben Grundsätze sind auch auf die unter VII. und IX. bemerkten Einkommenzweige anzuwenden, so weit solche nicht stehende Gebühren sind. 7. Die stehenden Gebühren, dann die Capitals-Jntereffen sollen mit ihrem vollen Betrage aufgeführt werden. 8. Besteht ein Zins oder ein ähnlicher Bezug aus Naturalien, so find dieselben nach dem Preisdurchschnitte des nächsten MarktorteS für das nächstvorhergegangene Jahr zu Gelde zu berechnen. 9. Beträge, die in W. W. Papiergeld einfließen, find nach dem Course von 250 auf ConventionS-Münze zurückzuführen. 192 Vom 20. Juli. 10. Von dem auf diese Art ausgemittelten Einkommen dürfen keine anderen, als folgende Ausgaben in Abzug ge» bracht werden : a) Tic auf den Gegenständen des Einkommens haftenden landessürstlichen directen Steuern, und die für Gemeindeoder andere öffentliche Zwecke eingeführten Zuschläge. h) Die Beträge, die für den Unterhalt der Gebilfen eines Seelsorgers entrichtet werden müssen. c) Die Kirchenauslagen, so weit solche aus dem Pfarrei- und nicht aus dem Kircheneinkommen zu leisten sind. d) Die Zinsen von Schulden, mit denen das Einkommen belastet ist. e) Beiträge, welche aus dem Einkommen an Schulen oder andere Anstalten oder Personen entrichtet werden. 11. Bei jedem Kreisamte wird zur Prüfung der Bekenntnisse eine Commission bestellt, welche unter der Leitung des Kreishanptmanns oder seines Stellvertreters mindestens aus einem Kreisamts - Beamten und aus einem Abgeordneten der Cameral-Bezirks-Verwaltung zu bestehen hat. 12. Diese Commission hat die Form, Vollständigkeit und Richtigkeit deS Bekenntnisses mit Benützung der vorhandenen Jnventarien, älteren Fassionen, Steueracten und anderer zu Gebote stehenden Behelfe, welche, so ferne sie bei den politischen Landesstellen und Landesbuchhaltungen erliegen, der Commission sogleich und ohne eine besondere Aufforderung abzuwarten, zuzumittcln sind, zu prüfen; die vorschriftmäßige Umstaltung und Ergänzung einzuleiten, und das Erforderliche zur Richtigstellung der Angaben vorzukehren. 13. Dieser Commission steht daher zu, die Fatenten, die Pächter, Miether oder andere Personen, welche über die Richtigkeit der Angaben Aufschluß zu geben in der Lage find, bei eintretenden wichtigen Zweifeln gegen diese Angaben zu ver- Dom 20. Juli. 193 nehmen, wie auch in die Rechnungen deS Fatenten Einsicht zu nehmen. 14. Diese Commission ist ferner berechtigt, nach ihrem Ermessen gegen die zur Einbringung der Bekenntnisse Verpflichteten, welche dieser Verbindlichkeit in der festgesetzten Frist nicht Nachkommen, entweder mit Geldstrafen, oder durch Zusendung geeigneter RechnungSkündiger vorzugehen, welche die Fassionen für den zur Fatirung Verpflichteten zu verfassen, und von demselben die Reiseentschädigung und Diäten zu empfangen haben. Dem zur Fatirung Verpflichteten liegt ob. die erforderlichen Angaben und Behelfe zur Verfassung der Fassion dem Ausgesendeten mitzutheilen, und das von diesem entworfene Bekenntniß, so ferne er es richtig findet, zu unterfertigen, im entgegengesetzten Falle hingegen dem Verfasser auf die wahrgenommenen Gebrechen und Unrichtigkeiten aufmerksam zu machen, und, wenn die von ihm geforderten Aen-derungen nicht vorgenommen werden, seine Bemerkungen auf dem Entwürfe deS Bekenntnisses anzufetzen. Die kreisämtliche Commission hat die Erörterungen, die sich zur vollständigen Aufklärung und Richtigstellung des Bekenntnisses als nothwendig darstellen, zu pflegen, und dasselbe unter Beiziehung deS zur Fatirung Verpflichteten in die Ordnung zu bringen. 15. Die richtig erkannten ober in die Ordnung gebrachten Bekenntnisse find ohne Verzug, mit Beischluß aller dabei be-nützten Behelfe, an die politische Landesstelle einzusenden. 16. Bei der politischen Landesstelle hat zur Schlußprüfung und Feststellung deS Steuerbetrages eine aus Gliedern derselben, dann auS Abgeordneten der Cameral-Gefällen-Ver-waltung (oder wo sich die Cameral-Gefällen-Verwaltung nicht im Sitze deS GuberniumS befindet, der Cameral-BezirkS-Ver-waltung) und aus Gliedern der Provinzial-StaatSbuchhal. rung zusammengesetzte Commission zu bestehen, welche, so ferne auch Ergänzungen oder weitere Erhebungen für nothwendig Gesetzsammlung XXX. Theil 13 191 Vom 20. Juli. erkannt werden, solche schleunigst einleitet, den Steuerbetrag auswittelt, und letzteren nach dem anliegenden Muster dem Steuerpflichtigen bekannt macht. Die Operate stnv unter Zurückbehaltung der in die Acten der politischen Landesstelle und der Piovinzial-Etaatsbuchhaltuug gehörigen Behelfe zur Verwahrung an die Kreis Commissionen zurückzusendcn. 17. Gegen die Entscheidung der bei der politischen Lan-deSstclle niedergesetzten Commission steht dem Steuerpflichtigen binnen 14 Tagen die Berufung, welche jedoch keine einhaltende Kraft hat, an das Finanz-Ministerium offen, wo» selbst zur Entscheidung solcher Gesuche gleichfalls eine gemischte Commission bestellt wird. 18. Die Steuer ist von den zur Entrichtung Verpflichteten vom 1. Juli 1848 an in gleichen vierteljährigen Raten nachträglich (decursive) am 1. October, 1. Jänner, 1. April, 1. Juli jeden Jahres an die Steuercasse abzuführen. Gubernial-Verordnung vom 20. Juli 1848, Zahl 14,434; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Staatsbuch-haltung und an die k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung. Vom 20. Juli. 195 Land................... Steuerpflichtiger Kreis Zahlungs - Auftrag. Das einbekannte Einkommen wurde zur Steuerbemessung amtlich mit Folgendem festgestellt: Einnahmen. Der Rubrik I ............ II ............ III ............ IV ............ V ............ VI ............ vn............. vui.............. ix ....... Zusamm en Ausgaben. Zusammen Rach Abzug der Ausgaben von den Einnah- men bleibt reiner Ueberschuß ............ wovon die Steuer mit . . Percent entfällt . . Sage . . Gulden . . Kreuzer, welche in vier Vierteljahresraten am 1. October, 1. Jänner, 1. April und 1. Juli eines jeden Jahres an die . . . Casse zu . . . bei Vermeidung gesetzlicher Zwangsmittel abzuführen. ...........aut...........18 . . (L. S.) (Fertigung.) In C. M. fl. j kr. 196 Dom 20. Juli. Fassten des Einkommens von de zur Bem ssung der außerordentlichen Abgabe von dem geistlichen Einkommen gemäß des über n. h. Genehmigung erflossencn Ministerial-Erlasses ddo. 18. Juni 1848, Nr. 2138/F.M. I. An Empfängen. Dom Grundertrage Nach der Catastral-Schätzung vermag Steuerbogen ddo. . . Nr. . . beträgt der Reinertrag sämmtlich hierher gehöriger Grundstücke . . fl. . . kr. Der wirklich erlangte Ertrag dagegen in eigener Benützung hat nach Zjährigem Durchschnitte ergeben von . . Joch . . □Älft. Ackerland „ ff n n Gärten „ „ „ „ Wiesen und Hu,Hungen „ f, „ ,/ Steingärten „ » ,, ff Wald „ Nach Abschlag der Bestellungskosten pr. „ Verbleiben ......... „ Im Pachtwege haben vermag beiliegender Pachtverträge ergeben: Joch . . ORlft. Ackerland „ Gärten „ Wielen „ Weingärten a Wald „ „ II. Von Gebäuden (in so ferne solche nicht bloß zur Bewirthschaf-tunq des Grundes und Bodens oder zur Bewohnung des Pfründners und seiner Gehilfen dienen) Diese bestehen: a) NB. Die Gebäude, sobald selbe eigene Con- b) scriptions-Nummern haben, sind be- c) sonders aufzuführen. fr. Vom 20. Juli. 197 Davon beträgt der Zinsertrag ...... fl. . . fr. und. die Gebäudesteuer Davon werden abgezogen die Kosten der Erhaltung mit....................... „ „ Der reine Nutzen beträgt also . . . „ „ III. Von grundherrlichen, obrigkeitlichen oder sonstigen auS der Ausübung der.Gerichtsbarkeit entspringenden Rechten und Befugnissen. NB. Die verschiedenen Zweige derselben sind hier anzusühren; der Ertrag zuerst, wie solcher der Grund- oder.Urbarialsteuer zum Grunde gelegt ist, dann auch abgesondert die davon bioher entrichteten letztjährigen Steuerbeträge wie in beit frühcrn Rubriken (intra columnam) inner den Linien anzusetzen. Darauf ist aber auch der wirklich erzielte Er-trag nach dreijährigem Ertrag bei jedem einzelnen dieser E'nnahmszweige außer den Linien anzusetzen und jedesmal die Beziehung auf jene Documente beizusügen, aus denen die Nachweisung des angesetzten Ertragsziffers geliefert werden kann. IV. Von geistlichen Zehnten. Diese sind nach Gemeinden und nach den Gattungen des Bezuges zu fpecifictren; der Ertrag ist nach einem dreijährigen Durchschnitte anzunehmen. In jenen Ländern, wo dieser Zehent schon Gegenstand der Grund- oder Urbarialsteuer ist, muß der dabei veranschlagte Werth und die davon entrichtete letztjährige Steuer specifisch aufgesührt werden. V. Rub. Vom Berg-Hüttenwesen. Auch hier müssen die einzelnen Gewerke und Unternehmungen abgesondert aufgeführt, ihre Benennung angegeben, sich auf die erlangte Belehnung oder Licenz berufen und der Betrag der darauf lastenden Erwerb- oder sonstigen Steuer und Abgaben angesetzt werden, wie solche zuletzt entrichtet worden ist. fl. i fr. ids Dom 20. Juli. VI. Von CapitalS-Jnteressen und andern stehenden Zinsen. Hier muffen die Beträge der einzelnen Capi-Lale, der Name des Schuldners, der dafür bestellten Hypothek, der Zinsenfuß und die unterscheidenden Merkmale der darüber vorhandenen Schuldurkunde intra columnam angegeben werden. Die hier anzusehenden Zinsen betreffen solche Einnahmen, welche nicht vielmehr in die Rubrik III gehören. Sie muffen hier nach Gattung, nach Gemeinden oder Personen, von denen sie entrichtet werden, gesondert aufgeführt werden. VII. Von Stola-Gebühren. Hierher gehören auch fire Stola-Reluitioncn. Der Ertrag aus unsiren Stola-Empfängen wird nach dreijährigem Durchschnitte angesetzt. VBÖ. Von Beitragen a) aus öffentlichen Fonden, b) von anderen Personen. Sollten diese in Beträgen von wechselnder Höhe dem Beneficium zufließen, so ist der dreijährige Durchschnitt anzunehmen. IX. Von anderen unter den vorhergehenden nicht begriffenen Zuflüssen. Hierher gehören auch die Einnahmen von stiftungsmäßigen Gebühren für verrichtete geistliche Functionen, die nicht als Stola entrichtet werden, dann der dreijährig durchschnittliche Betrag von Manual-Stipendien u. dgl. Daß die hier aufgeführten Einnahmen und Ausgaben richtig und getreu angegeben worden feien, bekräftiget der Unterzeichnete mit seiner Fertigung. am N. N. fl. s kr. Vom 22. Juli. 199 88. Theilweise Aenderung der gegenwärtigen Bestimmungen hinsichtlich der Blechdicke der Dampfkessel. Das hohe Ministerium deS Innern ist zu Folge Erlasses vom 14. l. M., Zahl 1456, mit jenem der öffentlichen Arbeiten übereingekommen, in den Bestimmungen des unterm 10. Oct. 1844, Zahl 17,088, bekannt gegebenen hohen Hofkanzlei-Decretes vom 31. August 1844, Zahl 37,871, hinsichtlich der Blechdicke der Dampfkessel nachstehende Aenderung eintreten zu lassen. Die in der diesem hohen Hofdecrete beigelegenen Tabelle enthaltene Bestimmung der Blechdicke hat zwar fortan auch für die Locomotiv-Kessel zu gelten, jedoch wird festgesetzt, daß sich die in der obersten horizontalen Columne stehenden Zahlen 2 bis 8 nicht auf die absolute Dampfspannung im Kessel, sondern auf die Anzahl der Atmosphären zu beziehen haben, welche der DaMpf im Kessel über den Luftdruck erhalten soll, so zwar, dass, wenn jetzt in der Tabelle die entsprechende Blechdicke für eine Dampfspannung von 80 Pfund pr. Quadratzoll über den Luftdruck (welche Spannung etwas über 6 Atmosphären beträgt) in der mit der Zahl 7 übcrsckriebenen verticalen Columne ausgesucht werden muß, in Hinkunft die nächst vorhergehende mit 6 überschriebene Columne hierzu genügen wird, wodurch also z. B. für einen 34zölligen Kessel nicht mehr, wie es jetzt der Fall ist, Bleche von 59/10 oder nahe an 6 Linien Dicke nöthig sein werden, sondern diese schon mit 5l/io stark als genügend zu betrachten sind. Gubernial-Currende vom 22. Juli 1848, Zahl 14,607. 200 Vom 22. und 24. Juli. 89. Das bisherige Desinfections - Verfahren bei ansteckenden Krankheiten ist beizubehalten. DaS hohe k. k. Ministerium des Innern hal mit Erlaß vom 14. d. M., Zahl 29,710, das bisherige DesinfectionS-Verfahren bei ansteckenden Krankheiten und die dießfälligen provinziellen Einrichtungen vor der Hand mit dem Beifügen zu genehmigen befunden, daß es in verkommenden Fällen dem behandelnden Arzte überlasten bleibe, nach der Natur der auftretenden epidemischen Krankheit zu beurtheilen, ob Desinfec» Honett der Wäsche und Effecten nöthig sind oder nicht, daß aber eine solche Reinigung nicht allein, wenn bei ansteckenden Krankheiten Todesfälle cintreten, sondern auch während des Verlaufes solcher Krankheiten und bei erfolgter Genesung Platz zu greifen habe. Hiervon wird das k. k. KreiSamt zur weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 22. Juli 1848, Zahl 14,690; an di« k. k. KreiSämter. 90. Der Verbot des Besuches inländischer Lehranstalten durch Ausländer wird aufgehoben. Mit Erlaß des hohen k. k. Ministeriums des öffentlichen Unterrichtes vom 25. Juni, Zahl 3865, wurde erinnert, daß durch die allergnädigste Gewährung der Lehr- und Lernfreiheit daS Verbot des Besuches inländischer Lehranstalten durch Ausländer entfalle, und daß eS sonach auch von den mit den allerhöchsten Entschließungen vom 8. December 1825 (Guber-nial-Eurrende ddo. 14, Jänner 1826, Rr. 855) eingeräumten 201 Bom 24. Juli, 4. und 5. August. Defugntß, den Ausländern unter gewissen Bedingungen die Bewilligung zur Aufnahme an einer inländischen Lehranstalt zu erthcilen, abzukommen habe. Gubernial-Verordnung vom 24. Juli 1848, Zahl 13,268; an die k. k. Kreisämter, an daS k. k. Universitäts-Rectorat, an die k. k. Gymnassal-Präfecturen und an die steiermärkischen Herren Stände. 91. Die Privilegien-Beränderungen sind aus dem Amtsblatte der Wiener Zeitung zu entnehmen. Das hohe Ministerium des Ackerbaues und Handels hat mit Dekret vom 22. v. M., Nr. 561/187, anher eröffnet, daß das Gubernium für die Zukunft von den in dem Stande der ausschließenden Privilegien einlretenden Veränderungen nicht mehr durch specielle hierorlige Decrete verständigt werden wird, sondern, daß alle derlei Veränderungen aus den Verlautbarungen in dem AmtSblatte der Wiener Zeitung zu entnehmen und demgemäß die entsprechenden Vormerkungen in den Privilegien-Registern vorzunehmen sein werden. Gubernial-Verordnung vom 4. August 1848, Z. 15,518; an die k. k. KreiSämter und an den Industrie-Verein. 92. Bei Auszahlung der Lieferungen in Partial-Hypothekar-Anweisungen sind diese gegen Erlag von Banknoten bei der Bankfilial-Casie zu erheben. Zn Folge bohen Finanzministerial-Erlasses vom 1. Juli d. I., Zahl 1036 , wird dem k. k. KreiSamte im Nachhange zur Gubernial-Verordnung vom 19. v. M., Z. 13,269, zur Be-nehmung erinnert, daß in jenen Fällen, wo bei Lieferungö, und 202 Vom 5. und 8. August. anderen derlei Verträgen die Zahlung in Partral-Hypothekar-Anweisungen zu leisten ist, dieselben bei der Bankfilial-Casse gegen Erlag von Banknoten zu erheben sind. Gubernial-Verordnung vom 5. August 1848, Z. 14,709; an die f. f. Kreisämter, an die f. f. Provinzial-Baudircction, an das k. k. Versatzamt, an die k. k. Dersorgungs-Anstalten-Verwaltung, an daS k. f. Provinzial-Zahlamt. 93. Concurs - Prüfungen für erledigte Lehrämter der höheren Studien -haben aufzuhören. DaS hohe Ministerium des öffentlichen Unterrichtes hat unterm 3. d. M., Zahl 4942, Folgendes anher erlassen: Mit Rücksicht aus die schon in's Leben getretene Lehr- und Lernfreiheit hat eS von den bisher vorgeschriebenen Concursen um erledigte Lehrkanzeln ganz abzukommen. Bis zur Bestimmung, welche in Folge der Studienresorm getroffen werden wird, wird das Ministerium die Besetzungen und Berufungen auf dem geeigneten Wege auf Grundlage .erwiesener Befähigung und ohne Prüfungen einletten. Die im Zuge befindlichen ConcnrS-Verhandlungen um Lehrämter sind sogleich abzubrechen, und eS haben die freien Meldungen nach Bekanntgebung der Erledigung einzutreten, zu welchem Behufe die Erledigungen fernerhin durch die öffentlichen Blätter bekannt zu machen sind. Diese Vorschrift hat sowohl auf die höheren Lehrämter als auf die technischen und Gymnasial-Lehrkanzeln ihre Anwendung. Welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Verordnung vom 8. August 1848, Z. 15,806; an die steierm. Herren Stände, an die Ordinariate, Gymnasial» Präsecturen und Studlen-Directorate. Bom 8. August. 203 94. Die Beschränkung der Rechte der Privilegienbesitzer auf den eigentlichen Gegenstand der privilegirten Erfindung. Wiederholt vorgekommene Beschwerden und Recurse haben zu der Wahrnehmung geführt, daß die Inhaber ausschließender Privilegien auf Erfindungen und Verbefferungen im Gebiete der Industrie vielfache Mißbräuche und störende Ueber-grtffe in die Arbeitsrechte der befugten GewerbS-Unternehmer zum großen Nachtheile für diese Letzteren begehen, und daß überhaupt solche Erfindungs-Patente nicht selten nur in der Absicht gelöst werden, um auf diesem Wege, unter dem Schutze eines Privilegiums aus irgend eine geringfügige Erfindung oder Verbesserung, sich den Betrieb einer gewerblichen Beschäftigung anzumessen, für welche das Gesetz die Erwirkung eines ämtlichen Befugntffes unter Nachweisung bestimmter Erfordernisse vorzeichnet, und welche Nachweisung zu leisten sie außer Stande sind. Ein solcher Zustand der Dinge verträgt sich nicht mit der durch die bestehende GewerbS-Verfaffung festgesetzten Ordnung, und der dem berechtigten Gewerbsstande gegen Eingriffe in seine ArbeitSrechte gesetzlich zugestcherte Schutz verlangt dringend eine Abhilfe. Nachdem mittelst Dekret deS hohen HandelS-MinisteriumS ddo. 28. Juli l. I., Nr. 205, das Gubernium angewiesen wurde, auf die strenge Handhabung der Bestimmung deS Prtvilegien-PatenteS vom 31. März, 1832, §.10, Der gemäß die Rechte der Pr i vileg ien-Befih e r nur auf den eigentlichen Gegenstand der privtlegirten Erfindung oder Verbesserung beschränkt sind, und da. her weder auf verwandte Gegenstände ausgedehnt, noch den bestehenden GewerbS-Gesetzen oder anderen Gerechtsamen zuwider auSgeübr 204 Vom 8. August. werden dürfen: feste Hand zu halten, so wird diese gesetzliche Anordnung hiermit zur möglichsten Sicherstellung ihrer Befolgung von Seite der Privilegien-Jnhaber neuerlich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubcrnial-Currende vom 8. August 1848, Zahl 15,398. 95. In den Volksschulen ist der Unterricht auch in der Ferienzeit fortzusetzen. Das hohe Ministerium des öffentlichen Unterrichtes hat unterm 3. b. M., Z. 4943, Folgendes anher erlassen: „Zu Folge der §§. 86 und 87 der politischen Verfassung der deutschen Schulen ist während der Herbstferien der Unterricht in den Volksschulen mit Ausnahme jenes über die Religion in der Regel einzustellen, und nur in gewissen Aus-nahmsfällen forthin zu ertheilen." „Da die Wahrnehmung gemacht wurde, daß der Erfolg deS Unterrichtes durch dieses lange AuSsetzen benachtheiligt wird, so findet flch daS Ministerium des öffentlichen Unterrichtes zu der Anordnung bestimmt, daß, in so ferne es nach Beschaffenheit der Local-Verhältniffe thunlich ist, dahin gewirkt werde, damit der Unterricht und die Wiederholung deS früher Erlernten auch nach den Schlußprüfungen fortgesetzt werde." „Den Lehrindividuen, welche dieser Weisung mit Eifer Nachkommen, ist Solches als besonderes Verdienst anzurechnen.,, Wovon das k. k. Kreisamt zur Amtswissenschaft und Verständigung der Bezirksobrigkeiten und Ortsschulaufseher hiermit in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 8. August 1848, Z. 15,807; an die k k. Kreisämter und an die Ordinariate. Vom 17. und 19. August. 205 96. Abstellung der bisherigen Kreis-Maurermeisterstellen. In Folge der Verordnung vom 8. l. M., Zahl 3177, des hohen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten wurden die Kreis-Maurermeisterstellen , welche nach dem Bedürfnisse früherer Zeit allenfalls beibehalten sein sollten, abgestellt und zugleich verordnet: daß, in so ferne in der Provinz solche sogenannte Kreis Maurermeister dermal noch in Folge früherer amtlicher Ernennung der berufenen Behörden noch bestehen sollten, dieselben zwar den bisherigen Titel, wenn sie darauf Werth legen, noch fortführen mögen, ihre Verwendung für öffentliche Bauobjecte habe aber nach den seither so wesentlich geänderten Verhältnissen der öffentlichen Bau-Angelegenheiten ohnehin zu unterbleiben, und es sei für die Hinkunft keine solche Bestellung eines Kreis-Maurermeisters mehr zu veranlassen. Das k. k. Kreisaml wird hiervon zur Wissenschaft und Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 17. August 1848, Z. 16,273: an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Provinzial-Baudirection. 97. Im Diäten - Ausmaße der Kreisamts - Beamten hak keine Aenderung einzutreten. Das hohe Finanz-Ministerium hat mit Erlaß vom 4. v.M., Z. 2486, hierher erinnert: daß durch die mittelst Verordnung vom 18. Juni 1.3., 3- 2138/F, M., verfügte Herabsetzung der Diäten im Ausmaße der dem Kreisamts - Personale nach den Bestimmungen deS Diäten-Provisoriums zukommenden Diäten nichts geändert wird. Hiervon wird das k. f. KreiSamt mit Bezug auf die Gubernial-Präsidial-Verordnung vom 22. Juni und 2. Juli d. I., Zahlen 2284 und 2474, in Kenntniß gefetzt. Gubernial-Verordnung vom 19. August 1848, Z. 13,722; an die k. k. Kreisämter. 206 Vom 20. und 26. August. 98. Betreffend die Stämpel-Behandlung der gerichtlichen Einantwortungs-Verordnungen über die im Lizitationswege verkauften Realitäten und der Lizitations-Protokolle. Zur Behebung eines entstandenen Zweifels hat die f. k. allgemeine Hofkammer mit Secret vom 11. März 1847, Zahl 2430, im Einverständnisse mit der k. f. obersten Justizstelle erklärt: daß die gerichtlichen Einantwortungs-Verordnungen über die im Erecutionswege erstandenen Realitäten nach §. 81, Zahl 6 des Stämpel- und Targesetzes stämpelfrei sind, daß jedoch die im Erecutionswege aufgenommenen Lizitations-Protokolle dem in den 88. 31 und 43 desselben Gesetzes vorgeschriebenen Stämpel, die im nicht streitigen Wege aufgenommenen LizitationS - Protokolle dagegen in Gemäßheit der 8§- 54 und 65 des Stämpel- und Targesetzes dem Werth-stämpel unterliegen. Diese Anordnung wird in Folge DecreteS des hohen Finanz-Ministeriums vom 3. August d. I., Zahl 19,053, hiermit zur allgemeinen KenUtniß gebracht. Gubernial-Currende vom 20, August 1848, Zahl 16,288. 99. Portofreiheit der Korrespondenz zwischen den Behörden und ihren im Dienste abwesenden Beamten. In Folge eines AnstandeS, welcher wegen portofreier Behandlung der ämtlichen Correfpondenz eines im Dienste auSgesendeten Beamten mir der Behörde, von welcher die Emittirung statt gefunden hat, vorgekommen ist, hat daS hohe Finanz-Ministerium mit Verordnung vom 26. Juli d. I., Zahl 15,984, bezüglich dieser Correspondenzen für die Postämter folgende Vorschrift zur Richtschnur hinauszugeben befunden: 207 Dom 26. und 30. August. „Die amtliche Korrespondenz zwischen den Behörden und den ihnen unterstehenden, im Dienst? ausgestndeten Beamten, in so ferne denselben die Portofreiheit ohnehin schon durch specielle Verordnungen gebührt, ist, die Aussendung mag in streng dienstlichen, oder in Partei-Angelegenheiten gesctrehen sein, sowohl bei der Brief - als auch bei der Fahrpost portofrei zu behandeln, wenn die Erlässe der Behörden selbst mit dem ämllichcn Liege! verschlossen, die Schreiben der auswärts befindlichen Beamten aber an ihre Vorgesetzte Behörden, mit deren Namen und Character als Aufgeber auf der Adresse bezeichnet, und in beiden Fällen mit der Aufschrift „von Amtswegen ganz portofrei" versehen sind." Hiervon wird das k. k. KreiSamt in Folge Dekretes deö hohen Ministeriums deS Innern vom 17. Augusts. I., Zahl 3034/660, zur genauen Darnachachtung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Derordnung vom 26. August 1848, Z. 16,954; an die k. k. Kreisämter/ an die k. k. Kammerprocuratur, an die k. k. Baudirection, an die k. k. Polizei-Direction, an die k. k. Provinzial-LtaatSbuchhaltung, an das k. k. Gubernial-Rechnungs- und Baudepartement, an daS k. k. Mappenarchiv und an die steierm. Herren Stände. - *100. Bekanntmachung der Haimungs-Dorschristen. Da in der Provinz Steiermark die meiste« mit Wasser betriebenen Werke (Mühlen und andere Werke) noch ohne Haimung bestehen, wodurch die öffentliche Sicherheit in fluß-polizeilicher Hinsicht und die Privatrechte sehr gefährdet sind, indem in streitigen Fällen dem Richter der wahre Anhaltspunkt zu einer begründeten Entscheidung fehlt, und fast in allen Fällen das Recht sich bloß auf die Aussage der Zeugen stützen muß, deren Unbefangenheit selten mit Sicherheit verbürgt werden kann; so hat bad Gubernium am 30. v. M., Z. 16,580, mit Bezug auf daS Mühlpatent vom 1. Dec. 1814, 208 Dom 30. August. §■ 1* und die Instruction der Kreisingenieure vom 15. Sept. 1824, 8 16, über das Wesen der Haimung, über die Objecte, welche denselben zu unterziehen find, über die Hilfsmittel, die dabei anzuwenden kommen, und über das Verfahren der Haimung überhaupt Nachfolgendes zu bestimmen befunden. 1. Begriff der Haimung. Bei jedem mit Wasser betriebenen Werke, zu welchem ein Fluß, Bach oder Teich unmittelbar oder mittelbar benützt wird, sind gewisse auf den Zu- und Abfluß Bezug habende Objecte theils aus öffentlichen Rücksichten, theils auö Rücksicht nachbarlicher oder sonst bestehender Rechte einigen Beschränkungen unterzogen, und auf ein gewisses Maß in der geometrischen Lage, oder nach der Höhe über den Horizont oder nach sonstigen Abmessungen festgestellt und bestimmt, die niemals über-schrikterr werden dürfen. Die Sicherstellung der bestimmten Lage und der Maße solcher Objecte, sowohl für die Gegenwart als für die Zukunft, in der Art, daß, wenn sie wie immer verändert oder verrückt werden, von selben genau und mit Sicherheit die ursprüngliche Bestimmung wieder nachgewiesen werden kann, nennt man die Haimung. 11. Gegenstand der Haimung. A, Im Allgemeinen. Alle auf den Zu- und Abfluß des Wassers Bezug habenden Objecte, welche aus öffentlichen Rücksichten oder zur Verwahrung anderer Rechte einer festen Bestimmung unterzogen worden sind, oder nach gesetzlichen Vorschriften unterzogen werden sollen oder können, sind im Allgemeinen Gegenstände der Haimung. B. Insbesondere. a) Solche, welche durch die Gesetze in allen Fällen dafür anerkannt sind, a l S: 1. Die Höhe des Wehrrückens, näml ch die Oberfläche be# WehrschwellerS an UeberfallSwebren, durch welche da# Vom 30. August. 209 Wasser im Flusse oder Bache abgedämmt und den Mühlgraben (oder Waffercanal) zugeführt wild. 2. Die Höhe der Oberfläche der Schwelle, über welche daS Wasser aus dem Mühlgraben den Wasserrädern des Werkes zugesührt wird, welche Schwelle auch Mühlpolster, Fachbaum, Fluderpolster genannt wird. 3. Das sogenannte Schützenwerk (auch Fachzeug genannt), welches den Ausfluß des Wassers regulirt, und zwar: aa) die ganze Breite der Ausflußöffnung ober dem Mühlpolster, und wenn diese Oeffnung durck mehrere Schützen in der Breite abgerhcilt ist, die Summe aus den Breiten der einzelnen Schützenöffnungen; bb) die Höhe der Schützen, womit von selbst das Maximum des anliegenden Wassers von der Schütze sestgestellt wird. b) Solche, welche in besonderen Fällen der Hai« mung zu unterziehen sind. 1. Bei Grundablässen (Durchlässen, Freiarchen, Grundschützen) sowohl in die Tiefe, Lage, als die Fläche der Ausflußöffnungen, daher aa) die Höhenlage des Ablaßschwellers, nämlich die Höhe der Oberfläche desselben; bb) die Breite der Schützenöffnung, oder wenn mehrere Schützen in der Breite angebracht sind, die Summe aus der Breite aller Oeffnungen; cc) die Höhe der Schützen. 2. { Die Lage, Richtung und Länge der Ueberfallswehren. 3. Alle auf ein bestimmtes Gefall Bezug habenden Abmessungen. 4. Alle Werke, welche eine festgesetzte Waffertheilung reguli-rcn, weßhalb 5. die sogenannten Aufsatzbreter über den Wehrrücken bei kleinerem Wasserstande, dort, wo sie unter gewissen Bedingungen gestattet sind, in Bezug auf die Höhe des Breies ebenfalls ein Gegenstand der Haimung sein können. Gesetzsammlung XXX. Theil. 14 210 Bom 30. August. UI. Vorerhebungen, welche in vielen Fällen der eigentlichen Haimungs-Verhandlung vorangehen. Solche sind jene, welche zur vorläufigen Bestimmung der Haimungs-Objecte in ihrer Lage, Höhe und sonstigen Abmessungen nothwendig sind. Nur in dem einzigen Falle, wenn diese Bestimmung durch einen älteren Besitzstand und unangefochten schon festgestellr ist, bedarf es keiner besonderen Vorerhebung. ES könnte aber auch eine Haimung im Falle eines bestrittenen Rechtes von dem Besitzer oder vom Gegner verlangt und von den Behörden bewilligt und vorgenommen werden, bloß für den factischen Stand der Haimungs-Objecte zur Zeit deö angefochtenen Rechtes, um sich für die Folgezeit die Nachweisung dieses Standes gegen jede mnthwillige oder zufällige Veränderung zu versichern. Eine solche Haimung würde allerdings keinen Rechtsanspruch begründen, allein sie bezweckt eine sichere Beweisführung des factischen Standes zur Zeit der Haimung und dürfte dafür volle Beweiskraft haben. Die der HaimungS-Verhandlung vorangehenden Vorerhebungen gründen sich auf RechtS-Verhältnisse oder auf politischen Bestimmungen, und haben die Aufgabe, erst die streit,, gen Puncte zu vermitteln, und die Abmessungen vorläufig mit Rücksicht auf die nachbarlichen Privat- und öffentlichen Verhältnisse zu bestimmen. Erst wenn Alles auSgemittelt und fest-gestellt ist, dann tritt die Haimungs-Verhandlung als ein abgesonderter Act ein zur Versicherung dieser Bestimmungen für die Zukunft. IV. Hilfsmittel zur Haimung. Die Hilfsmittel zur Haimung sind die zur Bestimmung der planimetrischen und Höhenlage oder der sonstigen Abmessungen erforderlichen geometrischen Aufnahmen, und das Ni-velliren und Abmessen der fämmtlichen bereits festgestellten, und durch Vorerhebungen bestimmten HaimungS-Objecte, und endlich das Setzen d«S HaimstockeS lHaimpfahleS, Normal- Vom 30. August. 211 Pfahles, EichpfahleS, SicherpfahleS) - sämmtlich Benennungen eines und desselben Gegenstandes. Die Versicherung der planimetrischcn Lage geschieht durch -einen genauen Situationsplan in einem entsprechend großen Maßstab. Weniger zweckmäßig ist die bloße Beschreibung der Lage. Die Versicherung der durch das Nivellircn aufgefundenen Höhenunterschiede erfolgt entweder durch Profilpläne oder durch Niveau-Tabellen, in welchen alle Höhen auf einem gemeinschaftlichen Horizont reducirt erscheinen, und noch insbesondere die Höhenunterschiede der wichtigsten Haimungs-Objecte und deö siren Punktes am Haimstocke angesetzt sein müssen. Die Versicherung der Abmessungen wird durch eine genaue Beschreibung der Maße nach allen Dimensionen, noch besser durch eine genaue Zeichnung solcher Objecte nach einem entsprechend großen Maßstabe erworben. Die Versicherung bed HaimstockeS geschieht: a) durch das Setzen des Pfahles in der Nähe deS HaimungS-Objecteö an einer Stelle, wo derselbe vom Wasser nicht fortgerissen werden kann, dann nicht für Jedermann zugängig und vor jeder Verrückung gesichert ist, weßhalb es sich anempfiehlt, den Pfahl unter die Erde zu setzen, selben dann einzumauern und zu verschütten; b) durch die Bestimmung und Befestigung eines siren Punktes entweder an der schrottwichtig herzustellenden Oberfläche des Pfahles oder an einer genau bczeichneten horizontalen Linie, wobei es allgemein ist, den siren Punkt an der wagrechten Oberfläche deS Pfahles mit einer Kupferplatte zu belegen, welche das Jahr der Haimung und öfter auch den Namen des Hauplinteressenten eingravirt hat, und sonst an den Pfahl so gut befestigt ist, daß selbe nur gewaltsam abgenommen werden kann; c) durch das Nivelliren dieses siren Punktes und dessen Vergleichung mit den Höhen der wichtigsten HaimungS-Objecte; 212 Vom 30. August. d) durch die Vergleichung deS firen PuncteS an dem Haim-pfahl mit mehreren anderen firen Puncten an Gebäuden oder sonstigen unveränderlichen Puncten in der Umgebung, weßwegen das für die Haimungö-Objecte vorzunehmende Nivellement auch mit solchen firen Puncten der Umgebung durch die Reduction aus den gemeinschaftlichen Horizont in Zusammenhang gebracht werden soll; e) endlich durch eine genaue Beschreibung der Lage des Haimpfahles mittelst der Angabe der Entfernung desselben von mehreren Puncten, oder noch besser dadurch, wenn der Ort (der Punkt), wo der Haimpsahl gesetzt ist, im Plane genau eingezeichnel, und darin durch Coti-rung seiner Entfernung von firen Puncten ersichtlich gemacht ist. V. Die Haimungs - Verhandlung oder das Haimungs» Instrument. lieber alle festgesetzten Bestimmungen der HaimungS-Objecte in ihren Lagen, Höhen und Abmessungen wird com» misstonell mit Jntervenirung aller Interessenten ein Protokoll ausgenommen, in welchem die dafür aufgenommenen Versicherungen unter Bezug aus die beizuschließenden abgesonderten VersicherungS-Operate (Pläne, Niveau-Tabellen, abgesonderte Beschreibungen u. dgl.), in allen Theilen beschrieben, und diese Angaben durch die allseitigen Unterschriften der CommisstonS-Mitglieder bestätigt werden müssen. Aus Grundlage dieses Protokolles hat dann die betreffende Bezirksobrigkeit das Hai-mungs-Jnstrument in zwei Parien auszusertigen, und von diesen das eine Pare an jenen Werkbesitzer, bei dessen Werke die Haimung Statt gehabt hat, und das andere Pare an den nächst ober« Werkbesitzer auszufolgen. Die Haimung, d. i. die Setzung der Normalpfähle bei allen Fluß-, Teich- und Bachmühlen, ist von dem k. k. KreiS-Jngenieur mit Beiziehung der betreffenden Interessenten vorzunehmen. 213 Vom 30. August und 1. Sept. Da jedoch dieses Geschäft bei so vielen Mühlen von den k. k. Kreis-Ingenieuren ohne Hindansetzung ihrer sonstigen Obliegenheiten ununterbrochen nicht vollzogen werden kann; so haben dieselben die Vornahme mit Ausnahme jener Fälle, wo die Parteien darum ansuchen, oder wo derlei Verhandlungen bereits im Zuge sind, nach Zulaß ihrer anderweitigen AmtSgeschäste und bei Gelegenheit sonstiger Commissions-Reisen vorzunehmen, bei den an Flüssen gelegenen Mühlen aber den Anfang zu machen. Gubernial-Verordnung vom 30. August 1848, Z. 16,580; an die k. k. Kreisämter. 