ftilifldjü' Dwcesandlatt. Nr. 11. Inhalt: I. Decretum Urbis et Orbis ddto. 1. Augusti 1879. — II. Das allg. bürg. Gesetzbuch und die sogenannten siebenbürgischcn Ehen. (Schluß.) — III. Unterbringung von Findlingen in die Landpflege. — IV. Die selige Hemma von Gurk. — V. Konkurs-Verlautbarung. — VI. Chronik der Diözese. DECmUI TJEBIS ET OEEIS. Docet Ecclesiasticus eos 1 and an dos, qui in generatione sua gloriosi fuerint; singulari igitur honoris ritu colendi Sancti Joachim et Anna, qui Immaculatam Virginem Deiparam quum genuerint, gloriosissimi equidem fuere: De fructu ventris vestri, ut ipsos alloquitur Damascenus, cognoscimini; piß enim et sancte in humana natura vitam agentes filiam Angelis superiorem, et nunc Angelorum Dominam edidistis. (Or. I. de Virg. Mariae Nativ.). Quum itaque filiorum gloria parentes Coronet, nil mirum si Ecclesia et a primae vis temporibus praecipuo cultii ac religione prosequuta sit Sanctum Patriarcham Joachim ejusque beatam conjugem Annam: hos siquidem Ecclesiae Patres insignibus exornarunt laudibus, ac penes Fideles eo crevit veneratio lis exhibita, ut in ipsorum honorem templa extructa fuerint, et piae Sodalitates erectae. Immo et Christiani Principes non semel supplicibus votis institerunt apud Eomanos Pontifices ut solenmiori cultu Sancti Deiparae Parentes honorarentur. Efissimis votis libenti animo Romani Pontifices annuerunt, validissimum rat! eorumdem fore patrocinium apud Deum et potissimum per eorum filiam Caeli Reginam, cultum a Christifidelibus tributum non modo sua auctoritate firmaverunt, verum etiam Peeuliaribus privilegiis condecorarunt. Quoniam vero hisce luctuosissimis temporibus divina misericordia factum est ^t quo magis Christianus populus divino auxilio atque caelesti solamine indigeret, e° amphoribus clarificata sit lionoribus Beatissima Virgo Maria atque ipsius cultus ^°va incrementa acceperit: hinc novus splendor ac recens gloria, qua beatissima filia refulsit, et in felicissimos parentes redundaret oportuit. Quare pl uribus in Dioece-SlEus, Sede Apostolica annuente, horum Sanctorum festa solemniori pompa ac ritu Celebrata sunt, ad obtinendam praecipue familiarum concordiam et tranquillitatem; 14 immo non defuere Sacrorum Antistites qui ejusdem ritus elevationem per Universum orbem ab eadem Apostolica Sede haud semel efflagitaverint. Haec autem omnia animo recolens Sanctissimus Dominus Noster LEO PAPA XIII, quo suae praesertim devotionis erga Sanctum Joachim, cujus nomine ipse gloriatur, et quod Praeparatio Domini interpretatur, conspicuum exhibeat testi-monium, confisus fore ut illius aucto cultu, patrocinium quoque validius persentiat Ecclesia, motu proprio mandavit ut per praesens Decretum Sacrorum Rituum Con-gregationis, Festum Sancti Joachim, Dominica infra Octavam Deiparae Assumptionis occurrens, nee non Festum Sanctae Aunae, cum ipso in eodem honore sociatae, diei 26 Julii affixum, a ritu duplici majori ad ritum Duplicis secundae classis eleventur, ac sub tali ritu in Kalendario universae Ecclesiae deinceps inscribantur. Die 1 Augusti 1879. Loco f Sigilli. D. CARD. BARTOLINIUS S. R. C. Praefectus. PLACIDUS RALLI 8. R. C. Secretakius. ii. Das allgemeine bürgerliche Gelchlutch und die sogenannten siebenbürgischen Ehen. (Schluß von Nr. 9, Seite 74.) Wenn die Barbara Maria G. und Karl H. von Geburt aus ungarische Staatsgenossen gewesen, und wenn deren Ehe von den ungarischen Gerichten getrennt, und wenn dann Anton N. als österreichischer Staatsangehöriger die Barbara Maria G. geheiratet hätte, so würde wohl kaum das Bedenken aufgetaucht sein, daß die zwischen ihnen nach evangelischem Ritus Augsburger Konfession in Wien eiugegangeue Ehe eine rechtsuugiltige sei. Der Zweifel ist nur dadurch entstanden, daß die Barbara Maria G., als eine Oestcrrcicherin von Geburt ans, einen zweiten Mann heiratete, während sic von ihrem ersten Gatten Karl H. bloß von Tisch und Bett geschieden worden war. Es will jedoch hier übersehen werden, daß zwischen dem Zeitpunkte, wo Barbara Maria G. ihre erste Ehe mit Karl H. am 8. Jänner 1870 einging, und jenem Zeitpunkte, wo sie am 16. Oktober 1875 ihre zweite Ehe mit Anton N. schloß, eilte Reihe von Thatsachen eingetreten ist, welche ihre persönliche Fähigkeit zu Rechtshandlungen wesentlich anders gestaltet haben, als es vor und am 8. Jänner 1870 der Fall gewesen ist. Hält man an der Anschauung fest, daß die persönliche Fähigkeit der Barbara Maria G. durch die inzwischen eingetretenen