hai§erlt köaiigl« Gymnasiums zu Neustadtl am Schlüsse des Schuljahres 1859. Veröffentlicht vorn prov. Director desselben P. Bernard Vovk. Laibach, 1859. fossil ;» c; vf fSrr 'f£ ”€• ; x«V- ;? -» ’ • #»« War Oesterreich nacli dem Tode (lei letzten Babenbergers ein Erbgut seiner Verwandten, oder ein erledigtes Reichslelien ? *) ¥3 öl ri raw ie einst in den fernen Zeiten des Alterthums das Thal des Rheines, so bildete in den spätem Perioden der Geschichte die grosse Donauebene jene von der Natur angewiesene Strasse, auf welcher bunte Völkerschaften von Osten nach Westen wanderteil, jne bedeutende Stelle, wo das Dunkel des Alterthums sich zu hellen begann. Während diu Völker-Ueberschwemmung bereits an ihrem ty westlichen Endpunkte anlangte, dauerte eine neue Vülkerbevveguiig in diesem Thale noch fort, und bedeckte mit tragischer Leerheit und Entnervung den damals bekannten civilisirten Erdkreis, nur Spuren wilder Zerstörung hinter sich zurücklassend. So konnte und durfte es nicht lange bleiben. Der ruhige Beobachter dieser traurigen Lage sehnte sich im Geheimen nach Rettung und Heil, und blickte auf Roma, die ehemalige Beherrscherin der Welt; doch sie war geschwächt, ja sie war gesunken von ihrer schwindelnden Höhe in das Nichts: sie hatte sich überlebt und ihre Aufgabe, den Orient mit dem Occidenle in ein Reich zu vereinigen, gelöst; auf ihren Ruinen drängten bishin nur wenig gekannte Völkerschaften an einander, von deren einigen allein noch Heil und Rettung zu erwarten war. Die Slaven des Ostens schienen zur Lösung dieser wichtigen Aufgabe berufen zu sein; allein sie waren in mehrere Stämme zersplittert und durch das keilförmige Eindringen des wilden Volkes der Avaren in zwei Völkerfamilien von einander getrennt, zu einer Zeit, wo der Westen unter der fränkischen Herrschaft zu einem centralisirenden Staate sich zu gestalten begann, welcher erst unter Carl d. Gr. so sehr erstarkte, dass er, um Ordnung und Sicherheit in seinem Reiche besorgt, nach einem wiederholten Angriffe die Herrschaft der wilden Avaren in ihren Grundfesten erschütterte, sie aus ihren Ringen, weiten, in Kreisform mit Pallisaden besetzten Erdwällen, worin sie die Beute der geplünderten Länder anhäuften, im heutigen Oesterreich bis zur Raab vertrieb, und das so erworbene, mit deutschen und slavischen Stämmen bevölkerte Land, als östliche Grenzfeste seines Reiches, mit dem passenden Namen „Ostmark« benannte (791—799), welche (Ostmark von der Enns bis zum Raabflusse, im Laufe des 10. Jahrh. »Ostirrichi,« bald „Oesterreich« genannt), unter den schwachen Karolingern das Schicksal des dahinsinkenden deutschen Reiches theilend, von den im 9. Jahrh. eingewanderten Magyaren verheerend geplündert wurde, bis diese K. Heinrich I. 933, cndlich 9S5 Otto I. durch einen glänzenden Sieg bei Augsburg von Deutschlands Grenzen für immer vertrieb und ihnen ein Ländchin (von der Enns bis zur Erlaf) für sein Reich bleibend abgewann, für dessen Verwaltung er den Markgrafen Burkhard bestimmte. Wie demnach mit Carl d. Gr. die Geschichte, so beginnt mit Otto I. die eigentliche Begründung dieses, anfänglich nur 40 Quadrat - Meilen umfassenden Ländchens, das erst in einer Urkunde K. Ottos III., vom 1. November 996, untvr dem Namen »Osterich« vorkommt, und bereits 975 oder 976 an den Markgrafen Leopold I. von Babenberg übertragen wurde *), dessen Nachkommen dem Lande durch 271 Jahre vorstanden, selbes all-mälig zu bedeutender Macht erhoben, die Grenzen im Osten Anfangs bis zum Kahlenberge und endlich in glücklichen Kämpfen mit den Magyaren bis an die Leitha ausdehnten. *) Der Zweck dieser Abhandlung ist, zu zeigen die Ursachen der wunderbaren Verwirrung von Rechtsansprüchen und das Entstehen der darauf basirenden Parteien, welche Oesterreich’s Frieden untergruben, bis cs Rudolf 1. an sein Haus brachte; ferner, wie Ocsterrcich, trotz dem Privilegium K. Friedrich’s I., als ein dem Reiche heimgefallencs Leben betrachtet werden konnte, *) Zeitschrift f. d. österr. Gymnas. J. 1854. 120. Im J. 1156 am 17. September von K. Friedrich I. zum Herzogthume erhoben, gewann es durch ein, auch die Succession bestimmendes Privilegium an Ansehen, welches die neuen Herzoge theils durch glückliche Kriege und Erbverträge, theils durch Förderung des innern Wohlstandes zu mehren bemühet waren. Endlich starb 1246 am IS. Juni Friedrich II. der Streitbare, als der letzte männliche Sprössling aus dem Hause der um Oesterreich bestverdienten Babenberger, im Besitze von Oesterreich, Steiermark, Krain und noch ändern Gebieten 2), ohne männliche Nachkommen, mit Hinterlassung einer Schwester Margaretha, Witwe Heinrich’s VII., welche zu der Zeit im Katharinen-Kloster zu Trier lebte, doch den Schleier noch nicht genommen hatte s), deren beide Söhne, Friedrich und Heinrich, sich bei ihrem Grossvater, K. Friedrich II., in Apulien befanden, und einer Nichte, Tochter seines altern, vor ihm verstorbenen Bruders Heinrich des Grausamen, Besitzers von Mödling, welche an den Markgrafen Uladislaus von Mähren vermalt war. Ferner lebten noch Albert und Dietrich, Söhne seiner jiingern, an den Markgrafen Heinrich den Erlauchten von Meissen vermalten, bereits 1243 dahineeschiedenen Schwester Constanzia. Diese waren die Babenberg’schen Verwandten, welche, wenn sie auf Friedrich’s II. Länder ein verbürgtes Erbrecht hatten, in denselben zur Succession berechtiget waren. Nach Friedrich’s II. Tode erhoben sich zwei mächtige Parteien in Oesterreich, welche dessen innere Buhe störten und den Wohlstand untergruben, die Babenberg’sche, nach ihrem Beschützer auch die päpstliche o-enannt, welche ein Erbrecht der Babenberg’schen Verwandten verfocht, und eine kaiserliche, welche Oesterreich mit den dazu gehörenden Landen als dem Reiche anheimgefallen erklärte, ja, Kaiser Friedrich II. selbst erhob Ansprüche auf Oesterreich, als Schwiegervater der verwitweten Margaretha 4). Um die wunderbare Verwirrung von Rechtsansprüchen in diesem verderblichen Streite, wie ein neuer Geschichtsforscher richtig bemerkt s), zu lichten, genügt die historisch gegründete Lösung zweier Fragen: I, Worauf basirten die Erbsansprüche der Babenbergerinnen, und waren sie verbürgt? II. Konnte man die Verfügung des Kaisers mit Oesterreich eine gerechte und gesetzmässige nennen? Die Babenberg’scheu Verwandten konnten sich nur auf das Privilegium des Kaisers Friedrich I. berufen. Nun finden sich zwei Privilegien vor, majus und minus, obschon nur eines davon ertheilt worden war. Die Fran-e auf welches von beiden die Babenberger ihre Erbsansprüche stützten, ist sowohl gelöst, als auch für dieselben ohne günstige Entscheidung; denn fürs Erste ist erwiesen, dass das grössere später fabricirt wurde •), mithin als solches damals noch nicht vorhanden, als Urkunde nicht gebraucht werden konnte; zweitens enthält dieses unechte Actenstück für die Babenberger nichts Günstiges, was selbst Lehmann, der dessen Echtheit zugibt 7), bestätiget. Ausser dem grössern unechten ist noch ein kleines Privilegium vorhanden, welches dem ersten Herzoge von Oesterreich, Heinrich Jasomirgott, und dessen Gemalin Theodora für die Abtretung des bedeutendem Theiles von Baiern an Heinrich den Löwen von Kaiser Friedrich Barbarossa 1136 am 17. September auf dem Reichstage zu Regensburg ertheilt worden war, wobei auch, damit, wie der Kaiser ausdrücklich bemerkt: „sein theuerster Oheim an seiner Ehre und an seinem Ruhme keinen Schaden erleide, nach dem Gutachten der Reichsfürsten die Markgrnfschaft Oesterreich in ein »Herzogthum« umgewandelt werde.« Dieses als echt anerkannte Privilegium ist die einzige schriftliche Stütze für die Babenberg’schen Erbsansprüche auf Friedrich’s II. Länder gewesen, dessen Inhalt, namentlich aber die, die Nachfolge betreffenden Punkte einer genauen Erörterung unterzogen zu werden verdienen, welche so lauten *):... de consilio et judicio principum marchiam Austriae in duca-tum commutaviinus, et eundem ducalum cum omni jure .... patruo nostro Heririco et praenobilissimae uxori suae Theodorae in beneficium concessimus, perpetuali jure sancientes, ut ipai et liberi eorum post eos indi([e~ J) Archiv f. Kunde üsterr. Geschiclitsquell. Bd. VIII. 118. 119. »Ilorczog cze Österreich vnd zc Steyr vnd Hcrre cze chrayn.« Der ganze Ländercomplex betrug beinahe 950 Quadr.-Meilen. *) Hormayr Archiv 1828. 294. *) Wiener Jahrbücher 1839, Anz. Dl. 27, 28. s) Gymnas. Zoitschr. J. 1857, 102, *) Sitzungsbericht der philol. historischen Classc der k. k. Akad. J. 1852, Bd. VIII. und Zeitschrift f, ö. Gymn. J. 1S54, S. 673, IT. ’) Caspar Lehmann. Versuch einer Geschichte osterr. Regenten in ihren Verhältnissen gegen das deutsche Ueich, g. 11, 12, 13, 37. *) Zeitschrift f. ü. Gymn. J. 1854, 693. renler fi/ii sime j'Mae eundem Austriae ducatum jure haereditario a regno teneant et possideant.... Sj autem praedictus dux Austriae patruus noster et uxor ejus absque liberis decesserint, libertatein habeant, eundem ducatum affectandi, cuicumque voluerint.“ Kaiser Friedrich I. sagt mit diesen Worten, dass er nach dem Rathe und Zustimmung der Fürsten die bisherige Markgrafschaft Oesterreich zum Herzoglhum erhoben und es seinem Oheime Heinrich und dessen edelster Gemalin Theodora verliehen hat und drückt sich bezüglich der Succession in dem neuen Herzogthume ganz bestimmt aus, sowohl für den Fall der Beerbung, als auch, wenn er ohne leibliche Nachkommen stürbe; im ersten Falle konnten Beide, Heinrich und Theodora und ihre Kinder, ohne Unterschied des Geschlechtes (sive filii sive filiae), das neue Herzogthum Oesterreich erbrechllicli vom Reiche zu Lehen innehaben und besitzen (jure haereditario). Oesterreich war demnach auch ein Frauenlehen geworden, jedoch bloss für den Fall, wenn Heinrich und Theodora nur weibliche Descendenten hinterlassen hätten. Das Privilegium erstreckte sich mithin buchstäblich gedeutet, betreffs der Nachfolge, nur auf ihre Kinder, als unmittelbare und im Freiheitsbriefe genannte leibliche Nachfolger, und somit hatte die Giltigkeit dieser Urkunde mit dem J. 1194, als dein Todesjahre Leopold’s VI., für die Babenberger das Ende; denn nach diesem Jahre konnten sie nicht, mehr, Kraft dieses Privilegiums, in Oesterreich succcdiren, sondern nur aus Rücksicht auf die Verdienste ihrer Vorfahren oder wegen Familien-Verwandtschafl mit dem Hohenstaufen’schen Hause, oder nach demselben Lehensgeselze, wie die Babenberger vor dem J. 1156; im entgegengesetzten Falle sollten sie das Recht haben, für dieses Herzogthum, wen sie wollen, vorzuschlagen (affectandi). Obschon der Sinn der angeführten Worte ein klarer war, so hatte man sie doch doppelt ausgelegt, was die zweifache Frage zur Folge haben musste, nämlich: ob Oesterreich nach dem Tode des letzten Babenbergers ein Erbgut seiner Seiten-Verwandten oder ein erledigtes Reichslehen war. Die erstere Ansicht verfochten die Baben-berg’schen Verwandten und für sie auch P. Innocenz IV., die letztere der Kaiser; diese stülzte sich auf das deutsche Lehensgesetz, jener dienten bloss Redensarten und Vorwände zum Schilde; denn, wenn man I. Die Worte des Privilegiums erwägt; II. Das unentschlossene und unsichere Benehmen des P. Innocenz näher betrachtet; III. Die damaligen Chronisten befragt, und endlich IV. Das Verfahren der deutschen Kaiser und Könige in diesem Streite zu Rathe zieht, so kann man Oesterreich nach dem Tode Friedrich’s II. nicht als Erbgut seiner Seiten-Verwandten erklären, sondern ganz entschieden die zweite Frage bejahen. Die Beantwortung des „IVarum“ ist der Gegenstand dieser Abhandlung. 