101. Ueberlafsung öffentlicher Bau - Objecte tm Weg« der Offerte. Mittelst Erlasses deS hohen Ministeriums der öffentlichen Arbeiten vom 22. v. M., Zahl 350, wurde dem Gubernium aus Anlaß einer Verhandlung über die Art, wie öffentliche Bauführungen mit den Unternehmungs-Bewerbern zu behandeln seien, das über allerhöchste Entschließung vom 17. April 1820 erfolgte Hoskanzlei-Decret vom 28. April 1820, Zahl 11,438/848 (Gubernial -Jntimat vom 24. Mai 1820, Zahl 10,533), zur wohlbedachten Befolgung und zugleich in Erinnerung gebracht, daß, in so ferne es denselben zusteht, Baubewilligungen zu ertheilen, das k. k. Gubernium selbst verpflichtet sei, von dem lizitationsweisen Verfahren abzugehen, wenn sich solches als nachtheilig darstellt. Für solche Fälle wurde jedoch die Behandlungsweise mittelst Offerten empfohlen, nur müssen solche Modalitäten dafür gewählt werden, damit den möglichen Anschuldigungen von Parteilichkeit durch streng zu beobachtende Oeffentlichkeit in Allem und Jedem, so wie durch ein genaues Nachkommen der veröffentlichten Bebandlungs-Bedingungen sorgsamst begegnet werde. 214 Vom 1. und 2. September. Hiervon Wird die k. k. Provinzial-Baudirection mit dem Beifügen in die Kenntniß gesetzt, doß bei vorkommenden Fällen der bezeichnten Art die entsprechenden Anträge hierher zu stellen seien, welche nebst der Motivirung auch die Ansichten der k. k. Provinzial-Baudirection über das von Fall zu Fall vorzüglich in Beziehung aus die zu bezielenve Oeffentl.chkeit einzuschlagende Verfahren zu enthalten haben werden. Gubernial Verordnung vom 1. Sept. 1848, Z. 17,093; an die k. k. Provinzial-Baudirection. 102. Bestimmung der Diäten-Bezüge der bei Cholera-Epidemien verwendeten Aerzte. Mit Decret vom 27. v. M., Zahl 869, hat das hohe k. k. Ministerium des Innern Nachstehendes dem Gubernium eröffnet: „Der Ausbruch der Cholera-Epidemie in Galizien, so wie die Fortschritte, welche diese Epidemie gegen die übrigen Provinzen macht, erfordern schon jetzt die Absendung von Aushilfsärzten nach Galizien, und werden die Aufstellung solcher Aerzte auch in andern Provinzen seinerzeit nothwendig machen. Um nun einerseits genau zu wissen, welche Anzahl von Aerz-ten in jeder Provinz für die Behandlung der'Cholera sowohl in- als außerhalb der Provinz der Staats-Verwaltung zu Gebote stehen, andererseits die sich meldenden Aerzte zu vergewissern, welche Diäten dieselben, im Falle ihre Dienste während der Dauer der Cholera-Epidemie von der Staats-Verwaltung in Anspruch genommen werden, anzusprechen haben, wird dem Gubernium hiermit bedeutet, daß den Aerzten und Wundärzten, welche zur Aushilfe bei Behandlung der Cholera-Kranken von den Staats-Behörden in eine andere Provinz versendet werden, ersteren die Diäten mit täglichen fünf Gul-den Conv. Münze, letzteren mit zwei Gulden 30 kr. CM., Vsm 2. und 4. September. 215 bann ein Equipirungs-Beitrag mit sechzig Gulden CM. auf Jahresfrist, und die Fuhrkosten-Vergütung bis an den Bestimmungsort und zurück bewilligt werden; die Aerzte und Wundärzte hingegen, welche außer ihrem Standorte in der Provinz, wo sie wohnen, verwendet werden, und keine ärztliche oder wundärztliche Staatsanstellung haben, erhalten bloß Diäten, erstere pr. fünf Gulden, letztere pr. 2 fl. 30 kr. täglich." „Rücksichtlich der Aerzte und Wundärzte, welche im Staatsdienste stehen, und außer ihrem Wohnorte in der Provinz selbst Aushilfe leisten, hat es bei den Bestimmungen der aller-, höchsten Entschließung vom 26. Nov. 1831 zu verbleiben." Hiervon sind die Bezirksobrigkeiten und das Sanitäts-Pcrsonale mit dem Beifügen in die Kenntniß zu setzen, daß sich alle diejenigen Aerzte und Wundärzte, welche sich im Falle des Cholera-Ausbruches in- oder außerhalb der Provinz und namentlich in Galizien verwenden lassen wollen, bei dem Hrn. Landcs-Protomedicus älsogleich zu melden, oder ihre schriftlichen Erklärungen einzusenden hätten. Gubernial-Verordnung vom 2. Sept. 1848, Z. 17,543; an die k. f. Kreisämter. 103. Vorschrift bezüglich der Annahme der Parrial-Hypothekar-Anweisungen als Cantionen und Vadien. In Folge des hohen Finanzministerial-Erlasses vom 23. August 1848, Zahl 3327, wird dem k. k. Kreisamte im Nach-hangc zur Gubernial-Verordnung vom 5. August 1848, Zahl 14,709, zur Benehmung erinnert: „ES ist die Frage aufgeworfen worden, ob die Partial-Hvpothekar - Anweisungen als Cautionen und Vadien bq LieferungS- und Leistungs-Verträgen angenommen werden können. Bei Beantwortung dieser Frage sind folgende Fälle zu unterscheiden: 216 Vom 4. und 5. September. Sind die Partial-Hypothekar-Anweisungen zur Zeit des Erlages bereits verfallen, so kann kein Anstand obwalten , sie als Caution oder Vadium anzunehmen, da sie als bares Geld zu betrachten sind. Dasselbe gilt für den Fall, als sie zur Zeit des Erlages zwar noch nicht verfallen sind, es jedoch mit Gewißheit vorauszusehen ist, daß sie zu der Zeit, in welcher die Staats-Verwaltung in die Lage kommen dürfte, sich ihres Pfandrechtes zu bedienen, bereits verfallen sein werden. Wenn jedoch der Zeitpunct, in welchem das Pfandrecht ausgeübt werden könnte, vor dem Verfallstage der Hypothekar-Anweisungen eintreten sollte, so können dieselben nicht im vollen Nominalwerthe angenommen, sondern es müssen die Zinsen von der Hypothekar-Anweisung für die Zeit vom Er-lagstage bis zum nächsten Jnteressen-Behebungs-Termine oder bis zum Verfallstage der Hypothekar-Anweisung von dem Nominal-Betrage abgezogen, und der hiernach auf die volle Caution etwa noch fehlende Betrag bar hinterlegt, oder aus andere Weise sichergestellt werden." Gubernial-Verordnung vom 4. Sept. 1848, Z. 17,657; an die k. k. Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Baudirection, an das k. k. Versatzamt, an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Verwaltung und an das k. k. Provinzial-Zahlamt. 104. Den Beamten und Practikanten wird das gleichzeitige Studieren gestattet. Nachstehend erhält das k. k. Kreisamt einen Abdruck der Circular-Verordnung des k. k. innerösterreichisch-küstenländischen Appellations-Gerichtes vom 24. v. M., Zahl 9629. Gubernial-Verordnung vom 5. Sept. 1848, Z. 17,608; an die k. k. Kreisämter. Vom 5. September. 217 Nr. 9629. Circular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. Das k. k. Justiz-Ministerium hat mit Erlaß vom 1. August 1848, Zahl 1835 , dem obersten Gerichtshöfe bekannt gegeben, daß das Ministerium des öffentlichen Unterrichtes laut Eröffnung vom 13. Juli d. I., Zahl 4483, sich veranlaßt gefunden habe, die bisher bestehenden Vorschriften, welche den Beamten und Practikanten, so wie den andern Angestellten das gleichzeitige Studieren untersagen, auszuheben; wovon sämmtliche Länderchefs in Kenntniß gesetzt wurden. Welches hiermit in Folge des hohen Hofdecretes vom 9., Erhalt 18. l. M., Zahl 5019, zur Wissenschaft bekannt gege« den wird. Klagenfurt am 24. August 1848. 105. Die Abtretung der Schuldienste wird aufgehoben. Das hohe Ministerium des öffentlichen Unterrichtes hat unterm 28. v. M., Zahl 5555, Folgendes anher erlassen: „Der 13. Abschnitt der Volksschulen-Verfassung gestattet unter gewissen Bedingungen die Abtretung des Schuldienstes. Dieser Uebelstand wird durch die im Zuge befindliche Reorga-nisirung des Volksschulwesens ohne Zweifel beseitigt werden." „Das Ministerium des öffentlichen Unterrichtes findet daher schon jetzt anzuordnen, daß es von derlei Schuldienst-Abtretungen bis zur erfolgten Reorganistrung des Volksschulwesens von nun an abzukommen habe." Wovon das k. k. Kreisamt zur Amtswissenschaft hiermit in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 5. Sept. 1848, Z. 17,769; an die k. k. Kreisämter und an die sürstbischösl. Ordinariate. 218 Vom 6. und 7. September. 106. Verbot ver Verwendung von Sträflingen zu häuslichen Arbeiten außer den Strafhäusern. DaS f. k. Justiz-Ministerium hat in Erwägung, daß die Verwendung von Sträflingen, welche nicht zur öffentlichen Arbeit verurtheilt sind, zu Arbeiten außer den Strafhäufern schon vorlängst auf das Bestimmteste von dem Gesetze, insbe-sonders dem Hofdecrete vom 6. Juli 1821, Nr. 1764 I. G. S., untersagt erscheint, über den angezeigten Umstand, daß die Siräflinge für Zwecke häuslicher Arbeiten außer den Strafhäusern verwendet werden, ja von Seite einer Strafhaus-Verwaltung sogar auf Beibehaltung dessen für die Zukunft auö ökonomischen Gründen angetragen wurde, mit hohem Erlasse vom 24. August, Nr. 2582, das Befremden auszudrü-(ftii, und dem k. k. niederösterr. küstenl. Appellations-Ge'richte aufzu tragen befunden, sich mit dem k. k. Gubernium in das Einvernehmen zu setzen, damit bei allen Strafanstalten, welche sich in dem Gerichtssprenge! desselben befinden, dieser gesetzwidrige Unfug ungesäumt abgestellt werde. Hiervon wird bas k. k. Kreisamt mit Bezug auf das angeführte Justiz-Hofdecrel, welches Hierlandes nicht besonders kund gemacht wurde, auf die Gubernial - Verordnung vom 20. October 1838, Zahl 17,368, zur BenehmungSwissen-schaft und weitern Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 6. Sept. 1848, Z. 17,663; an die k. k. Kreisämter, an die k. k Provinzial-StrafhauS- Verwaltung und an das k.!. ÄppellationS-Gericht. 107. Beiziehung nur eines Schätzmannes bei gerichtlichen Mobilien-Schätzungen außer Streitsachen. In der Anlage erhält daö k. k. Kreisamt ein Eremplar der vom k. k. innerösterr. küstenl. AppellationS-Gerichte unterm 219 Vom 7. September. 24. v. M., Zahl 9630, anher mitgetheilten Circular-Verord-nung, enthaltend die provisorische Verfügung des k. k. Justiz-Ministeriums, wornach bei allen gerichtlichen Schätzungen außer Streitsachen, deren Gegenstand Mobilien sind, nur die Beiziehung eines Kunstverständigen für jedes einschlägige Fach Statt zu finden hat, mit dem Aufträge, dieses Circulare sämmtlichen Gerichts - Behörden im Kreise im Carnierwege kund zu machen. Gubernial-Verordnung vom 7. Sept. 1848, Z. 17,661; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Kammerprocuratur. Nr. 9630. Cir cular-Verordnung des k. k. innerösterr. küstenl. Appellations-Gerichtes. In Folge der von dem k. k. obersten Gerichtshöfe mit dem hohen Hofdecrete vom 9., Erhalt 18. l. M., Zahl 5062, bekannt gegebenen Eröffnung vom 5. August l.J., Zahl 2007, hat daS k. k. Ministerium der Justiz im Einklänge mit dem Ministerrathe, folgende provisorische Verfügung zu treffen befunden: „Um den Parteien Auslagen zu ersparen, wird bis zum Erscheinen einer neuen Gerichtsordnung einstweilen angeordnet, daß bei allen gerichtlichen Schätzungen außer Streitsachen, deren Gegenstand Mobilien sind, nur die Beiziehung eines Kunstverständigen für jedes einschlägige Fach Statt zu finden habe, in so ferne nicht die betheiligten Parteien die Beiziehung von zwei Sachverständigen ausdrücklich verlangen/ Welches hiermit zur Wissenschaft und Darnachachtung bekannt gegeben wird. Klagenfurt am 24. August 1848. 220 Bom 7. September. 108. Organisationsplan für Gymnasien. In der Nebenlage wird der Präfectur eine mit dem Erlaffe des hohen Ministeriums des öffentlichen Unterrichtes vom 28. v. M., Zahl 5602, herabgelangte, in Druck gelegte Vorschrift, welche die in den Gymnasien einzuführenden Reformen im Unterrichte enthält, mit der Weisung zugefertigt, dieselbe dem Lehrkörper zur Darnachachtung mitzutheilen, und in Betreff des siebenten Punctes die geeigneten Anträge anher zu stellen. Gubernial-Verordnung vom 7. Sept. 1848, Z. 17,859; an die k. k. Gymnasial-Präfeeturen und an die k. k. Provinzial. Staatsbuchhaltung. Der neue Organisationsplan für die Gymnasien läßt sich vor dem Beginne des Schuljahres 1850 nicht in Ausführung bringen. Es bestehen aber allgemein erkannte Mängel der bisherigen Einrichtung von solcher Größe und Art, daß eine Entfernung oder Milderung derselben nicht schnell genug vorgenommen werden kann, und daß sie zugleich in einer Weise möglich ist, welche der künftigen definitiven Or^nisation nicht hinderlich in den Weg tritt. Mit großer Befriedigung hat das Ministerium wahrgenommen, daß einzelne Gymnasial-Lehr-körper und Lehrer, lebhaft bemüht, um die ehrenvolle Lösung der ihnen gestellten hohen Aufgabe, sich mit der Frage beschäftigen , welche provisorische Verbesserungen sich schon im nächstbeginnenden Schuljahre 1849 einführen ließen und hieraus bezügliche Vorschläge zur Genehmigung vorlegen. Zur möglichst schnellen Verbesserung des Zustandes der Gymnasien, um den Wünschen der Lehrkörper entgegenzukommen, und um den letzteren, von denen zumeist das künftige Gedeihen eines der wichtigsten Unterrichtszweige abhängt, ein Zeichen des Vertrauens zu geben, werden demnach hiermit für das Schuljahr 1849 folgende provisorische Anordnungen getroffen : 221 Vom 7. September. Erstens. Die Naturgeschichte wird in der ersten Grammatikalclasse in wöchentlichen zwei Stnnden gelehrt. Am zweckmäßigsten wird zu Grunde gelegt, ein populär gehaltenes naturhistorisches Lesebuch, da es hierbei nicht so sehr auf wissenschaftliche Erkenntniß eines Systems, als auf Anregung des Interesses und Lenkung und Hebung der Anschauung ankommt. In vielen Beziehungen empfehlenswerth hierfür ist: I. G. Fischer's naturgeschichtliches Lesebuch für Schule und Haus mit Holzschnitten, Braunschweig 1846, 8., S. 365 (Preis 1 fl.). Es können Gegenstände aus allen drei Naturreichen abwechselnd besprochen werden, wobei eö zwar wün-fchenSwerth, jedoch nicht nothwendig ist, daß das Buch sich in den Händen der Schüler befinde. Beim Gebrauche desselben ist vor Allem die Ueberladnng und inhaltleere Anstrengung des Gedächtnisses zu vermeiden. Der Schüler lerne anschauen, vergleichen, unterscheiden, mündlich und schriftlich beschreiben, was zugleich für die Ausbildung der Muttersprache die wohl-thätigsten Folgen haben wird. Die Namen der Gegenstände können auch in lateinischer, so wie in mehreren Landessprachen eingeprägt werden. Allmälig wird der einsichtsvolle Lehrer die Schüler auch dem Systeme näher zu führen, und für eine wissenschaftliche Auffassung vorzubereiten wissen. Der Lehrstoff deS Buches wäre etwa auf zwei Jahre zu veranschlagen, wobei man nicht nothwendig der Ordnung des Buches zu folgen, sondern darauf Bedacht zu nehmen hätte, daß eine solche Parthie im Winter- und Sommersemester behandelt wird, welche Gelegenheit bietet, die besprochenen Gegenstände größ-tentheils in natura zu zeigen. In Ermanglung des Fischer'-schen Buches wird der Lehrer irgend ein anderes der vielen naturhistorischen Lesebücher, oder aber Zippe's Naturgeschichte für Realschulen, oder endlich das für die vierte Normalclasse vorgeschriebene Lehrbuch benützen können. Als Hilfsmittel zum Vorzeigen werden die Wandtafeln zur Naturgeschichte (das, das Thierreich behandelnde Heft, colorirt 4 fl. 30 kr., schwarz 2 fl. 30 kr.) von Eichelberg, so wie die Abbildungen zu Zippe's Naturgeschichte (4 fl.) empfohlen. ES ist sehr 222 Bom 7. September. wünschenswert!) und bleibt dem Lehrer anheimgestellt, nebenher auch auf manche naheliegende Erscheinungen aus dem Gebiete der Natur lehre aufmerksam zu machen, und dadurch das Beobachtungs- Und Denkvermögen anzuregen. Pope's bekanntes Werk über populäre Physik kann hierbei behilflich sein. Die auf die Naturgeschichte zu verwendenden zwei Wochenftnnden sind dem Unterrichte tin Latein abzurechnen ; die Bestimmung, welcher Lehrer diesen neuen Unterrichtszweig zu übernehmen habe, bleibt dem freien Uebereinkommen deö Lehrkörpers überlassen, so wie die Ausgleichung der dadurch entstehenden Veränderung in der bisherigen Vertheilung der Zahl der Lehrstunden. Zweitens. Die deutsche Sprachwissenschaft wird an allen Gymnasien, an welchen die deutsche Sprache bisher die Unterrichtssprache war, als besonderer Lehrgegen stand, und zwar durch alle sechs Classen des Gymnasiums behandelt. Den Lehrstoff dürste sich künftig auf sämmtlichc Classen so vertheilen, daß in der ersten und zweiten Gramma-tikalclasse die deutsche Sprachlehre, in der dritten und vierten die populäre Stylistik, in der ersten und zweiten Humanitäts-classe aber die Theorie der Redekünste, d. i. die Prosaik, Poetik und Rhetorik zum Abschlüsse gelangen. Die Theorie der Redekünste dürfte auf die vier Semester der beiden Humani-tätsclassen so zu verlegen sein, daß im ersten Semester die allgemeine wissenschaftliche Stylistik und Prosaik, im zweiten und dritten die Poetik, im vierten die Rhetorik im engem Sinne abgehandelt wird. Hiernach ist also im bevorstehenden Schuljahre in der ersten und dritte« Grammatikalclasse und in den beiden Humanitätsclassen zu verfahren; bei dem Umstande aber, daß die Schüler der zweiten und vierten Grammatikalclasse keinen Vorunterricht in den obbenannten Theilcn der Sprachwissenschaft genossen haben, stellt sich die Nothwendigkeit heraus, die betreffende Abtheilung des Gegenstandes, nämlich die Sprachlehre in der zweiten und die populäre Stylistik in der vierten Classe so zusammen zu fassen, daß sie ein Ganzes bilden. In der zweiten HumanitätSclasse ist die Vom 7. September. 223 Theorie der Redekünste, dort, wo im vorhergegangenen Jahre abgebrochen wurde, in deutscher Sprache fortzusetzen. Die Wahl der Lehrbücher für diesen Gegenstand bleibt vorläufig und bei der in Deutschland bereits erschienenen großen Menge ausgezeichneter Werke dieser Art dem Lehrkörper eines jeden Gymnasiums überlassen; in der Methode ist der leitende Grundsatz festzuhalten, daß durchaus die practische Richtung vorherrsche, und somit mehr aus Lectüre und Aufsatz als auf das Memoriren der Regeln gesehen werde. In diesem Sinne muß für den Unterricht in der Sprachlehre bemerkt werden, daß der Schüler keines eigenen Leitfadens, sondern nur eines gewöhnlichen Lesebuches bedarf (etwa Dr. Ma-ger'ö deutsches Lesebuch, l. Band, Stuttgart 1843), und es ist die Sache des Lehrers, auf Grundlage einer ihm bekannten wissenschaftlichen Sprachlehre (etwa Mager'S deutsches Sprachbuch, Stuttgart 1842) durch fortwährende Zergliederung der Sätze nicht nur die Formenlehre zu wiederholen und zu ergänzen, sondern auch die jetzt allgemein angenommene lateinische Terminologie zu erklären, und von der Fügung nackter Sätze bis zu cer Bildung von Perioden durch Wendung und Nachahmung, welche theils mündlich, theils schriftlich geschehen muß, überzugehen. Dabei soll zugleich auf den mündlichen Vortrag gesehen werden, und es wird ein richtig betontes Lesen, ein Nacherzählen des eben Gelesenen oder De» clamiren eines memorirten Stückes in den Unterricht Ab« Wechslung bringen, und die Lust zum Lernen erregen und vermehren. Auf dieselbe Art wird der Unterricht in der populären Stylistik in der dritten und vierten Classe vorzunehmen sein, wobei sich der Lehrer des stylistischen Elementarbuches von Falkmann (Hannover bei Hahn 1 fl.) zweckmäßig bedienen könnte. Die Theorie ist, den Schülern bloß mündlich mitzu-theile», und nach dem Vortrage durchzuprüfen; die Hauptsache besteht im Aufsatze selbst, welcher theils mündlich, theils schriftlich zu Hause im allmältgen Uebergange vom Leichteren zum Schwereren geübt werden soll. Die Uebungen im mündlichen Vortrage sind fortzusetzen. Der umsichtige Lehrer wird übri- 224 Vom 7. September. gens bei den Aufgaben auf einen der Fassungskraft der Schüler angemessenen Stoff bedacht, und bei dem Umfange desselben auf die anberaumte Zeit Rücksicht nehmen, und jede Ueberla-dung zu vermeiden wissen. Die Theorie der Redekünste in den Humanitätsclaffen ist in deutscher Sprache vorzutragen, in ihren Umfang aber nicht nur die deutsche, sondern auch die ckassische Literatur aufzunehmen. Da hierdurch das bisherige Lehrbuch Institutio ad eloquentiam außer Gebrauch kommt, so wird in die Lehrer das Vertrauen gesetzt, daß sie einstweilen die Mühe nicht scheuen werden, auf Grundlage ihrer eigenen Ansichten oder eines Werkes von anerkannter Vorzüglichkeit eine kurze Theorie der Redekünste zu verfassen, und ihren Schülern mitzutheilen. Durch beide Jahrgänge geht der Theorie die praktische Uebung in Aufsätzen und mündlichem Vortrage zur Seite. Bei jenem ist vorzüglich auf die Prosa Rücksicht zu nehmen, und den einzelnen Ausarbeitungen eine dem Umfange und der Schwierigkeit angemessene Zeit von 8—14 Tagen einzuräumen, für diese sind regelmäßige Uebungen anzustellen, und dabei alle Regeln der Declamation in Bezug auf Ausdruck und Gebcrde anzugeben. Empfehlenswerthe Werke dafür sind unter andern: Falkmann's praktische Rhetorik, Hannover bei Hahn, 2 Bände 5 fl.; Herling's Stylistik, Hannover bei Hahn, 2 Bände 4 fl. 45 kr.; Rinne's deutsche Styllehre, Stuttgart bei Balz, 3 Bände 7 fl. 36 kr. ; Hein-siuS Teut, Berlin bei Branes, 6 Bände 4 fl. 30 kr.; Gockel Lehrbuch der deutschen Schriftsprache, Karlsruhe bei Müller, 2 Bände 3 fl. ; Kurz National-Literatur, Zürch bei Mayer und Zoller, 1. Abtheilung 6 fl. 54 kr., 2. Abtheilung 6 fl. 54 kr. j Götzinger deutsche Sprache und Literatur, Stuttgart bei Hoffmann; Lange deutsche Poetik, Berlin bei Plahn, 2 fl.; Geib deutsche Dichtungsarten, Mannheim bei Löffler, 1 fl. 54 kr.; Wolf Hausschatz, Leipzig bei Wigand, 2 Bände 6 fl. 45 kr.; Bach Lesebuch, Leipzig bei Einhorm, 5 Bände 7 fl. 38 kr.; Wakernagel kleines Lesebuch, Stuttgart bei Liesching, 4 Bände Jo fl. 45 kr.; P oblah a Muster deutscher Redekünste, Wien bei Beck, 3 fl. 48 kr. Vom 7. September. 225 Dieser Gegenstand ist einstweilen von dem Lehrer der lateinischen Sprache vorzutragen, in so ferne nicht der Lehrkörper hie und da eine andere Zuthcilung vorzieht; die darauf zu verwendende Zeit, etwa zwei Stunden wöchentlich, ist vorläufig den für das Latein bestimmten Stunden abzuziehen. Drittens. Die anderen Landessprachen fordern bei dem innigen Zusammenhänge, in welchem ihr« Cul-tur mit der Cultur der Völker steht, und nach dem Grundsätze der Gleichberechtigung aller Nationalitäten ausgedehnte und, wie allgemein gefühlt wird, bei der Verwicklung der Verhältnisse schwierige Vorkehrungen. Abgesehen davon, baß in einer Angelegenheit von so großer Wichtigkeit den Beschlüssen des hohen Reichstages nicht vorgegriffen werden kann; so erscheint es bei den Umständen, wo die Fähigkeit einiger Landessprachen zu gewissen wissenschaftlichen Vorträgen noch nicht vollkommen erprobt ist, wo hie und da noch ein offenbarer Mangel an vorbereiteten Lehrern besteht, wo endlich die Bedürfnisse der Länder, Kreise und einzelnen Orte in dieser Beziehung noch nicht überall sicher gestellt sind, als räth-lich, das nächste Schuljahr zu Versuchen und Einsammlung von Erfahrungen zu benützen, um sodann auf Grundlage derselben zugleich mit der definitiven Reorganifirung des öffentlichen Unterrichtswescns auch diese Angelegenheit den Interessen und Wünschen der Länder gemäß mit klarer Einsicht in dieselben ordnen zu können. Andererseits aber ist es nothwendig, den dringendsten Bedürfnissen, welche sich in dieser Beziehung bereits aus unzweifelhafte Weise herausgestellt haben, ohne Verzug entgegen zu kommen. Es wird daher angeordnet: a) an jedem in einem Landestheile gelegenen Gymnasium, dessen Bewohner alle oder ihrer überwiegenden Mehrzahl nach nicht die deutsche Sprache sprechen, soll die Muttersprache desselben einstweilen alö ein freier Lehrgegenstand gelehrt werden. Die Anordnung dieses Unterrichtes nach Stoff und Methode, bestimmt im Allgemeinen der Gym-Gesehs«mmlu»g XXX, Lh«il. -J5 226 Vom 7. September. nasial-Lehrkörper mit Rücksicht aus den Lehrer und die Schüler. Es ist zu wünschen, daß überall ein Mann aus dem Lehrkörper für diesen Gegenstand sich finde, wo nicht, so soll der Lehrer auf Antrag des Gymnastal-Lehrkörpers von außen her durch die Landesstelle provisorisch bestellt werden. Das Ministerium genehmigt mit Vergnügen und dankbarer Anerkennung die schon gemachten Anerbietungen mehrerer Lehrer, dieses Geschäft vorläufig unentgeltlich besorgen zu wollen, und es hofft von dem Patriotismus des Lehrstandes und der gebildeten Classen, daß so ziemlich für alle Gymnasien ein ähnliches für den Zustand des Staatsschatzes wünschenswerthes Verhältniß Eintreten werde. Nur da, wo ein tauglicher unentgeltlicher Lehrer nicht gesunden wirb, kann eine billige Remuneration beantragt werden. b) An denselben Gymnasien kann die Religionslehre in der Landessprache, wenn der Religionslehrer ihrer mächtig ist, vorgetragen werden; c) eben so, wenn der über die Landessprache einzuführende Lehrcurs, wie dieß wohl fast überall der Fall sein wird, sich für jetzt auf Grammatik und populäre Stylistik beschränken muß, ist es dem Humanitäts-Professor^ welcher die Theorie der Redekünste lehrt, gestattet, die Landessprache in den Kreis seiner theoretischen und practischen Unterweisungen als einen Bestandtheil hineinzubeziehen; d) wenn in einer Stadt mehrere Gymnasien bestehen und zugleich mehrere Landessprachen in Hebung sind, so sind diese Gymnasien, wenn sonst das Bedürfniß sich dafür ausspricht, so zu ordnen, daß an dem einen der einen, an dem andern der andern Landessprache vorherrschend Rechnung getragen wird; e) in Böhmen soll an den in deutschen Gegenden gelegenen Gymnasien das Böhmische ebenfalls, wo immer es als nützlich erkannt wird, als freier Gegenstand gelehrt werden; f) in Galizien soll die ruthenische Sprache in ruthenischen Landestheilen dieselbe Berücksichtigung finden, wie die polnische in polnischen Landestheilen. Vom 7. September. 227 Viertens. Die lateinische Sprache dürfte in der ersten Stoffe vorherrschend in analytischer WeUe zu behandeln fein, d. i. nicht mit dem Uebersetzen in das Latein, sondern aus dem Latein ist zu beginnen. Die Wahl des Lesebuches bleibt dem Lehrkörper überlassen, im Nothsalle reichen die lateinischen Lesestücke der vorgeschriebcnen Grammatik für diesen Zweck aus. Die Regeln und Paradigmen sind anfangs weniger auswendig zu lernen als nachzuschlagen, wozu dieselbe Grammatik dienen kann, wenn man sie nicht lieber gegen eine andere gute Sprachlehre, z. B. jene von Schmägel, Döll, Jakobs und Döring u.s.w. austauschen will. Dem Uebersetzen sollen aber vom Anbeginne lateinische Sprechübungen zur Seite gehen, welche zunächst im Auswendiglernen von Sprichwörtern, Sentenzen, ganz kurzen Fabeln, Erzählungen, Anekdoten, Versen u. dgl. bestehen, später in lateinische Beantwortung einfacher Fragen, in Nacherzählungen kurzer Fabeln, Erzählungen, Beschreibungen u.s.w. übergehen könnten. Leichte lateinische Sätze mögen die Schüler sobald als möglich nachbilden, und was mündlich in der Schule hinreichend eingeübt worden, über Haus zu Papier bringen. Aehnliche Uebungen sind in der zweiten Classe vorzunehmen und mit den synthetischen, d. i. mit dem Uebersetzen in das Latein zu verbinden. In der dritten und vierten Classe wird statt der bisherigen lateinischen Unterrichtssprache, in welcher auch das Schulbuch abgefaßt ist, zweckmäßig die deutsche angewendet werden. Als Lehrbuch dürfte dienen Krebs Anleitung zum Lateinschreiben, neunte Auflage, Frankfurt 1842. In den beiden Humanitäts-Classen hat der Lehrer die lateinische Stylistik zu lehren ; die praktische Bildung im Lateinschreiben wird jedoch weniger dadurch gefördert, daß man die Schüler Chrien, Syllogismen/ Reden u. dgl. verfassen läßt, als vielmehr dadurch, daß sie prosaische, zuweilen wohl auch metrische Aufsätze von sehr mäßigem Umfange, kurze Beschreibungen, Erzählungen, Anekdoten, Briefchen u. dgl. liefern, vornämlich aber schwierigere Stellen, oft nur einzelne kunstreiche Perioden, aus deutschen Classtkern in das Lateinische frei übertragen lernen. Je kürzer 15* 228 Vom 7. September. solche Arbeiten sind, je bekannter der Stoff, desto leichter kann der Lehrer sich ansschließlich mit der Durchbefferung in Hinsicht auf Sprache und echt lateinischen Styl befassen. Hilfsbücher für den lateinischen Styl sind: Nägelsbach lateinische Stylistik für Deutsche, Nürnberg bei Stein 1846, 3 fl. 15 kr.; Geysar Theorie des lateinischen Styls, Köln bei Schmitz 1831, 3 fl. 24 kr. Handlehrbuch deS lateinischen Styls, Jena bei Eröker 1833, 2 fl. 30 kr. Auch für die griechische Sprache wird sowohl beim Unterrichte als beim Uebersetzen die deutsche Sprache der lateinischen in der Regel vorzuziehen sein. Die Wahl passender klassischer lateinischer und griechischer Autoren in ganzen Werken und größeren Stücken ganzer Werke und in wohlfeilen Ausgaben wird dem Lehrkörper anheimgestellt. Fünftens. Der Unterricht in der Mathematik bedarf, um fruchtbarer zu werden, einer durchgreifenden Reform. Einstweilen soll in der ersten Grammatikal-Classe Alles, was aus diesem Fache in der dritten Classe der Hauptschulen gelehrt wird, wiederholt und fleißig eingeübt, zu den gemeinen Brüchen aber noch dieDecimalbrüche hinzu genommen werden. In den übrigen Classen haben die Lehrer über eine zweckmäßige Vertheilung des Lehrstoffes unter einander sich zu verständigen. Zu benützen wären hierbei das Handbuch der praktischen Arithmetik von Zauhar, Olmütz 1846 , die Aufgaben von Meier-Hirsch, von Heis und Andern, so wie zum Gebrauche der Lehrer Egens Handbuch der allgemeinen Arithmetik, 2 Bände, Berlin 1833. Zugleich aber könnte man, falls die Lehrer dazu vorbereitet sind, die Anfänge der geometrischen Anschaunngslehre (etwa nach Gräfe's geometrischer Anschauungslehre, Berlin bei Amelang 1839) beginnen, und zwar zu- . gleich in jeder der vier Grammatikal-Classen, in den beiden Humanitäts-Classen aber sollten die Anfänge der Planimetrie in zusammenhängender Weise, und so weit es die Zeit erlaubt, vorgenommen werden, wobei das Lehrbuch der Geometrie für die vierte Normalclasse benützt werden kann. Sechstens. Beim Unterrichte in der Geographie wird besonders das häufige Zeichnen von oro- und hydrographischen Karten auf der Tafel und aus dem Papier empfohlen. Vom 7. September. 229 Siebentens. Wo immer sich fähige Lehrer finden, welche bereit sind, den Gymnasisten-Unterricht in modernen Sprachen, in Kalligraphie, Stenographie, Zeichnen, Gesang oder Gymnastik unentgeltlich, oder gegen ein mäßiges Honorar von den Schülern zu ertheilen, sollen sie auf Antrag des Lehrkörpers durch das Gubernium provisorisch als Lehrer dieser Fächer bestellt werden. Achtens. Es wird den Lehrkörpern empfohlen, für die Anlegung einer Bücher-, Naturalien- und überhaupt einer Lehrmittel-Sammlung auf Privatwegen, in so weit nicht bestimmte Korporationen zur Herbeischaffung derselben verpflichtet sind, die möglichste Sorge zu tragen. Sie werden zu diesem Zwecke ermächtigt, beim Beginne jedes Schuljahres eine Sammlung von Geldbeiträgen unter den Schülern einzuleiten, für deren zweckmäßige Verwendung der Lehrkörper die Verantwortung übernimmt. Neun tens. Es ist dem Lehrkörper gestattet, bie Klaffen und die Lehrfächer so unter sich zu vertheilen, daß jeder Lehrer die Stellung erhält, in welcher er am besten zum Wohle der ganzen Schule zu wirken vermag. In so weit ein Einver-ständniß hierüber aber nicht zu erzielen ist, har die bisherige Ordnung fortzubestehen. Zehntens. Eben so ist es dem Lehrkörper gestattet, die Zahl der wöchentlichen Obligat-Lehrstunden der Schüler von 18 auf 20 zu erhöhen, so wie aus die Vormittage drei Unterrichtsstunden von den täglichen vier zu verlegen, wenn ihm dieß im Interesse der Schule gelegen zu sein scheint. Elistens. Die Präfecte der Gymnasien werden eingeladen, sich an dem Unterrichte, wenn ihre Verhältnisse es gestatten, zu betheiligen, und die in dieser Beziehung von einigen derselben bereits gemachten Anerbietungen werden mit Vergnügen angenommen. Zwölftens. Es ist der Natur der Gymnasien nicht angemessen, daß an ihnen Schlußprüsungen zur Feststellung der Classen in der Weise der bisherigen Universitäts-Prüfungen bestehen. Vielmehr ist eS Aufgabe der Lehrer, den ganzen 230 Vom 7. und 10. September. Semester hindurch Fleiß und Fortgang eines jeden Schülers zu überwachen und zu leiten, und dadurch auch kennen zu lernen und zu classificiren, so daß weitere Prüfungen nur zur Controlle der vom Lehrer zuerkannten Massen Statt finden können. Dreizehnten s, Der Lehrkörper hat auch, mit Rücksicht auf das religiöse Bedürfniß der Jugend, auf die örtlichen Verhältnisse und die Landessitte zu bestimmen, ob der tägliche Morgengottesdienst für die Schüler in der bisherigen Weife fortzubestehen habe, oder ob er für gewisse Jahreszeiten oder im Ganzen auf die Sonn- und Feiertage zu beschränken, und in diesem Falle durch ein von dem Lehrer zu sprechendes Gebet oder durch einen Gesang der Schüler vor Anfang des Unterrichtes zn ersetzen sei. DaS Ministerium ist überzeugt, daß die Gymnasial-Lehr-körper die, Wichtigkeit des gegenwärtigen Momentes erfassend, alle Kräfte anstrengen werden, um der Größe ihrer Pflichten und den Erwartungen des Volkes zu genügen; es erkennt zugleich die Gerechtigkeit der Ansprüche, welche sie in Bezug auf eine Verbesserung ihre äußere Lage erheben, und wird sie hierbei kräftig unterstützen; es legt mit Vertrauen die gewissenhafte Durchführung der hier getroffenen provisorischen Anordnungen in ihre Hände. 109. Womit das allerhöchste Patent vom 7. September d. I. über die Aufhebung des Unterthänigkeits - Bandes und btt Entlastung des bäuerlichen Besitzes allgemein kund gemacht wird. Seine Majestät der Kaiser haben den Beschlüssen des constituirenden Reichstages über die Aufhebung des Unter* thänigkeitö-Bandes und der Entlastung des bäuerlichen Besitzes die Sanction ertheilt, und das hiernach unterbreitete Gesetz mit der beistimmenden Fertigung versehen. Vom 10. September. 