Thatsachen, von denen weiter unten die Rede sein wird, keine Aenderung erlitten: dann ist das erftrichterliche Urtheil begründet und ihre Ehe mit Anton N. ist ungiltig. Kommt man hingegen zu der Ansicht, daß ihre persönliche Fähigkeit eine andere geworden, dann erscheint das erftrichterliche Urtheil in den Punkten 3 und 4 unbegründet, und es muß diese ihre zweite Ehe als giltig angesehen und aufrecht erhalten werden. Diese Thatsachen sind nun folgende: 1. Mit dem Bescheide des k. k. Bezirksgerichtes in Z. vom 16- Juli 1873 Z. 15753, wurde die einverständliche Scheidung von Tisch und Bett mit ihrem Gatten Karl H- genehmigt; 2. mit dem Erlasse der k. k. Bezirkshauptmannschaft in Z. vom 20. Juli 1875 Z. 19829, würbe Namens der k. k. Statthaltern bestätigt, daß dem Austritte der in Z. heimatsberechtigten Barbara Maria G. aus dem österrei-schen Staatsverbande kein Hiuderuiß im Wege stehe; 3. mit dem Dekrete des Stadtrathes in Klausenburg in Sieben--bürgen vom 31. August 1875 Z 5497, wurde sie in Auhosfung, daß ihr in Folge des an das königlich ungarische Ministerium unterm 27. August 1875 Z. 5381, erstatteten Berichtes die ungarische Staatsbürgerschaft verliehen werden wird, auf Grund des §. 14 des Gefetzartikels 18 vom Jahre 1871 in den Gemeindeverband der freien königlichen Stadt Klaufenbnrg in der Weise aufgenommen, daß sie den auf die Treue dieser Stadt üblichen Eid schwört und die Eidesgebühr einzahlt; 4. mit dem Dekrete des Stadtrathes der genannten Stadt vom 10. September 1875 Z. 5678, wurde die Barbara Maria G. verständigt, daß ihr in Folge Erlasses des königlich ungarischen Ministeriums vom 6. September 1875 Z. 44157, die ungarische Staatsbürgerschaft verliehen worden ist, und es wurde ihr die Staatsbürgerschafts-Urkunde des Königreiches Ungarn mit dem Bedeuten zngestellt, daß die Bedingung, unter der sic in den Gcmcindeverband der Stadt Klausenburg ausgenommen worden, zwar erfüllt ist, daß sie aber noch den vorgeschrieb euen Staatsbürgerschaftseid zu leisten habe; 5. mit dem Dekrete des ungarischen Ministeriums vom 5. September 1875 Z. 44157, wurde ihr das Jndigenat des Königreiches Ungarn verliehen; 6. mit dem Erlasse dcs Stadtrathes der königlichen Stadt Klausenburg vom 1. September 1875 Z. 5497, wurde Barbara Maria G. verständigt, daß sie in die Reihe der Bürger dieser Stadt ausgenommen, und daß sie an demselben Tage den Eid der Treue der Stadt geleistet hat. Hiemit ist auch die ad 5 gesetzte Bedingung der Wirksamkeit der vorbczogcnen Indigenats-Urkuude erfüllt. Barbara Maria G., geschiedene H. ist daher zweifellos am 1. September 1875 ungarische Staatsbürgerin geworden (Hofkanzleidekrete vom 23. Februar 1833, Polit. G.-S., Seite 61 B, und J.-G.-S. Nr. 2595 ; dann vom 1. März 1833, Polit. G.-S., Seite 61 B, Z. 2597 J.-G-S.). Mit diesem Momente hat sie auch aufgehört, österreichische Staatsbürgerin zu sein. Es haben daher von diesem Tage angesangen die österreichischen Gesetze aufgehört, ihre persönliche Fähigkeit zu Rechtsgeschäften, daher auch zur Eingehung der Ehe zu beeinflussen, weil der §. 4 allg. bürgerl. Gesetzb. auf Fremde keine Beziehung hat, indem der §. 34 allg. bürgerl. Gesetzb. die persönliche Fähigkeit der Fremden zu Rechtsgeschäften nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, denen der Fremde vermöge seines Wohnsitzes n. s. w. unterliegt, welche Gesetze hier zweifellos die königlich ungarischen Gesetze sind. Die Barbara Maria G. trat am 24. Juli 1875 zur unitarischen Kirche unter gleichzeitigen! Austritte aus der katholischen Kirche über. Diese Kirche ist eiue gesetzlich inartikulirte Religionsgenossenschaft in Ungarn und wurde auch durch den §. 14 des Gesetzartikels 43 vom Jahre 1868 neuerlich in ihrer Wirksamkeit unberührt anfrechterhalten. Sic ist gleichberechtigt mit der katholischen Kirche, und Barbara Maria G. wurde auch in das Verzeichniß der Mitglieder dieser gesetzlich anerkannten und gleichberechtigten Religionögenossenschast eingetragen. Das Kolozs-Dobokaer christliche Untergericht hat mit dem Urtheile vom 24. Angnst 1875 die Ehe der Barbara Maria G. mit Karl H. aufgelöst und selbe zur Abschlicßung einer neuerlichen Ehe zugelassen. Dieses Urtheil wurde am 11. September 1875 vom Obergerichte des nuitarischen Religionsstatns bestätigt. Hiemit war ihre Ehe mit Karl H. aufgelöst, weil nach §. 