1. Das Privilegium lautet: ut ipsi et liberi eonim post eos indifferenter filii sine filiae eundem Austriae ducatum jure haereditario possideant, d. h. ut ipsi, sc. Henricus et Theodora, denen das Privilegium ertheilt wurde, jure haereditario possideant, weil bisher, ungeachtet die Succession ununterbrochen aus dem Baben-berg'schen Hause stattgefunden hatte, Oesterreich noch kein Erblehen war, was erst durch den erwähnten Act des Kaisers Friedrich I. 1156 zu Slande kam; jetzt erst konnte Heinrich mit seiner Gemalin Oesterreich als sein betrachten, freilich wohl vom Verbände mit dem Reiche (a regno teneant et possideant) abhängig, also als ein Erdlehen des deutschen Reiches, nach dessen Rechte und dem Wortlaute des Freiheitsbriefes die Erbfähigkeit auf gewisse Bedingungen geknüpft war. Der trostvolle Gedanke, dass sie das neue Herzogthum in Ermanglung eines Sohnes auch ihren Töchtern gesetzmässig vererben konnten, machte sie den Verlust des bedeutendem Theiles von Baiern leicht vergessen, in der Hoffnung, dass in Erwägung der Verdienste ihres Geschlechtes um das deutsche Reich nach dem Beispiele der übrigen Herzogtümer Deutschlands, wo ohne solche Freiheitsbriefe fast durchgehends der Sohn dem Vater folgte, die Kaiser bei Belehnungen ihr Geschlecht berücksichtigen werden, was auch geschah. Oesterreich war dem Gesagten zufolge ein Erblehen der Babenberger auch für die weibliche Descendenz geworden; wie weit docli diese Nachkommenschaft vom Hauptstamme sich entfernen durfte, dass sie zur Nachfolge berechtiget sein konnte, sagen die nun folgenden Worte ganz evident aus: „ul liberi eorum post eos .... possideant.Ci Unter Mliberi« versteht man immer nur Kinder, nicht aber Nachfolger, „successores;« leibliche Nachkommen „liberi« sind also von den Nachfolgern „successores« genau zu unterscheiden, was die Worte des Privilegiums auch thun; denn eben desshalb heisst es weiter: „indifferenter filii sice filiael‘, was gewiss nur auf die unmittelbar folgenden Nachkommen, also bloss „Kinder« Bezug haben kann; ebenso wenig kann man: „liberi eorum post eos« auf sänimtliche Nachkommen aus diesem Geschlcchte, d. i. Kindeskinder beziehen, weil in der Urkunde der Kindeskinder keine Vorgänger, wohl aber dieser (filii sive filiae) genannt werden, nämlich Heinrich mit seiner Gemaliu, denen das Privilegium ertheilt wurde 5 ferner werden im Privilegium nur zwei Persönlichkeiten genannt, Heinrich und Theodora, und wenn man das „eorumK sc. liberi, nicht darauf bezieht, was gewiss geschieht, wenn man unter »eorum« die ganze Babenberg’sche Descendenz verstehen will, so hat das erwähnte Wort auf Niemanden Bezug, da ja sonst Niemand genannt wird und der Bezug auf zwei Personen nothwendig ist. Wenn man nun, wie leicht ersichtlich, unter „liberi eorum“ nur die Kinder des Heinrich und der Theodora verstehen muss, so hat man für die Bezeichnung der gesammten Babenberg’schen Descendenz (bis 1246) keinen Ausdruck, mithin auch keinen Beweis für ihre Erbfähigkeit. Hier könnte man mit Recht fragen, warum Friedrich I., wenn er das Privilegium auf alle Babenberger selbst für umbestimmte Zeiten ausgedehnt wissen wollte, nicht den Ausdruck „successores« gebraucht hatte, was doch im Mittelalter angewendet wurde. Ebendiese Ansicht vertheidigt Chrnel, wenn er sagt 9): „Diese für die damalige Zeit allerdings wichtige Concession der Nachfolge einer Tochter, war dem Herzoge Heinrich Jasomirgott, der zur Zeit der Ertheilung dieses Freiheitsbriefes noch keine männlichen Leibeserben, wohl aber eine Tochter, Agnes, halte, ohne Zweifel der Preis seiner Nachgiebigkeit und Resignirung auf das mit vollem Rechte ihm zustehende Herzogthum Baiern; die Bewilligung, vor kinderlosem Absterben einen Erben seines Reichslehens vorschlagen zu dürfen, ist daneben nur höchst untergeordnet. Im Grunde war diese ganze Concession eine rein persönliche; diese Gnade erstreckte sich nur auf den Herzog, seinen Patruus, nicht aber auf dessen jeweilige Nachfolger im Herzogthume und an dessen Gemalin Theodora; an eine Disposition für alle Zeiten war nach dem Wortlaute dieses Privilegiums nicht zu denken. Dass die Babenberger Verwandten selbst ihre Ansprüche auf Oesterreich, obschon im Besitze des genannten Freiheitsbriefes, nicht für verbürgt gehalten, erhellet auch aus dem Umstande, dass sie sich nicht mit dem Vorhalten dieses Privilegiums um den Besitz Oesterreich’s bewarben, sondern selbes durch eine besondere Gunst des Kaisers zu erwerben trachteten; ja, Heinrich der Erlauchte von Meissen nahm es nach Ottokar’s II. von Böhmen Belehnung nicht mehr in Anspruch, da er, so wie auch andere Babenberger, ein förmliches Erbrecht auf Oesterreich nicht nachweisen konnte. Nun erzählt die Rhein-Chronik 10a), dass Margaretha bei der Vermälungs-Feierlichkeit ihrem Gemale Ottokar II. von Böhmen, 1252 im März, eine Urkunde mit goldenem Siegel überreicht, worin ihr Recht auf die österreichischen Länder nachgewiesen werden konnte, und mit ihr zugleich auch die Länder Oesterreich und Steiermark feierlich übertragen habe. Also war sie zu diesem Acte berechtiget. Um diesen Einwurf zu widerlegen •) Sitzungsber. 1. c. 438. 10a) Gymn. Zeitschr. 1857. 112: ■ Welt ir hoeren waz nu tuo Div küniginne Margret Do si gemehlet het den Herzog von Osterrich Sie gab im eigentlich vor den waegsten und den besten mit gold ein handfesten die sie het von dem riche Ueber Stire und Osterriche ob ir bruoder verdürbe daz er erben nicht erwürbe sie sollt der lande erbe wesen. Do man die handfest hat gelesen sic nam sie selbst in die hant und gab handfest unde lant von Osterrich dem herzogen." genügt es nur zu bemerken, dass man in der genannten Chronik, deren literarischen und historischen Werth Niemand in Abrede stellen kann, dort, wo es sich um Glaubwürdigkeit als Geschichtsquelle handelt, wie a. a. 0. 108. 0. Lorenz trefflichst bemerkt, zwischen den Zeiten, wo Ottokar v. Hornek, als Zeitgenosse K. Rudolfs I., selbst Erlebtes berichtet, und denen, über welche er vom Hörensagen, aus mündlichen Ueberlieferungen und mit ausserordentlich wenig urkundlichem Apparate schreibt, genau unterscheiden muss. In dieser Beziehung ist er rilit nie genug zu empfehlender Vorsicht zu gebrauchen, weil oft Verwechselungen zwischen zwei verschiedenen Ereignissen bei ihm Vorkommen 10b). Das einzige Actenstück, aus welchem man damals ein Erbrecht der Babenbergerinnen ableiten wollte, war das privilegium minus, wovon bereits gesprochen wurde, welches sich aber zu der Zeit, wie 0. Lorenz a. a. 0. 112. 113. nachgewiesen, in den Händen Gertruden's befand, was man auch daraus entnehmen kann, dass Innocenz IV. in dem Briefe, wo er von dem Erbrechte der Margaretha Erwähnung macht, von dieser Urkunde gänzlich schweigt, sondern in allgemeinen Ausdrücken, welche auf keine Gewissheit schliessen lassen, Margaretha als die rechtmässige Erbin Friedrich’s II. erklärt 10c). Hier hat der Chronist, der Tradition folgend, zwei Begebenheiten verwechselt. Gertrud halte ihrem Gemale, Hermann v. Baden, das minus übergeben, das ist fest; das majus existirte damals noch nicht und Margaretha konnte es dem Ottokar nicht überreichen. Uebrigens könnte eine derartige Uebergabe kein Erbrecht nachweisen, da weder im minus noch im majus selbes verbürgt war; eben desswegen beriefen sich die Babenberger, weil ihr im Privilegium vorgeblich bekräftigtes Erbrecht ihnen den Besitz Oesterreichs nicht sichern konnte, auf das Longobardische Lehenrecht von Konradin, das aber in Deutschland keine Wirkung hatte, wie Lambacher 1. c. §. 51. 64. bemerkt. Noch könnte man einwenden: Wenn die Babenberger Oesterreich nicht erbrechtlich besassen, wie konnte der letzte männliche Sprössling dieses Stammes, Friedrich II. der Streitbare, dem K. Friedrich II. das Frieda-ricianische Privilegium, 1245 im Juni, von Wort zu Wort (de nerbo ad verbum) bestätiget hatte ll), am Vorabende seines Todes über die österreichischen Länder testamentarisch verfügen? In Kürze könnte man diese Einwendung so entkräften: Das Privilegium K. Friedrich’s I. hatte, wie oben gezeigt, nur für die Kinder des ersten Herzogs Giltigkeit; durch die Bestätigung 1245 war es theihveise ausgedehnt worden, weil die die Erbfolge betreffenden Punkte nur eine beschränkte Giltigkeit hatten. Falls sich die Worte: „perpetuali jure succedentes, ut ipsi et Iiberi eorum post eos indifferenter fiiii sive filiae eundem Austriae ducatum jure haereditario a regno teneant et possideant,« auf alle Nachkommen erstreckten, weil am Ende alle, sowohl männliche als weibliche Sprösslinge des Babenberg’schen Stammes, als Kinder des ersten Paares betrachtet werden können, welches diesen Freiheitsbrief erwarb, so war das darin enthaltene Recht, einen Nachfolger vorzuschlagen (affectandi), kein allgemeines, allen Herzogen eventuel zustehendes; denn der folgende Artikel sagt positiv: Si autem praedictus dux Austriae patruus noster et uxor ejus absque liberis deeesserint, libertatem habent, eundem ducatum affectandi, cuicumque voluerint; also nur der patruus noster wird für seine willfährige Nachgiebigkeit nebst seiner Gemalin mit dieser Freiheit, einen Nachfolger vorzuschlagen, bedacht 1S). Durch die Bestätigung des Privilegiums 1245 war der letzte Babenberger gewissennassen der Repräsentant des ersten, damit betheiligten Herzogs und seiner Kinder geworden, und dem zufolge hätten nur seine „liberi,i( also leibliche Nachkommen, die im Gnadenbriefe enthaltenen Ansprüche auf die österreichischen Länder erheben können, da, wie bekannt, das Privilegium nicht im mindesten geändert wurde, und selbes nur von directen Descendenten, keineswegs aber von Seiten-Verwandten Erwähnung macht, und nur jenen, nicht diesen den Besitz Oesterreich’s verbürgt. Demnach hätten Friedrich’s II. Söhne oder Töchter in seinen Landen succediren können, nicht aber seine Schwestern oder ihre Nachkommen. 10 b) Vergl. Schacht: Aus und über Horneck’s Rhein - Chronik. Maini 1820. 14 c) Calles Annales Austr. II. p. 375. Nr. 6.... »in favorem Austriac sit coneessum, ut duci Austriae, qui pro tempore fuerit, filio non superslito masculo, in Ducatu ipsa succodat ipsaque per hujusmodi privilegium legitime successerit in eodem; Nos ipsius supplica- tionibus conccssimus hujusmodi ratam hahentes et gratam eam sibi per nostras littcras duximus confirmandam.* ") Archiv f. Kunde österr. Gcschichtsquellcn. Bd. VIII. 116. Auch erwähnt von Rudolf l. in seinem Freiheitsbriefe vom J. 1283 a.a.O. 118. 119. M) Sitzungsber. I. c. IX. 621. Ebenso wenig spricht auch die Gegenbemerkung: „Wie konnte Friedrich II. über seine Besitzungen testamentarisch verfügen, wenn er dazu nicht berechtiget war, oder mit ändern Worten, wenn sie nicht sein Erbgut waren?