231 Das hierüber erlassene, unten abgedruckte Patent vom 7. d. M. wird demnach zu Folge des Rescriptes des Ministeriums des Innern vom 9. d. M. hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 10. Sxpt. 1848, Z. 3686/Pr. Wir Ferdinand der Erste, constitutioneller Kaiser von Oesterreich; König von Hungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; Erzherzog von Oesterreich; Herzog von Lothringen, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Ober- und Niederschlefien; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; gefürsteter'Graf von Habsburg und Tirol rc. re. Haben über Antrag Unseres Ministerrathes in Ueberein-stimmung mit dem constituirenden Reichstage beschlossen und verordnen, wie folgt: Erstens. Die Unterthänigkeit und das schutzobrigkeit-liche Verhältniß ist sammt allen diese Verhältnisse normiren-den Gesetzen aufgehoben. Zweitens. Grund und Boden ist zu entlasten; alle Unterschiede zwischen Dominical- und Rusticalgründen werden aufgehoben. Drittens. Alle aus Dem UnterthänigkeitS-Verhältnisse entspringenden, dem unterthänigen Grunde anklebenden Lasten, Dienstleistungen und Giebigkciten jeder Art, so wie alle aus dem grundherrlichen Obereigenthume, aus der Zehent-, Schutz-, Vogt- und (Wein-) Bergherrlichkeit und aus der Dorfobrigkeit herrührenden, von den Grundbesitzungen oder von Personen bisher zu entrichten gewesenen Natural-, Arbeits- und Geldleistungen, mit Einschluß der bei Besitz-Veränderungen unter Lebenden und auf den Todesfall zu zahlenden Gebühren, find von nun an aufgehoben. 232 Vom 10. September. Viertens. Für einige dieser aufgehobenen Lasten soll eine Entschädigung geleistet werden, für andere nicht. Fünftens. Für alle aus dem persönlichen Unterthans-Verbande, aus dem Schutzverhältnisse, aus dem obrigkeitlichen Jurisdictions-Rechte und aus der Dorfherrltchkeit entspringenden Rechte und Bezüge kann keine Entschädigung gefordert werden, wogegen auch die daraus entspringenden Lasten aufzuhören haben. Sechstens. Für solche Arbeitsleistungen, Natural-und Geldabgaben, welche der Besitzer eines Grundes als solcher, dem Guts-, Zehent- oder Vogtherrn zu leisten hatte, ist baldigst eine billige Entschädigung auszumitteln. Siebentens. Die Holzungs- und Weiderechte, so wie die Servitutsrechte zwischen den Obrigkeiten und ihren bisherigen Unterthanen sind entgeltlich, das dorfobrigkeitliche Blumensuch- und Weiderecht, so wie die Brach- und Stoppelweide unentgeltlich auszuheben. Achtens. Eine aus Abgeordneten aller Provinzen zu bildende Commission hat einen Gesetzes-Entwurf auszuarbeiten und der Reichs-Versammlung vorzulegen, welcher zu enthalten hat die Bestimmungen: a) über die entgeltliche Aufhebung der in emphiteutischen oder sonstigen über Theilung des Eigenthumes abgeschlossenen Verträgen begründeten wechselseitigen Bezüge und Leistungen; b) über die Aufhebbarkeit von Grund-Belastungen, die etwa im §. 3 nicht aufgeführt sind; c) über die Art und Weise der Aufhebung oder Regulirung der im §. 7 angeführten Rechte; d) über den Maßstab und die Höhe der zu leistenden Entschädigung und über den aus den Mitteln der betreffenden Provinz zu bildenden Fonds, ans welchem lediglich die für die betreffende Provinz zu berechnende Entschä- Vom 10. September. 233 digungs-Quote durch Vermittlung des Staates getilgt werden soll; e) über die Frage: ob für die nach §§. 2, 3 und 8, lit. b, aufzuhebenden, jedoch in den §§. 5 und 6 nicht angeführten Giebigkeiten und Leistungen eine Entschädigung, und welche zu entrichten sei. Neuntens. Die Patrimonial-Behörden haben die Gerichtsbarkeit und die politische Amts-Verwaltung provisorisch bis zur Einführung landesfürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführen. Zehntens. Das im 6. Absätze ausgesprochene Princip der Entschädigung für die Arbeits-Leistungen, Natural- und Geldabgaben soll jedoch allfällige spätere Anträge der zu Folge des 8. Absatzes niederzusetzenden Commission, wodurch dieses Princip erklärt oder eingeschränkt werden könnte, nicht ausschließen. Ei Ist ens. Auch der Bier- und Branntweinzwang mit den ihm anhaftenden Verbindlichkeiten hat wegzufallen. Unsere Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen find mit dem Vollzüge dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien, den siebenten September im Eintausend acht Hundert acht und vierzigsten, Unserer Reiche im vierzehnten Jahre. Ferdinand m. p. (L. 8.) Wessenberg, Minister-Präsident und Minister des Aeußern. D o b l h o f f, Minister des Innern. Bach, Minister der Justiz. Latour, Minister des Krieges. , Krauß, Minister der Finanzen. Hornbostl, Minister des Handels. Schwarzer, Minister der öffentlicheu Arbeiten. 234 Vom 11. September. 110. Die an der Universität zu Krakau graduirten Sanitäts-Individuen sind jenen zu Prag, Pesih, Padua und Pavia gleichzuftellen. Mit hohem k. k. Ministevtal-Erlasse vom 2. d. M., Zahl 2265, wurde Nachstehendes dem Gubernium eröffnet: „Es ist die Frage zur Sprache gekommen: ob den an der Krakauer Universität vor der Einführung des österreichischen Studienplanes graduirten Aerzten, dann den daselbst approbirten Wundärzten und Apothekern die Ausübung der ärztlichen und wundärztlichen Praris, dann der pharmaceuti-schen Kunst in Galizien, und den übrigen Provinzen der österreichischen Staaten gestattet werden können." „Das Ministerium des Innern findet diese Frage über Einrathen der Wiener medicinischen Facultät dahin zu erledigen, daß alle an der Krakauer Universität vor Einführung des österreichischen Studienplanes graduirte Aerzte, approbirre Wundärzte und Apotheker, in so ferne selbe die österreichische Staatsbürgerschaft genießen, rücksichtlich der Ausübung der Praris im gesammten Umfange der österreichischen Monarchie den an den Universitäten zu Prag, Pesih, Padua und Pavia graduirten und approbirten gleichnamigen Sanitäts-Individuen rücksichtlich der Ausübung der Praris gleichgestellt werden." Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur weitern Verfügung in die Kcnntniß gesetzt. --Gubernial-Verordnung vom 11. Sept. 1848, Z. 18,046 ; an die k. k. Kreisämter. Vom 11. September. 235 111. Womit die provisorische Vorschrift über den Wirkungskreis des Justiz-Ministeriums kund gemacht wird. Die beigedruckte allerhöchst genehmigte provisorische Vorschrift über den Wirkungskreis des Justiz-Ministeriums wird zu Folge des Ministerial-Rescriptes vom 2. d. M., Zahl 2121, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 11. Sept. 1848, Z. 18,047. Ad 2545/J.M. Provisorische Vorschrift über den Wirkungskreis des Justiz-Ministeriums. Bis zur Erlassung eines Gesetzes über die' künftige Organisation der Gerichts-Behörden und deren Stellung zu dem Justiz-Ministerium wird der Wirkungskreis des letzteren mit allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät vom 19. August 1848 provisorisch auf folgende Art sestgestellt: §• 1. Dem Justiz-Ministerium steht die administrative Leitung des gesammten Justizwesens in allen jenen österreichischen Provinzen und in Ansehung aller jener Justiz-Organe zu, ans welche sich bisher die Wirksamkeit der Senate der obersten Justizstelle erstreckte. Das Justiz-Ministerium führt die Oberaufsicht über sämmtliche Civil- und Criminal-Gerichte, dann über die Advocaten und Notare, und überhaupt über alle bei der Rechtspflege beschäftigten Personen, besorgt die Ausarbeitung der in das Justizfach einschlagenden Gesetzes-Entwürfe, so wie die Kundmachung der dahin gehörigen Gesetze und Verordnungen. Ihm steht eö zu, jene Verfügungen und Einrichtungen zu treffen, welche geeignet sind, die constitutionellen Reformen in der Rechtspflege, in so lange 236 Vom 11. September. darüber nicht definitive Organisations-Gesetze zn Stande kommen, einstweilen provisorisch in Wirksamkeit treten zu machen. Belehrungen über die Anwendung der Gesetze können von dem Justiz-Ministerium mit jener Wirkung erlassen werden, mit welcher nach den bisherigen Gesetzen derlei Belehrungen von den oberen Gerichtsbehörden an die unteren erlassen werden konnten, und auch noch fortan erlassen werden können. §. 2. Die bisher bestandene Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen ist aufgelöset und deren Mitglieder, Beamte und Diener verbleiben mit ihrem bisherigen Dienst-Character, Rang, Titel und Bezügen bei dem obersten Gerichtshöfe, in so weit dieselben bisher schon dem Personalstande der obersten Justiz-Stelle angehört haben. %. 3. - Die oberste Justizstelle hat von nun an nur mehr als Gerichtsbehörde ihr Amt zu handeln, fie erhält daher die Benennung: „oberster Gerichtshof" so wie ihre Räthe und Sekretäre in ihren ämtlichen Functionen den Titel: „Räthe und Sekretäre des obersten Gerichtshofes" zu führen haben. — Auch in den an den obersten Gerichtshof gelangenden Eingaben hat die bisherige Aufschrift: „Eure Majestät" in jene „oberster Gerichtshof" überzugehen. §. 4. Die Gerichtsbehörden haben das Richteramt in allen Beziehungen völlig unabhängig von dem Justiz-Ministerium nach den bestehenden Gesetzen zu verwalten. Anträge auf Begnadigungen, welche den Wirkungskreis des obersten Gerichtshofes überschreiten, so wie die nach dem Gesetze auf Todesstrafe zu fällenden Urtheile, sind von dem obersten Gerichtshöfe dem Justiz-Ministerium zur weiteren Verfügung vorzulegen. $. 5. Die Geschäfts-Ausweise der ersten Instanzen und jene der Appellations-Gerichte, welche von diesen Behörden nach Vom 11. September. 237 den bestehenden Gesetzen am Schluffe des Jahres erstattet werden müssen, so wie die vorgeschriebenen statistischen Ausweise, sind künftig von den Appellations-Gerichten unmittelbar an das Justiz-Ministerium einzusenden. Auf gleiche Weise hat der oberste Gerichtshof seine Geschäfts-Ausweise und statistischen Tabellen dem Justiz-Ministerium vorzulegen. Da übrigens jeder Gerichts-Vorsteher für den geregelten Gang der Geschäfte bei dem seiner Leitung unterstehenden Gerichte zu wachen hat, und verantwortlich ist, so erhält es für die Zukunft von Erstattung der bisher üblichen Quartalsund Semestral-Ausweise an die Oberbehördcn und den obersten Gerichtshof sein Abkommen, und es bleibt den Appellations-Gerichten überlassen, für Fälle des Erfordernisses besondere Nachweisungen von den Gerichten der ersten Instanz abzuverlangen. §. 6. In Ansehung der Wiederbesetzung erledigter systemisir-ter Dienststellen gelten folgende Bestimmungen: a) Der oberste Gerichtshof hat in Ansehung der in seinem Collegium sich erledigenden Raths-, so wie alle eine Rich-teramts-Prüfung voraussetzenden Dienststellen, dann der Vorsteher seiner Hilfsämter den Besetzungs-Vorschlag an das Justiz-Ministerium vorzulegen, die übrigen bei dem obersten Gerichtshöfe sich erledigenden Dienststellen aber selbstständig zu besetzen. Da sich jedoch.nach der gegenwärtigen Feststellung des Wirkungskreises des obersten Gerichtshofes dessen Bedarf an subalternem Personale erst durch die Erfahrung der nächsten Zukunft Herausstellen kann, so hat der oberste Gerichtshof vor der Hand im Falle der Erledigung eines Dienstpoftens bei demselben jederzeit vorläufig die Genehmigung zu dessen Wiederbesetzung bei dem Justiz-Ministerium einzuholen. b) Die Appellations-Gerichte haben in Ansehung der bei denselben sowohl, als bei den ersten Instanzen in Erledigung kommenden Raths- und sonstigen Concepts-Dienststellen, so wie rücksichtlich der Vorsteher der Hilfsämter (mit 238 Vom 11. September. Ausnahme der Stellen eines Präsidenten oder Vice-Prästdenten der Appellations-Gerichte selbst, bei welchen kein Besetzungs-Vorschlag Statt findet), den Besetzungs-Vorschlag an das Justiz-Ministerium zu überreichen. Die übrigen Dienstposten bei den Appellations-Gerichten und ersten Instanzen, in so ferne deren Besetzung nicht den letzteren selbst überlassen ist, haben die AppellationS-Gerichte selbstständig zu besetzen. In so ferne aus die Besetzung solcher Stellen nach den bisherigen Gesetzen ein Einvernehmen mit den administrativen Behörden Statt zu finden hatte, wird dasselbe vor der Hand auch noch ferner zu pflegen sein. c) Im Uebrigen bleibt der bisherige Wirkungskreis der ersten Instanzen in Dienstbesctzungssachen unverändert. d) Die Besetzung sämmtlicher Raths- und Präsidentenstellen wird über den Antrag deö Justiz-Ministeriums von Seiner Majestät erfolgen. e) In Ansehung der Fiscal-Adjunctenstellen geht der Wirkungskreis der obersten Justizstelle an das Justiz-Ministerium über. f) Die Advocaten und Notare werden von dem Justiz-Ministerium ernannt. Dasselbe ist hierbei an die bisher bestandene Festsetzung einer bestimmten Zahl derselben ferner nicht gebunden. Eine eigene Verordnung wird demnächst die Stellung der Advocaten und Notare provisorisch regeln. g) In Ansehung der Wechsel-Sensale und Wechselgerichks-Beisitzer geht vor der Hand und bis zur Errichtung von Handelskammern der bisherige Wirkungskreis der obersten Justizstelle an das Justiz-Ministerium über. Ir) Die Besetzung aller Stellen der Staats-Anwaltschaft bleibt dem Justizminister Vorbehalten. §. 7.' Anträge auf Penfionirung oder Quiescirung der Justiz- Beamten sind, in so ferne eö sich um Beamte des obersten 239 Vom 11. September. Gerichtshofes handelt, von diesem, in allen übrigen Fällen aber von den Appellations-Gerichten an das Justiz-Ministerium zu leiten. Handelt es sich aber um die Cassirung eines Justiz-Beamten, um die unfreiwillige Entlassung oder Sus-pendirung eines Advocaten, eines Notars, eines Wechsel-Sensalen oder eines Wechselgerichts-Beisttzers, so ist jederzeit das Erkenntniß von dem obersten Gerichtshöfe zu fällen, und vor der Ausfertigung dem Justiz-Ministerium vorzulegen. §. 8. Die DiSciplinar-Gewalt jedes Vorstehers über die seiner Leitung unterstehenden Beamten und Diener, wie solche bisher bestanden, wird aufrecht erhalten. Die Appellations-Gerichte haben über sämmtliche in ihrem Gerichtssprengel befindliche Justiz-Organe die Oberaufsicht zu führen, und sind in dieser Beziehung zur Verhängung gesetzlicher Disciplinar-@trafen berechtigt, gegen welche die Berufung an daS Justiz-Ministerium zulässig tft.- Die Advocaten und Notare werden vorläufig in Disci-plinar-Angelegenheiteu, so weit dieselben nicht den aus ihrer Mitte zu bildenden Kammern zugewiesen werden, mit Ausschluß der ersten Instanzen, zunächst den Appellations-Gerichten unterstellt. §. 9. In Ansehung der Urlaubs-Ertheilungen hat es bei den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen sein Bewenden, mit den Ausnahmen, dass der bisherige Wirkungskreis der obersten Justizstelle in Ansehung der Urlaubs-Ertheilungen für die Beamten und Diener der ersten und zweiten Instanzen an das Justiz-Ministerium überzugehen hat, und daß die Erthei-lung von Urlauben für Advocaten und Notare, selbe mögen zur Reise in das Inland oder das Ausland angesucht werben, zur Competenz der Appellations-Gerichte gehöre. §. 10. Die Anweisung systemisirter Bezüge eines Justiz-Beamten oder Dieners hat bis auf anderweitige Verfügung durch un- 240 Vom 11. und 13. September. mittelbares Einschreiten des Vorstehers jenes Gerichtes, bei welchem der Diensteid abgelegt wurde, oder eine Gehalts-Vorrückung eintritt, bei dem Finanz-Ministerium zu geschehen. Anträge auf nicht systemistrte Auslagen aus dem Staatsschätze sind von dem obersten Gerichtshöfe oder den Appellations-Gerichten, je nachdem es das Personale des Ersteren oder die den Letzteren unterstehenden Organe betrifft, dem Justiz-Ministerium vorzulegen. %. 11. Der künftige nothwendige Einfluß der Staats-Anwaltschaft auf alle Berathungen in Gesetzgebungs-, OrganiflrungS-und Personal-Angelegenheiten wird bei der definitiven Einführung dieses Institutes festgestellt werden. Wien am 21. August 1848. Der Minister der Justiz: Bach. 112. Vorschrift über das bei Epidemien überhaupt und bei der Cholera-Epidemie insbesonders, von den Kreisämtern, Bezirksobrigkeiten, Ortsobrigkeiten, Pfarrern, Kreis-Distriets - Aushilfsärzten und Wundärzten zu beobachtende Verfahren. Einleitung. Obgleich das sanitäts-polizeiliche Verfahren bei der Cholera-Epidemie auf das für alle übrigen Epidemien bestehende Normativ zurückgeführt wurde, und somit auch die sanitätspolizeilichen Maßregeln hierbei von jenen bei anderen Epidemien im Allgemeinen nicht abweichen; so macht doch die ungewöhnliche Ausbreitung, Heftigkeit und Bösartigkeit dieser Epidemie eine besondere Sorgfalt und Genauigkeit bei der Handhabung der sanitäts - polizeilichen Vorkehrungen, und einige ungewöhnliche Anordnungen nothwendig. Bom 13. September. 241 §. 1. Vor Allem leuchtet die Nothwendigkeit hervor, die Veranlassungen zur Entstehung dieser Krankheit bei den Insassen hindanzuhalten, und dadurch, wenn nicht der Epidemie selbst, doch ihrer Heftigkeit und Ausbreitung entgegen zu wirken. Am meisten entsprechen diesem Zwecke gelegenheitliche Belehrungen der Landleute von Seite der Obrigkeiten, Seelsorger, Aerzte, Wundärzte, Gemeinde- und Ortsvorsteher, welche sich auf ein zweckmäßiges diätetisches Verhalten, auf Beruhigung der Gemüther, Verscheuchung der Furcht und Angst zu beschränken haben; demnach soll §. 2. Die Cholera als eine in unseren Gegenden bereits einheimische, und nicht als eine fremde pestartige Krankheit dargestellt, ihre Entstehung aus wahrnehmbaren, äußeren schädlichen Einflüssen, aus der Beschaffenheit der Jahreszeit, der Witterung u. dgl. abgeleitet, und als eine der gewöhnlichen Ruhr nahe verwandte Krankheit geschildert, damit "zugleich die Warnung vor Unmäßigkeit im Essen und Trinken, vor dem Genüße des unreifen verdorbenen Obstes, Gemüses, schwer verdaulicher, ranziger, zäher Speisen, schlechten und verdorbenen Wassers verbunden, die Vermeidung von Verkühlung bei erhitztem Körper, oder bei kühlen, auf heiße Tage folgenden Nächten, so wie jeder heftigen Gemüthsbewegung, unmäßiger körperlicher Anstrengungen, und des nächtlichen Ausbleibens dringend an's Herz gelegt, und die Nothwendigkeit einer wohlgeregelten, mäßigen, ruhigen Lebensweise an-empfohlen werden. In dieser Beziehung sind die Insassen zum unveränderten Fortgenuße einer gewohnten an sich unschädlichen Lebensweise mit gänzlicher Furchtlosigkeit, zugleich aber auch zur thunlich-sten Reinhaltung der Häuser und Wohnungen sowohl, als auch des Körpers, der Kleidungsstücke, Wäsche und Zimmer-geräthe anzuhalten, und es ist denselben das öftere Erneuern derZimmerluft durch Oeffnen der Fenster, dann die Vornahme Gesetzsammlung XXX. Theil. 16 242 Vom 13, September. von Räucherungen mittelst Essigdämpfen oder mit Wachholderholz , öfteres Besprengen des Fußbodens mit Essig, und die Entfernung aller übel riechenden Stoffe aus der Wohnung und Nähe derselben einzuschärfen. Dagegen sind die Gesunden vor jedem wie immer Namen habenden anderweitigen, vielfältig von Unwissenden angepriesenen Präservativmittel zu warnen; und es ist ihnen einzubinden, um so mehr bei geringen Unpäßlichkeiten und Durchfällen während dieser epidemischen Constitution sogleich einen Arzt zu Rathe zu ziehen, als nur allein im Beginne dieser Krankheit der drohenden Gefahr am leichtesten und sichersten begegnet werden kann. Im Falle aber, als alle ärztliche Hilfe zu weit entfernt sein sollte; so lege sich der Kranke zu Bette, halte sich unter der gewohnten Decke, den Kopf nur leicht ober nach Gewohnheit gar nicht bedeckt; versehe das Zimmer mit einer kühlen Luft; nehme einige Schalen lauwarmen Eibisch- oder Kamillenthee, bedecke den Unterleib mit einem warmen Senfteig und warte die Ankunft des Arztes ab. §. 3. Um von dem Ausbruche dieser Epidemie in irgend einer Ortschaft die schleunigste Kenntniß zu erhalten, sind alle Insassen, Geistliche und Ortsrichter verpflichtet, sobald sich zwei bis drei Erkrankungsfälle mit wässerigem Erbrechen und Abführen, Entstellung des Gesichtes, Blau- und Kaltwerden der Hände und Füße nebst heftigen schmerzhaften Krämpfen in den Gliedmaßen ereignen, alsogleich dem nächsten Arzte und der Obrigkeit die Anzeige zu erstatten. §. 4. Jede Ortsobrigkeit ist verpflichtet, bei Einlangung einer solchen Anzeige den nächsten Arzt oder Wundarzt zur Untersuchung und provisorischen Hilfeleistung abzuordnen, und über den Befund, nach geschehener Untersuchung; bei Gefahr am Verzüge aber alsogleich nach erhaltener Anzeige auch an das k. k. Kreisamt Bericht zu erstatten. Von diesem sind sodann hierüber nach Ersorderniß der Umstände die weiteren Maßregeln zu treffen. Vom 13. September. 243 §. 5. Findet es das Kreisamt für notwendig, den betreffenden Districts- oder Kreisarzt zur Untersuchung und Anwendung der erforderlichen Vorkehrungen abzuordnen; so haben sich erstere unverzüglich in den angezeigten Ort zu begeben, den Thatbestand auf das Genaueste zu erheben, die zweckmäßigsten curativ- und sanitäts-polizeilichen Maßregeln anzuordnen, und über den Befund und das Veranlaßte an bas k. k. Kreisamt unmittelbar Bericht zu erstatten. 8. 6. Wenn wegen zu großer Entfernung des Wohnsitzes eines Districts- oder Kreisarztes vom Orte der Epidemie, oder wegen zu großer Krankenzahl es nicht möglich wäre, daß erstere die Behandlung der Kranken persönlich sortsetzen; so haben sie nach Erforderniß einen oder mehrere Aerzte oder Wundärzte aus der nächsten Gegend zur Behandlung aufzustellen, diesen die Zahl der erforderlichen Nachsichtsbesuche zu bestimmen, und den Aushilfswundärzten eine mündliche Information am Krankenbette über die Heilmethode und die in Anwendung zu bringenden äußerlichen und innerlichen Heilmittel zu ertheilen. §. 7. Bei Ertheilung dieser Information sollen die Districts-, Kreis- und Aushilfsärzte zwar ihre eigenen durch die Erfahrung bewährten Heilgrundsätze leiten, dieselben haben sich jedoch bei Verordnung der Arzneien so viel möglich an die allgemein in causa pauperum vorgeschriebene Ordinations-Norm zu halten, und so viel möglich jede ungebührliche und verschwenderische Darreichung zumal kostspieliger Arzneien zu vermeiden. In sanitäts-polizeilicher Hinsicht haben sie das vorzüglichste Augenmerk auf die Gelegenheits-Ursache der Krankheit und somit ihre Hindanhaltung, auf ordentliche Unterbringung, Wartung und Pflege der Kranken, Reinigung und Lüftung der Krankenzimmer und der Bettstoffe, endlich auf die vorschriftmäßige Behandlung der Verstorbenen und ihre Beerdigung zu richten. 244 Vom 13. September. i 8. Die Districts-, Kreis- und Aushilfsärzte sind für die Zweckmäßigkeit ihrer Anordnungen, die Bezirks- und Ortsobrigkeiten aber für deren pünktliche Ausführung verantwortlich , zu diesem Zwecke sind alle zur Besorgung der Epidemie verwendeten Wundärzte den ersteren in medicinisch-wissenschaft-licher, den letzteren aber in sanitäts-polizeilicher Hinsicht untergeordnet; die die Epidemie leitenden Aerzte aber insbeson-derS verpflichtet, sich bei Gelegenheit der Nachsichtsreisen von der Zweckmäßigkeit der Ordinationen der Aushilfswundärzte zu überzeugen und die etwa entdeckten Gebrechen sogleich abzustellen. §. 9. Wenn in irgend einer Gegend die Krankenzahl bedeutend, und der gewöhnliche Wohnort eines geschickten Wundarztes davon weit entfernt ist; fo soll ein Aushilfswundarzt oder Arzt so viel möglich im Mittelpuncte der befallenen Ortschaften durch die Zeit der Epidemie angestellt und daselbst ausgesetzt bleiben, um leichter und schneller Hilfe leisten zu können, und nicht mit unnützen Hin- und Rückreisen die Zeit zu verbringen, welche zur Krankenbesorgung verwendet werden soll. §. 10. Wurde nach der vom Districts- oder Kreisärzte gepflogenen Erhebung die angezeigte Epidemie als Cholera-Epidemie constatirt, so müssen bis zur Beendigung derselben ordentlich verfaßte Kranken-Rapporte und Sanitäts-Berichte von dem ärztlichen Personale an das k. k. Kreisamt erstattet werden. Zu diesen Sanitäts-Berichten gehören: das Erbebungs-Protokoll; — die periodischen Rapporte und der Schlußbericht. 8- 11. Damit die Behörden ans diesen einlaufenden Berichten eine genaue Aufklärung über den Ursprung, Gang, Ausbreitung und die Natur der Epidemie erlangen, und dadurch in den Stand gesetzt werden, zeitig genug die erforderlichen Vorkehrungen dagegen zu treffen, oder nöthigenfalls in Zweifel- Vom 13. September. 245 haften und bedenklichen Fällen das Gutachten anderer Sachverständigen oder Kunstbehörden einzuholen, müssen die zu erstattenden Sanitäts-Berichte die für solche Zwecke erforderliche Eigenschaft ihrer Form und ihrem Inhalte nach besitzen. Diesem zu Folge werden nachstehende Vorschriften zur Verfassung der einzelnen Sanitäts.Berichte ertheilt. §. 12. Das Erhebungs-Protokoll besteht in der ersten über eine ausgebrockene Epidemie zu erstattenden schriftlichen Relation, und hat dasjenige zu enthalten, was den sichersten Ausschluß über den Ursprung, den Verlauf und den Character der epidemischen Krankheit geben und somit zur Erkcnntniß der Epidemie führen kann. Das Erhebungs-Protokoll ist daher von vorzüglichster Wichtigkeit, weil von der richtigen Diagnose der herrschenden Epidemie nnd von der Ausmittlung ihrer Ursachen die Beschaffenheit der dagegen zu ergreifenden Maßregeln und in rein ärztlicher Beziehung die zu wählende Heilmetbode abhängt. Das Erhebungs-Protokoll, welches, sobald der öffentlich angestellke, der Privat- oder Aushilfsarzt von der kompetenten Behörde zur Unrersuchung einer Cholera-Epidemie beauftragt worden ist, ungesäumt nach gepflogenen, allen zur Sache gehörigen Verhältnissen verfaßt und der Behörde vorgelegt werden muß, hat zu enthüllen: 1. die Ueberschrift und einen tabellarischen Ausweis deö Krankenstandes; 2. die anamnestische Geschichte der Epidemie (Anamnesis) ; 3. die ausführliche Erhebung und Beschreibung des derma-ligen Standes der Epidemie (status praesens); 4. die Benrtheilung und Bestimmung der Epidemie; 5. die Behandlungsweise und die anderweitigen sanitätS-polizeilichcn Verfügungen. §. 13. Zur Ueberschrift gehört: die Benennung der Epidemie, dann für das flache Land die Angabe des KreiS- oder 246 Vom 13. September. Districts-Physicatsbezirkes und die Bezeichnung des Datums des geschehenen Ausbruches. Im tabellarischen Ausweise werden nach dem Formulare I. die Bezirksobrigkeiten und Ortschaften, sodann der Bevölkerungsstand und die Zahl der vom Tage des Krankheits-Ausbruches bis zum Tage der gepflogenen Erhebung erkrankten, genesenen, gestorbenen und verbliebenen Männer, Weiber und Kinder in den betreffenden Colonnen ersichtlich gemacht. Sollte der Ausbruch in mehreren Ortschaften erfolgt, und derselbe Arzt zur Erhebung der Epidemie aufgefordert worden sein, so ist der Ausweis auf einem und demselben Erhebungs-Protokolle zu liefern, jedoch für jede Ortschaft eine abgesonderte Zeile zu bestimmen. §. 14. Die Relation über eine ausgebrochene Cholera-Epidemie hat nach dem gehörig ausgefüllten tabellarischen Ausweise mit dem Vorberichte oder der Anamnese der Epidemie zu beginnen, cs werden hier in bündiger Kürze zunächst alle jene Umstände beschrieben, welche beim Ausbruche der Epidemie oder kurz vor derselben zugegen waren, in so fern diese nämlich auf den Ursprung und die Weiterverbreitung der Epidemie einen wesentlichen Einfluß hatten. Zur Kenntniß dieser Umstände gelangt der Arzt durch die Mittheilungen, welche ihm auf seine Fragen von dem Ortsoder den benachbarten Aerzten, der Ortsobrigkeit, den verschiedenen mit der Handhabung der sanitäts-polizeilichen Maßregeln beauftragten Behörden, Priestern u. dgl. gemacht werden. Hierher gehört die Beantwortung folgender Fragen: Wie war der Gesundheitsstand der betreffenden Bewohner vor dem Ausbruche der Epidemie? Hat sich unter den gewöhnlichen Einflüssen, welche sich in Absickt auf Clima, Jahreszeit, Witterung, physische Beschaffenheit des Ortes und seiner Umgebung, der Nahrungsmittel, Lebensweise und Wohnungen der Bewohner u. s. w. darbieten, irgend einer oder mehrere davon als wirkliche Schädlich- 247 Vom 13. September. feit vor oder zur Zeit der gegenwärtigen Epidemie bemerklich gemacht? und stimmt diese rücksichtlich ihrer eigenthümlichen Wirkung und der vorherrschenden Anlage der noch gesunden Ortsbewohner mit den Erkrankungen überein? Ist nur ausschließlich oder überwiegend ein Geschlecht, und welches Alter von der Krankheit ergriffen? Läßt sich in Bezug aus Alter und Geschlecht der Erkrankten eine Verschiedenheit der Krankheitsform Nachweisen? Wie ist der Gesundheitszustand der Bewohner in den benachbarten Ortschaften oder in der Umgebung? Befinden sich daselbst auch ähnliche oder gleiche Erkrankungsfälle? Erfolgten diese früher oder später? Bestand eine Gemeinschaft oder Verkehr unter diesen Ortschaften? Wann brach die Epidemie in dem gegenwärtig in Untersuchung stehenden Orte aus? Wurden zugleich mehrere oder nur einzelne Menschen von der Krankheit befallen? In welcher Zwischenzeit erkrankten nach dem ersten, der zweite und die übrigen? und ging die Krankheit von einem Menschen auf die übrigen in demselben Hause, und dann von diesem Hause auf das zunächst angrenzende nachbarliche über? Oder brach sie zugleich in mehreren von einander entlegenen Häusern des Ortes aus? Welche Erscheinungen wurden bei den zuerst Erkrankten bemerk!? Wie verlief diese Krankheit bei ihnen, und welches war der Ausgang? Ist bei Den an der epidemischen Krankheit bisher etwa Verstorbenen eine Leichen-Section vorge-nommcn worden? Was wurde dabei gefunden und beobachtet? Wurden bei den Erkrankten Arzneimittel in Anwendung gebracht oder andere Vorkehrungen getroffen? Welche? Was war ihr Erfolg? und wer verortnete dieselben u. s. w. §. 15. Bei der Beschreibung des Befundes des die Erhebung pflegenden Arztes in den Wohnungen der Kranken 248 Vom 13. September. kommt vorzugsweise zu erörtern: Wie viele Menschen, welchen Geschlechtes und Alters sind dermalen krank? seit welcher Zeit, wie und wo sind sie untergebracht? welchen Verlauf beobachtet die Krankheit? Sind Kravkheitsstadien bemerkbar, und welche Symptome characteristren dieselben in Bezug aus Zeit und Raum? Stehen die Kranken bereits in ärztlicher Behandlung? Worin besteht die Therapie? von welcher Art ist ihr Erfolg? Ist so eben ein an der Epidemie Verstorbener und nach der gesetzlichen Zeit zur Section Geeigneter vorhanden? Welche pathologischen Veränderungen gibt die Section? Damit die Nosographie möglichst vollständig geliefert und kein wichtiges Symptom, welches zur Krankheits-Bestimmung beitragen kann, übergangen werde, ist es nothwendig, daß sich der untersuchende Arzt bei der Erforschung des Krankheitszu-standes einer gewissen systematischen Ordnung bediene; er wird daher am sichersten zu Werke gehen, wenn er sich sowohl bei der Untersuchung der Kranken, als bei der Darstellung des Befundes nach der anatomischen oder physiologischen Ordnung, so wie sie an klinischen Schulen gelehrt, und wornach derselbe zu verfahren gewohnt ist, halten wird. Sollte die Anzahl der Kranken groß und der Krankheits-Verlauf verschieden sein, so wäre es überflüssig, über jeden Kranken eine anamnestische Geschichte zu liefern; in solchen Fällen sind die gleichartigen Erkrankungsfälle summarisch abzusondern, und die jeder verschiedenartigen Form wesentlichen Zufälle abgesondert, mit Beziehung auf die Anzahl der Kranken, anzuführen. §. 16. Nach dieser Vorausschickung wird in dem Erhebungs-Protokolle zur eigentlichen Bestimmung der Epidemie und der Krankheit geschritten. Dieser diagnostische Theil wird um so bestimmter und verläßlicher ausfallen, je vollständiger die anamnestischen Monumente erhoben und erwogen, und je aufmerksamer und genauer der eigene Befund des untersuchenden Arztes, die stattgehabten Gelegenheits-Ursachen, dievor- Bom 13. September. 249 ausgegangenen und gegenwärtigen Krankheits-Symptome, mit Einem Worte, die Nosographie bei den Kranken behandelt worden ist; demnach wird mit möglichster Genauigkeit und Conseguenz bestimmt, ob sich die Krankheit als eine rein epidemische oder bloß contagiöse, oder als epidemische und zugleich contägiöse darstelle; wobei die Krankheit ihrer Gattung, ihrem Character und ihrer Form nach bezeichnet, und endlich mit dem ihr zukommenden, systematischen Namen belegt werden muß. Zugleich wird hier die Heftigkeit und der Verlauf, so wie die Gefährlichkeit, mit welcher die Epidemie ausrritt, ob sie nämlich schnell oder langsam verlaufend, mehr oder minder bösartig oder tödtlich sei, angegeben. §. 17. Der letzte Theil des Erhebungs-Protokolles umfaßt die ärztlichen Anordnungen und sanitäts-polizetli-chen Verfügungen. Die richtige Diagnose der Epidemie, die Beachtung der stattfindenden Umstände, die eigene Erfahrung und Beurtheilung werden den untersuchenden Arzt in der practischen Behandlung leiten. Die vorzüglichsten Fragen werden hier sein: Ist bei der ausgebrochenen Epidemie eine rein ärztliche, curative Behandlung der Kranken zur schnellen und erfolgreichen Beendigung der Epidemie allein hinreichend-oder wird auch ein prophylaktisches und präservatives Verfahren bei den noch Gesunden nothwendig sein? Fordert die Natur der Epidemie die Anwendung besonderer sanitätspolizeilicher Maßregeln ? Welche von diesen beiden verdient in dem betreffenden Falle das Hauptaugenmerk, oder ist eine gemischte Behandlung zuläßig und erforderlich? Durch welche Heilmethode und Heilmittel, und durch welche anderweitigen Verfügungen wird der Hauptzweck am sichersten und schnellsten erreicht? So wie es aber schon bei der Feststellung der Diagnose nicht zureichend ist, bloß überhaupt auszumitteln, ob die herrschende Epidemie eine bloß rein epidemische, contagiöse, oder epidemisch-contagiöse, und von welcher Art sei, sondern, da es vielmehr wesentlich darauf ankommt, zu erhe- 250 Vom 13. September. ben, unter welchem Character, und unter welcher speciellen Form und Gestalt die Krankheit sich bei den Ergriffenen darstelle ; eben so wenig darf sich auch der Berichterstatter lediglich nur aus die bloße Namhaftmachung eines allgemeinen Heilplanes, einer allgemeinen Classe von Heilmiltcln, oder einer nur allgemein ausgesprochenen Beschaffenheit von Vor-sichts- und sanitäts-polizeilichen Maßregeln beschränken; sondern es ist dem untersuchenden Arzte zur Pflicht gemacht, seine Anordnungen, sei es in curativer, prophylaktischer oder sani-tätö-polizeilicher Hinsicht, so wie er sie an Ort und Stelle angegeben hat, auch im Erhebungs-Protokolle speciell aufzu-sühren. Am Schluffe folgt die Namensunterschrift des zur Erhebung abgeordneten Arztes. §. 