Gesetz- unb Verordnungsblal für da- österreichisch=iffirifche Küsteiifimi), bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und GradiSea, der Markgrafschaft Istrien und der reichsnnmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. ---------------- Jahrgang 11)03. XX. Stiirf. fl u s g c g t b e n » II d v e r s e n d e I am 20. Oktober 1903. 38. Kundmachung der f. f. kustcnländischen Statthalterei vom 5. Oktober 1903, Zahl 2793, üch er die Entlohnung der P r i o a t te ch n i ke r für Funktionen im Aufträge der Staatsverwaltung. Für die Entlohnung von behördlich autorisierten Privattechnikern bei deren Verwendung in den im §. 7 der Statthalterei-Kundmachung vom 12 September 1861 (L.-G.-Bl. Nr. 13) vorgesehenen Fällen wird der nachstehende Tarif unter Aufhebung des durch die Statthalterei-Kundmachnng vom 18. April 1876 (L.-G.-Bl. Nr. 12) verlantbarten Tarif es kundgemacht. Der k. k. Statthalter: Goöß m. p. Tarif. ä A Angabe, wofür die nebenstehende Entlohnung erfolgt Entlohnung für einen Anmerkung Hivil-Jngemeur, Bau Iiiaenieur, Bau- und Kultur-Ingeuicur, Architekten nbcv Maschinen-Jn ßenient Geometer, oder Geometer und Kultur-Techniker 1 Für eine eintägige Beschäftigung im Wohn-orte oder in einer Entfernung von nicht über 4 km von der Mitte desselben K 20.— K 14.- ad I. 91(6 Tagesbeschäftigung wurden für die Ingenieure und den Architekten 6 Stunden, für den Geometer oder den Geometer und Knltnrtechmker 8 Stunden Arbeitszeit festgesetzt. Für mehr als 6. respektive 8 Stunden Tages-beschäftignng könne» für jede Mehrstnnde 3 K, beziehungsweise 2 K in Rechnung gebracht werden, jedoch werden für einen Tag im ganzen nicht mehr als 10 Stunden entlohnt. ad 2. Hierunter ist eine Beschäftigung von nicht mehr als 3 Stunden für die Ingenieure und den Architekten und von nicht mehr als 4 Stunden für den Geometer oder den Geometer und Kulturtechniker verstanden. ad 3 und 5 wird die Zeit eines ganzen Tages verstanden. ad 8. DieAnfrechnnng des Adjunkten wird nur für Aufnahmen außerhalb des Wohnortes gestattet. Eine separate Reisever-gittnng für den Adjunkten darf nur bei Benützung der Eisenbahn oder der Dampfschiffe in Ausrechnung gebracht werden. ad 9. Die Reisegebühr ist nur für die einmalige Hin- und Herreise zu verrechnen. Die Kosten für den Transport des Reisegepäcks re. werden nicht vergütet. Der Privattechniker hat die zum einschlägigen Geschäfte notwendigen Instrumente auf eigene Kosten beizustellett. 2 Für eilte derartige halbtägige Beschäftigung K 10.- K 7,— 3 Für eine ganztägige Beschäftigung bei Arbeiten im Felde (Lokalerhebungen, Reisen re.) über 4 km von der Mitte des Wohnortes entfernt K 28.— K 17.— 4 Für ctttc derartige Beschäftigung, falls selbe samt Hin- und Rückfahrt nicht über 4 Stunden währt K 14.- K 8.50 5 Für eilte ganztägige Tischbeschüftignng, über 4 km vom Wohnorte entfernt . . . K 24.— K 15.— 6 Für die Verpflegung außer dem Wohnorte, nebst den ad 3 und 5 angeführten Gebühren K 8,— K 8,— 7 Für die nächtliche Unterkunft außer dem Wohnorte, per Nacht K 5.— K 5.— 8 Für eilten technischen Gehilfen (Adjunkten) zu den Feld- und Tiseharbeiten außerhalb des Wohnortes ganztägig K 12.— K 10.— 9 Reifevergütungen für alle jene Fülle, wo die Privattechniker die Reifen allein oder nur mit ihrem Adjunkten zu machen haben: a) nach Orten, die höchstens 1 km von den bezüglichen Bahn- oder Dampferstationen entfernt sind, außer der I. Klasse für die Bahn- oder Dampferfahrt für sich und der I. Klasse für die Dampfer- und der 11. Klasse für die Bahnfahrt für den technischen Gehilfen (Adjunkten) noch für jede Fahrt vom oder zum Bahnhöfe, bzw. Dampferstation das Pauschale von . . l>) bei anderen Reisen von 1 bis 4 km von der Mitte des Wohnortes oder von der K 1.- K 1,— Entlohnung für einen Z ItL A Angabe, wofür die nebenstehende Entlohnung erfolgt Zivil-Ingenieur. Bau-Ingenieur, Bau und Kul tut Ingenieur, Architekten oder Maschinen-In-genieur Geometer, oder Geometer und Kultur-Techniker Anmerkung Bahn- ober Dampferstation für die Hin-und Rückfahrt ein Pauschale von. . . c) beträgt die Entfernung über 4 km von der Mitte des Wohnortes ober von der Bahn- oder Dampfcrstation, so per km K 6.-K —.60 h K 6.— K—.60 h 10 Für das Abschreiben der Berichte, Bor-ausmaßc, Kostenüberschläge, Tabellen rc. für jedes Blatt von 2 Seiten, jede mindestens zu 30 Zeilen, samt Papier K —.60 h K—.60 h 11 Für die Kollationicrung und Beglaubigung von Plankopicn für je cincii Plan .... K 4,- K 4,- 12 Für Unterschriften und Beurkundigung eines ganzen Projektes ist nach Maßgabe seines Umfanges die verwendete Zeit nach Post 1 oder 2 dieses Tarifs zu verrechnen. 13 Ausgaben für Zcichciiinatcrialien und all-fällige Stempel werden nach Maßgabe der wirklichen Verwendung vergütet. 14 Für Bauführungen oder Inspizierungen wird die Entlohnung von Fall zn Fall festgesetzt. 15 Auslagen für Hilfsarbeiter werden nach Maßgabe des Bedarfes nach den Lokalprcisen vergütet.