« zu Gunsten der Babenberger, vielmehr zeigt das Testament, wenn es echt ist, das Gegentheil 13). Nur einige Punkte aus diesem Testamente machen dessen unzureichende Beweiskraft zu Gunsten der Babenberger ersichtlich. Am Vorabende seines Todes, d. i. am 14. Juni 1246, erliess Friedrich der Streitbare an seinen getreuen Albao v. Polhaim das Testament, das er selbst „quasi occultumnennt, den Papst um die Bestätigung desselben ersucht, lind es also beschliesst: Item scias, quod nos nostram animain, terram et homines tune temporis apostolice subjicimus ditioni ad hoc, ut tu et alii nostri ab injustis insultibus et gravaminibus possint interea ad ipsum papam apellare, donec illi consurgant, quibus ordinavimus terras nostras. Vergebens sucht man in diesem Testamente nach den Beweisen für die Erbfähigkeit der Babenberger: für’s Erste ist dessen Echtheit nicht erwiesen 14); ferner war es zur selben Zeit noch nicht bekannt, mithin blieb es ohne Anwendung; dann, warum nennt es der Testator selbst „quasi occultumund zwar sogar den Vertrauten, da er bei vollkommener und offenbarer Befug-niss zu testiren keinen Grund haben konnte, im Geheimen zu handeln; auch deutet der Ausdruck: „donec illi consurgant (sc. arinis) quibus ordinavimus terras nostras,« auf eine gewaltsame Behauptung oder vielmehr Eroberung der Länder, wodurch die Erben auch ohne Testament zum Besitze hätten gelangen können, nicht aber auf ein durch das Testament verbürgtes Becht. Aus diesem verdächtigen Schreiben kann man, wie Chrnel richtig bemerkt 15), nur das Bestreben des Herzogs entnehmen, seine Länder in dem Papste genehme Hände zu spielen; denn P. Innocenz IV., als er das Erbrecht Gertruden’s offen anerkannte und gellend machte 10), gab zugleich im Geheimen seinem Gesandten den Auftrag dafür zu sorgen, dass Gertrud« sich nur an einen der Kirche unterthänigen Mann verheirate 17), was sie ihm auch versprochen hatte 1S). Der Papst konnte unmöglich zugeben, dass der Kaiser in diesen ausgedehnten Reichslanden, die Italien und den um ihre Freiheit vom deutschen Reiche kämpfenden lombardischen Städten zunächst gelegen waren, festen Fuss fasse. Das Benehmen K. Friedrichs II. in Italien schwebte ihm noch im frischen Angedenken vor, und konnte schon aus dieser Rücksicht nicht zulassen, dass die Hohenstaufen (namentlich aber Friedrich II welcher grimmiger als irgend Einer die Kirche bekriegte und verfolgte l0), deren schwäbische Besitzungen meistens schon verpfändet waren, fast in ununterbrochenen Fehden mit den Päpsten begriffen, zur fernem Bekrie-o-uno- Italiens und noch mehr der Kirche eine neue Hausmacht in Oesterreich begründet hätten; daraus erklärt sich auch seine Freude bei der Kunde vom Tode Friedrichs H., wie auch seine auf Herzoge und Fürsten, ja ihre Gcma-linnen, wie Städte, Flecken und Dörfer ergangene Aufforderung, vom Hohenstaufen’schen Konrad abzufallen*0). II. Obschon dem Gesagten zufolge die Babenberg’schen Frauen auf Oesterreich kein Erbrecht nachweisen konnten, so erhob sich doch Papst Innocenz IV. aus Eifer für das Wohl der Kirche, wie eben erwähnt, die dem Erbrechte weiblicher Linie sehr günstige öffentliche Stimmung benützend und trachtete Oesterreich für die Babenber-gerinnen zu gewinnen. Aber seine auf unsichern Gerüchten beruhenden Worte und seine mithin auf wankendem Grunde fussenden Handlungen beweisen eben desshalb Unsicherheit und Unentschlossenheit, und rechtfertigen nur die oben angeführten Motive bei seinen Bestrebungen, welche eben desshalb jeden Beweis für die Erbfähigkeit seiner Schützlinge verschwinden machen. *•) Abgedruckt in den Monument. Boic. XXIX. 11. 361. Nr. 29. **) Fr. L. G. v. Raumer, Gcschiehtc der Hohenstaufen. IV. 185. **) Silzungsber. 1. c. 622. “) F. Böhmer Regesta Imperat. in Gymn. Zeitschr. 185/. 101. ”) Palacky, Regesta 20t. a. a. 0. 102. Nr. 2i. *') Böhmer 1. c. ibidem. Nr. 25. , t ") Böhmer 1. c. II. Abth. 23. s0) Raumer a. a. 0. 319. 320. nach Urkunden. So gibt Innocenz IV. in einem Briefe vom J. 1248 an den Erzbischof Philipp von Salzburg zu, dass Friedrich II. keinen Erben hinterlassen hatte 21J, der ihm rechtmässig nachfolgen könnte. Wenn nun dem letzten Babenberg’schcn Herzoge kein rechtmässiger Erbe succediren konnte, so waren weder Margaretha nocli andere Seiten-Verwandtc der Babenberger zur Nachfolge in Oesterreich berechtiget; ihre Eibsansprüche waren daher im Freiheitsbriefe nicht verbürgt. Ebenderselbe Papst ist in seinem Schreiben an den Markgrafen von Baden, worin er ihm das von seiner Gemalin Gertrud, einer Nichte Friedrich’s II., gemachte Geschenk Oesterreichs bestätiget, sehr unsicher, indem er ihm die Bestätigung auf sein Vorgeben, dass seine Gemalin die eigentliche Besitzerin Oesterreich's wäre, verleiht 22). Einen ebenso schwachen Grund verräth der Brief des nämlichen Papstes vom J. 1249 an den Narnen-König Wilhelm von Holland, Gertruden die Belehnung mit Oesterreich zu ertheilen, weil ihr, wie man sagt, die Nachfolge in Friedrich’s Landen gebührt 2S); aber zur Nachweisung und Behauptung von Rechtsansprüchen reichen blosse Gerüchte nicht hin, da ist urkundliehe Gewissheit erforderlich, die man hier vermisst. Was den Anschein einer Yermulhung, dass Innocenz die Ansprüche der Babenberger für gesetzmässig verbürgt hielt, haben kann, ist bloss der Umstand, dass er die deutschen Ordens-Ritter zur Herausgabe der angeblich versteckt gehaltenen Documentc, wodurch das Erbrecht der Margaretha erwiesen werden sollte, aufforderte. Diese Documente konnten aber keine ändern sein, als das oberwähnte Privilegium K. Friedrichs I. vom J. 1156, woraus aber, wie leicht ersichtlich, ein Erbrecht der genannten Babenbergerin nicht nachgewiesen werden konnte. Aus dem Gesagten kann man mit Recht folgern, dass die Bemühungen des Papstes, den Streit zu Gunsten der Babenberger zu beenden, ein Erbrecht derselben nicht nachweisen können, ja sogar auf das Gegentheil schlies-sen lassen. III. Auch die damals vorherrschende Ansicht zeigt, was von Oesterreich bezüglich des fraglichen Punktes zu halten ist. Schlagen wir die Chronisten nach, so schildern sie uns Oesterreich nach dem Tode Friedrich’s II., des letzten Babenbergers, als ein dem Reiche anheimgefallenes Lehen. Der österreichische Chronist 24), dem das Privilegium und dessen Inhalt nicht unbekannt sein konnte, sagt ganz offen, dass Friedrich ohne reehtmässigen Erben in der Schlacht ermordet, demnach auch Margaretha von der Erbfolge als ausgeschlossen betrachtet wurde. Ebenso schildert die Lage Oesterreich’s ein anderer Geschichtsschreiber 2S), namentlich aber die Rhein-Chronick, eine der wichtigsten Quellen für die damaligen Zeiten, welche auch die fernem traurigen Schicksale Oesterreich’s bespricht 20). Pernoldus, Margarethens Kaplan, ist zwar anderer Ansicht, doch seine parteiischen Berichte finden in diesem Punkte keinen Glauben. **) Hansitz Germania Sacra T. I. 346: .. Phillippo procuratori Ecclesiae Salisburgensis... cum sicut petitio tua exhibita nobis continebat, castra.... quae quondam Dux Austriae ab Ecclesia Salisburgensi lenebat in feudum, ad jus ipsius ecclesiac redierint, nullo ex eo legitimo haerede superstite, f/ui succedere in feudum debeatj remanente . .. nos inhibemus, ne tu .... Castra — infoe-dari ... praesumatis. Datum Lugduni VIII. Calendas Octobris anno 6to. ”) Beluzius Miscell. Tom. VII. 410. Bei Lambaclier österr. Inter. 23 irn Anhänge: »lila, quam ad aposolicam sedem habes devotio pro- mcrctur, ut tuis petitionibus.,. annuamus ... liberalitcr inter vivos a nobili muliere Gertrude, adquam idem Ducatus ... ut asseris^ pertinet, confirmamus.* **) Ibidem 24: »Cui ca (Friderico Gertrudis), uc dicitur> debet propinquitate sanguinis succedere. S1) Chron. Austr. bei Anonymus, abgedruckt in Rauch Script, rer. austr. qui lucem hacterius non viderunt. »Anno 1246 Fridericus dux Austriao et Styriae interfectus est proelio 16. Cal. Julii; tune Austria orbata principe et justo haerede ad marius aliorum prin-cipum heu malo terrc et hominum transi it.. *’) Albertus Stadensis a. a. 1246: »Dux Austriae ducatum sine haeredi reliquit.* *') Ottokar ab Hornek cap. 11. v. 16. IT. Bei Lambacher, demonstratio juriš seu tituli Iludolfi 1. Habsburgici §. 40. S. 63: »Damit wil ich cheren her zu dewtschen Lande wider, da ward auf und nider Unstifft und Urlewg, ich wün, cz sich wol erzewg mit Steyr, und mit Oesterreich, Noch haben wir eine merkwürdige Urkunde zu besprechen, worin Ottokar II., der sich mit Gottes Gnaden Herzog von Oesterreich und Steiermark und Markgraf von Mähren nennt, schon im Besitze Oesterreich’» den Ständen, namentlich aber den Bürgern von Neustadt verbrieft, dass er ihren und des Reiches Rechten nicht zu nahe treten werde, und dass durch seine Besitzergreifung Oesterreich’s gegen die Erbrechte der Babenbergerinnen kein \or-urtheil entstehen solle 27). Wenn nun die weibliche Linie des Babenberg’schen Stammes auf Friedrich’s II. Länder kein Erbrecht besass, wie konnte er selbes aufrecht zu erhalten urkundlich versprechen? Fasst man die Umstände, unter denen Ottokar II. von Böhmen zum Besitze Oesterreich’s gelangt ist, etwas näher in’s Auge, so wird es ersichtlich, dass er schon lange an dem Plane, Oesterreich an sich zu bringen, im Geheimen arbeitend, durch die Verbrie-fung, die Erbrechte der Babenbergerinnen, zumal aber der Margaretha, weil zu der Zeit Gertrud nach dem Tode ihres Geniales, des Markgrafen Hermann von Baden, die Partei des P. Innocenz IV. nicht mehr so kräftig unterstützen konnte, aufrecht zu erhalten, eigentlich nur für seine Zwecke sorgte und sein Interesse zu fördern hoffte. Ottokar kam nämlich zum Besitz Oesterreich’s theils durch Geschenke, theils durch Waffengewalt 28); ihm konnte die ausgebildete Vorstellung von den Erbrechten der Babenbergerinnen nicht unbekannt bleiben, wie eben diese Urkunde beweist; je schwächer die Partei der Gertrud aus oben angeführtem Grunde alimäiig werden musste, desto mehr wuchs der Anhang der Margaretha, welcher ausserdein die kaiserliche Partei, als der Schwiegertochter des dahingeschiedenen Hohenstaufen’schen Friedrich II. (f 13. December 1230), ebenfalls ergeben war; auch merkte er, dass Innocenz IV., die Erbrechte der Margaretha anerkennend, ihr den Besitz Oesterreich’s zusicherte. Ottokar, der früher o-hibellinische Gesinnungen verrieth, sah wohl ein, dass er den durch Gewalt errungenen Besitz Oesterreich’s o-eo-en zwei mächtige Feinde nicht dauernd sichern könne, nämlich gegen den Papst, als Feind der Hohenstaufen und ihrer Anhänger, und die öffentliche Meinung von den Erbrechten der Margaretha; denn, wenn diese ihr den recht-massigen Besitz’Oesterreich’s zumuthete, so musste Ottokar als Usurpator gelten und hatte als solcher vom Papste alles lieble zu erwarten. Um in dem neuen Lande festem Fuss zu fassen, reifte in ihm der Entschluss, die vermeintliche Erbin Oesterreich’s, die alternde Margaretha, zu heiraten, in der gewissen Ueberzeugung, dadurch auch den Papst für sich zu gewinnen, in Feinden Freunde zu erblicken und sich in der neuen Herrschaft dauernd zu befestigen. Der Erfoln- hatte ihn nicht getäuscht; Neustadt öffnete seine Thore, der zögernde Adel trat zahlreicher an seine Seite, und nach den Worten eines Chronisten 29) gab es jetzt