18. Sobald auf dem Lande in irgend einer Ortschaft von dem hierzu berufenen Arzte die Cholera-Epidemie constatirt und hierüber das Erhebungs-Protokoll dem k. k. Kceisamte überreicht worden ist, so werden über die weiteren Erkrankungen aus jenen Sanitäts-Bezirken keine Erhebungs-Protokolle, sondern statt derselben Wochen-Rapporte nach dem Formulare II. vorgelegt. § 19. Die betreffenden Colonnen dieses Rapportes müssen die Namen der Bezirksobrigkeiten und Ortschaften, von letzteren den Bevölkerungsstand, dann das Datum des Anfanges und allenfalls auch der Beendigung der Epidemie; die Anzahl der seit der letzten Berichtserstattung Verbliebenen, in den letzten acht Tagen Hinzugekommenen, Genesenen, Gestorbenen und in der Behandlung Verbleibenden, endlich die Hauptsumme der vom Anfänge der Epidemie bis zum Abschlüsse des Rapportes erkrankten, geheilten und gestorbenen Personen, nach der Unterabtheilung: Männer, Weiber, mit Zahlen ausgedrückt enthalten. In diese Rapporte sollen alle Kranken, gleichviel, ob sie die ärztliche Hilfe durch die zur Behandlung Vom 13. September. 251 der Epidemie ausgestellten oder durch selbst gewählte Aerzte, erhalten, ausgezeichnet werden, um hierdurch stets den wahren Stand der Epidemie zu erfahren. §. 20. Sollte sich die Epidemie über mehrere Ortschaften eines Sanitäts-Districtes verbreiten, so ist nicht über jede Ortschaft ein abgesonderter Rapport an das k. k. Kreisamt zu erstatten; sondern die befallenen Ortschaften sind in chronologischer Reihenfolge, das ist, so wie der Ausbruch der Epidemie der Zeit nach erfolgte, in eine und dieselbe Rapports-Tabelle aufzunehmen; jene Ortschaften, wo allenfalls wiederholte Ausbrüche Statt fanden, sind neuerdings aufzuführen, und sobald die Epidemie in einer Ortschaft erloschen sein sollte, ist diese nicht aus der Rapports-Tabelle auszulassen, sondern der Ausweis über die Gesammtzahl aller Erkrankten, Genesenen und Gestorbenen, bis zum Schluffe der Epidemie im ganzen Physicats-Districte ersichtlich zu machen, damit aus der Haupksummi-rung der Krankenzahl jederzeit die Zahl aller seit der Entstehung der Epidemie vorgekommenen Erkrankungs-, GenesungS-und Sterbfälle ersehen werden kann. 8. 21. Damit aber auch eine gleichzeitige Uebersicht über die vorkommenden Ergebnisse der Epidemie erlangt werden könne, hat der Rapports-Abschluß jedesmal am Sonnabend zu geschehen. Sollten bis zu dieser Zeit von den Wund- oder Aushilfsärzten die Rapporte an die Districts- oder Kreisärzte nicht eingelangt sein, so darf dieserwegen mit der ungesäumten Weiterbeförderung der Rapporte und Sanitätsberichte an das k. k. Kreisamt nicht gezögert, oder dieselbe auf weitere acht Tage, am wenigsten aber auf eine unbestimmte, mit einem anderen Wochentage schließende achttägige Periode verschoben werden; sondern es ist in solchen Fällen der Krankenstand aus der letzten achttägigen Periode nach allen Co-lonnen beizubehalten, der Abgang von derlei Rapporten im 252 Vom 13. -September. Sanitätsberichte zu bemerken, und im nächsten Rapporte der Ziffer nach auszugleichen. §. 22. Der achttägige, von den Aushilfs-, Districts- oder Kreis-Aerzten zu erstattende Sani tätsb er i ch t soll enthalten: Erstens. Eine kurze, bündige, klare Darstellung des Ganges, Standes und der Ausbreitung der Epidemie in dem zugewiesenen Sanitäts Districte überhauvt, wobei die Zahl der in der achttägigen Periode vorgekommenen Erkrankungs-, Genesungs- und Sterbefälle im Vergleiche zur vorausgegan-genen Rapports - Woche, das günstigere oder ungünstigere Sterblichkeits - Verhäliniß, die in- oder extensive Ab- oder Zunahme der Erkrankungen; die Angabe der Ortschaften, wo die Krankheit am stärksten oder gelindesten aufgetreten, oder bereits erloschen ist, welche Classe von Menschen in Bezug auf Beschäftigung, Alter, Geschlecht am meisten erkrankte, ersichtlich zu machen ist. Zweitens. Die Beschreibung des Verlaufes der Krankheit, mit Nachweisung ihres Characters, wobei etwa beoback-tete Veränderungen in dem gewöhnlichen Krankheits-Character, daö Vorkommen ungewöhnlicher Krankheits-Erscheinungen, das Ausbleiben der für pathognomisch geltenden, die bleibend diagnostischen Merkmale, die günstigen und ungünstigen prognostischen Kennzeichen, Complicationen, das Verhalten der epidemischen Krankheiten zu den intercurrirenden, und dieser zu den ersteren; die Dauer, Ausgänge und Nachkrankheiten, so wie das Verhalten der Reconvalescenz, anzugebcn sind. Drittens. Das Heilverfahren. In diesem Theile sind nicht nur die allgemeinen Heilanzeigen und Heilmethoden, sondern auch diei besonderen Jndicationen und die in Gebrauch gezogenen Arzneimittel, in Bezug auf Form, Gabe, Verbindung und Anwendung'', nach Verschiedenheit deS Grades, des Zeitraumes, des Characters, der Complicationen der Krank- Bom 13. September. 253 heit und der Individualität der Kranken, die Umstände, unter welchen sich irgend eine Heilmethode oder ein einzelner Arzneikörper besonders heilsam zeigte, ferner die Behandlungsart der Nachkrankheiten, und das diätetische Verfahren, kurz, deutlich und sachgerecht auseinander zu setzen. Viertens. Die sanitäts - polizeilichen Vorkehrungen. In dieser Beziehung ist alles dasjenige, was zur Verhüthunz der weitern Verbreitung und Unterdrückung der Epidemie, der zweckmäßigen Wartung, Pflege und Behandlung der Kranken, die Beerdigung der Verstorbenen veranlaßt, neu einzuführen oder abzustellen für nothwendig befunden worden ist, zu bemerken, und anzuzeigen, ob die zur Vollführung und Handhabung der sanitäts-polizeilichen Vorkehrungen berufenen Individuen und Behörden ihre Pflichten erfüllen, und ob die Herbeischaffung verschiedener Erfordernisse, oder die Einleitung besonderer Vorkehrungen allenfalls nothwendig erscheine. §. 23. Die beim k. k. Kreisamte eingelangten achttägigen Rapporte und Sanitätsberichte sind.sogleich von dem betreffenden Kreisärzte nach allen Beziehungen strenge zu prüfen, wegen Abstellung der etwa wahrgenommenen Gebrechen ist ungesäumt das Nöthige vorzukehren, und sodann aus den districtS-ärztlichen Rapporten der kreisämtliche Kranken-Rapport, wozu das gleiche Formulare wie bei den Districts-Aerzten benützt werden kann, zu verfassen, und wobei sich nach denselben Grundsätzen, wie im 19., 20., 21. Paragraph gezeigt worden ist, gehalten, und somit der Krankenstand bed ganzen KreiseS mit Anführung der Ortschaften in chronologischer Ordnung znsammengestellt werden muß. $. 24. Die Einsendung dieser kreisämtlichen Wochen-Rapporte hat sodann mit möglichster Beschleunigung an die Landesstelle mittelst eines Berichtes zu geschehen, aus welchem die Acuße-rungen des Kreisarztes rücksichtlich der Epidemie im ganzen 254 Vom 13. September. Kreise, so wie die vorgenommene Sichtung der districtsärzt-lichen Rapporte und Sanitätsberichte, nebst den vom k. k. Kreisamte aus diesen Anlässen getroffenen Verfügungen ersehen werden können. §. 25. Bei Prüfung der districtsärztlichen Sanitätsberichte hat daS k. k. Kreisamt vorzüglich darauf zu sehen, ob die ärztliche Hilfe schnell genug in Anspruch genommen und geleistet werde? ob auf die erforderliche Reinigung der Wohnungen, der Krankenzimmer, und, abgesehen von den auf die Entwickelung der Epidemie besonders wirkenden Schädlichkeiten, auch auf die Beseitigung alles dessen gedrungen werde, waS auf den Gesundheitszustand im Allgemeinen nachtheilig einwirkt; ob überall der nöthige Arzneivorrath vorhanden sei? ob die Aerzte für die dringendste Roth die unentbehrlichsten Heilkörper mit sich führen? ob die Districts- oder Aushilfs-Aerzte dort, wo den Wundärzten die Behandlung der Kranken zeitweise anvertraut worden ist, letztere am Krankenbette über die Art der Behandlung gehörig belehrten? ob die Aerzte dem gemeinen Manne Vertrauen einzuflößen suchen, und uneigennützig Vorgehen? ob die erponirten ärztlichen Individuen in den Ortschaften, wo die Epidemie am gefährlichsten wü-thet, ihr Domicil aufschlagen, oder sich wenigstens so nahe als möglich dabei aufhalten? ob die Ortsarmen hinlänglich unterstützt, insbesondere ob ihnen eine Unterstützung in Naturalien zu Theil werde, welche den Gelvbetheilungen stets vorzuziehen sind? ob eine Localität für Unterkunftlose oder arme Kranke ausgemittelt, und mit den unentbehrlichsten Reguist-ten versehen sei? ob die Leichname nach dem Hinscheiden während der vorgeschriehenen Zeit im Krankenlager, sohin aber vorschriftmäßig bis zur Bestattung zur Erde aufbewahrt, und die rücksichtlich der Armenkrankenpstege und der Beerdigung bestehenden Vorschriften befolgt werden. §. 26. Sollte bei dem Umsichgreifen der Epidemie die Behandlung der Kranken ohne Aushilfsärzten den Districts-Aerzteu Vom 13. September. 255 im Umfange ihres Sanitäts-Districtes unmöglich werden; so hat das Kreisamt durch eine gehörige Vertheilung der im Kreise disponiblen Privat-Aerzte sogleich Abhilfe zu schaffen, und erst dann, wenn auch diese nicht zureichen sollten, kann bei der Landesregierung um eine Aushilfe angesucht werden. §. 27. Die Feststellung der sanitäts-polizeilichen Anstalten kommt den Orts- und Bezirksobrigkeiten in erster, und den Kreisämtern in zweiter Instanz zu, das Kreisamt hat sich daher von der Zweckmäßigkeit und der Befolgung der dießfälligen Vorschriften zu überzeugen, und gegen saumselige Bezirksob-rigkeiten und Magistrate mit entsprechenden Ahndungen vorzugehen. In dieser Beziehung sind die gelegenheitlichen Nachsichten und Untersuchungen der aus andern Dicnstrückstchten sich ohnehin an Ort und Stelle befindenden Kreis-Commiffäre zweckmäßig, jedoch nur in so ferne ohne Regierungs-Bewilligung gestattet, als sie keine besondere Auslage nach sich ziehen. §. 28. Den Gemeinde-Vorstehern und Seelsorgern liegt es ob, die aliogleicke Anzeige aller jener Erkrankungsfälle, welche mit den der Brechruhr zukommenden Krankheits-Erscheinungen auftreten, an den betreffenden nächsten Arzt oder Wundarzt und an die Bezirks- oder Ortsobrigkeit zu erstatten, so wie es die Pflicht der Bezirks- und Ortsobrigkeiten ist, ihre Insassen von der regen Sorgfalt für ihr physisches Wohl auf jede Weise in so bedrängnißvollen Zeiten zu überzeugen. 8. 29. Die Bezirks- und Ortsobrigkeiten sind daher perpflichtet, während der Dauer dieser Epidemie sich der Hilflosen auf jede thunliche Art anzunehmen, und sie aus das Thätigste zu unterstützen, dagegen aber Hausirer, Bettler und dienstlos herumziehende Menschen möglichst hindanzuhalten, wegen der 256 Vom 13. September. nöthigen Reinlichkeit in den Gassen und Häusern Nachsicht zu pflegen, bei sich zeigender Ueberfüllung der engen dumpfen Wohnungen die möglichste Abhilfe, und für Aerzte, Unterbringungsorte der Kranken, den erforderlichen Arzneivorrath und die nothwendige Krankenpflege alle Fürsorge zu treffen. §. 30. Die ärztliche Hilfe hat bei Armen von den Districts-, den vorhandenen Privat- oder Aushilssärzten, und unter der Aussicht dieser auch von den Wundärzten unentgeltlich zu geschehen. Die Arzneien für Arme bestreitet der Staatsschatz, und diese müssen entweder aus nahen öffentlichen Apotheken oder aus den Hausapotheken der Wundärzte unter den gesetzlich bestimmten Controllen und Vorsichtsmaßregeln bezogen werden. In Ortschaften, welche von dem Wohnorte eines zur Haltung einer Hausapotheke berechtigten Wundarztes weit entfernt sind, kann auch eine kleine Hand- oder Nothapotheke mit den dringend nöthigsten Arzneien versehen, unter sicherer Obhuth des Ortsrichters für die Dauerzeit der Epidemie errichtet werden. Insbesondere ist darauf zu sehen, daß cS an dem bei Cholera - Epidemien unentbehrlichen Heilmittel (dem Eise) nirgends fehle. Da aber den richtigen Arzneiempfang bei Armen auch die betreffenden Pfarrer mit ihrer Unterschrift zu bestätigen haben, so sollen die Seelsorger zu diesem Zwecke die behandelnden Aerzte bei den Krankenbesuchen öfters begleiten, bei dieser Gelegenheit durch ihren vielvermögenden Einfluß auf die Insassen die Bemühungen der Aerzte durch Trost und Ermahnung zu unterstützen, und sich von der richtigen Verabreichung der Arzneien zu überzeugen bemühen. §. 31. Zeigt sich ein Mangel an Unterbringungs-Orten für Kranke, so müssen nach Verschiedenheit der Größe und Beschaffenheit der Wohnungen die Unterkunstslosen, durchwan- 257 Vom 13. September. dernden Gesellen, Dienstboten u., welche in den Wohnungen nicht verpflegt werden können, entweder in vorhandene oder nahe Spitäler, Siechen-, Gemeindehäuser untergebracht, oder im dringenden Falle auch ein eigenes Locale dazu in Bereitschaft gehalten werden. Die herzlose Abschiebung oder Weiterbeförderung jedes schwer erkrankten hilflosen Reisenden wird an dem daran Schuldtragenden schwer geahndet werden. In den meisten, besonders aber kleinen Ortschaften, wird eS jedoch des Vorurtheils wegen gegen derlei Spitäler zweckdienlicher und eine bessere Betreuung der Kranken zu erwarten sein, wenn beim Erkranken der Aeltern oder bei zu großer Ueberfüllung der einzelnen Wohnungen die Kinder oder einzelne Familienglieder bei andern Nachbarsleuten einstweilen untergebracht, und in Erkrankungsfällen mehrerer Familien-Glieder die Unterbringung der einzelnen bei Verwandten rc. eingeleitet wird. 8. 32. Für die Unterstützung der Armen ist während der Dauer der Epidemie unter Mitwirkung der Seelsorger, und zwar entweder durch Vorschüsse aus disponiblen Armen-Unterstützungs, Fonden, oder durch freiwillige Geschenke der Vermöglichen-durch Sammlungen rc. der möglichste Vorschub zu leisten. §. 33. Ein verdoppeltes Augenmerk ist darauf zu richten, daß kein ungenießbares und gesundheitschädliches Obst, Fleisch und keine derlei Mehlgattungen verkauft und consumirt werden, so wie es auch die Pflicht der Ortsobrigkeiten sein wird, für die Einbringung der Fechsung solcher Familien zu sorgen, welche Krankheits halber dem Erntegeschäste nicht Nachkommen konnten. §. 34. Damit bei mehreren rasch nacheinander folgenden Sterbefällen bei den Insassen durch das anhaltende Läuten der Gesetzsammlung XXX. Th eil. 17 25ä Vom 13. Septembers Sterbeglocke unb bas oftmalige ceremonielle Versehen nicht bie Furcht, Angst unb bas Entsetzen erregt, unb hierburch die Anlage zur Krankheit gesteigert, ja sogar biete hervorgerufen werbe; soll bie Sterbeglocke nur Morgens unb Abenbs für bie Verstorbenen geläutet, unb jebes nicht strenge gebotene Gepränge bei betn Versehen mit ben heiligen Sterbe-Sacramenten auf bie Dauerzeit ber .Epibemie eingestellt bleiben. §. 35. Die Leichen ber Verstorbenen stub wenigstens burch brei Stunben nach betn erfolgten Tobe im Krankenbette zu belassen, hierauf in ein passendes Locale entweber in bemselben Hause ober in bie Todtenkammer zu verschaffen, unb dort-selbst von ben Angehörigen ober hierzu gehungerten Personen burch 45 Stunben zu beobachten; inzwischen müssen aber bie Wohnzimmer ber Verstorbenen gelüftet, Räucherungen mittelst Essig ober Wachholberholz vorgenommen, bie Geräthe entfernt, bas Betlstroh vertilgt, bas Bettzeug burch Lüften, Ausräucherungen, Ausklopfen, bie Bett- unb Leibeöwäsche durch Auslaugen unb Waschen gesäubert, der verunreinigte Fußboden, bie Bettstätte und anderes Geräthe aber durch Waschen und Scheuern mittelst Sand gereiniget werden. 8. 36. Die Einsegnung und Beerdigung der Verstorbenen hat auf die gewöhnliche Art zu geschehen, und es ist nur darauf zu sehen, daß die hie und da noch üblichen Todtenmahle zur Vermeidung der zur Zeit dieser Epibemie besonders schädlichen Diätfehler überall unterbleiben. 8. 37. Mit dem Aufhören der Epidemie, welches der dieselbe leitende Districts- ober Kreisarzt zu bestimmen und dabei zu sorgen hat, daß die Dauer der Epidemie nicht über die wirkliche Nothwendigkeit hinausgezogen werde, ist ungesäumt die 259 Vom 13. September. Verfassung der Sanitäts - Kostenrechnungen und der Steife» Particularien, welche aus dem Staatsschätze zu bestreiten kommen, nach den bisher bestehenden Vorschriften einzuleiten; die die Epidemie leitenden Aerzte sind aber verpflichtet, einen möglichst vollständigen Schlußbericht unter Anschluß einer Rapports - Tabelle nach dem Formulare III. an das k. k. Kreisamt zu erstatten, in welchem folgende Puncte genau beantwortet werden müssen: a) welche Ursachen die Epidemien veranlaßt haben; l>) die Beschreibung der Krankheit mit allen Symptomen nach den verschiedenen Stadien; c) die Reconvalescenz, d) die Dauer der Epidemie und Zahl der hiervon ergriffenen Kranken; e) die angewendete Heilmethode; f) das Verhältniß der Verstorbenen zu den Genesenen; g) Vorschläge, wie künftig dieser Epidemie vorgebeugt werden könnte. Gubernial-Currende vom 13. Sept. 1848, Z. 17,999. Formular I. Erhebungs - Protokoll über den Ausbruch der ........ . Epidemie in dem Physicats- Distriete....................int Kreise................... den.................18 . . Bezirks- Obrigkeit. Ortschaft. 3 02 3 ffl Vom Tage des Krankheits-Ausbruches bis zum Tage der Erhebung sind Es verbleiben daher Kranke: erkrankt: genesen: gestorben: Š -o s S s i S E E g 3 CQ 1 L 1 L e o 3 CQ L 3 =5 s 1 g E E L s 07 L ! S 1 t 3 E 3 L 3 CQ Eggenberg. Baiersdorf. 800 i • 6 7 i • 6 7 " Allgersdorf . 540 i 2 2 5 i 2 2 5 Einöde . . . 340 i • 8 9 2 2 i • • 1 6 6 " Straßgang. 530 • • 1 1 i 1 - • Summe. - 2210 3 2 17 22 • 2 2 i • i 2 2 2 14 18 Bericht Formular II. JV Rapports-Tabelle über die im Kreise Sanitats-Districte herrschende Epidemie vom bis Rapports- Bezirks- Obrigkeit. * Ortschaften. 1 1 K 5Tg |.a ES = L ti -A H s . Sa R E Sa E® -3 L a J* K Vom find verblieben Kranke Bis • find zugewachsen Kranke Gesammt- Zahl der Kranken. § =d s i 4 5? £ g N 1 i 1 Tabelle. Hiervon (mir Es bleiben in der Behandlung Gegen den letzten Rapport Es sind demnach seit Anfang der Epidemie genesen gestorben erkrankt genesen gestorben L g -«2 Z L i L tt -« D i L Ü L g i i 1 5 i ä g K t g i s i "5 C S 1 i s L ! B 1 1 u - ; :< 111--:: 'C iy "*> •li.pdhr - ».r.. -v, -V .- ":l no’’-! >!''■' ■ L •? ; ■> - v •» i—- «M»» «- U-—--- , ;? S; 4*4 is Z Formular III. Schluß - Rapports - Tabelle über die in der Provinz Steiermark im Kreise Sanitäts-Districte Herrschende gewesene Epidemie vom bis Rapports- Bezirks- Obrigkeit. Ortschaften Bevoikerungsstand vor der Epidemie Dauerzeit der Epidemie Stadt. 1 i 1 S E CQ Markt. Dorf. 1 vom bis t: Tabelle. Vom Anfänge der Epidemie M$' an das Ende find Bevoikernngsstand nach der Epidemie erkrankt genesen gestorben g -<2 K 8 I 8 1 g s 5 L •n 8 i 8 1 5 g E e rr crS 8 1 8 i 35- Zusammen 8 I 8 i 8 1 E E (g_ rr CQ ' ' 268 Vom 13. und 16. September. 113. Schutz der Unterthanen gegen Uebergriffe der Obrigkeiten. In der Sitzung des hohen Reichstages vom 24. August d. I. wurde der Beschluß gefaßt: daß die k. k. Kreisämter zwischenweilig, bis die Segnungen der Constitution auch für den Bauernstand in voller Wahrheit in's Leben treten werden, auf das Strengste angewiesen werden sollen, ihrer Bestimmung als Vertreter der Unterthanen gegen die Uebergriffe der Obrigkeiten mit allem Eifer nachzukommen. Das hohe Ministerium des Innern hat sonach unterm 27. August d. I., Zahl 1449, anher aufgetragen, die k. k. Kreisämter schleunigst anzuweisen, daß sie ihrer ursprünglichen Bestimmung, als Vertreter der Unterthanen gegen die Uebergriffe der Obrigkeiten gewissenhaft Nachkommen, und daß sie in ihrem klugen menschenfreundlichen und verdachtlosen Benehmen den Uebergang zu jenem Stande anzubahnen sich bemühen, wo das Unterthans-Verhältniß aushört. Das k. k. Kreisamt wird sonach angewiesen, sich genau hiernach zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 13. Sept. 1848, Z. 17,544; an die k. k. Kreisämter. 114. Reform des Volksschulen - Unterrichtes. Das hohe Ministerium des öffentlichen Unterrichtes hat unterm 2. d. M., Zahl 5692, Folgendes anher erlassen: Da die Reorganisirung der Volksschulen erst nach längeren Vorbereitungen in's Leben treten kann, manche vorhandenen Uebelstände aber eine sofortige Abstellung gestatten, so wird einstweilen Folgendes angeordnet: Vom 16. September. 269 1. In den Volksschulen, zu denen hier die untersten Schulen mit Einschluß der 3. Classen der Hauptschulen gerechnet sind, soll künftig der Unterricht den Schülern in ihrer Muttersprache ertheilt werden. Dieß hat, wo kein Hin-dcrniß in der Beschaffenheit der Lehrer, oder der Schüler entgegensteht, sogleich zu beginnen, im entgegengesetzten Falle sind die nöthigen Einleitungen zur Durchführung dieser Maßregel unverweilt und so zu treffen, daß dieselbe mit dem Beginn des nächsten Schuljahres 1848/49 , wo nicht unübersteigliche Hindernisse vorhanden sind, wenigstens außer den Triivalschulen noch in der ersten Classe der Hauptschulen in Ausführung kommen. 2. Um die Schwierigkeiten zu verringern, welche für den Unterricht aus der Verschiedenheit der Bildungsstufen der in einer Classe vereinigten Schüler entspringen, soll der Eintritt der Kinder in die Schule und der Uebertritt derselben aus einer Classe in eine höhere jährlich nur einmal, und zwar im October Statt finden. 3. Um dem Religions-Unterricht den so nothwendigen Erfolg zu sichern, sollen die geistlichen Religionslehrer überall, wo ihnen dieß nach dem Urtheile der unmittelbar Vorgesetzten Schulausstchts-Behörde möglich ist, nicht nur den Unterricht in der Religion, sondern auch die Wiederholung desselben besorgen, und allein für die Erfolge desselben verantwortlich sein. Sie haben dabei das gedankenlose Auswendiglernen strenge zu vermeiden, und ihre Lehren für Herz und Verstand der Kinder so fruchtbar als möglich zu machen. 4. Es ist den Lehrern gestattet, die vorgeschriebenen Gegenstände nach neuen verbesserten Methoden, wenn sie derselben mächtig sind, zu lehren, sie bleiben aber für den Fortgang ihrer Schüler verantwortlich. Namentlich werden sie aufmerksam gemacht, aus die Anwendung der Lautjrmethode, neben der des Buchstabirens, auf die Verbindung deö Lese- und Schreibunterrichtes, des Kopfrechnens mit dem Zifferrechnen, auf die verbesserten Me- 270 Vom 16, September. thoden in der Sprachlehre und auf die regelmäßigen Hebungen im Anschauen, Denken und Sprechen. 5. Es ist den Lehrern gestattet, ihren Schülern, in so ferne sie es vermögen, außer den gesetzlichen Schulstunden auch unentgeltlichen Unterricht im Zeichnen, in gymnastischen Hebungen, besonders im Ererciren, ferner vorzüglich auf dem Lande in der Obstbaum-, Bienen- und Seidenzucht, und in andern landwirthschaftlichen Beschäftigungen zu ertheilen, jedoch soll den Schülern für jetzt die Theilnahme an diesem Unterrichte noch freigestellt sein. 6. Der gemeinschaftliche kirchliche Gottesdienst der Schüler ist so einzurichten, wie er ihrem Alter, der Rücksicht auf ihre Gesundheit, so wie dem wohlverstandenen Interesse ihrer religiösen Ausbildungen entspricht. — Den verschiedenen Jahreszeiten, den örtlichen Verhältnissen, sowie der Orts- und Landessttte ist hierbei die gebührende Rechnung zu tragen. 7. Da die Vervollkommung der Volksschulen ganz besonders von der Einsicht und Thätigkeit der Lehrer bedingt ist, diese aber anerkanntermaßen durch Schullehrer-Versammlungen gefördert werden, so sind solche Versammlungen durch die Schulbehörden alsogleich einzulciten. Sie sind für jetzt und bis zur definitiven Regulirung nur versuchsweise und ohne strenge Verpflichtung der einzelnen Lehrer zum Besuche derselben vorzunehmen; es wird aber von dem Interesse der Lehrer für ihre eigene Bildung und für das Beste des öffentlichen Hnterrichtes erwartet, daß sie sich gern und mit Ernst dabei betheiligen werden. Der Zweck dieser Versammlung ist gegenseitige Belehrung der Mitglieder über die Lehrgegenstände der Volksschule, die Methoden des Hnterrichtes, die Disciplin der Schüler, Berathungen über Herbeischaffungen von Lehrmitteln, Büchern, pädagogischen Zeitschriften, gemeinsame Lektüre, Besprechung alles deffen, was für die Volksschulen von unmittelbarer Wichtigkeit ist. Vom 16. und 19. September. 271 Die untersten Schulbehörden (Schul- oder Bezirks-Schulaufseher in den Städten, Vtcare oder Dechante auf dem Lande) haben demnach die sämmtlichen Lehrer der Volksschulen ihres Bezirkes, mit Einschluß sowohl der Religionslehrer als der sogenannten Gehilfen einzuladen, an einem bestimmten Tage und Orte sich zu versammeln, und unter ihrem Vorsitze die Einleitungen zur Anordnung |ber .künftigen Versammlungen zu treffen. — Die Erscheinenden haben zu bestimmen, ob sie sich künftig in mehrere kleinere Versammlungen theilen, und wann und wo eine jede derselben sich zusammen finden wolle. Eine jede Versammlung hat aus ihrer Mitte einen Vorstand zu erwählen, der ihre Geschäfte weiterhin zu leiten hat. — Alle Mitglieder der Versammlung haben gleiches Stimmrecht, lieber die erste, wie über jede spätere Verhandlung wird ein Protokoll geführt, welches Gegenstand und Resultat derselben kurz angibt. — Die Versammlungen sollen wenigstens einmal in jedem Monate Statt finden. Die Protokolle sind vorläufig bis zur künftigen Or-ganisirung der Schulaufsichts-Behörden der Bezirks-Schulbehörde vorzulegen, welche je nach drei Monaten einen Bericht darüber durch das Consistorium an die Landesbehörde zu erstatten hat. Guberntal-Verordnung vom 16. Sept. 1848, Z. 18,005; an die Ordinariate. 115. Ueber die provisorische Versehung der Gerichtsbarkeit und der politischen Amts-Verwaltung durch die bisher bestandenen Patrimonial-Behörden auf Kosten des Staates. Nach einer Eröffnung des Herrn Ministers des Innern vom 17. September d. I., Zahl 3869, haben die von Seiner Majestät mit der Vollziehung deS Gesetzes vom 7. September 272 Vom 19. September. d. I. beauftragten Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, es als nothwendig erkannt, zur Ausführung der int §. 9 des bezogenen Gesetzes normirten provisorischen Verse-hung der Gerichtsbarkeit und der politischen Amt?-Verwaltung durch die bisher bestandenen Patrimonial - Behörden auf Kosten des Staates die anliegenden zwei Kundmachungen zu erlassen, durch deren erste das Landvolk über das Wesen dieses Provisoriums belehrt, zum unweigerlichen Gehorsam für die Anordnungen und Entscheidungen der Patrimonial-Behörden ermahnt, und zur einstweiligen Entrichtung der bisherigen Gerichts- und Grundbuchstaren mit Ausnahme der aufgehobenen Gebühren bei Besitz-Veränderungen unter Lebenden und für den Todesfall, an die gedachten Patrimonial-Behörden verpflichtet, durch die andere aber Letztere und deren Beamte zur einstweiligen gewissenhaften Fortführung ihrer bisherigen Functionen unter der Haftung der Gerichtsherren in Absicht auf die Gerichtsbarkeit und politische Amts-Verwaltung angewiesen und mit den Grundzügen bekannt gemacht werden, nach welchen die vom Staate zu vergütenden Kosten liquidirt und flüssig gemacht werden sollen. Die näheren Modalitäten in der letzteren Beziehung werden demnächst nachträglich bekannt gemacht werden. Gubernial-Currende vom 19. Sept. 1848, Z. 3823/2518 Pr. Kundmachung an das Landvolk. Durch das im constitutionellen Wege erflossene Gesetz vom 7. September 1848 ist das Untertbänigkeits - Verhältnis sammt den daraus entspringenden Lasten aufgehoben worden. Die Freiheit der Personen und des Grund und Bodens soll eine allgemeine und gleiche sein, und in Zukunft alle Staatsbürger nur landesfürstlichen Behörden in der politischen Amts-Verwaltung und in der Justizpflege unterstehen. Die Einführung dieser landesfürstlichen Behörden ist bereits in Angriff genommen, doch wird jeder billig Denkende einsehen, Dom 19. September. 273 daß eine so umfassende und kostspielige Umgestaltung nur all» malig in's Leben treten kann. Es wurden daher durch das gedachte Gesetz zwar auch die aus dem obrigkeitlichen Juris-bictions-Rechte und der Dorsherrlichkeit entspringenden Lasten der Berechtigten aufgehoben, jedoch der einstweilige Fortbestand der Patrimonial-Behördcn zur Versetzung der Gerichtsbarkeit und der politischen Amts-Verwaltung als unerläßlich erkannt, und laut 8. 9 bestimmt, daß die Patrimonial-Behörden ihr Amt provisorisch bis zur Einführung landesfürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführcn haben. Daraus folgt, daß derzeit die bisherigen Behörden noch gesetzlich bestehen, und daß, wenn nicht die größte Unordnung und Anarchie cinrcißcn soll, ihren Anordnungen und Entscheidungen nach erlangter Rechtskraft fortan unverwcigcrlicher Gehorsam zu leisten ist. Die Ministerien des Innern, der Finanzen und der Justiz, welche mit dem Vollzüge des Gesetzes vom 7. Sep?ember 1848 beauftragt und für den geregelten Gang der Verwaltung einerseits, so wie für Schonung des StaatSärarS andererseits verantwortlich sind, finden daher kund zu machen und zu verordnen: 1, Die Patrimonial - Behörden (Magistrate, Justizämter, Pfleg- und Landgerichte, Grundbuchs-, Steuerbezirksund Ortsobrigkeiten u. dgl.) haben nach den gesetzlichen Vorschriften, so weit dieselben nicht durch das Patent vom 7. September 1849, §. 1, außer Wirksamkeit gesetzt sind, die Gerichtsbarkeit und die politische Amts-Verwaltung unter ihrer Haftung provisorisch auf Kosten deS Staates überall und in so lange fortzuführen, bis ausdrücklich und fpeciell kund gemacht wird, daß und welche landcsfürstliche Behörden, und von welchem Zeitpuncte an die Geschäfte übernehmen. 2. lieber die Art und Weise der Liquidirnng der bis dahin vom Staate zu vergütenden Verwaltungskosten wird eine besondere Verordnung erlassen. Gesetzsammlung XXX. Theil. 18 274 Vom 19. September. 3. Die Gerichts- und Grundbuchs-Taren mit Ausnahme der durch das Gesetz vom 7. September 1848, §. 3, aufgehobenen Gebühren bei Besitz-Veränderungen unter Lebenden ^und auf den Todesfall, sind noch fortan nach dem gesetzlichen Bestände an die Patrimonial - Blhördcn bei Erecution zu entrichten, und man zählt um so zuversichtlicher auf die bereitwillige Leistung derselben, als in diesen zu verrechnenden Bezügen nur eine kleine Entschädigung für die dem Staate überwiesenen Kosten liegt. 4. Eben so bestehen, mit Ausnahme der das "aufgehobene Unterthänigkeits - Verhältniß betreffenden Anordnungen, die auf die politische Amts-Verwaltung bezüglichen Gesetze, insbesondere auch jene über die Concurrenz-Beiträge, die Gemeindelasten, die Ortspolizei, derzeit noch in voller Wirksamkeit. Mit Vertrauen erwartet das Ministerium, daß alle österreichischen Staatsbürger, insbesondere die nunmehr von dem drückenden UntcrthanS-Verbande befreiten Landbewohner, den Gehorsam vor den aufrecht bestehenden Gesehen und den Behörden bewahren, sich selbst dadurch den Schutz der Freiheit in der Ordnung und durch Achtung des fremden Eigenthums die Erhaltung des eigenen sichern, und keinen Anlaß zur strengen Ahndung von Gesetzwidrigkeiten geben werden. Wien den 15. September 1848. Der Minister des Innern: Doblhoff, m. p. Der Minister der Justiz: Bach, m. p. Der Minister der Finanzen: Krauß, m. p. Kundmachung an die Patrimonial-Behördcn und Beamten. In dem Gesetze vom 7. Sept. 1848 über die Aufhebung des Unterthänigkeits-Verbandeö wurde im §. 9 verordnet: „Die Patrimonial - Behörden haben die Gerichtsbarkeit und die politische Amts-Verwaltung provisorisch bis zur Ein- Vom 19. September. 275 führung landesfürstlicher Behörden auf Kosten des Staates fortzuführen." Die mit dem Vollzüge des Gesetzes beauftragten Minister des Innern, der Justiz und der Finanzen, welche mit dieser Einführung eifrigst beschäftigt sind, finden bis dahin an fämmtliche Magistrate und Dominien, so wie an deren Beamten, unter Beziehung auf die allgemeine Kundmachung vom heutigen Tage, Folgendes zur Darnachachtung zu verfügen: 1. Sämmtliche Patrimonial - Behörden haben die Gerichtsbarkeit und politische Amts-Verwaltung nach den bestehenden Gesetzen mit einer durch die schwierigen Zeitumstände erhöhten Gewissenhaftigkeit fortzuführen. 2. Zur Ausmittlung der ihnen für diese Geschäftsführung gebührenden Kosten-Vergütung werden an dem Sitz einer jeden Landesregierung gemischte Commissionen aufgestellt. An diese Commissionen sind von den einzelnen Municipal-Behörden und Dominien treue, unter eidesstätiger Fertigung des Oberbeamteu, dann des Municipal-Vorstandeö oder Herrschafts-Besitzers ausgefcrtigte Fassionen cinzu-schicken, worin die sämmtlichen mit der Verwaltung der Gerichtsbarkeit und der politischen Amts-Verwaltung verbundenen Jahresauslagcn specifisch aufgezählt sind. Hier» bei sind die Besoldungen der Beamten und Diener in Geld, dann die Naturalbezüge derselben mit dem Ansätze des Durchschnittswerthes aufzunehmen und wahrheitsgetreu die durch die ökonomische Verwaltung und die wegfallende Verrechnung der nun aufgehobenen Unterthänig-keits - Giebigkeitcn bisher erwachsenen Auslagen auszu- fd) eiben. 3. Die aus diesen Ausweisen von der Commission festgestcll-ten Kostenbeträge sollen sohin mit Rücksicht auf die fortlaufenden und ebenfalls genau zu verrechnenden Gerichtsund Grundbuchstaren vierteljährig liquidirt, und der allfällige Ueberschuß zur Zahlung angewiesen werden. 18* 276 Dom 19. September. 4. Diejenigen Dominien, welche nachzuweisen vermögen, daß sie in Folge der mit dem Gesetze vom 7. September 1848 ausgesprochenen Aufhebung der aus dem Unterthänigkeits-Derbande ihnen bisher zugeflossenen Bezüge nicht im Stande seien, die Kosten der Jurisdiction und politischen Amts-Verwaltung zu bestreiten, haben bei den im Artikel 2 bezeichneten Commissionen Vorschüsse anzusprechen, welche ihnen nach genauer Prüfung der Verhältnisse gegen künftige vierteljährige Verrechnung angewiesen werden können. 5. Man hegt das Vertrauen, daß die bisherigen Patrimonial-Gerichtsherren so wie ihre Beamten hierbei mit der offensten Rechtlichkeit zu Werke gehen werden. 