8 dcs Gesetzartikels 53 vom Jahre 1868 alle nach dem Uebertritte erfolgten Handlungen dcs Uebergetretenen nach den Dogmen jener Kirche zu beurtheileu find, zu welcher er iibcrgetreteu ist, und es sind die Prinzipien der von ihm verlassenen Kirche für ihn nicht mehr bindend. Daß das Kolozs-Dobokaer Untergericht und das Obergericht dcs unitarischen Religionsstatus zu dem fraglichen Spruche berechtigt waren, beweisen die von dem f. k. Justizministerium dem k. k. Obcrlandesgerichte mit den Erlässen vom 31. Mai 1878 Z. 7062 und 1. Juli 1878 Z. 9020 übersendeten Aktenstücke. Das k. k. Jnstiz-ministerium hat in seinem Erlasse vom 31. Mai 1878 Z. 7062 noch angeführt, daß das königlich ungarische Justiz-Ministerium bemerkt hat, daß nach den in Ungarn bestehenden Gesetzen das Urtheil des unitarischen Kirchenrathes als geistlichen Obertribunals zu Klausenburg, mittelst welchem die Trennung der Barbara Maria G. von ihrem Gatten Karl H. ausgesprochen wurde, in Ungarn nicht angesochten nnd außer Kraft gefetzt werden kann; 7. mit der persönlichen Fähigkeit, eine neue Ehe einzugehen, hat die Barbara Maria G. am 14. September 1875 die unitarische Kirche verlassen und ist zur evangelischen Kirche Augsburger Konfession übergetreten und hat am 16. Oktober 1875 vor dem delegirten protestantischen Pfarrer Augsburger Conscssion in Wien den gleichfalls zu dieser Kirche am 3. Oktober 1875 übergetre-tenen Anton R., nach in Klausenburg und I. vorhergegangener Proklamation, geehelicht. Der evangelische Pfarrer Georg K. in Wien deponirte, daß er gar keinen Anstand genommen, diese Brautleute zu trauen, da sich Barbara Maria G. mit dem ungarischen Jndigenatszengnisse ansgewiesen, obwohl sich dieselbe ihm nicht als eine ledige Person vor der Trauung dargestellt hat. Es liegt ferner durch die amtlichen Erklärungen dcs Pfarrcrs K. vom 10. Juli 1875 Z. 111 und des Pfarrers Naday, ddto. Klausenburg von: l 1. Juli 1875 Z. 107, erwiesen vor, daß die Trauung des Anton N. und der Barbara Maria G. nur im Dclegationswege stattfand; diese in Wien eingegangene Ehe muß daher so angesehen werden, als ob sie in Ungarn abgeschlossen worden wäre. Anton N. hat die Barbara Maria G. nicht als österreichische, sondern als ungarische Staatsangehörige geheiratet. Als solche und als Akatholikin war sie rechtsgiltig von ihrem ersten Gatten getrennt und ausdrücklich befähigt worden, eine neue Ehe einzugehen. Anton N. war zur Zeit der Eingehung der Ehe mit Barbara Maria G. Akatholik; es war aber die Barbara Maria G. eiue ledige Person, weil sie nach den Gesetzen ihres Heimatlandes von ihrein früheren Gatten rechtmäßig getrennt uud zu einer neuen Ehe für befähigt erklärt worden war. Wie schon gesagt, muß die zwischen Anton N. und Barbara Maria N. in Wien abgeschlossene als in Ungarn eingegangen angesehen werden, sonst hätte der königlich ungarische Justizminister auch gar nicht bemerken können, daß diese Ehe in Ungarn nicht angefochten zu werden vermag. Ist dieses der Fall, so tritt der §. 37 allg. bürgerl. Gcsetzb. ein. Es hat hier ein Unterthan dieses Staates mit einer Fremden im Auslande die Ehe, 14* beziehungsweise ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, daher die Frage der Giltigkeit dieser Ehe nur nach den in Ungarn bestehenden Gesetzen beantwortet werden kann und beantwortet werden darf; und da alle hiezu berufenen Organe des Königreiches Ungarn und insbesondere der königlich ungarische Jnstizminister bestimmt erklärt haben, daß hier eine gütige Ehe vorliegt, darf auch dieser Spruch von den österreichischen Gerichten nicht angezweiselt werden, weil letztere sich sonst eine Judikatur über Rechtsverhältnisse anmaßen würden, die der Beurtheilnng der österreichischen Gerichte völlig entrückt sind. Der §.111 allg. bürgert. Gesetzb. kann daher ebensowenig wie das Hofdekret vom 26. August 1814 Z. 1099, und jenes vom 17. Juli 1835 Z. 6l J.-G.-S., im vorliegenden Falle, ohne nicht mit den §§. 4, 34 und 37 allg. bürgerl. Gesetzb. in Widerspruch zu gelangen, in Anwendung gebracht werden. Für die Barbara Maria G. existirten diese Gesetze nicht, als sie am 16. Oktober 1875 ihre Ehe mit Anton N. einging. Ihre persönliche Fähigkeit zur Eingehung ihrer Ehe war und konnte durch diese Gesetze nicht beschränkt sein, und es kann auch gewiß nicht behauptet werden, daß durch ihre Rückkehr in die österreichischen Staaten das in diesen Gesetzen desinirte, für sie übrigens gar nicht dagewesene Hinderniß des Katholicisnms wieder aufgelebt sei. Der §.111 allg. lmrgerl. Gesetzb., sowie die vorcitirten Gesetze behandeln aber auch einen von dem vorliegenden ganz verschiedenen