keinen Winkel mehr in Oesterreich, wo seine Herrschaft nicht anerkannt war. Aus dem Angeführten ist also ersichtlich, dass Ottokar in dieser Urkunde nur einem blossen, seine Interessen fördernden Gerüchte durch seine Bekräftigung den Stempel der Wahrheit aufgedrückt hatte. Dass diese Ansicht keine blosse Vermulhung ist, beweist der Umstand, dass Ottokar, obschon er die Ansprüche der Margaretha anerkannte nichts weniger als von der Rechtmässigkeit derselben überzeugt war. Um seinen schwankenden Besitzstand zu befestigen bedurfte er wohl anderer Stützen als der vorgefassten Meinungen; die Ehe mit der Margaretha konnte ihm den Besitz der neuen Länder nicht sichern, obschon er ihre Ansprüche anerkannt halte, das wusste er wohl- daher reifte in ihm ein anderer Plan, sich von der angeblichen Erbin zu scheiden, doch noch früher sieh nach einer’festern Stütze umzusehen, welche er nur in der Belehnung zu finden dachte; daher suchte er schon unter K. Konrad IV um die Belehnung nach, die er aber, obschon Gemal der Margaretha, nicht erhalten konnte; endlich e-ewann er nach vielen Unterhandlungen den K. Richard von Cornwallis, der ihm die Belehnung zu ertheilen versprach- mittlerweile trennte er sich 1"261 von seiner unbedeutenden Stütze Margaretha, und im folgenden Jahre, am 9 August, erhielt er die versprochene Belehnung, wodurch er sich als den rechtmässigen Herrn Oesterreich’s betrachtete, obschon von seiner Gemalin getrennt, während er früher in der Ehe mit ihr sich unsicher glaubte, trotz dem dass er ihr (angebliches) Erbrecht so feierlich anerkannt hatte, und das, warum'? weil er die öffentliche Meinun»- in jenen aufgeregten Zeiten auf friedlichem Wege für seine Zwecke zu benützen verstand. Die Anerken-nun-r der Erbsansprüche der Babenbergerinnen durch Ottokar spricht demnach nicht zu ihren Gunsten. wann do der Herzog Friedereich unser rechter Herr erstarib, der des laides nicht erwarib, daz zum Got geh keinen Eriben, da muss an im ereriben, Lannt und Lewt, daz scheint noch hewt wann sie nach Lehens Orden dem Reich sind ledig worden,re *’) Abgedruckt in Gymn. Zoitschr. 1857. 110: »Ottocharns, dei gratia dux Austrio, Stiric et marchio Moravic omnibus praesontes lit- teras inspccturis salutem. Licet cives nove civitatis nos, sibi elegerint in dominum, ut sni status per nos incolumi prcservcntur, tarnen a nobis cum instancia postularunt, ut imperio et haeredibus jus i/uod eis competit in omnibus et per omnia maneot illibatum. Nos igitur corum precibus annuentes presentium tenore profitemur, nos in ducatus Austrie et Stirie regimen assump- sisse ut imperio ot heredibus nullum valeat prejudicium generare **) Peroldi Chron. in llandtbaleri fast. Campililicnscs T l. P. 2. p. 1823: »Cum exercitu patris et tbesauris venit inAustriam, et quaedam loca ostensis armis, plura, ut etiam Viennam disptnsatis peccuniis sibi apperuit." ”) Gymn. Zoitschr. I. c. 113. n. 86: »lta .... ut non esset angulus r/ui ejus dominium aliqualiler recusarct.'c IV. Noch deutlicher und klarer erscheint der Sinn des Privilegiums und entschiedener wird der Erbstreit zu üngunsten der Babenbergerinnen ausfallen, wenn wir das Verfahren der deutschen Kaiser und Könige, denen die Rechte und Freiheiten der verschiedenen Häuser u. s. w. ohne Zweifel bekannt sein mussten, näher betrachten. Kaiser Friedrich II. beachtete den Streit nicht, und liess nach dem unbeerbten Tode des letzten Babenbergers Oesterreich im Namen des Reiches zuerst durch den Reichs-Yicar und Statthalter Otto v. Eberstein, dann Otto von Baiern, endlich den Grafen Meinhart von* Görz bis zu seinem Tode verwalten. Das that derselbe Kaiser, der dem letzten Babenberger das Friedericianisehe Privilegium bestätigt hatte30), freilich wohl zu Gunsten seines Verwandten Friedrich. Warum erklärte Kaiser Friedrich II., wenn er in dem von seinem Grossvater dem ersten österreichischen Herzoge ertheilten Freiheitsbriefe das Erbrecht der Babenberger, zu deren Gunsten er selben nicht nur bestätigt hatte, sondern Oesterreich sogar zu einem Königreiche zu erheben gedacht hatte, verbürgt gehalten, die Margarethe oder einen ändern Seiten-Verwandten nicht zum berechtigten Erben Oesterreichs'? That Friedrich diesen Schritt aus dynastischen Interessen und verstand er das Privilegium in einem egoistischen Sinne, urkundlich verbürgte Rechte nicht achtend ? Zwischen ihm und dem letzten österreichischen Herzoge aus dem besagten Stamme bestanden die freundschaftlichsten Gesinnungen, und es wird sogar erzählt, der Kaiser habe beabsichtiget, Friedrichs Nichte, Gertrude, zu ehelichen und Oesterreich zum Königreiche zu erheben, doch Gertrude war schon früher mit dem böhmischen Prinzen, Wladislaw, verlobt. Der Papst, dessen Auge die Pläne des Kaisers durchschaute, trachtete die beabsichtigte Vermälung dadurch zu hintertreiben, dass er die Ansprüche Wladislaw’s unterstützte. Innocenz IV. hatte in der That zu fürchten; denn die Anhänger der ghibellinischen Partei mehrten sich auch in Oesterreich, was aus dem vorherrschenden Charakter der damaligen österreichischen Annalisten ersichtlich ist; ferner konnten die Wiener Bürger den Verlust ihrer vom Hohen-staufen’schen Kaiser Friedrich II. verliehenen Freiheiten nicht verschmerzen, das Wiedererlangen derselben konnten sie nur von einem ghibellinischen Kaiser erwarten, kurz: die Umstände in Oesterreich waren für Friedrich II. so günstig, dass er an eine Erwerbung dieser schönen und für die Ausführung seiner Plane geeignet gelegenen Länder mit allein Ernste denken konnte 31). Doch kann man schwer annehmen, dass er schon damals an der Ausführung dieses Gedankens gearbeitet, und desshalb das Privilegium in einem seine Stellung entwürdigenden Sinne ausgelcgt habe. Die Einwendung, dass er, vom Papste 1245 excommunicirt, an der Realisirung seines Vorhabens gehindert worden war, fällt von selbst, wenn man bedenkt, dass er diesen Schritt so leicht gethan hätte, als er Oesterreich durch seine Stellvertreter für das Reich verwalten liess; übrigens war er ja mit Consens der Rcichsfürsten dazu berechtigt. Dass Kaiser Friedrich II. in dieser Hinsicht, nämlich, dass er Oesterreich factisch als heimgefallenes Lehen erklärte, weder willkürlich noch gesetzwidrig, oder gar gegen den Wortlaut des Privilegiums gehandelt habe, erhellt daraus, dass die deutschen Fürsten bei der Wahl Rudolfs I. 1273 alle seit dem Jahre 1245, wo Friedrich II. excommunicirt wurde, als der festgestellten Scheidewand zwischen der Giltigkeit und Ungiltigkeit der k. Verordnungen ohne ihre Beislimmung getroffenen Verfügungen verworfen; aber die erwähnte Bestimmung Kaiser Friedrich’s II. sehen wir nicht nur ganz unangetastet, sondern der ganze Fürstenbund stimmte vielmehr demselben vollkommen bei. Wie Friedrich II, eben so erklärten die deutschen Fürsten, denen der Sinn des Privilegiums bekannt war, Oesterreich nach dem Tode des letzten Babenbergers als ein anheiingcfallencs Reichslehen 32J, obsclion *») Oben n. 11. *') Gymn. Zeitschr. 1857, 99. **) Rhein-Chronik 1. c. v. 9—33: »Herre ich bin in diz lant von dem Künige gesant, um anders nicht wan umbc diu, daz ir dein riche habet vor. Daz hörte in stn ür. iwer bote bisehof Bernhart (Vertreter Ottokars auf dem Reichstage zu Nürnberg). daz dem Künig gesaget wart von den vilrsten gemein, daz Kernden unde Krein dar zu Stire und Osterriche, und ander guot, dem riche nach rechtes lehen orden sind ledic worden. Nu suit ir äne underbint diu lant e verkiesen dan dts riches huld Verliesen. Oucli hiez man mich iu sagen, daz die fürsten sere von iu klagenf daz ir daz riche versmahetJ so daz ir nit enphdet, iwer lant und iwer kröne" Ottokar If. von Richard von Cornwallis damit belehnt worden war, ja, die Fürsten beklagten sogar, dass der Przemyslide durch den Besitz Oesterreich’s das deutsche Reich verschmähe. Alles das hätte keinen Sinn, wenn Oesterreich als Erbgut der Babenberger durch die Heirat der Margaretha an Ottokar gekommen wäre; ja, Ottokar war trotz seiner Heirat und der königlichen Belehnung sogar zur Herausgabe gefordert, weil er den rechtmässigen Besitz Oesterreich’s nicht nachweisen konnte. Die Einwendung, dass die Fürsten dem böhmischen Könige Oesterreich abgesprochen, weil er dem Lehensgesetze gemäss in Jahresfrist beim neuen Könige Rudolfi, um die Belehnung nicht nachgesucht, liefert keinen Beweis für die entgegengesetzte Ansicht, wenn man in Betracht zieht, dass er dadurch ipso facto des Lehens verlustig geworden war, und daher, warum die Citation ? dann, dass er Oesterreich herausgeben musste, und endlich Böhmen auch ohne Belehnung ihm belassen wurde womit «r erst später belehnt worden war, keineswegs aber mit Friedrichs II. Ländern, die ihm nicht gebührten. Auch Conrad IV. verweigerte dem Ottokar die Belehnung mit Oesterreich, um die er bei ihm nacho-esucht hatte, und man kann nicht begreifen, warum Conrad die Bitte des Böhmenkönigs unerhört lassen konnte” wenn Ottokars Gemalin Margarelha rechtmässige Erbin der Länder ihres Bruders gewesen war? Vom Papste aufgefordert, wollten weder K. Wilhelm von Holland, sein intimster Freund, den er selbst „plantula nostra, quam nos plantavimus« nennt, noch Richard von Cornwallis den Streit zu Gunsten der Seiten-Verwandten Friedrich II. entscheiden, nur aus d<;m Grunde, weil ihre Erbsansprüche nicht verbürgt waren. Endlich gewann Ottokar den K. Richard von Cornwallis, der ihm am 9. August 1262 in Folge seiner Verdienste mit Oesterreich belehnte. Die Belehnungs-Urkunde 33), welche trotz ihrer Echtheit als von einem keineswegs allgemein anerkannten, daher bloss Namen-Könige und ohne Consens der Fürsten ausgehend, keine Reichskraft bezüglich der Uebertragung Oesterreich’s an das Haus der Przeinysliden hat, zeigt evident, dass K. Richard das Anheimfallen Oesterreich’s an das Reich anerkannte, und Ottokar von der Nichtigkeit der Ansprüche seiner Gemalin Margaretha, die er desshalb schon 1261 verstossen hatte, überzeugt gewesen sein musste. Eben so erklärte K. Rudolf 1., wegen seiner Gerechtigkeit mit Recht das wandelnde Gesetz genannt, mit Wissen und Willen der Fürsten in einem Schreiben an die Stände Oesterreich’s 1283, worin er sie zur Treue und zum Gehorsam gegen seine Söhne Albrecht und Rudolf, denen er die Länder der Babenberger übertragen, ermahnte, Oesterreich dem Reiche anheimgefallen, und bemerkt ausdrücklich 34), dass Friedrich II. der letzte rechtmässige Besitzer der genannten Länder gewesen ist, trotz dem Vorhandensein der Babenberger in weiblicher Linie. Da nun, wie gezeigt, die Babenberg’schen Seiten-Verwandten nach dem Tode Friedrichs II. 1246 auf dessen Länder keine verbürgten Erbsansprüche erheben konnten und diese wegen ihrer wichtigen Stellung zum deutschen Reiche, als Bollwerk gegen die Magyaren nicht lange herrenlos bleiben durften, so trat das deutsche Lehensgeselz, das von Frauen keine Erwähnung macht, in seine volle Giltigkeit. Diesem zufolge konnte aber in einem deutschen Lehen dem Vater bloss der Sohn nachfolgen; so spricht der Sachsenspiegel 3S), ebenso lautet der Schwaben-Spiegel 36), dem der „Autor vetus de beneficio“ vollkommen beistimmt 37j; auch der Cardinal von Ostia 38) berichtet, dass, wenn ein Vasall ohne Sohn stirbt, sein Lehen an den obersten Lehensherrn, den Kaiser, zurückfällt, der es an Andere verleihen kann. In derselben Weise erklärte Ludwig der Bayer nach dem Tode des letzten männlichen Brandenburgers die Mark Brandenburg als erledigt, wobei er auch die Bedingungen zur Nachfolge in einem deutschen Lehen angibt 39), dass nämlich bloss der Sohn dem Vater folgen kann. Aus dem Ganzen ergibt sich als Endresultat, dass, weil die Babeubergerinnen auf die Länder Friedrich II. ihr (angebliches) Erbrecht nicht nachweisen konnten, Oesterreich dem deutschen Lehensgesetze zufolge nach dem Tode des letzten Babenbergers 1246 ein erledigtes Reichslehen geworden war. NeUStadtl im Juni 18S9. P. Raphael Klemenčič. ”) Lunigius part. Spec. Cont. I. p. 6. »Nos te (Ottocharum) pro tuac devotionis meritis plenius et insignius honoraro volentes, tibi et tuis legitimis haeredibus .... illos duos nobilcs principatus Ducatuin videlicet Austriae et Marchionatum Styriae ad manuni imperii et nostram de jure libere devolutos .... in feudum concedimus et donamus.