6. DaS Staatsärar übernimmt durch die ihm in dem Gesetze vom 7. September 1848 überwiesenen Kosten dieser provisorischen Verwaltung keineswegs auch schon die Haftung und Verantwortung für die Amtshandlungen der Patrimonial-Beamten, diese Haftung kann erst dann auf den Staat übergehen, wenn nach vorausgegangener Prüfung und Liquidirung der Gebahrung durch die landeS-fürstlichen UebernahmS-Commissäre an bestimmt und speciell kundzumachenbcn Tagen die Verwaltung durch landcs-fürstliche Behörden ihren Anfang nimmt. Bis dahin wird den bisherigen Gerichtsherren nur die Entschädigung für die auf Kosten des Staates fortgeführte Verwaltung ge-leistet, ohne daß sie für ihre Beamten der Haftung, so weit selbe mit Vorbehalt des Regresses gesetzlich besteht, enthoben, und ohne daß die Gutskörper rücksichtlich der Gebabrung mit Waisen- und Depositengeldern dort, wo die Octava besteht, vor Eintritt der landcsfürstlichen Behörden entlastet werben. 7. Eben daraus erhellt, daß bis dahin das bisherige Dienst-verhältniß der Patrimonial-Beamten zu ihren Patrimonial-Herren nicht als aufgelöst erscheine, und daS Ministerium vermag nur die Versicherung zu ertheilen, daß auf die Bom 19. und 23. September. 277 tüchtigsten Patrimonial - Beamten, welche die gesetzlichen Qualifikationen zu den landesfürstliben Stellen und das Zeugniß einer unbescholtenen und thäiizen Amtsführung Nachweisen, bei Besetzung der neu einzuführendcn landes-sürstlichen Behörden möglichst billiger Bedacht genommen werden wird. Wien am 15. September 1848. Der Minister des Innern: Doblhoff, m. p. Der Minister der Justiz: Bach, m. p. Der Minister der Finanzen: Krauß, m. p. 116. Befreiung der Post-Erpeditoren von der Verpflichtung zum Dienste in der Nationalgarde. Ucber Ansinnen des Herrn Finanz-MinisterS hat sich das hohe Ministerium dcS Innern zu Folge Erlasses vom 10. v. M., Zahl 3248, bestimmt gefunden, die mit dem hohen Mi-nisterial-Erlasse vom 3. Juli d. I., Zahl 1618, den Postmeistern , Post-Administratoren und Post-Bricfsammlern zugestan-dene Befreiung von der Verpflichtung zum Dienste in der Nationalgarde auch auf die Post-Erpeditoren auszudehnen. Gubernial-Präsidial-Erlaß vom 23. Sept. 1848, Z. 18,620. 117. Regelung der Berechtigungen der Zahnärzte und Zahntechniker. Mit hohem Ministerial-Erlaffe vom 11. d. M., Zahl 2302, wurde Nachstehendes dem Guberninm eröffnet: Das Ministerium dcS Innern bat.im Einvernehmen mit teilt k. k. Handels-Ministerium zur Regelung der Berechtigungen der Zahnärzte und Zahntechniker, gestützt auf den Grundsatz, keinen Staatsbürger zn hindern, seine Kräfte, Fähigkeiten, Kenntnisse und Geldmittel innerhalb rechtlicher Schranken zu seinem eigenen größten Vortheile, und nach eigenem Ermessen 278 Vom 23. September. anzuwenden, folglich so viel möglich jede Einrichtung zu vermeiden, welche Jemanden zwingt, wider seinen Willen von den Früchten seiner eigenen Betriebsamkeit einen Theil einem Andern zu überlassen, folgende Bestimmungen zu treffen befunden. 1. Zahntechniker dürfen alle den Zahnärzten zum Einsetzen in den menschlichen Mund nöihigen Gegenstände, Zähne, ganze Gebisse sammt Schrauben und Federn u. dgl. aus allen kunstmäßig geeigneten Stoffen im Ganzen oder theilweise, selbstständig verfertigen und verkaufen. Diese Berechtigung steht auch. 2. den Zahnärzten zu. 3. Den Zahntechnikern ist jede Verrichtung oder Operation im menschlichen Munde verboten. Hierunter ist das Anpassen und Einsetzen sowohl einzelner Zähne, als auch eines ganzen Gebisses selbst in einen ganz zahnlosen Mund begriffen, weil das Zahnfleisch und die in denselben versteckten Wurzeln allerlei Krankheiten unterworfen sind, folglich das Einsetzen auch eines ganzen Gebisses in einen zahnlosen Mund den Dentisten oder Wundärzten Vorbehalten bleiben muß. 4. Sowohl Zahnärzte als Zahntechniker dürfen Auslagen mit ihren Kunsterzcugnisscn führen, nur sind in denselben keine besonders ekelhaften Gegenstände zu dulden. 5. Die Behörden, denen das Recht der Gewerbs-Vcrleihung zusteht, dürfen an Techniker Befugnisse zur Verfertigung der unter 1 bezeichnetcn Gegenstände ertheilen. 6. Diese Bestimmungen werden mit dem Bemerken hinausgegeben , daß jede Uebertretung des unter Punct 2 enthaltenen Verbotes von Seite der Zahntechniker als Ge-werbsstörunH und nach Umständen sogar als Kurpfuscherei zu behandeln und zu bestrafen ist. Hiervon wird das k. k. Krcisamt mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, sich hiernach in vorkommcnden Fällen zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 23. Sept. 1848, Z. 18,868; an die k. k. KreiSämter. Vom 24. September. 279 118. Unschlittkerzen dürfen nur im vollen Gewichte verkauft werden. Es sind wiederholt Klagen vorgckommen, daß die Unschlittkerzen in sogenannten Bünden oder Packeten, die kein volles Pfund wiegen, erzeugt und verkauft werden, wodurch das Publikum, welches seinen Bedarf an diesen Verbrauchs-Artikel nach Pfunden zu kaufen psicgt, vielfach beeinträchtigt wird. Zur Beseitigung dieses UebelstandeS wurde von dem Wie* ner Magistrate den dortigen Seifensiedern mit Erlaß vom \. Juli d. I. zur Nachachtung bedeutet, daß vom 1. November d. I. angefangen jeder Bund und jedes Packet Unschlittkerzen das volle Gewicht Eines Pfundes von 32 Lothen enthalten müsse. Da es wünschenswerth erscheint, daß ein gleichförmiger Vorgang in dieser Hinsicht im Bereiche der ganzen Monarchie Statt finde, und da nicht verkannt werden kann, daß im entgegengesetzten Falle der von hieraus in die Provinzen gerichtete Ausfuhrhandel mit diesem Gewerbs - Producte eine nachtheilige Stockung erleiden, wo nicht ganz in Verfall gerathen würde, so wird das k. k. Krcisamt in Folge Verordnung des hohen Handels-Ministeriums vom 13. l. M., Zahl 1192/389, aufgefordert, an die unterstehenden Bezirksobrigkeiten die Verfügung zu erlassen: daß eine gleiche Anordnung bezüglich der Erzeugung und des Verkaufes der Unschlittkerzen auch in dem hierländigen Verwaltungs-Gebiete cingeführt werde. Gubernial-Verordnung vom 24. Sept. 1848, Z. 18,680; an die k. k. Krciöämtcr. 280 Vom 24. September. 119. In Betreff der Hinausgabe von fünfpereentigen Caffe-Anweisungen. Auf Grundlage des, durch reichStäglichcn Beschluß vom 21. August d. I. dem Finanz-Ministerium eröffneten Credits hat sich dasselbe zur Hinausgabe von fünfpereentigen Cassc-Anweisungen bestimmt gefunden. Diese werden auf Beträge von 30 fl., 60 fl., 90 fl. 300 fl., 600 fl. und 900 fl. lauten. Jede Casse-Anweisung wird nach Ablauf eines Jahres (vom 1. September 1848 gerechnet) auf Verlangen des Besitzers entweder bar ein ge löset, oder gegen eine neue umgewechselt, und auch vor Ablauf dieser Zeit bei allen Zahlungen an die Staatscassen und an alle öffentlichen Cas-sen, und insbesondere auch bei Einzahlungen auf Anlehen, welche die Finanz-Verwaltung abzuschließen in die Lage fällte, im vollen Nominal-Betragc sammt dem auf der Rückseite ausgcdrückten Zinsenbetrage als bares Geld angenommen. Die Zinsen werden, wenn der Inhaber eö verlangt, nach Ablauf eines halben Jahres (welches gleichfalls vom 1. Sept. 1848 an gerechnet wird) unter gleichzeitiger Verwechslung gegen neue Anweisungen von der Staatö-Centralcasse und von den Provinziäl-Einnahniscaffen bar entrichtet. Auch ist ihre Annahme als Caution bei allen Verhandlungen mit der Staats-Verwaltung für das Aerar oder für politische Fonds gestattet. Die Hinausgabe der Caffe-Anweisungen, so wie deren Umwechslung in neue bei Erhebung der halbjährigen verfallenen Zinsen erfolgt in Wien durch die Staats-Centralcasse, und in den Provinzen durch die Provinzial-Zahlämter. Vom 24. und 25. September. 281 Da die Interessen gleichmäßig vom 1. Sept. 1848 zu laufen beginnen, so hat jede Partei, welche eine solche Caffe-Anweisung bei öffentlichen Caffen einlöset, die auf derselben haftenden sünfpercentigen Zinsen zu vergüten. Diese Bestimmungen werden in Folge hohen Finanz-Ministerial-ErlaffeS vom 16. d. M., Zahl 4988, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currendc vom 24. Sept. 1848, 3_ 3849/876 Pr. 120. Eröffnung einer montanistischen Lehranstalt in Vvrdernberg. In Folge Erlasses des k. k. Ministeriums der öffentlichen Arbeiten vom 21. d. M., Zahl 254, wird hierunten die Bekanntmachung dieses i. k. Ministeriums, über die Eröffnung einer provisorischen montanistischen Lebranstalt in Vordern-berg, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 25. Sept. 1848, Z. 3893/2572Pr. Bekanntmachung über d i e Eröffnung einer provisorischen montanistischen Lehranstalt in Vvrdernberg. Da die bisherige k. k. Bergakademie in Schemnitz nun eine ungarische StaatSanstalt geworden ist, woselbst künftig alle Vorträge in ungarischer Sprache gehalten werden sollen, so dringet sich die Nothwendigkeit aus für alle Jene aus den kaiserl. österr. Erbländern, welche sich dem Bergwesen widmen wollen, eine ähnliche Lehranstalt in einer dieser Provinzen zu errichten. W Mit der vollständigen Organisirung einer solchen Lehranstalt ist ein längerer Zeilaufwand unerläßlich verbunden, um aber dießfalls jede längere Unterbrechung so viel möglich 282 Vom 25. September. zu beseitigen, hat das k. k. Ministerium der öffentlichen Arbeiten, im Einverständnisse mit dem Ministerium des Unterrichtes und der Finanzen, die Einleitung getroffen, daß vor der Hand provisorisch für das Studienjahr 1848/49 mit 1. N o-»ember 1848 eine montanistische Lehranstalt zu Vordernberg in Steiermark eröffnet werde. Diese Anstalt hat vorzugsweise eine practische Tendenz und wird aus zwei Jahrcursen bestehen, in deren l. die Bergbaukunde, Bergmaschinenlehre, Markscheidekunst, Geognoste und Petrefactenkunde, int II. Hüttenkunde und die dahin gehörige Maschinenlehre, dann das Bergrecht, vorgetragen werden. In beiden Lehrcursen beginnen die Vorlesungen gleichzeitig am obigen Tage, und Diejenigen', welche in diese Lehranstalt Eintreten wollen, haben sich rechtzeitig bei dem Director derselben in Vordernberg anzumelden. Wer als ordentlicher Bcrgelcve ausgenommen zu werden wünscht, 'hat sich, wenn derselbe die Vorstudien auf der Bergakademie in Schemnitz zurücklegte, mit den Prüfungs-Zeugnissen der vvrausgegangenen 2 oder 3 bergakademischen Jahrcnrse auszuweisen; für eintretende Techniker sind die Prüfungs-Zeugnisse aus der Mathematik, Physik, Mineralogie, darstellenden Geometrie, Mechanik, Civilbau- und Zeichnungskunde, von einem öffentlichen polytechnischen Institute erforderlich. Außerordentliche Zuhörer bedürfen dieser Nachweisungen nicht, sie können jedoch nur in so ferne zu den Vorlesungen zugelassen werden, als dies; der beschränkte Raum der Localitäten in Vordernberg, nach vorzugsweiser Berücksichtigung der ordentlichen Bergeleven noch erlaubt. Für diejenigen Bergakademiker, welche im Laufe des letzten Studienjahres 1847/48 an der Bergakademie in Schemnitz der eingetretenen politischen Ereignisse wegen ihre Endprüfungen über die von ihnen besuchten Vorlesungen nicht able-gen konnten, und dieses nachträglich zu thun wünschen, wird Vom 25. und 29. September. 283 in dem hierortigen k. k. Montan - Museum eine PrüfungS-Commission zusammengesetzt werden, welche die dießsälligen Prüfungen vom 20. bis 28. October d. I. vornehmen soll. Die Prüfungs-Candidaten wollen sich demnach rechtzeitig, wegen Ablegung der von ihnen gewünschten Prüfung mit Vorweisung der betreffenden Frequentations-Bestätigung bei der Direction des genannten Museums in Wien anmelden. In Beziehung auf die künftige definitive Organisation der k. k. österreichisch - montanistischen Lehranstalt vom Studienjahre 1849/50 angefangen, werden die getroffenen Einrichtungen rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht werden, und cS wird hier nur noch vorläufig bemerkt: daß die Vorbereitungs-Studien für dieselbe, wie sie bereits oben für Techniker angegeben wurden, und wozu nur noch die Geognoste, Petre-factenkunde, analitische Chemie und Probirkunde kommen werden, an einem der polytechnischen Institute in Wien, Prag, Gratz, und bezüglich der letztgenannten Wissenschaften an dem k. k. Montan-Museum in Wien, in beliebiger Reihenfolge gemacht werden können. Wien am 21. September 1848. Von dem k. k. Ministerio der öffentlichen Arbeiten. 121. Die Besitzer des lucchesischen St. Georgs-Ordens haben selben an einem Bande mit einem weißen Streifen zu tragen. Um die auffallende Aehnlichkeit der Decoration des österreichischen Militär Marien-.THercsien-Ordens mit jener des herzoglich luccaffchen Militär St. Georgs.Ordens aufzuhebcn, und der hierdurch oft hcrbeigeführten Verwechslung dieser beiden Orden zu begegnen, haben Seine k. k. Majestät nach dem Anträge des Herrn Kriegsministers mit allerhöchster Re- 284 Vom 29. September. solution vom 6. v. M. anzuordnen geruht: daß alle Jndivi-duen in den k. k. österreichischen Staaten' welche mit allerhöchster Bewilligung den herzoglich lurchesischen St. Georgs-Orden tragen, sich hierbei eines Bandes zu bedienen haben, dessen weißer Mitiell'treifen nicht breiter als eine Linie ist. Hiervon wird das !. k. Kreisamt in Gemäßheit deS vom Ministerium des Innern an die Landesstelle gelangten Erlasses vom 19. September d. I., Zahl 3988/198, zur weiteren Verfügung mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, den Vollzug dieser allerhöchsten Entschließung im geeigneten Wege zu überwachen. Gubernial-Verordnung vom 29. Sept. 1848, Z. 19,167. 122. Vorschrift über die Verleihung von Gewerben. Das Handels-Ministerium hat mit Decrct vom 10. d. M., Nr. 1086/356, Nachstehendes anher eröffnet: Bei der gegenwärtigen Stockung beS Verkehrs und den namentlich für die gewerbetreibenden Classen drückenden Zeitverhältnissen findet das Ministerium nachstehende Bestimmungen zu erlassen, welche bis zum Erscheinen eines allgemeinen Regulativs über Handel und Gewerbe bei vorkommcnden Gesuchen um Verleihung eigentlicher Gewerböbesugnisse oder bei Anmeldungen des Betriebes der bisher als frei behandelten Beschäftigungen zur Richtschnur zu dienen haben' 1. Bei den auf Befugnisse beschränkten Beschäftigungsarten, ^welche bis nun in die Kategorie der Polizeigewerbe gehörten, ist sowohl aus die persönliche Befähigung, als insbesondere aus den Localbedarf strenge Rücksicht zu nehmen, daher eine Vermehrung derselben nur dann zu gestatten, wenn auf vollkommen glaubwürdige Art darge-than ist, daß diese Vermehrung wirklich im Interesse deS Publikums liege. Vom 29. September. 285 2. Bei Commerzial - Gewerben, welche nach der bisherigen Norm vom Localbedarfe unabhängig waren, ist nebst der persönlichen Befähigung und der Nachweisung der für einige derselben vorgeschriebenen Fonde bei Verleihung eigentlicher Concessioner, aus die obwaltenden Verhältnisse genau Bedacht zu nehmen, und mit aller möglichen Umsicht und Schonung für den Besitzstand vorzugehen, wenn das Publikum in der billigen Befriedigung seiner Anforderungen dadurch nicht gefährdet wird. ES sind demnach solche Unternehmungen, welche sowohl für den Bcsugnißwerber, als für jene, die gleichartige Gewerbe bereits betreiben, nur Nachthcil vorausse-hen lassen, und die unvcrhältnißmäßige Anhäufung solcher Commerzial - Befugnisse einstweilen nach Möglichkeit hindanzuhalten. 3. Was die freien Beschäftigungen betrifft, welche b.shcr lediglich gegen Anzeige bei der Obrigkeit und Anmeldung zur Zahlung der Erwerbsteuer ausgeübt wurden, so hat es rücksichtlich der Form der Bewilligung bei diesem Grundsätze zu verbleiben. Da jedoch die Erfahrung lehrt, daß diese freien Be-schäftigungen, namentlich der Bictualienhandel zu Mißbräuchen vielfach Anlaß geben, unverhältnißmäßig angc-häust werden, und die polizeiliche Aufsicht erschweren, ferner, daß viele Individuen, welche wegen Mangel an genügender Subsistenz die Heirats-Bewilligung versagt wurde, das Verbot durch die Anmeldung zum Betriebe eines solchen Geschäftes umgehen, und im Kurzen mit ihren Familien in Dürftigkeit verfallen, auch zuweilen fremde, in mancher Hinsicht bedenkliche Individuen auf solche Art ein Aufcnthallsrecht erlangen, so werden bei vorkommtnden Anmeldungen alle diese Umstände in Ue-bcrlegung zu nehmen, und jene Anmeldungen zurückzuweisen fein, bei welchen eS sich heraussiellt, daß die 286 Vom 29. Sept. und 1. October. Beschäftigung aus Leichtsinn zur Umgehung polizeilicher Maßregeln, ohne alle Aussicht auf genügenden Erwerb, oder mit Hindansetzung anderer entsprechenderer Erwerbsquellen gewählt wurden. Nach diesen Grundsätzen- hat sich in Folge 'des angeführten hohen Ministerial-Erlasses das k. k. Kreisamt zu benehmen, dieselben auch den untergeordneten Behörden bekannt zu geben, und sie zum möglichst umsichtigen Verfahren bei Gewerbs - Verleihungen oder der Zulassung freier Beschäftigungen anzuweisen, insbesondere aber denselben zur Pflicht zu machen, Beschäftigungen dieser Art nur solchen Individuen zuzugestehen, die außer Stande sind, auf anderen Wegen ihr Auskommen zu finden, selbe aber allen Jenen zu versagen, die ihre Zuständigkeit oder wenigstens einen mehrjährigen Aufenthalt an dem Orte, wo sie die freie Beschäftigung auszuüben wünschen, nicht gehörig nachzuweisen vermögen, weil dieß das sicherste Mitlel ist, den Zudrang beschäftigungsloser Menschen, namentlich in größeren Städten, abzuwehren, wo sic, wenn ihnen die Beschäftigung keinen genügenden Erwerb sichert, nur zu häufig der Commune zur Last fallen. Gubernial-Verordnung vom 29. Sept. 1848, Z. 19,213; an den Magistrat zu Gratz und an die k. k. Kreisämter. 123. Herabsetzung der Verzehrungssteuer für den Weinmost und die Weinmaische. Um das Ausmaß der Verzehrungssteuer für Weinmost und Weinmaische mit der in Folge des Hoskammer-Präsidial-Decretes vom 19. März d. I., Z. 2502, durch die hierortige Kundmachung vom 21. desselben Monats, Zahl 778, herabgesetzten Verzehrungssteuer für Wein in ein angemessenes Berhältniß zu bringen, fand das hohe Finanz Ministerium mit dem Erlasse vom 29. v. M., Zahl 5387, die VerzehrungS- Vom 1., 2. und 3. October. 287 steiler für den niederösterr. Eimer Weinmost und Weinmaische bei der Einfuhr nach Gratz von 1 fl. 15 kr. auf Eine« Gulden drei Kreuzer herabzusetzen. Diese Bestimmung wird hiermit zur allgemeinen Kennt-niß gebracht. Gubernial-Currende vom 1. October 1848, Z. 3981 Pr. 124. Zur Annahme des Diploms einer ausländischen gelehrten Gesellschaft oder Akademie bedarf es keiner besonderen Bewilligung. Das hohe Ministerium deS Innern hat unterm 18. v. M., Nr. 4032, anher erinnert: daß cs zur Annahme eines DiplomS als Mitglied einer ausländischen gelehrten Gesellschaft oder Akademie in Zukunft durchaus keiner besonderen Bewilligung bedürfe. Gubernial-Verordnung vom 2. October 1848, Z. 19,438,-an die Gratzerftlniversität, an die st. techn. Studien-Direction und an die k. k. KreiSämIer. 125. In Betreff der Stämpel - Behandlung der Duplicate von Urtheilen, Verlassenschafts - Einantwortungs - Decreten u. dgl., welche vor der Wirksamkeit des gegenwärtigen Stämpel- und Targesetzes ergangen sind. In Betreff der Stämpel-Behandlung der Duplicate von Urtheilen, Vcrlassenschafts-EinantwoitungS-Decreten u. dgl., welche vor der Wirksamkeit des gegenwärtigen Tar- und Stämpelgesehcs ergangen find, wurde von Seite des Justiz-Ministeriums, im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium, unterm 20. August 1848, Zahl 2022, Folgendes verordnet: 288 Vom 3. October. Die Duplicate, welche während der Wirksamkeit deS Stämpel- und Targesetzes vom 27. Jänner 1840 von noch vor der Wirksamkeit des neuen Stäinpel- und TargesetzeS in streitigen Angelegenheiten erlassenen gerichtlichen Urtheilen oder ihre Stelle vertretenden Erkenntnissen ausgefertigt werden, unterliegen im Sinne des §. 24 dieses Gesetzes dem in den §§. 35, 36, 37, 46 und 47 desselben Gesetzes (§§. 36, 37 und 38 italienischen Textes) vorgeschriebenen Stämpel. Die während der Wirksamkeit des Stämpel- und Tar-Gesetzes vom 27. Jänner 1840 ausgefertigten Duplicate der vor der Wirksamkeit des neuen Stämpel- und Targesetzes erlassenen Verordnungen zur Einantwortung einer Verlassenschaft, zur llebergabe des Pupillar- oder Curatel-Vermögens, ferner der gerichtlichen Final-Erledigungen über die Absonderung der Allodialgüter von Fideicommisi-, Substitutions- oder Lehengütern und der Bewilligungen zur Vertauschung, Verwandlung oder Verschuldung eines Fideicommiß-Gutes oder zur Auflösung des Fideicommiß-Bandes, unterliegen in der ersten unter der Wirksamkeit des Stämpel- und Targesetzes erfolgten Duplicat-Ausfertigung dem in den §§. 55, 57 und 66 dieses Gesetzes (§§. 46 und 48 italienischen Textes) vorgeschriebenen Stämpel, die etwa weiter auszufertigenden Duplicate sind als ämtliche Ausfertigungen im Sinne des §. 81, Zahl 6 des Stämpel- und Targesetzes, mit Beobachtung der in dem Hofkammer-Decrete vom 12. August 1846, Zahl 32,089/2234, angedeutctcn Vorsichten stämpelfrei zu behandeln. Die dermal auszufertigenden Duplicate der vor der Wirksamkeit des neuen Stämpel- und Targesetzes erlassenen Verlassenschafts - Einantwortungs-Verordnungen, welche die Abhandlungs-Behörden in den Fällen, in welchen ein einer andern Jurisdiction unterstehender Pupille als Erbe eingetreten ist, den Vormundschafts-Behörden über ihr Belangen mittheilen, sind, in so ferne die Duplicate nicht an die Vormünder, Curatoren oder andere Parteien hinausgegeben oder Nom 3., 4. und 5. October. 28» von ihnen angesucht werden, sondern lediglich zum amtlichen Gebrauche der Vormundschafts-Behörde bestimmt sind, auch bei der ersten Ausfertigung unter der Wirksamkeit deS Stämpdl- und TargesetzeS im Sinne des §. 81, Zahl 5 dieses Gesetzes, vom Stämpel frei. Welches in Folge Erlasses des hohen Finanz-MinisteriumS vom 19. Sept. d. I., Z. 29,802, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Gubernial-Currende vom 3. October 1848, Z. 19,468. 126. Wegen Beachtung der Waldeigenthumsrechte. In Folge Verordnung des hohen Ministeriums deS Innern vom 23. September d. I., Zahl 4520, wird den Bezirksobrigkeiten aus Anlaß in neuerer Zeit häufig vorkommender Waldfrevel aufgetragen, den Landbewohnern die Unrechtmäßigkeit solcher Uebertretungen, als Eingriffe in fremdes Eigenthum, mit Hinweisung auf die jederzeit noth-wendige und schuldige Achtung desselben und die noch immer aufrecht bestehenden steiermärkischen Forstgesetze von den Jahren 1767, 1769, 1772 und 1826, dann den §. 154 des I. und den §. 210 des II. Theiles des Strafgesetzes ernstlich zu Gemülhe zu führen, und die Zuwiderhandelnden immer ungesäumt nach Maßgabe dieser Gesetze zur Untersuchung und Strafe zu ziehen. Gubernial-Currende vom 4. October 1848, Z. 19,364. 127. Ueber die Erfordernisse zur Aufnahme an der provisorischen Montau-Lehranstalt in Vordernberg. Im Nachhange zu der hierortigen Currcnde vom 25. v. M., Zahl 3893, betreffe nd die Eiöffnung einer provisorischen Montan-Lehranstalt in Vordernberg, wird einem Erlasse deS Gesetzsammlung XXX. Theil. 19 290 Vom 5. October. f. k. Ministeriums der öffentlichen Arbeiten vom 30. v. M., Zahl 655, gemäß, hiermit bekannt gemacht: daß für Techniker, welche als ordentliche Bergeleven ausgenommen werden wollen, außer den Prüfungs-Zeugnissen aus der Mathematik, Physik, Mineralogie, darstellenden Geometrie, Mechanik, Ci-vilbaukunde und Zeichnungskunst, auch die Prüfungs-Zeugnisse auS der allgemeinen Chemie von einem öffentlichen polytechnischen Institute erforderlich sind. Gubernial-Currende vom 5. Oct. 1848, Z. 4023/2663 Pr. 128. Bei Gewerbs-Derleihungen ist der Gemeinde-Ausschuß einzuvernehmen. Das hohe Ministerium des Handels und der Gewerbe hat mit Verordnung vom 23. v. M., Zahl 1262/399, angeordnet , daß für die Zukunft bis zur Einführung einer neuen Gewerbe-Ordnung bei vorkommenden neuen Gewerbs-Conces-sionen von Fall zu Fall der Gemeinde-Ausschuß einvernommen, und dass hierbei dem Einrathen desselben für oder gegen die Zuläßigkeit eines neuen Gewerbs-Besugnisses wesentliche Beachtung gewährt werde; wobei eS sich übrigens von selbst versteht, daß den Parteien die Berufung an die höheren Instanzen nicht verkümmert werden dürfe, und die Behörde wegen thunlicher Hindanhaltung einer übermäßigen Anhäufung von Gewerben die mit Gubernial - Verordnung vom 29. v. M., Zahl 19,213 , eröffnet? hohe Ministcrial-Verordnung vom 10. v. M., Zahl 1086, sich strenge gegenwärtig zu halten haben. DaS k.k. Kreisamt wird beauftragt, die Bezirksobrigkciten anzuweisen, sich nach dieser Vorschrift, in so weit es nicht schon geschehen ist, in Zukunft zu benehmen. Gubernial-Verordnung vom 5. Oct. 1848, Z. 19,440; an den Magistrat in Gratz und an die k. k, Kreisämter. Vom 8. October. 291 129. Finanzministerial - Verfügungen zur Erleichterung des Verkehres. Zur Erleichterung des Verkehres werden folgende Anordnungen getroffen: 1. Die mit den §§. 121 und 125, Zahl 1 der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung, angeordneke Beschränkung der Zeiträume, während welcher die zur Ausweisung des Bezuges, Ursprunges oder der Verzollung ausgestellten Urkunden zum Bchufe dieser Ausweisung angewendet werden können, auf die Hälfte des mit dem §. 120 festgesetzten Ausmaßes, wird aufgehoben. 2. Von dem Verbote des Nachttransportes im Grenzbezirke (§. 335 Zoll- unv Staatömonopols -Ordnung) werden außer den §. 336 Zoll- und StaatsmonopolS-Ordnung aufgeführten Gegenständen noch folgende Waaren ausgenommen, wenn sie in offenem unverpacktem Zustande verführt werden, inländischen Ursprungs sind, und nicht für einzelne Gegenden zur Verhinderung des Schleichhandels eine Beschränkung dieses Nachttransportes sich als nöthig erweiset: Brot, gemeines (d. i. kein süßes, als: Zwieback oder Backwerk), Butter, Milch, Schmalz, Unschlitt, Gänse« und Schweinfett, Geflügel und Eier; Fische, frische Frösche und Krebse; Flachs, Hanf, Werg; Fleisch, frisches, dann Wildpret; Gemüse, unzubereitete, Getreide, Nüsse, Obst, frisches, und Schwämme, eßbare; Hörner, Klauen, Knochen und Schaffüße; Pech, Theer, Schmeer und Wagenschmiere. 3. Von der Verpflichtung des §. 349 Zoll- und StaatSmo-nopolS-Ordnung, die nicht controllpflichtigen Waaren, die einen Stoff, ein Erzeugniß oder überhaupt einen Gegenstand der Beschäftigung eines Gewerbetreibenden 19* 292 Vom 8. October. auömachen, von der Ablegung im Orte der Bestimmung, wenn sich im letzteren ein zu den Amtshandlungen der Waaren-Controlle ermächtigtes Gefällsamt oder eine Abtheilung der Finanzwache befindet, zu diesem Amte oder dieser Abtheilung zu stellen, werden alle Waaren befreit: a) die nicht in die Reihe der Gewerbe der Putz-, Galanterie- und Krämcrwaaren, der Metallarbeiten, der Cho-colade und des Confectö, der ätherischen Oele (Tarifpost 435), der Parfümcrie-Waaren gehören, oder b) die innerhalb desselben UebernahmS - Bezirkes (§. 176 der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll- und StaatS-monopols-Ordnung) von einem Orte an den anderen gesendet werden. Es genügt bei solchen Waaren, wenn innerhalb 24 Stunden vom Augenblicke der Ablegung an gerechnet die begleitende Urkunde dem Amte oder der Abtheilung vorgelegt wird. 4. Bei Versendung controllpflichtiger.Waaren im Grenzbezirke kann die Stellung der Waare zu dem Amte im Orte der Absendung oder beziehungsweise zu jenem Amte, welche dieser Ort für die Amtshandlungen der Waaren-Controlle zugewiesen ist, so wie die Anlegung des ämtlichen Verschlusses, in so ferne kein Verdacht eines Mißbrauches der Deckungs-Urkunde, um deren Ausstellung cs sich handelt, obwaltet, unterbleiben, wenn a) die Sendung innerhalb desselben Uebernahms-BezirkeS oder b) in Mengen erfolgt, die, wenn sie nickt zum GewerbS-Betriebe bestimmt wären, von der für den Grenzbezirk vorgeschriebenen Controlle ausgenommen sein würden. Es genügt in diesen Fällen, wenn die zollämtliche Gestattung zum Transporte unter Vorlegung der geforderten Nachweisung vorschriftsmäßig nachgesucht und den Bestimmungen über die Stellung der Waare zu dem Controlls-Organe, an welches dieselbe angewiesen wird, Genüge geleistet wirb. Dom 8. October. 293 Wird die Waare „ohne Verschluß" versendet, so hat daS Amt diesen Umstand in der DeckungS-Urkunde ausdrücklich zu bemerken. Auch ist, wo die erwähnten Bedingungen ein trete«, die Stellung zu einem Zwischenamte nicht vorzuzeichnen. Auch daS Ansuchen um zollamtliche Gestattung deS Transportes controllpflichtiger Maaren im Grenzbezirke kann unterbleiben, wenn dieselben in der Bewegung bed inner« Fabriks - Verkehres mit den zu Folge deS $. 104 der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll- und StaatSmonopolS-Ordnung gestatteten Büchern über den inneren Fabriks-Verkehr versehen, auS einem Orte, in welchem sich ein zu dem Verfahren der Waaren-Controlle ermächtigtes GefällSamt nicht befindet, an einen innerhalb desselben^ Uebernahms - Bezirkes gelegenen Orte versendet werden. Führt der auf dem Buche vorgezcichnete Weg über einen mit einem Controllsamte versehenen Ort, so ist die Waare bei diesem Amte zu stellen. 5. Auch im inneren Zollgebiete kann von der behufs der Einholung der zollämtlichen Gestattung zum Transporte controllpflichtiger Maaren vorgeschriebenen Stellung der Waare zu dem Amte im Orte der Absendung ober auf dem Zuge an den Ort der Bestimmung, so wie von der Anlegung deö ämrlichen VcrschluffeS unter der Zahl 4 angeführten Bedingungen und Vorsichten abgegangen ' werden: a) wenn eS sich um Sendungen von Maaren der geschärften Controlle, die zum GewerbS-Betriebe bestimmt sind, • in Mengen handelt, dir im Grenzbczirkc von der Controlle ausgenommen sind, und die Sendung nicht den Weg aus dem inneren Zollgebiete in den Grenzbezirk nimmt, oder b) wenn die Versendung controllpflichtiger Maaren auS einem mit Stcuerliniea umschlossenen, und an den Zu- 294 Vom 8. October. ganzen mit Gesällsämtern versehenen Orte nach einem anderen Orte im inneren Zollgebiete erfolgt. Es sind jedoch von dem an der Steuerlinie ausgestellten Amte, über welches der Austrilt der Waaren Statt findet, die im §. 149 der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung vorgc-zeichneten Amtshandlungen genau vorzunehmen. 6. Das im §. 139 der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll-und Staatsmonopols-Ordnung enthaltene Ausmaß der im Grenzbezirke controllfreien Menge von Baumwollgarnen wird von vier Pfund auf acht Pfund, des Spitzengrundes von acht Loth auf sechzehn Loth, und der anderen Baumwollwaaren aus sechzehn Pfund erhöht. Sollte ein Stück Baumwollgewebe mehr als sechzehn Pfund wiegen, so ist das ganze Stück von der Controlle frei zu lassen; 7. mit Ausnahme des Küstenlandes und des lombardisch-venetianischen Königreiches werden in allen Provinzen, für welche die Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung Giltigkeit hat: a) Cacao, Gewürznelken, Ingber, Museatblüthe und Muscatnüsse, Vaniglie und Zimmt von den Bestimmungen über die Einfuhr von Specereiwaaren in die mit Legstätten versehenen Orte, dann in Betreff der Aufsicht über den Transport und die Aufbewahrung controll-pflichtiger Waaren im Grenzbezirke (§§. 263 und 337 bis 344 Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung), so wie von den Anordnungen des §. 169 der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll- und Staatsmonopols-Ordnung ausgenommen. b) Das im §. 139 der Vorschrift zur Vollziehung der Zoll-unb Staatsmonopols-Ordnung enthaltene Ausmaß der im Grenzbezirke controllfreien Mengen wird bei folgenden controllpflichtigen Waaren erhöht: Kaffeh von 5 Pfund auf 10 Pfund, Zuckermehl und Zuckcrraffinate Vom 8. October. 295 von 15 Pfund auf 25 Pfund, Piment von einem halben Pfund auf ein Pfund; Branntwein, Branntweingeist und andere gebrannte geistige Füsstgkeilen von einem Achtel Eimer auf ein Viertel Eimer. 8. In allen Provinzen, für welche die Zoll- und Staatsmo-nopols-Ordnung Giltigkeit hat, mit Äusnahme von Tirol und Vorarlberg, dem Küstenlande und dem lombardisch-venetianischen Königreiche, wird die Menge des Kaffeh, die im inneren Zollgebiete nach den Bestimmungen des hohen Finanzministerial-Decretes vom 9.Mai d. 3-, Zahl 716/kM. (Gubernial-Currende vom 12. Mai d.J., Z. 1570), von den Vorschriften der einfachen Controlle ausgenommen ist, von 5 Pfund auf 10 Pfund erhöht. Diese Bestimmungen werden in Folge des hohen Finanz-Ministerial-Erlasses vom 1. October d. I., Zahl 4536, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 8. October 1848, Z. 19,911. .130. Hebammen - Lehrcurs können auch ledige Frauenzimmer nach znrückgelegtem 2Orten Lebensjahre, hören. lieber eine vom Directorate der mcdicinisch - cbirurgischcn Studien an der Universität in Prag gestellten, und von dem k. k. böhmischen Gubernium unterstützten Antrag, wegen Aufhebung des Verbotes, welches die Aufnahme lediger Frauenspersonen in den Hebammcncurs untersagt, hat das hohe Ministerium des öffentlichen Unterrichtes laut Erlaß vom 1. d. M., Z. 6392, zu bewilligen befunden: daß künftig auch »edige, Frauenspersonen zum Unterrichte in der Hebammenkunst zugelassen werden dürfen, wenn selbe das 20ftc Lebensjahr überschritten haben, und sich über die anderweitigen Erfordernisse zur Aufnahme in den Hcbammencurs auszuweiscn vermögen. 296 Dom 8. October. Wovon bad k. k. Directorat zur AmtSwissenichaft und weiteren Verständigung hiermit in die Kenntniß gesetzt wird. Gubernial-Verordnung vom 8. October 1848, Z. 20,015 j an daS k. k. medicinisch - chirurgische Studien - Directorat. 