Fall. Es handelt sich hier nicht um eine Ehe zwischen katholischen Personen oder um eine Ehe, wo zur Zeit deren Eingehung ein Theil katholisch gewesen. Denn beide Theilc waren «katholisch, als sie diese ihre Ehe entgingen, und die Braut war ledig, weil legal und rechtskräftig getrennt von ihrem früheren Ehegatten Karl H. Diese hier entwickelte Ansicht entspricht auch vollkommen dem Artikel V des kaiserlichen Patentes vom 29. Mai 1853, das speeiell für Siebenbürgen gegeben worden ist. Die persönliche Fähigkeit der Barbara Maria G., als dermaligen Angehörigen dieses Kronlandes, zur Eingehung ihrer Ehe mnß gemäß dieses Patentes nach denjenigen Gesetzen beurtheilt werden, welchen sic nach ihrem Glaubensbekenntnisse unterworfen war, es mag ihre Ehe an was immer für einem Orte abgeschlossen worden sein; nach diesen in Siebenbürgen geltenden Gesetzen konnte sie die Ehe mit Anton N. rechtsgiltig entgehen. Aber auch Aitton N. konnte diese Ehe schließen, eben weil er nicht mehr Katholik war und daher eine von ihrem ersten Gatten getrennte Akatholikin zu ehelichen berechtigt war. Es mag sein, daß die Schritte, welche Anton N. und Barbara Maria G. machte», um diese Ehe eiugeheu zu können, Umwege gewesen sind, um zur Ehe schreiten zu können; allein es vermag in diesen Schritten keine Illegalität erblickt zn werden. Der Richter hat es nur mit dem Gesetze und mit den ins Leben getretenen Thatsachen zu thun; lassen sich die letzteren aus dem Gesetze rechtfertigen, dann müssen auch die Folgen von ihm anerkannt werden. Selbst das fürsterzbischöfliche Konsistorium hat in feinem Erlasse vom 28. Juni 1876 Z. 4420, an das katholische Pfarramt in $. die hier in Rede stehende Ehe nicht schlechthin als ungiltig erklärt, denn es wurde demselben aufgetragen, daß, wenn den hier in Frage stehenden Eheleuten ein Kind geboren werden würde, in der Taufmatrik bemerkt werden sollte: „Die Eltern des Kindes haben die Ehe vor dem Pastor in Wien geschlossen." In einem zweiten Erlasse des fürsterzbischös- lichen Konsistoriums vom 12. Juli 1876 Z. 4789, an das Pfarramt in 3£. fetzt dasselbe voraus, daß Barbara Maria G., verehelichte H., nach ihrem Abfalle von der katholischen Kirche durch die k. k. Gerichte geschieden, respektive getrennt worden, weil ohne Boraussetzung einer solchen Scheidung, respektive Trennung der Ehe auch das Entgehen eittcr neuert Ehe selbst nach siebettbürgischen Privilegien nicht möglich sei. Das fürsterzbischöfliche Konsistorium scheint aber nicht in der Kenntniß gewesen zu sein, daß Barbara Maria G. ungarische Staatsgenossin war, als sie zur unitarischen Kirche Übertrat, in dieser von ihrem früheren Gatten Karl H. behufs Eingehung einer neuen Ehe getrennt wurde und als ledige ungarische Staatsgenossin evangelischer Augsburger Konfession die Ehe mit Anton N. entging, sonst würde diese Kirchenbehörde in dem Schreiben vom 12. Dezember 1877 Z. 8218, sich nicht aus dm Justiztuinisterialerlaß vom 14. Juli 1854 Nr. 193 R.-G.-Bl., bezogen haben, insbesondere da dieser Erlaß nur für Ungarn, Kroatien, Slavonieu, die serbische Wojwodschaft und das Temescher Banat, und nicht einmal für Siebenbürgen gegeben wurde, dieser Erlaß aber, sowie alle während der Wirksamkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft bestandenen, auf die Ehe Bezug nehmenden Gesetze später wieder außer Wirksamkeit gesetzt worden ist. Dieser Erlaß beweist daher für den Fall der Frage gar nichts. Er gibt aber hiedurch zn, daß nach siebenbürgifchett Gesetzen das Eingehen einer solchen Ehe möglich ist. Nach gewissenhafter Prüfung der hier obwaltenden Verhältnisse konnte daher das erstrichterliche Urtheil in den Punkten III und IV nicht aufrecht erhalten werden; insbesondere aber kann den Eheleuten N. nicht zum Nachtheile imputirt werden, daß sic innerhalb der Grenzen des österreichischen Rechtes Hilfe suchten, um eine legale Ehe schließen zu können; insbesondere kann darin nichts Gesetzwidriges erblickt werden, wenn sie sich in den Wiener Advokaten Dr. wandten, der unter gleichen Verhältnissen eine Ehe einging und unbeanstandet in Wien lebt. Die von ihnen eingegangene Ehe muß daher als zu Recht bestehend angesehen werden. Dagegen waren die Absätze I und II zu beheben; denn die Ehe, welche Barbara Maria G. mit Karl H. am 8. Jänner 1870 zn L. schloß, bildet keinen Gegenstand der hier abgeführte» Verhandlung. Es war daher kein Anlaß vorhanden, weder diese Ehe für giltig und aufrecht bestehend zu erklären, noch den Karl H. mit seinem Antrage auf Auflösung seiner Ehe mit Barbara G. abzuweisen. Die strttgefundcne Verhandlung wurde ins Leben gerufen, lediglich weil der §. 