« a‘) Marq. llcrgott Monum. Aug. Dom. Austr. I. 216. »....Cum nos aecedcnte consensu libero Principum venerabilium ct illustrium in electione Romanorum regnum et imperatoruni vocea hnbentium vocuas nobis et imperio terras, seit ducatus Austriae et Styriae cum suis dominiis... . quondam Leopoldo ct Friderico ducibus ipsormnque priucipatuum debitis et consuelis ... Alberto et Rudolfo liliis nostris .... contulerimus . .. .« **) C. 6. „Wilch man des Suns darbet, der erbt uff den Herrn die Gewer des Guttes '*) c. 43. §. 2. „Es erbet niemand Lehen, wenn der Vater uff den Sun " *') 8- 23. „Nemo succedit in f'cudonisi ßlius patri. a>) Cardinalis Hostiensis L. 111. Summa de feudis n. 7. »De consuetudine imperii non succedit, nisi ßlius descendens , imo rever-titur J'cudum ad imperatorem; et ipsc conlcrt. cui vult. Si: vidi, quando fui in Alemania, per procercs judicari.» ’*) Ludewigii Relig. Mos. T. 11. p. 27t. . . . de cujus femore vel domo nullus descendit vel superstes fuit ha eres sevus, ut opor-tuit, masculini.« ||d)«Cnad)ri$f 0U. I. lidirpergouale des k. k. Gymnasiums zu Neustadtl im Studienjahre 1859. Name der Lehrer Lehrgegenstand C 1 a s s e Wöchentliche Stundenzahl I. Sem. jll. Sem. - P. Bernard Vovk, prov. Director. Mathematik Physik VII. VIII. III. (2. Sem.) IV. VII. VIII. 13 IS 1 P. Ftilgenz Arko Latein V. VI. 12 12 1 1 1 P. Burghard Sehicinger Latein Deutsch I. III. I. 17 H | P. Gratian Ziegler j Deutsch Slovenisch Naturgeschichte V. IV. V. VI. I. II. 111. (1. Sem.) V. VI. 18 16 | 1 P. Ladislaus Hrovat Latein Griechisch Slovenisch VII. VIII. III. VIII. VII. VIII. 24 24 P. Raphael Klemenčič Geographie und Geschichte Philos. Propädeutik V.—VIII. VII. VIII. 16 16 P. Theodor Seiz, Supplent Latein Deutsch IV. IV. VI.—VIII. 18 18 P. Joanes Shibrath, Supplent Griechisch IV.—VII. 18 18 i P. Cajetan Pixigas, Supplent Deutsch Slovenisch Geographie und Geschichte III. 111. I.—IV. 17 17 P. Gottfried Hiebe*, Supplent Latein Deutsch Mathematik II. II. 11. III. 17 17 P. Ignaz Staudacher, Supplent Religion I.—VIII. 17 17 1 P. InnocenZ Gnidocix, Supplent Slovenisch Mathematik Gesang 1. 11. I. IV.—VI. 2 Abteilungen 17 4 17 4 Sämmtlicho Lehrer sind Priester der krainisch-croatischen Franziskaner-Provinz. II. L e c t i o n s • A. Für das Unter- Classe Classen- Torstand Religionslehre Lateinische Spiaehe Griechische Sprache Deutsche Sprache • 2 Stunden. Vom Glauben, Geboten und Gnadenmitteln, nach dem Regensburger Katechismus. P. Ignaz Staudacher. 8 Stunden. Formlehre der wichtigsten regelmässigen Flexionen mit dem Wissenswürdigsten aus d. Syntax, eingeübt in beiderseitigen Ueber-setzungen aus M. Schinnagel’s lat. Elementarbuche. Memoriren der Vocabeln, später schriftliche Ue-bungen. P. Burghard Schwinger. .V Stunden. Grammatik nach Heyse. Einfacher u. zusammengesetzter Satz. Formlehre des Verbum. Lesen, Vortragen, orthographische Ue-bungen, Mozart's 1. Band fürs Untergymnasium Aufsätze in der Schule und über Haus. P. Burghard 8chwinger. I. P. Burg har d Schwinger II. P. Gottfried Hlebez. 2 Stunden. Erklärung gottesdienstlicher Handlungen der kathol. Kirche nach Jos. Schamm und Frencl. P. Ignaz Staudacher. 8 Stunden. Formlehre der seltenem und unregelmässigen Flexionen unter fortschreitender Entwicklung des syntact, Wissens nach M. Schin-nagel’s Grammatik u. Lesebuche. Memoriren der Vocabeln, häusliches Präpaj-iren. Wöchentlich eine schriftliche Uebung. P. Gottfried Hlebez. — 3 Stunden. Grammatik nach Heyse. Satzverbindungen, Periodenbau, Interpunktion, Formenlehre d. Nomen, Lesen,Vortragen, orthographische Uebungen. Mozart's 11. Bd. fiir’s Untergymnasium. Aufsätze in der Schule und über Haus. P. Gottfried Hlebez. | I III. P. Cajetan Pizigas. 2 Stunden. Biblische Geschichte des alten Bundes nach Schuhmacher. Sitten u. Gebräuche der Juden. P. Ignaz Staudacher. 6 Stunden. Casuslehre nach M. Schinnagel’s Grammatik. Lectüre aus Hoffmann’s Chrestomathie 1., 11. und 12. Buch. Wöchentlich eine schriftliche Uebung. P. Burghard Schwinger. 5 Stunden. Laut - und Formlehre bis zum Verb auf nach Curtius Grammatik, ein-geiibt in beiderseitigen Uebersetziuigen aus Schenkel’s Elementar-buchc. Präparation, Memoriren der Vocabeln. Im 11. Sem. alle 14 Tage ein Pensum. P. Lad ixt. Hrovat. 3 Stunden. Lesen und Vortrag: von memo-rirten Gedichten und prosaischen Aufsätzen. Erklärung und Nachbildung des Gelesenen aus Mozart’s 111. Bde.fiir’s Uiltcrgvmn. Aufsätze, u.z.: Nacherzählungen, kleinere' Schilderungen u. Beschreibungen sowohl in der Schule als über Haus. P. Cajetan Pizigas. IV* | P. Theodor Sei%. 2 Stunden. 6 Stunden. Biblische Geschichte Tempus- und Moduslehre des neuen Bundes nach nebst den Elementen der Metrik Schuhmacher. Wieder- nach M. Schinnagel’s Grammatik, holung der phys. Gco-^ Lectüre: C. J Caesar bei. gal. graphic des hl. Landes (Hoffmann) 1. 4.5.6. P. Ovid.Nas. und die pol. Eintheilung (Grisar) Metamorph. De Niobe desselben zur Zeit Chr. liberorumque interitu 1. VI. v. 146 — 312. P. lqliaZ Wöchentlich eine schriftliche ' , Uebung. Staudacher. P. Theodor Setz. 4 Stunden. Verba auf fit. Unrc-gelmüssigo Verba der 1. liaupteonjugation. Hauptpuncte der Syntax nach Curtius Grammatik. UebersetzungsUbungen aus Schenkers Elementarbuche. Alle 14 T. ein Pensum. P.JoanesShibrath. 3 Stunden. Losen, Erklären und Vortragen ausgewählter Stücke aus Mozart’s IV. Bande fiir’s Untergjmnasium. Anfangsgründe der deutschen Metrik Aufsätze, u. z.: Beschreibungen, Erzählungen, Geschäfts-aufgätze, Briefe als Schul- und Hausaufgaben. P. Theodor Seiz. Plan. Gymnasium. Slovenische Sprache Geographie, Geschichte Mathematik Naturgeschichte, Physik Wöchentl. Stunden- zahl 2 Stunden. Formlehre des Nomen, Orthographie n. Potocnik’s Grammatik. ; Lectüre: Berilo I. Theil. Monatlich eine Aufgabe. P. Innocenz Gnidoviz. 3 Stunden. Anfangsgründe der mathematischen, physischen und >olitischcn Geographie nach }ellinger, mit Benützung des jlobus und der Wandkarten von Sydow. P. Cajetan Pizigas. 3 Stunden. • Arithmetik: Das decad. Zahlensystem, die vier Species in ganzen, gebrochenen, unbenannten und benannten Zahlen, die; Theilbarkeit der Zahlen, Decimalbrüche. Geomet. Anschauungslehre: Punkte, minien. Winkel, Parallel-Linien, Drei- und Vierecke nach Mocnik. Schriftliche Schul- und Hausübungen. P. Innocenz Gnidoviz. 2 Stunden, Zoologie. I. Semester: Säugetliiere. II. Semester: Crustaceen, Arachniden, Insecten, besonders Raupenkunde nach Po-iomy. P. Gratian Ziegler. 23 2 Stunden. Formlehre des Verbum nach Potocnik’s Grammatik. Lectüre: Berilo 11. Theil. Monatlich eine Aufgabe. P. Innocenz Gnidoviz. 3 Stunden. Das Alterthum bis zum Untergange des weströmischen Reiches mit der bezüglichen Geographie nach Pütz. P. Cajetan Pizigas. 3 Stunden. Arithmetik: Von Verhältnissen, Proportionen, Regel de tri, Procentenrechnung, wälscher Practik, Mass-, Gewichts- und Münzkunde. Anschauungslehre: Parallelogramme, Berechnung, Verwandlung und Theilung geradliniger Figuren nach Mocnik. Schriftliche Schul- und Hausübungen. P. Gottfried Hlebez. 2 Stunden. I. Semester: Vögel, Amphibien, Fische. II. Semestor: Botanik nach Pokorny. P. Gratian Ziegler. i 26 I I 2 Stunden. Lectüre und Erklärungen des lierilo 111. Tbl. Grammatik nach Potočnik Uebungen im Vorträge. Monatlich eine Aufgabe. P. Cajetan Pizigas. 3 Stunden. Mittlere und neuere Geschichte bis zur französischen Revolution 1789 mit der bezüglichen Geographie nach Pütz. P. Cajetan Pizigas. 3 Stunden. Algebra: Die 4 Species in ganzen und gebrochenen algebra'schen Ausdrücken, Potenzen, Ausziehen der 2. und 3. Wurzel, Permutation und Combination. Geomet. Anschauungslehre: Der Kreis mit verschiedenen Construetionen in ihm und um demselben, dessen Inhalts- unc Umfangsberechnung nach Močnik. Schriftliche Schul- und Hausübungen. P. Gottfried Hlebez. 2 Stunden. I. Semester: Mineralogie nach Pokorny. P. Gratian Ziegler. II. Sem. Physik: Allgemeine Eigenschaften u. Aggregatzustände der Körper, Grundstoffe, einige Punkte aus der Wärmelehre und der Mechanik nach Pisko. P. Bernard Vovk. 26 2 Stunden. Lectüre und Erklärungcr des Borilo IV Thl. Grammatik nach Potočnik. Uebungen im Vortrage. Monatlich eine Aufgabe. P. Gratian Ziegler. 3 Stunden. Neuere Geschichte voi 1789—1815 nach Pütz, j Oesterr. Vaterlandskundt 1 mit Vorausschickung einer Wiederholung der allgemeinen Geographie. P. Cajetan Pizigas. 3 Stunden. Algebra: Zusammengesetzte Verhäitniss und Proportionen, Kettensatz, Termin-Gesellschafts - und Allegationsrechnung Gleichungen des I. Grades mit einer Un .bekannten. Geomet. Anschauungslehrc: Lage de Linien und Ebenen gegen einander, Haupt arten der Körper, Bestimmung der Ober flache und des Cubikinhaltes derselben nac Močnik. Schriftliche Schul- und Hausübungen. P. Innocenz Gnidoviz. 3 Stunden. Physik: Fortsetzung de ■ Mechanik, Akustik, Optik , Wärme, Magnetismus, Elcc-- tricität, Hauptpunkte der Astronomie nach Pisko. r ‘ P. Bernard Vovk. h 26 h e c t i o 11 s- B. Ober- Classe Classen- Torstand | Religionslehre Lateinische Sprache ! t Griechische j _ . , _ . Sprache j Delt!cl“ Sprache \\ 1 P. Gratian Ziegler. 2 Stunden. Der geschichtlich« Theil der katholischen Religions-Lehre nach Martin. P. Ignaz Staudacher. 6 Stunden. 5 St. Lectüre: Tit. Livi (Grisar) 1. 1. IV. VII. IX. P. Ovid. Nas. Metamorph (Grisar) de Orpheo discerpto, de Ajacis ct Ulissis certamine, de Caesare in stellam transformato Ex epistolis Heroidum: Hypaem-neslra Lynceo. 1 St. Stilistische llebungen 'nach Süplle. | Monatlich 2 Aufgaben. P. Fulgenz Arko. 5 Stunden. Lectüre: Xenophon Kyropaedie (Schenkel) jVHI—X. Homer’s Iliade (Hochegger) lib. I. VII. VIII. Einübung der Casus-; Tempus - Lehre nach Curtius Grammatik. Alle 14 Tage 1 Pensum. P. Joanes Shibrath. 2 Stunden. Lectüre einer Auswahl von Musterstücken aus Mozart’sLese-j buche für's Obergymnasium I.Bd.. mit stylistischen u. literar—histo—' rischen Erklärungen. Declama-tionen. Alle Monate 1 Aufgabe. ! P. Gratian Ziegler. ■ I j I VI. 1 P. Joanes Shibrath. 2 Stunden. Die kath. Glaubenslehre nach Martin. P. Ignaz Staudacher. 6 Stunden. 