131. Vorschrift über das den Militär-Aerzten zuftehcnde Recht zur Ausübung der Civil-Praris. DaS k. k. Kriegs-Ministerium hat dem k. k. Ministerium deS Innern bekannt gegeben : daß mehrere Unterchirurgen der Armee in einem im Namen Aller Seiner Majestät überreichten Gesuche unter Andern auch vorgestellt haben, daß sie in dem ihnen von Seiner Majestät crtheilten Befugnisse zur Ausübung der Civil-Praris nach Maß des von ihnen erlangten Approbations-Grades von Seite der Civil-Bchörden willkürlich beschränkt werden. Das Kriegs-Ministerium hat daS Ministerium deS Innern um geeignete Abhilfe dieser Beschwerden angegangen, und obwohl kein speciellcr Fall einer solchen Beschränkung der Rechte der Armee-Unterchirurgen vorliegt, so sah sich der Herr Minister des Innern doch veranlaßt, das k. k. Landes-Präsidium aufzufordcrn, dahin zu wirken, daß sämmtlichen Untcrbehörden die rückstchtlich des Rechtes der Militär-Aerzte zur Civil-PrariS bestehenden Verordnungen in Erinnerung gebracht werden, welche dahin lauten, daß den Magistern der Chirurgie, welche als Militär-Aerzte in der k. k. Armee dienen, daö Recht zur Ausübung der PrariS im Civile in eben dem Maße zu-steht, wie solches den Civil-Wundärzten zukömmt, welche den Magrstersgrad aus der Chirurgie an einer inländischen Universität erlangt haben, daß aber, da den Patronen der Chirurgie das Recht zur Ausübung ihrer Kunst nur dann zusteht, wenn sie entweder ein chirurgisches Gewerbe besitzen, oder von der Obrigkeit oder Gemeinde deS OrteS, wo sie ihre Kunst ausüben wollen, cine fire Bestallung genießen, Vom 8. und 9. October. 297 auch die Militär-Wundärzte, welche bloße Patron! der Chirurgie sind, das Recht zur wundärztlichen Praxis beim Civile nur dann zukommt, wenn sie obige gesetzliche Bestimmungen erfüllt haben. Hiervon wird daS k. k. Kreisamt zur entsprechenden weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 8. October 1848, Z. 19,827; an die k. k. Kreiöämter. 132. Befreiung der Depositen-Aemter bei Einsendung der Depositen vom Postporto. In Folge Note des k. k. innerösterreichisch-küstenlandischen AppcllationS-GerichteS vom 21. September d. I., Z. 11,670, erhält das k. k. Kreisamt die Circular-Verordnung, betreffend die Befreiung der Depositen - Aemter von jeder Postgebühr-Entrichtung bei Einsendung und Rücksendung der Depositen an die TilgungSfondS-Hauptcasse. Gubernial-Verordnung vom 9. October 1848, Z. 19,785; an die k. k. Kreiöämter. Nr. 11,670. Circular-Verordnung deS k. k. innerösterreichisch -küstenländtschen AppellationS-GcrichteS. Der k. k. Herr Minister der Justiz hat mit hohem Erlaffe vom 12., Erh. 18. Sept. 1849, Z. 2798/J.M., im Nachhange zu dem hohen Ministerial-Erlaffe vom 30. Mai, Z. 927, und vom 18. August, Z. 2465, dem !. k. innerösterreichisch-küstcn-ländischen AppellationS-Gerichte die nachfolgende Eröffnung des k. k. Finanz-MinisteriumS vom 26. August 1848, Z. 3797, mitgctheilt: Da eS nicht in der Absicht der StaatS-Vcrwaltung liegt, den gerichtlichen Depofiten-Aemkern aus Anlaß der Abfuhr 298 Vom 9. und 14. October. ihrer Depositen an die Tilgungsfonds-Hauptcasse Auslagen zu verursachen, so hat man die Verfügung getroffen, daß diese Deposilen-Aemter sowohl bei der Einsendung als bei der Rücksendung ihrer Depositen von jeder Postgebühr-Entrichtung srei gehalten werden. Welches sämmtlichen, diesem k. k. Appellations-Gerichte unterstehenden Gerichten erster Instanz zur Wissenschaft eröffnet wird. Klagensurt am 21. September 1848. 133. In Betreff des dermaligen Wirkungskreises der Kreisämter in Unterthans-Angelegenheiten. Durch das allerhöchste Patent vom 7. Sept. d. I. ist in dem Wirkungskreise der Kreisämter keine Aenderung eingetreten, denselben liegt namentlich das Amt der Vermittlung zwischen den bestandenen Obrigkeiten und Untcrthanen eben so wie früher ob, und es ist bei den gegenwärtigen Verhältnissen eine der Hauptpflichten der Kreisämter, Zerwürfnisse zwischen diesen Beiden auf geeignete Art beizulegen, Durch das allerhöchste Patent vom 7. d. M. sind auch nur jene politischen Gesetze und Verordnungen außer Wirksamkeit gesetzt, welche mit den in diesem Patente ausgesprochenen Principien im Widerstreite stehen, alle anderen aber, welche damit vercinbarlich sind, haben, in so ferne sie nicht durch besondere Erlässe aufgehoben sind, noch Giltigkeit, und cs ist bei den won den politischen Behörden aus Grundlage derselben vorzunehmenden Amtshandlungen und zu fällenden Entscheidungen nur darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Eigenschaft der Unterthänigkeit sowohl rücksichtlich der Person als des Grund und Bodens aufgehört habe. Dieß wird zu Folge deö Reftriptcs des Ministeriums des Innern vom 30. September d. I., Zahl 5131, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Gubcrnial-Currcnde vom 14. October 1848, Z. 20,457. Vom 16. und 17. October. 299 134. Die Concurs - Prüfungen für Lehrämter, deren Besetzung einem Kloster, Stifte oder Bischöfe zusteht, haben fortzubestehen. Im Nachhange zu dem Ministcrial-Erlasse vom 3. August b. I., Zahl 2256, wird der Stifts - Vorstehung in Folge Erlasses des hohen Ministeriums des öffentlichen Unterrichtes vom 23. v. M., Z. 5998, bedeutet, daß durch die Ministerial-Anordnung vom 3. August 1. I., Z. 4942, die concursartigen Prüfungen für solche Lehrämter, deren Besetzung einem Kloster, Stifte oder Bischöfe obliegt, nicht aufgehoben worden, daher sie auf die bisher übliche Weise abzuhalten sind. Gubernial-Verordnung vom 16. October 1848, Z.20,458; an die Ordinariate, an die Stifts - Vorstehungen von Rein, Voran, Admont, Lambrecht, an bas theologische Studien-Directorat und an die Gymnastal-Präfecten in Gratz, Judenburg und St. Lambrecht. 135. In Betreff der bei Bereitung des Gefrornen, der mit Farben bemalten Zuckerwerke, und der im Jnlande erzeugten oder aus dem Auslande eingeführten, in Essig eingelegten Früchte verwendeten kupfernen und messingenen Geschirre und Farben. Aus Anlaß des Vorkommens von Vergiftungszufällen nach dem Genüße von in unverzinnten kupfernen und messingenen Geschirren bereiteten Gefrornen, mit Farben bemalten Zuckerwerkcn, und auS dem Auslände cingeführten, in Essig eingelegten Früchten — ist die Frage über die nöihigen S ich crheusm aßregeln hinsichtlich der von den Zuckerbäckern, Mandolettibäckern, Kaffchsiedern und ähnlichen mit der Bcrei- 300 Vom 17. October. tung von Nahrungsmitteln sich beschäftigenden Gewerbsleuten bei ihren Erzeugnissen verwendeten Geschirre und Farben, so wie über die Untersuchung der im Jnlande erzeugten oder auS dem Auslande etngeführten, nickt selten einen bedeutenden Kupfergehalt nachweisenden, in Essig eingelegten Früchte in Verhandlung genommen worden. — Nach reiflicher Würdigung des fraglichen Gegenstandes fand sich daS k. k. Ministerium des Innern veranlaßt, über Einvernehmen der Wiener medicinischen Fakultät in dieser Hinsicht folgende Bestimmungen zu treffen: J. Der Gebrauch unverzinnter, kupferner und messingener Geschirre wird den Zucker- und Mandolettibäckern, Kaffeh-fiebern, «und allen mit der Erzeugung und dem Verkaufe von Eßwaaren sich befassenden Gewerbsleuten gänzlich untersagt; bei den Arbeiten, zu welchen verzinnte, kupferne oder messingene Gefäße nicht wohl verwendet werden können, sind nur allein Gefäße auS blank gehämmertem Eisen oder aus Porzellan in Gebrauch zu ziehen; rückstcht-lich der übrigen Arbeiten aber, welche keine große Hitze erfordern, ist der vorgeschriebene Gebrauch gut verzinnter Geschirre aufrecht zu erhalten. — Eben so wird den vorberührten Gewerbsleuten der Gebrauch messingener Mörser, so wie derlei oder kupferner Wagschalen bei ihrem Geschäfte untersagt, und statt der ersteren sind eiserne oder steinerne Mörser, statt der letztern verzinnte Wag« schalen in Gebrauch zu ziehen. — Die Verwendung irdener Geschirre wird bis zur allgemeinen Einführung einer metallfreien Glasur derselben -auch fernerhin unter beste stenden Vorschriften belassen. 2. Den Gewerbsleuten, welche sich mit dem Einmachen der Früchte in Essig befassen, sind die Vorschriften der §§. 156—158 und dcS §. 160 des II. Th. deS St. G. B. in Erinnerung zu bringen. 3. Sowohl die im Jnlande erzeugten, als auch die aus dem Auslande eingeführten, in Essig eingemachten Früchte Vom 17. October. 301 sind bei allen damit Handel treibenden GewerbSleuten durch das hierzu berufene öffentliche Sanitäts-Personale öfter bezüglich ihrer Schädlichkeit oder Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit zu untersuchen, und die gesundheitsschädlich befundenen zu vertilgen. 4. Zum Bemahlen der genußbaren Zuckerbäcker-Waaren, der Tragant-Waaren, so wie aller von Zuckerbäckern erzeugten sogenannten Schaustücke, die nicht zum Genüße bestimmt sind, dürfen nur folgende Farben verwendet werden: a) Weiß, der Tragant selbst; b) Roth, Cochenill, Karmin, AlkermeSsaft, rothe Kornblumen ; c) Gelb, Saffran, Saflor, Kurkumerwurzel; d) Blau, Märzenveilchcn, blaue Kornblumen, das Indigo, Berlinerblau, Ultramarin und Bleu de mer (eine Art künstlichen Ultramarins). e) Grün, der Saft vom Spinat, dann die Mischung von erlaubter gelber und blauer Farbe; f) Violett, die Zusammenmischung unschädlicher blauer und rother Farben, ein Cochenill-Aufguß mit Kalkwasser ; g) Goldfarbe, echtes Blattgold; b) Silberfarbe, echtes Blattsiiber. Alle übrigen wie immer Namen habenden Farben werden in der Art verboten, daß selbst das Vorhanden" sein verbotener Farben bei den fraglichen Gewerbsleu-ten in dem ArbeitS- und Verkaufslocale schon die Ue-bertretung der in dieser Beziehung bestehenden gesetzlichen Vorschriften und das hiernach Platz greifende Strafverfahren begründet. 5. Allen mit der Erzeugung und dem Verkaufe von Eßwaa-ren sich beschäftigenden GewerbSleuten wird die größte Reinlichkeit zurPflicht gemacht, und selbe sind in dieser Hinsicht durch die betreffenden Organe strenge zu überwachen. 302 Vom 17. und 20. October. 6. Um jedem Mißbrauche zu steuern, sind alle diese Bestimmungen nicht nur den betreffenden Gewerbsleuten, sondern auch den Hilfsarbeitern bekannt zu geben, und Er-stere werden daher dafür verantwortlich gemacht, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, daß ihre Hilfsarbeiter in genauer Kenntniß der ans ihre Gewerbe Bezug nehmenden sanitätS-polizeilichen Vorschriften sind, weßwegen es auch den Arbeitsgebern zur Pflicht gemacht wird, die betreffende Verordnung in dem Arbeitslocale an einem augenfälligen Orte zur Einsicht des Arbeits-Personales anzuheften: wobei jedoch die in Beziehung der Verantwortlichkeit der Arbeitsgeber für die Handlungen der Hilfsarbeiter bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten bleiben. Diese Vorschrift wird zu Folge hohen Erlasses des k. k. Ministeriums des Innern vom 19. v. M., Zahl 3075, zur genauen Darnachachtung mit dem Beifügen kundgegeben, daß vorstehende Bestimmungen mit dem 1. Jänner 1849 in gesetzliche Wirksamkeit zu treten haben. Gubernial-Currende vom 17. October 1848, Z. 19,939. 136. Wegen Ausgabe neuer Scheidemünze. Um die Ausgleichungen bei Zahlungen, welche bei den Staatskassen und zwischen den Privaten in Conventions-Münze geleistet werden, nach dem vorhandenen Bedürfnisse noch mehr zu erleichtern, als dieß bisher der Fall war, und damit auch bei dem bekannten Ausströmcn der Silbertheilungs-Münze über die Reichsgrenzen, dem bereits fühlbaren Mangel der Theilungsscheide-Münzen thunlichst begegnet werde, haben Seine Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 19. August d. I. über Antrag bed Ministeriums die Ausprägung neuer Scheidemünzen aus Silber und aus Kupfer genehmigt, welche künftig, so wie die bisher bestehenden Silberthcilungs- Dom 20. und 21. October. 303 und Kupferscheide-Münzen, zur Ausgleichung der Zahlungen in Conventions-Münze dienen sollen. Diese neuen Scheidemünzen, und zwar die Silbermünze eines Sechskreuzer-Stückes, und die Kupfermünze eines Zwei-kreuzer-Stückes erhalten in den gesummten österreichischen Ländern vom Tage der Kundmachung gesetzlichen Umlauf. Die äußern Merkmale des neuen Sechskreuzer-Stü-ckes sind der glatte Rand, bad kaiserliche Wappen mit der darüber schwebenden Kaiserkrone und der Umschrift: „k. k. österreichische Scheidemünze" auf der Vorderseite; dann die Bezeichnung ihres Nennwerthcs mit: „6 Kreuzer" auf der Kehrseite. Das Zweikreuzer-Stück, mit eben denselben Merkmalen auf der Vorderseite versehen, ist mit seinem Nennwerthe: „2 Kreuzer" auf der Kehrseite bezeichnet. Beide Münzen enthalten auf ihrer Kehrseite das Jahr der Ausprägung und den Buchstaben jenes Münzamtes, bei welchem sie geprägt wurden. Der innere Gehalt besteht darin, daß bei den Sechskreuzer-S tü ck en, von welchen 288 Stücke Eine feine Wiener Mark Silber enthalten, aus der feinen Wiener Mark 28 fl. 48 Ir., und die Zweikreuzer-Stücke aber nach dem Verhältnisse der Einkreuzer-Stücke ausgemünzt werden. Uebrigens sind die öffentlichen Cassen angewiesen und die Privaten gehalten, diese zwei neuen Scheidemünzen in ihrem vollen Nennbeträge nach Maßgabe der hierüber in den bestehenden Vorschriften für die Annahme der Scheidemünze enthaltenen Anordnungen anzunehmen. Gubernial-Currendc vom 20. October 1848, Z. 19,470. 137. Ueber das Fortbestehen des bisherigen obrigkeitlichen und städtischen Mortuars. Ueber die Anfrage: ob durch daS allerhöchste Patent vom 7. v. M. das bisherige obrigkeitliche und städtische Mortuar 304 Stmt 21. und 22. October. aufgehoben worden sei, oder ob eS noch fortbestehe, wurde mit dem Ministerial-Rescripte vom 15. d. M., Zahl 5593 erinnert: In dem dritten Absätze ibed erwähnten allerhöchsten Patentes sind ausdrücklich ohne weitere Ausnahme und Unterscheidung, die bei Besitz-Veränderungen unter Lebenden und Tobten zu zahlenden Gebühren für aufgehoben erklärt worden. Da das obrigkeitliche und städtische Mortuar unstreitig unter die bei Besitz-Veränderungen unter Tobten zu zahlenden Gebühren gerechnet werden muß, so unterliegt es keinem Zweifel, daß dasselbe mit dem allerhöchsten Patente vom 7. v. M. aufgehoben wurde. Die Frage aber: ob und in wie ferne für die Auflassung des Mortuars eine Entschädignng zu entrichten sei, oder ob an die Stelle des MortuarS eine Gerichtstare treten werde oder nicht? wird einen Gegenstand der Berathung und Entscheidung der in dem allerhöchsten Patente vom 7. September l. I. im achten Absätze erwähnten Commission bilden, und in der Einführung der landesfürstlichcn ersten Instanzen ihre definitive Lösung erhalten. Hiervon wird das Kreisamt zur weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 21. October 1848, Z. 20,813; an die k. k. Kreisämter. 138. Betreffend die portofreie Behandlung der officiellen Cor- respondenz zwischen den Schullehrern und Schuloberaufsehern. Im Anschlüsse erhält daS k. k. Kreisamt eine von dem k. k. Ministerium des öffentlichen Unterrichtes unterm 4. Oct. d. I., Z. 6523, an die Landesstelle mitgetheilte Abschrift der von dem k. k. Finanz-Ministerium an die oberste Hofpost-Verwaltung erlassenen Verordnung wegen portofreier Behänd- Vom 22. October. 305 lung der officiellen Korrespondenzen zwischen den Schullehrern und Schuloberaufsehern znr weiteren geeigneten Kundmachung mit dem Beifügen, daß gleichzeitig auch dem Ordinariate eine Abschrift der erwähnten Verordnung mit dem Aufträge zugefertigt wurde, von dem Inhalte derselben das gesammte Schullehrer-Personale in die Kenntniß zu setzen. Gubernial-Verordnung vom 22. October 1848, Z. 20,710. Copia adNrum. 6523/1730,1848. Gub. Z. 20,710. Abschrift eines Decretes bed Finanz - Ministeriums an die t. k. oberste Hofpost-Verwaltung ddo. 23. Sept. 1848, Z. 26,065/501. AuS dem Berichte vom 12. Juli d. I., Z. 8943/1172, hat man ersehen, daß sich in Absicht auf die postämtliche Behandlung der officiosen Korrespondenz zwischen den Schullehrern und ihren Vorgesetzten Schuloberaufsehern in den verschiedenen Provinzen des dießseitigen PostgebieteS verschiedenartig benommen wird. Aus diesem Anlasse wird der k. k. rc. ausgetragen, im Wege der betreffenden Oberpost-Verwaltung.die Postämter zu belehren, daß die fragliche Korrespondenz nur in so ferne portofrei zu behandeln ist, wenn dieselbe im Wege der in Schulsachen portofreien Konsistorien, Vicariate, Decanate und Pfarrämter versendet wird. 139. Vorschrift wegen Rückstellung der kleinen Civil-Ehrenmedaille von Individuen, welche die große oder mittlere erhalten. lieber die Seiner !. k. Majestät zur allerhöchsten Schlußfassung unterbreitete Frage: ob in dem Falle, wenn ein, mit einer Civil - Ehrenmedaille bethcilteS Individuum eine solche Medaille höherer Kategorie erhält, der Bethellte die früher erhaltene Civil-Ehrenmedaille nebst der später erhaltenen be-Gesehsammlung XXX. Theil. JO 306 Vom 22. October. halten und zugleich tragen dürfe, haben Seine k. k. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 30. Juni d. I. zu bestim« men geruht, daß der Empfänger einer Medaille höherer Kategorie, welcher sich bereits im Besitze einer Ehrenmedaille geringeren Grades befindet, nicht gehalten sei, dieselbe zurückzustellen, oder sich des Gebrauches derselben zu begeben, es wäre denn, daß bei der späteren Verleihung die Rückstellung der früher erhaltenen Medaille oder ihr Nichtgebrauch ausdrücklich als Bedingung vorgezeichnet worden wäre, was von der vorschlagenden Authorität vorkommenden Falls schon bei der Stellung des Einrathens an Seine k. k. Majestät zur Verleihung einer Medaille höherer Kategorie nn ein schon mit einer Medaille betheilteS Individuum zu berücksichtigen sein wird. Hiervon wird das k. k. Kreisamt in Folge Verordnung des hohen Ministeriums des Innern vom 15. Juli d. I., Zahl 1792, zur Wissenschaft, Nachachtung und weiteren angemessenen Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 22. October 1848, Z. 14,606; an die k. k. Kreisämter. 140. Bestimmung der Diäten für das Sanitäts-Personale bei Cholera-Epidemien. Das k. k. Ministerium des Innern hat im Nachhange zu dem hohen Erlasse vom 27. August d. I., Zahl 869, rückstcht-lich der Diätenbezüge der bei der Cholera in Verwendung kommenden Aerzte und Wundärzte Folgendes dem Gubernium eröffnet: Den im Staatsdienste befindlichen Sanitäts-Individuen gebühren bei ihrer Verwendung außerhalb ihres Wohnortes in der Provinz, in der sie bedienst« sind, die einfachen Diäten, und zwar den Aerzten mit 3 fl. 12 kr., den Wundärzten mit 1 fl. 36 kr. CM., die im Orte ihres Wohnsitzes bei der Cholera- Vom 22. October. 307 Epidemie verwendeten Aerzte und Wundärzte können, wie bei andern Epidemien, keinen Anspruch auf Diäten machen. Für den Fall des Bedarfes können bei der Cholera auch absolvirte Mediciner und Wundärzte verwendet werden, welche dann den graduirtcn Aerzten und Wundärzten rücksichtlich der Diäten gleich zu halten sind. Eben so unterliegt bei großer Ausdehnung der Epidemie und Mangel an Aerzten die Verwendung von Candidatcn der Medicin, wenn selbe bereits das vierte Jahr der Medicin zurückgelegt haben, gegen Bezug eineS Diurnums von 1 fl. 36 kr. CM., für den Fall ihrer Verwendung im Orte ihres Wohnsitzes keinem Anstande, dagegen sind Candidatcn der Chirurgie um so weniger zu verwenden, als selbst diplomirte Wundärzte nur im Nothfalle und in Ermanglung graduirter Aerzte bei Epidemien der mangelhaften Vorbildung wegen zu verwenden kommen, welcher Fall daher um so mehr bei Candidaten der Chirurgie eintritt. Sollte jedoch in größeren Städten die Aufstellung von Bezirksärzten zur Ueberwachung und Leitung der angeordneten Maßnahmen nothwendig erscheinen, so sind den hierzu verwendeten Aerzten und Wundärzten die Diäten nach der allerhöchsten Entschließung vom 16. September 1832 mit 3 fl. 12 kr. und 1 fl. 36 kr. zu bemessen, wenn sie ihren Wohnort deßhalb ändern müssen, außerdem dürfte eine Remuneration pr. Tag mit 2 fl. für die Aerzte und 1 fl. CM. für die Wundärzte um so mehr genügen, alö in diesen Fällen die Kosten den betreffenden Gemeinden zur Last fallen, indem der Staat nur für unbemittelte Gemeinden zur Tragung der in dieser Hinsicht entfallenden Lasten verpflichtet werden kann. Hiervon wird daS k. k. Kreisamt mit Bezug auf die Gubcrnial-Verordnung vom 2. v. M., Zahl 17,543, zur Dar-nachachtung und weiteren Verfügung in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 22. October 1848, Z. 20,812; an die k. k. Kreisämter. 308 Vom 25. und 28. October. 141. Die Beibringung der Grundbuchs - Ertraete und Zustimmungs-Erklärungen der Satzgläubiger bei Rustical-Grundzerstückungen ist überflüssig. Dem k. k. Kreisamte wird aus Anlaß eines speciellen Falles eröffnet, daß, da die Zustimmung der intabulirtcn Gläubiger bei Rustical - Grundzcrstückungen dirrch kein Gesetz vorgeschriebe», und daher die Beibringung der Grundbuchs - Ertracte überflüssig ist, die k. ä. Amtshandlung hierbei nur auf die Zu-läßigkeit der Grundzerstückung in politischer und ökonomischer Beziehung gerichtet sein soll, und den Hypotbekar-Rcchten der Gläubiger durch die Bewilligung der Zerstückung nicht zu nahe getreten wird; die Belegung der fraglichen Operate mit Grundbuchs.Ertracten und Zustimmungs-Erklärungen der Satzgläubiger nicht zu fordern sei. Gubernial-Verordnung vom 25. October 1848, Z. 20,912; an das k. k. Marburger Kreisamt. 142. Verhandlungen wegen Preßvergehen sind stämpelftei. Vermöge Eröffnung der k. k. steierm. illyr. Cameral-Gefällen-Verwaltung vom 14. October d. I., Zahl 9330, hat daS hohe Finanz-Ministerium mit Erlaß vom 15. September d. I., Z. 28,984, ausgesprochen, daß alle Eingaben, Schriften und ämtlichen Ausfertigungen, welche bei dem Verfahren wegen Preßvergehen Vorkommen, im Sinne des §. 81, Z. 4 des Stämpel- und Targesetzes, die Stämpelfrciheit genießen, und daß demnach insbesondere sowohl ^ie Eingaben des Staats-Anwaltes an daS Preßgericht ohne Unterschied, ob von ihm solche von AmtSwegen oder in Vertretung eines PrivatklägerS eingebracht werden, als auch die Eingaben der Parteien, Vom 28. Oct., 3. und 6. Nov. 309 welche dieselben wegen Preßvergehen bei der StaatS-Anwalt« schaft überreichen, stämpelfrci zu behandeln sind. Diese hohe Entschließung wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubernial-Currende vom 28. October 1848, Z. 20,859. 143. In Betreff der Blechdicke für Dampfkessel. DaS hohe Ministerium deS Innern hat mit Decret vom 24. October d. I., Zahl 7180, aus Anlaß des in einer Provinz erhobenen Zweifels, ob die unterm 22. Juli d. I., Zahl 14,607, bekannt gegebene Ministerial - Verordnung vom 14. Juli d. I., Zahl 1456, in Betreff der Blechdicke für Dampfkessel im Allgemeinen oder bloß für Locomotiv-Dampfkessel zu gelten habe, zur Vermeidung einer Irrung bedeutet, daß diese Verordnung nur für die Dampfkessel der Locomotive Anwendung finde. Gubernial-Currende vom 3. Nov. 1848, Z. 21,416. 144. Wegen Entrichtung und Einbringung des Schulgeldes und der Naturalgaben für Schullehrer der Volksschulen. Das k. k. Ministerium des öffentlichen Unterrichtes hat unterm 19. November d. I., Nr. 7004, Nachstehendes hierher erlassen: Es sind bereits aus mehreren Provinzen Klagen des Lehrpersonals der Volksschulen und Vorstellungen der Länderstellen hierorts eingelangt: daß von Seite der Gemeinden die Verabreichung des Schulgeldes und der schuldigen Natural-Abgaben an die Schullehrer mit Berufung auf die bevorstehende Regulirung deS Volksschulwesens, dann auf die mittelst 310 Dom 6. November. des allerhöchsten Patentes vom 7. September d. I. erfolgte Aufhebung des Unterthans-Verhältnisses verweigert werve, wodurch die Lehrer, deren Einkommen beinahe ausschließend auf solche Bezüge angewiesen ist, dem gänzlichen Nothstande ausgesetzt werden. So lange die neue Gesetzgebung über die künftige Einrichtung des DolkSschulwcscns, welche nur von den gesetzgebenden Staatsgewalten ausgehen kann, nicht erfolgt ist, bleiben die bestehenden Vorschriften in ihrer Wirksamkeit, und sonach auch die Verpflichtung . der zahlungsfähigen Aeltern schulpflichtiger Kinder zur Entrichtung des Schulgeldes, so wie jene der Schulgemeinden zur Verabfolgung der dem Lehrer nach Fasston und Herkommen gebührenden Natural-Abga-ben aufrecht, indem widrigenfalls die Schullehrer subsistcnzloS würden, und tie zum Wohle der Gemeinden selbst bestehenden Schul-Anstalten sich auflösen würden. Daß die fassionsmäßig an die Schullehrer zu verabfolgenden Natural - Gicbigkeitcn, welche denselben gewöhnlich nicht wegen dieser letzteren Eigenschaft, sondern als Organisten und Meßnern gebühren, nicht unter den durch das Patent vom 7. September d. I. aufgehobenen Grundlasten begriffen sind, indem sie keinen Bezug auf das bestandene Unterthans - Verhältniß und die damit verbundenen Pflichten und Rechte haben, sondern Theile der von den Schulgemeinden zu bestreitenden Lehrer-Dotationen bilden, ist zu einleuchtend, um nicht jede Verweigerung solcher Leistungen aus diesem Titel als daS Ergcbniß eines üblen Willens anzusehen, der mit Energie dort niedergehalten werden muß, wo derselbe austaucht. Die k. k. Kreisämtcr werden hiernach angewiesen, die Gemeinden ihrer Kreise hierüber, in so ferne es nach den bisherigen Wahrnehmungen zweckdienlich erscheint, sogleich, oder im Falle erst später eintretender Nothwendigkcit, sodann auf angemessene Art belehren zu lassen, und demselben hierbei insbesondere den Wahn zu benehmen, als wenn bei der künftigen Neugestaltung des Volks - UnterrichtswcsenS alle Kosten Dom 6. und 12. November. 311 der Schulen auf das Allgemeine übernommen werden müßten, da doch solche Anstalten, welche für die nächsten wichtigsten Zwecke der Gemeinden bestehen, auch als Gemeinde-Anstalten angesehen werden können, zu deren Erhaltung vorerst und vorzugsweise die Gemeinden, in deren Interesse sie bestehen, berufen sind, während der öffentliche Fond nur dort, wo die Localmittel nicht hinreichen, nach Maß seiner Kräfte aushelfend mitwirkt. In Absicht auf die Eintreibung deS Schulgeldes und in vorkommenden Fällen der Verweigerung der Schulgeld-Entrichtung , sind die Bestimmungen des §. 205 der politischen Schulverfassung mit Nachdruck in Anwendung zu bringen. Gubernial-Verordnung vom 6. Nov. 1848", Z. 23,389; an die k. k. Kreisämtcr. 145. Wegen Einfuhr des Schwefeläthers (Schwefelnaphta) und des Chloroforms (Chloroformyl). Das hohe Finanz-Ministerium hat vermöge Erlasses vom 2. November d. I., Zahl 31,827, im Einvernehmen mit dem hohen Ministerium des Innern folgende Anordnung erlassen: Schwefeläther (Schwefelnaphta) und Chloroform (Chlo-roformyl) werden den zubereitcten Apotheker-Maaren, Post 14 des Zolltarifes vom Jahre 1838, beigezählt, und ihre Einfuhr wird nur unter den für letztere bestehenden besonderen Bedingungen gestattet. Diese hohe Anordnung wird Hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Gubcrnial-Currende vom 12. Nov. 1848, Z. 22,097. 312 Vom 12. November. 146. Bestellung der Provinzial-Liquidirungs-Commisston bezüglich der vom Staate zu vergütenden Kosten für die von den Patrimonial-Behörden besorgte Gerichtsbarkeit und politische Amts-Verwaltung. Damit bei der mit der Prästdial-Currende vom 19. Sept. d. I., Z. 3823, und der Ministerial - Kundmachung vom 15. Sept. d. I. angeordneten Liquidirung der Kosten, welche den Communal- und Patrimonial-Behörden durch die ihnen bis zur Bestellung landesfürstlicher Behörden zur Pflicht gemachte Fortführung der Gerichtsbarkeit und politischen Amts-Verwaltung verursacht werden, und aus dem Staatsschätze zu vergüten sind, ein gleichmäßiger Vorgang beobachtet werde, sind Itt Folge eines Erlasses des hohen Ministeriums des Innern vom 6. d. M., Z. 7530, in Absicht auf die Bestellung der Provinzial-Liquidirungs-Commission, auf die Einrichtung der von den Patrimonial-Behörden zu überreichenden Fassionen und vorzulegenden Verrechnungen der bei ihnen eingegangenen Gerichts- und Grundbuchstaren, endlich den bei dem Liquidi-rungs-Geschäfte zu beobachtenden Vorgang folgende Bestimmungen erlassen worden: I. Ueber die Zusammensetzung der Provinzial-LiquidirungS- Commission. Die Provinzial-Liquidirungs-Commission, welche ihren Amtssitz im k. k. Gubernialgebäude hat, besteht aus zwei Mitgliedern des k. k. Guberniums, aus einem Mitgliede des k. k. Landrechtes, aus einem Mitgliede der k. k. Cameral-Gefällen-Verwaltung, aus einem vertrauenswürdigen und geschäftserfahrenen Patrimonial-Beamten oder Gerichtsherrn, aus Rechnungs-Beamten und aus dem erforderlichen Hilfspersonale. II. Ueber die Einrichtung der Fassionen und Tarrechnungen. Die zu liquidirenden und vom Staatsschätze zu übernehmenden Kosten betreffen theils Amtspersonen, theils Amtssachen Vom 12. November. 313 und Erfordernisse, und sind entweder feststehende oder zufällige, vorhinein nicht bestimmbare Auslagen. VorÄllem ist daran gelegen, die feststehenden Ausgaben für die politische Amts-Verwaltung und für die Gerichtspflege zu ermitteln, und eS wird demnach mit deren Liquidirung unverweilt begonnen werden. Zu denselben gehören die Bezüge der Beamten, jährliche Bestallungen und Miethzinse für die Amtsloca-litäten und Arreste. Die dießfälligen Fassionen werden die Patrimonial-Behör-den nach dem beiliegenden F or m u lar zu verfassen haben; es enthält nachstehende Rubriken: a) Name und Dienstcseigenschaft der Beamten und Diener; b) fire Besoldungen derselben in barem Gelde; c) Naturalbezüge, und zwar mit den Unterabtheilungen, Gattung und Maß derselben, dann deren Veranschlagung im Gelde; In diese letzte Rubrik wird dort, wo die Reluirung der Naturalbezüge üblich war, der bisherige Reluitionsbetrag sonst aber der sich nach dem Durchschnitte der currenten Preise des nächsten Wochenmarktes in dem, der Fassion zunächst vorausgegangenen Quartale ergebende, und, in so ferne eine Werthsbestimmung nach den Wochenmarktspreisen nicht zu-läßig ist, nach den Localpreiscn sich herausstellende Betrag einzustellcn sein. d) Genüße in partem solarii, und zwar in barem Gelde und in Naturalbezügen, hinsichtlich der letzteren wieder mit den bei c angeführten Unterabtheilungen. Die einen wie die andern werden in jenem Betrage aufzunehmen sein, welcher sich nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre ergibt; e) Gesammtsumme der Beamten- oder Dienersbezüge; O individuelle Bezeichnung der Geschäfte, deren Besorgung dem betreffenden Beamten oder Diener für den öffentlichen wie für den Privatdienst zugewiescn war, mit der Bezeichnung, als der wie vielte Th eil seiner Gesammtgestion jeder einzelne Geschäftszweig nach der bisherigen Erfahrung angenommen werden könne. Hieraus wird sich die weitere Rubrik g) ergeben, welcher Antheil der Gesammtbezüge jedes einzelnen 314 Vom 12. November. Beamten oder Dieners dem bisherigen Gerichtsherrn oder drr Commune zur Last bleibt, und welcher Betrag von dem Staatsschätze zu bestreiten sein wird. Es versteht sich hierbei von selbst, daß in die Fassion nur jene Beamte und Diener aufzunehmen sein, welche mit der politischen Amtsverwaltung oder der Gerichtspflege sich wirklichbefassen, da die Erhaltung jener Individuen, welche unter was immer für einer Benennung ausschließend bloß die Interessen ihres Dienstgebers, er möge eine Privat- oder moralische Person sein, zu wahren und zu fördern verpflichtet sind, diesem letzteren fortan zugewiesen bleibt. In der Fassion ist endlich h) die Zahl und Gattung der Amtslocalitäten und die Zahl der Arreste anzugeben, und der dafür angesprochene Zinsbetrag ersichtlich zu machen; hiernach aber ist i) die Hauptsumme der unter e et h nachgewiesenen Auslagen zu ziehen, wie sie sich nach Abzug der bei g bemerkten, fortan noch von dem Dienstgeber zu bestreitenden Besol-dungsantheile herausstellt, so wie noch k) eine Rubrik Anmerkung zu eröffnen sein wird, in welcher gewissenhaft anzugeben ist, ob die in die Fassion einbezogencn Beamten und Diener bei den nunmehr ganz geändertenVer-hältnisscn auch ferner unerläßlich erscheinen, ob und welche Geschäfte füglich in einer Person vereinigt, und welche Ko-stcnersparung hierdurch erzielt werden könnte. Einer eigenen, erst nach dem Ablaufe eines jeden Quartals vorzulegenden Eingabe bleibt die Verrechnung der vorhinein nicht bestimmbaren Auslagen, so wie der eingegangenen Gerichts- und Grund buch s taren nach jenen Rubriken und in jenen Beträgen, in welchen sie sich wirklich ergeben, Vorbehalten. III. lieber den formellen Gang des Liguidikungs-Geschäftes. Die in II. erwähnten Fassionen und Verrechnungen sind von den Patrimonial-Behörden bei dem Kreisamte zu überreichen, welches dieselben im commissionellen Wege an Ort Vom 12. November. 315 und Stelle durch Einsichtnahme in die bezüglichen Dokumente, früheren Rentrechnungen und amtlichen Vormerkungen einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, und nach dem Ergebnisse derselben in jeder einzelnen Rubrik und ihren Ansätzen zu ve-rificiren oder richtig zu stellen haben wird. Die in dieser Weise von den Krcisämtern richtig gestellten Fassionen und Verrechnungen sind sofort der Provinzial-Liquidirungs-Commission mit aller lhunlichen Beschleunigung gutachtlich vorzulegen. Diese wird darauf sehen, ob die Kreisämter bei dem Li-guidirungsgeschäfte gehörig vorgegangen sind, sohin auf Behebung wahrgenommcner Mängel dringen, oder definitiv den der Patrimonial-Bchördc gebührenden Kostenersatz auösprechen. Hierbei wird inebesonderS auf die der Patrimonial-Bchörde für die Crimin.al-Gerichtvpstege bereits zugewiesene Dotation, wo der Fall einer solchen cintritt, so wie auf die vom Staate für die Einhebung einiger Sleucrgattungcn zugestandcnen Percentual-Bezüge gehörig Rücksicht genommen werden. Auch werden wegen der in einzelnen Fällen nothwcndig werdenden Parificationen die Fassionen und Rechnungen nach Bezirken möglichst gleichzeitig liquidirt werden. Die licsuidirten Beträge der permanenten Auslagen werden jedoch erst nach erfolgter Liquidirung der Rechnung über die veränderlichen Verwaltungskosten und der eingegan-gcncn Taren und Gebühren zur Zahlung angewiesen werden, was jedoch die Leistung von Vorschüssen, wo der Fall ihrer Gewährung cintritt, nicht hindern kann. Gegen das Erkenntniß der Provinzial-Liquidirungs Com-mission steht der in ihrem Interesse sich verletzt meinenden Patrimonial-Behörde der Recurs an das Ministerium des Innern offen, welcher von demselben im Einvernehmen mit dem Justiz- und Finanzministerium erledigt werden wird. Gubcrnial-Currende vom 12. Nov. 1848, Z. 4536/3061 Pr. 316 (Formulare.) , Fas a be d _e Name und Dienstes- Eigenschaft der Beamten und Diener. .5 §.§ *sr ■ K g i» Ratural-Bezüge Genüste in partem solarii I 8 . M W lg-1» 'S s? 1® L ® Geschäfte Beamten Gattung und Mast. in Geld veranschlagt. 