5 der St.-P.-O. die Entscheidung des zuständigen Civilrichters voraussetzt, wenn vor dem Strafrichter die Frage zur Entscheidung kommen soll, ob in einer gewissen Ehe der Thatbestand eines Verbrechens liege, wobei noch hervorgchoben werden muß, daß auch hier das k. k. Kreisgericht übersah, daß Barbara Maria G-, als sie die Ehe cinging, keine österreichische Staatsangehörige gewesen, der Umstand aber, daß sie als giltig an Anton N. verehelicht anzusehen ist, während ihr früherer Ehegatte noch lebt, hier von keinem ausschlaggebenden Gewichte sein kann, da dieser Fall zwischen Akatholiken gesetzlich zulässig sei. Uebcr die Rcvisionsbeschwcrde des Karl H. und des Vcrtheidigers des zwischen Karl H. und Barbara Maria H., geborenen G., wiederverehelichtcn 9t., geschlossenen Ehebandes hat der k. k. oberste Gerichtshof mit Urtheil vom 15. Jänner 1879 Z. 12701 ex 1878: I. Das Urtheil des k. k. böhmischen Oberlandesgerichtes vom 29. Juli 1878 Z. 19961, im Punkte, infoferne die zwischen Anton N. und Barbara Maria G. am 16. Oktober 1875 in der evangelischen Kirche Augsburger Konfession in Wien eingegangene Ehe als giltig erkannt wurde, abgeändert und in diesem Punkte das Urtheil des k. k. Kreisgerichtes in C. vom 13. April 1878 Z. 4661, mit welchem die vorgedachte Ehe im Bereiche jener Länder, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch in Kraft besteht als ungiltig erklärt wurde, bestätigt; dagegen II. unter Abänderung des kreisgcrichtlichen Urtheiles in dem Punkte, daß die Eingehung dieser letzteren ungiltigcn Ehe sowohl von Anton N. und Barbara Maria G., geschiedenen H., verschuldet worden, erkannt, daß weder Anton N. noch Barbara Maria G. an der ausgesprochenen Ungiltigkeit der zwischen ihnen cingegangenen Ehe Schuld tragen; endlich III. das gedachte obergerichtliche Urtheil in dem Punkte, mit welchem die Absätze I und II des kreisgerichtlichen Urtheiles behoben wurden, bestätigt. — Die Gründe lauten: I. Es bedarf erst keiner besonderen Erörterung,, daß die zwischen Anton N. und Barbara Maria G., geschiedenen H., am 16. Oktober 1875 zu Wien nach dem Ritus der evangelischen Kirche Augsburger Konfession eiugegangene Ehe in den Ländern der ungarischen Krone als giltig anerkannt wird; jedoch ist dieses für die Beurtheilnng des vorliegenden Rechtsfalles gleich dem Umstande nnentscheidcnd, daß die gedachte Ehe in Wien im Dclegationswege geschlossen wurde, indem selbst wenn die Ehe in den Ländern der ungarischen Krone geschlossen worden wäre, oder, wie der obere Richter vermeint, wegen der Delegation als in Ungarn geschlossen anzusehen ist, doch Anton R., welcher österreichischer Staatsangehöriger ist, nach §. 4 allg. bürgert. Gesetzb. bei Eingehung der Ehe mit Barbara Maria G., insoferne es seine persönliche Fähigkeit betrifft, an die österreichischen, die Eingehung einer Ehe betreffenden Gesetze gebunden gewesen wäre, umsomehr aber daran gebunden war, als die Ehe im Geltungsgebiete des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches wirklich geschlossen wurde. Eben bei dem Wesen des zwischen der Barbara Maria G., als ungarischer Staatsangehörigen, und Anton R., als österreichischem Staatsangehörigen, in Wien geschlossenen Ehevcrtrages und der Bestimmung des §. 36 allg. bürgert. Gesetzb. kann cs keinem Zweifel unterliegen, daß die Frage der Giltigkeit der mehrgedachten Ehe nach dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche zu beurthcilen ist, und verstößt die vom oberen Richter, selbst bei Annahme der fiktiv in Ungarn geschlossen gedachten Ehe, als Motiv der Giltigkeit derselben angerufene Anwendung des §. 37 allg. bürgert. Gesetzb. insoferne gegen diese gesetzliche Bestimmung, als ja an Seite des Anton R. die in dieser Gcsetzesstelle bezogene Bestimmung des §. 4 allg. Bürgel. Gesetzb. ganz außer Acht gelassen wurde, und doch nicht bei dem Wesen des Ehevertrages ausgesprochen werden kann, daß an Seite eines Theiles die Ehe als giltig, an Seite des anderen Theiles als nngiltig nach österreichischen Gesetzen anznsehen ist, zu welchem Schluffe man aber kommen müßte, wenn bei der Verschiedenheit der österreichischen und ungarischen Gesetzgebung in Ehesachen der Ausspruch des ungarischen Justiz-Ulinisters wegen der Unanfechtbarkeit gedachter Ehe in Ungarn als maßgebend für die österreichischen Gerichte angenommen toürbc. Dieses vorausgelassen, erscheint die obcrgerichtliche Ansicht, daß für Barbara Maria G., als ungarischer Staatsangehörigen die Bestimmungen des §. 