5 St. Lection : C. Saluslii bei. Jugurth. (Linker), P. Virg. Mar. Aen. (Holfmann) 1. 11. Eleg. I. 1 St. Stvlistische Uebungen nach Süplle. Monatlich 2 Aufgaben. P. Fulgenz Arko. •5 Stunden. Lectüre: Hom. Iliade (Hocheggor) 1. IX. X. Herodot (Wilh.) B. VI. Beständige Vergleichung des jonischen Dialectes mit dem attischen. Grammatik v. Curtius. Monatlich 1 Pensum. P. Joanes Shibrath. j 3 Stunden. Lectüre einer Auswahl von Mustcrstücken aus Mozart’s 11 Bande für’s Obergymnasium mit stylistischen und literar—historischen Erklärungen. Dcclama-tionen. Alle Monate eine Aufgabe. P. Theodor Setz. 1 m P. Raphael Klemenčič. 2 Stunden. Die kathol. Sittenlehre nach Martin. P. Ignaz Staudacher. I 5 Stunden. 4 Stunden. 4 St. Lectüre : Virg. Aeneid.j Lectüre: Xenophon’s 1. 111—VI. .Meraor, (Shenkl). Cie. orat. pro Imperio Pom-| Homer's Iliade (Hoch— peji; pro Archia poüta; proegger) 1. XVI. XVII. Roncio Amerino. Herodot (Wilhelm) Ueberwachte Lectüre aus Li— 1. VII. und VIII. vius. j Grammatik v. Curtius. \ ntyli^Sr'° ^ebUngen Monatlich ein Pensum, nach Süplle und Grysar. Alle ü Tage eine Aufgabe. j P. Joanes P. Ladislaus Hrovat. | Shibrath. 3 Stunden. Lectüre: einer Auswahl von Musterstücken aus Mozart’s 11. Bande für s Obergymnasium mit stylistischen und literar-histori-schcn Erklärungen. Declama-tionen. 1 Alle Monate eine Aufgabe. P. Theodor Seiz. vin. P. Ladislaus Hrovat. 3 Stunden. Geschichte der Kirche Christi nach Fessler. P. Ignaz Staudacher. 4 St. Lectüre: Tacit. Dialog, de orat. (Halm). Horat. cartn. select. (Grysar) lib. I. 1, 3, 4, 14, 15, 28/ 37; lib. 11. 3, 7, 10, 14, 16; lib, 111. 1—4, 25, 30 Sat. lib I. 1, 4, 9, 10; lib. 11. 2, 6; Epist. lib, I. 2,16,20. Cie. oral. Catil. Livius 1. Vlil. IX. Ueberwachte Lectüre aus Tacit. Hist, und Sällust. Catil. 1 St. Styl. Ueb. n. Süplle u Grysar. Alle li Tage eine Aufgabe. P. Ladislaus Hrovat. 5 Stunden. Lectüre: Plato Apologie des Socrates (Ludwig) ; Sophokles Aias. Dcmosth. 01. II. III. Hom. Tl. lib. XVI. Ueberwachte Lectüre ius Plato und Krilon. Wiederholung der Syntax nach Curtius. Aufgaben. P. Ladislaus Hrovat. ~ 3 Stunden. Lectüre einer Auswahl Muster-stücko aus Mozart’s III. Bande für’s Obergymnasium mit stylistischen und literar-historisehen Erklärungen. Dcclamationen. Alle Monate cino Aufgabe. P. Theodor Seiz. P 1 a li Gymnasium. Slovenische Sprache Geographie, Geschichte Mathematik Naturgeschichte, Physik Wöchcntl. Stunden- zahl 2 Stunden. Lectüre: Berilo von Miklo-sicli I. Thl. mit grammatischer Erklärung nach Potočnik. Dcclamationen. Monatlich eine Aufgabe. P. Gratian Ziegler. 3 Stunden. Das Alterthum bis zur Unterjochung Griechenlands durch die Römer nach Pütz, I. Thl. für's Obergymnasium P. Raph. Klemenčič. 4 Stunden. Algebra: Einleitung in das Zahlensystem, die vier Grund-Operationen, Brüche, Verhältnisse und Proportionen. Geometrie: Longimetrie, Planimetrie, Kreis. Nach Močnik. Schul- und Hausaufgaben. P. Innoeenz Gnidoviz. 2 Stunden. I. Semester. Mineralogie in enger Verbindung mit Geo-gnosie nach Fellöcker. II. Semester. Botanik in enger Verbindung mit Paläontologie undgeog. Verbreitung der Pflanzen nach Bill. P. Gratian Ziegler. 26 I 1 2 Stunden. Lectüre: Berilo von Miklo-sich, II. Th. mit grammatischer Erklärung nach Potočnik. Declamationen. Monatlich eine Aufgabe. P. Gratian Ziegler. 3 Stunden. Fortsetzung und Schluss der alten Geschichte, mittlere bis zu den Kreuzzügen nach Pütz. P. Raph. Klemenčič• 3 Stunden. Algebra: Potenzen, Wurzeln, Logarithmen, Gleichungen des ersten Grades mit einer und mehreren Unbekannten. Geometrie: Stereometrie, Trigonometrie nach Močnik. Schul-/Und Hausaufgaben. P. Innoeenz Gnidoviz. 2 Stunden. Zoologie in enger Verbindung mit Paläontologie und geograph. Verbreitung der Thiere nach Schmarda. P. Gratian Ziegler. I 26 ■ 2 Stunden. 1 St. Lectürc: Berilo III. Th. vom Miklosich, slovcn. Literaturgeschichte, schrifll. Uebungen. 1 St. Altslav. Grammatik n. Miklosich, Lect. des ostrom. Evang. P. Ladislaus Hrovat. 3 Stunden. Von den Kreuzzügen bis zum Ausbruche der französischen Revolution mit besonderer Rücksicht auf Oesterreich nach Pütz. P. Raph. Klemenčič. 3 Stunden. Algebra: Unbestimmte u. quadratische Gleichungen mit einer u. zwei Unbekannten, Progressionen, Combinationslchre, binomischer Lehrsatz. Geometrie: Wiederholung derTrigonometrie, Anwendung der Algebra auf Geometrie, analyt. Geometrie in der Ebene. Schul- u. Hausaufgaben. P. Bernard Vovk. Philosoph. Propädeutik. 2 Stunden. Allgcm. Logik nach Bek. P. Raphael Klemenčič. 3 Stunden. Allgemeine Eigenschaften der Körper, Abriss der Chemie, Gleichgewicht und Bewegung fester, tropfbar- u. ausdehnsam-flüssiger Körper, Wellenlehre und Akustik nach Baumgartner. P. Bernard Vovk. 27 2 Stunden. 1 St. Lectüre: Berilo III. Th. von Miklosich, slovenische Literatur-Geschichte, schriftl. Uebungen. * St- Altslav. Grammatik v. Miklosich, Lectüre des ostrom. Evang. P. Ladislaus Hrovat. 3 Stunden. Schluss der neueren Geschichte bis zum 2. Pariser Frieden nach Pütz-Statistische Kunde des üst. vaiserstaates nach Schmitt. P. Raph, Klemenčič. 1 Stunde. Uebung im Lösen mathematischer Aufgaben. /usammenhärigendeWie-derholung des mathemalischen Unterrichtes nach Močnik. P. Bernard Vovk. 2 Stunden. Empirische Psychologie n. Zimmerman. P. Raphael Klemenčič. 3 Stunden. Optik, Magnetismus, Elcc-tricität, Wärme, Anfangs-Gründe der Astronomie und Meteorologie n. Baumgartner. P. Bernard Vovk. 27 j euiuing < <■ < s B C 1 a s 8 e Hk c* 05 00 00 H* CO Hk CK co CO CO CK 4* o\ 1858 Schülerzahl beim Be- CO o o CO Hk co M» CO fc-k. CK co Ck CO >*■ 00 4^ CK 00 1859 ginne des Schuljahres - ►f* to CO M» © co 1 Hk Hk CO Zunahme gegen 1858 M» co 00 N*- h» Hk tc k-k CO co CO © CO 4* 1 aus der vorigen Classe eingetreten co 1 1 1 1 1 1 1 c« haben die Classe wiederholt «o o » M- fk co 4* 4* 1 Ck 05 von Aussen gekommen ö o 1 - 1 1 CO to 1 1 während des Jahres abgegangen p> co 1 Hk . 1 - 1 Hk 1 i ; wahrend des Jahres zu-gekommen < -k Hk t-k *0 Hk CK CO Hk 00 CO 4* 00 1858 Schülerzahl am Schlüsse' CO 00 CO M» co M. CO 05 to «6 00 CO CO 4* Ck 00 CK CO des Schuljahres i co Hk 4* *o 4* hk CO I-*. Zunahme gegen 1858 1 00 o -sl Hk (d 5 05 co CO CO o “ CK o Slovenen »-« *3 1 CO 1 1 CO 1 Hk Kroaten O H* Ct> « CK M* 1 1 1 1 1 !' - . Deutsch« 00 B Hk 1 1 1 1 1 Hk i 1 Friauler 1 cz* III. Statistische Ueliersidit der Schüler IV. ÜHatiiritäts - Prüfungen. Die Maturitäts - Prüfung im Schuljahre 1858, welcher sich fünf Octavaner unterzogen, fand unter der Leitung des Herrn Ne ča sek, k. k. Gymnasial-Directors in Laibach, als Vertreter des Herrn Schulrathes Friedrich Rigler, den 9. und 10. August Statt. Das Ergebniss derselben ist aus dem folgenden Verzeichnisse zu entnehmen. Verzeichn iss der Schüler, die sich am Schlüsse des Schuljahres 1858 der Maturitäts - Prüfung unterzogen haben. Name Vaterland Geburtsort Religion Alter Künftiger Beruf Bise an Franz Kroatien Samobor kathol. 20 Medicin Deu Eduard Krain Neustadtl kathol. 18 Jurisprudenz Jelenc Anton Krain Prečna j kathol. ! 19 Jurisprudenz Legan Franz Krain St. Veit bei Sittich! kathol. 19 Theologie Vovk Jacob Krain Birkendorf 1 kathol. 22 ! i Jurisprudenz Alle haben die Prüfung mit gutem Erfolge bestanden. Die schriftlichen Prüfungen der diessjährigen Maturitäts - Prüfung, der sich fünf Schüler unterziehen, fanden am 11., 12., 13., 14. Juli Statt; der mündliche Theil der Prüfung wird am 16. und 17. August, unter der Leitung des Herrn Schulrathes Friedrich Rigler vorgenommen werden. V. Deutsche Themen, gegeben den Schülern des Ober-Gymnasiums. •5. Classe. 1. Vorsätze eines sludirenden Jünglings beim Beginne des Schuljahres. 2. Charakteristik des Fleisses und seine wohlthätigen Folgen. 3. Jeder Stand hat seine Freuden, jeder seine Leiden (auf das Studentenleben angewendet). 4. Charakterschilderung der Apostel (nach Klopstock’s iMessias, III. Gesang). S. Die Morgenstunde bringt Gold im Munde. (Dem Sinne nach zu entwickeln). 6. Welchen Nutzen schöpfen wir aus den Naturwissenschaften, 7. Folgen der Trinksucht. (Durch Beispiele — eine warnende Schilderung). 8. Der Wahn ist kurz, die Reue lang. (Angewandt auf das Jünglingsalter). 9. Die gute That lohnt sich selbst. (Historische Skizze). 10. Der Spaziergang an einem schönen Maitage. 11. Wer hoch fliegt, fällt tief. (Durch Beispiele aus der Geschichte nachzuweisen). 6. C/asse. 1. Das Schwert des Damokles (Erzählung). 2. Karthago’s Untergang. 3. Jugend und Frühling (Eine Parallele). 4. Vortheile des Landlebens, im Gegensätze zu den Nachtheilen des St3dtlebens. S. Charakter des Rheingrafen in Bürger’s Ballade: „Der wilde Jäger.« 5. Die Alpenbewohner (Eine vergleichende Darstellung). 7. Die Schlacht im Teutoburger Walde. 7. Beschreibung einer Ueberschwemmung im Sommer. 8. Ursachen des Verfalles des Römerreiches. 10. Worin können die Bienen der Jugend zum Muster aufgestellt werden? 7. Classe. 1. Der allegorische und ästhetische Inhalt des Gedichtes: „Das Mädchen aus der Fremde.“ (Von Schiller). 2. Die Verurtheilung und Hinrichtung Konradin’s. 3. Die Schifffahrt und das menschliche Leben (Eine Parallele). 4. Gedanken - Zusammenhang in der Glocke von Schiller, mit Weglassung des technischen Vorganges. S. Vortheile des Studiums der alten Sprachen. 6. Eiche und Pappel, als Symbole eines festen und wankelmüthigen Charakters. 7. Welchen Einfluss übt die Wiederkehr des Frühlings auf das menschliche Gemüth. 8. Des Lebens ungemischte Freude ward keinem Irdischen zu Theil (Zur Erörterung). 9. Ueber den Nutzen der Privat-Lectüre neben der Schul-Lectüre. 10. Die Winter der Natur sind des Geistes Lenze (Grillparzer). 8. Classe. ' Jii • • . I 1. »Der Spaziergang“ von Schiller (Entwicklung des Ideenganges). 2. Shakespeare als Charakteristiker. 3. Horaz als Dichter. 4. Die charakteristischen Licht- und Schattenseiten Hagens im Nibelungenliede. 5. Die poetische Lectüre bildet den Geist und veredelt das Herz. 6. Ausdruck elegischer Gefühle beim Anblicke verfallener Ritterburgen. 7. Ueber das Interesse, welches das Studium der Geschichte gewährt. 8. Welche Bedeutung hat Klopstock in der Geschichte der deutschen Literatur. 9. Wilhelm Teil, nach Schillers gleichnamigem Drama. 10. Nutzen der Kreuzzüge (Historische Abhandlung). VI. Zuwachs der ^Lehrmittel im Schuljahre 1850. .4. Lehrbibliothek. Aus der Dotation von fl. S2.S wurden angeschafft: 1. Zeitschrift für die österr. Gymnasien, Jahrgang 18S9; Marbach’s physik. Lexicon (Fortsetzung, Lief. 65—70); 3. Bernhardy’s Grundriss der griechischen und römischen Literatur, 3 Bände; 4. Naegelsbach’s Stylistik; t>. Demoslh. orat. pro corona v. Dissen; 6. Fries System der Loffik; 7. Reinhold’s Psychologie; 8. Drobisch Logik und Psychologie, 2. Bände. Vom h. k. k. Unterrichts - Ministerium wurden gnädigst verabfolgt: 1. Tafeln zur Statistik der österr. Monarchie, 2 Hefle; 2. Die Lehrmittel an der Pariser Ausstellung im J. 18SS, in duplo. Von der h. k. k. Landesregierung: Das Landesregierungsblatt. Die zum Behufe der Ausbildung der Lehramts-Candidaten 1*. Victor Mihalovič, P. Raphael Klemenčič, P. Paul Bošnjak und Franz Sa-motoršan augeschafften 140 Werke in 200 Bänden verschiedenen Inhaltes und 6 Atlasse wurden ihr einverleibt. Als Geschenke an die Bibliothek sind eingegangen: 1. Vodnik-Album (vom Herrn k. k. Kreisgerichts-Präsidenten Ritter v. Scheichenstuel in Neustadtl); 2. Meynert’s Geschichte der österr. Monarchie während der Jahre 1848 und 1849 (vom Herrn k. k. Staatsanwalte Edlen v. Lehmann in Neustadtl); 3. Mittheilungen der Central-Commission zur Erforschung und Erhaltung der Baudenkmale; 4. Jahrbuch derselben für 1858; S. Mittheilungen des histor. Vereins für Krain von 1837 und 1858; 6. der Markt Frankenburg in Oesterreich ob der Enns (vom hochw. Herrn Barth. Arko, inful. Probst, Dechant und Stadtpfarrer in Neustadtl); 7. Biblia sacra, deutsch, vom Jahre 1684 (vom hochw. Herrn Franz Zhuk, Pfarrer in Neudegg); 8. Gallerfa universale di tutti i popoli del mondo in 5 Bänden (vom hochw. Herrn Josef Paušič, pens. Pfarrer); 9. Lichtenberg’s vermischte Schriften (vom P. Chrisolog Groesnik, Gymn.