Gesetz-und Verordnungsblatt für da« österreichisch - isti rische .Kültcrtfoiifl, bestehend auS der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSca, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1903. XIX. Stück. Äu«gegeben und versendet am 5. September 1903. 27. Kundmachung der k. k. küstenländischen Statthalterei von, 1. September 1903, Zl. 23793—III, mit welcher die Bestimmung §. 8 der Kundmachung vom !). Jänner 1902, Zl. 15048 (L.-G.-Bl. Nr. 16), und die Kundmachung vom 21. Juni 1903, Zl. 15172 (L. - G. - Bl. Nr. 22), teilweile abgeändert werden. Der laut Kundmachung vom 21. Juni 1903, Zl. 15172 (L.-G.-Bl. Nr. 22), abgeänderte dritte Absatz des §. 7 der Statthalterei-Kundmachung vom 9. Juni 1902, Zl. 15048 (L.-G.-Bl. Nr. 16), hat in Hinkunft zu lauten: „Im Stadtgebiete und Territorium von Triest hat die Sonntagsarbeit in allen Detailhandelsgeschäften, wozu auch die Trödlergewcrbe gehören, nicht aber die Pfandverleihcr, durch das ganze Jahr, im Großhandel und in den Wechselstuben während der Monate Juni, Juli, August und September ganz zu ruhen." Der erste Absatz des §. 8 der Statihalterei-Kundmachung vom 9. Juni 1902, Zl. 15048 (L.-G.-Bl. Nr. 16), hat in Hinkunft zu lauten: „Für die zu höheren Dienstleistungen in Comptoirs von Handclsunternehmungen im Sinne der Artikel 271 und 272 des allgemeinen Handelsgesetzbuches verwendeten Personen wird die Sonntagsruhe in der Weise geregelt, daß derartige Comptoir-Arbeiten nur in der Zeit von 9 Uhr früh bis Mittag gestattet sind, und im Stadtgebiete und Territorium von Triest während der Monate Juni, Juli, August und September, in der Stadt Görz im Juli und August überhaupt ganz zu ruhen haben." Für den k. I. Statthalter: Der k. t. Hofrat: Schwarz m. p.