101 allg. bürgcrl. Gesetzb. zur Zeit der am 16. Oktober 1875 mit Anton N. geschlossenen Ehe nicht existirten, oder, richtig gesagt, für dieselbe nicht verbindlich waren, für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsfalles geradezu hinfällig, da es sich nicht darum handelt, ob Barbara Maria G., geschiedene H., nach ben ungarischen Gesetzen eine giltige Ehe mit Anton R. cingchen konnte, sondern ob die zwischen Anton N. und ihr Angegangene Ehe nach den österreichischen Gesetzen überhaupt giltig cingegangen werden konnte. Dieses muß aber an *et Hand der gesetzlichen Bestimmungen der §§. 62 und 111 allg. bürgert. Gesetzb., da Barbara Maria G. zur Zeit der 1,111 Karl H. cingegangenen Ehe der katholischen Kirche zugethan war, verneint werden, und kann der Umstand, daß sie nach erfolgter Ehescheidung unter die Mitglieder der unitarischen Kirche ausgenommen wurde, und nach erlangter ungarischer Staatsbürgerschaft für sich die Befreiung von dem Ehebande mit Karl H. und die Ermächtigung zur Eingehung einer neuen Ehe von den hiezu nach den ungarischen Landesgesetzen zuständigen Kirchenbehörden erwirkte, hieran nichts ändern, indem die ungarischen unitarischen Kirchenbehörden, abgesehen davon, daß sie selbst das Ehcband des Karl H. gegenüber seiner nach dem Ritus der katholischen Kirche geschlossenen Ehe unberührt ließen und auch keilte beiderseitige Trennung anssprachen, durch jenen Ausspruch die Barbara Maria G. allerdings berechtigten, im Geltungsgebiete der Länder der ungarischen Krone eine neue Ehe einzugehen, aber dieser Ausspruch in keiner Weise die Folge haben kann, daß derselbe auch bezüglich des noch lebenden und österreichischen Staatsangehörigen Karl H. nach den hierläudigen Gesetzen die gleiche Rechtswirkung zu üben vermag. Ist dieses aber der Fall, so besteht die zwischen Karl H. und Barbara Maria G. geschlossene Ehe noch immer aufrecht und ist auch der Uebertritt der Barbara Maria G., sowie des Anton N. zur evangelischen Kirche vorliegend ohne entscheidenden Einfluß, indem, ungeachtet der durch Artikel 14 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 Nr. 142 R.-G.-Bl., gewährleisteten Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Bestimmungen der §§. 62 und 111 allg. bürgert. Gesetzt,, nicht ausgehoben erscheinen, und das Gleiche auch nach Artikel 5 des die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger regelnden Gesetzes vom 25. Mai 1868 Nr. 49 R.-G.-Bl. zu gelten hat. Hiedurch ist aber auch der weiteren obergerichtlichen Anschauung, daß §. 111 allg. bürgerl. Gesetzb. auf die zwischen Anton N. und Barbara Maria G. geschlossene Ehe, da Beide der evangelischen Kirche angehören, keine Anwendung findet, umsomehr jede gesetzliche Basis entzogen, indem Barbara Maria G. zur Zeit der mit Karl H. geschlossenen Ehe der katholischen Kirche zngethau war, somit nach §. 111, Absatz 2 allg. bürgerl. Gesetzb., das Band der Ehe mit Karl H. als unauflöslich nach den hierländigen Gesetzen anzusehen ist, und demnach auch gegenüber dem Anton R., als österreichischem, wenngleich der evangelischen Kirche zugethanen Staatsangehörigen, Barbara Maria G. als Ehegattin des Karl H. angesehen werden mußte, und diesem zufolge für Anton N. die Bestimmungen der §§. 62 und 111 allg. bürgerl. Gesetzb. der rechtsgiltigen Eingehung einer Ehe mit Barbara Maria G. entgegenstanden. Es wnrde daher, ohne erst sich in eine AuSeiudersetzung des durch die ungarische Legislative außer Kraft gesetzten, die Einführung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches in Siebenbürgen betreffenden kaiserlichen Patentes vom 29. Mai 1853 Nr. 199 R.-G.-Bl., sowie der das Großfürstenthum Siebenbürgen nicht berührenden, für Ungarn und die übrigen Nebenländer erlassenen Justizministerialverordnung vom 14. Juli 1854 Nr. 193 R.-G.