Gesetz- 'mb Verordnungsblatt für das österreichisch - tfii)ri|rf)c Mstenfatiö, bestehend aus der gefürsteten Grafschaft Görz und Gradišča, der Markgrafschaft Istrien und der reichsunmittelbaren Stadt Triest mit ihrem Gebiete. Jahrgang 1910. XVI. Stück. ________ 21 u «gegeben und versendet am 31. M a i 1910. 23. Verordnung des Ministeriums des Innern vom 23. Mai 1910, betreffend die Errichtung eines Polizeikommissariates in Novigno. § 1. Auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 10. November 1908, sowie der mit Allerhöchster Entschließung vom 10. Juli 1850 genehmigten und im Gesetz- und Berordnuugs-blatte für das österreichisch-illyrische Küstenland, Stück XIX, des Jahres 1851 verlantbarten Grnndzüge über die Organisierung der k. k. Polizeibehörden wird in Rovigno ein Polizeikommissariat mit beschränktem Wirkungskreise errichtet. § 2. Die Wirksamkeit dieses Polizeikommissariates erstreckt sich auf die Stadtgemeinde Rovigno. Das Gebiet dieser Stadt bildet den Rayon des Polizeikommissariates in Rovigno. § 3. Der Wirkungskreis des Polizeikomnnssariatcs umfaßt innerhalb des Polizcirayons folgende, bisher vom Stadtmagistrate in Novigno im übertragenen Wirkungskreise besorgte Agenden: 1. Die Vereins- und Versammlungspolizei; 2. die Preßpolizei; 3. das Meldungs- und Paßwesen; 4. die Theaterpolizei und die Bewilligung zu öffentlichen Produktionen und Schaustellungen ; 5. die Handhabung der Waffen- und Mnnitionöpolizei, sowie der sicherheitspolizeilichen Bestimmungen der Sprengmittelvorschriften; 6. die Fällung von Erkenntnissen auf Abschiebung und Abschaffung im Sinne des Gesetzes vom 27. Juli 1871, R.-G.-Bl. Nr. 88, und die Verhängung der Stellung unter Polizeiaufsicht; 7. die den Polizeibehörden nach Maßgabe der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854, R.-G.-Bl. Nr. 96, zustehenden Amtshandlungen; 8. die polizeilichen Amtshandlungen nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung hinsichtlich jener gerichtlich zu ahndenden Delikte, welche den in den Punkten 1 bis 6 bezeich-neten Wirkungskreis berühren. § 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni in Wirksamkeit. / Haerdtl m. p.