'S | 5 in Natural-Bezügen für den öffentlichen Dienst und der wievielte Theil der Gesammt-Geschäste. Gattung und Mast. in Geld veranschlagt. ■ ' 317 s i o n. eines jeden für den Privatdienst und der Geschäfte. Hiernach entfallen von denGesammtbezügen des Beamten und Dieners 1. 2. aufben Gerichts- auf den i: Herrn Staats- oder die schätz. Commune. Zahl und Gattung to g 15 S5 SS Z ja o «g- A s s S e- L « TO, LZ K II? . £. e s i-5 «»£ 6* Sig-J=> ts § LL- « ^ «D 5=S 3 Öwtf» <3 ti i$> Anmerkung. 318 Vom 20. November. 147. Führung der Bau - Journale und Verfassung der Bau - Devisen. Das hohe Ministerium der öffentlichen Arbeiten hat mit Erlaß vom 2. November d. I., Zahl 6061, über die Führung von Bau-Journalen und die Verfassung von Ban-Devisen bei Wafferbauten Folgendes bedeutet: Das Bau-Journal soll seinem Zwecke nach ein rechtskräftiges Document über die Erfüllung der Contracts-Verbindlichkeiten zwischen dem Aerar und dem Bau-Pachtnnternehmer bilden. Aus diesem Zwecke ergibt sich der Inhalt desselben, nämlich 1. Die genauen Angaben der den Vertrags-Bedingnissen ge-, mäßen Leistungen des Bau-Unternehmers; 2. die dem Bau-Unternehmer hierfür gebührenden oder allenfalls geleisteten Zahlungen und Vorschüsse; 3. alle jene Angaben der Bauaufsicht und des Unternehmers, welche einerseits zur Sicherung des zweckmäßigen Fortganges des Baues im Interesse des Baufondes, andererseits aber auch zur Sicherstellung gegen bedingnißwidrige Forderungen der Bauaufsicht im Interesse des Bau-Unternehmers nothwendig erscheinen. Unnöthig wird es also, alle die Elemente der Messung und Berechnung der einzelnen Leistungen aufzuführen, indem dieselben in daö ohnehin außer dem Bau-Journale unerläßlich zu führenden Profil- und Berechnungs-Protokoll gehören; es genügt demnach, bloß die dießfälligen Resultate in das Bau-Journal einzutragen. Im Sinne dieser Bemerkungen ist das anliegende Formulare für das Bau-Journal entworfen worden, mit dem Aufträge, nach demselben alsogleich die Bau-Journale über sämmt-liche Wasserbauten führen zu lassen, hiernach die geeigneten Weisungen zu erlassen, und auf deren Vollzug feste Hand zu halten, zu welchem Behufe die Provinzial-Staatsbuchhaltung insbesondere dafür zu hasten hat, daß jeder Wafferbaurech- Vom 20. November. 319 nung auch das Bau-Journal zugelegt sei, und daß bei dessen Abgänge die Baurcchnung nicht liquidirt und richtig gestellt werde. Die Lithographirung oder Drucklegung des Bau-Journals nach seinen Rubriken erscheint aber nicht rathsam, weil die Anzahl und Beschaffenheit der Rubriken des Bau-Journals sich nach der Gattung des auszuführenden Baues, daher auch nach der Anzahl der zu demselben verwendeten verschiedenartigen Materialien und Arbeiten richten muß. Im Wesentlichen ist die allgemeine Gleichförmigkeit in den Bau-Journalen aber unbedingt geboten; alle Radirungen und Correcturen sind zu vermeiden, und wenn ja Verbesserungen durchaus nothwendig werden, so dürfen solche nur mit Zuziehung des Bau-PachtunternehmerS oder dessen Bevollmächtigten vorgenommen werden, um auf diese Weise den Streitigkeiten über diesen Punct vorzubeugen. Zugleich wird neuerlich zur Pflicht gemacht, dafür einzu-stehen, daß die Collaudirung der hergestellten Wasserbauten, von welcher die Liquidirung der Restforderung und die Cau-tionözurückgabe für den Unternehmer abhängt, im Interesse der Concurrenz um 'so mehr mit gewissenhafter Beschleunigung vorgenommen werde, als die Uebernahme der Leistungen des Unternehmers durch den, die Bauaufsicht führenden Baubeamten täglich im Einzelnen, und zwar dann Statt zu finden hat, wenn diese Leistungen vorschriftsmäßig befunden worden waren, und als bei Wasserbauten in der Regel die Haftung bed Bau-Unternehmers nicht bedungen wird. In dieser Hinsicht wird daher in dem, der Bauausführung zum Grunde zu legenden ausführlichen Bau-Devis der festgesetzte Termin von 14 Tagen zur Vornahme der Collaudirung nach jedem hergestellten Wasserbau ausdrücklich einzuschalten sein, und die berufenen Behörden werden dadurch dem Bau-Unternehmer gegenüber verantwortlich und ersatzpflichtig, wenn diese Fallfrift von ihnen versäumt werden sollte. Die Verfassung deS Bau-Devises überhaupt verdient die größte Aufmerksamkeit, und es entbehren nicht selten die den 320 Vom 20. November. Bau - Versteigerungen unterlegten Behelfe einige wesentliche Bestimmungen, so daß man sich veranlaßt findet, die Puncte anzugeben, auf welche in dem Bau-Devis jedesmal die vorzügliche Rücksicht zu nehmen ist. Jedes Bau-Devis hat nämlich zuerst die deutliche und richtige Beschreibung bed Bauge-genstandeS zu enthalten, dann folgende Bestimmungen aufzunehmen : 1. über die Leitung und Ueberwachung des Baues; 2. über die Art deS Verfahrens bei der Uebernahme der Leistungen deS Unternehmers, insbesondere im Falle seiner Abwesenheit vom Bauplatze; 3. über die Sicherstellung des BaufondeS für den Fall, als Abänderungen bei der Bauausführung nothwendig werden, und geringere oder größere Kosten sich Herausstellen, als jene, welche der ursprüngliche Kostenanschlag enthält; 4. über die wirkliche AngriffSnahme des BaueS, und daS durchschnittliche Minimum bed von dem Bau-Unternehmer täglich in'S Verdienen zu bringenden Geldbetrages, indem diese Art der Festsetzung deS Zeitraumes, in welchem ein Wasserbau ausgcführt werden soll, die practisch zweckmäßigste ist, dabei sind aber natürlich die Elementar- oder andere außer dem Verschulden bed Bau-UnternehmerS liegende Hindernisse, welch« gehörig nachgewicsen werden, auszunehmen; 5. über die Art und Weise der Berechnung und Uebernahme der verschiedenartigen Materialien, Arbeiten und sonstigen Leistungen des Unternehmers, welche bei dem Wasserbau voraussichtlich in Verwendung kommen werden; 6. über die erforderlichen Eigenschaften jedes zu dem Baue zu verwendenden Materials oder anderen Erfordernisses; 7. über die Bezahlung der Leistungen des Unternehmers, wobei jede gestattete Erleichterung desselben einzutreten hat; 8. über die nach Umständen gesetzlich eintretenden unentgeltlichen Leistungen von Arbeiten und Abgaben von Materialien zur Aussteckung und Messung der Bauten und ihrer einzelnen Bestandtheile, zur Sondirung der Flußtiefen, Vom 20. November. 321 zur Ueberschiffung und zur Verschaffung des Unterstandes für den die Bauaufsicht besorgenden Baubeamten; 9. über die nach Umständen nothwendigen Fahrten zu Schiffe, die Mauthen und sonstige Gebühren, so wie über die tägliche Arbeitsdauer; endlich 10. über die Art der Betreibung der mit den stipulirten Leistungen im Rückstände bleibenden Unternehmer und über den bei Termins-Ueberschreitungen desselben eintrctenden Ersatz der Mehrauslagen für die Bauaussicht. Wenn auf solche Weise der Bau-Devis vollständig versaßt ist, wenn die mit der Bauaufsicht betrauten Beamten ihre Obliegenheiten getreu, fleißig und eifrig erfüllen, wenn die Collau-dirungs-Termine gehörig zugehalten, die Baurechnungen schnell liquidirt und den Unternehmern die liquiden Forderungen eben so schnell ausbezahlt werden, so werden sich Bau-Pachtunternehmer ohne Schwierigkeit einfinden, und die Wasserbauten werden im Interesse des Bausondes der Provinz und der Schifffahrt solid und wirthschastlich ausgesührt werden. In Befolgung des hohen Ministerial-Austragcs findet daS Gubernium demnach anzuordnen, daß die vorgeschriebene Art der Journalistrung bei allen seit Beginn des Verwaltungs-Jahres 1849 nun eingeleiteten Wasserbauten, welche im Lizita-tions- oder Offertwege geführt werden, in Anwendung zu bringen sei. Bei den bereits im Zuge befindlichen Bauten dieser Art mag es, um die Gleichförmigkeit nicht zu stören, bei der bisherigen Gepflogenheit verbleiben. Auch bei den gegen Aerarial-Beiträgen eingeleiteten Wasserbauten ist das bezeichnete Verfahren nach Möglichkeit in Anwendung zu bringen, jedoch bleibt es den bauleitenden und eontrollirenden Behörden überlassen, die sich allenfalls ergebenden Modificationen des Bau-Journals in Antrag zu bringen. Hiervon werden die Bczirksobrigkeiten in Absicht aus in ihren Bezirken vorkommende öffentliche Wasserbauten zur Wissenschaft und Darnachachtung mit dem Bemerken verständigt, daß der Entwurf des Bau-Journals ohnedieß den technischen Gesetzsammlung XXX. Theil. 21 322 Vom 20. und 21. November. Beamten zusteht, daher die Drucklegung des dießfälligen Formulars unterlassen wurde, und daß auf Abhaltung der Was-serbau-Collaudirungen in dem vom hohen Ministerio vorgc-zeichneten Termine strenge zu halten ist. Gubernial-Verordnung vom 20. Nov. 1848, Z. 22,420; an die k. k. Kreisämter,, an das f. k. Gub. Baudepartement, an die k. k. Prov. Baudirection und Prov. Staats-Buchhaltung. 148. Alle in Absicht auf die Registerführmig und die gesälls-ämtliche Controlle bei der Verzehrungssteuer bestehenden Vorschriften sind fernerhin zu beobachten. Da nach der Eröffnung der k. k. steierm. illyr. Tameral-Gefällen-Verwaltung vom 10. November d. I., Zahl 10,251, an mehreren Orten bei den Biercrzeugungen die Ansicht Wurzel zu fassen beginnt, daß sich die Verzehrungs-Steuerpflichtigen eigenmächtig der Registerführung entschlagen können, und auch Fälle vorgekommen sind, wo die Gewerbsleute der Finanzwache, oder bei bestehenden Vcrpachtungs-Contracten den Bestellten der in die Rechte des Aerars getretenen Pächter den Eintritt in die Gewerbsräume gewaltsam verweigerten, durch das allerhöchste Steuerpatent vom 20. October d.J. aber die Einhebungs-Modalitäten auch für die Verzehrungssteuer nicht geändert, sondern aufrecht erhalten wurden, so wird hiermit bekannt gemacht, daß durch dieses Patent auf die Zeit, als die Verzehrungssteuer in dem bisherigen Ausmaße einzuhcben ist, auch alle in Absicht auf die Registerführung und gefälls-ämtliche Controlle bestehenden Vorschriften ungeändert aufrecht erhalten worden sind, folglich auch von den Parteien geachtet und befolgt werden müssen, wenn sie nicht den für die Unterlassung festgesetzten Strafen sich aussetzen wollen, und daß insbesondere der k. k. Finanzwache in der Ausübung ihrer Dienstpflicht das Recht der Wache zukömmt, daher Widersetzlichkeit oder «hätliche Beleidigung derselben mit den dafür bestehenden Strafen geahndet werden würde. Gubernial-Currendc vom 21. Nov. 1848, Z. 22,940, Vom 29. und 30. November. 323 149. Stearin-, Milly-, argandische und Wachskerzen dürfen nur in Packeten im vollen Gewichte eines Pfundes verkauft werden. Mit Verordnung deS hohen Ministeriums des Handels und der Gewerbe vom 18. l. M., Zahl 1931, wurde angeordnet, daß die mit dem hohen Decrcte vom 13. September l.J., Zahl 1192, eingeführte Vorschrift, daß jeder Bund und jedes Packet Unschlittkcrzen das volle Gewicht eines Pfundes von 32 Lothen enthalten müsse, auch bei Erzeugung und dem Verkaufe der Stearin-, Milly-, argandischen und Wachskerzen in Anwendung zu kommen habe. Das k. k. Kreisamt wird hiervon im Nachhange zur hier-ämtlichen Verordnung vom 24. September l. I., Zahl 18,680, mit dem Aufträge in die Kenntniß gesetzt, an die unterstehenden Bezirksobrigkeiten hiernach die entsprechende Verfügung zu erlassen. Gubernial-Verordnung vom 29. Nov. 1848, Z. 23,327 ; an die k. k. Kreiöäintcr. 150. Wegen Uebertragung der Hinausgabe fünfpercentiger Casse-Anweisungen von den Cameral-Zahlämtern an die Bankcafsen. In Entsprechung eines von der hohen Finanz-Verwaltung ausgedrückten Wunsches hat die Bank-Direction die commissionsweise Hinausgabe von jenen fü n fp e r ce n ti g e n Casse-Anweisungen, zu deren Emission das Finanz-Ministerium laut der hierortigen Kundmachung vom 24. September d. I., Zahl 3849/876, sich bestimmt fand, ausschließlich durch die Bank-Cassen zu besorgen übernommen. 324 Vom 30. Nov. und 1. Dec. Dieß wird in Folge einer Mittheilung der Bank-Direction vom 30. v. M., Zahl 5944, mit dem Beifügen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die hiesige Bank-Filialcasse mit der Ausgabe der gedachten Anweisungen am 5. December 1848 beginnt. Gubernial-Currende vom 30. Nov. 1848, 3.5704/1097 Pr. 151. Die Einkommen - Steuer ist ohne Rücksicht auf gerichtliche Verbote von dem vollen Gehalte in Abzug zu bringen. Aus Anlaß einer gestellten Anfrage, wie bei der Berechnung des mit dem hohen Finanz-Ministerial-Erlasse vom 18. Juni 1848, Zahl 2138 (Gub. Präs. Int. vom 2. Juli 1848, Z. 2474), festgesetzten Percentual-Abzuges von dem Einkommen der diesem Abzüge unterliegenden Personen in dem Falle vorzugehen sei, wenn dieses Einkommen mit einem gerichtlichen Verbote oder einer Erecutions-Führung behaftet ist; hat das hohe Finanz-Ministerium unterm 17. November 1848, Zahl 28,421/975, erinnert, daß dieser Abzug der seiner Natur nach als eine öffentliche Steuer den privatrechtlichen Verpflichtungen vorgeht, ohne Rücksicht auf die Aerarial- oder Privat-Verbote oder Erecutions-Führungen von der ganzen Summe der abgabenpflichtigen Genüße einzuheben ist. In so ferne in einem solchen Falle die auf den Bezug gelegten Verbote mit einem verhältnißmäßigen (aliquoten) Theile desselben, z. B. einem Drittheile oder einem Vierttheile ausgesprochen sind, so können solche nach dem durch die Verbots-Bewilligung festgesetzten Verhältnisse nur von dem nach Abzug der Abgabe verbleibenden Betrage berechnet werden. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Wissenschaft in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 1. Dec. 1848, Z. 23,430; an die k. k. Kreisämter, an die steierm. Herren Stände und an die hiesigen landesfürstlichen Aemter. Vom 2. December. 325 152. Regienrngs - Niederlegung von Seiner k. k. Majestät dem Kaiser Ferdinand. Wir Ferdinand der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, dieses Namens der Fünfte, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien, Slavonien, Galizien, Lodomerien und Jllyrien; König von Jerusalem k. ; Erzherzog von Oesterreich, Großherzog von Toscana; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steher, Kärnthen, Krain; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Oberund Niedcrschlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiška; Fürst von Trient und Briren; Markgraf der Ober- und Niederlausttz und in Istrien; Graf von Hohenembö, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg k. ; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windi-schen Mark. Als Wir nach dem Hintritte Unseres Herrn Vaters, Weiland Kaiser Franz des Ersten, in gesetzlicher Erbfolge den Thron bestiegen, flehten Wir, durchdrungen von der Heiligkeit und dem Ernste Unserer Pflichten, vor Allem Gott um seinen Beistand an. Das Recht zu schützen ward der Wahlspruch, das Glück der Völker Oesterreichs zu fördern, das Ziel Unserer Regierung. Die Liebe und Dankbarkeit Unserer Völker belohnten reichlich die Mühen und Sorgen der Regierung, und selbst in den jüngsten Tagen, als es verbrecherischen Umtrieben gelungen war, in einem Theile Unserer Reiche die gesetzliche Ordnung zu stören und den Bürgerkrieg zu entzünden, verharrte doch die unermeßliche Mehrheit Unserer Völker in der dem Monarchen schuldigen Treue. Beweise, die, inmitten 326 Vom 2. December. harter Prüfungen, Unseren betrübten Herzen wohl thaten, sind Uns ans allen Gegenden des Reiches zu Theil geworden. Allein der Drang der Ereignisse, das unverkennbare und unabweisliche Bedürfniß nach einer großen und umfassenden Umgestaltung Unserer Staatsformen, welchem Wir im Monate März dieses Jahres entgegenzukommen und die Bahn zu brechen beflissen waren, haben in Uns die Ueberzcugung fest-gestellt, dass eS jüngerer Kräfte bedürfe, um das große Werk zu fördern und einer gedeihlichen Vollendung zuzuführcn. Wir sind daher, nach reiflicher Ueberlegung, und durchdrungen von der gebieterischen Nothwendigkeit dieses Schrittes, zu dem Entschlüsse gelangt, hiermit feierlichst dew österreichischen Kaiserthrone zu entsagen. Unser durchlauchtigster Herr Bruder und rechtmäßiger Nachfolger in der Regierung, Erzherzog Franz Carl, der UnS stets treu zur Seite gestanden und Unsere Bemühungen ge-thcilt, hat sich erklärt und erklärt hiermit durch gemeinschaftliche Unterfcrtigung gegenwärtigen Manifestes, daß auch Er, und zwar zu Gunsten Seines nach ihm auf den Thron berufenen Sohnes, deö durchlauchtigsten Herrn Erzherzogs Franz Joseph, auf die österreichische Kaiserkrone Verzicht leiste. Indem Wir alle Staatsdiener ihrer Eide entbinden, weisen Wir sie an den neuen Regenten, gegen welchen sie ihre beschwornen Berufspflichten fortan treu zu erfüllen haben. Unserer tapferen Armee sagen Wir dankend Lebewohl. Eingedenk der Heiligkeit Unserer Eide, ein Bollwerk gegen auswärtige Feinde und Verräther im Innern, war sie stets, und nie mehr als in neuester Zeit, eine feste Stütze Unseres Thrones, ein Vorbild von Treue, Standhaftigkeit und To-, desverachtung, ein Hort der bedrängten Monarchie, der Stolz und die Zierde des gemeinsamen Vaterlandes. Mit gleicher Liebe und Hingebung wird sie sich auch um ihren neuen Kaiser schaaren. Indem Wir endlich die Völker des Reiches ihrer Pflicht gegen Uns entheben, und alle hierher gehörigen Pflichten Vom 2. December. 327 und Rechte hiermit feierlichst und im Angesichte der Welt auf Unseren geliebten Herrn Neffen, als Unseren rechtmäßigen Nachfolger, übertragen, empfehlen Wir diese Völker der Gnade und dem besonderen Schutze GotteS. Möge der Allmächtige ihnen den inneren Frieden wieder verleihen, die Verirrten zur Pflicht, die Bethörten zur Erkenntniß zurückführen, die versiegten Quellen der Wohlfahrt neuerdings eröffnen und Seine Segnungen über Unsere Lande im vollen Maße ergießen, — möge Er aber auch Unfern Nachfolger, Kaiser Franz Joseph den Ersten, erleuchten und kräftigen, damit Er Seinen hohen und schweren Beruf erfülle zur eigenen Ehre, zum Ruhme Unseres Hauses, zum Heile der Ihm anvertrauten Völker. Gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz, den zweiten December im eintausend acht hundert und acht und vierzigsten, Unserer Reiche dem vierzehnten Jahre. Ferdinand. Franz Carl. (L.S.) Schwarzenberg. 153. Regierungs-Antritt Seiner k. k. Majestät des Kaisers Franz Joseph. Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croa-tien, Slavonien, Galizien, Lodomcrien und Jllyrien; König von Jerusalem rc.; Erzherzog von Oesterreich; Großherzog von Toscana ; Herzog von Lothringen, von Salzburg, Steher, Kärnthen, Kram; Großfürst von Siebenbürgen; Markgraf von Mähren; Herzog von Ober- und Niederschlesien, von Modena, Parma, Piacenza und Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradišča; Fürst von Trient und Briren; Markgraf von 328 Vom 2. December. Ober- und Niederlausttz und Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch, Bregenz, Sonnenberg u.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark. Durch die Thronentsagung Unseres erhabenen OheimS, Kaisers und Königs Ferdinand des Ersten, in Ungarn und Böhmen dieses Namens des Fünften, und die Verzichtleistung Unseres Durchlauchtigsten Herrn Vaters, Erzherzogs Franz Carl, auf die Thronfolge, kraft der pragmatischen Sanction berufen, die Kronen Unseres Reiches auf Unser Haupt zu setzen: verkündigen Wir hiermit feierlichst allen Völkern der Monarchie Unsere Thronbesteigung unter dem Namen Franz Joseph des Ersten. Das Bedürsniß und den hohen Werth freier und zeitgemäßer Institutionen aus eigener Ueberzcugung erkennend, betreten Wir mit Zuversicht die Bahn, welche Uns zu einer heilbringenden Umgestaltung und Verjüngung der Gefammt-Monarchie führen soll. Auf den Grundlagen der wahren Freiheit, auf den Grundlagen der Gleichberechtigung aller Völker des Reiches und der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze, so wie der Theilnahme der Volksvertreter an der Gesetzgebung, wird das Vaterland neu erstehen, in alter Größe aber mit verjüngter Kraft, ein unerschütterlicher Bau in den Stürmen der Zeit, ein geräumiges Wohnhaus für die Stämme verschiedener Zunge, welche unter dem Scepter Unserer Väter ein brüderliches Band seit Jahrhunderten umfangen hält. Fest entschlossen, den Glanz der Krone ungetrübt, und die Gesammt - Monarchie ungeschmälert zu erhalten, aber bereit, Unsere Rechte mit den Vertretern Unserer Völker zu theilen, rechnen Wir darauf, daß es mit Gottes Beistand und im Einverständnisse mit den Völkern gelingen werde, alle Lande und Stämme der Monarchie zu einem großen Staatskörper zu vereinigen. Vom 2. December. 329 Schwere Prüfungen sind über Uns verhängt, Ruhe und Ordnung in mehreren Gegenden des Reiches gestört worden. In einem Theile der Monarchie entbrennt noch heute der Bürgerkrieg. Alle Vorkehrungen sind getroffen, um die Achtung vor dem Gesetze allenthalben wieder herzustellen. Die Bezwingung des Aufstandes und die Rückkehr des inneren Friedens sind die ersten Bedingungen für ein glückliches Gedeihen des großen Verfassungs-Werkes. Wir zählen hierbei mit Zuversicht aus die verständige und aufrichtige Mitwirkung aller Völker durch ihre Vertreter. Wir zählen auf den gesunden Sinn der stets getreuen Landbewohner, welche durch die neuesten gesetzlichen Bestimmungen über die Lösung des Unterthans-Verbandes und Entlastung des Bodens in den Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte getreten sind. Wir zählen auf Unsere getreuen Staatsdiener. Von Unserer glorreichen Armee versehen Wir Uns der altbewährten Tapferkeit, Treue und Ausdauer. Sie wird Uns wie Unseren Vorfahren ein Pfeiler des Thrones, dem Vaterlande und den freien Institutionen ein unerschütterliches Bollwerk sein. Jede Gelegenheit, das Verdienst, welches keinen Unterschied des Standes kennt, zu belohnen, wird Uns willkommen sein. Völker Oesterreichs! Wir nehmen Besitz von dem Throne Unserer Väter in einer ernsten Zeit. Groß sind die Pflichten, groß die Verantwortlichkeit, welche die Vorsehung Uns auf-erlegt. Gottes Schutz wird Uns begleiten. So gegeben in Unserer königlichen Hauptstadt Olmütz, den zweiten December im Jahre des Heils Eintausend Achthundert und Acht und Vierzig. Franz Joseph. (L. S.) Schw arzenberg. 330 Vom 7. December. 154. Wegen möglichster Verminderung der Sanitäts-Auslagen. Mit dem Erlasse des bohen k. k. Ministeriums des Innern vom 16. November d. %, Zahl 8305, wurde dem Gubernium bedeutet : Nach den, von den Länderstellcn in Beantwortung der, von der bestandenen k. f. vereinigten Hofkanzlei mit Secret vom 13. Juli 1843, Zahl 9978, bezüglich einer möglichen Verminderung der Sanitäts-Auslagen vorgelcgten Fragepuncte gepflogenen Verhandlungen sind nach dem dermaligen Stande der Wissenschaften keine anderen als die, bis jetzt bestandenen Criterien von Epidemien und Epizootien aufzustellen, und daher auch keine genauere Controlle rücksichtlich der Constatirung einer Epidemie oder Epizootie, so wie der, dem Staate hieraus erwachsenden Verpflichtung, die Kosten derselben zu tragen, möglich, während zugleich aus allen Verhandlungen hervorgeht, daß eben bei den Epidemien und Epizootien von Seite der Unterbehörden mit jeder möglichen Sparsamkeit vorgegangen wird. Eben so wenig kann von einer abgesonderten Medicamententare und von Herabsetzung für das flache Land gegenüber jener für die Hauptstädte, oder wohl gar von der Aufstellung einer eigenen Medicamententare für jede Provinz die Rede sein, wie dieß die Länderstellen und die Wiener medicinische Facultät in ihren dießfalls erstatteten Berichten hinlänglich darthun. Eine Verminderung des Kreissanitäts - Personales durch Aufhebung der Districtsärzte, wo solche bestehen, und der Kreiswundärzte erscheint bei dem Bestände des gegenwärtigen Verwaltungs-Organismus, jetzt, wo das Herannahen der Cholera in den ergriffenen Provinzen eine Vermehrung des ärztlichen Personales dringend fordert, nicht an der Zeit; vielmehr zeigt die Erfahrung, daß bei größeren Epidemien, wie bei der Cholera, sich der Mangel an Districtsärzten überall, wo solche nicht bestehen, recht fühlbar macht, und dem Vom 7. December. 331 Staate durch die, in Folge dessen nothwcndig werdende kostspielige Verwendung von Privatärzten bei der Behandlung der Epidemien viele größere Auslagen erwachsen, als wenn durch eine Reihe von Jahren Districtsärztc in solchen von Epidemien häufiger hcimgesuchten Gegenden sustemisirt wären. Was die Kreiswundärzte betrifft, so stehen diese dem Kreisärzte in seinen schriftlichen Arbeiten unterstützend zur Seite, während selbe zugleich dem, von den Provinzial-Hauptstädtcn entfernteren Bewohnern des flachen Landes in jenen chirurgischen Krankheiten, welche größere operative Eingriffe erheischen, und die dem gewöhnlichen Wundarzte nicht füglich überlassen werden können, Hilfe zu leisten verpflichtet sind. In so lange daher in diesen Fällen für hinreichende wundärztliche Hilfe nicht anderweitig vorgesorgt ist, kann von einer Auflassung dieser Stellen keine Rede sein, dagegen erscheint es nothwcndig, diese Stellen in Hinkunft, wo möglich nur solchen Medicin- und Chirurgie-Doctoren zu verleihen, welche zugleich geschickte Operateure find, und hinlängliche thierärztliche Studien ausweisen. Uebrigens wird die Landcsstelle angewiesen, bei Einführung der in Aussicht stehenden Gemeinde Ordnung auf die Creirung von Communalärzten und die Ansäßigmachung von graduirten Aerzten kräftigst hinzuwirken, indem hierdurch die Epidemie-Auslagen bedeutend vermindert werden. Da jedoch jetzt schon eine bedeutende Ersparung bei den Sanitäts-Auslagen dadurch erzielt werden kann, wenn die bis jetzt vom Staatsschätze für syphilitische Schüblinge ganz und für Syphilitische aus dem Bauernstände zu zwei Dritt-theilen bestrittenen Verpflegskosten, nach den für die Einbringung der Krankenhauskosten im Allgemeinen bestehenden Di-rectiven eingebracht werden, anderntheils durch die Aufhebung des Unterthänigkeits-Verhältnisses in Folge des Patentes vom 6. September l. I. die Obrigkeiten zur Tragung des bisher von ihnen eingehobenen Dritttheiles der Verpflegskosten für Syphilitische aus dem Bauernstände nicht mehr verpflichtet 332 Vom 7. und 18. December. werden können, so findet das Ministerium des Innern, int Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium zu verordnen, daß alle nach dem 6. September d.J. erwachsende Verpflegs-kosten für syphilitische Schüblinge und Syphilitische aus dem Bauernstände gleich den Verpflegskosten für Syphilitische, welche in keine der obigen beiden Kategorien gehören, einzu-heben sind. Gubernial-Verordnung vom 7. Dec. 1848, Z. 23,204; an die k. t Kreisämter, an die k. k. Provinzial-Staatsbuch-haltung und an die k. k. Versorgungs-Anstalten-Berwaltung. 155, Den auf dem stachen Lande stch ansaßig machenden Medicin-Doetoren ist auch die Todtenbeschau zu übertragen. Das k. k. Ministerium des Innern hat, um bei der bevorstehenden Aushebung des niederen chirurgischen Studiums die Ansäßigmachung von graduirten Aerzten aus dem flachen Lande so viel als möglich zu befördern, mit dem hohen Erlasse vom 11. v. M., Nr. 8446, zu bestimmen gefunden, daß überall, wo ein graduirter Arzt ansäßig ist, diesem die Todtenbeschau des Bezirkes in Erledigungsfällen eben so zugewiesen werde, wie dieß bereits mit der Impfung und der Behandlung der Findlinge der Fall ist. Es versteht sich übrigens hierbei von selbst, daß das Recht der Gemeinden, den Tvdtenbeschauer selbst zu wählen, unbeirrt gelassen, und nur auf die Wahl eines graduirten Doctors der Medicin, im Falle ein solcher im Bezirke sich befindet, beschränkt werde. Eben so ist jenen Wundärzten, welche durch die Wahl der Gemeinde bis jetzt die Todtenbeschau in einem Bezirke besorgen, diese in so lange zu belassen, bis nicht entweder die Gemeinde selbst ihm diese abnimmt, und dieselbe einem graduirten Arzte uberträgt , oder durch den Abgang des die Todtenbeschau besorgenden Wundarztes die Stelle des Tod-tenbeschauers neu zu besetzen kommt., in welchem Falle selbst dann ein graduirter Ar zt als Todtenbeschauer zu bestellen ist Vom 18. und 23. December. 333 wenn der abgegangene Wundarzt durch einen andern ersetzt wird. . Uebrigens haben sich die graduirten Aerzte dem Tod-tenbeschau-Geschäfte, wenn ihnen solches übertragen wird, gegen Bezug der von dem Wundarzte bezohenen Vergütung unweigerlich zu unterziehen. Hiervon wird das k. k. Kreisamt zur Verständigung sämmtlicher Bczirksobrigkeiten, Gemeinden und Doctoren der Medicin, dann zur geeigneten Verfügung in vorkommenden Fällen der Erledigung eines Todtenbeschauer-Postens in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 18. Dec. 1848, Z. 22,981; an die k. k. Kreisämter. • 156. In Betreff der Verrechnung der Gänge bei Behandlung des Militärs. Laut Note des k. k. innerösterreichischen General-Commando vom 9. v. M., Zahl 11,620/R. , hat das hohe k. k. Kriegs-Ministerium mit dem Erlasse vom 30. November v. I., Zahl 3836/0., den mit dem Rescripts vom 5. December 1828, Zahl 4750/L., hinausgegebenen Deserviten-Tarif für Civilärzte dahin bezeichnet, daß die Vergütung für die Gänge nur nach der Ortsentfernung, nicht aber für den hin und zurück gemachten Weg zu berechnen sei, diesemnach daher das Wort „Weg" in dem Tarifposten 2 nur den Hinweg bedeuten kann. Hiervon wird das k. k. Sanitäts-Personale, mit Bezug auf die Gubernial-Verordnung vom 15. April 1844, Zahl 4456, in die Kenntniß gesetzt. Gubernial-Verordnung vom 23. Dec. 1848, Z. 25,089; an die k. k. Kreisämter und an die k. k. Provinzial-Staats-Buchhaltung. Re g i st e r zur Provinzial-Gesetzsammlung für das Herzogthum Steiermark vom Jahre 1848. A Zahl der Verord- 5 nung. G 51 e rar, aus den in Folge des Cnducitäts-Rech-tes demselben zufallendenVerlnssenschasten, sind auch die Beiträge für die öffentlichen Fonde zu entrichten...................................... — die Staatsschuld-Verschreibungen und Abtheilungen der beiden Lotto-Anlehen dürfen als Cautionen für das Acrar angenommen werden Aerarial-Rückstände, zur Sicherstellung derselben können die Pränotationen aus Realitäten unmittelbar von den administrativen Behörden angesucht werden. '............................. Aerzte — die an der Universität zu Krakau gra-duirten Sanitäts-Individuen sind jenen zu Prag, Pesih, Padua und Pavia gleichzustellen . . — Vorschrift über das den Militär-A erz t en zugestandene Recht zur Ausübung der Civil-Prar is................................ . . . *— wegen Verrechnung der Gänge, bei Behandlung des Militärs durck Civil-Aerzte . Sin ft alten, öffentliche, Sicherstellung der Arznei-Lieferungen für dieselbe.................... . . — die Bewilligung zur Haltung von Musikal-en-Leihanstalten erlheilt die Landesstelle . . . Arrestanten (Criminal-), Abänderung der Speisezettel für dieselben ......................... 15 39 37 78 39 81 110 234 131 156 12 50 24 296 333 36 122 63 Zahlder Verord- nung. G Arzn ei-Lieferung für öffentliche Anstalten, Sicherstellung Aufsicht über den Eisenbahn-Betrieb . . . . Ausländer, der Verbot deö Besuches inländischer Lehranstalten durch Ausländer wird 12 36 23 57 aufgehoben Ausstellnng im Kreise — Aufhebung dieser Verschärfungsstrafe bei schweren Polizei-Ueber- 90 200 tretunqen 60 156 Ausw eise in Betreff der Privat-Vereine. . . — über den Stand der FeldfrüLte sind portofrei 11 29 zu behandeln M. B ankn oten — Verwechslung derselben, und 70 170 Verwendung als Zahlungsmittel 55 148 — Erläuterung dieser Vorschrift 57 149 — Beschränkung dieser Vorschriften Bau — Bestimmung der Entfernung, in welcher Privat-Gcbäude von Pulver-Depots errichtet 65 163 werden dürfen — öffentlicher, Ueberlafsung öffentlicher Bau- 51 123 Objecte im Wege der Offerte . . . . — Führung der Bau-Journale und Versus- 101 213 sung der Bau-Devisen bei Wasserbauten . Baubehörden — Porto-Befreiung der Corre- 147 318 spondenzcn der Baubehörden und Beamten . . Beamte, die mit der Eisenbahn reisen, dürfen nebst der Eisenbahngebühr auch jene Auslagen aufrechnen, welche sie für die Beförderung ih- 72 171 res Gepäckes u. s. w. zur Eisenbahn hatten . — Ausdehnung der in Betreff deren Verehelichung 14 38 bestehenden Vorschrift auf Practikanten . . . — der Zoll- und Verzehrungssteuer - Aemter der Gefälls-, Post- und Eisenbahn-Behörden sind 42 93 von der Nationalgarde befreit 61 157 Zahlder Verord- Ä nung. <9 B e amte — Porto-Befreiung derCorrespondcnzen der Baubehörden und Beamten 72 171 — mit 400 fl. Gehalt dürfen zur Berichtigung ihrer Diensttaren 24 Monatraten bewilliget werden 75 179 — den Beamten und Practikanten wird das gleichzeitige Studiren gestattet 104 216 Bestätigungs-Clausel der Militär-Todten-scheine unterliegt nicht dem Legalisirungsstämpel 52 123 Bri e fe. Bewahrung des Briefgeheimnisses . . 25 64 Briesgeheimniß — Bewahrung desselben . 25 64 C. Ca d uce-Verlassenschaften, von denselben sind die Beiträge für öffentliche Fonde zu entrichten 15 39 Casse-Änweisun gen, wegen Hinausgabe fünf-percentiger 119 280 — wegen Uebertragung der Hinausgabe fünfper-centiger Casse-Anweisungen von den C a m eral-Zahlämtern an die Bankcassen . . . 150 323 Cautionen, von beeideten Practikanten erlegte, sind gleich den übrigen Dienst - Cautionen zu behandeln ■ 7 25 — die Staatsschuld-Verschreibungen und Abtheilungen der beiden Lotto - Anlehen dürfen als Cautionen für das Aerar angenommen werden 37 78 — Ausdehnung dieser Vorschrift auf Cautionen für Gejchäftsleistungen mit politischen Fanden, Communen und Städte ........ 45 102 Censur-Oberdirection in Wien und Errichtung eines k. k. obersten Censurs-Collegiums . 2 2 — neues Preffgesetz . 53 124 — Berichtigungen des neuen Preffgesetzes . . . 56 149 Zahlder Verord- Chargen dürfen von Offizieren, die in activer Dienstleistung stehen, gegen Entgelt, weder durch offenes oder verdecktes Uebereinkommen niedergelegt werden ........................ Cholera — Vorschrift über das bei Epidemien überhaupt und bei der Cholera-Epidemie insbesonderS, von den Kreisämtern, Be-zirkSobrigkeiten, Ortsobrigkeiten, Pfarren, Kreis -Districts -Aushilf S-Aerzten und Wundärzten zu beobachtende Verfahren ............. Civil-Ehrenmedaille, kleine, wegen Rückstellung derselben von Individuen, welche die große oder mittlere erhalten . .......... Civil-Rechtssachen bei sämmtlichen Militär-Gerichten — Einführung eines summarischen Verfahrens für selbe................. . . . . Klausel des Militär-Commando zur Bestätigung eines Militär-Todtenscheines unterliegt dem Le-galisirungs-Stämpel nicht ....... Commission zur Untersuchung der Eisenbahnstrecken vor ihrer Eröffnung, Instruction für dieselbe ........ . ........... Concurs — in wie ferne die Stämpelvormer-kung bei dem Concurs-Verfahren Statt findet Co ncurs-Prüsungen für erledigte Lehr-Aemter der höheren Studien haben aufzuhören ................................... -----für Lehrämter, deren Besetzung einem Kloster, Stifte oder Bischöfe zusteht, haben sortzubestehen . .... . . . . . . . Conscriptions-Elaborate die an die Kreisämter eingesendet werden, sind vom Postporto befreit .............. Constitution Oesterreichs, Patent vom 15. März 1848, mit welchem dieselbe von Seiner Majestät dem Kaiser verliehen wurde . . . nung. © 41 92 112 140 139 305 4 5 52 123 43 95 9 27 93 202 134 299 76 179 21 54 Gesetzsammlung XXX. Theil. 22 Zahlder Verord- * nung. 19 Constitutions-Urkunde, neue, für die zum österr. Kaiserstaate gehörigen Länder . . . . 40 81 Korrespondenzen der griechisch nicht unirten Consistorien, Vicariate und Dekanate, officiose sind vom Postporto befreit ... . . . . 3 4 — Portobefreiung der Correspondenzen der Baubehörden und Beamten > . 72 171 — Portofreiheit der Korrespondenz zwischen den Behörden und ihrer im Dienste abwesenden B eam t en . . 99 206 Criminal - Arrestanten, Abänderung der Speisezettel für dieselben . 24 63 Verbot der Verwendung von Sträflingen zu häuslichen Arbeiten außer den Strafhäusern . . 106 218 Crim inale (siehe Strafgesetz) ...... 74 174 D. D ampfkessel — theilweise Aenderung der gegenwärtigen Bestimmungen hinsichtlich der Blech- ( 88 199 dicke der Dampfkessel . . . \ 143 309 Delegations- und Requisitions-Fälle. Stämpelbestimmung für derlei richterliche Amtshandlungen 34 74 Depositen — wegen Abfuhr der bei den Depositen Aemtern erliegenden Barschaften an den Staalsschulden-Tilgungsfond 59 154 Depositen-A emter, wegen Befreiung derselben, bei Einsendung der Depositen vom Postporto ............. 132 297 Diäten — im Diäten - Ausmaße der Kreis-amtS-Beamten hat keine Aenderung einzutreten . . . 97 205 — Bestimmung der Diäten - Bezüge der bei j 102 214 Cholera-Epidemien verwendeten Aerzte \ 140 306 ° Ü ä OQS? nung. rs Dienst - Cautionen von beeideten Praktikanten, sind gleich den übrigen zu behandeln . . 7 25 Dienst-Reisen — Beamte, die mit der Eisenbahn reisen, dürfen nebst der Eisenbahngebühr auch jene Auslagen aufrechnen, welche sie für die Beförderung ihres Gepäckes u. s. w. zur Eisenbahn hatten . . . . 14 38 Dienst-Taren — den Beamten mit 400 fl. Gehalt dürfen zur Berichtigung ihrer Diensttaren 24 Monatsraten bewilligt werden 75 179 Diplome — zur Annahme des Diploms einer ausländischen gelehrten Gesellschaft oder Akademie bedarf es keiner besonder» Bewilligung 124 287 DiSinfectionS-V ersah re n, bisheriges bei ansteckenden Krankheiten, ist beizubehalten . . 89 200 Do c toren — die an der Universität zu Krakau graduirten Sanitäts-Individuen sind jenen zu Prag, Pesth, Padua und Pavia gleichzustellen 110 234 E. Ehen der Beamten, Ausdehnung der dieß-fälligen Vorschriften auf Praktikanten . . . 42 93 Einh ebung der Verzehrungssteuer, Erleichterung 22 56 Einkommen - Steuer — über die außerordentliche Besteuerung einiger Bezüge und Arten des Einkommens 69 167 — — Vorschrift wegen Ausmittlung des der außerordentlichen Abgabe unterliegenden reinen Einkommens inländischer und ausländischer Pfründen, Klostergemeinden und geistlichen Orden . . 87 189 dieselbe ist ohne Rücksicht auf gerichtliche oder Privat-V er b ote oder Er e cu t i o nS f üh-rungen von dem vollen Gehalte in Abzug zu bringen ............. 151 324 Zahl der Verord- Einquartierung, (Militär-), Befreiung der Tabak-Verleger von derselben ...... Einschaltungen in die Wiener Zeitung, von landesfürstlichen Behörden in privatrechtlichen Angelegenheiten, Bezahlung derselben . . . . Eisenbahn — Beförderung vonJnquisiten und Sträflingen mittelst derselben, so wie wegen Mitnahme von Gewehren ....... — Beamte, die mit der Eisenbahn reisen, dürfen nebst der Eisenbahngebühr auch jene Auslagen ausrechnen, welche sie für die Beförderung ihres Gepäckes u. s. w. zur Eisenbahn hatten . — Aufsicht über deren Betrieb ....... — Instruction für die Commission, welche vor Eröffnung einer Eisenbahnstrecke dieselbe zu untersuchen haben ........... — Freifahrten mittelst der Eisenbahn kann nur das Präsidium bewilligen ...... Epidemien — Vorschrift über das bei Epidemien überhaupt und bei der Cholera-Epidemie insbesonders von den Kreisämtern, Bezirksobrigkeiten, Pfarren, Kreis-Districts-AuShilssärz-ten und Wundärzten zu beobachtende Verfahren Evidenzhaltung der von den Behörden und Aemtern mittelst der Fahrpost versendeten Geschäftsstücke ............................... nung. 17 16 5 14 23 43 66 112 6 45 G 46 39 20 38 57 94 164 240 23 Fabriksbetrieb — Finanzministerial- Verfügungen zur Erleichterung des Fabriksbetriebes und Handelsverkehrs ......... Fahrpost — Führung eines Vormerkbuches zur Evidenzhaltung über die von den Behörden und Aemtern mittelst derselben versendeten Geschäftsstücke ......................................... 49 120 6 23 Zahl der Verord- nung. G Farben— wegen Bemalen und Aufbewahren der Eßwaaren (siehe Geschirre) . . . . 135 299 Feldfrüchte — Ausweise über den Stand derselben sind portofrei zu behandeln . . . . 70 170 Ferdinand der Er sie. — Regierungs-Niederlegung von Sr. k. k. Majestät dem Kaiser Ferdinand 152 325 Finanz-Ministerium. — Auflösung der k. k. Hofkammer und Uebertragung ihrer bisherigen Geschäfte an das k. k. Finanz-Ministerium . . 58 150 Fonde (öffentliche) — die Beiträge für selbe, sind auch von Caducen - Verlassenschasten zu entrichten 15 39 Franz Josef der Erste. — Regierungs-Antritt Sr. k. k. Majestät desiKaisers Franz Josef 153 327 G GabenvertheilungS- und Grundbeschrei-bungs-Ausweise sind stämpelfrei . . . 13 37 Gebäude (private) — Bestimmung der Entfernung, in welchen dieselben von Pulver-Depots errichtet werden dürfen 51 123 Gefrornes — in Betreff der, beiBereitung des Gefrornen, der mit Farben bemalten Zuckerwerke und der im In lande erzeugten oder aus dem Auslande eingeführten, in Essig eingelegten Früchte verwendeten kupfernen und messingenen Geschirre und Farben 135 299 Gerichte — Einführung eines summarischen Verfahrens für Civil-Rechtssachen bei sämmtli-chen Militär-Gerichten 4 5 Gerichtsbarkeit (siehePatrimonial-Behörden) 115 271 Geschäfts st ücke von den Behörden und Aem-tern, mittelst der Fahrpost versendete, Führung einesVormerkbucheS zur Evidenzhaltung derselben Geschirre — in Betreff der, bei Bereitung des Gefrornen, der mit Farben bemalten Zuckerwerke und der im Jnlande erzeugten oder aus dem Auslande eingeführten, in Essig eingelegten Früchte, verwendeten kupfernen und messingenen Geschirre und Farben........................... Gesellen, nach Wien zugereiste, haben sich wegen Erlangung von Wanderbewilligungs-Ver-längerungen für Wien unmittelbar an den Wiener Magistrat zu verwenden . . . . . — Berichtigung der Krankenhaus-Verpflegskosten für die erkrankten Gesellen und Lehrjungen . . G ese tz e — wegen Aufrechthaltung derselben und der öffentlichen Einrichtungen ............... Gesuche um Begünstigungen in der Zollbe-handlung unterliegen dem Eingaben-Stämpel nach dem §. 69 des Stämpel-und Targesetzes, dagegen die Gesuche um die Bewilligung zum Verkaufe von Maaren, welcher nach §. 353 der Zoll- und Monopols-Ordnung im Grenzbezirke im Allgemeinen nicht gestattet ist, dem 30 Kreuzer Stämpel nach dem §. 70 des Stämpel- und Targesetzes .................... Gewehre — Vorschrift wegen Beförderung von Jnquistten und Sträflingen mittelst der Eisenbahn, und wegen Mitnahme von Gewehren . Gewerbe — Vorschrift über die Verleihung von Gewerben............................ . . — Bei Gewerbs-Verleihungen ist der Gemeinde-Ausschuß einzuvernehmen . . . Goldmünzen, österreichische, Beschränkung ihrer Ausfuhr....................................... Zahlder Verord- ,-g nung. (9 23 135 299 18 26 20 47 64 53 77 180 5 122 128 28 20 284 290 67 Grund beschreibungs- und Gabenverth ei lungs-Ausweise sind stämpelfrei . . Gru n d entlastung und Befreiung des Grund und BodenS von dem Bande der Unterthänigkeit -----Patent vom 7. Sept. 1848 über die Aufhebung des Unrerthänigkeits-Bandes und die Entlastung des bäuerlichen Besitzes .......... . Grundzerstuckung — ohne Beschränkung aus die dießfälligen Borschristen, dürfen die Herrschaften die als Entgelt für Robot- und Zehent - Ablösungen übernommenen Grundstücke veräußern .......................... -----(siehe Zehent)................... -----die Beibringung der Gründbuchs-Er- tracte und Zustimmungs-Erklärungen der Satzgläubiger bei Rustical-Grund- zerstückungen ist überflüssig....... Gymnasien — Organisations-Plan für Gymnasien ........................... H. »Haimungs - Vorschriften — Bekanntmachung derselben .............................. Handel — Finanzministerial - Verfügung zur Erleichterung des Verkehrs . . Handels-Verkehr — Finanzministerial-Ver-fügungen zur Erleichterung des Fabriksbetriebes und Handels-VerkehrS................... Handwerksgesellen haben sich wegen Erwirkung von Wanderbewilligungs-Verlängerun-gen für Wien unmittelbar an den Wiener Magistrat zu verwenden...................... Zahlder Verord- jS nung. (9 13 37 31 70 109 230 33 72 67 165 141 308 108 220 100 129 207 291 ^Hebammen - Lehrcurs können auch ledige Frauenzimmer nach zurückgelcgtem 20sten Lebensjahre hören ......... Hofkaminer — Auflösung und Uebertragung ihrer bisherigen Geschäfte an das k. k. Finanz-Ministerium .................... . . . . H ofre isen — Vorschriften, welche bei Reisen auswärtiger Souverains oder ihrer Familien mittelst der Post zu beobachten sind . . . . Hypothekar-Anweisungen — Vorschrift bezüglich der Annahme vonP a rti al-Hypothekar-Anweisungen als Cautionen und Vadien Zahlder Verord- nung. 130 58 54 103 Jnguisiten — Vorschrift wegen Beförderung derselben und der Sträflinge mittelst der Eisenbahn, so wie wegen Mitnahme von Gewehren Instruction für jene Commissionen, welche vor Eröffnung einer Eisenbahnstrecke dieselbe zu untersuchen haben ...................... . . . . Journale — Regulirung der Speditionsgebühr für die im Jnlande erscheinenden Zeitungen und Journale . ...................... Justiz - Ministerium — womit die provisorische Vorschrift über den Wirkungskreis des Justiz-Ministeriums kund gemacht wird K. Kasse- (Casse-) Anweisungen — wegen Hinausgabe sünfpercentiger ........ Kerzen (siehe Seifensieder) — Stearin-, Mil ly-, arg and i sch e und Wachskerzen dürfen nur in Packeten im vollen Gewichte eines Pfundes verkauft werden ...... 5 43 64 111 119 149 G 295 150 147 215 20 94 161 235 280 323 Zahl der Verord- ;S nung. <9 Krakau — die an der Universität zu Krakau graduirten Sanitäts-Individuen sind jenen zu Prag, Pesth, Padua und Pavia gleichzustellen ......... 110 234 Krankenh aus-V erp fl eg sk o sten — wegen Berichtigung derselben für die erkrankten Gesellen und Lehrlinge 26 64 Krankheiten (ansteckende) — das bisherige Disinfections-Verfahren ist beizubehalten . . 89 200 Kreisämter — Wirkungskreis derselben bei Verpachtungen von Gemeinde - Realitäten und Rechten . 84 186 — in Betreff deS dermaligenWirkungskreises der Kreisämter in Unterthans-Angelegenheiten 133 298 KreiS - Maurermeister - Stellen, bisher bestandene, werden abgestellt 96 205 L L a n d e s st elle — die Bewilligungen zur Haltung von Musikalien-Leihanstalten ertheilt das Gubernium 50 122 Legalisirungs-Stämpel — demselben unterliegen die Bestätigungs-Clauseln der Militär- 123 Commanden für Militär-Todtenscheine nicht . 52 (siehe Tauf-, Trau- und Todtenscheine) . 73 172 Lehen, landessürstliche — Vorschrift über deren Veräußerungen 38 80 Lehrämter — die Concurs-P rufun g e n für Lehrämter, deren Besetzung einem Kloster, Stifte oderBischofezusteht, haben fortzubestehen (siehe Concurs-Prufunqen) 134 299 Lehrlinge — Vorschrift wegen Berichtigung der Krankenhaus-Verpflegskosten für die erkrankten Gesellen und Lehrjungen 26 64 Zahlder Verord- ,-s nung. © Leihanstalten von Mnsikalien — die Bewilligung zur Haltung derselben ertheilt die Landesstelle .............................. Lieferungen von Arzneien, Sicherstellung derselben für öffentliche Anstalten........ — bei diesen und andern derlei Verträgen ist die Zahlung theilweise in Banknoten und zum Theil inHypothekar-Partial-Anweisungen zu bedingen — bei Auszahlung der Lieferungen in Partial- Hy po th ekar-Anweisungen sind diese gegen Erlag von Banknoten bei der Bankfi-lial-Casse zu erheben............... . Liquidirungs-Provinjial-Commission. Bestellung derselben, bezüglich der vom Staate zu vergütenden Kosten für die von den Patri-monial-Behörden besorgte Gerichtsbarkeit und politische Amtsverwaltung Lottoanlehen — die Staatsschuld-Verschreibungen und Abtheilungen der beiden Lottöan-lehen dürfen als Cautionen für das Aerar angenommen werden........................ Lucchesischen St. Georgs-Ordens-Be-sitzer, haben denselben an einem Bande mit einem weißen Streifen zu tragen . . . . . 50 12 86 146 122 36 188 201 312 37 78 121 283 M. Mauth-Befreiung der Fuhren mit Bau-Materialien zur Wiedererbauung von den durch Elem entar - Ereignisse zerstörten Gebäuden........................ . Medaille — Civil-Ehrenmedaille, kleine, wegen Rückstellung derselben von Individuen, welche die große oder mittlere erhalten . . . Medicinal-Waaren — Vorschrift über deren Verschleiß.................... 80 183 139 305 19 48 Zahlder Verord- nung. G Militär — zu Rekruten- Stellvertretern sind vorzugsweise geeignete ausgediente Unteroffiziers zu wählen 85 187 — CH argen dürfen von Offizieren, die in ac-tiver Dienstleistung stehen, gegen Entgelt, weder durch offenes oder verdecktes Uebereinkommen niederqelegt werden . 41 92 — Commanden — die Bestätigungs-Clausel der Todtcnscheine unterliegt nicht dem Legalisi-runqs-Stämpcl ........... 52 123 — Dienstleistung, active, — in derselben stehende Offiziere dürfen ihre Chargen gegen Entgelt, weder durch offenes oder verdecktes Ueber- i. einkommen niederlegen 41 92 — Einquartierung — Befreiung der Tabak-Verleger von derselben ........ 17 46 — Gerichte — Einführung eines summarischen Verfahrens für geringfügige Civil-Rechtssachcn bei denselben 4 5 — Todtenscheine — die Bestätigungs-Clausel der Militär-Commanden unterliegt dem Legali-sirunqs-Stämpel nicht 52 123 Mineral-Wässer (künstliche) — Vorschrift, wie dieselben angekündet werden dürfen . . 10 28 Ministerien — Auflösung der k.k. Hoskammcr und Uebertragung ihrer bisherigen Geschäfte an das k. k. Finanz-Ministerium (siehe Finanz-Ministerium) 58 150 Montanistische Lehranstalt inVordernberg, Eröffnung derselben 120 281 über die Erfordernisse zur Aufnahme an der provisorischen Montan-Lehranstalt in Vor- dernberg M ortuar — über das Fortb esteh en des bisherigen obrigkeitlichen und städtischen Morluars 127 137 289 303 Münzen — wegen Ausgabe neuer Scheide-Münze 136 302 Zahlder Verord- £ nung. es Münz en, österreichische, — Beschränkung der Ausfuhr 27 65 — Ausdehnung der für Silbermünzen erflossenen Ausfuhrs-Beschränkung auch auf österreichische Goldmünzen . . . . 28 67 Musikalien-Leihanstalten — die Bewilligung zur Haltung derselben ertheilt die Landesstelle • 50 122 sr. Nationalbank, (österreichische), — über die Verwechslung ihrer Noten ,unt> deren Verwendung als Zahlungsmittel ........ 54 147 Erläuterung dieser Vorschrift . . . . . 57 149 genehmigten Beschränkungen dieser Vorschriften 65 163 Nationalgarde — provisorische Statuten derselben . . 35 74 die Beamten der Zoll- und Verzehrungs- steuer-Aemter, der Gefälls-, Post - und Eisenbahn-Behörden sind von der Nationalgarde befreit 61 157 Porto-Befreiung der ämtlichen Correspond enz in Nationalgarde-Angelegenheiten 79 182 Befreiung der Post-Erpeditoren von der Verpflichtung zum Dienste in der Natio-nalqarde 116 277 Noten der österr. Nationalbank, über die Verwechslung derselben und Verwendung als Zahlungsmittel 54 147 Erläuterung dieser Vorschrift . . . . 57 149 genehmigte Beschränkungen dieser Vorschriften 65 163 Zahl der Verord- O. nung. G Oberpost -Verwalter — (siehe Oberpost-Verwaltungl 71 170 ■ Verwaltung — den landrechtlichen Ver- handlungen über Prozesse des Post-Aerars hat der jeweilige Vorstand der Oberpost-Verwaltung beizuwohnen .......... 71 170 Obligationen — Vorschrift bezüglich der Annahme der Partial-Hypothekar-Anweisungen als Cautionen und Vadien ....... 103 215 Obrigkeiten — Schutz der Unterthanen gegen Uebergriffe der Obrigkeiten . 113 268 O b st m ost — Herabsetzung der bei der Einfuhr über die Linien von Gratz, für Obstmost zu entrichtenden Verzehrungssteuer ...... 29 68 Offiziere, in activer Dienstleistung stehende, dürfen ihre Chargen weder gegen Entgelt, noch durch offenes oder verdecktes Uebereinkommen niederlegen . . -. . . 41 92 Orden — die Besitzer des lucchesischen St. Georgs-Ordens haben selben an einem Bande mit einem weißen Streifen zu tragen . . . 121 283 P. Passe — bei Verlängerung eines Reisepasses hat der Paßstämpel neuerdings in Anwendung zu kommen 32 72 Paßstämp el — bei Verlängerung eines Reisepasses hat derselbe neuerdings in Anwendung zu kommen ............ 32 72 Patrimonial-Behörden — über die provisorische Versetzung der Gerichtsbarkeit und der politischen Amts-Verwaltung durch die bisher bestandenen Patrimonial-Behörden auf Kosten des Staates 115 271 Zahlder Verord- t nung. G Pensionen — Ausdehnung der Vorschrift über das Verfahren bei Berechnung des Pensions-mchrdrittels für penstonirte Offiziere — auf die Bezüge aus Caffen, welche dem Ministerium deS Innern unterstehen . . . . . 62 158 Pfänder — Herabsetzung derZinsen aus 8Pro-cent von den auS demGratzerVerfatzamtSfonde auf Pfänder erhaltenen Darlehen .... 44 102 Politische Amtsverwaltung, provisorische, (siehe Patrimonial-Behörden) 115 271 Poliže i-Uebertretungen (schwere) — Aufhebung der Verschärfungsstrafe durch Ausstellung im Kreise 60 156 — — (siehe Strafgesetz) 74 174 Verbot der Verwendung von Sträflingen zu häuslichen Arbeiten außer den Strafhäusern 106 218 Post-Aerar — (siehe Oberpost-Verwaltung) . 71 170 Postanstalt — Führung eines Vormeikbuches zur Evidenzhaltung über die von den Behörden und Aemtern mittelst der Fahrpost versendeten Geschäftsstücke . . 6 23 Postporto — Befreiung der Corresponden; der Baubehörden und Beamten 72 171 Befreiung der an die Kretsämter eingesendet werdenden ConscriptionS-Elaborate . . . 76 179 Befreiung der ämtlichen Correspondenzen in Nationalgarde-Angelegenheiten ...... 79 182 Befreiung der Korrespondenz zwischen den Behörden und ihren im Dienste abwesenden Beamten 99 206 Befreiung der Depositen-Aemter, die Einsendung der Depositen . 132 297 Befreiung der officiellen Correspondenzen zwischen den Schullehrern und den Schuloberaufsehern 138 304 Freiheit — Ausdehnung derselben auf die officiosen Correspondenzen der griechisch nicht unirten Consistorien, Vicariate und Decanate 3 4 Postporto — Regulirung für die im Jnlande erscheinenden Zeitungen und Journale . . . -----Freiheit der Ausweise über den Stand der Feldfrüchte . . ... . . . . . . . -----Regulativ — Abänderung des dermal bestehenden vom Jahre 1842 ...... Praktikanten — die von beeideten, erlegten Cautionen, sind gleich den übrigen Dienst-Cautionen zu behandeln...................... — Ausdehnung der in Betreff der Verehelichung der Beamten bestehenden Vorschriften auf dieselben . ....................... . . . . — den Beamten und Practikanten wird das gleichzeitige Studieren gestattet................. P ränotationen auf Realitäten zur Sicherstellung von Aerarial-Rückständen, können von den administrativen Behörden unmittelbar angesucht werden ...................... . . . Preß gefetz ( provisorisches) — Kundmachung desselben................................... ------ Berichtigungen einer im §. 8 enthaltenen irrigen Beziehung........................ Preßv ergeh en —- die bieffälligen Verhandlungen sind stämpelfrei .................... Privat-Gebäude — Bestimmung, in welcher Entfernung von Pulver-Depots dieselben errichtet werden dürfen .......................... Privat-Vereine — in Betreff der Ausweise über dieselben . ........................... Privilegien —- die Beschränkung der Rechte der Privilegien-B esitzer auf den eigentlichen Gegenstand der privilegirten Erfindung — Veränderungen sind aus dem Amtsblatte der Wiener Zeitung zu entnehmen Protokolle — betreffend dieStämpel-Behand-lung der auf Ansuchen ausländischer Behörden von inländischen Gerichten aufgenommenen Protokoll . ......................... . . . Zahlder Verord- nung. © 64 161 70 170 46 103 7 25 42 93 104 216 39 81 53 124 56 149 142 308 51 123 11 29 94 203 91 201 36 77 Pro zesse des Postärars — den dießfälli-gen landrechtlichen Verhandlungen hat der jeweilige Vorstand der Oberpost-Verwaltung beizuwohnen ....................... Pulver-Depots — Errichtung und Bestimmung der Entfernung der Privat-Gebäude von denselben............................ . . . R Realitäten — zur Sicherstellung von Aerarial-Rückständcn, können von den administrativen Behörden unmittelbar die Pränotationen aus selbe angesucht werden ........ Rechtssachen (Civil-) — Einführung eines summarischen Verfahrens für geringfügige Civil-Rechtssachen bei sämmtlichen Militär-Gerichten Reichstag — Wahlgesetz zur Ausführung der in den §§. 35, 36 und 37 der Verfassungs-Urkunde vom 25. April 1848 enthaltenen Bestimmungen, und zur Wahl der Mitglieder beider Kammern für den ersten Reichstag . . . — der Reichstag in Wien ist ein constituirender Reisen — Vorschriften, welche bei Reisen auswärtiger Souverains oder ihrer Familien mittelst Post zu beobachten sind ...... Reisepaß — bei Verlängerung desselben hat der Paßstämpel neuerdings in Anwendung zu kommen................................... Requisitions- und Delegations-Fälle — Stämpel - Bestimmung für derlei richterliche Amtshandlungen ................... Richtstätte — über die künftige Art der Beförderung zur selben, bei Todesstrafen . . . Zahlder Verord- £ nung. © 71 170 51 123 39 81 4 5 47 104 63 159 54 147 32 72 34 74 48 119 Zahl der Verord- s nung. G Nobot — die von der Herrschaft als Entgelt für Zehenr- und Robot - Ablösung übernommenen Grundstücke können die Herrschaften ohne Beschränkung aus die Grundzerstückungs-Vorschriften veräußern . . 33 72 — (siehe Zehent) 67 165 ' S. Sanitäts-Auslagen — wegen möglichster Verminderung derselben ........ 154 330 Schätzungen — Beiziehung nur eines Schätz-manneS bei gerichtlichen Mobil ien-Schätzungen außer Streitsachen . . . . . 107 218 Schulen — das Verbot des Besuches inländischer Lehranstalten durch Ausländer wird aufgehoben . . 90 200 — in den Volksschulen ist der Unterricht auch in der Ferienzeit sortzusetzen . . . 95 204 — die Abtretung der Schuldienste wird aufgehoben 105 217 — Reform des Volksschulen Unterrichtes . . . 114 268 Schulgeld- und Na tur a lga b en-En t rich-tung und Einbringung für Schullehrer der Volksschulen . . 144 309 Schullehrer — betreffend die portofreie Behandlung der officiellen Correspond en-zen zwischen diesen und den Schuloberaufsehern 138 304 Schutz der Waldeigenthumsrechte 126 289 Schwedische Untertanen — wegen Erstattung der Anzeigen von ihren Todfällen 1 1 Schwefeläther (Schwefelnaphta) und des Chloroforms (Chloroformyls) — Einfuhr 145 311 Seifensieder — Unschlittkerzen dürfen nur in vollem Gewichte verkauft werden 118 279 Gesetzsammlung XXX. Theil. 23 Zahl der Verord- nung. & Sicher st ellung von Aerarial-Rückständen — zur Herbeiführung derselben können von den administrativen Behörden unmittelbar die Pränotationen aus Realitäten angesucht werden . 39 81 Silbermünzen, österreichische — Beschränkung ihrer Ausfuhr 27 65 Ausdehnung dieser Ausfuhrs-Beschränkung auch auf die österreichischen Goldmünzen . . 28 67 Souveraine, auswärtige oder ihre Familien — Vorschriften, welche bei ihren Reisen mit der Post zu beobachten sind 54 147 Sp arcassen — wegen Anlegung von Waisengeldern bei denselben 68 166 Speditions-Gebühr — Regulirung für die im Jnlande erscheinenden Zeitungen und Journale 64 161 Speisezettel - Abänderung für die Criminal-Arrestanten 24 63 Staatsschulden-TtlgungSfond (siehe Depositen Staatsschuld-Verschreibung en und Abtheilungen der beiden Lottoanlehcn dürfen als Cautionen für das Aerar angenommen werden 59 154 37 78 Ausdehnung dieser Bewilligung auch auf Geschäftsleistungen mit politischen Fonden, Com-munen und Städten 45 102 Stämpel — wegen Beibringung desselben beim mündlichen Verfahren in Fällen des Vorhandenseins mehrerer Streitgenossen . . . . . 8 25 — in wie ferne die Stämpel-Vormerkung bei dem Concurs-Versahren Statt findet . . . . . 9 27 — Beibringung des Urtheils-Stämpels bei einer Streitgenossenschaft stämpelpflichtiger und stäm-pelfreier Parteien 30 68 — bei Verlängerung eines Reisepasses hat der Paßstämpel neuerdings in Anwendung zu kommen 32 72 — Bestimmung desselben für richterliche Amtshandlungen in Delegations- und Requisitions-Fällen 34 74 Zahlder Verord-nung. F Stämpel — Behandlung der aus Ansuchen ausländischer Behörden von inländischen Gerichten ausgenommenen Protokolle .................... — Behandlung der gerichtlichen Einantwortungs-Verordnungen über die im Lizitationswege verkauften Realitäten und der Lizitations-Protokolle . . . . . — die den Militär-Todtenscheinen von Seite der Militär-Commanden beizusetzende Bestätigungs-Clausel unterliegt dem Legalisirungs-Stämpel pr. 30 kr. nicht .......................... — (siehe Tauf-, Trau- und Todtenscheine) . . — Gesuche um Begünstigungen in der Zollbe- handlung unterliegen nach dem §.69 des Stämpel- und Targesetzes dem Eingaben-Stämpel, die Gesuche zum Verkaufe von Waaren, welcher nach dem §.353 der Zoll- und Monopols-Ordnung im Grenzbezirke in der Regel nicht gestattet ist, dem 30 kr. Stämpel nach dem §. 70 des Stämpel- und Targesetzes............... — sämmtlichen landesfürstlichen Gerichten wird ausnahmsweise gestattet, auch auf gestämpellem Papiere l i t h o g r ap h ir e n oder drucken zu lassen.................................. — wegen Stämpel Behandlung der Dup licate von Urtheilen, Verlassenschafts-Ein-antworrungs-Decreten u. dgl., welche vor der Wirksamkeit des gegenwärtigen Stämpel- und Targesetzes ergangen sind . . . . — Befreiung der Grundbeschreibungs- und Ga-benvertheilungs-AuSweise ........ — Befreiung derRob ot- und Zeh en t-AblösungS-Verträ ge, so wie der hierauf Bezug nehmenden Gesuche . . . . . . . . . . — Verhandlungen wegen Preßvergehen sind stäm- pelfrei.............................. . . Steuer — über die außerordentliche Besteuerung einiger Bezüge und Arten des Einkommens . 36 98 52 73 .. t 77 83 125 13 81 142 69 77 266 123 172 180 185 287 37 183 308 167 Sträflinge — wegen Beförderung derselben und der Jnquisiten mittelst der Eisenbahn, so wie wegen Mitnahme von Gewehren . . . Strafe — Aufhebung der Verschärfungs-Strafe durch Ansstellung im Kreise bei schweren Polizei- Uebertretungen........................ . . . Strafgesetz — wegen mehreren provisorischen Milderungen desselben...................... . Streitgenossen, mehrere, bei dem mündlichen Verfahren, wegen Beibringung des Stämpels -----stämvelpflichtige und stämpelfreie, wegen Beibringung des Urtheils-Stämpels . . . Studien — Organisations-Plan für Gymnasien — die an der Universität zu Krakau graduirten Sanitäts-Individuen sind jenen zu Prag, Pesih, Padua und Pavia gleichzustellen . ... T. Tabak-Verleger, Vorschrift über die Befreiung derselben von der Militär-EinguartierungSpflicht Tauf-, Trau- und Tobten sch eine, welche von ausländischen Behörden im diplomatischen Wege abgefordert werden, sind auch im Falle ihrer Legalistrung als stämpelfrei zu behandeln, dagegen werden derlei Urkunden, welche auf Ansuchen der Parteien, aber bloß zum Gebrauche im Auslande nothwendig werden, für stämpel-pflichtig erklärt ........... Tilgungs-Fond der Staatsschulden (siehe Depositen)................................. Titel— welchen Personen bei gerichtlichen Ausfertigungen der Titel „Herr" und „Frau", dann der Sitz bei gerichtlichen Commissionen zu geben ist ...... Zahl der Verordnung. G 5 20 60 156 74 174 8 25 30 68 108 220 110 234 73 59 172 154 Zahlder Verord- nung. G Todes st rase — über die künftige Art der Beförderung zur Richtstätte bei Todesstrafen . . . 48 119 Tod fälle — Vorschrift wegen Erstattung von Todfalls-Anzeigen schwedischer Unterthanen 1 1 To dtenb eschau — den auf dem flachen Lande sich ansäßig machenden Medicin-Doctoren ist auch die Todtenbeschau zu übertragen . . 155 332 Todtenscheine — die den Militär-Todtenschei-nen von Seite der Militär-Commanden beizusetzende Bestätigungs - Clausel unterliegt dem Legalisirungs-Stämpel von 30 kr. nicht . . . 52 123 (siehe Taufscheine) 73 172 Trauungsscheine (siehe Taufscheine) . . . 73 172 11. Unschlitt-Kerzen dürfen nur im vollen Gewichte verkauft werden ........ 118 279 Unterricht — Reform desselben in den Volks-Schulen . 114 268 Unterth änigkeit — Befreiung des Grundes und Bodens von diesem Bande, und Aufhebung der Urbarial Leistungen ........ 31 70 Unterthanen, (schwedischer) — wegen Erstattung der Todfalls-Anzeigen ....... 1 1 Schutz gegen Uebergriffe der Obrigkeiten . 113 268 in Betreff des dermaligen Wirkungskreises der Kreisämter in Un ter th a n s - Ä n g ele-qenheiten. . . 133 298 Urbarial-Lei st ungen — Aufhebung derselben und Befreiung des Grund und Bodens von dem Bande der Unterihänigkeit . 31 70 Urkunden und gerichtliche Bescheide sind auf Verlangen der P a rte i en in «indischer Sprache auszuserligen ........ 82 184 Zahlder Verord- 5 nung. © Urtheils-Stämpel — Beibringung desselben bei einer Streitgenossenschaft stämpelpflichtiger und stämpelfreier Parteien . 30 68 V Verbrecher — Beförderung, so wie der Jngui-siten, mittelst der Eisenbahn, dann wegen Mitnahme von Gewehren ......... 5 20 Verehelichungen der Beamten, Ausdehnung der dießfälligen Vorschriften auf Practikanten 42 93 Vereine (private) — in Betreff der Ausweise über dieselben 11 29 Verfahren (summarisches) — Einführung desselben für geringfügige Civil - Rechtssachen bei sämmtlichen Militär-Gerichten ...... 4 5 — (mündliches) — wegen Beibringung des Stäm-pels im Falle des Vorhandenseins mehrerer Streitgenossen ........... 8 25 Verfassungs-Urkunde, neue, der zum österreichischen Kaiserstaate gehörigen Länder . . 40 81 Wahlgesetz für den ersten Reichstag . . 47 104 V e rla sse nsch aste n (caduce) — von selben sind auch die Beiträge für öffentliche Fonde zu entrichten 15 39 Verpflegs - Kosten des Krankenhauses — Berichtigung für die erkrankten Gesellen und Lehrlinge ............. 26 64 Versatzamts-Fond — Herabsetzung der Zinsen auf 8 Procent, von den aus dem Gratzer Versatzamte auf Pfänder erhaltenen Darlehen 44 102 Verzehrungs-Steuer — Erleichterungen in der Einhebung derselben ....... . 22 56 bei der Einfuhr über die Linien von Gratz für Obstmost zu entrichtende Herabsetzung . . 29 68 Zahlder Verord- 3 ttung. & V erz e hruugs - S teue r — Herabsetzung für den Wein most und die Weinmaische . . . 123 286 alle in Absicht aus die Registerfü hrung und die gcfällsämtliche Controlle bei der VerzehrungS-Steuer bestehenden Vorschriften sind fernerhin zu beobachten . . . . . 148 322 Volksschulen — (siehe Schulen) . . . . . 114 268 Vordernberg— Eröffnung einer montanistischen Lehranstalt .......... . 120 281 — über die Erfordernisse zur Ausnahme an der provisorischen Montanlehranstalt in Vordernberg 127 289 W. ■ ■■' ;V ’ Wahlgesetz — zur Ausführung der in den 88. 35, 36 und 37 der Verfassungs - Urkunde vom 25. April 1848 enthaltenen Bestimmungen, und zur Wahl der Mitglieder beider Kammern für den ersten Reichstag . . 47 104 Waisengelder — wegen Anlegung derselben bei Sparcassen 68 166 W aldeigenthum — wegen Beachtung der W a ldeigenthums-Rechte . . . . . 126 289 Wander-Bewilligungs - Verlängerung für nach Wien zugereiste Handwerksgesellen, wegen Ertheilung derselben ist sich unmittelbar an den Wiener Magistrat zu verwenden . . 18 47 Wasserbaulichkeiten — Bekanntmachung der Haimungs-Vorschriften für Mühlen und andere mitrelst desWassers betriebenenWerke 100 207 Weinmost und für Weinmaische wird die Verz ehrungs-Steuer herabgesetzt . . . 123 286 Wirkungskreis der Kreisämter beiVerpach-tungen von Gemeinde-Realitäten und Rechten 84 186 Z. Zahl der Verord- * nung. © Zahlung — bei Lieferung en und andern derlei Verträgen ist die Zahlung theilweise in Banknoten und zum Theil in Hypothekar - Partial - Anweisungen zu bedingen (siehe Lieferungen)..................... Zahnärzte — Regelung der Berechtigungen (Befugnisse) der Zahntechniker und Aerzte ................................... Zehent — die von der Herrschaft als Entgelt für Robot- und Zehent-Ablösung übernommenen Grundstücke können die Herrschaften ohne Beschränkung auf die Grundzerstückungs - Vorschriften veräußern ........................... — die zum Behufe der Robot- und Zehent-Ablö- sung veräußerten Grundstücke sollen auch für die Zukunft als frei verfügbar und nicht an die Grundzerstückungs - Vorschriften gebunden, behandelt werden ........................... Zeitung — wegen Bezahlung für die Einschaltungen landesfürstlicher Behörden in privatrechtlichen Angelegenheiten in die Wiener Zeitung — Regulirung der Speditions-Gebühr für die im Jnlande erscheinenden Zeitungen und Journale Z t nsen - Herabsetzung auf 8 Procent, von den aus dem Gratzer Versatzamts - Fonde auf Pfänder erhaltenen Darlehen ...... 86 188 117 277 16 64 44 165 39 161 102