-Bl., betreffend die Entscheidung einiger Zweifel über die Ehestreitigkeiten evangelischer Glaubensgenossen uud die auf letztere Verordnung sich stützenden fürsterzbifchöflicheu Erlässe vom 28. Juni 1876 Z. 4420 und vom 12. Juli 1876 Z. 4789, als für den vorliegenden Fall ganz unentscheidend, einzulassen, über die Revifioiisbcfchwerde des Karl H., sowie des für das Ehcband des Letzteren mit Barbara Maria G. bestellten Verteidigers unter Abänderung des obergerichtlichen, die Giltigkeit der Ehe des Anton N. mit Barbara Maria G. aussprechenden Urtheiles das erstrichterliche, ans Ungiltigkeit dieser Ehe erkennende Urtheil bestätigt. II. Betreffend den Punkt des kreisgerichtlichen Urtheiles, mit welchem ausgesprochen wurde, daß sowohl Auto» N. als auch Barbara Maria G. die Eingehung der ungiltigen Ehe verschuldet haben, und welcher Spruch bei Bestand des obergerichtlichen, die Giltigkeit der Ehe aussprechenden Urtheiles von selbst entfallen mußte, so wurde mit Hinblick, daß Anton N. und Barbara Maria G. gegen das krcisgcrichtliche Urtheil auch in dem vorerwähnten Punkte appellirten, und in Anbetracht, daß beide Theile nach dem Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens begründeten Anlaß haben konnten, ihre nunmehr als nngiltig erklärte Ehe giltig eingeheu zu dürfen, indem sie nach Ausweis der Akten mit Recht in ihrer Appellationsbeschwerde hervorheben, sic hätten über die Durchführbarkeit eines giltigen Abschlusses der von ihnen beabsichtigten Ehe bei den diesbezüglichen kompetenten geistlichen Behörden und bei Rechtsfrcmiden Erkundigung eingeholt, und weil überdieß zn berücksichtigen kommt, daß sie in ihre» Anschauungen über die Rechtsgiltigkeit ihrer Ehe dadurch, daß ähnliche Fälle von Eheschließungen im österreichisch-ungarischen Staatsgebiete ohne irgend eine Anfechtung vorlauten, bestärkt wurden, ihnen ein Verschulden füglich nicht irnputirt werden könne, das kreisgerichlliche Urtheil in diesem Punkte abgeändert und erkannt, daß weder Anton N. noch Barbara Maria G. an der ausgesprochenen Ungiltigkeit der zwischen ihnen eingegangeneu Ehe Schuld tragen. IH-Anbelangend endlich den Punkt des obergerichtlichen Urtheiles, mit welchem die Absätze I und II des kreisgerichtlichen Urtheiles behoben wurden und dagegen die Revisionsbeschwerde des Karl H. insbesondere gerichtet erscheint, so wurde das obergerichtliche Urtheil in diesem Punkte unter Hinweisung ans die obergerichtlichen, der Sachlage und dem Gesetzt entsprechenden Gründe bestätigt. III. Unterbringung von Mndlingen in die Mndprlege. Der krainische Landesausschuß hat die Einleit ungen getroffen, daß die auf Kosten des krainischen Landessondes in die Findelanstalten in Triest und Wien aufgenommenen nach Krain zuständigen unehelichen Kinder nach Krain überbracht und hier auf Landeskosten in die Landpflege gegeben werden. Für diese Findlinge müssen Pflegeeltern ausgemittelt werden. Nach Bericht der Direktion der hiesigen Landes-wohlthätigkeitsanstalten an den Landesausfchuß vorn 11. März l. I. Z. 962 sollen aber die Gemeindevorstände und die hochwürdige Geistlichkeit mitunter der Unterbringung von Findlingen in die Landpflege dadurch Hindernisse in den Weg stellen, daß sie bei Ertheilung von Certisicaten, mit welchen sich die Nähreltern bei der Findelhaus-Direction auszuweisen haben, daß sie geeignet und auch im Staude sind, den Findling ordentlich aufzuziehen, Schwierigkeiten machen. Da die Verpflegung und Erziehung der nach Krain zuständigen Findlinge aus den Findelhäufern anderer Länder in der heimatlichen Landespflege dem krainischen Landesfonde weniger Kosten verursacht, und es auch in ändern Hinsichten, namentlich aber deßhalb wünschenswerth erscheint, daß nach Krain zuständige Findlinge, welche während ihrer ersten Lebensperiode aus krainische Landeskosten erhalten werden, später auch faktisch dem Lande Krain gehören und demselben nützlich werden, so ergeht über Zuschrift des hiesigen Landesausschusses vom 10. Juni l. I. Nr. 1834 an den hochw. Knratklerus hiemit die Einladung, diesfalls auf die Gemeindevorstände und die Pfarrinsassen im Sinne des mit hierortigem Erlasse vom 26. Juli 1871 Nr. 734 mitgetheilten Cirknlars des krain. Landesansschusses vom 15. Juli 1871 Nr. 3685 aufklärend einzuwirken. IV. Die selige Hemma von Gurk. In der Hermagoras-Buchdruckerei in Klagenfurt ist ein werthvolles Werk erschienen, betitelt:,, Die selige Hemma von Gurk". Die Druckkosteu wurden von den der seligen Stisterin zunächst zu bleibendem Danke Verpflichteten getragen, wodurch sowohl der Preis sehr niedrig gestellt werden konnte, als auch aus dem zu erzielenden Erlöse der Wunsch des hochw. Herrn Verfassers, eines vieljährigen Wächters am Grabe der seligen Hemma, erfüllt werden kann — nämlich die Stiftung eines ewigen Lichtes vor diesem Grabe in der vielbewunderten Krypta des Gurker Doms. Ein broschirtes Exemplar, 14 Druckbogen stark, kostet 70 Kreuzer. Bestellungen können in der sürstbischöflichen Consistorial-Kanzlei