-Lehrer); 10. Jahresberichte des krain. Museums v. J. 1856 u. 1858. B. Schülerbibliothek. Diese wurde durch 40 Werke iu 255 Bänden verschiedenen Inhaltes, Geschenke nachbenannter Herren, vermehrt: Rosmann Josef, Pfarrdechant in Treffen; Pollak Eduard, Pfarrdechant in Haselbach; Lapaine Johann, k. k. Bezirksvorsteher in Nassenfuss; Seidensacher Eduard, k. k. Staatsanwalts-Substilut in Neustadtl; Taboure Josef, k. k. Steuereinnehmer in Neustadtl; Bratusch Anton, k. k. Actuar in Laas; Kos Josef, Pfarrer in Nassenfuss; Steurer Georg, Pfarrer in Mitterdorf; Pretner Valentin, Pfarrer in heil. Kreuz bei Thurn - Gallenstein; Gruden Jacob, Pfarrer in Pöllandl; P. Chrisolog Groesnik, Gymnasial-Lehrer; P. Placid Adamič, emeritirter Gymnasial-Lehrer; P. Franz Samostoršan, Gymnasial-Lehramts,-Candidat; Sterbenz Georg, Hörer der Jurisprudenz in Wien; Gerdešič Josef, Hörer der Jurisprudenz in Graz. C. Physicalisches Cabinet. Aus den vom k. k. Unterrichts-Ministerium für das Jahr 1859 bewilligten 210 fl. und dem grösseren Theile der Aufnahmstaxen wurden folgende Apparate angeschafft: Fläschchen zur Bestimmung des specifischen Gewichtes mit Thermometer; ein Satz Grangewichte von 1/ei —1000 Gr.; Vorrichtung für den .Auftrieb der Flüssigkeiten mit Messingfassung und Messingplatte; Vorrichtung für das Archimed’sche Princip; Segner’s Rad von Messing; Vorrichtung für die Endosmoose; Balina zur Bestimmung des specifischen Gewichtes der Gase; Recipient für Quecksilberregen; Apparat für das Mariotte’sche Gesetz; Birnbarometer mit Nonius und ThermometerHeber-barometer mit zwei Nonien und Thermometer; Coinpressionspumpe mit Heronsball; Goldblalt-Electroskop; Goldregen-Apparat; Vorrichtung um Schiesspulver zu entzünden; Tanzapparat mit zwei Tänzern; zwei Grove’sche Elemente; eine Suite mikroskopischer Objecte; zwei Dutzend geschliffener Deckgläser; Galilaei’sches Fernrohr, wie auch Glas- und Kautschukröhren, Kautschukstöpsel, Glascylinder uud tubulirte Retorten. Aus den Geschenken der hochw. P. T. Herren Schagar Josef, Svetličič Matthäus, Canonici in Neustadtl; Müller Johann, Cooperator in St. Ruprecht; Koroschiz Martin, Cooperator in St. Barthelmä; Hofer Carl, Coo-peralor in Hinnah; Herrn Taboure Josef, k. k. Steuereinnehmer in Neustadtl wurde angeschafft: ein Kalkspath-Rhomboeder; ein Kalkspath- Rhomboeder mit perpendiculären Flächen; ein Taumatrop; 6 stroboskopischeScheiben nach Stampfer; eine Farbenspindel mit 16 Scheiben. D. Natur historisch es Cabinet. Dieses erhielt einen Zuwachs von 1485 Stück zoologischer Objecte, Geschenke der Herren Novak Johann, Domherrn und Seminars - Director in Laibach; Seidensacher Eduard, Staatsanwalt - Substitut in Neustadtl; Homatsch Anton, Gewerks - Director in Gradaz; Lauter Anton, Cooperator in St. Cantian; Marquart Josef, Schlossverwalter und Realilätenbesitzer in Nassenfuss; v. Pilbach Sigmund, Handelsmann; Luser Carl, Realitätenbesitzer in Neustadtl; Veit Caspar, Forstmeister in Gradaz; Gadner Josef, Handelsmann in Agram; P. Franz Samotoršan, Gymnasial-Lehramts-Candidat, sowie der Gymnasial. Schüler: Schagar Ludwig, Tomaže vič Johann, Brandulin Johann und Bauška Michael. Eine Suite von 100 Algen von der k. k. zoologisch-botanischen Gesellschaft in Wien und ein Herbarium von 600 Stück phaneroganischen Pflanzen von P. Franz Samotoršan. Vom Herrn Jacob Jerin, Pfarrer in Weisskirchen, 12 sehr schöne Petrefacten und von den Gymnasial-Schülern Bišcan Emir und Makar Johann, 12 Mineralien. Die Münzsammlung wurde durch 37 silberne, 76 kupferne und 6 messingene Münzen vermehrt, Geschenke der Herren: Pollak Eduard, Pfarrdechant in Haselbach; Zhuk Franz, Pfarrer in Neudegg; Fabiani Carl, Apotheker in Neustadtl; Jabornigg Max, k. k. Beamte in Cernembl; Sterbenc Georg, Hörer der Jurisprudenz in Wien; Kuralt Eduard, Zögling der k. k. Genie - Schul - Compagnie in Krems, und der Gymnasial - Schüler: Wasic Ludwig, Stergar Johann, Drenik Matthäus und Stergar Gustav. Für die hier dargelegte Vermehrung der Lehrmittel wird allen P. T. Herren Gönnern und Wohlthätern der Anstalt vom Lehrkörper der aufrichtigste und wärmste Dank mit der Bitte um fernere gefällige Beiträge abgestattet. VII. Erlässe und Verordnungen der holten Vorgesetzten Behörden. 1. Der Erlass des hohen k. k. Unterrichts - Ministeriums vom 9. Juni 1858, Z. 96S3 (Landesregierung 19. Juni, Z. 11.612), welcher anordnet, dass Privatschüler kathol. Beligion sich vor Ablegung einer Seinestral-Prüfung mit einem Zeugnisse eines vom hochw. bischöflichen Ordinariate ermächtigten Priesters über den genossenen Religions-Unterricht und über die Erfüllung der Pflichten bezüglich der religiösen Uebungen auszuweisen haben. 2. Der Erlass des hohen k. k. Unterrichts - Ministeriums vom 15. August 1858, Z. 12.501 (Landesregierung vom 27. August, Z. 16.200), welcher die h. k. k. Landesregierung ermächtiget, zu erlauben, dass Schüler vertrauenswürdiger Institute nach vorausgegangener Aufnahmsprüfung als Privatisten beim öffentlichen Gymnasium eingeschrieben und fernerhin sich als solche den Semestral- Prüfungen unterziehen können. 3. Der Erlass des hohen k. k. Unterrichts-Ministeriums vom 16. September 1855, Z. 10.497 (hochw. P. V. vom 7. November 1858, Z. 442), betreffend die Systemisirung und Regulirung des Lehrer- und Gebühren - Status. 4. Erlass des hohen k. k. Unterrichts - Ministeriums vom 28. Jänner 1859, Z. 22.618 (Landesregierung vom 20. Februar, Z. 2447), welche die noch in Kraft bestehende Studien-Hof-Commissions-Verordnung vom 25. August 1832, Z. 3786, erneuert, vermöge welcher es Schüler, die von sämmtlichen Lehranstalten der Monarchie ausgeschlossen sind, aufzunehmen verboten ist. 5. Erlass des hohen k. k. Unterrichts - Ministeriums vom 5. Februar 1859, Z. 2080 (Landesregierung 20. Februar, Z. 3092), welcher befiehlt, dass alle unnöthigen Auslagen bei der Drucklegung der Programme zu unterlassen sind und erklärt, dass Gesuche um Bewilligung von Zuschuss - Remunerationen in nichtobligaten Lehrfächern nur in höchst seltenen Fällen zulässig sind. 6. Der Erlass des hohen k. k. Unterrichts - Ministeriums vom 7. Februar I. J., Z. 22.761 (Landes-Präsidium vom 14. Februar, Z. 515), welcher Instructionen über die Vereinfachung der Kundmachungen im Amtsblatte der „Wiener Zeitung« ertheilt. .7. Erlass der k. k. Landesregierung vom 6. April 1. J., Z. 5938, welcher anzeigt, dass Seine k. k. apostol. Majestät mit allerhöchster Entschliessung vom 23. März 1. J. dem k. k. Schulrathe und Gymnasial-Inspector in Graz, Friedrich Iliegler, in Anerkennung seiner vieljährigen verdienstlichen Verwendung im Lehr-fache und seine ausgezeichneten Leistungen in seinem gegenwärtigen Berufe das Ritterkreuz des Franz Josef-Ordens allergnädigst zu verleihen geruht haben. 8. Erlass des hohen k. k. Landes - Präsidiums vom 20. Mai 1. J., Z. 1470, welcher anzeigt, dass Seine k. k. apostol. Majestät mit allerhöchstem Handschreiben vom 9. Mai 1. J. den Statthaltereirath in Press-iurg, Herrn Anton Ritter v. Stahl, zum Hofrathe bei der Landesregierung für Krain allergnädigst zu ernennen geruht haben. 9. Erlass des hohen k. k. Unterrichts-Ministeriums vom 24. Mai 1. J., Z. 7860 (Landesregierung vom 12. Juni, Z. 10.048), welcher anordnet, dass Gymnasial - Directoren zur Ausstellung von Duplicaten der Gymnasial - Zeugnisse keiner höheren Genehmigung bedürfen; nur dürfen dieselben nicht ohne jVoth, vielmehr nur dann ausgefertiget werden, wenn von Seite der Schüler oder deren Angehörigen die Ursache und den Zweck, wesshalb die Duplicate angesprochen werden, nachgewiesen, und diese Nachweisung vom Director für begründet erkannt wird. Duplicate von Maturitäts - Zeugnissen dürfen, wie bisher, nur über Ermächtigung der Landesregierung ausgestellt werden. Als zulässig zum Lehrgebrauche werden durch Erlässe des hohen k. k. Unterrichts - Ministeriums folgende Bücher erklärt: 1. Pauly’s zehn Reden des Demosthenes. Wien bei Gerold’s Sohn. 2. Hoffmann’s C. Jul. Caesaris Commentarii Vol. 2 (bellum civile) Wien bei Gerold’s Sohn. 3. Pauly’s Homeri Odyseae Epitome. Pars I. Prag bei Tempsky. 4. Linker’s Orat. Tulian. decas Vol. 1. Pars. II. Invect. in Catilinam. Wien bei Gerold’s Sohn. 5. Schinnagel’s latein. Grammatik. Wien bei Bek. 6. Erläuternder Text zu den Abbildungen der essbaren und giftigen Schwämme. Wien Schulbücherverlag. 7. Atlas zu der alten Geschichte. Prag bei Tempsky. 8. Welter’s Geschichte des Mittelalters, 15. Auflage. 9. Heufler’s kurze Reichs- und Länderkunde des Kaiserthums Oesterreich, für den Schulgebrauch eingerichtet von Werhanek. Wien Schulbücherverlag. 10. Lorenz’ parallelo-chroinatische Tafeln zum Studium der Geologie. Gotha bei Perthes. 11. Baumgartner’s Naturlehre für’s Untergymnasium. Wien Schulbücherverlag. 12. Sevcik’s Decimalrechnen und dessen Anwendung auf die neue österr. Währ. etc. Wien bei Wallishauser. 13. Schubert’s Grundzüge der allgem. Erdkunde für die untern Classen der Gymn. Wien bei Gerold’s Sohn. 14. Mocnik’s Lehrbuch der Arithmetik für Untergymnasien, I. Abtheilung für die I. und II. Classe. Wien bei Gerold’s Sohn. 15. Pokorny’s Naturgeschichte des Pflanzenreiches, mit 22 Tafeln Abbildungen, für das Untergymnasium. Wien Schulbücherverlag. 16. Schenkels griechisch - deutsches Schulwörterbuch. Wien bei Gerold’s Sohn. 17. Wolfs latein. Elementar-Grammatik für die erste und zweite Classe. Wien bei Seidel. 