in Klagenfurt gemacht werden. Da die selige Hemma von Gurk auch in der Laibacher Diözese Verehrer zählt, so wolle das fragliche Werk, dessen slovenifche Uebersetzung wünschenswerth erscheint, den Gläubigen zur Anschaffung empfohlen werden. V. Konkurs - Perlantbarung. Die Pfarre Scharfenberg, im Dekanate Littai, ist durch Pensionirung in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 5. Sept. l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an das Hochw. Domkapitel in Laibach zu stilisiren. Die Pfarre Banjaloka, im Dekanate Gottschee, ist durch Beförderung in Erledigung gekommen, und wird dieselbe unterm 10. Sept. l. I. zur Bewerbung ausgeschrieben. Die Gesuche sind an die hohe k. k. Landesregierung in Laibach zu stilisiren. VI. Chronik der Diözese. Für das Jahr 1879/80 ist die Ausnahme in den Diözesan-Klerus und in das Klerikalseminar folgenden Gymnasialschülern gewährt worden, als dem: Bartol Markus aus Sodrasica, Bolta Johann von St. Martin, Pfarre St. Peter in Laibach. Cuk Julius aus Idria, Kalan Andreas aus Pevno, Pfarre Altlack, Krek Franz aus Selce, Lavriö Josef aus Podgojzd, Pfarre Seisenberg, Mayr Franz aus Kranj, Pogafnik Peter aus TerSic, Porenta Jakob aus Virmase, Pfarre Altlack, 6i§ka Josef aus Hrastje, Pfarre St. Peter in Laibach, Skofic Josef aus Mirnapeö, Vavpetic Johann aus Bischoflack. Versetzt, refp. neuangestellt wurden folgende Herren: Tavcar Franz, Pfarrkooperator in Krainburg als Expositus auf den Jodociberg. Kregar Franz, „ „ Predoslje als Kooperator nach Kranj, Pogorelc Adolph, „ bei St. Peter in Laibach als Kooperator nach Brezovica. Skufca Ludwig, „ in Treffen als Pfarradnrinistrator nach Haselbach ob Lack. Aiman Simon, Neopresbyter als Pfarrkooperator in Jesenice, Belc Johann, „ „ „ „ Altlag. Berciö Peter, „ „ „ „ Billichgraz. Bobek Alois, „ „ „ „ Laserbach. Gregori Franz, „ „ „ „ Scharfenberg. Potoönik Thomas, „ „ „ „ Horjul. Regen Josef, „ „ „ „ Mariathal. Samide Josef, „ „ „ „ Mosel. Saxer Johann, „ „ „ „ Predoslje. Tercek Michael, „ „ „ „ Möttling. Zalokar Josef, „ „ „ „ Cermosnjice. Zorec Franz, „ „ „ „ Stopice. Zupanc Barth., „ „ „ „ Steinbüchel. Malensek Martin, Alumnus-Presbyter als Koop. in Öernomelj. Lavtiiar Josef, Kooperator in Pölland ob Lack als solcher nach St. Georgen im Felde. Ogrin Peter, Kooperator in Trata als Kooperator nach Savenstein. Lah Valentin, Strafhauskurat in Vigaun als Kooperator nach Naklas. Gerne Karl, Kooperator in St. Georgen als Koop. nach Mannsburg. Kadunc Franz, Kooperator in Steinbüchel als I. Koop. nach Hrenovice. MoÖilnikar Josef, Kooperator in Mariathal als Koop. nach St. Peter bei Weinhof. Mavric Johann, Kooperator zu St. Barthlmae als solcher nach Niederdorf. Pekovec Josef, Kooperator zu St. Cantian als II. Koop. «ach Hrenovice. Plevanec Johann, Kooperator in Savenstein als Koop. nach St. Margarethen bei Klingenfels. 2eleznikar Johann, Kooperator in St. Margarethen als Bencfiziat nach St. Veit bei Egg. Aljancic Valentin, Kooperator in St. Peter bei Weinhof als solcher nach Ilöflein. Poklukar Josef, Kooperator in Möttling als solcher nach Sodrasica. Mazgon Johann, Quieszent, als Kooperator naä) Draga. Jeräe Alois, Kooperator in Altlag als solcher nach Pölland ob Lack. Varl Thomas, Kooperator in Sodrasica als solcher nach St. Barthlmae im Felde. Fercej Matthäus, Kooperator in Draga als solcher nach Trata. Bus Franz, Kooperator in Oberlaibach als Expositus nach Vigaun bei Zirkniz. Pipan Andreas, Kooperator in Billichgraz als solcher nach Oberlaibach. Bevc Johann, Kooperator in Hrenovice als Ortskurat nach Podkraj. Kogej Ferdinand, Kooperator in Hrenovice als solcher nach Hönigstein. Zbaänik Franz, Kooperator zu Hönigstein als solcher nach Treffen. Merjasiö Josef, Kooperator zu Cermosnjice als solcher nach St. Cantian bei Dobräva. Laznik Josef, Kooperator in Seisenberg als solcher nach St Marein. Mercun Rochus, Alumnus-Presbyter als Präfekt des Aloysianums. Molek Martin, Kooperator in Hötiein als Strafhauskurat nach Vigaun. Die kanonische Investitur erhielten die Herren: Demsar Johann auf die Pfarre Ledine, am 1. September? und KljuEevSek Ignaz auf die Pfarre Unterlag, am 10. Sept. l. I. In den definitiven Ruhestand wurden versetzt die Herren: Zeller Johann, Pfarrer in Scharfenberg und Zupan Ulrich, Quieszentenpriester. Vom fürstbischöflichen Ordinariate Laibach am 20. September 1879. Herausgeber und für die Redact,on verantwortlich: Martin l'ogacar. — Druck der „txarodna tiskama“ in Laibach.