18. Wolfs latein. Uebungsbuch für die erste Classe. Wien bei Seidel. VIII. Gymnasial - Unterstiitzungs - Fontl. Aus Veranlassung der erfreulichen Geburt des kaiserlichen Kronprinzen Erzherzogs Rudolf hat der hochwürdige Herr Bartholomäus Arko, inful. Propst, Dechant und Stadtpfarrer in Neustadt!, eine Subscription zur Gründung eines Unterslützungs -Fondes für dürftige und zugleich würdige Schüler des k. k. Gymnasiums zu Neustadtl eröffnet, welche einen guten Erfolg hatte. Folgende Herren subscribirten für die Dauer ihres gegenwärtigen Aufenthaltes als jährlichen Beitrag 124 fl. 30 kr. CM.: Herr Bartholomäus Arko, inful. Propst; Herr Josef Ritter v. Scheuchenstuel, k. k. Kreisgerichts-Präsident; Herr Wilhelm Laschan, k. k. Bezirks - Vorsteher; Herr Michael Lamberger, k. k. Finanz-Bezirks - Director; Herr Ernst Edler v. Lehmann, k. k. Staatsanwalt; Herr Ferdinand Seidensacher, k. k. Staatsanwalt-Substitut; die Herren k. k. Kreisgerichts - Räthe: Raimund Zhuber, Anton Gerzher, Johann Ogrinz; Herr Carl Pessiak, k. k. Beamter; Herr Dr. Josef Suppan, k. k. Notar; Herr Dr. Josef Rosina, k. k. Hof-und Gerichts - Advocat; die Herren Canonici: Franz Jellouschek, Josef Schager, Andreas Meterz, Matthäus Svetlizhizh; die Herren k. k. Bezirkamts - Beamten: Edler v. Lučič, Justus v. Garzarolli, Johann Nekermann, Anton Saje; die Herren Finanz - Bezirks - Beamten: Nicolaus Schetina, Johann Hübner, Franz Schnur, Josef Pfeifer, German Tkany, Ferdinand I’reissler, Victor Wiest, Johann Liener; Herr Valentin Seschun, Pfarrer in St. Michael; Herr Johann Krischaj, Pfarrer in Hönigstein; Herr Johann Werschzhaj, Pfarrer in Stopič; Herr Jacob Jerin, Pfarrer in Weisskirchen; Herr Jacob Skala, Pfarrer in St. Margarethen; Herr Johann Bazhnik, Pfarrer in Prečna; Herr Caspar Martinz, Pfarrer in Waltendorf; Herr Josef Rome, Pfarrer in St. Peter bei Weinhof; Herr Stefan Turk, Localcaplan in Brussniz; Herr Josef Orešnik, Localcaplan in Maihau; Herr Josef Gregorizh, Localcaplan ln Zhatesch; Herr Josef Malnerschizh, Cooperator in Prečna; Herr Heinrich Sparovitz, Cooperator in Hönigstein; Herr Bartholomäus Jarc, Cooperator in St. Peter bei Weinhof; Herr Franz Ipavitz, k. k. Kreiswundarzt; Herr Anton Rohrmann, Bürgermeister; Herr Sigmund v. Pilbach,. Handelsmann; Herr Dom. Rizolli, Apotheker; Herr Carl Germ, Herr Anton Rosina, Realitätenbesitzer; Frau Cacilia Janeschitsch, Herr Michael Grebenz, Herr Josef Rizinger, Hausbesitzer. Herr Georg Gornik, Pfarrer in Töpliiz eine National-Anleihe-Obligation ä 20 fl. — Einige Gymnasialschüler aus Anlass des Jubiläums 5 fl. CM. Ausgegeben an Beiträgen zu Bücheranschaffungen, zur Bezahlung der Aufnahmstaxe und des Schulgeldes 36 fl. 11 kr. CM.; für den Rest wurde eine Grundentlastungs - Obligation a 100 fl. angekauft. Indem die Direction den edlen Wohlthätern und Jugendfreunden hiefür den ergebensten Dank abstattet, bittet sie um fernere grossmüthige Unterstützung und hofft, dass «ich die betreffenden Schüler der empfangenen Wohlthaten durch gesittete Aufführung, Fleiss und guten Fortgang würdig und dankbar beweisen werden. IX. Zur Clironik des Gymnasiums. An die Stelle des vom hochw. Provinz-Vorstande an das Hausstudium in Costagnäviza versetzten Gymnasial-Lehrers P. Chrisolog Grösnik, kam der aus der Geographie und Geschichte approbirte Gymnasial-Lehrer P. Raphael Klemenčič. Den 1. Oclober wurde das Schuljahr 1859 eröffnet, und den 2. begann der Unterricht. Am 4. October war feierlicher Gottesdienst aus Anlass des allerhöchsten Namensfestes Seiner Majestät des Kaisers Franz Josef 1. Am 4. October starb der hochwürdige P. Engelbert Knifiz, durch mehrere Jahre am hiesigen Gymnasium erfolgreich thätig und von 1850—1857 prov. Director, nach lang dauernder Krankheit. Den 5. März wurde das erfse Semester mit der Vertheilung der Zeugnisse geschlossen. Das zweite begann den 11. März. Am 16. Juni besuchte der k. k. Schulrath und Gymnasial - Inspector, Herr Friedrich Rigler, Ritter des Franz Josef-Ordens, die hiesige Lehranstalt, wohnte in allen Classen dein Unterrichte bei und sprach sich in der am 21. Juni abgehaltenen Conferenz über den religiös - sittlichen und wissenschaftlichen Zustand des Gymnasiums recht befriedigend aus. Dem vormittägigen Unterrichte ging täglich das heil. Messopfer, das die Gymnasial-Jugend mit Gesang begleitete, voraus. An Sonn- und Feiertagen wurde die Exhorte um halb 8 Uhr, und das gesungene Amt um 8 Uhr abgehalten. Die Kirchenlieder und die lateinischen Messen, welche recht gut ausgeführt wurden, übte der Gymnasial - Lehrer und Organist P. Innocenz Gnidovic mit der Gymnasial-Jugend ein. Die heil. Sacramente der Busse und des Altars empfingen die Schüler fünf Mal: im Anfänge, im Advente (Jubiläum), in der Charwoche, zu Pfingsten und am Schlüsse des Schuljahres. Die dreitägigen Andachtsübungen in der Charwoche wurden in herkömmlicher Weise begangen. Mit dem Lehrkörper wohnte die Gymnasial - Jugend den feierlichen Processionen an den Festtagen des heil. Marcus und des heil. Florian, an den Tager^ der Billwoche und an dem Fronleichnamsfeste bei. Vom 8. bis 23. Juli wurden die schriftlichen und mündlichen Versetzprüfungen abgehalten. Am 31. Juli wurde das Schuljahr mit einem Dankamte beschlossen, worauf im Gymnasial-Saale eine deutsche und slovenische Rede, Gesang, Vertheilung der Prämien, Zeugnisse und Programme an die Schüler folgte. Das Schuljahr 1860 wird am 2. October mit dem heil. Geistamte eröffnet, zu dem sämmtliche aufgenommenen Schüler zu erscheinen haben. Die Aufnahme in das Gymnasium findet am 29., 30. September und 1. October Vormittag von 8 —12 Uhr in der Gymnasial - Bibliothek Statt. Die Schüler sind von den Eltern oder deren Stellvertretern vorzuführen, und haben, wenn sie neu eintreten, den Taufschein und das letzte Studienzeugniss vorzuweisen und eine Aufnahmstaxe von 2 fl. 10 kr. öst. Währ, für die Gymnasial - Lehrmittel zu erlegen. X. lainens - Verzeicliuiss der Gymnasialschüler in ihrer Rangordnung am Schlüsse des Schuljahres 1859. VIII. CI. Ricter .lnton. von Nesselthal; Biščan Emil, von Samobor; Sporn Josef, von Münken-dorf; Spendal Josef, von Hünigstein; Kora čin Ludwig, vonNeudegg; Schagar Ludwig, von Neustadtl; Fischer Ferdinand, von Laibach; Kuhn Anton, von Neustadtl; Mo golič Johann, von Neustadtl. VII. CI. Unterluggauer Josef, von Neustadtl; Velikanje Johann, vonldria; Strucel Georg, von Cernembl; Kraus Adalbert, von Neustadtl; Skr ab er Victor, von Sittich; Jelovčan Jacob, von Pölland; L a p p u h Johann, von Windisch - Feistritz; Kalin Johann, von Landstrass; Moll Leopold, von Prewald; Brodar Josef, von St. Michael; Treo Adolf, von Kleindorf; Guth Julius, von Seisenberg. VI. CI. Pfeifer Wilhelm, von Gottschee; Pirc Ignaz, von St. Barthelmä; Ljubic Josef, von Prečna: Wassitsch Ludwig, von Graillach; Venedig Hermann, von Neustadtl; Gorenz Leopold, von St. Ruprecht, Mo golič Michael, von Neustadtl; Vimposek Ignaz, von Plešivica; Cesar Johann, von Hönigstein; Kadunz Mathias, von Seisenberg; Taboure Josef, von Adelsberg; Verb an Alois, von Karlstadt ; Turkovič Josef, von Samobor. V. CI. Povse Josef, von Obernassenfuss; Tomšič Anton, von Weixelburg; Klun Johann, von Feistritz; Vouk Matthäus, von Veldes; Kuhn Victor, von Neustadtl; Močnik Anton, von Idria; Erjauc Josef, von Weixelburg; Prelesnik Anton, R., von Gutenfeld; Thomaževic Johann, -vonBresnic; Žagar Franz, von Hönigstein; Abs ec Mathias, von Semič; Ogulin Oskar, von Gurkfeld; Plut Alois, von Semič' Klučeušek Ignaz, von Mariathal; Stergar Johann, von Haselbach; Pretner Andreas, von Lees. IV. CI. Storger Gustav, von St. Barthelmä; Gertscher Adalbert, von Neumarktl; Ogrinz Wilhelm, von Treffen; Pašič Mathias, von Semič; Lapaine Carl, von Krainburg; Matičič Franz, von Stein; Hroat Johann, von Vigaun; Schwinger Albin, von St. Barthelmä; Wencais Johann, von St. Veit bei Sittich; Ambrožič Franz, von Reifniz; Kolenz Franz, von Neudegg; Kraucer Anton, von Treffen; Zupet Carl, R., von Laibach; Schemrov Mathias, R., von Loizh; Wassitsch Franz, von Graillach; Da rovi c Franz, von St. Michael; Springer Jacob, von Cernembl; Sporn Josef, von Vodiz; Main-tinger Johann, von St. Michael; Pleskovič Johann, von Nassenfuss; Drenik Matthäus, von Zirkniz; Jereb Michael, von Sebrelje. III. CI. Gorenz Alois, von St. Ruprecht; Sajz Joliann, von Soderšic; Nachtigall Raimund, von Seisenberg; Ljubič Franz, von Prečna; Duller Johann, von Neustadtl; Gerber Valentin, von Laibach; Kalan Jacob, von Möttling; Sitar Franz, von Töpliz; S k a b er n e Franz, von Neustadtl; Šušteršič Victor, von Landstrass; Vehovc Johann, von Seisenberg; Derganc Jacob, von Semič; Derganc Anton, von St. Michael; Potokar Josef, von Nassenfuss; Makar Johann, vonLešče; Roblek Andreas, von Nassenfuss; Stamzar Johann, von Neustadtl; Schwinger Raimund, von St. Barthelmä; Lesar Anton, von Cernembl; B^utU^er Josef, von Neustadtl; Kurent Josef, von St. Ruprecht; Leskovic Michael, von Hotedersic; Bukovic Jacofi, von Semič; Or a žen Josef, von Landstrass; Petrič Johann, von Suhor; Lil e k Josef, ven Černembl; Lesar Mathias, von Černembl; ßrandulin Johann, von Gürz; Jeni c Johann, von Maihau; Biščan Anton, R., von Samobor; Sever Nicolaus, von Landstrass; Nadrah Johann, von Sittich; Kamenšek Martin, von Semič. II. CI. Aufoel Eduard, von Neudegg; Jaklitsch Johanu, von Mitterdorf; Jelenc Alois, von Prečna; Schweiger Franz, von Černembl; Deu Toussaint, von Neustadtl; Aussenik Johann, von Neudegg; Luser Ludwig, von Neustadtl; Gramer Mathias, von Nesselthal; Golob Mathias, von Prečna. Pfeifer Eduard, von Gottschee; Lapa ine Johann, von Krainburg: Schöpf Friedrich, von Möttling; Bauska Michael, von Laibach; Wassitsch Victor, von Graillach; V e n e d ig Wilibald, von Landstrass; di Centa Arnold, von Neustadtl; Treo Alois, von Kleindorf; Iverhin Anton, von St. Barlhelmä; Plicker Franz, von Altenmarkt; Peterlin Franz, von Prečna; Germ Ignaz, von Gutenfeld; Hessler Carl, von Račah; Kosak Josef, von St. Marein; Magaj Johann, von Semič; Skubic Victor, von Černembl; Bar bo Michael, von Hönigstein; Smola Anton, von Stauden; Pirnath Johann, von Hörberg; Rigler Jacob, von St. Gregor; Pleško Johann, von Dobrova; Piškur Johann, vonSonnegg; Bobič Ferdinand, von Neustadtl. I. CI. Brulz Franz, von Stopič; ISöIun August, von Neudegg; Piskar Franz, von Gurkfeld; Fabiani Yincenz, von Neustadtl; Koschar Anton, vonReifniz; Rakosche Josef, von Töpliz; V. Russ Edwin, von Moräuzh; Trenz Ferdinand, von St. Barthelmä; Maurizh Johann, von Möttling; Schiviz Johann, von Laibach; Roethel Mathias, von Nesselthal; Lamberger Carl, von Graz; Janzhiger Carl, von Seisen-berg; Rom Josef, von Hochenegg; Vertin Johann, von Černembl; Bureseh Franz, von Seisenberg; Luser Alois, von Neustadtl; Stariha Johann, von Semič; Potokar Carl, von Nassenfuss; Petsche Adolf, von Treffen; Hrovat Andreas, von Vigaun; Gas voda Josef, von Stopič; Fik Jacob, von Bischoflack; Der-mel Josef, R., von heil. Kreuz bei Thurn - Gallenstein; Salokar Johann, von Lees; Križanič Johann, von heil. Kreuz bei Landstrass; Dolenz Jacob, von Weixelburg; Mader Josef, von Neustadtl; Ilessler Josef, von Račach; Kaliger Alois, von Prečna; Duller Josef, von Waltendorf; Roblek Conrad, von St. Martin bei Littaj; Kerin Johann, von heil. Kreuz bei Landstrass; Sitar Franz, von Töpliz; Lunder Franz, von Grosslaschizh; v. Poka Wilhelm, von Seisenberg; Hafner Franz, von Reteče; Ger sie Martin, von Radoviča; Junz Anton, von St. Peter; S ho bar Michael,, von Töpliz; Pirnat Josef, vonAinöd; Sterger Josef, von St. Barthelinä; Piskur Ernst, R., von Neudegg; Erbežnik Bartholomäus, von Prečna; Sufflaj Sigmund, von Žakanje; Muren Josef, von Stopič; Sorz Josef, von Seisenberg; Prcgel Ignaz, R., von Reichenburg; Novak Franz, von Neustadtl; Iiiovsky Ludwig, von Neustadtl; Ipavilz Wilibald, von Neustadtl; Duller ^anz, von Waltendorf; Gliebe Georg, von Altlag; Gramer Johann, von Waltendorf. Neustadtl, 18. Juli 1859. JP. Bernard Vovk, prov. Director. ikttl Ci c ■ ------------------------------------ . , •• ' ^ c,)Lö *' s